Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

Rechtsprechung:

VG Braunschweig: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 10.7.2007 - 1 A 285/06 - (7 S., M11155)

VG Frankfurt a. M.: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende volljährige Männer; posttraumatische Belastungsstörung in Kabul behandelbar.
Urteil vom 5.6.2007 - 3 E 4744/05.A(1) - (10 S., M11130)

VG Schwerin: § 60 Abs. 7 AufenthG für Hindus und Sikhs; keine allgemeine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für gesunde und arbeitsfähige Männer, auch wenn sie nicht auf Familienstrukturen zurückgreifen können.
Urteil vom 15.5.2007 - 11 A 1901/06.As - (18 S., M11086)

Länderberichte:

Integrated Regional Information Network: Regierung ordnet an, dass sich ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen außerhalb Kabuls nur in Begleitung von Sicherheitskräften bewegen dürfen; NGOs befürchten, dadurch zum "legitimen" Ziel von Angriffen zu werden (engl.).
Bericht vom 2.8.2007: "NGOs question new government directive on armed escorts" (ID 79573)

Deutsche Botschaft Kabul: Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Registrierung von Eheverträgen bei Unterzeichnung durch Stellvertreter.
Bescheid vom 17.7.2007 an RA Christ - RK 516 E 17001 - (2 S., M11210)

Äthiopien

Länderberichte:

BBC News: Freilassung von mindestens 31 Oppositionsangehörigen, die nach den Unruhen im Anschluss an die Wahlen 2005 inhaftiert worden waren; damit sollen alle Inhaftierten, die sich im Austausch für eine Begnadigung schuldig bekannt haben, freigelassen worden sein (engl.).
Bericht vom 18.8.2007: "Ethiopia opposition figures free" (ID 80054)

Committee to Protect Journalists: Verurteilung von vier Journalisten zu mehrjährigen Haftstrafen wegen ihrer Berichterstattung über die Unruhen nach den Wahlen im Jahr 2005; sie sollen sich schuldig bekannt haben, nachdem ihnen eine Begnadigung in Aussicht gestellt wurde (engl.).
Bericht vom 2.8.2007: "Four more journalists sentenced; pardon anticipated" (ID 79372)

Amnesty international: Freilassung von 38 Oppositionsmitgliedern, einem Menschenrechtsaktivisten und vier Journalisten, die wenige Tage zuvor zu lebenslänglicher bzw. langjähriger Haft verurteilt worden waren (engl.).
Bericht vom 20.7.2007: "Opposition leaders and journalists freed [AFR 25/018/2007]" (ID 78779)

Bangladesch

Länderberichte:

The Guardian: Nach mehrtägigen Unruhen von Studenten in verschiedenen Landesteilen verhängt die Militärregierung eine unbefristete Ausgangssperre in den größeren Städten einschließlich der Hauptstadt Dhaka; Demonstranten fordern ein Ende des Ausnahmezustands (engl.).
Bericht vom 22.8.2007: "Bangladesh under curfew"
(ID 80326)

The Guardian: Festnahme von Sheikh Hasina Wajed, Vorsitzende der Awami League und ehemalige Premierministerin, aufgrund von Korruptionsvorwürfen; Proteste ihrer Anhänger von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (engl.).
Bericht vom 17.7.2007: "Bangladeshi police detain former PM" (ID 78493)

China

Rechtsprechung:

VG Koblenz: Flüchtlingsanerkennung für buddhistischen Mönch aus Tibet, der sich der Umerziehung durch chinesische Kader widersetzt hat.
Urteil vom 1.6.2007 - 6 K 153/07.KO - (15 S., M11206)

Länderberichte:

World Organisation Against Torture: Provinz Jiangsu: Verurteilung des Umweltaktivisten Wu Lihong zu drei Jahren Haft wegen Erpressung; nach Angaben seines Anwalts wurde Lihong misshandelt (engl.).
Bericht vom 20.8.2007: "Arbitrary sentence against environmentalist Wu Lihong" (ID 80507)

The Guardian: Verurteilung des Dissidenten und Gründers der illegalen Demokratischen Partei, Chen Shuqing, zu vier Jahren Haft wegen "Aufwiegelung zum Regierungsumsturz"; verstärktes Vorgehen gegen kritische Berichterstattung in den Medien im Vorfeld des 17. Parteitags der KP im Oktober (engl.).
Bericht vom 18.8.2007: "All news must be good news, says Chinese government" (ID 80079)

Amnesty international: Aufenthaltsort des Uiguren Osman Alihan, der von Pakistan nach China abgeschoben wurde, ist unbekannt; China verlangt von Pakistan die Auslieferung von 20 bis 22 angeblichen Mitgliedern der "East Turkistan Islamic Movement".
Urgent action 177/07-1 vom 1.8.2007 mit weiteren Informationen zur ua 177/07 vom 6.7.2007 [ID 79286]

Eritrea

Rechtsprechung:

VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung für Angehörigen der Zeugen Jehovas.
Urteil vom 17.4.2007 - AN 18 K 06.30621 - (13 S., M11140)

Irak

UNHCR: Gefährdung von Turkmenen
UNHCR, Stellungnahme vom 26.7.2007 an RA Ton, Dresden (ID 80187)
"(…) Auch im Norden des Landes ist die gegenwärtige Sicherheitssituation – mit Ausnahme der offiziell unter kurdischer Autonomieverwaltung stehenden Gebiete – extrem angespannt. Hauptursachen hierfür bilden vor allem die Auseinandersetzungen um die künftigen Grenzen des kurdischen Autonomiegebietes:

Gegenwärtig erstreckt sich die Autonomie der Kurden im Irak im Wesentlichen auf die Provinzen Erbil (mit Ausnahme des Distrikts Makhmour), Dohuk und Sulaimaniya. Die gegenwärtigen Grenzen dieser Gebiete, die von einer Koalitionsregierung der beiden größten kurdischen Parteien im Irak – der Kurdisch-Demokratischen Partei (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) – unter Führung Masoud Barzanis regiert werden, sind jedoch nicht deckungsgleich mit denjenigen des historischen Siedlungsgebietes der Kurden im Nordirak. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Entwurfes einer Kurdischen Regionalverfassung umfasst das Gebiet der Autonomen Region deshalb

'die Provinzen Kirkuk, Sulaimaniya, und Erbil in ihren Verwaltungsgrenzen von 1968 sowie den Distrikt Dohuk zusammen mit den Bezirken (kaza) Akre, Sheikhan, Sinjar, Tel Afar, Tilkef, Qaragosh und den Unterbezirken (nahiya) Zamar, Ba'shiqa, Aski Kalak in der Provinz Ninive, die Bezirke Khanaqin und Mandali in der Provinz Diyala und den Bezirk Badra sowie den Unterbezirk Jassan in der Provinz Al-Wassit'.

Zwar haben kurdische Peschmerga im Frühjahr 2003 im gemeinsamen Vormarsch mit den multinationalen Truppen faktisch die Kontrolle über Teile dieser von ihnen beanspruchten Gebiete zurückgewonnen. Die kurdische Autonomieregierung ist derzeit allerdings durch die Bestimmung des Artikels 53 (A) der irakischen Übergangsverfassung1, die nach Maßgabe von Artikel 141 der endgültigen irakischen Verfassung weiterhin gültig ist, an einer Ausdehnung ihrer formellen Herrschaftsgewalt auf Gebiete, die am 19. März 2003 nicht unter ihrer Kontrolle standen (so genannte 'umstrittene Gebiete'), gehindert. Die 'umstrittenen Gebiete' stehen somit de jure weiterhin unter Verwaltung der Zentralregierung in Bagdad; eine endgültige Entscheidung über die Zugehörigkeit dieser Gebiete zur Autonomen Region Kurdistan bleibt einer Volksentscheidung vorbehalten, die gemäß Art. 136 (2) der Irakischen Verfassung bis zum 31. Dezember 2007 durchgeführt werden soll. (…)

Während die politische Situation und die Sicherheitslage im Kernland der kurdischen Autonomiezone gegenwärtig als zwar fragil, aber relativ ruhig bezeichnet werden können7, sind die politischen Verhältnisse und die Sicherheitssituation in den 'umstrittenen Gebieten', in denen neben mehrheitlich muslimischen Kurden und Arabern auch ein erheblicher Anteil ethnischer und religiöser Minderheiten (vor allem Christen, Yeziden und ethnische Turkmenen) leben, extrem angespannt und maßgeblich von den Vorbereitungen aller verschiedenen Interessengruppen einschließlich Vertretern der dort ansässigen Minderheitengruppen auf das Referendum über den künftigen Status dieser Gebiete geprägt. (…) Dabei versuchen alle Seiten, so viele Stimmen als möglich für ihre jeweiligen politischen Ziele zu gewinnen. Dieser Kampf um jede einzelne Stimme bei der Volksbefragung wird dabei mit allen Mitteln einschließlich gezielter Vertreibungs- und (Wieder-) Ansiedlungskampagnen für bestimmte Volks- und Religionsgruppen geführt, wobei die spontane Rückkehr unter dem Regime Saddam Husseins vertriebener ethnischer Kurden seit 2003 ohnehin bereits zu unkontrollierten Verschiebungen der Bevölkerungszusammensetzung geführt hat. (…)

Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten einschließlich Turkmenen sind von diesen Entwicklungen in besonderem Maße betroffen, weil sie in dem Konflikt über den künftigen Status der Gebiete einerseits von allen Seiten instrumentalisiert und unter Druck gesetzt werden und andererseits nicht auf den Schutz einer starken Gemeinschaft oder einer der Milizen vertrauen können. Die von der ehemaligen irakischen Regierung betriebene Politik der 'Arabisierung' von Minderheiten wurde nach 2003 in starkem Maße durch eine 'Kurdifizierung' ersetzt. Turkmenen, Araber, Christen und Shabak in den nördlichen Provinzen beklagen zunehmend die erzwungene Assimilation durch kurdische Milizen. Ethnische Minderheiten haben wiederholt über gewaltsame Übergriffe und Diskriminierung10 sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen auf Basis von Volks- oder Religionszugehörigkeit durch die kurdisch dominierten Behörden, militärischen Einheiten und Geheimdienste berichtet. Gefangene aus den umstrittenen Gebieten werden häufig direkt in die Autonome Region Kurdistan überführt, ohne dass die örtlich zuständigen Behörden oder die Polizei hiervon in Kenntnis gesetzt werden. In kurdischen Gefängnissen droht inhaftierten Minderheitenangehörigen Isolationshaft. (…)

Im Zuge der ethnischen Auseinadersetzungen in den nördlichen Provinzen wurden zahlreiche Menschen getötet und viele vertrieben. Neben der generellen Gewalt und der schlechten Sicherheitslage gelten einige Angriffe, einschließlich Entführungen und Hinrichtungen, gezielt den Mitgliedern und Vertretern der ethnischen Minderheiten. Die Übergriffe, die in der Regel Verfolgungsintensität erreichen, haben oft einen politischen Hintergrund und sind mit dem Streben um die Vormachtstellung in den ethnisch gemischten, umstrittenen Gebieten verbunden. (…)

UNHCR geht vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Situation davon aus, dass Angriffe auf Angehörige der Minderheitengruppe der Turkmenen im Irak den Charakter von Verfolgung im Sinne von Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. wegen ihrer – tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung – tragen können. Dies gilt insbesondere in den traditionell von Turkmenen bewohnten Städten, Ortschaften und Siedlungen, die ausnahmslos in dem zwischen Arabern und Kurden umstrittenen Gebiet liegen. Ihnen steht keine Fluchtalternative innerhalb des Irak zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfolgungshandlungen in erster Linie von kurdischer Seite ausgehen und demzufolge für Turkmenen aus den umstrittenen Gebieten in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak keine Verfolgungsfreiheit besteht. (…)"

1 Transitional Administrative Law, TAL.
7 Vgl. UNHCR-Hinweise zu den Schutzbedürfnissen und Möglichkeiten der Rückkehr von Irakern, die sich außerhalb des Irak aufhalten (Fußnote 1) [ID 65219].
10 In seinem jüngsten Bericht hat UNAMI der Besorgnis über die Einschüchterung von Minderheitengruppen in Kirkuk durch kurdische Sicherheitskräfte Ausdruck verliehen. Nach Angaben von UNAMI nutzen die Milizen ihre Kompetenzen, um Minderheitenangehörige durch Inhaftierung von der Einflussnahme auf politische Angelegenheiten der Stadt fernzuhalten. Vgl. UNAMI HRO, Human Rights Report, 1 November – 31 December 2006, S. 23, http://www.uniraq.org/FileLib/misc/HR%20Report%20Nov%20Dec%202006%20EN.pdf [ID 69030].
Das US-State Departement berichtet, dass Minderheiten einschließlich Turkmenen, Araber, Christen und Shabak im Norden von den kurdisch dominierten Behörden diskriminiert und misshandelt werden. Die Behörden verweigerten in einigen Orten und Siedlungen grundlegende staatliche Leistungen, inhaftierten Minderheitenangehörige ohne ein vorangegangenes faires Verfahren an unbekannten Orten und setzten Schulen der Minderheitengemeinschaft unter Druck, in kurdischer Sprache zu unterrichten. Vgl. US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, Country Reports on Human Rights Practices, 8. März 2006, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61689.htm [ID 46190].
Einsender: RA Ton, Dresden

Rechtsprechung:

VGH Bad.-Württ.: Christen steht eine inländische Fluchtalternative im Nordirak offen (Fortsetzung der Rspr. des Senats); kein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie.
Beschluss vom 16.5.2007 - A 2 S 69/07 - (15 S., M11084)

VG Ansbach: Gruppenverfolgung für Rückkehrer aller Konfessionen; keine inländische Fluchtalternative (im Anschluss an Urteil der 3. Kammer vom 19.4.2007 - AN 3 K 06.30312 - ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 16).
Urteil vom 24.7.2007 - AN 4 K 06.31070 - (13 S., M11149)

VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung für alleinstehende, westlich orientierte Frau (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.7.2007 - 2 A 56/06 - (10 S., M11165)

VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung für westlich orientierte Frau.
Urteil vom 26.6.2007 - A 6 K 394/07 - (4 S., M10868)

VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung für alleinstehende, westlich orientierte Frau.
Urteil vom 15.6.2007 - 4 A 151/05 MD - (9 S., M11161)

VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 12.6.2007 - 16 K 3205/06.A - (9 S., M11200)

VG Augsburg: Flüchtlingsanerkennung für alleinstehende, westlich orientierte Frau.
Urteil vom 16.5.2007 - Au 5 K 07.30066 - (23 S., M11083)

Länderberichte:

Institute for War and Peace Reporting: Christen in Mosul in besonders verwundbarer Situation; Eskalation von Übergriffen seit September 2006 hat zur Flucht von tausenden Christen ins Ausland oder in die Niniveh-Ebene geführt (engl.).
Bericht vom 7.8.2007: "Mosul Christian Community Dwindles" (ID 79570)

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lebensbedingungen in den kurdisch verwalteten Provinzen Suleimania, Erbil und Dohuk (Wohnungssituation, Arbeitsmarkt, Gesundheitswesen, Bildungswesen, Sozialfürsorge).
Bericht vom 10.7.2007: "Die sozioökonomische Situation in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk; Factsheet" (ID 79486)

Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Keine Erkenntnisse zu spezieller Verfolgung von Angehörigen der Kommunistischen Partei; erhebliche Gefährdung von Künstlern, Akademikern und Intellektuellen außerhalb der Provinzen Sulaimania, Erbil und Dohuk; Lebenshaltungskosten im kurdisch verwalteten Nordirak sind erheblich gestiegen.
Stellungnahme vom 14.5.2007 an VG Göttingen - 2 A 571/05 - (ID 80249)

Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Lage der Mandäer; steigende Zahl von Morden, Entführungen und anderen Angriffen auf Mandäer in den Jahren 2005 und 2006; keine sicheren Gebiete für Mandäer im Zentral- und Südirak; in den kurdisch verwalteten Provinzen Suleimania, Erbil und Dohuk ist es extrem schwierig, ohne soziale Kontakte eine Registrierung zu erlangen oder eine Arbeit zu finden.
Stellungnahme vom 23.10.2006 an VG Düsseldorf - 16 K 3344/05.A - (ID 80252)

Iran

Rechtsprechung:

VGH Hessen: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für Komala-Partei; Mitglieder und Aktivisten der Komala sind bereits bei einfacher exilpolitischer Betätigung gefährdet (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 24.7.2007 - 6 UE 3108/05.A - (19 S., M11123)

OVG Saarland: Keine Verfolgung allein wegen des formalen Übertritts zum Christentum, sondern nur wenn die Konversion von der persönlichen Glaubensüberzeugung getragen ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 26.6.2007 - 1 A 222/07 - (40 S., M10819)

VG Trier: § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Gefahr der Auspeitschung nach Ehebruch.
Urteil vom 19.4.2007 - 6 K 981/06.TR - (10 S., M11201)

AG Goslar: Es kann von einem iranischen Staatsangehörigen nicht verlangt werden, wahrheitswidrig eine sog. Freiwilligkeitserklärung bei der iranischen Auslandsvertretung abzugeben (im Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 16.1.2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - (20 S., M9527)).
Beschluss vom 27.6.2007 - 22 Ds 104 Js 11555/07 - (2 S., M10818)

Länderberichte:

Radio Free Europe/Radio Liberty: Der Arzt Hessam Firuzi eigenen Angaben zufolge zu einjähriger Haftstrafe verurteilt, weil er ausländischen Radiostationen und Websites Interviews zum Gesundheitszustand des inhaftierten Studentenführers Ahmad Batebi gegeben hatte (engl.).
Bericht vom 20.8.2007: "Iranian Doctor Who Helped Activist Sentenced To Prison" (ID 80108)

The Guardian: Vertreter der irakisch-kurdischen Regionalregierung berichten von zunehmenden Kämpfen zwischen Revolutionsgarden und kurdischen Rebellen der PJAK (Partei für ein unabhängiges Leben Kurdistans); dabei sollen Dörfer auf irakischem Gebiet vom Iran aus tagelang beschossen worden sein (engl.).
Bericht vom 20.8.2007: "Iran shells Kurdish villages in Iraq" (ID 80081)

The Observer: Innerhalb eines Monats wurden bis zu 30 Todesurteile vollstreckt; Hinrichtungen fallen mit Kampagne der Regierung gegen einen angeblichen von der US-Regierung unterstützten Putschversuch zusammen; nach Angaben aus Oppositionskreisen sollen sich unter den Hingerichteten drei politische Aktivisten sowie Homosexuelle befunden haben (engl.).
Bericht vom 19.8.2007: "Hanging crackdown in Iran" (ID 80080)

Radio Free Europe/Radio Liberty: Provinz Kurdistan: Veruteilung der Gewerkschaftsaktivisten Sheys Amani and Sedigh Karimi wegen Verbindungen zu illegalen Organisationen zu je zweieinhalb Jahren Gefängnis (engl.).
Bericht vom 17.8.2007: "Iranian Court Sentences Kurdistan Province Labor Activists To Prison" (ID 80073)

Amnesty international: Festnahme 15 aktiver und ehemaliger Studenten in Teheran am 9. Juli, dem Jahrestag der Studentendemonstrationen von 1999; acht der Festgenommenen sollen sich in Einzelhaft in Abteilung des Evin-Gefängnisses befinden, die dem Geheimdienst untersteht.
Urgent action 194/07 [MDE 13/095/2007] vom 27.7.2007 (ID 79137)

Liberia

Rechtsprechung:

VG Ansbach: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage bei HIV-Infektion der Kategorie CDC B2; Mitgabe von Medikamenten unerheblich.
Urteil vom 25.4.2007 - AN 15 K 06.30367 - (11 S., M10994)

Myanmar

Länderbericht:

World Organisation Against Torture: Sechs Mitglieder der Menschenrechtsorganisation Human Rights Defenders and Promoters wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu vier bis acht Jahren Haft verurteilt; sie hatten im April 2007 ein Seminar zum Thema Menschenrechte organisiert, in dessen Folge Teilnehmer des Seminars von regierungstreuen Aktivisten überfallen und schwer verletzt wurden (engl.).
Bericht vom 9.8.2007: "Arbitrary detention and sentencing of seven human rights defenders [MMR 001 / 0807 / OBS 090]" (ID 79922)

Nepal

Länderbericht:

UN High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur internationalen Schutzbedürftigkeit; aktuelle politische Entwicklungen; Verbesserung der Menschenrechtslage; anhaltende Unruhen in der Tarai-Ebene (engl.).
Bericht vom Juli 2007: "UNHCR's Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Nepal" (ID 79172)

Nigeria

Rechtsprechung:

VG München: Flüchtlingsanerkennung wegen Homosexualität (ausführliches Zitat).
Urteil vom 30.1.2007 - M 21 K 04.51494 - (22 S., M10835)

Russische Föderation

Rechtsprechung:

BayVGH: Unverfolgt ausgereisten tschetschenischen Volkszugehörigen steht eine inländische Fluchtalternative offen (Bestätigung und Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats).
Urteil vom 24.4.2007 - 11 B 03.30133 - (28 S., M10997)

Länderbericht:

Radio Free Europe/Radio Liberty: Larisa Arap, Journalistin und Oppositionsaktivistin, nach 46 Tagen aus psychiatrischer Klinik nahe Murmansk entlassen, in die sie zwangsweise eingeliefert worden war; nach ihren Angaben wurde sie in der Klinik schwer misshandelt; ihre Zwangseinweisung war veranlasst worden, nachdem sie sich in einem Artikel kritisch über die Zustände in einer anderen psychiatrischen Klinik geäußert hatte (engl.).
Bericht vom 21.8.2007: "Russian Activist Says Clinic Staff Tried To Kill Her" (ID 80171)

Serbien

Rechtsprechung:

BVerwG: Die Einbürgerung kann unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen, wenn der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit für eine bestimmte ethnische Gruppe (hier: Kosovo-Albaner) regelmäßig verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (ausführliches Zitat).
Urteil vom 3.5.2007 - 5 C 3.06 - (15 S., M11124)

VG Göttingen: § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Kosovos wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 30.7.2007 - 1 A 388/06 - (7 S., M11152)

Länderbericht:

Generalkonsulat der Republik Serbien, Stuttgart: Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Beschaffung von Personaldokumenten (auch für Entlassung aus der Staatsbürgerschaft) oder auf Rekonstruktion zerstörter Registereinträge liegt im Durchschnitt bei zwei bis drei Jahren; kann ein Antragsteller keines der notwendigen Dokumente vorlegen, wird der Antrag nicht bearbeitet.
Mitteilung an das IM Bad.-Württ. vom 23.2.2007 (2 S., M11162)

Sierra Leone

Rechtsprechung:

VG Potsdam: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Genitalverstümmelung; Volkszugehörigkeit richtet sich bei gemischt-ethnischer Abstammung nach dem Vater.
Urteil vom 27.4.2007 - 9 K 695/02.A - (9 S., M11096)

Somalia

Rechtsprechung:

VG München: Flüchtlingsanerkennung wegen nichtstaatlicher Verfolgung allein wegen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan.
Urteil vom 5.4.2007 - M 11 K 06.51033 - (4 S., M11037)

Länderberichte:

Amnesty international: Somaliland: Verurteilung von drei führenden Mitgliedern der nicht registrierten Oppositionspartei Qaran zu drei Jahren und neun Monaten Haft (engl.).
Bericht vom 22.8.2007: "Somaliland: Opposition party leaders jailed after unfair trial, defence lawyers fined and banned from practising [AFR 52/014/2007]" (ID 80220)

Human Rights Watch: Zu den Auseinandersetzungen in Mogadischu seit Januar 2007; Dokumentation von Verletzungen des Kriegs- und des humanitären Völkerrechts durch alle Konfliktparteien (engl.).
Bericht vom 13.8.2007: "Somalia: War Crimes in Mogadishu" (ID 80222)

BBC News: Verstärkte Kämpfe in Mogadischu nach Beginn einer Konferenz zur Nationalen Versöhnung; innerhalb einer Woche erneut 10 000 Menschen aus Modadischu geflüchtet (engl.).
Bericht vom 23.7.2007: "Somalis flee as attacks escalate" (ID 78708)

Sri Lanka

Rechtsprechung:

VG Saarland: Keine landesweite Gruppenverfolgung allein wegen tamilischer Volkszugehörigkeit; jedenfalls im Raum Colombo steht eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen.
Urteil vom 31.7.2007 - 5 K 195/07 - (32 S., M11207)

VG Saarland: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung eines Tamilen; Verschlechterung der Menschenrechtslage.
Urteil vom 18.7.2007 - 5 K 99/07 - (25 S., M11151)

Länderberichte:

Human Rights Watch: Dramatische Zunahme von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte seit Wiederaufflammen der Kämpfe mit LTTE im Jahr 2006 (u. a. zu "Verschwindenlassen", Vertreibungen, Maßnahmen gegen Nichtregierungsorganisationen und Medien, Menschenrechtsverletzungen durch die "Karuna-Gruppe"; Hintergrundinformationen zu Notstandsgesetzen vom August 2005 und Dezember 2006) (engl.).
Bericht vom 6.8.2007: "Return to War; Human Rights under Siege" (ID 79540)

Amnesty international: Drei aus Thailand abgeschobene Tamilen bei ihrer Ankunft in Colombo festgenommen; sie werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 212/07 vom 17.8.2007 (ID 80154)

Sudan

Länderbericht:

Amnesty international: Festnahmen von hunderten äthiopischen und eritreischen Staatsangehörigen seit Anfang Juli; bei vielen soll es sich um Asylbewerber oder anerkannte Flüchtlinge handeln; einige Inhaftierte wurden in Schnellverfahren wegen illegaler Einreise zu Haftstrafen verurteilt oder ausgewiesen.
Urgent Action 190/07 [AFR 54/038/2007] vom 20.7.2007 (ID 78773)

Syrien

Rechtsprechung:

VG Saarland: Flüchtlingsanerkennung für Aktivisten der Yekiti-Partei nach Inhaftierung und Folter.
Urteil vom 18.7.2007 - 10 K 6/07 - (16 S., M11159)

Länderbericht:

Integrated Regional Information Network: Schätzungen zufolge kommen in Syrien zu den 1,5 Mio. irakischen Flüchtlingen jeden Tag 2000 neue dazu; da die Flüchtlinge ihre Ersparnisse aufgebraucht haben und zunehmend abhängig von staatlicher Unterstützung werden, steht dem Land laut Beobachtern eine soziale und ökonomische Krise bevor (engl.).
Bericht vom 28.6.2007: "Warning of looming crisis as Iraqi refugee influx continues" (ID 79319)

Türkei

OVG Rheinland-Pfalz: Keine hinreichende Sicherheit für Yeziden
Urteil vom 5.6.2007 - 10 A 11576/06.OVG - (21 S., M10850)
"(…) Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2006, mit dem die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich der Türkei erfüllt, widerrufen wurde, zu Recht stattgegeben. Denn dieser Widerrufsbescheid ist rechtswidrig. (…)

Es haben sich nämlich seit dem Erlass des Bescheides vom 6. Oktober 1997 die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich nicht so erheblich verändert, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr vor einer Verfolgung wegen seines Yezide-Seins hinreichend sicher wäre. Erforderlich ist für diese Beurteilung ein Vergleich der Situation, wie sie für den Kläger zum Zeitpunkt seiner Anerkennung als politischer Flüchtling im Oktober 1997 bestand und wie sie sich nunmehr zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) im Juni 2007 darstellt.

Dabei teilt das Gericht nicht den vom Bundesamt und ihm folgend auch vom Verwaltungsgericht der Prüfung zugrunde gelegten Ausgangspunkt, maßgeblich für die nachträgliche erhebliche Änderung der Verhältnisse sei das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei. Diesen Ansatz, der allerdings von der dem Senat bekannten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geteilt wird (vgl. dazu insbesondere: VG Osnabrück, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 5 A 311/06 - [6 S., M9700], weniger deutlich: VG Freiburg, Urteil vom 25. Juli 2006 - A 6 K 11023/05, AuAS 2006, S. 224 = AuAS 2007, S. 70 [10 S., M9313] sowie VG Darmstadt, Urteil vom 19. April 2007 - 7 E 2413/05.A -, Asylmagazin 2007, Heft 6, S. 23), hält der Senat für unzutreffend. Diese Rechtsmeinung beruft sich nicht nur zu Unrecht auf die beiden Entscheidungen des OVG Schleswig vom 29. September 2005 (1 LB 41/04, aufgehoben durch Beschluss des BVerwG vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 130.05) und des OVG NRW vom 14. Februar 2006 (15 A 2119/02.A) [27 S., M8059], in denen – anders als im vorliegenden Verfahren – erstmals um die Anerkennung als politischer Flüchtling gestritten wurde und nicht um den Widerruf einer seinerzeit ausgesprochenen Anerkennung, sondern ist nach Auffassung des Senats auch aus zwei Gründen abzulehnen.

Zum einen gibt es hiergegen einen methodologischen Einwand. Dieser ergibt sich aus der Größe der in Rede stehenden Gruppe und der zu fordernden Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse. Aus der früheren Rechtsprechungspraxis des Senats wie auch aus einschlägigen Gutachten (vgl. etwa die Auflistung yezidischer Dörfer in Türkisch-Kurdistan, in: Schneider [Hg.]: Die kurdischen Yezidi. Ein Volk auf dem Weg in den Untergang, 1984, S. 100 sowie: Sternberg-Spohr: Bestandaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen Ezidi [Yezidi, Jesiden] & und der christlichen Assyrer in der Süd-Ost-Türkei [Kurdistan-Türkei] im März 1993 [Teil 1 - Ezidi], März 1993 [update Sommer 1993]) ist von drei bis vier – früheren – Siedlungsgebieten der Yeziden in der Südost-Türkei auszugehen: Vom Tur'Abdin-Gebiet in der Provinz Mardin, vom Besiri/Kurtalan-Gebiet in der Provinz Siirt (sowie in der erst vor einigen Jahren geschaffenen Provinz Batman) und vom Viransehir-Gebiet in der Provinz Urfa sowie von dem kleineren Gebiet bei Diyarbakir/Bismil in der Provinz Diyarbakir. In diesen drei bzw. vier Gebieten leben zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich kaum mehr als ca. 500 Yeziden. Die Zahl ergibt sich aus einer sehr ins Detail gehenden Zählung des Yezidischen Forums von Ende März 2006 (vgl. dazu die schriftliche Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006, S. 11 [ID 51946]). Diese Größenordnung ist hier auch zugrunde zu legen. Zwar geht das Auswärtige Amt aufgrund von Angaben von Yeziden aus dem Viransehir-Gebiet von ca. 2000 Yeziden aus (vgl. dazu die Auskunft vom 20. Januar 2006, den 'Lagebericht' vom 11. Januar 2007 [Stand: Dezember 2006], S. 26 [54 S., A0318, siehe Hinweis] sowie die Auskunft vom 26. Januar 2007), jedoch ist diese Zahl – trotz ihrer Wiederholung – nicht näher spezifiziert und nachvollziehbar gemacht. Im Übrigen nennt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 26. Januar 2007 (S. 7) selbst eine Zahl von 500 verbliebenen Yeziden, die das türkische Kultus- und Tourismusministerium für das Jahr 2000 ermittelt hat.

Ist danach aber von einer Population von gegenwärtig nur 500 bis 600 Yeziden in der gesamten Südost-Türkei auszugehen und berücksichtigt man noch, dass sich diese auf drei bis vier (frühere) Siedlungsgebiete verteilen, so kann man nach Auffassung des Senats schwerlich noch von einer wirklichen 'Gruppe' sprechen, die Opfer einer Gruppenverfolgung sein kann. (…)

Zum anderen steht bei dem hier in Rede stehenden Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers inmitten die Frage, ob es gerade dem Kläger wegen der nachträglichen Änderung der Verhältnisse zumutbar ist, in die Türkei zurückzukehren. Geboten ist daher keine generalisierende Betrachtungsweise und Erörterung einer Gruppenverfolgung, sondern es ist stattdessen zu fragen, ob der als politisch Verfolgter anerkannte Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr wie bei seiner Flucht aus seinem Heimatland einer politischen Verfolgung ausgesetzt, sondern vielmehr hiervor hinreichend sicher ist. Diese Frage kann nur konkret für die Person des Klägers und für seine Lebensverhältnisse beantwortet werden. Dabei spielen naturgemäß auch Referenzfälle eine Rolle. Sie sind aber hier nur insoweit relevant, als sie für die auf den Kläger bezogene Prognose der künftigen Verfolgungsgefahr bedeutsam sind.

Um beurteilen zu können, was den Kläger bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt erwartet, ist es zunächst geboten, sich zu vergegenwärtigen, in welcher Situation er seinerzeit im Sommer 1994 seinen Heimatort und sein Heimatland verlassen hat. Hierbei ist vom damaligen Vorbringen des Klägers auszugehen. Danach und nach gutachterlichen Stellungnahmen, die der Senat in das Verfahren eingeführt hat, stellte sich die Situation für den Kläger wie folgt dar:

Der Kläger stammt aus dem Dorf … Das Dorf liegt (…) in der Provinz Mardin und gehört damit zum Tur'Abdin, so die christliche Bezeichnung dieses Gebietes. (…)

Entscheidenden Einfluss hatte eine kurdische Großgrundbesitzerfamilie, die häufig Abgeordnete und auch Bürgermeister stellte. (…) Schon immer pflegte der Deskurti-Stamm und insbesondere auch die Familie … sehr gute Beziehungen zur türkischen Regierung und unterstützte die türkischen Sicherheitskräfte in ihrem bewaffneten Kampf gegen die kurdische Guerilla. (…)

Es ist sehr plausibel, dass sein Vater als Yezide und zudem prokurdischer Aktivist und sogar Funktionär der prokurdischen HEP in das Fadenkreuz der aus dem Dorf stammenden und weiterhin dort sehr einflussreichen Familie, und ihrer Dorfschützer geraten war und von diesen und den türkischen Sicherheitskräften in einem rechtsfreien Raum immer wieder drangsaliert wurde. (…)

Mit Blick auf den von der Beklagten verfügten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nun zu fragen, ob sich diese Verhältnisse in dem Dorf … im Kreis Midyat nachträglich inzwischen erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben, dass der Kläger vor einer politischen Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Frage ist zu verneinen.

Ein Anhaltspunkt bildet für den Senat schon das bereits erwähnte Gutachten des Sachverständigen Aydin aus dem Jahr 1999. Denn darin heißt es, die Familie … werde durch den Staat sowohl in der gesamten Türkei als auch in der Region Midyat besonders geschützt und unterstützt und der Einfluss der Familie … werde – auch durch die Bedeutung der Dorfschützer – noch lange andauern. Nach Auffassung des Senats bedürfte es, um diesen Einfluss entscheidend zurückzudrängen, eines grundlegenden und nachhaltigen Wandels der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen vor Ort. Dafür hat aber die Beklagte nichts vorgetragen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil lässt sich schon aus den allgemeinen Verhältnissen in der Südosttürkei schlussfolgern, dass die alten, traditionellen und letztlich die Flucht des Klägers und seiner Familie auslösenden Strukturen und Machtverhältnisse bestehen geblieben sind.

Denn eine wirkliche Befriedung des kurdischen Südostens durch die Anerkennung der kulturellen und politischen Rechte der kurdischen Bevölkerung hat nicht stattgefunden. Nach einer kurzen Phase der Ruhe und Erschöpfung ist in den letzten Jahren der bewaffnete Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte in der Südosttürkei sogar wieder aufgeflammt (vgl. den 'Lagebericht' des AA vom 11. Januar 2007, S. 20 f.). Damit blieben und bleiben die traditionellen Machtzentren vor Ort, die Großgrundbesitzer, für den türkischen Staat weiterhin wichtig und sie erfahren grundsätzlich eine Anerkennung und Unterstützung wie bisher. Dementsprechend sind beispielsweise die Dorfschützerwehren, die nie vollständig entwaffnet wurden, inzwischen wieder erstarkt und nehmen ihre Funktion als paramilitärische regierungstreue Schutztruppe wahr (vgl. IMK – Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 15/2007 vom 22. bis 7. Februar 2007 S. 1). Damit sind sie aber auch für die Großgrundbesitzer wiederum der regionale Machtfaktor, mit deren Hilfe sie ihre Macht erhalten und sogar ausbauen können.

Die Richtigkeit dieser aus allgemeinen aktuellen Nachrichten abgeleiteten Einschätzung der aktuellen Lage im Südosten und gerade im Tur'Abdin und einer möglichen Rückkehr von Yeziden in den Tur'Abdin ergibt sich zudem aus den Einzelfällen, die in Auskünften, Gutachten und Stellungnahmen zur allgemeinen Frage einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei vorliegen. Dabei illustrieren für den Senat in anschaulicher Weise fünf Vorfälle aus den letzten Jahren die Situation yezidischer Rückkehrer in den Tur'Abdin:

Der 1. Fall betrifft den yezidischen Scheikh Sancar aus dem yezidischen Dorf Mizix. Er wurde am 12. März 2002 zusammen mit seiner Ehefrau verschleppt und anschließend in der Nähe von Midyat ermordet. Grund dafür war die geplante Rückkehr in das enteignete Dorf. Seit 2005 sind die Täter und Komplizen bekannt, eine strafrechtliche Verfolgung findet aber nicht statt (vgl. dazu: Gutachten Baris vom 17. April 2006, Anlage S. 5, bestätigt wird dieser Vorfall durch die Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006, Fall '11'; vgl. dazu auch die Auskunft des AA vom 26. Januar 2007, S. 6 unten/7 oben).

Nicht ganz so spektakulär war der Fall eines in Deutschland lebenden Yeziden namens O. aus dem Dorf M. im Kreis Nusaybin. Als dieser im Juli 2002 in sein Heimatdorf fuhr und sich bemühte, seinen Landbesitz registrieren zu lassen sowie zu erproben, ob er in seinem Heimatdorf leben und sein Land bewirtschaften könne, erregte er die Aufmerksamkeit des Großgrundbesitzers C aus Midyat. (…) Der Großgrundbesitzer C. forderte daraufhin O. auf, die Türkei zu verlassen. Für den Fall, dass O. nochmals in die Türkei zurückkehren werde, drohte er ihm, er werde das Land nicht mehr lebend verlassen. O. konnte nochmals nach Deutschland ausreisen und ist seitdem nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt (vgl. Fall 10 in der Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006).

Im 3. Fall ging es um Yeziden aus dem Dorf Bacin/Görenköy im Kreis Midyat. Als sie in ihr Heimatdorf zurückkehrten, um zu erkunden, ob für sie eine Rückkehrmöglichkeit bestand, wurden sie vehement bedrängt und regelrecht aus dem Bezirk hinausgejagt (vgl. dazu das Gutachten Baris vom 17. April 2006, Anlage S. 5).

Der 4. Fall betrifft den in Deutschland lebenden Yeziden K. Er reiste Anfang 2005 nach Midyat in der Absicht, sein leer stehendes Heimatdorf wieder aufzubauen, und hatte auch schon die ersten Schritte unternommen. Bei seinen Bemühungen wurde er von Moslems beobachtet und daraufhin massiv bedroht. (…)

Der 5. Fall schließlich betrifft wiederum einen in Deutschland lebenden Yeziden (vgl. den Fall 9 in der Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006). Als dieser Ende Mai 2004 von seinem Grundbesitz mehr als 100 Tonnen seiner Ernte einbringen (lassen) wollte, haben ihm der in Midyat lebende Moslem und Großgrundbesitzer S.C. (in der dem Senat vorliegenden Stellungnahme ist der Name anonymisiert, sehr wahrscheinlich handelt es sich um den bereits mehrfach erwähnten …) und dessen Enkel C. zusammen mit fünf weiteren Personen über die Hälfte der Ernte (insgesamt 57 Tonnen) mit Gewalt abgenommen. Dann ließen ihm die beiden Anführer der Dorfschützer durch Dritte ausrichten, wenn er nicht sofort die Türkei verlasse, 'werde seine Mutter weinen'. Als der Yezide dann noch merkte, dass ihm zwei Männer folgten und ihn beobachteten, ist er sofort ausgereist.

Um diese und zahlreiche andere von Yeziden geschilderte 'Rückkehrfälle' ist inzwischen ein heftiger Streit entbrannt. (…)

Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hat der Senat keinen Anlass, in diesem 'Gutachterstreit' abschließend Stellung zu beziehen. Gleichwohl hält es das Gericht mit Blick auf die solche Dimensionen annehmende Kontroverse doch für geboten, auf folgendes hinzuweisen:

Alle in diesen fünf Fällen erwähnten Yeziden, die ersichtlich vor politischer, religiöser Verfolgung in ihrem Heimatland seinerzeit in Deutschland Zuflucht gefunden hatten, bemühten sich um ihren früheren, ihnen abgenommenen oder streitig gemachten Grundbesitz und versuchten, in ihrer alten Heimat wieder Fuß zu fassen. Sie taten damit das, was man idealer Weise von einem politischen Flüchtling erwartet, der nicht in seinem Zufluchtsland bleiben will: Ein solcher bemüht sich um seine Rückkehr und/oder sichert seinen Besitz im Heimatland. Von daher muss er jedenfalls grundsätzlich den Respekt und die Anerkennung des Aufnahmelandes erfahren. Damit verträgt es sich nur schwer, wenn man dem Rückkehrwilligen im Nachhinein auch nur inzidenter vorwirft, gelogen oder übertrieben oder die wirklichen Verhältnisse falsch eingeschätzt zu haben. Denn schließlich war er vor Ort, er kennt die Verhältnisse dort. Es geht doch um sein Heimatdorf bzw. seine Heimatregion und hat er sich doch aller Voraussicht nach den Schritt, eine Rückkehr in das Land seiner Verfolgung zu wagen, gut überlegt und geplant. Zudem ging es bei dieser Rückkehr – wie der Fall des Scheikh Sancar und seiner Ehefrau von März 2002 zeigt – um das nackte Überleben einer Rückkehr nach Midyat bzw. dessen Umgebung. Deshalb fällt es dem Senat sehr schwer, solche von Yeziden mitgeteilten Fälle als letztlich 'harmlos' oder als 'Missverständnis' zu werten, zumal die Gegeninformationen von Personen (wie den Großgrundbesitzern der Familie C.) und Institutionen (wie türkischen Gerichten und Staatsanwaltschaften) stammen, die seinerzeit Urheber der Verfolgung waren bzw. nicht willens oder in der Lage waren, den Verfolgten staatlichen Schutz zu gewähren.

Dabei sei nur am Rande noch darauf hingewiesen, dass nicht nur Yeziden in Tur'Abdin sondern sogar auch syrisch-orthodoxe Christen bei einer von ihnen erwogenen freiwilligen Rückkehr in den Tur'Abdin schweren Repressalien ausgesetzt sind. (…)

All dies wie auch der Umstand, dass das Auswärtige Amt in seinen Auskünften manchen Fällen (wie in den genannten Fällen 3 und 4) nicht widersprochen hat bzw. der nicht bestreitbaren Ermordung des yezidischen Scheikh und seiner Frau (Fall 1) 'nur' noch neben dem religiösen Motiv ein weiteres mögliches Tatmotiv (Raubmord) hinzugefügt hat (vgl. die Auskunft vom 26. Januar 2007), ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits letztlich unerheblich. Denn wenn dem Kläger, wie in dem angefochtenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes geschehen, zugemutet wird, in seinen Heimatort, aus dem er vor Verfolgung geflohen ist, zurückzukehren, dann muss der Senat davon überzeugt sein, dass er vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Es muss für ihn angesichts der Verhältnisse vor Ort eine Rückkehr in 'Sicherheit und Würde' möglich sein – die auch durch positive Beispiele einer gelungenen Rückkehr und Reintegration belegbar ist.

Davon kann hier aber keine Rede sein. In allen dem Senat vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen gibt es keinen einzigen Fall eines Yeziden, dem eine Reintegration in das Dorf … oder auch nur in ein anderes Dorf im Tur'Abdin gelungen wäre – geschweige denn auf eine längere Sicht. Vielmehr sind alle Versuche von Yeziden – ohne den Gründen nachgehen zu wollen – voll und ganz gescheitert. Unter diesen Umständen kann dem Kläger – zumal allein und ohne Rückhalt durch seine Familie, von Freunden und früheren Nachbarn – nicht zugemutet werden, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Der Kläger ist nicht nur nicht, was Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist, vor erneuter politischer, religiöser Verfolgung hinreichend sicher, sondern im Gegenteil droht ihm nach allen dem Senat bekannten Umständen ein Scheitern.

Schließlich hat der Senat noch erwogen, den Widerrufsbescheid des Bundesamtes deshalb zu bestätigen, weil dem Kläger eine Rückkehr – wenn auch nicht in sein Heimatdorf – so doch in eine Kreisstadt seiner Heimatregion zumutbar ist. Jedoch auch dies ist – wobei bezeichnenderweise die Beklagte selbst eine solche Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat – nicht möglich. Eine Rückkehr etwa in die Kreisstadt Midyat, dessen Verhältnisse der Kläger noch am ehesten kennt, scheitert ersichtlich daran, dass die Großgrundbesitzerfamilie auch dort entscheidenden Einfluss hat. (…)

Letztlich bleibt zu prüfen, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Wohnsitznahme in der Westtürkei zuzumuten ist. Aber auch eine solche kommt jedenfalls schon vom Tatsächlichen her nicht in Betracht. Diese Möglichkeit, die ebenfalls schon die Beklagte nicht erwogen hat, verbietet sich wohl deshalb, weil selbst das Auswärtige Amt eine solche Alternative in seinen Auskünften nicht in Betracht gezogen und der Sachverständige Baris in seinem Gutachten vom 17. April 2006 (S. 2) für den Senat überzeugend ausgeführt hat, dass Yeziden dort wegen ihrer Religion, Herkunft und Kultur nicht überleben können und sich dort weniger als ein Dutzend Yeziden aufhalten. Dass dem Kläger, der vor religiöser und politischer Verfolgung geflohen ist, nunmehr eine Rückkehr mit anschließender Verleugnung seiner Religion, Herkunft und Kultur, letztlich also einer Selbstaufgabe, nicht zumutbar ist, liegt auf der Hand. (…)"
Einsender: RA Bach, Mannheim

Rechtsprechung:

OVG NRW: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen drohender Folter für ehemaligen Funktionär der DHKP-C (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.4.2007 - 8 A 2771/06.A - (25 S., M11104)

VG Darmstadt: Flüchtlingsanerkennung nach Verhaftung und Folter wegen vermuteter Mitgliedschaft in HADEP; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 7.8.2007 - 8 E 2056/03.A (1) - (18 S., M11174)

VG Osnabrück: Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der mittelbaren Gruppenverfolgung für Yeziden mehr.
Urteil vom 10.4.2007 - 5 A 35/07 - (6 S., M11108)

Länderberichte:

FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter/Jutta Hermanns: Praxis im Umgang mit der kurdischen Sprache; Fälle von Strafverfolgung wegen Verwendung der kurdischen Sprache aus jüngster Vergangenheit.
Bericht vom 26.6.2007: "Die Türkei und die Minderheitenrechte am Beispiel der kurdischen Sprache" (ID 79600)

Auswärtiges Amt: Erhebungen über staatliche Eheschließungen oder sog. Imam-Ehen zwischen Alewiten und Sunniten sind nicht verfügbar; keine Erkenntnisse zu "Ehrenmorden" durch alewitische Familienangehörige wegen der Heirat mit einem Sunniten.
Stellungnahme vom 12.6.2007 an VG Chemnitz - A 2 K 311/06 - (5 S., A0329, siehe Hinweis)

Helmut Oberdiek: Mögliche Gefährdung bei Rückkehr nach Auftritt im Fernsehsender Roj TV; Fälle von Strafverfolgung nach Art. 310 türkStGB (Herabwürdigung des Türkentums bzw. Verleumdung nationaler Institutionen) und nach Art. 216 türkStGB (Aufstachelung zu Rassenhass).
Stellungnahme vom 28.5.2007 an VG Magdeburg (ID 79919)

Helmut Oberdiek: Rückkehrgefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten; zur ADGH (Avrupa Demokratik Gençlik Hareketi = Demokratische Jugendbewegung Europas), Jugendorganisation der MKP (Maoist Komünist Partisi); Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach pro-kurdische Äußerungen in der Türkei nur strafbar seien, wenn sie als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet würden, sind "eher an der Theorie" orientiert.
Stellungnahme vom 25.5.2007 an RA Stehn, Hamburg (ID 79916)

Uganda

Länderbericht:

Human Rights Watch: Stellvertretender Generalstaatsanwalt ruft zur verstärkten Strafverfolgung von Homosexuellen auf; nach dem geltenden Gesetz gegen "Sodomie" gilt auch für einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen lebenslängliche Haft als Höchstrafe (engl.).
Bericht vom 22.8.2007: "State homophobia threatens health and human rights" (ID 80338)

Weißrussland

Länderbericht:

Amnesty international: Verstärktes Vorgehen gegen Mitglieder von oppositionellen Jugendorganisationen; in den vergangenen Wochen Berichten zufolge zahlreiche Verhaftungen unter dem Vorwurf der Aktivitäten für illegale Organisationen, mehr als ein Dutzend Verurteilungen von Jugendlichen wegen "Hooliganismus" und anderer Straftatbestände (engl.).
Bericht vom 22.8.2007: "Belarusian youth activists are increasingly persecuted [EUR 49/011/2007]" (ID 80221)

nächste Seite

Home: Informationsverbund Asyl e.V.