BVerwG: Kein subsidiärer Schutz allein wegen allgemeinen Gefahren
Beschluss vom 15.5.2007 - 1 B 217.06 - (5 S., M11183)
"(…)
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Tatbestand des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 – Qualifikationsrichtlinie –, nämlich das Vorliegen willkürlicher Gewalt, im Entscheidungsfall erfüllt sei und sich für den Kläger, einen irakischen Staatsangehörigen, daraus ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes ergebe. (…)
Diese Grundsatzrüge genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass sich in einem Revisionsverfahren eine mit Art. 15 Buchst. c der Richtlinie zusammenhängende Frage in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Von allem anderen abgesehen, insbesondere der Frage einer etwaigen Vorwirkung der Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, trifft es zwar zu, dass die Richtlinie von willkürlicher Gewalt spricht. Die Richtlinie lässt aber grundsätzlich keine allgemeine Bedrohung genügen, wie von der Beschwerde geltend gemacht, sondern setzt eine individuelle Bedrohung voraus (vgl. auch den Erwägungsgrund Nr. 26 vor Art. 1 der Richtlinie). Auf eine individuelle Bedrohung des Klägers, die vom Berufungsgericht verneint worden ist (BA S. 8), geht die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht ein. Sie verweist lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak.
(…)"
OVG Saarland: Zur Verfolgung wegen der Religion
Urteil vom 26.6.2007 - 1 A 222/07 - (40 S., M10819)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht wendet sich gegen Versuche, den Schutz durch die Qualifikationsrichtlinie auf den Bereich der privaten Religionsausübung zu beschränken. Zugleich beschäftigt es sich mit den Schranken der Religionsfreiheit. Es betont insbesondere, dass im Fall einer Konversion danach zu unterscheiden ist, ob der Glaubensübertritt nur formal erfolgt oder von einer persönlichen Glaubensüberzeugung getragen ist. Im konkreten Fall geht es vom Fehlen der Glaubensüberzeugung aus und sieht daher keine Verfolgungsgefahr im Iran.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. (…)
Hinsichtlich des in § 60 Abs. 1 AufenthG verwendeten Begriffs der Verfolgung sind spätestens seit dem 11.10.2006 die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes1 (so genannte Qualifikationsrichtlinie) – nachfolgend: RL – zu beachten. (…)
Angesichts des durch Art. 9 und Art. 10 RL vorgegebenen Prüfungsrasters ist nicht auszuschließen, dass verschiedene durch die deutsche höchstrichterliche Asylrechtsprechung entwickelte Grundsätze der Hinterfragung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben bedürfen, sofern die jeweiligen Grundsätze fallbezogen entscheidungsrelevant sind. So spricht die in Art. 9 und Art. 10 RL zum Ausdruck kommende Systematik dafür, dass das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang der eventuelle Verfolgungsgrund eine Rolle spielt. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL. Sodann ist gemäß Art. 9 Abs. 3 RL erforderlichenfalls festzustellen, ob die Verfolgungshandlung dem Schutzsuchenden wegen des bejahten Verfolgungsgrundes droht. Diese Systematik wirft die Frage auf, ob die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die differenziert zwischen politisch motivierten Eingriffen in die Schutzgüter Leib, Leben oder persönliche Freiheit, die stets als Verfolgung anerkannt wurden, und Beeinträchtigungen sonstiger Rechtsgüter wie der freien Religionsausübung oder der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, die den Flüchtlingsstatus bisher nur begründen konnten, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, richtlinienkonform ist.7 Angesichts der Regelung des Art. 9 Abs. 1 b RL, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen als Verfolgungshandlung definiert, ohne zu fordern, dass jeweils dasselbe Schutzgut durch die verschiedenen Maßnahmen betroffen wird, stellt sich die weitere Frage, ob die bisherige deutsche Rechtsprechung, nach der mehrere Eingriffe, von denen jeder seiner Intensität nach allein nicht als Verfolgung zu qualifizieren ist, auch nicht als ein 'insgesamt' die erforderliche Intensität erreichendes Verfolgungsgeschehen angesehen werden können, wenn die Eingriffe sich gegen unterschiedliche Schutzgüter richten,8 mit den europarechtlichen Vorgaben der genannten Vorschrift zu vereinbaren ist. (…)
Unter Einbeziehung dieser Definition ist die in Art. 2 c RL als Merkmal eines Flüchtlings aufgeführte begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion tatbestandlich gegeben, wenn der Schutzsuchende wegen seiner theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glaubensüberzeugung oder wegen der alleinigen oder gemeinschaftlichen Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich oder wegen sonstiger religiöser Betätigungen beziehungsweise Meinungsäußerungen oder wegen eigener oder gemeinschaftlicher Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, befürchten muss, in seiner Heimat von Verfolgungshandlungen betroffen zu werden.
Das Verständnis des durch Art. 10 Abs. 1 b RL gewährleisteten Schutzes muss sich am Normalfall eines Schutzsuchenden orientieren, der die Religion der Religionsgemeinschaft, in die er hineingeboren ist, in der Heimat ausüben will, weswegen zunächst festzustellen ist, welche religiösen Betätigungen grundsätzlich vom Schutzbereich umfasst werden und welchen Schranken die Religionsausübung gegebenenfalls unterliegt. In einem zweiten Schritt ist der Sonderfall des Konvertiten in den Blick zu nehmen und zu klären, ob insoweit Besonderheiten gelten. Vermengt man diese beiden Fragen, so läuft man Gefahr, den Schutzbereich religiöser Betätigung aus dem Bestreben, der Gefahr nur formal erfolgender Glaubensübertritte entgegen zu wirken, im allgemeinen zu eng zu umgrenzen.
Art. 10 Abs. 1 b RL bietet dem Einzelnen sehr weitgehenden Schutz, indem er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf. Unter das geschützte Verhalten fällt auch der Glaubenswechsel, wobei dahinstehen kann, ob man diesen als sonstige religiöse Betätigung oder Verhaltensweise eines Einzelnen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützt, begreift oder ob man – wie dies der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung befürwortet haben – den Glaubenswechsel als geschützt ansieht, weil Art. 10 Abs. 1 b RL sowohl theistische wie auch nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen erfasst. Auch unter letzterer Prämisse muss der Glaubenswechsel seinen Grund in einer wie auch immer gearteten Glaubensüberzeugung finden (…).
Nach Art. 10 Abs. 1 b RL umfasst der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Die Vorschrift geht damit ihrem Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem Stichwort des religiösen Existenzminimums zuerkannt wurde.10 Dafür, dass der europäische Richtliniengeber die religiöse Betätigung im öffentlichen Bereich auch inhaltlich als geschützt verstanden wissen will, spricht die Betrachtung der historischen Wurzeln der Vorschrift.
Bereits im Minderheitenschutzabkommen des Völkerbundes findet sich ein Vorläufer, der die rechtliche Verpflichtung enthielt, die freie Religionsausübung im öffentlichen und privaten Bereich zu gewährleisten.11 Ebenso schützt Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte – IPbpR –, der durch Bundesgesetz vom 15.11.197312 in innerstaatliches Recht transformiert wurde, die private und die öffentliche Glaubenspraxis. Nach Art. 18 Abs. 1 IPbpR umfasst das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Aus völkerrechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass das Recht auf private und öffentliche Religionsausübung als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist.13
Europarechtlich wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit bereits durch Art. 9 EMRK gewährleistet. Geschützt ist hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
Art. 10 Abs. 1 b RL ist die konsequente Fortschreibung dieser Garantien bezogen auf den (Mindest-)Schutz, der Flüchtlingen seitens der Mitgliedstaaten zu gewähren ist. Angesichts des weiten Schutzbereichs der Vorschrift, die selbst keine Schranken vorgibt, liegt es nahe, die Schranken des Art. 18 IPbpR beziehungsweise des Art. 9 EMRK als immanente Schranken zu begreifen. Sowohl Art. 18 IPbpR wie auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der Uneinschränkbarkeit der Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Einschränkbarkeit der freien Religionsausübung und bieten auch im Flüchtlingsrecht eine angemessene Handhabe zur Abschichtung zulässiger Einschränkungen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religionsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Freiheit eines Asylbewerbers, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, nicht beschränkbar ist, während die Freiheit, seine Religion im privaten wie im öffentlichen Bereich zu bekennen beziehungsweise zu bekunden, den immanenten Schranken unterliegt, die in Art. 18 Abs. 3 IPbpR beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 EMRK Ausdruck gefunden haben. Dementsprechend darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden. Dabei ist – wie auch in Art. 18 Abs. 3 IPbpR und Art. 9 Abs. 2 EMRK vorgeschrieben – zu fordern, dass das Gesetz, das verbietet oder reglementiert beziehungsweise aufgrund dessen verboten oder reglementiert wird, allgemeiner Natur ist, d. h. es muss für alle Staatsbürger – egal welcher religiösen Ausrichtung sie angehören – gleichmäßig Geltung entfalten, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen. Gemessen hieran sind beispielsweise Meldepflichten oder Sicherheitsauflagen für die Veranstaltung einer Prozession ebenso unbedenklich wie Vorschriften über Impfpflichten oder das Verbot religiöser Bräuche oder Riten, die die Sittlichkeit verletzen oder die Gesundheit der Teilnehmer gefährden.14
Festzuhalten bleibt damit zunächst, dass das Recht des Einzelnen, seinen Glauben aus innerer Überzeugung zu wechseln, keinen Einschränkungen unterliegt, d. h. die Mitgliedstaaten haben die Entscheidung des Einzelnen, aus religiöser Überzeugung einen anderen Glauben anzunehmen, zu respektieren und ihm – wenn dies die Verhältnisse im Heimatstaat erforderlich machen – nach Maßgabe der Richtlinie Schutz zu gewähren. Hinsichtlich des Rechts eines Gläubigen auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich gilt auch im Flüchtlingsrecht, dass Beschränkungen nur nach Maßgabe der aufgezeigten der Religionsfreiheit immanenten Schranken durch allgemeine Gesetze zulässig sind.
Gesetze oder religiöse Vorschriften beziehungsweise die behördlichen Praktiken des Heimatstaates zu ihrer Umsetzung, die die aufgezeigten Grenzen nicht respektieren, sind an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu messen. Als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a oder b RL sind sie zu qualifizieren, wenn sie allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte bewirken. Hat der Asylbewerber eine schwer menschenrechtswidrige Behandlung in seiner Heimat bereits erfahren oder droht ihm eine solche für den Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, so bedarf es gemäß Art. 9 Abs. 3, Art. 2 c RL der Feststellung, ob diese Behandlung wegen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religion des Asylbewerbers erfolgt ist oder droht. Bejahendenfalls ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Fehlt es hingegen an einer Verknüpfung mit einem in Art. 10 Abs. 1 RL aufgeführten Verfolgungsgrund, so sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Maßgabe des Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 RL zu prüfen.15
Die den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL enger fassende Auslegung des Beteiligten überzeugt nicht. Er meint, der die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 b RL abschließende Relativsatz 'die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind' beziehe sich auf alle aufgeführten Fallgruppen und schränke den Verfolgungsgrund der 'Religion' dahingehend ein, dass nicht jedwede Form der – zum Beispiel öffentlichen – Glaubensbetätigung, sondern nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen geschützt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 10 Abs. 1 b RL schützt ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten, also die Entscheidung des Einzelnen, sich religiöser Betätigungen zu enthalten, indem er Dinge, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade nicht tut. Dies zeigt, dass die seitens des Beteiligten vorgeschlagene einschränkende Auslegung, die Vorschrift schütze nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen, nicht richtlinienkonform sein kann. Dass der Beteiligte zur Stützung seiner Auffassung auf den derzeitigen Stand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie verweist, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber durch die Vorgaben der Richtlinie gebunden ist und diesen nur gerecht werden wird, wenn er sie vollständig umsetzt.
Soweit erkennbar ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht bisher das einzige Obergericht, das nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG über die Verfolgungsgefährdung konvertierter Christen im Iran entschieden hat.16 Es nimmt ebenfalls an, dass der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 b RL auf einen weit gefassten Schutzbereich schließen lasse, und meint, im Ergebnis gingen Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 b RL über die bisherige, nur das religiöse Existenzminimum sicherstellende Rechtsprechung hinaus, da unter der Geltung der Richtlinie grundsätzlich auch der Schutz des 'forum externum' in Betracht komme. Die weitere Argumentation, wonach wegen der in Art. 9 Abs. 3 RL vorgesehenen Verknüpfung zu fordern sei, dass sich der Eingriff in die Religionsausübung als mit der Wahrung der Menschenwürde unvereinbar darstelle, überzeugt hingegen nicht uneingeschränkt, da der Verfolgungsgrund der Religion in die Prüfung des Vorliegens einer Verfolgungshandlung einbezogen wird. Die erste sich hieran anschließende Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass ein – flüchtlingsrechtsrelevanter – Eingriff in die Religionsausübung vorliege, wenn die Religionsausübung mit Sanktionen verbunden ist, die bereits selbst den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweisen, spiegelt den Verordnungstext wider und ist daher zweifelsohne zutreffend. Allerdings folgt dieser Feststellung keine Prüfung, ob einem Konvertiten im Iran Sanktionen drohen, die im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL als Verfolgungshandlung zu bewerten sind. Dies, obwohl sich nach der Auskunftslage beispielsweise die Frage aufdrängt, ob die Verfahrensweise, einen etwa wegen Gottesdienstbesuchen auffällig gewordenen Konvertiten mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht zu stellen, um ihn so einer Bestrafung für den Abfall vom islamischen Glauben zuzuführen, den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweist. Einen Menschen zur Ahndung erfundener Straftaten der Justiz auszuliefern, um ihn aus religiösen Gründen zu bestrafen beziehungsweise ihn zumindest gefügig zu machen, beinhaltet eine bereits als solche diskriminierende polizeiliche Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b RL, die es nahe legt, eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte anzunehmen, zumal die Vernehmungsmethoden und Bedingungen einer etwaigen Haft im Iran dem internationalen Standard bei weitem nicht genügen, weil körperliche und/oder psychische Übergriffe nie auszuschließen sind.17 Noch problematischer erscheint die weitere Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die bloße Unterbindung bestimmter Formen der religiösen Betätigung könne eine Verfolgungshandlung (nur) darstellen, wenn unabdingbare Elemente des religiösen Selbstverständnisses des Betroffenen in Rede stünden. Dass diese Einschränkung des nach der Richtlinie zu gewährenden Schutzes durch Art. 9 Abs. 3 RL vorgegeben wird, ist aus der Sicht des Senats zu verneinen, wobei die Frage aber im vorliegenden Zusammenhang mangels Entscheidungsrelevanz keiner Vertiefung bedarf.
Das seitens des Beteiligten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.200418 spricht ebenfalls nicht gegen die hier vertretene Auslegung des Art. 10 Abs. 1 b RL. Das die langjährige bundesdeutsche Rechtsprechung fortführende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging vor Erlass der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 und konnte deren Vorgaben daher naturgemäß nicht berücksichtigen. (…)
Diese Rechtsprechung ist nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG in deren Licht zu sehen. Dabei ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass Art. 10 Abs. 1 b RL nur religiöse Verhaltensweisen im öffentlichen Bereich schützt, die der Religion des Schutzsuchenden entsprechen. Zutreffend hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes kürzlich hinsichtlich eines irakischen Schutzsuchenden yezidischer Religionszugehörigkeit darauf abgestellt, dass nach der yezidischen Religion keine religiösen Riten vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden dürfen. Da die yezidische Religion die Vornahme religiöser Riten vor den Augen der moslemischen Öffentlichkeit verbiete, sei hinsichtlich dieser Religion ein genereller Konflikt zwischen einem Öffentlichkeitsanspruch der Religion und einer dieser feindlichen islamischen Öffentlichkeit ausgeschlossen.19 Demgegenüber steht hinsichtlich evangelischer Christen außer Frage, dass der Besuch öffentlicher Gottesdienste nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche unverzichtbarer Bestandteil des religiösen Lebens ist. Nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG ist die weitere vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Frage, ob dies auch in einem Land wie dem Iran gelte, nicht mehr erheblich. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gerade gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, was es verbietet, ihn nach dem zu bestimmen, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben. Die anschließend vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Frage, ob etwa die Teilnahme an Gottesdiensten für den Schutzsuchenden von unverzichtbarer Bedeutung sei, stellt sich demgegenüber nach wie vor. Nur wenn ein Schutzsuchender seinen Glauben aufgrund seiner religiösen Überzeugung in der Heimat auch praktizieren will, kann er in flüchtlingsrechtsrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden, die ihm dies verbieten wollen, geraten. Allerdings wird man einem Schutzsuchenden, der sozusagen von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall unterstellen können, dass er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren will, weswegen die angesprochene, vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage sich insbesondere stellt, wenn der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL von einem Konvertiten beansprucht wird.
Wie bereits ausgeführt erkennt Art. 10 Abs. 1 b RL dem Einzelnen auch das Recht zu, sich aus religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung für eine andere als die bisherige Religion zu entscheiden und sich zu der angenommenen Religion zu bekennen. Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL – etwa das Recht auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich – gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre praktisch durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Voraussetzung des Schutzes der Ausübung der 'neuen' Religion ist nach der Konzeption des Art. 10 Abs. 1 b RL allein, dass der Glaubenswechsel aufgrund religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung erfolgt ist.
Damit bedarf es im Falle einer Konversion einer eingehenden Prüfung, ob der Konvertit seinen Glauben nicht nur – etwa aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen – durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird. Ist letzteres der Fall, kommt ihm der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL in vollem Umfang zugute. Drohen ihm in der Heimat Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL, wenn er dort durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Verhaltensweisen praktiziert, so ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. (…)
Der Kläger hat seine Heimat unverfolgt verlassen.
Er hat nicht glaubhaft gemacht, auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus dem Iran ausgereist zu sein. (…)
Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat, weswegen ihm hinsichtlich der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung trotzdem gefährdet wäre, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht zugute kommt. (…)
Die im Bundesgebiet erfolgte Konversion des Klägers zum Christentum begründet unter den konkreten Gegebenheiten nicht die Annahme, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, wegen der Annahme des christlichen Glaubens Verfolgung seitens des iranischen Staates oder seitens nichtstaatlicher Akteure befürchten zu müssen. (…)
Der Umfang des durch Art. 10 Abs. 1 b RL im Falle der Annahme eines anderen Glaubens garantierten Schutzes hängt nach der Konzeption der Vorschrift nicht davon ab, ob der Glaubenswechsel im Heimatstaat oder im Ausland vollzogen wurde. In beiden Konstellationen kann er eine Verfolgungsgefahr nur auslösen, wenn er dem Heimatstaat beziehungsweise nichtstaatlichen Akteuren in der Heimat bekannt wird und aus deren Sicht Anlass gibt, auf den Konvertiten einzuwirken. Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der Glaubenswechsel unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten ein derartiges Verfolgungsinteresse zu begründen vermag, kann es eine Rolle spielen, wo der Wechsel vollzogen wurde, wobei diese Frage sich erst stellt, wenn feststeht, dass der seitens des Schutzsuchenden behauptete Glaubenswechsel durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützt wird.
Wie bereits ausgeführt löst ein Glaubenswechsel den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL aus, wenn er aus religiöser Überzeugung erfolgt ist und den Schutzsuchenden in seiner religiösen Identität prägt. (…)
Ob dieser Wechsel zum Christentum für den Kläger auch eine Glaubenssache war, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers unter Einbeziehung des Eindruckes, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, zu überprüfen und vorliegend im Ergebnis zu verneinen. (…)
Fehlt es – wie vorliegend – an einer seine religiöse Identität prägenden christlichen Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, so vermittelt der rein formal durch die Taufe vollzogene Akt des Glaubenswechsels nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL. Der Kläger kann nicht unter Hinweis auf diese Vorschrift und die tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Iran verlangen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Diesem Begehren steht entgegen, dass er im Iran wegen des nur formal angenommenen christlichen Glaubens keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.
So steht schon nicht zu erwarten, dass die Tatsache der evangelischen Taufe den iranischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist beziehungsweise noch bekannt werden könnte. (…)
Selbst wenn die Tatsache der christlichen Taufe im Iran bekannt geworden wäre beziehungsweise im Falle der Rückkehr bekannt würde, ist nach der Auskunftslage und der auf dieser basierenden obergerichtlichen Rechtsprechung23 nicht anzunehmen, dass der im Ausland im Verlauf eines Asylverfahrens vollzogene Glaubenswechsel für sich genommen die iranischen Behörden veranlassen könnte, asylrelevante Maßnahmen gegenüber dem Rückkehrer zu ergreifen. Durch eine Konversion im Ausland fühlt der iranische Staat sich in der Regel nicht bedroht, wenn es sich um eine einfache Mitgliedschaft handelt, die weder mit – ernstzunehmender – missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden ist.
(…)"
1 ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12, berichtigt im ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 24
7 BVerwG, Urteil vom 24.3.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 f. und Beschluss vom 3.4.1995 - 9 B 758/94 -, NVwZ-RR 1995, 607
8 BVerwG, Beschluss vom 3.4.1995, a. a. O.
10 BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff. = NVwZ 2004, 1000 ff. = InfAuslR 2004, 319 ff. [= ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26]
11 Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, 13. Aktualisierungslieferung November 2006, § 17 Rdnr. 7
12 BGBl. II, S. 1533
13 vgl. auch Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981
14 Marx, a. a. O., § 17 Rdnr. 25
15 Marx, a. a. O., Teil 2, Subsidiärer Schutz, 1.4
16 Sächsisches OVG, Urteile vom 27.3.2007 - A 2 B 38/06 - und vom 24.4.2007 - A 2 B 832/05 -, beide nicht veröffentlicht
17 Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5, 6, 15, 23, 35
18 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 -, a. a. O.
19 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -, juris [10 S., M10398]
23 Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007, amtl. Abdr. S 10 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.4.2006 - 5 LB 106/02 -, juris, m. w. N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 24.3.2006 - 1 Bf 15/98.A -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2002 - 9 R 3/00 -, juris, amtl. Abdr. S. 38 f.
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken
VG München: Flüchtlingsanerkennung bei Verfolgung wegen Homosexualität
Urteil vom 30.1.2007 - M 21 K 04.51494 - (22 S., M10835)
"(…)
Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Feststellung, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, weil er aus begründeter Furcht vor Verfolgung in Nigeria als Homosexueller geflüchtet ist und in seiner Heimat effektiven Schutz vor Verfolgung nicht erlangen kann.
3.1. (…) Nachdem § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf die GFK verweist und damit auch auf deren Flüchtlingsbegriff, sind bei der Anwendung und Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG auch die Grundsätze heranzuziehen und zu berücksichtigten, die der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen – UNHCR – im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung der GFK entwickelt hat. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der GFK vom September 1979, neu aufgelegt vom UNHCR Österreich im Dezember 2003 (im folgenden: UNHCR Handbuch). Denn nach Art. 35 Abs. 1 GFK haben sich die Vertragsstaaten der GFK zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR verpflichtet, insbesondere zur Erleichterung seiner Aufgabe, die Durchführung der Bestimmungen der GFK zu überwachen. Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine fast wörtliche Wiederholung des Art. 33 Abs. 1 GFK ist (sog. Refoulement-Verbot), ist bei der Anwendung und Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG also zu prüfen, ob es sich bei einem Asylbewerber um einen Flüchtling im Sinne der GFK handelt und ob wegen einer Rückkehrgefährdung ein Abschiebungsverbot festzustellen ist.
§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat der Gesetzgeber, einer langjährigen Forderung des UNHCR und anderer Organisationen, die sich dem Flüchtlingsschutzes widmen, folgend und bewusst weitergehend als Art. 10 Qualifikationsrichtlinie (vgl. dazu auch VGH Kassel, Urteil vom 23.03.2005, NVwZ/RR 2006, S. 504 ff. m. w. N. [17 S., M6358]) normiert, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. (…)
3.4. (…)
3.4.1. Der Kläger macht geltend, sein Herkunftsstaat Nigeria verfolge ihn allein deswegen, weil er Homosexueller sei. Dieses Vorbringen des Klägers ist richtig.
Nach der europäisch/deutschen Rechtsordnung ist die Tatsache, dass ein Mann homosexuell ist, etwas natürliches, eine Veranlagung oder Neigung, die ein Mann leben kann, und eine Daseins- und Lebensweise, die genauso geschützt ist wie die Lebensweise einer lesbischen Frau oder eines heterosexuellen Menschen. (…)
Im Gegensatz dazu bestraft die nigerianische Rechtsordnung das, was in Deutschland selbstverständlich ist, mit sehr hohen Strafen, wie die oben angeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Instituts für Afrika-Kunde und von amnesty international sowie von ACCORD ergeben. Bestraft wird damit im Grunde nach nigerianischer Rechtsauffassung bereits letztendlich die Tatsache, dass jemand homosexuell ist und sich dazu bekennt, und nicht, wie in der deutschen Rechtsordnung, die Tatsache, dass in schützenswerte Rechte Dritter eingegriffen wird.
Damit liegt eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Qualifikationsrichtlinie vor, und zwar im Sinne einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung nach Art. 9 Abs. 2 c Qualifikationsrichtlinie. Denn nach europäisch/deutscher Rechtsauffassung ist eine Strafverfolgung, die an eine natürliche Ausprägung eines Menschen anknüpft und der weiter nichts tut, als so zu leben, wie er möchte, unverhältnismäßig und diskriminierend und verletzt damit dessen unveräußerliche Menschenrechte.
Hinzu kommt, dass, wenn jemand in Nigeria deswegen verurteilt und in ein Gefängnis eingeliefert wird, er dort Bedingungen vorfindet, die den Tatbestand der unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erfüllen, was ebenfalls als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a Qualifikationsrichtlinie zu werten ist.
3.4.2. Der Kläger hat auch zu Recht geltend gemacht, er habe begründete Furcht, dass er in Nigeria wegen seiner Homosexualität verfolgt wird. (…)
Selbst wenn es in den letzten Jahren keine Verfolgung von Homosexuellen in Nigeria gegeben haben soll, sind damit die nigerianischen Strafgesetze, die homosexuelles Sein bestrafen, nicht aus der Welt geschafft, sondern bestehen weiter fort. Hinzu kommt, wie oben bereits ausgeführt, dass der nigerianische Gesetzgeber die Strafbarkeit im Rahmen von Homosexualität ausweiten will und dass die großen Religionsgemeinschaften mit größerem religiösen Eifer als früher gegen die Homosexualität als etwas widernatürliches, unnatürliches und unafrikanisches zu Felde ziehen. Das heißt, die Bedingung, unter denen Homosexuelle in Nigeria leben können, haben sich noch verschlechtert.
Wenn man bei dieser rechtlich-gesellschaftlichen Ausgangslage dem Kläger Flüchtlingsschutz verweigerte und ihn nach Nigeria zurückschickte, bedeutete dies letztendlich, ihn einem ungewissen Schicksal zu überantworten. Dies wäre ein Verstoß der dem Kläger zustehenden Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Grundgesetz verbietet, einen Flüchtling nach dem Motto, es werde ihm schon nichts geschehen, Flüchtlingsschutz [zu] verweigern und ihn in seine Heimat zurückzuschicken, wenn keine hundertprozentige Sicherheit besteht, dass keine Verfolgungshandlungen eintreten werden und diese Sicherheit besteht im Fall von Nigeria gerade nicht. Denn niemand kann ausschließen, auch angesichts der Tatsache, dass in den letzten Jahren keine Referenzfälle bekannt geworden sind, dass der Kläger der erste sein könnte, auf den die nach wie vor bestehende, Homosexualität verfolgende Rechts- und Gesellschaftsordnung Nigerias Anwendung findet. Insofern ist die Furcht, die der Kläger vor der Rückkehr in seine Heimat hat, sehr wohl begründet.
3.4.3. Die begründete Furcht vor Verfolgung knüpft auch an die in den oben genannten Vorschriften genannten Verfolgungsgründe an bzw. ist darüber hinaus durch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besonders geschützt.
Nach Art. 10 Abs. 1 d liegt eine soziale Gruppe auch dann vor, wenn das gemeinsame Merkmal die sexuelle Ausrichtung ist, wie dies bei Homosexuellen unzweifelhaft zutrifft. Da die nigerianische Rechtsordnung insbesondere auf die sexuelle Ausprägung des homosexuellen Lebens abstellt, ist nach deutschem Recht § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG einschlägig, der über die Qualifikationsrichtlinie hinausgeht.
3.4.4. Vor einer möglichen Verfolgung wegen seiner Homosexualität kann der Kläger in Nigeria nirgends Schutz finden. (…)
3.5. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. September 2006 – Fundstelle juris –, dass der asylrechtliche Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur in den Schranken des Sittengesetzes gewährleistet sei und gleiches gelte, wenn man Art. 8 EMRK beachte, und dass es somit einem Homosexuellen zugemutet werden könne, seine homosexuelle Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin bekannt werden zu lassen, sondern auf den Bereich seines engsten persönlichen Umfelds zu beschränken.
Das Gericht gewährt dem Kläger Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil er sich auf die Wahrnehmung eines Menschenrechts auf Freientfaltung seiner Persönlichkeit berufen kann, das nach europäisch-deutscher Rechtsauffassung universell gilt und gerade nicht im Hinblick auf die Rechtsordnungen anderer Länder eingeschränkt werden darf. Denn wenn man zulässt, dass der Schutz von Menschenrechten sich in Deutschland danach zu richten hat, was in anderen Ländern Praxis ist, dann landet man unweigerlich in Guantanamo als besonderen eklatanten Beispiel für die Verletzung grundlegender Menschenrechte durch ein Land, dass sich als demokratisch und zivilisiert betrachtet. Die vom VG Düsseldorf vertretene Auffassung, dass Sittengesetz schränke hier zu Lande das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein, so dass sich ein Flüchtling auch nur auf diese eingeschränkte Wahrnehmung dieses Menschenrechts berufen könne, ist falsch.
Aufs schärfste widersprechen möchte allerdings das Gericht dem VG Düsseldorf, wenn es ausführt: 'Zum anderen stellt selbst eine Beeinträchtigung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten in anderen Staaten nicht in jedem Fall eine asylerheblich politische Verfolgung dar'. Denn damit drückt sich genau die Beliebigkeit aus, die im europäisch/deutschen Rechtsleben zunehmend um sich greift und in der man zulässt, dass aus opportunistischen Gründen Menschenrechte mit den Füßen getreten werden, sei aus wirtschaftlichen, sei es aus politischen. Ein auf das Grundgesetz per Eid verpflichtetes Gericht darf nicht so urteilen. (…)
Dass das Sittengesetz, das in Art. 2 Abs. 1 GG der freien Entfaltung der Persönlichkeit Grenzen setzt, kein Anknüpfungspunkt für grundrechtseinschränkende Maßnahmen sein kann, ist, soweit ersichtlich, einhellige Meinung in der einschlägigen Rechtsliteratur. (…) Das bedeutet, dass nach deutschem Recht das 'Sittengesetz' nur dann eine Schranke sein kann, wenn es in einer Rechtsnorm Niederschlag gefunden hat, aber nicht dann, wenn durch ein bestimmtes Verhalten eines Menschen sittliche Vorstellungen eines anderen Menschen tangiert werden. An einem Beispielsfall erläutert: Wenn im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein homosexueller Mann an der Haustür morgens seinen homosexuellen Lebenspartner mit einem Kuss verabschiedet, so mag das vielleicht das sittliche Empfinden von Eingeborenen in diesem Bezirk gröblich verletzen, berechtigt aber weder diese zum Einschreiten gegen derartiges noch die Staatsgewalt in Form der Polizei.
Auch der Rückgriff des VG Düsseldorf auf Art. 8 EMRK entspricht nicht der gegebenen Rechtslage. Denn ein nach Art. 8 Abs. 2 EMRK möglicher Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz der Moral … notwendig ist. Im Hinblick auf die Frage von Homosexualität hat sich dazu bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer Entscheidung vom 27. September 1999 (NJW 2000, S. 2089 ff. mit umfangreichen Nachweis) geäußert; misst man an dieser Entscheidung des EGMR die Rechtsauffassung des VG Düsseldorf, liegt dessen doch sehr abwegige Rechtsauffassung offen zu Tage und bedarf keiner weiteren Kommentierung mehr.
Das heißt: Einem Flüchtling, der vorträgt, er könne in seiner Heimat als Homosexueller offen nicht leben und wenn er das täte, unterläge er Verfolgungsmaßnahmen des Staates, ist nach europäisch/deutschen Rechtsgrundsätzen Schutz zu gewähren, weil er nach diesen Grundsätzen seine Homosexualität offen leben darf.
Im Übrigen geht der freundliche Ratschlag des VG Düsseldorf an seinen Kläger, er möge sich doch im Hinblick auf seine Homosexualität sehr bedeckt halten und diese nur im engsten Kreise praktizieren, an der Rechtswirklichkeit Ägyptens vorbei, und, wenn man diesen Ratschlag auf den vorliegenden Fall anwendete, auch an der Rechtswirklichkeit eines Staates wie Nigeria. Denn wenn sowohl das Strafrecht als auch fast die gesamte Gesellschaft dieser Länder Homosexualität als widernatürlich und verabscheuenswürdig betrachtet, ist niemand letztendlich vor dem Offenkundigwerden homosexueller Neigungen und Lebensformen geschützt. Es reicht ja schon aus, wenn ein Mitbewohner eines Hauses feststellt, dass sein Nachbar lediglich Männerbesuche empfängt und weit und breit niemals eine Frau zu sehen ist, um ihn ins Zwielicht zu rücken, ihn bei den Behörden hinzuhängen und damit Verfolgungsmaßnahmen auszuliefern. Auch in Deutschland war zurzeit der Geltung des alten § 175 StGB Strafverfolgung aufgrund dieser Vorschrift nicht sehr weit verbreitet, die Strafvorschrift hing aber wie ein Damoklesschwert über den Betroffenen, hat viele Menschenleben ruiniert und kein Homosexueller konnte sicher sein, dass nicht ein missgünstiger Mitmensch ihn anzeigte.
Wenn man sich diese – gottlob vergangene – Rechtswirklichkeit Deutschlands vor Augen hält, wird klar, dass man einem Homosexuellen, der aus einem Land wie Ägypten (VG Düsseldorf) oder Nigeria, wie im vorliegenden Fall Schutz zu gewähren hat, wenn man sich nicht schuldig machen will an der Verfolgung Unschuldiger.
(…)"
Einsender: VorsRiVG Mauer, VG München
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG setzt Wiederholungsgefahr voraus.
Beschluss vom 2.5.2007 - 11 LA 367/05 - (9 S., M11093)
OVG NRW: § 60 Abs. 8 AufenthG steht einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen; es spricht einiges dafür, dass im Rahmen von § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG bei bereits erlittenen ernsthaften Schaden nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet; die Möglichkeit, beim EGMR Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen zu suchen, schließt bei der Gefahr von Folter oder sonstigen physisches oder psychisches Leid verursachenden Misshandlungen § 60 Abs. 5 AufenthG nicht aus (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.4.2007 - 8 A 2771/06.A - (25 S., M11104)
VG Lüneburg: "1. Die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist seit dem 11. Oktober 2006 unmittelbar geltendes Recht.
2. Diese Richtlinie hat die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling konkretisiert
und qualitativ verändert.
3. Verfolgungscharakter können nach Art. 9 Abs. 1 b der Richtlinie auch je für sich weniger
gravierende Maßnahmen haben, die jedoch in ihrer Kumulierung ähnlich menschenrechtsverletzend sind wie schwerwiegende Einzelmaßnahmen." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 8.6.2007 - 1 B 18/07 - (5 S., M10806)
VG Ansbach: Die zeitlich begrenzte Kostenübernahme durch die Ausländer- oder Sozialbehörde kann ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG nur entfallen lassen, wenn nach Ablauf des Zeitraums die Finanzierung der notwendigen medizinischen Behandlung voraussichtlich anderweitig sichergestellt sein wird.
Urteil vom 30.5.2007 - AN 15 K 07.30177 - (13 S., M10922)
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