BVerwG: Jahresfrist bei Widerrufsentscheidungen
Urteil vom 12.6.2007 - 10 C 24.07 - (15 S., M10826)
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1. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben das Klagebegehren zutreffend nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage beurteilt. (…)
Zwar gilt § 73 Abs. 2 a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf von Anerkennungen, die vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar geworden sind. Die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, beginnt allerdings erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen in seinem Urteil vom 20. März 2007 im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 37]) ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. (…)
Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher offen gelassen, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch in Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt. Es entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung findet, in denen – wie hier – die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG widerrufen wird. Ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt, lässt der Senat offen.
Der Gesetzgeber hat mit Einführung der Drei-Jahres-Frist nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG zum 1. Januar 2005 eine bereichsspezifische Regelung für den Widerruf und die Rücknahme von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen durch das Bundesamt getroffen, die die allgemeine Widerrufsfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz verdrängt. Zu der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Regelung des § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts neben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG anwendbar sind, soweit diese Raum dafür lassen (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 <88> [19 S., R9326]). Jedenfalls seit Einführung der Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufsvoraussetzungen prüfen und das Ergebnis der Ausländerbehörde mitteilen muss, ist für die zusätzliche Anwendung einer parallel laufenden Jahresfrist nach den allgemeinen Bestimmungen kein Raum. Der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung kann nach jetziger Rechtslage vom Bundesamt nicht mehr – wie bisher – zeitlich unbegrenzt, sondern nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums ausgesprochen werden. Damit hat der Gesetzgeber dem Bundesamt einen bestimmten, auf die Besonderheiten des Asyl- und Ausländerrechts abgestimmten zeitlichen Rahmen vorgegeben, der nach dem Sinn und Zweck der Regelung erkennbar abschließend ist und nicht durch weitere (allgemeine) Fristen wieder verengt werde sollte. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs, 'dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen' sollen (BT-Drucks 15/420 S. 112). Muss ein als Asylberechtigter oder als Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannter Ausländer während der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen regelmäßig mit dem Widerruf des Anerkennungsbescheids rechnen, genießt er nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls in diesem Zeitraum kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus. Damit fehlt ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG; denn im System des § 48 VwVfG ist wohl auch die Fristregelung Ausdruck des Vertrauensschutzes (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 <14>).
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BayVGH: Zum Ausschluss subjektiver Nachfluchtgründe im Folgeverfahren
Urteil vom 14.6.2007 - 14 B 05.31264 - (4 S., M10889)
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Die Berufung der Beklagten, über die der Senat – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) – gemäß § 130 a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, das mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes – ZuwandG – vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 1. Januar 2005 an die Stelle des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, zusteht. Der Einwand der Beklagten, für Fälle einer exilpolitischen Betätigung bestimme § 28 Abs. 2 AsylVfG, dass dem Kläger die Berufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachten Nachfluchttatbestände verwehrt sei und dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 1 AufenthG somit in der Regel nicht mehr getroffen werden könne, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Der Senat geht zwar davon aus, dass die nach Art. 15 Abs. 3 ZuwandG am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG auch auf Folgeverfahren anwendbar ist, die – wie das vorliegende Verfahren – bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift eingeleitet waren (BayVGH Urteil vom 13.6.2007 Az. 14 B 05.30387 m. w. N.). Die Vorschrift kommt hier jedoch aus folgenden Gründen nicht zur Anwendung:
Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann im Regelfall dann kein Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt werden, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags entstanden sind und wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vorliegen. Es soll mithin dann, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht in der Regel nicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel ausgeschlossen sein; eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Dadurch, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG ausdrücklich auf die gesamte Regelung in § 28 Abs. 1 AsylVfG Bezug nimmt, wird zudem deutlich, dass die erstgenannte Norm auch dann keine Anwendung finden und somit keine Sperrwirkung entfalten kann, wenn sich der Ausländer auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.
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OVG Sachsen-Anhalt: Rechtsschutzbedürfnis bei Untertauchen; keine Abschiebung ohne Zielstaatsbezeichnung
Beschluss vom 30.5.2007 - 2 M 153/07 - (4 S., M10838)
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Die Beschwerde hat Erfolg.
Sie ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt dem Antragsteller nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil er derzeit unbekannten Aufenthalts ist.
Vom Wegfall eines (ursprünglich gegebenen) Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines Rechtsschutz suchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht (mehr) gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 -, InfAuslR 1999, 43 [45]). Will ein Gericht an ein Verhalten eines Beteiligten während eines zulässigerweise anhängig gemachten Verfahrens die weit reichende Folge einer Abweisung des Rechtsschutzbegehrens als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses und damit die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes in der Sache knüpfen, ohne den Beteiligten vorher auf Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sie auszuräumen, so müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass den Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Beschl. v. 27.10.1998, a. a. O.). Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Ausländer 'untergetaucht' ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 169.95 -, NVwZ 1997, 1136; OVG NW, Beschl. v. 30.07.2003 - 17 B 1070/03 -, Juris, m. w. Nachw; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2001 - 10 ZE 01.2757 -, BayVBl 2002, 532; ThürOVG, Beschl. v. 03.07.1999 - 3 ZEO 1154/98 -, InfAuslR 2000, 19). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 04.12.2003 - 2 M 547/03 - Juris; Beschl. v. 03.04.2006 - 2 M 82/06 [7 S., M8222]) muss jedoch hinzukommen, dass der Ausländer trotz Aufforderung des Gerichts seinen wahren Aufenthaltsort (ladungsfähige Anschrift) nicht offenbart. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer erst nach dem 'Untertauchen' um Rechtsschutz nachsucht. Einer – möglichen – Abschiebung kann der Ausländer wirksam begegnen, indem er dem Gericht gegenüber seinen Aufenthalt angibt; daraufhin ist das Verwaltungsgericht gezwungen, über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Sache zu entscheiden und zuvor erforderlichenfalls den Aufenthalt des Ausländers bis zu einer solchen Sachentscheidung vorläufig zu sichern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1995 - 2 BvR 2552/95 - DVBl 1996, 611). Tut er dies nicht, gibt er zu erkennen, dass er sich einem gerichtlichen Verfahren nicht zu stellen beabsichtigt und an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht (mehr) interessiert ist.
In Anwendung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen ist. Allein der Umstand, dass sich der Antragsteller durch Untertauchen der (…) angekündigten Abschiebung entzogen hat, reicht hierfür – wie dargelegt – nicht aus.
Die Beschwerde ist auch begründet. (…) Der Antragsteller rügt zu Recht, dass es bislang an einer Prüfung des Bundesamtes dahingehend fehlt, ob seiner Abschiebung nach Guinea Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegen stehen.
Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und soll der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Wird der Ausländer nach Durchführung eines Asylverfahrens – wie hier der Antragsteller – nicht als Asylberechtigter anerkannt und besitzt er keinen Aufenthaltstitel, wird die Abschiebungsandrohung von dem Bundesamt erlassen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG). Eine solche Abschiebungsandrohung ist in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.1999 (Nr. 4 des Bescheidtenors) enthalten. Als Staat, in den abgeschoben werden soll, wird darin der Staat Sierra Leone genannt. Außerdem enthält die Androhung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG den Hinweis, dass der Antragsteller auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Diese Androhung ist zwar als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt aber nicht ohne weiteres eine Abschiebung in den in der Androhung nicht bezeichneten Staat Guinea zu. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt nämlich dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 AsylVfG kann indes nur dann erreicht werden, wenn eine solche Prüfung gerade hinsichtlich des Staates erfolgt, in den der Ausländer tatsächlich abgeschoben werden soll. Hat das Bundesamt indes – wie hier in seinem Bescheid vom 21.04.1999 – eine solche Prüfung lediglich hinsichtlich des in der Androhung bezeichneten Zielstaates (hier: Sierra Leone) durchgeführt, würde der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 AsylVfG unterlaufen, wenn der Ausländer ohne weiteres und allein wegen des erfolgten Hinweises nach § 59 Abs. 2 AufenthG auch in jeden anderen Staat (hier: Guinea) abgeschoben werden könnte. Voraussetzung für eine solche Abschiebung ist vielmehr, dass das (insoweit nach wie vor zuständige) Bundesamt auch hinsichtlich dieses Zielstaates die Prüfung im Sinne des § 24 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vornimmt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 RdNr. 58; VGH BW, Urt. v. 30.07.1997 - 11 S 2807/96 - InfAuslR 1998, 18; OVG RP, Beschl. v. 06.02.1998 - 11 A 10716/97 - NVwZ-RR 1998, 457; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - BVerwG 9 C 42.99 - InfAuslR 2001, 46 [ASYLMAGAZIN 1–2/2001 S. 38]) und dem Ausländer der neue Zielstaat in einer Abschiebungsanordnung benannt wird (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 RdNr. 57).
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Einsenderin: RAin Wallek, Leipzig
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Fallen Nachfluchtgründe in den Zeitraum, in dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, aber noch nicht entschieden ist, beginnt die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erst bei Ablehnung des Antrags (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 24.7.2007 - 6 UE 3108/05.A - (19 S., M11123)
VGH Bad.-Württ.: Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt 3000 Euro.
Beschluss vom 5.7.2007 - A 2 S 40/07 - (4 S., M10822)
BayVGH: Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt 3000 Euro.
Beschluss vom 12.6.2007 - 6 ZB 05.30752 - (1 S., M10895)
VG Stade: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Urteil vom 27.7.2007 - 2 A 568/07 - (10 S., M11154)
VG Aachen: Die Drittstaatenregelung ist nicht anwendbar, wenn Deutschland aufgrund der
versäumten Überstellung an den ursprünglich nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Staat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist.
Urteil vom 25.7.2007 - 8 K 1913/05.A - (18 S., M11196)
VG Göttingen: Verfolgungsgründe sind auch dann im Rahmen von § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG als zwingende Gründe, die den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ausschließen können, zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anerkennung keine Rolle spielten (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.7.2007 - 2 A 56/06 - (10 S., M11165)
VG Frankfurt a. M.: Keine Einreseverweigerung nur wegen Durchführung eines Dublin-Verfahrens.
Beschluss vom 11.7.2007 - 4 G 1871/07.AF (1) - (8 S., M10827)
VG Frankfurt a. M.: Der Anspruch auf Einreise nach § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG, wenn das Bundesamt einen Asylantrag nicht innerhalb von zwei Tagen im Flughafenverfahren entscheiden kann, besteht auch, wenn ein anderer Staat nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Beschluss vom 11.7.2007 - 7 G 1872/07.AF (1) - (7 S., M10828)
VG Gelsenkirchen: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Beschluss vom 11.6.2007 - 18a L 545/07.A - (3 S., M11078)
VG Karlsruhe: Die Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren ist im Rahmen der Kostenfestsezung nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Beschluss vom 11.6.2007 - A 7 K 11310/05 - (3 S., M10846)
VG Sigmaringen: Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist gem. § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG nur im Ermessen des Bundesamtes möglich, wenn das Bundesamt bereits vor dem 1.1.2005 den Widerruf geprüft und abgelehnt hatte.
Urteil vom 30.5.2007 - A 5 K 72/07 - (7 S., M10920)
VG Düsseldorf: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat; eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 24.5.2007 - 1 L 777/07.A - (5 S., M11081)
VG Osnabrück: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Beschluss vom 8.5.2007 - 5 B 48/07 - (3 S., M11089)
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