Allgemeines Aufenthaltsrecht

UNHCR: Rechtswidrige Einschränkungen der Wohnsitzfreiheit
UNHCR-Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit von Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen, Juli 2007 (15 S., M11120)
"Die Aufenthaltserlaubnis (§§ 22 bis 25 AufenthG) von Ausländern im Falle des Bezuges von Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG wird gegenwärtig in vielen Bundesländern durch eine Auflage nach § 12 AufenthG dahingehend beschränkt, dass die Wohnsitznahme nur im Gebiet des Bundeslandes, des Bezirkes oder des Landkreises, in dem der Aufenthaltstitel erteilt wurde, erlaubt ist.1 Teilweise findet sogar eine Beschränkung auf eine einzelne Gemeinde statt.2 Hierdurch soll eine unkontrollierte Binnenwanderung von auf öffentliche Leistungen angewiesenen ausländischen Staatsbürgern verhindert und damit der Verschiebung von Sozialhilfelasten zwischen den Ländern und Gemeinden entgegengewirkt werden. Diese Praxis erstreckt sich auch auf Flüchtlinge (Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge) sowie subsidiär geschützte Personen (aufgrund von § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG).

Neben diese aufenthaltsrechtlichen Beschränkung tritt – anders als bei anerkannten Flüchtlingen3 – bei subsidiär geschützten Personen eine sozialrechtliche Beschränkung, die in ihrer Wirkung ebenfalls die Freiheit der Wohnsitznahme einschränkt (§ 23 Abs. 5 SGB XII). Dies gilt in Fällen, in denen sich ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in einem anderen Bundesland als in demjenigen, in welchem ihm erstmals die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, aufhält und Sozialleistungen beansprucht. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, in das 'Ursprungsland' der Erlaubniserteilung zurückzukehren, um Sozialleistungen in voller Höhe in Anspruch nehmen zu können.

Nach Auffassung von UNHCR ist die Praxis der Einschränkungen der Wohnsitzfreiheit sowohl bei Flüchtlingen als auch bei subsidiär geschützten Personen mit dem Völker- und Europarecht nicht vereinbar.

A. Flüchtlinge

Bei Flüchtlingen wird die freie Wahl des Wohnsitzes bei Bezug von Sozialleistungen in Form einer Auflage in der Aufenthaltserlaubnis beschränkt.

I. Recht auf Freizügigkeit

1. Artikel 26 GFK – Freizügigkeit für Flüchtlinge nach der GFK

Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) (…) verpflichtet die Vertragsstaaten, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig auf ihrem Staatsgebiet befinden, Freizügigkeit zu gewähren. Dieses Recht umfasst zwei Teilbereiche: Erstens die freie Wahl des Wohnortes und zweitens die innerstaatliche Bewegungsfreiheit. Aufgrund der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 AufenthG oder der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG halten sich anerkannte Flüchtlinge rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der rechtmäßige Aufenthalt kann dabei nicht als von vornherein durch die Wohnsitzauflage beschränkt angesehen werden, da ansonsten eine Überprüfung anhand [der] in Art. 26 GFK festgelegten Maßstäbe nicht möglich wäre.5

Beschränkungen der Freizügigkeit sind gemäß Art. 26 GFK nur möglich, soweit diese 'allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden'. Dabei ist nicht nur die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 AufenthG, die keine Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Ausländern enthält, in den Blick zu nehmen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Die Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen betrifft aber lediglich alle von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG abhängigen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG ('Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen') sowie die Inhaber von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Absatz 2 AufenthG.6 Die Belastung ist somit nur von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln und nicht von allen Ausländern gleichermaßen hinzunehmen. (…)

2. Art. 32 Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie, QLR) – Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedsstaates

Obwohl die Formulierung des Art. 32 QLR (…) die freie Wahl des Wohnsitzes nicht ausdrücklich erwähnt und lediglich von der 'Bewegungsfreiheit' spricht, ist dieser Aspekt der Freizügigkeit in Übereinstimmung mit Art. 26 GFK und Art. 2 Abs. 1 ZP 4/EMRK darin sinngemäß enthalten. Auch in Art. 32 QLR ist eine Verpflichtung zur Ausländergleichbehandlung enthalten. Als Maßstab ist hier festgesetzt, dass die Bewegungsfreiheit 'unter den gleichen (…) Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten' gewährt wird. Wie oben unter 1. dargelegt, erfolgt die vorgesehene Belastung nicht gleichermaßen für alle Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt und verletzt daher auch die Vorgabe der QRL.

3. Artikel 2 Absatz 1 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK

Auch die Ausgestaltung der für Ausländer bezüglich des Rechts auf Freizügigkeit allgemein geltenden Regeln bleibt zudem nicht der alleinigen Entscheidungsgewalt der einzelnen Staaten überlassen. Vielmehr ist das Recht des 'freien Zuges' als grundlegendes Menschenrecht seit langem fester Bestandteil internationaler Verträge, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurden, insbesondere des Artikels 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden ZP4/EMRK).9

a) Eingriff

Art. 2 Abs. 1 ZP4/EMRK10 schützt die Bewegungsfreiheit im innerstaatlichen Bereich. Alle Menschen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, genießen das Recht, dort ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich frei zu bewegen.

Wann der Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig ist, bestimmt sich im Prinzip nach den nationalen Vorschriften11. Ob die Mitgliedsstaaten allerdings den rechtmäßgigen Aufenthalt durch räumliche Beschränkungen von vornherein so definieren können, dass dem Ausländer außerhalb der räumlichen Beschränkung kein Freizügigkeitsrecht zusteht, ist umstritten. In diese Richtung scheinen einzelne Entscheidungen der Kommission für Menschenrechte aus den achtziger Jahren zu weisen.12 In den fraglichen Fällen ging es allerdings lediglich um vorläufige Aufenthalte etwa im Rahmen eines Asylverfahrens. Mit einer solchen Interpretation liefe das Grundrecht jedoch gegenüber Ausländern leer, da die Mitgliedsstaaten insoweit den Schutzbereich nach Gutdünken selbst definieren könnten.13

Die Systematik des Artikels 2 ZP4/EMRK erlaubt Einschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit in den Absätzen 3 und 414 unter bestimmten Voraussetzungen. (…) Das Recht auf Freizügigkeit ist aber nicht – wie etwa im Rahmen von Artikel 11 Grundgesetz – auf Inländer beschränkt, sondern umfasst ebenso auch Ausländer. Das Recht eines Staates, über die Zulassung ausländischer Staatsbürger zum Staatsgebiet zu entscheiden, bleibt somit zwar von den völkerrechtlichen Freizügigkeitsgarantien unberührt. Erfolgt jedoch die Zulassung zum Hoheitsgebiet eines Staates unter Auflagen, welche die Inanspruchnahme des Rechts auf innerstaatliche Freizügigkeit erheblich erschweren oder unmöglich machen, so sind diese als Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit zu betrachten, der nur unter den Bedingungen von Art. 2 Abs. 3 und 4 ZP4/EMRK gerechtfertigt werden kann. Denn andernfalls bliebe das völkerrechtlich verbürgte Recht auf Freizügigkeit für ausländische Staatsangehörige eine inhaltsleere unverbindliche Hülle ohne jeglichen Rechtsanspruch.

Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis halten sich rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik auf und fallen somit in den Schutzbereich des Artikels 2 ZP4/EMRK. Die Praxis, die Wahl des Wohnsitzes bei Flüchtlingen durch eine den Aufenthaltstitel begleitende Auflage auf das Bundesland, den Bezirk oder den Landkreis der zuständigen Ausländerbehörde – oder sogar eine bestimmte Gemeinde – zu beschränken, stellt somit einen Eingriff in das in Artikel 2 ZP4 EMRK verbürgte Recht auf Freizügigkeit dar.

b) Rechtfertigung

Nach Art. 2 Abs. 3 ZP4/EMRK sind nur solche Einschränkungen der Freizügigkeit zulässig, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutze der Rechte anderer notwendig sind.15

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff ist § 12 AufenthG, wonach die Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Staatsbürger – einschließlich Flüchtlingen – zeitlich und räumlich beschränkt werden kann.

Als legitimes Ziel für den Eingriff kommt entsprechend der für die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegebenen Begründung, der Verschiebung von Sozialhilfelasten und damit einer funktionellen und finanziellen Mehrbelastung der Verwaltung entgegenzuwirken, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Betracht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont in ständiger Rechtsprechung, dass die in der Konvention und den Protokollen genannten Rechtfertigungsgründe grundsätzlich eng auszulegen sind und in einer demokratischen Gesellschaft nur solche Beschränkungen der Grundfreiheiten als notwendig angesehen werden können, die durch ein 'zwingendes soziales Bedürfnis' ('pressing social need') veranlasst sind und nimmt auf dieser Grundlage eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor.16

Schon an der Geeignetheit der Wohnsitzauflage zur Vermeidung der Verschiebung von Sozialhilfelasten und Belastung der Verwaltungseinheiten bestehen erhebliche Zweifel17.

Dies gilt für Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII schon deshalb, da nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die örtliche Zuständigkeit vom tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten abhängt. Eine Wohnsitzauflage vermag an der finanziellen ebenso wie an der verwaltungstechnischen Belastung also nichts zu ändern.

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitssuchende stellt § 36 SGB II dagegen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten ab. Insoweit ergibt sich aus der Wohnsitzauflage immerhin eine Beschränkung der als zuständig in Frage kommenden Verwaltungseinheiten. Nur sehr eingeschränkt geeignet ist die Wohnsitzauflage jedoch, um eine finanzielle Mehrbelastung für die betreffende Verwaltungseinheit zu vermeiden.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Hartz-Reformen ein erheblicher Teil der Soziallasten letztlich von der Bundesagentur für Arbeit getragen wird. (…)

Das Inkrafttreten des SGB II und Außerkrafttreten des BSHG hat daher grundsätzlich eine Absenkung der Sozialausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte zur Folge. Denn die Kommunen werden dadurch entlastet, dass erwerbsfähige bisherige Sozialhilfeempfänger in die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung wechseln und damit grundsätzlich Leistungen zu Lasten des Bundes erhalten. (…)

Zudem ist bei den Leistungsempfängern nach dem SGB II und dem SGB XII zu beachten, dass ein gewisser Ausgleich zwischen Kommunen und Land durch den Finanzausgleich innerhalb der Bundesländer erreicht wird und dass schließlich durch den Bund-Länder-Finanzausgleich Kosten kompensiert werden. (…)

Somit verbleibt als mögliche finanzielle Belastung der Landkreise und kreisfreien Städte die Übernahme der Kosten von ca. zwei Drittel der Leistungen für Unterkunft, Heizung, Kinderbetreuung sowie der Schuldner- und Suchtberatung. Soweit hierin eine wesentliches Problem gesehen werden sollte, könnten allerdings gesetzgeberische Möglichkeiten des Lastenausgleichs weiter ausgeschöpft werden. Zudem verschiebt sich durch Begründung eines neuen Wohnsitzes der Bearbeitungsaufwand in der Verwaltung auf die neue Kommune. Ob vor diesem Hintergrund ein 'zwingendes soziales Bedürfnis' nach einer örtlichen Beschränkung des Aufenthaltes ausländischer Sozialhilfeempfänger zur Vermeidung der Verschiebung von Sozialhilfelasten und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands besteht, erscheint schon begrifflich zweifelhaft.

Jedenfalls aber steht die Maßnahme nicht in einem angemessenem Verhältnis zu dem zu erreichenden Zweck. (…)

2. Diskriminierungsverbote

Nach Auffassung von UNHCR sind die Wohnsitzauflagen außerdem nicht mit den in Art. 23 GFK, Art. 28 QRL, Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) iVm Art. 2 seines Zusatzprotokolls (im Folgenden ZP/EFA)27 und Art. 14 EMRK iVm Art. 2 ZP4/EMRK enthaltenen Diskriminierungsverboten vereinbar, da diese Beschränkungen grundsätzlich nur ausländische, nicht aber deutsche Staatsbürger betreffen. (…)

B. Subsidiär geschützte Personen

Bei subsidiär geschützten Personen wird die freie Wahl des Wohnsitzes bei Bezug von Sozialleistungen in Form einer Auflage in der Aufenthaltserlaubnis sowie durch die sozialrechtliche Begrenzung der Leistung auf das Bundesland, das erstmals die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, beschränkt.

I. Freizügigkeitsrechte

1. Art. 32 QLR – Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats

Auch wenn sich Personen, die subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie genießen, nicht auf die nach Art. 26 GFK garantierten Freizügigkeitsrechte berufen können, so bestehen doch diesbezüglich nach Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie für sie dieselben Rechte, wie für anerkannte Flüchtlinge. Wie bereits oben ausgeführt, ist in Art. 32 QRL eine Verpflichtung zur Ausländergleichbehandlung enthalten, die durch die ausländerrechtliche Wohnsitzauflage verletzt wird. Diese Bestimmung der QRL erfasst ausdrücklich auch Personen, denen nach Art. 18 QRL der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.

2. Art. 2 Abs. 1 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK

Personen, denen subsidiärer Schutz aufgrund von § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG zuerkannt worden ist und die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, halten sich rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf und fallen daher in den Schutzbereich des Art. 2 ZP4/EMRK. Ebenso wie bei Flüchtlingen ist der Eingriff in das Freizügigkeitsrecht durch eine Wohnsitzauflage aufgrund von § 12 AufenthG nicht gerechtfertigt. Insoweit ist die obige Argumentation zur Freizügigkeit von Flüchtlingen (A.I.3.) auf die Freizügigkeit von subsidiär geschützten Personen zu übertragen.

Ein weiterer Eingriff in die Freizügigkeit ergibt sich für subsidiär geschützte Personen aus § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB XII für Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG.37 Diese Personen können nur in dem Bundesland Sozialhilfe beziehen, in dem ihnen der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Dies führt faktisch zu einer Freizügigkeitsbeschränkung, da die freie Wahl ihres tatsächlichen Aufenthalts durch ihre sozialrechtliche Stellung dahingehend beeinflusst wird, dass sie bei Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland nur noch die unabweisbar gebotenen Leistungen erhalten. (…)

Als legitimes Ziel für den Eingriff kommt auch hier die Vermeidung einer Verschiebung von Sozialhilfekosten sowie von Verwaltungsaufwand in Betracht.39

Einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne eines 'zwingenden sozialen Bedürfnisses' hält diese Regelung allerdings nicht stand.

Die Regelung in § 23 Abs. 5 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 120 des Bundessozialhilfegesetzes und übernimmt die dort entwickelte Legitimation für einen solchen Eingriff, allerdings ohne weitere Berücksichtigung der neuen Situation seit der umfassenden Sozialhilfereform, die zu einer Entlastung der Kommunen durch die Übernahme von erwerbsfähigen Personen in die weitgehend bundesfinanzierte Grundsicherung nach SGB II geführt hat40. Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind die kreisfreien Städte und Kreise sowie durch Landesrecht ggfs. bestimmte überörtliche Träger (§ 3 SGB XII). Da die örtliche Zuständigkeit sich nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort richtet (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) erscheint die Reduzierung auf unabweisbar gebotene Leistungen, die in der Praxis zudem im Regelfall nur in der Finanzierung der Rückkehr in den Herkunftsbereich besteht, geeignet, einer Verschiebung von Sozialhilfelasten zwischen Sozialhilfeträgern in verschiedenen Bundesländern entgegenzuwirken.41

Der damit verbundene Eingriff steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichten Zweck. Dabei ist zu beachten, dass die Reduzierung der Sozialhilfe bei tatsächlichem Aufenthalt außerhalb des Bundeslandes, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist, faktisch zu einer erheblichen Beschränkung des Freizügigkeitsrechts führt. Auch wenn die durch die räumlich unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis bundesweit eingeräumte Bewegungsfreiheit unberührt bleibt,42 so führt die Reduzierung der Sozialhilfe auf die Gewährung der Rückreisekosten in den vorgesehenen Fällen doch zur fast vollständigen Aufhebung des Rechts auf freie Wohnsitzwahl außerhalb des Ausgangsbundeslandes. (…)

Das dem gegenüber gestellte Interesse der Verwaltung an der Vermeidung der Verschiebung von Sozialhilfelasten sowie von Verwaltungszuständigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe in unterschiedlichen Bundesländern vermag daher nach Auffassung des UNHCR auch bei subsidiär geschützten Personen eine Beschränkung des Aufenthalts bei Empfang von Sozialhilfe nicht zu rechtfertigen. (…)

II. Diskriminierungsverbote

1. Art. 28 QRL – Sozialhilfeleistungen

Wie anerkannte Flüchtlinge haben nach Art. 28 Abs. 1 QRL auch Personen, denen subsidiärer Schutz (nach QRL) zuerkannt worden ist, einen Anspruch auf die Gewährung der 'notwendige(n) Sozialhilfe' wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. Wie bereits oben dargestellt, betrifft die wohnsitzbeschränkende Maßnahme gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht gleichermaßen deutsche Empfänger von Leistungen nach dem SGB. Da diese einschränkende Maßnahme nicht für Inländer gleichermaßen gilt, darf hiernach auch für Personen, die subsidiären Schutz genießen, nichts anderen gelten.

Nach Art. 28 Abs. 2 QRL können die Mitgliedstaaten allerdings die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken. Die betreffenden Leistungen sind dann aber 'im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige' zu erbringen. Kernleistungen sollen dabei nach Erwägungsgrund 34 der Qualifikationsrichtlinie so zu verstehen sein, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst.

Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB XII wird einem Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG die Sozialhilfe auf die 'unabweisbar gebotene Leistung' beschränkt, wenn sich die betreffende Person außerhalb des Landes aufhält, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Inwieweit diese Leistungen im Einzelnen den Kernleistungen der Richtlinie genügen, kann hier offenbleiben. Denn die Regelung, dass außer im Krankheitsfall der Anspruch auf Sozialleistungen davon abhängt, dass sich die betreffende Person an einen Aufenthaltsort in einem bestimmten Bundesland begibt, macht die Leistungen im Normalfall von Voraussetzungen abhängig, die für Deutsche nicht gleichermaßen gelten. Dies verletzt den Anspruch auf Inländergleichbehandlung nach Art. 28 QLR.

2. Art 14 EMRK i. V. m. Art. 2 ZP4/EMRK

Hinsichtlich der Gewährleistung des Rechts auf Freizügigkeit nach Art 14 EMRK i. V. m. Art. 2 ZP4/EMRK liegt ferner unter den bereits genannten Gesichtspunkten bei ausländischen gegenüber deutschen Sozialhilfeempfängern eine unterschiedliche Behandlung in Ansehung der Nationalität und der nationalen Herkunft vor, für die es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund gibt. Die im Hinblick auf Flüchtlinge dargelegte Argumentation trifft auch auf die Situation von subsidiär geschützten Personen zu. (…)"



1 Vgl. 'Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen', beschlossen auf der Ausländerreferentenbesprechung vom 19./20.04.2005. Innenministerium NRW, Erlass vom 29.07.05 und 23.12.2005; Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26.07.2005; Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Information vom 20.09.2005 sowie Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, Erlass vom 27.07.2005 zur 'Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen'.
2 Vgl. VwV Wohnsitzauflage des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 02.11.2005; Innenministerium NRW, Erlass vom 23.12.2005.
3 Von der betreffenden Vorschrift sind anerkannte Flüchtlinge gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ausgenommen. (…)
5 Für eine eingehendere Diskussion dieses Problems siehe unten, A.I.3.a).
6 (…) [Vgl. Fn. 1].
9 Vgl. Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), Art. 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
10 Art. 2 ZP4/EMRK lautet: '(1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. (…)
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.'
11 Vgl. S. Udayanan and S. Sivakumaran, European Commission on Human Rights, Decision of 01.12.1986 – 11825/85, EuGRZ 1987, 335 f.
12 Vgl. S. Udayanan and S. Sivakumaran, European Commission on Human Rights, Decision of 01.12.1986 – 11825/85, EuGRZ 1987, 335 f.; Paramanthan, Decisions and Reports 51, 237. Zustimmend J.A. Frowein/W. Peukert, EMRK Kommentar, 2. Aufl., 1996, Art. 2 ZP 4, Rn. 2; M.E. Villiger, Handbuch EMRK, 2. Aufl., 1999, Rn. 683.
13 Zu diesem Ergebnis kommen auch Th. Giegerich, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2006, Kap. 26, Rn. 75; P. van Dijk/G.J.H. van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, 3. Aufl., 1998, 668; J. Velu/R. Ergec, La convention européenne des droits de l'homme, 1990, § 367; J.L. Charrier, Code de la Convention européenne des droits de l'homme, 2000, 335.
14 Absatz 4 von Art. 2 ZP4/EMRK ist für die hier fraglichen Fälle nicht einschlägig, da er die Beschränkung 'für ein bestimmtes Gebiet' vorsieht, d. h. die Beschränkung muss gebietsbezogen sein und nicht personenbezogen wie im Fall der Wohnsitzauflage. (…)
15 Einen ähnlichen Einschränkungsvorbehalt enthält auch Art. 12 Abs. 3 IPbpR.
16 EGMR, A 24, §§ 48 ff. – Handyside; Rep. 1997-VIII, 2880, § 45 – Camenzid.
17 Vgl. auch Bericht der Bundesbeauftragten für Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, August 2005: 1.4 'Ausländerrechtliche Auflagen zur Wohnsitznahme bei Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention' S. 475 f.
27 European Convention on Social and Medical Assistance CETS No.: 014 und 014A (http://conventions.coe.int); BGBl 1956 II S. 564 und BGBl 1958 II S. 18.
37 Anders als bei den nach der GFK anerkannten Flüchtlingen. Das BVerwG (BVerwGE 111, 200 v. 18.05.2000) hatte eine weitergehende Überprüfung des § 120 Abs. 5 BSHG a. F. mit bestehendem Völkerrecht nicht durchgeführt. In der Rechtsprechung ist daher noch ungeklärt, wie diese Regelung in Bezug auf Personen mit subsidiärem Schutz und deren Freizügigkeitsrechten (Art. 2 ZP 4 EMRK und nunmehr auch europarechtlich Art. 32 QRL) und Diskriminierungsverboten (Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 2 ZP4/EMRK, Art. 28 QRL), einzuschätzen ist.
39 Die Änderungen in Satz 2 und 3 des Absatzes 5 gehen auf Anregungen der Bundesländer zurück und dienen der gleichmäßigen Lastenverteilung unter den Ländern und Gemeinden bei Sozialhilfebedürftigkeit. BT-Drucks. 15/1514, S. 58.
40 Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 122 mit BT-Drucks. 15/1524, S. 59.
41 Siehe BVerfG, 1 BvR 781/98, Beschluss vom 9. Februar 2001.
42 So die Argumentation des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 781/98, Beschluss vom 9. Februar 2001).

OVG Hamburg: Aufenthaltserlaubnis nach Ablehnung der Asylklage als offensichtlich unbegründet
Beschluss vom 2.7.2007 - 4 Bf 290/06.Z - (4 S., M10851)
"(…) Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Aus den Darlegungen der Beklagten, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. (…)

§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes nicht erfüllt. (…) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist es indes für die Einschlägigkeit dieser Vorschrift erforderlich, dass im Bescheid des Bundesamtes eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erfolgt und dass in der Begründung des Bescheides (auch) auf § 30 Abs. 3 AsylVfG Bezug genommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2007 - 3 So 116/05; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.1.2007 - 2 O 109/06 -, juris Rdnr. 3 [3 S., M10176]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2007, § 10 AufenthG Rdnr. 152 ff. m. w. N.; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle u. a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 10 AufenthG Rdnr. 7). Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob das Verwaltungsgericht im sich anschließenden Klageverfahren die auf die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage gem. § 78 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abweist, weil nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen könne und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdränge (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer Klageabweisung nach § 78 Abs. 1 AsylVfG Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 78 AsylVfG Rdnr. 40 m. w. N.). Denn hierdurch wird nicht der Asylantrag im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgelehnt, sondern es wird die Klage abgewiesen. Der gerichtliche Offensichtlichkeitsausspruch ist allein für die Frage eines statthaften Rechtsmittels von Bedeutung, weil die Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet gem. § 78 Abs. 1 AsylVfG die Unanfechtbarkeit zur Folge hat. Ein derartiges Urteil des Verwaltungsgerichts lässt mithin die Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes eintreten, ohne diesen aber inhaltlich umzugestalten. Ist im Bescheid kein Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten, vermag das Verwaltungsgericht diese Entscheidung des Bundesamtes nicht durch die Abweisung der Klage nach § 78 Abs. 1 AsylVfG zu verändern. Dies gilt selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht sein Offensichtlichkeitsurteil (auch) auf § 30 Abs. 3 AsylVfG stützt (vgl. Dienelt, Der besondere Versagungsgrund des § 10 III 2 AufenthG bei als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen, ZAR 2005, 120 <123>; Discher, a. a. O., § 10 AufenthG Rdnr. 163; Wenger, a. a. O., § 10 AufenthG Rdnr. 7; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2006 - 2 So 59/06 -; VG Stuttgart, Urt. v. 13.4.2005 - A 11 K 11220/03 -, juris Rdnr. 51). (…)"
Einsenderin: RAin Schmid-Czarnetzki, Hamburg

VGH Bad.-Württ.: Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG
Beschluss vom 29.5.2007 - 11 S 2093/06 - (10 S., M10925)

Redaktionelle Vorbemerkung:

In diesem Beschluss behandelt der VGH Bad.-Württ. einige Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Die wichtigste Feststellung ist, dass die Niederlassungserlaubnis nicht voraussetzt, dass der Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes ist. Das eröffnet insbesondere die Möglichkeit, auch nach dem Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"(…) Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung dem Interesse der Antragstellerin zu 6, vorläufig vom Vollzug der – seit dem 20.01.2006 – sofort vollziehbaren Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 verschont zu bleiben, größeres Gewicht zu als dem gesetzlichen Sofortvollzugsinteresse (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 81 Abs. 4 AufenthG), da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen und bei dieser Sachlage überwiegende öffentliche Interessen an der Fortdauer des Sofortvollzugs dieser Entscheidung nicht zu erkennen sind (1.). (…)

1) (…) Denn aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen spricht einiges dafür, dass die von der Antragsgegnerin verneinten Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift erfüllt sind; letzte insoweit verbleibende Zweifel sind im Hauptsacheverfahren zu klären.

a) Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen, gegebenenfalls mit den einschränkenden Maßgaben nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, vorliegen, soweit diese Voraussetzungen nicht nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unanwendbar sind oder nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG als nachgewiesen gelten oder von ihnen abgesehen wird. Auf die Sieben-Jahres-Frist werden die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG sowie die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 angerechnet (§ 26 Abs. 4 Satz 3 und § 102 Abs. 2 AufenthG). Nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG kann zudem für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, die Vorschrift über das eigenständige unbefristete Aufenthaltsrecht in § 35 AufenthG, die weitgehend § 26 AuslG entspricht (BT-Drucks. 15/420, S. 83), angewandt werden. Nach dieser Vorschrift besteht in den Fällen des § 35 Abs. 1 AufenthG abweichend von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder – wenn dieser Anspruch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen ist – zumindest ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der vorhandenen Aufenthaltserlaubnis (§ 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Mit der Ermächtigung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG zur Anwendung des § 35 AufenthG soll Kindern mit einem humanitären Aufenthaltstitel aus integrationspolitischen Gründen und zur Wahrung des Kindeswohls unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung ermöglicht werden, wie sie bei Kindern gelten, die eine im Wege der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen (BT-Drucks. 15/420, S. 80). Wie sich aus der Verwendung des Wortes 'kann' in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG ergibt, vermittelt die entsprechende Anwendung des § 35 AufenthG allerdings – insoweit abweichend von § 35 Abs. 1 AufenthG – keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die freilich dem besonderen Zweck der Ermächtigung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gerecht werden muss.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin verlangt § 26 Abs. 4 AufenthG darüber hinaus nicht auch, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind (so wohl auch Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 26 AufenthG, Rn. 37; zur Vorgängerregelung in § 35 AuslG: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Dezember 1997, Rn. 1; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, § 35 Rn. 3; Nr. 35.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 07.06.2000, GMBl. 618, AuslGVwV; a. A. OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 12.01.2005 - 18 B 60/05 <juris> [1 S., M6109]). Zwar darf nach § 26 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Letzteres trifft hier zu, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine am 23.06.1999 zugunsten der Antragstellerin zu 6 getroffene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) am 02.07.2003 widerrufen hat und diese Entscheidung seit dem 09.06.2005 bestandskräftig ist. Das Verbot nach § 26 Abs. 2 AufenthG gilt aber nur für den befristeten Aufenthaltstitel nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. § 26 Abs. 4 AufenthG, der bis auf die Verkürzung der Frist von acht auf sieben Jahre weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG entspricht (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 80), ermöglicht demgegenüber nach Wortlaut, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck dieser Regelung unabhängig von Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen des befristeten Aufenthaltsrechts die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts. Die Regelung ermächtigt zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich 'im Übrigen'. Sie setzt sich damit nach Wortlaut und Systematik nicht nur vom Verlängerungsverbot nach § 26 Abs. 2 AufenthG, sondern auch vom gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dreijährigem Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG ab, der mit den Erteilungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG noch insoweit verknüpft ist, als er von der Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abhängt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Demgegenüber ersetzt § 26 Abs. 4 AufenthG das für den befristeten Aufenthaltstitel geltende Erfordernis der Erfüllung eines der Tatbestände nach den §§ 22 bis 25 AufenthG vollständig durch das Erfordernis eines – auch im Verhältnis zur Fünf-Jahres-Frist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG – deutlich längeren Besitzes eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes sowie die weiteren Integrationsanforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG. Die Vorschrift knüpft damit als Regelung zur aufenthaltsrechtlichen Verfestigung nicht an den Fortbestand eines Ausreisehindernisses oder eines sonst der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Grundes als Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzung (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG) an. Vielmehr hat sie – ebenso wie § 35 Abs. 1 AuslG – allein die wirtschaftlich, sozial und sprachlich gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Blick (siehe bereits Senatsbeschluss vom 28.09.2006 - 11 S 522/06). Eine bereits in der Lebenswirklichkeit faktisch vollzogene innerstaatliche Integration soll aufenthaltsrechtlich nachvollzogen werden können (vgl. zu § 35 AuslG BT-Drs. 11/6321, S. 68). Der Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung nach den §§ 22 bis 25 AufenthG steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG daher nicht von vornherein entgegen, solange der Ausländer noch im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ist. Er kann allerdings möglicherweise ein Gesichtspunkt bei der Ausübung des nach dieser Vorschrift eröffneten Ermessens sein (vgl. Renner, a. a. O. Rn. 6).

b) Ausgehend davon spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt sind.

aa) Die Antragstellerin zu 6 dürfte zunächst entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 'seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt' besitzen. Die Formulierung 'seit sieben Jahren' erfordert einen ununterbrochenen Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraums, wobei zur Berechnung der Sieben-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist (vgl. zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 BVerwGE 98, 313 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung dürfte erfüllt sein. Die Antragstellerin zu 6 war zuletzt im Besitz einer am 28.04.2004 auf der Grundlage von § 70 Abs. 1 AsylVfG bis zum 28.07.2006 befristet erteilten Aufenthaltsbefugnis, die seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 Abs. 2 AufenthG fort galt (vgl. auch Albrecht in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kräher, ZuwG, § 101 AufenthG Rn. 22). Da die Antragsgegnerin diesen Aufenthaltstitel mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2005 sofort vollziehbar widerrufen hat (Nrn. 2 und 6), kann allerdings die nach dem 01.01.2005 liegende Zeit des Besitzes dieses Aufenthaltstitels nur bis zur Wirksamkeit des Widerrufs und des dadurch bewirkten Erlöschens dieses Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 Nr. 4, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) auf die Sieben-Jahres-Frist angerechnet werden. (…)

Die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 wird auf die Sieben-Jahres-Frist nach § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet. (…)

Nach § 102 Abs. 2 AufenthG ferner anzurechnen ist die Zeit des Besitzes einer Duldung vor dem 01.01.2005. Da § 102 Abs. 2 AufenthG nicht nach Duldungsgründen oder danach unterscheidet, ob der Ausländer sie verschuldet hat, dürften – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass eine ursprünglich beabsichtigte entsprechende Differenzierung im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben wurde (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 100) – sämtliche Zeiten des Besitzes einer Duldung und ohne Rücksicht darauf anzurechnen sein, ob sie nach dem Aufenthaltsgesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis qualifizieren (Hailbronner, a. a. O. § 102 AufenthG Rn. 15; Albrecht, a. a. O. § 102 Rn. 7). (…)

Schließlich ist nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens anzurechnen. Zwar spricht § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nur vom 'Asylverfahren'. Jedoch ist insoweit auch die Aufenthaltszeit eines vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens anrechenbar, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet war (vgl. zur Vorgängerregelung in 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.1995 - 13 S 628/95 -, InfAuslR 1996, 205; Hailbronner, a. a. O. § 26 AufenthG Rn. 16 f. sowie Storr, a. a. O. Rn. 8). Zwar hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 19.10.1998 die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG verneint. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte jedoch dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die im selben Bescheid nach § 71 Abs. 4 AsylVfG verfügte Abschiebungsandrohung mit Beschluss vom 25.02.1999 - A 7 K 15362/98 - stattgegeben. Das spricht dafür, dass die Antragstellerin zu 6 zumindest zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hatte. (…)"

VG Braunschweig: "Umverteilung" mit Duldung trotz mangelhafter Mitwirkung
Urteil vom 11.7.2007 - 7 A 211/06 - (7 S., M10852)
"(…) Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Änderung der Wohnsitzauflage zulässig und begründet. (…)

Rechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (früher § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG). (…)

Die wohnsitzbeschränkende Auflage dient insbesondere dazu, ungleiche Belastungen der Träger der Sozialhilfe bzw. vergleichbarer öffentlicher Leistungen zu vermeiden. Die durch die landesinterne Verteilung erreichte Gleichmäßigkeit der Belastung der Kommunen soll nach Abschluss des Asylverfahrens erhalten bleiben (vgl. Ziffer 61.1.2 Vorl. Nds. VV-AufenthG vom 30.11.2005). Dabei handelt es sich um ein aufenthaltsrechtlich erhebliches öffentliches Interesse, das mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 -, DVBl. 1997, 165 ff.; Nds. OVG, Beschl. vom 06.06.2001 - 9 LB 1404/01 -). Bei der Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Freizügigkeit gegen das private Interesse des Ausländers abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Grundrechte und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Elternrecht gebietet in der Regel, eine von den Beteiligten gewünschte Herstellung der Lebensgemeinschaft enger Familienangehöriger, zu denen auch nichteheliche Kinder zählen, zu ermöglichen (vgl. Ziffer 12.2.1.4.1 i. V. m. Ziff. 61.1.2.3 Vorl. Nds. VV-AufenthG). Das Elternrecht, in dessen Schutzbereich auch nichteheliche Väter einbezogen sind, enthält grundsätzlich auch das Recht, mit seinem minderjährigen Kind in einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zusammenzuleben (vgl. BVerfG, Beschl. vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 ff. [ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37]). (…)

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch darauf, ihm eine Wohnsitznahme bei seiner Lebenspartnerin und seinem im Kleinkindalter befindlichen Sohn in Hannover zu ermöglichen. Die eine Änderung der Wohnsitzauflage ablehnende Entscheidung der Beklagten berücksichtigt sein durch Art. 6 GG geschütztes Elternrecht nicht angemessen. Zwar steht es der Lebenspartnerin des Klägers als deutscher Staatsangehöriger frei, ihren Wohnsitz mit dem gemeinsamen Kind nach … zu verlegen und dort mit dem Kläger zusammenzuziehen, es bestehen aber schützenswerte Belange für die Begründung der Lebensgemeinschaft am bisherigen Wohnort der Lebenspartnerin. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die noch sehr junge Lebensgefährtin des Klägers an ihrem jetzigen Wohnort in Hannover persönlich verwurzelt ist, auch weil dort ihre Familie wohnt, auf deren Hilfe bei der Erledigung von Dingen des alltäglichen Lebens sie vertrauen kann. (…)

Gegenüber der begehrten Änderung der Wohnsitzauflage kann dem Kläger auch nicht durchgreifend entgegengehalten werden, er wirke nicht bei der Klärung seiner Identität und der Beschaffung der für seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Passersatzpapiere mit. Die ausschließlich die Verwaltung, nicht aber die Gerichte bindende Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sieht insofern vor, dass die Streichung einer Wohnsitzauflage nicht in Betracht kommt, solange eine Aufenthaltsbeendigung ausschließlich aus Gründen nicht möglich ist, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, weil etwa durch falsche Angaben zur Person oder zur Staatsangehörigkeit die Identität verschleiert wurde, die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigert wurde oder im Verfahren hierzu falsche Angaben gemacht wurden (Ziff. 61.1.2.4 Vorl. Nds. VV-AufenthG). Für den Kläger ist in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass er nach seinem nicht substanziiert angegriffenen Vortrag sein Sorgerecht gegenüber seinem minderjährigen Kind wahrnimmt, indem er durch Besuche bei seiner Lebensgefährtin Kontakt zu seinem Sohn pflegt, und er die Änderung der Wohnsitzauflage zur Begründung einer durch die Schaffung eines gemeinsamen Wohnsitzes vertieften Lebens- und Erziehungsgemeinschaft begehrt, die nach Art. 6 GG eine Abschiebung grundsätzlich bereits für sich allein rechtlich unzulässig macht, also eine Abschiebung auch bei Vorliegen der dazu erforderlichen Heimreisedokumente ausschließt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris [5 S., M8142]; Beschl. vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - AuAS 2006, 26 ff. [ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 30]). Das durch das Fehlen von Passdokumenten bzw. Passersatzpapieren begründete Abschiebungshindernis wird insoweit durch die Wahrnehmung der Personensorge für das minderjährige Kind überlagert (vgl. ebenso VG Oldenburg, Beschl. vom 06.08.2004 - 11 B 3121/04 - juris [3 S., M5531]). Hinsichtlich des Gewichts der dem Kläger entgegengehaltenen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Entscheidung über die Änderung der Wohnsitzauflage ist zu berücksichtigen, dass die Wohnsitzauflage nicht zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten des Klägers angeordnet worden ist, sondern um ungleiche Belastungen der Träger der Sozialhilfe bzw. vergleichbarer öffentlicher Leistungen zu vermeiden. Insoweit sind unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers aber hinreichende Gründe für die Änderung der Wohnsitzauflage gegeben.

Mangels durchgreifender entgegenstehender Gesichtspunkte ist das der Beklagten zustehende Ermessen dahingehend reduziert, dem Kläger die Wohnsitznahme bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind im Gebiet der Beigeladenen zu ermöglichen. (…)"
Einsender: RA Albrecht, Osnabrück

VG Frankfurt a. M.: Aufenthaltsstatus von Familienangehörigen bei subsidiärem Schutz
Urteil vom 30.5.2007 - 7 E 801/07.A (V) - (6 S., M11133)

Redaktionelle Vorbemerkung:

Das VG Frankfurt a. M. äußert sich in einem obiter dictum zur aufenthaltsrechtlichen Situation von Ausländern, deren Familienangehörige subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie erhalten haben. Sie haben unmittelbar aufgrund der Qualifikationsrichtlinie einen Anspruch auf einen Aufenthaltsstatus, der dem der subsidiär geschützten Person vergleichbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"(…) Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Die im Übrigen aufrechterhaltene und auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG gerichtete Klage ist nicht begründet. (…) Weder aus dem nationalen Recht noch aus der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Familienabschiebungsschutz, soweit ein anderes Familienmitglied wie hier die Mutter des Klägers einen lediglich subsidären Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen hat.

Die zuständige Ausländerbehörde wird jedoch zu beachten haben, dass der Kläger aus Art. 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12) einen Anspruch darauf hat, eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Gemeinschaft mit seiner Mutter zu erhalten. Nach Art. 23 Abs. 1 tragen die Mitgliedstaaten der Qualifikationsrichtlinie dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der ein subsidärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, was im Falle der Mutter des Klägers der Fall ist, die aber selbst nicht die Voraussetzung für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahrens Anspruch auf die in den Art. 24 bis 34 der Qualifikationsrichtlinie genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtstellung des Familienangehörigen vereinbar ist (S. 1). Nach Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist sobald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus dementsprechend auch minderjährigen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ein Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, sofern dem nicht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

Allerdings können gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 2 der Qualifikationsrichtlinie die Mitgliedsstaaten die Bedingungen festlegen, unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen gewährt werden. Zwar schreibt die Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend vor, dass Familienangehörigen von Personen, denen der subsidäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden müssen wie der Person, die subsidären Schutzstatus genießt (Erwägungsgrund 29 Halbsatz 1). Jedoch müssen die dem Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidäre Schutzstatus zu erkannt worden ist, angemessen sein (Erwägungsgrund 29; Halbsatz 2). Dies heißt im Ergebnis, dass auch den Familienangehörigen ein Rechtsstatus einzuräumen ist, der dem der subsidär geschützten Person vergleichbar [ist]. Die Regelung des § 29 Abs. 3 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis u. a. dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden darf (S. 1), wird Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Qualifikationsrichtlinie die Gewährung eines Aufenthaltsrechts nicht gerecht, da die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis an zu strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Im Übrigen darf gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 1 und S. 3 der Qualifikationsrichtlinie nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt des Familienangehörigen gesichert ist, denn aus Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich eindeutig, dass auch den Familienangehörigen ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen eingeräumt ist, der allerdings gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift auf Kernleistungen beschränkt werden kann.

Spätestens mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils würde auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nicht mehr entgegenstehen, im Übrigen ist zu beachten, dass dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aufgrund der Qualifikationsrichtlinie zusteht, so dass gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG die S. 1 und 2 dieser Vorschrift ohnehin nicht zur Anwendung kämen. (…)"

OLG Brandenburg: Zur Strafbarkeit des Verstoßes gegen räumliche Beschränkungen
Beschluss vom 22.2.2007 - 1 Ss 96/06 - (6 S., M10848)

Redaktionelle Vorbemerkung:

Diese Entscheidung zeigt unter mehreren Gesichtspunkten Grenzen für die Bestrafung des Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung auf. Erstens muss das Strafgericht den aufenthaltsrechtlichen Status des Angeklagten feststellen. Es muss zweitens mindestens einen früheren Verstoß gegen die räumliche Beschränkung feststellen. Darüber ist gegebenenfalls Beweis zu erheben. Dabei bleiben – drittens – etwaige Verstöße gegen die räumliche Beschränkung einer Aufenthaltsgestattung ebenso außer Acht wie – viertens – Verstöße, die vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"(…) Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 3. April 2006 wegen wiederholten Zuwiderhandelns gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten. (…)

Den Gründen des erstinstanzlichen Urteils ist lediglich zu entnehmen, dass der u. a. wegen wiederholter Verstöße gegen das Asylverfahrensgesetz vorbestrafte Angeklagte … in Berlin angetroffen wurde, 'obwohl seitens der Ausländerbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel der Aufenthalt auf die Stadt Brandenburg an der Havel und den Landkreis Potsdam-Mittelmark beschränkt war' und obwohl er sich bereits an diversen, im einzelnen genannten Tagen in den Jahren 1998 bis 2003 'unerlaubt außerhalb des ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereiches' aufgehalten habe.

Diese Feststellungen stützen aus mehreren Gründen nicht den Vorwurf der nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbaren wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG.

1. Den Ausführungen lässt sich bereits nichts Näheres über den ausländerrechtlichen Status des Angeklagten und die Grundlage für seine Aufenthaltsbeschränkung entnehmen. Der Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unterliegt allein der Verstoß gegen die in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelte, gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers – bei dem die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (§ 60 a AufenthG) – auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes. Aus den Urteilsgründen geht jedoch nicht hervor, dass dem Angeklagten eine entsprechende Duldung nach § 60 a AufenthG mit der sich daraus kraft Gesetzes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebenden Aufenthaltsbeschränkung erteilt worden ist. (…)

2. Darüber hinaus fehlt es gleichermaßen auch an ausreichenden Feststellungen für ein wiederholtes Zuwiderhandeln. Da ein nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbarer Verstoß gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ein mehrfaches Zuwiderhandeln voraussetzt und erstmalige Verstöße lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geahndet werden, bedarf es genauerer Angaben über weitere Gesetzesverletzungen. Die vom Amtsgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte habe sich auch an weiteren, konkret benannten Tagen außerhalb des ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereichs aufgehalten, genügt hierfür nicht, denn dem lässt sich nichts über die Art der zugrunde liegenden Aufenthaltsbeschränkungen entnehmen. Auf dieser Grundlage kann nicht beurteilt werden, ob auch insoweit ein für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG allein maßgeblicher Verstoß gegen die sich aus einer erteilten Duldung gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG ergebende räumliche Beschränkung anzunehmen ist oder ob (lediglich) Verstöße gegen aus anderen Gründen bestehende Aufenthaltsbeschränkungen vorliegen. Zudem deuten die vom Amtsgericht zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen darauf hin, dass der Angeklagte seinerzeit nicht gegen die sich aus einer Duldung ergebende Aufenthaltsbeschränkung (vgl. zum damals geltenden Recht § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG, der inhaltlich dem § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entspricht), sondern gegen im Asylverfahren bestehende räumliche Beschränkungen nach § 56 AsylVfG verstoßen hat (im Wiederholungsfalle strafbar gemäß § 85 Abs. 2 AsylVfG). Ein solches Zuwiderhandeln erfüllt den Tatbestand von § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG jedoch nicht.

3. Die vom Amtsgericht festgestellten früheren Verstöße gegen bestehende Aufenthaltsbeschränkungen kommen ferner deshalb nicht für die Verwirklichung des nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbaren Tatbestandes des wiederholten Zuwiderhandelns gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG in Betracht, weil die betreffenden Tatzeiträume (1998 bis 2003) vor dem 1. Januar 2005 liegen, an dem das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes; BGBl 2004 I 1950 v. 30. Juli 2004).

a) Bis zum 1. Januar 2005 war auch die wiederholte Überschreitung des räumlichen Geltungsbereichs einer Duldung gemäß den bis dahin geltenden – gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes seitdem außer Kraft getretenen – Vorschriften des Ausländergesetzes (vgl. §§ 55, 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG) nicht strafbar, weil sie den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht erfüllte (BGHSt 42, 291). Entsprechende Verstöße waren – auch im Wiederholungsfalle – lediglich als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG). Der Gesetzgeber hat nunmehr mit Wirkung zum 1. Januar 2005 das wiederholte Zuwiderhandeln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG als Straftat geregelt, während der erstmalige Verstoß gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG weiterhin lediglich mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Neufassung des Gesetzes die für vollziehbar Ausreisepflichtige geltenden aufenthaltsrechtlichen Folgen, die es ermöglichen sollen, das Untertauchen des betreffenden Ausländers zu erschweren und die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen, an die für Asylbewerber gemäß § 85 Abs. 2, § 56 Abs. 1, 2 AsylVfG geltenden Sanktionen angleichen (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 92, 98).

b) Da der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und die Zuwiderhandlung vollziehbar Ausreisepflichtiger gegen die bestehende räumliche Beschränkung vor diesem Zeitpunkt – auch im Wiederholungsfalle – nur eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG darstellte, sind für die Beurteilung der Strafbarkeit nur Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung tatbestandsrelevant, die in die Zeit nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fallen. Dies ergibt sich aus dem gemäß Art. 103 Abs. 2 GG geltenden Rückwirkungsverbot und entspricht der Regelung des § 2 Abs. 1 StGB. Danach bestimmt sich die Strafe nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz. Da § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG wiederholtes Zuwiderhandeln voraussetzt und damit auch der Erstverstoß eigenständiges Tatbestandsmerkmal ist, besteht bei einem lediglich vor Geltung der Norm begangenem (vgl. § 8 StGB) erstmaligen Zuwiderhandeln keine Strafbarkeitsgrundlage. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 StGB, wonach bei einer Änderung der Strafdrohung das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz anzuwenden ist. Denn mit der Schaffung eines Straftatbestandes für Fälle bis dahin lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndeter wiederholter Verstöße hat der Gesetzgeber nicht lediglich die Höhe der Strafe oder den Deliktscharakter verändert, sondern den Wechsel von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat vollzogen, was strafbegründende Bedeutung hat; in diesem Fall sind nur solche Teilakte der Tatbestandsverwirklichung zu berücksichtigen, bei deren Begehung (§ 8 StGB) das neue Gesetz bereits in Kraft war (vgl. Schönke/Schröder-Eser, StGB 27. Aufl. § 2 Rdnr. 14, 15). (…)"

Rechtsprechung:

OVG NRW: Die Ausländerbehörde ist für die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zuständig, wenn kein Asylantrag gestellt wird; eine Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung kann mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verbunden werden.
Beschluss vom 27.7.2007 - 19 E 269/07 - (11 S., M11150)

VGH Bad.-Württ.: Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann nicht gem. § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen werden.
Urteil vom 26.7.2007 - 13 S 1078/07 - (10 S., M11186)

VGH Bad.-Württ.: Eine Niederlassungserlaubnis ist gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ausgeschlossen, wenn mehrere Verurteilungen von weniger als 180 Tagessätzen vorliegen.
Beschluss vom 30.5.2007 - 13 S 1020/07 - (6 S., M10921)

OVG Niedersachsen: Es spricht vieles dafür, dass die niedersächsische Bleiberechtsregelung ein Bleiberecht nicht ausschließt, wenn der Ausländer ohne Vorsatz die Aufenthaltsbeendigung verzögert hat.
Beschluss vom 24.5.2007 - 8 ME 41/07 - (5 S., M10931)

VGH Hessen: Die Ausländerbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Nr. 4.2 der Hessischen Bleiberechtsanordnung.
Beschluss vom 11.5.2007 - 7 TG 651/07 - (3 S., M10958)

VG Göttingen: Die rückwirkende Rücknahme eines Aufenthaltstitels setzt besondere Überlegungen in den Ermessenserwägungen voraus; Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis sind nicht auf die Frist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG anzurechnen; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK für staatenlose Kurdin aus dem Libanon nach langjährigem legalen Aufenthalt.
Urteil vom 17.7.2007 - 2 A 543/05 - (12 S., M11166)

VG Schleswig-Holstein: Der Bezug von Wohngeld steht nur dann der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG entgegen, wenn ohne ihn das Einkommen nicht ausreichen würde, den unmittelbaren Lebensbedarf zu decken.
Urteil vom 4.6.2007 - 15 A 252/06 - (7 S., M10916)

VG Ansbach: Wird ein Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt, jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG festgestellt, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG, so dass § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen steht.
Beschluss vom 31.5.2007 - AN 19 K 06.03574 - (4 S., M10919)

VG Ansbach: Zulassung zu Integrationskurs im Ermessen gem. § 44 Abs. 4 AufenthG nur bei rechtmäßigem und dauerhaftem Aufenthalt.
Beschluss vom 22.5.2007 - AN 19 K 07.00516 - (6 S., M10935)

AG Seesen: Da der Wahrheitsgehalt einer Erklärung einer Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht überprüfbar ist, genügt sie nicht zum Nachweis von Falschangaben des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde.
Urteil vom 6.6.2007 - 2 Cs 100 Js 28261/06 - (3 S., M10817)

Sonstige Materialien:

IM Niedersachsen: Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Stand: 30.6.2007 (457 S., M11215)

IOM: Merk- und Informationsblätter zum REAG-/GARP-Programm, Stand: 19.6.2007 (18 S., M11171)

Abschiebungshaftrecht

Rechtsprechung:

OLG Celle: Kein Haftgrund wegen unerlaubter Einreise nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, wenn der Ausländer nach der unerlaubten Einreise in einen anderen Staat weitergereist ist und von dort an Deutschland zurücküberstellt wurde; keine rückwirkende Heilung durch Nachholung einer fehlenden Anhörung des Ehegattens.
Beschluss vom 26.7.2007 - 22 W 32/07 - (7 S., M11147)

AG Eisleben: Das Haftende von Abschiebungshaft wird durch die zwischenzeitliche Vollstreckung einer anderen Haft nicht aufgeschoben; erklärt die Ausländerbehörde, dass kein Erfordernis zur weiteren Vollstreckung der Abschiebungshaft besteht, unternimmt aber keine Bemühungen zur Unterbindung der tatsächlichen Fortführung der Vollstreckung, besteht ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Abschiebungshaft.
Beschluss vom 30.3.2007 - 42 XIV 18/07 - (2 S., M10836)

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