ASYLMAGAZIN 4/1999

Editorial

März 1999

Liebe Leserinnen und Leser,

Ende 1998 wurde der Betrieb der von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege getragenen Zentralen Dokumentationsstelle der Freien Wohlfahrtspflege eingestellt. Der entscheidende Grund dafür war, daß sich die bis September 1998 amtierende Bundesregierung entschlossen hatte, sich vollständig aus der Förderung des Betriebes der ZDWF zurückzuziehen. Mit einer Änderung dieser Entscheidung war auch unter der neuen Bundesregierung nicht zu rechnen, was sich mittlerweile bestätigt hat.

Dies ist umso bitterer, als die ZDWF 1981 aus der Einsicht der Bundesregierung entstanden ist, daß nach der damaligen Einführung des Asylverfahrensgesetzes ein Instrument zur Wiederherstellung der Waffengleichheit geschaffen werden müsse. Seither war die ZDWF die einzige unabhängige Informationsquelle für Rechtsanwälte, Verbände, Initiativen und Ehrenamtliche im Flüchtlingsbereich, die kurzfristig erreichbar war und umfassend informieren konnte. Daß die ZDWF ihre Dienstleistungen trotz der sukzessiven Kürzungen der Bundeszuwendung bis Ende 1998 anbieten konnte, ist in erster Linie dem bis zuletzt festzustellenden Engagement aller Mitarbeiter der ZDWF zu verdanken. Dem gebührt großer Respekt.

Durch die Schließung der ZDWF drohte eine große Lücke im System des Flüchtlingsschutzes in Deutschland zu entstehen. Um auch ab 1999 den weiterbestehenden Bedarf an aktuellen und umfassenden Informationen im Rahmen der Sicherung des Flüchtlingsschutzes decken zu können, haben sich

zusammengesetzt und über eine Neukonzeptionierung und eine neue Struktur mit erheblich geringeren finanziellen Ressourcen nachgedacht. Nach einer langen Phase von Diskussionen, Blockaden und Unsicherheiten ist es sehr erfreulich, daß es nunmehr seit dem 1.1.1999 zum Aufbau des Informationsverbund Asyl gekommen ist. Der Informationsverbund Asyl ermöglicht über eine Netzwerkbildung das Erscheinen der neu konzeptionierten Zeitschrift ASYLMAGAZIN, Informationsberatung sowie die Versendung von Dokumenten (siehe unser zweiseitiges Informationsblatt). Nicht mehr möglich ist die umfassende und auf Dauer angelegte Dokumentation des über Informationsmaterial zugänglich gemachten Geschehens im Flüchtlingsbereich, was die Hauptaufgabe der geschlossenen ZDWF war.

Damit der Informatiosverbund Asyl zu einem Erfolg wird, ist sein Konzept offen, zukunftsgewandt und ggf. ausbaufähig. Um den Informationsverbund Asyl weiterzuentwickeln, benötigen wir Ihre Unterstützung, Mitarbeit und konstruktive Kritik! Ich hoffe, daß Ihnen unser Angebot im Gegenzug in Ihrer häufig sehr schwierigen Arbeit hilfreich ist.

Ihr Peter Bartels

(Vorstandsvorsitzender des Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V.)

Nachrichten

Bund

Humanitäre Regelung für bosnische KZ-Häftlinge und Traumatisierte?

Die Berliner tageszeitung hatte nach der letzten Sitzung der IMK in ihrer Ausgabe vom 6./7.2.99 gemeldet, daß die Innenministerkonferenz eine Bleiberechtsregelung für bosnische ehemalige KZ-Häftlinge und traumatisierte Flüchtlinge getroffen habe. Diese Meldung deckte sich nicht mit den Berichten anderer Zeitungen vom selben Tag (N315). Möglicherweise wollen die Bundesländer jedoch eine etwas großzügigere Einzelfallprüfung vornehmen. Außerdem will sich der Beauftragte der Bundesregierung für die Rückkehr der Kriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, Hans Koschnik, für einen Verbleib dieser Personengruppe einsetzen. In einem Gespräch mit dem Bundesvorsitzenden der Gesellschaft für bedrohte Völker hat Koschnik angekündigt, er wolle jedem Einzelfall eines ehemaligen KZ-Häftlings bzw. Traumatisierten nachgehen, bei dem es tatsächlich um Abschiebung gehe. Adresse: Hans Koschnik, Beauftragter der Bundesregierung für die Rückkehr der Kriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, Bundesministerium des Innern, Graurheindorferstr. 198, 53117 Bonn.

Bayern will Abschiebungsschutz für Straftäter einschränken

Pressemeldungen zufolge hat Bayern nach den zum Teil gewalttätigen Demonstrationen von PKK-Anhängern in den Bundesrat einen Gesetzesentwurf eingebracht, in dem u.a. der Ausweisungs- und Abschiebeschutz eingeschränkt werden soll. Der Wortlaut ist uns noch nicht bekannt. (FAZ v. 27.2.1999, N231)

Einschätzung des LMI-NRW zu gerichtlichen Anerkennungsquoten (Türkei)

In einem Schreiben an den Vorsitzenden der SPD-Landtagsfraktion gibt das LMI eine Einschätzung zu gerichtlichen Anerkennungsquoten: "Die Zahl der im behördlichen Verfahren erfolgreichen Asylanträge verdoppelt sich erfahrungsgemäß in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so dass von einer Anerkennungsquote von insgesamt über 30% auszugehen ist." (N303)

Zahlreiche Abschiebungen in die Türkei. Siehe Asyl-Info 4/99.

Zu der zu erwartenden Altfallregelung: Siehe Asyl-Info 4/99.

Weiter jährlich 15-20.000 jüdische Einwanderer als Kontingentflüchtlinge

Nach Meldung des KLD-Briefes vom 23.2.1999 werden in der zweiten Hälfte dieses Jahrzehnts jährlich 15- 20.000 jüdische Einwanderer aus dem Gebiet der ehemaligen Sowietunion auf Einzelfallbasis nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommen. Die Aufnahme von Härtefällen sowie von Familienangehörigen schon hier befindlicher Menschen stehe dabei im Vordergrund. Die Aufnahme erfolge im normalen Sichtvermerksverfahren über die deutschen Auslandsvertretungen. (N240)

Bundesländer

Bayern stoppt Röntgentest für Minderjährige

Das bayerische Arbeits- und Sozialministerium verfügte mit Schreiben vom 7.12.98, daß der Röntgentest zur Bestimmung des Alters eines Minderjährigen in Bayern nicht mehr angewandt werden darf. (N298)

Berlin: Mehr Folteropfer in Behandlung

Die Zahl der im Berliner Behandlungszentrum für Folteropfer therapeutisch betreuten Folteropfer sei seit 1992 von 145 auf rund 400 Patienten gestiegen. Verstärkt würden non-verbale Therapieformen eingesetzt.

(FR v. 24.2.1999, N236)

Berlin: Verwaltung sieht keinen Handlungsbedarf nach OVG-Entscheidung zu AsylbLG

Die Berliner Verwaltung unterstellte jugoslawischen Staatsbürgern in den letzten Monaten systematisch, sie seien nach Deutschland eingereist um Sozialhilfe zu beziehen. Infolgedessen dürfe die Leistung nach dem AsylbLG verweigert oder weitgehend eingeschränkt werden. Obwohl das Berliner OVG diese extrem restriktive Interpretation der Um-zu-Regelung des AsylbLG für rechtswidrig erklärt hat, sieht die zuständige Senatorin Beate Hübner keine Veranlassung, ihre auf eben diese rechtswidrige Praxis hinzielende Weisung an die Bezirkssozialämter zurückzunehmen. Die Entscheidung des OVG ist im Abschnitt "Sozialrecht" abgedruckt." (Protokoll des Berliner Flüchtlingsrats, N238)

NRW: Wanderkirchenasyl beendet

Nach einjährigem Wanderkirchenasyl haben die Betroffenen den Vorschlag des NRW-Innen­ministeriums offenbar akzeptiert. Danach gibt es keinen generellen Abschiebestopp. Vielmehr soll eine Einzelfallprüfung stattfinden. Dabei soll eine "Clearingstelle Kirchenasyl" beteiligt sein. In dem entsprechenden Erlaß des LMI an die Ausländerbehörden (R304) wird ausdrückliche auf die – bisher meist erfolglose - Möglichkeit der Folgeantragsstellung verwiesen.

Sozialgericht Lübeck: Arbeitsverbot rechtswidrig

Das Sozialgericht Lübeck hat mit Beschluß vom 5.1.1999 (Az.: S 2 S/Ar 64/98) das durch einen Erlaß des Bundesministeriums für Arbeit verfügte generelle Arbeitsverbot für nach dem 15.5.97 eingereiste Asylbewerber für rechtswidrig erklärt. Der Erlaß sei nicht durch die Arbeitserlaubnisverordnung gedeckt: In der AEVO würde nämlich anders als in dem Erlaß nicht an den Zeitpunkt der Einreise angeknüpft. Der durch den Erlaß vorgenommene weitgehende Eingriff in das Recht auf Persönlichkeitsentfaltung (allgemeine Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 I GG) sei nicht durch die AEVO legitmiert. Die Möglichkeit zu arbeiten gehöre zu den zentralen Faktoren der Persönlichkeitsentfaltung im Sinne des Art. 2 I Grundgesetz. (Zitiert nach dem Rundbrief des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein "Der Schlepper" Nr. 6; die Entscheidung liegt uns nicht vor; N245)

PRO ASYL berichtete in einer Pressemitteilung von einer weiteren Entscheidung ähnlicher Sentenz und will verstärkt entsprechende Sozialgerichtsverfahren unterstützten.

Europa

Präsidentschaftsvorschlag zu "Temporary protection"

Die deutsche Präsidentschaft des Rates hat einen neuen Vorschlag zur Regelung der zeitweiligen Aufnahme von (Bürger-) Kriegsflüchtlingen unterbreitet. Der Entwurf sieht zunächst vor, keine Mindeststandards für die soziale Behandlung von Flüchtlingen auf EU-Ebene vorzusehen; hierin wird der Hauptunterschied zu dem im letzten Jahr vorgestellten Entwurf der EU-Kommission gesehen.

Vor einer Entscheidung über die Aufnahme von (Bürger-) Kriegsflüchtlingen soll die Möglichkeit geprüft werden, die Flüchtlinge in der Herkunftsregion einschließlich des Herkunftslandes unterzubringen.

Asylverfahren und zeitweilige Aufnahme sollen sich gegenseitig ausschließen.

Da viele EU-Staaten die Verabschiedung des Vorschlags zur zeitweiligen Aufnahme von (Bürger-) Kriegsflüchtlingen von einem Lastenteilungsmechanismus abhängig machen wollen und diesbzgl. keine Einigung in Sicht ist (s.u.), kann nicht mit der Verabschiedung des deutschen Vorschlags in naher Zukunft gerechnet werden.

Präsidentschaftsentwurf zu "Burden sharing"

Die deutsche EU-Präsidentschaft hat ebenfalls einen neuen Entwurf zum Thema Lastenteilung bei der Aufnahme von (Bürger-) Kriegsflüchtlingen unterbreitet, der den im letzten Jahr von der EU-Kommission unterbreiteten Vorschlag als Verhandlungsgrundlage ersetzen soll.

Erstmals rückt der Vorschlag von fixen Aufnahmequoten ab. Statt dessen sollen die Mitgliedsstaaten auf eine entsprechende Bitte des Rates hin freiwillig Aufnahmekontingente einräumen. Die vom Rat auszusprechenden Bitten an die Mitgliedsstaaten sollen folgende Kriterien berücksichtigen: Die kulturellen und historischen Bindungen des jeweiligen Staates zur Konfliktregion; die Zahl der schon aufgenommenen Flüchtlinge; die jeweilige Arbeitsmarktsituation; die Beteiligung des jeweiligen Staates an friedenserhaltenden Maßnahmen.

Für die Aufnahme sollen die Staaten finanziell entschädigt werden. In geringerem Umfang soll auch eine finanzielle Entschädigung für die Aufnahme von Flüchtlingen außerhalb dieses Aufnahmesystems geleistet werden.

Auch dieser Vorschlag zum Thema Lastenteilung stieß auf grundsätzliche Bedenken insbesondere von Frankreich, Großbritannien und Spanien, so daß nicht mit einer schnellen Einigung der EU-Mitgliedsstaaten gerechnet werden kann.

Richtlinien für die Anwendung des Art. 4 des Dubliner Abkommens (Familieneinheit)

Die Durchführungsrichtlinien zu Artikel 4 des Dubliner Abkommens stehen wohl kurz vor der Verabschiedung. Sie sehen eine großzügige Interpretation des Artikel 4 vor, insofern der Kreis der Begünstigten über die Kernfamilie hinaus erweitert werden soll: Unbegleitete Minderjährige, Schwangere oder Mütter mit Kleinstkindern, (schwer) Kranke, (Schwer-) Behinderte und alte Menschen sollen mit in den Genuß der Familienzusammenführung im Rahmen des Artikel 4 des Dubliner Abkommens kommen.

Burden sharing und Dublin II für B-Status-Flüchtlinge?

Im Rahmen der Diskussion um das österreichische Strategiepapier zur Entwicklung einer europäischen Migrations- und Asylpolitik ist die Notwendigkeit der Harmonisierung der nationalen Praxis im Bereich "Subsidiäre Schutzgewährung"(in Deutschland: §§ 53, 55 AuslG und Aufenthaltsbefugnis) erneut betont worden. Erstmals in diesem Zusammenhang wurde auch von der Notwendigkeit eines Lastenteilungsmechanismus ge­spro­chen; auch soll ein zweites Dubliner Abkommen zur Regelung der Länderzuständigkeit entworfen werden, um Binnenwanderung zu vermeiden.

Spanischer Vorschlag zur finanziellen Lastenteilung

Auf dem informellen EU-Gipfel auf dem Bonner Petersberg Anfang März hat der spanische Ministerpräsident Aznar vorgeschlagen, daß die EU jährlich 3 Milliarden EURO vorsieht, um Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die entweder als EU-Grenzregionen einem starken Zustrom von Flüchtlingen ausgesetzt sind oder aber Flüchtlinge aufnehmen. (Agence-Europe 4.3.99, N239)

UK: Asylreform

Der britische Innenminister hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der der wachsenden Zahl von Asylsuchenden Herr werden soll. Asylanträge sollen innerhalb von zwei Monaten beschieden werden, über den Widerspruch soll innerhalb von vier Monaten befunden werden. Neben den üblichen Maßnahmen gegen illegale Einreise auch von Asylbewerbern soll auch leichter Abschiebehaft verhängt werden können. Asylbewerbern soll die Sozialhilfe zugunsten eines Taschengeldes gestrichen werden können.

Um das beschleunigte Verfahren zum April 2001 einführen zu können, sollen in 30.000 der derzeit 52.000 anhängigen Verfahren ein Aufenthaltsrecht erteilt werden.

Der britische Flüchtlingsrat kritisierte das Maßnahmepaket.

taz 10.2.1999, N234

Frische Euro für NGOs

Die Europäische Kommission hat dem Rat zwei Maßnahmevorschläge für Budgetlinien gemacht, welche auch für deutsche Nichtregierungsorganisationen interessant sein dürften: Eine sog. Maßnahme ist für die Integration von Flüchtlingen bestimmt, eine andere betrifft die Unterstützung der Aufnahme und/oder der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und Asylbewerbern.

Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht klar, ob der Rat (in dem die Regierungen vertreten sind) die Maßnahmen in dieser oder ähnlicher Form verabschieden werden oder nicht. Sollten sie dies jedoch tun (voraussichtlich am 27./28. Mai), muß die Kommission in kurzer Zeit relativ viel Geld an Projekte verteilen. Um die Nichtregierungsorganisationen auf diese Situation vorzubereiten, hat die EU-Kommission einen Ratgeber (Vade-mecum) herausgegeben. Der Vade-mecum kann in einer Kurzform als Word-Datei bestellt werden bei: Fehler! Textmarke nicht definiert. . Wer noch kein e-mail hat, kann das Dokument schriftlich bestellen bei: European Commission, Secretariat of Ms. Preston, Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels. Stichwort: Vade-mecum on grant management, German version.

Asylbewerberzahlen: Deutschland im Mittelfeld

1998 sind in Europa 366.180 Asylanträge gestellt worden; davon entfielen 98.700 auf Deutschland. Auf einen Asylbewerber kamen in Deutschland 830 Einwohner. Deutschland nimmt damit noch immer deutlich mehr Asylbewerber auf als Frankreich und Spanien; Großbritannien hatte mit einem Zahlenverhältnis von 1:1010 erstmals fast aufgeholt. Spitzenreiter ist jedoch die Schweiz mit einem Verhältnis von 1:170 vor Luxemburg und den Niederlanden. (UNHCR Aktuell vom 10.2.99, N241)

Kurzmeldungen zu den Herkunftsländern

Afghanistan: Rund 10.000 Flüchtlinge sind aus dem Iran in das Taliban-Gebiet abgeschoben worden. (Südasien 1/99, N313)

China: Nach Angaben des chinesischen Dissidenten Wei Jingsheng hat die chinesische Führung eine neue Taktik entwickelt: Sie entläßt mit großem Presseecho einige prominente Dissidenten, um zeitgleich oder kurz danach hunderte weniger bekannte Dissidenten zu verhaften. (SZ 22,2,1999, N232)

Unterdessen wurden uigurische Freiheitskämpfer von Kasachstan nach China überstellt, wo ihnen die Todesstrafe droht. (SZ 6.3.99, N242)

Schon am 10.2.99 meldete dpa, daß 15 moslemische Separatisten verurteilt worden seien, darunter zwei zum Tode. (SZ/FR 11.2.99, N312)

Irak: Bei Unruhen im Nachgang zur Erschießung des höchsten schiitischen Geistlichen sind in einem Stadtteil von Bagdad und der 160 Kilometer südwestlich von Bagdad gelegenen Stadt Nadschaf zahlreiche Schiiten erschossen und verhaftet worden (SZ 22.2.1999, N233). Ein schiitischer Aufstand in Basra wurde niedergeschlagen (taz 22.3.99, N319)

Iran: Die Todesdrohungen gegen die durch das iranische "Informationsministerium" aufgelisteten 30 oder 50 liberalen Intelellektuellen gehen weiter. Allerdings wurden schon für Attentate verantwortliche (ehemalige) Geheimdienstmitar­beiter verhaftet. (SZ 6.3.99; N243)

Ein weiteres Mitglied der Volks-Mudschaheddin ist hingerichtet worden. (FR 16.3.99, N311)

BR Jugoslawien: Nach dem Scheitern der Konferenz von Rambouillet setzt Serbien seine Vertreibungspolitik gegen die Albaner fort. Weitere 15.000 Menschen sind auf der Flucht. (FAZ 20.3.99, SZ 22.3.99, N318)

Kongo (Republik): Der UN-Sonderberichterstatter Garretón warf sowohl der Regierung als auch den Rebellen schwerste Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Zivilisten, Folter bei Verhören, Verstümmlungen und willkürliche Verhaftungen vor. Mehr als 2.000 Tutsi würden von der Regierung in Lagern gefangen gehalten. Allerdings würde seit Januar "etwas weniger" gefoltert. (SZ 26.2.99, N235)

Ruanda: Die FR vom 15.3.99 berichtet von willkürlichen Verhaftungen. Opfer seien nicht nur Hutus. Es gebe mutmaßlich Vergiftungsversuchen in den staatlichen Gefängnissen, wo seit Jahren tausende von Hutus ohne Gerichtsverfahren einsitzen. (N314)

Türkei: Die türkische Staatsanwaltschaft hat die Todesstrafe für den ehemaligen islamistischen Ministerpräsidenten Erbakan beantragt (SZ 17.3.99, N320).

Wegen des kurdischen Newroz-Festes sind zahlreiche Menschen verhaftet worden. (FR 22 + 23.3.99, N317).

Siehe auch das parallel erscheinende Asyl-Info 4/99 sowie die Nachrichten in ASYLMAGAZIN 1-3/1999.

Usbekistan: Nach mehreren Anschlägen auf den usbekischen Präsidenten sind sind nach Meinung in- und ausländischer Menschenrechtsorganisationen insbesondere Islamisten von Verhaftungen bedroht. (taz 18.2.99, N237)

Aus der Beratungspraxis:

Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Bremen, zu:

Widerrufsverfahren

I.

Zunehmend suchen Ausländer/innen Beratungsstellen der Flüchtlingssozialarbeit oder Anwaltskanzleien auf, weil sie ein Schreiben vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhalten haben, in dem sie darauf hingewiesen werden, daß überprüft wird, ob die ihnen gewährte Rechtsstellung als Asylberechtigte, als Kontingentflüchtling, oder als Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG aufrecht erhalten bleiben kann. Dieses Schreiben leitet Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG oder § 2 b HumHAG (Kontingentflüchtlingsgesetz) ein.

Betroffen waren nach meiner Erfahrung in den letzten Monaten insbesondere irakische und togoische Staatsangehörige, denen vor längerer Zeit Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wurde, aber auch sog. "Albanische Botschaftsflüchtlinge", die 1990 als "Kontingentflüchtlinge" anerkannt wurden, oder polnische Staatsangehörige, die in den 80er Jahren als Asylberechtigte anerkannt worden waren, als in Polen Kriegsrecht herrschte und Anhänger der "Solidarnosc" verfolgt wurden.

Widerrufsverfahren werden häufig dadurch eingeleitet, daß Ausländerbehörden bei dem Bundesamt anfragen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin vorliegen. Anlaß für Anfragen sind z. B. Anträge auf Gewährung von Familienasyl, Staffälligkeit, Familientrennung oder Sozialhilfebezug. Angefragt wird ferner, wenn "ein Besuchsaufenthalt" im Heimatland, aus dem man geflohen war, durchgeführt wurde und dies sich anläßlich der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis aus dem Paß ersehen läßt.

Das Bundesamt prüft zunächst intern, ob ein Verfahren gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG oder § 2 b Abs. 1 HumHAG eingeleitet werden soll. Geschieht das, ist das Bundesamt verpflichtet, die Absicht, die jeweilige Rechtsstellung zu widerrufen, dem/der Betroffenen mitzuteilen.

Zugleich wird Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Widerrufsentscheidung innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern (§ 73 Abs. 4 AsylVfG). Die Gründe, welche nach Meinung des/der Betroffenen eine Aufhebung der Rechtsstellung und einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, sind auf deutsch darzulegen. Für (exil-) politische Aktivitäten innerhalb des Bundesgebietes sind schriftliche Nachweise vorzulegen.

Die Schreiben enthalten den Hinweis, daß dann, wenn man sich nicht innerhalb der angegebenen Frist äußere, nach der bisherigen Aktenlage entschieden werde. Eine mündliche Anhörung ist im Widerrufsverfahren nicht vorgesehen. Erfahrungsgemäß ist es sehr empfehlenswert, die Möglichkeit zur Stellungnahme nochmals zu nutzen.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelung im § 2 b HumHAG: In diesen Verfahren ist es eine Ermessensentscheidung, ob widerrufen wird, d. h. es ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse bereits zu Beginn des Widerrufsverfahrens erforderlich.

Demgegenüber sind Widerruf und Rücknahme gem. § 73 AsylVfG nicht als Ermessensentscheidungen ausgestaltet. Vielmehr ist zu widerrufen oder zurückzunehmen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Wird widerrufen, geschieht dies durch einen Bescheid des Bundesamtes mit dem Tenor: "Die Rechtsstellung ... wird widerrufen".

Gemäß § 75 i. V. m. § 73 AsylVfG kann gegen einen solchen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage hat aufschiebende Wirkung (75 AsylVfG). Das bedeutet, daß auch während des Klageverfahrens die bisherige Rechtsstellung erhalten bleibt, also die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 68 AsylVfG bei Asylberechtigten oder § 1 Abs. 1 HumHAG bei "Kontingentflüchtlingen", oder bei Personen, für die Abschiebungshindernisse gem. § 51 AuslG festgestellt wurden, die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG bis zur bestandskräftigen behördlichen oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung am Ende des Widerrufsverfahrens.

In diesem Zusammenhang ist auf eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, die von erheblicher Bedeutung werden kann, wenn die Anerkennung der Rechtsstellung früher in einem gerichtlichen Verfahren erstritten wurde (Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 {bisher unveröffentlicht}).

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, daß in Fällen, in denen ein Ausländer aufgrund eines rechtskräftiges Verpflichtungsurteils eines Verwaltungsgerichts als Asylberechtigter anerkannt worden ist, das Bundesamt diese Anerkennung nur aufheben kann, soweit die Rechtskraft des früheren Urteils dem nicht entgegensteht.

Dem Fall zugrunde lag die Asylanerkennung eines albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo. Das Bundesamt war im Jahre 1993 im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verpflichtet worden, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Anläßlich eines Antrages der Ehefrau des Klägers auf Gewährung von Familienasyl wurde das Bundesamt dann im Februar 1994 darauf aufmerksam, daß der Kläger unter einem anderen Vornamen bereits im November 1991 an einem anderen Ort einen Asyl-antrag gestellt hatte, der abgelehnt worden war. Wegen der doppelten Asylantragstellung nahm das Bundesamt dann die Anerkennung zurück und stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nicht vorlägen.

Der Betroffene erhob dagegen Klage. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und ging davon aus, daß einer Rücknahme des Anerkennungsbescheides die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts entgegenstehe (§ 121 VWGO).

Aufgrund des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils stehe fest, daß der Kläger nach der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage gegenüber der Beklagten einen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG hatte. Diese Rechtskraftwirkung bestehe unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend zutreffend gewürdigt habe. Die Streitgegenstände des früheren Anerkennungs- und des jetzigen Aufhebungsverfahrens seien identisch.

Daraus folgt, daß vor der Aufhebung einer gerichtlich angeordneten Asylanerkennung stets zu prüfen ist, ob die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung der Aufhebung der Anerkennungsentscheidung entgegensteht. Ist dies der Fall, kann eine Aufhebung erst erfolgen, wenn die rechtskräftige Entscheidung in den dafür vorgesehenen Wiederaufnahmeverfahren gem. § 153 VwGO beseitigt worden ist.

Allerdings muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß diese Entscheidung ausschließlich in jenen Fällen die Betroffenen begünstigt, in denen durch gerichtliches Urteil das Bundesamt verpflichtet wurde, die Asylberechtigung anzuerkennen oder Abschiebungsschutz gem. § 51 AuslG zu gewähren. Das Urteil ist nicht anzuwenden in jenen Fällen, in denen ein Anerkenntnisbescheid des Bundesamtes bestandskräftig geworden ist (angesichts des Eifers des Bundesbeauftragten, gegen Anerkennungsbescheide des Bundesamtes zu klagen, heute eine möglicherweise eher selten vorliegende Konstellation).

II.

Liegt eine neue rechtskräftige oder gerichtlich bestandskräftige oder behördliche Entscheidung in einem Widerrufsverfahren vor, stellt sich weiter die Frage, was mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht (unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis) wird. Wichtig ist, hierzu festzustellen, daß die bestands- oder rechtskräftige Widerrufsentscheidung nicht "automatisch" das Aufenthaltsrecht entfallen läßt.

Dies ist schon aus Gründen der behördlichen Zuständigkeit unmöglich: Die Frage des Widerrufs von Anerkennungsentscheiden ist vom Bundesamt zu prüfen. Für die nachfolgenden aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.

Nach rechts- oder bestandskräftiger Widerrufsentscheidung hat die Ausländerbehörde in einer erneuten Ermessensentscheidung gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 4 AuslG zu prüfen, ob die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden kann. Erfahrungsgemäß erhalten dabei die Fragen nach der Dauer des bisherigen Aufenthaltes, nach Straffreiheit und nach der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Einzelnen oder der Familie ohne Inanspruchnahme von öffentlichen (Sozialhilfemitteln) entscheidendes Gewicht.

So ist beispielsweise bei polnischen Staatsangehörigen, deren asylrechtliche Anerkennung während der zurückliegenden zwei Jahre widerrufen wurden, jeweils im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt in Deutschland (teilweise 15 Jahre und länger) davon abgesehen worden, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu entziehen selbst dann, wenn die Betroffenen und ihre Familienangehörigen ganz oder teilweise Sozialhilfeleistungen bezogen.

Andererseits ist beispielsweise bei albanischen Botschaftsflüchtlingen, die Kontingentflüchtlingstatus hatten, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis widerrufen worden, wenn

Für die Beratungspraxis erscheint es wesentlich, zu beachten, daß den Ausländerbehörden hinsichtlich der Frage, ob die bisherige Aufenthaltsgenehmigung weiter gelten soll, Ermessen eingeräumt ist. Fällt die erforderliche Ermessensentscheidung zu Lasten des/der Betroffenen aus und entfällt damit die Aufenthaltsgenehmigung, besteht wiederum die Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittelverfahren, und zwar mit Widerspruch und Klage, zu betreiben. Dieses weitere Verfahren hat ebenfalls aufschiebende Wirkung.

Es ist darauf hinzuweisen, daß gem. § 43 Abs. 2 AuslG eine ausländerbehördliche Entscheidung sich nicht nur auf die Personen beziehen muß, deren gegenüber das Bundesamt die Rechtsstellung nach Artikel 16 a GG, § 51 AuslG oder § 2 b HumHAG widerrufen hat. Vielmehr können (nicht: müssen!) alle Familienangehörigen in die Entscheidung über die Fortdauer der Aufenthaltsgenehmigung mit einbezogen werden, sofern sie mit dem betroffenen Ausländer in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen nicht ein eigenständiger Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung zusteht, sondern ihr Aufenthaltsrecht von einem "Stammberechtigten" abgeleitet wurde.

III. Widerrufsverfahren bei Familienangehörigen

In den zurückliegenden Monaten hat es sich mehrfach als problematisch erwiesen, Ansprüche auf "Familienasyl" gemäß § 26 AsylVfG geltend zu machen, bzw. für - nachgereiste - Familienangehörige Anträge auf Abschiebungsschutz gemäß § 51 AuslG damit zu begründen, daß ein anderer Familienangehöriger diese Rechtsstellung bereits inne habe. Diese "Gefahr" hat folgende Gründe:

Bezüglich des "Familienasyls" gemäß Artikel 16 a GG findet sich die Regelung in § 26 Abs. 1 Ziff. 4 AsylVfG: Vor jeder Entscheidung über Familienasyl muß überprüft werden, ob die Anerkennung des Asylberechtigten ("Stammberechtigten") zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

Hierzu ein Beispiel: Wurde ein afghanischer Staatsangehöriger 1995 oder 1996 als Asylberechtigter anerkannt und berufen sich jetzt Familienangehörige auf dessen Asylrecht, führt dies stets dazu, daß das Bundesamt nach der Regel des § 26 Abs. 1 Ziffer 4 AsylVfG prüfen muß, ob die asylrechtliche Anerkennung des Stammberechtigten aufrecht zu erhalten ist. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan besteht ein hohes Risiko, daß dies nicht der Fall sein und das Bundesamt deswegen ein entsprechendes Widerrufsverfahren einleiten wird.

Ähnliches wird gelten bezüglich der Anerkennungsentscheidungen aus dem Jahre 1992 zur Gruppenverfolgung bei Kosovo-Albanern oder bezüglich der Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 51 AuslG wegen der Asylantragstellung bei Staatsangehörigen aus Togo.

In derartigen Sachverhalten sollte genau überlegt werden, ob ein Antrag auf Anerkennung von Familienasyl oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 gestellt wird, ohne daß die Rechtsposition des "Stammberechtigten" gefährdet wird.

Zu beachten ist insoweit, daß selbst dann, wenn das Bundesamt die Auffassung vertritt, die Anerkennung sei aufrecht zu erhalten und die weiteren Familienangehörigen ebenfalls anzuerkennen, der Bundesbeauftragte gegen diese positive Entscheidung Anfechtungsklage erheben kann mit dem Argument, die Entscheidung des Bundesamtes bezüglich § 26 Abs. 1 Ziff. 4 AsylVfG sei fehlerhaft. Die Praxiserfahrung lehrt, daß der Bundesbeauftragte von dieser Möglichkeit nicht eben selten Gebrauch macht.

Bei Personen, denen Abschiebungsschutz gemäß § 51 AuslG gewährt wurde, ist folgendes zu beachten:

Die ihnen erteilte Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG gilt ausschließlich für sie selbst. Eine gesetzliche Regelung wie § 26 AsylVfG für Asylberechtigte fehlt für Familienangehörige von Personen, denen Abschiebungsschutz gem. § 51 AuslG gewährt wurde.

Daher wird die Frage, ob Familienangehörigen dieser Flüchtlingsgruppe ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist, nicht vom Bundesamt, sondern von der örtlichen zuständigen Ausländerbehörde nach den Kriterien des § 31 AuslG entschieden.

Allerdings kann - und dies ist in der Behördenpraxis leider nicht selten - die zuständige Ausländerbehörde bei dem Bundesamt anfragen, ob die seinerzeit dem "Stammberechtigten" gewährte Rechtsstellung gemäß § 51 AuslG erhalten bleiben soll. Wird diese Frage gestellt und vom Bundesamt problematisiert, kann von dort ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden mit dem Ergebnis, daß die Rechtsstellung des "Bleibeberechtigten" ebenfalls wegfällt. Zu beachten sind allerdings die oben beschriebenen Verfahrensregeln.

Angesichts der Kompliziertheit der verfahrensrechtlichen Regelungen und der Bedeutung der einzelnen Verfahrensschritte, scheint es als Tip aus der anwaltlichen Praxis angezeigt, spätestens dann, wenn das Bundesamt zu einer Stellungnahme im Rahmen des Widerrufsverfahrens aufgefordert hat, anwaltliche Beratung zu suchen oder wenigstens mit Hilfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Flüchtlingssozialbetreuung ausführlich dazu Stellung zu nehmen, warum man meint, daß gerade im jeweiligen Einzelfall der Widerruf unterbleiben sollte.

Hinweis: Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann unter der Nummer R316 bestellt werden (siehe letzte seite).

Länderrechtsprechung und -materialien

Afghanistan

VGH Ba-Wü, B.v. 16.12.98 – A 6 S 2355/98 -: keine staatsähnlichen Strukturen, daher kein Art. 3 EMRK; 18 S., R282. Weitere Entscheidungen im letzten und im nächsten Heft.

Algerien

ai: 55. Sitzung der Menschenrechtskommission / Menschenrechte in der Krise, 6 S., L275.

Angola

ai zur Gefährdung von UNITA-Anhängern

Stellungnahme v. 12. Januar 1999 an das VG Sigmaringen (AFR 12-98.147), L226

Frage 1: Welche Gefahren ergeben sich derzeit für den Kläger bei einer Abschiebung nach Angola unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit für die UNITA in Angola, seiner exilpolitischen Betätigung, seiner Herkunft aus dem Norden Angolas und der gegenwärtigen politischen Lage in Angola?

Vorab möchten wir anmerken, dass der Vortrag des Klägers, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für die UNITA (União Nacional para a Independência Total de Angola/Nationale Union für die totale Unabhängigkeit Angolas) in Angola nach den Wahlen im Herbst 1992 von der MPLA - Regierung (Movimento Popular de Libertacao de Angola) gesucht worden, durchaus zutreffen kann. Die UNITA erkannte den 1992 errungenen Wahlsieg der MPLA wegen angeblicher Wahlfälschungen nicht an. Im Zuge der gewalttätigen Ausschreitungen nach den Wahlen in Luanda wurden Hunderte von vermeintlichen UNITA-Sympathisanten von Angehörigen der Regierungspolizei oder von Zivilisten, an die die Behörden zwecks Unterstützung der Polizei Waffen ausgegeben hatten, extralegal hingerichtet. Da der Kläger hauptamtlich für die UNITA arbeitete, war er höchstwahrscheinlich der Polizei in Luanda bekannt und somit der Verfolgung durch die Polizei oder Racheakten der Bevölkerung ausgesetzt.

Die jüngste politische und militärische Entwicklung in Angola stellt sich wie folgt dar:

Nachdem sich im September 1998 die UNITA in einen Savimbi - treuen Flügel und eine Fraktion der Erneuerer (UNITA - Renovada (R)), die einer Zusammenarbeit mit der herrschenden MPLA - Regierung unter Präsident Dos Santos den Vorzug gab, gespalten hatte und die im April 1997 unter Beteiligung der UNITA gebildete Regierung der nationalen Einheit und Versöhnung Ende 1998 scheiterte, scheint das im November 1994 geschlossene Friedenabkommen von Lusaka ausser Kraft gesetzt.

Die politischen Vorgaben des Lusaka Protokolls, die Rückgabe der von der UNITA kontrollierten Gebiete unter staatliche Verwaltung, wurden von der UNITA nie vollständig erfüllt. Aber auch der militärischen Auflage der Vereinbarung, der Demilitarisierung ihrer Kampfeinheiten, ist die UNITA nicht nachgekommen. Sie hat im Gegenteil im Jahre 1998 kräftig wieder aufgerüstet, was zur Wiederaufnahme der militärischen Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und UNITA - Einheiten führte.

Anfang Dezember 1998 lancierte die Regierungsarmee eine militärische Offensive gegen Hochburgen der UNITA im angolanischen Hochland - und lieferte dieser dadurch den lange gesuchten Vorwand, von der Guerilla - Taktik wieder zum offenen konventionellen Bürgerkrieg mit schweren Waffen überzugehen.

Zum Ende des Jahres 1998 haben sich die Kämpfe im Land weiter verstärkt. Der UN-Generalsekretär Kofi Annan verlautbarte, dass die UNITA weiterhin Positionen der angolanischen Armee (Forças Armadas de Angola/Bewaffnete Streitkräfte Angolas - FAA) und der angolanischen Polizei in den Provinzen Uíge, Cuanza Norte, Malenje, Lunda Norte, Lunda Sul Moxico und Bié bedrohe. Seit Ende des Jahres 1998 wurden von der UNITA etliche Gebiete, die zuvor an die Regierung übergeben wurden, zurückerobert.

Die UNO hat angesichts des neu aufgeflammten Bürgerkrieges und der labilen Sicherheitssituation alle ihre Hilfsflüge in Angola ausgesetzt und, nachdem zwei UNO Flugzeuge im Dezember 1998 und Januar 1999 abgeschossen wurden, ihr gesamtes Personal zunächst in die Hauptstadt Luanda zurückbeordert. Von der Einstellung der Hilfsflüge des Welternährungsprogramms mit Lebensmittellieferungen sollen ca. 150.000 Einwohner der Stadt Huambo und etwa 100.000 Flüchtlinge betroffen sein.

amnesty international befürchtet, dass in der gegenwärtigen Situation ein zwar nicht prominentes, aber durchaus (exilpolitisch)- aktives Mitglied der UNITA bei einer Rückkehr nach Angola konkret gefährdet wäre, Opfer von Menschenrechtsverletzungen und auch gezielten staatlichen Zwangsmassnahmen zu werden.

Zur Herkunft des Klägers aus dem Norden Angolas ist anzumerken, dass der Lebensraum der Bakongo in Angola direkt an die Demokratische Republik Kongo grenzt und die UNITA diesen Grenzabschnitt unter anderem zur Nachschubbeschaffung von Waffen benutzt. Da die UNITA ihre Unterstützung zu einem nicht geringen Teil von Angehörigen der Bakongo erhält, sind Mitglieder dieser Volksgruppe grundsätzlich dem Verdacht ausgesetzt, die UNITA, in welcher Form auch immer, bei ihrem Kampf gegen die Regierung zu unterstützen.

Frage 2: In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein Memorandum des UNITA-Generalsekretariats zur Problematik der aktuellen Lage bei der Umsetzung des Lusaka-Protokolls vorgelegt. Hierin wird u.a. behauptet, daß bei der Ausweitung der Staatsverwaltung Amtsträger, Mitglieder, Anhänger und Sympathisanten der UNITA verfolgt worden seien. Auf Seite 4 dieses Memorandums werden Namen genannt und eine Übersicht über die einzelnen Provinzen aufgestellt. Es wird gebeten zu diesem Memorandum und insbesondere zur Frage der Verhaftung und Ermordung von UNITA-Mitgliedern Stellung zu nehmen. a. Sind diese Angaben der UNITA richtig? b. Sind amnesty international weitere Fälle bekannt? c. Welche Auswir-kun­gen haben gegebenenfalls diese Angaben der UNITA auf die Einschätzung von amnesty international der Rückkehrgefährdung von UNITA-Mitgliedern bzw. -Funktionären?

Das Memorandum der UNITA ist amnesty international bekannt. Auch in den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Beschwerden der UNITA über Menschenrechtsverletzungen der angolanischen Polizei vornehmlich in den von der Regierung beherrschten Gebieten des Landes. amnesty international ist es leider nicht möglich, alle in dem Memorandum erhobenen Vorwürfe über Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen und Unterstützern der UNITA seitens des Staatsapparates im einzelnen zu verifizieren. Nach unserer Organisation vorliegenden Erkenntnissen wurden in den letzten beiden Jahren in den von der UNITA an die Regierung übergebenen Gebieten Angolas Mitglieder und Sympathisanten der UNITA verhaftet, gefoltert und einige auch getötet.

Auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gab wiederholt seiner grossen Sorge über Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch die Nationale Polizei Ausdruck und forderte den Schutz aller Bürger in allen Landesteilen (Público 24.7.1998).

Ausweislich einer Meldung in der portugiesischen Tageszeitung ‘Diário de Notícias’ vom 15.7.1998 soll der einzige noch in Luanda sich aufhaltende UNITA - Führer von 263 ermordeten und 633 verhafteten, gefolterten und verschwundenen UNITA - Angehörigen berichtet haben. Laut Angaben des Generalsekretärs der UNITA in der Ausgabe der "Público" vom 22.7.1998 seien 345 Angehörige der UNITA von Regierungskräften ermordet und 745 UNITA -Leute verhaftet, gefoltert und/oder verschwunden.

Folgende Vorfälle sind amnesty international aus den Jahren 1997 und 1998 bekannt geworden: (Es folgt die Schilderung von zahlreichen Einzelfällen in den verschiedenen Provinzen.)

Äquatorialguinea

ai: A country subjected to terror and harassment, Januar 1999, AFR 24/01/99, 37S., L265.

Äthiopien

Bosnien und Herzegowina

Dr. Christian Schwarz-Schilling zu Aufnahmebedingungen

Stellungnahme an das VG Freiburg v. 26.10.1998, 4 S., 4 S. Anhang, L 223

Seit dem Beginn der Rückkehrbewegung bosnischer Kriegsflüchtlinge warnen Bosnien-Experten vor einer undifferenzierten und Nebenwirkungen nicht berücksichtigenden Rückkehrpolitik, darunter auch der ehemalige Bundesminister und Streitschlichter in Bosnien und Herzegowina Dr. Schwarz-Schilling. Wir veröffentlichen hier eine seiner Stellungnahmen vom Ende letzten Jahres, auch wenn die von Schwarz-Schilling aufgezeigten Problempunkte nur teilweise unter § 53 VI 1 Ausländergesetz griffig zu fassen sind:

"Aus Deutschland kommende Flüchtlinge sollen eigentlich für drei bis maximal 14 Tage in sog. "transit centers" oder "reception centers" aufgenommen werden. In diesen herrscht ein etwas besserer Standard als in den anderen momentan existierenden Flüchtlingscamps. Die Rückkehrer werden, sofern notwendig, mit Nahrungsmitteln versorgt. Für kurzfristig ausgewiesene Flüchtlinge soll durch sie eine Infrastruktur geschaffen werden. Theoretisch soll sich in der Zeit des Aufenthalts in den transit centers die Gemeinde um eine neue und gute Unterkunft bemühen.

Doch die Realität sieht anders aus: Nur die absoluten Härtefälle bekommen aufgrund mancher engagierter und warmherziger humanitärer Helfer vor Ort eine Chance, in die "centers" aufgenommen zu werden. Nach dem Aufenthalt dort ziehen die Familien in Ruinen etc. ein.

Die Etats für Hilfsprogramme (z.B. Fenster- und Dächerreparatur, Nahrungsmittelunterstützung etc.) laufen meist gegen Ende des Jahres aus. Die Hilfsorganisationen haben daher am Ende des Jahres wenig Möglichkeiten zu konkreten Hilfeleistungen.

Das Überleben ist sicherlich gesichert, d.h. es wird kein Flüchtling verhungern. Fraglich ist, ob wir nach unserer Bundesverfassung und den einschlägigen Menschenrechtskonventionen (inkl. Zusatzprotokollen) Menschen in ein Gebiet ausweisen dürfen, in dem für die betroffenen Personen selbst für Nachkriegsverhältnisse ein menschenwürdiges Dasein nicht möglich ist. Es gibt in den Unterkünften sehr wenig Platz, es herrscht eine depressive Stimmung. Die Menschen haben Angst vor der Zukunft und vor ehemaligen Feinden etc. Die üblichen Mindeststandards werden häufig unterschritten.

Bosniakische Flüchtlinge aus der RS haben es besonders schwer, sich in ihrer heimatlichen Gemeinde zu registrieren. Teilweise wird ihre Registrierung durch die Gemeinde physisch verweigert (vgl. UNHCR Summary S. 6). Dadurch müssen sie sich in der Föderation vorläufig einrichten, wo sie dann als "displaced people" (intern Vertriebene) gelten. Die örtlichen Gemeinden verweigern ihnen z.B. die Grundhilfe (Nahrungsmittel). Die "displaced people" bekommen auch von den Organisationen weniger Hilfe als die "refugees".

Um Kriterien zu entwickeln, wann eine Ausweisung bzw. Rückkehr für Flüchtlinge vertretbar ist oder nicht, möchte ich Ihnen folgende Punkte nennen:

Wenn diese beiden Regeln beachtet werden - in der Republika Srpska generell nein, mit einigen genau zu bezeichnenden Ausnahmen, wo internationale Projekte laufen und Rückkehr bereits möglich ist - und in der Föderation generell ja, ausgenommen einige Orte, in die eine Rückkehr nicht möglich ist -, kann man weitgehend davon ausgehen, daß Menschenrechte beachtet sind. Unverantwortlich ist es, die Leute aus der Republika Srpska einfach in die Föderation abschieben zu wollen, die dort nicht ausgewiesener Maßen bei Verwandten, Bekannten oder Freunden unterkommen können. Sie bevölkern dann die Massenlager. Zudem sind noch Hunderttausende innerhalb der Föderation Flüchtlinge.

Besonders kommt hinzu, daß durch den Kosovo jetzt noch weiterhin Tausende von Flüchtlingen in die Föderation gekommen sind (vgl. UNHCR Summary S. 1). Bisher zogen etwa 20.000 Flüchtlinge aus dem Kosovo nach Bosnien und Herzegovina. Wenn dann noch der Strom aus Deutschland kommt, würde dies mit Sicherheit zu einer absoluten Destabilisierung führen und zu einem menschenrechtlich höchst bedenklichen Ergebnis der Betroffenen führen.

In der RS und in der Föderation wird außerdem eine politisch motivierte Siedlungspolitik mit den Kosovo-Flüchtlingen betrieben, was zu zusätzlichen Konflikten führt. Die serbischen Flüchtlinge aus dem Kosovo ziehen in die RS, wo sie in Häusern muslemischer Flüchtlinge einquartiert werden. Die Kosovo-Albaner ziehen in die Föderation, wo sie ebenfalls Wohnraum blockieren und auf die ohnehin geringen Finanzmittel der Gemeinden angewiesen sind. Wenn nun der aus Deutschland ausgewiesene Rückkehrer sein Haus beansprucht und zur Minderheit gehört, wird er sich kaum gegen die Gemeinde und die Mehrheit durchsetzen. In manchen Kantonen (z.B. Una Sana) sind die nationalistischen Kroaten aufgebracht, weil sich weitere nichtbosniakische Muslime sich in ihrem Kanton niedergelassen haben. Im übrigen wird der Zustrom an Kosovaren, den Bosnien und Herzegovina verkraftet hat, vom OHR von Bevölkerungszahl und Finanzkraft her mit einer Flüchtlingswelle von 600.000 Menschen nach Deutschland verglichen.

Gelegentlich wird von deutschen Behörden erwogen, ob der Flüchtling nicht in seine Heimatgemeinde, sondern in ein "sicheres Gebiet" im Land BuH zurückgeführt werden kann. Dies widerspricht jedoch diametral dem Willen des General Framework Agreement for Peace (GFAP, auch Dayton/Paris-Vertrag). Denn nach dem Willen der Vertragsunterzeichnenden und der internationalen Staatengemeinschaft hat jeder Flüchtling das Recht, in seiner angestammten Heimatgemeinde sein Leben weiterführen zu können (Annex 7, Artikel I, Ziffer 1). Wenn Flüchtlinge stattdessen in ein von ihrer Ethnie erobertes Gebiet zurückkehren sollen, so legitimiert dies nachträglich die ethnischen Vertreibungen und die dabei begangenen Greueltaten. Die Kriegstreiber werden durch eine unsensible Rückführungspolitik faktisch zu Siegern erklärt; das GFAP wird ausgehöhlt.

Außer den oben erwähnten Gesichtspunkten sollte man natürlich den Einzelfall berücksichtigen:

Wenn manche oder alle der zuletzt gestellten Fragen mit Ja beantwortet werden können, sollte dem Rechtsmittel des Flüchtlings stattgegeben werden.

Es sollte berücksichtigt werden, daß eine zu strenge und zu schnell Rückführung die Region destabilisiert. Ich empfehle daher dem Gericht, die obigen Punkte konkret zu berücksichtigen und die individuellen Umstände des widerspruchführenden Flüchtlings in einer Gesamtschau zu würdigen.

Wenn man sich an diese generellen Richtlinien hält, würden wir, glaube ich, den Ansprüchen der Menschenrechte mehr gerecht, als dies heute der Fall ist. Im übrigen hat auch die Caritas für diese Frage entsprechende Grundsätze entwickelt, die Ihnen sicherlich bekannt sind."

Siehe auch "VG Berlin: Keine Trennung von Ehepartnern durch Abschiebung" in "Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht".

Außerdem bei uns eingegangen:

Bulgarien

ai: recent reports of unlawful use of firearms by law enforcement officials; Dezember 1998, EUR 15/1/98, 10 S., L268.

China

Georgien

Indien

UNHCR: Background Paper on Refugees and Asylum Seekers, Oktober 1998, 46 S., L254

Irak

VG Ansbach: Kein Widerruf der Anerkennung bei Herkunft aus dem Nord-Irak

Urteil v. 30.11.1998 - AN 12 K 98.34078 -, 16 S., R 202

Seit geraumer Zeit leitet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Widerrufsverfahren gegen anerkannte Flüchtlinge aus dem Nord-Irak ein. Dies geschieht insbesondere dann, wenn Familienangehörige den Familiennachzug beantragt haben.

Nach unserem Kenntnisstand folgen zahlreiche Verwaltungsgerichte der Argumentation des Bundesamtes. Die 12. Kammer des VG Ansbach setzt sich hingegen mit der Auffassung des Bundeamtes kritisch auseinander:

"Der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte sowie der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, er war demgemäß aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. (...)

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, dann unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Voraussetzung für einen Widerruf ist somit, daß die Voraussetzungen für den ursprünglichen Bescheid nicht mehr vorliegen, also die Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nachträglich weggefallen ist. Dabei können die Ursachen für den Wegfall dieser Gefahr in der Person des Ausländers oder in den Verhältnissen im (ehemaligen) Verfolgerstaat liegen. Diese Ursachen müssen die asylrelevante Verfolgungsgefahr objektiv beseitigt haben. Wie bei einer Asylanerkennung selbst ist bei der Widerrufsentscheidung eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Gefahrenprognose anzustellen. Die freiwillige Rückkehr in den Verfolgerstaat kann zwar einen Wegfall der Verfolgungsgefahr indizieren, wenn Verfolgungsmaßnahmen ausbleiben. Dabei erlaubt der dauernde verfolgungsfreie Verbleib im Heimatstaat den Schluß auf den Nichteintritt von Verfolgungsmaßnahmen auch für die Zukunft. Einem zeitweiligen Aufenthalt zu vorübergehenden Zwecken kann diese Bedeutung nicht ohne weiteres zugemessen werden. Einem bloß kurzfristigen Besuch kommt kaum Indizwirkung zu; erst wenn sich nach der Einreise ergibt, daß Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich ausbleiben, sind die Voraussetzungen für den ursprünglichen Bescheid entfallen. Objektive Veränderungen im Verfolgerstaat (friedliche oder gewaltsame Änderungen des Regierungssystems, Regierungswechsel, Amnestie, Liberalisierung des Strafrechts oder der Strafpraxis) können die Verfolgungsgefahr ebenfalls beseitigen; allerdings rechtfertigt eine äußerliche Veränderung objektiver Umstände allein noch keine Korrektur der auf absehbare Zeit auszurichtenden Gefahrenprognose für den Einzelfall (vgl. Kanein/Renner, 6. Auflage 93, Rd.Nr. 4 ff. zu § 73). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist der angefochtene Widerrufsbescheid rechtswidrig. (...)

Im Irak wird illegaler Auslandsaufenthalt mit dem das Tatbestandsmerkmal politischer Verfolgung erfüllenden Strafmaß von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsentzug bedroht (UNHCR vom 12.5.1997 an VG München). Die Asylantragstellung als solche ist zwar kein eigener Straftatbestand, wird aber wegen der damit zwangsläufig verbundenen Distanzierung vom Herkunftsstaat unter die Straftatbestände der Verunglimpfung des Staates und seines Oberhauptes subsumiert, welche außerdem unverhältnismäßig scharf verfolgt werden (vgl. hierzu Ziffer 3 der Auskunft von amnesty international vom 28.10.1997 an VG Arnsberg). Eine inländische Fluchtalternative ist bislang nicht gesehen worden. Diese bisher auch vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugrunde gelegte Einschätzung beruhte unter anderem auf den Lageberichten des Auswärtigen Amtes.

Unter Berufung auf neuere Lageberichte des Auswärtigen Amtes hat zum Teil das Bundesamt, vor allem aber der Bundesbeauftragte, diese bisherige Einschätzung geändert.

Soweit hierbei die Ansicht vertreten wird, bei einer freiwilligen Rückkehr in den Nordirak über einen der angrenzenden Staaten sei nicht mit der Aufdeckung der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung zu rechnen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen verfügt die zu den repressivsten gehörenden irakische Regierung nach wie vor über eines der wohl engmaschigsten und effizientesten Spitzel- und Geheimdienstsysteme, dem zahlreiche Tötungen in Kurdistan zur Last gelegt werden. Die Umstände der Heimkehr eines kurdischen Asylbewerbers würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Umfeld bekannt werden und zur Verfolgung durch den irakischen Geheimdienst führen. Zum anderen würden die Kläger durch eine Abschiebung in den Irak zwangsläufig in den Kontakt mit den irakischen Behörden gebracht. Auf eine rechtlich nicht abgesicherte Rückreisemöglichkeit - die Türkei ist als Transitland derzeit nicht bereit, an Abschiebungen in den Nordirak mitzuwirken - müssen sich Asylbewerber nicht einlassen.

Soweit die Ansicht vertreten wird, daß Kurden von politischer Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung ausgenommen seien, ist dies rein spekulativ. Im Irak findet keine Bevorzugung oder Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen statt (so auch das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten). Verfolgt wird vielmehr dort, wo es zum eigenen Machterhalt als geboten erscheint, und zwar ohne Ansehen der Person. Die Annahme, daß gerade Kurden - das Vorgehen des irakischen Staates gegen die Kurden, auch unter Einsatz von Chemiewaffen, ist allgemein bekannt - in den Genuß einer etwaigen "Bevorzugung" kommen sollten, erscheint als äußerst fernliegend. Angesichts des im Irak bestehenden Staatsangehörigkeits , Paß- und Meldewesens bleibt die einmal bekannt gewordene illegale Ausreise und die Asylantragstellung als Anknüpfungspunkt für Repressalien bei jedem einzelnen Staatsangehörigen auf Dauer verfügbar.

Für eine an den illegalen Auslandsaufenthalt sowie die Asylantragstellung anknüpfende politische Verfolgung besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Wenn - wie hier - die Gesamtumstände des Falles eine reale Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, kann bei schwerwiegenden Eingriffen (mehrjährige Haftstrafe, Verstümmelung, Exekution) eine Rückkehr nicht zugemutet werden (BVerwG vom 5.11.1991, 9 C 118.90). Zwar hat insbesondere das Bundesamt in einigen seiner Bescheide ausgeführt, dortigerseits seien Fälle bekannt geworden, in denen irakische Kurden freiwillig in den Nordirak ein- und ausgereist seien. Dies mag so zutreffen. Selbst wenn jedoch Einzelne gewillt sind, möglicherweise aus zwingenden persönlichen oder familiären Gründen, sich einem Risiko auszusetzen, das bis zur Lebensgefahr geht, kann dies keine Rückschlüsse darauf zulassen, ob von einem Rechtsstaat dies dem Einzelnen gegen seinen Willen zugemutet werden kann. Erst recht kann hieraus nicht geschlossen werden, daß ein solches Risiko gar nicht bestünde. Gemessen an den in Frage stehenden Schutzgütern stellt sich im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr (vgl. die bereits zitierte Entscheidung des BVerwG vom 5.11.1991) die Rechtslage so dar, daß derartige Maßnahmen im Bereich beachtlicher Wahrscheinlichkeit liegen. Von politischer Verfolgung wegen Asylantragstellung und unerlaubten Auslandsaufenthalts geht beispielsweise auch das Nds. OVG (U. v. 8. September 1998, S. 21/22 m.w.N. 9 L 2142/98) aus. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß die Asylantragstellung von den irakischen Behörden als grober Akt der Illoyalität gegenüber dem irakischen Staat und als Kundgabe politischer Gegnerschaft angesehen wird. Dem schließt sich das Gericht an.

Damit haben die Kläger aufgrund ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Irak zu befürchten. Auch aus den Gründen, die zu einer Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte geführt haben, haben die Kläger nach wie vor bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Auch insoweit hat sich an der Lage im Irak nichts geändert.

Die Kläger sind auch nicht im Norden des Irak hinreichend sicher im Sinne einer inländischen Fluchtalternative. Hierfür kommt es - entgegen der vom BayVGH im Urteil vom 11. Mai 1998 (27 B 98.30425) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung - nicht darauf an, ob der irakische Staat im Nordirak noch Staatsgewalt ausübt.

Sicher im Sinne einer inländischen Fluchtalternative ist ein Ausländer dort, wo ihm innerhalb seines Herkunftsstaates weder politische Verfolgung noch sonstige Nachteile, welche von ihrer Schwere und Intensität her einer politischen Verfolgung gleichkommen, drohen (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989 - 2 BvR 205/86 u.a.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Nordirak für irakische Staatsangehörige nicht gegeben. Im Nordirak besteht schon aufgrund der Aktivitäten der irakischen Geheimdienste in diesem Gebiet keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung.

Das Auswärtige Amt weist im Lagebericht vom 31. August 1998 (s. 3. Exkurs: Lage im Nordirak) darauf hin, daß seit Oktober 1996 ein reger Verkehr zwischen den Kurdengebieten und den zentralen Teilen des Irak (Aufhebung der Blockademaßnahmen durch Bagdad) herrscht. Dadurch haben sich nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Infiltrationsmöglichkeiten für irakischen Sicherheitsdienste vergrößert. Der Bericht des UN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage im Irak führt nach diesem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (das selbst in der Vorbemerkung zu diesem Lagebericht darauf hinweist, daß die Botschaft Bagdad seit Januar 1991 nicht mehr besetzt ist und der Bericht vorrangig auf Erkenntnissen beruht, die der Botschaft Aman zugänglich waren sowie auf Erkenntnissen des VN-Sonderberichterstatters) Beispiele für politische Morde an Kurden durch irakische Sicherheitskräfte/Agenten an. Wie unter II Ziff. 6 des Lageberichts ausgeführt ist, sind im Bericht des VN-Sonderberichterstatters vom 27. Februar 1997 weitere Einzelbeispiele für Übergriffe irakischer Dienste auf Kurden im Nordirak ausgeführt. Wenn das Auswärtige Amt diesen Bericht als "eher dürftig" einschätzt, so kann dies schon deshalb nicht überzeugen, weil dem Auswärtigen Amt nach eigenen Angaben keine darüber hinausgehenden und eventuell ausführlicheren Berichte zugänglich sind. Amnesty international weist in der Auskunft um 17. November 1997 an das Verwaltungsgericht Bayreuth darauf hin, daß nach den Erkenntnissen von amnesty die irakischen Geheimdienste in der Schutzzone aktiv sind und zahlreiche Berichte über "Verschwindenlassen" und Tötungen von Kurden oder anderen vermeintlichen Oppositionellen vorliegen. Hierzu führt amnesty unter Ziffer 10 dieser Auskunft zahlreiche Einzelfälle an. Da sich durch die verbesserte Zugänglichkeit des Nordirak für irakische Sicherheitsdienste seit Oktober 1996 die Gefahr einer politischen Verfolgung vergrößert hat, sind die Kläger schon deshalb nicht sicher vor politischer Verfolgung im Nordirak.

Darüber hinaus drohen den Klägern im Nordirak auch sonstige Nachteile, die von ihrer Schwere und Intensität her einer politischen Verfolgung gleichkommen.

Zum einen ist aufgrund der Spannungen zwischen den in diesem Gebiet dominierenden kurdischen Gruppierungen, der KDP-Irak (= Kurdisch-Demokratische Partei-Irak) und der PUK (Patriotische Union Kurdistan) damit zu rechnen, daß dort in zwar zeitlich nicht genau vorhersehbaren, aber doch regelmäßigen Abständen mit Waffengewalt gegen unbeteiligte Zivilpersonen wie auch gegen politische Gegner vorgegangen wird. Das Auswärtige Amt hat im bereits zitierten Lagebericht ausgeführt, daß im September 1996 der Konflikt eskalierte, als reguläre Bagdader Truppen in die Auseinandersetzungen der beiden Parteien auf Seiten der KDP eingriffen, sich allerdings nach Erreichen der militärischen Ziele (Einnahme der Städte Erbil und Suleymania durch die KDP) wieder zurückzogen. Während dieser Ereignisse kam es zu zahlreichen Verhaftungen und Exekutionen von in den Nordirak geflüchteten Oppositionellen durch die irakischen Regierungstruppen und Sicherheitsdienste, daneben wurden viele Unbeteiligte Opfer der Kampfhandlungen. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. August 1998 ist ausgeführt, daß am 13. Oktober 1997 erneut Feindseligkeiten zwischen PUK und KDP ausgebrochen sind, die Lage sich aber Anfang 1998 beruhigt habe.

Die Gefahr erneuter Interventionen des irakischen Regimes ist angesichts der militärischen Überlegenheit der irakischen Streitkräfte, der Nähe ihrer Stützpunkte zu den kurdischen Gebieten und der Rivalität zwischen den kurdischen Parteien weiter gegeben. Angesichts der allgemein bekannten Haltung des irakischen Staates zu UN-Resolutionen ist davon auszugehen, daß der Irak - wie bereits geschehen - auch in Zukunft die Schutzzone nicht hinnehmen wird, sondern versuchen wird, sich bei nächstbietender Gelegenheit der Herrschaft über diese Gebiete wieder zu bemächtigen.

Zwischen den kurdischen Konfliktparteien kommt es nicht nur zu Spannungen, sondern auch nach Berichten von amnesty international - auf diese Berichte weist das Auswärtige Amt selbst im Lagebericht hin - zu schweren Menschenrechtsverstößen wie Festnahmen, Folterungen und extralegalen Tötungen. (...)

Da somit unter drei Gesichtspunkten (Verfolgung durch irakische Sicherheitskräfte und Geheimdienste, innerkurdische Auseinandersetzungen und militärische Operationen von verschiedener Seite) Gefahren für Rückkehrer in den Nordirak bestehen, die auf absehbare Zeit nicht ausgeräumt werden können und die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu geeignet sind, zu Gefahren für Leib und Leben der Rückkehrer zu führen, kann das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative in der Schutzzone im Nordirak nicht bejaht werden. Soweit das Auswärtige Amt im bereits erwähnten Lagebericht (II Ziff. 6) davon ausgeht, daß der Nordirak "bedingt" als eine innerstaatliche Fluchtalternative für Kurden angesehen werden könnte, kann das Gericht dem nicht zustimmen. Denn die in diesem Bericht eingeräumten und nach wie vor bestehenden innerkurdischen Auseinandersetzungen, die ebenfalls in diesem Bericht angesprochene Gefahr von sich wiederholenden Invasionen türkischer Truppen und die nach diesem Bericht sogar gesteigerte Möglichkeit irakischer Sicherheitsdienste, im Nordirak aktiv zu werden, müssen dazu führen, daß von dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nicht gesprochen werden kann. Die vom Auswärtigen Amt in seinem Lagebericht erwähnte "bedingte innerstaatliche Fluchtmöglichkeit" besteht nicht, hierzu stehen andere Ausführungen des Auswärtigen Amtes und die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Erkenntnisquellen in unüberbrückbarem Widerspruch.

Damit sind im Falle der Kläger sowohl die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor gegeben; der in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheid ausgesprochene Widerruf ist somit rechtswidrig."

Auswärtiges Amt: Verfolgung von Oppositionellen, nicht jedoch von Yeziden

Stellungnahme v. 17.11.1998 - 514-516.80/32 900 -, 2 S., 4 S. Anhang, L 220

"Kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens im Irak unterliegen nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit keiner staatlichen bzw. staatlich geduldeten Verfolgung. Im Irak herrscht eine relativ großzügig gehandhabte Religionsfreiheit. Die staatliche Verfolgung im Irak richtet sich gegen (teilweise vermutete) Oppositionelle und Regimegegner.

Auch der Amnesty International Jahresbericht 1997 enthält keinerlei Hinweise auf Verfolgung irakischer Staatsangehöriger aufgrund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit. (...)

Yeziden werden nicht pauschal verdächtigt, mehr als andere Volksgruppen die kurdischen Autonomiebestrebungen zu unterstützen. Generell setzen sich alle Iraker, die separatistische Bewegungen im Land unterstützen, einer staatlichen Verfolgungsgefahr aus. (Im Vergleich zu den Nachbarstaaten Iraks wurde den Kurden im Irak ein relativ hohes Maß an Autonomie zugebilligt.) Das Verhältnis zwischen den nordirakischen Kurdenstämmen und Bagdad bleibt dennoch seit Jahrzehnten von Mißtrauen und Auseinandersetzungen geprägt." (...)

Außerdem: LMI NRW, Rundschreiben vom 15.12.98 zu Familiennachzug und Widerrufsverfahren, 3 S., R287.

Iran

  1. ai an VG Aachen zur Gefährdung wegen Übertritts zum Christentum, 2.2.99, MDE 13-98.196, 4 S., L267.

Jugoslawien

OVG NRW: Mangels Abschiebemöglichkeit kein Abschiebeschutz

B.v. 11.1.99 – 13 A 4848/98.A –; 9 S. R260.

Amtlicher Leitsatz: Die von militärischen Auseinandersetzungen zwischen serbischen Sicherheitsbehörden und UCK gekennzeichnete allgemeine Lage im Kosovo führt nicht zur Annahme einer ein Abschiebungshindernis nach § 53 VI 1 AuslG rechtfertigenden extremen Gefahrenlage, weil aufgrund des Flugverbots des Europäischen Rates für die Fluggesellschaft JAT Rückführungen abgelehnter Asylbewerber nach Jugoslawien nicht erfolgen können.

Einsender: OVG NRW, RA Schmale, Arnsberg

VGH Ba-Wü: Kein § 53 VI 1 AuslG für Kosovo-Albaner

U.v. 14.1.99 – A 14 S 2237/98 -, 26 S., R284

Albanische Volkszugehörige sind keiner regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt; eine extreme Gefahr i.S.d. § 53 VI 1 AuslG besteht nicht. (Fortführung der Rechtsprechung von Ende 1998, siehe Heft 1-3/99)

Außerdem:

Marokko

Pakistan

VG Lüneburg: Noch keine Gruppen-, aber Individualverfolgung dreier Ahmadis

Urteil v. 5.11.1998 - 1 A 688/97 -, 10 S., R212

(...) "Bei zusammenfassender Wertung und Würdigung der hier maßgeblichen (asylrelevanten) Umstände besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung der Kläger.

Eine solche läßt sich jedoch nicht schon daraus ableiten, daß die Kläger als Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft etwa einer Gruppenverfolgung ausgesetzt waren oder werden könnten. Denn nach allen der Kammer zugänglichen Erkenntnissen liegt es so, daß zwar Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft in Pakistan immer wieder erhebliche Nachteile und Übergriffe hinzunehmen haben, aber daß die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung nicht vorliegen (BVerwG, Urt. v. 25.1.1995 - 9 C 279.94 -; BVerwG, NVwZ 1994, 400; Hess. VGH, Urt. v. 30.1.1995 - 10 UE 2626/92 -; OVG Rheinland-Pfalz, InfAuslR 1995, 211; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.1.1996 - 12 L 3695/95 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.1.1996 - 6 A 13364/95 -; VG Köln, Urt. v. 2.9.1997 - 2 K 4692/97.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.11.1997 - 6 A 12234/96.OVG -).

Das gilt auch angesichts der zunehmenden Islamisierung des Rechtslebens in Pakistan unter der neuen Regierung des Premierministers Nawaz Sharif auf der Grundlage der Shariah-Ordinance vom Mai 1991. Zwar ist dieses Gesetz als markanter Schritt im Zuge der islamisch-orthodoxen Entwicklung und Ausrichtung Pakistans zu werten, jedoch ist die Regierung mit diesem Gesetz damals noch zugleich (bewußt) hinter dem Entwurf der Islamisten zurückgeblieben und hat damit ein großes Interesse daran gezeigt, einer weiteren religiösen Radikalisierung entgegenzuwirken. Allerdings ist derzeit - unter der neuen Regierung - nicht zu verkennen, daß die Ahmadis im Alltagsleben immer wieder erheblichen Benachteiligungen und Übergriffen ausgesetzt sind, sie also keineswegs vor einer Verfolgung in fernerer Zukunft hinreichend sicher sind. Das ergibt sich aus der allgemeinen Anwendung des pakistanischen Strafgesetzbuches und speziell des Anti-Terror-Gesetzes des Jahres 1997, aus einer Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichtes vom Herbst 1990, in der festgestellt wurde, daß als Sanktion von Verstößen gegen § 295c PPC allein die Todesstrafe in Betracht komme, aus dem ernst zu nehmenden Druck, der von extremistischen Religionsgruppen zu Lasten der Ahmadis immer wieder auf Richter ausgeübt wird (vgl. II 1 c des Lageberichts des Ausw. Amtes v. 16.1.1998), sowie - last not least - aus dem allgemein feindlichen Klima, das gegen die Ahmadis durch Staatsorgane (vgl. die Rede des Premierministers Nawaz Sharif vom 17.8.1997 in Islamabad anläßlich des 9. Todestages des Präsidenten Zia ul Haq), in Tageszeitungen und insbesondere durch islamistisch-orthodoxe Mullahs geschaffen und immer wieder geschürt wird. In diesem Klima wird die ohnehin weitgehend korrupte Polizei (I 1 des Lageberichts des Ausw. Amtes v. 16.1.1998) nachhaltig zu einseitig-parteilichem Verhalten ermutigt, etwa zum Verzögern gebotener Amtshandlungen bzw. zur Untätigkeit bei Ausschreitungen gegen Ahmadis, zum strafrechtlichen Vorgehen gegen Opfer statt Störer, zum Legen falscher Spuren und Schaffen von Vorwänden zwecks Verwüstung von Kirchen und Häusern (vgl. NZZ v. 9.5.1998), zu grundlosen Verhaftungen (am 9.5.1997 in Lahore, vgl. "Ahmadi-Muslim-Jamaat" Nr. 3 v. Dez. 1997) ggf. zu Folterungen mit der Folge "death in custody" (I 4 des Lageberichts des Ausw. Amtes v. 16.1.1998), so wie das alles schon einmal Ende der 80er-Jahre der Fall war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, InfAuslR 1995, 211 m. zahlr. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, daß Pakistan nicht Unterzeichnerstaat des Intern. Paktes über bürgerl. und politische Rechte und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ist. Im Lagebericht des Ausw. Amtes v. 12.5.1997 heißt es demgemäß u.a.:

"Defizite beim Schutz der Menschenrechte gibt es neben der Strafverfolgung, wo es zusätzlich zu den vorgenannten extralegalen Tötungen den Vorwurf von Folter und Mißbrauch durch die Polizei gibt, im Bereich des Strafverfahrens und des Strafvollzugs. Problematischster Bereich ist nach wie vor der Schutz der Rechte der religiösen Minderheiten, hier vor allem der Ahmadis."

An der Gesamteinschätzung, daß auch unter Berücksichtigung dieser Umstände jedenfalls eine Gruppenverfolgung der Ahmadis derzeit nicht vorliege, ändern jedoch auch die jüngsten Vorfälle (noch) nichts. Zwar hat es diskriminierende Maßnahmen pakistanischer Behörden (in Art und Form der Strafverfolgung) sowie Über- und Angriffe seitens orthodoxer Moslems mit Unterstützung durch Tageszeitungen gegeben (vgl. etwa die Veröffentlichungen der "Ahmadiyya-Muslim-Jamaat" Nr. 2 und Nr. 3/97 sowie die Ausführungen des Journalisten J. F. Engelmann vom März 1998 unter Bezug auf Artikel in verschiedenen Tageszeitungen), die allesamt dem deutschen Rechtsstandard hinsichtlich einer freien Religionsausübung ganz eindeutig nicht genügen, aber diese in das allgemeine Leben in Pakistan einzubettenden Vorfälle zeigen deutlich, daß sich die allgemeine Sicherheitslage der Menschen in Pakistan nicht nur der Ahmadis, sondern eben auch anderer Gruppen - nicht verändert hat und noch auf demselben Niveau fortbesteht, auf dem diese Lage nun schon seit einiger Zeit verharrt. Es ist insgesamt eher eine ganz allgemeine Tendenz zu einem "religiös motivierten Terrorismus" feststellbar (II 3 des Lageberichts des Aus. Amtes v. 16.1.1998), der sich jedoch nicht speziell gegen Ahmadis richtet. Eine Intensivierung oder sich markant häufende Steigerung von Über- und Angriffen auf Ahmadis ist durch die jüngsten Ereignisse (noch) nicht festzustellen. Eine höhere "Verfolgungsdichte" (vgl. S. 18 f. des Urteils d. OVG Lüneburg v. 25.1.1996) gerade gegenüber Ahmadis ist nicht ersichtlich. (...)

Aufgrund dieses insgesamt glaubhaften Vortrags ist davon auszugehen, daß die Kläger - nach den negativen Erfahrungen - Pakistan aus begründeter Furcht vor einer mittelbaren, nämlich dem pakistanischen Staat zuzurechnenden Verfolgung durch fundamentalistische Mullahs und die Polizei verlassen und im Ausland Schutz gesucht haben (vgl. BVerfG, NVwZ 1991, 768). Daß diese Ausreise unter Mithilfe eines Schleppers mit gefälschten Reisepässen erfolgt ist, erscheint keineswegs unglaubwürdig, stimmt vielmehr mit den Angaben anderer Asylantragsteller völlig überein."

Einsender: VG Lüneburg

Ruanda

Russische Föderation

Sierra Leone

Somalia

VG Arnsberg: Kein Asyl mangels Staatlichkeit, aber §53 VI 1 AuslG

Urteil v. 17.12.1998 - 6 K 811/96.A -, 14 S., R 216

"Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ist die vorliegende Entscheidung des Bundesamtes, das Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abzulehnen, nicht zu beanstanden, weil eine politische Verfolgung der Kläger in Somalia bereits deshalb offensichtlich ausgeschlossen ist, weil in Somalia eine Staats- oder staatsähnliche Macht, die einem Staat als politischer Verfolger gleichstehen würde, und von denen politische Verfolgung ausgehen könnte, derzeit und in absehbarer Zeit nicht existiert. (...)

Nach Einschätzung der Kammer, die auf der aktuellen Auskunftslage basiert, ist auch in Zukunft die Fortdauer der innenpolitischen Zerrissenheit und damit nicht die Bildung einer effektiven, zentralen oder gebietsweisen Staats- oder staatsähnlichen Gewalt zu erwarten. Eine solche wird in Somalia derzeit und in absehbarer Zeit weder auf zentraler noch auf örtlicher Ebene ausgeübt. Dies gilt auch für Nordwestsomalia (Somaliland). Allein die begonnene und fortgeführte Stabilisierung und der Wiederaufbau des Nordwestens (vgl. AA, Lageberichte vom 3. September 1998 (Stand: September 1998); 19. Dezember 1997 (Stand: Dezember 1997) bedeutet - unter Berücksichtigung der in Somalia herrschenden akuten bzw. latenten Bürgerkriegssituation - noch nicht, daß sich eine organisierte, effektive und stabilisierte Herrschaftsmacht auf diesem abgegrenzten Gebiet durchgesetzt und etabliert hat, mit der Folge, daß die dort lebende Bevölkerung nunmehr einer neuen quasistaatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Denn in einem andauernden Bürgerkrieg ist die erforderliche Effektivität und Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen vorsichtig zu bewerten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -.

Hinzu kommt, daß aufgrund der Rücksichtnahme der "Regierung" Egals auf Differenzen zwischen den die "Regierung" tragenden Clans in Westen und den überwiegend die Autorität der Regierung ablehnenden Clans in Osten dieses Gebietes es keine Polizei und Behörde gibt, die im gesamten Bereich der Republik Somaliland einem staatlichen Gewaltmonopol Geltung verschaffen kann.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 24. März 1998 - 1 A 10242/89.A -; Auswärtiges Amt, Lageberichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 3. September 1998 (Stand: September 1998); 19. Dezember 1997 (Stand: Dezember 1997).

Die von der "Regierung" der Republik Somaliland erlassenen Gesetze und Verordnungen werden - nur - im Rahmen der Wirksamkeit der Regierungsautorität und bei Akzeptanz durch den jeweiligen Clan durchgesetzt.

Vgl. Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach vom 26. August 1997. (...)

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt jedoch, daß die Abschiebung der Kläger nach Somalia zeitweise auszusetzen ist (vgl. §§ 55 Abs. 2, Abs. 1 AuslG, § 41 AsylVfG).

Aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und auch aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergibt sich, daß Gefahren, denen die Bevölkerung oder ein Teil der Bevölkerung "allgemein" ausgesetzt sind, nicht erfaßt werden. Nach Auffassung des Gerichts darf jedoch der Einzelne bei der Prüfung des Abschiebungsschutzes nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er sein Schicksal möglicherweise mit einer Vielzahl anderer Personen teilt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - m.w.N. (...)

Entscheidend ist also, daß die Gefahrenlage bezüglich beider bestimmenden Faktoren - Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung - außerordentlich schwer wiegt; mit hoher Wahrscheinlichkeit müssen dem Ausländer der Tod oder schwere Körperverletzung drohen.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -.

Eine Abschiebung kommt derzeit nur nach bzw. über Mogadischu und in den Norden Somalias (Somaliland und Nordostsomalia) in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 3. September 1998 (Stand: September 1998).

Im Zentrum und Süden des Landes einschließlich der Hauptstadt Mogadischu kämpfen Clans und Subclans nicht nur um Stammesgebiete und Weideland, sondern auch um die Macht in Mogadischu mit dem Anspruch der Präsidentschaft über ganz Somalia (Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 3. September 1998 (Stand: September 1998)). Bei einer Einreise in den südlichen Teil und das Zentrum Somalias über Mogadischu ist für Angehörige anderer Stämme als denen des Stammes Aideeds - zu dem die Kläger nach ihren Angaben nicht gehören - nicht sicher auszuschließen, daß für sie konkret die Einreise nach Somalia lebensgefährlich ist (vgl. auch Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 3. September 1998 (Stand: September 1998); 16. Januar 1996 (Stand: 18.12.1995)).

Im Norden Somalias ist zwar eine Beeinträchtigung von Personen aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit nicht mehr zu befürchten (Auswärtiges Amt an HessVGH vom 1. September 1998; Arbeitskreis für Somalia-Studenten e.V. an HessVGH vom 19. Juni 1998). Jedoch sind im Norden Somalias die Überlebensmöglichkeiten von Personen in Frage gestellt, die - wie mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vormals in Mogadischu ansässigen und dem Stamm der Barawan angehörenden Kläger - nicht über familiäre Bindungen verfügen und so unterstützt werden können (Auswärtiges Amt an HessVGH vom 1. September 1998; so wohl auch Arbeitskreis für Somalia-Studenten e.V. an HessVGH vom 19. Juni 1998). Für diese Personengruppe besteht derzeit eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben (vgl. AA an HessVGH vom 29. Juni 1998). Bei verfassungskonformer Auslegung liegen somit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Duldungsgrund) vor."

Einsender: RA Bernhard Stroh, Essen

Sri Lanka

Sudan

ai: Gefährdung für UMMA-Anhänger; Wehrdienstentziehung und Asylantragstellung

Stellungnahme an das VG Aachen v. 30. Dezember 1998 (AFR 54-98.019), L227

Frage 3: Welche Erkenntnisse gibt es über die "UMMA-Party? Sind (aktive) Mitglieder oder Sympathisanten der "UMMA-Party" von Verfolgung bedroht?

Die UMMA Partei ist die politische Organisation des islamischen Ansar Ordens, der von Anhängern des Mahdi Ende des 19. Jahrhunderts gegründet wurde und strikt den Lehren des Mahdi folgt. Die UMMA Partei wurde 1945 gegründet und war während der Zeit der parlamentarischen Demokratie die stärkste Partei des Sudan. Sadiq al Mahdi, der Urenkel des legendären Mahdi, wurde 1970 Führer der UMMA Partei und geistliches Oberhaupt des Ansar Ordens. Aus den Wahlen 1986 ging die UMMA Partei als stärkste Kraft hervor und Sadiq al Mahdi wurde Premierminister, bis er durch den Militärputsch vom 30.06.1989 gestürzt wurde.

Mitglieder der UMMA Partei waren seit dem Putsch Omar al Bashirs ständig staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Hunderte von ihnen wurden inhaftiert und gefoltert. amnesty international ist nicht in der Lage, alle Namen der Verhafteten in Erfahrung zu bringen. Als Anlage sind Ihnen verschiedene Eilaktionen (Urgent Action) beigefügt, die exemplarisch veranschaulichen sollen, welcher Verfolgung Mitglieder und Unterstützer der UMMA Partei und Angehörige des Ansar-Ordens sowie mutmassliche Oppositionsangehörige anderer Parteien während der letzten Jahre ausgesetzt waren. So wurden im März 1994 während des Ramadan fünf Mitglieder der verbotenen UMMA Partei festgenommen, weil sie einer regierungskritischen Predigt eines führenden Mitglieds des Ansar-Ordens zugehört hatten. Sie wurden am nächsten Tag wieder freigelassen, mussten sich aber anschliessend täglich frühmorgens in der Zentrale des Sicherheitsdienstes melden, wo sie bis zum späten Abend festgehalten wurden. Diese Form einer "Tagesinhaftierung" wird seitdem sehr häufig angewandt und über Wochen, zum Teil auch Monate fortgesetzt. Die Betroffenen können kein normales Leben mehr führen, keine Berufstätigkeit ausüben und sind einer ausserordentlichen psychischen Belastung ausgesetzt, da sie sich nie sicher sein können, dass sie wirklich wieder nach Hause gehen dürfen (Siehe UA vom 10.03.1994).

Das willkürliche Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen vermutete Anhänger der Opposition wird auch aus den in der Eilaktion vom 28.06.1996 geschilderten Ereignissen deutlich. Diese Menschen wurden als mutmassliche Oppositionelle festgenommen und geschlagen, weil die Oppositionsbewegung National Democratic Alliance im Ausland einen Aufruf veröffentlicht hatte, in dem sie die Regierung zum Rücktritt aufforderte.

Nach der Flucht Sadiq el Mahdis, des Führers der UMMA Partei, im Dezember 1996, setzte im Januar 1997 eine Verhaftungswelle ein, der Hunderte von Personen zum Opfer fielen, die sich, in welcher Form auch immer, einmal für die vom Regime verbotenen Parteien eingesetzt hatten. amnesty international wurden die Namen von 260 verhafteten Personen bekannt. Die tatsächliche Zahl der Festgenommenen dürfte jedoch weitaus höher liegen. Zu den Verhafteten gehörten nicht nur leitende Mitglieder und Führungspersönlichkeiten der UMMA Partei und anderer Oppositionsparteien, sondern auch Studenten, Ärzte, Gewerkschafter, Geschäftsleute, Buchhalter und Arbeiter (Siehe UA’s vom 10. und 21.01.1997, 12.03.1997 und ai Bericht vom 07.04.1997 SUDAN: Neuer Zugriff auf politische Gegner).

Auch nach den Bombenanschlägen in Khartum am 20. Juni 1998 wurden prominente Mitglieder der UMMA Partei und ein führender Geistlicher des Ansar Ordens verhaftet und beschuldigt, zu den Anschlägen angestiftet zu haben. Nähere Angaben hierzu finden Sie in der Antwort zu Frage 8 (Zur Lage im Jahre 1998).

Frage 6: Hätte der Kläger bei einer Rückkehr in den Sudan mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung – wenn ja, in welcher Form – zu rechnen? Wäre eine Zwangsrekrutierung zu befürchten?

Die Einzelheiten der sudanesischen Militärgesetzgebung sind amnesty international leider nicht bekannt. Nach hier vorliegenden Informationen unterliegen Wehrdienstentziehung und Desertion der Militärgesetzgebung und damit auch der Militärgerichtsbarkeit, deren Strafgesetze hier nicht zur Verfügung stehen. Art II 59 des sudanesischen Strafgesetzbuches (StGB) von 1991 - penal code -sieht zumindest für den Tatbestand der Anstiftung zur Desertion eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Haft vor.

Der Kläger müsste im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit der Rekrutierung zum Militärdienst rechnen. Im Sudan sind alle Männer über 18 Jahren wehrpflichtig. In der Vergangenheit wurden junge Männer häufig bei Strassenkontrollen und an Bushaltestellen aufgegriffen und in Armeelager gebracht. Einer Ankündigung Präsident Bashirs im April 1998 zufolge, soll die Rekrutierung zukünftig nicht mehr wahllos und willkürlich, sondern mit Hilfe eines Zivilregisters erfolgen. Er betonte, dass jeder, der eine Waffe tragen kann, vom Militärdienst nicht ausgenommen werde (Sudan Update vom 01.05.1998). Einer AFP Meldung zufolge, in der die der Regierung nahestehende Zeitung Alwan zitiert wird, soll ein "Sondergericht" für junge Männer, die sich nicht zum Militärdienst melden, gebildet worden sein. Die Militärverwaltung drohte "Drückebergern" Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren Haft an (AFP vom 19.11.1998).

Frage 7: Begründet die Asylantragstellung im Ausland eine Gefahr der politischen Verfolgung?

amnesty international ist bekannt, dass sudanesische Staatsangehörige, die nach längerem Auslandsaufenthalt in ihre Heimat zurückkehren, dem Staatssicherheitsdienst überstellt werden. Sollten sich bei der Vernehmung Anhaltspunkte für eine staatsfeindliche Betätigung des Rückkehrers im Ausland ergeben, ist er mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, aus politischen Gründen inhaftiert zu werden. Die Stellung eines Asylantrags kann, weil damit ausdrücklich gegen das sudanesische Regime und die islamische Wertordnung Stellung bezogen wird, in diesem Zusammenhang selbst als oppositioneller Akt gewertet werden, der das Ansehen des Sudan im Ausland schädigt, und deshalb im Einzelfall politische Verfolgung in Form von Inhaftierung ohne Anklage und Gerichtsverfahren, Folter oder sogar Verschwindenlassen auslösen.

Frage 8: Wie hat sich in den Jahren 1996/1997/1998 im Sudan die allgemeine innenpolitische Lage und die Menschenrechtslage weiterentwickelt?

Anmerkung d.R.: Es folgt eine detaillierte Chronologie für die Jahre 1996 – 1998. Daraus die folgenden drei Textauszüge:

Am 30. Juni 1998 ereigneten sich mehrere Bombenexplosionen in Khartum, am gleichen Tag an dem Präsident Omar al-Bashir die neue Verfassung unterzeichnete. Die Regierung machte die Opposition im Exil dafür verantwortlich und verhaftete Anfang Juli 1998 mindestens 30 Personen, unter ihnen prominente Mitglieder der verbotenen Umma-Partei (siehe UA vom 16.07.1998). Ende Juli 1998 wurden zwei katholische Priester verhaftet und ebenfalls beschuldigt, an den Bombenanschlägen beteiligt gewesen zu sein. Berichten zufolge soll einer der beiden so schwer gefoltert worden sein, dass der andere eine Beteiligung zugab, um die weitere Folter zu verhindern.

20 Verhaftete wurden im staatlichen Fernsehen gezeigt und drei von ihnen beschuldigten al-Haj Abdelrahman Abdullah Nugdulla, einen ehemaligen Minister, und Abdelmahmud Abbo, einen führenden Imam des Ansar-Ordens, sie zu den Anschlägen angestiftet zu haben. Trotz dieser öffentlichen Anschuldigungen wurden beide am 12. Oktober 1998 freigelassen. Weitere 20 Verhaftete wurden vor ein Kriegsgericht gestellt, unter ihnen die beiden bereits erwähnten katholischen Priester, und wegen der Bombenanschläge angeklagt. Die Anklagen basieren hauptsächlich auf den Geständnissen der Inhaftierten. amnesty international geht davon aus, dass diese Geständnisse das Ergebnis schwerer Folterungen waren. (...)

Willkürliche Verhaftungen und Folterungen in Haft sind im Sudan weiter an der Tagesordnung. Am 3. August 1998 wurden nach Demonstrationen an der Universität von Khartum drei Studenten verhaftet. Am nächsten Tag wurde der Tod eines der Verhafteten, Mohamed Abdelsalam Babiker, bekanntgegeben. Seine Familie verlangte eine Autopsie, bei der festgestellt wurde, dass der junge Mann an der Folge von Gehirnblutungen gestorben war, die offenbar durch Folterungen hervorgerufen wurden. (...)

Abschliessend möchten wir noch darauf hinweisen, dass bis heute die schweren Menschenrechtsverletzungen an der schwarzafrikanischen Bevölkerung der Nuba-Berge anhalten. Regierungstruppen und von der Regierung unterstützte Milizen unternehmen von ihren Garnisonen aus Raubzüge durch das nicht von der SPLA kontrollierte Gebiet. Sie durchkämmen das Umland, setzen Dörfer, Felder und Nahrungsmittelvorräte in Brand. Sie bombardieren die Zivilbevölkerung und jagen sie mit Kampfhubschraubern. Diejenigen die nicht in die Berge fliehen können, werden in die sogenannten "Friedensdörfer" entführt, in denen gefoltert wird und systematische Vergewaltigungen von Frauen stattfinden. Die Nuba-Berge sind nicht nur von ausländischen Beobachtern abgeschnitten, sondern auch von Hilfslieferungen durch die OLS. Obwohl die sudanesische Regierung im Mai zugestimmt hatte, Hilfslieferungen auch in das von der SPLA kontrollierte Gebiet zuzulassen, ist es bisher bei diesem (unerfüllten) Versprechen geblieben (siehe FAZ vom 07.09.1998).

Togo

VGH Ba-Wü zu Gefährdungskriterien

U.v. 27.11.1998 – A 13 S 1913796 -, 49 S., R263

Der VGH hält an seiner Auffassung fest, daß grundsätzlich nur aktive Mitglieder von Oppositionsparteien gefährdet seien, die Stellung eines Asylantrages und ein Auslandsaufenthalt reichten nicht aus. Zugleich erkennt er an, daß seit den Präsidentschaftswahlen im Juni 1998 aktive Oppositionelle (insbes. der PDR und der UFC) stärker gefährdet sind. Kriterium für den Grad der Gefährdung sei weniger der Rang eines Asylbewerbers in einer Oppositionspartei als das Ausmaß der politischen Aktivität. Auch einfache Mitglieder könnten, wenn sie nicht nur an Parteiveranstaltungen teilnehmen, gefährdet sein. Medienberichterstattung kann die Gefährdung erhöhen.

Einsender: VGH Baden-Württemberg

Außerdem:

VGH Ba-Wü, U.v. 16.11.98 – A 13 S 1895/95-: Keine Gefährdung allein wegen Asylantragstellung; 40 S., R293.

Türkei

Schleswig-Holsteinisches OVG zu Kurden, kurd. Parteien, inländ. Fluchtalternative etc.

Urteil v. 24.11.1998 - 4 L 18/95 -, 64 S., R. 203

Wir veröffentlichen regelmäßig obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Haupt-Herkunftsland Türkei. Denn diese ist zwar in den Grundzügen gleichlautend (es wird keine Gruppenverfolgung von Kurden, aber meist eine inländische Fluchtalternative angenommen); jedoch gibt es Unterschiede im Detail. Dies gilt insbesondere für der PKK faktisch oder vermeintlich nahestehende Personen.

Die hier vorgestellte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OVG gewinnt vor dem Hintergrund der derzeitigen Verhaftungswelle u.a. gegen die im Verdacht der PKK-Nähe stehende Partei HADEP sowie der Abschiebung zahlreicher PKK-Aktivisten an Bedeutung. Das OVG verneint u.a. eine inländische Fluchtalternative für Kurden, die schon in Ostanatolien der PKK-Nähe verdächtigt wurden (S. 25 f):

"In den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete (im nachfolgenden aus Vereinfachungsgründen "Westtürkei" genannt) sind Kurden, wenn sie politisch nicht exponiert sind, vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. (...)

Funktionäre und Mitglieder der prokurdischen Parteien sind von den polizeilichen Verhaftungen in erheblichem Umfange betroffen. Hierbei handelt es sich zunächst um die Partei des arbeitenden Volkes (HEP), die am 14. Juli 1993 vom türkischen Verfassungsgericht verboten worden ist. Da die Unterscheidung zwischen Türken und Kurden nicht mit der Verfassung im Einklang stehe, wurde die Forderung nach einer kulturellen Autonomie für das Kurdengebiet als verfassungswidrig angesehen. Die in politischer, organisatorischer und personeller Hinsicht als Nachfolgerin der HEP angesehene DEP (Demokratiepartei) wurde am 16. Juni 1994 vom türkischen Verfassungsgericht ebenfalls für verfassungswidrig erklärt. Gegenwärtig kann als Nachfolgeorganisation die HADEP (Demokratiepartei des Volkes) angesehen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07.06.1994 an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 15.07.1994 an VG Düsseldorf; Oberdiek, Gutachten vom 01.11.1994 an VG Köln, Seite 32; Gutachten vom 26.05.1995 an VG München, Seite 61).

Am 08. Dezember 1994 wurden acht prominente Mitglieder, darunter sieben ehemalige Parlamentsabgeordnete der DEP, vom Staatssicherheitsdienst Ankara zu überwiegend langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Art. 68 Abs. 2 TStGB wurde am 26. Oktober 1995 vom Kassationsgericht in vier Fällen bestätigt. Das Revisionsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, daß Personen, die sich über einen längeren Zeitraum öffentlich und prominent für die Ziele der PKK eingesetzt, diese aber nie nachweislich kritisiert hätten, als einfache Mitglieder der PKK anzusehen seine, wenn sie dies nicht widerlegen könnten. Jene vier Abgeordneten waren unter anderem mit der Fahne in den kurdischen Nationalfarben ins Parlament eingezogen, hatten dort den Amtseid zunächst verweigert und ihn schließlich in kurdischer Sprache geleistet. In den übrigen vier Fällen hat das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Staatssicherheitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat am 11. April 1996 jene vier Angeklagten nach dem reformierten Art. 8 Abs. 1 ATG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 116 TL (cal. 2.400,-- DM) verurteilt. Die Freiheitsstrafen waren durch die bereits in Haft verbrachten Zeiten abgegolten, so daß die Angeklagten auf freiem Fuß sind. Dieses Urteil hat das Revisionsgericht am 12. September 1996 bestätigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.12.1996, Seite 3, Seite 20 ff.).

Diese Vorgänge zeigen, daß sich Mitglieder und Funktionäre der HEP, DEP bzw. HADEP in einer Atmosphäre bewegen, die jedenfalls von staatlicher Seite durch Feindseligkeit geprägt ist. Es kann daher nicht verwundern, daß gerade die jeweils zuständigen örtlichen Sicherheitskräfte die genannten Parteien vielfach pauschal als "politischen Arm" der PKK betrachten und damit die ersichtliche Hemmungslosigkeit bei polizeilichen Eingriffen in die Rechte dieses Personenkreises erklärbar ist (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 01.11.1994 an VG Köln, Seite 33; Gutachten vom 26.05.1995 an VG München, Seite 61 f.).

Jedenfalls steht fest, daß das Vorgehen der Sicherheitskräfte sich objektiv gegen die Parteizugehörigkeit und die deshalb unterstellte "separatistische" politische Überzeugung der Betroffenen richtet. Hingegen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Übergriffe - wenn auch nur daneben - auch der Volkszugehörigkeit galten. Hiergegen spricht bereits, daß in der HADEP auch andere Bevölkerungsgruppen wie zum Beispiel Türken oder Araber anzutreffen sind und aus deren Reihen zumeist die Vorsitzenden der lokalen Verbände stammen, womit die HADEP dem staatlichen Verdacht separatistischer Bestrebungen vorbeugen will (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20.12.1996, Seite 3). Jedenfalls fehlen jegliche Belege dafür, daß die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen gegen Angehörige der HADEP nach Volkszugehörigkeit unterschieden hätten.

Ähnlich legt die Erkenntnislage mit Blick auf die Festnahme- und Durchsuchungsaktionen gegen kurdische Zeitungen und Verlage bzw. die dort tätigen Journalisten und Mitarbeiter. Der Gebrauch der kurdischen Sprache in Wort, Schrift und Bild ist in der Türkei nicht mehr verboten. Es besteht aber die Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden, wenn in den Publikationen Sonderrechte für Kurden gefordert werden. Vor allem die Tageszeitung Özgür Gündem (Freie Debatte) galt bei türkischen Stellen als Sprachrohr der PKK, obwohl die Zeitung über die PKK nicht nur wohlwollen, sondern auch kritisch berichtet hatte. Am 14. April 1994 stellte die Zeitung mit Rücksicht darauf, daß sie bzw. ihre Mitarbeiter sich zahlreichen strafrechtlichen und behördlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen, ihr Erscheinen ein. Als Nachfolgepublikation galt seit dem 28. April 1994 die Zeitung Özgür Ülke (Freies Land). Am 04. Februar 1995 mußte auch diese Zeitung aufgrund mehrerer Verbotsanordnungen des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ihr Erscheinen einstellen. Nachfolgerin war zunächst bis August 1995 die Tageszeitung Yeni Politika (Neue Politik), die erstmals am 12. April 1995 erschien und deren erste acht Ausgaben von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden. Gegenwärtig erscheint die Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik) (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07.06.1994 an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 24.08.1994 an VG Hamburg; Auskunft vom 24.01.1996 an das Bundesministerium des Inneren; Rumpf, Gutachten vom 10.05.1994 an VG Aachen, Seite 4,; Gutachten vom 21.03.1995 an VG Köln, Seite 3, Gutachten vom 01.10.1995 an VG Aachen, Seite 3; Gutachten vom 22.01.1997 an VG Bremen, Seite 3; Oberdiek, Gutachten vom 26.05.1995 an VG München, Seite 8; Taylan, Gutachten vom 29.05.1995 an VG Gießen und Gutachten vom 01.02.1997, Seite 3 f.). Auf die Bekämpfung eines militanten Separatismus sind auch die Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kulturelle Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente kurdische Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter) gerichtet, denen von staatlicher Seite eine politische Nähe zur PKK nachgesagt wird.

Zahlreiche polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen stehen im Zusammenhang mit Hochzeits- und Beschneidungsfeiern, die am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung) oder am 15. August (Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK) stattfinden. Solche Veranstaltungen sind ausdrücklich oder sinngemäß Solidaritätskundgebungen für die militante kurdische Bewegung in der Türkei; dieser Einstellung gelten die polizeilichen Maßnahmen. Entsprechend zu bewerten ist polizeiliches Einschreiten gegen Festlichkeiten an anderen Tagen, insbesondere am 21. März, dem kurdischen Neujahrsfest (Newroz), wenn dort politische Manifestationen der Identität des kurdischen Volkes erfolgen, so wenn z.B. Fahnen und Tücher mit den kurdischen Nationalfarben gelb, rot und grün geschwenkt, kurdische Lieder angestimmt werden oder kurdische Folkloregruppen auftreten. Einen spezifisch politischen Inhalt haben offenkundig - häufig von der PKK initiierte - Protestkundgebungen, die Militäraktionen in Ostanatolien oder die Ermordung eines kurdischen Politikers oder Intellektuellen zum Gegenstand haben. Der politische Charakter solcher Veranstaltungen ist prägend auch für die Reaktionen der Sicherheitskräfte hierauf.

Zahlreiche Festnahmeaktionen der Polizei werden durch bestimmte Vorfälle ausgelöst, hinter denen die militante kurdische Bewegung vermutet wird, wie zum Beispiel Bombenanschläge, Schießereien mit den Sicherheitskräften, Plakatierungs- und Flugblattverteilaktionen. Es ist nicht festzustellen, daß die türkische Polizei in einem erheblichen Teil der maßgeblichen Referenzfälle ohne jedes konkrete Verdachtsmoment nur mit Rücksicht auf die Volkszugehörigkeit gegen Kurden in der Westtürkei vorgeht. Es gibt vielmehr Anhaltspunkte dafür, daß sich den westtürkischen Städten ein Unterstützersystem von Personen ausgebildet hat, die den PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähren und ihnen materiell behilflich sind (vgl. amnesty international, Gutachten vom 28.01.1994 an VG Ansbach, Seite 5 f.; Rumpf, Gutachten vom 07.03.1995 an OVG Hamburg, Seite 5; Gutachten vom 21.03.1995 an VG Köln, Seite 5; Gutachten vom 01.10.1995 an VG Aachen, Seite 5). Diesem Personenkreis gelten jeweils die polizeilichen Maßnahmen, die ersichtlich von der Absicht getragen sind, die Verantwortlichen für jene Anschläge bzw. politische Aktivitäten möglichst rasch zu ermitteln. Ein wahlloses Vorgehen gegen beliebige Bewohner der kurdischen Stadtviertel, welches schon aus technischen Gründen stets nur einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Menschen erfassen könnte, gibt dabei keinen Sinn. Auch wenn im Zusammenhang mit spektakulären Aktionen nicht selten bis zu mehrere 100 Personen verhaftet werden, so liegt die Annahme nahe, daß es sich jeweils um solche Personen handelt, über die aus der Vergangenheit bereits polizeiliche Erkenntnisse vorliegen oder auf die sich Hinweise aus der Bevölkerung beziehen, die im Zusammenhang mit dem auslösenden Ereignis eingehen.

Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß auch diejenigen in der Westtürkei lebenden Kurden einen signifikanten Risiko ausgesetzt sind, im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Personenkontrolle menschenrechtswidrig behandelt zu werden, die bislang weder hier noch in der ostanatolischen Heimat den türkischen Stellen im Zusammenhang mit Separatismus aufgefallen waren. (...)

Mit alledem soll nicht in Abrede gestellt werden, daß im Rahmen einer Routinekontrolle in der Westtürkei Polizeibeamte in zahlreichen Fällen auf die kurdische Volkszugehörigkeit der Kontrollierten schließen können. Daraus folgt aber nicht, daß ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente in nennenswertem Umfang Kurden anläßlich solcher Routinekontrollen verhaftet, zur Wache mitgenommen und dort unter Folter verhört werden. Eine derartige Schlußfolgerung erscheint schon mit Blick auf die Größe des potentiell betroffenen Personenkreises von bis zu 8 Millionen in der Westtürkei lebenden Kurden nicht realitätsgerecht. (...)

Laut Veröffentlichung des türkischen Menschenrechtsvereins vom 14. Januar 1995 wurden für die Türkei im Jahre 1994 landesweit 1.209 Verhaftungen und 1.473 Festnahmen registriert (vgl. Anlage zum Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 03.03.1995 an VG Aachen). Dabei sind unter "Verhaftungen" offenbar solche aufgrund richterlichen Haftbefehls und unter "Festnahmen" offenbar solche aufgrund ausschließlich polizeilicher Kompetenz zu verstehen. Es kann unterstellt werden, daß die genannten Zahlen nur Inhaftierungen mit politischem Hintergrund erfassen und Festnahmen im Zusammenhang mit gewöhnlichem Strafverfahren daher nicht einbezogen sind. Jedenfalls belegt diese Größenordnung mit Rücksicht auf die Gesamtzahl der in der Türkei lebenden Kurden (13-14 Millionen) ebenso wie die oben erfolgte Bewertung der Referenzfälle die Annahme, daß Kurden in der Westtürkei nur bei Hinzutreten konkreter Verdachtsmomente einer nennenswerten Gefahr asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt sind. Letztes ist der Fall, wenn sie sich durch ihr Verhalten bei den türkischen Sicherheitskräften der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtig gemacht haben oder insbesondere aufgrund von Denunziationen in dieser Hinsicht verdächtigt werden. (...)

Im deutlichen Unterschied zu den bisherigen Ausführungen läßt sich jedoch feststellen, daß solche Personen aus Ostanatolien, die an ihrem Heimatorte bei den Sicherheitskräften im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, auch in der Westtürkei keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung haben. Dies betrifft diejenigen, die an ihrem Heimatort von menschenrechtswidriger Behandlung betroffen oder bedroht waren und bei denen Umstände darauf hinweisen, daß diese Behandlung wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der PKK erfolgte. Solche Umstände sind in den Augen der Sicherheitskräfte zum Beispiel die Mitgliedschaft in einer prokurdischen Partei (HEP, DEP, HADEP), unter bestimmten weiteren Umständen die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen oder die entsprechenden Denunziation durch andere Dorfbewohner. Einem in dieser Weise Betroffenen steht eine inländische Fluchtalternative auch in der Westtürkei nicht zu Gebote. Es besteht auch dort die ernst zu nehmende Möglichkeit, daß der Betreffende bei einer routinemäßigen Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfindet, festgenommen und länger Zeit festgehalten wird, nachdem Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den für den Heimatort zuständigen Stellen ergeben haben, daß es sich bei ihm um eine der Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtigten Person handelt (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28.01.1997, Seite 3; Rumpf, Gutachten vom 07.03.1995 an OVG Hamburg, Seite 13; Kaya, Gutachten vom 22.06.1994 an VG Regensburg, Seite 5; Gutachten vom 24.06.1995 an VG München, Seite 11, Oberdiek, Gutachten vom 26.05.1995 an VG München, Seite 62; Gutachten vom 20.12.1996, Seite 49; amnesty international, Gutachten vom 17.07.1996 an VG München, Seite 3). Diese Einschätzungen, daß "vorbelastete" Kurden auch am Zuwanderungsort in der Westtürkei einem signifikanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wird durch eine Umfrage des Menschenrechtsvereins Istanbul bestätigt. Danach hatten über 90 % der befragten Zuwanderer bereits in ihrer Heimatregion Repressalien erlitten (Niederbrennen und Bombardieren der Dörfer, Vernichtung von Ernte und Vieh, Festnahme und Folter, Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes). Fast 90 % der Befragen waren auch am Zuwanderungsort (Istanbul, Mersin oder Bursa) Repressalien ausgesetzt (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26.05.1995 an VG München, Seite 16, 68; Kaya, Gutachten vom 11.04.1995 an VG Aachen, Seite 21). Zwar läßt sich dieser Erhebung nicht mit der erforderlichen Genauigkeit entnehmen, in welchem Umfange die Repressalien am Heimatort personen- und anlaßbezogen waren, weil etwa gegen den Betroffenen ein individueller Verdacht vorlag. In einem nennenswerten Teil der Fälle (erlittene Folter und Polizeihaft, Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes) ist dies jedoch zweifelsfrei anzunehmen.