ASYLMAGAZIN 12/1999

Editorial

1. Dezember 1999

Liebe Leserinnen und Leser,

Ausnahmsweise waren die Rechtsanwälte der sog. Rechtsberaterkonferenz einmal der Meinung von Herrn Landesinnenminister Beckstein: Die Altfallregelung werde weit weniger Begünstigte als die 20.000 zeitigen, die ein Ministerkollege verkündete. Grund hierfür ist diesmal vor allem die Stichtagsregelung, die auch nicht durch eine “Befugnis auf Probe” aufgeweicht werden darf - so hört man jedenfalls aus dem Innenministerium NRW.

Während die Äußerung Becksteins eher der Befriedung heimischer Wähler dient, lag den Rechtsanwälten ihre Klientel am Herzen. Für diese befürchteten einige ein schon bei der letzten Altfallregelung zu beobachtendes Phänomen: Die  Verwaltung bemühte sich, so die Einschätzung einiger Rechtsanwälte, eifrig auch solche Ausländer zur Rücknahme ihres Asylantrags zu bewegen, die gar nicht in den Kreis der Begünstigten fallen.

In diesem Heft finden Sie zunächst den Wortlaut des  IMK-Beschlusses. Allerdings ist der Beschluss wohl in dieser Form noch nicht anwendbar: Er bedarf zu seiner Umsetzung der Ländererlasse. Diese sind recht bald zu erwarten. Daher setzen wir darauf, dass  Rechtsanwalt Dr. Hoffmann schon im nächsten Heft in der Rubrik “Aus der Beratungspraxis” auf die Konsequenzen und Fallstricke eingehen kann. Bis die Details in den Ländererlassen geregelt sind, bleibt wohl nichts anderes übrig, als die Hoffnungen zu dämpfen und vor übereilten Schritten zu warnen.

Rechtsanwalt Dr. Hoffmann hat für dieses Heft einen Beitrag zum neuen Staatsbürgerschaftsrecht vorbereitet. Er kommt auch hier zu dem Ergebnis, dass der Rechtstext  weniger weit reicht, als die öffentliche Diskussion suggeriert.

Außerdem beschäftigen wir uns  intensiv mit der Lage im Kosovo und Jugoslawien: Wie ist die Lage der Deserteure und Kriegsdienstverweigerer? Wie gefährlich ist es im Kosovo für Nicht-Kosovo-Albaner und insbesondere für Roma und Ashkali? Aufschlussreich ist insbesondere ein gemeinsames Dokument von UNHCR und der OSZE, welches wir zunächst im Internet fanden. Das Berliner Büro des UNHCR gab eine Übersetzung ins Deutsche in Auftrag, die wir gerade noch rechtzeitig für diese Ausgabe erhielten.

Im letzten Heft haben wir eine unkonventionelle Entscheidung des VG Giessen vorgestellt: Dieses Gericht wollte für Kosovo-Albaner ein Abschiebungshindernis nach § 51 I Ausländergesetz (auch Flüchtlingsanerkennung genannt) feststellen, hiervon jedoch den Kosovo ausnehmen. Ein das ASYLMAGAZIN lesender Rechtsanwalt hat diese Entscheidung unmittelbar nach der Veröffentlichung in einem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zitiert. Wenige Tage darauf setzt sich das OVG mit der Auffassung des VG Giessen auseinander und verwirft sie; zugleich deutet es jedoch eine andere Lösung der Problematik (Gefährdung der Kosovo-Albaner in Serbien selbst) an:  die Einschränkung der Abschiebungsandrohung. Wir freuen uns, Ihnen schon in diesem Heft die prompte Reaktion des Niedersächsischen OVG präsentieren zu können. Ob Zufall  oder  nicht: das OVG sandte uns die fragliche Entscheidung zusammen mit anderen offenbar unmittelbar nach dem Absetzen der Entscheidung.

Weiteres Dauerthema dieses Jahres ist Irak: Wie lange noch sind die als separatistisch betrachteten Kurden des Nord-Irak vor dem Zugriff des Regimes in Bagdad sicher?,  fragte sich im Frühjahr das Deutsche Orient-Institut. Es initiierte damit einige Versuche von Verwaltungsgerichten, aus dem eine inländische Fluchtalternative bejahenden Mainstream der Asylrechtsprechung zum Irak auszubrechen. Dieser Entwicklung, aber natürlich auch den Berichten und Nachrichten über den Irak bleiben wir auf den Fersen. Wir dokumentieren Haupt- und Nebenlinie  in der Rechtsprechung. Die zweite Gesprächsrunde von Auswärtigem Amt und Nichtregierungsorganisationen hatte übrigens genau den Lagebericht zu Irak zum Thema. Dazu mehr in unserem Nachrichtenteil.

Die Abgrenzung der Bundesamtszuständigkeit von derjenigen der Ausländerbehörden hinsichtlich der Feststellung von Abschiebehindernissen nach § 53 Abs. VI Satz 1 Ausländergesetz ist besonders dann schwierig, wenn eine veränderte Sach-, Rechts- oder Beweislage geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht verfestigte unlängst erneut die Zuständigkeit des Bundesamtes und machte nebenbei das in der Verwaltung- (Gerichts-) Praxis wenig praktizierte freie Wiederaufgreifen des Verfahrens weiter hoffähig. Spricht sich dies herum,  kann mit etwas Good-will für den einen oder anderen Fall einer Fristversäumnis oder des Durch-die-Maschen-Fallens noch ein  - justitziabler - Rettungsanker gefunden werden. Dass das freie Wiederaufgreifen formell im Ermessen der Verwaltung steht, dürfte angesichts der extrem starken Grundrechtsanbindung des § 53 Ausländergesetz relativ belanglos sein (siehe die Entwicklung der Diskussion zum Ermessen in § 53 Abs. VI Satz 1 Ausländergesetz: wer redet heute noch davon?).

Zu guter Letzt ein herzliches Dankeschön an alle, die die Arbeit des Informationsverbund Asyl in diesem Jahr ermöglicht und unterstützt haben: UNHCR und die Deutsche Stiftung für UNO-Flüchtlingshilfe;  Richter und Dokumentationsstellen von Bundesverwaltungsgericht, 11 Obergerichten und 5 Verwaltungsgerichten; mehr als hundert Rechtsanwälte; einige Dutzend Beratungsstellen und Einzelberater; verschiedene Organisationen auf Landes- und Bundesebene; ECRE und Antonio da Cruz  (Migration News Sheet); RA Dr. Holger Hoffmann, RAin Theresia Wolff, Gerhard Bittner (Österreichische Forschungsstiftung für Entwicklungshilfe), Bettina Scholdan und Norbert Wechtl (ACCORD); Natascha Zupan (Praktikantin für Informationsakquisition im Internet); Petra Holtmüller  (Organisation des Vertriebs von ASYLMAGAZIN und Asyl-Info) und die eifrigen Dokumenteversender von IBIS e.V.  in Oldenburg.   Mein ganz persönlicher Dank am Ende des ersten Jahres “Informationsverbund Asyl” gebührt Frau Brigitte Schön, die in unserem Büro selbst unter widrigen Umständen die  sprachliche Präzision unserer Texte und eine ansprechende grafische Gestaltung von ASYLMAGAZIN und Homepage sicherstellte.


Mit besten Wünschen für das Neue Jahr (-...)


Ihr Manfred Kohler





Nachrichten

Bund

Altfallregelung fast ohne Altfälle

Die von der Innenministerkonferenz am 19.11.1999 nach langem Tauziehen beschlossene Altfallregelung wird aller Voraussicht nach weit weniger Menschen betreffen als in der Presse verlautbart. Denn erstens sind die vielen Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas sowie zumindest teilweise die der Bundesrepublik Jugoslawien von der Altfallregelung ausgeschlossen. Zweitens setzen die Innenminister für den Regelfall eine reguläre Erwerbstätigkeit zum Stichtag 19.11.1999 voraus; die Stichtagsregelung soll diesmal auch nicht durch eine “Befugnis auf Probe” gelockert werden können, hieß es im Innenministerium NRW. Insbesondere die Stichtagsregelung weist noch so viel Unbestimmtheit auf, dass es entscheidend auf die landesrechtliche Umsetzung ankommen wird. Trotzdem dokumentieren wir hier den Wortlaut des IMK-Beschlusses vollständig. Der IMK-Beschluss wird Gegenstand der Rubrik “Aus der Beratungspraxis” im ASYLMAGAZIN 1/2000 werden:

“1. Die Innenminister und -senatoren der Länder begrüßen die Beschlüsse des Europäischen Rates von Tampere und fordern eine zügige Harmonisierung des Asylrechts in der Europäischen Union mit einer gerechten Lastenverteilung.

2. Die Kosovoflüchtlinge müssen zügig zurückgeführt werden. Die Innenministerkonferenz begrüßt das vom Bundesminister des Innern erzielte Verhandlungsergebnis mit UNMIK und das Memorandum of Understanding. Die Innenminister und -senatoren schaffen unverzüglich die Voraussetzungen, dass im nächsten Frühjahr die Rückführung der Kosovo-Albaner in erheblichem Umfang erfolgen kann. Die Rückführung sollte im nächsten Jahr im Wesentlichen abgeschlossen werden.

3. Der Aufenthalt von abgelehnten Asylbewerbern muss konsequent beendet werden. Wegen der langen Gesamtdauer der Verfahren und der Schwierigkeiten bei der Rückführung durch fehlende Papiere oder durch die Weigerung der Herkunftsländer, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen, kann die zeitgerechte Rückführung in vielen Fällen nicht erfolgen. Es wird eine Arbeitsgruppe auf Staatssekretärs-Ebene eingesetzt, die Vorschläge für die Lösung dieser Probleme erarbeitet.

II.

1. Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern sind sich weiterhin darüber einig, dass im Rahmen des geltenden Ausländer- und Asylrechts verfügte Rückführungen von Ausländern ohne Bleiberecht grundsätzlich konsequent vollzogen werden müssen. Im Hinblick auf den nach wie vor zu hohen Zugang von Asylbewerbern, die aus wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen drohender politischer Verfolgung ihre Heimat verlassen und nach Deutschland kommen, bekräftigen die Innenminister den Grundsatz, dass unbegründete Asylbegehren nicht zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet führen dürfen.

2. In einzelnen Ausnahmefällen, wenn Familien oder Alleinstehende mit Kindern betroffen sind, die sich schon lange auf Grund des vor dem 1. Juli 1993 geltenden Rechts in Deutschland aufhalten und faktisch integriert sind, soll dies jedoch nicht zu vermeidbaren Härten führen. Vor diesem Hintergrund wird der Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 29. März 1996 mit den in Nr. 3.1 und Nr. 3.5 genannten Stichtagen auf der Grundlage des § 32 des Ausländergesetzes fortgeschrieben und redaktionell angepasst.

3. Im Einzelnen gelten folgende Kriterien:

3.1 Asylbewerberfamilien und abgelehnten Vertriebenenbewerbern mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben. Dabei muss der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält. In die Regelung können auch die während eines Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig gewordenen Kinder einbezogen werden, die eine Ausbildung durchlaufen, die zu einem anerkannten Bildungs- bzw. Ausbildungsabschluss führt, oder die bereits beruflich eingegliedert sind.

Diese Regelung soll die Personen betreffen, die trotz der Ablehnung des Asylantrags aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben. Deshalb scheidet ein Verbleib aus, wenn die Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer vorsätzlich hinausgezögert wurde (z.B. selbst verursachte Passlosigkeit, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, verzögerte sukzessive Asylanträge, wiederholte Folgeanträge, zwischenzeitliches Untertauchen).

3.2 Der weitere Aufenthalt wird durch die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis für jeweils längstens zwei Jahre gewährt. Sowohl die Erteilung als auch jede Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis setzen außer der Erfüllung der Passpflicht das Vorliegen und Fortbestehen folgender Integrationsbedingungen am 19. November 1999 voraus:

a) Der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert.

Ausnahmen können in besonderen Härtefällen gemacht werden:

b) Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum.

c) Schulpflichtige Kinder erfüllen die Schulpflicht.

d) Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 AuslG liegen nicht vor; illegale Einreise und kurzzeitiger illegaler Aufenthalt (drei Monate) schaden nicht.

e) Der Ausländer hat während seines Aufenthalts keine vorsätzliche Straftat begangen. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen können außer Betracht bleiben.

Unverschuldete Arbeitslosigkeit steht einer Verlängerung nicht entgegen.

3.3 Bei Ehegatten ist ein Familiennachzug auf derzeit bereits bestehende Ehen beschränkt. Im übrigen ist ein Familiennachzug nach § 22 AuslG ausgeschlossen.

3.4 Die für eine Altfallentscheidung in Betracht kommenden Familienmitglieder müssen sich innerhalb einer von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist von längstens sechs Wochen entscheiden,

3.5 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, die vor dem 1. Januar 1990 eingereist sind. Dies gilt auch, wenn sie sich zuvor im Beitrittsgebiet aufgehalten haben.

3.6 Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern stellen fest, dass die differenzierte Beschlusslage der Innenministerkonferenz zur Rückführung von ehemaligen Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina sowohl der Lage vor Ort als auch den Interessen der Betroffenen Rechnung trägt. Aus diesem Grund erhalten Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina kein Bleiberecht auf der Grundlage dieses Beschlusses.

3.7. Die Innenminister sind sich weiterhin darüber einig, dass die Regelung wie bisher in Anlehnung an den Beschluss vom 29. März 1996 nicht für ausreisepflichtige Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo gilt.

Die Durchführung der Altfallregelung wird durch den Bund zentral statistisch erfasst. Die Länder übermitteln dem Bund unverzüglich und laufend die erforderlichen Angaben über ihre Entscheidungen nach dieser Regelung.

Von den Ländern wird sichergestellt, dass unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2000, über alle in Betracht kommenden Altfälle abschließend entschieden worden ist.

Im übrigen gelten die Regelungen des Beschlusses vom 29. März unverändert fort.”

Irak-Lagebericht bald geändert

Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Irak wird in seiner nächsten Fassung aller Voraussicht nach in knapp 20 Einzelpunkten geändert. Dies ist dem Vernehmen nach das Ergebnis des zweiten Treffens von Nicht-Regierungsorganisationen und UNHCR mit hochrangigen Vertretern des AA. Dissens besteht jedoch weiterhin hinsichtlich der Einschätzung des Nord-Irak als inländische Fluchtalternative für Kurden. In diesem Punkt ist also nicht notwendigerweise mit einer Modifizierung des Lageberichtes zu rechnen.

Arbeitserlaubnis schon nach 2 Jahren?

Ohne nähere Details berichtet die FAZ unter Berufung auf zwei Agenturen, dass das Bundesarbeitsministerium plane, das Arbeitsverbot für Asylbewerber auf zwei Jahre zu beschränken. (FAZ 22.11.99, N4697)

Kosovo-Informationszentrum des Caritasverbands Württemberg

Der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart hat ein Kosovo-Informationszentrum eingerichtet. Dessen Arbeit wird sich vermutlich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Ziel ist nicht nur die Verbreitung von Informationen, sondern auch Beratung und Schulung von Informationsträgern und Einzelrecherchen. Hingegen gehört die direkte ausländerrechtliche und sozialarbeiterische Beratung nicht zu den Aufgaben. Tel.: 0711/2633 –1144 oder –1150; Fax: -1158; Caritasverband-Infozentrum@t-online.de

Personalien

Neue Leiterin der Zweigstelle des UNHCR in Nürnberg wurde Anna Büllesbach. Neue Beigeordnete Rechtsberaterin in der UNHCR-Vertretung für Deutschland (Berlin) wurde Madalena Hogg, ebenfalls deutschsprachig.

 

Bundesländer

Bremen: Abschiebehaftzellen ausspritzbar

Vollständig durch Kacheln oder Glasquader verkleidet sollen die Zellen der soeben in Betrieb genommenen Abschiebehaftanstalt sein. Ein Vertreter des örtlichen Anwaltsvereins fühlte sich an einen Hochsicherheitstrakt erinnert, während das Gesundheitsamt nur von einer „unzumutbaren Unwohnlichkeit“ sprach. (FR 26.11.99, N4699)

Hamburg: Asylbewerberzahlen gefälscht

Um mehr Asylbewerber in andere Bundesländer verteilen zu können, haben mindestens drei Mitarbeiter der Hamburger Ausländerbehörde  Asylbewerber erfunden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den Schwindel aufgedeckt. Das Bundesamt ist für das Verteilungssystem EASY zuständig, führt jedoch auch Statistiken zur Entscheidungspraxis der Außenstellen in den einzelnen Bundesländern. (FR 18.11.99, N4698)

 

Europa

EU-Kommissar sieht keine Notwendigkeit zur Anpassung des deutschen Asylrechts

In einem Interview mit dem SPIEGEL (Nr. 47, N4695) erklärt der EU-Kommissar für Justiz, Antonio Vitorino, dass er aufgrund der Beschlüsse von Tampere keine Notwendigkeit für eine Anpassung des deutschen Asylrechts sehe. Tampere sehe Mindestnormen vor, sei jedoch kein Diktat. Auch zukünftig werde die Kommission keine Vorschläge unterbreiten, die in nationale Verfassungen hineinregieren.

Belgien plant Einführung des Sachleistungsprinzips

Trotz zahlreicher Proteste auch der Fachbehörden plant die belgische Regierung die Einführung des Sachleistungsprinzips. (MNS 11/99)

Franzosen flüchtlingsfreundlich

Wie eine Umfrage des UNHCR ergab, fühlen sich 74 % aller Franzosen dem Asylrecht und dem Schutz der Flüchtlinge verpflichtet, befürworten jedoch gleichwohl in der Regel die Rückkehr der Betroffenen in ihr Heimatland – sofern dies möglich ist. (Le Monde 23.11.99, L4802).

Holland: Türkei folterte angeblich Abgeschobene

Nach Angaben von Anwälten wurden von den 8 in diesem Jahr aus den Niederlanden in die Türkei abgeschobenen Personen 5 gefoltert, von denen einer nunmehr auch tot sein soll. (MNS 11/99)

Hohe Anerkennungszahlen in Österreich

In den ersten 9 Monaten des Jahres 1999 waren unter 5,336 nicht rein verfahrensbezogenen Entscheidungen 3.066 Anerkennungen und nur 2.270 Ablehnungen. Unter den Anerkennungen waren rund 2.000 Kosovo-Albaner. (MNS 11/99)

Schweiz: Kein zeitweiliger Schutz mehr für Kurden aus Nord-Irak

Kurden sollen in der Schweiz keinen zeitweiligen Abschiebeschutz mehr erhalten, wenn sie im Nord-Irak Schutz finden können, erklärte das Schweizer Bundesamt. (MNS 11/99)

Verfahren gegen Türkei wegen Abschiebungsschutz für Iraner vor dem EGMR

Wohl erstmals ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Antrag zur Entscheidung angenommen worde, der darauf zielt, über verschiedene Artikel der EMRK (2,3,8,13) Iranern in der Türkei Schutz gegen eine Abschiebung in den Iran zu gewähren. Dieses Verfahren ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Türkei die Genfer Flüchtlingskonvention nur für Flüchtlinge aus Europa unterzeichnet hat. (MNS 11/99)

EURODAC endgültig auf der Zielgeraden

Die schon lange zur Verabschiedung stehende Konvention zur Erfassung von Fingerabdrücken von Asylbewerbern und illegal einreisenden Personen ist von dem Europaparlament behandelt worden. Das Parlament hatte jedoch nur ein Anhörungsrecht. Mit der endgültigen Verabschiedung durch den Rat (Organ der Regierungsvertreter der Mitgliedsstaaten) wird noch in diesem Jahr gerechnet. (SZ 19.11.99, N4696).

 

Deutsche und französische Asylrechtsprechung im Vergleich: In welchen Fällen bestehen günstigere Chancen in Frankreich?

Die zweite Instanz im französischen Asylverfahren, die Commission de Recours des Réfugiés  (CRR), hat im April 1999 einen knapp hundertseitigen Band “Contentieux des Réfugiés”1 vorgelegt, der die wesentliche Asylrechtsprechung des Staatsrats (Conseil d’État) und der CRR des Jahres 1998 zusammenfasst. Bei der Durchsicht des uns jetzt aufgrund einer Mitteilung von France Terre d’Asile bekannt gewordenen Bandes läßt sich unter dem Vorbehalt späterer Entwicklungen abschätzen, in welchen Fallkonstellationen höhere Anerkennungschancen in Frankreich bestehen: 1. Auch der Staatsrat setzt Staatlichkeit der Herrschaftsgewalt voraus; in der französischen Asylpraxis wird jedoch  deutlich leichter die Staatlichkeit bejaht, wie insbesondere das Beispiel Afghanistan zeigt. 2. Bei in faktische Teilstaaten zerfallenen Staaten (Bosnien-Herzegowina) kommt es in Frankreich anders als in Deutschland nicht darauf an, ob irgendwo Sicherheit besteht: entscheidend ist nur der Herkunfts-Teilstaat und die Gefährdung dort. Auch die klassische inländische Fluchtalternative wird in der französischen Praxis  vergleichsweise selten als Ausschlussgrund gesehen.

Diese zwei wesentlichen Unterschiede sollen zunächst an den Herkunftsländern Afghanistan, Bosnien-Herzegowina und Somalia belegt werden. Sodann werden weitere Fallgruppen aufgelistet, in denen in Frankreich mutmaßlich großzügiger, ähnlich wie oder gar restriktiver als in Deutschland entschieden wird (jeweils ohne Berücksichtigung des § 53 VI 1 AuslG in Deutschland).

Afghanistan: In drei Entscheidungen äußerte sich die CRR zu den Verhältnissen in Afghanistan, in einer vierten Entscheidung2 befindet der Staatsrat in einer abstrakten Rechtsfrage über einen Afghanen. In allen Entscheidungen wird stillschweigend oder explizit von der Quasi-Staatlichkeit der Herrschaftsgewalt der Taliban ausgegangen. In den drei Entscheidungen der CRR wurde wie folgt entschieden: In einer Entscheidung3 wird ein Hinduist und Yogi (”Priester”), in einer zweiten4 ein Beamter des früheren kommunistischen Regimes und Familienangehöriger früherer kommunistischer Politiker anerkannt; in einer dritten Entscheidung5 wird die Flüchtlingsanerkennung abgelehnt, da aufgrund einer mutmaßlich unpolitischen Verhaftung des Sohnes des Antragstellers (tadschikischer Volkszugehöriger) keine Rückschlüsse auf seine Gefährdung möglich seien. Alle drei Entscheidungen machen deutlich, dass  trotz der Anerkennung der Quasi-Staatlichkeit der Herrschaftsausübung der Taliban keineswegs jeder Afghane anerkannt wird, sondern genau nach Gefährdungselementen gesucht wird und diese sodann bewertet werden. So bleibt der Eindruck: dort wo in Deutschland aufgrund der Staatlichkeitsdoktrin des BVerwG trotz politischer Gefährdung allenfalls § 53 VI 1 AuslG gewährt wird, bestehen in Frankreich gute Chancen auf eine Flüchtlingsanerkennung; die Anwendung des § 53 V 1 AuslG in übrigen - eher humanitären - Fällen dürfte hingegen in Frankreich eher selten eine Entsprechung finden.

Bosnien-Herzegowina: In allen sechs Entscheidungen wird attestiert, dass Muslime und Kroaten nicht in die Republika Srpska zurückkehren können und Serben nicht in das Gebiet der Föderation. Weder staatliche noch internationale Organe würden den Schutz der Minderheiten effektiv gewährleisten können. Dies gilt selbst im Falle eines Serben aus Bihac, der sich zwischenzeitlich in Sanski Most aufgehalten habe6, nicht jedoch im Falle eines Muslimen aus einer kroatisch beherrschten Stadt7. Auf die in Deutschland stets gestellte Frage, ob der Betreffende  in irgendein Teilgebiet zurückkehren und dort sicher leben könne, selbst wenn er nicht von dort stammt, kommt es in Frankreich explizit nicht an8: “... et sans qu’il soit besoin de rechercher si le requérant aurait eu la possibilité de s’établir durablement sur le territoire de l’entité dite Fédération de Bosnie-Herzégovine, ...”.

Somalia: In der einzigen Entscheidung zu Somalia wird das Vorhandensein staatsähnlicher Strukturen verneint9; siehe aber auch unten zu Sierra Leone.

Weitere positive Entscheidungen, bei denen in Deutschland mit einer Ablehnung zu rechnen wäre:

Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Frankreich in jedem Fall großzügiger entschieden wird. So wurden z.B. nicht anerkannt:

Anmerkungen:

  1. Kostenlos zu bestellen bei: Commission des Recours des Réfugiés - Centre d’information contentieuse -, F-94138 Fontenay-sous-Bois cedex, Fax 0033149744197
  2. CE, SSR, 25 mars 1998, 170172, MAHBOUB
  3. CRR, 3 avril 1998, 313124, VARMA
  4. CRR, SR, 11 décembre 1998, 319389, OUMAR
  5. CRR, 26 octobre 1998, 329263, AHMADI
  6. CRR, SR, 3 juillet 1998, 318531, KENJALO
  7. CRR, 3 juillet, 352829, SPAHIC
  8. CRR, SR, 11 décembre 1998, 325825, KORJENIC
  9. CRR, SR, 9 octobre 1998, 320245, MAXAMED CABDULLE
  10. CRR, 15 octobre 1998, 327089, TINTOR
  11. CRR, 12 janvier 1998, 316594, OBRADOVIC
  12. CRR, 10 décembre 1998, 322383, KHAN Sanjay
  13. CRR, 21 janvier 1998, 315930, MOHAMMED
  14. CRR, 23 novembre 1998, 323912, AYOUBI
  15. CRR, SR, 3 juillet 1998, 319172, DIALLO
  16. BVerfGE 80, 315ff



Kurzmeldungen zu den Herkunftsländern

Algerien: Das tödliche Attentat auf die Nummer 3 der Vorbürgerkriegs-FIS und höchstrangigem FIS-Führer in Freiheit wird von Beobachtern als Versuch der Torpedierung des Versöhnungsprozesses gewertet; die Attentäter bzw. Drahtzieher werden entweder in den Kreisen der Armee-Generale - so eine Exil-Offiziersgruppe - oder der radikalen Islamisten gewähnt (Le Monde 23.11.99, L4795).  Von den 6.683 aus Anlass der jüngsten Amnestie vom 1. November entlassenen Häftlingen waren nach Angaben der Regierung 167 Personen, denen die Beteiligung an islamistischen bewaffneten Gruppen (GIA?) zur Last gelegt wurden (AFP 3.11.99, 11 Uhr 50, L4605). Wieder kamen zahlreiche Menschen bei Attentaten ums Leben (z.B. Reuters 17.11.99, 4 Uhr 16 (L4750): 19 Tote; Reuters 21.11.99, 16 Uhr 28 (L4760): erneut 20 Tote; BBC 28.11.99, L4841: mindestens 28 Tote). Libération spricht am 22.11. von 120 Toten seit Beginn des Monats (L4838).

Angola: Am 10.11.99 berichtet auch ai von gegen Journalisten angestrengte Prozesse, die zu deren Einschüchterung dienen sollen (AFR 12/20/99, L4633). Nach der letzten, großen und erfolgreichen Offensive der Regierung hat ein führender General der UNITA die Seite gewechselt, was als Zeichen für ein mögliches baldiges Ende des Bürgerkriegs gewertet wird (BBC, 18.11.99, L4805). Das UN-Büro für die Koordinierung Humanitärer Hilfe OCHA sieht eine sich sukzessive verschlechternde Versorgungslage, selbst wenn der Bürgerkrieg ein Ende nähme (Inter Press Service 22.11.99, L4803).

Äthiopien: Ein früherer Gouverneur des kommunistischen Regiemes ist wegen Mitwirkung an dem sog. Roten Terror in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden; mehr als 5.000 weitere Personen sind wegen Völkermords und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den sog. Dergue-Prozessen noch angeklagt (ai, AFR 25/10/99, L4659). Nach Meldung der - Äthiopien sicher nicht wohlgesonnenen - eritreischen Nachrichtenagentur ERINA sollen Eritreer in Äthiopien aufgrund ihrer Ethnie teilweise bis zu 14 Monaten inhaftiert, misshandelt und schließlich zur Ausreise nach Eritrea gezwungen worden sein (27.10.99, L4652); bekanntlich versucht Äthiopien eritreische Volkszugehöige, die nicht unbedingt die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, in die ehemalige Provinz Äthiopiens Eritrea abzuschieben.

Bosnien-Herzegowina: Die Nato bereitet die Veröffentlichung von Beweisen über die Beteiligung kroatischer Geheimdienste nicht nur an organisierter Kriminalität, sondern auch der Unterminierung der muslimisch-kroatischen Föderation und der Rückkehr von Serben in das kroatisch dominierte Gebiet vor (The Guardian 18.11.99, L4753). Das Ziel der sog. “Minderheitenrückkehr” wird mittlerweile von der internationalen Verwaltung mangels Realisierungschance aufgegeben (NZZ 13.11.99, L4813). Aber: 22 Kommunalpolitiker wurden wegen Widerstands gegen die Minderheitenrückkehr abgesetzt (NZZ 30.11.99, L4847).

Burundi: Einen dramatischen Anstieg an von Sicherheitskräften begangenen Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Hinrichtungen - auch von Menschen in den Zwangsumsiedlungslagern - meldet ai am 11.11.99 (AFR 16/29/99, L4635).

China: Unzählige Meldungen über die Verhaftung von Falun-Gong-Anhängern gab es Oktober und November 1999; an einem Tag wurden nach Angaben der Regierung allein 111 Anhänger verhaftet (AFP 9.11.99, L4620, International Herald Tribune 9.11.99, L4625). Wie verschiedene Agenturen und die taz unter Berufung auf eine Menschenrechtsgruppe aus Hong Kong meldeten, sollen seit Juli 35.792 Anhänger verhaftet worden sein; die zweite große Verhaftungswelle gab es zwischen dem 25. und dem 30.10.99 (Reuters 29.11.99 18 Uhr 34, L4849; taz 30.11.99, L4850; FR 30.11.99, L4851).

Erneut wurden auch Mitglieder der Demokratischen Partei verurteilt, und zwar zu Haftstrafen zwischen 5 und 11 Jahren (AFP 9.11.99, L4624).

Ein Abgeordneter hat erstmals öffentlich die gängige Praxis gerügt, zur Erzwingung von Geständnissen Folter anzuwenden (AFP 29.10.99, 9 Uhr 19; L4551).

Wie der private Nachrichtendienst stratfor.com meldete, haben mehr als 2.000 Menschen in der Stadt Chongqing gegen die Korruption in Partei und Verwaltung demonstriert und dabei Mao-Bilder hochgehalten (www.stratfor.com, 16.11.99, L4749).

Cote d’Ivoire: Nach Verhaftungen von Studenten um den 1. September und Verhaftungen von Oppositionellen Mitte September meldete BBC ab Ende Oktober erneut Verhaftungen (BBC 28.10.99, L4514; ebenso: NZZ 29.10.1999, L4545). Die Verhaftungen betreffen in erster Linie die Anhänger des Rassemblement des républicains, RDR (so auch Le Monde 29.10.99, L4549). Später ist von Verhaftungen von Angestellten dieser Partei die Rede (Le Monde 13.11.99, L4665; New York Times 19.11.99, L4809).

Irak: Eine irakische Zeitung bezeichnete die 3.000 Oppositionellen der verschiedensten Gruppierungen, die Ende Oktober in New York zu einer Konferenz zusammentrafen, als Verräter (The Observer 31.10.99, L4600). Nach Angaben der oppositionellen Kommunistsischen Partei Iraks sind 9 Angehörige von Personen, die mutmaßlich an einem Attentatsversuch auf Saddam Husseins ältesten Sohn in 1996 beteiligt gewesen sind, hingerichtet worden (Guardian, 21.11.99, L4759). Die Zwangsumsiedlungen der Kurden aus den Erdöl-Provinzen Kirkuk, Mosul und Erbil werden weiter intensiv fortgesetzt (Internationaler Verein für Menschenrechte der Kurden, Wocheninformationsdienst Nr. 43 v. 18.11.99, L4816). 18.000 irakische Flüchtlinge (überwiegend Kurden, aber auch Schiiten) sind nach Angaben eines iranischen Beamten in den Irak zurückgekehrt, unklar blieb dabei, in welche Teile die Flüchtlinge zurückkehrten (BBC 16.11.99, L4844).

Iran: 34 Mitglieder einer uns bis dato unbekannten radikal-islamistischen Gruppe namens “Mahdaviat” sind wegen eines angeblich versuchten Anschlags auf den Präsidenten verhaftet worden (FR 26.11.99, L4832; Reuters 25.11.99, 18 Uhr 38, L4829); erste Hintergrundinformationen dazu fanden sich bei BBC (25.11.99, L4833) und vor allem in der NZZ (29.11.99, L4846). Vier Studenten und Mitglieder der Nationalen Vereinigung von Studenten und Hochschulabsolventen wurden wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Studentenunruhen des Monats Juli zum Tode verurteilt (ai, UA 160/99-3, MDE 13/14/99 v. 4.11.99, L4667).

Jugoslawien: ai beklagt, dass möglicherweise bis zu 23.000 Kriegsdienstverweigerer eine mehrjährige Haftstrafe erwarten müssen (Presseerklärung v. 27.10.99, EUR 70/118/99, L4505).

Im Kosovo halten sich noch schätzungsweise 50.000 bis 100.000 Serben auf; sie können nach Einschätzung von Mitarbeitern der UN-Mission mittelfristig nur im Kosovo gehalten werden, wenn sie zusammen gruppiert werden (Le Monde 2.11.99, L4602). Das Niederbrennen serbischer Häuser erfolge in einer organisierten Weise und erhöhe den Druck auf die Serben, sich in Enklaven zurückzuziehen oder den Kosovo zu verlassen (International Herald Tribune 23.11.99, L4793). Ein plastischer Bericht über die vorgehensweise des meist jugendlichen albanischen Mobs gegen alle Slawisch sprechende Personen und das Leben der verbliebenen Serben des Kosovo (deren jetzige Mehrzahl sich unweit der serbische Grenze aufhält), fand sich in Libération vom 13.11.99, L4815. Die kroatische Regierung flog 288 Kroaten aus dem Kosovo aus, während der Sprecher der Kosovo-Serben vor seiner Wohnungstür angeschossen wurde (SZ 2.11.99, L4670).

Jugoslawische Paramilitärs, die durch den Einmarsch der KFOR-Truppen aus dem Kosovo vertrieben wurden, sollen sich in großer Zahl in Montenegro eingenistet haben und teilweise sogar die Polizei unterwandern (Institute for War and Peace Reporting, 16.11.99, L4804).

In Nis ist auf die oppositionelle Demokratische Partei am 20.11. Ein Brandanschlag verübt worden (Reuters 20.11.99, 17 Uhr 35; L4761).

Mit der Situation jugoslawischer Deserteure und Kriegsdienstverweigerer in Jugoslawien selbst und in Ungarn beschäftigt sich die Dokumentation der FR vom 10.11.99, S. 9 (L4668).

Kamerun: Mehrere Hunderte Personen sollen im Rahmen einer Kampagne gegen Raubüberfälle im Norden des Landes allein seit März 1998 außergerichtlich hingerichtet worden sein, Folter und Mißhandlung von Verhafteten und Gefangenen seien an der Tagesordnung; auch Regimekritiker und Journalisten  sind von von Folter betroffen; die Haftbedingungen seien unmenschlich (ai, Presseerklärung vom 26.10.99, AFR 17/03/99, L4506).

Libanon: Der Chef der Palästinenser-Organisation Fatah ist von einem libanesischen Gericht zum Tode verurteilt worden (BBC 28.10.99, L4508). Zwei Fatah-Offiziere wurden verhaftet (BBC 24.11.99, L4835).

Nigeria: Als Auswirkung der ethnischen Zusammenstöße im Niger-Delta brachen auch in Lagos viertägige Unruhen aus, bei denen 15 Menschen zu Tode kamen (BBC 3.11.99, L4628). Später kamen im Niger-Delta allein bei einer Auseinandersetzung 40 Menschen ums Leben (BBC 18.11.99, L4808). Dies führte zum Einmarsch von Militärs, die nach ai-Angaben ziemlich wahllos Dutzende von Menschen - auch unbeteiligte Frauen und Kinder - erschossen und Dörfer niederbrannten (ai News Service 220/99 v. 23.11.99, L4818; The Guardian 26.11.99, L4827)). Ende des Monats brachen dann Kämpfe zwischen den aus dem Norden stammenden Haussa und Yoruba in Lagos aus (Reuters 26.11.99, 3 Uhr 34, L4828), wobei mindestens 40 Menschen starben (NZZ 29.11.99, L4845). Haussa flohen darauf in die nördliche Metropole Kano, wo wiederum Yoruba gefährdet sind (BBC 29.11.99, L4842).

Pakistan: Das von den Militärmachthabern verhängte Kriegsrechtregime wurde zum Erlass eines Gesetzes benutzt, welches - angeblich ausschließlich zur Bekämpfung der Korruption - Sondergerichte einrichtet, die innerhalb von 30 Tagen Prozesse durchführen sollen. Human Rights Watch kritisierte unterdessen, dass selbst Kinder, wenn sie einer Straftat verdächtigt werden, gefoltert werden (Oneworld.net 18.11.99, L4830).

Russland: Zusätzlich zu den in allen Presseorganen erwähnten wahllosen Angriffen auf die tschetschenische Zivilbevölkerung  durch russische Truppen (am deutlichsten: Le Monde 26.11.99, L4826) berichtet ai in einer Presseerklärung vom 17.11.99 (EUR 46/39/99, L4754) erstmals von Misshandlungen und sogar einem Fall von Verstümmelung; insbesondere Familienangehörige von mutmaßlichen tschetschenischen Kämpfern werden in sogenannten “Filtration camps” gefangengehalten.

Human Rights Watch veröffentlichte einen Bericht, demzufolge die russische Polizei regelmäßig Folter anwende, um Geständnisse zu erpressen (FAZ 13.11.99, L4669)

Sierra Leone: Auch nach der Aufnahme von RUF-Vertretern in die Regierung gehen die Kämpfe zwischen den verschiedenen - jetzt sogar in der selben Regierung vertretenen - Rebellen in bekannter Grausamkeit weiter (BBC 28.10.99, L4557; siehe dazu auch die aktuelle Stellungnahme von UNHCR in ASYLMAGAZIN 12/99). Unmittelbar vor Redaktionsschluss rückte tatsächlich die angekündigte UN-Truppe ein; da die Entwaffnung sehr schleppend vorangeht, wird mit einer schwierigen Mission gerechnet (BBC 29.11.99, L4843)

Somalia: Generelle Unterernährung und eine Verdoppelung des Preises für das wichtigste einheimische Grundnahrungsmittel berichtet für einen Teil Somalias das United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.10.99, L4650). Die Lage hat sich aufgrund neuer Clan-Kämpfe nach FAO-Angaben später weiter verschlimmert (taz 6.11.99, L46 71).

Sri Lanka: Die LTTE hat im Norden des Landes erheblich an Boden gewonnen (New York Times 24.11.99, L4837; AP 9.11.99, L4672), wobei die Zivilbevölkerung sehr in Mitleidenschaft gezogen wurde (z.B. BBC 25.11.99, L4834).

Tunesien: 600 von mutmaßlich rund 1.600 in unfairen Prozessen verurteilten politischen Häftlingen (überwiegend En-Nahda-Anhänger, aber auch Angehörige der Tunesischen Kommunistischen Arbeiterpartei PCOT) sind im Rahmen einer Amnestie unter Auflagen freigelassen worden (ai, Presseerklärung v. 9.11.99, MDE 30/38/99, L4632).

Türkei: Nach zahlreichen türkischen Zeitungen meldete auch ai, dass mehrere jugendliche Mädchen inhaftiert, sexuell misshandelt und gefoltert wurden (ai, EUR 44/01/99, v. 19.11.99, L4757). Zwei Mitarbeiter der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden verhaftet (ai, UA 286/99, EUR 44/67/99 v. 2.11.99, L4666).

 



Aus der Beratungspraxis

Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bremen

Erleichterte Einbürgerung für Flüchtlinge?

I. Vorbemerkung

Seit in Nachrichtensendungen und Zeitungen verbreitet wurde, dass ein neues Einbürgerungsrecht in Kraft treten wird, gehört es zu den Erfahrungen von Anwälten und Sozialberatern, dass Menschen, die sich geduldet, gestattet oder befugt seit einigen Jahren in Deutschland aufhalten, die Überzeugung gewonnen haben, sie könnten  vom Jahr 2000 ab ohne weiteres eingebürgert werden.

Jedenfalls – so die verbreitete Meinung – müsse dies für in Deutschland geborene Kinder gelten, wenn die ausländischen Eltern sich acht Jahre oder länger hier aufgehalten haben. Besonders häufig hoffen dies nach meiner Erfahrung Menschen, deren Staatsangehörigkeit Ausländerbehörden als “ungeklärt” bezeichnen.

Bedauerlicherweise ist es unvermeidlich, jenen “Einbürgerungsinteressenten” den illusionären Charakter ihrer Hoffnung deutlich zu machen. Dennoch ist die Frage berechtigt, ob die – insbesondere von der Ausländerbeauftragten behauptete – “erleichterte Einbürgerung” vom Jahr 2000 ab auch Erleichterungen für Flüchtlinge bei den Einbürgerungsverfahren bedeuten wird. Ein Überblick hierzu soll im folgenden Text gegeben werden.

Dazu folgender Hinweis: Verwaltungsvorschriften zu den neuen Regelungen des Staatsangehörigkeits- und des Ausländergesetzes (Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 – BGBl I Nr. 38 vom 23.07.1999, S. 1618 ff.) liegen noch nicht vor. Die rechtzeitige Verabschiedung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften soll bisher im Bundesrat am Widerstand der unionsregierten Bundesländer gescheitert sein (vgl. Frankfurter Rundschau vom 19.11.1999).

Hauptstreitpunkte sollen die “Regelüberprüfung” der Verfassungstreue im Einbürgerungsverfahren sowie die Frage sein, welche Anforderungen an die Sprachkenntnisse der Einbürgerungsbewerber gestellt werden. Nach der Presseberichterstattung soll Baden-Württemberg fordern, dass eine Überprüfung “in Wort und Schrift” stattzufinden habe und Bayern ein “Zeugnis” oder ein “kurzes Diktat von maximal einer Seite” für erforderlich halten. Der Bremische Innensenator fordert, dass ein deutscher Text zusammengefasst wiedergegeben werden kann.

Beabsichtigt ist nun, zunächst “vorläufige Anwendungshinweise” in jedem Bundesland zu erlassen, um das neue Recht für die Einbürgerungsbehörden handhabbar zu gestalten.

II. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt

Eine der umstrittenen und wesentlichen Inhalte der Neuregelung betrifft die Möglichkeit, ab 02.01.2000 durch Geburt Deutscher zu werden. Diese beschränkte Einführung des “ius soli” in das Staatsangehörigkeitsrecht löst das bisher ausschließlich geltende “Abstammungsprinzip” (“ius sanguinis”) ab.

Nach der bisherigen Rechtslage galt bereits, dass ein Kind grundsätzlich mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt, wenn zumindest ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besaß. Hieran ändert das neue Recht nichts.

Ein Kind, dessen beide Elternteile Ausländer sind und das nach dem 02.01.2000 geboren wird, wird unter bestimmten Voraussetzungen mit der Geburt “automatisch” deutscher Staatsangehöriger unter folgenden Voraussetzungen:

Kinder, die vor dem 01.01.2000 geboren wurden, werden von dieser Regelung zunächst nicht begünstigt. Gemäß § 40 b StAG ist ein Kind auf Antrag jedoch einzubürgern, wenn es am 1. Januar 2000 seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sein 10. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Der Antrag kann bis zum 31.12.2000 gestellt werden

Für Kinder, die entweder durch Geburt oder aufgrund eines entsprechenden Antrages bis zum 31.12.2000 die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und damit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, gilt das “Optionsmodell”: je nach der Rechtsordnung des Staates, aus dem ihre Eltern stammen, erhalten sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Diese Kinder müssen sich dann bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (§ 29 Abs. 1 StAG).

Wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklärt, dass man die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten will, oder wird keine Erklärung abgegeben, verliert man automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 29 Abs. 2 StAG).

Entscheidet man sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, muss bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen werden, dass die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde (§ 29 Abs. 3 StAG).

Wird dieser Nachweis nicht  geführt, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Eine Ausnahme gilt, wenn schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erteilt wurde (“Beibehaltungsgenehmigung”, § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG). Ein solcher Antrag kann nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlussfrist - § 29 Abs. 3 Satz 3 StAG).

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass es in den vorgenannten Fällen bezüglich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder keine Rolle spielt, ob es sich um Kinder von Flüchtlingen oder Ausländern handelt, die auf andere Weise ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangt haben.

Entscheidend ist lediglich, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt sind, d. h. wenigstens ein Elternteil seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Damit entfällt die Möglichkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder, deren Eltern im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, -gestattung oder –bewilligung sind, d. h. für eine große Zahl derer, die als Flüchtlinge nach Deutschland eingereist sind.

III. Einbürgerung nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland

Gemäß des neugefassten § 85 des Ausländergesetzes besteht ab 02.01.2000 ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Eine Erleichterung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ist, dass nur noch ein achtjähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorausgesetzt wird und nicht mehr – wie bisher – ein fünfzehnjähriger.

Für Einbürgerungsanträge nach dem Ausländergesetz (§§ 85ff), die bis zum 16.3.99 gestellt wurden, wird die alte Fassung des Gesetzes gelten; allerdings ist eine Erleichterung darin zu sehen, dass für die Frage, ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, § 87 Ausländergesetz in der neuen Fassung gilt (siehe § 102a AuslG).

Eine Erleichterung für anerkannte politische Flüchtlinge enthält zudem § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG: Ist der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 AuslG oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge zu behandeln, wird von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen, d. h. die bisherige Staatsangehörigkeit muss nicht aufgegeben oder verloren werden, bevor eine Einbürgerung erfolgen kann. In dieser Konstellation erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Nach dem Entwurf der Verwaltungsvorschrift (Stand 01.11.1999) zählen zu den in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG begünstigten Personengruppen Asylberechtigte nach Art. 16 a GG und sonstige politische Verfolgte im Sinne des § 3 AsylVfG sowie jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolge- sowie den baltischen Staaten, die wie Kontingentflüchtlinge behandelt werden.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Flüchtling, bei dem bestands- oder rechtskräftig 1992 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, hätte nach der alten Rechtslage 15 Jahre warten müssen, um einen Anspruch auf Einbürgerung zu haben.

Eine frühere Einbürgerung nach den Regelungen des § 8 und § 9 RuStAG im Wege des Ermessens möglich gewesen, sobald eine unbefristetre Aufenthaltserlaubnis vorlag. Nach § 35 AuslG kann eine derartige Erlaubnis unter Einrechnung der Zeit des Asylverfahrens nach acht Jahren erteilt werden. Eine Einbürgerung im Ermessenswege war daher nach acht Jahren ebenfalls rechtlich zulässig, jedenfalls, wenn die entsprechenden “Integrationsbedingungen”, die § 35 AuslG stellt, erfüllt werden.

Nach der neuen Rechtslage entsteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren. Damit ist nicht mehr Voraussetzung die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sondern es genügt eine Aufenthaltsbefugnis, die gem. § 70 AsylVfG erteilt wurde.

Die Einbürgerung wird dann nicht mehr “nach Ermessen” erteilt. Vielmehr handelt es sich um einen Rechtsanspruch.

Für diese Personengruppe ist es nicht mehr erforderlich, sich um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu bemühen. Ausdrücklich formuliert § 87 Abs. 1 Satz 1 AuslG: Von der Voraussetzung, nachzuweisen, dass man die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben hat oder verliert, wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Voraussetzungen aufgeben kann. “Das ist anzunehmen, wenn der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 AuslG ist.”

Im Beispielsfall bietet daher die neue Regelung eine erhebliche Verkürzung der Frist für den Anspruch auf eine Einbürgerung. Dies mag sich in der Praxis als eine “erleichterte Einbürgerung” erweisen.

In diesem Zusammenhang sei auf folgendes hingewiesen:

Wenn der nach § 51 AuslG oder Artikel 16 a GG anerkannte Flüchtling mit einem deutschen Ehegatten verheiratet ist, sah bereits die bisherige Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts die Einbürgerung nach Ermessen (§ 9 RuStAG) mit verkürzten Fristen vor.

Gemäß Ziff. 6.1.3 der bisher geltenden Einbürgerungsrichtlinie soll ein mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateter Ausländer eingebürgert werden, wenn gewährleistet ist, dass er sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. In der Regel soll dazu ein Inlandsaufenthalt als ausreichend angesehen werden, wenn er insgesamt fünf Jahre oder bereits drei Jahre nach der Eheschließung bestanden hat.

Die “Klippe” dieser Einbürgerungsrichtlinie war allerdings regelmäßig die im Rahmen der Ermessensabwägung geforderte Prüfung, ob eine “Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse” stattgefunden hat oder nach den Umständen des Einzelfalls mit Sicherheit zu erwarten ist. Dies setzte in der Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber unbefristet einer vollzeitigen Beschäftigung nachging, über ausreichenden Wohnraum verfügte und nicht straffällig geworden war.

Ferner war bei dieser Personengruppe von den Einbürgerungsrichtlinien und den Behörden regelmäßig gefordert worden, dass man sich zunächst darum bemühte, die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu erreichen. Nach der jetzigen Gesetzesformulierung wird eine solche Voraussetzung für die anerkannten Flüchtlinge nicht mehr gemacht.

IV. Vorläufige Einschätzung: Erleichterung für Flüchtlinge?

1) Eine Einbürgerungsperspektive für Flüchtlinge, die sich geduldet, gestattet oder befugt in Deutschland aufhalten, eröffnet das neue Recht auch dann nicht, wenn der Aufenthalt länger als acht Jahre bereits andauert. Also für viele Flüchtlinge: keine Erleichterung.

2) Die gesetzliche Festschreibung, ein Anspruch auf Einbürgerung nach langjährigem Inlandsaufenthalt (§ 85 AuslG) bestehe nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 86 Ziff. 1 AuslG), ist neu.

Der im Gesetz verwendete Begriff “ausreichende Kenntnisse” beinhaltet einen weiten Beurteilungsspielraum. Nach Einschätzung von Verwaltungspraktikern und Anwälten wird sie nicht zu erleichterter Einbürgerung führen.

Dass bisher der Streit um die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift sich im wesentlichen auch an dieser Frage entfacht hat, verdeutlicht, dass hier eine Diskussion, die im Bundestag bei den parlamentarischen Beratungen nicht wirklich abgeschlossen wurde, jetzt auf die Ebene der Entscheidung der Bundesländer verlagert worden ist.

Dass damit eine Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhöhte Klarheit verbunden wäre, wird sich – unter Beachtung des bisherigen Gangs der Diskussion um die Verwaltungsvorschriften – kaum feststellen lassen.

3) Neu ist ferner die in § 85 Abs. 1 Ziff. 1AuslG formulierte Voraussetzung, es müsse ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes abgegeben und erklärt werden, dass der Einbürgerungsbewerber keine Bestrebungen verfolge oder unterstützte oder dies getan hat, die gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, oder durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Die vorstehende Formulierung zeigt, dass damit mit Sicherheit keine “Erleichterung” für die Einbürgerungsverfahren verbunden sein wird.

Im übrigen bleibt abzuwarten, welche konkrete Formulierung sich in den Verwaltungsvorschriften finden wird. Es ist nicht zu erwarten, dass die Verwaltungsvorschriften insoweit Vorgaben machen werden, die “liberaler” sind, als die gesetzliche Formulierung es zulässt (ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die in § 85 Abs. Ziff. 1 geforderte Erklärung auch von Minderjährigen ab Vollendung des 16. Lebensjahres abzugeben ist - § 85 Abs. 2 Satz AuslG).

Eine deutliche “Verschärfung” der Einbürgerungsvoraussetzungen stellt § 85 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG gerade für Flüchtlinge dar: Gerade politisch aktive Ausländer, deren Anerkennung als politische Flüchtlinge nach Art. 16 a GG oder § 51 AuslG auf ihrem politischen Engagement in ihrer Heimat beruht, müssen jetzt nachweisen, dass sie sich “verfassungstreu” in Deutschland verhalten.

Die oben zitierte Formulierung des Gesetzes verdeutlicht, dass ein gesetzliches Misstrauen der Einbürgerungsbehörden gegenüber dem Bewerber besteht. Dies würde noch dann verstärkt, wenn tatsächlich im Verwaltungsverfahren eine “Regelanfrage” an die Verfassungsschutzbehörden gestellt würde. Eine Erleichterung gegenüber dem früheren Rechtszustand ist dies nicht.

4) Als Erleichterung mag gelten, dass bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf den Nachweis verzichtet wird, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Eine Einbürgerung junger Ausländer ist gemäß dieser Formulierung auch möglich, wenn sie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch nehmen müssen.

5) Im Entwurf der Verwaltungsvorschriften findet sich eine weitere Erleichterung für Asylberechtigte: Sie sollen bereits nach sieben Jahren Gesamtaufenthaltes in Deutschland einen Anspruch auf Einbürgerung erhalten, d. h. nicht mehr – wie nach der bisherigen Rechtslage – nur nach Ermessen eingebürgert werden können. Allerdings ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bisher nur im Entwurf der Verwaltungsvorschriften vorliegt und noch nicht abschließend beraten wurde.

6) Eine “Erleichterung” gegenüber dem bisherigen Rechtszustand stellt die Verkürzung der Aufenthaltszeit von fünfzehn auf acht Jahr für einen Anspruch auf Einbürgerung gem. § 85 AuslG dar. Dies gilt für anerkannte Flüchtlinge und andere Ausländer gleichermaßen.

7) Hinzu kommt, dass gem. § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG nach der neuen Rechtslage auch Ehegatte und minderjährige Kinder des Ausländers mit eingebürgert werden können, wenn sie selbst noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig sich in Deutschland aufhalten.

8) Ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen bei Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe gem. § 8 StAG noch im Ermessenswege Einbürgerungen möglich sein werden, ist m. E. zur Zeit noch nicht eindeutig geklärt, solange die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Ermessensausübung fehlen.

9) Nach dem Eindruck des Verf. wurde in Bezug auf Flüchtlinge bei der Neugestaltung des Einbürgerungsrechts viel Lärm um sehr Wenig gemacht. Die politische Möglichkeit, Integrationsmechanismen auch für Menschen, die seit langem in Deutschland geduldet, befugt oder gestattet leben und voraussichtlich nicht in ihre Heimat werden zurückkehren können,  im Einbürgerungsverfahren zu schaffen, wurde nicht genutzt. Ein Grund dafür mögen die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat und die “offene Feldschlacht” vor hessischen Wahlurnen gewesen sein.

Ob der jetzt geführte “Kleinkrieg” um die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu wesentlichen Korrekturen führen wird, die sich als Begünstigung für Flüchtlinge darstellen werden, ist offen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gangs der Diskussion fällt die Prognose bedauerlicherweise nicht positiv aus.





Ländermaterialien

Äthiopien

AA und VG Magdeburg: OLF-Unterstützer hochgradig gefährdet

U.v. 05.11.1999 - A 5 K 540/99 -, 6 S., 3 S. Anlagen, R4774

“Das Auswärtige Amt hat in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 20. Mai 1999 zu diesem Problemkreis folgendes ausgeführt:

"Angesichts der Überfälle von und Zusammenstöße mit bewaffneten Mitgliedern der OLF und des Vorwurfs, den Kriegsgegner Eritrea zu unterstützen, wird gegen OLF-Mitglieder, die der Beteiligung an bewaffneten Aktionen verdächtigt werden, verstärkt vorgegangen. Die OLF wird als terroristische Organisation eingestuft. Der begründete Verdacht der Mitgliedschaft oder Unterstützung der OLF hat strafrechtliche Konsequenzen. In der Oromia-Region kommt es darüber hinaus zu Diskriminierungen und "vorbeugenden" Festnahmen von Sympathisanten der OLF durch die in Oromia regierende und mit der TPLF verbündete OPDO. Die Haft endet meist nach einigen Wochen mit einer "Verwarnung", Gerichte werden nicht eingeschaltet."

Aus dieser Auskunft ergibt sich klar, dass die OLF als terroristische Organisation eingestuft wird. Allein der begründete Verdacht der Mitgliedschaft oder Unterstützung der OLF hat danach strafrechtliche Konsequenzen. Die strafrechtliche Konsequenz gründet also allein auf der Mitgliedschaft in dieser Organisation, nicht auf dem tatsächlichen Verdacht des Begehens von Straftaten. Demzufolge wird gegen den Kläger, der niemals Straftaten begangen hat, allein aufgrund seiner Mitgliedschaft in der OLF und seiner politischen Gesinnung vorgegangen. Auf andere Auskünfte und Gutachten, welche die Verfolgungsgefahr für OLF-Mitglieder als noch extremer beschreiben, kommt es angesichts der insoweit unverdächtigen Beurteilung durch das Auswärtige Amt, welches bekanntlich vorsichtig formuliert, nicht mehr an.”

Einsender: RAin Heiber, Remscheid

Afghanistan

Angola

Armenien

Bosnien und Herzegowina

China

Gabun

Guinea

Indien

Irak

Nieders. OVG: Nordirak weiterhin sicher, wenn wirtschaftlicher / familiärer Anknüpfungspunkt

B.v. 03.09.1999 - 9 L 3438/99 - 4 S., R4297

“Der Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsantrag allein gerügte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Allerdings weicht das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Senats ab.

Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil vom 29. Juli 1999 zwar zunächst auf der Grundlage des Urteils des Senats vom 8. September 1998 und der sich daran anschließenden, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein irakischer Staatsangehöriger aus dem Zentralirak bereits aufgrund der bloßen Asylantragstellung im Ausland politische Verfolgungsmaßnahmen des irakischen Staates in Form einer schweren Bestrafung zu gewärtigen hat, wenn er in die von der zentral-irakischen Regierung kontrollierten Landesteile, also in den Zentralirak abgeschoben würde. Denn die Beantragung von Asyl wird von den irakischen Behörden bei den derzeit ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Staatsangehörigen grundsätzlich als grober Akt der Illoyalität gegenüber dem irakischen Staat und als Kundgabe politischer Gegnerschaft gewertet. Das Verwaltungsgericht hat sodann festgestellt, dass der aus Khanakin (ca. 60 - 70 km südlich der Provinz Sulaimaniya) stammende Beigeladene unter diesen Personenkreis fällt.

Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil decken sich allerdings nicht mit der Rechtsprechung des Senates. Das Verwaltungsgericht fährt nämlich fort, dass sich die kurdischen Nordprovinzen, also im Wesentlichen die Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya, für den Beigeladenen nicht als inländische Fluchtalternative darstellen, und zwar nicht deswegen, weil er als "Ortsfremder" keinen Zugang zu den Ressourcen hat, sondern weil er in diesem Landesteil im Hinblick auf die derzeit bestehende "Hängepartie" nicht eine hinreichende Verfolgungssicherheit habe. Es beruft sich dabei auf die von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 30. März 1999. Diese Einschätzung widerspricht der Rechtsprechung des Senats, namentlich dem Urteil vom 5. Juli 1999 - 9 L 1260/99 -, in dem der Senat ausdrücklich festgestellt hat, dass auch die Entwicklung in den letzten Monaten nicht die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass eine Ausweitung des Machtbereiches des irakischen Regimes auf die autonomen Kurdenprovinzen in absehbarer Zeit ernsthaft zu erwarten ist. Sie steht insbesondere auch im Widerspruch zu der zeitlich folgenden Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 21. Mai 1999 an das VG Sigmaringen. Darin bezieht sich das Deutsche Orient-Institut zunächst ausdrücklich auf seine Äußerung vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg, fährt dann aber fort, dass "ungeachtet dessen" gleichwohl bestimmte Differenzierungsmaßstäbe zu sachgerechten Ergebnissen führen können. Für Kurden aus dem Nord-Irak und sogar auch für Kurden aus dem Zentralirak stellten sich die autonomen Kurdenprovinzen als Fluchtalternative dar, wenn sie dort über familiäre und/oder klientelistische Verbindungen verfügten

Anm. d. Red.: In beiden Stellungnahmen einen Widerspruch zu sehen, ist nicht zwingend: In der Stellungnahme vom 30.03.1999 geht es um die Gefahr der Rückeroberung in der zitierten Stelle des Gutachtens vom 21.05.1999 hingegen um die Frage, ob - wenn man von dieser Gefahr abstrahiert - die übrigen Voraussetzungen der inländischen Fluchtalternative gegeben sind oder nicht. Ein anderes Verständnis der Aussagen des DOI würde nur Sinn machen, wenn die wirtschaftlichen / klientelistischen Voraussetzungen für eine Existenzsicherung irgendetwas mit der Gefahr der Rückeroberung zu tun hätten, also eine Sicherung des Existenzminimums die Gefahr der Rückeroberung reduzieren würde.

Der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung der Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 30. März 1999 ist demnach nicht zu folgen.

Eine zur Zulassung führende Abweichung liegt gleichwohl nicht vor. Denn die Zulassung setzt neben der behaupteten Abweichung von einem tragenden Rechtssatz weiterhin voraus, dass sich die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. insoweit Berlit, in: GK-AsylVfG, Kommentar, Rdnr. 204 zu § 78). Dieses Erfordernis knüpft daran an, dass ein Gericht nicht in Kenntnis davon - gleichsam sehenden Auges - die Berufung zulassen muss, wenn das mit dem Zulassungsverfahren angegriffene Urteil sich im Ergebnis als richtig erweist. Maßgeblich ist demnach nicht schon die Feststellung der Abweichung allein, sondern - soweit dies das Zulassungsverfahren zulässt - auch die Richtigkeitsprüfung des angegriffenen Urteils. Das Berufungszulassungsverfahren als Zwischenverfahren ist allerdings nur in einem gewissen Umfang dafür geeignet, eine derartige Richtigkeitsprüfung vorzunehmen. Häufig ist das Zulassungsgericht gehindert, eine vom Verwaltungsgericht - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgenommene Prüfung des Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Es ist dann nicht gehindert, wenn dieses Richtigkeitsergebnis gewissermaßen auf der Hand liegt. Davon ist hier auszugehen. Der Beigeladene stammt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus Khanakin, einem im Zentralirak liegenden Ort; er ist dort geboren und hat immer dort gelebt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Beigeladene damit als "Ortsfremder" keine Möglichkeit, an die von den Clans bzw. den Sippen verwalteten knappen Ressourcen im Nord-Irak heranzukommen. Für ihn als Ortsfremden stellen sich die autonomen Kurdenprovinzen nicht als eine inländische Fluchtalternative dar; ihm ist die Rückkehr dorthin nicht zumutbar.”

Einsender: RAe vom Stein, Weber, Wuppertal

Anm.: Siehe auch die Entscheidung des BVerwG im Abschnitt Materielles Asylrecht

VG München: Keine inländische Fluchtalternative für Kurden im Nordirak

U.v. 11.10.1999 - M 27 K 99.51355 -, 12 S., R4739

Die Entscheidung wird wohl vom Bayerischen VGH aufgehoben. Wir stellen sie aufgrund ihrer ausführlichen Begründung trotzdem vor:

“Weil der Irak auch in den de facto autonomen nördlichen Kurdenprovinzen ein ausgebautes Informationssystem hat, bleiben die einmal bekanntgewordene illegale Ausreise und die Asylantragstellung als Anknüpfungspunkte für Repressalien auch verfügbar. Daß hiervon Gebrauch gemacht wird, falls der Betroffene ins Visier zentralstaatlicher Stellen gerät. Das DOI hält im Fall des Wiedereinmarsches der Zentralarmee ein "Blutbad" für wahrscheinlich (vom 30.03.1999 an das VG Oldenburg, S. 29 f.).

Insgesamt hängt somit die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung allein davon ab, ob zurückkehrende irakische Asylbewerber in den kurdischen Provinzen Arbil, Dohuk und Suleimaniya vor dem Zugriff des Zentralregimes auf absehbare Zeit sicher sind, sofern sie dort überhaupt Aufnahme finden.

Dies ist nicht der Fall.

Eine solche Sicherheit besteht nicht einmal in den VN-Schutzzonen (ebenso Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom18.02.1998 - 2 L 166/96). AsyIsuchende sind in diesen Gebieten nicht hinreichend vor politischer Verfolgung sowie vor anderen, gleich ernsten Gefahren und Nachteilen (vgl. hierzu BVerfG vom 24.03. 1997 - BvR 1024/95 - in Beilage 9 zu NVwZ-Nr. 9/97) sicher.

Daß das Regime Saddam Husseins dort keine Hoheitsgewalt ausübt, nachdem er seine Truppen 1996 zurückgezogen hat und an der Grenze zur Türkei keine Zölle mehr kassiert, ist eine zu einfache Sicht. Vielmehr entspricht die Situation im Nordirak dem politischen Konzept des Bagdader Regimes:

Grund für das Eingreifen Bagdads auf Seiten der damals von der separatistischen PUK Talabanis auch in der an die Türkei angrenzenden Provinz Dohuk in die Defensive gedrängten DPK unter Barsani (der sich auf eine mit dem Souveränitätsanspruch Bagdads seit jeher verträgliche innere Autonomie Kurdistans beschränkt) war die Sicherung der von den irakischen Ölfeldern in die Türkei laufenden Ölleitung (Süddeutsche Zeitung - SZ - Nr. 209/96). Dieses Ziel und die Verdrängung der PUK als der einzigen noch ernstzunehmenden Oppositionspartei aus dem für den Irak wichtigen, an die Türkei grenzenden Teil Kurdistans ist aufgrund des letztendlichen Erfolgs der hinsichtlich finanzieller Mittel sowie Nachschubs an Kriegsmaterial und personeller militärischer Unterstützung von Bagdad völlig abhängigen DPK trotz des Rückzugs der Armee geglückt. Der von Mosul aus organisierte, das Ölausfuhrverbot umgehende Öl-Schmuggel mit Tank-Lkws durch das Gebiet der DPK, welche hierfür "Zölle" kassiert, bringt Saddam Hussein, dessen “offizielle" Öl-Einnahmen von den VN kontrolliert werden, für seinen Machterhalt erhebliche finanzielle Mittel ein (ca. 300 Millionen US-Dollar jährlich, "Der Spiegel" Nr. 30/1998). Seine Gegenleistung ist die faktische Teilautonomie der DPK. Die DPK hat vor allem bei der Bekämpfung der PUK mit der Zentralregierung zusammengearbeitet. Es ist deshalb wahrscheinlich, daß in der von der PUK verlassenen (aufgrund der VN-Resolution 688 verfügten, nur einen Teil der Provinzen Dohuk und Arbil, jedoch schon nicht mehr die südöstliche anschließende Provinz Suleymania umfassenden) Schutzzone Verfolgung, wenn nicht durch Kräfte Bagdads, so doch solche der DPK als autonomer Teil eines schon früher entsprechend verfaßten Gesamtstaats stattfindet. Die Herrschaft der DPK wird - von den nur der Sicherheit der eigenen Grenze dienenden inzwischen beendeten türkischen Vorstößen abgesehen - in der Schutzzone nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, wenngleich es innerhalb dieser noch zu Zusammenstößen mit unbedeutenden Oppositionsparteien und (an der Grenze der Schutzzone) mit der PUK kommt. Deshalb ist - bei aller gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung dieser Frage - quasi-staatliche Gewaltausübung durch die DPK im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 04.11.1991 - 9 C 11.97) anzunehmen. Die DPK hat naturgemäß ein mit Bagdad gleichgerichtetes Interesse an der Erfassung und Eliminierung denkbarer Opponenten, handle es sich dabei um abtrünnige Anhänger der DPK- oder PUK-Sympathisanten oder bis zur Ausreise und Asylantragstellung zwar unauffällige Personen, welche damit aber ihre Ablehnung der bestehenden politischen Verhältnisse dokumentiert haben und bei Rückkehr in die Schutzzone als politische Gegner angesehen werden.

Vorstehendes gilt umgekehrt auch im Gebiet der PUK, da keine der irakischen Gruppierungen von der Verfolgung ihrer jeweiligen echten oder vermeintlichen Opponenten absieht.

Unabhängig davon ist die (überaus rege) Tätigkeit irakischer Geheimdienste im gesamten irakischen Inland als Geheimpolizei Saddam Husseins begrifflich ebenso Ausübung staatlicher Gewalt wie das verdeckte Handeln von Staatssicherheitsbehörden in demokratisch verfaßten und regierten Staaten: Es sollen gegen die Grundlagen des Staates gerichtete Bestrebungen ermittelt und bei Bedarf unterbunden werden.

Verfolgungssicherheit besteht in den Kurdenprovinzen auch deshalb nicht, weil die vom Auswärtigen Amt aufgrund der angeblichen Abwesenheit der Zentralarmee konstatierte Sicherheit vor politischer Verfolgung jedenfalls nicht auf absehbare Zeit gewährleistet ist (vgl. Marx, AsylVfG, RdNrn. 28 f. zu § 1, zum Irak s. Schlesw.-Holst. OVG a.a.O., S 15 d. A., akzeptiert durch BVerwG v. 08.12.98 - 9 C 17.98 -, S. 13 f. d. A.). Angesichts des Vorgehens Saddam Husseins 1988 und 1991 sowie der Aktion vom Sommer 1996 ist für den Ausschluß eines sicheren inländischen Zufluchtsgebietes der herabgestufte Prognosemaßstab entsprechend den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 06.08.1996 (a.a.O.) anzuwenden: Bagdad hat mehrere Vorstöße zur Wiedererlangung der völligen militärischen Herrschaft und daraus resultierender vollständiger Kontrolle Kurdistans unternommen, wurde vom letzten dieser Versuche nur durch militärisches Eingreifen der USA abgebracht und hat nach wie vor erhebliches Interesse an nicht länger ungestörter Herrschaft über Kurdistan. Zu diesem schon 1996 gegebenen Interesse kommt noch, daß in den Nordprovinzen neuerdings Ölvorkommen vermutet werden.

Daß die Armee die Schutzzone noch nicht wieder besetzt hat, beruht nicht darauf, daß ein nochmaliges bewaffnetes Eingreifen der USA, sei es mit oder ohne Mandat der UNO, zugunsten der Kurden wahrscheinlich wäre. Einer völligen Besetzung Kurdistans als solcher durch irakische Kräfte könnten die USA vielmehr von Völkerrechts wegen ebensowenig wie den diesbezüglichen Feldzügen der Türkei im Nordirak und im eigenen Kurdengebiet entgegentreten.

Es ist dem Irak nicht verboten, Bodentruppen in die kurdischen Provinzen - auch die Schutzzone - zu entsenden. Grund für das Eingreifen der USA im September 1996 waren erklärtermaßen beim Vormarsch auf Arbil ausschließlich festgestellte Verstöße gegen die VN-Resolution 688 (deren Text den Irak nur zur Wahrung der Menschenrechte und des internationalen Friedens, nicht aber zur Demilitarisierung irgendeines Landesteils verpflichtet), vor allem die Hinrichtung von 96 Regimegegnern (Anhang zum ai-Bericht vom 13.12.1996 an VG München). Das völlig außerhalb der Schutzzone und weitgehend außerhalb der Flugverbotszonen liegende Gebiet der PUK, im wesentlichen die Provinz Suleymania, ist durch keinerlei ausländische Sanktionen, insbesondere nicht durch VN-Resolutionen geschützt.

Im übrigen geht es den USA allein um die Sicherheit ihrer Verbündeten (Türkei und Israel) sowie ihrer regionalen Erdöllieferanten vor den vom Irak jetzt nicht mehr erstrebten Massenvernichtungswaffen. Etwaige Maßnahmen in diese Richtung kämen deshalb dem Nordirak höchstens indirekt zugute. So sind die Anwendung von Chemiewaffen gegen sie und die Aktionen nach dem Golfkrieg, welche gleichfalls zu zahlreichen Todesopfern geführt haben, für das Regime Saddams folgenlos geblieben. Obwohl die vorangegangene Erhebung der Kurden 1991 von den USA initiiert worden war, bezeichneten diese das Vorgehen Saddam Husseins ausdrücklich als innere Angelegenheit des Irak.

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (v. 11.5.98 - 27 ZB 98.30425, S. 1 2 d.A.) im Zusammenhang mit der Prüfung von Abschiebungshindernissen i.S.v. § 53 AuslG eine akute Gefahr der Besetzung der Kurdenprovinzen mit der Vermutung verneint, die VN bzw. die USA würden eine solche Maßnahme wegen der damit verbundenen erweiterten Möglichkeit, Massenvernichtungswaffen sowie Anlagen zu deren Produktion bzw. Lagerung im Nordirak zu verstecken, nicht dulden, ist dies für die Frage der Dauer der Sicherheit vor politischer Verfolgung im Nordirak ohne Bedeutung, weil eine "akute" Gefahr für Leib, Leben, oder Freiheit nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht erforderlich ist. Im übrigen deuten auch die letzten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Bagdad und amerikanischen sowie britischen Luftstreitkräften ebenso wie die seit Ende vorigen Jahres verstärkten Truppenaufmärsche vor den Grenzen der kurdischen Provinzen darauf hin, daß Bagdad militärische Restriktionen nicht länger hinnimmt. Die Überwachung der dem Irak hinsichtlich chemischer und nuklearer Waffen auferlegten Abrüstung ist außerdem faktisch beendet. Bei dieser Sachlage sowie angesichts des bei neuen Maßnahmen seitens der VN zu erwartenden Vetos durch China, Frankreich und Rußland sowie des Interesses des Westens an der Erhaltung des militärischen Gleichgewichts des Irak mit dem Iran ist eine aktive Beteiligung auswärtiger Mächte zugunsten der Kurdenprovinzen nicht mehr zu erwarten. Die Regierung der USA könnte übereinstimmenden Medienberichten zufolge im Hinblick auf die Kosten des Kosovokonflikts im Irak über die Sicherung des Flugverbots hinausgehende militärische Maßnahmen innenpolitisch nicht durchsetzen, weil das Parlament nicht mehr bereit ist, zur Lösung die Interessen der USA nicht unmittelbar berührender innerstaatlicher Konflikte, wie im Irak (und jüngst auch im Kongo) die nötigen Mittel bereitzustellen.

Es muß ferner davon ausgegangen werden, daß es dem Irak nach wie vor trotz des Flugverbots nördlich des 36. Breitengrades und seiner Luftunterlegenheit möglich ist, jederzeit mit seiner auch an den Grenzen zur Schutzzone bereits stationierten und seit Anfang 1997 laufend verstärkten Armee überall die behauptete Herrschaft der Kurden binnen Tagen zu beenden. Wie sich gezeigt hat, ist eine Besetzung des Gebiets innerhalb weniger Tage auch ohne Unterstützung aus der Luft möglich. Dementsprechend hält auch das Deutsche Orient-Institut (vom 30.03.1999) die militärische Besetzung der drei Kurdenprovinzen durch die Zentralregierung mit der Folge eines Blutbads für sicher und nur den Zeitpunkt für ungewiß. Auch der irakische Außenminister hat bekräftigt, daß die Wiederherstellung der vollen Souveränität Bagdads im ganzen Land keine Frage von Jahren mehr sei.

Es ist nicht zu erwarten, daß bei der Wiederbesetzung der Kurdenprovinzen Kurden, die sich des schweren Delikts der Landesflucht schuldig gemacht haben, von der Verfolgung ausgenommen werden.

Auch der Umstand, daß zahlreiche irakische Flüchtlinge grenznahe Orte in der Türkei in Richtung Heimat und zurück passiert haben sollen, wie sich aus den von deutscher Polizei festgestellten Stempeln in den Papieren ergebe, läßt keine Aussage zu, ob die Betreffenden überhaupt in den Irak eingereist sind, ob ihnen dies unerkannt bzw. durch Bestechung an der Grenze gelungen ist und ob sie sich gegebenenfalls offen oder verdeckt im Irak aufgehalten haben.

Daß sich die Flüchtlinge im Irak so sicher gefühlt haben, daß hieraus Verfolgungsfreiheit geschlossen werden dürfte, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte hierzu auch in der mündlichen Verhandlung keine Belege gegeben. Dem stehen Aussagen von Irakern vor dem Gericht gegenüber, daß sie unerkannt in den Irak ein- und wieder ausgereist seien um familiäre Angelegenheiten zu regeln insbesondere auch Geld für den Familienunterhalt zu bringen, bzw. daß sie ihre Angehörigen an der Grenze abgeholt und sich mit diesen in der Türkei aufgehalten hätten.”

Einsender: RA Sack, München

UN-Sonderberichterstatter: Situation of human rights in Iraq

A/54/466, 14. Oktober 1999, 9 S., L4822

“II. Civil and political rights

5. Allegations received by the Special Rapporteur concern serious and widespread violations of almost all civil rights. In particular, there are persistent allegations of: violations of the right to life; arbitrary arrest; detention; torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment; disappearances; and violations of the rights to due process of law and freedom of movement. According to reports and testimonies received, these allegations relate especially to three governmental tactics: (a) indiscriminate bombardment of civilian settlements and arbitrary killings; (b) arbitrary arrest and detention of suspected traitors and criminals; and (c) forced displacement.

A. Summary, arbitrary and extrajudicial executions

6. During the period under review, the Special Rapporteur continued to receive allegations of summary, arbitrary and extrajudicial executions. Information obtained by the Special Rapporteur indicates that a number of people from the city of Basra were summarily executed by firing squad in late March 1999 and buried in a mass grave in Burjesiyya district near the town of Zubair, about 20 kilometres south-east of Basra. The victims were reportedly arrested on suspicion of participating in demonstrations that took place in Basra on the night of 17 March 1999. They were held at the detention centre of the Security Directorate of Basra Governorate in Al-Ashar district and subjected to torture and ill-treatment for many days. The first group of detainees were transported in buses to the Burjessiya district where a site had been hastily prepared. The executions were reportedly carried out by members of the security forces under the direct supervision of the highest State authorities, namely Ali Hassan Al-Majid, then Governor of the southern region and a cousin of President Saddam Hussein, Ahmed Ibrahim Hamash, Governor of Basra, and Abdul Baqi Al-Saadoon, a prominent member of the Ba’ath Party. The Special Rapporteur is in possession of a list of the names of 21 of those who were allegedly executed. It is further reported that, as a policy of collective punishment, the authorities have resorted to house demolition and detention of family members.

7. The Special Rapporteur has already denounced the policy of mass execution of prisoners carried out by the Iraqi authorities in Abu Ghraib and Radwaniyah prisons in several previous reports. Nevertheless, the Special Rapporteur has continued to receive information pertaining to such cases.

8. On 14 April 1999, a number of detainees, charged with acts of treason or inflicting damage on the State, were reportedly executed in Abu Ghraib. The Special Rapporteur has in his possession a list of the names of 56 victims and the articles of the Iraqi Penal Code under which they are said to have been sentenced. The list reveals that 16 of the victims are residents of Baghdad (mainly from the Thawra and Shu’lah districts). The rest are from the governorates of Babel, Kerbala, Najaf, Qadisiya, Waset, Mthanna, Misan, Thi Qar and Basra.

9. On 10 August 1999, 26 other prisoners were reportedly executed in Abu Ghraib prison. The Special Rapporteur also has in his possession a complete list of the names of the victims. The persons concerned were sentenced to death on charges of killing members of the security and police forces in the governorates of Babel, Basra and Qadisiyyah. According to the information received, the bodies of the victims were transferred, on the night of 10 August, to Al-Kindi hospital in Baghdad and were then removed to an unknown place for burial.

B. Disappearances

10. Iraq remains the country with the highest number of disappearances reported to the Working Group on enforced and involuntary disappearances established by the Commission on Human Rights.

11. The great majority of the 16,496 cases reported to the Working Group concern persons of the Kurdish ethnic group who allegedly disappeared in 1988 in the course of the so-called Anfal operations, when the Government of Iraq implemented a programme of destruction of villages and towns throughout Iraqi Kurdistan. A significant number of other cases concern Shi’a Muslims who are reported to have disappeared in the late 1970s and early 1980s in the course of the expulsion of their families to the Islamic Republic of Iran on the allegation that they were of Persian ancestry. Other cases occurred following the March 1991 uprising by Arab Shi’a Muslims in the south and by Kurds in the north. Earlier cases took place in 1983, when Iraqi forces arrested a large number of Kurds from the Barzani clan, near Arbil. Some 30 cases, which reportedly occurred in 1996, concern members of the Yazidi community who were allegedly arrested during a wave of mass arrests in Mosul by members of the security forces. Victims of enforced or involuntary disappearances in Iraq include suspected political opponents, those arrested because of family ties to a political opponent, those held hostage in order to force relatives sought by the authorities for their political opposition to surrender and those arrested because of their ethnic origin.

12. Information concerning developments in Iraq having an influence on the phenomenon of disappearances and the implementation of the Declaration on the Protection of All Persons from Enforced Disappearance were received from non-governmental organizations. It is said that disappearances continue to occur in Iraq, especially among members of minority groups. The Government is said to have failed to address conditions that still allow such disappearances to take place. Detainees reportedly have no access to their families or lawyers; trials, when there are any, are reportedly conducted in secret. Particular concern was expressed at the vast number of disappearances that remain unresolved and the total impunity with which the perpetrators continue to act, in violation of articles 3 and 14 of the Declaration. No redress is reportedly available to the victims or their families from the Government, in violation of article 19 of the Declaration.

13. In its latest report to the Commission on Human Rights, the Working Group concluded that the efforts of the Government of Iraq to investigate the over 16,000 outstanding cases of disappearance and to cooperate with the Working Group are totally inadequate. Under the Declaration, the Government is under an obligation to take effective legislative, administrative, judicial or other measures to prevent, terminate and investigate all acts of enforced disappearance.

14. With respect to the persons missing as a result of the Iraqi occupation of Kuwait, the Rapporteur notes that the Government of Iraq continues to refuse to attend the scheduled meetings of the Tripartite Commission or its Technical Subcommittee on Military and Civilian Missing Prisoners of War and Mortal Remains, established to respond to this specific humanitarian problem.

C. Destruction of civilian settlements

15. Reports of the destruction of civilian settlements have been received by the Special Rapporteur on an intermittent basis since 1991. The Special Rapporteur has received lists of allegedly destroyed villages and houses, located in many parts of the vast marsh area (now mainly drained), as well as in Baghdad.

16. It was reported that, in late March 1999, Armoured Division Six carried out operations surrounding and bombarding a number of residential areas of some of the tribes living in the Governorate of Basra. Such operations reportedly took place in the areas of Al-Ghameigh, Bait Wafi and Bait Sayed Noor.

17. Since the beginning of 1999, the Special Rapporteur has regularly received reports indicating that the Government of Iraq has been destroying the houses of opponents with bulldozers, operating during the daytime in full view of the occupants. For example, it was reported that 52 houses had been demolished in the city of Basra, 9 in the quarter of Al-Jamhuriyah, 5 in the city of Al-Zubier, 7 in Al-Karmah, 12 in Abo Al-Khaseib and 5 in Al-Tanumah.

18. In another example, in the city of Baghdad, reports indicate that the authorities demolished, with bulldozers, six houses in residential sectors 38, 45 and 46 of Thawra district, in the early hours of 20 July 1999. This act was reportedly carried out after the detention of their occupants, including children, women and elderly people, who were then transferred to Radhwaniyya prison. The operation was carried out in total darkness as the electricity supply to the whole district was reportedly cut off from midnight until 3 a.m. on 20 July 1999.

19. The Special Rapporteur has received a list of names of hundreds of people so affected, indicating their addresses, the date of destruction of their homes and the action taken against the families (arrests, executions, expulsions etc.).”

Weitere Dokumente:

Iran

Jugoslawien

Nieders. OVG: Inländische Fluchtalternative hindert § 51 I AuslG / Schutz über Abschiebungsandrohung?

B.v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 -, 4 S., R4769

In ASYLMAGAZIN 11/1999 haben wir das Urteil des VG Gießen vom 01.09.1999 - 9 E 31706/ 94.A -, S. 21, S.26, vorgestellt. In dieser Entscheidung hat das VG Gießen die bemerkenswerte Auffassung vertreten, dass Kosovo-Albanern hinsichtlich Jugoslawiens, jedoch exklusive Kosovo, ein Abschiebungshindernis nach § 51 I AuslG zustehe.  Das Nieders. OVG setzt sich in einem Beschluss vom 16. November 1999 mit der Auffassung des VG Gießen auseinander. Jenseits der Kritik an der Rechtsprechung des VG Gießen zeigt das OVG in einer Nebenbemerkung einen anderen Weg auf, mithilfe dessen das berechtigte Anliegen, nicht in gefährliches Gebiet abgeschoben zu werden, berücksichtigt werden kann:

“Die abweichende Auffassung eines Verwaltungsgerichts ändert regelmäßig nichts daran, dass die bezeichnete Frage in der maßgebenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geklärt ist.

So liegen die Dinge auch hier.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die des Art. 16 Abs. 1 GG entsprechen einander, soweit es um die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter, um Eingriffe an Leib, Leben und die persönliche Freiheit sowie um den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung geht (BVerwG, Urt. v. 18.1.1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42; Urt. v. 10.5.1994 - BVerwG 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24; Senat, st.Rspr. u.a.: Urt. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -). Demzufolge geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließt.

Diese Rechtsprechung wird durch die Überlegungen des Verwaltungsgerichts Gießen (aa0) nicht einmal im Ansatz erschüttert. Das Verwaltungsgericht Gießen meint, die Rechtsfolgen der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG seien im Wesentlichen ungleich, woraus sich ergebe, dass auch die Voraussetzungen dieser Rechtsfolgen wesentliche Unterschiede aufweisen müssten. Dies trifft indessen nicht zu, da sich zum einen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16a Abs. 1 GG nur in dem eben beschriebenen Umfange entsprechen - hierauf geht das Verwaltungsgericht nicht ein - und zum anderen - bei nur zum Teil übereinstimmenden Voraussetzungen die Schlussfolgerung denkgesetzlich unzulässig ist, dass bei unterschiedlichen Rechtsfolgen alle Voraussetzungen für diese Rechtsfolgen auch verschieden sein müssten. Auch der Sache nach ist die vom Verwaltungsgericht Gießen (aa0) gewünschte Unterscheidung nicht geboten. Kann ein Ausländer in Teile seines Heimatgebietes zurückkehren, in denen er vor - abermaliger - Verfolgung hinreichend sicher ist, bedarf er nicht des Schutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG. Eine andere Frage, die aber nicht zur Überprüfung des Senats im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestellt worden ist, ist es, ob die Abschiebung nach §§ 34, 38 AsylVfG in das gesamte Heimatland des Ausländers angedroht werden darf, wenn er in Teilen seines Heimatlandes politischer Verfolgung ausgesetzt sein kann und er die verfolgungsfreien Teile seines Heimatlandes über (andere) Teile seines Heimatlandes erreichen muss, in denen er vor (abermaliger) politischer Verfolgung nicht (hinreichend) sicher ist. Angesichts dessen gibt der Zulassungsantrag nicht Anlass, die Frage - weiter - aufzuwerfen, ob die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative auch dann anzuwenden sind, wenn der Verfolgerstaat seine Gebietsgewalt vorübergehend verloren hat. Das ist zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1998 - BVerwG 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84). Ginge man indessen von einer anderweitigen Betrachtung aus, sähe man nämlich das Gebiet des Kosovo als auch - bereits (völkerrechtlich) beachtlich - aus dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien ausgeklammert, so stellten sich weitere Fragen nicht, weil dann - was auf der Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Urteiles von dem Zulassungsantrag nicht angegriffen ist - der Kläger in seinen Heimatstaat sicher vor politischer Verfolgung zurückkehren könnte.

Nimmt man hingegen an, es komme nach dem Gesagten auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative an, so stellt sich wegen der auf den Rückkehrzeitpunkt bezogenen Prüfung und die Identität von Herkunftsort und Ort der Fluchtalternative die Frage der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit nicht (vgl. hierzu, BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - BVerwG 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204).

Mangels Darlegung ist nicht auf die Frage einzugehen, ob sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die sich auf die Bundesrepublik Jugoslawiens erstreckende Abschiebungsandrohung stellen.”

Einsender: Nieders. OVG

VG Oldenburg: Weder Gruppenverfolgung noch Existenzgefährdung für Kosovo-Albaner

U.v. 21.09.1999 - 12 A 216/98 -, 25 S., R4819

“Die Kammer kommt aufgrund der folgenden Erwägungen zu dem Ergebnis, dass für zurückkehrende albanische Volkszugehörige eine auswegslose Situation im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage auszuschließen ist, so dass es einer Erörterung der weiteren Frage nach dem anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab und auch der Frage nach der Situation von albanischen Volkszugehörigen außerhalb von Kosovo, die mangels vorliegender Erkenntnisse derzeit kaum beantwortet werden kann, nicht bedarf. Dabei stützt sich die Kammer auf eine Vielzahl von Presseberichten und bis jetzt zugänglichen Gutachten.” (...)

“Nach Auffassung der Kammer geben diese Berichte ein zutreffendes Bild über die Situation im Kosovo wider. Bei der Beurteilung dieser Situation wird nicht übersehen, dass aufgrund des Ausmaßes der Zerstörungen mittelfristig im Kosovo eine angespannte Versorgungslage bestehen bleiben wird und insbesondere im kommenden Winter erhebliche Probleme auf die Hilfsorganisationen zukommen werden. Das Netz der im Kosovo tätigen Hilfsorganisationen ist jedoch - wie oben im einzelnen dargestellt wurde - personell und von den finanziellen Ressourcen her inzwischen derart leistungsfähig, dass allgemein eine krisenhafte Entwicklung der Versorgungssituation, die eine ausweglose Situation für zurückkehrende Kosovo-Albaner nach sich ziehen könnte, auch für das Winterhalbjahr auszuschließen ist.

Dies gilt, auch für die Gefahren im Zusammenhang mit den von den abziehenden jugoslawischen Einheiten hinterlassenen Minenfallen und Minenfeldern. Minen können zwar überall im Kosovo verlegt worden sein. Bis Mitte August 1999 sind 170 Menschen durch Minen getötet worden. Seit dem Einmarsch der KFOR-Soldaten sind jedoch auch Minenräumtrupps tätig. Zuerst wurden die großen Straßen, vor allem die, die von der KFOR benutzt werden, gesichert. Danach wurde mit den Wohnhäusern, Schulen und Krankenhäusern begonnen

(vgl. SZ vom 24. August 1999: Fünf Tage für hundert Quadratmeter).

Aufgrund der inzwischen minenfreien Regionen und Straßen sowie den Möglichkeiten, auf Anraten der KFOR noch gefährliche Gebiete, etwa unbefestigte Wege oder verschiedene Flächen im ländlichen Bereich, zu meiden, kann auch insofern eine ausweglose Lage für jeden zurückkehrenden Kosovo-Albaner ausgeschlossen werden.

Aus den dargestellten Gründen könnte - bei Anwendung dieser Voraussetzungen auf nicht-verfolgungsbedingte Probleme im Kosovo anstatt der bislang erörterten Voraussetzungen von § 51 Abs.1 AuslG - auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, im Sinne von § 53 Abs. 6 S.1 AuslG aufgrund der allgemeinen Versorgungslage nicht festgestellt werden.

Hierbei wäre zusätzlich zu beachten, dass die dargestellten Gefahren im Kosovo zugleich einer Vielzahl weiterer Personen drohen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die Verwaltungsgerichte aber im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, d.h. hier etwa allen der schlechten Versorgungslage im Kosovo ausgesetzten albanischen Volkszugehörigen, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall

(BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -,  NVwZ 1998, 973, InfAusIR 1998, 409).

Eine derartige extreme Gefahrenlage könnte hier keinesfalls angenommen werden, da bereits eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib; Leben oder Freiheit jedes einzelnen zurückkehrenden Kosovo-Albaners aufgrund der allgemeinen Versorgungslage nicht festgestellt werden konnte.”

Einsender: RAe u. Notare Hausin und Maiwald, Oldenburg

UNHCR/OSCE: Überblick über die Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo

3. November 1999, 7 S., L4645

“Einleitung (...)

2. Insgesamt gesehen ist die Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo nach wie vor besorgniserregend. Zwar deutet die von der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Mission in Kosovo – UNMIK) Mitte Oktober veröffentlichte Verbrechensstatistik auf einen Rückgang der gewaltsamen Vorfälle insgesamt hin;

Anm.: Die Verbrechensstatistik der letzten vier Monate weist unter anderem 348 Morde, 116 Entführungen, 1.070 Plünderungen und 1.106 Brandstiftungen aus.

dies könnte jedoch zum Teil auf den beträchtlichen Rückgang der nicht albanischen Bevölkerung insgesamt in den letzten vier Monaten zurückzuführen sein.

Anm.: Am 15. Oktober 1999 gaben das Jugoslawische Rote Kreuz und die örtlichen Behörden die Gesamtzahl der aus dem Kosovo stammenden registrierten Binnenvertriebenen in Serbien und Montenegro mit 230.884 an.

Informierte Beobachter stimmen überein, dass ein Klima der Gewalt und Straflosigkeit herrscht und Angehörige der nicht albanischen Bevölkerung verbreitet diskriminiert, schikaniert und eingeschüchtert werden. Die Beweggründe dafür, dass vor allem viele Serben, aber auch Angehörige anderer nicht albanischer Gruppen, bis heute das Kosovo verlassen haben, sind in erster Linie in einer Kombination von Sicherheitsbedenken, eingeschränkter Bewegungsfreiheit und mangelndem Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen (insbesondere in den Bereichen Bildung, medizinische/Gesundheitsversorgung und Altersversorgung) zu suchen. Obwohl kleinere Gruppen von Personen in das Kosovo zurückgekehrt sind, bleibt die Zahl der Menschen, die die Provinz verlassen, hoch. Dieser Trend dürfte sich in der nahen Zukunft auch kaum umkehren lassen. Unter dieser verbreiteten Missachtung der Menschenrechte haben zunehmend auch moderate Albaner und Personen zu leiden, die sich offen kritisch über die derzeitige gewalttätige Atmosphäre äußern.” (...)

“B. Der Großraum Pristina

4. Für die Situation der Angehörigen von Minderheiten im Großraum Pristina waren in den letzten beiden Monaten die folgenden Umstände kennzeichnend:

5. Generell hat die unzureichende Sicherheit von Angehörigen von Minderheiten im Stadtzentrum weitere Angehörige von Minderheiten zur Flucht veranlasst. Die semiurbanen Enklaven bieten Angehörigen von Minderheiten in begrenztem Maße die M&#