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Connection e.V. |
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Hintergrundinformation |
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Pet 1-14-06-266-035292, 7. November 2001 Beschluss des Petitionsausschusses,die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - zur Erwägung zu überweisen. Begründung Der Petent ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 01.04.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26.07.1996 die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 30.07.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) den Asylantrag als unbegründet ab und verneinte auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Ausländergesetz (AuslG) und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 13.11.2000 ab. Am 27.02.2001 stellte der Petent einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei aufgrund persönlicher Erfahrung zu der Überzeugung gelangt, den Kriegsdienst zu verweigern. Aus diesem Anlass habe er am 01.12.2000 gemeinsam mit türkischen und kurdischen Kriegsdienstverweigerern eine Protestaktion in Hannover vor dem türkischen Konsulat durchgeführt und eine "Gemeinsame Erklärung der Kriegsdienstverweigerung" unterschrieben und in den Briefkasten des türkischen Konsulats in Hannover eingeworfen. Darüber hinaus habe er einen persönlich unterzeichneten Brief an das türkische Generalkonsulat in Hannover unter Angabe seines Aufenthaltsortes gesandt. In diesem Schreiben habe er sich unter Hinweis auf den schmutzigen Krieg in Kurdistan gegen seine Ableistung des Militärdienstes ausgesprochen. Mit Bescheid vom 24.04.2001 lehnte das BAFl den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 30.07.1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom VG Frankfurt abgelehnt. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist derzeit noch anhängig. Der Petent verfolgt sein Anliegen daneben im Wege der Petition. Er trägt im Wesentlichen vor, das Bundesamtsverfahren sei fehlerhaft verlaufen und das BAFl habe seine Asylanträge zu Unrecht abgelehnt. Die Petition wird von diversen Organisationen und 294 Unterzeichnern von Unterschriftenlisten unterstützt. Das Bundesministerium des Innern (BMI) bestätigt in seiner zu der Eingabe eingeholten Stellungnahme die Korrektheit des Bundesamtsverfahrens. Die parlamentarische Prüfung führt zu folgenden Ergebnissen: Dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages stehen bei Bitten abgelehnter Asylbewerber um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nur äußerst geringe Einwirkungsmöglichkeiten zur Verfügung. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Auch der Petitionsausschuss ist an die geltende Rechtslage gebunden und kann selbst in Härtefällen keine Ausnahmen erwirken. Der Ausschuss ist daher bei Bitten und Beschwerden abgelehnter Asylbewerber auf die parlamentarische Kontrolle der Entscheidungen des BAFl beschränkt. Es ist jedoch auch insoweit darauf hinzuweisen, dass die rechtsverbindliche Entscheidung über Asylanträge dem BAFl und den Verwaltungsgerichten, nicht jedoch dem Petitionsausschuss obliegt. Er kann deshalb im Wege des Petitionsverfahrens kein zweites Asylverfahren durchführen. Er kann allenfalls beim Vorliegen offensichtlicher Fehler und Unrichtigkeiten des BAFl um ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens ersuchen. Da im vorliegenden Fall das Asylerstverfahren des Petenten gerichtlich überprüft und die ablehnende Entscheidung des BAFl im Ergebnis rechtskräftig vom VG Frankfurt bestätigt worden ist, hat der Petitionsausschuss insoweit keine Möglichkeit mehr, dieses Verfahren auf offensichtliche Fehler und Unrichtigkeiten zu untersuchen. Dies hindert den Ausschuss jedoch nicht daran, das Bundesamtsverfahren zum Asylfolgeantrag auf mögliche offensichtliche Fehler zu prüfen. Hierzu ist festzustellen, dass das BAFl sich in seiner Entscheidung zum Asylfolgeantrag nur ungenügend mit den dem Petenten drohenden Gefahren bei Rückkehr in die Türkei auseinandergesetzt hat. Aufgrund der öffentlichen Erklärung der Kriegsdienstverweigerung ist es nach Ansicht des Petitionsausschusses sehr wahrscheinlich, dass dem Petenten in der Türkei eine Bestrafung gemäß Art. 155 Türkisches Strafgesetz (TCK) in Verbindung mit Art. 58 Militärisches Strafgesetzbuch droht. In Art. 155 TCK wird die "Distanzierung des Volkes vom Militärdienst" mit Haftstrafe bis zu zwei Jahren belegt. Dieser Tatbestand wäre im Fall des Petenten allein durch den öffentlichen Aufruf zur Kriegsdienstverweigerung erfüllt. In den vom Petenten unterschriebenen Aufrufen und in seinem eigenen Brief an das türkische Generalkonsulat in Hannover werden der Krieg in Kurdistan als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet und es wird erklärt, dass linke, demokratische Soldaten oder Kurden beim Militär getötet und diese Todesfälle anschließend als Selbstmord deklariert würden. Diese Aussagen werden nach der Rechtspraxis der Türkei als Verstoß gegen Art. 159 TCK gewertet, der die "Beleidigung des Militärs und der Sicherheitskräfte" mit Haftstrafe zwischen einem und sechs Jahren bestraft. Der Gebrauch des Wortes "Kurdistan" und der Hinweis auf die Unterdrückung "des kurdischen Volkes" macht darüber hinaus eine Strafverfolgung wegen "separatistischer Propaganda" nach § 8 des Anti-Terrorgesetzes wahrscheinlich. Darüber hinaus ist nach Ansicht des Ausschusses auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Petent nicht nur aufgrund der öffentlichen Erklärung der Kriegsdienstverweigerung verfolgt würde, sondern auch staatliche Verfolgung als angeblicher PKK-Anhänger zu fürchten hätte. Diese Gefahr resultiert aus einem am 02.12.2000 erschienenen Artikel in der türkischen Zeitung Hürriyet. Dieser zweiseitige Artikel beschreibt die am 01.12.2000 in Hannover stattgefundene Aktion und enthält die Beschuldigung, dass es sich bei den meisten der Teilnehmer, insbesondere denjenigen, die aktiv in Erscheinung getreten sind, um Anhänger der PKK handele. Auf dem veröffentlichten Foto ist der Petent deutlich zu erkennen. Somit ist davon auszugehen, dass der Petent aufgrund der persönlichen Erklärung und des Zeitungsartikels nebst Foto, den türkischen Behörden hinlänglich bekannt ist. Das BAFl ist in seinem Bescheid vom 24.04.2001 mit keinem Wort auf die Relevanz der Veröffentlichung dieses Artikels und der daraus resultierenden erhöhten Verfolgungsgefahr für den Petenten eingegangen. Das BAFl führt aus: "Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates wäre nur gegeben, wenn sich der Antragsteller mit seinen Erklärungen nicht nur gegen die Ableistung seines Militärdienstes aussprechen würde, sondern wenn der Inhalt dieser Erklärung auch als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet würde. Da die Erklärung der Kriegsdienstverweigerer sowohl von türkischen als auch kurdischen Kriegsdienstverweigerern gezeichnet wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die Erklärungen von den türkischen Stellen nicht nur als eine Kriegsdienstverweigerung aus pazifistischen Gründen aufgefasst, sondern in einem antitürkischen, prokurdischen und politischen Zusammenhang gestellt wird." Mit der Veröffentlichung und der Denunzierung der Kriegsdienstverweigerer als PKK-Anhänger in der Hürriyet muss aber damit gerechnet werden, dass die türkischen Behörden diese Aktion in einen antitürkischen, prokurdischen politischen Zusammenhang stellen werden. Wie sich übereinstimmend aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom 22.06.2000 und aus Erkenntnissen von Amnesty International ergibt, werden Rückkehrer und abgeschobene Personen auf dem Flughafen Istanbul routinemäßig über ihren Aufenthalt im Ausland befragt. Schwierigkeiten für Abgeschobene können insbesondere dann eintreten, wenn der Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK oder anderer illegaler Organisationen vorliegt. Nach Erkenntnissen von Amnesty International (vgl. Stellungnahme an das VG Sigmaringen vom 03.02.1999) kam es in diversen Fällen zunächst zu einer Freilassung nach der routinemäßigen Eingangskontrolle, später wurden die Betroffenen dann jedoch in ihrer Heimatregion festgenommen und zu Verhören zur Antiterrorabteilung gebracht. Im Zuge dieser Verhöre kann es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Anwendung von Folter und Misshandlung kommen, um Geständnisse von verdächtigen Personen zu erlangen. In der Polizeihaft wird nach den Erkenntnissen von Amnesty International routinemäßig Folter angewandt. Weiter weist Amnesty International in der Stellungnahme darauf hin, dass die Personen, die bei ihrer Rückkehr Opfer der geschilderten Verfolgungsmaßnahmen geworden sind, sich nicht in allen Fällen an exponierter Stelle oppositionell betätigt haben. Auch Aktivitäten an nicht herausragender Stelle können gegenüber den türkischen Behörden Verdachtsmomente erregen. Diese Erkenntnisse zugrunde legend kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Petent bei seiner Rückkehr bereits am Flughafen in Istanbul mit einer Personenkontrolle und der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen zu rechnen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Petenten bei seiner Rückkehr aufgrund der in dem Hürriyet-Artikel ausgesprochenen Verdächtigungen erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Der Petitionsausschuss ist daher besorgt um das Schicksal des Petenten bei dessen Rückkehr in die Türkei. Er hält eine Wiederaufnahme des Verfahrens, zumindest hinsichtlich der Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG, unter Einbeziehung der bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte für angebracht. Das Anliegen des Petenten wird deshalb grundsätzlich befürwortet. Dieser Beschluss und die Petition werden der Bundesregierung - dem BMI sowie dem BAFl - mit dem Ersuchen zugeleitet, nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen. Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur
Petition für den türkisch-kurdischen Kriegsdienstverweigerer Sedat
Baydemir vom 7. November 2001. Abschrift: Rudi Friedrich
Connection e.V., Gerberstr. 5, D-63065 Offenbach |
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