Verwaltungsgericht Oldenburg
 



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Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer -
vom 12. Februar 2002 - 1 A 3457/99 -
 
 

Az.: 1 A 3457/99

Verwaltungsgericht Oldenburg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau A.,
Staatsangehörigkeit: russisch,

Klägerin,
Proz.-Bev.: ...

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt f.d.Anerkennung ausl.Flüchtlinge - Außenstelle Oldenburg -,
Klostermark 70 - 80, 26135 Oldenburg, -

Beklagte,
beteiligt:
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten,
Rothenburger Str. 29, 90513 Zirndorf,

Streitgegenstand: Asylrecht

hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2002  für Recht erkannt:
 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben karbadinische Volkszugehörige, habe aber lange Zeit in G. in Tschetschenien gelebt. Sie gelangte im August 1999 zusammen mit ihrer Tochter, der Klägerin im Verfahren 1 A ..../99, und ihrer Enkelin, der Klägerin im Verfahren 1 A ..../99,in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte.

Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 25. August 1999 machte die Klägerin geltend: Sie seien aus Furcht vor den Tschetschenen 1996, nach dem ersten tschetschenischen Krieg, nach N. gegangen. Dort hätten sie bis zum August 1999 gewohnt. In G. hätten sie 1994 Probleme mit den Russen gehabt, später dann mit den Tschetschenen. Im August 1999 seien sie wieder nach G. zurückgekehrt, weil sie auch in N. Probleme bekommen hätten. In G. seien sie dann aber wieder gefragt worden, was sie dort wollten und seien deshalb dann schließlich nach Deutschland geflohen.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit dem hier angefochtenen Bescheid den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf.

Die Klägerin hat am 21. September 1999 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend zu den Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt vor: Sie habe dasselbe Schicksal erlitten wie ihre Tochter und ihre Enkelin. Aus Furcht vor den Tschetschenen hätten sie 1996 G. verlassen. Der Mann ihrer Tochter habe sich vorher zwar den tschetschenischen Rebellen angeschlossen und ihre Tochter habe den Tschetschenen geholfen, indem sie sich an karitativen Vereinigungen beteiligte. Dennoch seien sie nach dem Abzug der russischen Truppen Opfer der ethnischen Säuberungen durch die Tschetschenen geworden. Sie seien deshalb nach N. geflohen, einer Stadt, aus der sie ursprünglich stamme. Dort seien sie jedoch keineswegs freundlich aufgenommen worden. Ihnen sei immer wieder vorgeworfen worden, dass sie lange Zeit in Tschetschenien gelebt hätten. Im Mai 1999 seien mehrere Männer in ihre Wohnung gekommen und hätten ihre Tochter gefragt, warum sie hin und wieder nach Tschetschenien gefahren sei. Sie vermuteten, dass es sich dabei um die Staatspolizei bzw. Sicherheitspolizei gehandelt habe. Die Männer hätten auch genauer danach gefragt, wo der Ehemann ihrer Tochter, der Tschetschene sei, sich aufhalte und warum sie nicht nach Tschetschenien zurückgingen. Aus Angst vor einem erneuten Besuch hätten sie daraufhin die Wohnung in N. gewechselt. Am 5. Juli 1999 seien die Männer jedoch erneut zu ihnen gekommen und hätten nochmals verlangt, dass sie nach Tschetschenien zurückkehren sollten. Dabei sei sie und ihre Tochter geschlagen worden. Ihre Tochter sei dabei, von Faustschlägen traktiert, mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen und zu Boden gefallen. Ihre Tochter habe sich dabei ein Schädelhirntrauma zugezogen. Ihre Enkelin sei von den Männern in ein anderes Zimmer gebracht und dort geschlagen und vergewaltigt worden. Die Männer hätten sie unter der Drohung verlassen, dass ihnen beim nächsten Mal noch Schlimmeres passiere. Sie hätten sich deshalb entschieden, wieder nach G. zurückzukehren. Dort hätten sich unter dem Regime der Tschetschenen aber zwischenzeitlich die Verhältnisse so verschlechtert, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, zu überleben. Aus dieser Situation sei ihnen nur noch die Flucht ins Ausland möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. September 1999 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
   die Klage abzuweisen.
Die Enkelin der Klägerin, die Klägerin im Verfahren 1 A ..../99, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie die in der Erkenntnismittelliste aufgeführten Unterlagen Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG oder auf Verpflich-tung der Beklagten zur Feststellung, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; auch liegen weder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor noch sind die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Beklagten zu beanstanden. Dabei ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG).

Die Klägerin kann sich gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG iVm § 26 a AsylVfG sowie der Anlage I zum Asylverfahrensgesetz nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, da sie nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen (29. Juni 1993 bzw. 1. Juli 1993) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem sog. sicheren Drittstaat, der nicht feststehen muss

(BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 = DVBl. 1996, 207 = InfAuslR 1996, 152),

in das Bundesgebiet eingereist ist.

Die Klägerin kann sich mit Erfolg auch weder auf ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs.1 AuslG noch auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG berufen.

Nach § 51 Abs.1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denen des Asylgrundrechts, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut, den politischen Charakter der Verfolgung und die Frage, ob eine derartige Verfolgung droht, betrifft.

(vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42).

Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind, und weil er aus diesem Grunde gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgung sich als eine politische darstellt, liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also – im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung – einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung

(BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315 und vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 – NVwZ 2000, S. 1165 = DVBl. 2000, S. 1518).

Übergriffe von Privatpersonen fallen deshalb nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das setzt voraus, dass Verfolgungsmaßnahmen Dritter dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind. Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter einzusetzen. Allerdings ist es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich, einen lückenlosen Schutz vor politisch motivierten Unrecht und Gewalt durch nicht staatliche Stellen oder Einzelpersonen zu garantieren. Entscheidend ist, ob der Staat unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel im großen und ganzen Schutz gewährt. Übersteigt hingegen die Schutzgewährung die Kräfte des konkreten Staates, liegt die Schutzgewährung mit anderen Worten jenseits der dem Staat an sich zur Verfügung stehenden Mittel, so endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, aaO; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 – 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 372).

Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aus gegen den Betreffenden selbst gerichtete Maßnahmen des Verfolgers ergeben. Sie kann aber auch auf gegen Dritte gerichtete Maßnahmen beruhen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der betreffende Flüchtling mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, mithin seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig zu bezeichnen ist (Gruppenverfolgung). Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen und die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Die Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit bei Verfolgungshandlungen ist nicht immer eindeutig erkennbar. Oft tritt sie nur als ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit mitprägender Umstand hervor, der - je nach Lage der Dinge - für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds, wohl aber bestimmter Gruppenmitglieder rechtfertigt, die sich in vergleichbarer Lage befinden. Auch solchen Fällen im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung muss Rechnung getragen werden. So ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen (Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit). Hier wie da ist es von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet.

(BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85,
515/89,1827/89 -, BVerfGE 80, 315, 333f.).

Die sowohl bei einer individuellen als auch einer landesweiten bzw. regional begrenzten Gruppenverfolgung entscheidende Frage, ob eine Verfolgungsgefahr für die absehbare Zukunft besteht, muss aufgrund einer Prognose beurteilt werden, die - ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Betroffenen in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat

(BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986 S. 760 und vom 5. November 1991 -9 C 118/90-, BVerwGE 89, 162).

Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist. Hat der Betroffene seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, ist festzustellen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Derartig vorverfolgt Ausgereisten ist eine Rückkehr aufgrund veränderter Umstände nur zuzumuten, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann

(BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357; BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169).

Demgegenüber kommt dem Schutzbegehren eines unverfolgt Ausgereisten grundsätzlich nur dann Erfolg zu, wenn ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht

(vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, BVerwGE 96, 200).

Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen

(BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353).

Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Bei gruppengerichteten Bedrohungslagen ist bei der Bestimmung einer derartigen inländischen Fluchtalternative zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine regionale oder eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung handelt.

Kennzeichen einer "regionalen" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt

(BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - BVerwGE 101, 134).

"Regional" ist diese Verfolgung, weil sie nicht landesweit, sondern nur regional praktiziert wird. Die außerhalb der Verfolgungsregion lebenden Angehörigen der verfolgungsbetroffenen Gruppe bleiben dabei aber nur aus politischem Kalkül oder ähnlichen Gründen unbehelligt, die dem unmittelbar oder mittelbar verfolgenden Staat eine "Regionalisierung" seines Vorgehens angezeigt erscheinen lassen. Bei einer derartigen "Regionalisierung" des äußerlichen Verfolgungsgeschehens, das unter ungewissen Bedingungen stets in eine landesweite Verfolgung umschlagen kann, bleiben die außerhalb der Region, in der die Verfolgung praktiziert wird, lebenden Gruppenmitglieder mitbetroffen. Anders ist es hingegen, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie Ethnie oder Religion verbundene Personen richten, sondern nur gegen solche, die (beispielsweise) zusätzlich aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder Grundbesitz haben. Dann besteht schon die Gruppe, die der Verfolger im Blick hat, lediglich aus solchen Personen, die alle Kriterien - etwa Religion einerseits, Gebietsbezogenheit andererseits - erfüllen. Bei dieser "örtlich begrenzten" Verfolgung sind die Angehörigen der religiösen oder ethnischen Gemeinschaft, die nicht gleichzeitig auch die weiteren die Gruppe konstituierenden Merkmale - etwa die Gebietsansässigkeit - in eigener Person aufweisen, von der Verfolgung von vornherein nicht betroffen

(BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43/96 - BVerwGE 105, 204).

Im Falle einer derartigen örtlich begrenzten Gruppenverfolgung stellt sich anders als bei einer regionalen Gruppenverfolgung nicht die Frage nach einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative. Denn die Annahme einer inländischen Fluchtalternative beruht darauf, dass ein von regionaler politischer Verfolgung betroffener Bürger eines Staates erst dann politisch Verfolgter ist, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Bei einer örtlich begrenzten Verfolgung ist die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung außerhalb des örtlich begrenzten Verfolgungsgebiets aber schon begrifflich nahezu ausgeschlossen. Ist die Verfolgung strikt auf bestimmte Gebiete begrenzt, sind Verfolgungen in einem anderen Gebiet nicht wahrscheinlich

(so auch Hessischer VGH, Urteil vom 27. März 2000 - 12 UE 583/99.A - juris).

Sowohl bei einer regionalen wie auch bei einer örtlich begrenzten Verfolgung kann eine Ausweichmöglichkeit im Herkunftsland zudem aber nur angenommen werden, wenn die in Betracht zu ziehenden Orte oder Regionen noch zum Territorium des Verfolgers zählen und dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - auch nicht andere unzumutbaren Nachteile drohen, die am Herkunftsort so nicht bestünden

(vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, BVerwGE 108, 84, und vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353).

Dem erforderlichen Vergleich mit der Situation am Herkunftsort liegt die Überlegung zugrunde, dass dem regional Verfolgten zwar nicht zugemutet werden darf, sich, um der Verfolgung zu entgehen, in eine existenzielle Notlage zu begeben, dass er aber dann, wenn er dieser Notlage bereits an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, durch die Wohnsitznahme am verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und darum unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erleidet

(BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43/96 - BVerwGE 105, 204).

In der Russischen Föderation gibt es eine staatliche landesweite Gruppenverfolgung in Anknüpfung an den moslemischen Glauben, die Herkunft aus dem Kaukasus oder einem "südländischen" Aussehen nicht. Diese Merkmale betreffen eine sehr große Bevölkerungsgruppe, bestehend zum einen aus Menschen, die in Folge mehrerer Flüchtlingsströme z. B. aus Armenien und Aserbaidschan (wegen des Konfliktes um Nagorny-Karabach) oder aus Georgien (wegen des Konfliktes in Südossetien) in die Russische Föderation gekommen sind, zum anderen in großen Gebieten wie Tschetschenien, Dagestan, Karbadino-Balkarien, Inguschetien, Nordossetien und den Siedlungsgebieten von Tscherkessen und Kalmücken etc. innerhalb der Russischen Föderation die Bevölkerungsmehrheit stellen oder sich von dort aus in andere Regionen der Russischen Föderation, insbesondere die wirtschaftlich reizvolleren Großstädte, begeben haben. Für den gesamten Bereich der Russischen Föderation werden zwar immer wieder einzelne Übergriffe von Angehörigen der Sicherheitsbehörden und aus der Bevölkerung sowie speziell für die Regionen mit russischen Bevölkerungsmehrheiten administrative Behinderungen gegenüber Kaukasiern, etwa bei der Beschaffung von Wohnraum, den Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und verschiedenen Zuzugs- und Registrierungsformalitäten bekannt.

(vgl. AA, Lageberichte vom 22. Mai 2000, 15. November 2000 und 28. August 2001; UNHCR vom November 2000 und Januar 2002; ai an VG Bremen vom 12. November 1998 und Bericht über Tschetschenien vom 01. Dezember 1999).

Berichtet wird auch von einer in der russischen Bevölkerung (ethnische Russen) latent vorhandenen nationalistischen und antisemitischen Strömung. Diese äußere sich u.a. in spürbaren Antipathien und einem tiefverwurzelten Misstrauen im Sinne traditioneller Vorurteile gegenüber den „politisch verdächtigen“ Kaukasusvölkern, welche möglicherweise durch die maffiaähnlichen Aktivitäten einzelner Gruppen gefördert würden, deren Zusammenhalt wesentlich durch die kaukasische Herkunft ihrer Mitglieder bestimmt sei. Dies gehe z.T. sogar so weit, dass in Sankt Petersburg über stadteigene Sender zu ethnischen Säuberungen aufgerufen worden sei

(AA, Lagebericht vom 22. Mai 2000, AA an BAFL vom 30. Mai 2000, VG Trier vom 07. Oktober 1998 und an VG Schwerin vom 14. Juni 1999; UNHCR vom November 2000 und Januar 2002).

Insbesondere nach den Sprengstoffanschlägen im September 1999 in Moskau kam es im Rahmen der Antiterroraktion „Wirbelwind“ auch in größerer Zahl zu Menschenrechtsverletzungen. Nach den Angaben von amnesty international haben in Moskau daran 22.000 Beamte der Strafverfolgungsbehörden teilgenommen, zusätzlich 9.000 Polizeibeamte sind aus anderen Städten hierfür nach Moskau entsandt worden. Amnesty international bewertet diese Maßnahme als massive Einschüchterungskampagne gegen Tschetschenen und andere aus dem Kaukasus stammende Personen Die Überprüfung des Besitzes von Wohnerlaubnissen und der Registrierung habe als Vorwand gedient, um jede Person, die aus dem Kaukasus zu stammen scheine, für eine Identitätsprüfung auf der Straße anzuhalten und anschließend festzunehmen. Bis zu 20.000 Nichtmoskowiter seien dabei vorläufig festgenommen, mehr als die Hälfte sei die offizielle Registrierung und eine Wohnerlaubnis verweigert worden. Moskauer Beamte hätten angegeben, dass ungefähr 10.000 Nichtmoskowiter, die keine Wohnerlaubnis besessen hätten und denen die Registrierung verweigert worden sei, aus der Stadt ausgewiesen worden seien

(ai, Bericht über Tschetschenien vom 01. Dezember 1999; ai an VG Ansbach vom 12. Januar 2001).

Ebenfalls im Anschluss an die Sprengstoffanschläge erließ der Moskauer Bürgermeister Luzhkov am 13. September 1999 die Verfügung Nr. 1007 „über dringende Maßnahmen, die Registrierung von vorübergehend in Moskau wohnenden Staatsangehörigen sicherzustellen“. Darin wurde geregelt, dass sich alle nur vorübergehend in Moskau wohnhaften Bürger innerhalb von drei Tagen erneut registrieren lassen müssten; die Nichtregistrierung habe die Ausweisung aus der Stadt zur Folge. Nach verschiedenen Berichten sei diese kurze Frist vor allem von Flüchtlingen, die oft Hals über Kopf und ohne Papiere ihre Heimatregionen verlassen hätten, nicht einzuhalten gewesen, so dass ihre Abschiebung aus Moskau und von dort u.a. auch nach Tschetschenien die Folge gewesen sei

(IGFM an VG Ansbach vom 25. Oktober 1999; ai, Bericht über Tschetschenien vom 01. Dezember 1999; AA, Lagebericht vom 22. Mai 2000; ai an VG Ansbach vom 12. Januar 2001).

Sowohl bei den Übergriffen im Einzelfall als auch bei den genannten Großaktionen handelt es sich aber nicht um Maßnahmen, die darauf abzielen, die gesamte Bevölkerungsgruppe der Personen kaukasischer Herkunft vollständig aus dem Staatsgebiet der Russischen Föderation zu vertreiben oder diese gar zu vernichten. Dies ist weder das erklärte noch das anderweitig erkennbare Ziel der russischen Regierung. Zwar kann - wegen der bereits angesprochenen Ressentiments von Russen gegenüber Kaukasiern - angenommen werden, dass es den jeweils Verantwortlichen nicht nur darum geht oder ging, in tschetschenischen Kreisen vermutete Terroristen zu finden, sondern wohl auch darum, den Zustrom von Flüchtlingen in die russischen Großstädte zu stoppen bzw. ihre Zahl zu verringern. Sie haben dabei auch zu ungesetzlichen Mitteln gegriffen. Im Vordergrund stand dabei aber offenbar, die entsprechende Bevölkerungsgruppe in ihre angestammten Herkunftsgebiete innerhalb der Russischen Föderation zurückzudrängen (allerdings ohne Rücksicht auf die dortigen Zustände) oder eine weitere Zuwanderung aus diesen Gebieten zu verhindern, nicht aber, sie zu vernichten oder außer Landes zu treiben.

Insgesamt sind zudem im Vergleich zur Größe der Bevölkerungsgruppe der Kaukasier zu wenige asylrelevante Vorfälle und Übergriffe dokumentiert, um eine Situation der unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung annehmen zu können

(vgl. auch VG Oldenburg, Urteile vom 5. Februar 2002 - 1 A 4782/99 - und vom 12. Februar 1999 - 1 A 3689/99 - , jeweils m.w.N.).

In der Russischen Föderation gibt es auch eine staatliche landesweite Gruppenverfolgung aller Tschetschenen wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht. Der Klägerin kann Asyl oder Abschiebungsschutz wegen gruppengerichteter Maßnahmen demnach auch dann nicht gewährt werden, wenn sie wegen des langjährigen Aufenthalts in Tschetschenien, als Tschetschenin betrachtet würde. Insofern kann offen bleiben, ob für den Bereich Tschetscheniens eine Situation der Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger vorliegt, da es sich hierbei allenfalls um eine örtlich begrenzte , nicht aber um eine regionale Verfolgung im Sinne der oben dargelegten Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handeln würde.

Nach dem Rückzug der russischen Armee aus Tschetschenien und dem Vertrag von Chasawjurt im Jahr 1996 übte Russland dort mehrere Jahre lang die Staatsgewalt nicht mehr aus. Die Macht lag in der Hauptstadt Grosny bei dem tschetschenischen Präsidenten Maschadow, im Übrigen bei sog. "Feldkommandeuren". Staatliche Strukturen fehlten jedoch, die soziale Infrastruktur war weitgehend zusammengebrochen. Wegen der grassierenden Kriminalität stellten die meisten ausländischen Hilfsorganisationen ihr Engagement in Tschetschenien weitgehend ein

(vgl. AA, Lageberichte vom 22. Mai 2000, 24. April 2001 und 28. August 2001; AA an VG Bremen vom 13. Mai 1997; UNHCR an VG Bremen vom 5. Mai 1997; ai an VG Bremen vom 24. Oktober 1997; SZ vom 7. Juli 1999; NZZ vom 5. August 2000).

Im Sommer 1999 kam es erneut zu militärischen Auseinandersetzungen, ausgehend von Angriffen tschetschenischer Kämpfer auf verschiedene Grenz-Orte in Dagestan. Die russische Armee bombardierte darauf Stützpunkte der Rebellen in Tschetschenien. In Reaktion auf mehrere Bombenanschläge in Moskau und weiteren Großstädten Russlands wurde auch Grosny bombardiert, Ende September überschritten russische Bodentruppen die tschetschenische Grenze

(AA, Lageberichte vom 15. November 2000, 24. April 2001 und 28. August 2001; Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom Januar 2001; FAZ vom 19. Juni 1999; Die Welt vom 8. Juli 1999, FAZ vom 2. August 2000; NZZ vom 9. August 2000; FAZ vom 12. August 2000; Die Welt vom 19. August 2000; FAZ vom 14. September 2000; FR vom 17. September 2000; NZZ vom 24. September 2000; SZ vom 27. September 2000; FR vom 1. Oktober 2000).

Die Luftangriffe und der anschließende Einsatz von Bodentruppen lösten umgehend eine Flüchtlingsstrom aus den betroffenen Gebieten aus, wobei sich die meisten Flüchtlinge nach Inguschetien, andere nach Dagestan und in die Region Stawropol begaben

(AA, Lageberichte vom 15. November 2000, 24. April 2001 und 28. August 2001; FR vom 29. September 1999; SZ vom 29. September 1999; SZ vom 15. November 1999; Die Welt vom 16. November 1999; NZ vom 23. November 1999).

Für einige Tage Ende Oktober 1999 wurde von russischer Seite aus versucht, den Flüchtlingsstrom nach Inguschetien zu unterbinden und die Grenze zu schließen. Nach internationalen Protesten konnten die Flüchtlinge bald aber wieder unkontrolliert die Grenze passieren

(NZZ vom 25. Oktober 1999; FR vom 5. November 1999).

Die russischen Truppen bewegten sich nach einer kurzen Unterbrechung am Terek-Fluss bald auf die Hauptstadt Grosny zu und drangen dort Mitte Dezember 1999 ein. Nach heftigen Kämpfen räumten die tschetschenischen Rebellen Grosny Ende Januar 2000, zogen sich in die südlichen Bergregionen Tschetscheniens zurück und kündigten an, einen Partisanen-Krieg gegen die russische Armee zu führen. Hierzu gehören Anschläge auf Militäreinheiten ebenso wie die Entführung russischer Repräsentanten, aber auch von Mitarbeitern dort noch verbliebener oder vorübergehend wieder zurückgekehrter internationaler Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen,

(SZ vom 6. Oktober 1999; FR vom 9. Oktober 1999; FR vom 20. Oktober 1999; FAZ vom 13. November 1999; FR vom 1. Dezember 1999; FAZ vom 15. Dezember 1999; FR vom 24. Dezember 1999; SZ vom 2. Februar 2000; NZZ vom 11. Januar 2001, NZZ vom 12. Januar 2001; SZ vom 16. März 2001; Die Welt vom 30. August 2001).

Ende Februar 2000 wurde von offizieller russischer Seite zwar der Sieg in Tschetschenien gemeldet

(FAZ vom 1. März 2000).

In der Folgezeit kam es aber weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der russischen Armee und tschetschenischen Rebellen

(SFH vom Januar 2001; NZZ vom 29. März 2000; Der Spiegel vom 10. April 2000; SZ vom 12. Mai 2000; FR vom 26. Mai 2000; NZZ vom 9. Juni 2000; Die Welt vom 28. Juni 2000; FAZ vom 3. Juli 2000; FR vom 12. Oktober 2000; FR vom 19. Dezember 2000),

die sich trotz der Ankündigung von Teilabzügen russischer Einheiten im Januar und November 2001

(SZ vom 23. Januar 2001; Die Welt vom 14. November 2001)

bis heute fortsetzen

(AA, Lageberichte vom 24. April 2001 und 28. August 2001; GfbV vom 22. Januar 2002; FAZ vom 16. Februar 2001; NZZ vom 8. Mai 2001; taz vom 9. Mai 2001; FAZ vom 27. Juni 2001; FAZ vom 7. Juli 2001; NZZ vom 16. Juli 2001; NZZ vom 18. September 2001; NZZ vom 5. Dezember 2001; SZ vom 2. Januar 2002; FR vom 5. Januar 2002; SZ vom 30. Januar 2002).

Nach den schnellen militärischen Erfolgen der russischen Armee kehrten zwar im Januar 2000 die ersten Flüchtlinge in Gebiete Tschetscheniens zurück, die nicht mehr umkämpft waren

(NZ vom 12. Januar 2000; SZ vom 15. Januar 2000; taz vom 19. Januar 2000).

Bereits im Anschluss an die Räumung Grosnys stiegen die Flüchtlingszahlen aber wieder an

(NZZ vom 9. Februar 2000).

Obwohl den Flüchtlingen ab April 2000 auch die Rückkehr nach Grosny wieder gestattet worden war

(SZ vom 18. April 2000),

kehrten die meisten Flüchtlinge auch in der Folgezeit nicht in ihre Heimatorte in Tschetschenien zurück, sondern unternahmen allenfalls vereinzelte Reisen, um nach ihren Häusern zu sehen oder Verwandte zu besuchen

(GfbV vom August und September 2001; NZZ vom 4. Juli 2000; dpa vom 5. September 2000; NZZ vom 15. November 2000; NZ vom 15. Februar 2001; FAZ vom 9. August 2001; FR vom 7. Dezember 2001).

Versuche der russischen Behörden, anfangs durch direkten Zwang, später etwa durch die Verlegung eines Waggon-Lagers über die Grenze von Inguschetien nach Tschetschenien und durch die zeitweise Einstellung der Verteilung von Brot und warmen Mahlzeiten in den Flüchtlingslagern Inguschetiens Druck auf die Flüchtlinge auszuüben, nach Tschetschenien zurückzukehren, blieben erfolglos

(AA, Lagebericht vom 15. November 2000; ai an VG Ansbach vom 12. Januar 2001; IGFM vom 19. Juni 2001 und vom 23. Oktober 2001; FAZ vom 6. Juni 2000; NZZ vom 4. Juli 2000).

Die Zahl der Flüchtlinge verringerte sich bis heute kaum. Im Gegenteil kam es wegen der immer wieder aufflammenden Auseinandersetzungen und der Vorgehensweise der russischen Militär- und Sicherheitsbehörden bei "Säuberungen" ganzer Dörfer sogar zu neuen Fluchtbewegungen.

(AA, Lageberichte vom 15. November 2000; 24. April 2001 und 28. August 2001; NZZ vom 12. Juli 2000; NZZ vom 10. Juli 2001; FR vom 9. Januar 2001; taz vom 31. Juli 2001).

Einer der Hauptgründe hierfür liegt, neben der andauernden unruhigen militärischen Lage, den erheblichen Zerstörungen und der schlechten Versorgungslage in Tschetschenien

(SFH vom Januar 2001; FR vom 13. April 2000; FAZ vom 20. April 2000; NZZ vom 2. Juni 2000; FR vom 13. Oktober 2000; FR vom 21. Oktober 2000; FAZ vom 2. Dezember 2000; taz vom 29. Juli 2001),

in den Übergriffen russischer Sicherheitskräfte.

Bereits im Zuge des russischen Vormarschs 1999 bis zu dem Fluss Terek und später bis Grosny wurden Misshandlungen von Zivilisten und Flüchtlinge gemeldet sowie Vorwürfe laut, dass die russische Armee wahllos auch zivile Ziele bombardiere und verbotene Waffen, etwa Spielzeugbomben, einsetze.

(ai vom Dezember 1999; FR vom 7. Oktober 1999; FAZ vom 13. November 1999; Der Spiegel vom 29. November 1999; FR vom 4. Dezember 1999; FR vom 24. Dezember 1999).

Daneben wurde immer häufiger über schwere Menschenrechtsverletzungen wie Vergewaltigungen, Tötungen von Zivilisten, willkürliche Exekutionen und Plünderungen, begangen bei Übergriffen durch Mitglieder der Militäreinheiten, berichtet

(ai vom Dezember 1999; AA, Lageberichte vom 15. Februar 2000 und 22. Mai 2000; Die Zeit vom 3. Februar 2000; NZZ vom 9. Februar 2000; Die Welt vom 11. Februar 2000; SZ vom 26. Februar 2000; FR vom 27. April 2000).

Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung und der Frankfurter Rundschau gaben russische Soldaten bei Befragungen zu, dass Folter und Mord an gefangenen Rebellen und Zivilisten meist die Regel und selten die Ausnahme in den Einheiten seien. Ernsthafte Untersuchungen oder die strafrechtliche Verfolgung derartiger Übergriffe erfolgten nicht

(SZ vom 10. Oktober 2000; SZ vom 11. Oktober 2000; FR vom 12. Oktober 2000; FR vom 13. Oktober 2000).

Auch für die Folgezeit ist eine Änderung der Situation nicht zu verzeichnen. Kontinuierlich wird von willkürlichen Verhaftungen bei den häufigen Kontrollen und "Säuberungen", dem Festhalten von Zivilisten in Erdgruben und damit verbundenen Lösegelderpressungen, wahllosen Plünderungen und anderen massiven Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Sicherheitsorgane in Tschetschenien berichtet

(AA, Lageberichte vom 15. November 2000, 24. April 2001 vom 28. August 2001; SFH vom Januar 2001; GfbV vom August und September 2001; ai vom 8. Oktober 2001 Human Rights Watch vom 10. Januar 2002; Focus vom 4. Dezember 2000; Die Welt vom 23. Februar 2001; FAZ vom 26. Februar 2001; Die Zeit vom 1. März 2001; FAZ vom 22. März 2001; NZZ vom 12. Mai 2001; NZZ vom 23. Juni 2001; FAZ vom 7. Juli 2001; NZZ vom 10. Juli 2001; taz vom 6. August 2001; Die Welt vom 30. August 2001; FR vom 3. September 2001; FAZ vom 25. Januar 2002).

Darüber hinaus konkretisierten sich im Frühjahr 2000 vor allem auf der Grundlage entsprechender Berichte von Flüchtlingen in Inguschetien bereits vorher etwa von amnesty international geäußerte Befürchtungen, dass in Tschetschenien mehrere sog. "Filtrationslager" errichtet worden sind, in denen vornehmlich männliche Jugendliche und Männer, aber auch Frauen tschetschenischer Volkszugehörigkeit vergewaltigt, geschlagen und gefoltert wurden unter dem Vorwand, tschetschenische Rebellen aus den Inhaftierten herauszufiltern. Die Festnahmen erfolgten meistens bei den sog. "Säuberungen" ganzer Dörfer oder Siedlungen sowie gezielten Kontrollen und Überprüfungen. Eine Freilassung gelang oft nur durch die Zahlung von Lösegeld.

(ai vom Dezember 1999; AA, Lageberichte vom 15. November 2000, 24. April 2001 und 28. August 2001; GfbV vom September 2001; ai vom 8. Oktober 2001; FR vom 11. Februar 2000; Die Zeit vom 24. Februar 2000; FAZ vom 1. März 2000; taz vom 2. März 2000, Der Spiegel vom 6. März 2000; FR vom 27. April 2000; FAZ vom 26. Oktober 2000; NZZ vom 20. November 2000; FR vom 22. März 2001).

Nach dem Fund eines Massengrabes bei der Militärbasis Chankala in der Nähe von Grosny erhärtete sich der Verdacht, dass in diesen Lagern auch Exekutionen stattfänden

(IGFM vom  6. April 2001; Human Rights Watch vom Mai 2001; FAZ vom 6. März 2001).

Zudem hatten sich bereits im Jahr 2000 die Hinweise auf Massaker an der Zivilbevölkerung verdichtet, etwa in Aldy, einem Vorort von Grosny, im Februar 2000. Die Grundlage hierfür waren ebenfalls Berichte von Überlebenden gegenüber Journalisten in einem Lager in Nasran (Inguschetien)

(FR vom 3. Juni 2000).

Selbst der von Moskau eingesetzte tschetschenische Verwaltungschef Kadyrow kritisierte viele Übergriffe von Angehörigen der russischen Sicherheitsorgane auf die tschetschenische Zivilbevölkerung und die anhaltende Praxis von "Massensäuberungen", bei denen die Bevölkerung erniedrigt und ausgeraubt werde. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Kalamanow forderte einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung vor willkürlicher Verfolgung. Weitere scharfe Kritik an der Vorgehensweise der russischen Sicherheitsorgane in Tschetschenien kam von dem im September 2000 gewählten tschetschenischen Duma-Abgeordneten Aslachanow. Nachdem drei mit Massenverhaftungen und Misshandlungen einhergehende "Säuberungen" in den Dörfern Assinowskaja, Kurtschaloi und Sernovotsk von Ende Juni/Anfang Juli 2001 bekannt geworden waren, drohte auch der von Moskau inzwischen eingesetzte Vorsitzende der tschetschenischen Regierung, Iljassow, mit seinem Rücktritt, wenn keine Ermittlungsverfahren gegen die Soldaten eingeleitet würden, die sich Straftaten schuldig gemacht hätten. Der Befehlshaber der russischen Streitkräfte in Tschetschenien, General Moltenskoi, räumte ein, dass russische Truppen bei diesen Aktionen Verbrechen in großem Umfang und ungesetzliche Handlungen begangen hätten. Die verwüsteten Häuser in den betroffenen Ortschaften sollten wieder aufgebaut und die Bewohner mit Lebensmitteln entschädigt werden. Ein Staatsanwalt berichtete anschließend, dass sechs Soldaten festgenommen worden seien, es sei aber auch zu berücksichtigen, dass tschetschenische Rebellen derartige Übergriffe provozierten.

(AA, Lagebericht vom 24. April 2001; FAZ vom 19. September 2000; FR vom 23. September 2000; Die Welt vom 5. Juni 2001; FAZ vom 7. Juli 2001; NZZ vom 10. Juli 2001; NZZ vom 12. Juli 2001; SZ vom 13. Juli 2001; taz vom 17. Juli 2001; NZZ vom 18. Juli 2001; NZZ vom 20. Juli 2001).

Trotz dieser Kritik sogar von russischen Verantwortlichen bzw. aus den Reihen der von Moskau eingesetzten tschetschenischen Administration erfolgte am 15. August 2001 eine weitere groß angelegte und wiederum mit erheblichen Übergriffen verbundene "Säuberung" in dem Dorf Alleroj, dem Heimatort Maschadows. Mehrere Ortschaften in der Nähe von Grosny wurden im September 2001 mit derartigen "Säuberungsaktionen" belegt. Für den Oktober 2001 wurden brutale "Säuberungen" der Dörfer Zozin Jurt und Alchasurowo bekannt, letztere geleitet von einem hochrangigen russischen General, der dann im November 2001 Opfer eines Selbstmordanschlages wurde. Im Dezember 2001 startete die russische Armee eine auf die Stadt Argun und benachbarte Dörfer, u.a. wiederum Zozin-Jurt, zielende vierwöchige "Spezialoperation zur Suche und Liquidierung von Kämpfern", wobei, nach offiziellen russischen Angaben, die Truppen nunmehr aber gezielt vorgegangen seien und "nicht mehr wie früher die Rechte der örtlichen Bevölkerung massenhaft verletzt worden seien". Die Menschenrechtsorganisation Memorial berichtete demgegenüber, dass im Dezember 2001 und Januar 2002 in Argun und Urus-Martan 45 tschetschenische Bürger verschwunden seien und es in Zozin-Jurt erneut zu Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Folter, Exekutionen von Zivilisten und Plünderungen gekommen sei

(GfbV vom August 2001; ai vom 8. Oktober 2001; FR vom 3. September 2001; NZZ vom 29. September 2001; NZZ vom 5. Dezember 2001; SZ vom 7. Januar 2002; FR vom 10. Januar 2002; Die Welt vom 11. Januar 2002; SZ vom 24. Januar 2002; FR vom 2. Februar 2002).

Die Hilfsorganisation "Ärzte ohne Grenzen" kritisierte im November 2000 die anhaltende "Politik des Terrors" der russischen Streitkräfte gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien. Eine Normalisierung sei nicht eingetreten. Es erfolgten willkürliche Exekutionen, Säuberungsaktionen und Verhaftungen, Zivilisten würden verschleppt und erpresst.

(dpa vom 22. November 2000)

Eine Vielzahl detailliert belegter Menschenrechtsverletzungen ergibt sich aus den Dokumentationen von Human Rights Watch. Der Vertreter von Human Rights Watch in Moskau gab sich auch nach dem Eingeständnis von General Moltenskoi vom Juli 2001 skeptisch. Diese Äußerungen passten in das Muster, von Zeit zu Zeit Vergehen zuzugeben, ohne aber energische Untersuchungen der Menschenrechtsverletzungen anzustrengen

(Human Rights Watch vom 9. Februar, März und Mai 2001; SZ vom 13. Juli 2001).

Amnesty international forderte wiederholt eine internationale Untersuchungskommission zur Aufklärung der zahlreichen Berichte über die "Säuberungsaktionen", bei denen vor allem Zivilisten Opfer von "Verschwindenlassen", außergerichtlichen und summarischen Hinrichtungen, Misshandlungen sowie willkürlichen Inhaftierungen in geheimen und provisorischen Hafteinrichtungen würden. Die Menschenrechtslage habe sich auch in jüngster Zeit nicht geändert, es komme in Tschetschenien weiterhin zu schweren Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Sicherheitskräfte, aber auch durch tschetschenische Kämpfer

(ai vom 24. September 2001 und vom 8. Oktober 2001; dpa vom 24. September 2001).

Die Gesellschaft für bedrohte Völker dokumentiert kontinuierlich massive Übergriffe in Tschetschenien und weist zuletzt in einer Presseerklärung vom Januar 2002 darauf hin, dass sich auf Grund entsprechender Berichte russischer und tschetschenischer Menschenrechtler die sogenannten Säuberungen in von der Außenwelt abgeriegelten tschetschenischen Dörfern und Städten, willkürliche Verhaftungen, Morde und anhaltende Plünderungen fortsetzten und von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sogar der Verdacht gegenüber bestimmten russischen Militärkommandanten geäußert werde, Todesschwadrone zur Liquidierung unliebsamer Personen einzusetzen

(GfbV vom August 2001, September 2001 und vom 22. Januar 2002).

Zum selben Ergebnis kommt die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, ebenfalls gestützt auf eine Vielzahl von Berichten über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen, die auch aktuell zu verzeichnen seien, sich nach den Terroranschlägen in den USA im September 2001 sogar noch verstärkt hätten

(IGFM vom 19. September 2001 und vom 11. Oktober 2001).

Von den Verantwortlichen in Russland wurde nur halbherzig versucht, dieser Kritik ernsthaft zu begegnen. Oft blieb es bei Absichtserklärungen, eine Verbesserung der Menschenrechtssituation erreichen zu wollen. So wurde bereits im Februar 2000 der Beauftragte für die Menschenrechte in Tschetschenien, Vladimir Kalamanow, eingesetzt, der zu Beginn seiner Amtszeit vereinzelte Menschenrechtsverletzungen durch russische Soldaten eingestand und die Prüfung weiterer Vorwürfe zusagte. Auch Präsident Putin sagte eine Überprüfung der Lage in Tschetschenien zu, nachdem sich eine erste Delegation der parlamentarischen Versammlung des Europarates bei einer Reise nach Tschetschenien und Inguschetien entsetzt über die Situation der Zivilisten und Flüchtlinge gezeigt und die russische Führung aufgefordert hatte, die Menschenrechtslage und die Situation der Flüchtlinge zu verbessern sowie Kriegsverbrechen und Gräueltaten mit Hilfe internationaler Organisationen zu untersuchen

(FR vom 19. Februar 2000; FAZ vom 13. März 2000; SZ vom 13. März 2000;FAZ vom 14. März 2000; FR vom 4. April 2000).

Im Vorfeld eines für April 2000 angekündigten Besuchs der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Mary Robinson, wurde von der russischen Führung dann auch ein Kriegsverbrechen, begangen von einem russischen Offizier, der eine Tschetschenin vergewaltigt und erwürgt habe, eingeräumt.

(FAZ vom 31. März 2000; FR vom 31. März 2000, zu dem anschließenden Prozess vgl. FAZ vom 1. März 2001; SZ vom 5. März 2001; NZZ vom 23. Mai 2001 - eine Verurteilung erfolgte nicht).

Bei dem Besuch wurden der UN-Hochkommissarin der Zugang zu Untersuchungsgefängnissen und Dörfern, in denen Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben sollen, jedoch verwehrt

(FAZ vom 4. April 2000; NZZ vom 4. April 2000).

Im Anschluss an die Reise erklärte Frau Robinson, dass ihr aber bei Gesprächen mit Augenzeugen in Inguschetien glaubhaft über Massaker, Plünderungen und Vergewaltigungen berichtet worden sei. Russland müsse die Verantwortung für diese Menschenrechtsverletzungen anerkennen und eine unabhängige Untersuchungskommission einsetzen. Daraufhin sagte Russland den ständigen Einsatz von drei Experten des Europarates im Büro des russischen Menschenrechtsbeauftragten in Tschetschenien zu. Auch der OSZE wurde die Rückkehr ihrer 1998 evakuierten Assistance Group gestattet. Die Umsetzung beider Missionen verzögerte sich jedoch, da eine Einigung über die Anforderungen der den Mitarbeitern zu gewährenden Sicherheitsgarantien nicht hergestellt werden konnte, bis zum Sommer 2000 bzw. für die OSZE bis Sommer 2001

(AA, Lageberichte vom 15. November 2000, 24. April 2001 und 28. August 2001; FAZ vom 5. April 2000; Die Welt vom 6. April 2000; NZZ vom 8. Juni 2000; NZZ vom 15. Juni 2001).

Im September 2000 kritisierte der Europarat zum wiederholten Male die fortdauernden Menschenrechtsverletzungen. Von den russischen Truppen würden Dörfer mit wenig Rücksicht auf das Leben der Zivilbevölkerung beschossen, Erpressung und Schikanierung der Bewohner an den vielen Kontrollstellen innerhalb Tschetscheniens seien eher die Regel als die Ausnahme und immer wieder fänden willkürliche Verhaftungen verbunden mit Folter und Misshandlungen statt

(NZZ vom 29. September 2000).

Bereits im April 2000 hatte die Parlamentarische Versammlung des Europarates der russischen Abgeordnetendelegation wegen der bis dahin bekannt gewordenen Gewaltexzesse das Stimmrecht entzogen. Im Vorfeld einer Delegation zur Überprüfung der Situation im Januar 2001 wies der Vorsitzende des politischen Ausschusses, Lord Judd, auf die deutliche Diskrepanz zwischen der Vielzahl von Berichten über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien einerseits und der Passivität der Justiz andererseits hin. In einem Bericht im Anschluss an die Reise sah sich Lord Judd darin im Wesentlichen bestätigt. So würden etwa die von Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Massaker an tschetschenischen Zivilisten in Alchan-Jurt, Staropromyslowski und Aldy nicht gerichtlich untersucht. Leichte Fortschritte seien jedoch insofern zu verzeichnen, als ein Teil der Truppen aus der Region abgezogen und die Zahl der Straßenkontrollposten reduziert worden seien. Diese Fortschritte waren Anlass für den Europarat, den russischen Abgeordneten das Stimmrecht zurückzugeben

(AA, Lageberichte vom 15. November 2000 und vom 24. April 2001; NZZ vom 16. Januar 2001; NZZ vom 19. Januar 2001; SZ vom 29. Januar 2001).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Alvaro Gil-Robles, zeigte sich jedoch nach einem weiteren Besuch in Tschetschenien erneut erschüttert über die Lage und wies dabei auch auf mehrere Aussagen ehemaliger Geiseln hin, die bis zu einer Lösegeldzahlung von russischen Soldaten in Erdlöchern festgehalten worden seien. Insgesamt habe er wiederum ein Ödland mit Geisterstädten, Hunger, Verzweiflung und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung vorgefunden

(NZZ vom 5. März 2001; FR vom 5. März 2001).

Scharfe Kritik an dem Vorgehen Russlands in Tschetschenien übte der Europarat erneut im Sommer 2001. Die russischen Strafverfolgungsbehörden gingen immer noch nicht konsequent gegen Straftäter innerhalb der Streitkräfte vor, eine gründliche und unabhängige Untersuchung von Kriegsverbrechen werde verhindert

(dpa vom 27. Juni 2001; FR vom 11. Juli 2001).

Diese Kritik wurde auch nach einer weiteren Delegationsreise des Europarates im Dezember 2001 aufrecht erhalten, die Menschenrechtslage habe sich danach nicht gebessert

(FR vom 7. Dezember 2001).

Die Auswertung der genannten Berichte und Auskünfte ergibt, dass die in Tschetschenien seit dem Sommer 1999 agierenden russischen Sicherheitsorgane massive Übergriffe gegenüber Zivilisten und sowohl in der Anzahl als auch im Ausmaß erhebliche Menschenrechtsverletzungen begehen, ohne dass sich eine Verbesserung der Lage abzeichnet. Die Vorgehensweise des Militärs lässt sich nicht auf Exzesstaten einzelner Soldaten reduzieren, da hierfür zu viele Übergriffe, verteilt über das gesamte Territorium Tschetscheniens bekannt geworden sind und darüber hinaus, trotz erheblichen internationalen Drucks, der ernsthafte Wille, die menschenrechtswidrigen Übergriffe gegenüber Gefangenen und Zivilisten aufzuklären und zu ahnden, nicht erkennbar ist

(so auch VG Ansbach, Urteil vom 8. Mai 2001 - AN 10 K 00.32076 - V.n.b.).

Es spricht Vieles dafür, dass die Angriffe und Übergriffe der Sicherheitskräfte in Tschetschenien auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der tschetschenischen Rebellen abzuhalten, mithin dort für tschetschenische Volkszugehörige (weiterhin) eine Situation der Gruppenverfolgung besteht. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da es sich hierbei allenfalls um eine auf die Region Tschetscheniens örtlich begrenzte Verfolgungslage handeln könnte. Denn die Situation tschetschenischer Volkszugehöriger außerhalb dieser Region, insbesondere in den angrenzenden Gebieten Inguschetiens und Dagestans, unterscheidet sich deutlich von den Verhältnissen, die in Tschetschenien anzutreffen sind. Diese Unterschiede lassen es nicht zu, hier eine auf das gesamte Gebiet der Russischen Föderation bezogene landesweite oder eine jedenfalls regionale Gruppenverfolgung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen.

Die meisten der Tschetschenen, die bereits unmittelbar nach Beginn der erneuten militärischen Intervention durch die russische Armee geflohen waren, suchten in den genannten Gebieten, vornehmlich in Inguschetien, Zuflucht. Ein Großteil der Flüchtlinge kam bei Verwandten und Bekannten unter, viele waren aber auch auf die Versorgung in Flüchtlingslagern angewiesen. Schnell entstanden verschiedene dieser Lager, zunächst in nur notdürftig errichteten Zeltstädten, leerstehenden Ställen oder in Eisenbahnwaggons, die den Flüchtlingen zur Verfügung gestellt worden sind.

(UNHCR vom Januar 2002).

Wie bereits ausgeführt sind bislang nur wenige der Flüchtlinge nach Tschetschenien zurückgekehrt oder in andere Regionen der Russischen Föderation weiter gewandert. Die Mehrzahl verharrt in den Lagern oder den auf privater Basis gefundenen Zufluchtstätten. Eine Unterstützung durch offizielle russische Stellen erfolgt weitgehend nicht, im Gegenteil wird etwa die administrative Hilfe zur Weiterreise verweigert

(AA, Lageberichte vom 15. November 2000 und 28. August 2001)

und stattdessen immer wieder - erfolglos - versucht, Druck auf die Flüchtlinge auszuüben, um sie zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Vielfältige Unterstützung erfahren die Flüchtlinge jedoch durch internationale Hilfsorganisationen. Anders als in Tschetschenien werden diese Hilfsmaßnahmen von russischer Seite nicht behindert. Im wesentlichen unbehindert arbeiten können außerhalb Tschetscheniens auch verschiedene Menschenrechtsorganisationen, zudem erhalten internationale Delegationen die Möglichkeit, sich Einblick in die Verhältnisse zu verschaffen. In Tschetschenien ist es demgegenüber bereits wegen der anhaltend unruhigen Sicherheitslage nicht möglich, insofern ungehindert tätig zu werden oder Untersuchungen anzustellen. Außerdem wurden mehrmals Mitglieder von Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen entführt und Delegationen nur der begleitete Zugang zu ausgewählten Orten gestattet, zu anderen Regionen aus militärischen Gründen aber untersagt. Für die an Tschetschenien grenzenden Regionen und die Flüchtlingslagern sind derartige Behinderungen nicht bekannt geworden. Internationale und auch russische Menschenrechtsorganisationen (Memorial) sind dort präsent. Es werden kontinuierlich, etwa durch Mitarbeiter von Human Rights Watch oder Memorial, aber auch durch Journalisten, Interviews mit den Flüchtlingen geführt, um die jeweilige Situation in Tschetschenien zu recherchieren, in letzter Zeit insbesondere die Vorkommnisse bei den Säuberungsaktionen durch russische Sicherheitsorgane aufzuklären, die oft Anlass für die Flucht gewesen waren.

(Human Rights Watch vom 9. Februar 2001; AA, Lagebericht vom 24. April 2001; UNHCR vom Januar 2002; Die Zeit vom 24. Februar 2000; FR vom 27. April 2000).

Wegen dieser signifikanten Unterschiede kann die Situation in den Regionen außerhalb Tschetscheniens, in denen sich die meisten Flüchtlinge aufhalten, nicht mit der Gefährdungssituation vergleichen werden, die im Hinblick auf Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der russischen Sicherheitsorgane in Tschetschenien besteht. Zum Teil wird zwar auch aus den Flüchtlingslagern außerhalb Tschetscheniens berichtet, dass insbesondere männliche Flüchtlinge in den Verdacht geraten, tschetschenische Kämpfer zu sein oder derartige Kämpfer zu unterstützen, und deshalb Verhöre stattfänden. Weder das Ausmaß noch die Intensität derartiger Maßnahmen lässt es aber zu, sie mit den in Tschetschenien erfolgenden „Säuberungsaktionen“ zu vergleichen. So befürchtet die Gesellschaft für bedrohte Völker zwar die Gefahr, dass es auch in Inguschetien zu willkürlichen Verhaftungen kommen könnte. Neben dem Befehl an OMON-Einheiten in Nasran, nach "Terroristen" in den Flüchtlingslagern zu suchen und einer Durchsuchungsaktion im Lager "Sputnik", bei der es auch zu Übergriffen gekommen sein soll, wurde seitdem jedoch nur noch eine weitere größere Aktion russischer Sicherheitsbehörden gegenüber Flüchtlingen bekannt, als Milizen im Juli/August 2001 einen geplanten Protestmarsch nach Moskau unterbunden haben

(IGFM vom 19. Juni 2001; GfbV vom August 2001).

Angesichts der offenen und vielfältigen Präsenz internationaler Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen in den Flüchtlingsgebieten ist es auch nicht vorstellbar, dass derartige Aktionen von Sicherheitsbehörden jedenfalls in größerem Umfang dennoch stattfinden, sie aber nicht entdeckt werden oder über sie nicht berichtet wird, während gleichzeitig die Vorfälle in Tschetschenien bekannt geworden sind, obwohl die Informationen darüber unter weit widrigeren Umständen zu recherchieren waren, da in Tschetschenien, wie ai und das Auswärtige Amt berichten,

(AA, Lagebericht vom 24. April 2001; ai vom 8. Oktober 2001),

Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Journalisten massiv an ihrer Arbeit gehindert werden und es kaum unabhängige Beobachter gibt.

Daneben sind - wie bereits erwähnt - zwar auch für Regionen außerhalb der an den Kaukasus grenzenden Gebiete immer wieder asylrelevante Übergriffe festzustellen. So gerieten speziell Tschetschenen in das Blickfeld der Sicherheitsorgane bei der in den Großstädten, vor allem in Moskau, im unmittelbaren Anschluss an die Sprengstoffanschläge im Sommer/Herbst 1999 durchgeführten "Aktion Wirbelsturm"

(ai vom Dezember 1999; AA, Lageberichte vom 15. November 2000 und 24. April 2001; Der Spiegel vom 4. Oktober 1999).

Diese Maßnahmen waren jedoch ebenfalls örtlich und zudem, jedenfalls in der damaligen Intensität, zeitlich beschränkt

(AA an BAFl. vom 28. Juni 2001).

Für die Folgezeit wird allerdings weiterhin von einzelnen Übergriffen berichtet

(FR vom 1. November 2001; taz vom 1. November 2001),

und es häufen sich zuletzt auch wieder die Berichte über zunehmende administrative Erschwernisse für Menschen, die erkennbar aus Tschetschenien stammen oder - aus verschiedenen Gründen - Tschetschenen gleichgestellt werden. Vor allem in den größeren Städten Russlands sollen ihnen vermehrt Zuzugsgenehmigungen oder die Registrierung verweigert werden. Es lässt sich allerdings kein einheitliches Bild herstellen, inwieweit derartige administrative Erlaubnisse des Aufenthalts regional unterschiedlich erforderlich sind. In den größeren Städten scheint eine derartige Bestätigung des Aufenthalts jedoch faktisch erforderlich zu sein, um eine legale Arbeitsstelle zu finden. Zudem besteht zum Teil auch die Gefahr, ohne derartige Papiere bei einer Kontrolle aus der jeweiligen Stadt oder Region gewiesen, eventuell sogar deportiert zu werden

(AA an VG Stuttgart vom 30. Juni 2000 und an VG Braunschweig vom 12. Dezember 2001; IGFM an VG Schleswig vom 20. Dezember 2000; SFH vom Januar 2001; ai an VG Ansbach vom 12. Januar 2001; UNHCR vom Januar 2002; FAZ vom 1. Februar 2002;).

Das Verwaltungsgericht Ansbach nimmt deshalb in dem bereits erwähnten Urteil vom 8. Mai 2001 - AN 10 K 00.32076 - ) an, dass selbst für alle nicht im Freiheitskampf aktive Kaukasier ein Aufenthalt in den größeren, wirtschaftlich interessanten Städten Russlands nicht mehr möglich ist, sie aber auf ländliche Regionen mit geringerer wirtschaftlicher Anziehungskraft verwiesen werden könnten. Diese Frage wird hier offen gelassen, da hinreichende Informationen über die Situation von Flüchtlingen aus Tschetschenien für weite Teile des Landes nicht vorliegen. Der weitergehenden Ansicht des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 25. September 2001 - W 8 K 01.30595 - V.n.b. und von amnesty international

(ai an das VG Ansbach vom 12. Januar 2001 und Stellungnahme vom 8. Oktober 2001,),

wonach eine Fluchtalternative wegen der bekannt gewordenen Diskriminierungen tschetschenischer Volkszugehöriger in der gesamten Russischen Föderation nicht bestehe bzw. durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und handlungsweisender Sicherheitskräfte eine Situation entstanden sei, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten hätten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz stehe und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür werde, schließt sich der Einzelrichter, wie im Ergebnis auch das Verwaltungsgericht Ansbach in dem Urteil vom 8. Mai 2001 nicht an. Denn nach hiesiger Ansicht trifft - wie bereits ausgeführt - die vom Verwaltungsgericht Würzburg und von amnesty international für die gesamte Russische Föderation angeführte Situation auf die inzwischen erreichte Lage in den an Tschetschenien angrenzenden Gebieten mit überwiegend nicht-russischen Bevölkerungsmehrheiten nicht zu mit der Folge, dass Tschetschenen - ebenso wie andere Kaukasier - jedenfalls auf diese Gebiete als Fluchtalternative verwiesen werden können. Allein die örtliche Nähe zu Tschetschenien und die damit verbundene abstrakte Gefährdung, wieder in Kämpfe verwickelt werden zu können, ist entgegen der vom UNHCR hieraus gefolgerten Ansicht nicht geeignet, diese für die meisten Flüchtlinge aus Tschetschenien nun bereits seit über zwei Jahren tatsächlich bestehende Fluchtmöglichkeit in diesen Gebieten rechtlich als solche zu betrachten. Auch der UNHCR weist zudem darauf hin, dass dort grundsätzlich humanitäre Hilfe und Schutz in ausreichendem Umfang gewährleistet sind, was der Einschätzung des Auswärtigen Amtes entspricht

(vgl. AA, Lagebericht vom 28. August 2001; UNHCR vom Januar 2002).

Der russische Staat stellt sich insofern auch nicht als mehrgesichtiger Staat dar, der sich insgesamt als Verfolgerstaat erweist und nur beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität die Tschetschenen nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er lediglich aus politischem Kalkül oder aus ähnlichen Gründen Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens im Wesentlichen unbehelligt leben lässt, obwohl er sie allgemein als gefährliche Sympathisanten und mögliche Unterstützer der Rebellen und damit aus seiner Sicht als staatsgefährdende Terroristen einschätzt. Augenfällig wird dies wiederum bei den Berichten über sog. "Filtrationslager" innerhalb Tschetscheniens. Die Berichte hierüber sind glaubwürdig und werden international nicht in Abrede gestellt. Offensichtlich befinden sich diese Lager aber nur in Tschetschenien, wogegen es denjenigen, die aus eigener Erfahrung von den dortigen Menschenrechtsverletzungen berichteten, offensichtlich problemlos und ungestört durch russische Sicherheitskräfte möglich war, diese Berichte in Inguschetien, etwa bei Interviews in den Flüchtlingslagern, gegenüber Vertretern von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten abzugeben. Zusammenfassend ist folglich festzustellen, dass der russische Staat den seine Verfolgungshandlungen auslösenden pauschalen Separatismusverdacht allenfalls nur gegenüber denjenigen tschetschenischen Volkszugehörigen hegt, die in Tschetschenien leben, eine Situation der unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der Russischen Föderation mithin nicht besteht.

Hiervon deutlich zu unterscheiden ist ein individualisierter Separatismusverdacht vor allem gegenüber jungen männlichen Tschetschenen, der sich eventuell auch auf andere "südländisch" aussehende oder aus dem Kaukasus stammende Personen erstrecken kann. Allgemein in der Russischen Föderation, aber auch in Inguschetien und Dagestan sowie insbesondere an den Grenzen dieser Gebiete zu Tschetschenien finden verstärkt Kontrollen, Verhöre und Razzien, die sich auf diese Personengruppe konzentrieren, statt.

(SFH vom Januar 2001; ai vom 8. Oktober 2001; UNHCR vom Januar 2002).

Das Ausmaß und die Intensität dieser Maßnahmen, ist aber nicht zu vergleichen mit denen der sog. "Säuberungen", wie sie aus den von russischen Truppen eroberten Gebieten Tschetscheniens bekannt sind. Dies betrifft besonders die Gefahr, dass damit Übergriffe einhergehen. Es wird deutlich, dass bei den Kontrollen außerhalb Tschetscheniens die Suche der Sicherheitskräfte primär auf tschetschenische Kämpfer gerichtet ist, wenn der Grund hierfür auch nur in der ständigen Präsenz und der entsprechenden Kontrolle durch dort tätige Mitarbeiter von Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen, durch die Medien oder durch internationale Delegationen sein mag. Dadurch, dass die auch in diesen Gebieten vorkommenden Kontrollen speziell auf jüngere Männer zielen, kann auch eine auf das Geschlecht oder das Alter bezogene eingeschränkte gruppenspezifische Gefährdung nicht festgestellt werden. Für diese Bewertung ist maßgebend, dass die meisten davon betroffenen Tschetschenen (oder andere "südländisch" aussehenden jungen Männer) nach kurzer vorübergehender Festnahme und einem eventuellen Verhör wieder entlassen werden und längerfristige Inhaftierungen und/oder Misshandlungen ohne einen konkreten individuellen Verdacht der aktiven Unterstützung tschetschenischer Rebellen für Regionen außerhalb Tschetscheniens, im deutlichen Unterschied zur Situation in Tschetschenien, nicht bekannt geworden sind. Liegt ein derartiger individueller konkreter Verdacht vor, muss allerdings angenommen werden, das die Betroffenen auch landesweit im Blickfeld russischer Sicherheitsorgane stehen und bereits deshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Maßnahmen politischer Verfolgung im Rahmen einer Inhaftierung und eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten befürchten müssen. Daneben können hervorgehobene Tätigkeiten bei der Aufklärung der Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine individuelle Gefährdung begründen. So wurde der tschetschenische Menschenrechtler Eschijew, der ein Flüchtlingslager in Jandare/Inguschetien leitet und federführend an der Sammlung und Veröffentlichung von Informationen zu Menschenrechtsverstößen in Tschetschenien beteiligt ist, nach Angaben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte bereits mehrmals, zuletzt im Oktober 2001, unter dem Vorwurf verfassungswidriger Tätigkeit festgenommen

(IGFM vom 23. Oktober 2001).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin wegen individueller Gründe vorverfolgt aus Russland ausgereist ist oder ihr deshalb bei Rückkehr in die Russische Föderation politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die von der Klägerin für den Bereich Tschetscheniens befürchteten Beeinträchtigungen durch Tschetschenen drohen ihr bei einer Rückkehr in die an Tschetschenien angrenzenden Gebiete nicht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich dort die Vorfälle wiederholen könnten, die der Klägerin, ihrer Tochter und ihrer Enkelin in N. widerfahren sein sollen. Denn insofern ist bereits nicht hinreichend sicher festzustellen, dass es sich bei den Personen, die die Klägerinnen heimgesucht haben sollen, um Organe der Sicherheitsbehörden gehandelt hat. Hiergegen spricht vor allem, dass die Tochter der Klägerin zwar in Spionageverdacht gestanden haben soll, gleichwohl polizeiliche oder anderweitige behördliche Verfahren gegen sie nicht angestrengt worden sind. Es muss deshalb aber angenommen werden, dass für die Klägerin, ihre Tochter und ihre Enkelin landesweit die Gefahr einer Wiederholung dieser Ereignisse nicht besteht, da es denjenigen, die ihnen in N. nachgestellt haben sollen, nicht gelingt, sie in anderen Regionen ausfindig zu machen, weil sie keinen Zugang zu den hierzu erforderlichen Recherche- und Informationsmöglichkeiten haben. Unabhängig hiervon ging es diesen Personen nach dem Vorbringen der Klägerin auch nur darum, sie dazu zu bewegen, N. zu verlassen und nach Tschetschenien zurückzukehren. Insofern dürfte es aber keinen Unterschied machen, wenn sie nunmehr zwar nicht nach Tschetschenien zurückkehrt, sondern in Gebiete in der Nähe Tschetscheniens, in denen bereits viele tschetschenische Flüchtlinge leben.

Für die an Tschetschenien angrenzenden Regionen Inguschetiens und Dagestans können schließlich auch nicht andere unzumutbare Nachteile, d.h. existentielle Gefährdungen, die am Herkunftsort so nicht bestünden, festgestellt werden. Auch insofern sind diese Gebiete zu unterscheiden von anderen Regionen der Russischen Föderation mit überwiegend russischen Bevölkerungsmehrheiten. So spricht zwar Vieles dafür, den Annahmen des Verwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 6. Juni 2001 - 4 A 253/00 - V.n.b.) und des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 8. November 2001 - 7 K 1663/01.KO - V.n.b.), wonach für tschetschenische Volkszugehörige bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine realistischen Möglichkeiten bestünden, außerhalb von Tschetschenien ihr Existenzminimum in zumutbarer Weise sicherzustellen

(so auch SFH vom Januar 2001),

für die Regionen der Russischen Föderation zu folgen, in denen (ethnisch) nichtkaukasische Bevölkerungsmehrheiten leben und die nicht mit dem Flüchtlingsstrom aus Tschetschenien konfrontiert sind. Dort scheint es für sie tatsächlich nur sehr erschwerte Existenzmöglichkeiten zu geben, da ihnen die geringen, im Umfang auch sonst unter dem Grundbedarf liegenden Möglichkeiten nationaler staatlicher Unterstützung durch administrative Beschränkungen oft versperrt bleiben, diese Beschränkungen auch die Aufnahme von Erwerbsmöglichkeiten stark behindern und die internationalen Hilfsorganisationen in der Russischen Föderation nicht flächendeckend tätig sind, sondern sich auf die benannten Regionen mit hohem Flüchtlingsanteilen konzentrieren. Wegen dieser konzentrierten Tätigkeit internationaler Hilfsorganisationen in den an Tschetschenien angrenzenden Gebieten ist aber dort das wirtschaftliche Existenzminimum, auch und insbesondere für Flüchtlinge aus Tschetschenien, als grundsätzlich gesichert anzusehen. Die Annahme einer inländischen Fluchtalternative scheidet nicht bereits aus wegen der bloßen Möglichkeit einer existentiellen Gefährdung. Vielmehr muss festgestellt werden, dass dem Betroffenen dort ein Leben wirtschaftlichen Verelendung, d.h. unter dem Existenzminimum droht. Das ist nicht danach zu beurteilen, ob sich ein erwerbsfähiger Asylbewerber am Ort der inländischen Fluchtalternative auf Dauer durch eigene Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage schaffen kann. Vielmehr genügt es, wenn die wirtschaftliche Existenz auf sonstige Weise, etwa durch private oder öffentliche Zuwendungen gewährleistet ist

(BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 - BayVBl. 1998, S. 250).

Diese Voraussetzungen sind jedenfalls in den bereits benannten Regionen grundsätzlich erfüllt. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass seit dem erneuten militärischen Eingreifen der russischen Armee in Tschetschenien im Herbst 1999 mehr als zwei Jahre vergangen sind, alle Erkenntnismittel aber weiterhin übereinstimmend davon berichten, dass viele Tschetschenen weiterhin in den an Tschetschenien angrenzenden Gebieten leben, die Mehrzahl davon bei Verwandten und Bekannten, die Übrigen in Flüchtlingslagern. In den ersten Monaten im Winter 1999/2000 sind allerdings noch äußerst schwierige Zustände in den im Entstehen begriffenen Flüchtlingslagern zu verzeichnen gewesen, unter den insbesondere Kinder zu leiden hatten. Es konnte nicht verhindert werden, dass sich verschiedene Krankheiten, insbesondere Tuberkulose, verbreitet haben und Kleinkinder an der Kälte sogar gestorben sind

(ai vom Dezember 1999; FR vom 20. Oktober 1999; NZZ vom 25. Oktober 1999; SZ vom 15. November 1999; Die Welt vom 16. November 1999; taz vom 19. Januar 2000; SZ vom 26. Januar 2000; Die Welt vom 28. Januar 2000).

Der Grund hierfür lag jedoch vornehmlich darin, dass die in den Zufluchtgebieten, vor allem in Inguschetien vorhandenen Ressourcen für eine hinreichende Versorgung des schnell angewachsenen Flüchtlingsstromes nicht ausgereicht hatten und internationale Hilfe die Flüchtlinge angesichts unzureichender Kooperation der russischen Stellen zunächst nur schleppend erreichte.

(AA, Lagebericht vom 22. Mai 2000).

Bereits für das Frühjahr 2000 konnte jedoch - trotz mancher weiteren Behinderung von russischer Seite aus - eine deutliche Verbesserung der Situation festgestellt werden. So berichtete der Kommissar für Menschenrechtsfragen des Europarates, Gil-Robles, nach einer Reise in das Gebiet im Februar 2000, dass die Lage in den Lagern zwar noch sehr schwierig sei und es an Lebensmitteln und Kleidung mangele, diese Probleme sich aber dank des Einsatzes internationaler Hilfsorganisationen lösen ließen

(FAZ vom 1. März 2000).

Die Hilfe konnte bald so organisiert werden, dass jedenfalls eine Grundversorgung selbst in entlegeneren Flüchtlingsunterkünften gewährleistet war, obwohl insbesondere die Wohnverhältnisse sich noch elendig gestalteten

(SFH vom Januar 2001; NZZ vom 6. März 2000; FR vom 13. April 2000).

Im Winter 2000/2001 verbesserte sich - nach vorherigen Warnungen der inguschetischen Führung, dass manche Flüchtlinge sonst erneut ohne feste Unterkünfte auskommen müssten - auch insofern die Lage, wobei allerdings noch viele Flüchtlinge den Winter in Eisenbahnwaggons und Zelten verbringen mussten

(ai an VG Ansbach vom 12. Januar 2001; dpa vom 5. September 2000; NZZ vom 15. November 2000; FAZ vom 2. Dezember 2000).

Insgesamt stabilisierte sich die Versorgungslage zunehmend. So sind etwa im Jahr 2000 in den Lagern in Inguschetien mehr als 15.000 Kinder geboren worden, für die mittels ausländischer Hilfe ausreichend gesorgt werden konnte. Die Hilfe beschränkte sich dabei nicht allein auf die Lager. Einbezogen wurden vielmehr auch die privaten Unterkunftsmöglichkeiten, insbesondere durch Einmalzahlungen an Familien, die sich bereit erklären, Flüchtlingen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Weiter unzureichend blieb demgegenüber aber die Versorgungslage in den Lagern auf tschetschenischem Gebiet

(GfbV vom August 2001 und September 2001; UNHCR vom Januar 2002; NZ vom 15. Februar 2001; NZZ vom 12. Mai 2001; FAZ vom 9. August 2001; FR vom 7. Dezember 2001).

Nach Einschätzung internationaler Hilfsorganisationen ist die humanitäre Versorgung der tschetschenischen Flüchtlinge jedenfalls in Inguschetien ausreichend. Die Lebensbedingungen seien zwar weiterhin unter allen Aspekten schwierig und kräftezehrend, die humanitäre Hilfe erreiche aber die Flüchtlinge, die als "zeitweilige Umsiedler" auch die erforderliche Registrierung erhalten würden

(AA, Lageberichte vom 24. April 2001 und 28. August 2001; AA an BAFl. vom 28. Juni 2001 und an VG Braunschweig vom 12. Dezember 2001).

Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine Hinweise auf Epidemien, Hungersnöte oder Kälteopfer, die dieser allgemeinen Einschätzung der Situation entgegenstünden. Der Einzelrichter nimmt deshalb zusammenfassend an, dass zumindest in den benannten Gebieten, in denen die internationalen Hilfsorganisationen tätig sind, eine den dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügende Existenzsicherung für die Flüchtlinge gewährleistet ist, mithin dort eine inländische Fluchtalternative für die Klägerinnen existiert.

Aus den genannten Gründen sind auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG sowie nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gegeben. Im Hinblick auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist eine besondere Disposition der Klägerin, die der Annahme entgegenstünde, dass für sie grundsätzlich das Existenzminimum bei einer Rückkehr in die Russische Föderation gewährleistet ist, etwa weil eine besondere Hilfe erforderlich wäre, nicht ersichtlich. Ärztliche Atteste für eine derartige besondere Situation der Klägerin liegen nicht vor. Allein wegen ihres Alters und des Umstandes, dass sie nur noch schlecht sehen kann, kann ein Abschiebungshindernis nicht festgestellt werden, da eine konkrete Gefährdung der Klägerin für Leib, Leben oder Gesundheit sich daraus im Falle der Rückkehr nicht ergibt.

Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid ist ebenfalls nicht zu beanstanden (§§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.