Verwaltungsgericht
Oldenburg
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Urteil des Verwaltungsgerichts
Oldenburg - 1. Kammer -
vom 5. Februar 2002 - 1 A 4782/99
-
Az.: 1 A 4782/99
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Verwaltungsrechtssache
1. des Herrn K.
2. der Frau K.
3. der
K., vertr.d.d.Eltern,
Staatsangehörigkeit: ungeklärt
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
das Bundesamt f.d.Anerkennung ausl.Flüchtlinge - Außenstelle Oldenburg -,
Klostermark 70 - 80, 26135 Oldenburg, -
Streitgegenstand: Asylrecht, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
T a t b e s t a n d
:
Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Sie sind nach eigenen Angaben aserbaidschanische Volkszugehörige aus Armenien und am 6. Oktober 1999 mit einem Zug über Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Am 8. Oktober 1999 stellten sie einen Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigte, zu dessen Begründung sie bei ihrer Anhörung am
13. Oktober 1999 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
im Wesentlichen angaben, sie hätten bis 1988 in Armenien im Bezirk K. gelebt.
Von dort seien sie bei Ausbruch des Krieges nach L., welches heute in Armenien
liege, früher aber ausschließlich von Aserbaidschanern besiedelt gewesen sei,
geflohen. Dort hätten sie bis 1993 gelebt, bis alle Aserbaidschaner den Bezirk
hätten verlassen sollen. Sie seien von dort nach B. gegangen. Dort hätten sie
sich jedoch nur fünf Tage aufgehalten. Man habe ihnen nicht geglaubt, dass sie
Aserbaidschaner seien. Dies hätten sie auch nicht nachweisen können, denn bei
ihrer Ausreise aus Armenien hätten sie alle Papiere zurückgelassen. Insbesondere
der Klägerin zu 2) sei vorgehalten worden, sie sehe aus wie eine Armenierin, sie
und ihre Tochter würden getötet werden, wenn sie nicht B. verlassen würden. Sie
seien dann mit dem Bus nach M. in Russland gefahren, dass liege in der Nähe von
R. in der Ukraine. In diesem Bezirk hätten sie bis zu ihrer Ausreise in der
Bundesrepublik Deutschland gelebt. Sie seien während der Zeit jedoch zweimal
umgezogen. In der russischen Föderation hätten sie sich halbjährlich angemeldet,
weil man ihnen Aufenthaltsgenehmigungen immer wieder weggenommen habe. Sie seien
als Flüchtlinge aus Armenien registriert worden. Mit Ausbruch der
Tschetschenienkrise hätten sich die Verhältnisse für sie jedoch deutlich
verschlechtert. Der Beamte, der immer wieder gegen Bestechungsgeld die
Registrierung vorgenommen habe, habe ihnen erklärt, er könne damit nicht mehr
fortfahren. Er habe sie aufgefordert, wegzugehen. Über Fernsehen und Rundfunk
hätten sie von einem Gesetz erfahren, nachdem alle Kaukasier mit kurzfristigem
Aufenthalt, Russland hätten verlassen sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie
ihren Lebensunterhalt mit Tätigkeiten bzw. dem Verkauf von Waren auf dem Markt
verdient. Seit der Verschärfung der Situation sei es jedoch zu ständigen
Kontrollen ihrer Person gekommen und ihre ganzen Verdienste hätten sie für
Bestechungsgelder ausgeben müssen. Sie seien zunehmend als „Schwarze“ bezeichnet
worden und auch die Polizei hätte ihnen gesagt, sie müssten weg, sonst könne die
ganze Sache mit Gewalt enden. Überall hätte es Propaganda gegen die
Tschetschenen gegeben.
Der Antrag wurde
mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
12. November 1999 - den Klägern am 16. November 1999 ausgehändigt - als
unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gemäß
§§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen würden und die Kläger wurden zur Ausreise
aufgefordert. Für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht freiwillig
nachkämen, wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht.
Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten
keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und in ihrer Person lägen
keine Abschiebungshindernisse bezüglich der Russischen Föderation oder
Aserbaidschans vor. Welcher Staat für einen Asylsuchenden als Heimatstaat in
Betracht komme, bestimme sich grundsätzlich nach seiner Staatsangehörigkeit und
nicht nach seinem Aufenthaltsort. Die Kläger seien möglicherweise armenische
Staatsangehörige durch Geburt gewesen, hätten diese aber wohl verloren.
Weiterhin bestehe die Möglichkeit, dass sie von 1988 bis 1993 aserbaidschanische
Staatsangehörige gewesen seien. Es bestünden jedoch Zweifel daran, dass sie
diese noch besitzen würden. Da sie seit 1993 ihren ständigen Aufenthalt in der
Russischen Föderation genommen hätten und nicht ersichtlich ihrer Meldepflicht
gegenüber dem aserbaidschanischen Konsulat über fünf Jahre nachgekommen seien,
müsse davon ausgegangen werden, dass sie die mögliche aserbaidschanische
Staatsangehörigkeit gemäß Art. 20 des aserbaidschanischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26.06.1990 wieder verloren haben. Demnach seien
die Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach entweder staatenlos oder russische
Staatsangehörige. Eine politische Verfolgung in der Russischen Föderation hätten
sie weder bisher erlitten noch bei einer Rückkehr zu befürchten. Die von ihnen
geschilderten Beeinträchtigungen dort seien nicht asylrelevant. Es sei nicht
erkennbar, dass es sich bei den Kontrollen um mehr als reine
Überprüfungsmaßnahmen, wenn auch in strenger Form, jedoch ohne Anknüpfung an
asylrelevante Merkmale gehandelt habe, selbst wenn es im Hinblick auf die
Russische Föderation im Zuge des Konfliktes mit Tschetschenien zu verstärkten
Kontrollen und Sicherheitsmaßnahmen verbunden mit etwaigen Deportationen von
Landsleuten aus dem Kaukasus gekommen sei, denn nach derzeitigen Erkenntnissen
seien solche Maßnahmen lediglich zur Vorbeugung von Gefahren für die
Staatssicherheit durch potenzielle Unruhestifter und des Schutzes vor weiteren
terroristischen Übergriffen im Zuge der damaligen Sprengstoffanschläge in
Russland erfolgt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass viele in Russland
lebende Landsleute kaukasischer Nationalität nicht im Besitz von
Identitätspapieren zur Feststellung ihrer Herkunft wie Pässe, Mietverträge,
Zuzugsbescheinigungen seien und die geschilderten Maßnahmen nicht flächendeckend
erfolgt seien. Es seien daher keine Anhaltspunkte für eine zielgerichtete
staatliche Verfolgung bestimmter Volksgruppen aus dem Kaukasus gegeben. Die
Kläger hätten auch in Aserbaidschan eine politische Verfolgung nicht zu
befürchten. Zwar gäbe es auch heute noch Benachteiligungen armenischer
Volkszugehöriger, die dem Staat auch zuzurechnen seien. Dies gelte jedoch nur
für solche Personen, deren Volkszugehörigkeit durch ihre Personalpapiere
erkennbar sei. Die Kläger seien jedoch, selbst nach eigenen Angaben, keine
armenischen Volkszugehörigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihre frühere
armenische Herkunft zum heutigen Zeitpunkt in Aserbaidschan bekannt würde. Vor
diesem Hintergrund seien auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht
gegeben.
Am 27.12.1999 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend tragen sie vor, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, sie seinen aserbaidschanischer Abstammung. Sie hätten in der Russischen Föderation nie eine offizielle Registrierung erhalten. Nach Ausbruch des Tschetschenienkrieges seien sie vollends in die Illegalität getrieben worden. Sie hätten die Russische Föderation aus Angst vor einer Abschiebung nach Aserbaidschan verlassen. Aufgrund des Verhaltens des Staatsbediensteten, der ihnen jeweils kurzfristige Aufenthaltsgenehmigungen erteilt hatte, seien sie auch sicher gewesen, dass es zu einer Rückführung nach Aserbaidschan hätte kommen sollen. Im übrigen seien sie sehr häufig von der Polizei kontrolliert worden und zwar so oft, dass von einer gezielten Schikane ausgegangen werden müsse. Sie seien als politisch Verfolgte anzusehen, und zwar in Aserbaidschan wegen des Verdachtes armenische Volkszugehörige zu sein, dies gelte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch heute noch und in der Russischen Föderation wegen ihres dunkelhäutigen Aussehens. Man habe ihnen staatlicherseits erklärt, dass man gegen sie vorgehen werde, dies sei durch die Weigerung ihnen Papiere auszustellen und ihnen Schutz zu gewähren, deutlich geworden. Die Vertreibung von „Menschen wie den Klägern“ sei erklärtes Ziel des russischen Staates. Die geschilderten Beeinträchtigungen könnten auch nicht als Amtswalterexesse qualifiziert werden, diese Schwelle sei deutlich überschritten. Ihr Vortrag sei auch glaubhaft, da sie detailliert und wahrheitsgemäß vorgetragen hätten. Selbst wenn man jedoch der Auffassung sei, die bisher erlittenen Beeinträchtigungen in der Russischen Föderationen seien nicht asylrelevant, so sei ihre Abschiebung in die Russische Föderation nicht möglich. Die Kläger seien nicht russische Staatsangehörige. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Frankfurt/Oder vom 16.09.1996 sei die Russische Föderation nicht zur Rücknahme von Staatenlosen bereit. Zwar sei die Ablehnung der Rücknahme allein noch nicht asylrelevant. Dies sei jedoch dann der Fall, wenn die Ablehnung - wie hier - an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe anknüpfe. Die Russische Föderation hege eine feindliche Einstellung gegenüber Kaukasiern.
Die Kläger beantragen,
sie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. November 1999 als Asylberechtigte anzuerkennen und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Russischen Föderation und Aserbaidschans vorliegen,Die Beklagte beantragt,hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bezüglich der Russischen Föderation und Aserbaidschans in ihrer Person vorliegen.
die Klage abzuweisen
und nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt
des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie auf die in den Erkenntnismittellisten (Bl. 40 ff. GA) bezüglich der Russischen Föderation und Aserbaidschans aufgeführten Unterlagen Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Auch liegen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor. Dabei ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG).
Die Kläger können sich gem. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG iVm § 26 a AsylVfG sowie der Anlage 1 zum AsylVfG zunächst nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, da sie nach eigenen Angaben über Polen und damit über einen sog. sicheren Drittstaat (vgl. Anlage I zu § 26 a AsylVfG)) in das Bundesgebiet eingereist sind.
Die Kläger können sich mit Erfolg weiterhin nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen.
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denen des Asylgrundrechts, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, kommen beide Regelungen zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 – 9 C 48/92 – DVBl. 1994, Seite 531).
Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch
Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer in Anknüpfung an seine
politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn
unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen – wie etwa auch die ethnische
Herkunft oder Volkszugehörigkeit – gezielt intensiver oder ihn aus der
übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende
Rechtsverletzungen erlitten hat, oder wenn diese unmittelbar drohten oder noch
drohen. Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgung sich als eine
politische darstellt, liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit
Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung
des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also – im Unterschied
etwa zu einer privaten Verfolgung – einen öffentlichen Bezug hat und von einem
Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte
unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche
Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -–2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2
BvR 961/86 -, BverfGE 80, 315). Übergriffe von Privatpersonen fallen deshalb nur
dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun
der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das setzt voraus, dass
Verfolgungsmaßnahmen Dritter dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind. Hierfür
kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur
Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Es begründet die Zurechnung, wenn
der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht
in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall
gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter einzusetzen. Allerdings ist es
keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich, einen lückenlosen Schutz vor politisch
motiviertem Unrecht und politisch motivierter Gewalt durch nichtstaatliche
Stellen oder Einzelpersonen zu garantieren. Entscheidend ist, ob der Staat unter
Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Großen und Ganzen Schutz
gewährt. Übersteigt hingegen die Schutzgewährung die Kräfte des konkreten
Staates, liegt die Schutzgewährung mit anderen Worten jenseits der dem Staat an
sich zur Verfügung stehenden Mittel, so endet seine asylrechtliche
Verantwortlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, aaO; BVerwG,
Urteil vom 23. Juli 1991 – 9 C 154/90 -, BVerwGE 88, 367, 372). Die Gefahr
eigener politischer Verfolgung kann sich aus gegen den Betreffenden selbst
gerichteten Maßnahmen des Verfolgers ergeben. Sie kann aber auch auf gegen
Dritte gerichtete Maßnahmen beruhen, wenn diese Dritten wegen eines
asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der betreffende Flüchtling mit
ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und
Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, mithin seine eigene
bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher
zufällig zu bezeichnen ist (Gruppenverfolgung). Diese Gefahr einer
Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte“ voraus. Hierfür muss
eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte
Rechtsgüter festgestellt sein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen
nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener
Betroffenheit ableiten lässt (BVerwG, Urteil v. 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -
BVerwGE 96, 200 (206)). Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme
einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller
Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auch zu der
Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 5. Juli
1994, a.a.O.). Die Frage nach der erforderlichen Verfolgungsdichte stellt sich
im Grundsatz gleichermaßen bei unmittelbarer wie bei mittelbarer staatlicher
Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158/94 – DVBl. 1994,
1409). Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle
Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, dass die Annahme
einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, dass mit ihr
eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und dass diese Ziele – offen
oder verdeckt – von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu
berufene oder durch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (vgl. BVerwG,
Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 17/89 – BVerwGE 85, 139). Im Unterschied zur
mittelbaren Gruppenverfolgung kann daher eine staatliche Gruppenverfolgung schon
dann anzunehmen sein, wenn zwar „Referenz“- oder Vergleichsfälle durchgeführter
Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden
Wiederholungsgefahr nicht im erforderlichen Umfange oder überhaupt (noch) nicht
festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein
staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet
ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt
werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch
vernichten oder ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In
derartig extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner
Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit
drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die allgemeinen Anforderungen an eine
hinreichend verlässliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein.
„Referenzfälle“ politischer Verfolgung sowie ein „Klima allgemeiner moralischer,
religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung“ sind dabei gewichtige Indizien
für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.
Juli 1994, aaO). Die sowohl bei einer individuellen als auch einer
Gruppenverfolgung entscheidende Frage, ob eine Verfolgungsgefahr für die
absehbare Zukunft besteht, muss auf Grund einer Prognose beurteilt werden, die –
ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen
Tatsachenentscheidung – die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei
einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Betroffenen in seinen
Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1985 – 9 C 22/85
-, NVwZ 1986, Seite 760, und vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89,
162).
Für die Beurteilung, ob ein
Asylsuchender asylberechtigt ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem,
ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar
drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die
Bundesrepublik gekommen ist. Im ersten Fall ist festzustellen, ob er im Falle
einer Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher
ist. Derartig vorverfolgt Ausgereisten ist eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die
Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.
Juli 1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 – BverfGE 54, 341, 357; BVerwG, Urteil vom
25. August 1984 – 9 C 17/84 – BVerwGE 70, 169). Demgegenüber kommt dem
Schutzbegehren eines unverfolgt Ausgereisten grundsätzlich nur dann Erfolg zu,
wenn ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr
aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1/94 – BVerwGE 96, 200).
Es bedarf hier nach Auffassung des Gerichts einer
Überprüfung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Russlands und
Aserbaidschans. Bei der gerichtlichen Untersuchung der Voraussetzungen der §§ 51
Abs. 1, 53 AuslG ist grundsätzlich nur eine Prüfung in Bezug auf die in
der Abschiebungsandrohung konkret bezeichneten Staaten notwendig, hier
also hinsichtlich Russlands. Der den §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 2, 2.
Halbsatz AuslG zugrundeliegende Hinweis auf die Möglichkeit einer Abschiebung in
einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner
Rückübernahme verpflichtet ist, hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Er kann
daher keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine Abschiebung in einen
anderen Staat darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -
NJW 2000, 3798 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. November 1999 – 4 Bf 43/97.A –
juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 1998 – 11 A 10716/97 – juris; VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1997 – 11 S 2807/96 – InfAuslR 1998, 18;
Beschluss vom 18. April 1994 – A 13 S 441/94 – VBlBW 1994, 382; Marx, AsylVfG,
4. Auflage 1999, Rn. 25 zu § 34; Funke/Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: August
1999, Rn. 50 ff. zu § 34).
Etwas anderes
gilt aber dann, wenn das Bundesamt auch Abschiebungshindernisse hinsichtlich
anderer Länder geprüft hat und eine Abschiebung in dieses Land nicht aus anderen
Gründen völlig auszuschließen ist (vgl. Funke/Kaiser, aaO, Rn. 50; wohl auch OVG
Koblenz aaO). Eine entsprechende Verfahrensweise des Bundesamtes entspricht
nämlich dem mit § 50 Abs. 2 2. Halbsatz AuslG verfolgten Beschleunigungszweck
(vgl. dazu Renner, AusländerR, 7. Aufl. 1999, Rn. 15 zu § 50). Bei Erlass einer
vom Bundesamt zu erlassenen ergänzenden Abschiebungsandrohung (vgl. zu
Notwendigkeit und Zuständigkeit Marx, aaO, Rn. 26 und 78; Funke/Kaiser aaO, Rn.
52; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2000 – 6 B 2614/00 -; offen: BVerwG,
Urteil vom 25. Juli 2000 aaO) bedürfte es dann grundsätzlich keiner erneuten
Prüfung von Abschiebungshindernissen in Bezug auf den nunmehr in Betracht
gezogenen Abschiebestaat mehr. Die Beklagte hat hier Abschiebungshindernisse
hinsichtlich Russlands und Aserbaidschans geprüft. Im Bescheid des Bundesamtes
vom 12. November 1999 ist nämlich ausgeführt, dass den Klägern weder in Russland
noch in Aserbaidschan Verfolgungsmaßnahmen drohten.
Bei Anwendung der o.g. Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern in der Russischen Föderation politische Verfolgung drohte oder droht.
Offen bleiben kann dabei, ob die Kläger armenische, aserbaidschanische oder russische Staatsangehörige oder staatenlos sind. Wären sie armenische oder aserbaidschanische Staatsangehörige, würden Abschiebungshindernisse gem. § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person bezüglich der Russischen Föderation bereits begrifflich ausscheiden, denn eine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG kann nur im Land der Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers bzw. bei Staatenlosen im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172/95 - DVBl. 1997, 182, 184; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 181; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 11 A 10716/97 - juris). Sind sie dagegen russische Staatsangehörige oder staatenlos, so sind Abschiebungshindernisse gem. § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls zu verneinen.
Das Gericht ist aufgrund der ihm zur Verfügung
stehenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass für die Kläger als Personen
kaukasischer Herkunft bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation weder die
Gefahr einer unmittelbaren staatlichen, noch die einer mittelbaren staatlichen
Gruppenverfolgung besteht, da es in beiden Fällen zumindest an der
erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt.
Gegen eine Gruppenverfolgung von Personen kaukasischer
Herkunft unmittelbar durch den russischen Staat in Gestalt von
Verfolgungsmaßnahmen in entsprechender Anzahl spricht, dass es sich zum einen in
Folge mehrerer Flüchtlingsströme z. B. aus Armenien und Aserbaidschan (in Folge
des Konfliktes um Nagorny-Karabach) und aus Georgien (in Folge des Konfliktes in
Südossetien), zum anderen wegen der Zugehörigkeit großer Gebiete mit
kaukasischer Bevölkerungsgruppen wie Tschetschenien, Dagestan,
Karbadino-Balkarien, Inguschetien, Nordossetien und den Siedlungsgebieten von
Tscherkessen und Kalmücken etc. zur Russischen Föderation um eine sehr große
Bevölkerungsgruppe handelt, deren Mitglieder nicht nur in den an den Kaukasus
grenzenden Gebieten leben. Ihr gegenüber stehen die vom Auswärtigen Amt und
Menschenrechtsorganisationen genannten und angeprangerten Übergriffe. Dabei ist
allerdings zu berücksichtigen, dass von den geschilderten Beeinträchtigungen,
den aus allen Regionen berichteten häufigeren Ausweiskontrollen, Verweigerungen
von Zuzugsgenehmigungen oder der Nichtbearbeitung von Anträgen auf Anerkennung
der russischen Staatsangehörigkeit (Auswärtiges Amt, ad hoc Berichte über
Tschetschenien vom 15. Februar, 15. November 2000 und 24. April 2001;
Auswärtiges Amt an VG Augsburg v. 28. Januar 2000; UNHCR über Council of the
European Union vom 01. bzw. 23. November 2000; Amnesty International an VG
Bremen v. 12. November 1998; Bericht der Deutschen Botschaft v. 24. April 1997;
Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Schleswig-Holstein vom 14. April 1997;
Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Düsseldorf v. 06. März 1996; Gesellschaft
für bedrohte Völker an VG Bremen v. 01. Mai 1996) mangels asylerheblicher
Intensität insoweit unberücksichtigt bleiben müssen. Die genannten Quellen
berichten darüber hinaus jedoch auch davon, dass Personen kaukasischer Herkunft
bzw. mit südländischem Aussehen anlässlich von Ausweiskontrollen bei fehlenden
Papieren ungesetzlicher Weise mehrere Tage ohne Angabe von Gründen festgehalten
oder inhaftiert werden (Auswärtiges Amt, ad hoc Berichte über Tschetschenien
aaO; UNHCR aaO; Amnesty International an VG Bremen aaO). Dabei sei es zu
Übergriffen und Misshandlungen gekommen, wie Durchsuchungen, Schlägen,
Erpressungen, Plastiktüten - über - den - Kopf - ziehen (Auswärtiges Amt,
Lagebericht v. 22. Mai 2000 und vom 28. August 2001; UNHCR aaO; Amnesty
International an VG Bremen aaO; Amnesty International Bericht über
Tschetschenien vom 01. Dezember 1999). Es seien immer wieder Fälle bekannt
geworden, in denen Mitarbeiter von Ordnungs- oder Strafverfolgungsbehörden den
Betroffenen Waffen oder Drogen untergeschoben hätten, um gegen sie unrechtmäßige
Maßnahmen oder Verfahren einleiten zu können (UNHCR, aaO; IGFM an VG Ansbach v.
25. Oktober 1999; Amnesty International, Bericht über Tschetschenien, aaO).
Strafverfolgungsmaßnahmen gegen solch ungesetzliche Übergriffe seien nicht
bekannt geworden (Auswärtiges Amt an VG Schleswig vom 14. Juni 1998; UNHCR, aaO;
Amnesty International Bericht über Tschetschenien, aaO). Entsprechende Anzeigen
von Betroffenen begegneten der Gleichgültigkeit der Polizei (UNHCR, aaO).
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen zum Teil mit
Einzelfallschilderungen belegten Fällen um die ständige Praxis und Personen
kaukasischer Herkunft quasi überall und allgegenwärtig treffende Vorgänge
handelt, bestehen allerdings nicht. Zum einen schildern die dem Gericht zur
Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht solch massenhafte Übergriffe und
Ausschreitungen - so auch nicht ai in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2001
zum ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes zu Tschetschenien vom 24. April 2001,
in dem es schlussfolgert, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden könne, dass Personen kaukasischer Herkunft in ganz Russland Opfer von
polizeilicher Willkür, Folter, Misshandlung und Erpressung würden -, zum anderen
wird davon berichtet, dass z. B. in Moskau Hunderttausende von Kaukasiern ohne
ernsthafte Gefahren für Leib, Leben oder ihre materielle Existenz leben würden
(vgl. oben angegebene Quellen und Auswärtiges Amt an BAFL v. 30. Mai 2000;
Auswärtiges Amt an VG Augsburg vom 28. Januar 2000). Auch scheinen sich die
Maßnahmen auf die größeren Städte mit starkem Zuwanderungsdruck zu beziehen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kaukasier aus Gebieten der heutigen
Russischen Föderation in ihren Siedlungsgebieten die Bevölkerungsmehrheit
bilden. Etwas anderes gilt möglicherweise - wegen der gesonderten Auskunftslage
- nur für Tschetschenen in Tschetschenien einerseits und in den übrigen Gebieten
der Russischen Föderation andererseits. Dies kann hier jedoch offen bleiben, da
die Kläger aserbaidschanische Volkszugehörige aus Armenien sind.
Mit möglicherweise diesen Ausnahmen kann dem
russischen Staat auch kein Verfolgungsprogramm im o. g. Sinn gegenüber Personen
kaukasischer Herkunft unterstellt werden. Zwar wird von nationalistischen und
antisemitischen Strömungen in fast allen Bevölkerungsschichten berichtet, die
nicht selten auch die Praxis von Behördenvertretern bestimmen würden
(Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22. Mai 2000; UNHCR aaO; Auswärtiges Amt an VG
Trier v. 07. Oktober 1998). Auch ist es bereits zu gezielten staatlichen
Aktionen gekommen, die Personen kaukasischer Herkunft asylrelevant betroffen
haben. Amnesty International berichtet davon, dass russische Behörden eigenen
Angaben zufolge nach den Bombenattentaten im September 1999 in Moskau die
Antiterroraktion „Wirbelwind“ durchgeführt habe, an der 22.000 Beamte der
Strafverfolgungsbehörden teilgenommen hätten und zusätzlich 9.000 Polizeibeamte
aus anderen Städten nach Moskau entsandt worden seien; sie bewertet die Maßnahme
als massive Einschüchterungskampagne gegen Tschetschenen und andere aus dem
Kaukasus stammende Personen (Amnesty International, Bericht über Tschetschenien,
aaO). Die Überprüfung des Besitzes von Wohnerlaubnissen und der Registrierung
diene den Behörden als Vorwand, um jede Person, die aus dem Kaukasus zu stammen
scheine für eine Identitätsprüfung auf der Straße anzuhalten und anschließend
festzunehmen. Berichten zufolge seien bis zu 20.000 Nichtmoskowiter durch die
Moskauer Polizei vorläufig festgenommen worden, mehr als die Hälfte sei die
offizielle Registrierung und eine Wohnerlaubnis verweigert worden. Moskauer
Beamte hätten angegeben, dass ungefähr 10.000 Nichtmoskowiter, die keine
Wohnerlaubnis besessen hätten und denen die Registrierung verweigert worden sei,
aus der Stadt ausgewiesen worden seien (Amnesty International, Bericht über
Tschetschenien, aaO). Ebenfalls nach den erwähnten Bombenexplosionen habe der
Moskauer Bürgermeister Yury Luzhkov am 13. September 1999 die Verfügung Nr. 1007
- PM „Über dringende Maßnahmen, die Registrierung von vorübergehend in Moskau
wohnenden Staatsangehörigen sicherzustellen“ erlassen. Die verfassungswidrige
Verfügung habe angeordnet, dass sich alle nur vorübergehend in Moskau wohnhaften
Bürger innerhalb von drei Tagen erneut registrieren lassen müssten; die
Nichtregistrierung hätte die Ausweisung aus der Stadt zur Folge. Die Frist sei
gerade für Flüchtlinge, die oft Hals über Kopf und ohne Papiere ihre
Heimatregionen verlassen hätten, nicht einzuhalten gewesen, so dass ihre
Abschiebung auch nach Tschetschenien die Folge gewesen sei (Amnesty
International, Bericht über Tschetschenien, aaO; so auch Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 22. Mai 2000; IGFM, aaO). Nach den vorliegenden
Erkenntnismitteln handelt es sich aber sowohl bei den Übergriffen im Einzelfall
als auch bei den genannten Großaktionen nicht um solche, die darauf abzielen,
die gesamte Bevölkerungsgruppe der Personen kaukasischer Herkunft vollständig
aus dem Staatsgebiet der Russischen Föderation zu vertreiben oder diese gar zu
vernichten. Dies ist weder das Erklärte noch das anderweitig erkennbare Ziel der
russischen Regierung. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass es den jeweils
Verantwortlichen nicht nur darum geht oder ging, die Bombenattentäter zu finden,
sondern wohl auch darum, den Zustrom von Flüchtlingen in die russischen
Großstädte zu stoppen bzw. ihre Zahl zu verringern. Sie hat dabei offenbar auch
zu ungesetzlichen Mitteln gegriffen. Die Art und Weise der tatsächlichen
Durchführung der Aktionen spricht zudem für das Vorhandensein der o. g. latent
vorhandenen Stimmung gegenüber Personen kaukasischer Herkunft. Doch auch oder
gerade angesichts dieses Sachverhaltes, der eher darauf abzuzielen scheint, die
entsprechende Bevölkerungsgruppe in ihre angestammten Herkunftsgebiete
zurückzudrängen (allerdings ohne Rücksicht auf die dortigen Zustände), ist ein
entsprechendes Verfolgungsprogramm nicht erkennbar. Gegen ein solches spricht
auch, dass die Russische Föderation - wenn auch unter den genannten
Einschränkungen - Flüchtlingsbewegungen aus dem Kaukasus und den angrenzenden
russischen Gebieten zugelassen hat und der Föderale Migratitionsdienst in
Russland bemüht ist, eine Versorgung der Flüchtlinge zu gewährleisten (Bericht
der Deutschen Botschaft, aaO). So erhielten zumindest armenische
Volkszugehörige, die Ende der 80er Jahre vor dem Konflikt um Nagorny-Karabach
aus Aserbaidschan in die Russische Föderation geflohen waren, oft eine
Vorzugsbehandlung bei der Verteilung von Wohnraum, sowie die Möglichkeit des
erleichterten Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit; sie werden nicht nach
Aserbaidschan zurückgeschickt (Auswärtiges Amt an VG Stade vom 12. April 2001,
Auswärtiges Amt an BAFl. v. 28. August 2000; Auswärtiges Amt an VG
Schleswig-Holstein v. 14. Oktober 1999).
Vor diesem Hintergrund verneinen die genannten Quellen das
Vorliegen einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung von Personen
kaukasischer Herkunft in Russland, mit Ausnahme der IGFM. Deren Argumentation
überzeugt das Gericht jedoch deshalb nicht, weil in der genannten Stellungnahme
lediglich aus den Berichten einzelner Menschenrechtler und der Brutalität in
Einzelfällen, sowie der Abschiebung von angeblich 60.000 Tschetschenen aus
Moskau auf eine Verfolgungssituation aller Kaukasier geschlossen wird. Die
Gesellschaft für bedrohte Völker nimmt eine staatliche Gruppenverfolgung
ausdrücklich nur für Inguschen und Tschetschenen an (Gesellschaft für bedrohte
Völker an VG Düsseldorf v. 06. März 1996).
Personen kaukasischer Herkunft unterliegen darüber
hinaus auch keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in Russland. Zwar
wird - wie bereits oben erwähnt - von einer in der russischen Bevölkerung
(ethnische Russen) latent vorhandenen nationalistischen und antisemitischen
Strömung berichtet (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Mai 2000; UNHCR, aaO).
Es bestünden spürbare Antipathien und ein tiefverwurzeltes Misstrauen im Sinne
traditioneller Vorurteile (Auswärtiges Amt an BAFL v. 30. Mai 2000; Auswärtiges
Amt an VG Schwerin v. 14. Juni 1999) gegenüber den „politisch verdächtigen“
Kaukasusvölkern (Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Düsseldorf v. 06. März
1996), welche möglicherweise durch die maffiaähnlichen Aktivitäten einzelner
Gruppen gefördert würden, deren Zusammenhalt wesentlich durch die kaukasische
Herkunft ihrer Mitglieder bestimmt sei (Auswärtiges Amt an VG Trier v. 07.
Oktober 1998; dahingehend auch Deutsche Botschaft, aaO). Menschenrechtler in
Sankt Petersburg würden kritisieren, dass über stadteigene Sender zu ethnischen
Säuberungen aufgerufen werde (UNHCR, aaO). Auch hier fehlt es jedoch - mehr noch
als im Fall belegter Übergriffe durch Staatsorgane - an ausreichenden
Darstellungen und somit an ausreichenden Anhaltspunkten für eine entsprechende
Anzahl von asylrelevanten Übergriffen durch Dritte.
Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung Personen
kaukasischer Herkunft wird daher auch von den genannten Quellen nicht in
Erwägung gezogen. Ferner ist davon auszugehen, dass der russische Staat
grundsätzlich gegenüber Übergriffen privater Dritter schutzbereit und -fähig ist
(vgl. Auswärtiges Amt an BAFl. vom 30. Mai 2000 und vom 14. Juni 1999 an VG
Schwerin).
Eine unmittelbare wie mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Personen kaukasischer Herkunft in der Russischen Föderation verneinen schließlich auch das OVG Lüneburg (Beschl. v. 27. Mai 1998 - 13 L 2136/98), das VG Ansbach (Urt. v. 04. August 1988 - AN 15K99.31479 und Urt. v. 30. März 2000 - AN 10K00.30.090 und 30.121) und das VG Stade (Beschl. vom 29. Juni 2001 - 6 B 743/01 -).
Etwas anderes gilt auch nicht für den Teil von Personen kaukasischer Herkunft, die moslemischen Glaubens sind. Anhaltspunkte für gezielte und/oder geduldete Übergriffe gegen Moslems oder sonstige asyl- bzw. abschiebungsrelevante Beeinträchtigungen liegen in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht vor. Insbesondere dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Russischen Föderation vom 28. August 2001 ist zu entnehmen, dass die Achtung der Religionsfreiheit in der Praxis zumeist gewährleistet ist. Politischer Pluralismus und weltanschauliche Neutralität des Staates hätten ein Klima geschaffen, in dem politische und religiöse Bekenntnisse und Betätigungen im Regelfall keinen Beschränkungen unterworfen seien. Mögliche diskriminierende Entscheidungen aufgrund des seit Herbst 1997 in Kraft befindlichen neuen Religionsgesetzes betreffen nur die „fremden“ Religionen, zu denen der Islam nicht zählt.
Das Gericht ist schließlich davon überzeugt, dass die Kläger persönlich nicht vorverfolgt aus Russland ausgereist sind und ihnen bei Rückkehr in die Russische Föderation politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht droht.
Soweit die Kläger vorgetragen haben, es sei ihnen nicht möglich gewesen, sich in der Russischen Föderation dauerhaft anzumelden bzw. einen dauerhaften Aufenthaltstatus zu erlangen, sie seien letztlich in die Illegalität gedrängt und ständig von der Polizei kontrolliert worden, man habe ihnen deutlich gemacht, dass sie Russland verlassen sollten, liegen mangels entsprechender Intensität asylerhebliche Beeinträchtigungen nicht vor. Aufgrund der obigen Ausführungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen bei einer jetzigen Rückkehr relevante Beeinträchtigungen drohen würden.
Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass den
Klägern bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan politische Verfolgung drohen wird.
Wie bereits oben ausgeführt kommt dies begrifflich zum einen nur in Betracht,
wenn sie (noch) aserbaidschanische Staatsangehörige sind.
Zum anderen würde sich die von den Klägern 1993 erlebte
Situation in Aserbaidschan zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr zum
jetzigen Zeitpunkt nicht wiederholen; eine politische Verfolgung wäre nicht zu
befürchten.
Armenische Volkszugehörige werden zum heutigen
Zeitpunkt in Aserbaidschan nicht (mehr) als Gruppe verfolgt. Zwar kann sich die
beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung auch daraus ergeben, dass andere
wegen eines gleichartigen asylerheblichen Merkmales Übergriffe erleiden müssen
und sich der Asylbewerber auch nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit in
einer vergleichbare Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung). Diese setzt eine
Verfolgungsdichte voraus, aus der sich für jeden Gruppenangehörigen, die
aktuelle Gefahr, selbst von Verfolgungshandlungen betroffen zu sein, ableiten
lässt. Dies ist in erster Linie anhand der Intensität und Häufigkeit solcher
Maßnahmen in Relation zur Größe der maßgeblichen Gruppe zu beurteilen. Außerdem
kann bei staatlichen Maßnahmen auch das Bestehen eines Verfolgungsprogramms, für
welches etwa Referenzfälle politischer Verfolgung sowie ein Klima
allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung sprechen
können, hierfür ein wesentliches Indiz sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
26. Februar 1999 - 9 B 835/98 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 203; Urteil vom
15. Juli 1997 - 9 C 2.97 - Bucholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194; Urteil vom 30.
April 1996 - 9 C 170/95 - NVwZ 1996, 1110, 1111; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C
158/94 - NVwZ 1995, 175 f.; Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294/94 - NVwZ-RR
1996, 57; Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - InfAuslR 1993, 31).
Erforderlich ist dabei, dass die festgestellten Übergriffe gegen die Angehörigen
der betreffenden Gruppe in Anknüpfung an die bereits o.g. asylerheblichen
Merkmale erfolgen. Dies bestimmt sich nach der erkennbaren Gerichtetheit der
Maßnahme, d.h. danach, wie die verfolgte Person deren Zielrichtung bei
verobjektivierter Betrachtungsweise beurteilen musste (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 - InfAuslR 2000, 457, 458; Beschluss vom 1. Juli
1987 – 2 BvR 478, 962/86 – BVerfGE 76, 143, 166 f.; Beschluss vom 10. Juli 1989,
aaO, Seite 348; Beschluss vom 11. Februar 1992 – 2 BvR 1155/91 – InfAuslR 1992,
152, 154; BVerwG Urteile vom 30. April 1996 und 5. Juli 1994 aaO). Darüber
hinaus müssen die Übergriffe die erforderliche asylerhebliche Intensität
erreichen. Grundsätzlich ist dies nur bei Beeinträchtigungen von Leib, Leben
oder der persönlichen Freiheit der Fall. Andere Maßnahmen sind asylrelevant,
wenn sie nach Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen
und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des
dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. etwa BVerwG,
Beschluss vom 30. April 1997 - 9 B 11.97 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 192;
Beschluss vom 3. April 1995 - 9 B 758.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 178;
Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75;
Urteil vom 12. Februar 1985 - 9 C 45/84 - NVwZ 1985, 589).
Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich für den
gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Armenier
in Aserbaidschan erforderliche Verfolgungsdichte nicht feststellen (so auch VG
Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2000 - 17 VG A 1490/99 -; Urteil vom 19. Juni
1998 - 17 VG A 1430/96 - juris; offen:VG Stade, Urteil vom 5. April 2000 - 6 A
1368/99 -; aA: VG Frankfurt/M. Urteile vom 27. September 2000 - 1 E 28/00 - und
vom 9. März 2000 - 1 E 31739/97.A (1) - ; VG Schleswig, Urteil vom 26. Juni 2000
- 4 A 133/00 -).
Bis Ende der 80er Jahre
haben im heutigen Staatsgebiet von Aserbaidschan etwa eine halbe Million
Armenier gelebt. Im Zusammenhang mit dem Konflikt um das Gebiet Berg-Karabach,
welches staatsrechtlich zu Aserbaidschan zu zählen ist aber faktisch
selbstständige staatliche Strukturen entwickelt hat, haben die Angehörigen
dieser Volksgruppe bis zum Anfang der 90er Jahre das Land weitgehend verlassen,
während andererseits auch aserbaidschanische Volkszugehörige aus Armenien und
dem Gebiet in und um Berg-Karabach verdrängt worden sind. Heute leben nach
verschiedenen Schätzungen innerhalb des vom aserbaidschanischen Staat
kontrollierten Gebietes nur noch zwischen 10.000 und 40.000 armenische
Volkszugehörige. Die weit überwiegende Zahl sind mit Aserbaidschanern verheirate
Personen (in der Regel Frauen) oder Abkömmlinge aus Mischehen (vgl. Lageberichte
des Auswärtigen Amtes vom 13. September 2000, S. 8, und 16. März 2000, S.
6; Bericht der dänischen Flüchtlingsbehörde an die Europäische Union vom 1.
September 2000, S. 10 ff.; Menschenrechtsbericht des US Departments of State für
1999 vom 25. Februar 2000, S. 19; Abschlussbericht von Frau Dr. Anna Matveeva
betr. Aserbaidschan aufgrund einer Menschenrechtstagung in Bratislava am 13/14.
Dezember 1999, S. 90).
Der Flucht der
Armenier waren in den Jahren ab 1988 pogromartige Ausschreitungen durch die
aserbaidschanische Bevölkerung vorausgegangen. Es kam vor allem in Baku und
Sumgait aber auch an anderen Orten des Landes durch aufgebrachte Menschenmassen
zu zahlreichen Todesopfern und Verletzten. Die dortigen Sicherheitskräfte haben
die Übergriffe nicht unterbunden, sondern diese teilweise sogar unterstützt. Die
Ausschreitungen haben sich in dieser krassen Form nicht wiederholt. Noch 1993
kam das Auswärtige Amt unter dem Eindruck der damals noch andauernden
kriegerischen Auseinandersetzung um Berg-Karabach aber zu der Einschätzung, dass
die Ausschreitungen jederzeit wieder in der oben beschriebenen Art und Weise
ausbrechen könnten (vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 27.
August 1993). Es kam in der folgenden Zeit gegen die verbliebenden
Armenier auch zu einer völligen Ächtung in praktisch allen Lebensbereichen, ohne
dass der aserbaidschanische Staat hiergegen etwas unternahm (vgl. Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 21. Oktober 1994, S. 4 f.; Auskunft an das VG
Regensburg vom 29. August 1994; UNHCR, Situationsbericht: September 1995, S. 9).
Noch im Lagebericht vom 13. April 1999 (Stand: März 1999, S. 4) ging das
Auswärtige Amt von einer im hohen Maße bestehenden mittelbaren staatlichen
Verfolgung aus (vgl. auch Lageberichte vom 22. Oktober 1998, 17. Februar 1998,
21. Juli 1997, 16. Janaur 1997, 10. April 1996).
Nach den im wesentlichen übereinstimmenden vom Gericht
ausgewerteten Berichten verschiedener staatlichen Stellen und
Nichtregierungsorganisationen haben die Armenier in Aserbaidschan auch heute
noch unter zahlreichen Nachteilen zu leiden. So ist festzustellen, dass sie
zugunsten von Flüchtlingen aus Armenien oder den armenisch besetzten Gebieten
auf ihre Wohnungen verzichten müssen. Auch über kriminelle Übergriffe gegen den
übrigen Besitz wird berichtet. Darüber hinaus ist die Zahlung von Renten und
Pensionen verweigert worden. Außerdem gibt es Benachteiligungen bei der
Arbeitsplatzsuche und Schikanen am Arbeitsplatz. Schwierigkeiten kann es auch
beim Schulbesuch armenischstämmiger Kinder geben. Auch gibt es immer wieder
Berichte über die Nichtausstellung von Pässen und anderen amtlichen Urkunden.
Ferner soll alleinstehenden Armenierinnen die Erlaubnis zum Verlassen der
Hauptstadt Baku entzogen worden sein. Schließlich wird über die Verweigerung
medizinische Hilfe berichtet (vgl. dazu vor allem Auswärtiges Amt Lageberichte
vom 13. September und 16. März 2000 aaO; International Helsinki Federation of
Human Rights, Jahresbericht 2000, S. 62; Bericht der dänischen
Flüchtlingsbehörde aaO, S. 12 f.; US-Department of State aaO; Auskunft der
Gesellschaft für bedrohte Völker an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 12. Mai
1999; Bericht von Dr. Anna Matveeva aaO; Freedom in the World, Jahresbericht
1999/2000, S. 3). Darüber hinaus gibt die Gesellschaft für bedrohte Völker (aaO,
S. 6) an, dass Armenierinnen allein wegen ihrer ethnischen Abstammung
inhaftiert, misshandelt und gefoltert worden seien. Auch hätten
aserbaidschanische Partner ihren armenischen Frauen die Kinder weggenommen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass es nach der Zerstörung sämtlicher Kirchen
den Armeniern nicht mehr möglich sei, ihren christlich-apostolischen Glauben
auszuüben.
Übereinstimmend berichten alle genannten Quellen,
dass der aserbaidschanische Staat gegen solche Übergriffe einzelner Amtswalter
oder von Privaten allenfalls in Ausnahmefällen etwas unternimmt. Der Annahme
einer politischen Verfolgung steht deshalb nicht entgegen, dass es sich vielfach
um Maßnahmen handelt, die nicht unmittelbar auf den Staatsapparat zurückzuführen
sind. Eine politische Verfolgung setzt zwar voraus, dass es sich um staatliche
Übergriffe handelt bzw. diese dem Heimatstaat zugerechnet werden können (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 – 2 BvR 260/98 und 1353/98 -; Beschluss
vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. – BVerfGE 80, 315, 334; BVerwG, Urteil vom
6. August 1996 – 9 C 172.95 – DVBl. 1997, 182; Urteil vom 14. Mai 1997 – 9 C
15.96 – NVwZ 1997, 1131; Urteil vom 19. Mai 1998 – 9 C 5.98 – Buchholz 402.25 §
1 AsylVfG Nr. 198). Bei Übergriffen Privater ist letzteres der Fall, wenn
der jeweilige Staat die Eingriffe - wie hier - generell nicht verhindern kann
oder diese duldet oder gar unterstützt, weil kein Staat lückenlosen Schutz gegen
Maßnahmen nichtstaatlicher Stellen gewähren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.
Juli 1994 – 9 C 1.94 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG, Nr. 173; Beschluss vom 24.
März 1995 – 9 B 747.95 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177). Auch Exzesse
einzelner Amtswalter sind dem Staat dann zuzurechen, wenn dieser seine Organe
(generell) darin unterstützen würde oder deren Handlungen tatenlos hinnähme
(vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 313.85 – BVerwGE 74, 161, 163;
Urteil vom 18. Februar 1986 – 9 C 104.86 – BVerwGE 74, 41, 43).
Dem Gericht liegen zwar keine exakten Zahlen über die
Häufigkeit und Intensität der Übergriffe gegen die Armenier vor. Die ihm
vorliegenden Erkenntnismittel lassen jedoch erkennen, dass sie nicht so dicht
gestreut sind, dass jedem Angehörigen der armenischen Minderheit entsprechende
Maßnehmen drohen.
Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass jedenfalls eine systematische staatliche Diskriminierung der Armenier nicht festzustellen ist (so ausdrücklich Auswärtiges Amt Lageberichte vom 13. September und 16. März 2000 aaO, Auskünfte an das Bundesamt vom 4. September, 19. und 20. April 2000, an das Verwaltungsgericht Osnabrück vom 14. August 2000, an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 27. Juni 2000, an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 15. Juni 2000 und an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 20. April 2000). Ferner betont das Auswärtige Amt (aaO), dass die Praxis der Diskriminierung nicht durchgängig bestehe. Es gebe viele Beispiele dafür, dass Probleme nicht auftreten würden, wenn man über eine hohe soziale Stellung, Geld oder gute Beziehungen verfüge. Das US-Department of State (aaO) berichtet, dass die Zahl der bekannt gewordenen Fälle der Diskriminierung von Armeniern zurückgegangen sei. Auch die Verweigerung der Ausstellung von Pässen soll sich danach verringert haben. Die International Helsinki Federation (aaO) gibt an, dass wegen der Hilfe von Verwandten aserbaidschanischer Herkunft die Zahl der Eigentumsverletzungen verhältnismäßig klein sei. Besonders aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang auch die Feststellungen, die die Dänische Flüchtlingsbehörde bei einer Reise vom 14. Juni bis 1. Juli 2000 u.a. nach Aserbaidschan getroffen hat (vgl. Bericht vom 1. September 2000, aaO). So gab danach das Human Rights Center of Azerbaidjan (aaO, S. 12) an, dass die Rechte derjenigen Armenier, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, respektiert würden. Ähnlich soll die International Organization of Migration geäußert haben (aaO, S. 13), dass es bei Mischehen vor allem auf die soziale Stellung des Ehemannes bzw. Vaters ankomme. Eine in Sumgait lebende armenische Familie gab an (aaO, S. 12), ihre Kinder könnten zur Schule gehen und ihnen würde im landesüblichen bescheidenen Rahmen auch medizische Hilfe geleistet werden. Eine mit einem aserbaidschanischen Volkszugehörigen verheiratete Armenierin soll bei einer Menschenrechtsorganisation tätig sein (aaO, S. 14).
Zu berücksichtigen ist bei der Einschätzung der Verfolgungsdichte auch, dass viele Armenier ihre ethnische Zugehörigkeit mit Erfolg weitgehend verbergen. So können Abkömmlinge aus Mischehen bei der Ausstellung des Inlandspasses im 16. Lebensjahr Namen und Nationalität des aserbaidschanischen Elternteils eintragen lassen. Auch sonst ist es verhältnismäßig einfach, seinen Namen ändern zu lassen (vgl. Auswärtiges Amt Lageberichte aaO; Dänische Flüchtlingsbehörde aaO, S. 11; Bericht von Dr. Anna Matveeva aaO; Gesellschaft für bedrohte Völker aaO ). Ferner sprechen die ethnischen Armenier vielfach nur russisch und aserbaidschanisch und fallen deshalb als Armenier nicht weiter auf (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 9. Juni 1999; Auskunft des deutsch-armenischen Gesellschaft an das Verwaltungsgericht Berlin vom 4. August 1999; Auskunft der Freien Universität Berlin - Osteuropa-Institut - an das Verwaltungsgericht Berlin vom 12. Juli 1999).
Gegen eine hinreichende Verfolgungsdichte spricht
auch die allgemeine politische Lage in Aserbaidschan. Zu berücksichtigen ist,
dass an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze bzw. an der Demarkationslinie
zu Berg-Karabach seit Mai 1994 ein weitgehend eingehaltener Waffenstillstand
besteht. Seit mehreren Jahren finden auf höchster politischer Ebene Gespräche
zur Lösung dieses Konfliktes statt, die allerdings bisher ohne Ergebnis
geblieben sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. September 2000,
aaO, S. 11). Die hier interessierende ethnische Problematik ist deshalb und
wegen der großen wirtschaftlichen Probleme des Landes mit der Zeit mehr in den
Hintergrund getreten. Zwar wird auch immer wieder über anti-armenische Ausfälle
in den Medien berichtet (vgl. dazu Gesellschaft für bedrohte Völker aaO, S. 10;
Auskunft der Deutsch-armenischen Gesellschaft an das Verwaltungsgericht Ansbach
vom 7. Februar 1997). Andererseits soll sich der aserbaidschanische Präsident
Aliev im Juli 1999 öffentlich für die Rehabilitierung der Armenier in seinem
Lande eingesetzt haben (vgl. International Helsinki Federation aaO). Auch einige
Regierungsmitglieder stammen aus armenisch-aserischen Mischehen (vgl. US
Department of State aaO). Ferner ist das aserbaidschanische Volk grds. sehr
tolerant gegen Minderheiten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes aaO, S. 7).
Ein grundsätzlicher Haß zwischen Armeniern und Aserbaidschanern ist nach
Einschätzung einiger Menschenrechtsorganisationen ebenfalls nicht festzustellen
(Bericht der dänischen Flüchtlingsbehörde, aaO, S. 13 ).
Bei der Beurteilung ist auch von Bedeutung, dass die oben
geschilderten Maßnahmen gegen die Armenier nicht immer die erforderliche
asylerhebliche Intensität aufweisen werden. Sie sind wie sich der obigen
Darstellung von Diskriminierungsmaßnahmen entnehmen lässt, im Regelfall nicht
gegen Leib und Leben oder die Freiheit gerichtet. Die einzige Stelle, die
hierüber berichtet - nämlich die Gesellschaft für bedrohte Völker - hat insoweit
vier Einzelfälle (aaO, S. 10 f.) dargestellt. Hievon betreffen drei Fälle die
Verhaftung und Folter von Armenierinnen bis zum Frühjahr 1995. In einem
aktuelleren Fall aus dem Jahre 1998 soll zwei Mädchen die Ausreise aus
Aserbaidschan verweigert worden sein, weil ihre Mutter Armenierin ist. Im
Hinblick auf die Gefahr gewaltsamer Übergriffe, haben sich nach dem bereits
erwähnten Bericht der Dänischen Flüchtlingsbehörde alle dortigen
Gesprächspartner (aaO, S. 13 f.) eher optimistisch geäußert. So soll das
Internationale Rote Kreuz der Auffassung sein, dass solche Maßnahmen nicht an
der Tagesordnung seien (vgl. zu diesem Kriterium auch: BVerwG, Beschluss vom 26.
Februar 1999 aaO) und man hiervon gegenwärtig nicht gehört habe. Ähnlich
äußerten sich danach auch die International Organization of Migration, die
Dänische Flüchtlingsvereinigung und verschiedenen nationale
Nichtregierungsorganisationen. Die Menschenrechtsorganisation YUVA soll der
Auffassung sein, dass die Angst vor Übergriffen weniger rational als emotional
begründet sei. Der Rote Halbmond Aserbaidschans meint sogar, dass in Bezug auf
die Armenier nicht von erheblichen Sicherheitsproblemen ausgegangen werden
könne. Im Falle der Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter als dem Leben, der
körperlichen Integrität oder der persönlichen Freiheit können - vor allem wenn
mehrere der oben angesprochenen Probleme zusammenkommen - die Benachteiligungen
zwar im Einzelfall durchaus auch eine asylerhebliche Intensität erreichen. Es
kann jedoch nach den obigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass
dies immer oder auch nur regelmäßig der Fall wäre.
Auch soweit es die Religionsausübung angeht, sind die feststellbaren Maßnahmen nicht asylerheblich. Das insoweit allein garantierte sog. religiösen Existenzminimum besteht darin, die Religion im häuslichen Bereich ausüben zu können, ferner in der Möglichkeit des Redens und des religiösen Bekenntnisses im nachbarschaftlichen Umfeld, sowie des Gebetes und des Gottesdienstes im privaten Bereich (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143, 158 f.; BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1995 - 9 B 441.94 - InfAuslR 1995, 175; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52, 58; Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31, 38; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - InfAuslR 2000, 461). Dies ist auch für die Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche gewährleistet. Im von aserbaidschanischen Staat kontrollierten Teil seines Gebiets sind zwar alle armenischen Kirchen gschlossen oder zerstört worden. Die Armenier können ihren Glauben daher nur noch in Ausnahmefällen öffentlich ausüben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes aaO, S. 9; Dänische Flüchtlingsbehörde aaO, S. 14; Gesellschaft für bedrohte Völker aaO). Die Religionsausübung im privaten Bereich wird aber nicht beschränkt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes aaO).
In nicht seltenen Fällen fehlt es zudem erkennbar
an der notwendigen Anknüpfung der Übergriffe gerade an die armenische
Volkszugehörigkeit der Betroffenen. So meint das Auswärtige Amt in seinen
bereits erwähnten neueren im Jahre 2000 erstellten Lageberichten und Auskünften,
dass viele Übergriffe auf die in Aserbaidschan verbreitet herrschende Korruption
zurückgingen, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher
Weise betroffen sei. Auch nach dem Bericht der dänischen Flüchtlingsbehörde
(aaO, S. 12 ff.) ist von vielen dortigen Gesprächspartner hervorgehoben worden,
dass weniger die ethnische Zugehörigkeit der Betroffenen als ihre nicht selten
schwache soziale Stellung bestimmend für die Übergriffe sei.
Soweit das Auswärtige Amt - wie erwähnt - in den bis zum
13. April 1999 erstellten Lageberichten von einer im hohen Maße bestehenden
Gruppenverfolgung ausgegangen ist, steht dies der Einschätzung des Gerichts
nicht entgegen. Denn in den neueren Erkenntnismitteln ist überzeugend dargelegt
worden, dass sich die Situation der Armenier seither signifikant entspannt hat.
Von Gewicht ist bei dieser Einschätzung, dass sie - wie im einzelnen dargelegt -
durch zahlreiche andere vom Gericht ausgewertete Erkenntnismittel bestätigt
wird. Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass es bereits in
den Richtlinien des UNHCR zur Behandlung von Asylbewerbern aus Aserbaidschan vom
Dezember 1995 (S. 2) heißt, dass es keine Gruppenverfolgung der Armenier mehr
gebe, aber jeder Einzelfall eingehender Prüfung bedürfe. Neuerdings äußert sich
der UNHCR (vgl. Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt vom 22. Februar 2000,
zitiert nach Bundesamt: Aserbaidschan - Aktuelle Situation und
Menschenrechtslage, Stand: Juli 2000, S. 15) dahingehnd, dass sich die Situation
in Baku ansatzweise stabilisiert habe, die Armenier allerdings in sonstigen
Landesteilen in vielen Fällen Schikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen
ausgesetzt seien, die die Intensität politischer Verfolgung erreichten. Der auch
hier enthaltenen Hinweis darauf, die Asylgesuche von Armeniern müssten mit
größter Sorgfalt untersucht werden, zeigt, dass (weiterhin) keine
Gruppenverfolgungssituation angenommen wird.
Das Gericht verkennt jedoch nicht, dass in Anbetracht der geschilderten Situation der Armenier in Aserbaidschan in spezifischen Einzelfällen - auch wenn der Asylbewerber wie hier die Klägerin nicht vorverfolgt ausgereist ist - die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehen kann. Eine sog. Einzelverfolgung aufgrund Gruppenzugehörigkeit setzt nicht voraus, dass die feststellbaren Übergriffe gegen Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, eine Dichte erreicht haben, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen würde. In solchen Fällen wird die Zugehörigkeit zu einer Gruppe vielmehr lediglich zum Anlass einer Verfolgung genommen. Sie beruht aber letztlich auf weiteren individuellen Umständen, die hinzutreten müssen. Prüfungsmaßstab ist dabei, ob dem Betroffenen die Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden kann. Für die dabei zu treffende Verfolgungsprognose können beispielsweise Referenzfälle politischer Verfolgung oder auch die allgemeine politische Lage in dem Heimatland von Bedeutung sein. Ob dem betroffenen Asylbewerber eine Rückkehr zuzumuten ist, hängt letztlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich auch einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen dabei nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216, 233 f.; BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 9 B 843/97 - juris; Beschluss vom 2. Februar 1996 - 9 B 14.96 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 184; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367, 375 ff.; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 80).
Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Beurteilung, ob danach einem armenischen Volkszugehörigen im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, zu prüfen, ob in seiner Person besondere Umstände vorliegen, die ihn nach den obigen Ausführungen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan als besonders gefährdet erscheinen lassen. Insoweit ist in erster Linie die Erkennbarkeit der armenischen Herkunft maßgeblich. Dabei kann zunächst vor Bedeutung sein, ob der Betroffene vollständig oder teilweise armenischer Abstammung ist, denn Abkömmlinge aus Mischehen nutzen - wie erwähnt - die Möglichkeit, die nicht-armenische Volkszugehörigkeit in ihre Dokumente eintragen zu lassen. Auch ist von Gewicht, ob der Name insgesamt oder teilweise (d.h. im Vor- als auch im Nachnamen) auf eine armenische Herkunft hindeutet und so die Volkszugehörigkeit erkennbar wird. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Betroffenen über Dokumente verfügen, aus denen ihre (teilweise) armenische Herkunft erkennbar wird. Schließlich ist die sprachliche Identität des Betroffenen von nicht unbeträchtlicher Bedeutung.
Eine Rolle spielt im Falle der Erkennbarkeit der ethnischen Herkunft auch, ob der armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan über Verwandte oder Bekannte verfügt, die in der Lage sind, ihn vor Übergriffen zu schützen. Gleichfalls ist die finanzielle Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Von Gewicht ist auch die Dauer der Abwesenheit aus Aserbaidschan. Denn bei einem längeren Auslandsaufenthalt wird es für den Betroffenen in seinem Heimatland schwieriger sein wieder Fuß zu fassen und ist daher besonders verwundbar. Ein armenischer Volkszugehöriger kann dann in besonderer Weise den oben unter dd) geschilderten Nachteilen ausgesetzt sein. Schließlich ist in Betracht zu ziehen, ob der Betroffene vor seiner Ausreise tatsächlich Opfer von Übergriffen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit gewesen ist. Denn wenn dies der Fall war, besteht in erhöhtem Maße die Gefahr einer Wiederholung entsprechender Ereignisse. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Risikofaktoren an Bedeutung gewinnen.
Dabei stehen diese Gefährdungselemente - wie bereits angedeutet - nicht in einem Gleichordnungs-, sondern in einem Stufenverhältnis. Voraussetzung der Annahme einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ist zunächst regelmäßig die Erkennbarkeit der armenischen Volkszugehörigkeit, wobei diese Gefahr je nach Einzelfall unterschiedlich hoch zu veranschlagen sein wird. Nur wenn eine Erkennbarkeit der armenischen Abstammung überhaupt realistischerweise anzunehmen ist, können die weiteren Riskofaktoren in die Betrachtung einfließen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht für die Kläger nicht die beachtliche Gefahr politischer Verfolgung. Zum einen sind sie tatsächlich - auch nach eigenem Vortrag - nicht armenische Volkszugehörige und haben auch keine entsprechenden Vorfahren. Dies drückt sich auch in ihren Namen und ihrer Sprache aus. Entgegenstehende Papiere, die Auskunft über ihr Herkunftsgebiet (ehemals Armenien) geben könnten, existieren nicht. Als möglicher Risikofaktor bleibt nur das Aussehen der Klägerin zu 2). Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass die hellere Haut und die Augenfarbe der Klägerin zu 2) diese nicht unbedingt als Armenierin ausweist, möglich wäre auch eine russische oder sonst nördlichere Abstammung. Da zum jetzigen Zeitpunkt eine Vielzahl von Zuwanderern in Aserbaidschan lebt und die Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland bzw. Russland kommend nicht ohne weiteres als Flüchtlinge aus Armenien erkennbar wären, kann nicht von der Gefahr politischer Verfolgung ausgegangen werden.
Auch Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG
liegen weder bezüglich der Russischen Föderation noch bezüglich Aserbaidschans
vor.
Soweit die Kläger angegeben haben,
sie hätten ihren Verdienst zuletzt im wesentlichen für Bestechungsgelder
verbraucht und damit, es bestehe für sie mangels Legalisierungsmöglichkeit keine
ausreichende Existenzgrundlage in der Russischen Föderation, kann insbesondere
kein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG angenommen werden. Die
wirtschaftliche Problematik und die des illegalen Aufenthaltes aus verschiedenen
Gründen trifft nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln eine
außerordentliche Vielzahl von Zuwanderern, so dass der Annahme von
Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
entgegensteht. Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entfällt nur, wenn
es sich um eine extrem hohe Gefahr für den jeweiligen Ausländer handelt, d.h.
wenn er durch die Abschiebung unmittelbar, quasi sehenden Auges den sicheren Tod
oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324 (328), Urteil vom 19. November
1996 - 1 C 6/95 - BVerwGE 102, 249). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal
die Kläger nicht wegen einer besonderen Disposition Hilfe benötigen. Dem
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2001 ist zu entnehmen, dass die
Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln vom Nahrungsmittelangebot
her gewährleistet ist. Zwar würden eine große Anzahl von Menschen
einkommensmäßig zum Teil erheblich unter dem Existenzminimum leben, es gebe zwar
staatliche Unterstützung, diese reiche für den Grundbedarf allerdings nicht aus.
Die Lage der ausländischen Flüchtlinge sei zwar kritisch, entspreche aber der
allgemein sehr schlechten Lebenssituation der Mehrheit der russischen
Bevölkerung. Ihr Existenzminimum sei jedoch gesichert. Vor diesem Hintergrund
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger eine unmittelbare Gefahr
schwerster Verletzungen oder gar des Todes bei einer Rückkehr in die Russische
Föderation zu gewärtigen hätten.
Wie schon oben bereits inhaltlich ausgeführt besteht weiterhin keine ausreichenden Anhaltspunkte für abschiebungsrelevante Beeinträchtigungen bezüglich Aserbaidschans.
Der Rechtmäßigeit der Abschiebungsandrohung steht schließlich - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht entgegen, dass ihre Abschiebung möglicherweise zur Zeit tatsächlich nicht durchführbar ist, weil die Russische Föderation Staatenlosen keine Aufnahme gewährt. In diesem Fall wäre ihnen zwar möglicherweise eine Duldung gem. § 55 Abs. 1 AuslG zu erteilen. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, § 50 Abs. 3 AuslG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1
VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.