Verwaltungsgericht Oldenburg
 



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Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer -
vom 5. Februar 2002 - 1 A 4782/99 -
 
 

Az.: 1 A 4782/99

Verwaltungsgericht Oldenburg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

1. des Herrn K.
2. der Frau K.
3. der K., vertr.d.d.Eltern,

Staatsangehörigkeit: ungeklärt

Kläger,
Proz.-Bev. zu 1-3: ...

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt f.d.Anerkennung ausl.Flüchtlinge - Außenstelle Oldenburg -,
Klostermark 70 - 80, 26135 Oldenburg, -

Beklagte,
beteiligt:
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten,
Rothenburger Str. 29, 90513 Zirndorf,

Streitgegenstand: Asylrecht, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002  für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.
 


T a t b e s t a n d :

Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Sie sind nach eigenen Angaben aserbaidschanische Volkszugehörige aus Armenien und am 6. Oktober 1999 mit einem Zug über Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Am 8. Oktober 1999 stellten sie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, zu dessen Begründung sie bei ihrer Anhörung am 13. Oktober 1999 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wesentlichen angaben, sie hätten bis 1988 in Armenien im Bezirk K. gelebt. Von dort seien sie bei Ausbruch des Krieges nach L., welches heute in Armenien liege, früher aber ausschließlich von Aserbaidschanern besiedelt gewesen sei, geflohen. Dort hätten sie bis 1993 gelebt, bis alle Aserbaidschaner den Bezirk hätten verlassen sollen. Sie seien von dort nach B. gegangen. Dort hätten sie sich jedoch nur fünf Tage aufgehalten. Man habe ihnen nicht geglaubt, dass sie Aserbaidschaner seien. Dies hätten sie auch nicht nachweisen können, denn bei ihrer Ausreise aus Armenien hätten sie alle Papiere zurückgelassen. Insbesondere der Klägerin zu 2) sei vorgehalten worden, sie sehe aus wie eine Armenierin, sie und ihre Tochter würden getötet werden, wenn sie nicht B. verlassen würden. Sie seien dann mit dem Bus nach M. in Russland gefahren, dass liege in der Nähe von R. in der Ukraine. In diesem Bezirk hätten sie bis zu ihrer Ausreise in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Sie seien während der Zeit jedoch zweimal umgezogen. In der russischen Föderation hätten sie sich halbjährlich angemeldet, weil man ihnen Aufenthaltsgenehmigungen immer wieder weggenommen habe. Sie seien als Flüchtlinge aus Armenien registriert worden. Mit Ausbruch der Tschetschenienkrise hätten sich die Verhältnisse für sie jedoch deutlich verschlechtert. Der Beamte, der immer wieder gegen Bestechungsgeld die Registrierung vorgenommen habe, habe ihnen erklärt, er könne damit nicht mehr fortfahren. Er habe sie aufgefordert, wegzugehen. Über Fernsehen und Rundfunk hätten sie von einem Gesetz erfahren, nachdem alle Kaukasier mit kurzfristigem Aufenthalt, Russland hätten verlassen sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie ihren Lebensunterhalt mit Tätigkeiten bzw. dem Verkauf von Waren auf dem Markt verdient. Seit der Verschärfung der Situation sei es jedoch zu ständigen Kontrollen ihrer Person gekommen und ihre ganzen Verdienste hätten sie für Bestechungsgelder ausgeben müssen. Sie seien zunehmend als „Schwarze“ bezeichnet worden und auch die Polizei hätte ihnen gesagt, sie müssten weg, sonst könne die ganze Sache mit Gewalt enden. Überall hätte es Propaganda gegen die Tschetschenen gegeben.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. November 1999 - den Klägern am 16. November 1999 ausgehändigt - als unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen würden und die Kläger wurden zur Ausreise aufgefordert. Für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht freiwillig nachkämen, wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und in ihrer Person lägen keine Abschiebungshindernisse bezüglich der Russischen Föderation oder Aserbaidschans vor. Welcher Staat für einen Asylsuchenden als Heimatstaat in Betracht komme, bestimme sich grundsätzlich nach seiner Staatsangehörigkeit und nicht nach seinem Aufenthaltsort. Die Kläger seien möglicherweise armenische Staatsangehörige durch Geburt gewesen, hätten diese aber wohl verloren. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, dass sie von 1988 bis 1993 aserbaidschanische Staatsangehörige gewesen seien. Es bestünden jedoch Zweifel daran, dass sie diese noch besitzen würden. Da sie seit 1993 ihren ständigen Aufenthalt in der Russischen Föderation genommen hätten und nicht ersichtlich ihrer Meldepflicht gegenüber dem aserbaidschanischen Konsulat über fünf Jahre nachgekommen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die mögliche aserbaidschanische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 20 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26.06.1990 wieder verloren haben. Demnach seien die Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach entweder staatenlos oder russische Staatsangehörige. Eine politische Verfolgung in der Russischen Föderation hätten sie weder bisher erlitten noch bei einer Rückkehr zu befürchten. Die von ihnen geschilderten Beeinträchtigungen dort seien nicht asylrelevant. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei den Kontrollen um mehr als reine Überprüfungsmaßnahmen, wenn auch in strenger Form, jedoch ohne Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gehandelt habe, selbst wenn es im Hinblick auf die Russische Föderation im Zuge des Konfliktes mit Tschetschenien zu verstärkten Kontrollen und Sicherheitsmaßnahmen verbunden mit etwaigen Deportationen von Landsleuten aus dem Kaukasus gekommen sei, denn nach derzeitigen Erkenntnissen seien solche Maßnahmen lediglich zur Vorbeugung von Gefahren für die Staatssicherheit durch potenzielle Unruhestifter und des Schutzes vor weiteren terroristischen Übergriffen im Zuge der damaligen Sprengstoffanschläge in Russland erfolgt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass viele in Russland lebende Landsleute kaukasischer Nationalität nicht im Besitz von Identitätspapieren zur Feststellung ihrer Herkunft wie Pässe, Mietverträge, Zuzugsbescheinigungen seien und die geschilderten Maßnahmen nicht flächendeckend erfolgt seien. Es seien daher keine Anhaltspunkte für eine zielgerichtete staatliche Verfolgung bestimmter Volksgruppen aus dem Kaukasus gegeben. Die Kläger hätten auch in Aserbaidschan eine politische Verfolgung nicht zu befürchten. Zwar gäbe es auch heute noch Benachteiligungen armenischer Volkszugehöriger, die dem Staat auch zuzurechnen seien. Dies gelte jedoch nur für solche Personen, deren Volkszugehörigkeit durch ihre Personalpapiere erkennbar sei. Die Kläger seien jedoch, selbst nach eigenen Angaben, keine armenischen Volkszugehörigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihre frühere armenische Herkunft zum heutigen Zeitpunkt in Aserbaidschan bekannt würde. Vor diesem Hintergrund seien auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht gegeben.

Am 27.12.1999 haben die Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend tragen sie vor, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, sie seinen aserbaidschanischer Abstammung. Sie hätten in der Russischen Föderation nie eine offizielle Registrierung erhalten. Nach Ausbruch des Tschetschenienkrieges seien sie vollends in die Illegalität getrieben worden. Sie hätten die Russische Föderation aus Angst vor einer Abschiebung nach Aserbaidschan verlassen. Aufgrund des Verhaltens des Staatsbediensteten, der ihnen jeweils kurzfristige Aufenthaltsgenehmigungen erteilt hatte, seien sie auch sicher gewesen, dass es zu einer Rückführung nach Aserbaidschan hätte kommen sollen. Im übrigen seien sie sehr häufig von der Polizei kontrolliert worden und zwar so oft, dass von einer gezielten Schikane ausgegangen werden müsse. Sie seien als politisch Verfolgte anzusehen, und zwar in Aserbaidschan wegen des Verdachtes armenische Volkszugehörige zu sein, dies gelte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch heute noch und in der Russischen Föderation wegen ihres dunkelhäutigen Aussehens. Man habe ihnen staatlicherseits erklärt, dass man gegen sie vorgehen werde, dies sei durch die Weigerung ihnen Papiere auszustellen und ihnen Schutz zu gewähren, deutlich geworden. Die Vertreibung von „Menschen wie den Klägern“ sei erklärtes Ziel des russischen Staates. Die geschilderten Beeinträchtigungen könnten auch nicht als Amtswalterexesse qualifiziert werden, diese Schwelle sei deutlich überschritten. Ihr Vortrag sei auch glaubhaft, da sie detailliert und wahrheitsgemäß vorgetragen hätten. Selbst wenn man jedoch der Auffassung sei, die bisher erlittenen Beeinträchtigungen in der Russischen Föderationen seien nicht asylrelevant, so sei ihre Abschiebung in die Russische Föderation nicht möglich. Die Kläger seien nicht russische Staatsangehörige. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Frankfurt/Oder vom 16.09.1996 sei die Russische Föderation nicht zur Rücknahme von Staatenlosen bereit. Zwar sei die Ablehnung der Rücknahme allein noch nicht asylrelevant. Dies sei jedoch dann der Fall, wenn die Ablehnung - wie hier - an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe anknüpfe. Die Russische Föderation hege eine feindliche Einstellung gegenüber Kaukasiern.

Die Kläger beantragen,

sie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. November 1999 als Asylberechtigte anzuerkennen und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Russischen Föderation und Aserbaidschans vorliegen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bezüglich der Russischen Föderation und Aserbaidschans in ihrer Person vorliegen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen


und nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie auf die in den Erkenntnismittellisten (Bl. 40 ff. GA) bezüglich der Russischen Föderation und Aserbaidschans aufgeführten Unterlagen Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Auch liegen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor. Dabei ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG).

Die Kläger können sich gem. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG iVm § 26 a AsylVfG sowie der Anlage 1 zum AsylVfG zunächst nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, da sie nach eigenen Angaben über Polen und damit über einen sog. sicheren Drittstaat (vgl. Anlage I zu § 26 a AsylVfG)) in das Bundesgebiet eingereist sind.

Die Kläger können sich mit Erfolg weiterhin nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen.

Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denen des Asylgrundrechts, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, kommen beide Regelungen zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 – 9 C 48/92 – DVBl. 1994, Seite 531).

Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen – wie etwa auch die ethnische Herkunft oder Volkszugehörigkeit – gezielt intensiver oder ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Rechtsverletzungen erlitten hat, oder wenn diese unmittelbar drohten oder noch drohen. Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgung sich als eine politische darstellt, liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also – im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung – einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -–2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BverfGE 80, 315). Übergriffe von Privatpersonen fallen deshalb nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das setzt voraus, dass Verfolgungsmaßnahmen Dritter dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind. Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter einzusetzen. Allerdings ist es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich, einen lückenlosen Schutz vor politisch motiviertem Unrecht und politisch motivierter Gewalt durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen zu garantieren. Entscheidend ist, ob der Staat unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Übersteigt hingegen die Schutzgewährung die Kräfte des konkreten Staates, liegt die Schutzgewährung mit anderen Worten jenseits der dem Staat an sich zur Verfügung stehenden Mittel, so endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, aaO; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 – 9 C 154/90 -, BVerwGE 88, 367, 372). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aus gegen den Betreffenden selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgers ergeben. Sie kann aber auch auf gegen Dritte gerichtete Maßnahmen beruhen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der betreffende Flüchtling mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, mithin seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig zu bezeichnen ist (Gruppenverfolgung). Diese Gefahr einer Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte“ voraus. Hierfür muss eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt sein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt (BVerwG, Urteil v. 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 - BVerwGE 96, 200 (206)). Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auch zu der Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, a.a.O.). Die Frage nach der erforderlichen Verfolgungsdichte stellt sich im Grundsatz gleichermaßen bei unmittelbarer wie bei mittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158/94 – DVBl. 1994, 1409). Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, dass die Annahme einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, dass mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und dass diese Ziele – offen oder verdeckt – von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder durch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 17/89 – BVerwGE 85, 139). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann daher eine staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar „Referenz“- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden Wiederholungsgefahr nicht im erforderlichen Umfange oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten oder ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartig extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein. „Referenzfälle“ politischer Verfolgung sowie ein „Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung“ sind dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO). Die sowohl bei einer individuellen als auch einer Gruppenverfolgung entscheidende Frage, ob eine Verfolgungsgefahr für die absehbare Zukunft besteht, muss auf Grund einer Prognose beurteilt werden, die – ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Betroffenen in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1985 – 9 C 22/85 -, NVwZ 1986, Seite 760, und vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162).
Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist. Im ersten Fall ist festzustellen, ob er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Derartig vorverfolgt Ausgereisten ist eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 – BverfGE 54, 341, 357; BVerwG, Urteil vom 25. August 1984 – 9 C 17/84 – BVerwGE 70, 169). Demgegenüber kommt dem Schutzbegehren eines unverfolgt Ausgereisten grundsätzlich nur dann Erfolg zu, wenn ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1/94 – BVerwGE 96, 200).

Es bedarf hier nach Auffassung des Gerichts einer Überprüfung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Russlands und Aserbaidschans. Bei der gerichtlichen Untersuchung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53  AuslG ist grundsätzlich nur eine Prüfung in Bezug auf die in der Abschiebungsandrohung  konkret bezeichneten Staaten notwendig, hier also hinsichtlich Russlands. Der den §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG zugrundeliegende Hinweis auf die Möglichkeit einer Abschiebung in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Er kann daher keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine Abschiebung in einen anderen Staat darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 - NJW 2000, 3798 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. November 1999 – 4 Bf 43/97.A – juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 1998 – 11 A 10716/97 – juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1997 – 11 S 2807/96 – InfAuslR 1998, 18; Beschluss vom 18. April 1994 – A 13 S 441/94 – VBlBW 1994, 382; Marx, AsylVfG, 4. Auflage 1999, Rn. 25 zu § 34; Funke/Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: August 1999, Rn. 50 ff. zu § 34).
Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Bundesamt auch Abschiebungshindernisse hinsichtlich anderer Länder geprüft hat und eine Abschiebung in dieses Land nicht aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist (vgl. Funke/Kaiser, aaO, Rn. 50; wohl auch OVG Koblenz aaO). Eine entsprechende Verfahrensweise des Bundesamtes entspricht nämlich dem mit § 50 Abs. 2 2. Halbsatz AuslG verfolgten Beschleunigungszweck (vgl. dazu Renner, AusländerR, 7. Aufl. 1999, Rn. 15 zu § 50). Bei Erlass einer vom Bundesamt zu erlassenen ergänzenden Abschiebungsandrohung (vgl. zu Notwendigkeit und Zuständigkeit Marx, aaO, Rn. 26 und 78; Funke/Kaiser aaO, Rn. 52; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2000 – 6 B 2614/00 -; offen: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 aaO) bedürfte es dann grundsätzlich keiner erneuten Prüfung von Abschiebungshindernissen in Bezug auf den nunmehr in Betracht gezogenen Abschiebestaat mehr. Die Beklagte hat hier Abschiebungshindernisse hinsichtlich Russlands und Aserbaidschans geprüft. Im Bescheid des Bundesamtes vom 12. November 1999 ist nämlich ausgeführt, dass den Klägern weder in Russland noch in Aserbaidschan Verfolgungsmaßnahmen drohten.

Bei Anwendung der o.g. Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern in der Russischen Föderation politische Verfolgung drohte oder droht.

Offen bleiben kann dabei, ob die Kläger armenische, aserbaidschanische oder russische Staatsangehörige oder staatenlos sind. Wären sie armenische oder aserbaidschanische Staatsangehörige, würden Abschiebungshindernisse gem. § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person bezüglich der Russischen Föderation bereits begrifflich ausscheiden, denn eine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG kann nur im Land der Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers bzw. bei Staatenlosen im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172/95 - DVBl. 1997, 182, 184; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 181; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 11 A 10716/97 - juris). Sind sie dagegen russische Staatsangehörige oder staatenlos, so sind Abschiebungshindernisse gem. § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls zu verneinen.

Das Gericht ist aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass für die Kläger als Personen kaukasischer Herkunft bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation weder die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen, noch die einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung besteht, da es in beiden Fällen zumindest an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt.
Gegen eine Gruppenverfolgung von Personen kaukasischer Herkunft unmittelbar durch den russischen Staat in Gestalt von Verfolgungsmaßnahmen in entsprechender Anzahl spricht, dass es sich zum einen in Folge mehrerer Flüchtlingsströme z. B. aus Armenien und Aserbaidschan (in Folge des Konfliktes um Nagorny-Karabach) und aus Georgien (in Folge des Konfliktes in Südossetien), zum anderen wegen der Zugehörigkeit großer Gebiete mit kaukasischer Bevölkerungsgruppen wie Tschetschenien, Dagestan, Karbadino-Balkarien, Inguschetien, Nordossetien und den Siedlungsgebieten von Tscherkessen und Kalmücken etc. zur Russischen Föderation um eine sehr große Bevölkerungsgruppe handelt, deren Mitglieder nicht nur in den an den Kaukasus grenzenden Gebieten leben. Ihr gegenüber stehen die vom Auswärtigen Amt und Menschenrechtsorganisationen genannten und angeprangerten Übergriffe. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass von den geschilderten Beeinträchtigungen, den aus allen Regionen berichteten häufigeren Ausweiskontrollen, Verweigerungen von Zuzugsgenehmigungen oder der Nichtbearbeitung von Anträgen auf Anerkennung der russischen Staatsangehörigkeit (Auswärtiges Amt, ad hoc Berichte über Tschetschenien vom 15. Februar, 15. November 2000 und 24. April 2001; Auswärtiges Amt an VG Augsburg v. 28. Januar 2000; UNHCR über Council of the European Union vom 01. bzw. 23. November 2000; Amnesty International an VG Bremen v. 12. November 1998; Bericht der Deutschen Botschaft v. 24. April 1997; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Schleswig-Holstein vom 14. April 1997; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Düsseldorf v. 06. März 1996; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Bremen v. 01. Mai 1996) mangels asylerheblicher Intensität insoweit unberücksichtigt bleiben müssen. Die genannten Quellen berichten darüber hinaus jedoch auch davon, dass Personen kaukasischer Herkunft bzw. mit südländischem Aussehen anlässlich von Ausweiskontrollen bei fehlenden Papieren ungesetzlicher Weise mehrere Tage ohne Angabe von Gründen festgehalten oder inhaftiert werden (Auswärtiges Amt, ad hoc Berichte über Tschetschenien aaO; UNHCR aaO; Amnesty International an VG Bremen aaO). Dabei sei es zu Übergriffen und Misshandlungen gekommen, wie Durchsuchungen, Schlägen, Erpressungen, Plastiktüten - über - den - Kopf - ziehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22. Mai 2000 und vom 28. August 2001; UNHCR aaO; Amnesty International an VG Bremen aaO; Amnesty International Bericht über Tschetschenien vom 01. Dezember 1999). Es seien immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen Mitarbeiter von Ordnungs- oder Strafverfolgungsbehörden den Betroffenen Waffen oder Drogen untergeschoben hätten, um gegen sie unrechtmäßige Maßnahmen oder Verfahren einleiten zu können (UNHCR, aaO; IGFM an VG Ansbach v. 25. Oktober 1999; Amnesty International, Bericht über Tschetschenien, aaO). Strafverfolgungsmaßnahmen gegen solch ungesetzliche Übergriffe seien nicht bekannt geworden (Auswärtiges Amt an VG Schleswig vom 14. Juni 1998; UNHCR, aaO; Amnesty International Bericht über Tschetschenien, aaO). Entsprechende Anzeigen von Betroffenen begegneten der Gleichgültigkeit der Polizei (UNHCR, aaO). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen zum Teil mit Einzelfallschilderungen belegten Fällen um die ständige Praxis und Personen kaukasischer Herkunft quasi überall und allgegenwärtig treffende Vorgänge handelt, bestehen allerdings nicht. Zum einen schildern die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht solch massenhafte Übergriffe und Ausschreitungen - so auch nicht ai in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2001 zum ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes zu Tschetschenien vom 24. April 2001, in dem es schlussfolgert, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Personen kaukasischer Herkunft in ganz Russland Opfer von polizeilicher Willkür, Folter, Misshandlung und Erpressung würden -, zum anderen wird davon berichtet, dass z. B. in Moskau Hunderttausende von Kaukasiern ohne ernsthafte Gefahren für Leib, Leben oder ihre materielle Existenz leben würden (vgl. oben angegebene Quellen und Auswärtiges Amt an BAFL v. 30. Mai 2000; Auswärtiges Amt an VG Augsburg vom 28. Januar 2000). Auch scheinen sich die Maßnahmen auf die größeren Städte mit starkem Zuwanderungsdruck zu beziehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kaukasier aus Gebieten der heutigen Russischen Föderation in ihren Siedlungsgebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Etwas anderes gilt möglicherweise - wegen der gesonderten Auskunftslage - nur für Tschetschenen in Tschetschenien einerseits und in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation andererseits. Dies kann hier jedoch offen bleiben, da die Kläger aserbaidschanische Volkszugehörige aus Armenien sind.

Mit möglicherweise diesen Ausnahmen kann dem russischen Staat auch kein Verfolgungsprogramm im o. g. Sinn gegenüber Personen kaukasischer Herkunft unterstellt werden. Zwar wird von nationalistischen und antisemitischen Strömungen in fast allen Bevölkerungsschichten berichtet, die nicht selten auch die Praxis von Behördenvertretern bestimmen würden (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22. Mai 2000; UNHCR aaO; Auswärtiges Amt an VG Trier v. 07. Oktober 1998). Auch ist es bereits zu gezielten staatlichen Aktionen gekommen, die Personen kaukasischer Herkunft asylrelevant betroffen haben. Amnesty International berichtet davon, dass russische Behörden eigenen Angaben zufolge nach den Bombenattentaten im September 1999 in Moskau die Antiterroraktion „Wirbelwind“ durchgeführt habe, an der 22.000 Beamte der Strafverfolgungsbehörden teilgenommen hätten und zusätzlich 9.000 Polizeibeamte aus anderen Städten nach Moskau entsandt worden seien; sie bewertet die Maßnahme als massive Einschüchterungskampagne gegen Tschetschenen und andere aus dem Kaukasus stammende Personen (Amnesty International, Bericht über Tschetschenien, aaO). Die Überprüfung des Besitzes von Wohnerlaubnissen und der Registrierung diene den Behörden als Vorwand, um jede Person, die aus dem Kaukasus zu stammen scheine für eine Identitätsprüfung auf der Straße anzuhalten und anschließend festzunehmen. Berichten zufolge seien bis zu 20.000 Nichtmoskowiter durch die Moskauer Polizei vorläufig festgenommen worden, mehr als die Hälfte sei die offizielle Registrierung und eine Wohnerlaubnis verweigert worden. Moskauer Beamte hätten angegeben, dass ungefähr 10.000 Nichtmoskowiter, die keine Wohnerlaubnis besessen hätten und denen die Registrierung verweigert worden sei, aus der Stadt ausgewiesen worden seien (Amnesty International, Bericht über Tschetschenien, aaO). Ebenfalls nach den erwähnten Bombenexplosionen habe der Moskauer Bürgermeister Yury Luzhkov am 13. September 1999 die Verfügung Nr. 1007 - PM „Über dringende Maßnahmen, die Registrierung von vorübergehend in Moskau wohnenden Staatsangehörigen sicherzustellen“ erlassen. Die verfassungswidrige Verfügung habe angeordnet, dass sich alle nur vorübergehend in Moskau wohnhaften Bürger innerhalb von drei Tagen erneut registrieren lassen müssten; die Nichtregistrierung hätte die Ausweisung aus der Stadt zur Folge. Die Frist sei gerade für Flüchtlinge, die oft Hals über Kopf und ohne Papiere ihre Heimatregionen verlassen hätten, nicht einzuhalten gewesen, so dass ihre Abschiebung auch nach Tschetschenien die Folge gewesen sei (Amnesty International, Bericht über Tschetschenien, aaO; so auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Mai 2000; IGFM, aaO). Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln handelt es sich aber sowohl bei den Übergriffen im Einzelfall als auch bei den genannten Großaktionen nicht um solche, die darauf abzielen, die gesamte Bevölkerungsgruppe der Personen kaukasischer Herkunft vollständig aus dem Staatsgebiet der Russischen Föderation zu vertreiben oder diese gar zu vernichten. Dies ist weder das Erklärte noch das anderweitig erkennbare Ziel der russischen Regierung. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass es den jeweils Verantwortlichen nicht nur darum geht oder ging, die Bombenattentäter zu finden, sondern wohl auch darum, den Zustrom von Flüchtlingen in die russischen Großstädte zu stoppen bzw. ihre Zahl zu verringern. Sie hat dabei offenbar auch zu ungesetzlichen Mitteln gegriffen. Die Art und Weise der tatsächlichen Durchführung der Aktionen spricht zudem für das Vorhandensein der o. g. latent vorhandenen Stimmung gegenüber Personen kaukasischer Herkunft. Doch auch oder gerade angesichts dieses Sachverhaltes, der eher darauf abzuzielen scheint, die entsprechende Bevölkerungsgruppe in ihre angestammten Herkunftsgebiete zurückzudrängen (allerdings ohne Rücksicht auf die dortigen Zustände), ist ein entsprechendes Verfolgungsprogramm nicht erkennbar. Gegen ein solches spricht auch, dass die Russische Föderation - wenn auch unter den genannten Einschränkungen - Flüchtlingsbewegungen aus dem Kaukasus und den angrenzenden russischen Gebieten zugelassen hat und der Föderale Migratitionsdienst in Russland bemüht ist, eine Versorgung der Flüchtlinge zu gewährleisten (Bericht der Deutschen Botschaft, aaO). So erhielten zumindest armenische Volkszugehörige, die Ende der 80er Jahre vor dem Konflikt um Nagorny-Karabach aus Aserbaidschan in die Russische Föderation geflohen waren, oft eine Vorzugsbehandlung bei der Verteilung von Wohnraum, sowie die Möglichkeit des erleichterten Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit; sie werden nicht nach Aserbaidschan zurückgeschickt (Auswärtiges Amt an VG Stade vom 12. April 2001, Auswärtiges Amt an BAFl. v. 28. August 2000; Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein v. 14. Oktober 1999).
Vor diesem Hintergrund verneinen die genannten Quellen das Vorliegen einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung von Personen kaukasischer Herkunft in Russland, mit Ausnahme der IGFM. Deren Argumentation überzeugt das Gericht jedoch deshalb nicht, weil in der genannten Stellungnahme lediglich aus den Berichten einzelner Menschenrechtler und der Brutalität in Einzelfällen, sowie der Abschiebung von angeblich 60.000 Tschetschenen aus Moskau auf eine Verfolgungssituation aller Kaukasier geschlossen wird. Die Gesellschaft für bedrohte Völker nimmt eine staatliche Gruppenverfolgung ausdrücklich nur für Inguschen und Tschetschenen an (Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Düsseldorf v. 06. März 1996).

Personen kaukasischer Herkunft unterliegen darüber hinaus auch keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in Russland. Zwar wird - wie bereits oben erwähnt - von einer in der russischen Bevölkerung (ethnische Russen) latent vorhandenen nationalistischen und antisemitischen Strömung berichtet (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Mai 2000; UNHCR, aaO). Es bestünden spürbare Antipathien und ein tiefverwurzeltes Misstrauen im Sinne traditioneller Vorurteile (Auswärtiges Amt an BAFL v. 30. Mai 2000; Auswärtiges Amt an VG Schwerin v. 14. Juni 1999) gegenüber den „politisch verdächtigen“ Kaukasusvölkern (Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Düsseldorf v. 06. März 1996), welche möglicherweise durch die maffiaähnlichen Aktivitäten einzelner Gruppen gefördert würden, deren Zusammenhalt wesentlich durch die kaukasische Herkunft ihrer Mitglieder bestimmt sei (Auswärtiges Amt an VG Trier v. 07. Oktober 1998; dahingehend auch Deutsche Botschaft, aaO). Menschenrechtler in Sankt Petersburg würden kritisieren, dass über stadteigene Sender zu ethnischen Säuberungen aufgerufen werde (UNHCR, aaO). Auch hier fehlt es jedoch - mehr noch als im Fall belegter Übergriffe durch Staatsorgane - an ausreichenden Darstellungen und somit an ausreichenden Anhaltspunkten für eine entsprechende Anzahl von asylrelevanten Übergriffen durch Dritte.
Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung Personen kaukasischer Herkunft wird daher auch von den genannten Quellen nicht in Erwägung gezogen. Ferner ist davon auszugehen, dass der russische Staat grundsätzlich gegenüber Übergriffen privater Dritter schutzbereit und -fähig ist (vgl. Auswärtiges Amt an BAFl. vom 30. Mai 2000 und vom 14. Juni 1999 an VG Schwerin).

Eine unmittelbare wie mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Personen kaukasischer Herkunft in der Russischen Föderation verneinen schließlich auch das OVG Lüneburg (Beschl. v. 27. Mai 1998 - 13 L 2136/98), das VG Ansbach (Urt. v. 04. August 1988 - AN 15K99.31479 und Urt. v. 30. März 2000 - AN 10K00.30.090 und 30.121) und das VG Stade (Beschl. vom 29. Juni 2001 - 6 B 743/01 -).

Etwas anderes gilt auch nicht für den Teil von Personen kaukasischer Herkunft, die moslemischen Glaubens sind. Anhaltspunkte für gezielte und/oder geduldete Übergriffe gegen Moslems oder sonstige asyl- bzw. abschiebungsrelevante Beeinträchtigungen liegen in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht vor. Insbesondere dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Russischen Föderation vom 28. August 2001 ist zu entnehmen, dass die Achtung der Religionsfreiheit in der Praxis zumeist gewährleistet ist. Politischer Pluralismus und weltanschauliche Neutralität des Staates hätten ein Klima geschaffen, in dem politische und religiöse Bekenntnisse und Betätigungen im Regelfall keinen Beschränkungen unterworfen seien. Mögliche diskriminierende Entscheidungen aufgrund des seit Herbst 1997 in Kraft befindlichen neuen Religionsgesetzes betreffen nur die „fremden“ Religionen, zu denen der Islam nicht zählt.

Das Gericht ist schließlich davon überzeugt, dass die Kläger persönlich nicht vorverfolgt aus Russland ausgereist sind und ihnen bei Rückkehr in die Russische Föderation politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht droht.

Soweit die Kläger vorgetragen haben, es sei ihnen nicht möglich gewesen, sich in der Russischen Föderation dauerhaft anzumelden bzw. einen dauerhaften Aufenthaltstatus zu erlangen, sie seien letztlich in die Illegalität gedrängt und ständig von der Polizei kontrolliert worden, man habe ihnen deutlich gemacht, dass sie Russland verlassen sollten, liegen mangels entsprechender Intensität asylerhebliche Beeinträchtigungen nicht vor. Aufgrund der obigen Ausführungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen bei einer jetzigen Rückkehr relevante Beeinträchtigungen drohen würden.

Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan politische Verfolgung drohen wird. Wie bereits oben ausgeführt kommt dies begrifflich zum einen nur in Betracht, wenn sie (noch) aserbaidschanische Staatsangehörige sind.
Zum anderen würde sich die von den Klägern 1993 erlebte Situation in Aserbaidschan zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht wiederholen; eine politische Verfolgung wäre nicht zu befürchten.

Armenische Volkszugehörige werden zum heutigen Zeitpunkt in Aserbaidschan nicht (mehr) als Gruppe verfolgt. Zwar kann sich die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung auch daraus ergeben, dass andere wegen eines gleichartigen asylerheblichen Merkmales Übergriffe erleiden müssen und sich der Asylbewerber auch nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit in einer vergleichbare Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung). Diese setzt eine Verfolgungsdichte voraus, aus der sich für jeden Gruppenangehörigen, die aktuelle Gefahr, selbst von Verfolgungshandlungen betroffen zu sein, ableiten lässt. Dies ist in erster Linie anhand der Intensität und Häufigkeit solcher Maßnahmen in Relation zur Größe der maßgeblichen Gruppe zu beurteilen. Außerdem kann bei staatlichen Maßnahmen auch das Bestehen eines Verfolgungsprogramms, für welches etwa  Referenzfälle politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung sprechen können, hierfür ein wesentliches Indiz sein  (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 9 B 835/98 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 203; Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 - Bucholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170/95 - NVwZ 1996, 1110, 1111; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 - NVwZ 1995, 175 f.; Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294/94 - NVwZ-RR 1996, 57; Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - InfAuslR 1993, 31). Erforderlich ist dabei, dass die festgestellten Übergriffe gegen die Angehörigen der betreffenden Gruppe in Anknüpfung an die bereits o.g. asylerheblichen Merkmale erfolgen. Dies bestimmt sich nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme, d.h. danach, wie die verfolgte Person deren Zielrichtung bei verobjektivierter Betrachtungsweise beurteilen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 - InfAuslR 2000, 457, 458; Beschluss vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478, 962/86 – BVerfGE 76, 143, 166 f.; Beschluss vom 10. Juli 1989, aaO, Seite 348; Beschluss vom 11. Februar 1992 – 2 BvR 1155/91 – InfAuslR 1992, 152, 154; BVerwG Urteile vom 30. April 1996 und 5. Juli 1994 aaO). Darüber hinaus müssen die Übergriffe die erforderliche asylerhebliche Intensität erreichen. Grundsätzlich ist dies nur bei Beeinträchtigungen von Leib, Leben oder der persönlichen Freiheit der Fall. Andere Maßnahmen sind asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 9 B 11.97 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 192; Beschluss vom 3. April 1995 - 9 B 758.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 178; Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75; Urteil vom 12. Februar 1985 - 9 C 45/84 - NVwZ 1985, 589).
Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich für den gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Armenier in Aserbaidschan erforderliche Verfolgungsdichte nicht feststellen (so auch VG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2000 - 17 VG A 1490/99 -; Urteil vom 19. Juni 1998 - 17 VG A 1430/96 - juris; offen:VG Stade, Urteil vom 5. April 2000 - 6 A 1368/99 -; aA: VG Frankfurt/M. Urteile vom 27. September 2000 - 1 E 28/00 - und vom 9. März 2000 - 1 E 31739/97.A (1) - ; VG Schleswig, Urteil vom 26. Juni 2000 - 4 A 133/00 -).
Bis Ende der 80er Jahre haben im heutigen Staatsgebiet von Aserbaidschan etwa eine halbe Million Armenier gelebt. Im Zusammenhang mit dem Konflikt um das Gebiet Berg-Karabach, welches staatsrechtlich zu Aserbaidschan zu zählen ist aber faktisch selbstständige staatliche Strukturen entwickelt hat, haben die Angehörigen dieser Volksgruppe bis zum Anfang der 90er Jahre das Land weitgehend verlassen, während andererseits auch aserbaidschanische Volkszugehörige aus Armenien und dem Gebiet in und um Berg-Karabach verdrängt worden sind. Heute leben nach verschiedenen Schätzungen innerhalb des vom aserbaidschanischen Staat kontrollierten Gebietes nur noch zwischen 10.000 und 40.000 armenische Volkszugehörige. Die weit überwiegende Zahl sind mit Aserbaidschanern verheirate Personen (in der Regel Frauen) oder Abkömmlinge aus Mischehen (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 13. September 2000, S. 8,  und 16. März 2000, S. 6; Bericht der dänischen Flüchtlingsbehörde an die Europäische Union vom 1. September 2000, S. 10 ff.; Menschenrechtsbericht des US Departments of State für 1999 vom 25. Februar 2000, S. 19; Abschlussbericht von Frau Dr. Anna Matveeva betr. Aserbaidschan aufgrund einer Menschenrechtstagung in Bratislava am 13/14. Dezember 1999, S. 90).
Der Flucht der Armenier waren in den Jahren ab 1988 pogromartige Ausschreitungen durch die aserbaidschanische Bevölkerung vorausgegangen. Es kam vor allem in Baku und Sumgait aber auch an anderen Orten des Landes durch aufgebrachte Menschenmassen zu zahlreichen Todesopfern und Verletzten. Die dortigen Sicherheitskräfte haben die Übergriffe nicht unterbunden, sondern diese teilweise sogar unterstützt. Die Ausschreitungen haben sich in dieser krassen Form nicht wiederholt. Noch 1993 kam das Auswärtige Amt unter dem Eindruck der damals noch andauernden kriegerischen Auseinandersetzung um Berg-Karabach aber zu der Einschätzung, dass die Ausschreitungen jederzeit wieder in der oben beschriebenen Art und Weise ausbrechen könnten (vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 27. August 1993). Es kam in der folgenden Zeit  gegen die verbliebenden Armenier auch zu einer völligen Ächtung in praktisch allen Lebensbereichen, ohne dass der aserbaidschanische Staat hiergegen etwas unternahm (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Oktober 1994, S. 4 f.; Auskunft an das VG Regensburg vom 29. August 1994; UNHCR, Situationsbericht: September 1995, S. 9). Noch im Lagebericht vom 13. April 1999 (Stand: März 1999, S. 4) ging das Auswärtige Amt von einer im hohen Maße bestehenden mittelbaren staatlichen Verfolgung aus (vgl. auch Lageberichte vom 22. Oktober 1998, 17. Februar 1998, 21. Juli 1997, 16. Janaur 1997, 10. April 1996).
Nach den im wesentlichen übereinstimmenden vom Gericht ausgewerteten Berichten verschiedener staatlichen Stellen und Nichtregierungsorganisationen haben die Armenier in Aserbaidschan auch heute noch unter zahlreichen Nachteilen zu leiden. So ist festzustellen, dass sie zugunsten von Flüchtlingen aus Armenien oder den armenisch besetzten Gebieten auf ihre Wohnungen verzichten müssen. Auch über kriminelle Übergriffe gegen den übrigen Besitz wird berichtet. Darüber hinaus ist die Zahlung von Renten und Pensionen verweigert worden. Außerdem gibt es Benachteiligungen bei der Arbeitsplatzsuche und Schikanen am Arbeitsplatz. Schwierigkeiten kann es auch beim Schulbesuch armenischstämmiger Kinder geben. Auch gibt es immer wieder Berichte über die Nichtausstellung von Pässen und anderen amtlichen Urkunden. Ferner soll alleinstehenden Armenierinnen  die Erlaubnis zum Verlassen der Hauptstadt Baku entzogen worden sein. Schließlich wird über die Verweigerung medizinische Hilfe berichtet (vgl. dazu vor allem Auswärtiges Amt Lageberichte vom 13. September und 16. März 2000 aaO; International Helsinki Federation of Human Rights, Jahresbericht 2000, S. 62; Bericht der dänischen Flüchtlingsbehörde aaO, S. 12 f.; US-Department of State aaO; Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 12. Mai 1999; Bericht von Dr. Anna Matveeva aaO; Freedom in the World, Jahresbericht 1999/2000, S. 3). Darüber hinaus gibt die Gesellschaft für bedrohte Völker (aaO, S. 6) an, dass Armenierinnen allein wegen ihrer ethnischen Abstammung inhaftiert, misshandelt und gefoltert worden seien. Auch hätten aserbaidschanische Partner ihren armenischen Frauen die Kinder weggenommen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass es nach der Zerstörung sämtlicher Kirchen den Armeniern nicht mehr möglich sei, ihren christlich-apostolischen Glauben auszuüben.

Übereinstimmend berichten alle genannten Quellen, dass der aserbaidschanische Staat gegen solche Übergriffe einzelner Amtswalter oder von Privaten allenfalls in Ausnahmefällen etwas unternimmt. Der Annahme einer politischen Verfolgung steht deshalb nicht entgegen, dass es sich vielfach um Maßnahmen handelt, die nicht unmittelbar auf den Staatsapparat zurückzuführen sind. Eine politische Verfolgung setzt zwar voraus, dass es sich um staatliche Übergriffe handelt bzw. diese dem Heimatstaat zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 – 2 BvR 260/98 und 1353/98 -; Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. – BVerfGE 80, 315, 334; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 – 9 C 172.95 – DVBl. 1997, 182; Urteil vom 14. Mai 1997 – 9 C 15.96 – NVwZ 1997, 1131; Urteil vom 19. Mai 1998 – 9 C 5.98 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198).  Bei Übergriffen Privater ist letzteres der Fall, wenn der jeweilige Staat die Eingriffe - wie hier - generell nicht verhindern kann oder diese duldet oder gar unterstützt, weil kein Staat lückenlosen Schutz gegen Maßnahmen nichtstaatlicher Stellen gewähren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG, Nr. 173; Beschluss vom 24. März 1995 – 9 B 747.95 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177). Auch Exzesse einzelner Amtswalter sind dem Staat dann zuzurechen, wenn dieser seine Organe (generell) darin unterstützen würde oder deren Handlungen tatenlos hinnähme (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 313.85 – BVerwGE 74, 161, 163; Urteil vom 18. Februar 1986 – 9 C 104.86 – BVerwGE 74, 41, 43).
Dem Gericht liegen zwar keine exakten Zahlen über die Häufigkeit und Intensität der Übergriffe gegen die Armenier vor. Die ihm vorliegenden Erkenntnismittel lassen jedoch erkennen, dass sie nicht so dicht gestreut sind, dass jedem Angehörigen der armenischen Minderheit entsprechende Maßnehmen drohen.

Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass jedenfalls eine systematische staatliche Diskriminierung der Armenier nicht festzustellen ist (so ausdrücklich Auswärtiges Amt Lageberichte vom 13. September und 16. März 2000 aaO, Auskünfte an das Bundesamt vom 4. September, 19. und 20. April 2000, an das Verwaltungsgericht Osnabrück vom 14. August 2000, an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 27. Juni 2000, an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 15. Juni 2000 und an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 20. April 2000).  Ferner betont das Auswärtige Amt (aaO), dass die Praxis der Diskriminierung nicht durchgängig bestehe. Es gebe viele Beispiele dafür, dass Probleme nicht auftreten würden, wenn man über eine hohe soziale Stellung, Geld oder gute Beziehungen verfüge. Das US-Department of State (aaO) berichtet, dass die Zahl der bekannt gewordenen Fälle der Diskriminierung von Armeniern zurückgegangen sei. Auch die Verweigerung der Ausstellung von Pässen soll sich danach verringert haben. Die International Helsinki Federation (aaO) gibt an, dass wegen der Hilfe von Verwandten aserbaidschanischer Herkunft die Zahl der Eigentumsverletzungen verhältnismäßig klein sei. Besonders aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang auch die Feststellungen, die die Dänische Flüchtlingsbehörde bei einer Reise vom 14. Juni bis 1. Juli 2000 u.a. nach Aserbaidschan getroffen hat (vgl. Bericht vom 1. September 2000, aaO). So gab danach das Human Rights Center of Azerbaidjan (aaO, S. 12) an, dass die Rechte derjenigen Armenier, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, respektiert würden. Ähnlich soll  die International Organization of Migration geäußert haben (aaO, S. 13), dass es bei Mischehen vor allem auf die soziale Stellung des Ehemannes bzw. Vaters ankomme. Eine in Sumgait lebende armenische Familie gab an (aaO, S. 12), ihre Kinder könnten zur Schule gehen und ihnen würde im landesüblichen bescheidenen Rahmen auch medizische Hilfe geleistet werden. Eine mit einem aserbaidschanischen Volkszugehörigen verheiratete Armenierin soll bei einer Menschenrechtsorganisation tätig sein (aaO, S. 14).

Zu berücksichtigen ist bei der Einschätzung der Verfolgungsdichte auch, dass viele Armenier ihre ethnische Zugehörigkeit mit Erfolg weitgehend verbergen. So können Abkömmlinge aus Mischehen bei der Ausstellung des Inlandspasses im 16. Lebensjahr Namen und Nationalität des aserbaidschanischen Elternteils eintragen lassen. Auch sonst ist es verhältnismäßig einfach, seinen Namen ändern zu lassen (vgl. Auswärtiges Amt Lageberichte aaO; Dänische Flüchtlingsbehörde aaO, S. 11; Bericht von Dr. Anna Matveeva aaO; Gesellschaft für bedrohte Völker aaO ). Ferner sprechen die ethnischen Armenier vielfach nur russisch und aserbaidschanisch und fallen deshalb als Armenier nicht weiter auf (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 9. Juni 1999;  Auskunft des deutsch-armenischen Gesellschaft an das Verwaltungsgericht Berlin vom 4. August 1999; Auskunft der Freien Universität Berlin - Osteuropa-Institut - an das Verwaltungsgericht Berlin vom 12. Juli 1999).

Gegen eine hinreichende Verfolgungsdichte spricht auch die allgemeine politische Lage in Aserbaidschan. Zu berücksichtigen ist, dass an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze bzw. an der Demarkationslinie zu Berg-Karabach seit Mai 1994 ein weitgehend eingehaltener Waffenstillstand besteht. Seit mehreren Jahren finden auf höchster politischer Ebene Gespräche zur Lösung dieses Konfliktes statt, die allerdings bisher ohne Ergebnis geblieben sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. September 2000, aaO, S. 11). Die hier interessierende ethnische Problematik ist deshalb und wegen der großen wirtschaftlichen Probleme des Landes mit der Zeit mehr in den Hintergrund getreten. Zwar wird auch immer wieder über anti-armenische Ausfälle in den Medien berichtet (vgl. dazu Gesellschaft für bedrohte Völker aaO, S. 10; Auskunft der Deutsch-armenischen Gesellschaft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 7. Februar 1997). Andererseits soll sich der aserbaidschanische Präsident Aliev im Juli 1999 öffentlich für die Rehabilitierung der Armenier in seinem Lande eingesetzt haben (vgl. International Helsinki Federation aaO). Auch einige Regierungsmitglieder stammen aus armenisch-aserischen Mischehen (vgl. US Department of State aaO). Ferner ist das aserbaidschanische Volk grds. sehr tolerant gegen Minderheiten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes aaO, S. 7). Ein grundsätzlicher Haß zwischen Armeniern und Aserbaidschanern ist nach Einschätzung einiger Menschenrechtsorganisationen ebenfalls nicht festzustellen (Bericht der dänischen Flüchtlingsbehörde, aaO, S. 13 ).
Bei der Beurteilung ist auch von Bedeutung, dass die oben geschilderten Maßnahmen gegen die Armenier nicht immer die erforderliche asylerhebliche Intensität aufweisen werden. Sie sind wie sich der obigen Darstellung von Diskriminierungsmaßnahmen entnehmen lässt, im Regelfall nicht gegen Leib und Leben oder die Freiheit gerichtet. Die einzige Stelle, die hierüber berichtet - nämlich die Gesellschaft für bedrohte Völker - hat insoweit vier Einzelfälle (aaO, S. 10 f.) dargestellt. Hievon betreffen drei Fälle die Verhaftung und Folter von Armenierinnen bis zum Frühjahr 1995. In einem aktuelleren Fall aus dem Jahre 1998 soll zwei Mädchen die Ausreise aus Aserbaidschan verweigert worden sein, weil ihre Mutter Armenierin ist. Im Hinblick auf die Gefahr gewaltsamer Übergriffe, haben sich nach dem bereits erwähnten Bericht der Dänischen Flüchtlingsbehörde alle dortigen Gesprächspartner (aaO, S. 13 f.) eher optimistisch geäußert. So soll das Internationale Rote Kreuz der Auffassung sein, dass solche Maßnahmen nicht an der Tagesordnung seien (vgl. zu diesem Kriterium auch: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1999 aaO) und man hiervon gegenwärtig nicht gehört habe. Ähnlich äußerten sich danach auch die International Organization of Migration, die Dänische Flüchtlingsvereinigung und verschiedenen nationale Nichtregierungsorganisationen. Die Menschenrechtsorganisation YUVA soll der Auffassung sein, dass die Angst vor Übergriffen weniger rational als emotional begründet sei. Der Rote Halbmond Aserbaidschans meint sogar, dass in Bezug auf die Armenier nicht von erheblichen Sicherheitsproblemen ausgegangen werden könne. Im Falle der Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter als dem Leben, der körperlichen Integrität oder der persönlichen Freiheit können - vor allem wenn mehrere der oben angesprochenen Probleme zusammenkommen - die Benachteiligungen zwar im Einzelfall durchaus auch eine asylerhebliche Intensität erreichen. Es kann jedoch nach den obigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass dies immer oder auch nur regelmäßig  der Fall wäre.

Auch soweit es die Religionsausübung angeht, sind die feststellbaren Maßnahmen nicht asylerheblich. Das insoweit allein garantierte sog. religiösen Existenzminimum besteht darin, die Religion im häuslichen Bereich ausüben zu können, ferner in der Möglichkeit des Redens und des religiösen Bekenntnisses im nachbarschaftlichen Umfeld, sowie des Gebetes und des Gottesdienstes im privaten Bereich (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143, 158 f.; BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1995 - 9 B 441.94 - InfAuslR 1995, 175; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52, 58; Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31, 38; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - InfAuslR 2000, 461). Dies ist auch für die Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche gewährleistet. Im von aserbaidschanischen Staat kontrollierten Teil seines Gebiets sind zwar alle armenischen Kirchen gschlossen oder zerstört worden. Die Armenier können ihren Glauben daher nur noch in Ausnahmefällen öffentlich ausüben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes aaO, S. 9; Dänische Flüchtlingsbehörde aaO, S. 14; Gesellschaft für bedrohte Völker aaO). Die Religionsausübung im privaten Bereich wird aber nicht beschränkt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes aaO).

In nicht seltenen Fällen fehlt es zudem erkennbar an der notwendigen Anknüpfung der Übergriffe gerade an die armenische Volkszugehörigkeit der Betroffenen. So meint das Auswärtige Amt in seinen bereits erwähnten neueren im Jahre 2000 erstellten Lageberichten und Auskünften, dass viele Übergriffe auf die in Aserbaidschan verbreitet herrschende Korruption zurückgingen, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Auch nach dem Bericht der dänischen Flüchtlingsbehörde (aaO, S. 12 ff.) ist von vielen dortigen Gesprächspartner hervorgehoben worden, dass weniger die ethnische Zugehörigkeit der Betroffenen als ihre nicht selten schwache soziale Stellung bestimmend für die Übergriffe sei.
Soweit das Auswärtige Amt - wie erwähnt - in den bis zum 13. April 1999 erstellten Lageberichten von einer im hohen Maße bestehenden Gruppenverfolgung ausgegangen ist, steht dies der Einschätzung des Gerichts nicht entgegen. Denn in den neueren Erkenntnismitteln ist überzeugend dargelegt worden, dass sich die Situation der Armenier seither signifikant entspannt hat. Von Gewicht ist bei dieser Einschätzung, dass sie - wie im einzelnen dargelegt - durch zahlreiche andere vom Gericht ausgewertete Erkenntnismittel bestätigt wird.  Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass es bereits in den Richtlinien des UNHCR zur Behandlung von Asylbewerbern aus Aserbaidschan vom Dezember 1995 (S. 2) heißt, dass es keine Gruppenverfolgung der Armenier mehr gebe, aber jeder Einzelfall eingehender Prüfung bedürfe. Neuerdings äußert sich der UNHCR (vgl. Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt vom 22. Februar 2000, zitiert nach Bundesamt: Aserbaidschan - Aktuelle Situation und Menschenrechtslage, Stand: Juli 2000, S. 15) dahingehnd, dass sich die Situation in Baku ansatzweise stabilisiert habe, die Armenier allerdings in sonstigen Landesteilen in vielen Fällen Schikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen ausgesetzt seien, die die Intensität politischer Verfolgung erreichten. Der auch hier enthaltenen Hinweis darauf, die Asylgesuche von Armeniern müssten mit größter Sorgfalt untersucht werden, zeigt, dass (weiterhin) keine Gruppenverfolgungssituation angenommen wird.

Das Gericht verkennt jedoch nicht, dass in Anbetracht der geschilderten Situation der Armenier in Aserbaidschan in spezifischen Einzelfällen - auch wenn der Asylbewerber wie hier die Klägerin nicht vorverfolgt ausgereist ist - die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehen kann. Eine sog. Einzelverfolgung aufgrund Gruppenzugehörigkeit setzt nicht voraus, dass die feststellbaren Übergriffe gegen Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, eine Dichte erreicht haben, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen würde. In solchen Fällen wird die Zugehörigkeit zu einer Gruppe vielmehr lediglich zum Anlass einer Verfolgung genommen. Sie beruht aber letztlich auf weiteren individuellen Umständen, die hinzutreten müssen. Prüfungsmaßstab ist dabei, ob dem Betroffenen die Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden kann. Für die dabei zu treffende Verfolgungsprognose können beispielsweise Referenzfälle politischer Verfolgung oder auch die allgemeine politische Lage in dem Heimatland von Bedeutung sein. Ob dem betroffenen Asylbewerber eine Rückkehr zuzumuten ist, hängt letztlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich auch einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen dabei nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216, 233 f.; BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 9 B 843/97 - juris; Beschluss vom 2. Februar 1996 - 9 B 14.96 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 184; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367, 375 ff.; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 80).

Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Beurteilung, ob danach einem armenischen Volkszugehörigen im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, zu prüfen, ob in seiner Person besondere Umstände vorliegen, die ihn nach den obigen Ausführungen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan als besonders gefährdet erscheinen lassen. Insoweit ist in erster Linie die Erkennbarkeit der armenischen Herkunft maßgeblich. Dabei kann zunächst vor Bedeutung sein, ob der Betroffene vollständig oder teilweise armenischer Abstammung ist, denn Abkömmlinge aus Mischehen nutzen - wie erwähnt - die Möglichkeit, die nicht-armenische Volkszugehörigkeit in ihre Dokumente eintragen zu lassen. Auch ist von Gewicht, ob der Name insgesamt oder teilweise (d.h. im Vor- als auch im Nachnamen) auf eine armenische Herkunft hindeutet und so die Volkszugehörigkeit erkennbar wird. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Betroffenen über Dokumente verfügen, aus denen ihre (teilweise) armenische Herkunft erkennbar wird. Schließlich ist die sprachliche Identität des Betroffenen von nicht unbeträchtlicher Bedeutung.

Eine Rolle spielt im Falle der Erkennbarkeit der ethnischen Herkunft auch, ob der armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan über Verwandte oder Bekannte verfügt, die in der Lage sind, ihn vor Übergriffen zu schützen. Gleichfalls ist die finanzielle Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Von Gewicht ist auch die Dauer der Abwesenheit aus Aserbaidschan. Denn bei einem längeren Auslandsaufenthalt wird es für den Betroffenen in seinem Heimatland schwieriger sein wieder Fuß zu fassen und ist daher besonders verwundbar. Ein armenischer Volkszugehöriger kann dann in besonderer Weise den oben unter dd) geschilderten Nachteilen ausgesetzt sein. Schließlich ist in Betracht zu ziehen, ob der Betroffene vor seiner Ausreise tatsächlich Opfer von Übergriffen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit gewesen ist. Denn wenn dies der Fall war, besteht in erhöhtem Maße die Gefahr einer Wiederholung entsprechender Ereignisse. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Risikofaktoren an Bedeutung gewinnen.

Dabei stehen diese Gefährdungselemente - wie bereits angedeutet - nicht in einem Gleichordnungs-, sondern in einem Stufenverhältnis. Voraussetzung der Annahme einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ist zunächst regelmäßig die Erkennbarkeit der armenischen Volkszugehörigkeit, wobei diese Gefahr je nach Einzelfall unterschiedlich hoch zu veranschlagen sein wird. Nur wenn eine Erkennbarkeit der armenischen Abstammung überhaupt realistischerweise anzunehmen ist, können die weiteren Riskofaktoren in die Betrachtung einfließen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht für die Kläger nicht die beachtliche Gefahr politischer Verfolgung. Zum einen sind sie tatsächlich - auch nach eigenem Vortrag - nicht armenische Volkszugehörige und haben auch keine entsprechenden Vorfahren. Dies drückt sich auch in ihren Namen und ihrer Sprache aus. Entgegenstehende Papiere, die Auskunft über ihr Herkunftsgebiet (ehemals Armenien) geben könnten, existieren nicht. Als möglicher Risikofaktor bleibt nur das Aussehen der Klägerin zu 2). Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass die hellere Haut und die Augenfarbe der Klägerin zu 2) diese nicht unbedingt als Armenierin ausweist, möglich wäre auch eine russische oder sonst nördlichere Abstammung. Da zum jetzigen Zeitpunkt eine Vielzahl von Zuwanderern in Aserbaidschan lebt und die Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland bzw. Russland kommend nicht ohne weiteres als Flüchtlinge aus Armenien erkennbar wären, kann nicht von der Gefahr politischer Verfolgung ausgegangen werden.

Auch Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG liegen weder bezüglich der Russischen Föderation noch bezüglich Aserbaidschans vor.
Soweit die Kläger angegeben haben, sie hätten ihren Verdienst zuletzt im wesentlichen für Bestechungsgelder verbraucht und damit, es bestehe für sie mangels Legalisierungsmöglichkeit keine ausreichende Existenzgrundlage in der Russischen Föderation, kann insbesondere kein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG angenommen werden. Die wirtschaftliche Problematik und die des illegalen Aufenthaltes aus verschiedenen Gründen trifft nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln eine außerordentliche Vielzahl von Zuwanderern, so dass der Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entgegensteht. Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entfällt nur, wenn es sich um eine extrem hohe Gefahr für den jeweiligen Ausländer handelt, d.h. wenn er durch die Abschiebung unmittelbar, quasi sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324 (328), Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 - BVerwGE 102, 249). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die Kläger nicht wegen einer besonderen Disposition Hilfe benötigen. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2001 ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln vom Nahrungsmittelangebot her gewährleistet ist. Zwar würden eine große Anzahl von Menschen einkommensmäßig zum Teil erheblich unter dem Existenzminimum leben, es gebe zwar staatliche Unterstützung, diese reiche für den Grundbedarf allerdings nicht aus. Die Lage der ausländischen Flüchtlinge sei zwar kritisch, entspreche aber der allgemein sehr schlechten Lebenssituation der Mehrheit der russischen Bevölkerung. Ihr Existenzminimum sei jedoch gesichert. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger eine unmittelbare Gefahr schwerster Verletzungen oder gar des Todes bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zu gewärtigen hätten.

Wie schon oben bereits inhaltlich ausgeführt besteht weiterhin keine ausreichenden Anhaltspunkte für abschiebungsrelevante Beeinträchtigungen bezüglich Aserbaidschans.

Der Rechtmäßigeit der Abschiebungsandrohung steht schließlich - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht entgegen, dass ihre Abschiebung möglicherweise zur Zeit tatsächlich nicht durchführbar ist, weil die Russische Föderation Staatenlosen keine Aufnahme gewährt. In diesem Fall wäre ihnen zwar möglicherweise eine Duldung gem. § 55 Abs. 1 AuslG zu erteilen. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, § 50 Abs. 3 AuslG.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.