Leitsatz/Stichworte:
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Geschäftsnummer: 10 G 905/00.A(1)
Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
pp.
wegen Asylrecht
hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Richter am Verwaltungsgericht Breunig
als Einzelrichter am 25.04.2002 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu
tragen;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I
Mit Schriftsatz vom 05.09.1995 erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten dagegen Klage und wollte die Aufhebung des Bescheides erreichen. Dem entsprach das angerufene Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 25.06.1997 (4 E 3248/95.A). Die Berufungszulassung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.10.1999 (12 UZ 3457/97.A) ab.
Mit Schreiben vom 07.12.1999 erklärten die Antragsteller gegenüber dem Bundesamt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, weil der Antragsteller zu 1) seit Mai 1998 Mitarbeiter der Redaktion der Zeitschrift "Özgür Politika" sei und wöchentlich publiziere. Er sei auch an weiteren exilpolitischen Aktivitäten beteiligt gewesen.
Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 13.12.1999 unter Berufung auf § 39 Abs. 1 und 2 AsylVfG fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Antragstellern die Abschiebung in die Türkei an, falls sie nicht innerhalb eines Monats die Bundesrepublik Deutschland verließen. In dem Bescheid heißt es zur Begründung: Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich, insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 4 und § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. Die Aktivitäten des Antragstellers zu 1) für die Zeitung "Özgür Politika" und andere exilpolitische Betätigungen hätte der Antragsteller zu 1) und Kläger in dem erst am 15.10.1999 abgeschlossenen Asylverfahren anbringen müssen, da sie bereits sei Mai 1998 bestünden. Für die Antragsteller zu 2) und 3) seien keine Hindernisse geltend gemacht worden.
Dagegen richtete sich die am 23.12.1999 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage (10 E 4989/99.A), mit der die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG erstrebt wird. über die Klage ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2000, bei Gericht am 16.02.2000 eingegangen, haben die Antragsteller unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, festzustellen, dass die Klage vom 27.12.1999 aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt habe zwar mitgeteilt, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte, das sei aber nicht zutreffend. Nach § 75 AsylVfG habe jede Klage aufschiebende Wirkung, die sich gegen eine Verfügung richte, die die Ausreisefrist auf einen Monat festsetze, weil dann ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG vorliege. In diesen Fällen habe die Klage aufschiebende Wirkung.
Die Antragsteller argumentieren weiter, es sei umstritten, ob die Abschiebungsandrohung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung habe, nicht aber die nach § 38 Abs. 1 AsylVfG. Das Gesetz erwähne in § 40 Abs. 2 die Pflicht zur Unterrichtung der Ausländerbehörde über eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Damit sei das Gesetz unklar und widersprüchlich. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Schriftsatz vom 22.02.2000 verwiesen. Letztlich meinen die Antragsteller unter Berufung auf die Kommentierung ihres Bevollmächtigten zu § 40 AsylVfG Rn. 13, dass die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Suspensiveffekt entfalte. Dagegen messe die Antragsgegnerin dem Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nur eine marginale Bedeutung zu. Dies sei nicht gerechtfertigt, was sich insbesondere an den Fällen drohender Folter, bei denen eine asylrechtliche Anknüpfung nicht festgestellt werden könne, zeige. Derart komplexe Tatsachengestaltung bzw. ihre Bewertung sei einer Entscheidung in einem Schnellverfahren nicht zugänglich. Eine Analogie mit § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG greife fehl, denn Abschiebungshindernisse seien nicht nur nach unerlaubter Einreise relevant, sondern könnten in jeder ausländerrechtlichen Verfahrensgestaltung erheblich werden.
Die Antragsteller beantragen,
entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass die Klage vom 22.12.1999 gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.12.1999 aufschiebende Wirkung hat.
Falls man jedoch der Auffassung sei, derzufolge die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung habe, könne eine analoge Anwendung der §§ 30, 36 AsylVfG in Betracht kommen. Der Antragsteller zu 1) sei in exponierter Weise politisch aktiv. Er sei seit Mai 1998 freier Journalist für die "Özgür Politika" und habe in diesem Zusammenhang zahlreiche Beiträge unter seinem Namen verfasst, so dass davon auszugehen sei, dass den türkischen Sicherheitskräften seine exilpolitischen Aktivität bekannt geworden sei. Damit drohe ihm bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 22.02.2000 verwiesen.
Die Antragsteller räumen ein, dass ein Teil des jetzigen Vorbringens im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Das auf § 39 AsylVfG aufbauende Verfahren stehe in Bezug zum vorangegangenen Hauptteil des Verfahrens nicht in einem Verhältnis wie das Folgeverfahren zum vorausgegangenen abgeschlossenen Verfahren. Deshalb könne vorliegend das exilpolitische Engagement des Antragstellers zu 1) ausschließlich unter dem Blickwinkel von § 53 AuslG beurteilt werden. Das Bundesamt habe das entscheidungserhebliche Vorbringen im Verfahren nach § 39 AsylVfG nicht zur Kenntnis genommen.
Die Antragsteller beantragen daher hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22.12.1999 gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.12.1999 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten: Die Klage gegen eine Entscheidung nach § 39 AsylVfG habe keine Suspensivwirkung. Es bestehe kein sachlicher Grund, einen Ausländer, der einen sachlich nicht gerechtfertigten Asylantrag gestellt habe, während der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG besser zu stellen als einen allein den Vorschriften des Ausländergesetzes unterworfener Ausländer. Auch die einmonatige Ausreisefrist des § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG spreche nicht dafür, die Entscheidung nach § 39 AsylVfG als einen Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG anzusehen, mit der Folge, dass der Klage Suspensiveffekt zukomme. Auch die Regelung des § 40 Abs. 2 AsylVfG spreche dafür, dass der Klage gegen eine Entscheidung nach § 39 kein Suspensiveffekt zukomme. § 40 Abs. 2 AsylVfG enthalte die ausdrückliche Verpflichtung des Bundesamtes zur unverzüglichen Mitteilung an die Ausländerbehörde, wenn das Gericht im Falle des § 39 die aufschiebende Wirkung der Klage anordne. Damit gehe das Asylverfahrensgesetz aber eindeutig im Falle des § 39 AsylVfG vom Erfordernis der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und somit nicht vom Suspensiveffekt der Klage aus.
Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO seien die Kriterien der §§ 30, 36 AsylVfG heranzuziehen. Danach erfordere die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung. Wenn aber bereits in den Fällen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur beim Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung angeordnet werden kann, obwohl hier über den eigentlichen Asylanspruch oder Feststellungsanspruch zu § 51 Abs. 1 AuslG noch nicht entschieden worden sei, so müsse dies erst recht für die Fälle gelten, in denen bereits rechtskräftig feststehe, dass ein Asylanspruch oder Anspruch auf Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG nicht bestehe.
Mit Mitteilung vom 07.03.2000 hat die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main mitgeteilt, von Abschiebungsmaßnahmen vorerst abzusehen, bis über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden sei.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2002 hat der Antragsteller zu 1) eine "psychologische Stellungnahme" des evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main vom 18.12.2001 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass sich der Antragsteller zu 1) seit dem 07.03.2001 in der psychotherapeutischen Behandlung der Einrichtung befinde. Die Behandlungsfrequenz betrage zwischen 7 und 14 Tagen (in Notfallsituationen, die bisher zweimal aufgetreten seien, könne sich der Antragsteller zu 1) auch außerhalb der regelmäßigen Terminierung an die behandelnde Psychotherapeutin wenden). Er zeige Symptome, die mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar seien (ICD10). Diese äußere sich in einem stark ausgeprägten Angst- und vegetativen Erregungszustand bzw. Spannungszustand, in einer depressiven, hilflosen Verstimmung, einhergehend mit Verzweiflung, Gereiztheit, psychovegetativer Unruhe, Spannungskopfschmerzen und anderen Symptomen, insbesondere einer latent vorhandenen suizidalen Gefährdung. Deshalb werde grundsätzlich eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung für sinnvoll erachtet und empfohlen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei ein schwerer gesundheitlicher Schaden bzw. eine suizidale Aktivität nicht auszuschließen.
Diesem Ergebnis ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.04.2002 entgegengetreten. Die vorgelegte Stellungnahme erfülle nicht die Anforderungen der Darstellung dieses komplexen psychischen Krankheitsbildes. Es handele sich um ein innerpsychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entziehe. Es komme deshalb entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zugrundeliegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Die zu fordernden hohen Anforderungen an das Vorgehen, die Diagnostik und die vorgeschlagene Therapie könnten daher letztlich nur von Fachärzten für Psychiatrie oder Fachärzten für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden. Das sei hier aber nicht der Fall. Auch seien die Ausführungen des Antragstellers zu 1) im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel nicht zur Kenntnis genommen oder einer kritischen Bewertung unterzogen worden. Eine Konstanz- und Motivationsanalyse fehle daher. Die Stellungnahme könne daher kaum in dem Sinne verwertet werden, dass sie zu dem mit dem Antrag erstrebten Erfolg führen werde.
Mit Schriftsatz vom 19.04.2002 hat die Antragsgegnerin die Behördenakten vorgelegt.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 75 AsylVfG hat eine Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 73 aufschiebende Wirkung. Das ist hier nicht der Fall.
Ein Fall des § 73 liegt vor, wenn die Anerkennung und die Feststellung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrufen oder zurückgenommen wird. Das ist hier nicht der Fall und wurde auch von den Antragstellern nicht vorgetragen.
Ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG liegt ebenfalls nicht vor. Es handelt sich nicht um einen (sonstigen) Fall, in dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Antragsteller nicht anerkannt hat. Gerade das Gegenteil ist der Fall.
Ob in den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Klage gegen die Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat, ist nicht umstritten, weil diese Frage nicht nur durch § 75 AsylVfG sondern auch durch § 40 Abs. 2 AsylVfG eindeutig geregelt ist. Das wird auch von den Kommentatoren des Asylverfahrensgesetzes (Kannein/Renner, GK-Asylverfahrensgesetz usw.) so gesehen, im übrigen auch von dem Kommentar Marx bis zur dritten Auflage. "Unklarheiten" - wie in der Antragsbegründung zitiert - tauchen erst in der vierten Auflage auf, sie liegen aber angesichts des klaren Wortlauts nicht vor. Dem folgt auch die Rechtsprechung (VG Neustadt, 05.02.2001 - 7 L 2938/00 NW - , InfAuslR 2001, 2003 und VG Wiesbaden, 27.09.2001 - 6 G 1793/01.A - , juris).
Auch der Hilfsantrag muss scheitern.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bestehen. Gründe für eine derartige Anordnung liegen nur dann vor, wenn die geltend gemachten Interessen der Antragsteller, die vom Gesetz getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, in besonderer Weise überragen. Das können bei einem Verwaltungsakt auf dem Gebiete der Vollstreckung auch Gründe sein, die in der Person des Pflichtigen (so z.B. die hier nicht einschlägige Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) liegen, aber nur dann, wenn sie in Ausnahmefällen, die außerhalb der gesetzgeberischen Absicht lagen, relevant werden. Das ist hier aber nicht der Fall, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der psychischen Situation des Antragstellers zu 1) und seiner exilpolitischen Betätigung.
Die von den Antragstellern "zum Gegenstand des Verfahrens" gemachte psychische Stellungnahme führt nicht zu einer anderweitigen Betrachtung. Die geltend gemachte "suizidale Gefährdung" ist als Gesichtspunkt der Reisefähigkeit von der Ausländerbehörde zu prüfen bzw. zu beachten und führt gegebenenfalls zu einer Duldung. Diese Frage ist indes nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, da es sich nicht um ein "Recht" handelt, das die Antragsteller gegenüber dem Bundesamt, das insoweit ausländerbehördliche Entscheidungen nicht zu treffen hat, geltend machen können. Für eine - vom Bundesamt zu berücksichtigende - Zielstaatsbezogenheit der vorgetragenen Gründe spricht die Stellungnahme nicht. Insoweit fehlt es an der Glaubhaftmachung der erforderlichen Tatsachen.
Soweit die Antragsteller sich auf die exilpolitische Tätigkeit des Antragstellers zu 1) berufen, kann dies bei der Abwägung der Interessen keine Rolle spielen. Die exilpolitische Betätigung des Antragstellers zu 1) ist von diesem Gericht nicht zu überprüfen, weil dem die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel entgegensteht. Soweit Tatsachen behauptet werden, die in dem durch das Verwaltungsgericht Kassel entschiedenen Asylverfahren nicht geltend gemacht werden konnten, muss darüber zunächst das Bundesamt entscheiden (Asylfolgeverfahren). Diese Entscheidung liegt nicht vor.
Ein "Hineinziehen" der Argumentation des Asylfolgeverfahrens in das - wie die Antragsteller meinen - "aufbauende Verfahren nach § 39 AsylVfG" ist nicht zulässig, weil es der gesetzlichen Konzeption, wie sie insbesondere in der umfangreichen Regelung des § 71 AsylVfG deutlich wird, entgegensteht.
Als unterliegende Beteiligte haben die Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Breunig