VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 992/02(1)
Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
pp.
wegen Ausländerrechts
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Richter am VG Ott
als Einzelrichter am 28.03.2002 beschlossen:
Gründe
I
Der Antragsteller begehrt die Rücknahme eines Antrages auf Abschiebehaft.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reist erstmals 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragt die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.02.1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und mit Verfügung des Landrates des Main-Kinzig-Kreises vom 27.03.1992 wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Das hiergegen geführte Klageverfahren blieb erfolglos. Da er die freiwillige Ausreise nicht nachwies, wurde er am 24.01.1994 zur Fahndung ausgeschrieben.
Am 14.10.1996 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24.04.1997 ablehnte. Ferner drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an. Ein hiergegen geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg. Da wiederum keine Ausreise zu verzeichnen war, wurde der Antragsteller unter dem 17.09.1997 wiederum zur Fahndung ausgeschrieben.
Unter dem 21.02.2002 hat der Antragsteller einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt. über diesen Asylfolgeantrag ist nach Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers noch nicht entschieden.
Unter dem 21.02.2002 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft für ein Kind "Afsin" an, das er mit Frau Sefika Afsin habe.
Auf Antrag des Antragsgegners vom 22.02.2001 wurde der Antragsteller seit diesem Tag in Abschiebehaft genommen. Auf den Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 22.02.2002 wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2002 beantragte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner, ihm eine Duldung zu erteilen und den Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft zurückzunehmen.
Am 11.03.2002 heiratete der Antragsteller die türkische Staatsangehörige Sefika Afsin.
Der Antragsgegner erklärte, auch im Hinblick auf die Eheschließung werde der Antrag auf Abschiebehaft nicht zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2002 sucht der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Ehefrau des Antragstellers sei aus ärztlicher Sicht auf den Beistand ihres Mannes angewiesen. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten und seine eingegangene soziale Bindung zu erkennen gegeben, dass er gerade nicht untertauchen werde oder zu erwarten stehe, dass er untertauche. Er habe infolge der Eheschließung und der Schwangerschaft seiner Ehefrau möglicherweise sogar einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antrag vom 22.02.2002 auf Anordnung der Abschiebehaft gegen den Antragsteller zurückzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II
Der gestellte Antrag ist insoweit unzulässig, als er damit begründet wird, dass der Antragsteller durch sein Verhalten und seine soziale Bindung zu erkennen gegeben habe, dass er nicht untertauche. Insoweit weisen die §§ 1 ff FEVG die Entscheidung über Freiheitsentziehungen in Form der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu und der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist verschlossen. Für die Beurteilung dieser Haftgründe im engeren Sinne ist alleine der Haftrichter zuständig. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ausländerbehörde die durch die Haft zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibt, d. h., ob der Ausländer ausreispflichtig ist und die Abschiebungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. HessVGH, Bechl. v. 26.02.1988, Informationsbrief AuslR 1989, S. 74; VG Berlin, Beschl. v. 04.11.1998, Informationsbrief AuslR 1999, S. 80; VG Aachen, Beschl. v. 08.03.2000, Informationsbrief AuslR 2000, S. 227; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.01.2001, Informationsbrief AuslR 2001, S. 172 sowie BVerfG, Beschl. v. 29.02.2000, Informationsbrief AuslR 2000, S. 221).
Der gestellte Antrag ist somit nur insoweit zulässig, als er mit der Begründung vorgetragen wird, der Antragsteller habe infolge der Eheschließung und der Schwangerschaft seiner Ehefrau einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nur insoweit wendet sich der Antragsteller gegen die Zulässigkeit der Abschiebung und nur insoweit ist auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die Ausländerbehörde unter Umständen verpflichtet sein könnte, vor dem Hintergrundes eines bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. auf Erteilung einer Duldung vorläufig von Abschiebemaßnahmen abzusehen. Dies ist jedoch vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Dabei kann im Hinblick auf ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offen bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch aufgrund der Eheschließung ergeben hat, wofür die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 i. V. m. § 17 AuslG gegeben sein müssten. Einem eventuellen Anspruch steht jedenfalls der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen. Auch Asylsuchende, deren Asylantrag erfolglos geblieben ist, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung im Sichtvermerksverfahren einholen, wenn sie nicht aus anderen Gründen hiervon befreit sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, Az. 1 C 1.97). Von dem vorgesehenen Sichtvermerksverfahren ist gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 AuslG i. V. m. der Durchführungsverordnung zum AuslG vorliegend keine Ausnahme vorgesehen. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zum AuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des AuslG bezeichneten Zweck nach der Einreise nur dann einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des AsylVfG im Bundesgebiet aufhält und nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, da sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Eheschließung am 11.03.2002 weder rechtmäßig, noch geduldet, noch gestattet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der gestellte Asylfolgeantrag löst eine Aufenthaltsgestattung jedenfalls bis zur Einleitung eines weiteren Asylverfahrens nicht aus.
Dem Antragsteller steht auch nicht etwa ein Anspruch auf Duldung gemäß § 55 Abs. 2 oder 3 AsylVfG i. V. m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu Seite. Beide Vorschriften stehen der Durchführung eines Visumsverfahrens bzw., im Falle der Abschiebung, des Visumsverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Befristung der Wirkung der Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG nicht entgegen. Auch vor dem Hintergrund der Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers kann die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nicht erfolgen. Dem Antragsteller und seiner Familie ist die Ausreise und die Durchführung eines Visumsverfahrens zumutbar.
Der Abschiebung steht auch nicht etwa § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG entgegen, da das Bundesamt den Asylfolgeantrag abgelehnt hat und der Antragsgegner hierüber Mitteilung erhalten hat. Auf den Vortrag, dass dem Prozessbevollmächtigten bis zur Abfassung des Antragsschriftsatzes vom 18.03.2002 noch kein entsprechender bescheid zugestellt worden sei, kommt es nicht an.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
_Ott________