Leitsatz/Stichworte:
Die Verweigerung der Einreise gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Asylsuchende vom Bundesgrenzschutz zur Durchführung des Asylverfahrens an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet worden ist.
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Geschäftsnummer: 12 G 937/02.AF(1)
Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
pp.
wegen Asylrecht § 18a AsylVfG
hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Richter am VG Grünewald
als Einzelrichter am 25.03.2002 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.03.2002 - 3210450-020302 - zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten,
ist unbegründet.
Der Bundesgrenzschutz hat dem Antragsteller zu Recht mit Bescheid vom
12.03.2002 die Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Dem Antragsteller steht
kein Anspruch auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der
Durchführung eines Asylverfahrens zur Seite. Dem Antragsteller ist gem. § 18
Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG die Einreise zu verweigern, weshalb der Bescheid der
Antragsgegnerin vom 12.03.2002 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 18
Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus
einem sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) einreist. Dies ist bei dem
Antragsteller der Fall, denn er hielt sich, bevor er auf dem Flughafen in
Frankfurt am Main landete, auf dem Flughafen in Amsterdam und damit in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, der gem. § 26 a Abs. 2 AsylVfG ein
sicherer Drittstaat ist, auf. Bei der Befragung durch den Bundesgrenzschutz am
07.03.2002 antwortete er auf die Frage, mit welcher Fluggesellschaft er
abgeflogen und wie oft und wo er zwischengelandet sei: "Ich bin mit der PIA von
Karachi abgeflogen. Von Karachi flog ich nach Amsterdam. Dort gab es eine
Zwischenlandung. Ich habe das Flugzeug in Amsterdam nicht verlassen, es gab auch
keine Kontrollen an Bord der Maschine. Nach circa 50 Minuten flog ich dann mit
dem selben Flugzeug nach Frankfurt." Damit haben sich die Bevollmächtigten des
Antragstellers nicht auseinandergesetzt, obwohl das Bundesamt seine Entscheidung
zur Art. 16 a GG hierauf gestützt hat.
Unerheblich ist, dass der
Antragsteller nicht in die Niederlande eingereist ist und im Transitbereich des
Flughafens in Amsterdam verblieb und das Flugzeug nicht verließ. Entscheidend
für den Ausschluss vom Asylgrundrecht ist die objektiv bestehende Möglichkeit
für den Ausländer, in einem der von ihm auf seiner Flucht berührten Drittstaaten
einen ausreichenden Schutz vor politischer Verfolgung zu erlangen, derentwegen
er geflohen ist (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997, BVerwG 9 C 5.97, AuAS 1998, 67).
Hieraus ergibt sich, dass es für die Anwendung der Drittstaatenregelung in
erster Linie darauf ankommt, ob der Ausländer - entsprechend dem Verlauf seiner
Reise - tatsächlich Gebietskontakt zu dem sicheren Drittstaat gehabt hat (BVerwG
a.a.O.). Einen solchen tatsächlichen Gebietskontakt hat der Antragsteller
gehabt, denn er hielt sich im Transitbereich des Flughafens in Amsterdam auf.
Darauf, ob er im Rechtssinne in den Drittstaat "eingereist" und von dort in die
Bundesrepublik "ausgereist" ist, kommt es nicht an. Nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts bleiben vom Ausländer selbst zu verantwortende
Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, außer Betracht (BVerfG 94, 49, 87,
94). Denn die Drittstaatenregelung geht davon aus, dass der Ausländer den im
Drittstaat möglichen Schutz in Anspruch nehmen muss. Hat ein Ausländer bei einem
Transitaufenthalt in einem sicheren Drittstaat Gebietskontakt, so ist er auch
gehalten, bei den dortigen Grenzbehörden um Asyl nachzusuchen. Die Ausführung
des BVerfG in der zitierten Entscheidung, für die Anwendung der
Drittstaatenregelung genüge es nicht, wenn der Ausländer den Drittstaat mit
öffentlichen Verkehrsmitteln durchfahren habe, ohne dass es einen
Zwischenaufenthalt gegeben habe, steht dem nicht entgehen. Diese bezieht sich
auf die Konstellation, dass ein Drittstaat mit dessen Einverständnis in einem
öffentlichen Verkehrsmittel ohne Zwischenaufenthalt durchfahren worden ist. Dann
besteht unter dem Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung, die die
Drittstaatenregelung herbeiführen will, kein Grund, diesen durchquerten Staat
als verantwortlich heranzuziehen (BVerwG a.a.O.). Weshalb es dem Antragsteller
nicht möglich gewesen sein soll, das Flugzeug in Amsterdam zu verlassen, hat er
nicht dargelegt. Auf die Frage des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, aus welchem Grund er nicht bereits in Amsterdam aus dem Flugzeug
gestiegen sei, antwortete er: "Einfach nur so" (S. 13 der Anhörungsniederschrift
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Bl. 63 der
beigezogenen Akte). Von der Einreiseverweigerung ist schließlich auch nicht gem.
§ 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylVfG abzusehen, weil nach Art. 6 des Dubliner
übereinkommens die Niederlande für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist.
Die Verweigerung der Einreise gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller vom Bundesgrenzschutz zur Durchführung des Asylverfahrens an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet worden ist. Die Einreiseverweigerung gem. § 18 Abs. 2 AsylVfG soll zwar vor einer Weiterleitung an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolgen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Gesetzes ergeben sich aber Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Einreiseverweigerung bei einer Weiterleitung. Die Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 AsylVfG ist zwingend. Die Behörde, der Bundesgrenzschutz, kann hierüber nicht disponieren. Deshalb wird der Bundesgrenzschutz durch seine Entscheidung, den Ausländer an das Bundesamt weiterzuleiten, nicht aus seiner gesetzlichen Pflicht, ihm die Einreise zu verweigern, entlassen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrens. Die Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 AsylVfG soll ohne Durchführung eines Asylverfahrens und damit vor der Weiterleitung an das Bundesamt erfolgen, weil es sich um einfach feststellbare Sachverhalte, die nicht der besonderen Fachkenntnis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bedürfen, handelt. Auf die Missachtung dieses rein verfahrensökonomischen Grundes kann sich der Ausländer, der um Asyl nachsucht, nicht berufen, denn es handelt sich um ein öffentliches Interesse. Ein subjektives Recht des Asylsuchenden ist damit nicht verbunden.
Ob die Rückführung des Antragstellers in die Niederlande möglich ist, ist für die Entscheidung über das hier streitige Einreisebegehren unerheblich, da dies kein Tatbestandsmerkmal des hier anzuwendenden § 18 Abs. 2 AsylVfG ist.
Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt.
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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Grünewald |
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