Leitsatz/Stichworte:
§ 53 Abs. 6 AuslG
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Geschäftsnummer: 4 G 591/02.A (3)
Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
pp.
wegen Asylrechts
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Richterin am VG Roth als Einzelrichterin
am 21.03.2002 beschlossen:
Die Antragsgegnerin zu 1 wird verpflichtet, dem Antragsgegner 2) mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig so zu behandeln sei, als ob mit Bescheid vom 07.02.2002 ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt worden wäre.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner Ziffer 2 wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin Ziffer 1 hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin zu 1) selbst.
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner zu 2) seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt sie zur Hälfte selbst.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der am 19.02.2002 gestellte Antrag,
den Antragsgegner zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen gegenüber der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren abzusehen,
ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Da eine Abschiebung der Antragstellerin nicht unmittelbar bevorsteht, ist sie durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) bereits ausreichend geschützt (vgl. dazu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 71 AsylVfG Rdnr. 49).
Der weiter gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschlussmitteilung nach § 51 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zu widerrufen,
wäre zwar gemäß § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet. Da hier lediglich um das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG gestritten wird, ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VerwVfG nicht vorliegen, rechtmäßig. Denn ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründet weder einen Anspruch auf Durchführung eines asylrechtlichen Folgeverfahrens, noch berührt es die Rechtmäßigkeit einer aufgrund der Ablehnung eines Asylantrages bzw. der Nichteinleitung eines Folgeverfahrens ergangenen Abschiebungsandrohung, deren Vollzug durch die Abschlussmiteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ermöglicht wird.
Doch ist das erkennbare Rechtsschutzziel der Antragstellerin darauf gerichtet, dass ihre Abschiebung vorläufig ausgesetzt wird, wie dies im Falle der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG von Gesetzes wegen angeordnet ist (vgl. § 41 AsylVfG). Dieses Ziel kann durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem tenorierten Inhalt erreicht werden (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: Januar 2002, II - § 36 Rdnr. 16); dadurch bleibt der nach § 41 Abs. 2 AsylVfG eröffnete ausländerbehördliche Entscheidungsspielraum, der auf einer positiven Entscheidung des Bundesamts zu § 53 Abs. 6 AuslG aufbaut, gewahrt. Mit anderen Worten: Es wird vermieden, dass der Antragstellerin im Eilverfahren eine Rechtsposition zugesprochen wird, die sie im Hauptsacheverfahren nicht erlangen könnte.
Der umgedeutete Eilrechtsschutzantrag ist nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Als Maßstab für die Entscheidung ist nach 71 Abs. 4 AsylVfG § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG analog heranzuziehen. Gegenwärtig bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Ablehnung des Antrages auf Abänderung des Ausgangsbescheides vom 11.03.1998 im Erstverfahren der Antragstellerin bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes rechtmäßig ist. Es spricht viel dafür, dass im Hinblick auf Abschiebungshindernisse ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VerwVfG geboten gewesen wäre.
Zwar hat sich die dem Ausgangsbescheid zugrunde liegende Sachlage nicht nachträglich zu Gunsten der Antragstellerin entscheidend geändert (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VerwVfG). Die von ihr geltend gemachte existentielle Bedrohung bestand im selben Ausmaß bereits im Zeitpunkt des das Erstverfahren abschließenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 02.04.2001. Folgerichtig hatte die Antragstellerin diese Problematik (katastrophale Lage in der Demokratischen Republik Kongo bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und im Gesundheitssektor verbunden mit einem aufgrund des Auslandsaufenthalts zusätzlich erhöhten Infektionsrisiko) bereits mit Schriftsatz vom 10.07.2000 gegenüber dem Gericht im Erstverfahren thematisiert. Das Gericht hatte sich mit diesem Vorbringen in dem genannten Urteil jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich unter Hinweis auf eine frühere Kammerentscheidung ausgeführt, es bestehe offensichtlich kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG. Dies ist vor dem Hindergrund zu sehen, dass die Antragstellerin damals nur über eine recht pauschal gehaltene Schilderung dieser Situation durch eine Menschenrechtsorganisation verfügte, während sie jetzt ihr Vorbringen durch zwei ausführliche Gutachten eines Experten für Tropenmedizin untermauern kann. Diese Gutachten sind als neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VerwVfG anzusehen, da anzunehmen ist, dass das Gericht im Erstverfahren in Kenntnis dieser Gutachten zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Denn die von ihm in Bezug genommene Kammerentscheidung befasst sich an keiner Stelle mit dem Erkrankungsrisiko für im Ausland geborene und in die Demokratische Republik Kongo abgeschobene Kinder - offenbar wurde diese Problematik im Erstverfahren nicht als ernstzunehmend erkannt, weil es damals noch an entsprechenden Stellungnahmen von medizinischer Seite fehlte.
Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VerwVfG stehen einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht erkennbar entgegen. Zwar datiert das erste Gutachten von Dr. Junghanss, das er in dem Verfahren eines anderen kongolesischen Kindes erstattet hatte, bereits vom 09.02.2001, doch ist es selbst in der Erkenntnisquellensammlung des Gerichts bis vor kurzem nicht enthalten gewesen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, der Bevollmächtigten der Antragstellerin habe es rechtzeitig zum Termin am 02.04.2001 vorgelegen. über den Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen wurde es am 25.06.2001 erstmals verbreitet. Im übrigen datiert das vertiefende Gutachten von Dr. Junghanss, das erst die Unausweichlichkeit einer Malariaerkrankung und der gravierenden Schwierigkeiten einer Behandlung von Rückkehrern deutlich macht, vom 15.10.2001, liegt also auf jeden Fall innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist.
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat unter anderem dann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Dem Bundesamt ist darin zuzustimmen, dass diese Vorschrift in der Regel über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation voraussetzt, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt. Denn Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der die Ausländerin angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden grundsätzlich nur bei politischen Entscheidungen über einen allgemeinen Abschiebestopp nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Ob die auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren der Eltern und älteren Geschwister der Antragstellerin gestützte Einschätzung des Bundesamts, dass hier nur von einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausgegangen werden könne, zutrifft, kann jedoch offen bleiben.
Denn selbst das Bundesverwaltungsgericht, das alte, kranke, speziell hilfsbedürftige Armenier und eine ältere, kranke, pflegebedürftige Frau aus Sri Lanka als Teil einer gleichermaßen betroffenen Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angesehen hat (vgl. dazu die Nachweise bei Treiber in GK-Ausländerrecht, Stand: Dezember 2000, II - § 53 Rdnr. 245), hat eine Sperrwirkung dieser Vorschrift für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann verneint, wenn bei entsprechender Gefahrenverdichtung Abschiebungsschutz nach Art. 1 und 2 GG zwingend verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. die Nachweise bei Treiber, a.a.O.). Eine derartige "extreme Gefahrenlage" ist für die Antragstellerin in ihrem Heimatland aufgrund der katastrophalen Lebensbedingungen bezüglich der Sicherheitslage, Ernährung, Hygiene und medizinischen Versorgung, gepaart mit einem hohen lebensbedrohlichen Infektionsrisiko angesichts ihres Alters und Lebensumfelds nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht von der Hand zu weisen.
Dem Gericht liegt zur Frage der Sterblichkeit von Kindern in der Demokratischen Republik Kongo unterschiedliches Zahlenmaterial vor, das sich ohne sachverständige Hilfe nicht verifizieren oder falsifizieren lässt. Dieser Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren muss sich im Eilverfahren zu Gunsten der Antragstellerin auswirken. In dem Gutachten von Dr. Junghanss, dem Leiter des Bereichs Klinische Tropenmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg, vom 09.02.2001 wird die Sterbewahrscheinlichkeit für weibliche Kinder unter fünf Jahren mit 15,3 % angegeben. Die Bevollmächtigte des Antragstellers zitiert einen Bericht der "Ärzte ohne Grenzen", wonach eines von vier kongolesischen Kindern stirbt, bevor es das Alter von fünf Jahren erreicht hat. Der Antragsgegnerin stehen offenbar sogar Quellen zur Verfügung, aus denen sich ergibt, dass die Kindersterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren in der Demokratischen Republik Kongo bei 46,9 % liegt (vgl. den Bundesamtsbescheid vom 23.07.2001, Az. 2674201-246).
Abgesehen davon, dass diese Zahlen eine erhebliche Bandbreite aufweisen, lassen sie sich auch nicht ohne Weiteres auf die Antragstellerin übertragen. Sie hat einerseits mit ihren knapp acht Jahren die in ihrem Heimatland gefährlichste Lebensphase durch ihre Geburt und ihr bisheriges Aufwachsen in Deutschland schon unbeschadet überstanden, andererseits erwächst ihr gerade daraus eine besondere Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr. Sie hatte nämlich nicht wie die Kinder ihres Alters in ihrem Heimatland die Chance, einen gewissen Immunschutz gegen die dort grassierenden lebensbedrohlichen Infektionskrankheiten zu erwerben. Dr. Junghanss betont deshalb auch in dem genannten Gutachten, das von ihm angeführte Sterberisiko beziehe sich auf die einheimische Bevölkerung, berücksichtige also eine Teilimmunität in den entsprechenden Altersgruppen. Das Sterberisiko für abgeschobene Personen, die außerhalb eines übertragungsgebietes tropischer Krankheiten aufgewachsen seien, sei damit entsprechend höher anzusetzen.
Am Beispiel der Malaria, mit der sich laut dem Gutachten jeder in der Demokratischen Republik Kongo Lebende trotz vorbeugender Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit infiziert, zeigt Dr. Junghanss die Mechanismen der Immunisierung auf, soweit diese bekannt sind: Ein Kind, das in einem Gebiet mit hoher Malariaübertragung geboren werde, baue über die Jahre einen relativen Schutz auf. Dieser schütze nicht vor erneuten Infektionen, jedoch vor den tödlichen Komplikationen derselben. Komme ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet, sei der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich. Dies könnte u.a. - ohne dass der Gutachter dazu nähere Ausführungen macht - damit zusammenhängen, dass die Kinder bereits vor ihrer Geburt im Mutterleib durch die Erreger, mit denen ihre Mütter während der Schwangerschaft konfrontiert werden und die ihr ausgereiftes Immunsystem erfolgreich abwehrt, einen relativen Immunschutz aufbauen können, der ihnen hilft, die ersten eigenen Infektionen zu überleben, während das Immunsystem von in Deutschland geborenen und später abgeschobenen Kindern sich völlig unvorbereitet mit derartigen Infektionen auseinandersetzen muss. Im Vergleich zu erwachsenen Rückkehrern stellen sie aber nicht nur deshalb eine besondere Risikogruppe dar, weil sie nicht auf ein immunologisches Gedächtnis zurückgreifen können, sondern auch deshalb, weil ihr sich entwickelndes Immunsystem noch nicht im gleichen Maße wie das ausgereifte Immunsystem des Erwachsenen kompetent Infektionen abwehren kann, bevor es zu schwerwiegenden Schäden einschließlich Todesfolge kommt. Diese gesundheitliche Problematik wird durch die vom Auswärtigen Amt in seinem jüngsten Lagebericht erneut bestätigte desolate Situation auf dem Wirtschafts- und Gesundheitssektor in der Demokratischen Republik Kongo entscheidend verschärft.
In dem angefochtenen Bescheid wird deutlich, dass der medizinische Sachverhalt, um den hier gestritten wird, nicht richtig erfasst wurde. Die Antragstellerin hat nicht behauptet, sie leide an einer Immunschwäche im Sinne einer Erkrankung oder eines sonstigen Defekts. Mit dem Hinweis auf das Gutachten von Dr. Junghanss ist vielmehr schlüssig dargetan worden, dass zwangsläufig jeder Mensch, der noch nie mit Malariaerregern konfrontiert wurde, keine Antikörper dagegen aufzuweisen hat und deshalb eine Infektion, die er ohne Chemoprophylaxe oder rechtzeitig nachträglich einsetzende wirksame Behandlung bekommt, sein Leben gefährdet. Eines spezifisch auf die Antragstellerin bezogenen Attests zum Nachweis einer besonderen Anfälligkeit für tropische Krankheiten und einer Abklärung ihres individuellen Gesundheitszustands bedarf es deshalb nicht, um das Risiko einer Infektion und deren Folgen einschätzen zu können.
Zwar kann das Bundesamt darauf verweisen, in Kinshasa, woher die Eltern der Antragstellerin kommen, herrsche dank verschiedener überlebensstrategien keine akute Unterversorgung wie in anderen Hungergebieten Afrikas. Doch auch wenn den Menschen dort nicht akut der Hungertod droht, so sterben doch nicht wenige an den Folgen der Mangelernährung. So schätzte etwa eine amerikanische Hilfsorganisation im Mai 2001 die Zahl der direkten und indirekten, also auch ernährungsbedingten Kriegsopfer auf 2,5 Millionen (taz vom 06.10.2001 "Chronik Krieg im Kongo"). Das Institut für Afrikakunde berichtete mit Auskunft vom 14.11.2000 an das VG München von einer sehr kritischen Lage in Kinshasa, insbesondere im Hinblick auf die Verschlechterung des Ernährungszustands von Kindern. Die verfügbaren Nahrungsmittel deckten nur 60 % des Bedarfs, die Bevölkerung konsumiere im Durchschnitt nur die Hälfte jener Nahrungsmittelmenge, die für eine ausreichende Ernährung als notwendig angesehen werde. Für zwei Millionen Menschen (landesweit) bestehe ein akut lebensbedrohlicher Mangel an Nahrungsmitteln. Im Unterschied zum Bundesamt vermag das Gericht auch dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 keine Entschärfung der desolaten Versorgungslage der Bevölkerung zu entnehmen (vgl. dazu beispielsweise die Zusammenfassung des Lageberichts auf S. 4). Da Kinder in der sozialen Hierarchie ganz unten stehen, sind sie von der Nahrungsmittelknappheit noch stärker betroffen als die Erwachsenen. Dies gilt im besonderen Maße für die Mädchen, da das weibliche Geschlecht in der kongolesischen Gesellschaft weniger Wertschätzung genießt als das männliche (vgl. dazu den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes Seite 19). Gleichzeitig leidet der sich entwickelnde kindliche Organismus unter einer - wiederum das Immunsystem schwächenden - Mangelernährung noch mehr als Erwachsene.
Der Zugang zu der im Falle einer schweren Infektion lebensrettenden medizinischen Versorgung ist für weite Bevölkerungskreise in der Demokratischen Republik Kongo nicht gewährleistet. Die staatlichen Krankenhäuser sind seit Jahren heruntergewirtschaftet bzw. geplündert und entsprechen nicht europäischen Standards. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht, in der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser werden, wenn überhaupt, unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn - im seltenen Fall - die Geldmittel zur Verfügung stehen, können die meisten in der Demokratischen Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkungen fachgerecht behandelt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23.11.2001). Bei Rückkehrern wie der Antragstellerin kommt erschwerend hinzu, dass sie wegen der fehlenden relativen Immunität wirksamere Behandlungsformen benötigen als Einheimische, die meist nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Da die lokalen Gesundheitseinrichtungen auch nicht damit vertraut sind, dass etwa eine Malaria bei einem der "Ihrigen" "untypisch" verlaufen kann, neigen sie dazu, den Behandlungsbedarf zu unterschätzen, wodurch sich die Gefahr eines tödlichen Verlaufs noch erheblich erhöht (vgl. Ergänzungsgutachten von Dr. Junghanss vom 15.10.01).
Außerdem herrschen in der Demokratischen Republik Kongo sehr schlechte hygienische Bedingungen, die zusammen mit der Unterernährung einen Nährboden für die Ausbreitung von Krankheiten bilden. Es verwundert deshalb nicht, wenn das Institut für Afrikakunde in seiner oben genannten Auskunft zum Ergebnis kommt, das gesundheitliche Risiko sei in der Demokratischen Republik Kongo allgemein und in Kinshasa im Besonderen als extrem einzuschätzen, was vor allem für kleine Kinder gelte. Eine Rückkehr in diese schwierigen Lebensbedingungen kann zwar für gesunde Erwachsene, vor allem Männer, aus verfassungsrechtlicher Sicht noch zumutbar erscheinen, wenn die oberste Landesbehörde keinen Abschiebestopp anordnet, doch bei hier geborenen und aufgewachsenen Kindern bestehen gegen das Erzwingen einer Rückkehr in der Regel rechtliche Bedenken. Diese Auffassung wird vom Bundesamt in einigen seiner Entscheidungen im übrigen geteilt (vgl. Bescheid vom 23.07.01, Az.: 2674201-246, und Bescheid vom 05.12.01, Az.: 2618688-246, sowie das Verfahren 2618702-246).
Zudem darf im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass es sich um eine Familie mit mehreren Kindern handelt und fraglich ist, wie es angesichts der langen Aufenthaltsdauer der Eltern in Deutschland um ihr soziales Netz in ihrem Heimatland bestellt ist, das einspringen müsste, wenn ihre eigenen Mittel erschöpft sind. Außerdem ist der Vater der Antragstellerin bereits abgeschoben worden, sodass nicht gewährleistet ist - auch wenn das Gericht die von der Mutter der Antragstellerin behauptete Inhaftierung ihres Ehemannes angesichts seiner Vorgeschichte für unglaubhaft hält -, dass die Antragstellerin und ihre Geschwister in der besonders schwierigen und dadurch besonders gefährlichen Anfangsphase nach einer Rückkehr sofort auf seine Unterstützung zählen können.
Nach Abwägung aller relevanten, wenngleich noch aufklärungsbedürftigen Gesichtspunkte ist das Gericht bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass der Antragstellerin derzeit eine Rückkehr nicht angesonnen werden kann, ohne ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu verletzen.
Das Bundesverwaltungsgericht macht in diesen Fällen zwar die Zumutbarkeit einer Rückkehr davon abhängig, dass der Betroffene "durch die Abschiebung unmittelbar, nämlich sehenden Auges dem sicheren Tod" ausgeliefert werde (BVerwGE 99, 324, 328), eine Anforderung, die kaum jemals erfüllt sein wird und auch im vorliegenden Fall nicht bejaht werden kann. Doch überspannt die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Unausweichlichkeit des Todes im Falle einer Rückkehr die verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Das erkennende Gericht hält es für unzumutbar, ein Kind auf eine möglicherweise nur fünfzigprozentige oder gar noch geringere überlebenschance zu verweisen und ihm deshalb den gebotenen Abschiebungsschutz zu versagen.
Auch die in dem angefochtenen Bescheid angestellte überlegung, die unzumutbare Gefährdung werde nicht unmittelbar durch die Abschiebung hervorgerufen, wenn die Antragstellerin zunächst eine Chemoprophylaxe anwende, ist rechtsirrig. Nach dem insoweit einleuchtenden Gutachten von Dr. Junghanss stellt eine Chemoprophylaxe für dauerhaft in einem Malariaendemiegebiet Lebende wegen der Resistenzentwicklung und ihrer Nebenwirkungen keine Lösung dar. Nach dem Absetzen der Medikamente werden die dadurch unterdrückten Malariaattacken mit allen Konsequenzen, inklusive Sterberisiko, "nachgeholt" (Ergänzungsgutachten von Dr. Junghanss vom 15.10.2001). Deutsche Behörden können sich nicht dadurch aus der Verantwortung stehlen, dass sie Schutzsuchende dazu auffordern, die Zeitspanne zwischen der Abschiebung und der unausweichlichen, ihr Leben bedrohenden Infektion künstlich zu verlängern. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit soll die erforderliche Kausalitätsbeziehung zwischen Abschiebung und Gefährdung sicherstellen und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Lebensweg um so weniger vorhersehen lässt, je weiter die Prognose in die Zukunft gerichtet wird. Im vorliegenden Fall ist aber absehbar, dass die Antragstellerin - sofern ihrer Familie nicht erneut die Ausreise aus der Region der Subsahara gelingt - nach der unvermeidlichen Beendigung einer Chemoprophylaxe ebenso unweigerlich an Malaria und wahrscheinlich auch anderen lebensgefährdenden Infektionen erkranken würde und ihnen genauso schutzlos ausgeliefert sein würde wie unmittelbar nach einer Abschiebung ohne Chemoprophylaxe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Roth |
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