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Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (Sri Lanka)
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Geschäftsnummer: 9 E 5507/00.A(2)

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Verwaltungsstreitverfahren
pp.
wegen Asylrecht
hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Richter am VG Dr. Burkholz
als Berichterstatter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 10.10.2000 den Asylantrag im Hinblick auf § 26 a AsylVfG ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Sri Lankas vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid ist beim Kläger am 03.11.2000 eingegangen.
Am 09.11.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Vorbringen des Beigeladenen sei unglaubhaft. Eine Gefahr langfristiger Verhaftungen, wie sie der Beigeladene geschildert habe, bestehe nur bei Führungspersönlichkeiten in verantwortlicher Stellung. Die vom Beigeladenen behauptete Verhaftung sei auch deswegen nicht glaubhaft, weil es nach der Rückeroberung der Jaffna-Halbinsel durch die staatlichen Sicherheitskräfte nicht zu groß angelegten Strafverfolgungsmaßnahmen wegen LTTE-Unterstützungsmaßnahmen gekommen sei. Die Verhaftung in Colombo sei demgegenüber asylrechtlich nicht von Bedeutung, da es sich dabei um eine der Terrorismusbekämpfung dienende überprüfungsverhaftung gehandelt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.10.2000 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland. Im übrigen legt er Schreiben des Grama Officers von Puthukkudiyirruppu, des Priesters der St. Josephs-Kirche der gleichen Gemeinde sowie der Sri Lanka Red Cross Society, ebenfalls Puthukkudiyirruppu Division, vor sowie eine Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.05.2001 über an seinem Körper befindliche Narben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben und die ärztliche Bescheinigung Bezug genommen.
Der Berichterstatter hat in der mündlichen Verhandlung die Narben des Klägers in Augenschein genommen.
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten aus dem den Beigeladenen betreffenden Asylverfahren sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, ebenso die Verwaltungsvorgänge aus dem Asylverfahren der Schwester des Beigeladenen und die Erkenntnisquellen der Kammer betreffend Sri Lanka, wie sie in der zuletzt übersandten Erkenntnisquellenliste aufgeführt sind. Darüber hinaus ist auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend Sri Lanka vom 24.10.2001 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter allein entscheiden kann (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.10.2000 ist rechtmäßig.
Zur Begründung nimmt der Berichterstatter zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug; er schließt sich ihnen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Aufgrund der vom Beigeladenen vorgelegten Schreiben, an deren Authentizität zu zweifeln der Berichterstatter keinen Anlass sieht, steht zur überzeugung des Berichterstatters fest, dass der Beigeladene tatsächlich aus dem Mullaitivu-Distrikt im Nordosten Sri Lankas stammt und bis kurz vor seiner Ausreise in seinem Heimatort Puthukkudiyiruppu gelebt hat. Ein weiteres Indiz hierfür, auf das es indes nicht entscheidungserheblich ankommt, ist der Hinweis des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung, dass der Beigeladene die tamilische Sprache mit dem Jaffna-Dialekt spreche, nicht jedoch mit demjenigen Dialekt, den Tamilen sprechen, die schon längere Zeit in anderen Landesteilen, etwa in Colombo, gelebt hätten.
Ebenso glaubt der Berichterstatter dem Beigeladenen, dass dieser sich in dem von ihm angegebenen Zeitraum in Militärhaft befand und dabei auch gefoltert wurde, u. a. durch Aufhängen an den Füßen und Schlagen mit einer Eisenstange auf das linke Schienbein sowie durch Ausdrücken von brennenden Zigaretten auf seinem Körper. Der Körper des Beigeladenen weist, wie der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung selbst hat feststellen können, zahlreiche Narben auf, die zur überzeugung des Berichterstatters aus derartigen Verletzungen herrühren. Dies hat überdies der den Beigeladenen behandelnde Arzt in seiner Bescheinigung vom 07.05.2001 bestätigt. Insbesondere die Narben am linken Bein des Beigeladenen können nach Auffassung des Berichterstatters nicht auf Verletzungen zurückgeführt werden, die in Kriegsgebieten ganz allgemein häufiger vorkommen, z. B. Verletzungen durch Granatsplitter oder durch ähnliche Waffen. Auch für einen Laien ist hier vielmehr erkennbar, dass diese Narben durch die Einwirkungen eines stumpfen Gegenstands bewirkt worden sein müssen. Folglich sprechen hier alle erkennbaren Umstände dafür, der Behauptung des Beigeladenen zu folgen, diese Narben seien auf Folterungen zurückzuführen, die Soldaten begangen hätten. Unter diesen Umständen besteht aber auch kein Anlass, die Behauptung des Beigeladenen, er sei längerfristig inhaftiert gewesen, als unglaubhaft anzusehen. Insbesondere gibt es, worauf der Vertreter des Beigeladenen zutreffend hinweist, entgegen dem Vorbringen des Klägers keine allgemeine Erfahrungsregel des Inhalts, dass solche Verhaftungen nur im Fall von Führungspersönlichkeiten mit höherer Verantwortung denkbar seien. Aus den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich vielmehr, dass es jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen kann, dass es in den Krisengebieten Sri Lankas - und um ein solches handelt es sich bei dem Mullaitivu-Distrikt, aus dem der Kläger stammt - immer wieder auch zu mit den sonst im Lande üblichen Usancen der Sicherheitskräfte nicht vereinbaren Verhaftungsaktionen einschließlich Folterungen kommt, so dass die Schilderungen des Beigeladenen jedenfalls nicht aus diesem Grunde als unglaubhaft anzusehen sind.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beigeladenen sprechen auch nicht seine Angaben in Bezug auf den von ihm zurückgelegten Fluchtweg. Diese Angaben, die in sich durchaus widerspruchsfrei sind, begegnen zwar vor dem Hintergrund der Kampfsituation in dem hier betreffenden Gebiet zwischen Mullaitivu, Vavuniya und Madhu und den damit einhergehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilbürgern, wie sie sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen für den hier fraglichen Zeitraum übereinstimmend ergeben und auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, im Grunde genommen erheblichen Zweifeln. Der Beigeladene hat allerdings in der mündlichen Verhandlung noch weitere Einzelheiten zu seinem Fluchtweg vorgebracht, wenngleich es ihm im übrigen nur schwer möglich war, einzelne Vorkommnisse während der Flucht anschaulich zu schildern. Der Berichterstatter kann aber beispielsweise nur schwer nachvollziehen, dass der Beigeladene während der gesamten Flucht jedweder Kontrolle, sei es durch Soldaten, sei es durch Angehörige der LTTE, immer wieder erfolgreich ausgewichen sein will. Gleichwohl hat der Beigeladene dies mit dem Umstand zu erklären versucht, er sei von geländekundigen Personen geführt worden, was ihm zumindest nicht widerlegt werden kann. Ebenso mag es zwar nur schwer vorstellbar sein, dass der Beigeladene tatsächlich sowohl die Verbindungsstraße von Vavuniya nach Jaffna als auch die Verbindungsstraße von Vavuniya nach Mannar in der von ihm geschilderten Weise passiert hat, ohne durch Soldaten oder LTTE-Angehörige aufgehalten oder kontrolliert worden zu sein. Dies erscheint aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn es ist aus den vorliegenden Erkenntnisquellen bekannt, dass es Ortskundigen möglich sein soll, jedenfalls die Straße Mannar-Vavuniya und die südlich angrenzenden Waldgebiete unbehelligt zu passieren, um sodann an einer bereits im singhalesischen Gebiet gelegenen Bahnstation den Zug nach Colombo zu besteigen; ein Fluchtweg, wie ihn der Beigeladene hier geschildert hat. Zudem kann hinsichtlich der Straße Vavuniya-Jaffna angenommen werden, dass sie im fraglichen Zeitraum weniger als zuvor genutzt wurde und auch nicht in der gleichen Weise wie die Straßenverbindung Mannar-Vavuniya gesichert war, so dass es auch diesbezüglich zumindest möglich erscheint, dass der Beigeladene diese Straße unbemerkt hat überqueren können. Grundsätzlich endete zur hier fraglichen Zeit zwar jede Reise in den Süden an den Kontrollpunkten in Thandikulam oder Uyilankulam, spätestens jedoch in Vavuniya, wo sich die Betroffenen einer längerfristigen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen hatten und erst nach Erteilung eines Passierscheines in den Süden weiterreisen konnten. Ungeachtet dessen war es aber, wie dargelegt, zumindest nicht ausgeschlossen, im Ausnahmefall auch abseits der offiziellen Routen nach Süden zu gelangen, und angesichts der sonstigen Schilderungen des Beigeladenen spricht nichts gegen die Annahme, dass ihm in einem dieser Ausnahmefälle tatsächlich die Flucht auf dieser Weise geglückt sein könnte.
Im übrigen ist, worauf der Vertreter des Beigeladenen zutreffend hingewiesen hat, zu berücksichtigen, dass Ungereimtheiten im Vortrag des Beigeladenen, etwa seine fehlenden geografischen Kenntnisse, mit dem Umstand zusammenhängen, dass er keinen Schulabschluss hat und auch keinen Geografieunterricht - auch nicht bezogen auf Sri Lanka - genossen hat, so dass das Fehlen diesbezüglicher Kenntnisse insoweit eine Erklärung finden und nicht zu der Einschätzung führen kann, dass seine Angaben als unglaubhaft anzusehen seien. Dieser Umstand mag auch die nach hiesiger Betrachtungsweise als leichtfertig, zumindest aber als unbedarft anzusehende Vorstellung des Beigeladenen erklären, er habe zwar mit der Möglichkeit gerechnet, unterwegs kontrolliert zu werden, im Vertrauen darauf, es werde ihm dennoch gelingen, Kontrollen auszuweichen - wie er in der mündlichen Verhandlung geschildert hat -, aber keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, ja nicht einmal seinen Ausweis mitgenommen, und glücklicherweise habe es auch keine Kontrollen gegeben.
Die längere Inhaftierung und die Misshandlungen des Beigeladenen sind auch als politische Verfolgung i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG zu qualifizieren. Eine viermonatige Inhaftierung und Folterungen im Rahmen dieser Inhaftierung - wie hier - gehen über die Maßnahmen hinaus, die als asylrechtlich nicht relevante staatliche Fahndungsmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung einer terroristischen Vereinigung anzusehen wären. Der Beigeladene ist überlang in Haft gehalten worden; die Haft ging mit erheblichen körperlichen Misshandlungen einher. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG ist eine Verfolgung aber dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Auch grundsätzlich legitime staatliche Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung können als asylerhebliche Verfolgung zu bewerten sein, wenn zusätzliche Umstände, z. B. eine gesteigerte Verfolgungsintensität in Form einer unüblichen oder vergleichsweise harten Bestrafung oder Behandlung, darauf schließen lassen, dass der Betroffene jedenfalls auch wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit - wie hier -, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt. Im Fall des Beigeladenen kommt hinzu, dass es sich nach Einschätzung des Berichterstatters bei den von ihm, dem Beigeladenen, geschilderten Maßnahmen auch nicht um bloße Exzesshandlungen einzelner Amtsträger handelte, fanden diese doch im umkämpften Gebiet statt, was - anders als etwa in Colombo - einen unmittelbaren Zusammenhang mit asylerheblichen Merkmalen nahe legt. In diesem räumlichen Zusammenhang stellen sowohl die ohne konkreten Tatvorwurf erfolgte längerfristige Verhaftung des Beigeladenen als auch die von ihm erlittenen Misshandlungen ein Indiz für eine an seiner Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Repressionsmaßnahme dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1999 - 9 B 1131/98; vom 13.01.2000 - 9 B 576/99 -; vom 25.07.2000 - 9 C 28/99 -; so auch Hess.VGH, Urteil vom 28.11.2001 - 10 UE 3210/00.A).
Nach alledem stellt sich die Ausreise des Beigeladenen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine Flucht unter dem Druck erlittener Verfolgung dar. Dies entspricht der Angabe des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, er habe bereits bei seinem Weggang aus seinem Heimatort vorgehabt, das Land zu verlassen und nicht etwa in Colombo vorübergehend Schutz zu suchen. Dort bestand für ihn auch ausnahmsweise keine inländische Fluchtalternative, wobei der Berichterstatter dahinstehen lassen kann, ob der Beigeladene aus dem Polizeigewahrsam, in den er in Colombo gelangte, tatsächlich gegen Zahlung eines Lösegeldes oder ohne Zahlung eines solchen Lösegeldes entlassen worden ist. Jedenfalls war und ist im Fall des Beigeladenen die reale Möglichkeit, in Colombo im Zuge von Razzien erneut verhaftet und schwer misshandelt zu werden, nicht auszuschließen, dies um so mehr, als mittlerweile, wie der Ortsvorsteher seines Heimatorts glaubhaft angegeben hat, auch die Eltern des Beigeladenen von Sicherheitskräften mitgenommen und über Aufenthaltsort und Aktivitäten seines Sohnes befragt worden sind und in der Folgezeit das Dorf verlassen haben, was die Vermutung nahe legt, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Colombo jedenfalls nicht hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Beeinträchtigungen war.
Nach dem in diesem Fall geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen im Fall der Rückkehr des Beigeladenen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Selbst wenn der Berichterstatter unterstellt, tamilischen Volkszugehörigen drohe heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete Verfolgung - so die in ständiger Rechtsprechung vom Hess.VGH vertretene Rechtsauffassung -, könnte doch im Fall des vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereisten Beigeladenen nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimatregion, aber auch im Großraum Colombo vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Angesichts der geschilderten Ermittlungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte kann hier nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beigeladene bereits bei seiner Einreise erneut in Haft genommen wird, soweit gegen ihn Erkenntnisse im Zusammenhang mit seiner früheren Inhaftierung gespeichert sein sollten. Darüber hinaus besteht aufgrund der auffälligen Narben an seinem Schienbein auch die Möglichkeit, dass es im Rahmen einer - anlässlich der Identitätsüberprüfung bei der Einreise jedenfalls möglichen - ggf. längerfristigen Inhaftierung erneut zu politischen Verfolgungsmaßnahmen kommen könnte, die an seiner früheren Inhaftierung und damit letztlich maßgeblich an seiner tamilischen Volkszugehörigkeit anknüpfen. Kann mithin nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beigeladene erneut asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sein wird, so hat er einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, die das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid folglich zu Recht getroffen hat.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, da dieser einen eigenen Sachantrag gestellt hat und folglich ein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung...