Leitsatz/Stichworte:
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Geschäftsnummer: 5 G 2082/02.A(3)
Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
pp.
wegen Asylrechts
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Richter am VG Dr. Huber
als Einzelrichter am 01.08.2002 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
I
Auf Ersuchen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.04.2002 wurde das Bundesasylamt der Republik Österreich um übernahme der Antragsteller zur Durchführung eines Asylverfahrens ersucht, da Österreich gemäß Art. 8 des Dubliner übereinkommens für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Das österreichische Bundesasylamt erklärte sich mit Schreiben vom 06.05.2002 dem Ersuchen zugestimmt und sich bereit, die Antragsteller zu übernehmen und die Prüfung der Asylanträge in Österreich fortzuführen.
Mit Bescheid vom 08.05.2002 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt, dass den Antragstellern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und zugleich die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Mit Schreiben vom 14.05.2002 unterrichtete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Landratsamt des Main-Kinzig-Kreises, dass eine vollziehbare Abschiebungsanordnung vorliege. Der Landrat des Main-Kinzig-Kreises hat darauf hin die Voraussetzungen geschaffen, um die Antragsteller auf dem Luftwege von Frankfurt am Main nach Wien zu überstellen. Die Antragsteller sind daraufhin am 05.06.2002 auf dem Luftwege nach Wien/Österreich abgeschoben worden.
Bereits am 04.06.2002 haben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben und zugleich einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung tragen sie unter anderem vor, dass die Antragstellerin zu 1. wegen eines schweren posttraumatischen Leidens als Folge ihrer individuellen Erlebnisse während ihrer Verfolgung in Afghanistan einen Antrag auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt habe. Im Hinblick auf die bei der Antragstellerin zu 1. vorliegende posttraumatische Erkrankung sei eine Rückführung und Trennung von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten, vor allem von ihrer Mutter, zu vermeiden, da diese zwangsweise eine traumatische Verschlimmerung des Leidens hervorrufe. Eine Suizidgefahr werde für den Fall einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung aus ärztlicher Sicht und aus Sicht der Verwandten für sehr wahrscheinlich erhalten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens haben die Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung von Dr. Abdul Razak Dakik vom 29.05.2002 verwiesen. Mit Schreiben vom 05.06.2002 hat das Gericht der Antragsgegnerin mitgeteilt, es gehe davon aus, dass diese im Hinblick auf die behauptete Suizidgefahr bei der Antragstellerin zu 1. trotz der Regelung des § 34 a Abs.2 AsylVfG bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag von Vollstreckungsmaßnahmen absehe.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.05.2002 nach Österreich anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II
Der sachgerecht dahingehend auszugehende Antrag der Antragsteller, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung der gegenüber den Antragstellern mit Bescheid vom 08.05.2002 erfolgten Abschiebungsanordnung nach Österreich anzuordnen, ist nicht begründet und daher abzulehnen.
Allerdings steht dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller die Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in den in einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG benannten sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Dieses gesetzliche Verbot erfasst jedoch nur solche Entscheidungen des Bundesamtes für die Migration und Flüchtlinge, die dieses im Rahmen seiner Sachentscheidungskompetenz gemäß § 34 a Abs. 1 i. V. m. § 26 a AsylVfG getroffen hat. Die Entscheidungskompetenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist darauf beschränkt zu prüfen, ob einer Abschiebung in einem bestimmten Staat zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen (vgl. z. B. BVerwGE 99,324 = NVWZ 1996, 199; BVerwGE 99,331 = NVWZ 1996, 476; BVerwG, NVWZ, Beilage 1996, 55, 58 und 89; NVWZ 1998, 524 und 973; 1999, 666 und 668). Es hat somit zu prüfen, ob einer Abschiebung in einen konkreten Staat bestimmte Umstände entgegenstehen (vergl. z. B. BVerwGE 111, 223 = NVWZ 2000, 1302). Soweit die Anordnung einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat wie im vorliegenden Fall Österreich im Raum steht, beschränkt sich jedoch die Prüfung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge darauf, ob tatsächlich eine Einreise über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und somit der Ausschluss vom Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. §26a AsylVfG eingreift. Die Prüfungskompetenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist somit auf die Frage des Reiseweges beschränkt. Aufgrund der vom Verfassungs- bzw. einfachen Gesetzgeber vorgenommenen normativen Vergewisserung über die Sicherheit in einem Drittstaat im Sinne des Artikel 16a Abs. 2 GG (zum Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat vergleiche BVerfGE Sammlung 49,49 NVWZ= 1996,700) bedarf es grundsätzlich keiner einzelfallbezogenen Prüfung der Frage, ob in dem in der Abschiebungsanordnung benannten sicheren Drittstaat Umstände gegeben sind, die einer Abschiebung nach dort entgegenstehen könnten.
Hingegen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gehindert, darüber zu entscheiden, ob sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegeben sind. Solche können im Einzelfall vorliegen, etwa wenn enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorliegen, wenn eine ausreisepflichtige Person vorübergehend oder auf Dauer reiseunfähig ist oder wenn sonstige gewichtige Gründe dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Das Vorliegen eines solchen inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses kann sich auch daraus ergeben, dass durch entsprechende medizinische Gutachten substantiiert glaubhaft gemacht worden ist, im Falle des Vollzugs einer Abschiebung der betroffenen Person bestehe eine erhebliche Suizidgefahr. über solche inländischen Abschiebungshindernisse hat gegebenenfalls jedoch die Ausländerbehörde als Vollstreckungsbehörde im Zusammenhang mit der Frage zu befinden, ob und gegebenenfalls wie eine bestehende Ausreisepflicht durch Abschiebung vollstreckt werden soll (vergl. nur BVerwGE 105, 322 = NVWZ 1998, 526). Da dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter der derzeit geltenden Rechtslage - und auch künftig aufgrund der durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 20.06.2002 (Bundesgesetzblatt I S. 1946) ab dem 01.01.2003 geschaffene Rechtslage - nicht die Funktion einer Vollstreckungsbehörde zukommt, sind für das Geltendmachen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse, das im Einzelfall zu einer Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG durch die Ausländerbehörde führen kann, allein die nach Maßgabe des § 63 AuslG zuständigen Behörden, vor allem die Ausländerbehörden, in bestimmten Fällen aber auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden sowie die Polizeien der Länder, zuständig.
Die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens machen ausschließlich inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geltend, die sich vor allem auf die Person der Antragstellerin zu 1. beziehen. Es wird auch nicht nur ansatzweise behauptet, dass den Antragstellern in Österreich politische Verfolgung oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung droht. Es wird zudem nicht geltend gemacht, dass ihnen durch die Republik Österreich im Falle eines negativen Ausgangs eines dort durchzuführenden Asylverfahrens eine Abschiebung in einen Staat drohen würde, in dem für die Antragsteller die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung im Sinne des § 53 AuslG drohen würde.
Mangels Passivlegitimation der Antragsgegnerin für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist daher der Eilantrag der Antragsteller abzulehnen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass der Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes, wie in § 34 a Abs. 2 AsylVfG im Falle einer Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat vorsieht, nicht die Fälle eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Ausländerbehörde oder sonstige Vollstreckungsbehörde wegen Vorliegens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse erfasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Dr. Huber |
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Ausgefertigt:
Frankfurt am Main, 09.08.2002
Richhardt, Obersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle