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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger
tschetschenischer Volkszugehörigkeit und gehört der moslemischen
Glaubensrichtung an. Er lebte eigenen Angaben zufolge bis zum Sommer 2000
in der Nähe von G., anschließend in dem Dorf A. in Inguschetien, verließ
Inguschetien am 22.10.2000 mit einem Lkw und reiste am 30.10.2000 in die
Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am selben Tag politisches Asyl
beantragte. Für die Reise zahlte er ca. 2000 US-Dollar. Die genaue
Reiseroute ist ihm unbekannt.
In der am 16.11.2000
durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge begründete er seinen Antrag im Wesentlichen
damit, dass er von 1983 bis 1985 in der sowjetischen Armee in der Mongolei
und von 1992 bis 1994 als Angestellter für das russische Militär in E.
gedient habe und es daher hätte sein können, dass er zum Kriegsdienst
herangezogen werde. Im Falle einer Weigerung, Kriegsdienst zu leisten,
drohe ihm eine Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren. Zudem habe er in
seiner Heimat Probleme mit Islamisten, die Bauwerke anzünden oder sie in
die Luft sprengen würden. Sie hätten ihm verboten, seine surrealistischen
Bilder auszustellen und zu verkaufen. Wegen seiner Zugehörigkeit zur
russischen Armee werde er als Verräter angesehen.
Mit Bescheid vom
15.02.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich
fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht
vorlägen. Auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG seien nicht gegeben. Dem
Kläger wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht, falls
er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe der Entscheidung verlassen würde. Auf der
Postzustellungsurkunde, mit der der Bescheid dem Kläger am 18.02.2002
zugestellt werden sollte, ist vermerkt, dass weder der Empfänger noch ein
zur Familie gehörender erwachsener Hausgenosse angetroffen und deswegen
die Sendung dem im selben Haus wohnenden Hauswirt/Vermieter übergeben
worden sei. Die Urkunde trägt die Unterschrift „P. S.“ sowie die
Unterschrift des Zustellers R. S..
Die Beklagte begründete
die Ablehnung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass der Kläger über
einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist sei. Auf ein
Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG könne sich der Kläger nicht
berufen, da die ihm möglicherweise drohende Strafverfolgung wegen
Wehrdienstentziehung nicht asylrechtsrelevant sei, weil sie auch russische
Wehrpflichtige gleichermaßen treffe. Eine asylrechtsrelevante Ausnahme sei
angesichts des drohenden Strafmaßes von bis zu zwei Jahren, der nur in
Einzelfällen stattfindenden Ahndung und der Tatsache, dass es sich bei der
Wehrdienstentziehung in Russland um ein Massendelikt handele nicht
gegeben. Auch wegen seiner tschetschenischen Herkunft müsse der Kläger in
der Russischen Föderation keine Verfolgung befürchten, da es für ihn
insoweit jedenfalls eine inländische Fluchtalternative
gebe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz
vom 01. März 2002 – bei Gericht eingegangen am 04. März 2002 – Klage
erhoben. Zugleich hat er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung gestellt, dem die Kammer mit Beschluss vom 05.03.2002 (Az.: 8 B
99/02) entsprochen hat.
Zur Begründung seiner Klage trägt der
Kläger vor, der Bescheid sei ihm fehlerhaft zugestellt worden, da die Post
nicht in seinem Zimmer persönlich, sondern bei der Heimverwaltung
abgegeben worden sei. Dies sei das übliche Verfahren. Ein Aushang habe ihn
darüber informiert, dass er Post erhalten habe. Diese habe er erst am
28.02.2002 abgeholt. In der Sache habe die Beklagte nicht hinreichend
berücksichtigt, dass er bei einer Bestrafung einem Gefängnisaufenthalt und
wegen seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit damit möglicher
unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt sei, da in russischen
Gefängnissen nach wie vor gefoltert werde. Auch gebe es bezüglich der von
der Beklagten vorausgesetzten inländischen Fluchtalternative keine
gesicherten Erkenntnisse. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes
beschreibe, dass es auch in anderen Teilen der Russischen Föderation zu
willkürlichen Verhaftungen von Tschetschenen komme und deren Zuzug
erschwert werde. Laut Internationaler Gesellschaft für Menschenrechte gebe
es in Russland keine Gebiete, in denen kaukasische Minderheiten nicht
benachteiligt würden. Auch in ländlichen Gebieten und in Städten, in denen
die Meldepflicht „Propiska“ durch die „Registrza“ ersetzt worden sei,
komme es amnesty international zufolge zu Übergriffen. Ein konkretes
Gebiet oder dessen Erreichbarkeit habe die Beklagte auch nicht benannt.
Ergänzend trägt er mit Schriftsatz vom 10.07.2002 erstmals vor, er sei
Offizier der russischen Armee gewesen und sei in dieser Funktion bis 1994
in E. stationiert gewesen. Er sei 1994 desertiert und nach Tschetschenien
gegangen. Damals hätte er noch fast zwei Jahre dienen müssen, was sich aus
seinem Dienstausweis ergebe. Bei einer Abschiebung würde die Desertion
bekannt werden, ebenfalls bei einem Registrierungsversuch in Russland. Er
sei immer in Tschetschenien registriert gewesen, auch in Inguschetien sei
er nicht als Flüchtling gemeldet gewesen. Er habe sich aus Furcht vor
Festnahme durch die Russische Armee immer an wechselnden Orten
aufgehalten.
Der Kläger beantragt,
1. Ziffer 1 des
Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 15.02.2002 insoweit aufzuheben, als der Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt
wurde, 2. die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 – 4 des
Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 15.02.2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation
vorliegen, 3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen,
dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, 4. ferner
hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger als Tschetschene
damit rechnen muss, in Haft mehr als andere Angehörige der Russischen
Föderation unmenschlich behandelt und gefoltert zu werden und außerdem für
die Fahnenflucht zu einer höheren als der für dieses Delikt vorgesehenen
Strafe verurteilt zu werden, ein Sachverständigengutachten
einzuholen, 5. weiter hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass der
angefochtene Bescheid fehlerhaft zugestellt worden ist, die Leiterin des
Asylbewerberheims, Frau S., als Zeugin zu vernehmen.
Die Beklagte
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits
für unzulässig, da diese erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden
sei und Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich seien. Im Übrigen beruft
sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Das Gericht
hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zustellers R. S.. Der Kläger ist
in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 81 –
86 d. A.) verwiesen.
Den Beteiligten ist vom Gericht die
Erkenntnismittelliste Russische Föderation zur Verfügung gestellt
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Ausländerakte
verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bereits
unzulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2. Fall AsylVfG
i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist durch die Klageerhebung am 4. März
2002 nicht eingehalten worden. Die einwöchige Klagefrist ist durch die
Zustellung am 18.02.2002 in Lauf gesetzt worden, so dass die Frist gem. §
57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 ff. BGB am 25.02. 2002
ablief. Die Frist ist in Lauf gesetzt worden, weil die Zustellung am
18.02. 2002 ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine Zustellung nach § 10 Abs. 4
AsylVfG, der nur für eine Zustellung in einer Aufnahmeeinrichtung gilt
(Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 10, Rn. 66) war zwar nicht möglich, da der
Kläger nur bis zum 11.01.2001 in einer solchen Aufnahmeeinrichtung und
danach in einem privaten Wohnheim untergebracht war. Die Zustellung ist
aber im Wege der Ersatzzustellung gem. § 10 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs.
3 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß erfolgt.
§ 181
Abs. 2 ZPO setzt für eine Ersatzzustellung voraus, dass weder der
Empfänger, noch ein in seiner Wohnung lebender erwachsener Hausgenosse
angetroffen wird. Dabei ist die Wohnung des Asylbewerbers nicht die
Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer in der
Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wurde und in dem er schläft
(BayVGH, Beschluss v. 22.04.2002 – Az. 15 ZB 01.30409). Den
Voraussetzungen des § 181 Abs. 2 ZPO ist nicht genüge getan, wenn der
Zusteller in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht wenigstens den Versuch
einer persönlichen Aushändigung des Schriftstücks an den
Zustellungsempfänger unternimmt und es statt dessen der Aufsichtsperson
direkt übergibt (BayVGH, Beschluss v. 22.04.2002 – Az. 15 ZB 01.30409;
BayVGH, Besch. v. 30.10.1996 – 8 AA 95.36894 -, NVwZ-RR 1997, 745; VG
Freiburg, Beschl. v. 01.02.1993 – A 1 K 12098/92 -, NVwZ 1993,
808).
Ob ein möglicherweise fehlender persönlicher
Zustellungsversuch für eine fehlerhafte Zustellung überhaupt kausal wäre,
da sich der Kläger nach eigener Aussage am 18.02.2002 bei seiner
Lebensgefährtin in L. aufhielt, kann dahinstehen. Denn der Zusteller hat
einen solchen persönlichen Zustellungsversuch, d.h . den Versuch, den
Kläger in seiner „Wohnung“ persönlich anzutreffen, zur Überzeugung des
Gerichts durchgeführt. Das hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Zusteller
R. S. hat ausgesagt, dass das Zustellungsverfahren so ablaufe, dass er
„normale“ Post im Büro des Asylbewerberheims abgebe. Bei
Zustellungsurkunden frage er zunächst den Bediensteten, der sich im Büro
aufhielte - am 18.02.2002 sei dies die Heimleiterin Frau S. gewesen – ob
die betreffende Person im Heim wohne. Wenn dies der Fall sei, sage er der
zuständigen Heimleitung, er wolle die Asylbewerber, für die er
entsprechende zuzustellende Post habe, sehen. Er ließe der Heimleitung
dann Zeit, die Personen in ihren Zimmern aufzusuchen und zu
benachrichtigen. Nach ca. 10 Minuten komme er erneut an dem
Asylbewerberheim vorbei, um den Personen die Schriftstücke im Büro oder
ggfs. auf deren Zimmern auszuhändigen. Erst wenn die Heimleitung ihm
mitteile, dass der jeweilige Empfänger nicht anwesend sei, übergebe er das
Schriftstück der Heimleitung im Wege der Ersatzzustellung.
Eine
solche Vorgehensweise genügt jedenfalls im vorliegenden Fall den
Anforderungen des § 181 Abs. 2 ZPO.
Ein Antreffen im Sinne
der Vorschrift setzt zwar seinem Wortsinn nach voraus, dass der Zusteller
durch Aufsuchen der Wohnung des Empfängers ein räumliches Näheverhältnis
zu diesem zu begründen versucht, was grundsätzlich erfordert, dass sich
der Zusteller zu dem Zimmer des Asylbewerbers begibt und sich dort über
seine An- oder Abwesenheit vergewissert. Diesem Vorgehen kann es aber für
den zu entscheidenden Fall gleichgestellt werden, dass der Zusteller die
Nachforschung über die Anwesenheit des Empfängers gleichsam als Bote einer
Person übertragen hat, an die – wie hier – eine Ersatzzustellung
vorgenommen werden kann ( vgl. noch weitergehend BFH, Urteil v. 25.01.1994
– VIII R 45/92, der auch eine Auskunft über die Abwesenheit des
Zustellungsempfängers durch eine nicht für eine Ersatzzustellung in
Betracht kommende Person für einen Antreffensversuch i.S.d. § 181 Abs. 2
ZPO ausreichen läßt). In einem solchen Fall ist dem Zweck des § 181 Abs. 2
ZPO, die Vereinfachung, Beschleunigung und Praktikabilität der Zustellung
bei gleichzeitiger Wahrung des Interesses des Zustellungsempfängers an dem
unverzüglichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks (Zöller-Stöber,
ZPO, 22. Auflage, § 181, Rn. 1) hinreichend genüge getan. Die Heimleitung
in einem Asylbewerberheim ist über die jeweilige Belegung der Zimmer und
die Wohnsituation – anders als der Zusteller – bestens im Bilde und kann
daher zuverlässig und schnell nachprüfen, ob der betreffende Empfänger
anzutreffen ist, um das zuzustellende Schriftstück persönlich
entgegenzunehmen. Auch wenn es nach Aussage des Zeugen in dem Büro des
Heimes einen Kasten mit Kärtchen gab, auf denen Name und Zimmer-Nummer
verzeichnet waren, ist es dem Zusteller – anders als der Heimleitung –
doch nicht möglich, den betreffenden Empfänger ohne weiteres zu
identifizieren und ihn z.B. in anderen Räumlichkeiten des Heimes ausfindig
zu machen. Die Heimleitung gehört auch zu den in § 181 Abs. 2 ZPO
genannten Personen, an die eine Ersatzzustellung vorgenommen werden kann
und steht zu dem Asylbewerber sozusagen von Gesetzes wegen in einer
bestimmten Vertrauensstellung. Es ist also in jedem Fall – entweder durch
die Benachrichtigung des Empfängers und die persönliche Entgegennahme des
Schriftstücks oder, bei vergeblicher Suche, durch die Weitergabe an ihn
nach erfolgter Ersatzzustellung – gewährleistet, dass der
Zustellungsempfänger seine Post unverzüglich erhält. Für die Wahrung der
Interessen des Asylbewerbers kann es keinen Unterschied machen, ob die
Heimleitung nach Aufforderung durch den Zusteller die Abwesenheit des
Empfängers feststellt und diese dem Zusteller glaubhaft versichert, oder
ob dieser – ggf. nach vorheriger Auskunft durch die Heimleitung – dies
nochmals persönlich nachprüft.
Das Problem, dass sich in dem Zimmer
des Empfängers möglicherweise noch weitere zur Familie gehörende
erwachsene Hausgenossen befinden, an die dann vorrangig ersatzweise
zuzustellen wäre und von deren Vorhandensein sich der Zusteller zur
Beurteilung der Zustellungsmöglichkeiten in jedem Falle selbst überzeugen
muss, wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus, da keine solchen zur
Familie gehörenden Hausgenossen im Zimmer des alleinstehenden Klägers
lebten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
eidesstattlichen Versicherung der Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Soweit diese sich auf ein Zeugnis des Hausmeisters des Asylbewerberheims,
Herrn S., bezieht, der angab, eine persönliche Zustellung erfolge nie, ist
das durch die glaubhafte Aussage des Zeugen S. widerlegt. Dieser hat
nämlich bekundet, dass Herr S. immer nur die „normale“ Post in Empfang
nehme. Daher sei es aus seiner Sicht plausibel zu behaupten, ein
persönlicher Zustellungsversuch erfolge nie. Angesichts der Tatsache, dass
der Hausmeister nach Aussage des Zeugen S. selten im Büro ist, da ihm als
Hausmeister andere Aufgaben obliegen, vermag das Gericht einen Widerspruch
zwischen der Aussage des Zeugen und der gegenüber der
Prozessbevollmächtigten des Klägers gemachten Auskunft des Herrn S. nicht
zu erkennen.
Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise
gestellten Beweisantrag, die Leiterin des Heimes, Frau S., zu der
„Fehlerhaftigkeit“ der Zustellung zu vernehmen, muss das Gericht nicht
weiter nachgehen. Die Frage der Fehlerhaftigkeit der Zustellung ist keine
dem Beweis zugängliche bestimmte Tatsache, sondern eine Rechtsfrage, über
die das Gericht zu entscheiden hat.
Der Klageantrag zu 1) ist
darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil ihm das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO so zu
verstehen, dass der Kläger sein Asylbegehren nicht weiter verfolgt,
sondern sich ausschließlich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als
offensichtlich unbegründet wendet. Die insoweit vorliegende isolierte
Anfechtungsklage ist unzulässig. Eine solche ist nur unter engen
Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., §
42, Rn. 30). Die für den vorliegenden Fall einzig denkbare Ausnahme, dass
die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts über die Verneinung des
geltend gemachten Anspruchs hinaus eine für den Kläger nachteilige
materiell rechtliche Bedeutung aufweist, liegt nicht vor. Der mit dem
Offensichtlichkeitsurteil begründete Nachteil, dass die Ausreisefrist
gemäß § 36 Abs. 1 AsylVfG auf eine Woche verkürzt ist, wirkt sich für den
Kläger, dessen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben wurde,
nicht mehr aus. Die Ausreisefrist endet für ihn gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG
einen Monat nach Abschluss des Asylverfahrens. Durch diese Regelung ist
hinreichend sichergestellt, dass der Asylbewerber, dessen Asylgesuch sich
als nicht offensichtlich aussichtslos erweist, so gestellt wird, wie es
regelmäßig bei einem Asylbewerber der Fall ist, dessen Asylgesuch vom
Bundesamt schlicht abgelehnt worden ist (BVerwG, Beschl. vom 17.02.1986 –
1 B 30.86).
Die Klage wäre im Übrigen – ihre Zulässigkeit
unterstellt - mit dem Antrag zu 2) und zu 3) aber auch
unbegründet.
Es besteht kein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs.
1 AuslG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind denen des
Art. 16 a Abs. 1 GG gleich, soweit es die Anknüpfung an asylerhebliche
Merkmale betrifft; insoweit kann auf die entsprechende Rechtsprechung
Bezug genommen werden. Danach genießen politische Verfolgte
Abschiebungsschutz. Diesen Schutz kann in Anspruch nehmen, wem in
Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, nämlich die politische Überzeugung,
die religiöse Grundentscheidung oder andere unverfügbare Merkmale, die
sein Anderssein prägen, gezielt intensive und ihnen aus der übergreifenden
Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt
worden sind oder unmittelbar gedroht haben (vgl. BVerfG, Beschl. vom
10.07.1989 – 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (334 f., 344),
zugleich NVwZ 1990, 151). Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG steht
darüber hinaus grundsätzlich demjenigen zu, der sein Heimatland unverfolgt
verlassen hat, wenn er sich auf einen Nachfluchtgrund berufen kann. Die
Gefahr einer politischen Verfolgung kann sich nicht nur gegen den
Ausländer selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen
ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt
werden, das der Ausländer mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in
einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage
befindet, so dass es als eher zufällig anzusehen ist, dass er bislang von
ausgrenzenden Rechtsverletzungen verschont geblieben ist (vgl. BVerfG,
Beschl. vom 23.01.1991 – 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -, BVerwGE 83,
216). Sieht der Verfolger von individuellen Merkmalen gänzlich ab, weil
die Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten
Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt,
kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass
jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit mit eigener
Verfolgung rechnen muss. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung setzt eine
bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür muss eine so große Fehlzahl
von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter
festgestellt sein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne
weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt (vgl.
hierzu: BVerwG, Beschl. vom 24.09.1992 - NVwZ 93, 192; Urteil vom
05.07.1994 – BVerwGE 96, 200; Urteil vom 30.04.1996 – 9 C 171.95 -, BVerwG
101, 134; vom 09.09.1997 – 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274; Nds.OVG, Urteil
vom 29.06.1998 – 11 L 55110/97 -). Nach diesen Grundsätzen steht dem
Kläger kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG
zu.
Der Kläger war in der Russischen Föderation keiner
asylerheblichen, individuellen Verfolgung ausgesetzt, eine solche drohte
ihm auch nicht.
Soweit der Kläger vorträgt, die Islamisten
hätten ihm verboten, seine Bilder auszustellen und zu verkaufen, lässt
sich dem eine asylerhebliche Verfolgungsintensität nicht entnehmen.
Gleiches gilt für seinen Vortrag, die Islamisten würden Bauwerke sprengen
und anzünden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er durch derartige
Sprengungen oder durch derartige Zerstörungen konkret asylrechtsrelevant
bedroht gewesen wäre. Daher kann auch die Frage, ob es sich bei den
vorgetragenen Verfolgungen überhaupt um staatliche Verfolgungen handelt,
dahinstehen.
Ob der Kläger im Jahre 1994 tatsächlich
als Fähnrich aus der russischen Armee in E. desertierte, kann ebenfalls
dahinstehen. Selbst wenn das Verhalten des Klägers, der nach seinen
eigenen Angaben einen Dreijahresvertrag mit der russischen Armee
geschlossen hatte und aufgrund seiner Hochschulausbildung sogleich den
Dienstgrad des Fähnrichs erhalten hatte, nicht lediglich als
„Vertragsbruch“ zu werten ist, sondern den Tatbestand der Desertion
verwirklichte, erfüllt eine mögliche Bestrafung wegen Desertion in der
Regel nicht das Merkmal der politischen Verfolgung i.S. des Art. 16 a Abs.
1 GG. Eine Heranziehung zum Kriegsdienst und die Bestrafung wegen
Desertion sind nur dann politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a
Abs. 1 GG (oder des § 51 Abs. 1 AuslG), wenn sie neben der Erfüllung einer
allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht bzw. der Ahndung kriminellen
Unrechts auch darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen eines
asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. vom
24.11.1992, DVBl. 1993, 325 = Info AuslR 1993, 154; BVerfG, Beschl. vom
11.12.1985, BVerfGE 71, 276, 294). Davon ist in der Russischen Föderation
nicht auszugehen. Die Wehrstrafgesetze knüpfen nicht an
asylrechtserhebliche Merkmale an, sondern gelten für alle Bürger der
Russischen Föderation. Gemäß Artikel 338 StGB wird Desertion mit einer
Höchststrafe von sieben Jahren Freiheitsentzug geahndet, wobei diese
Regelung rückwirkende Kraft entfaltet, wenn sie für den Beschuldigten
günstiger ist. Artikel 337 StGB sieht eine Ausnahme von der
strafrechtlichen Ahndung vor, wenn die Desertion Folge des
Zusammentreffens schwerer Umstände ist.
Eine Ausnahme ist für
den Kläger auch nicht deswegen gegeben, weil er wegen seiner
tschetschenischen Volkszugehörigkeit mit einer härteren Bestrafung im
Sinne eines „Politmalus“ rechnen müsste. Der Kläger selbst hat in seiner
Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
einen Strafrahmen von zehn bis fünfzehn Jahren genannt. Zwar legt die
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte in einer Antwort auf eine
Anfrage des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 30.05.1996 dar, dass Kläger,
die desertiert sind, wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit
härter bestraft und extra legal menschenrechtswidrig behandelt werden
könnten. Als Beleg beruft sie sich aber auf einen Zeitungsartikel des
Expess Chronika vom 14.07.1995, in dem über das Schicksal 900 gefangenen
Tschetschenen berichtet wird, die in eine Kohlegrube bei Omsk
transportiert worden seien. Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob es sich
dabei um „reguläre“ Strafgefangene oder Gefangene des ersten
Tschetschenienkrieges gehandelt hat. Insoweit ist nicht ausgeschlossen,
dass ein Unterschied in der Behandlung der Gefangenen gemacht wird. Zudem
scheint es sich herbei um einen Einzelfall gehandelt zu haben. Das
Auswärtige Amt nimmt in einer Antwort auf eine Anfrage des
Verwaltungsgerichts Hannover vom 07.05.1996 zu dieser Frage dahingehend
Stellung, dass nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden könne,
ob tschetschenische Volkszugehörige in militärgerichtlichen Verfahren mit
Nachteilen bei der Strafzumessung zu rechnen hätten. Das Auswärtige Amt
berichtet, dass derartige Erwägungen nicht gesetzlich seien, da die
Volkszugehörigkeit kein strafschärfendes Tatbestandsmerkmal im russischen
StGB sei. Da militärgerichtliche Verfahren der Öffentlichkeit jedoch nur
eingeschränkt zugänglich seien, könne dies auch nicht mit letzter
Sicherheit ausgeschlossen werden. In einer weiteren Auskunft an das VG
Schleswig vom 10.05.1996 hält es das Auswärtige Amt hingegen für äußerst
unwahrscheinlich, dass ein tschetschenischer Volkszugehöriger mit härterer
Bestrafung oder extralegaler menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen
müsse. Derartige Fälle seien dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden.
Der allgemeine – neuere - Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2001
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
vom 28. August 2001 merkt zur Strafverfolgung und zur
Strafzumessungspraxis an, dass diese nicht nach Merkmalen wie Rasse,
Religion, Nationalität etc. diskriminiere. Bei dieser Sachlage ist eine
härtere Bestrafung des Klägers wegen seiner tschetschenischen
Volkszugehörigkeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der
neueste ad hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.05.2002 darüber
berichtet, dass Tschetschenen bisher nur auf freiwilliger Basis in die
russische Armee aufgenommen werden. Das spricht dagegen, dass sie für eine
Desertion – wenn sie auch bereits 1994 erfolgte – härter bestraft werden
als üblich.
Eine weitere Beweiserhebung, wie hilfsweise
beantragt, ist bereits aus diesen Gründen nicht erforderlich. Darüber
hinaus sieht sich die Kammer zu einer weiteren Beweiserhebung auch
angesichts der Unzulässigkeit der Klage nicht veranlasst.
Der
Kläger war bei Verlassen der Russischen Föderation auch keiner
landesweiten Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger
ausgesetzt.
Die vielfachen Berichte über massive
Menschenrechtsverletzungen gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen in
Tschetschenien - insbesondere über Angriffe russischer Truppen auf
Zivilisten, über „Säuberungsaktionen“ der russischen Streitkräfte in
verschiedenen Orten Tschetscheniens im Januar und März 2002 und über so
genannte Filtrationslager und -punkte an der
tschetschenisch-inguschetischen Grenze und in und um Grosny, in denen
Folterungen, Schläge und Vergewaltigungen an der Tagesordnung sind, über
so genannte Todesschwadronen und über Fälle von Verschwindenlassen von
Menschen - legen eine solche Gruppenverfolgung nahe (vgl. ad
hoc-Lageberichte des Auswärtigen Amtes zur asyl- und
abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien)
vom 15.11.2000, 24.04.2001 und 07.05.2002; amnesty international,
Stellungnahme vom 28.10.2001 zum ad hoc-Lagericht des Auswärtigen Amtes
vom 24.04.2001, im Folgenden zitiert: ai-Stellungnahme vom 08.10.2001).
Letztlich kann die Entscheidung, ob eine Gruppenverfolgung von
Tschetschenen in Tschetschenien tatsächlich gegeben ist, jedoch
dahinstehen, da jedenfalls dem Kläger in der Russischen Föderation eine
inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Eine
inländische Fluchtalternative ist gegeben, wenn der Asylbewerber in
anderen Teilen des Landes hinreichend sicher vor unmittelbarer und
mittelbarer Verfolgung ist, ohne dass ihm mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums
droht, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt (BVerfGE
80, 315, 343; BVerwG, Buchholz 402.25 zu § 1 AsylVfG Nr. 72; BVerwG, EZAR
203 Nr. 4; BVerwG, Info AuslR 1989, 197). Das zum Leben Unerlässliche muss
sichergestellt werden (BVerwG, Info AusR 1989, 354).
Diese
Voraussetzungen sind jedenfalls in der Person des Klägers gegeben und sind
von der Beklagten daher zu Recht bejaht worden.
Gemäß Artikel
27 Abs. 1 der Verfassung der Russischen Föderation besteht das Recht auf
Freizügigkeit und freie Wohnungsnahme oder zeitweiligen Aufenthalt in der
gesamten Russischen Föderation. Dieses Recht ist vom Verfassungsgericht
der Russischen Förderation mit Beschluss 02.02.1998 bestätigt worden
(Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.09.1998 an das OVG NRW). 1993 wurde
durch Gesetz die so genannte Wohnberechtigung „Propiska“ abgeschafft und
durch die einfache Anmeldepflicht „Registrza“ ersetzt (Auskunft des
Auswärtigen Amtes vom 15.09.1998 an das OVG NRW).
In der
Praxis ist diese Freizügigkeit häufig jedoch nicht gewährleistet. Oft wird
de facto die „Propiska“ noch praktiziert, wobei insbesondere den
Tschetschenen ein Zuzug erschwert wird, indem ihnen die Registrierung
versagt oder diese an zusätzliche Bedingungen geknüpft wird (Auskunft der
Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte an das VG Schleswig vom
20.12.2000).
Allerdings bestehen verlässliche Auskünfte über
Zuzugserschwerungen im Wesentlichen nur für Moskau, St. Petersburg und
andere russische Großstädte im Westen. Für andere – vielleicht ländliche
und wirtschaftlich weniger interessante – Gebiete gibt es keine genauen
Auskünfte. Insoweit berichtet UNHCR (Stellungnahme vom Januar 2002) neben
den Zuzugsstopps für Moskau und andere Großstädte nur über bestehende
Hemmnisse in einigen nordkaukasischen Republiken. Es ist also überwiegend
wahrscheinlich, dass der Kläger seine Registrierung in einem anderen
Gebiet der Russischen Föderation erreichen könnte.
Soweit der
Kläger vorträgt, er könne sich aufgrund seiner Desertion ohnehin nicht
registrieren lassen, so ist ihm auch zuzumuten, ohne Registrierung seinen
faktischen Wohnsitz in anderen Teilen der Russischen Föderation zu nehmen.
Eine effektive und dauerhafte Kontrolle ist – zumal in Moskau, wo hundert
Tausende von Menschen unterschiedlicher Volkszugehörigkeit ohne amtliche
Wohnanmeldung leben – kaum möglich (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das
VG Stuttgart vom 30.06.2000). Gegen die Annahme, eine Wohnsitznahme in der
Russischen Föderation sei mit oder ohne amtliche Registrierung de facto
nicht möglich, spricht auch die Tatsache, dass derzeit etwa zwei Drittel
aller Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens wohnen. Allein in Moskau ist
die russische Gemeinde auf 100.000 gestiegen (ad hoc-Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 07.05.2000), wobei dort auch Tschetschenen von
erheblichem wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss angesiedelt sind
und zahlreiche Organisationen und Netzwerke die Interessen gegenüber den
Behörden vertreten (vgl. ad hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
07.05.2002). Zudem ist es auch keineswegs sicher, dass der Kläger sich
aufgrund seiner Desertion nicht registrieren lassen könnte. Denn er ist
bereits 1994 in die Russische Föderation wieder eingereist. 1995 wurde ihm
der Reisepass entzogen. Dabei ist die behauptete Desertion des Klägers
nicht aufgefallen.
Der Kläger könnte andere sichere Gebiete
in der Russischen Föderation von Inguschetien aus auch erreichen. Eine
Weiterreise von Inguschetien in andere Teile Russlands ist grundsätzlich
möglich (ad hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.05.2002).
Zwischen Tschetschenien und Inguschetien hat sich die Reisefreiheit
verbessert; mehrere Tausend Menschen pendeln monatlich
(UNHCR-Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im
Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien vom Januar 2002, im Folgenden
zitiert: UNHCR-Stellungnahme vom Januar 2002).
Der Kläger
hätte in anderen Teilen der Russischen Föderation auch nicht mit
asylerheblichen Verfolgungen zu rechnen. Insoweit teilt die Kammer die
pauschale Einschätzung von amnesty international, es könne für Personen
kaukasischer Abstammung generell nicht mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass diese auch in anderen Teilen der Russischen
Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung
werden, schon angesichts der enormen Größe der russischen Förderation
nicht (vgl. ai-Stellungnahme vom 08.10.2001). Zwar wird auch für andere
Teile der Russischen Föderation häufig über diskriminierende Kontrollen,
kurzzeitige Verhaftungen und Hausdurchsuchungen berichtet. In
südrussischen Städten soll es zu Verhaftungen wegen fehlender
Registrierungen gekommen sein. Auch soll generell eine angespannte,
feindliche Stimmung herrschen, die mit antitschetschenischen Ressentiments
und Diskriminierungen einhergeht (ai-Stellungnahme vom 08.10.2001). Diese
Übergriffe sollen infolge der Bombenattentate auf Wohnhäuser aber
hauptsächlich in Moskau vorgekommen sein und noch vorkommen. Dort bestand
die Verpflichtung zu einer erneuten Registrierung, die dann häufig
verweigert wurde (UNHCR-Stellungnahme vom Januar 2002). Auch kam es zu
massiven Kontrollen kaukasisch aussehender Menschen und zu deren
Verhaftung (ai-Stellungnahme vom 08.10.2001). Die nach den
Bombenattentaten von Moskau häufig vorkommende Praxis, Tschetschenen
Beweismittel unterzuschieben, um gegen sie ein Strafverfahren einleiten zu
können, hat aber mittlerweile auch in Moskau wieder nachgelassen und
bleibt auf Einzelfälle beschränkt (Bericht des Menschenrechtszentrums
Memorial, Negation und Recht: Nach der Flucht aus Tschetschenien,
Russland: Zur Situation von Menschen, die aus Tschetschenien geflohen
sind, Seite 39, im Folgenden zitiert:
Memorialbericht).
Soweit über Fälle in anderen Landesteilen
berichtet wird, erreichen derartige Anfeindungen und diskriminierenden
Kontrollmaßnahmen aber nicht generell die Intensität der in Tschetschenien
selbst stattfindenden Übergriffe (ebenso: VG Oldenburg, Beschluss vom
20.12.2001, - 1 B 253/02 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 25.02.2002, - 5 B
62/02 -). Anders als amnesty international (Stellungnahme vom 08.10.2001)
und die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (Stellungnahme vom
06.02.2002, S. 3) berichtet das Auswärtige Amt nicht von tagelangen
Misshandlungen und Folterungen, sondern von diskriminierenden
Kontrollmaßnahmen und ungesetzlichen Übergriffen. Diese scheinen eher
einer generellen antitschetschenischen Stimmung als einer zielgerichteten,
intensiven Verfolgungsabsicht des russischen Staates hinsichtlich aller
tschetschenischen Volkszugehörigen zu entspringen und sind von Häufigkeit
und Intensität her mit denen in Tschetschenien selbst stattfindenden
massiven und gezielten Angriffen auf Leib und Leben von Zivilisten nicht
vergleichbar (ähnlich: VG Stade, Beschluss vom 27.12.2001, - 6
B 1770/01 -). Auch scheint neuerlich von politischer Seite
Gesprächsbereitschaft zu bestehen. So empfing Staatspräsident Putin
Vertreter der tschetschenischen Diaspora zu einem Gespräch im Kreml im
April 2002 (ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom
07.05.2002).
Gegen diese Einschätzung spricht auch nicht der
angebliche Befehl Nr. 541 des ehemaligen russischen Innenministers
Ruschailo, der im Zusammenhang mit den Bombenattentaten auf Moskauer
Wohnhäuser gezielt diskriminierende Maßnahmen gegenüber tschetschenischen
Volkszugehörigen anordnet. So wird u.a. befohlen, harte Lebens- und
Arbeitsbedingungen für Tschetschenen einzuführen und ihnen gezielt die
Registrierung zu versagen. Die Internationale Gesellschaft für
Menschenrechte hat in einem Schreiben an das Auswärtige Amt vom 30.08.2001
und in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 06.
Februar 2002 die Auffassung vertreten, dass der Befehl Nr. 541 echt sei
und beruft sich auf ein Interview mit dem von Moskau eingesetzten früheren
Bürgermeister von Grosny, Bislan Gantamirow, der die Geltung des Befehls
bestätigt habe. Dagegen gibt es nach Einschätzungen des Auswärtigen Amtes
(Auskünfte an das VG Braunschweig vom 28.03.2002 und 12.12.2001) keine
Belege für die Authentizität des Befehls. Der frühere russische
Innenminister Ruschailo habe die Existenz bestritten. Das Auswärtige Amt
drückt seine Zweifel an der Echtheit des Befehls aus, da er in elementarem
Gegensatz zur russischen Verfassung stünde. In einer Auskunft an das VG
Karlsruhe vom 26.04.2002 geht das Auswärtige Amt davon aus, dass es sich
bei dem Befehl Nr. 541 um eine Fälschung handele. Zwar gebe es einen
Befehl Nr. 541, dieser habe aber einen anderen Inhalt und trage den Titel:
„Über die Verewigung der Namen der im Tschetschenienkrieg Gefallenen“.
Dies mag dahinstehen. Die Kammer schließt sich jedenfalls der früheren
Einschätzung des Auswärtigen Amtes an (ebenso: VG Hannover, Beschluss vom
12.02.2002 - 12 B 537/02 -). Der Auskunftslage – die tatsächliche
Authentizität des Befehls unterstellt – ist nicht zu entnehmen, dass der
Befehl landesweit gegenüber allen tschetschenischen Volkszugehörigen
konsequent ausgeführt würde.
Der Kläger gehört auch nicht zu einer
Personengruppe, die einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre und für die
die Frage der Fluchtalternative daher möglicherweise anders zu entscheiden
ist. Weder hat er sich in der Tschetschenienfrage auf Seiten der
Tschetschenen politisch engagiert, noch war er auf tschetschenischer Seite
im Kriegseinsatz. Vielmehr hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge selbst
vorgetragen, er halte den Krieg für sinnlos und gelte deswegen bei den
Tschetschenen als Sympathisant der Russen. Bei dieser Sachlage ist es dem
Kläger möglich, sich in anderen Teilen Russlands vorübergehend – wenn auch
möglicherweise illegal – aufzuhalten, bis ihm eine Rückkehr nach
Tschetschenien wieder möglich ist; asylerhebliche Übergriffe, die mit den
in Tschetschenien vorkommenden Übergriffen vergleichbar wären, können mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Auch drohen
dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige Nachteile.
Es ist nicht zu befürchten, dass er auf Dauer ein Leben unter das
Existenzminimum führen muss, das zu Hunger, Verelendung und schließlich
zum Tode führt.
Zwar weisen das Auswärtige Amt in seinem ad
hoc-Bericht vom 07.05.2002, amnesty international in seiner Stellungnahme
vom 08.10.2001 und die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte in
ihrer Antwort auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom
22.10.2001 darauf hin, dass die Lage in Inguschetien äußerst schlecht und
das Überleben dort oft kräftezehrend sei. Inguschetien selbst und der
Russische Immigrationsdienst seien mit der Versorgung der Bevölkerung
überfordert (ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 07.05.2002). UNHCR
spricht sich entschieden dagegen aus, Inguschetien als Fluchtalternative
anzuerkennen (UNHCR-Stellungnahme vom Januar 2002).
Dem
Kläger kann jedoch zugemutet werden, sich in anderen Teilen der Russischen
Föderation niederzulassen und dort ein - wenn auch sehr bescheidenes
Auskommen – zu finden. Nach eigenen Angaben ist der Kläger Bauingenieur
und Kunstmaler und kann daher seine Arbeitskraft zur Erzielung eines
Einkommens einsetzen. Die Kammer verkennt nicht, dass es angesichts der
Tatsache, dass für eine offizielle Arbeitsstelle eine Registrierung
erforderlich ist und angesichts der Tatsache, dass wiederum diese
Registrierung bürokratischen Hemmnissen begegnet, für den Kläger zunächst
schwierig sein könnte, eine Arbeit zu finden. Sie ist dennoch davon
überzeugt, dass es dem Kläger angesichts seiner qualifizierten Ausbildung
und seinen Fähigkeiten gelingen wird, ein Einkommen zu erzielen. Dafür
spricht schon die Tatsache, dass der Kläger seit 1994 wieder in
Tschetschenien und Inguschetien gelebt und selbst dort sein Überleben
durch den Betrieb einer Baufirma sichergestellt hat. Soweit der Kläger
zunächst auf staatliche Sozialhilfe angewiesen wäre, müsste er sich als
Binnenflüchtling registrieren lassen. Diese Anerkennung als
Binnenflüchtling (Formular Nr. 7), wird zwar selten gewährt. Nach
Aufflammen der erneuten Kämpfe im September 1999 bis zum 31.12.2001
erhielten nur 12.464 Personen den Status als Vertriebener, wobei die
meisten davon ethnische Russen waren. Eine Chance besteht jedoch eher
dann, wenn der Flüchtling – wie es dem Kläger hier möglich wäre – angibt,
Tschetschenien aus Angst vor fundamentalistischen Islamisten verlassen zu
haben. Zudem werden Flüchtlinge in vielen russischen Städten mittlerweile
von Juristen den Menschenrechtsorganisationen Memorial unterstützt (vgl.
Liste der juristischen Beratungsstellen „Immigration und Recht“ des
Menschenrechtszentrums Memorial). Es steht ihnen der – wenn auch nicht
häufig erfolgreiche – Klageweg offen.
Selbst wenn der Kläger
– aus Angst vor seiner Desertion – keine Registrierung als
Binnenflüchtling erreichen kann, so ist es doch nicht beachtlich
wahrscheinlich, dass er dauerhaft mit Hunger, Verelendung und schließlich
mit dem Tode bedroht ist. Insoweit ist auch zu bedenken, dass in Russland
ohnehin mehr als 40 Prozent der Menschen unter dem in Deutschland für
notwendig erachteten Existenzminimum lebt und ihr Überleben in
verschiedener Art und Weise sicherstellt. Das gilt auch für die über
500.000 Tschetschenen, die ohne Anerkennung als Binnenflüchtling in
verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben und daher offiziell
weder Anspruch auf Arbeit noch auf staatliche Unterstützung
haben.
Es besteht für den Kläger auch kein Abschiebungshindernis
nach § 53 AuslG. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge hat den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu Recht versagt.
Auch der Antrag zu 3) wäre damit unbegründet.
Ein
Abschiebungshindernis ergibt sich zunächst nicht aus § 53 Abs. 1 und Abs.
4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben
werden, soweit eine Abschiebung bei Anwendung der EMRK unzulässig wäre.
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, was voraussetzt,
dass ein vorsätzliches geplantes und auf eine bestimmte Person gerichtetes
Handeln vorliegt (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 – 9 C 15.95 -, BVerwGE 99,
S. 133 m.w.N.; Urt. vom 18.04.1996, NVwZ-Beilage 1996, S. 58; Urt. vom
04.06.1996, Info AuslR 1996, S. 289; Urt. vom 15.04.1997, NVwZ 1997, S.
1127). Die Geltendmachung allgemeiner, der Bevölkerung drohender Gefahren
infolge einer Bürgerkriegssituation, innerer Unruhen, bewaffneter
Konflikte, Hungersnöte, rechtswidriger Verhältnisse oder ganz allgemein
der politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse in einem bestimmten
Land reichen nicht aus (Hailbronner, AuslR, 22. Ergänzungslieferung, A 1,
§ 53 Rn. 47). Auch ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen oder von
Gewalt erreicht als solches nicht aus, solange sich die Gefahr nicht gegen
den Einzelnen individuell richtet (BVerwG, Urt. vom 04.06.1996,
NVwZ-Beilage 1196, S. 89). In Fällen der Abschiebung durch einen
Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nur dann in Betracht zu
ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der
Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen
Behandlung unterworfen wird (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 – 9 C 15.95 –
a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen kann sich der Kläger nicht
auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 und Abs. 4 Ausländergesetz
i.V.m. Artikel 3 EMRK berufen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich,
dass er bei einer Rückkehr nach Russland gefoltert oder einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe ausgesetzt werden
wird.
Soweit das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten (vgl.
z.B. Lagebericht vom 28.08.2001) die äußerst problematische
Menschenrechtslage in der Armee anprangert, in der ein Klima von Gewalt
und Drangsalierung durch Vorgesetzte und Kameraden herrsche, so kann dies
nicht zu einem Abschiebungshindernis zu Gunsten des Klägers führen. Es ist
nämlich nicht wahrscheinlich, dass er nach seiner Rückkehr in die
Russische Föderation erneut zum Wehrdienst eingezogen werden wird. Dies
hat der Kläger weder in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch im Klageverfahren hinreichend
substantiiert vorgetragen. Zudem tun Tschetschenen derzeit nur freiwillig
in der Russischen Armee ihren Dienst (s.o. Seite
12).
Soweit sich der Kläger auf eine mögliche Bestrafung
wegen seiner vorgetragenen Desertion beruft, kann auch dies nicht zu einem
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK
führen. Eine Bestrafung und eine Inhaftierung in russischen Gefängnissen,
Arbeitslagern und Strafbataillonen kann nicht zu einem
Abschiebungshindernis führen. Zwar werden die Bedingungen im russischen
Strafvollzug als allgemein alarmierend bezeichnet. Die russischen
Gefängnisse entsprechen in der Regel nicht europäischem Mindeststandard,
sie sind meist überbelegt, die Ernährung ist schlecht und die medizinische
Versorgung unzureichend (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl-
und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Förderation vom
28.08.2001 und vom 22.05.2000). Zugleich wird aber betont, dass die
Haftbedingungen jeden Häftling gleichermaßen treffen und in der
allgemeinen desolaten finanziellen Situation des Strafvollzugs begründet
liegen. Eine gezielte unmenschliche Behandlung gegenüber einzelnen
Gefangenen oder bestimmten Gruppen von Gefangenen ist nicht zu
erkennen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Nach dieser
Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der
Ausländer dagegen lediglich auf allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich der ganzen
Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, soll der
Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen ausschließlich durch eine
generelle Regelung nach § 54 AuslG gewährleistet werden (BVerwG, Urteile
vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324; - 9 C 15.95 -). Nur in
Ausnahmefällen kann dem Ausländer wegen der durch die Abschiebung
drohenden Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts ein
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch im Einzelfall
zustehen.
Eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde
ist nach § 54 AuslG hinsichtlich aller in Russland Inhaftierten oder von
Inhaftierung bedrohter Staatsangehöriger nicht erlassen worden.
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG käme nur dann noch in
Frage, wenn sich der Kläger in einer solchen Gefahrenlage befände, dass er
im Falle seiner Abschiebung nach Russland sozusagen sehenden Auges in den
Tod oder in die Hinnahme schwerster Verletzungen geschickt würde. Diese
Voraussetzungen sind nicht dargetan.
Die
Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG und
ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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