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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Beklagte
gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist georgischer
Staatsangehöriger georgischer Volkszugehörigkeit und wurde nach den
Eintragungen in seinem Führerschein am 1973 geboren. Er erklärte keine
näheren Angaben zu Art und Weise sowie Zeitpunkt seiner Einreise ins
Bundesgebiet machen zu können, da er am 01. oder 02. März 2002 von den
Leuten, die seine Ausreise organisiert hätten, eine Spritze bekommen habe,
so dass er bewusstlos gewesen sei und nur noch wisse, dass sie zunächst
mit einem Auto gefahren und am 11. März 2002 in Bielefeld angekommen
seien.
Am 13. März 2002 stellte der Kläger einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung am 18. März 2002 und in den deutschsprachigen
Passagen eines Schreibens vom 24. April 2002 gab er Folgendes an: Er
sei elternlos in einem Kinderheim aufgewachsen und nach der Schule gleich
zum Militär gegangen. Dort habe er nicht Wehrdienst geleistet, sondern sei
seit 1989 in einer Spezialeinheit gewesen, die sich insbesondere in
Abchasien gegen die Besetzung durch die Russen gewandt habe. In Georgien
habe er sich auch in einem Zeugenschutzprogramm befunden. Im Jahre 1994
hätten sie für ihn einen Pass auf einen falschen Namen besorgt, in dem
auch ein ohne sein Wissen eingeholtes Visum für die Bundesrepublik
Deutschland enthalten gewesen sei. So sei er 1994 ein erstes Mal ins
Bundesgebiet gelangt. Er habe u.a. in Schwemlingen im Saarland gelebt und
ein Praktikum begonnen. Anschließend sei er dann noch in mehreren Ländern
Europas gewesen. 1999 sei er nach Georgien zurückgekehrt. Ausgestattet mit
Informationsmaterial und neuen Ideen, die ihm im Westen vermittelt worden
seien, habe er die Leute gerade auch auf dem flachen Land in Georgien
aufklären wollen. Dadurch habe er sich bei staatlichen Stellen missliebig
gemacht. 1999 sei er aus nichtigem Anlass von der georgischen Polizei
festgenommen worden und im Jahre 2000 ins Gefängnis geraten. Die
georgische Polizei habe ihn anlässlich regierungsfeindlicher Äußerungen in
angetrunkenem Zustand verhaftet, sechs Monate eingesperrt und durch
Schläge unter Druck gesetzt, gegen andere Leute auszusagen. Außerdem habe
er Probleme mit den so genannten „Friedensrichtern“ gehabt. Das sei die
ungesetzliche Mafia, die bei ihnen in Georgien herrsche. Er sei nicht
einverstanden gewesen, mit dem was diese, vor allen Dingen auch gegenüber
jungen Leuten, dort mache. Die Korruption blühe und sie ließen keine
anderen Leute zu, um ihre Geschäfte machen zu können und sich ihre Pfründe
zu sichern. Müsste er jetzt noch einmal wieder nach Georgien zurückkehren
und bekäme die kleinsten Probleme, würden ihn die Leute von der Regierung,
insbesondere die kleinen Regierungsleute, die dieses korrupte System
erhalten wollten, und auch die „Friedensrichter“, die ihre Geschäfte
behalten und sichern wollten, vernichten. Diese Personen würden einfach
sagen, Junge wir haben es satt mir dir, und ihn kurzerhand
umbringen.
Mit Bescheid vom 16. April 2002 lehnte das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als
offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser
Entscheidung zu verlassen und ihm für den Fall der Nichteinhaltung der
Ausreisefrist die Abschiebung nach Georgien angedroht.
Der
Bescheid wurde an die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und
Asylbewerber in Braunschweig gesandt, in der der Kläger seinen Aufenthalt
zu nehmen hatte und ging dort am 17. April 2002 ein. Am 25. April 2002
reichte die Zentrale Anlaufstelle die Sendung zurück. Die vorbereitete
Empfangsbestätigung war mit folgendem handschriftlich ergänzten
Stempelaufdruck versehen: „Urschriftlich zurück: Das Schriftstück konnte
nicht ausgehändigt werden. In der Zeit vom 17.04.02 bis 24.04.02 war
bekannt gemacht, dass ein Schriftstück für den Empfänger während der
Postausgabezeiten zur Abholung bereitlag. Das Schriftstück gebe ich zu
meiner Entlastung zurück. i. A. ... /24.04.02 Zentrale Anlaufstelle für
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Postfach 4903, 38039
Braunschweig.“
Am 21. Mai 2002 hat der Kläger den
Verwaltungsrechtsweg beschritten und zugleich um die Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Versäumnis der Klagefrist
nachgesucht.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs macht er
geltend, erst am 13. oder 14. Mai 2002 habe er Kenntnis von dem
ablehnenden Bescheid nehmen können. Auf den Listen, welche die betroffenen
Asylbewerber darauf hinwiesen, dass Postsendungen für sie in der Zentralen
Anlaufstelle eingegangen seien, sei nämlich sein Name nicht lesbar
verzeichnet und verdeckt gewesen. Da er gemeinnützige Arbeiten verrichte,
habe er sich häufiger bei den entsprechenden Aushängen aufgehalten. Bei
diesen Gelegenheiten habe er auch ständig gefragt, ob in seiner Sache
inzwischen ein Bescheid ergangen sei. Da aber sein Name nicht lesbar
gewesen sei, habe man ihm die Auskunft erteilt, dass ein Bescheid in
seiner Sache noch nicht vorliege. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes
verweise er auf ein dem Gericht vorliegendes Faxschreiben des Herrn ...
.
Der Kläger beantragt unter Gewährung von Wiedereinsetzung
wie folgt zu erkennen:
Der Bescheid der Beklagten vom 16. April
2002, Az.: ... wird aufgehoben und die Beklagte wird
verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen
und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig, da sie verfristet
erhoben worden sei und dem Kläger Wiedereinsetzung nicht gewährt werden
könne. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Postaushänge, die den mit
ihrer Erstellung und Anbringung befassten Bediensteten der Zentralen
Anlaufstelle auch durchgängig bewusst sei, könne nicht davon ausgegangen
werden, man habe den Namen des Klägers auf einem zum Aushang gelangten
Kopieexemplar überklebt. Dieser Name sei zwar im Zuge des Kopiervorgangs
nicht vollständig abgebildet worden, jedoch noch hinreichend lesbar.
Mithin sei eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt und ein
Wiedereinsetzungsgrund nicht zu bejahen.
Der Kläger ist in
der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen des
Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift
verwiesen.
Das Gericht hat durch Verwertung der Urkunde auf
Bl. 47 der Beiakte „A“, Inaugenscheinnahme des in der mündlichen
Verhandlung durch die Zeugin ... übergebenen Exemplars des erstellten
Post-Aushangs sowie durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Beweis
erhoben. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der
Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage
hat keinen Erfolg; denn sie ist unzulässig, weil verfristet.
Auf
die Vorschrift des § 10 AsylVfG wurde der Kläger am 13. März 2002 gemäß §
10 Abs. 7 AsylVfG hingewiesen. Der mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. §§ 31 Abs. 1 Satz 2, 36 Abs. 3 Satz 2
AsylVfG) versehene Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2002, der am 17.
April 2002 bei der Aufnahmeeinrichtung einging, ist gemäß den §§ 31 Abs. 1
Satz 2; 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 Halbsatz 2 AsylVfG als
am 20. April 2002 zugestellt anzusehen. Zwar wäre diese Zustellung nicht
wirksam, wenn eine Bekanntmachung im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG
tatsächlich nicht erfolgt wäre (vgl. Schütze in: GK-AsylVfG, Stand:
Februar 2002, § 10 Rn. 128; and. Ans. wohl: HessVGH, Beschluss vom
30.10.1997 – 13 UZ 383/97.A -, AuAS 1998, 44 [45]). Davon lässt sich aber
im vorliegenden Falle nicht ausgehen. Der handschriftlich ergänzte
Stempelaufdruck vom 24. April 2002 auf der „Empfangsbestätigung“, die an
das Bundesamt zurückgesandt wurde, beweist nämlich als öffentliche Urkunde
gemäß den §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO, dass in der Zeit vom 17. April
2002 bis zum 24. April 2002 bekannt gemacht war, dass die den Bescheid
enthaltende Sendung für den Kläger während der Postausgabezeiten zur
Abholung bereit lag. Dem stehen die §§ 98 VwGO, 418 Abs. 3 ZPO nicht
entgegen, weil das urkundliche Zeugnis auf eigener Wahrnehmung der Behörde
beruht. Zur Bejahung einer solchen eigenen Wahrnehmung ist es nicht
erforderlich, dass die die Urkunde letztlich ausstellende Bedienstete der
Behörde den beurkundeten Vorgang persönlich in allen Einzelheiten sinnlich
wahrgenommen hat. Schon seinem Wortlaut nach stellt das Gesetz nämlich für
die erste Alternative des § 418 Abs. 3 erster Gliedsatz ZPO nicht auf die
Wahrnehmungen eines einzelnen Amtswalters, sondern diejenigen der
öffentlichen Stelle ab, die durch den erkennbar gewordenen Staatswillen
als dauernder Träger staatlicher Hoheitsrechte so anerkannt und
eingerichtet ist, dass sie gerade nicht vom Dasein eines einzelnen
Bediensteten abhängt (vgl. Hartmann in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 415 Rn. 4). Es
müsste der Vorschrift des § 418 Abs. 1 ZPO auch weitgehend die praktische
Brauchbarkeit nehmen, wollte man dies anders sehen. Denn gerade bei
Handlungen einer Behörde, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken
und in sinnvoller Weise nur arbeitsteilig ausgeführt werden können, wäre
eine Beurkundung mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO kaum mehr
möglich, wenn der die Urkunde ausstellende Amtswalter alle Arbeitsschritte
selbst vornehmen oder überwachen müsste. Zwar ist auch der in der
Literatur erhobene Einwand (vgl. Hartmann, a.a.O., § 418 Rn. 11), die
Vorschrift gehe von einem leider oft nur theoretisch erfüllbaren Maß an
Sorgfalt der öffentlichen Hand aus, und sei daher zurückhaltend
anzuwenden, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Für die in diesem
Zusammenhang beklagte „teilweise haarsträubende Nachlässigkeit gerade auch
öffentlicher Stellen bei der Durchführung von Beurkundungen,
Protokollierungen oder Zustellungen“ haben sich aber im vorliegenden Falle
keine hinreichenden Indizien gefunden. Allein daraus, dass Postaushänge
zusammengeklebt werden und mit der Anbringung der Aushänge in Einzelfällen
auch Hauswarte beauftragt werden, kann nicht gefolgert werden, dass in der
Zentralen Anlaufstelle die Bekanntmachung des Eingehens von Sendungen für
Asylbewerber in einer Weise organisiert sei, die das Vertrauen nicht
rechtfertige, das der Gesetzgeber der organisatorischen Einheit „Behörde“
generell entgegenbringt. Zu Recht weist nämlich die Beklagte darauf hin,
dass davon auszugehen ist, dass jedem Bediensteten einer Zentralen
Anlaufstelle die Bedeutung der Postaushänge für die Asylbewerber bewusst
ist. Es liegt daher fern anzunehmen, dass beim Ankleben oder Anbringen von
Seiten der Name eines Betroffenen überklebt oder verdeckt wird. Dies gilt
umso mehr, als man beim Ankleben einer Seite ja jeweils entscheiden kann,
welches der beiden Blätter durch die Klebestelle teilweise verdeckt werden
soll. Aus den Erkenntnissen, die die Zeugenvernehmungen in der mündlichen
Verhandlung über den Ablauf von Bekanntmachungen in der ZASt Braunschweig
ergeben haben, lässt sich mithin zur Überzeugung des Gerichts nichts dafür
herleiten, dass dem von der Zeugin ... unter dem 24. April 2002
angebrachten handschriftlich ergänzten Stempelaufdruck die besondere
Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO vorzuenthalten wäre.
Da
die urkundlich bezeugte Bekanntmachung nicht vorläge, wenn, wie der Kläger
behauptet, sein Name auf den zum Aushang gelangten Exemplaren unleserlich
oder überklebt gewesen wäre, bestreitet er die Richtigkeit des
urkundlichen Zeugnisses. Gemäß den §§ 98 VwGO, 418 Abs. 2 ZPO ist die
Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde jedoch nur durch den Gegenbeweis zu
beseitigen, der erst dann erbracht ist, wenn das Beweismittel das Gericht
voll überzeugt, so dass die Möglichkeit der Richtigkeit des beurkundeten
Geschehens für ausgeschlossen erachtet wird (Hartmann, a.a.O., § 418 Rnrn.
9 und 13). Eine Glaubhaftmachung (§§ 173 VwGO, 294 ZPO) der Unrichtigkeit
reicht hingegen nicht aus, auch dann nicht, wenn sie sich auf die
Beurkundung von Tatsachen bezieht, die lediglich im Rahmen der
Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (vgl. Hartmann, a.a.O., § 418
Rn. 10).
Das Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebungen
wird von dem erkennenden Gericht dahingehend gewürdigt, dass der
Gegenbeweis i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Falle nicht erbracht
ist. Nach den glaubhaften Angaben der in der mündlichen Verhandlung
vernommenen Zeugin ... ist davon auszugehen, dass Exemplare des
Post-Aushangs in den Glaskästen der ZASt Braunschweig zur Anbringung
gelangt sind, die in ihrem Erscheinungsbild demjenigen Exemplar
entsprechen, das die Zeugin dem Gericht in der mündlichen Verhandlung
übergeben hat und das in richterlichen Augenschein genommen worden ist.
Obwohl der Name des Klägers auf den Kopien, die für die Anbringung der
Aushänge Verwendung fanden, leicht schräg und nicht ganz vollständig
abgebildet wurde, ist doch insbesondere der eigentümliche Nachname „...“
hinreichend lesbar und erschließt sich zumindest im Zusammenhang mit
diesem für den Betroffenen selbst auch der Vorname. Davon, dass eine
Bekanntmachung aufgrund von Unleserlichkeit nicht vorläge, kann deshalb
nicht gesprochen werden.
Auch wurde nicht bewiesen, dass der Name
des Klägers im Zuge der Anbringung der Aushänge verdeckt oder überklebt
worden ist. Weder die Zeugin ... noch der Zeuge ... konnten kraft eigener
Wahrnehmung hierzu Angaben machen. Der Zeuge ... erklärte lediglich, dass
er ein Überkleben des Namens auf dem Post-Aushang im Falle des Klägers für
möglich halte. Damit ist jedoch lediglich ein denkbarer Geschehensablauf
dargetan, der, träfe er zu, mit dem urkundlichen Zeugnis nicht zu
vereinbaren wäre. Dass sich das Geschehen tatsächlich so wie von dem
Zeugen ... für möglich gehalten abgespielt hat, ist indessen in keiner
Weise belegt. Das Gericht hat die Überzeugung von der Unrichtigkeit der
öffentlichen Urkunde auch nicht im Hinblick auf die eigenen Angaben des
Klägers gewinnen können. Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass er sein
Wiedereinsetzungsgesuch mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 in erster Linie
auf die Behauptung mangelnder Lesbarkeit, nicht vollständiger Verdeckung
seines Namens gestützt hatte. Die Behauptung unleserlicher Abbildung muss
indessen als widerlegt angesehen werden. Auffällig ist weiter, dass der
Kläger behauptet hat, sich häufiger bei den Aushängen aufgehalten und bei
diesen Gelegenheiten ständig nachgefragt zu haben, ob in seiner Sache
inzwischen ein Bescheid ergangen sei. Da sein Name nicht lesbar gewesen
sei, sei ihm die Auskunft erteilt worden, ein Bescheid liege noch nicht
vor. Der Kläger ist jedoch des Deutschen in Wort und Schrift mächtig. Er
bedurfte daher keiner Unterstützung eines Dritten, um sicherzugehen, dass
er auf den zum Aushang gebrachten Dokumenten nichts überlesen hatte. Hätte
er also tatsächlich bei kompetenter Stelle nachgefragt, so ist davon
auszugehen, dass das Ziel einer solchen Nachfrage nicht im Verständnis,
sondern im Abgleich der Informationen bestanden hätte, die dem jeweils
betrachteten Glaskasten zu entnehmen waren. Im Falle des Überklebens der
Liste in einem der Glaskästen hätte ein solcher Abgleich den Sachverhalt
jedoch unschwer ans Licht gebracht. Zumal der Kläger nicht genau angegeben
hat, wann und wen er gefragt haben will, erscheint es daher zweifelhaft,
ob Nachfragen während der Zeit des hier in Rede stehenden Aushangs
überhaupt erfolgt sind. Schließlich hat sich in der mündlichen Verhandlung
ergeben, dass der vernommene Zeuge ... sein Gespräch mit dem Kläger an dem
Tage, an dem dieser nach seinen Angaben erstmals von dem Ergehen des
Bescheides Kenntnis erlangte, auf den 13. Mai 2002 datierte. Der Kläger
hatte jedoch bis dahin den 14. Mai 2002 als den Tag genannt, an dem er
erstmals sowohl von dem Ergehen des ablehnenden Bescheides Kenntnis
erlangte als auch diesen selbst erhielt. Weil der Zeuge ... in glaubhafter
Weise erklärte, sich wegen des Datums eigentlich hundertprozentig sicher
zu sein, da er damals einen „PC-Vermerk“ gemacht habe und auch der Kläger
im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung seine erste Kenntnisnahme
vom Ergehen des Bescheides auf den 13. Mai 2002 datierte, ist davon
auszugehen, dass die erste Datumsangabe des Klägers (14. Mai 2002)
unrichtig gewesen ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon
ausgeht, dass er insoweit keine wahrheitswidrige Angabe hat machen wollen,
muss ihm doch entgegengehalten werden, dass die falsche Datumsangabe im
Wiedereinsetzungsgesuch auf mangelnde Sorgfalt hindeutet. Vor diesem
Hintergrund erscheint es auch nicht fernliegend, dass die lesbaren
Exemplare des Post-Aushangs, die letztlich in den Glaskästen angebracht
wurden, hinsichtlich des Namens des Klägers zwar weder überklebt noch
verdeckt waren, dieser sie jedoch nicht mit der gebotenen Sorgfalt zur
Kenntnis nahm. Das Gericht ist also keineswegs davon überzeugt, dass die
Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Bekanntmachung ausgeschlossen
ist.
Da der Gegenbeweis nicht geführt werden konnte, hat es
bei der Beweisregel der §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO sein Bewenden. Es ist
folglich von einer ordnungsgemäßen und wirksamen Zustellung des
angefochtenen Bescheides auszugehen.
Gemäß den §§ 57 VwGO,
222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB lief somit die
Wochenfrist für die Klageerhebung (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG) am
Montag, den 29. April 2002, 24.00 Uhr, ab. Sie war mithin bereits
verstrichen, als die Klageschrift am 21. Mai 2002 bei dem Gericht
einging.
Hinsichtlich dieses Fristversäumnisses kann dem
Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt
werden, weil – wie dargelegt – der von der Zeugin ... am 24. April 2002
handschriftlich ergänzte und unterschriebene Stempelaufdruck als
öffentliche Urkunde die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen erweist,
aus denen der Kläger einen Wiedereinsetzungsgrund herleitet. Andere
Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht vorgebracht.
Nach
alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b
Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf
den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. |