Innenministerium Schleswig-Holstein Kiel, 19.12.2002 Erlass: Rückführung von Minderheiten in das Kosovo Die Innenministerkonferenz hat sich am 6.12.2002 erneut mit der Rückführung von Minderheiten in das Kosovo befasst. Den Wortlaut des Beschlusses der Innenministerkonferenz haben Sie mit Schreiben vom 13.12.2002 bereits zur Kenntnis erhalten. Im Wesentlichen geht es um folgende Grundsatzaussagen: * Ein dauerhaftes Bleiberecht für Minderheiten aus dem Kosovo ist ausgeschlossen. * Die freiwillige Rückkehr in das Kosovo ist möglich und hat Vorrang vor Rückführungen. * Serbische Minderheiten bleiben bis auf weiteres von zwangsweisen Rückführungen ausgenommen. * Die Rückführung von Minderheiten in das Kosovo erfolgt unter Berücksichtigung der Situation und des Stabilisierungsprozesses im Kosovo nur schrittweise und in Absprache mit UNMIK, insb. nach Abschluss eines „memorandum of understanding“ zum Verfahren und zum Beginn des Prozesses. * Die Verlängerung von Duldungen für ausreisepflichtige Minderheitenangehörige erfolgt nur noch so lange, bis im Einzelfall die Rückführung möglich ist. Das vom Bundesministerium des Innern unter Einbeziehung der Länder erarbeitete Konzept für die „Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo“ hat der IMK zur Beratung dieses Tagesordnungspunktes am 6.12.2002 vorgelegen. Entsprechend der Ziffer 7. des IMK-Beschlusses wird das BMI nunmehr auf der Grundlage des erarbeiteten Konzeptes in einem „memorandum of understanding“ mit UNMIK die Modalitäten und den Beginn des Rückführungsprozesses abstimmen. Zur Ausführung der Beschlusslage der Innenministerkonferenz empfehle ich, mit Rücksicht auf eine praktikable weitere ausländerrechtliche Behandlung der Einzelfälle und den zumindest vorübergehenden Erhalt vorhandener Arbeitsverhältnisse folgende Verfahrensweise bei der Verlängerung von Duldungen zu beachten: Die Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo, für die eine zwangsweise Rückführung in den nächsten Monaten unter Berücksichtigung des IMK-Beschlusslage und des Einzelfalles vermutlich nicht anstehen wird und die in einem Arbeitsverhältnis stehen werden bis zum 31.5.2003 (nächste IMK: 20.-22.5.2003) verlängert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: * Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (zum Zeitpunkt der Duldungsverlängerung) * Vorliegen einer gültigen Arbeitserlaubnis * Sicherstellung des Lebensunterhaltes grds. ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz * Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen nach §§ 46 und 47 AuslG (geringfügige Straftaten stehen nicht entgegen). Einbezogen in die Duldungsverlängerung bis 31.5.2003 sind die/der Ehepartnerin/Ehepartner und minderjährige Kinder. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Regelung um keinen Abschiebestopp handelt. Die verlängerten Duldungen können bedingt erteilt oder bei Wegfall des Abschiebungshindernisses widerrufen werden. gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988 2761, mail: dirk.gaertner@im.landsh.de