ࡱ>   !"#$%Root Entry F@'ZCompObjnWordDocuments?ObjectPool  FMicrosoft Word 6.0-Dokument MSWordDocWord.Document.69q_Oh+'0$h   @ d #G:\WORD6\WINWORD5.DOT\AI-BRIEF.DOT thiopienHessischer VGH(Organisation Kefagn; Asylantragstellܥe5e_2s??/:::::::,;,;,;,;,;<; F;,;S>>V;Z;"|;|;|;|; ; ;;;;;);"="5>>T>S>:;|;|;;;S>;::|;V;;;;;:|;:|;;:;,::::;;;*; Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - z.Hd. Herrn Dr. Remmel Brder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel 8.4.1999 17.08.1999 AFR 25-99.042 3 UE 2621/97.A Verwaltungsstreitverfahren einer thiopischen Staatsangehrigen Sehr geehrter Herr Dr. Remmel, Ihre o.g. Anfrage beantwortet amnesty international nunmehr wie folgt: Frage 1: Liegen Erkenntnisse ber die Kefagn und die EUF hinsichtlich ihrer politischen Bettigung innerhalb und auerhalb thiopiens vor? Sind beide Gruppierungen in thiopien politisch aktiv? Welche Aktivitten entfalten sie gegebenenfalls in thiopien und welche Ziele verfolgen sie? Sind beide Organisationen in thiopien legal oder sind sie verboten? Wieviele Mitglieder und Sympa-thisanten haben beide Organisationen in thiopien? Haben beide Organisationen in thiopien Verbindung zu der EPRP oder werden sie dessen von den thiopischen Sicherheitsorganen ver-dchtigt? Besteht allein wegen der Mitgliedschaft in der Kefagn oder der EUF in thiopien die konkrete Gefahr politischer Verfolgung? Falls nein, welche Aktivitten fr die Organisation sind erforderlich, um in die konkrete Gefahr politischer Verfolgung zu kommen? Die Kefagn Popular Patriotic Front oder auch Kefagn Patriotic Front hatte bereits als Miliz gegen Truppen des Mengistu-Regimes in Gondar gekmpft. Als 1990 die bewaffneten Einheiten der Tigray Peoples Liberation Front (TPLF) nach Gondar vorrckten, nahm die Kefagn den Kampf gegen sie auf. Politische Programme dieser Organisation sind uns nicht bekannt. Die EUF (Ethiopian Unity Front) wurde als bewaffneter Arm der COEDF (Coalition of Ethiopian Democratic Forces), unter Einschluss des Beni Shangul Peoples Liberation Movement (BPLM) und der Kefagn Popular Patriotic Front, im Juli/August 1996 gebildet. Die EUF fordert ein demokratisches thiopien, die Achtung der Menschenrechte und ein pluralistisches System. Sie befrwortet eine demokratische Bundesrepublik in thiopien, in der die Selbstregierung auf der Gleichberechtigung der verschiedenen Vlker thiopiens basiert. Die Unabhngigkeit Eritreas wird abgelehnt. Nach dem Scheitern der von der COEDF einberufenen Friedens-und Vershnungskonferenzen 1993 in Paris und Addis Abeba, wurde der bewaffnete Kampf gegen die EPRDF-Regierung (Ethiopian Peoples Revolutionary Democratic Front) als letztes Mittel ausgerufen. Seit September 1998 hlt sich die EUF jedoch an einen Waffenstillstand, der einseitig von einer Konferenz von Oppositionsparteien in Paris ausgerufen wurde. Dieser Gruppierung gehren neben den in der COEDF vertretenen Parteien auch die in thiopien zugelassenen Parteien Councel of Alternative Forces for Peace & Democracy in Ethiopia (CAFPDE), Southern Ethiopia Peoples Democratic Coalition (SEPDC) und der Oromo National Congress an; sie nennt sich Coalition of Ethiopian Opposition Political Organisation (CEOPO). Die Konferenzteilnehmer sahen es angesichts des Krieges zwischen thiopien und Eritrea als patriotische Pflicht, ihrerseits die Kampfhandlungen gegen die thiopischen Regierungskrfte einzustellen. Die thiopische Regierung wurde aber gleichzeitig aufgerufen, in einen Dialog einzutreten und freie demokratische Wahlen zuzulassen. Eine Reaktion der EPRDF-Regierung auf diesen Aufruf ist jedoch bis heute nicht erfolgt (Anlage Points of Understanding and Resolutions of the 2nd Paris Conference of Ethiopian Opposition Organizations). Die EUF und auch die Kefagn sind in thiopien verboten. Die EPRP (Ethiopian Peoples Revolu-tionary Party) ist in der EUF als Mitglied der COEDF vertreten. Da die EPRP in der COEDF sehr einflussreich ist, drfte sie auch groen Einfluss innerhalb der EUF haben. Der Vorsitzende der EUF, Mersha Yosef, ist ein prominentes Fhrungsmitglied der EPRP. Die Fhrungsspitze der EUF soll sich aus Personen zusammensetzen, die Aktionen sowohl in thiopien aus dem Untergrund als auch aus dem Ausland, mit Hilfe der im Exil lebenden Fhrungsmitglieder, koordinieren. Angaben ber die Zahl der Mitglieder und Sympathisanten sind uns nicht mglich. Mit der Aufnahme des bewaffneten Kampfes gegen die Regierung wchst auch die Gefahr fr Mitglieder und Untersttzer der an diesem Kampf beteiligten Organisationen. Die thiopische Regierung inhaftiert ihre Opponenten fast immer mit der Begrndung, sie wrden den bewaffneten Kampf untersttzen, auch wenn diese Untersttzung nur darin besteht, dass sie einmal Mitglied oder Sympathisant der betreffenden Organisation waren. In den Regionen, in denen bewaffnete Aktionen der EUF stattfanden, kam es immer wieder zu Massenverhaftungen von verdchtigen Zivilpersonen und damit verbunden zu Misshandlungen Gefangener. Frage 2: Bringt die Mitgliedschaft in den Exilorganisationen der Kefagn und/oder EUF im Bundesgebiet die Gefahr politischer Verfolgung mit sich? Wenn nein, welche exilpolitischen Aktivitten fr die beiden Organisationen sind erforderlich, um im Falle der Kenntniserlangung durch die thiopischen Sicherheitsorgane in die konkrete Gefahr politischer Verfolgung zu kommen? Reicht fr eine Verfolgungsgefahr aus, im Bundesgebiet Kontakt mir der Kefagn oder der EUF zu haben? Ergibt sich eine konkrete Gefahr politischer Verfolgung fr Mitglieder der Kefagn und/oder EUF aus der Zusammenarbeit mit der EPRP im Bundesgebiet (gemeinsame politische Zusammenarbeit in regionalen Gruppen, in der COEDF, Teilnahme an gemeinsam organisierten Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen)? Inwieweit sind (tatschliche oder auch nur vermeintliche) Mitglieder und Sympathisanten der Kefagn und/oder der EUF in Deutschland im Falle einer Rckkehr nach thiopien gefhrdet? Falls die Mitgliedschaft in den Exilorganisationen der Kefagn und EUF den thiopischen Sicher-heitsbehrden bekannt werden, mssen die betreffenden Personen bei Rckkehr nach thiopien mit Verhaftung rechnen. Die EUF ist eine Organisation der COEDF, wie oben ausgefhrt wurde. 1993 wurden die Vertreter der COEDF verhaftet, als sie zu einer Konferenz in Addis Abeba einreisten. Infolge des Aufsehens, das diese Verhaftungen international auslste, wurden die meisten von ihnen nach einigen Wochen entlassen, bis auf Abera Yemene-Ab, der sich heute noch in Haft befindet. Gegen EPRP - oder EUF - Mitglieder wurden, anders als z.B. gegen AAPO-Mitglieder (All Amharas Peoples Organisation) oder der OLF (Oromo Liberation Front) nahestehende Personen, keine Anklagen erhoben, sondern sie wurden ohne Gerichtsverfahren in Haft gehalten. EPRP- Mitglieder befinden sich seit vielen Jahren in Haft. Mehrere Gefangene, unter ihnen Bekele Sharew, sollen in der Haft wegen mangelnder medizinischer Versorgung und aufgrund der ausgesprochen harten Haftbedingungen gestorben sein. Tesfaye Tadesse, der ebenfalls wegen des Verdachts, EPRP-Mitglied zu sein, lngere Zeit inhaftiert war, wurde am 7.7.1998, nach seiner Freilassung, unter bisher ungeklrten Umstnden ermordet. Er soll zuvor Morddrohungen erhalten haben und vom Sicherheitsdienst berwacht worden sein. Frage 3: Welche Bedeutung kommt daneben folgenden Faktoren im Falle einer Rckkehr nach thiopien zu: amharische Volkszugehrigkeit, Asylantrag im Bundesgebiet? Inwieweit kann sich durch diese Faktoren die Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rckkehr nach thiopien erhhen? Ausschlaggebend fr drohende staatliche Zwangsmanahmen gegen Regimegegner ist einzig die oppositionspolitische Bettigung.Weder die amharische Volkszugehrigkeit noch die Asylantragstellung haben Bedeutung fr Verfolgungsmanahmen seitens der thiopischen Behrden. Frage 4: berwacht die thiopische Regierung exilpolitische Aktivitten von thiopiern in der Bundesrepublik? Wenn ja, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln werden exilpolitische Aktivitten im Bundesgebiet von der thiopischen Regierung beobachtet und registriert? Ist davon auszugehen, dass jegliche exilpolitische Bettigung registriert und nach thiopien weitergeleitet wird, oder muss diese eine gewisse ffentlichkeitswirksamkeit erreichen? Soweit amnesty international bekannt, beobachtet der thiopische Geheimdienst die exilpolitischen Aktivitten seiner Staatsangehrigen in Deutschland, wozu selbstverstndlich auch gegen die Regierungspolitik gerichtete Demonstrationen und Veranstaltungen gehren, sehr genau. Die EPRDF- Regierung hatte frheres Geheimdienstpersonal des DERG, welches vom Staatssicher-heitsdienst der DDR ausgebildet worden war, bernommen. amnesty international erhielt mehrfach Berichte, dass z.B. Demonstrationsteilnehmer fotografiert wurden. Bei exilpolitischen Kongressen muss befrchtet werden, dass sich unter den Teilnehmern Spitzel befinden, die dem thiopischen Sicherheitsdienst Bericht erstatten und Namen weitergeben. Es ist auerdem bekannt, dass Telefongesprche abgehrt werden und auch das Briefgeheimnis nicht geachtet wird. Frage 5: Wieviele thiopische Asylbewerber sind in den letzten Jahren aus Deutschland nach thiopien abgeschoben worden? Sind Flle ber die Behandlung abgeschobener oder sonst zurckgekehrter Asylbewerber positiv dokumentiert? Wurden zurckkehrende Asylbewerber wegen ihrer exilpolitischen Bettigung bei der Einreise oder spter politischer Verfolgung ausgesetzt? Wenn ja, wegen welcher Bettigung und mit welcher Hufigkeit. amnesty international liegen keine Informationen ber die Anzahl der aus der Bundesrepublik Deutschland nach thiopien abgeschobenen thiopischen Staatsangehrigen vor. Nach dem Bericht eines aus Deutschland nach thiopien zurckgekehrten ehemaligen Asylbewerbers, Michael A., wurde dieser am 7. Mrz 1997 in Dembi Dollo festgenommen und zunchst in incommunicado - Haft gehalten. Michael A. war am 20.2.1997 freiwillig mit seinem thiopischen Pass ber Kenia nach thiopien zurckgekehrt, nachdem er Anfang 1980 vor dem Mengistu-Regime in die Bundesrepublik Deutschland geflchtet war. Anfang April 1997 wurde er in die sog. Dritte Polizeistation berfhrt. Seine italienische Ehefrau, mit der er in Deutschland lebte, wandte sich sowohl an die italienische als auch an die deutsche Botschaft in Addis Abeba mit der Bitte um Hilfe. Den Bemhungen der Auslandsvertretungen ist es zu verdanken, dass Michael A. nach mehrwchiger Haft schlielich freigelassen wurde. Offenbar auf Betreiben der thiopischen Regierung wurde am 16.04.1998 Dima Noggo in Nairobi, Kenia, verhaftet. Er ist Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) und war whrend der bergangsregierung von 1991 bis 1992 Informationsminister. Er lebt mit seiner Ehefrau, einer Asylberechtigten, die inzwischen die deutsche Staatsangehrigkeit erworben hat, in der Bundesrepublik Deutschland und befand sich auf einer Besuchsreise in Kenia. Aufgrund der Intervention der deutschen Botschaft in Nairobi wurde er schlielich freigelassen und konnte nach Deutschland zurckkehren (siehe UA 128/98 vom 23.04.und 27.04.1998). Darber hinaus sind amnesty international Flle einiger aus Djibouti abgeschobener thiopischer Flchtlinge bekannt geworden. thiopische Oppositionelle der Afar Revolutionary Democratic Unity Front - ARDUF-, der " Somalischen Regionalversammlung in thiopien" und der Ogaden National Liberation Front - ONLF - wurden Mitte 1996 von Djibouti nach thiopien abgeschoben. Die Abgeschobenen wurden bei ihrer Ankunft von den thiopischen Behrden verhaftet. In einem Fall gilt ein aus Djibouti abgeschobener thiopischer Flchtling, bei dem es sich um einen TPLF-Dissidenten handelt, seit seiner Verhaftung durch die Behrden Djiboutis und deren bergabe an thiopische Stellen als "verschwunden" (siehe UA 211-96/96-1 v. 23. 08.1996, 17. 09. 1996 und 02.12.1996). Die anderen wurden Mitte 1997 freigelassen. Im Januar 1998 wurden sechs Oromo-Flchtlinge aus Djibouti nach thiopien abgeschoben und dort von den thiopischen Behrden inhaftiert. Sie wurden offenbar verdchtigt, Verbindungen zur Oromo Liberation Front - OLF - zu haben (siehe UA 18/98 vom 20.01.1998). ber ihr weiteres Schicksal ist amnesty international nichts bekannt geworden. Mit freundlichen Gren gez. Gabi Lehmann-Yamoah Beauftragte des Bundesvorstandes f.d.R. Susanne Jesih Referat fr politische Flchtlinge SEITE  - SEITE 2 - .AnSummaryInformation(HungSusanne JesihSusanne Jesih@@!@8ߑ$5&@\ Microsoft Word 6.09M(4P\ "[%'?2@2G2H2I2K2M2N2U2V2W2X2[2^2_2}2uP uDP UV]cU]c]c(5LanwxyLM' D'(*34Pm%m%m%m%m%m%m%m%m%m%m%jm%m%cm%&m%m%m%m%m%m%m% m% m% m%m%m% m% m%m%m%x$1%%1%xj$?1%& 1%x$P[ \ "Z%[%'*6-\01111122 2 2 222?2I2J2K2[2\2]2^2_2m%`%xxK@Standarda&A@&Absatz-Standardschriftart$@$ Kopfzeile p#)@ Seitenzahl" @"Fuzeile p#_/_2! !! 36*_/_ !}2P_2_/!!! 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