ŠĻą”±į>ž’ ž’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’ż’’’ž’’’ ž’’’ž’’’ !"#$%ž’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’Root Entry’’’’’’’’ ĄF¤¦…ō¾ĄCompObj’’’’’’’’’’’’nWordDocument’’’’’’’’g?ObjectPool’’’’@Øl…ō¾@Øl…ō¾ž’’’ ž’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’ž’ ’’’’ ĄFMicrosoft Word 6.0-Dokument MSWordDocWord.Document.6ō9²qž’_ą…ŸņłOh«‘+'³Ł0ų˜Ü$Hl  “ Ųü  DhŒ °Ō#G:\WORD6\WINWORD5.DOT\AI-BRIEF.DOTNepalBayer.VG BayreuthMaobadis, People's warÜ„e5Ąe=1g?.:Ņ:ŅŅ:Ņ:Ņ:Ņ:Ņ:,;,;,;,;,;<; F;,;Y>>\;`;"‚;‚;‚;‚; Ž; š;Ģ;Ī;Ī;Ī;)÷;"=";>—>Tė>|Y>Ņ:¢;‚;‚;¢;¢;Y>¢;Ņ:Ņ:‚;\;¢;¢;¢;¢;Ņ:‚;Ņ:‚;Ģ;ę:;,Ņ:Ņ:Ņ:Ņ:¢;Ģ;¢;*¢; Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth - 6. Kammer - z.Hd. Herrn Lindner Postfach 11 03 21 95422 Bayreuth 17.5.1999 01.09.1999 ASA 31-99.059 B 6 K 98.31093 Verwaltungsstreitverfahren eines nepalesischen Staatsangehörigen Sehr geehrter Herr Lindner, Ihre o.g. Anfrage beantwortet amnesty international nunmehr wie folgt: Frage 1: Müssen Mitglieder der „Maobadi“-Partei (CPN-Maoist), wenn sie sich aktiv politisch betätigen, mit politischer Verfolgung rechnen? Anhänger und Aktivisten der Nepal Communist Party (NCP) (Maoist) müssen mit politischer Verfolgung rechnen, auch wenn ihre Aktivitäten nicht gewalttätig waren. amnesty international sind genügend Beispiele bekannt, daß allein der Vorwurf 'Maoist' zu sein, ausreicht, um verhaftet zu werden. Verschiedene ehemalige Gefangene berichteten amnesty international, daß sie gezwungen wurden, zu unterschreiben, daß sie an maoistischen Aktivitäten beteiligt waren, diesen aber für die Zukunft abschwören. Danach wurde von ihnen verlangt, sich wöchentlich oder monatlich bei den lokalen Behörden zu melden. amnesty international ist bekannt, daß von etwa 100 Personen, die eine solche Erklärung in den Distrikten Rukum, Rolpa, Salyan, Jajarkot, Pyuthan und Dailekh unterschrieben, etwa 50 nach ihrer Entlassung wieder verhaftet wurden (vgl. auch amnesty international, Nepal-Human rights at a turning point? vom März 1999, S. 6). Aber auch Menschenrechtler und Anwälte sind im Zusammenhang mit dem 'people's war' in ihrer Arbeit behindert und verhaftet worden. So 'verschwand' der Anwalt Rajendra Dhakal, Vorsitzender der Anwaltsvereinigung im Distrikt Gorkha und Mitglied der Menschenrechtsorganisation 'Forum for Protection of Human Rights' (FOPHUR) nach seiner Verhaftung im Januar 1999. Er war seit Beginn des 'people's war' wiederholt verhaftet worden. Auf Anordnung des Obersten Gerichtes hin, den Verhafteten dem Gericht vorzuführen, verneinte die Polizei in Gorkha, ihn verhaftet zu haben ( ai-Bericht vom März 1999, S. 10). Mittlerweile erklärte die Polizeizentrale gegenüber dem Obersten Gericht, daß R. Dhakal zur Last gelegt werde, einen Polizisten getötet zu haben. Der Aufenthaltsort von R. Dhakal ist allerdings immer noch nicht bekannt (siehe Urgent Action 11/99-1 vom 13. 8. 99). In einem anderen Fall wurde Sahadev Jung Shah, Vorsitzender der Nepalischen Anwaltsvereinigung im Distrikt Jajarkot, im Juni 1998 für zwei Wochen inhaftiert, nachdem er als Verteidiger von NCP (Maoist)-Mitgliedern in Erscheinung getreten war. Er wurde unter der Bedingung entlassen, in Zukunft nicht mehr ‘derartige Fälle’ zu vertreten. Trotzdem wurde er im Januar 1999 unter dem Public Security Act erneut verhaftet (ai-Bericht v. März 1999, S. 16). Im Zuge des 'people's war' wurden nach amnesty international vorliegenden Informationen auch aktive Mitglieder und Anhänger nichtmaoistischer Parteien verhaftet, die verdächtigt wurden, die Ziele der Maoisten zu unterstützen (s. ai-Bericht, S. 6). So wurde im August 1998 ein lokaler Vertreter der UML (United Nepal Communist Party (Marxist-Leninist )) im Distrikt Kailali im Polizeigewahrsam über einen maoistischen Überfall befragt und gefoltert (s. ai-Bericht, S. 7). Hintergrund: Die NCP (Maoist) unter Comrade Prachand steht ideologisch der kommunistischen Partei in Peru (Leuchtender Pfad) nahe. Die NCP (Maoist) und ihr politischer Flügel, die United People's Front (UPF) (Bhattarai), agieren beide im Untergrund. Im Februar 1996 rief die NCP (Maoist) den 'people's war' aus, um die gewählte Regierung zu stürzen. Zuvor hatte deren politischer Flügel, die UPF (Bhattarai), der Regierung ein 40 Punkte umfassendes Memorandum übergeben, in dem unter anderem die Abschaffung der Monarchie und die Errichtung einer Republik gefordert wurden (s. ai-Bericht, S. 2 f). UPF-Präsident B. Bhattarai tauchte gleich nach dem im Februar 1996 ausgerufenen 'people's war' in den Untergrund ab (Digest 26.2.96). Ende April 1996 wurde gegen den UPF-Präsidenten und 29 weitere Mitstreiter Klage wegen 'Aufruhr' erhoben (s. Digest 6.5.96). Sowohl auf Seiten der Polizei als auch auf Seiten der Maoisten wurden schwere Menschen-rechtsverletzungen begangen. Die Polizei war verantwortlich u. a. für extralegale Hinrichtungen, 'Verschwindenlassen', Folter und willkürliche Verhaftungen. Bewaffneten Maoisten sind Tötungen, Entführungen und Folter an unbewaffneten Zivilisten vorzuwerfen. Zu den Opfern zählen auch Mitglieder der mainstream-Parteien. Berichte über Menschenrechtsverletzungen nahmen drastisch zu, nachdem die Regierung im Mai 1998 eine verstärkte Sicherheitsmobilisierung in verschiedenen Distrikten im Mittleren Westen, Westen und den Zentralregionen des Landes begann. So wurden bewaffnete Polizeieinheiten von Kathmandu in die betroffenen Regionen verlegt und neue Polizeiposten gegründet. Die Polizeiaktion führte zu einer Zunahme der willkürlichen Verhaftungen, Folter, extralegalen Hinrichtungen und 'Verschwindenlassen'. Folter im Polizeigewahrsam an politischen Gefangenen, einschließlich Frauen, ist weit verbreitet und dient anscheinend dazu, politische Gefangene einzuschüchtern, zu bestrafen oder um Geständnisse zu erpressen. Zwischen dem 28. Mai und 7. November 1998 wurden nach Angaben der Regierung 1659 Personen verhaftet, die unter dem Verdacht standen, maoistische Ziele zu unterstützen. Etwa die Hälfte von ihnen wurde später freigelassen. Unter den Verhafteten befanden sich nach Informationen von amnesty international auch aktive Mitglieder und Anhänger der mainstream-Parteien. In demselben Zeitraum starben bei Polizeiaktionen 227 als 'Terroristen' bezeichnete Personen, die bei Zusammenstößen mit Maoisten getötet wurden. Hier vorliegenden Informationen zufolge sind darunter jedoch NCP (Maoist)-Mitglieder und vermutete Sympathisanten, die nach ihrer Verhaftung extralegal hingerichtet wurden (s. ai - Bericht v. März 1999, summary). Die NCP (Maoist) boykottierte aktiv unter Androhung von Gewalt, wie auch schon bei den Lokal-wahlen im Mai 1997, die im Mai 1999 stattgefundenen Parlamentswahlen. In 56 der 205 Wahl-kreise gelang es den Maoisten, die Wahlkampferöffnung zu verhindern. Zwei Beispiele der Ge-walttätigkeit seien herausgegriffen. Am 8. März 1999 erschossen sie im Rolpa-Distrikt einen UML-Politiker und drei Tage später sieben Parteihelfer (s. NZZ 29.3.99). In den beiden Tagen vor dem ersten Wahltermin starben bei Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Maoisten 14 Menschen (s. taz 4.5.99). Der Nepali Congress ging als eindeutiger Sieger aus den Parlamentswahlen hervor. Der seit Mai amtierende Premierminister K. P. Bhattarai kündigte an, den drei Jahre andauernden 'people's war' zusammen mit den Maoisten friedlich beenden zu wollen, drohte aber im Falle eines Scheiterns ein härteres Durchgreifen an. In den vergangenen zwei Monaten sind mindestens 40 Personen - bewaffnete Maoisten, Polizisten und Zivilisten - in den am meisten betroffenen Distrikten getötet worden. Nach Regierungsangaben vom 24. Juli 1999 sind bis dato 884 Personen im 'people's war' getötet worden, darunter 650 als bewaffnete Mitglieder und Anhänger der Maoisten verdächtigte Perso-nen, 75 Polizisten und 153 Zivilisten. 4884 Personen wurden in diesem Zeitraum unter dem Ver-dacht, Anhänger oder Sympathisanten der Maoisten zu sein, verhaftet. 3338 wurden freigelassen, 1546 angeklagt (Für ergänzende Informationen zum „peoples war“ möchten wir auf die ai-Berichte 'Nepal: Human rights violations in the context of a Maoist 'people's war'' (1997) und 'Nepal: Human rights at a turning point?' (1999) verweisen, die die Menschenrechtsverletzungen von Seiten der Sicherheitskräfte als auch der Maoisten näher beschreiben). Frage 2: Müssen solche „Maobadis“ mit fingierten Anklagen rechnen und trifft es zu, daß „Maobadis“ wegen ihrer politischen Überzeugung mit härterer Bestrafung rechnen müssen? Seit dem Ausruf des 'people's war' werfen die beteiligten Gruppen Regierung und Verwaltung immer wieder vor, ihre Anhänger mit 'falschen' Anklagen zu belegen, sie zu mißhandeln und zu foltern oder allein unter dem Vorwurf 'Maoist' zu sein, zu verhaften. Daß diese Vorwürfe ge-genüber der Regierung nicht gänzlich unberechtigt erhoben werden, zeigt der Umstand, daß das Oberste Gericht allein bis zum 11. April 1996 die Freilassung von neun offensichtlich zu Unrecht Festgenommenen anordnete (s. Digest 15.4.96). Die ai-Berichte 'Nepal: Human rights violations in the context of a Maoist 'people's war'' und 'Nepal: Human rights at a turning point?', die Ergeb-nisse der Besuche von ai-Delegationen Ende 1996 und im November 1998 beschreiben, bestärken diese Vorwürfe. Es liegen amnesty international allerdings noch nicht genügend Informationen vor - viele Verfahren sind bei den Gerichten noch anhängig -, um generell sagen zu können, daß verurteilte Maoisten mit härterer Bestrafung zu rechnen haben. An dieser Stelle sollte auch an die im Polizeigewahrsam häufig angewandte Folter und Mißhandlung von Gefangenen erinnert werden. Die Folter dient anscheinend nicht nur dazu, politische Gefangene einzuschüchtern oder um Geständnisse zu erpressen, sondern auch der Bestrafung. Frage 3.: Nach welchen Gesetzen werden politisch aktive „Maobadis“ bestraft? Gewöhnlich werden der Public Offences and Penalties Act (POA) und der Public Security Act (PSA) herangezogen, um vermutliche Mitglieder und Sympathisanten der NCP (Maoist) zu verhaften und zu inhaftieren. Beide Gesetze erlauben eine langzeitliche Verwaltungshaft unter der Amtsgewalt eines obersten Distriktbeamten (Chief Distrikt Officer), ohne gesetzliche Überprüfung (s. ai-Bericht vom März 1999, S. 4/6). Der POA ermöglicht Verhaftungen bei Aufruhr, Vandalismus und Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auf Anordnung des obersten Distriktbeamten kann eine Untersuchungshaft bis zu einem Monat ausgesprochen werden. Die Stellung des obersten Di-striktbeamten ist sehr stark. Er kann nicht nur die Haft anordnen, sondern auch Durchsuchungs-befehle ausstellen, Geld- und andere Strafen verhängen, ohne daß diese von anderer Seite überprüft werden könnten. Der PSA erlaubt eine präventive Verhaftung u.a. bei Bedrohung von Ruhe und Ordnung, ebenfalls auf Anordnung des obersten Distriktbeamten. Das Distriktgericht muß allerdings innerhalb von 24 Stunden über die Verhaftung informiert werden. Mit Zustimmung des Gerichtes kann die Haft auf sechs Monate ausgedehnt werden. Allerdings muß darüber dem Innenminister Mitteilung gemacht werden. Viele ehemalige Inhaftierte beklagten gegenüber amnesty international, daß es ihnen nicht möglich war, die ihnen zustehenden Rechte auszuschöpfen. Keinem wurde während der Haft ein Haftbefehl vorgelegt; keiner wurde innerhalb von 24 Stunden, wie es die Verfassung vorschreibt, einem Gericht vorgeführt. Viele wurden mehr als 25 Tage im Polizeigewahrsam festgehalten. Dem überwiegenden Teil der von amnesty international interviewten ehemaligen Inhaftierten wurden keine besonderen ihnen zur Last gelegten Beschuldigungen genannt. Vielen wurde zumindest in den ersten Tagen im Polizeigewahrsam der Zugang zu einem Anwalt und zu Angehörigen verweigert (s. ai-Bericht vom März 1999, S. 6). Frage 4: Gibt es einen „Kathmandu District Court“? Es gibt in Kathmandu ein Distriktgericht. Frage 5: Gibt es in Kathmandu einen Rechtsanwalt Binod Khamal? amnesty international ist nicht bekannt, ob es einen Anwalt des genannten Namens in Kathmandu gibt. Frage 6: Trifft es zu, daß gegen den Kläger unter der o.a. Fallnummer eine Verfahren anhängig ist? Wenn ja,: Welcher Straftat wird der Kläger beschuldigt? amnesty international ist es nicht gelungen zu ermitteln, ob gegen den Kläger unter der angebenen Fallnummer ein Verfahren anhängig ist. Mit freundlichen Grüßen gez. Koordinationsgruppe Nepal f.d.R. Susanne Jesih Referat für politische Flüchtlinge SEITE  - SEITE 3 - ™¤ƒ.„ČA¦§§n؊©„ŒSummaryInformation(’’’’’’’’’’’’(’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’Susanne JesihSusanne Jesih@`„üuō¾@ ‚G•ō¾@øÖ•ō¾„å%@˜Ž Microsoft Word 6.05£äJÕn{ī !ž&ė&‚.µ.ą./„/011%1&1'1)1+1,13141516191<1=1[1üöüšüšüšüšüšüšüšüźčźččźčźčźčüęuP uDP UV]c UV]c]c )7K]lvwxƒ„…“¢£äåIJÕŅ – mn{iÉó3üm%śm%śm%śm%śm%śm%śm%śm%śm%śm%üm%ńęśm%śm%čcääm%ŪÕŅćäm%Ķm%äm%äm%äm%äm%äm%Ķm%žääm%äm%äm%äm%žäm%äm%äm%äm%xÅ$×1Ž%Ø%1Ž%xj$?1Ž%ü&¼ 1Ž%x$34pķ ī !ž$&ž&ė&…(R*Ņ+.‚.µ.ß.ą./ƒ/„/0Ø0©0Ŗ0Ā0Ć0ā0ć0ź0ė0ģ0ś01'1(1)191:1;1<1üm%üm%üm%üm%üm%üm%žü m%üm%üm%üm%žüm%üm%üm%üm%ü÷üü÷üü÷üüm%üņņm%ņm%ņm%ņm%ņm%ņm%ņņėéēėéēē`ü’%xx)<1=1ūK@ń’Standarda&A@ņ’”&Absatz-Standardschriftart$@ņ$ Kopfzeile øp#)@¢ Seitenzahl" @"Fußzeile øp#=.=1’’’’ ’’ ’’ ’’ ’’š 4n(=.¦<d ![13<1=1=.!!!’€ DDE_LINK1>..>.* Susanne JesihH:\ASYL\ASYL-GA\99059.DOC’@Canon LBP-8 IIIT\\Ai-d\LBP_8IIITCAPPWCanon LBP-8 IIIT”Ž' š 4d,, n2(P<G2`47ŅččččCanon LBP-8 IIIT”Ž' š 4d,, n2(P<G2`47Ņčččč€.€€>Times New Roman Symbol &Arial Syntax"1ˆÄ© 9f 9f 9fD„å%ƒP!|"G:\WORD6\WINWORD5.DOT\AI-BRIEF.DOTNepalBayer.VG BayreuthMaobadis, People's war Susanne Jesih Susanne Jesih