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VG Ansbachaktuelle Situation; RückkehrerÜ„e5ĄeˆAOh>JŅJŅŅJŅJŅJŅJŅJlKpK"’K’K’K’K žK ŖKÜKŽKŽKŽK)L")M"KN§NTūN†iNŅJ²K!"’K’K²K²KiN²KŅJŅJ’KlK²K²K²K²KŅJ’KŅJ’KÜKęJ K6ŅJŅJŅJŅJ²KÜK²K*²K Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach - 15. Kammer - z.Hd. Herrn Graulich Postfach 616 91511 Ansbach 11.2.1999 04.10.1999 AFR 34-99.015 15. Kammer Verwaltungsstreitverfahren liberianischer Staatsangehöriger Sehr geehrter Herr Graulich, Ihre o.g. Anfrage beantwortet amnesty international nunmehr wie folgt: Frage 1: Hat die Regierung unter Präsident Taylor eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt in ganz Liberia oder in Teilen (ggf. welchen) etabliert? Existieren inzwischen insbesondere a) eine funktionierende Armee und Polizei b) eine Verwaltung c) eine Justiz? d) Befinden sich noch Ecomog-Truppen in Liberia und üben diese in Teilen des Landes (ggf. wel-chen) Gebietsgewalt aus? Die Regierung Präsident Taylors hat die Herrschaftsgewalt über ganz Liberia übernommen. Die Regierungsgewalt wird allerdings immer wieder durch massive Angriffe bewaffneter Gruppen herausgefordert. So kam es am 18. September 1998 in Monrovia zu Kämpfen zwischen Sicherheitskräften der Regierung und Kämpfern vom Stamm der Krahn, die sich um Roosevelt Johnson, dem Führer der ehemaligen Rebellengruppe ULIMO-J, geschart hatten. Am 10. August 1999 fielen bewaffnete Rebellen im Nordwesten Liberias über die Grenze von Guinea ins Lofa-County ein. Es kam zu schweren Auseinandersetzungen mit Regierungstruppen. Den Rebellen gelang es zunächst, mehrere Städte zu erobern. Einer Meldung vom 24.09.1999 zufolge verkündete Präsident Taylor, dass Regierungstruppen die volle Kontrolle über das Lofa County zurückerlangt, die Kämpfe jedoch Hunderte von Todesopfern gefordert hätten, unter ihnen auch Frauen und Kinder (siehe IRIN (Integrated Regional Information Network for West Africa) Update 558 of events in West Africa vom 24.September 1999). Nach dem Vertrag von Abuja hätte der Aufbau und das Training von Armee und Polizei im Auf-gabenbereich der ECOMOG gelegen. Präsident Taylor vertrat jedoch den Standpunkt, dass das Abuja-Abkommen mit der Übernahme der Regierungsgewalt durch ihn, den gewählten Präsiden-ten, seine Gültigkeit verloren hätte. Er nahm als Regierungschef eines souveränen Staates das Recht in Anspruch, seinen Sicherheitsapparat, wie Armee und Polizei, selbst aufzubauen. In der folgenden Zeit wurden sowohl in der Armee als auch in der Polizei erfahrene und ausgebildete Offiziere und Beamte durch Kräfte aus der früheren Miliz von Charles Taylor, der National Patriotic Front of Liberia - NPFL-, ersetzt. Eine Ausbildung oder ein Training dieser ehemaligen Rebellen durch die Truppen der ECOMOG oder andere Experten fand nicht statt. Im Raum Monrovia befinden sich noch etwa 100 ECOMOG Soldaten, deren Hauptaufgabe die Bewachung von beschlagnahmten Waffen sein soll. Neben Polizei und Armee wurde auch ein Staatssicherheitsdienst neu eingerichtet, State Security Service oder Special Security Service ( SSS), der offenbar vom obersten Leibwächter Präsident Taylors, Bejamin Yeaten, geführt wird. Außerdem soll es schwer bewaffnete irreguläre Sicherheitsdienste geben, die aus früheren NPFL- Kämpfern bestehen und bei Schlüsselministerien angesiedelt sind, deren Verantwortung bzw. Zuständigkeit allerdings nicht klar definiert ist. Alle Sicherheitskräfte sollen für schwere Menschenrechtsverletzungen, wie staatlichen Mord, verantwortlich sein (siehe hierzu auch Human Rights Watch, Jahresbericht 1999 und den Human Rights Practices for 1998 Report des US Department of State S.1). In Liberia ist die Verwaltung stark zentralisiert. Der Präsident ernennt die Gouverneure der 13 Coun-ties. In den städtischen Gemeinden und den traditionellen Häuptlings-Gebieten werden die Ver-treter zwar gewählt. Da diese jedoch über keine eigenen unabhängigen Geldmittel verfügen und vollständig von der Zentralregierung abhängig sind, sind die lokalen Offiziellen hauptsächlich als Lobbyisten für die Bewohner ihres Gebietes bei der Zentralregierung tätig. Für das Erziehungswesen, die Gesundheitsdienste und öffentliche Arbeiten sind Beamte der Zentralregierung zuständig. Für den Wiederaufbau der durch den Krieg zerstörten Einrichtungen fehlen jedoch die Mittel (siehe Human Rights Practices for 1998 Report des US Department of State S.10). Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht nur an Richtern, geschultem Personal und sonstigen Ressourcen. Die Justiz leidet darüber hinaus auch unter politischer Einflussnahme, ökonomischem Druck und an der im Lande weit verbreiteten Korruption. Nach Angaben des US-State Department, welches wegen der langen historischen Verbindungen zu Liberia und aufgrund der Tatsache, dass die US-amerikanische Botschaft in Liberia durchgehend besetzt war, außergewöhnlich gut informiert ist, funktioniert die Justiz, selbst in Monrovia, wo alle Gerichte eingesetzt wurden, unberechenbar. So hat z.B. das Kriminalgericht, welches Ende 1997 eingerichtet wurde, um Fälle von bewaffnetem Raub zu ahnden, im Jahre 1998 nur einen Fall verhandelt. In den ländlichen Gegenden Liberias fehlt es bisher noch an funktionsfähigen Gerichten. In einigen Orten, die unter der Verwaltung von Häuptlingen stehen, wurden Gerichtsverfahren bisher auf traditionelle Weise, durch die sog. „Feuerprobe“ – „trial by ordeal“, durchgeführt. Dabei wird ein stark erhitzter, glühender Metallgegenstand auf eine Körperstelle des Angeklagten plaziert, um festzustellen, ob der Beschuldigte die Wahrheit sagt oder lügt. Im April 1998 mussten vier junge Männer im Nimba County, die des Diebstahls angeklagt worden waren, mit Verbrennungen dritten Grades an den Füßen ins Krankenhaus eingeliefert werden. Sie waren auf Anordnung des örtlichen Armeekommandeurs durch einen Häuptling der „Feuerprobe“ unterzogen worden (siehe Human Rights Practices for 1998 Report des US Department of State S.5). Frage 2: Haben die Angehörigen folgender Gruppen bei einer Rückkehr nach Liberia mit Maßnahmen und falls ja welchen, der Taylor-Regierung zu rechnen: a) abtrünnige ehemalige Angehörige der NPFL b) Angehörige der Stämme der Krahn und Mandingo c) Familienangehörige von Personen, die in Beziehung zum Doe-Regime standen (Offizier des Doe-Regimes waren) d) Personen, die sowohl zur Gruppe b) als auch zur Gruppe c) gehören e) ehemalige Angehörige der die NPFL bekämpfenden Milizen? Frage 3: Sind Maßnahmen gegen Angehörige der unter 2. bezeichneten Gruppen überwiegend wahrscheinlich, möglich, wenig wahrscheinlich oder können sie ausgeschlossen werden? Sind für die einzelnen Gruppen Bezugsfälle bekannt geworden? Abtrünnige ehemalige NPFL-Kämpfer müssen bei Rückkehr nach Liberia damit rechnen, durch Angehörige eines der Sicherheitsdienste, die von loyalen NPFL-Angehörigen gegründet wurden, misshandelt, inhaftiert oder sogar getötet zu werden, wenn sie von ihren ehemaligen Kameraden erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auf den Fall von Samuel Dokie, einem ehemaligen Mitglied von Taylors Rebellengruppe NPFL, seiner Ehefrau, einer weiteren Verwandten und einem Leibwächter Dokies hinzuweisen. Dokie sagte sich 1994 von Taylors NPFL los und wurde Mitglied einer oppositionellen Fraktion, des NPFL Central Revolutionary Council. Am 29. November 1997 wurden die vier Personen in Gbarna vom State Security Service (SSS) festgenommen. Am 4. Dezember 1997 wurden die verkohlten Leichen von Samuel Dokie und seiner Frau Janet in ihrem ausgebrannten Auto in den Außenbezirken von Gbarna gefunden. Berichten zufolge soll Samuel Dokies Leiche enthauptet gewesen sein. Die Überreste der beiden anderen Entführten wurden an einem anderen Platz in der Nähe Gbarnas gefunden. Gegen fünf beteiligte Staatssicherheitsbedienstete wurde Anklage wegen vierfachen Mordes erhoben. Im Laufe des Gerichtsverfahrens im Februar 1998 wurde die Anklage gegen drei der Beschuldigten, die als Kronzeugen fungierten, fallengelassen. Die verbliebenen zwei Angeklagten wurden später freigesprochen, da sie geltend gemacht hatten, die vier Gefangenen dem örtlichen Kommandeur des SSS übergeben zu haben. Dieser hatte sich zwar inzwischen in die Elfenbeinküste abgesetzt. Ein Auslieferungsersuchen seitens der Regierung wurde aber nicht gestellt. Angehörige der Krahn-Ethnie waren seit dem Regierungsantritt von Präsident Taylor häufigen Misshandlungen, Plünderungen und Schikanen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt. So beklagten sich Bürger des Grand Gedeh County, die in der Mehrzahl der Ethnie der Krahn angehören, in Monrovia, dass sie gejagt werden, häufig durch den Staatssicherheitsdienst bedroht würden und dass verschiedene Personen willkürlich inhaftiert worden seien, obwohl ihre Namen nicht auf der von der Regierung veröffentlichten Liste der gesuchten Personen stünden. Die schlimmsten Übergriffe gegen Stammesangehörige der Krahn ereigneten sich im Zusammenhang mit den am 18. September 1998 ausgebrochenen Kämpfen zwischen Mitgliedern der ehemaligen Rebellengruppe ULIMO-J, die mehrheitlich den Krahn zugehören, unter der Führung von Roosevelt Johnson und Sicherheitskräften der Regierung in Monrovia. Roosevelt Johnson konnte sich mit einigen seiner Kämpfer auf das Gelände der US-Botschaft flüchten. Die Amerikaner weigerten sich, ihn an die liberianische Regierung auszuliefern, da sie erhebliche Zweifel an seiner fairen Behandlung hatten und brachten ihn und seine Leute per Hubschrauber in ein anderes westafrikanisches Land. Die Regierung gab später an, dass 52 Menschen ums Leben gekommen seien, sehr wahrscheinlich liegt die Zahl der Toten aber wesentlich höher. Nach dem Bericht des US-State Department sollen bis zu 300 Personen, unter ihnen Frauen und Kinder getötet worden sein. Es existieren glaubwürdige Zeugenaussagen über summarische Exekutionen. Einige der Toten wurden mit auf den Rücken gefesselten Händen gefunden. Verwundete sollen aus Krankenwagen herausgezerrt und ihrem Schicksal überlassen worden sein. Eine genaue Zahl der Opfer konnte nicht ermittelt werden, da viele in Massengräbern verscharrt worden sein sollen und die Regierung sich weigerte, Hinweisen nachzugehen und eine Untersuchung der Vorfälle bisher nicht stattgefunden hat (siehe ai-Jahresbericht 1999 S.366-368, Human Rights Practices for 1998 Report des US Department of State S.3 und 4). Auch die Mandingos, deren überwiegende Mehrheit moslemischen Glaubens sind, waren und sind Übergriffen ausgesetzt. Aus Nachbarregionen zurückkehrende Flüchtlinge wurden feindselig empfangen. Häufig war es ihnen nicht möglich, ihre Häuser, die inzwischen durch andere Einwohner besetzt worden waren, wieder zu beziehen. Zwischen April und Juni 1998 wurden in den Lofa, Bong und Nimba Counties im Zuge von Auseinandersetzung der moslemischen Mandingos mit anderen nicht-moslemischen Ethnien sechs Moscheen in Brand gesetzt (siehe Human Rights Practices for 1998 Report des US Department of State S.12 und 13). Insbesondere in dem im Nordwesten Liberias gelegenen Lofa-County kam es zu größeren Spannungen. Im März 1999 wurden bei Kämpfen zwischen Lorma und Mandingos mindestens zwei Menschen getötet, acht Häuser und eine Moschee in der Stadt Zowudomai verbrannt. Im April 1999 wurde die Stadt Voinjama von bewaffneten Personen angegriffen. Die Regierung beschuldigte das benachbarte Guinea, den Angreifern und auch politischen Oppositionellen Liberias, insbesondere den Mandingos, Zuflucht zu gewähren. Während und unmittelbar nach den Kämpfen soll eine Anzahl Zivilisten getötet worden sein, einige von ihnen angeblich vorsätzlich durch liberianische Sicherheitskräfte. Andere Zivilisten, unter ihnen auch Kinder, sollen in Voinjama mehrere Wochen ohne Anklage und Verfahren inhaftiert worden sein. Mehrere Personen sollen misshandelt und geschlagen worden sein. Seit April 1999 häufen sich Meldungen über Misshandlungen von Zivilisten durch Sicherheitskräfte und etwa 9 000 Liberianer, meist vom Stamm der Mandingo sollen nach Guinea und in andere angrenzende Länder geflohen sind (siehe ai-Presseerklärung in engl. Sprache vom 12.08.1999). Frage 4: Hat die Taylor-Regierung Möglichkeiten, Rückkehrer einer der unter 2. genannten Gruppen zuzuordnen, etwa durch spezifische Stammesnarben der Krahn bzw. wird bei fehlenden Stammesnarben auf Zugehörigkeit zu einem überwiegend moslemischen Stamm geschlossen? Existieren Aufzeichnungen über die ehemals für die NPFL rekrutierten Personen? Eine Identifizierung der Rückkehrer aufgrund von Stammesnarben ist unseres Erachtens nach nicht möglich, da diese nicht allgemein üblich sind. Die Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Stamm oder Clan wird eher durch die Sprache bestimmt. Es gibt 34 Sprachen in Liberia, die z.T. noch durch recht unterschiedliche Dialekte geprägt sind. Anhand des gesprochenen Dialektes lässt sich die Herkunft einer Person verhältnismäßig genau bestimmen. Die Mandingo haben in Liberia kein eigenes Siedlungsgebiet, sondern haben sich als Händler in verschiedenen Landesteilen niederge-lassen (Siehe hierzu die als Anlage beigefügte Ethnologie von Liberia). Soweit uns bekannt ist, gibt es keine Listen über von der NPFL rekrutierte Personen. Frage 5: Können Rückkehrer in Liberia hinreichend mit Lebensmitteln versorgt und im Krankheitsfall medizinisch behandelt werden? Wie ist die Situation insbesondere für a) alleinstehende Frauen b) alleinstehende Frauen mit Kleinkindern? Der größte Teil der liberianischen Bevölkerung, vor allem aber zurückkehrende liberianische Flüchtlinge, ist nach wie vor von Lebensmittelzuteilungen durch internationale Hilfsorganisationen abhängig. Die Versorgung gestaltet sich häufig sehr schwierig, da viele Straßen zerstört sind und in der Regenzeit unpassierbar werden. Kritisch wird die Lage, wenn sich die Hilfsorganisationen wegen kriegerischer Ereignisse zurückziehen müssen. So geschehen im September 1998 oder erst kürzlich im Lofa County. Dort flohen Zehntausende von Menschen vor den Kämpfen und Mitarbeiter von Nicht-Regierungsorganisationen und des UNHCR mussten aus der Region evakuiert werden, nachdem eine Gruppe von Helfern von Bewaffneten entführt worden war (siehe IRIN Update 531 of events in West Africa vom 18. August 1999). Eine medizinische Versorgung ist in Liberia unseren Informationen zufolge nur auf die Behandlung verhältnismäßig einfacher Leiden beschränkt und auch nur gegen Bezahlung möglich. Die Situation für Frauen in Liberia während des Bürgerkrieges war geprägt durch Misshandlungen, Vergewaltigungen und Tötungen durch die verschiedenen Rebellengruppen. Berichten zufolge soll es aber auch heute, nach Beendigung des Krieges, nicht selten zu Gewalt gegen Frauen kommen. Früher hielten Frauen in Monrovia fast ein Viertel aller Arbeitsplätze besetzt, doch durch die extreme Arbeitslosigkeit haben Frauen jetzt kaum Chancen, Arbeit zu finden. In ländlichen Gebieten scheint die Praxis der genitalen Verstümmelung von Frauen, die durch die Unruhen des Krieges zum Erliegen kam, wieder aufzuleben. Die Regierung hat bis jetzt keine Anstalten unternommen, sich den spezifischen Problemen von Frauen zuzuwenden und geeignete Maßnahmen zum Schutz von Frauen zu treffen, obwohl dies von neu gegründeten Frauenorganisationen gefordert wird (siehe Human Rights Practices for 1998 Report des US Department of State S.11.) Welchen Gefährdungen Frauen weitgehend schutzlos ausgeliefert sind, zeigt der Fall der 37-jährigen Händlerin Nowai Flomo, die aus ihrem Haus in Monrovia entführt wurde und verschwand. Nachdem verschiedene Personen bekundet hatten, dass sie Zeugen eines rituellen Mordes an Frau Flomo geworden waren, drohten Frauenorganisationen eine große Protestdemonstration an und forderten die Verhaftung der dieser Tat verdächtigen Offiziere des Sicherheitsdienstes. Diese wurden zunächst auch festgenommen, nach drei Wochen jedoch wieder frei gelassen. Frau Flomo blieb verschwunden. Gegen die mutmaßlichen Täter wurde, soweit hier bekannt, bis heute kein Gerichtsverfahren eingeleitet (siehe ai-Jahresbericht 1999 S. 368 und Human Rights Practices for 1998 Report des US Department of State S.4) Mit freundlichen Grüßen gez. Gabi Lehmann-Yamoah Beauftragte des Bundesvorstandes f.d.R. Susanne Jesih Referat für politische Flüchtlinge SEITE  - SEITE 5 - ™¤ƒ.„ČA¦§§n؊©„ŒSummaryInformation(’’’’’’’’’’’’H’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’Susanne JesihSusanne Jesih@ĄXū…æ@†æ@NFāÕæ”11@īĮīMicrosoft Word 6.010™Õ<½C .1†2i5U6hAiApAqArAtAvAwA~AA€AA„A‡AˆA¦AüöüńüńüńüńüėéėééėéėéėéüēuP uDPU]c UV]c]c(7LYgqrs~€Ž™ÕÖóō;<Öł#6F½hXĖ ś Jüm%śm%śm%śm%śm%śm%śm%śm%śm%śm%üm%ńęśm%śm%čcääm%ŪĘŅŽĶm%äm%äm%äm%äm%äm%Źm%žŹm%žŹm%žŹm%žŹm%žŹm%žäm%äm%äm%ä m%ä m%xÅ$×1Ž%Ø%1Ž%xj$?1Ž%ü&¼ 1Ž%x$J7 BCŁ5¢ē" |‘ V"_*-1.1†25h5i56*6U6v9):Å=Ų@Ł@Ś@ņ@ó@ A-A.A5A6A7AEAhArAüm%üm%ü m%üm%łm%žłm%žłm%žłm%žłm%žłm%žłm%žüm%üm%üm%üm%üm%üm%ōm%žüm%üm%üm%łm%žłm%žłm%žü m%üm%ü m%ü m%üm%üm%ļm%ļm%ļm%ļm%ļm%ļm%ļm%ļm%ļm%ļm%č`ü’%xx)rAsAtA„A…A†A‡AˆAžüõUšžm%šüüšm%`ü’%K@ń’Standarda&A@ņ’”&Absatz-Standardschriftart$@ņ$ Kopfzeile øp#)@¢ Seitenzahl" @"Fußzeile øp#ˆ>ˆA’’’’!’’ ’’ ’’ ’’ ’’ž"Š)g9ˆ>\é£^ !¦A!JrAˆA"#$ˆ>!!!’€ DDE_LINK1‰>g>‰>* Susanne JesihH:\ASYL\ASYL-GA\99015.DOC’@Canon LBP-8 IIIT\\Ai-d\LBP_8IIITCAPPWCanon LBP-8 IIIT”Ž' š 4d,, n2(P<G2`47ŅččččCanon LBP-8 IIIT”Ž' š 4d,, n2(P<G2`47Ņččččłæh>€€>Times New Roman Symbol &Arial Syntax"1ˆÄ© $:&É;:†!$:& ”11ƒh!†"G:\WORD6\WINWORD5.DOT\AI-BRIEF.DOTLiberiaBayer. 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