Ich (Name, Vorname) ______________________
habe heute (Datum) _______________________
bei folgender Behörde _____________________
eine Bescheinigung laut § 57 des Asylverfahrensgesetzes (Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs) beantragt.
Dafür wurde eine Gebühr in Höhe von DM_______________ erhoben (Beleg-Nummer:______________)
Diese Gebühr entrichte ich nur unter Vorbehalt der Rückforderung.
Bitte erstellen Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Gebührenerhebung.
Gleichzeitig lege ich hiermit Widerspruch gegen die Gebührenerhebung ein.
Laut Asylverfahrensgesetz muß ich eine Erlaubnis zum Verlassen des mir zugewiesenen Aufenthaltsbereiches beantragen. Ich beziehe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das heißt nur 80 DM Taschengeld im Monat.
Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Amtshandlung stehen, das heißt sie müssen dem "Äquivalenz-Prinzip" entsprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, "daß eine Gebühr keine Nebenwirkungen haben darf, die über den Zweck der Gebührenerhebung hinausgehen. Eine Gebühr ist lediglich das Äquivalent für Amtshandlungen, von denen einzelne Personen besondere Vorteile haben, so daß es gerechtfertigt erscheint, den Staat an diesen Vorteilen partizipieren zu lassen, damit eine Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten der Amtshandlungen vermieden wird. Mit diesem Zweck ist es unvereinbar, daß Verwaltungsgebühren so hoch festgesetzt werden, daß sie von der Beantragung bestimmter Amtshandlungen abschrecken ... In Zweifelsfällen wird man prüfen müssen, ob eine Gebühr, von der derartige Wirkungen zu befürchten sind, durch den Aufwand der Behörde gerechtfertigt wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Gebühr mit dem Äquivalenz-Prinzip nicht mehr vereinbar" (BVerwGE 12, 170).
Auch nach den Kostengesetzen der Länder (z.B. Artikel 16 II und III des BayKG) kann die Behörde von der Festsetzung der Kosten absehen, wenn die Festsetzung der Kosten nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder die Einziehung keinen Erfolg haben wird.
Da die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz "Hilfe nur im Umfang des zum Lebensunterhalt Unerläßlichen" gewähren, kann davon ausgegangen werden, daß die Festsetzung der Kosten unbillig ist und die Einziehung keinen Erfolg haben wird.
Der Bundesgesetzgeber, der berechtigt ist, die Frage der Gebührenerhebung zu regeln, hat für das Asylverfahrensgesetz im Gegensatz zum Ausländergesetz keine eindeutigen Regelungen zu außergerichtlichen Gebühren getroffen. In § 83 b AsylVfG heißt es, daß "Gebühren und Auslagen in Streitigkeiten nach diesem Gesetz" nicht anfallen. Dies legt den Schluß nahe, daß auch in Verwaltungsverfahren keine Gebühren erhoben werden sollen.
Bitte erlassen Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu meinem Widerspruch.
Name ___________________
Ort, Datum ________________