ࡱ> 130I!bjbj,.]           8X d  " ;7"Y "{ $j ^   .  ...R        ..   )>b  . Verwaltungsgericht Chemnitz - 4. Kammer - z. Hd. Herrn Siewert Postfach 639 09006 Chemnitz 29.04.1998 08.12.1999 Verwaltungsstreitsache eines marokkanischen Staatsangehrigen MDE 29 - 98.084 A 4 K 30534/96 Sehr geehrter Herr Siewert, zu Ihrer o.g. Anfrage nimmt amnesty international wie folgt Stellung: Der Klger hatte vorgetragen, er habe sich als berzeugter Republikaner fr die Abschaffung der Monarchie in Marokko eingesetzt und sei aus diesem Grund mehrfach von staatlichen Stellen verfolgt worden. Weiterhin gab er an, auch gefoltert worden zu sein. Seinen Reisepa habe der Klger gegen Bestechung erhalten. Im August 1995 sei er illegal ber die Enklave Melila ausgereist. 1. Knnen Sie der vorliegenden Kopie des Reisepasses entnehmen, ob dieser Pa echt ist? amnesty international kann in der Regel keine Angaben zur Echtheit von Dokumenten machen. 2. Kann aus der Tatsache der Ausstellung des in Kopie vorliegenden Reisepasses des Klgers - seine Echtheit (vgl. Frage 1) unterstellt - geschlossen werden, da die Ausstellung dieses Passes offenkundig ein Verfolgungsinteresse des marokkanischen Staates gegenber dem Klger ausschliet? Aus dem Sachvortrag des Klgers geht hervor, da er den Reisepa durch Bestechung erhalten habe. Dies entspricht den unserer Organisation vorliegenden Erkenntnissen ber weitverbreitete Vetternwirtschaft und Korruption in Marokko. Berichten marokkanischer Staatsangehriger zufolge ist gegen die Zahlung von Bestechungsgeldern in Marokko beinahe jedes staatliche Dokument erhltlich. Behrdliche Genehmigungen, Zeugnisse etc. werden hufig nur gegen entsprechende Zuwendungen von den Behrden ausgestellt. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung von amnesty international entgegen der vom Bundesamt fr die Anerkennung auslndischer Flchtlinge geuerten Vermutung nicht davon ausgegangen werden, da die Ausstellung eines Reisepasses gegen Bestechung darauf schlieen lt, da seitens des marokkanischen Staates kein Verfolgungsinteresse bestehe. 3. Belegen das Visum auf Bl. 8 und der Ausreisestempel auf Bl. 9 des Reisepasses tatschlich die legale Ausreise des Klgers aus seinem Heimatland Marokko? amnesty international kann nicht zur Echtheit von Stempeln Stellung nehmen, da wir in diesem Bereich nicht ber Expertise verfgen. 4. Mte der Klger - sein Vorbringen der antimonarchistischen politischen Bettigung in Marokko und der deswegen bereits erlittenen Manahmen als wahr unterstellt - bei einer Rckkehr in sein Heimatland auch heute noch, nachdem seit seiner Ausreise mittlerweile fast drei Jahre vergangen sind, mit Inhaftierung und Folter in Marokko rechnen bzw. mit sonstigen polizeilichen Manahmen? Nach den Erkenntnissen von amnesty international ist das Recht auf Meinungsfreiheit in Marokko nach wie vor eingeschrnkt. Kritik an der Monarchie z.B. durch Forderungen nach einer republikanischen Staatsform oder Kritik am Knig bzw. der kniglichen Familie ist unzulssig und wird nach Art. 179 des Strafgesetzbuches (Code pnal), welcher eine Haft-strafe von bis zu fnf Jahren vorsieht, bestraft. Majesttsbeleidigung gehrt zu den Tabuthemen in Marokko und amnesty international geht davon aus, da aufgrund der Sensibiltt dieses Vorwurfs nicht alle Flle, die unter diesen Straftatbestand fallen, ffentlich gemacht bzw. Menschenrechtsorganisationen zur Kenntnis gebracht werden. Marokkaner, die im Zusammenhang mit oppositionellen politischen Aktivi-tten wegen Beleidigung des Knigs nach Art. 179 angeklagt werden, mssen mit der Hchst-strafe, d.h. fnf Jahren Haft, rechnen. Unsere Organisation hat in einem im Juni 1999 verffentlichten Bericht folgende Flle politischer Verfolgung aufgrund von Majesttsbeleidi-gung recherchiert: Arslane Smouzi, ehemaliger Prsident der politischen Jugendorganisation Shabiba Ittihadiya, wurde nach Art. 179 angeklagt und im Juli 1997 zu einer fnfjhrigen Haftstrafe verurteilt. Abderrahmane El-Ouadoudi, Sprecher der oppositionellen Studentenbewegung Kaidiyyine und Prsident eines Zweiges der Vereinigung arbeitsloser Akademiker, wurde im Mrz 1995 zu einer fnfjhrigen Haftstrafe verurteilt. Die Vorwrfe, die gegen El-Ouadoudi erhoben wurden, standen in Zusammenhang mit der Teilnahme an einer illegalen Demonstra-tion in Marrakesch am 1. Mai 1992. Im einzelnen wurde ihm zur Last gelegt, er habe anti-monarchistische Slogans mit der Forderung nach der Abschaffung der Monarchie whrend der Demonstration 1992 gerufen. In einer Antwort des Beirats fr Menschenrechtsfragen (Conseil consultatif des droits de l`homme - CCDH) an amnesty international wurde besttigt, da Abderrahmane El-Ouadoudi zu einer fnfjhrigen Haftstrafe verurteilt wurde. Ergnzend hie es, sein Fall wrde vom CCDH dahingehend geprft, ob er fr ein mgliche knigliche Amnestie empfohlen werden knne. Der jngste Fall, den amnesty international in ihrem Bericht erwhnt, ist der Fall von Kais Abdelghani, ein Student der juristischen und kono-mischen Fakultt der Universitt Rabat. Abdelghani wurde im Februar 1999 verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, er habe whrend der Freitagsgebete in der Moschee den Knig beleidigt, weil er die Frage gestellt habe, ob es angemessen sei, den Knig als den Fhrer der Glubigen (Amir Al-Mu`minin) zu bezeichnen. Kais Abdelghani wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. amnesty international liegen darber hinaus Berichte vor, denen zufolge auch Personen, die nicht ausdrcklich den Knig beleidigen, sondern lediglich Kritik an den schlechten Lebens-bedingungen uern, nach Art. 179 angeklagt werden. So wurde der 27-jhrige Mustafa Naas im Januar 1997 nach Art. 179 angeklagt und zu einer zweijhrigen Haftstrafe verurteilt. Mustafa Naas hatte seine Verrgerung ber die Festnahme seines Vaters mit einem Sprichwort, welches wrtlich bersetzt wir machen aus diesem Ort eine Republik lautet, Ausdruck verliehen. 1998 wurde Mustafa Rachih zu einer fnfjhrigen Haftstrafe verurteilt. Aus Protest ber die schlechten Lebensbedingungen seiner Familie in den Slums von Casablanca hatte er vor seinem Zelt ein Spruchband angebracht auf dem der Knig auf-gefordert wurde, seine Brger gerecht zu behandeln. Auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens, demzufolge Mustafa Rachih wegen geistiger Unzurechenbarkeit nicht fr seine Aussagen verantwortlich gemacht werden knne, wurde das Urteil aufgehoben. Mustafa Rachih wurde in eine Heilanstalt berwiesen. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse und das Vorbringen des Klgers als wahr unterstellt, er sei bereits in Marokko wegen seiner antimonarchistischen politischen Bettigung verfolgt worden, ist davon auszugehen, da dem Klger bei Rckkehr nach Marokko eine Inhaftierung und Anklage nach Art. 179 Strafgesetzbuch droht. Wie der oben geschilderte Fall von Abderrahmane El-Ouadoudi belegt, spricht einiges dafr, da der Vorwurf der Majestts-beleidigung auch noch nach einigen Jahren verfolgt wird, denn El-Ouadoudi wurde erst im Mrz 1995 wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im Mai 1992 verurteilt. In der Anlage beigefgt ist ein Auszug aus dem ai Bericht Morocco / Western Sahara: Turning the page: achievements ans obstacles, ai-index: MDE 29/01/99, verffentlicht im Juni 1999. Wir hoffen, da Ihnen diese Informationen behilflich sein werden. Mit freundlichen Gren Ruth Jttner Referat fr politische Flchtlinge SEITE  - SEITE 3 - |j ~   !!0JmH0J j0JU5CJOJQJ CJOJQJ"0ERalmnyz{|<&#$f&#$&x &#$/&#$x"0ERalmnyz{|<j   2R S !!!  6<j   2R S &`#$ ;xx !!!x&`#$* 00PP. A!"n#$% [(@(StandardmHRR berschrift 1 $<5CJKHOJQJkHPP berschrift 2 $<56CJOJQJkHBB berschrift 3 $<5CJBA@BAbsatz-Standardschriftart2@2 Kopfzeile  p#$)@$ Seitenzahl0 0Fuzeile  p#. !!< !!!!! 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