Return-Path: Received: from hotmail.com ([209.185.241.190]) by mailin05.sul.t-online.de with smtp id 12WOFU-1M5fHcC; Sat, 18 Mar 2000 19:46:56 +0100 Received: (qmail 44309 invoked by uid 0); 18 Mar 2000 18:46:55 -0000 Message-ID: <20000318184655.44308.qmail@hotmail.com> Received: from 195.50.140.126 by www.hotmail.com with HTTP; Sat, 18 Mar 2000 10:46:55 PST X-Originating-IP: [195.50.140.126] From: "georg warning" To: m_johann@hotmail.com, nzz@co.ru, jdonker@worldonline.nl, 100103.13@compuserve.com, briheu@zedat.fu-berlin.de, lutz.rzehak@rz.hu-berlin.de, sota@euronet.nl, StErfen@aol.com, christian.schwarz-schilling@bundestag.de, erika.schuchardt@bundestag.de, ruprecht.polenz@bundestag.de, Wolf.Bauer@bundestag.de, zdwf-@t-online.de, administration@biost.de, doihh@uni-hamburg.de, pm@fornet.net.tr, ute.einsporn@skzl.verwalt-berlin.de, h.hermann@wunsch.com, jgasiecki@nbnet.de, dreger@taz.de, cwik@zedat.fu-berlin.de, poststelle@auswaertiges-amt.de, posteingang@bmi.bund400.de, Ekkemaass@aol.com, BRAHR@bloomberg.net, mmurphy@pri.org.uk, myriam.schippers@stud.lrz-muenchen.de, info@khilafah.com Cc: ulrich@nevamedia.de, a.morike@amnesty.it, vbanning@xs4all.nl, schlau@nsv.bishkek.su, grigu@hotmail.com, asunderp@amnesty.org Subject: Todesstrafe in Usbekistan – Ein Staatsgeheimnis Date: Sat, 18 Mar 2000 10:46:55 PST Mime-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; format=flowed Amnesty International, London, 29. Februar 2000, AI Index EUR 62/005/00 Todesstrafe in Usbekistan – Ein Staatsgeheimnis Bekannt gewordene Einzelfälle: 1. Politische Fälle mit religiösem (islamischem) Hintergrund: Prozess vor dem Obersten Gerichtshof von Usbekistan am 5. Juli 1998 Talib MAMADZHANOV: geboren 1967. Wegen Mordes an acht Menschen, darunter fünf Polizisten, zum Tode verurteilt. Er sagte im Juni 1998 vor Gericht aus, dass ihn die staatliche Verletzung der religiösen Freiheit von Islamisten dazu getrieben hätten. Prozess vor dem Regionalgericht Namangan am 4. August 1999; Vorsitzender Richter A. ERANOV Die folgenden Männer wurden alle wegen vorsätzlichen Mordes unter erschwerenden Umständen (Artikel 97), Terrorismus (Artikel 155), Raub (Artikel 164) und illegalen Waffenbesitzes (Artikel 248) zum Tode und zur Konfiszierung des Eigentums verurteilt: Rakhmatilla AKHRAMOV: geboren 1967; verheiratet, drei Kinder. Am 23. Juni 1999 verhaftet. Tulanboy MARUPBAYEV: geboren 1969; verheiratet, zwei Kinder. Am 27. April 1999 verhaftet. Zusätzlich wegen Anstachelung zu religiöser oder rassistischer Feindseligkeit (Artikel 156), wegen Anschlags auf die verfassungsmäßige Ordnung von Usbekistan (Artikel 159) u.a. angeklagt. Kosim NURIDDINOV: geboren 1972; verheiratet, vier Kinder; vorbestraft. Er wurde am 25. Februar 1999 verhaftet. Zusätzlich wurde er wegen Anstachelung zu religiöser oder rassistischer Feindseligkeit (Artikel 156), wegen Anschlags auf den Präsidenten und die verfassungsmäßige Ordnung von Usbekistan (Artikel 158, 159), wegen Organisierung einer kriminellen Gruppe (Artikel 242) u.a. angeklagt. Prozess vor dem Regionalgericht Choresm am 6. Juli 1999; Vorsitzender Richter R. ALLEBERGENOV Timurbek BABADZHANOV und Khamro KHALILOV entführten auf der Strecke von Taschkent nach Urgentsch einen Bus. Während der Freilassung der Geiseln kamen drei Beamte des Nationalen Sicherheitsdiensts von Usbekistan (usbekischer Geheimdienst) und ein Beamter der Verkehrspolizei ums Leben. 15 weitere Angeklagte erhielten Haftstrafen von 9 – 20 Jahren. Die Entführergruppe hat einen islamischen Hintergrund. Timurbek BABADZHANOV: Am 30. März 1999 verhaftet. Am 6. Juli 1999 zum Tode und zur Konfiszierung des Vermögens verurteilt. Khamro KHALILOV: Am 30. März 1999 verhaftet. Am 6. Juli 1999 wegen vorsätzlichen Mordes unter erschwerenden Umständen (Artikel 97), Terrorismus (Art. 155), wegen Anschlags auf die verfassungsmäßige Ordnung von Usbekistan (Artikel 159), Organisierung einer kriminellen Gruppe (Artikel 242), Geiselnahme (Artikel 245), Waffenbesitzes (Art. 248) u.a. zum Tode und zur Konfiszierung des Vermögens verurteilt. Prozess vor dem Obersten Gerichtshof von Usbekistan am 28. Juli 1999; Vorsitzender Richter: A. POLVONZODA Die folgenden Männer wurden alle wegen vorsätzlichen Mordes unter erschwerenden Umständen (Artikel 97), Terrorismus (Artikel 155), Anstachelung zu religiöser oder rassistischer Feindseligkeit (Artikel 156), wegen Anschlags auf den Präsidenten und die verfassungsmäßige Ordnung von Usbekistan (Artikel 158, 159), Sabotage (Artikel 161) und Organisierung einer kriminellen Gruppe (Artikel 242) zum Tode und zur Konfiszierung des Eigentums verurteilt. Es handelt sich um politisch motivierte Gefangene mit religiösem (islamischem) Hintergrund. Komilzhon ABDURAKHMANOV: geboren 1971; verheiratet, zwei Kinder; am 8. April 1999 verhaftet. Zhakhongir ABDULLAYEV: geboren 1970; verheiratet, zwei Kinder; am 27. Februar 1999 verhaftet. Kadirzhon SAIPOV: geboren 1971; verheiratet, ein Kind; am 6. April 1999 verhaftet. Bakizhon SALIYEV: geboren 1971; verheiratet, zwei Kinder; am 6. April 1999 verhaftet. Begaly SULTANOV: geboren 1976; am 14. März 1999 in Kirgisistan (Bischkek) verhaftet. Prozess vor dem Regionalgericht von Taschkent am 29. Juli 1999; Vorsitzender Richter O. TURABEKOV Die folgenden Männer wurden alle wegen vorsätzlichen Mordes unter erschwerenden Umständen (Artikel 97), Raubes (Artikel 164), Organisierung illegaler öffentlicher Gruppen (Artikel 216) und illegalen Waffenbesitzes (Artikel 248) zum Tode und zur Konfiszierung des Eigentums verurteilt. Es handelt sich um politisch motivierte Gefangene mit religiösem (islamischem) Hintergrund. Oybek RUZMETOV: geboren 1965; verheiratet, drei Kinder; Bruder von Uygun RUZMETOV; vorbestraft; am 2. Januar 1999 verhaftet. Zusätzlich wurde er wegen Anschlags auf die verfassungsmäßige Ordnung von Usbekistan (Artikel 159), Sabotage (Artikel 161) und Rauschgiftdelikten (Artikel 273) angeklagt. Uygun RUZMETOV: geboren 1970; verheiratet; Bruder von Oybek RUZMETOV; am 1. Januar 1999 verhaftet. Sardor ALLAYAROV: geboren 1972; verheiratet; vorbestraft; am 1. Januar 1999 verhaftet. Zusätzlich wegen Anschlags auf die verfassungsmäßige Ordnung (Artikel 159) und Sabotage (Artikel 161) angeklagt. Utkir YUSUPOV: geboren 1974; verheiratet; am 29. Januar 1999 verhaftet. Zusätzlich wegen Anschlags auf die verfassungsmäßige Ordnung (Artikel 159) und Sabotage (Artikel 161) angeklagt. Shikhnozor YAKUBOV: geboren 1974; verheiratet; ein Kind; am 12. Januar 1999 verhaftet. Zusätzlich wegen Anschlags auf die verfassungsmäßige Ordnung (Artikel 159) und Drogendelikten (Artikel 273) angeklagt. Nicht politische Fälle: Vladimir MANYAKHIN und Takhir MIRZAYEV: Beide Männer wurden wegen vorsätzlichen Mordes unter erschwerenden Umständen (Artikel 97) und vermutlich wegen Vergewaltigung eines achtjährigen Mädchens (das Verbrechen geschah im Juli 1998) für schuldig befunden. Um den Januar 1999 wurden sie von einem Gericht in Samarkand, möglicherweise dem Regionalgericht, zum Tode verurteilt. Zokir KHALILOV: geboren 1954; verheiratet, vier Kinder; vorbestraft; um den August 1999 verurteilte ihn das Regionalgericht Samarkand wegen vorsätzlichen Mordes unter erschwerenden Umständen an seiner Frau und zwei Kindern nach Artikel 97 zum Tode. Die Tat ereignete sich in der Nacht des 14. Februar 1999. Tolibzhon ABDULLADZHONOV, Rakhmetdin SHAMSETDINOV und Abdusamat MUMINOV: Die drei Männer wurden im Juni 1999 von einem Gericht in der Region Surkhandarya zum Tode verurteilt, weil sie am 27. Januar 1999 versucht haben sollen, Drogen aus der tadschikischen Hauptstadt Duschanbe nach Russland zu schmuggeln. Da es sich um tadschikische Staatsbürger handelt, wurde das Urteil zur Befassung durch die tadschikische Regierung an den tadschikischen Außenminister weitergeleitet. Utkir SATTIYEV: Anfang 1999 vom Regionalgericht Andizhan wegen vorsätzlichen Mordes unter erschwerenden Umständen (Artikel 97) und wegen Verleitung von drei Jugendlichen, den Taxifahrer Oybek ISROILOV zu ermorden, zum Tode verurteilt. Zwei Mitangeklagte erhielten Strafen zwischen 13 und 18 Jahren Gefängnis. Hintergrund Am 1. April 1995 trat das erste usbekische Strafgesetzbuch der nachsowjetischen Periode in Kraft. Das vorige, sowjetische StGB stammte aus dem Jahre 1960, mit nachträglichen Ergänzungen. Das neue Strafgesetzbuch sah die Todesstrafe für 13 Straftaten als mögliche Strafe vor. Nach dem neuen Strafgesetzbuch konnte die Todesstrafe nicht gegen Frauen verhängt werden. Dies stellte eine Veränderung gegenüber dem früheren Gesetzbuch dar, das bei der Verhängung der Todesstrafe nicht zwischen Geschlecht unterschied. Lediglich gegen Frauen, die zum Tatzeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Urteils schwanger waren, durfte kein Todesurteil gefällt werden. Auch war die Hinrichtung einer schwangeren Frau verboten. August 1998: Todesstrafe für fünf Delikte abgeschafft Vom usbekischen Ombudsmann (einer Frau!) wurden wir informiert, dass auf der Parlamentssitzung vom 28.-29. August 1998 die Todesstrafe für fünf Delikte aus dem usbekischen Strafgesetzbuch gestrichen wurde, so dass nunmehr noch bei acht Straftaten die Todesstrafe verhängt werden kann. Die Behörden beschrieben diesen Beschluss als Teil einer „Politik zur schrittweisen Abschaffung der Todesstrafe“ und beriefen sich dabei auf „internationale Verpflichtungen, die die Republik Usbekistan im Bereich der Menschenrechte eingegangen ist“, namentlich auf Artikel 3 (Recht auf Leben) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die fünf Straftaten, für die die Todesstrafe im August 1998 abgeschafft wurde: Kapitel IV, Artikel 119: „unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ mit einer Person unter 14 Jahren unter Anwendung von Gewalt; Artikel 152: „Verletzung der Bestimmungen und des Gewohnheitsrechts für den Kriegsfall“; Kapitel I, Artikel 158: „Anschlag auf das Leben des Präsidenten“; Kapitel 1, Artikel 160: „Spionage“; Kapitel II, Artikel 246: „Schmuggel von Massenvernichtungswaffen und Rauschgift“. Die Todesstrafe besteht weiterhin für acht Straftaten: Mord unter erschwerenden Umständen (Kapitel II, Artikel 97); Vergewaltigung eines Mädchens unter 14 (Kapitel IV, Artikel 118); Führung eines Angriffkriegs (Kapitel II, Artikel 151); Völkermord (Artikel 153); Terrorismus, der den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat (Kapitel III, Artikel 155); Hochverrat (Kapitel I, Artikel 157); Organisierung einer kriminellen Verschwörung (Kapitel I; Artikel 242); illegaler Verkauf einer großen Menge von Rauschgift (Kapitel II, Artikel 272). Weiterhin kann kein Todesurteil gegen Frauen oder Personen verhängt werden, die zum Tatzeitpunkt unter 18 waren, wie Artikel 51 Usbek. StGB festlegt. Durch Entscheidung des Präsidenten kann ein Todesurteil in 25 Jahre Gefängnis umgewandelt werden. Oktober 1999: Hinrichtung von sechs politischen Gefangenen, die im August 1999 zum Tode verurteilt worden waren: Sechs Bürger der Stadt Namangan, Sobir SOIBBAYEV, Tadzhiddin IBRAGIMOV, Mukhammad ZARIPBAYEV, Akaydin KHODZHIMUKHAMEDOV, Akmal ABDUKADYROV und Mukhammad ABDULLAYEV wurden am 5. August 1999 vom Regionalgericht Taschkent zum Tode verurteilt. Ihnen wurde Terrorismus (Artikel 155 Usbek. StGB), Anschlag auf den Präsidenten (Art. 158) und Organisierung einer kriminellen Gruppe (Art. 242) vorgeworfen. Es soll sich bei ihnen um religiös motivierte, politische Gefangene mit einem religiösen Hintergrund handeln. Die sechs Männer wurden am 1. Oktober 1999 hingerichtet. In einem Fall sollen die Angehörigen eine Todesbescheinigung erhalten haben. Januar 2000: Hinrichtung von sechs politischen Gefangenen, die im Juni 1999 zum Tode verurteilt worden waren Am 28. Juni 1999 verurteilte der Oberste Gerichtshof sechs Männer (Bakhrom ABDULLAYEV, Lakirzhan KHASANOV, Talatbek NURALIYEV, Kozimbek LAKOROV) wegen Beteiligung an den Bombenattentaten vom Februar 99 zum Tode. (Weitere Informationen über die Bombenanschläge finden sich in Concerns in Europe, EUR 01/02/99, dt. Übersetzung bei untiger Adresse erhältlich). Diesem Prozess folgte noch eine Reihe weiterer Verfahren in der selben Sache. Die Angeklagten wurden beschuldigt, Mitglieder extremistischer, religiöser Organisation zu sein, die einen Dschihad (Heiligen Krieg) zum Sturz der verfassungsmäßigen Ordnung in Usbekistan und die Ermordung von Präsident Karimov befürworteten. Die meisten Angeklagten sollen sich in diesen Punkten für schuldig bekannt haben. Es gab Berichte, wonach die Angeklagten geschlagen oder in der Untersuchungshaft anderweitig misshandelt und gezwungen wurden, falsche Aussagen zu machen. Menschenrechtsbeobachter kritisierten, dass die Behörden faire Prozesse zwar versprochen, sich aber nicht daran gehalten hätten. Den Gefangenen soll das Recht auf einen Anwalt freier Wahl verweigert worden sein. Es werden Vorwürfe erhoben, dass die Anwälte der Verteidigung nicht die Interessen der Angeklagten vertraten. Ai hat kürzlich Informationen erhalten, dass die sechs Männer Anfang Januar 2000 hingerichtet wurden. Informationen über die Todesstrafe – ein Staatsgeheimnis: Die usbekischen Behörden betrachten Informationen über die Anwendung der Todesstrafe als Staatsgeheimnis. Als sich das UN-Komitee gegen die Folter mit dem Bericht von Usbekistan befasste, bat es um derartige Informationen bezüglich der vorigen zwei Jahre, erhielt sie aber nicht. So betraf die Empfehlung des Komitees vom 19. November 1999 denn auch die fehlenden oder unvollständigen Auskünfte, darunter auch bezüglich der Todesstrafe, die im nächsten Bericht Usbekistans an das Komitee, der im Oktober 2000 fällig ist, enthalten sein sollten. Situation in Nachbarstaaten: Turkmenistan Am 29. Dezember 1999 stimmte das turkmenische Parlament für die Abschaffung der Todesstrafe in diesem Land. Präsident Saparmurad Niyazov hat ein entsprechendes Verfassungsgesetz unterzeichnet. Damit ist Turkmenistan das erste Land in Zentralasien, das die Todesstrafe abgeschafft hat. Die Höchststrafe beträgt jetzt in Turkmenistan 25 Jahre Gefängnis. Im Dezember 1998 hatte Turkmenistan schon ein Moratorium für die Todesstrafe verkündet. In den vorausgegangenen Jahren waren jährlich Hunderte von Todesurteilen verhängt worden (bei einer Bevölkerung von 5 Millionen Einwohnern!), meist in Zusammenhang mit Rauschgiftdelikten. Kirgisistan Am 5. Dezember 1998 unterzeichnete der kirgisische Präsident Askar Akayev ein Dekret für ein zweijähriges Moratorium von Hinrichtungen. Im Erlass heißt es, dass das Moratorium inspiriert sein von den „Prinzipien des Humanismus, der Achtung für die grundlegenden Menschenrechte und –freiheiten“. Es wurde speziell auf den 50. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Bezug genommen. Weitere Infos zur Todesstrafe weltweit: www.amnesty.org Bearbeitete Übersetzung von: Georg Warning, ai 2337, PF 5329, D-78432 Konstanz, e-mail: e-mail 320035641878-0001@t-online.de Konstanz, den 17.03.00 Hinweis des Übersetzers: das russische ZH wird im Usbekischen DZH gesprochen, wie das englische J. Daher: Komilzhon: Komildzhon oder Komiljon Zhakhongir: Dzhakhongir oder Jakhongir (eigtl. Jahongir, liegt an der russ. Transkription) Kadirzhon: Kadirdzhon oder Kadirjon Bakizhon: Bakidzhon oder Bakijon Lakirzhan: Lakirdzhan oder Lakirjan Drei Namen müssten eigentlich so lauten: Utkir YUSUPOV (statt Utkrir, im Kyrillischen korrekt) Tadzhiddin IBRAGIMOV (statt Tadzhiddiy) Akaydin KHODZHIMUKHAMEDOV (statt KHODZHIKUKHAMEDOV) ______________________________________________________ Get Your Private, Free Email at http://www.hotmail.com