Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8.Senat - z.Hd. Herrn Kissner Postfach 34 01 48 80098 München Ihre Nachricht vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Bonn, den 11.02.2000 8 B 97.30456 u.a. ASA 14-00.015 28.08.2000 Verwaltungsstreitverfahren bhutanischer Staatsangehöriger
Sehr geehrter Herr Kissner,
Ihre Gutachtenanfrage vom 11. Februar 2000 beantwortet amnesty international nunmehr wie folgt:
Frage 1: Werden nepalisprechende Bewohner Süd-Bhutans derzeit von Staats wegen verfolgt oder zum Verlassen des Landes gezwungen? Anfang der neunziger Jahre wurden mehr als 100. 000 bhutanische Staatsangehörige nepalischer Herkunft, die sog. Lhotsampas, gewaltsam aus ihrem Siedlungsgebiet, dem Süden Bhutans, einem sehr fruchtbaren Landwirtschaftsgürtel, vertrieben. Gegenwärtig leben noch über 90.000 von ihnen in den von den Vereinten Nationen kontrollierten und finanzierten Flüchtlingslagern in Nepal. Nach amnesty international vorliegenden Informationen sind die Nepalisch sprachigen Einwohner Bhutans zwar nach wie vor vielfältigen Diskriminierungen im täglichen Leben in Bhutan ausgesetzt (so auch Kathmandu-Post 30.03. 2000, die berichtet, dass erneut Kinder von Lhotshampas in Bhutan nicht zur Schule gehen dürfen, mit der Begründung, dass sie Verwandte in den Flüchtlingslagern hätten; amnesty international Jahresbericht 2000 S. 114ff, Frankfurter Rundschau (FR) vom 14. 06.99). Dass bhutanische Staatsangehörige nepalischer Herkunft (Lhotsampas) derzeit politisch motivierten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen oder ethnischen Vertreibungen, wie zu Beginn der neunziger Jahre, zu gewärtigen haben, kann auf Grund unserer Erkenntnislage nicht bestätigt werden. Frage 2: Wird dieser Bevölkerungsgruppe, soweit sie nach Nepal oder Indien geflüchtet ist, generell die Wiedereinreise nach Bhutan verweigert, ggf. mit welcher Begründung? Sind Fälle einer gestatteten Rückkehr nach Bhutan bekannt? Bhutanische Staatsangehörige, die Bhutan ohne die Erlaubnis der bhutanischen Behörden verlassen haben, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit staatlichen Sanktionen ausgesetzt. Gemäß Art. 6 d) und e) des "Bhutan Citizenship Act" von 1985, der 1988 in Kraft getreten ist, verlieren bhutanische Staatsangehörige, die ohne Erlaubnis der bhutanischen Behörden das Land verlassen haben, ihre bhutanische Staatsangehörigkeit, und ihr Grundeigentum wird bei Zahlung einer Entschädigung beschlagnahmt. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1958 war es jedem Erwachsenen, der Landeigentum besaß und zehn Jahre in Bhutan lebte, möglich, die bhutanische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Das alte Recht sah weiter hin vor, dass Kinder die bhutanische Staatsangehörigkeit erhalten, wenn der Vater Bhutanese nach dem Gesetz von 1958 war. Nach dem seit 1985 geltenden Recht müssen beide Eltern die bhutanische Staatsangehörigkeit besitzen. Zum Nachweis der bhutanischen Abstammung unter den Voraussetzungen des Gesetzes von 1958 (Aufenthaltsbeweis) wurden Geburtsurkunden und Grundsteuerquittungen aus der Zeit vor dem 31. 12. 1958 gefordert. Eine Voraussetzung, die viele Bhutanesen nicht erfüllen konnten und damit staatenlos wurden. So kämpfen die in den nepalischen Flüchtlingslagern lebenden Lhotsampas seit Jahren um ihre Wiedereinbürgerung (siehe auch Bericht des US State-Department zur Menschenrechtspraxis in Bhutan 1999 vom 25. Februar 2000, Section 5). amnesty international sind keine Fälle einer gestatteten Rückkehr bekannt geworden. Unserer Organisation ist aus dem Jahre 1999 der Fall des bhutanischen Staatsangehörigen Padam Lal Giri zur Kenntnis gelangt, der aus den Flüchtlingslagern in Nepal nach Bhutan zurückkehrte, um Berichte über die Ansiedlung Landloser auf Ländereien nachzuprüfen, die die jetzt als Flüchtlinge in Nepal lebenden Menschen früher bewohnt hatten. Im Juni 1999 wurde er verhaftet und auf die Polizeiwache Geylegphug gebracht, wo man ihn mit Fausthieben und Fußtritten traktiert und ihm mit einem Bajonett Stichwunden am Kopf zugefügt haben soll (ai-Jahresbericht 2000, S. 116). amnesty international liegen darüber hinaus Informationen vor, dass 79 Flüchtlinge, die im Juni 1999 versucht haben, in der Nähe von Phuntsholing über die Grenze nach Bhutan zurückzukehren, von der bhutanischen Polizei mit Hilfe der indischen Polizei nach Nepal zurückgebracht wurden (Kathmandu-Post 12.06.99; siehe auch Bericht des US-State-Department zur Menschenrechtspraxis in Bhutan 1999 vom 25. Februar 2000, Section 1c). Frage 3 : Wie ist der Stand der Verhandlungen zwischen Bhutan und Nepal über eine Rückkehr dieser Flüchtlinge nach Bhutan ? Die Gespräche zwischen der bhutanischen und der nepalischen Regierung über das Flüchtlingsproblem haben im November 1992 begonnen. Leider sind die acht Verhandlungsrunden bis jetzt ohne Erfolg geblieben. Im Oktober 1993 verhandelten beide Regierungen über die Einteilung der Flüchtlinge in vier Kategorien. Ziel der Kategorisierung ist es, festzulegen, welche der in den Lagern lebenden Menschen nach Bhutan zurückkehren dürfen. Bis jetzt konnten sich Nepal und Bhutan allerdings über die Kriterien und die Verfahrensweise der Kategorisierung nicht einigen. Die Hochkommissarin für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR - United Nations High Comissioner for Refugees), Frau Sadako Ogata, kündigte im Mai 2000 an, dass die Regierungen von Bhutan und Nepal sich darüber geeinigt haben, mit der Überprüfung der Identität der in nepalischen Lagern lebenden bhutanischen Flüchtlingen zu beginnen, mit dem Ziel 10.000 von ihnen nach Bhutan zurückzuführen. Frage 4: Wie ist allgemein die Menschenrechtssituation in Bhutan zu beurteilen? Nach amnesty international vorliegenden Informationen wurden Ende des Jahres 1999 auf Grund einer von König Jigme Singye Wangchuk im Dezember 1999 anlässlich seines 25. Thronjubiläums verkündeten Amnestie ca. 200 Inhaftierte, von denen 40 politische Gefangene sein sollen, unter ihnen der bekannteste von amnesty international betreute gewaltlose Gefangene Tek Nath Rizal, aus der Haft entlassen (Bericht des US State-Department vom 25. Februar 2000, Section 1 e). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit bleiben nach wie vor eingeschränkt. So wurden bei verschiedenen von bhutanischen Exilgruppen wie dem Druk National Congress (DNC) und anderen Gruppen 1999 organisierten Demonstrationen der Demokratiebewegung in der Grenzstadt Phuntsholing über 100 Personen festgenommen Einige Kundgebungsteilnehmer sollen von den Sicherheitskräften so heftig geschlagen worden sein, dass sie sich im Krankenhaus behandeln lassen mussten. Alle Festgenommenen wurden später wieder auf freien Fuß gesetzt. Soweit amnesty international bekannt, kommt es in bhutanischen Gefängnissen weiterhin zu Misshandlungen in Haft (ai-Bericht ASA 14/01/98 'Crack-down on anti-nationals in the east', Südasien 1/00, Bericht des US State-Department vom 25. Februar 2000). Die Nationalversammlung billigte Bestimmungen zur Übertragung der Exekutivgewalt an einen gewählten Ministerrat und einigte sich auf ein Vertrauensvotum über den König. Weiterhin wurden zur Stärkung des nationalen Rechtssystems mehrere neue Gesetzte verabschiedet und ein Schulungsprogramm für Richter und Rechtsberatung fortgeführt. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben, und verbleiben mit freundlichen Grüßen gez. Koordinationsgruppe Bhutan f.d.R. Susanne Jesih Referat für politische Flüchtlinge amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., 53108 Bonn Telefon: 0228/983 73 - 0 - Telefax: 0228/63 00 36 - Email: asyl@amnesty.de Spendenkonto: 80 90 100 - BfS (Köln) - BLZ 370 205 00