Stellungnahme von UNHCR zum Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, Bundesratsdrucksache 522/00 vom 31.08.00Vorbemerkung: UNHCR begrüßt den Vorschlag des Landes Niedersachsen, die Gesamtdauer des Asylverfahrens einer Familie dadurch zu beschleunigen, dass die Asylantragstellung minderjähriger Kinder von Asylbewerbern oder abgelehnten Asylbewerbern fingiert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die Entscheidung über ein flüchtlingsrechtliches Aufenthaltsrecht der minderjährigen Kinder zeitnah zur Entscheidung über den Asylantrag der Eltern erfolgt. UNHCR hat sich in den letzten Jahren wiederholt für zügige und effiziente Verfahren eingesetzt. Die Integrität des Asylverfahrens kann nur gewahrt bleiben, wenn dieses in der Lage ist, ohne Zeitverzug schutzbedürftige Personen zu identifizieren. Antragsteller ohne Schutzbedürfnisse dürfen das Asylsystem nicht unnötig belasten. UNHCR begrüßt weiterhin die Initiative des Landes Niedersachsen, die Zusammenführung von Flüchtlingsfamilien zu erleichtern und Familienmitgliedern anerkannter Flüchtlinge die Möglichkeit zu eröffnen, den Flüchtlingsstatus und die damit verbundenen Rechte zu erhalten. Die Organisation hat in den letzten Jahren wiederholt ihrer Besorgnis Ausdruck verliehen, dass die Flüchtlingsfamilie in Deutschland im Gegensatz zu den meisten europäischen Staaten nicht als Einheit betrachtet wird(1). Familienmitglieder erhalten, insofern der/die Stammberechtigte kein Asyl iSd Art. 16a Grundgesetz erhalten hat, nicht automatisch den Flüchtlingsstatus. In vielen Fällen wird Familienangehörigen noch nicht einmal ein Aufenthaltsrecht gewährt. Auch bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingsfamilien wird dem in mehreren internationalen Übereinkommen und der europäischen Menschenrechtskonvention verankerten staatlichen Verpflichtung zum Schutz der Familie gegenwärtig nicht ausreichend Rechnung getragen. UNHCR sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Familienzusammenführung von Flüchtlingsfamilien über Jahre verzögert bzw. verweigert wurde(2). UNHCR hat sich für eine Anpassung der deutschen Praxis an die internationalen Vorgaben ausgesprochen und ist erfreut, dass der vorliegende Gesetzesentwurf den flüchtlingsvölkerrechtlichen Grundsatz der Familieneinheit ins deutsche Asylverfahrensrecht umsetzt. Nach Auffassung von UNHCR sind jedoch hinsichtlich einiger Aspekte des Gesetzentwurfs Modifizierungen angebracht. UNHCR erlaubt sich diesbezüglich die folgenden Vorschläge zu unterbreiten:
Der Gesetzentwurf schlägt vor, § 30 AsylVfG (Offensichtlich unbegründete Asylanträge) durch einen weiteren Punkt zu erweitern: Unbegründete Asylanträge Minderjähriger unter 16 Jahren sind als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Asylanträge der Eltern, bzw. des sorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Dieser Vorschlag wird damit begründet, dass solche Minderjährigen eigene Asylgründe nur in absoluten Ausnahmefällen" geltend machen können. Der Gesetzesvorschlag bestreitet nicht, dass Minderjährige ein von der Geschichte ihrer Eltern unabhängiges Fluchtschicksal haben können. In diesem Zusammenhang weist UNHCR auf die UN-Studie über die Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder (vgl. UN-Dokument A/51/306, Impact of Armed Conflict on Children, report of the expert of the Secretary General, Ms. Graca Machel vom 26. August 1996) hin, die deutlich macht dass Kinder oft ins Kreuzfeuer bewaffneter Auseinandersetzungen geraten und gezielt angegriffen werden. Bei solchen Übergriffen kann es sich auch um Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handeln. Unabhängig davon wie häufig dies in der Praxis der Fall ist, wenn die Asylanträge der Eltern rechtskräftig abgelehnt wurden, muss verfahrenstechnisch sichergestellt sein, dass die Schutzbedürftigkeit eines Minderjährigen gegebenenfalls erkannt wird. Hierzu bedarf es besonderer Umsicht und Erfahrung bei der Bearbeitung dieser Asylanträge. Minderjährige sind ohne Unterstützung nicht unbedingt in der Lage, ihre Fluchtgeschichte umfassend zu schildern. Demgegenüber birgt jedoch die Vermutung, Kinder von Asylsuchenden haben keine eigenen Asylgründe, die Gefahr, dass Asylanträge Minderjähriger unter 16 Jahren nicht einmal mit der gleichen Sorgfalt bearbeitet werden wie die Anträge Erwachsener. Durch die obligatorische Qualifizierung des Antrags als offensichtlich unbegründet stehen Minderjährigen gegen eine ablehnende Entscheidung darüber hinaus nicht die gleichen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung wie Erwachsenen. Nach Auffassung von UNHCR rechtfertigt es die Minderjährigkeit der Kinder nicht, sie allein deshalb verfahrensrechtlich schlechter zu stellen als erwachsene Asylsuchende, weil die Asylanträge ihrer Eltern abgelehnt worden sind. Schließlich möchte UNHCR darauf hinweisen, dass Asylanträge von Minderjährigen im Einzelfall auch ohne die vorgeschlagene Ergänzung des § 30 Abs. 3 AsylVfG nach § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden können. Sollte die Aufnahme einer speziellen Vorschrift in § 30 Abs. 3 AsylVfG dennoch für notwendig erachtet werden, wäre dies nach Auffassung von UNHCR unbedenklich, wenn die Qualifizierung abgelehnter Asylanträge minderjähriger Kinder unter 16 Jahren als offensichtlich unbegründet auf die Fälle beschränkt würde, in denen die Kinder keine von ihren Eltern abweichenden Asylgründe vorgebracht haben. In diesen Fällen steht nach rechtskräftiger Ablehnung der Asylanträge der Eltern fest, dass den Kindern kein flüchtlingsrechtliches Bleiberecht zusteht. Hier sollte möglichst rasch eine rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags des Minderjährigen herbeigeführt werden. Vorschlag: UNHCR schlägt daher vor, den Entwurf des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zu streichen oder wie folgt zu ergänzen: "7. ... er von einem nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind und dieser sich nicht auf eigene vom Vortrag der Eltern abweichende Asylgründe beruft."
Nach dem vorliegen Gesetzesentwurf soll die Anerkennung von Familienasyl und Familienabschiebungsschutz nur auf Antrag des/der Begünstigten erfolgen. Dagegen wird die Asylantragstellung für Kinder unter 16 Jahren fingiert, solange das Asylverfahren der Eltern noch nicht abgeschlossen ist. UNHCR ist besorgt, dass dieser konzeptionelle Bruch dazu führen könnte, dass die entsprechenden Anträge auf Familienasyl und Familienabschiebungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt werden, weil die Erziehungsberechtigten davon ausgehen, dass eine Asylantragstellung, einschließlich eines Antrag auf Familienasyl/-abschiebungsschutz automatisch erfolgt. Ein ähnliches Problem könnte sich auch bei Ehegatten ergeben, wenn die Gewährung von Familienasyl/-abschiebungsschutz nur auf Antrag erfolgt. UNHCR würde es begrüßen, wenn das Konzept der Antragsfiktion für minderjährige Kinder auch beim Familienasyl und Familienabschiebungsschutz aufrecht erhalten werden würde. Der Antrag auf Familienasyl sollte bei erwachsenen Familienmitgliedern mit dem Asylantrag als gestellt gelten. Bei Minderjährigen sollte der Antrag auf Familienasyl/-abschiebungsschutz analog des in § 14a beschriebenen Verfahrens als gestellt gelten. Vorschlag: UNHCR schlägt daher vor,
3. Informationsverpflichtung UNHCR würde es begrüßen, wenn die Ausländerbehörde und das Bundesamt die/den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen über die Fiktion der Asylantragstellung sowie den Folgen eines Verzichtes nach § 14a Abs. 3 AsylVfG in einer für diesen/diese verständlichen Sprache informieren würden. Eine entsprechende Verpflichtung der Behörden sollte gesetzlich festgeschrieben werden. Eine Verpflichtung der Behörde, die Betroffenen über eingeleitete bzw. einzuleitende Verfahren und deren Konsequenzen zu informieren ist auch beim Familienasyl/Familienabschiebungsschutz sinnvoll. Nach den Erfahrungen von UNHCR ist es nicht selbstverständlich, dass Antragsteller, insbesondere wenn diese über keinen rechtsanwaltlichen Beistand verfügen, mit solchen verfahrensrechtlichen Besonderheiten vertraut sind. Vorschlag: UNHCR schlägt daher vor,
Es empfiehlt sich, im Gesetzesvorschlag klarzustellen, dass sich § 14a AsylVfG nur auf ausländische Kinder Asylsuchender bzw. abgelehnter Asylsuchender bezieht. Ferner empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit die nach dem vorgeschlagenen § 14 Abs. 3 AsylVfG abzugebende Erklärung nicht nur auf den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, sondern auch auf das Asylrecht iSd Art. 16a Grundgesetz zu beziehen.
UNHCR würde es begrüßen, wenn diese Anregungen bei den Beratungen des Gesetzentwurfs berücksichtigt werden könnten. UNHCR Berlin, September 2000
(1) Vgl. z.B. UNHCR-Stellungnahme "Völkerrechtliche Vorgaben zur Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens bei Entscheidung über den Familiennachzug zu Konventionsflüchtlingen iSd § 51 Abs. 1 AuslG iVm § 3 AsylVfG" vom Juli 1995 und zuletzt die UNHCR-Stellungnahme zum Status der Familienangehörigen von Flüchtlingen" vom Januar 2000. Letztere Stellungnahme ist in Kopie beigelegt. |