Mythen im deutschen Asylrecht | |||
| Wider die Mythen im deutschen
Asylrecht: Schutz vor politischer Verfolgung gewähren! |
November 2000 | ||
| Asylrecht und Flüchtlingsschutz werden seit Jahren in Deutschland kontrovers diskutiert. Auch in der jüngsten Zuwanderungsdebatte wird die Forderung nach weiteren Änderungen des Asylrechts erhoben. Statt an den tatsächlichen Problemen im Asylbereich anzusetzen, ist die Diskussion jedoch oft durch ideologische Blickwinkel, Fehleinschätzungen und Mythen geprägt. Um nur zwei der Mythen zu benennen: Weder hat Deutschland ein besonders liberales Asylrecht, das einer europäischen Harmonisierung entgegensteht, noch besonders hohe Antragszahlen, die uns zum Asylland Nr. 1 in Europa machen. Auch die Anerkennungsquoten dienen häufig eher als Nachweis für den Missbrauch des Asylrechts, denn als Beschreibung des Umfangs der Schutzgewährung. Wir brauchen aber eine ehrliche, vorurteilsfreie Diskussion über die Schutzgewährung und Zuwanderung nach Deutschland, um Folgerungen für zukünftiges politisches Handeln im Migrationsbereich zu ziehen. Hierzu sind aber keine Tabubrüche, sondern eine Verständigung über die zugrundeliegenden Sachverhalte nötig. Mythos Nr. 1: Deutschland als Asylland Nr. 1 in Europa Längst ist Deutschland nicht mehr das Land mit den meisten Flüchtlinge in Europa. Setzt man im Jahr 1999 die Asylbewerberzahl in Relation zur Bevölkerungszahl der Aufnahmestaaten, rangiert Deutschland in Europa auf Platz zehn hinter der Schweiz, den Niederlanden, Österreich und Schweden. Kumuliert man den Zugang von Asylbewerbern von 1990 bis 1998, so nimmt Deutschland hinter der Schweiz und Schweden den dritten Platz ein. Aktuell kommen pro Jahr weniger als 100.000 Asylsuchende nach Deutschland. In diesem Jahr ist eine Antragszahl von unter 80.000 zu erwarten. Dies sind die niedrigsten Zugangszahlen seit 1987. Demgegenüber lagen die Antragszahlen in den Jahren 1990-1993 noch bei mindestens 200.000 Personen pro Jahr. Hierfür gab es im wesentlichen folgende Ursachen:
Die Beilegung bzw. Beruhigung mancher dieser Konflikte, insbesondere in den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens, sind eine wesentliche Hauptursache für den Rückgang der Antragszahlen, mehr noch als die zahlreichen Änderungen des Asylrechts nach dem Kompromiss von 1993. Die angeführten Ursachen für die Fluchtbewegungen nach Deutschland bzw. Europa sollten unser intensives Nachdenken über notwendige Veränderungen mitbestimmen. Die vor allem in der Öffentlichkeit immer wieder genannte hohe Ablehnungsquote im deutschen Asylverfahren ist aus meiner Sicht ein zweifelhafter Ansatzpunkt für die anstehende Diskussion; sie ist vielmehr schon Ergebnis einer politischen Sichtweise auf die Flüchtlingszuwanderung, die sich die angeführten Ursachen nie ausreichend bewusst gemacht hat und damit die tatsächliche Schutzbedürftigkeit vieler Betroffenen und die Praxis der Schutzgewährung aus den Augen verlieren musste.
Mythos Nr. 2: Das Gros sind Wirtschaftsflüchtlinge Leider hält sich auch unter denen, die es besser wissen sollten, die Mär von der Anerkennungsquote von 3%. Im Umkehrschluss wird argumentiert: 97% abgelehnte Asylsuchende bedeute, dass 97% der Asylsuchenden aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland komme, ergo das Asylrecht missbrauchen würden. Tatsache aber ist: Weder werden 97% als Schutzsuchende "abgelehnt", noch haben alle abgelehnten Asylsuchenden aus missbräuchlichen Gründen einen Asylantrag gestellt. Die Folgen des verbreiteten Mythos vom Wirtschaftsflüchtling sind fatal. Er mindert die durchaus vorhandene Aufnahmebereitschaft in der Bevölkerung und fördert ausländerfeindliche Einstellungen. Die Rede von hohen Ablehnungsquoten produziert zudem einen ungerechtfertigten "Missbrauchsverdacht" gegenüber schutzwürdigen Asylsuchenden. Schließlich wirft sie auch ein völlig falsches Licht auf die deutsche Flüchtlingspolitik. Ein Blick in die offiziellen Statistiken zeigt: Die jährliche Anerkennungsquote beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lag zwischen 1995 und 1999 zwischen 9% und 13,5%. Die Anerkennungsquote beinhaltet die Anerkennung von zwingenden Abschiebungshindernissen nach dem Grundgesetz (Art. 16 a, 1, 2) oder nach internationalen völkerrechtlichen Abkommen (Genfer Flüchtlingskonvention, Europäische Menschenrechtskonvention, UN-Folterkonvention). Das Bundesamt berechnet die Anerkennungsquote nach der jährlichen Gesamtzahl der Entscheidungen. Dies bedeutet, dass auch die hohe Zahl der Ablehnungen aus formalen Gründen (durchschnittlich mehr als 25%) aller Entscheidungen) in die statistische Bewertung einbezogen wird(1). Bei einer Einbeziehung nur der materiellen Entscheidungen bewegt sich die jährliche Anerkennungsquote beim Bundesamt zwischen 15% und 22%. Die Anerkennungsquote erhöht sich durch Verwaltungsgerichtsentscheidungen um mehr als 7%. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Ca. 70% aller Entscheidungen des Bundesamtes werden von Asylsuchenden, deren Antrag abgelehnt wurde, gerichtlich angefochten. Die Erfolgsquote liegt nach Schätzungen bei mindestens 10%. Unter Einbeziehung der Gerichtsentscheidungen liegt danach die geschätzte jährliche Anerkennungsquote zwischen 22% und 29%.
Insgesamt wird schon die Anerkennungsquote im Asylverfahren in Deutschland – vollkommen unnötig – erheblich verringert,
Aber auch die Anerkennungsquote spiegelt nicht
den Umfang der Schutzgewährung wieder. Denn die Schutzquote ist
erheblich höher als die Anerkennungsquote. Die Schutzquote beziffert
den Anteil von Asylsuchenden, die innerhalb oder außerhalb des
Asylverfahrens Schutz vor Abschiebung in Deutschland wegen einer
erheblichen Gefährdung oder einer desolaten Situation im Heimatland
erhält, in Relation zu der Gesamtzahl der Asylsuchenden. In Deutschland
haben nach überschlägigen Berechnungen in den letzten 5 1/2 Jahren mehr
als 48,4% aller Asylsuchenden Abschiebungsschutz erhalten. In vielen
Fällen wurde der Schutz aus zwingenden rechtlichen Gründen gewährt, obwohl
der Asylantrag abgelehnt wurde. Die Anerkennungsquote alleine ist also kein hinreichender Indikator für den Umfang der Schutzgewährung und sollte in der Diskussion durch den Begriff der Schutzquote ersetzt werden. Dies verdeutlicht folgende Rechnung: In den letzten 5 1/2 Jahren von 1995 bis Juni 2000 kamen 578.000 Asylerstantragssteller nach Deutschland; etwa 280.000 Personen wurden in diesem Zeitraum aus rechtlich zwingenden Gründen anerkannt oder erhielten wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse eine Duldung oder Aufenthaltsbefugnis:
In anderen europäischen Ländern sind die Anerkennungsquoten wesentlich höher. Nach Statistiken des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen hatten Italien und Großbritannien im Jahr 1999 eine Anerkennungsquote von über 70%. Auch Österreich mit 56,6% und die Schweiz mit 47,8% liegen noch wesentlich über der offiziellen deutschen Anerkennungsquote. In diesen Ländern werden Personen mit einem humanitären Schutzstatus zu Recht in die Anerkennungsquote(2) einbezogen. Eine Identität von Schutzquote und Anerkennungsquote würde nicht nur eine realitätsgerechtere Betrachtung ermöglichen, sondern auch das Ausmaß der Schutzgewährung in Deutschland im internationalen Vergleich angemessen widerspiegeln. Wenn fast die Hälfte aller Gesuche am Ende zu einer Form der Schutzgewährung führen, kann weder von einer hohen Zahl von Wirtschaftsflüchtlingen noch von überbordendem Missbrauch die Rede sein. Vielmehr wirft dies ein Licht auf die Praxis der Schutzgewährung, die asylrechtliche Anerkennungen vermeidet und faktischen "Schutz auf niedrigem Niveau" gewährt. Diese Form der Entwertung des Asylverfahrens als Schutzinstrument ist nach meiner Ansicht sehr problematisch.
Mythos Nr. 3: Die Einzigartigkeit des deutschen Asylrechts Immer wieder wird in der Diskussion um das Asylrecht in Deutschland die Einzigartigkeit des deutschen Asylrechts hervorgehoben. Sie sei nicht nur die Ursache für eine besondere Attraktivität des Asyllandes, sondern auch Ursache für vermeintlich aufwendige Verfahren. Richtig ist, dass das Asylrecht in unserem Land Verfassungsrang genießt. Maßgebend aber ist die Genfer Flüchtlingskonvention. Insoweit unterscheidet sich Deutschland nicht wesentlich von unseren europäischen Nachbarländern. Deutschland hat – wie 138 andere Staaten dieser Welt – die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Die zu Recht als Magna Charta des Flüchtlingsschutzes bezeichnete Konvention findet in Deutschland unmittelbar im Verhältnis Flüchtling-Staat Anwendung. Deshalb gewährt sie - unabhängig vom Grundrecht auf Asyl - Menschen einen individuellen Anspruch auf Abschiebungsschutz, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung fliehen mussten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon Anfang der neunziger Jahre deutlich klargestellt.
Als Annex des Schutzanspruches sichert die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes in Artikel 19 Absatz 4 als Kernelement des Rechtsstaatsprinzips die volle gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft. Zugespitzt formuliert: Selbst durch die Herabstufung des Artikel 16a Grundgesetz hin zu einer "Institutsgarantie" werden keine weiteren substanziellen Beschneidungen des Asylverfahrens oder gar des Ausschlusses des Rechtsweges gegen ablehnende Asylentscheidungen ermöglicht. Eine Debatte in diese Richtung ist sinnlos. Tatsächlich zielt die Debatte daher auch nicht auf die Beseitigung der vermeintlichen Einzigartigkeit des deutschen Asylrecht, das nur angeblich der europäischen Harmonisierung widerspricht. Vielmehr verhält sich das Grundrecht gegenüber den Harmonisierungsbestrebungen "neutral". Die Debatte zielt vielmehr auf den Ausstieg aus dem Flüchtlingsschutz als individuell verankertem Recht. Dies bedeutet aber: Wer den Ausstieg aus dem rechtlich verbindlichen Flüchtlingsschutz will, muss die Axt an die Genfer Flüchtlingskonvention und an die Rechtswegegarantie des Grundgesetzes anlegen. Dies würde die deutsche Praxis auch von den übrigen EU-Mitgliedstaaten entfernen, die im Wesentlichen nicht anders verfahren als wir. Weder der Ausstieg aus der Genfer Flüchtlingskonvention noch aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie sind im übrigen politisch wünschenswerte oder gar zukunftsfähige Konzepte für Europa. Die merkwürdige Vorstellung einer vollständigen Steuerung des Zugangs von Asylbewerbern und Flüchtlingen muss in der Realität enttäuscht werden: Flucht als erzwungene Migration ist nur begrenzt steuerbar. Eine volle staatliche Steuerungsfähigkeit könnte nur über die vollständige Rechtslosstellung eines Schutzsuchenden erreicht werden – dies sollte durch die Verabschiedung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Schaffung des Grundrechtes aber gerade auf Dauer ausgeschlossen werden. Man mag – wie mit der Drittstaatenregelung geschehen – den Schutzauftrag für Flüchtlinge an Dritte delegieren können. Gänzlich entziehen kann sich ein zivilisiertes Land nicht.
Mythos Nr. 4: Das liberalste Asylrecht der Welt Verbunden mit dem Mythos von der Einzigartigkeit des deutschen Asylrechtes ist der Mythos vom liberalsten Asylrecht der Welt. Tatsächlich hat sich in den letzten Jahren eine eher restriktive Asylentscheidungspraxis und Rechtssprechung entwickelt, die zu erheblichen Schutzlücken führt. In den Bereichen nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung erzeugt das deutsche Asylverfahren mit seinen restriktiven Anerkennungskriterien unerträgliche Entscheidungen. Schutzbedürftige verbleiben nach dem Asylverfahren teilweise nur noch in Deutschland, weil die Abschiebungswege in das Herkunftsland versperrt sind. Afghanische Staatsangehörige, die Opfer von Repression der Taliban geworden sind, erhielten in der Vergangenheit kein Asyl in Deutschland. Gleiches gilt für Roma aus dem Kosovo, obwohl ihre Schutzbedürftigkeit sogar vom UN-Sicherheitsrat anerkannt wurde. In beiden Fällen droht "lediglich" Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren, die in Deutschland im Widerspruch zur internationalen Praxis "asylirrelevant" ist. Ebenso erging es bosnischen Vertreibungsopfern, die keinen Flüchtlingsstatus in Deutschland erhielten, obwohl sie geradezu klassische Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention waren. Ein weiteres Beispiel sind Frauen, die wegen ihres unislamischen Auftretens von Mitgliedern bewaffneter Gruppen in Algerien schwer misshandelt wurden und in Deutschland trotzdem kein Asyl erhielten. Die Begründung: der algerische Staat sei trotz tausender von Übergriffen und Morden grundsätzlich "schutzbereit" und "schutzfähig". Ein lückenloses und überzeugendes Gefährdungsvorbringen nützte in solchen Fällen nichts. Die Asylanträge wurde abgelehnt. Dennoch erhielten viele dieser Menschen Schutz auf niedrigem Niveau mit unsicherem Aufenthaltsstatus und fehlenden sozialen Rechten. Ein effizientes bzw. zielgenaues Asylverfahren muss aber verlässlich zwischen Schutzsuchenden unterscheiden, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können und denen, bei denen eine Rückkehr mangels Gefährdung möglich ist. Hierzu braucht man keine Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen, sondern eine konsistente, auf Schutzgewährung orientierte Rechtsanwendung. Nur dann – und auch das ist ein Effizienzmerkmal – werden Asylentscheidungen auch in der Gesellschaft akzeptiert. Wer weiterhin nahezu sämtliche Fragen, die schutzbedürftige Flüchtlinge an unsere Gesellschaft richten, mit "Nein" beantworten will, darf sich nicht wundern, wenn große Teile der Gesellschaft dies als grundsätzliches "Nein" zum Flüchtlingsschutz auffassen oder Flüchtlingsschutz und Menschenwürde nur noch mit "Nichtabschiebung" gleichsetzen. Die Ablehnung eines Schutzgesuches trotz offensichtlicher Schutzbedürftigkeit zerstört das notwendige Vertrauen in das Recht. Eine Anpassung unserer Anerkennungskriterien an internationale Standards ist deshalb dringend erforderlich. Die angemessene Einbeziehung nichtsstaatlicher Verfolgung in die deutsche Asylentscheidung wäre ein großer Schritt in diese Richtung. Das Bundesverfassungsgericht hat im August 2000 in einer Entscheidung zu Afghanistan die Tür hierzu weit aufgestoßen. Die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Asylirrrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung wurde verworfen und es wurde in erfrischender Deutlichkeit festgestellt, dass die Kriterien an die Gewährung von Verfolgungsschutz im Asylverfahren nicht "überspannt" werden dürften.
Mythos Nr. 5: Die unendliche Dauer der Verfahren Ein effizientes Verfahren bedeutet regelmäßig auch ein zügiges Verfahren. Nichts ist wünschenswerter, als dass in einem fairen Verfahren innerhalb kurzer Zeit richtig über die Schutzbedürftigkeit entschieden wird. Kein Verfahren ist allerdings in den letzten 15 Jahren so heftig diskutiert worden wie das Asylverfahren. Die verfassungsrechtlichen Grenzen zur Verfahrensverkürzung wurden in den letzten Jahren annähernd ausgereizt. Das Resultat scheint beeindruckend: Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entscheidet 75% aller Anträge in den ersten 6 Monaten. Die Gerichte benötigen im Durchschnitt nur noch ein Jahr(3). In einfachgelagerten Fällen beläuft sich die Gesamtverfahrensdauer auf weniger als 6 Monate. Die Möglichkeiten für eine weitere Verfahrensverkürzung sind weitgehend ausgereizt. Das Widerspruchsverfahren wurde schon vor langer Zeit abgeschafft, beim Verwaltungsgericht entscheidet regelmäßig nur ein Einzelrichter; die Berufung beim Oberverwaltungsgericht ist nur in wenigen Fällen zulässig und die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln wurde auf wenige Konstellationen beschränkt. Folgeanträge werden ebenfalls in einem Eilverfahren bearbeitet. Kein anderes Verwaltungsverfahren in Deutschland wird nach meiner Kenntnis so beschleunigt durchgeführt wie das Asylverfahren. Diese Straffung hat im übrigen ihren Preis: Die Entscheidungsqualität leidet und der beschränkte Zugang zu den Obergerichten führt - wie von richterlicher Seite wiederholt kritisiert - zu einer uneinheitlichen Spruchpraxis.
Fazit und Ausblick Der unaufgeregte Blick auf die Asylpraxis in Deutschland zeigt vor allem eines: In den zurückliegenden Jahren wurde das Asylverfahren als Instrument entwertet, die Schutzbedürftigen von den Personen zu trennen, die in ihr Herkunftsland zurückkehren können. An seine Stelle ist häufig bei abgelehnten, aber schutzbedürftigen Personen die faktische Schutzgewährung "auf niedrigem Niveau" mit unsicherem Aufenthaltsstatus und fehlenden sozialen Rechten getreten. Eine Verbesserung des Schutzsystems für Flüchtlinge sollte folgende Elemente beinhalten: 1. Die drohende Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sollte grundsätzlich auch dann zu einer Schutzgewährung führen, wenn sie von nichtstaatlichen Tätern ausgeht. Dies würde die Anerkennungschancen von Flüchtlingen aus Afghanistan, Somalia, Sri Lanka und von Minderheitsangehörigen aus dem Kosovo erheblich verbessern. 2.) Eine Vereinheitlichung des Flüchtlingsstatus würde ebenfalls zu einer Verbesserung des Schutzsystems führen. Dies bedeutet: Rechtlich zwingende Abschiebungshindernisse nach dem Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Europäischen Menschenrechtskonvention sollten zur Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus führen. An diesen Flüchtlingsstatus müssen einheitliche Statusrechte gekoppelt sein, die dem Umstand gerecht werden, dass die Betreffenden voraussehbar dauerhaft in Deutschland bleiben. Nur so lässt sich verhindern, dass anerkannt Schutzbedürftige in Deutschland ohne Integrationschance am Rande der Legalität leben müssen und zu dauerhaften "Sozialfällen" werden. Wesentliche Elemente eines einheitlichen Status müssen aus meiner Sicht ein stabiler Aufenthaltstitel, gleichrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen sowie die Familienzusammenführung mit Ehegatten und minderjährigen Kindern sein. 3.) Auch sollten weitere Schutzmechanismen neben dem Asylverfahren stärker entwickelt und angewendet werden. Die europäischen Staaten haben aus den Menschenrechtskatastrophen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien viel gelernt. Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und im letzten Jahr aus dem Kosovo wurden schnell und unbürokratisch aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte vorübergehend und unabhängig vom Asylverfahren. Es wird in den nächsten Jahren darum gehen, dieses Instrument des vorübergehenden Schutzes weiterzuentwickeln und im Fall von Massenfluchtsituationen anzuwenden. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen im Falle einer politisch entschiedenen Aufnahme nur für eine überschaubare Zeit – zum Beispiel für 1-2 Jahre – und nur teilweise suspendiert werden. Die EU-Kommission hat hierzu einen sehr guten Entwurf für einen gemeinsamen bindenden Rechtsakt der Mitgliedsstaaten vorgelegt. Die mitunter äußerst problematische Rückkehrpolitik gegenüber Flüchtlingen aus Bosnien und dem Kosovo hat allerdings auch gezeigt: Flüchtlingsschutz in Massenfluchtsituationen muss menschenrechtlichen Erfordernissen genügen. Hier ist die Außenpolitik stärker gefordert als bisher. Sie muss insbesondere in Massenfluchtsituationen und bei der Regelung der Rückkehr dafür Sorge tragen, dass ihre Einschätzungen und menschenrechtlichen Ziele nicht zuhause "auf dem Verordnungs- oder Erlasswege" durch die Innenminister- und senatoren konterkariert werden. 4) Deutschland könnte sich auch die gute Tradition anderer Flüchtlingsaufnahmeländer zu eigen machen – insbesondere wenn der Flüchtlingszugang nach Deutschland weiter zurückgeht. Die Vereinigten Staaten, Kanada, Australien oder Neuseeland haben in den letzten Jahren regelmäßig neben dem Asylverfahren ein bestimmtes Kontingent von Flüchtlingen in Zusammenarbeit mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen aufgenommen. Dabei handelte es sich um Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die sich in einem Drittland aufhielten, dort aber vor einer Rückschiebung in ihr Heimatland nicht sicher waren. Ein bekanntes Beispiel sind iranische und irakische Flüchtlinge in der Türkei. Auch Deutschland hat im übrigen in den letzten Jahren von dieser Praxis profitiert. Die Vereinigten Staaten haben fast 40.000 bosnische Flüchtlinge aus Deutschland aufgenommen, weil die Betreffenden trotz Gefährdung im Rahmen des deutschen Rückführungsprogramms nicht mehr vor einer Abschiebung nach Bosnien sicher waren. Ein solches Kontingent – neben dem Asylverfahren und dem vorübergehenden Schutz – würde Schutzbedürftigen in unsicheren Drittländern helfen, ohne dass ein Anerkennungsverfahrens in Deutschland notwendig ist. Nicht zuletzt würde ein solches Kontingent das internationale Ansehen Deutschlands bei der Flüchtlingsaufnahme erhöhen.
(1) Eine Ablehnung aus formalen Gründen bedeutet eine Ablehnung ohne inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens. Dazu zählt die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreiben des Verfahrens oder wegen einer Antragsrücknahme. Der überwiegende Teil betrifft Ablehnungen, ein Folgeantragsverfahren durchzuführen. (2) Von den größeren europäischen Staaten liegt nur Spanien mit einer Anerkennungsquote von 11,7 % unter der deutschen Anerkennungsquote von 13, 3 % (Quelle UNHCR, alle Angaben für 1999). (3) So die Einschätzung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der lesenswerten Broschüre "Asyl in Zahlen".
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