Abschrift, erstellt vom Flüchtlingsrat NRW - http://www.fluechtlingsrat.de) Beschlussniederschrift über die 165. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder am 23./24. November 2000 in Bonn Top 8: Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo insbesondere für Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina Berichterstattung: Nordrhein-Westfalen Hinweis: Beschlussvorschlag IM NW und BMI Veröffentlichung: Beschluss ist zur Veröffentlichung freigegeben Az: IV H 5 Beschluss: 1. Die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern begrüßen die während der vergangenen zwei Jahre erreichten Fortschritte bei der Rückkehr der ehemaligen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina sowie dem Kosovo. Sie sind sich darüber einig, dass grundsätzlich für alle Flüchtlinge weiterhin die Verpflichtung besteht, in ihre Heimat zurückzukehren und dass die Rückkehr für alle diejenigen, die sich noch in Deutschland aufhalten, weiterhin vorrangig freiwillig erfolgen soll. 2. Die Innenminister und –senatoren der Länder und des Bundes stellen fest, dass die Rückführung der Kosovoflüchtlinge – abweichend von TOP 12 Ziffer I.2 des Beschlusses vom 18./19.11.1999 – bis Ende dieses Jahres nicht abgeschlossen werden kann. 3. Die Innenminister und –senatoren der Länder sind sich darüber einig, dass angesichts der begrenzten Rückführungsmöglichkeiten entsprechend den in mehreren Ländern bereits bestehenden Erlassregelungen Duldungen kosovarischer Arbeitnehmer bis längstens zum 31.7.2001 und ihrer Familienangehörigen bis längstens 30.4.2001 (bei Familien mit schulpflichtigen Kindern ausnahmsweise bis zum Beginn der jeweiligen Schul Sommerferien) ausgesprochen werden können, sofern die Arbeitnehmer und ihre Familien ihre Rückkehrbereitschaft zum Ende des Duldungszeitraumes verbindlich erklären. 4. Die Innenministerkonferenz ist sich darüber einig, dass aufgrund der Situation vor Ort Abschiebungen von Minderheiten in das Kosovo nicht vor April nächsten Jahres möglich sein werden. Die Länder können daher die Duldungen für diesen Personenkreis entsprechend verlängern. Die Innnenministerkonferenz bitten den Bundesminister des Innern, in ständigem Kontakt mit UNMIK zu bleiben und die Länder unverzüglich zu informieren, wenn eine Rückführung wieder möglich ist. 5. Folgenden Personengruppen wird eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AulsG erteilt: a) gemischt-ethnischen Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, die keine spezifischen Minderheitenschutz gewährleisten, b) unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aus dem Kosovo, soweit sie Waisen sind oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist, c) Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, sofern sich aufgrund einer Stellungnahme des Internationalen Strafgerichtshofs eine Gefährdung bei der Rückkehr ergibt, Entsprechendes gilt für deren Familienangehörige. 6. Die Innenminister und –senatoren der Länder bitten den Bundesminister des Innern, angesichts der seit der Präsidentenwahl sich abzeichnenden politischen Veränderungen in der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) sowie der Aufhebung der EU-Sanktionen gegen die BRJ darauf hinzuwirken, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine zügige und unbürokratische Rückführung der ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen geschaffen werden. 7. Die Innenminister und –senatoren der Länder und des Bundes sind sich darüber einig, dass auf der Grundlage von § 32 AuslG bürgerkriegsbedingt unter schwerer posttraumatischer Belastungsstörung leidenden Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglicht werden soll. a) Die Aufenthaltsbefugnis soll diesen Personen erteilt werden, sofern - sie vor dem 15. Dezember 1995 als Bürgerkriegsflüchtlinge in das Bundesgebiet eingereist sind, - sie sich wegen durch Bürgerkriegserlebnisse hervorgerufene schwere Traumatisierung bereits mindestens seit dem 01.01.2000 auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden, - sie bislang schon aufgrund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen wegen geltend gemachter Traumatisierung zumindest geduldet werden. b) Die Innenminister und –senatoren der Länder und des Bundes sind sich darüber hinaus einig, dass der weitere Aufenthalt durch Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen für längstens jeweils zwei Jahre ermöglichst werden kann. § 34 Abs. 2 AuslG findet insoweit keine Anwendung. c) Sie stimmen ferner darin überein, dass die vorstehenden Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch für den mit einem schwer Traumatisierten in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten sowie die minderjährigen oder bei der Einreise noch minderjährigen gemeinsamen Kinder, sofern diese unverheiratet sind, in häuslicher Lebensgemeinschaft mit Ihren Eltern leben, Anwendung finden sollen. Buchstabe b gilt hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an den Ehegatten oder an die Kinder entsprechend. d) Flüchtlinge, die ein Weiterwanderungsverfahren betrieben haben und die Möglichkeiten der Weiterwanderung nicht nutzen, sind von dieser Regelung ausgenommen. 8. Die Innenminister und –senatoren der Länder und des Bundes stellen ausdrücklich fest, dass die Einmaligkeit der besonderen Bürgerkriegssituation in Bosnien-Herzegowina (ethnische "Säuberungen" mit Internierungslagern, Massenerschießungen und organisierten Massenvergewaltigungen) eine Gruppenregelung auf der Grundlage des § 32 AuslG rechtfertigt. Die vorstehende Regelung erstreckt sich daher nicht auf schwer traumatisierte Personen aus dem Kosovo. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für schwer traumatisierte Flüchtlinge aus dem Kosovo, je nach dem Ergebnis der Prüfung im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG in Betracht kommt. 9. Die Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes stimmen darüber hinaus überein, dass Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina, die am 15. Dezember 1995 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilt und verlängert werden kann. Wenn sie in Bosnien und Herzegowina keine Familie mehr, aber in der Bundesrepublik Deutschland Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht haben, soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Bei der Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen findet § 34 Abs. 2 AuslG keine Anwendung. Protokollnotiz HH, NI, NW, RP und SH: Die Befristung in Nr. 1 a) 2. Spiegelstrich "mindesten seit dem 01.01.2000" im Rahmen dieser Gruppenregelungen schließt nicht aus, dass eine Einzelfallprüfung auch nach der genanten Frist möglich bleibt.