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Agenda für eine rationale Zuwanderungs- und Integrationspolitik


Perspektivenwechsel - Agenda für eine rationale Zuwanderungs- und Integrationspolitik

Konzept des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes für eine zukunftsgerichtete Zuwanderungs- und Integrationspolitik

Inhalt:

0. Einleitung 2

1. Veränderte Rahmenbedingungen 2

2. Zuwanderung gestalten 3

2.1. Leitgedanken der zukünftigen Zuwanderungspolitik 3

2.2. Regelungen für die Haupt- Zuwanderungsgruppen 4

2.2.1. Familienzusammenführung 4

2.2.2. Arbeitsmigration 5

2.2.3. Spätaussiedler 6

2.2.4. Flüchtlinge 7

3. Neuausrichtung der Integrationspolitik 8

3.1. Worum es geht - Integrationsverständnis 8

3.2. Integration für wen? 9

3.3. Notwendiger Perspektivenwechsel 10

3.4. Zentrale Handlungsfelder 10

3.4.1. Rechtliche Gleichstellung 10

3.4.2. Bildung 11

3.4.3. Sprachförderung 12

3.4.4. Zugang zum Arbeitsmarkt 13

3.4.5. Soziale Beratung und Betreuung 13

3.4.6. Individuelle Eingliederungsplanung 15

4. Irregulärer Aufenthalt 15

5. Schlussbemerkung 16

0. Einleitung

Die Diskussion um die Einwanderungs- und Integrationspolitik ist in Bewegung ge-kommen. Das ist gut so. Denn die fortwährende Leugnung der Einwanderungsrealität nach dem Motto "Deutschland ist kein Einwanderungsland" hat lange Zeit notwendige Reformschritte blockiert. Dies betrifft ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht, die rechtliche Gleichstellung der Migrantinnen und Migranten, ihre politischen Partizipa-tionschancen, ein abgestimmtes Konzept legaler Zuwanderungsregelungen wie auch eine umfassende, koordinierte Integrationspolitik.

Nun aber verlieren alte Glaubenssätze der Ausländerpolitik langsam ihre selbstver-ständliche Gültigkeit. Dazu hat die Bundesregierung mit der Verabschiedung des Staatsangehörigkeitsgesetzes , der green card Regelung und der Anerkennung der Zuwanderungsrealität im Koalitionsvertrag erste vorsichtige Impulse gegeben. Auch die Sorge um die zukünftige demographische Entwicklung hat dazu beigetragen, dass von der Regierung und CDU/CSU "Zuwanderungskommissionen" eingerichtet wurden, die für dieses Politikfeld neue - über den Tag hinaus reichende - Vorschläge entwickeln sollen. Zu begrüßen ist, dass in der aktuellen Diskussion Zuwanderung weniger als Bedrohung , sondern vielmehr als Bereicherung wahrgenommen wird. Diese geänderte Grundhaltung muss sich nun auch in einer grundlegenden Neuausrichtung der Migra-tionspolitik niederschlagen.

1. Veränderte Rahmenbedingungen

Für eine Neukonzipierung der Migrations- und Integrationspolitik gibt es zahlreiche gute Gründe, die sich sowohl aus veränderten Rahmenbedingungen, wie auch aus der Bilanz der bisherigen Migrationspolitik ableiten:

* die Probleme, die sich aus der demographischen Entwicklung der einheimischen Bevölkerung ergeben werden, werfen die Frage auf, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen zukünftig wieder Zuwanderungsmöglichkeiten zum Zweck der Arbeitsaufnahme eingeführt bzw. ausgebaut werden sollen,

* der akute Mangel an ausreichend qualifizierten Arbeitskräften in Teilbereichen der Wirtschaft und die weltweite Konkurrenz um sie hat die Abkehr vom Anwerbestopp eingeläutet und die Notwendigkeit ins Bewusstsein gerufen, zukünftig attraktive Zuwan-derungsbedingungen schaffen zu müssen,

* mit In-Kraft-Treten des Amsterdamer Vertrages (Juni 1999) hat die Europäische Gemeinschaft eine eigene Zuständigkeit für die Bereiche Einwanderung und Asyl erhalten.1. Im Amsterdamer Vertrag (Art.61 ff.) wurde festgelegt, dass der Rat - im wesentlichen innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages-im Rahmen des schrittweisen Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts konkrete Maßnahmen zur Harmonisierung der Asyl- und Einwanderungspolitik sowie bezüglich der Rechte der Drittstaatsangehörigen erläßt. Im Oktober 1999 hat der Europäische Rat von Tampere die Elemente einer gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik der Europäischen Gemeinschaft festgelegt, die nun durch zahlreiche Einzelvorschläge der EU Kommission umgesetzt werden sollen2. Vorgelegt wurden bisher u.a.: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (KOM (2000)624 endgültig, Brüssel, den 10.10.2000; Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, KOM(2000)578 endgültig, Brüssel, den 20.9.2000 ; Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen...KOM(2000)303 endgültig, Brüssel, den 24.05.2000 , . Diese Übertragung von Kompetenzen zur zukünftigen Ausgestaltung der Migra-tionspolitik auf die Europäische Ebene hat zur Konsequenz, dass in den kommenden Jahren weitreichende Grundsatzentscheidungen bezüglich der Ausrichtung der Migra-tionspolitik auf der Tagesordnung stehen3. Bei der Frage nach den zukünftigen nationalen Gestaltungsmöglichkeiten der Migrations-und Asylpolitik ist also einerseits der Prozeß der zunehmenden Vergemeinschaftung dieser Politikbereiche zu beachten, andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass Regelungen in diesen Bereichen bisher nur einstimmig zu treffen sind, faktisch also jeder Staat ein Vetorecht hat. Die Ausgestaltung der Richtlinienvorschläge der EU wird von zentraler Bedeutung sein für die zukünftige Migrationspolitik, denn nach deren Verabschiedung werden die nationalen Regelungskompetenzen sehr begrenzt sein Der PARITÄTISCHE informiert über die Harmonisierung der europäischen Asylpolitik in seinem kontinuierlich aktualisiertem "Leitfaden für die Europäische Asylpolitik", der auch auf der Homepage des Verbandes:" www.fluechtlingshilfe.de" einzusehen ist.,

* die bevorstehende EU Erweiterung wird sowohl durch die - möglicherweise nach einer Übergangszeit verwirklichte - Freizügigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mer aus den Beitrittstaaten , wie auch durch die Verlagerung der EU Außengrenzen, Auswirkungen auf die hiesige Migrationspolitik haben,

* die Defizite der bisherigen Integrationspolitik werden immer offensichtlicher und machen eine Neuausrichtung unumgänglich.

Ob es letztlich tatsächlich zu einer deutlichen Neuausrichtung der Migrationspolitik kommen wird, ist noch nicht ausgemacht. Denn neben Optionen der zukünftigen Zuwanderung werden ebenso Maßnahmen der weiteren Zuwanderungsbegrenzung erörtert - und auch umgesetzt. Und seit langem eingeforderte Maßnahmen zur Humani-sierung des bestehenden Ausländerrechts warten nach wie vor auf ihre Umsetzung4. Im Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung haben die Regierungsparteien vereinbart, die Möglichkeiten für Härtefallregelungen im Ausländergesetz zu überprüfen und ggf. zu erweitern. Da eine solche Neuregelung nach wie vor aussteht, haben sich mehrere Organisationen - darunter auch der PARITÄTISCHE - im Oktober 2000 mit einem konkreten Umsetzungsvorschlag an die Öffentlichkeit und die Bundesregierung gewandt.. Einmischung ist also dringend erforderlich, um bei der anstehenden breiten öffentlichen Diskussion tatsächlich zu einem Perspektivenwechsel in der Migrationspolitik zu ge-langen.

2. Zuwanderung gestalten

2.1. Leitgedanken der zukünftigen Zuwanderungspolitik

Der PARITÄTISCHE lässt sich bei dieser Diskussion insbesondere von folgenden Erfahrungen und Grundüberzeugungen leiten:5. Bei den hier formulierten Positionen handelt es sich um eine Weiterentwicklung der bereits 1994 vom PARITÄTISCHEN Gesamtverband verabschiedeten "Positionen zu Fragen der Migrationspolitik" (Schriftenreihe Nr. 47)

Deutschland hat sich seit dem 2. Weltkrieg wie kein anderes Land in Europa zum Einwanderungsland entwickelt6. Die Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer stieg von 3.966 Millionen (1973) im früheren Bundesgebiet auf 7.343 Millionen (Ende 1999) in Deutschland. Der Ausländeranteil erhöhte sich in diesem Zeitraum von 6,4% auf 8,9%. Von den hier lebenden Ausländern haben ca.25,3 % die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union. Die größten Ausländergruppen bilden Staatsangehörige aus der Türkei (28,0%) aus dem ehemaligen Jugoslawien (insgesamt 16,2 %), aus Italien (8,4%) aus Griechenland (5%) sowie aus Polen (4,0).. Die Zuwanderung von ca. 30 Millionen Personen ( vor allem Vertriebene, ArbeitsmigrantInnen, Flüchtlinge) zwischen1950-1999 hat erheblich zu kultureller Vielfalt und wirtschaftlichem Wachstum in der Bundesrepublik Deutsch-land beigetragen. Dauerhafte Einwanderung, wie auch vorübergehende Zuwanderung oder Pendelmigration7. Entgegen weitverbreiteter Auffassung handelt es sich bei der Zuwanderung nach Deutschland keineswegs vorwiegend um auf Dauer angelegte Zuwanderung: Die Wanderungsstatistik und die Analyse der Aufenthaltszeiten machen vielmehr zwei unterschiedliche Tendenzen deutlich. Auf der einen Seite gibt es einen immer größer werdenden Teil der Ausländer mit sehr langen Aufenthaltszeiten in Deutschland. Auf der anderen Seite gibt es aber auch einen großen Teil der Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Dies wird ersichtlich in der Wanderungsstatistik, die für die Bundesrepublik Deutschland auch eine jährliche Abwanderung von 500-700.000 Ausländern ausweist. , wird auch in Zukunft - voraussichtlich in steigendem Umfang -zur Normalität in Deutschland wie auch in den anderen europäischen Ländern gehören. Aus dieser Entwicklung müssen endlich die notwendigen rechtlichen, gesellschaft-politischen, und insbesondere auch migrationspolitischen Konsequenzen gezogen

werden:

Kernpunkte der Neuausrichtung der Migrationspolitik sollte die Anerkennung der Zuwanderungsrealität und - damit einhergehend - die Entwicklung weiterer legaler Zuwanderungsmöglichkeiten, die frühest mögliche rechtliche Gleichstellung der hier lebenden Migrantinnen und Migranten, die Weiterentwicklung des individuellen Asyl-rechts auf europäischer Ebene sowie die Entwicklung eines umfassenden Integrations-konzeptes sein.

Die zahlreichen Regelungen für die unterschiedlichen Zuwanderergruppen8. Der teilweise in der öffentlichen Diskussion vorherrschende Eindruck, die Zuwanderung nach Deutschland erfolge weitgehend ungeregelt, ist unzutreffend. Vielmehr besteht ein dichtes Regelwerk, welches für die jeweiligen Zuwanderungsformen jeweils spezifische rechtliche Regelungen vorsieht. Eine zahlenmäßige Quotierung erfolgt bei der Zuwanderung der Spätaussiedler, der jüdischen Kontigentflüchtlinge, green-card Zuwanderung und Saisonarbeitskräften. Bei anderen Formen der Zuwanderung (etwa Familienzusammenführung, Asyl oder im Rahmen der EU Freizügigkeit verbietet sich eine Quotierung aufgrund völkerrechtlicher oder EU rechtlicher Vorgaben. sollten zu einem schlüssigen Gesamtkonzept zusammengefügt werden, aus dem sich trans-parente, längerfristig kalkulierbare Regelungen für Zuwanderer und die Aufnahmege-sellschaft ableiten lassen. Dabei kann es sich nur um ein Rahmenkonzept, nicht aber um die Festlegung einer Gesamtquote der Zuwanderung handeln, da eine Gesamtquo-te zu unflexibel wäre, um auf aktuelle Bedarfe oder Notlagen reagieren zu können. Sie wäre zudem mit bestehenden Rechtsansprüchen auf Zuwanderung bzw. auf Aufnahme als Flüchtling nicht vereinbar .

Bei der Konzipierung der zukünftigen Zuwanderungspolitik ist allerdings zu berücksichti-gen, dass sich Migration auch weiterhin nicht vollständig planen und steuern lassen wird. Ob, bzw. in welchem Umfang etwa legale Zugangsmöglichkeiten zur Arbeitsauf-nahme zu einer Verringerung der illegalen Einreise führen, ist fraglich.

Für eine vorausschauende Politik, die weniger in der Verhinderung, als vielmehr in der positiven Gestaltung der Migration ihre Aufgabe sieht, sind auch institutionelle Ver-änderungen notwendig. Dazu gehört nicht nur eine stärkere Bündelung der migrations-politischen Aktivitäten - etwa in einem Bundesamt für Migration. Hierzu gehört vielmehr auch, dass Migrationspolitik zukünftig nicht mehr vorrangig als Teilbereich der Innen -und Rechtspolitik, sondern als Querschnittsaufgabe zu begreifen ist, in welche auch die Arbeitsmarkts-, Sozial-, und Außenpolitik sowie die Politik der Entwicklungszusammen-arbeit gleichberechtigt mit einbezogen werden sollten.

2.2. Regelungen für die Haupt- Zuwanderungsgruppen

2.2.1. Familienzusammenführung

Der Familienzusammenführung kommt im Rahmen der Zuwanderungsregelungen besondere Bedeutung zu. Sie stellt nicht nur zahlenmäßig eine relevante Zuwan-derungsform dar9. Im Jahr 1999 wurde rd. 70.000 Visa zum Zweck der Familienzusammenführung nach Deutschland erteilt, davon ca.26 000 an ausländische Ehefrauen / Ehemänner, die zu ihren deutschen Ehepartnern zogen., ihr fällt insbesondere unter humanitären wie auch integrations-politischen Aspekten eine besondere Rolle zu. Denn Integrationspolitik ist zum Gutteil Familienpolitik.10. Die Integrationsleistungen, die von den Familien erbracht werden sind u.a eindrucksvoll dargestellt im 6. Familienbericht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Familien ausländischer Herkunft. Leistungen-Belastungen-Herausforderungen, Berlin 2000 Für das Gelingen des Integrationsprozesses ist es von zentraler Bedeutung, ob, wie schnell und unter welchen Bedingungen Zugewanderte hier mit ihren Familienangehörigen zusammenleben können und diese einen gesicherten Aufenthaltstitel und Zugang zu Schule, Ausbildung und Arbeitsmarkt haben. Die bisherigen Regelungen im deutschen Ausländerrecht würdigen die Rolle der Familien-zusammenführung für den Integrationsprozess nur unzureichend.

Der PARITÄTISCHE begrüßt daher die von der EU- Kommission gestartete Initiative, im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft einheitliche Mindeststandards für die Familienzusammenführung festzulegen.11. Vgl. hierzu: "Stellungnahme des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes zum Vorschlag der EU Kommission für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - KOM(99)638 endg. vom 03.08.2000 Nach Einschätzung des PARITÄTISCHEN enthält der vorgelegte Entwurf12. Vorschlag der EU Kommission für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, KOM(2000)624 endgültig, vom 10.10.2000 der EU-Kommission zahlreiche positive Ansätze für die zukünftige Ausgestaltung der Familienzusammenführung. Dies gilt nicht nur für die Einbeziehung der Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in die Regelungen der Familienzusammenführung sowie den zugrunde gelegten erweiterten Familienbegriff13. Der Richtlinienentwurf sieht auch die Möglichkeit der Familienzusammenführung von nichtverheirateten Lebenspartnern, volljährigen Kindern und Verwandten in aufsteigender Linie - jeweils unter einschränkenden Bedingungen - vor., sondern auch für den vorgesehenen verbesserten Zugang von Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt sowie die Aufhebung der Inländerdiskriminie-rung.14. Gemäß der bestehenden Rechtslage gelten für EU Bürger, die in Deutschland mit Nicht EU Bürgern verheiratet, sind weitergehende Regelungen der Familienzusammenführung als für Deutsche, die mit Bürgern aus Drittstaaten verheiratet sind. Bei Letzteren gelten die eingeschränkteren Regelungen des deutschen Ausländergesetzes.

Eine Reduzierung des Nachzugsalters beim Familienachzug15. Vgl. hierzu etwa: Deutscher Bundestag Drucksache14/4529 Antrag der Fraktion der CDU/CSU: Familienzusammenführung sachgerecht regeln - EU Richtlinienvorschlag ablehnen. ist nicht nur aus den o.g. integrationspolitischen Aspekten abzulehnen, sie wäre bei einer beabsichtigten Anwer-bung ausländischer Arbeitnehmer gewiss auch kontraproduktiv.

2.2.2. Arbeitsmigration

Die sich aus der - europaweit ähnlichen - demographischen Entwicklung ergebenden Probleme für die Sicherung der Sozialsysteme, den Arbeitsmarkt, die Innovationsfähig-keit und kulturelle Weiterentwicklung sprechen dafür, zukünftig wieder die Zuwan-derung zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Auch die EU-Kommission schlägt vor, zukünftig Arbeitsmigranten Möglichkeiten der legalen Einwanderung in die Union zu eröffnen16. Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft. KOM (2000) 757 endg., Brüssel den 22.11.2000. Dabei besteht weitgehend Einigkeit in der Einschätzung, dass die Anwerbung ausl. Arbeitnehmer die aus der demographischen Entwicklung resultierenden Probleme nicht lösen, sondern allenfalls vermindern bzw. verzögern kann.

Nach Ansicht des PARITÄTISCHEN muss sichergestellt sein, dass die Eröffnung legaler Zuwanderungsmöglichkeiten zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nicht als Ersatz für notwendige Ausbildungs- und Qualifizierungsanstrengungen der ansässigen Bevöl-kerung missbraucht wird. Vorrangig muss es darum gehen, die vorhandenen Potentiale und Ressourcen zu nutzen bzw. auszubauen. Bei der Anwerbung ausländischer Arbeit-nehmer sind zudem die legitimen Interessen der Herkunftsländer zu berücksichtigen.

Auch darf die Anwerbung bzw. Aufnahme ausl. Arbeitnehmer nicht zu Lasten der Aufnahme aus humanitären sowie völkerrechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine als notwendig erachtete Arbeits-zuwanderung durch die Aufnahme aus humanitären Gründen teilweise ersetzt werden kann, wenn die aufgenommenen Personen frühzeitig qualifiziert werden.

Bei einer erneuten Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer muss zudem aus den Erfahrungen früherer Anwerbephasen gelernt werden. Konkret bedeutet dies, dass neu zugewanderten Arbeitnehmern die Option auf einen Daueraufenthalt sowie das Recht auf Familienzusammenführung eingeräumt werden sollte.

Bei der Frage, wer zukünftig anhand welcher Kriterien über den möglichen Bedarf an ausl. Arbeitnehmern entscheidet, tritt der PARITÄTISCHE dafür ein, dass hier nicht allein kurzfristige Unternehmens- bzw. Brancheninteressen ausschlaggebend sein dürfen, sondern vielmehr längerfristige, gesamtgesellschaftliche Entwicklungen be-rücksichtigt werden müssen. Demzufolge sollte auch ein Gremium, welches die länger-fristigen gesamtgesellschaftlichen Interessen im Blick hat - wie etwa die gegenwärtige Zuwanderungskommission - bei der Festlegung der jeweiligen Modalitäten der Arbeits-migration einbezogen sein und die Entscheidung hierüber der demokratischen Mit-bestimmung und Kontrolle unterliegen.

2.2.3. Spätaussiedler

Mit zur Zeit ca. 100.000 Personen stellen die Spätaussiedler nach wie vor eine große Zuwanderergruppe dar.. Mit der Änderung des Bundesvertriebenenengesetzes im Jahr 2000 wurde gesetzlich die jährliche Aufnahmequote für Spätaussiedler auf bis zu 100.000 Personen festgelegt. Bei dem für die Bearbeitung der Aufnahmeanträge zuständigen Bundesverwaltungsamt un Köln liegen derzeit ca. 450.000 Aufnahmeanträge vor. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 4 Jahre. Deutlich geändert hat sich in den vergangenen Jahren die Zusammensetzung der Gruppe der Spätaussiedler, d.h. der Anteil der deutschen Volkzugehörigen ist deutlich gesunken (nunmehr ca. 30%), der Anteil der nichtdeut-schen Familienangehörigen ist dementsprechend gestiegen. Diese Veränderungen machen zum Einen eine Änderung und Intensivierung der Integrationsangebote notwen-dig, da die nun einreisenden Spätaussiedler bzw. ihre Familienangehörigen andere Voraussetzungen mitbringen, als es früher der Fall war. Zum Anderen verweist die veränderte Zusammensetzung der Gruppe der Spätaussiedler aber auch darauf, dass das Kriegsfolgenschicksal als zentrales Ausreisemotiv zunehmend in den Hintergrund tritt und von anderen Ausreisemotiven überlagert wird.

Daher scheint es sachgerecht, in absehbarer Zeit einen Stichtag festzulegen, ab dem auch für die Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion die gleichen gesetzlichen Regelungen gelten, wie für Spätaussiedler aus Mittel-Osteuropa. Sie müßten demnach ihr Kriegsfolgenschicksal individuell nachweisen. Hiervon ausgenommen sollte die "Erlebensgeneration" sein, bei der das Kriegsfolgenschicksal generell zu unterstellen ist.18. Mit dem 1993 in Kraft getretenen "Kriegsfolgenbereinigungsgesetz" wurden unterschiedliche Regelungen für den Zuzug der Spätaussiedler aus Mittel-Osteuropa und aus dem Bereich der ehemaligen Sowjetunion eingeführt. Während bei letzteren das Fortwirken von Benachteiligungen aufgrund des Kriegsfolgenschicksals generell, d.h. ohne individuelle Überprüfung gesetzlich unterstellt wird, müssen Spätaussiedler aus Mittel-Osteuropa dies individuell nachweisen. Eine solche Lösung erscheint sachgerechter und fairer, als eine Verringerung des Spätausssiedlerzuzugs über eine Absenkung der Aufnahmequote oder eine Ausweitung der Sprachtests auf alle Familienangehörigen herbeiführen zu wollen. Die anzustreben-de generelle Ausweitung der Regelungen für die Familienzusammenführung könnte außerdem dazu beitragen, den berechtigten humanitären Interessen der Spätaussiedler gerecht zu werden.

Die Lebenssituation der deutschen Volkszugehörigen - wie auch anderer Nationalitäten-in Zentralasien ist durch Ausgrenzung aufgrund eines zunehmenden Nationalismus gekennzeichnet. Bei einer Zuspitzung dieser Situation wäre die Aufnahme hiervon betroffener Personen im Rahmen des Kontingentaufnahmegesetzes möglich.

2.2.4. Flüchtlinge

Für den PARITÄTISCHEN steht das individuelle, in der Verfassung verankerte Grund-recht auf Asyl und die mit ihm verknüpfte Rechtsweggarantie nicht zur Disposition. Eine Quotierung der Flüchtlingsaufnahme würde den historischen, humanitären und völker-rechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht.

Das individuelle Recht auf Asyl muss so ausgestaltet werden, dass es den berechtig-ten Schutzinteressen der Flüchtlinge entspricht.19. Nach Berechnungen der Ausländerbeauftragen der Bundesregierung ist davon auszugehen, dass gegenwärtig knapp 50 % der Asylsuchenden der weitere Aufenthalt in der Bundesreplik aufgrund von Schutzbedürftigkeit gewährt wird. Dies schließt sowohl Anerkennungen nach Art. 16 a GG, § 51 oder 53 AuslG wie auch andere Gründe der Schutzgewährung ein. Siehe hierzu: Mitteilungen der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen: Wider die Mythen im deutschen Asylrecht: Schutz vor politischer Verfolgung gewähren! November 2000 Hierfür sind Änderungen sowohl bezüglich der Gestaltung des Asylverfahrens, als auch des materiellen Asylrechts (wer wird als Flüchtling anerkannt?) notwendig, die dazu beitragen , dass zukünftig weniger der Fluchtweg als vielmehr der Fluchtgrund im Vordergrund steht.. Die einzelnen Forderungen sind näher ausgeführt in dem von Pro asyl herausgegebenen und auch vom PARITÄTISCHEN mitgetragenen "Memorandum für den Flüchtlingsschutz" (Frankfurt, Oktober 2000) sowie den "Mindestanforderungen an ein neues Asylrecht" (Frankfurt , Mai 1998) Hierzu gehört etwa der Ausbau einer unabhängigen Verfahrensberatung, sowie im Bereich des materiellen Asylrechts die Berücksichtigung nichtstaatlicher sowie geschlechtsspezifischer Verfol-gungsgründe. Hierzu ausführlich: Stellungnahme des PARITÄTISCHEN für die öffentliche Anhörung des Ausschusses des Deutschen Bundestages für Menschenrechte und humanitäre Hilfe am 29. Nov.1999 zum Thema "Nichtstaatliche Verfolgung"..

Asylverfahren sollen fair und zügig durchgeführt werden. Administrative oder institutio-nelle Hindernisse, die bisher insbesondere die gerichtlichen Verfahren verzögert haben, sind zu beseitigen. Maßnahmen zur Beschleunigung der Asylverfahren dürfen allerdings nicht zu weiteren Einschnitten des Rechtschutzes für Flüchtlinge führen.. Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung ergeben sich durch Umorganisation und Personalaufstockung bei den Verwaltungsgerichten. Zentrale Voraussetzung für ein faires wie auch zügiges Asylverfahren ist zudem die sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausl. Flüchtlinge. Information durch eine unabhängige Verfahrenberatung, Möglichkeit der schriftlichen Niederlegung der Fluchtgründe und dessen Übersetzung, größere Sorgfalt bei der Anhörung, die Teilnahme von Bevollmächtigten an der Anhörung etc. - all das würde dazu beitragen, dass bei der 1. Anhörung die Fluchtgründe angemessen gewürdigt werden und dies nicht erst in Verwaltungsgerichtsverfahren nachgeholt werden muß. Ein besser fundiertes Verfahren in der Verwaltungsinstanz erleichtert und beschleunigt das gerichtliche Verfahren oder macht dieses sogar überflüssig.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die schwierige Situation der unbegleiteten Kinder-flüchtlinge. Sie sind aus dem Flughafenverfahren herauszunehmen, denn es ist nicht kindgerecht und stellt eine Überforderung dar. Zudem brauchen sie ein asylunabhängi-ges Aufenthaltsrecht und die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gefestigt haben.. Die UN-Kinderrechtskonvention gewährt Kinderflüchtlingen umfassenden Schutz. Die Umsetzung in deutsches Recht ist noch nicht vollständig erfüllt, da die Bundesrepublik ihren Einhaltungswillen mit einer vorbehaltsähnlichen "Interpretationserklärung" versehen hat. Die Bundesregierung sollte diese offiziell durch eine verbindliche Erklärung zurücknehmen.

Wie die Migrationspolitik, so wird auch die Asylpolitik zukünftig weitgehend auf europäi-scher Ebene abgestimmt.. Kernvorhaben der europäischen Harmonisierung der Asylpolitik sind insbesondere die Schaffung eines gemeinsamen Asylverfahrens, die gemeinsame Interpretation des Flüchtlingsbegriffs, Verabschiedung von Mindestnormen für die vorübergehende Aufnahme von Flüchtlingen bei Massenfluchtsituationen, Angleichung der sozialen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, Festlegung der Zuständigkeit für Asylverfahren (Art. 63 Amstedamer Vertrag).

Für mehrere der genannten Themen liegen mittlerweile auch konkrete Richtlinienentwürfe der EU Kommission vor. Das individuelle, in der Verfassung verankerte Grundrecht auf Asyl steht einer europäischen Harmonisierung auf Grundlage der Genfer Flücht-lingskonvention (GFK) nicht im Wege.. In der politischen Diskussion ist hier teilweise eine Umkehr der Argumentation zu beobachten: Die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl im Rahmen des "Asylkompromisses"im Jahr 93 wurde u.a. damit begründet, dass dieses Recht im europäischen Vergleich zu weitgehend sei und daher einer europäischen Harmonisierung des Asylrechts im Wege stehe. Seitdem nun konkrete Vorschläge der EU Kommission für Mindestnormen für Asylverfahren vorliegen, werden diese Regelungen nun teilweise als viel zu weitgehend kritisiert. In allen Anwenderstaaten gewährleistet diese ein individuelles, mehrstufiges Überprüfungsverfahren.. Auch bei einer Umwandlung des Grundrechts auf Asyl in eine Institutsgarantie bestände aufgrund des in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten "no refoulment" Gebots weiterhin die Verpflichtung einer individuellen Überprüfung des Asylgesuches. Dies ergibt sich aus Art. 33 GFK gemäß dem kein Staat einen vor Verfolgung Schutz suchenden Flüchtling auf irgendeine Weise in einen Staat zurückführen darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht wäre. Der PARITÄTISCHE teilt die Forderung nach einer angemessenen Teilung der Verantwortung für die Aufnahme der Flüchtlinge in Europa. In den vergangenen Jahren ist der Anteil Deutschlands bei der Aufnahme von Flüchtlingen im europäischen Vergleich kontinuierlich zurückgegangen. Er betrug im Jahr 2000 ca.25.%. Setzt man die Zahl der aufgenommen Flüchtlinge in Relation zur Bevölkerungszahl, so lag Deutschland im Jahr 2000 im europäischen Vergleich an 12. Stelle. . Dies setzt aber eine gemeinsame Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention sowie gleiche Verfahrensstandards voraus. Die im europäischen Vergleich geringe Anerkennungsquote in Deutschland weist darauf hin, dass hierzu auch eine Änderung der restriktiven Anerkennungspraxis in Deutschland notwendig ist, um bestehende Schutzlücken zu schließen.

Als besonders problematisch hat sich in der Vergangenheit auch herausgestellt, dass zwar bei ca. 50 % der Flüchtlinge in Deutschland die Schutzbedürftigkeit anerkannt wird, nur ein kleiner Teil von ihnen aber einen angemessen Aufenthaltstitel erhält, viele dagegen dauerhaft in Unsicherheit leben müssen.. Dies gilt etwa für Personen, bei denen ein Abschiebehindernis nach § 53 AuslG festgestellt wurde. Sie müssen - teilweise jahrelang - mit einer ausländerrechtlichen "Duldung" leben , die lediglich die Aussetzung der Abschiebung, aber keine Verfestigung des Aufenthaltsrechts gewährleistet.

Zu beachten ist auch, dass der legale Zugang zum EU Gebiet für Schutzsuchende nahezu unmöglich geworden ist. Daher sollte der Vorschlag des UNHCR aufgegriffen werden, Flüchtlinge im Kontingent in Deutschland aufzunehmen. Eine solche Regelung darf aber nicht als Ersatz, sondern vielmehr als Ergänzung zum individuellen Asylrecht praktiziert werden.

3. Neuausrichtung der Integrationspolitik

Eine aktive Zuwanderungspolitik kann dauerhaft nur erfolgreich sein und auf Akzeptanz der Zuwanderer wie auch der Aufnahmegesellschaft stoßen, wenn sie mit einer syste-matischen, nachhaltigen Integrationspolitik gekoppelt ist. . Im Oktober 2000 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege ihre diesbezüglichen Vorstellungen in einem "Integrationspolitschen Memorandum" vorgelegt.

Zentrale Aufgabe einer Integrationspolitik muss es sein, den hier lebenden Migrantinnen und Migranten Rechtssicherheit und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu gewährleisten. Bei der Regierungskonferenz in Tampere (Dez 98) haben die Staats- und Regierungschefs die Einräumung vergleichbarer Rechte und Pflichten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten , zum Ausgangspunkt der zukünftigen Integrationspolitik erklärt.. Hier gibt es nach wie vor gravierende Defizite, die u.a. eindrucksvoll in dem Bericht der Ausländerbeauftragen, im 10. Kinder- und Jugendbericht, im 6. Fa-milienbericht der Bundesregierung sowie im Armutsbericht des PARITÄTISCHEN analysiert werden. Vgl: Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend: Familien ausländischer Herkunft in Deutschland. Sechster Familienbericht, Berlin 2000; ders: Zehnter Kinder- Und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation von Kindern und die Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland, Bonn 1998; W. Hanesch u.a.: Armut und Ungleichheit in Deutschland. Der neue Armutsbericht der Hans-Böckler-Stiftung, des DGB und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Reinbeck 2000. Nach wie vor sind Migrantinnen und Migranten überproportional von Arbeitslosigkeit betroffen. Ende 1999 waren 470.000 Ausländer ohne Beschäftigung. Die Arbeitslosenquote lag bei 18,8% (Deutsche 10,1 %). Angaben aus: Bundesministerium des Innern: Ausländerpolitik und Ausländerrecht in Deutschland, Berlin 2000, Seite 23, sind sie an weiterführenden Schulen und Universitäten unterrepräsentiert, hat sich die Einkommensschere zwischen deutschen und ausl. Arbeitnehmern weiter vergrößert.

Wenn auch Migrantinnen und Migranten nach wie vor in weit höherem Maße von Armutsrisiken betroffen sind, so soll hier doch kein undifferenziertes Bild von "den Migranten" gezeichnet werden. Zu sehr unterscheiden sich ihre Lebenslagen, abhängig von Faktoren wie Familienstand, Bildungsniveau, Anzahl der Kinder, Wohnregion, aufenthaltsrechtlicher Status etc. Es sind nicht allein die mit dem Ausländerstatus verbundenen - höchst unterschiedlichen - Einschränkungen, vielmehr sind es die allgemeinen Armutsrisiken, von denen Zugewanderte in höherem Maße betroffen sind, die zu der anhaltenden Ausgrenzung eines Teils der Zugewanderten beitragen. Aus-schlaggebend ist (in der Regel) nicht die ethnische Zugehörigkeit, sondern sind - zum Teil kombiniert hiermit - rechtliche, institutionelle Diskriminierung, geringere Qualifikatio-nen, fehlende Partizipationschancen. Daraus folgt, dass Migrantinnen und Migranten von einer Politik, die auf die Beseitigung der sozialen Ausgrenzung insgesamt abzielt , in besonderem Maße profitieren könnten.

3.1. Worum es geht - Integrationsverständnis

Integration kann nur gelingen, wenn in der Gesellschaft, insbesondere auch zwischen Zugewanderten und einheimischer Bevölkerung ein Konsens darüber herzustellen ist, was unter Integration zu verstehen ist und welche berechtigten Erwartungen sich daraus an die Aufnahmegesellschaft wie an die Zugewanderten ableiten. Damit stellt sich die Frage nach dem Selbstverständnis der bundesrepublikanischen Gesellschaft. Was kennzeichnet diese Gesellschaft, was ist ihre gemeinsame Grundlage?

Die Grundlage besteht in der Anerkennung der Grundpfeiler unserer Gesellschafts-ordnung, nämlich Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Gewalten- teilung sowie Trennung von Kirche und Staat. Zentrale Aufgabe demokratisch verfasster Gesellschaften ist es, allen Mitgliedern der Gesellschaft Chancengleichheit und gleich-berechtigte Mitgestaltungsmöglichkeiten (Partizipation) zu gewährleisten. Dies müssen auch die Leitbegriffe sein, mit der für die zukünftige Integrationspolitik geworben wird.

Zentrale Voraussetzung für die Partizipation ist ein Gesellschaftsverständnis, welches Eingebürgerten und dauerhaft Zugewanderten durch faktische und rechtliche Sicherheit den Einheimischen gleichstellt und ihnen damit die Identifikation mit und die Zugehörig-keit zu dieser Gesellschaft ermöglicht.

Integration wird hier also nicht verstanden als einseitige Übernahme einer vorgefunde-nen Ordnung, sondern vielmehr als ständiger, nicht abgeschlossener "Prozess der gegenseitigen Verständigung über gemeinsame Grundlagen und Regeln des Zusammen-lebens," . Mitteilungen der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen: Anstöße zum Thema Integration I, Berlin Januar 2000 in den Zugewanderte wie Einheimische gleichermaßen eingebunden sind. Dieser Aushandlungsprozess setzt von allen Beteiligten Dialogbereitschaft , Kritik- und Konfliktfähigkeit voraus. In einer multilingualen Gesellschaft, deren gemeinsame Verkehrssprache deutsch ist, ist Kommunikationsfähigkeit eine Grundvoraussetzung zur Teilhabe an diesem Aushandlungsprozess. Ein so formuliertes Gesellschaftsver-ständnis sowie der daraus abgeleitete Integrationsbegriff spiegeln sich auch wider in den Werten, die für das Selbstverständnis des PARITÄTISCHEN von zentraler Bedeutung sind, nämlich Offenheit, Toleranz und Vielfalt.

3.2. Integration für wen?

Die Diskussion über verbesserte Möglichkeiten der Integration und Partizipation konzen-triert sich bisher nahezu ausschließlich auf diejenigen Migrantinnen und Migranten , bei denen davon auszugehen ist, dass sie dauerhaft, d.h. für immer in Deutschland bleiben werden. Dabei bleibt ausgeblendet, dass es auch in erheblichem Umfang Formen der vorübergehenden und auch der Pendelmigration gibt, Migrationsformen, die allein schon aufgrund der Erweiterung der Freizügigkeit weiter zunehmen werden. Aus diesen unterschiedlichen Formen der Migration ergeben sich sehr verschiedenartige Lebens-entwürfe der Migrantinnen und Migranten. Hierauf muss mit einem ausdifferenzierten Angebot an Integrations- und Partizipationsangeboten reagiert werden. Insbesondere gilt es, Integrations- und Orientierungsangebote - wie etwa Sprachkurse nicht nur für Migrantinnen und Migranten mit auf Dauer angelegtem Aufenthalt bereitzuhalten, sondern auch für diejenigen, bei denen die Dauer des Aufenthaltes noch nicht ab-zusehen ist, ein längerer Aufenthalt aber möglich bzw. wahrscheinlich ist.. Hierzu zählen insbesondere Flüchtlinge, bei denen ein Abschiebehinderniss nach § 53 AuslG festgestellt wurde. Aber auch Asylbewerbern sollte nach Abschluss der Erstaufnahmephase (3 Monate) die Teilnahme an Sprachkursen ermöglicht werden.

3.3. Notwendiger Perspektivenwechsel

Die Beschreibung der Defizite bisheriger Integrationspolitik sowie die Darlegung der hier beschriebenen Leitideen zukünftiger Integrationspolitik machen deutlich, dass nicht eine Fortschreibung des Bestehenden, sondern ein grundlegender Perspektivenwechsel erforderlich ist: Es geht darum, sich vom Bild einer vermeintlich homogenen Gesell-schaft zu verabschieden und aus der tatsächlich gegebenen gesellschaftlichen Vielfalt und der daraus erwachsenen Multilingualität und Multikulturalität in allen gesellschaftli-chen Bereichen die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Für Politik und Gesellschaft bedeutet dies, Unklarheiten, Widersprüchlichkeiten und Mehrdeutigkeiten benennen zu müssen und die Fähigkeit zum Aushandeln von Konflikten zu stärken. Hierzu gehört auch, zukünftig weniger die "Defizite" als vielmehr die spezifischen Fähigkeiten und Leistungen der Menschen mit Migrationshintergrund im Blick zu haben und ihren sprach-lichen, kulturellen und sozialen Ressourcen einen weit höheren Stellenwert einzuräumen sowie Mehrsprachigkeit zu fördern.

Von zentraler Bedeutung für die zukünftige Integrationspolitik ist eine von den politi-schen Meinungsführern vermittelte positive Einstellung zur Zuwanderung und Integra-tion. Integration ist auch und gerade Sache der Deutschen. Neben der Förderung des neuen Gesellschaftsverständnisses müssen vor allem Maßnahmen bezüglich der rechtlichen Gleichstellung, des Bildungsbereiches, des Zugangs zum und der Chancen im Arbeitsmarkt sowie der sozialen Beratung und Betreuung unternommen werden.

3.4. Zentrale Handlungsfelder

3.4.1. Rechtliche Gleichstellung /Antidiskriminierungspolitik

Um Migrantinnen und Migranten die gleichberechtigte Teilhabe am Rechts-, Sozial- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, müssen die recht-lichen Rahmenbedingungen deutlich verbessert werden. Die Rechtsposition von DrittstaaterInnen mit Daueraufenthalt muss an die von EU-BürgerInnen angepasst werden. Vorrangig sind Reformen in Bezug auf den Familiennachzug sowie die Umset-zung der Freizügigkeit für DrittstaaterInnen. Deutsche mit Familienangehörigen aus Drittstaaten dürfen ausländerrechtlich nicht schlechter gestellt sein als Angehörige anderer EU-Staaten mit PartnerInnen aus einem Drittstaat.

Zudem ist sicherzustellen, dass die durch die Reform des Kindschaftsrechts gestärkte Rechtsposition von Kindern im Ausländer- und Asylrecht ihre Entsprechung findet. . Der PARITÄTISCHE hat bereits im September 1998 das Bundesministerium des Innern dazu aufgefordert, im Ausländerrecht Korrekturen z.B. in Bezug auf Familiennachzug, Visaerteilung, Ausweisung von Elternteilen vorzunehmen, die der gestärkten Rechtsposition von Kindern im Kindschaftsrecht Rechnung tragen. Diese stehen bislang noch aus.

Die Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts zum 1.1.2000 stellt grundsätzlich einen Schritt in die richtige Richtung dar, denn sie ergänzt das Abstammungsprinzip um das Territorialprinzip. Ein weiterer Abbau der aufenthaltsrechtlichen Hürden für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland oder auf Antrag sowie die Überprüfung der Sprachtests wären konsequente weitere Schritte. Die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich würde den Abbau von Barrieren auf Seiten der Migrantinnen und Migranten beschleunigen.

Rechtliche Gleichstellung allein verhindert aber nicht Fremdenfeindlichkeit und Rassis-mus. Diese stellen ein Alltagsproblem in Deutschland dar und betreffen neben Migran-tinnen und Migranten auch Deutsche dunkler Hautfarbe. Rassismus zeigt sich in vielen verschiedenen Formen: die Bandbreite reicht über die Verweigerung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen und individuellen Beleidigungen bis hin zu unmittelbarer Gewaltanwendung gegen Einzelne und/oder Gruppen. Neben individuellen Erschei-nungsformen gibt es Formen der Ausgrenzung, die in Strukturen verankert sind und zum Teil auf gesetzlichen Grundlagen basieren.

Um Rassismus wirkungsvoll zu begegnen sind Maßnahmen nötig, die sowohl individuel-le als auch strukturelle Diskriminierung abbauen. Notwendig ist daher sowohl ein Antidiskriminierungsgesetz, das nicht nur Einzelnen, sondern auch Verbänden ein Klagerecht einräumt, wie auch gesellschaftliche Aufklärung und Sensibilisierung zur Wahrnehmung von rassistischen Tatbeständen.. Art. 13 des Amsterdamer Vertrages schreibt der Europäischen Union die Aufgabe zu,"geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen". Als erste konkrete Maßnahme wurde hierzu im Juni 2000 die "Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse und der ethnischen Herkunft" verabschiedet, die nun innerhalb von 3 Jahren innerstaatlich umzusetzen ist.

Das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, ist von zentraler Wichtigkeit für das Zugehörigkeitsgefühl zu einer Gesellschaft. Erste zaghafte Schritte sind gemacht: EU-BürgerInnen können in jedem EU-Land auf Gegenseitigkeitsbasis an den Kommunal-wahlen teilnehmen. Solange der Zugang zu den allgemeinen Wahlen für alle Einge-wanderten noch nicht möglich ist, muß zumindestens das Kommunalwahlrecht für DrittstaaterInnen gewährleistet werden.

3.4.2. Bildung

Gute Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten sind der Schlüssel für gesellschaftliche und berufliche Partizipation. Dies gilt zukünftig angesichts ständig steigender Anforde-rungen an die Qualifikationen der Arbeitnehmer um so mehr. Bildung und Ausbildung, bei der die vorhandenen Ressourcen anerkannt und weiterentwickelt werden, ist sowohl bei einem dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik als auch bei der Rückkehr ins Herkunftsland von zentraler Bedeutung.

Kinder wachsen in eine Welt hinein, die heterogen und kulturell vielfältig ist. Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Differenzierungen sozialer, ökonomischer und kultureller Art stellt sich die Frage, wie Kinder unterstützt werden können, um weltoffen, kulturell aufgeschlossen und zugleich solidarisch und verantwortungsbewußt zu sein. Die Wahrnehmung von Gleichheit und Differenz muss in Einklang gebracht werden, ohne zu stigmatisieren.

Interkulturelles Lernen als Anforderung an alle in dieser Gesellschaft aufwachsenden Kinder muss bereits im Vorschulbereich beginnen und sich in allen weiteren Bildungs-stufen fortsetzen. Dazu ist ein Perspektivenwechsel erforderlich, der insbesondere die Anerkennung von Bilingualität und Bikulturalität als Bereicherung beinhaltet.

Die Beherrschung der deutschen Sprache ist für den schulischen und beruflichen Erfolg eine wichtige Voraussetzung. Angesichts der Tatsache, dass die deutsche Gesellschaft unumkehrbar in einen Globalisierungsprozess eingebunden ist, und angesichts der notwendigen grenzüberschreitenden Mobilität darf die Förderung von Deutschkennt-nissen jedoch nicht um den Preis der Aufgabe der Sprache der Herkunftsfamilie erfol-gen. Entwicklungspsychologen betonen die zentrale Rolle der Herkunftssprache für die Identitäts- und Sprachentwicklung von Kindern. Auch deutsche Kinder sollen ermutigt werden, frühzeitig eine Fremdsprache zu erlernen.

Damit ergeben sich Anforderungen an die Aus- und Fortbildung wie auch an Institutio-nen und Curricula. So müssen Unterrichtsmaterialien und -inhalte die Lebenswelt der Einwandererfamilien einschließen und sich endgültig von monokulturellen Bildungs-inhalten und -konzepten verabschieden. Hintergrundwissen über die Strukturen der Einwanderungsgesellschaft, bikulturelle Sozialisation etc. sind ebenso notwendig wie die Problematisierung von ethnozentristischen Unterrichtsinhalte, die Selbstreflexion eigen-kultureller Konzepte und Fähigkeiten im interkulturellen Konfliktmanagement. Eine zentrale Rolle kommt insbesondere der verstärkten Einstellung von Pädagoginnen mit Migrationshintergrund zu wie auch der Einbeziehung aller jugendlichen Migranten in die Schulpflicht. Nach wie vor besteht die Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern nur in einigen Bundesländern..

Hinsichtlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung ist der Ausbau gezielter Förder-maßnahmen, insbesondere beim Übergang Schule/Beruf ebenso nötig, wie die Moti-vierung der Jugendlichen und auch die Überzeugungsarbeit in Ausbildungsbetrieben und Unternehmen.

3.4.3. Sprachförderung

Die Beherrschung der deutschen Sprache ist eine der Grundlagen für schulischen und beruflichen Erfolg sowie für gesellschaftliche und politische Partizipation. Sie sicher-zustellen ist zunächst Aufgabe der Schulen, aber auch außerschulischer Angebote. Zu begrüßen ist daher , daß mit dem gegenwärtig erarbeiteten Gesamtsprachkonzept31. Auf Anforderung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages haben die zuständigen Bundesministerien ein neues "Gesamtsprachkonzept" erarbeitet, welches sich gegenwärtig noch in der Abstimmung befindet, zum 01.01.2002 aber inkraft treten soll. Das Konzept sieht insbesondere die Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises sowie die Zusammenfassung der bisherigen Sprachförderangebote (SGB III, Garantiefonds, Sprachverband) in einem abgestimmten Sprachförderkonzept mit einheitlichen Qualitätsstandards vor. die außerschulischen Angebote für Migranten besser aufeinander abgestimmt und qualitativ verbessert werden sollen.

Die dabei vorgesehene Ausweitung der Zielgruppe reicht allerdings nicht aus. Ausge-hend von der Grundüberzeugung, dass Orientierungs- und Integrationsleistungen Zugewanderten so früh wie möglich zur Verfügung stehen sollten, müssen insbesondere handlungsorientierte Sprachkurse sowie weitere Bildungsmaßnahmen auch Personen-gruppen offenstehen, bei denen noch nicht klar ist, ob sie vorübergehend oder dauerhaft in der Bundesrepublik bleiben werden. Notwendig ist zudem, dass Sprachkursangebote nicht nur den Neuzugewanderten vorbehalten bleiben, sondern auch den seit langem hier lebenden Migranten, die bisher noch keine adäquaten Sprachkenntnisse erwerben konnten. Beim Anspruch auf Sprachkurse sollte zukünftig nicht mehr zwischen auslän-dischen Zugewanderten und Spätaussiedlern unterschieden werden. Die hier vor- geschlagene Ausweitung der Zielgruppe bedingt auch, dass zukünftig mehr Geld für dieses zentrale Handlungsfeld zur Verfügung gestellt werden muss.

3.4.4. Zugang zum Arbeitsmarkt

Einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, ein eigenständiges Leben zu führen und somit auch von großer Bedeutung für den Integrationsprozeß. Zahlreichen Migranten ist allerdings der Zugang zum Arbeits-markt aufgrund rechtlicher oder institutioneller Restriktionen verwehrt. Migrantinnen und Migranten sind nach wie vor von der Ausübung bestimmter Berufe ausgeschlossen und unterliegen beim Zugang zum Arbeitsmarkt struktureller Diskriminierung (Wartefristen, Vorrangregelung, Nicht-Anerkennung von ausl. Bildungs- bzw. Berufsabschlüssen, Hindernisse beim Ausüben selbstständiger Tätigkeit). Vorranggig muß es daher zukünf-tig darum gehen, diese rechtlichen Restriktionen aufzuheben und den hier lebenden Migranten einen möglichst frühzeitigen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.. Im 6. Familienbericht wird darauf hingewiesen, dass der Auschluss von Familienagehörigen vom Arbeitsmarkt gravierende Auswirkungen auf den Integrationsprozess hat. Indem die Eingliederung in das Beschäftigungssystem der Aufnahmegesellschaft mit allen damit einhergehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit Mitgliedern dieser Gesellschaft verhindert werde, werden Prozesse des Rückzugs und der Ethnisierung gefördert (Seite 1210). . Die kürzlich beschlossene Verkürzung der Wartefristen für bestimmte Zuwanderergruppen beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist daher zu begrüßen, reicht aber nicht aus.. Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung, vom 15.12.2000 Als wesentliches Hindernis beim Zugang zum Arbeitsmarkt erweist sich insbesondere das Vorrangprinzip. Diese Regelung, die bei neu angeworbenen Arbeit-nehmern ohnehin keine Anwendung finden kann, ist nicht mehr sachgerecht und sollte aufgehoben werden. Das - für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer- kaum noch zu durch-schauende Arbeitserlaubnisrecht muß zudem grundlegend reformiert und vereinfacht werden.

Für die Integration in den Arbeitsmarkt ist neben der Beseitigung der rechtlichen Hinder-nisse die Verbesserung der schulischen Bildung sowie der beruflichen Aus- und Weiter-bildung von zentraler Bedeutung, um eine höhere Ausbildungsbeteiligung."In der Bildungsbeteiligung schneiden junge Ausländerinnen und Ausländer immer noch sehr schlecht ab. Im Berufbildungsbericht 2000 ist dokumentiert, dass sie im Vergleich zu jungen Deutschen:

- mit rund 17% weit häufiger die allgemein bildende Schule ohne Abschluss verlassen (Deutsche rund 9%)

- weit weniger mittlere und höhere Schulabschlüsse erreichen (rund 46 % gegenüber rund 67%)

- rund viermal häufiger unter denen zu finden sind, die keinen Berufsabschluß erreichen (rund 33% gegenüber rund 8%)

Der Anteil ausl. Auszubildender beträgt im Handwerk und bei den Freien Berufen 9%, im Bereich Industrie und Handel 8% und im öffentlichen Dienst 3%. Mit insgesamt 8% entspricht die Ausbildungsquote ausl. Auszubildender bei weitem nicht ihrem Anteil an den ausbildungsrelevanten Jahrgängen der 15-18 Jährigen (14%). Alle Zahlen bezogen auf die alten Länder." Zit. nach: Aus- und Weiterbildung von jungen Migrantinnen und Migranten. Beschluss der AG "Aus- und Weiterbildung "im Bündnis für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit, 26.6.2000 jugendlicher Migrantinnen und Migranten zu erreichen. Hierfür sind gemeinsame Anstrengungen der Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Unternehmen etc erforderlich. Dabei gilt es auch, die Qualifikationspotentiale der hier lebenden Migrantinnen und Migranten stärker anzuerkennen. Notwendig ist unter anderem der Ausbau zielgruppenspezifischer Angebote, Verstärkung der Bildungsberatung, intensivierte Elternarbeit, sowie die interkulturelle Ausbildung der Lehrer.

3.4.5. Soziale Beratung

Für die Orientierung wie auch für die Integration der Zugewanderten ist es ebenfalls wichtig, dass angemessene Angebote der sozialen Beratung und Betreuung zur Verfü-gung stehen bzw. der Zugang zu den sozialen Diensten insgesamt gewährleistet ist.

Hierfür ist zunächst die stärkere interkulturelle Öffnung der Regeldienste unerlässlich.

Diese betrifft alle Ebenen der sozialen Arbeit und alle in sie eingebundenen Akteure gleichermaßen: Fachkräfte, Leitungsebene, Kinder, Eltern, Einheimische Deutsche sowie ethnische Minderheiten. Dabei steht sowohl die Veränderung des Einzelnen, als auch die der Einrichtung im Mittelpunkt. Es geht um die Bedarfsanpassung und Moderni-sierung sozialer Einrichtungen. Zu nennen sind hier insbesondere:

•die Überprüfung der Konzeption der eigenen Arbeit (u.a. Methoden, Zielgruppen),

•die Änderung der Personal- und Einstellungspolitik (u.a .durch Abbau der formel-len oder informellen Hindernisse) mit dem Ziel der verstärkten Einstellung von Fachkräften mit Migrationshintergrund

•die Forcierung interkultureller Aus-, und Fortbildungsangebote

•die Vernetzung von Migrationssozialdiensten und Regeldiensten

•die öffentliche Darstellung der eigenen Angebote (Sichtbarmachung des inter-kulturellen Konzeptes)

Neben verbesserten Zugangsmöglichkeiten für Migrantinnen und Migranten zu den sozialen Diensten ist es ebenfalls nötig, die Zusammenschlüsse der Migranten an-gemessen an der Organisation der sozialen Arbeit zu beteiligen. Den Selbstorganisatio-nen der Migranten muss hier zukünftig eine bedeutendere Rolle zukommen. Aufgrund ihrer Einbindung in die ethnischen Gemeinden können sie in besonderer Weise deren Bedürfnisse wahrnehmen und Interessen vertreten.

Grundsätzlich anzustreben ist, dass die seit längerem hier lebenden Migrantinnen und Migranten, soweit sie soziale Dienste benötigen, die entsprechenden allgemeinen Regeldienste in Anspruch nehmen können.

Dennoch muß es auch weiterhin Fachdienste für MigrantInnen bzw. für Menschen mit Migrationshintergrund geben. Sie sind notwendig, um einen spezifischen Bedarf ab-zudecken, ( z.B. in rechtlichen Fragen, bei der Beratung traumatisierter Flüchtlinge etc). Sie können aber auch Modell und Motor für die fachliche Veränderung der sozialen Arbeit insgesamt sein. Ihre Angebote müssen sich zukünftig in weiter abnehmendem Maße am rechtlichem Status oder ethnischer Zugehörigkeit, sondern deutlich mehr an den Lebenslagen orientieren. Sie zeichnen sich aus durch zielgruppenorientierte Angebote der Beratung, der Bildung, der Förderung der Selbst-hilfe sowie als Treff-punkte und Vermittlungsagenturen.

Sie kooperieren mit den sozialen Diensten der öffentlichen und freien Träger, indem sie die Verbindung zu Fachdiensten herstellen und mit diesen zusammenarbeiten. Sie vermitteln in Konflikten zwischen MigrantInnen und Institutionen und bieten Unterstüt-zung im Bereich der interkulturellen Kommunikation. Fachdienste für Migrantinnen und Migranten sehen ihre Aufgabe in den Bereichen:

- Anlaufstelle im Integrationsprozess

- Unterstützung von Selbsthilfe und Selbstorganisation

- Spezialisierte Fachdienste der sozialen Arbeit, der Jugend- und Gesundheitshilfe

- Förderung von Kultur und Begegnung

- Interessenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit.

3.4.7. Individuelle Eingliederungsplanung

Bei der zukünftigen Ausgestaltung der Migrationssozialarbeit sollten auch die Erfahrun-gen anderer europäischer Staaten berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für das in den Niederlanden eingeführte - und inzwischen auch von der Ausländerbeauftragten aufgegriffene - Konzept individueller Eingliederungsplanung bei neu Zugewanderten. Positiv daran ist, dass hier Ansprüche seitens der Zugewanderten auf bestimmte Integrationsangebote ( insbesondere Sprachförderung), aber auch klare Erwartungen an die Zugewanderten formuliert und ausgehandelt werden. Daraus leiten sich auch klare Finanzierungsverpflichtungen des Staates ab.

Für die Nutzung der Integrationsangebote sollte breit geworben werden, wobei die ethnischen communities einzubeziehen sind. Aufgrund bisheriger Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass ein großes Interesse an Integrationsangeboten besteht, wenn diese in ausreichender Qualität (handlungs- und zielgruppenorientiert, wohnortnah, vielfältige Methoden) und Quantität zur Verfügung stehen. Besondere Anreize, wie z.B. frühere Verfestigung des Aufenthaltsstatus, früherer gleichberechtigter Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Weiterbildung etc. können die Attraktivität des Angebots erhöhen. Sanktionen bei Nicht Inanspruchnahme wären aufgrund des unter-schiedlichen rechtlichen und sozialen Statusses der Zugewanderten nur bedingt um-setzbar und würden zu erneuten Ungerechtigkeiten führen.

4. Irregulärer Aufenthalt

Eine perspektivisch ausgerichtete Migrations- und Integrationspolitik darf nicht länger die Probleme ausblenden, die sich aus dem Aufenthalt von Migrantinnen und Migranten ohne legalen Aufenthaltstitel für die Betroffenen wie auch für die Aufnahmegesellschaft ergeben.. Über die Zahl der in der Bundesrepublik lebenden Migranten ohne legalen Aufenthaltsstatus liegen - naturgemäß - nur grobe Schätzungen vor. Sie schwanken etwa zwischen 150.000 bis 1 Millionen Menschen. Eine präzisere Schätzung ist schon deshalb schwierig , da es keine einheitliche Definition des "illegalen Aufenthaltes"gibt. Vgl. hierzu: BMFSFJ: Familien ausländischer herkunft in Deutschland. Sechster Familienbericht, Berlin 2000, Seite 62 ff; Die Gründe für Illegalität sind vielfältig und zum Teil auch in den restriktiven Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen begründet. Illegalität kann sowohl durch illegale Einreise als auch durch den Verlust bestehender Aufenthaltsrechte entstehen.

Durch angemessenere Regelungen für den legalen Aufenthalt könnte Illegalität teil-weise vermieden werden. Ausgehend von den Erfahrungen anderer europäischer Staaten. Legalisierungsregelungen wurden u.a in Italien, Frankreich und Spanien eingeführt. Voraussetzung für eine Legalisierung ist in der Regel u.a. die Glaubhaftmachung eines mehrjährigen Aufenthaltes im Aufnahmeland sowie der Nachweis eines Arbeitsplatzes.4. Februar 2001 sollte zudem geklärt werden, unter welchen Bedingungen auch eine nach-trägliche Legalisierung des Aufenthaltes ermöglicht werden kann. Insbesondere müssen Möglichkeiten geschaffen werden, die drängenden humanitären Probleme, die sich aus dem illegalen Aufenthalt ( etwa im Bereich der medizinischen Versorgung ) ergeben können, zu beseitigen. In der Erklärung " Zur rechtlichen und sozialen Situation der Ausländer ohne legalen Status in Deutschland" (April 1999) haben die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege Mindesstandards formuliert, die ihrer Meinung nach auch bei einem illegalen Aufenthalt gewährleistet sein sollten. Hierzu gehört das Recht auf Bildung für Kinder und Jugendliche, die Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen und Aufnahme in einer Notaufnahmeeinrichtung zu finden.

5. Schlußbemerkung:

Die hier formulierten Überlegungen können nur Grundpositionen des PARITÄTI-SCHEN darstellen, die in weiteren Einzelstellungnahmen zu den verschiedenen Aspek-ten der Migrations- politik präzisiert werden. Zu hoffen ist, dass die aktuelle Diskussion zügig zu konkreten Ergebnissen, d.h. zu einer Umgestaltung der Zuwanderungs- und Integrationspolitik führt, die den Erfordernissen einer pluralen Einwanderungsgesellschaft gerecht wird.

Der PARITÄTISCHE ist bereit, diese Diskussion offen und konstruktiv zu führen und sich an der Umsetzung der Ergebnisse konkret zu beteiligen.

Frankfurt, März 2001

Anmerkungen:


Von:Anita Hafiz, letzte Änderung am 10.04.2001
Sachbereich:Flüchtlingshilfe
Verschlagwortung:Stellungnahme, Aktuelles

Paritätischer Informationsdienst

Heinrich-Hoffmann-Str. 3
D-60528 Frankfurt am Main