Verwaltungsstreitverfahren eines äthiopischen Staastangehörigen
Sehr geehrter Herr Franz,
Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:
Frage 1: Ist nach dem Verhalten der äthiopischen Behörden davon auszugehen, dass (früheren) äthiopischen Staatsangehörigen, die auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geboren sind, eritreischer oder halberitreischer Abstammung sind und sich an dem Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas nach vorheriger Registrierung beteiligt haben, die Einreise nach Äthiopien verweigert wird, weil diese Personen nicht als äthiopische Staatsangehörige angesehen werden?
Es ist zutreffend, dass die äthiopischen Behörden Personen, die in Eritrea geboren und eritreischer Abstammung sind und am Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas teilgenommen haben, als eritreische Staatsangehörige ansehen und ihnen die Einreise nach Äthiopien verweigern.
Frage 2: Ist nach dem Verhalten der eritreischen Behörden davon auszugehen, dass dem unter Nr.1 bezeichneten Personenkreis die Einreise nach Eritrea – wenn auch unter den sonst praktizierten Einschränkungen – gestattet wird?
Nach amnesty international vorliegenden Informationen ist nicht sicher davon auszugehen, dass Angehörigen dieses Personenkreises, die beispielsweise nicht im Besitz einer eritreischen Identitätskarte sind, die ihre eritreische Staatsangehörigkeit nachweist, ohne weiteres die Einreise gestattet wird. Sie müssten zunächst die eritreische Staatsangehörigkeit beantragen. Diese wird allerdings nur unter Erfüllung der in der Proklamation No 21/ 1992 - Eritrean Nationality Proclamation-, festgesetzten Voraussetzungen erteilt. Wir möchten hierzu auf die UNHCR-Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea vom August 1999 S. 4 und 5 verweisen (siehe Anlage).
Frage 3: Muss ein Asylbewerber, der sich im Rahmen seiner Zugehörigkeit zur TTE-VO exilpolitisch betätigt hat, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit staatlichen Repressionen oder Verfolgungsmaßnahmen rechnen? Hängt der Grad einer möglichen Gefährdung davon ab, ob es sich um einen bekannten Exilpolitiker oder ein einfaches Mitglied handelt?
Auf Grund der verschärften Vorgehensweise der Regierung von Staatschef Issayas Afewerki gegen Regierungskritiker hält amnesty international es für möglich, dass ein Mitglied der TTE-VO (Tigray Tigrini Ethiopia -Volksbewegung Organisation) , welches in der Öffentlichkeit Kritik an der eritreischen Regierung geübt hat, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsste. Seit dem Ende des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea, der mit Verlusten für Eritrea endete, wurden in Eritrea vermehrt Stimmen laut, die Kritik an der Politik von Regierungschef Issayas Afewerki äußerten. Sogar Mitglieder des Zentralkomitees der Regierungspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice), unter ihnen Minister und Generäle, sollen in einem internen Brief an die Parteimitglieder Afewerki vorgeworfen haben, die Macht nicht verfassungsgemäß, sondern illegal auszuüben. Mindestens drei Minister wurden daraufhin ihres Postens enthoben, obwohl zwei von ihnen Gründungsmitglieder der EPLF (Eritrean People's Liberation Front) waren (IRIN vom 1.6.01 und 11.08.01). Das gleiche Schicksal ereilte den obersten Richter Eritreas, als er Kritik am Staatschef äußerte (IRIN vom 17.08.01). Weniger prominenten Kritikern wie z.B. Journalisten, erging es schlimmer. Das "Committee to protect journalists" veröffentlichte am 6. August 2001 einen Bericht, demzufolge ein kritischer Journalist entführt wurde und der Aufenthaltsort von zwölf weiteren Journalisten bisher nicht in Erfahrung gebracht werden konnte. Es wird vermutet, dass sie als Strafe für regierungskritische Berichterstattung zwangsweise zum Nationalen Dienst herangezogen wurden. Während Fußballspieler, Künstler, Sänger und Musiker vom Nationalen Dienst befreit sind, gilt dies offenbar nicht für (kritische) Journalisten (The fate of a dozen journalists remain unclear – CPJ).
Am 31.07. 2001 wurde Semere Kesete, der Präsident der Studentenunion der Universität Asmara, nachdem er eine regierungskritische Rede gehalten hatte, in seinem Haus verhaftet. Daraufhin weigerten sich die Studenten der Universität Asmara an einem Arbeitseinsatz teilzunehmen, bis ihr Präsident entweder freigelassen oder vor ein Gericht gestellt würde. Etwa 2000 Studenten wurden schließlich verhaftet und in ein Lager südlich von Massawa gebracht, in dem extrem hohe Temperaturen herrschten . Sie sollen keinen Schutz vor der Sonne, keine Nahrung und kein Wasser erhalten haben, sodass bereits zwei Studenten an den Folgen der Haft starben (IRIN vom 21.08.01 und IRIN vom 24.08.01.)
Frage 4: Muss ein Asylbewerber, der während des Mengistu-Regimes der WPE angehört hat, bei einer Rückkehr nach Eritrea noch heute mit staatlichen Maßnahmen rechnen? Ist dafür von Bedeutung, ob er damals Oppositionelle denunziert und an Zwangsrekrutierungen mitgewirkt hat?
Es ist anzunehmen, dass eine Person, die während des Mengistu-Regimes gegen eritreische Freiheitskämpfer vorgegangen ist, nicht die eritreische Staatsangehörigkeit und damit auch keine Einreiseerlaubnis erhalten wird.
Das eritreische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht vor, dass die Staatsangehörigkeit u.a. nur von einer Person erworben werden kann, die während des Freiheitskampfes des eritreischen Volkes keine Vergehen gegen das Volk begangen hat:
"Art. 3.1 Eritrean nationality is hereby granted to any person who is not of Eritrean origin and who entered, and resided in, Eritrea between the beginning of 1934 and the end of 1951, provided that he has not committed anti-people acts during the liberation struggle of the Eritrean people.
...................."
In Artikel 4 dieses Gesetzes wird die Staatsangehörigkeit Personen zugesichert, die ab 1952 und danach in Eritrea lebten und verschiedene Voraussetzungen erfüllen, darunter wiederum: "...provided that he has not committed anti-people acts during the liberation struggle of the Eritrean people".
(Siehe Proclamation No 21/ 1992, Eritrean Nationality Proclamation)
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben, und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
gez. Gabi Lehmann-Yamoah
Beauftragte des Bundesvorstandes
f. d. R.
Susanne Jesih
Abteilung Länder und Asyl