Verwaltungsgericht Schwerin
8. Kammer
z.Hd. Herrn Dr. Kronisch
Postfach 11 10 34
19010 Schwerin
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| 21.03.2001 | 8 A 10516/94 As | MDE-28-01.036 | 28.09.2001 |
Verwaltungsstreitverfahren eines algerischen Staatsangehörigen
Sehr geehrter Herr Dr. Kronisch,
Ihre o.g. Anfrage haben wir mit bestem Dank erhalten.
Zu den Fragen Ihres Beweisbeschlusses vom 14. März 2001 nimmt amnesty international wie folgt Stellung:
1. Sind die Angaben des Klägers plausibel, soweit sie sich auf den Dienst beim Militär beziehen?
amnesty international verfügt nicht über Erkenntnisse über die hierarchischen Strukturen innerhalb des algerischen Militärs und über die Gepflogenheiten in den Kasernen. Aus diesem Grund kann unsere Organisation keine Auskünfte darüber erteilen, ob die Angaben des Klägers über seine Stellung im Militär, über die Einheit und über die von ihm ausgeführten Aufgaben und Tätigkeiten, plausibel sind.
Der Kläger gab an, seit 1985 als Soldat der algerischen Armee angehört zu haben. Er sei Berufssoldat gewesen und seit Juli 1989 wiederholt in Algier eingesetzt / stationiert worden. Am 10. Oktober 1989 sei es zu Unruhen gekommen. Die Armee sei zur Verstärkung der Polizei ("Staatskräfte") eingesetzt worden. Seine Einheit sei zu Kontrollen eingesetzt worden. Er habe auf Algerier schießen müssen, die die Ausgangssperren nicht beachtet hätten. Laut Protokoll der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2000 gab der Kläger an, er sei erst im Jahr 1992 außerhalb der Kaserne eingesetzt worden.
Unserer Organisation liegen keine Informationen vor, denen zufolge es im Oktober 1989 zu Unruhen gekommen ist, in deren Verlauf das Militär eingesetzt wurde. Für den genannten Zeitpunkt Oktober 1989 erscheint es vor dem Hintergrund der uns vorliegenden Informationen eher als unwahrscheinlich, dass Armeeangehörige gegen Zivilisten eingesetzt und in diesem Zusammenhang gezwungen wurden, auf diese zu schießen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass unser Archiv für den 12 Jahre zurückliegenden Zeitraum lediglich ausgewählte Dokumente aufweist und keine Dokumentation der Presseberichterstattung enthält. Dem ai Jahresbericht von 1990 ist ein Hinweis zu entnehmen, dass im Jahr 1989 Streiks und Demonstrationen in Algerien stattfanden, bei denen die Teilnehmer vor allem gegen die ungerechte Verteilung von Wohnraum protestierten. Hunderte Personen wurden im Zusammenhang mit diesen Streiks und Demonstrationen festgenommen und dem Anschein nach innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Festnahme wieder auf freien Fuß gesetzt. Ob anläßlich dieser Demonstrationen auch Angehörige des Militärs eingesetzt wurden, ist uns nicht bekannt.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass über den Einsatz der algerischen Armee zur Unterstützung der Polizeikräfte im vergangenen Jahrzehnt immer wieder berichtet wurde. So wurden bspw. bereits bei den gewaltsamen Unruhen im Oktober 1988 Armee-Einheiten eingesetzt, um die Polizei bei den Einsätzen gegen Zivilisten zu unterstützen Vgl. hierzu ai Jahresbericht 1989, S. 503.. In dem Buch "La sale guerre" (Der schmutzige Krieg) von Habib Souaida, einem ehemaligen Armeeoffizier, der als Fallschirmspringer einer Spezialeinheit angehörte, wurde zum ersten Mal in ausführlicher Form und detailliert die Beteiligung des Militärs an Übergriffen auf und Tötungen von Zivilisten geschildert Habib Souaida, La sale guerre, Paris 2000..
2. Ist der Kläger zu einem Zeitpunkt um den 4. Juni 1993 herum als (Berufs-) Soldat aus der algerischen Armee desertiert?
amnesty international liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob der Kläger um den 4. Juni 1993 aus der algerischen Armee desertiert ist.
3. Welche Bestrafung sehen die algerischen Strafvorschriften wegen Desertion bzw. Wehrdienstentziehung vor und mit welcher Bestrafung ist im Fall des Klägers in Algerien wegen der von ihm behaupteten Desertion zu rechnen?
Nach dem algerischen Militärstrafgesetz richtet sich das Strafmaß im Fall von Desertion nach mehreren Aspekten:
1. dem militärischen Rang des Deserteurs,
2. danach, ob die betreffende Person ins In- oder Ausland desertiert ist ,
3. und danach, ob die Desertion in Friedens- oder Kriegszeiten geschah.
Das Strafmaß der jeweiligen Fallkonstellation können Sie der beigefügten Übersetzung von Auszügen aus dem algerischen Militärstrafgesetzbuch entnehmen.
Über die konkrete Rechtspraxis der Militärgerichte hinsichtlich der Bestrafung von Deserteuren in Algerien liegen unserer Organisation keine gesicherten Informationen vor. Ermittlungen über Vorfälle und Gerichtsverfahren, die sich im Bereich des Militärs abspielen, gestalten sich als äußert schwierig, da die algerische Armee ein geschlossenes System darstellt, welches dem öffentlichen Zugang und der Kontrolle durch zivile Instanzen entzogen ist. Verfahren vor dem Militärgericht sind in der Regel nicht öffentlich und es wird in der algerischen Presse kaum über interne Disziplinarstrafen und Militärgerichtsverfahren berichtet.
Um zu illustrieren, wie schwierig die Ermittlung von Informationen aus dem Bereich des Militärs ist, verweisen wir auf eine Begebenheit im Rahmen der Delegationsreise unserer Organisation nach Algerien im November 2000. Zu den von unserer Organisation angestrebten Treffen mit Repräsentanten der algerischen Behörden zählte neben dem Innen- und den Justizministerium auch das Militär. amnesty international bat um Treffen mit hochrangigen Angehörigen des Militärs wie dem Generalstabschef, General Mohammed Lamari, dem Chef der Spionageabwehr, General Smain Lamari, und dem Chef des militärischen Sicherheitsdienstes, General Mohammed Mediene. Dem Wunsch unserer Organisation nach einem Treffen mit Vertretern des algerischen Militärs sind die algerischen Behörden nicht nachgekommen. Auch Anfragen und Informationsgesuche unserer Organisation, die sich auf den Bereich des Militärs beziehen, bleiben in der Regel unbeantwortet.
Auf Grund der geschilderten erschwerten Bedingungen, denen die Ermittlung von Informationen über Vorkommnisse im Bereich des Militärs unterliegen, verfügt unsere Organisation nicht über Informationen, mit welcher konkreten Bestrafung algerische Deserteure zu rechnen haben. Wir erlauben uns jedoch in diesem Zusammenhang folgenden Hinweis: Unserer Organisation liegen Informationen darüber vor, dass Verfahren vor algerischen Zivilgerichten nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverhandlungen entsprechen. amnesty international sind Verfahren bekannt, in denen von der Verteidigung vorgeladene Zeugen nicht vor Gericht aussagen durften. Geständnisse, die den Angaben der Angeklagten zufolge unter Druck abgelegt wurden, werden vom Gericht als Beweis zugelassen. In der Regel unterlassen es die algerischen Gerichte, Vorwürfe über Folter und Misshandlung während der Verhöre zu untersuchen Vgl. ai Länderbericht: "Algerien – Wahrheit und Gerechtigkeit überschattet von Straflosigkeit", vom November 2000, ai-Index: MDE 28/11/2000, S. 32ff und S. 21ff, beigefügt als Anlage.. Weiterhin kommt es zu Verurteilungen auf Grund von Straftatbeständen, die in der Anklageschrift nicht erwähnt wurden, was einen Verstoß gegen internationale Standards für einen fairen Prozess darstellt So wurde bspw. der Menschenrechtsanwalt Rachid Mesli im Juni 1997 von einem Gericht in Tizi-Ouzou wegen der "Begünstigung des Terrorismus" zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt, obwohl dieser Straftatbestand nicht in der Anklageschrift erwähnt wurde.. Vor dem Hintergrund unserer Erkenntnisse über unfaire Verfahren vor Zivilgerichten ist zu befürchten, dass auch Prozesse vor Militärgerichten nicht den internationalen Standards für faire Prozesse entsprechen.
4. Mit welchen Haftbedingungen ist im Fall einer Inhaftierung des Klägers in algerischen (Militär-) Gefängnissen zu rechnen?
amnesty international liegen keine Erkenntnisse über die Haftbedingungen in algerischen (Militär-) Gefängnissen vor. Nach unseren Erkenntnissen haben unabhängige Beobachter keinen Zugang zu algerischen Militärgefängnissen. Zwar hat das Internationale Komitee des Roten Kreuz (IKRK) seit Ende 1999 erstmals wieder Zugang zu algerischen Gefängnissen, doch waren unter den vom IKRK besuchten Haftanstalten keine Militärgefängnisse.
Im November 2000 überreichte das IKRK der algerischen Regierung einen Bericht zu den Haftbedingungen, der auf Interviews mit Gefangenen in 23 Gefängnissen beruht. Dieser Bericht wurde jedoch nicht veröffentlicht Vgl. hierzu Meldung der Nachrichtenagentur Reuters vom 21.11.2000, beigefügt als Anlage..
5. Sind amnesty international Fälle der Misshandlung von desertierten algerischen Armeeangehörigen bei einer Rückkehr nach Algerien bekannt?
6. Hat ein Deserteur bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit unmenschlicher Behandlung durch die algerischen Sicherheitskräfte zu rechnen und wie werden Deserteure nach der Einreise behandelt?
Vom Ausland abgeschobene bzw. zurückkehrende algerische Flüchtlinge müssen bei ihrer Ankunft in Algerien in der Regel mit Verhören durch die Sicherheitskräfte rechnen. So berichtete auch die algerische Zeitung "Al-Watan" am 03.08.1994 unter Berufung auf die Generaldirektion der Nationalen Sicherheit (DGNS – "Direction Gènerale du Sureté Nationale"), dass die Verhöre von Rückkehrern zum "normalen Vorgehen" gehören.
amnesty international hat in den vergangenen Jahren Berichte erhalten, denen zufolge abgeschobene algerischen Flüchtlinge bei ihrer Ankunft von den Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen worden sein sollen und anschließend "verschwanden". Auch sollen algerische Behörden am Flughafen gegenüber dort wartenden Familienangehörigen das Eintreffen abgeschobener Flüchtlinge geleugnet haben. Auf Grund begrenzter personeller Kapazitäten unserer Organisation sowie erschwerter Bedingungen bei der Ermittlung von Informationen ist es uns nicht immer möglich, Berichte über menschenrechtswidrige Behandlung nach der Abschiebung bzw. Rückkehr durch unabhängige Quellen zu verifizieren. So können festgenommene Personen bis zu zwölf Tage ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten werden. Diese gesetzlich zulässige Frist von zwölf Tagen wird von den Sicherheitskräften routinemäßig überschritten. Häufig bleiben Straftatverdächtige wochen- oder monatelang in unbestätigter Haft. Insbesondere während der Haft ohne Kontakt zur Außenwelt besteht die Gefahr der Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte.
amnesty international hat seit 1992 wiederholt Berichte erhalten, denen zufolge Personen, die festgenommen wurden und in militärische Haftzentren verbracht wurden, dort in langandauernder geheimer Haft gehalten wurden oder nach ihrer Festnahme "verschwanden". Die schwierigen Bedingungen der Informationsgewinnung über Einzelschicksale verdeutlicht der folgende Fall:
Samir Hamdi Pacha kehrte Anfang November 1999 aus dem Exil in den USA, wo er sich seit 1993 aufhielt, nach Algerien zurück. Als Anhänger der FIS wurde er in Abwesenheit in zwei Verfahren jeweils zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und zum Tode verurteilt. Im Rahmen des Gesetzes zur Zivilen Eintracht stellte er sich bei seiner Rückkehr am 2. November 1999 den algerischen Behörden. Er wurde festgenommen und einer Bewährungskommission vorgeführt, die ihm innerhalb von zwei Tagen eine Bescheinigung ausstellte, die ihn von jeglicher Strafverfolgung freistellte. Am 22. Dezember 1999 wurde Samir Hamdi Pacha festgenommen und vier Monate lang bis Anfang Mai 2000 in geheimer Haft festgehalten. Während der gesamten Dauer der geheimen Haft leugneten die algerischen Behörden auf Anfrage von Familienangehörigen, Rechtsanwälten und amnesty international jegliche Kenntnis über den Aufenthaltsort von Samir Hamdi Pacha. Seit dem "Wiedererscheinen" von ihm Anfang Mai 2000 im Militärgefängnis von Blida war es nicht möglich, von den algerischen Behörden Auskunft über die Ergebnisse einer Untersuchung über den Grund der lang andauernden geheimen Haft zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ruth Jüttner
Abteilung Länder und Asyl
Referentin Naher und Mittlerer Osten
Afghanistan und Pakistan