ASYLMAGAZIN 1-2/2000

Editorial

Januar 2000

Liebe Leserinnen und Leser,

vor zwei Jahrzehnten war manchem friedensbewegten Menschen der Aufkleber “Stell Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin” einen Platz auf dem Auto oder der Schultasche wert. In Anlehnung daran fiel mir bei der Lektüre einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Satz ein: “Zwar gibt es noch ein Asylverfahren, aber kein Flüchtling geht mehr hinein.” Die ersten Gedanken in diese Richtung hätte man am 15. Oktober 1995 (Az. u.a. 9 C 9 u. 15/95,) haben können: Damals entschied der selbe 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erstmals, dass Opfer nicht-staatlicher Verfolgung grundsätzlich weder unter Artikel 16a Grundgesetz, § 51 I Ausländergesetz, noch unter § 53 IV Ausländergesetz fallen. Erst einmal unter die Schwelle des § 51 I Ausländergesetz gefallen, besteht insbesondere für Schutzbedürftige aus Ländern ohne staatsähnliche Gewalt i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, also daher z.B. auch aus Afghanistan, eigentlich keine Notwendigkeit mehr zur Stellung eines Asylantrages. Den Schutz des § 53 Ausländergesetzes kann man ja ohne die Restriktionen des Asylverfahrens auch im ausländerbehördlichen Duldungsverfahren erlangen,  hier wie dort in der Praxis meist nur auf der Ebene der Verwaltungsgerichte. Die erste Flüchtlingsgruppe, die dies in großem Stil  vorexerziert hat, waren diejenigen aus Bosnien und Herzegowina. Allerdings aus ganz anderen Gründen: sie wollten mit den “ Asylanten” nichts zu tun haben. Aber auch sonst konnte man bisher § 53 Ausländergesetz als prüfungswürdige Alternative zum Asylverfahren ansehen: Macht man zunächst nur § 53 Ausländergesetz gegenüber der Ausländerbehörde geltend, spart man sich das Asylverfahren ohne Kautelen des Folgeverfahrens für die Zeit auf, in der auch nach den etwas isoliert dastehenden deutschen Maßstäben zumindest Quasi-Staatlichkeit angenommen werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht sorgte jetzt in Fortführung der Entscheidungen vom 15.10.1995 für eine  weitere Virtualisierung des rechtlichen Flüchtlingsschutzes: Bei einer  regionalen Gefährdung soll die Abschiebungsandrohung mit “Zielstaat”  gesamtes Herkunftsland zulässig sein. Damit ist § 53 Ausländergesetz nicht mehr einschlägig. Betroffene werden darauf verwiesen, im sogenannten Verwaltungsvollstreckungsverfahren geltend zu machen, dass sie in Teilen des Herkunftslandes gefährdet sind. Allerdings setzt das Obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts für diese Schutzgewährung voraus, dass “...berechtigter Anlass für die Annahme besteht, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht  verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht…”.  Leider sagt uns das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie der Betroffene denn Informationen über seinen voraussichtlichen Reiseweg erlangen kann, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Bundesgrenzschutz z.B. nach Jahren des Tüftelns einen Abschiebeweg nach “Taliban-Land” / Kandahar gefunden hat; denn selbst der gegen die Ausländerbehörde gerichtete Auskunftsanspruch, den das Bundesverwaltungsgericht fairer Weise annimmt,  setzt nach dem Wortlaut der Entscheidung solche Anhaltspunkte voraus. Wegen dieses logischen Zirkels bzw. des Gebots des effektiven Rechtsschutzes wird sich vielleicht über lang eher denn über kurz das Bundesverfassungsgericht mit dieser Judikatur auseinandersetzen müssen. Vorerst  hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch einen - vermutlich die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer verlängernden - Schlussstrich unter die schon mehrere Jahre dauernde Diskussion gesetzt. Mit diesem Schlussstrich beschäftigen wir uns im Abschnitt “Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht” ab S. 56.

Das zweite bedeutende Thema dieses Heftes ist die Altfallregelung. Im letzten Heft haben wir an dieser Stelle vor übertriebenen Erwartungen gewarnt. Zugleich haben wir darauf verwiesen, dass der IMK-Beschluss zu seiner Umsetzung der Ländererlasse bedarf. Lesen Sie in dem Beitrag “Aus der Beratungspraxis” von Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus Bremen, ob diese Hinweise begründet waren.

Zum Schluss noch etwas Erfreuliches: Ende August sind wir mit unserer umfangreichen Homepage www.asyl.net gestartet. Das Angebot wendet sich nur an eine sehr begrenzte Fachöffentlichkeit, die zudem überwiegend noch keinen Online-Zugang hat. Trotzdem ist die Zahl der Nutzer so hoch, dass wir das Angebot immer weiter ausbauen werden. Besuchen Sie uns doch auch einmal unter www.asyl.net!

Ihr Manfred Kohler





Nachrichten

Bund

Nun doch Auskünfte von Beklagten  in Gerichtsverfahren?

Bekanntlich wird von der Mehrzahl der Verwaltungsgerichte die Mitwirkung von Beamten des Bundesamtes an Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes im Rahmen einer Abordnung an Botschaften für rechtlich unbedenklich gehalten. Neuere, von PRO ASYL recherchierte  Dokumente geben möglicherweise Anlass, diese Einschätzung zu  überprüfen: So hat der damalige Präsident des Bundesamtes Dusch in einem Beitrag zu diesem Thema in INFO-Intern vom 18.8.99, dem aktuellen Informationsdienst für Beschäftigte des Bundesamtes, einerseits ständig von “unseren Verbindungsbeamten” gesprochen und eine enge administrative Verzahnung dargelegt. Andererseits heißt es in dem Beitrag: “Wenn wir uns aus der Mitwirkung bei der Beantwortung von Anfragen der Gerichte bei den deutschen Botschaften herausziehen müssen, verliert das Auswärtige Amt einen guten Teil seines Interesses an unseren Verbindungsbeamten.” In dem selben Dokument (Info-Mappe Nr. 22) vertritt PRO ASYL die Auffassung, dass Recherchen des AA vor Ort zu  Gefährdungen von Betroffenen geführt haben. Quelle: www.proasyl.de

Ausgaben für AsylbLG gesunken

Die Ausgaben des Staates für das Asylbewerberleistungsgesetz sind von 5,6 Mrd. DM (1996) über 5,2 Mrd. DM (1997) auf 4,4 Mrd. DM (1998) gesunken. Zum Vergleich: Für Sozialhilfe insgesamt gab der Staat 1998 45 Mrd. DM aus. (Quelle: BT-Drucksache, Plenarprotokoll 14/75 der 14. Wahlperiode, Mittwoch, den 1.12.1999, Anlage 2, S. 6911)

Hilfe zur Familienzusammenführung

Das Diakonische Werk der EKD bietet nicht nur seinen Mitgliedsverbänden, sondern auch anderen Flüchtlingsberatungsstellen die Möglichkeit, finanzielle Hilfe zur Familienzusammenführung  Asylberechtigter zu beantragen. Bis zur Hälfte der Reisekosten von Familienangehörigen Asylberechtigter können übernommen werden. Auskunft erteilt Frau Gutekunst, 0711 / 21 59 531; Fax: 0711 / 2159-550.

Fremdsprachige Gesundheitsinformationen

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales Hamburg bietet bundesweit eine “Zusammenstellung fremdsprachiger Gesundheitsinformationen” kostenlos gegen adressierten und mit DM 3.- frankierten Umschlag im Format A4 an. Themen sind Sexualität, Familienplanung, Schwangerschaft, Kindergesundheit, Chronische Erkrankung und Behinderung, Krebs, Sucht, HIV / AIDS, Infektionskrankheiten, Impfungen. Der Rückumschlag ist zu schicken an: Georgia Schütte, Amt für Gesundheit, Tesdorpfstr. 8, 20148 Hamburg.

Schily: Flüchtlingsunterbringung besser in der Herkunftsregion

Wie sein Amtsvorgänger auch spricht sich Bundesinnenminister Schily in einem uns vorliegenden Brief an eine Kirchenvertretung dafür aus, Flüchtlinge vorzugsweise in der Herkunftsregion unterzubringen.

AGEF-Stellenbörse: Wie für Bosnien, so für Kosovo

Wie in den letzten Jahren für rückkehrwillige oder -pflichtige Bürger Bosnien und Herzegowinas bietet jetzt die Berliner gemeinnützige GmbH AGEF (Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit) rückkehrwilligen oder -pflichtigen Kosovo-Albanern die Möglichkeit, sich durch Ausfüllen eines Formulars auf einige wenige freie Stellen im Kosovo zu bewerben. Der Fragebogen kann angefordert werden über: AGEF, Pf. 66 01 23, 10267 Berlin, Fax: 030- 5097804; www.agef.de

BMI-Hinweise für Kosovo-Abschiebungen

In einem Schreiben vom 25.11.1999 an die Landesinnenminsterien bzw. Senatsverwaltungen für Inneres (R5104) weist das Bundesinnenministerium auf erhebliche Unterbringungsschwierigkeiten hin, die nicht kurzfristig zu lösen sind. In den beigefügten “Hinweisen zur Durchführung von Rückführungen” heißt es:

“Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage vor Ort und der UNMIK-Forderungen benennen die Länder dem BMI vorläufig nur solche ausreisepflichtigen Kosovo-Albaner für Abschiebemaßnahmen, bei denen zweifelsfrei feststeht, dass sie innerhalb der nächsten Wochen auch tatsächlich abgeschoben werden können und die im Kosovo über Unterbringungsmöglichkeiten  verfügen.

Die Übereinkunft mit UNMIK, auch die Wohnraumfrage bei Abschiebungen zu berücksichtigen, bezieht sich nur auf die Periode bis zum Frühjahr kommenden Jahres.

Meldungen von Personen, die nicht über Unterkunft verfügen, sind zunächst nur für Planungszwecke sinnvoll, um den tatsächlichen Bedarf zu schaffender Unterbringungsmöglichkeiten feststellen zu können.

2. BMI geht von einer Größenordnung von wenigen hundert Personen noch in diesem Jahr aus und empfiehlt die Rückführung per Charter. Gegenwärtig ist die Rückführung mit Flügen über Pristina die einzige praktikable Möglichkeit.

BMI wird darüber informieren, sobald die Rückführung auch über Mazedonien oder Albanien möglich ist.

3. Für die ersten Abschiebungen sollten die Meldungen der Länder über BMI / Referat A 4 an die GSD geleitet werden.

Inhalt der Meldungen:

Bei Verdachtsmomenten auf Fluguntauglichkeit sollten entsprechende medizinische Abklärungen erfolgt sein.”(...)

“Nach Aussage von UNMIK werden bei der Einreise jugoslawischer Staatsangehöriger in das Kosovo zurzeit alle Dokumente akzeptiert, die eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen (z.B. Pass, Personalausweis / Licna Karta, Flüchtlingsausweis, Laissez-Passer). Soweit kein Reisepapier im engeren Sinne vorliegt, ist es aus Sicht des BMI trotz der beschriebenen flexiblen Einreisepraxis von UNMIK erforderlich, ein EU-Laissez-Passer auszustellen. Dies entspricht auch der Abstimmung zwischen dem Bundesinnenminister und dem Chef von UNMIK.

Die BMI geht davon aus, dass die  Länder die gesamten Kosten für die Rückführungsaktionen anteilig übernehmen. Dies gilt auch für eventuelle Maßnahmen im Kosovo zur Einrichtung von Übergangswohnheimen, falls Personen abgeschoben werden sollen, die nicht über eine Unterkunft verfügen.”

Am 10.1.2000 meldete übrigens AFP, dass der Flughafen von Pristina für zivile Flüge nach sechs Wochen wieder geöffnet werden soll (L5258).

Deutsch-mazedonische Vereinbarung zur Durchreise jugoslawischer Staatsangehöriger in das Kosovo

11. Oktober 1999, 10 S., R4881

“(1) Die mazedonische Regierung gestattet die Durchreise von in Deutschland aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo durch mazedonisches Hoheitsgebiet zum Zwecke der freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien in das Kosovo. Die Reise erfolgt organisiert und in Gruppen auf dem Luftweg nach Skopje. Die Organisation der Weiterreise der Rückkehrer in das Kosovo wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt. Das gleiche gilt für organisierte Besuchsreisen, wobei die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die organisierte Rückreise nach Abschluss des Besuchs garantiert.

(2) Ein mazedonisches Transit- Visum ist nicht erforderlich.”

Es folgt u.a. eine umfangreiche Datenschutzregelung, die allerdings keine innerdeutsche Rechtsgrundlage erkennen lässt.

Ausländerrechtliche Erleichterung u.a. für misshandelte Frauen geplant

Nach einem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen soll § 19 Abs. I Ausländergesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584), zugunsten der Ehepartner ohne eigenständiges Aufenthaltsrecht geändert werden. Nach dem Gesetzentwurf soll schon nach einer zweijährigen Ehe (bisher: vierjährigen) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt werden können. Weitere wesentliche Änderung ist, dass der Begriff der “außergewöhnlichen” Härte durch das Wort “besondere” Härte ersetzt werden soll (s. Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift). Der Satz 2 soll wie folgt gefasst werden: “Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist”. Ein neuer Satz 3 soll lauten: “Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes”.  Der Gesetzentwurf enthält in seiner Begründung eine relativ detaillierte Liste einschlägiger Fallgruppen. Es ist daher zu empfehlen, im Falle der Verabschiedung den Gesetzentwurf mit als Auslegungshilfe heranzuziehen. (R5210)

Bundesamtschef abberufen

Angeblich wegen schon im Frühjahr dem BMI bekannt gewordener Einflussnahme zugunsten kolumbianischer Rebellen, die auf Werbetour durch Deutschland fuhren, vielleicht jedoch auch wegen Presseberichten über Druck auf Einzelentscheider wurde der Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Dusch  in das Bundesinnenministerium versetzt. Eine dritte Hypothese nimmt inhaltliche Differenzen in Fragen der Ausländerpolitik zwischen Schily und Dusch an.

Bundesländer

NRW und Niedersachsen: Kirchenasylteilnehmer durch Überläufer gefährdet

Wie der Niedersächsische Flüchtlingsrat unter Abdruck eines Originaldokumentes in seiner Zeitschrift “Flüchtlingsrat” Dezember 99/Januar00  (L5207) belegt, hat ein ehemaliger Teilnehmer des Kirchenasyls die Namen zahlreicher anderer Teilnehmer dem türkischen Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir und damit mittelbar den türkischen Sicherheitsbehörden eröffnet. Er soll daneben die Kirchenasylaktionen als von der PKK gesteuert dargestellt haben.

Schleswig-Holstein: Bürokratie um selbst zu vertretende Abschiebehindernisse

Bisher hatten schleswig-holsteinische Ausländerbehörde in die Duldung den Zusatz “Abschiebehindernisse selbst zu vertreten” hineingestempelt. Dies war vom Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Oberverwaltungsgericht gerügt worden. Nunmehr fehlt der Zusatz in den Duldungen. Jedoch müssen die ausreisepflichtigen Ausländer von sich aus eine Bestätigung der Ausländerbehörde einholen, um gegenüber der Sozialbehörde nachweisen zu können, dass die Abschiebungshindernisse nicht selbst zu vertreten sind.

Sachsen: Abgeschobene Familie wird zurückgeholt

Eine mehrköpfige kurdische Familie war in die Türkei abgeschoben worden, obwohl für eines der Kinder noch ein Asylverfahren lief. Nun hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des VG Chemnitz bestätigt, derzufolge die Familie insgesamt aus der Türkei zurück nach Deutschland geholt werden muss.

(FR 5.1.2000, Az. der Entscheidung nicht bekannt, wir versuchen, sie zu bestellen)

Niedersachsen: Traumatisierter Bulgare bei Festnahme durch SEK-Schüsse schwer verletzt

Ein nach Angaben des Niedersächsischen Flüchtlingsrats und des Berliner Behandlungszentrums für Folteropfer durch bulgarische Polizisten 1992 misshandelter Physiker ist bei seiner Festnahme durch Schüsse eines Sondereinsatzkommandos schwer verletzt worden und an den Folgen später gestorben. Der Bulgare sollte in Abschiebehaft genommen werden. Er hat sich mit einem Küchenmesser gegen die Verhaftung gewehrt. Zuvor hatte der Bulgare angekündigt, dass er sich nicht lebend nach Bulgarien zurückschaffen lasse. Das Berliner Behandlungszentrum für Folteropfer hatte daher einen “konkreten Hinweis auf Suizidität” diagnostiziert. Der  Flüchtlingsrat Niedersachsen hatte ebenfalls mehrfach vor einer zwangsweisen amtsärztlichen Untersuchung gewarnt. Ein weiterer Arzt hatte gleichfalls Suizidgefahr attestiert. (Flüchtlingsrat Heft 64/65, Dezember99/Januar00, S. 38f)

Streit um Kopftücher in Bremen und Nürnberg

Bekanntlich verlangen iranische Auslandsvertretungen für die Ausstellung von Reisedokumenten bei Frauen ein Foto mit Kopftuch. Nach Meldung des “Internationalen Menschenrechtsverein Bremen e.V.” manipulierte die Bremer Ausländerbehörde ein eingereichtes Foto, um den Anschein eines Fotos mit Kopftuch zu erwecken. Die Ausländerbehörde in Nürnberg soll nach Angaben einer anderen Gruppe eine Iranerin mit polizeilicher Gewalt zu einem Foto mit Kopftuch gezwungen haben. Diese Praxis ist nach Auffassung zumindest eines bayerischen Gerichts rechtens (siehe “Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht” in diesem Heft).

Europa

EU-Ratssitzung 2./3.12.99: Stillstand auf hohem Niveau

Aufgrund des Zwists zwischen Großbritannien und Spanien um Gibraltar blockierte Spanien sechs zur Verabschiedung anstehende Rechtsinstrumente.

High Level Working Group: Kritik vom EU-Parlament

Die auf dem Gipfel von Tampere verabschiedeten Vorschläge der Hohen Arbeitsgruppe zu Asyl und Migration (HLWG) beinhalteten einen umfangreichen Maßnahmekatalog. Die Bekämpfung von Flucht- und Migrationsursachen, aber auch die regionale Eindämmung von Fluchtbewegungen stehen dabei im Vordergrund. Mit den Vorschlägen setzt sich nun kritisch ein Dokument des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses des EU-Parlaments auseinander. MEP Hernandez Mollar kritisiert darin, dass die Pläne der HLWG die zur Umsetzung der Maßnahmen erforderlichen finanziellen Implikationen geflissentlich ausspare. Auch der Menschenrechtsaspekt verdiene stärkere Beachtung.

Belgien: Grenzen dicht, Illegale legalisiert, Abschiebungen wieder aufgenommen

Die belgische Regierung will den Aufenthalt eines Großteils der auf 70.000 geschätzten Illegalen im Land legalisieren. Um den Zuzug weiterer Illegaler aus Nachbarländern zu beschränken, wurden vorübergehend wieder Grenzkontrollen eingeführt (FR 11.1.2000, L5257). Belgien hat die nach einem Abschiebeskandal ausgesetzten Abschiebeflüge wieder aufgenommen.

Dänemark: 20%-Kürzung für Asylbewerber aufgehoben

Die zum 1.1.1999 eingeführte Kürzung der Sozialleistungen für Asylbewerber um 20 % im Vergleich zu den Leistungen an dänische Sozialhilfeempfänger wurde mangels Wirksamkeit aufgehoben: Der erhoffte Anreiz zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Integrationsprogramms sei nicht zu beobachten gewesen.

Finnland: Diskussion um Verfahrensbeschleunigung

Ein relativ starker Zustrom von Roma aus der Slowakischen Republik veranlasste den finnischen Innenminister, über eine Beschleunigung des Verfahrens insbesondere für Antragsteller aus Europa nachzudenken; letztere sollen zu “sicheren Herkunftsländern” erklärt werden.

Großbritannien: Verfahren noch länger, Rückstau noch größer

Entgegen der öffentlichen Ankündigung der Regierung Blair zu Beginn ihrer Amtszeit erklärte unlängst der britische Justizminister im Unterhaus, dass der Verfahrensrückstau sich auf rund 85.000 ausgebaut habe und rund 40.000 Klagen anhängig seien.

Niederlande: Keine Objektivität in Asylverfahren von Frauen

Eine an der Universität von Nijmegen vorgestellt Doktorarbeit belegt nach Auffassung ihres Autors, dass Frauen, die sich in der Anhörung als “stark und unabhängig” präsentieren, weit schlechtere Chancen haben als solche, die sich als “schwach und schutzbedürftig” geben.

Niederlande: Große Anzahl ehemaliger Khad-Mitarbeiter

Eine größere Anzahl ehemaliger Khad-Mitarbeiter (also des brutalen Geheimdienstes des früheren kommunistischen Regimes in Afghanistan) soll ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden erhalten haben. Über 100 Asylverfahren werden in Hinblick auf einen möglichen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention überprüft.

Schweden: Schutzklausel für Vergewaltigungs- und Beschneidungsopfer wenig wirksam

Die 1997 in das schwedischen Asylgesetz eingeführte Klausel zur Berücksichtigung frauenspezifischer Verfolgung findet in der Praxis selten Anwendung. Besonders wenig wirksam sei die Klausel in Bezug auf Vergewaltigungsopfer; denn es muss nachgewiesen werden, dass die Vergewaltigung durch staatliche Kräfte erfolgte und bewusst staatlicherseits  zur Verfolgung eingesetzt wurde.

Schweden: Pilotprojekt zur Rückkehr von Somalis

Die schwedische Regierung hat der Einwanderungsbehörde 1,6 Millionen Kronen für ein Modellprojekt zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Somalis zur Verfügung gestellt. 50-60 von über 800 Somalis in Schweden sind rückkehrwillig.

ECRE sucht Praktikanten

Der European Council on Refugees and Exiles (www.ecre.org) sucht für sein Sekretariat in London insbesondere einschlägig vorgebildete Praktikanten. Zwei Ausschreibungen können per Fax von unserer Geschäftsstelle angefordert werden.

Kurzmeldungen zu den Herkunftsländern

Ägypten: “Die agyptische Regierung hat mit einer Verhaftungswelle unter islamistischen Verbandsfunktionären gezeigt, dass sie den Islamismus, auch den gemäßigten der Muslimbruderschaft, unterdrücken will”, schreibt die NZZ als Einleitung  in einem ausführlichen Artikel zu staatlichen Maßnahmen gegen Islamisten vom 9.12.99, L4987.

Der Militärprozess gegen 20 Angehörige der Muslim-Bruderschaft (alles relativ prominente Zivilisten) ist wieder aufgenommen worden (BBC 12.1.2000, L5265).

Äthiopien: Die Besitztümer der 65.000 vertriebenen oder geflohenen Eritreer werden teilweise öffentlich versteigert (BBC 20.12.99, L5194).

Afghanistan: Die Taliban haben Angehörige der Ethnien, die überwiegend die Opposition stellen, aus den Gebieten nördlich von Kabul vertrieben (BBC 20.12.99, L5202). Am 19.12.99 (L5201) berichtete BBC von einem Gefangenenaustausch sowie der Praxis des Freikaufens von Kriegsgefangenen.

Das Leben in Kabul am Rande oder unterhalb des Existenzminimums beschreibt eindrücklich ein Artikel in der International Herald Tribune v. 21.12.99, L5076.

Ein wichtiger Befehlshaber des aufständischen General Massud ist zu den Taliban übergelaufen (BBC 10.1.2000, L5256).

Albanien: Das albanische Verfassungsgericht hat entschieden, dass die Todesstrafe verfassungswidrig ist (ai, EUR 11/03/99 v. 13.12.99, L5030).

Algerien: Mit dem Auslaufen des Amnestieangebots macht sich das Militär durch Truppenaufmärsche für weitere Schläge insbesondere gegen die GIA stark  (BBC 13.1.2000, L5273 und L5274; FR 13.1.2000, L5280).

Nachdem die FIS noch kurz vorher mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes gedroht hatte, kam Anfang des Jahres die Nachricht, der bewaffnete Arm der FIS, die AIS, wolle sich auflösen und teilweise sogar die Regierung im Kampf gegen die GIA unterstützen (FAZ 7.1.2000, L5237).

Über tödliche Anschläge wurde berichtet in: FR 3.12.99, L4967; 8.12.99, L4968; NZZ 13.12.99, L5121; 14.12.99, L5123;  17.12.99, L5126; 20.12. 99, L5195. Nach Berichten der algerischen Presse gab es während der vier Wochen des Ramadan 180 Tote aufgrund der Attentate (SZ 8.1.2000, L5262; taz 10.1.2000, L5231).

In der Stadt Dellys verprügelten Polizisten nach einem für einen Polizisten tödlichen Bombenattentat etwa 100 willkürlich zusammengetriebene Männer, woran einer unter ihnen starb (FR 9.12.99, L4986).

Angola: Die NZZ meldete am 21.12.99, dass angolanische Truppen sowohl in Nord-Namibia als auch in Süd-Angola Massaker unter der Zivilbevölkerung angerichtet haben (L5199). Nach Angaben der SZ fanden die Massaker nur in Nord-Namibia statt (22.12.99, L5200). Die Darstellung der NZZ wird jedoch von dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten gestützt (20.12.99, L5071).

Ende Dezember ist eine Demonstration gegen die Armut von der Polizei niedergeknüppelt worden (AP vermutlich v. 30.12.1999, zitiert nach dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 30.12.99, L5161).

Burkina Faso: Sechs prominente Mitglieder des “Collectif des organisations démocratiques de masse et de partis politiques” sind wegen Anstiftung einer Armee-Rebellion verhaftet worden; dabei handelt es sich um den Präsidenten der Gruppe, Halidou Ouedraogo; den Generalsekretär der Gewerkschaft CGTB, Tole Sagnon; den Präsidenten der Front des Forces Sankaristes, Norbert Tiendrebeogo; Benewende Sankara, Vertreter der Studentengewerkschaft UGEB; Jean-Claude Medah, Vertreter der Journalistenvereinigung; André Tibiri, Präsident der Studentengewerkschaft UGEB (UN- Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 17.12.99, L5066).

Burundi: ai beschuldigt die burundische Armee, 43 Zivilisten am 31.12.99 in der Nähe von Bujumbura getötet zu haben (ai, AFR 16/03/00 v. 6.1.2000, L5250). Die örtlichen Behörden sehen trotz 300 registrierter Cholera-Fälle in den mehr als 50 “Resettlement-Camps” für Hutus keine Epidemie-Gefahr (BBC 21.12.99, L5198). Die Lage in den Camps wird ausführlich dargestellt in einem Arikel der International Herald Tribune vom 28.12.99, L5154.

China: In Macaõ wurden kurz vor Weihnachten 40 Falun-Gong-Anhänger verhaftet (SZ 20.12.99, L5203). International Herald Tribune berichtete am 27.12.99 von einem Prozess in Peking, in dem 4 führende Mitglieder zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden sein sollen (L5150). Human Rights Watch sprach in einer Presseerklärung vom 27.12.99 von 150 förmlich verhafteten und einer unbekannten Zahl von Falun-Gong-Anhängern, die durch Administrativhaft in Arbeitslager geschickt wurden (L5155). Nach der Auflösung einer Versammlung von 2000 Anhängern einer anderen religiösen Bewegung, Zhong Gong, befürchtet das in Hong Kong ansässige Informationszentrum für Menschenrechte und Demokratie ähnliche Massnahmen wie gegen Falun Gong (NZZ 6.12.99, L4976). Mit dem problematischen Verhältnis der chinesischen Regierung zu den Religionsgemeinschaften allgemein beschäftigt sich die Washington Post v. 10.1.2000, L5270.

 Zwei am 10.6.99 verhaftete Oppositionelle sind nach Angaben einer Menschenrechtsorganisation in Hong Kong zu hohen Haftstrafen verurteilt worden (Reuters 3.1.2000, 12 Uhr 20, L5193). Fünf Dissidenten sind am Neujahrstag in Peking verhaftet worden, 5 weitere werden noch vermisst (taz 3.1.2000, L5166).

11 Uighuren sind nach Auffassung von ai aus politischen Gründen verurteilt worden, obwohl sie keinerlei Gewalt angewandt haben; die Strafen gingen von einem Jahr bis zur Todesstrafe (UA 318/99, ASA 17/63/99 v. 14.12.99, L5088).

In München ist als neue Dachorganisation verschiedener uighurischen Gruppen der “Ostturkestanisch-Uighurischen Nationalkongress” gegründet worden (SZ 15.12.99, L5127).

Zwei Geldfälscher sind in Shenzhen wegen Geldfälschungs-Delikten zum Tode verurteilt worden (ai, ua Extra 171/99, ASA 17/60/90 v. 2.12.99, L5090).

Côte d’Ivoire: Nach der Anfang Januar gescheiterten Regierungsbildung (die populäre Partei FPI scherte aus) gab es Anzeichen für einen neuen Putsch, diesmal gegen den Putschisten General Guei (taz 8.1.2000, L5232). Schließlich begab sich die FPI doch in Regierungsverantwortung (BBC 13.1.2000, L5277; NZZ 13.1.2000, L5282).

Eritrea: Die NZZ berichtet von “nicht zimperlich” durchgesetzten Zwangsrekrutierungen (11.1.2000, L5264)

Guinea: Einer der 13 am 30.6.99 von Düsseldorf aus abgeschobenen ehemaligen Asylbewerber ist mit Sicherheit, drei weitere möglicherweise tot, schreibt das “Medienbüro für Menschenrechte” aus Delmenhorst in einem Beitrag für “Flüchtlingsrat”, Heft 64/65, Dezember99/Januar00, S. 80ff, L5206; von den übrigen fehle seit ihrer Verhaftung unmittelbar bei Ankunft jede Spur.

Ein Zeitungsherausgeber ist - vermutlich wegen eines Artikels über Korruption - verhaftet worden (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 17.12.99, L5066).

Guinea-Bissau: 59 von 380 politischen Gefangenen sind aus humanitären Gründen freigelassen worden; sie seien überwiegend Anhänger des früheren Präsidenten Joao Bernardo Vieira  (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 13.12.99, L5005). Später wurden offenbar noch einmal 50 - 70 Vieira-Anhänger freigelassen (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 7.1.2000, L5242).

Indien: Aus Anlass der Freilassung des Präsidenten der Jammu and Kashmir Democratic Freedom Party (KDFP) erinnerte amnesty international daran, dass  weiterhin 25 Mitglieder der All Parties Hurriyat Conference verhaftet sind, die ausschließlich friedliche Mittel zur Verfolgung ihrer Ziele eingesetzt hätten (ai, Presseerklärung vom 1.12.99, ASA 20/42/99, L4867).

Iran: Zwei an den Studentenunruhen beteiligte Studenten sind zum Tode verurteilt worden (Reuters 25.12.99, 16 Uhr 48, L5152).

Jugoslawien: Vertreibung von Roma, Ashkali und Serben: Der Spiegel (51/1999, L5136) berichtet nicht nur von der Verfolgung von Serben und Roma durch Albaner, sondern auch von 15.000 mit neuen Waffen aus Albanien ausgerüsteten UCK-”Befreiern”. Für die Vertreibung von Serben und Roma seien - so nicht benannte Insider - UCK-Kreise, die sich nicht mehr von Thaci kontrollieren ließen, mit verantwortlich.

ai erklärte in einer Presseerklärung vom 23.12.99 (L5113), dass Mord, Entführungen, gewaltsame Angriffe und das Niederbrennen von Häusern derzeit wieder täglich und in einer Häufigkeit stattfinden, die den ersten Wochen nach dem Abzug der jugoslawischen Truppen im Juni entspricht; in der ersten Woche des Dezember habe es allein 24 Morde gegeben. Diese Einschätzung wird vom UNHCR-Sprecher Peter Kessler bestätigt (Radio Free Europe 14.12.99, L5026). Dem selben Bericht von Radio Free Europe ist zu entnehmen, dass von den rund 30.000 Roma nur noch rund 6.000 (in Enklaven) im Kosovo sind, wobei die Zahl weiter abnehme; aber auch Serben, “turks”, bosnische Muslime und Kroaten seien von der Vertreibung betroffen.

Zur Frage der Quasi-Staatlichkeit der Verfolgung von Roma, Ashkali und Serben: Seit Dezember wird die UCK-Regierung auch formell an der Machtausübung beteiligt. Die FR schrieb am 16.12.99 (L5129): “Im Kampf gegen die parallelen Strukturen scheint die UN-Behörde unter Bernard Kouchner klein beizugeben. … Man spricht davon, die Institutionen der Albaner zu “kooptieren” bzw. einzubinden. Die Kämpfer der ehemaligen UCK hatten sich in der Provinz in den Rathäusern schon eingerichtet, bevor die UN-Leute überhaupt ihre Zelte aufstellen konnten. Nachträglich wird faktisch die Autorität der Rebellen a.D. legitimiert. Nun soll auch die “Demokratische Liga” (LDK) des pazifistischen Albanerführers Ibrahim Rugova integriert werden. “ - Associated Press meldet zum selben Thema, dass ein “new governing body”  mit 14 Abteilungen, die wie Ministerien funktionieren sollen, geschaffen wurde (15.12.99, 11 Uhr 27, L5128). Jeder der Abteilungen soll ein UNMIK- und ein albanischer Vertreter vorstehen; die Arbeit der neuen Verwaltungsstruktur begann mit der Erörterung einer Verfahrensregelung (UN-Abteilung für Öffentliche Information, 21.12. 99, L5111).

Die UCK erhielt bei der Verteilung der Ämter nur 2 Abteilungen, darunter aber die für “Local Government”, also örtliche Verwaltung / Inneres (UNMIK 11.1.2000, www.relief.web)

Inländische Fluchtalternative: Agence France Press (AFP) meldet unter Berufung auf UNHCR, dass 30.000 Menschen aus dem Kosovo in Montenegro registriert worden sind; davon seien 60 % Serben und Montenegriner, 22 % “gypsies”, 13 % muslimische Slawen, 4 % Albaner und 1 % sonstige (AFP 16.12.99, L5045).

Rückkehr der jugoslawischen Armee in den Kosovo? Erhebliche Probleme für die NATO sieht der private Nachrichtendienst Stratfor (www.stratfor.com) auf die NATO zukommen: In den Verträgen zum Einmarsch der KFOR-Truppen sei die teilweise Wiederherstellung der jugoslawischen Truppenpräsenz ab Juni 2000 vereinbart; neben dem jugoslawischen Regime dränge auch Russland verstärkt auf die Einhaltung dieser Bestimmung und drohe mit einem Ausscheren seiner Truppen aus dem gemeinsamen Kommando bei gleichzeitiger Fortsetzung der Truppenpräsenz; Stratfor sieht aufgrund der veränderten innenpolitischen Lage in Russland sowie der Beobachtung diplomatischer Avancen in Belgrad (russisch-jugoslawische Gespräche über Waffenlieferungen) die NATO unter starkem Druck (Bericht vom 4.1.2000, L5192). Ein serbischer General hat die Rückkehr der Armee nach Kosovo angekündigt (FR 9.1.2000, L5229).

Bedrohung von KDL-Vertretern: Zahlreiche lokale Vertreter der Kosovo Democratic League wurden - vor allem in der Provinz - bedroht. Örtliche Büros der KDL waren Ziele von Attentaten (Institute for War and Peace Reporting, 3.12.99, L4859).

Lage der Albaner in Süd-Serbien: Über den wachsenden Vertreibungsdruck auf Albaner in Süd-Serbien berichtet das Institute for War and Peace Reporting schon am 8.12.99 (L5068, am 13.12.99 von Le Monde übernommen).

Deserteure und Kriegsdienstverweigerer: Associated Press schreibt in einem längeren Artikel vom 2.12.99 (abgedruckt in der New York Times, L4963) über jugoslawische Wehrdienstentzieher und Deserteure, dass jugoslawischen Medien zufolge gegen 28.000 Personen Militärstrafverfahren eingeleitet worden seien, während sich 30.000 Menschen der Pflicht zur Mitwirkung an der Vertreibung der Kosovo-Albaner durch Untertauchen entzogen haben. Für 14.000 Deserteure und Wehrdienstentzieher aus Montenegro habe Montenegro eine Amnestie erlassen.

Israel/Palästina: Die Autonomie-Behörde hat (weitere?) sechs der 11 verhafteten Arafat-Kritiker freigelassen; zwei seien jedoch noch in Haft (taz 21.12.99, L5083). Hintergrundinformationen zu der Verhaftung finden sich in Le Monde v. 17.12.99, L5067.

Kenya: Die Menschenrechtskommission Kenya’s stellte unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen wie auch Misshandlungen in den Frauengefängnissen des Landes fest (BBC 8.12.99, L4970).

Kongo, Dem. Rep.: ai beklagte zu Beginn des Jahres eine Welle der Repression gegen Oppositionelle, Journalisten, Menschenrechtler und Gewerkschafter. Jede Form des tatsächlichen oder vermeintlichen Dissenses werde streng geahndet. Die Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane werde fern der Konfliktregionen begangen. (AFP 10.1. 2000, 10 Uhr 30, L5230). Die ausführlichere und in Nuancen abweichende Presseerklärung von ai-London (62/03/00, 10.1. 2000)  hat die Bestellnummer L5240.

Unter Bezugnahme auf Reporter ohne Grenzen schreibt das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, dass von den 40 im Jahr 1999 verhafteten Journalisten noch drei hinter Gittern sind, zahlreiche andere aus Angst um ihr Leben jedoch das Land verlassen hätten (29.12.1999, L5164).

Am 9.12.99 meldete die Organisation “International Freedom of Expression Exchange” die Verhaftung zweier Angestellter/Verkäufer einer satirischen Zeitschrift (L5012).

Ein Militärgericht hat zwei libanesische Geschäftsleute zum Tode verurteilt, weil sie mit den Rebellen Handel trieben (BBC 10.1.2000, L5254).

Die Menschenrechtsorganisation ASADHO wirft der Armee vor, in der Nähe von Basankusu in der Provinz Equateur im Juli und September 1999 willkürlich Dorfbewohner erschossen zu haben (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 7.12.99, L5016).

Kongo, Republik: Ein umfassender Bericht u.a. zur humanitären und Menschenrechtslage findet sich in der NZZ v. 13.12.99, L5120. Systematischer Einsatz von Vergewaltigung, Erschießung und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen gegen rückkehrende Flüchtlinge, dabei insbesondere Kinder / junge Mädchen berichtete das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten schon am 26.11.99 (L4863); Unterernährung sei weit verbreitet, und Versorgungswege für humanitäre Organisationen sehr unsicher.

Libanon:  Sieben islamistische Führer sind Anfang des Jahres verhaftet worden (AFP 6.1.2000, 11 Uhr 09, L5218); Hintergrundinformationen und Details dazu lieferte der private Nachrichtendienst Stratfor (www.stratfor.com, Bericht v. 7.1.2000, L5247).

Zum möglicherweise wahabitischen Einfluss im Norden Libanons schreibt die NZZ v. 8.1.2000, L5268.

Liberia: Die Verhaftung eines Menschenrechtlers unter dem Vorwand einer angeblich begangene Straftat beklagt ai in einer Presseerklärung vom 20.12.99, AFR 34/02/99, L5075). Das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten berichtet am 17.12.99, dass der Leiter einer Kinderrechtsgruppe wegen Aufwiegelung (“sedition”) verhaftet worden sei (L5065). In dem selben Dokument ist zu lesen: die liberianische Regierung bestreite die schweren Menschenrechtsverletzungen ihrer Sicherheitskräfte in den nördlichen Landesteilen (Lofa district).

Mali: Vermutlich in innerem Zusammenhang mit dem Putsch in dem benachbarten Côte d’Ivoire gab es Anfang des Jahres auch in Mali einen gescheiterten Putschversuch, schreibt die taz (8.1.2000, L5232). Nach Meldung des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten hatte der Aufstand eher den Charakter einer Meuterei zum Zwecke der Erlangung von Vergünstigungen (7.1.2000, L5241).

Nigeria: Die Polizei führte auf der Suche nach Angehörigen des militanten Odua People’s Congress (OPC) in Lagos von Haus zu Haus Razzien durch; “die Polizei verhaftet dabei auch jeden, der verdächtigt ist, zu der Gruppe zu gehören”, schreibt BBC am 12.1.2000, L5278.

Bei einer Demonstration gegen eine durch Gläubiger-Staaten geforderte Ölpreiserhöhung vor dem Parlament eröffnete die Polizei das Feuer (BBC 21.12.99, L5197).

Eine komplette Reportage über die Lage in der süd-nigerianischen Stadt Odi (siehe frühere Ausgaben) nach der Stationierung von Truppen und einem Massaker enthält das Dokument des UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten vom 30.12.99, L5159. Hintergrundinformationen zu den immer öfter eskalierenden ethnischen Konflikten finden sich in einer Reportage des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 5.1.2000, L5252; eine Chronologie der einschlägigen politischen Ereignisse seit dem Amtsantritt von Präsident Obasanjo am 29.5.99 ist ebenfalls vom UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten am 5.1.2000 veröffentlicht worden (L5253).

Zahlreichen Führungsmitgliedern des Abacha-Regimes wird der Prozess gemacht; meist geschieht dies wegen Beteiligung an Misshandlungen und Anschlägen auf damalige Oppositionelle (The Guardian 10.12.99, L5011).

Zur Menschenrechtslage allgemein schrieb BBC am 10.12.99: “    “Government "tainted" by recent events in in the Delta region

A Nigerian human rights group has said human rights abuses by police and security forces are continuing under President Olusegun Obasanjo, despite attempts by his government to improve the situation.

In a report published on Friday to mark World Human Rights Day, the Constitutional Rights Project said although significant steps had been taken to redress abuses, the government had been tainted by recent events in the oil-producing Niger Delta region.

Mr Obasanjo, who was elected in May after 15 years of military rule in Nigeria, sent troops to Bayelsa State in the Delta to contain unrest following the killing of at least 12 policemen.

Nigerian journalists subsequently allowed access to the region, which was sealed off by the army, say they saw widespread destruction.

Extra-judicial killings

The group also accused the security forces of a spate of extra-judicial killings - following President Obasanjo's recent "shoot on sight" order after ethnic riots in Lagos.

Under former dictator Sani Abacha, Nigeria was widely criticised for its poor human rights record, but on taking office President Obasanjo appointed a special commission to investigate human rights abuses during the military era.

However, the CRP says far-reaching constitutional reforms are still required to meet the demands of different ethnic groups for greater self-determination and to alleviate poverty.

The extent of the clashes across the country since President Obasanjo came to power, have led to renewed fears for the stability of Africa's most populous country.”

Pakistan: Während der mündlichen Verhandlung des Prozesses gegen den ehemaligen Regierungschef Sharif ließ der Vorsitzende zahlreiche mutmaßliche Angehörige des Geheimdienstes im Gerichtssaal verhaften; andere flohen. Der Vorsitzende weigerte sich, den Prozess zu eröffnen und verschob die Sitzung (New York Times 12.1.2000, L5271; NZZ 13.1.2000, L5281).

Russland: Russische Truppen gehen offenbar dazu über, alle männlichen Tschetschenen zwischen 10 und 60 zu internieren (Washington Post 12.1.2000, L5272).  Menschenrechtsorganisationen bezeichneten das russische undifferenzierte Töten von Zivilisten als Kriegsverbrechen (BBC 13.1.2000, L5276).

Mit der Lage der Tschetschenen in Kerngebieten Russlands beschäftigt sich eine Presseerklärung von ai v. 22.12.99 (EUR 46/47/99, L5114).

Senegal: Im Rahmen der Friedensgespräche um die südlich von Gambia gelegene Provinz Casamance ist vereinbart worden, dass alle Unterstützer der Rebellen freigelassen werden sollen (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 29.12.99, L5163).

Somalia: 5 Warlords haben sich einem Bericht der FAZ zufolge auf eine gemeinsame “staatliche” Verwaltung in Mogadischu verständigt; dabei sollte es insbesondere um eine gemeinsame Verwaltung des Hafens und des Flughafens gehen (24.12.99, L5179). Jedoch schon kurz darauf stürmten unidentifizierte “Gun-men” den Hafen; es wird vermutet, dass die Bewaffneten einem der Kommandierenden von Aideed (jr.), einem gewissen Jama Mohamed Furuh zuzurechnen sind; Furuh war bis 1995 Sicherheitschef des Hafens und wirft seinem “Befehlshaber” Aideed vor, Absprachen ohne vorherige Rücksprache mit seinen Verbündeten in dem United Somali Congress / Somali National Alliance (USC/SNA) zu führen (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 30.12.99, L5160).

Am 12.1.2000 meldete BBC (L5279), dass mindestens 8 Personen bei Kämpfen unter Anhängern von Ali Mahdi Mohammed ums Leben kamen.

In der sog. Bay Region sind bei Stammeskämpfen mindestens 20 Menschen ums Leben gekommen (BBC 10.1.2000, L5228).

Die Welternährungsorganisation FAO warnte Mitte Dezember erneut vor der Hungersnot in Ost-Afrika und insbesondere in Somalia (L5039). Auch das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten meldete am 6.1.2000 akute Hungersnot in südlichen Teilen des Landes (L5238). Dem selben Dokument lässt sich entnehmen, dass der Chef des nach Unabhängigkeit strebenden “Puntland” (die nord-östliche Region) insbesondere religiöse Gruppen für einen bewaffneten Umsturzversuch verantwortlich macht.

Sri Lanka: Nach dem gescheiterten Selbstmordattentat auf die Präsidentin des Landes sind in Colombo rund 1000 Menschen festgenommen worden (taz 8.1.2000, L5233).

Sudan: Die Presse meldete zunächst keine Verhaftungen aufgrund des Machtkampfs zwischen Turabi und dem sudanesischen Präsidenten Bashir.  Allerdings wurde der Ausnahmezustand ausgerufen (International Herald Tribune 14.12.99, L5006; Le Monde 14.12.99, L5008). Hintergrundinformationen enthält ein Bericht den UN-Büros für die Koordinierung humanitäter Angelegenheiten vom 20.12.99, L5073.

Unmittelbar vor dem Putsch sind mehrere im August 1998 verhaftete  katholische Geistliche und 18 andere Gefangene freigelassen worden; sie waren allerdings in Haft gefoltert worden, woran drei Mitgefangene starben (International Herald Tribune 9.12.99, L5007).

Tadschikistan: ai ist besorgt über den drohenden Vollzug der Todesstrafe gegen Anhänger des Oppositionellen und früheren Warlords Makmud Khudoyberdiyev (engl. Transkription), die wegen verschiedener Taten, insbesondere aber wegen der Beteiligung an einem Aufstand in Qurghonteppa im November 1998 bestraft wurden (EUR 60/01/00 v. 4.1.2000, L5239).

Türkei: Wie der Niedersächsische Flüchtlingsrat unter Abdruck eines Originaldokumentes in seiner Zeitschrift “Flüchtlingsrat” Dezember 99/Januar00  (L5207) belegt, hat ein ehemaliger Teilnehmer des Kirchenasyls die Namen zahlreicher anderer Teilnehmer dem türkischen Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir und damit mittelbar den türkischen Sicherheitsbehörden eröffnet. Er soll außerdem die Kirchenasylaktionen als von der PKK gesteuert dargestellt haben.

Nach Berichten des Internationalen Vereins für Menschenrechte der Kurden (IMK)

Die PKK drohte mit der Wiederaufnahme von Kampfhandlungen (NZZ 7.12.99, L4978).

Mit der Lage der Christen in der Türkei beschäftigt sich die NZZ vom 10.1.2000, L5269.

Ukraine: Der ukrainische Verfassungsgerichtshof hat die Todesstrafe für verfassungswidrig erklärt (AFP 30.12.99, L5153).

Usbekistan: Wegen eines möglicherweise unter Folter gestandenen Mordes sind zwei Pop-Musiker verurteilt worden (ai, UA Extra 178/99, EUR 62/29/99 v. 14.12.99, L5089).

Weißrussland: Von Repression, vorgeschützten Strafanzeigen und “Verschwindenlassen” insbesondere von Oppositionellen berichtet die New York Times in ihrer Ausgabe vom 17.12.99, L5130). ai berichtet von der Misshandlung und einem unfairen Gerichtsprozess gegen einen ehemaligen Abgeordneten des 1996 von Präsident Lukaschenko aufgelösten Parlaments  (ai, EUR 49/34/99 v. 14.12.99, L5029).





Aus der Beratungspraxis

Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bremen

“Bleiberechtsregelung”

I. Vorbemerkung

“Bitte, möchte ich benutzen die neue Bleibegesetz für vietnamesische Familie - wie geht?” Telefonische und schriftliche Anfragen dieser Art dürften nicht nur die Kanzlei des Unterzeichners, sondern vermutlich alle Sozialberaterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte, die im Bereich des Ausländer- und Flüchtlingsrechts tätig sind, in den vergangenen Wochen geradezu überschwemmt haben.

Seit der Regierungserklärung der rot-grünen Koalition im Oktober 1998 waren Hoffnungen auf eine “großzügige Altfall- und Bleiberechtsregelung” immer wieder laut geworden. Nachdem die Innenministerkonferenz im Laufe des Jahres 1999 es mehrfach verschoben hatte, über diese Frage zu diskutieren, wurde dann letztlich in der 159. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 19.11.1999 in Görlitz unter Tagungsordnungspunkt 12 ein “Bleiberecht für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt” beschlossen.

Bei näherem Hinsehen entpuppt sich dieser Beschluss allerdings keineswegs als die “großzügige humanitäre Geste”, auf die gehofft worden war. Vielmehr wird formuliert (Beschluss II 2): “In einzelnen Ausnahmefällen, wenn Familien oder Alleinstehende mit Kindern betroffen sind, die sich schon lange aufgrund des vor dem 1. Juli 1993 geltenden Rechts in Deutschland aufhalten und faktisch integriert sind, soll dies jedoch nicht zu vermeidbaren Härten führen. Vor diesem Hintergrund wird der Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder vom 29.03.1996 den in Nr. 3.1 und Nr. 3.5 benannten Stichtagen auf der Grundlage des § 32 des AuslG fortgeschrieben und redaktionell angepasst.”

Verabschiedet wurde mithin eine Stichtagsregelung mit Ausnahmecharakter. Dabei sind entscheidend sowohl die Einreisestichtage: bis zum 01.01.1990 müssen Alleinstehende oder Ehegatten ohne Kinder, bis zum 01.07.1993 Familien mit Kindern eingereist sein.

Ferner müssen bis zum Stichtag 19.11.1999 bestimmte “Integrationsbedingungen” von den Ausländern, die die Regelung in Anspruch nehmen wollen, erfüllt gewesen sein. Hierzu unten im einzelnen Näheres.

Der politische Beschluss vom 19.11.1999 wurde in der Folgezeit von den Landesregierungen durch Ausführungserlasse umgesetzt. Dabei beschränken sich einzelne Erlasse darauf, nur “Anwendungshinweise” zu den Formulierungen des Beschlusses vom 19.11.1999 zu geben, andere Innenministerien (z. B. Niedersachsen) haben eigenständige Erlasse ausgearbeitet, denen die Formulierungen des Beschlusses vom 19.11.1999 zugrunde liegen.

Die jeweiligen Ausführungsbestimmungen der Bundesländer sind sehr unterschiedlich. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrages lagen dem Unterzeichner (in zeitlicher Reihenfolge) folgende Erlasse vor: Erlass der Freien Hansestadt Bremen - Senator für Inneres - vom 23.11.1999, Erlass des Bayerischen Innenministeriums vom 25.11.1999, Erlass des Innenministeriums Rheinland-Pfalz vom 07.12.1999, Anordnung nach § 32 des AuslG des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10.12. 1999 und Ausführungserlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 29.12.1999.

Am 21.12.1999 hat sich eine “Staatssekretärsrunde” in Berlin mit den bisherigen Ausführungsbestimmungen der Länder zum IMK-Beschluss abschließend befasst. Die in diesem Gremium erfolgten “Klarstellungen” sind in den nordrhein-westfälischen Erlass vom 29.12.1999 bereits eingearbeitet. Insofern stellt dieser Erlass den “neuesten Stand der Dinge” dar und dürfte eine gewisse Vorbildfunktion für die anderen Bundesländer erhalten.

Im folgenden Text soll versucht werden, einen Überblick über den Beschluss der IMK vom 19.11. 1999 zu geben unter Berücksichtigung der vorzitierten Ländererlasse und der Fragen, die sich aus der Verwaltungspraxis zur Umsetzung der “Bleiberechtsregelung” bisher ergeben haben.

II. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altfallregelung

1. “Ausnahmecharakter”

Der Ausnahmecharakter des IMK-Beschlusses wird dadurch deutlich, dass ausdrücklich formuliert wird, die Innenminister und -senatoren seien darin einig, dass im Rahmen des geltenden Ausländer- und Asylrechts verfügte Rückführungen von Ausländern ohne Bleiberecht grundsätzlich konsequent vollzogen werden müssen. “Im Hinblick auf den nach wie vor zu hohen Zugang von Asylbewerbern, die aus wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen drohender politischer Verfolgung ihre Heimat verlassen und nach Deutschland kommen”, bekräftigen sie den Grundsatz, dass “unbegründete Asylbegehren nicht zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet führen dürfen” (II - Ziff. 1).

Ausgeschlossen sind nach dem Wortlaut des Beschlusses “ausreisepflichtige Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo” (Ziff. 3.7) sowie Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (Ziff. 3.6).

Der Ausführungserlass des Innenministeriums NRW vom 29.12.1999 erläutert dazu: Die Ausschlussregelung gelte für alle Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina unabhängig davon, ob der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der IMK-Erlasslage geduldet oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens gestattet war.

Auch die Ausschlussregelung jugoslawischer Staatsangehöriger einschließlich Kosovo gelte sowohl für bereits ausreisepflichtige, als auch noch im Verfahren stehende, unabhängig davon, warum der bisherige Aufenthalt nicht beendet werden konnte.

Für beide Ausschlussregelungen gelte das Günstigkeitsprinzip, d. h. bei Doppelstaatsangehörigen oder gemischt-nationalen Ehen bleibe die Altfallregelung grundsätzlich anwendbar (NRW-Erlass vom 29.12.1999 -Ziff. 6 -). Die übrigen Ausführungserlasse formulieren lediglich, dass auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Bosnien und Herzegowina die Anordnungen bzw. Erlasse keine Anwendungen finden).

2. Welche Ausländer können von der Regelung profitieren?

a) “Familien”

Angestrebt ist eine aufenthaltsrechtliche Absicherung für Familien mit Kindern, die in Deutschland geboren oder jedenfalls im wesentlichen in Deutschland aufgewachsen sind.

Welche soziologische Gemeinschaft als “Familie” im Sinne des Beschlusses vom 19.11.1999 zu verstehen ist, wird in den Ausführungserlassen unterschiedlich interpretiert:

Im bayerischen Erlass werden zwar als Familien sowohl Ehegatten, als auch alleinstehende Personen mit mindestens einem Kind, welches am 01.07.1993 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, definiert.

Nicht ausreichend sei jedoch, dass nur ein Familienmitglied vor dem 01.07.1993 und die übrigen nachträglich eingereist sind. Zugleich sei zu fordern, dass die Familie seit ihrer Einreise bis zum 19.11.1999 in häuslicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben müsse. Der Begriff sei daher weitergehend als der der familiären Lebensgemeinschaft und setze das Wohnen in einer gemeinsame Wohnung voraus.

Partner, die nicht wirksam nach deutschem Recht verheiratet seien, nähmen nicht an der Altfallregelung teil (Bayerischer Ausführungserlass vom 25.11.1999 - Ziff. 5.2).

Demgegenüber wird im Ausführungserlass NRW vom 29.12.1999 formuliert, der begünstigte Personenkreis umfasse sowohl Ehepaare, als auch nichteheliche Lebensgemeinschaften. Es sei unschädlich, wenn ein Elternteil oder Ehegatte erst nach dem Stichtag 01.07.1993 eingereist sei.

Nicht erforderlich sei, dass auch ein inzwischen volljährig gewordenes Kind noch in familiärer Lebensgemeinschaft mit den anderen Familienmitgliedern lebe. Allerdings erfordere die Einbeziehung volljähriger Kinder, dass noch mindestens ein minderjähriges Kind in der Familie lebe (NRW-Erlass vom 29.12.1999 - Ziff. 1).

Der rheinland-pfälzische Erlass formuliert, dass es unschädlich sei, wenn ein Elternteil oder ein weiteres minderjähriges Kind erst nach dem 1. Juli 1993 eingereist sei (Erlass vom 07.12.1999 zu Nr. 3.1 des IMK-Beschlusses).

Der niedersächsische Erlass definiert den Familienbegriff nicht. Aus der zuständigen Abteilung des Ministeriums war auf telefonische Nachfrage zu erfahren, dass es auf die häusliche Lebensgemeinschaft ankomme und nicht auf die Vorlage einer standesamtlichen Heiratsurkunde, um die familiäre Gemeinschaft nachzuweisen.

b) “Lebensunterhalt”

Der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes muss durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein (Beschluss vom 19.11.1999 - Ziff. 3.2.a)

Zur Umsetzung der “Klarstellungen” zur Staatssekretärsrunde vom 21.12.1999 führt ein ergänzender Erlass des Landes Bremen vom 07.01.2000 im Entscheidungskriterium “Sicherstellung des Lebensunterhalts” folgendes aus:

Einbezogen werden Personen, die zunächst eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, denen durch die Ausländerbehörde zum Stichtag 19.11.1999 die Ausübung der Erwerbstätigkeit jedoch versagt worden ist. Diesen Personen ist die Aufenthaltsbefugnis zunächst für sechs Wochen zu erteilen. Wird dann bei der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachgewiesen, ist die Aufenthaltsbefugnis für sechs Monate zu verlängern. Im Anschluss daran wird sie bei weiter ausgeübter Erwerbstätigkeit für zwei Jahre verlängert.

aa) Der niedersächsische Ausführungserlass ergänzt zu der Formulierung “legale Erwerbstätigkeit" das Adjektiv “sozialversicherungspflichtige”. Dies wird dann in folgender Weise erläutert:

Diese Voraussetzung ist auch als erfüllt anzusehen (NMI-Erlass, Ziff. 2.2.1.a):

bb) Der bayerische Ausführungserlass (Ziff. 5.5.2) formuliert, Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch legale Erwerbsfähigkeit bedeute grundsätzlich, dass eine andere Sicherung, insbesondere durch Zuwendungen dritter Personen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht ausreichend sei. Verpflichtungserklärungen nach § 84 AuslG oder Bankbürgschaften genügen nach dem dortigen Verständnis nicht.

Als vorübergehende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt seien Leistungen für höchstens einen Zeitraum von 6 Monaten anzusehen, die einen kurzfristigen Bedarf abdecken.

cc) Der Ausführungserlass des MINRW führt ergänzend aus (Ziff. 3):

Sofern die Ausländer konkrete Angebote für Beschäftigungsverhältnisse vorlegen können, deren Zustandekommen bisher nur an kurzfristigen Duldungszeiträumen oder einer von der Ausländerbehörde untersagten Arbeitsaufnahme gescheitert sei, sei Gelegenheit zu geben, den verlässlichen Nachweis zu führen, dass bereits am 19.11.1999 eine feste Arbeitszusage vorlag, aufgrund derer der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert würde.

Dem Ausländer werde dann eine zunächst auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, um die Voraussetzungen für den Abschluss von Arbeitsverträgen zu schaffen. Innerhalb dieser Frist sei die Sicherung des Lebensunterhalts durch legale Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

Darüber hinaus wird festgelegt, dass für Familien mit Kindern der vorübergehende Bezug von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt unschädlich sei, sofern ein Zeitraum von sechs Monaten nicht überschritten werde und die ergänzende Hilfe weniger als die Hälfte des nach den Vorschriften des BSHG zu ermittelnden Bedarfs betrage. Bei der Bedarfsberechnung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familien sei entsprechend der Kinderzahl ein “fiktives” Kindergeld anzurechnen.

dd) Ähnlich wie im nordrhein-westfälischen Erlass wird auch in dem von Rheinland-Pfalz argumentiert: Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz können erwerbswillige Personen nicht schlechter gestellt werden, wenn sie allein deshalb nicht am Stichtag 19.11.1999 arbeiten konnten, weil die Ausländerbehörde durch eine entsprechende Auflage zur Duldung die Arbeitsaufnahme untersagt habe. Dies gelte auch für die Fälle, in denen Betroffene während ihres bisherigen Aufenthaltes bereits eine Beschäftigung ausgeübt hatten, kurz vor dem 19.11.1999 unfreiwillig arbeitslos geworden sind und dies durch kurzzeitige Duldungen (1 Monat) von der Ausländerbehörde verursacht sei.

Um diesen Fallgestaltungen gerecht zu werden, sei dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den verlässlichen Nachweis zu führen, dass bereits am 19.11.1999 eine feste Arbeitsplatzzusage vorlag. Sobald dieser Nachweis erbracht und der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert sei, werde dem Ausländer eine zunächst auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, erst danach könne dann eine jeweils auf längstens zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt werden.

Hinsichtlich der “fiktiven Anrechnung" von Kindergeld entspricht die rheinland-pfälzische der Regelung in Nordrhein-Westfalen.

Ähnlich der niedersächsischen Regelung wird in Rheinland-Pfalz formuliert: Sofern ein Antragsteller am 19.11.1999 nur eine geringfügige Beschäftigung (630-DM-Beschäftigung) ausgeübt habe, darüber hinaus jedoch ein Arbeitsangebot mit einem ausreichenden Einkommen vorgelegen habe, sei eine Aufenthaltsbefugnis zunächst für sechs Monate zu erteilen. Zur Verlängerung der Befugnis müsse der Lebensunterhalt in jedem Fall überwiegend aus dem Erwerbseinkommen gesichert sein.

ee) Ausnahmen von dem grundsätzlichen Erfordernis, dass der Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Sozialhilfemittel gesichert sein muss, könnten in besonderen Härtefällen gemacht werden (IMK-Beschluss vom 19.11.1999 -Ziff. 3.2a):

b) “Ausreichender Wohnraum”

Zu den Integrationsbedingungen, die am 19.11.1999 erfüllt sein mussten, zählt auch, dass ausreichender Wohnraum vorhanden war/ist (IMK-Beschluss - Ziff. 3.2.b).

Der Erlass des NMI-NRW vom 29.12.1999 weist darauf hin, dass “ausreichender Wohnraum” im Hinblick auf die Regelungen des § 17 Abs. 4 AuslG zu definieren sei. Die Voraussetzung sei aber auch erfüllt, wenn die Ausländer noch in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind und aus eigenen Mitteln das vom Träger der Einrichtung festgesetzte Nutzungsentgelt bezahlen.

Der Erlass des NMI vom 10.12.1999 enthält die gleiche Formulierung bezüglich der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, ergänzt im übrigen allerdings, dass bei der Prüfung, ob ausreichender Wohnraum vorhanden sei, regionale Besonderheiten des Wohnungsmarktes zugunsten der Ausländerin bzw. des Ausländers berücksichtigt werden können.

Gemäß § 17 Abs. 4 AuslG darf als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er auch für deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt (§ 17 Abs. 4 AuslG).

c) Ausweisungsgründe/Straffälligkeit

Gemäß IMK-Beschluss vom 19.11.1999 dürfen keine Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 - 4 und 47 AuslG vorliegen. Illegale Einreise und kurzzeitiger illegaler Aufenthalt bis zu drei Monaten schaden nicht.

aa) Dies wird im bayerischen Ausführungserlass enger definiert (Ziff. 5.5.5). Danach ist ein kurzfristiger illegaler Aufenthalt nur dann unschädlich, wenn er darauf beruht, dass nicht unmittelbar nach der (illegalen) Einreise um Duldung nachgesucht oder ein Asylantrag gestellt wurde bzw. während des Aufenthaltes nicht rechtzeitig die Erneuerung der Duldung beantragt wurde. Wurde dagegen der Ausländer z. B. auch nur kurzfristig von Unterstützern in Obhut genommen mit dem Ziel, eine Abschiebung zu vereiteln bzw. ist der Ausländern zu diesem Zweck auch nur kurzzeitig, d. h. weniger als drei Monate untergetaucht, hindere dies die Anwendbarkeit der Altfallregelung.

Die anderen vorliegenden Ländererlasse enthalten eine derartige restriktive Interpretation nicht.

Ebenso gibt es eine bayerische Besonderheit bei der Berücksichtigung von Geldstrafen: gemäß IMK-Beschluss (Ziff. 3.2.e) darf der Ausländer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine vorsätzliche Straftat begangen haben, Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen können außer Betracht bleiben,

Der bayerische Ausführungserlass (Ziff. 5.5.6) bestimmt hierzu, mehrere Geldstrafen seien zu addieren.

bb) Demgegenüber bestimmen die Erlassen von NRW und Rheinland-Pfalz, eine Addition mehrerer Geldstrafen erfolge nicht.

Im niedersächsischen Erlass wird formuliert “Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht” (Ziff. 2.2. 1 e), d.h. schon nach der sprachlichen Formulierung ist gemeint, dass auch mehrere Verurteilungen vorliegen können, die jeweils jedoch die Grenze von 50 Tagessätzen nicht überschreiten dürfen.

Im übrigen wird im niedersächsischen Erlass ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes zu beachten seien. Dies ist insofern von Belang, als nach den genannten Vorschriften Verurteilungen dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn sie fünf Jahre zurückliegen und eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verhängt wurde.

Mit der niedersächsischen Bestimmung können daher Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen, die vor dem 31.12.1994 erfolgt sind, nicht mehr berücksichtigt werden.

cc) Im übrigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nach dem IMK-Beschluss nur vorsätzliche Straftaten erfasst werden, d, h. eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Delikts (z. B. Verkehrsdelikt) hat ohnehin keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Bleiberechtsregelung.

dd) Im niedersächsischen Erlass findet sich eine Verschärfung, die anderen Erlasse nicht vorsehen:

Wird ein Mitglied eines Familienverbandes (Elternteil oder minderjähriges Kind) zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, scheidet die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auch an die übrigen Familienmitglieder aus. Begründet wird dies damit, dass die wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Bleiberechtsregelung die Integration der gesamten Familie sei. Lediglich dann, wenn ein inzwischen volljähriges Kind straffällig geworden sei, wird nur dieses von der Gewährung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen.

Demgegenüber bestimmt der nordrhein-westfälische Erlass: die Straffälligkeit nur eines Familienmitgliedes hindere nicht die Anwendbarkeit der Altfallregelung für die Restfamilie, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen. >

d) “Vorsätzliches Hinauszögern” der Aufenthaltsbeendigung

Gem. Ziff. 3.3.1 des IMK-Beschlusses kann die Regelung nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Aufenthaltsbeendigung vom Ausländer vorsätzlich hinausgezögert wurde (z. B. selbstverursachte Passlosigkeit, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, verzögerte sukzessive Asylanträge, wiederholte Folgeanträge, zwischenzeitliches Untertauchen).

Unter welchen Bedingungen ein derartiges “vorsätzliches Hinauszögern” vorliegt, wird in den Ländererlassen unterschiedlich interpretiert:

aa) Im NRW-Erlass ist formuliert, es sei der Rechtsgedanke des § 43 Abs. 3 AsylVfG heranzuziehen. Zu prüfen sei, ob die sukzessiven Asylantragstellungen erkennbar von dem Motiv des zeitlichen Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung getragen waren, oder ob nach den Umständen des Einzelfalls die zeitlich auseinanderfallende Asylantragstellung der Familienmitglieder sachlich vertretbar waren.

Bei “wiederholten Folgeanträgen” könne von einem vorsätzlichen Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn von dem Ausländer bei der jeweiligen Antragstellung Gründe vorgetragen wurden, die in der Zusammenfassung den ernsthaften Vortrag eines bisher nicht vorgetragenen bzw. nicht geprüften Schutzbedürfnisses erkennen ließen.

Von einem “zwischenzeitlichen Untertauchen” sei nicht auszugehen, wenn der Ausländer zwar den zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen habe, der zuständigen Ausländerbehörde jedoch den neuen Aufenthaltsort einschließlich Anschrift unverzüglich bekannt gegeben habe.

Im übrigen: Der Ausführungserlass NRW vom 29.12.1999 ergänzt insoweit: Die Ausländerbehörde müsse schlüssig darlegen, dass das Verhalten des Ausländers missbräuchlich auf ein Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung gerichtet war. Die im Erlass genannten Gründe seien nur beispielhaft. Sie indizierten nicht notwendig einen Missbrauch.

bb) Demgegenüber ist im bayerischen Ausführungserlass (Ziff. 5. 4.) definiert, ein vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung sei auch darin zu sehen, dass der Ausländer durch Unterstützergruppen mit dem Ziel, ihn der Abschiebung zu entziehen, aufgenommen wurde. Die Altfallregelung solle grundsätzlich nicht dazu benutzt werden, einen illegalen Aufenthalt zu legalisieren. Die beispielhafte Auflistung möglicher “Verzögerungsgründe” im Beschluss sei nicht abschließend zu verstehen.

cc) Recht eng formuliert auch der niedersächsische Erlass (Ziff. 3), wann ein “vorsätzliches Hinauszögern” vorliegt. Dies sei insbesondere der Fall, wenn:

dd) Sehr klar ist die Regelung im Ausführungserlass von Rheinland-Pfalz: Die Formulierung im IMK-Beschluss, die “wiederholte Stellung von Folgeanträgen” stehe der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegen, bedeutet, dass grundsätzlich kein selbständiger Ausschlussgrund daraus sich ergebe, dass ein Folgeantrag gestellt worden sei.

Maßgeblich sei vielmehr, ob der Betroffene einen Asylfolgeantrag missbräuchlich gestellt habe. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Stellung von Asylfolgeanträgen als vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung anzusehen sei, komme es zunächst darauf an, ob diese beachtlich oder unbeachtlich waren. Beachtliche Asylfolgeanträge seien nicht als missbräuchlich anzusehen.

Zudem müsse anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob ein förmlicher Asylfolgeantrag offensichtlich mit der Absicht gestellt wurde, den Aufenthalt im Bundesgebiet missbräuchlich zu verlängern. Dies könne beispielsweise dann angenommen werden, wenn der weitere Asylfolgeantrag im unmittelbaren Anschluss an eine Klagerücknahme gestellt worden sei, um die ansonsten bevorstehende Klageabweisung als “offensichtlich unbegründet” abzuwenden.

Letztlich müsse aber in jedem Fall geprüft werden, ob das Verhalten des Ausländers ursächlich dafür gewesen sei, dass die Ausländerbehörde an der Aufenthaltsbeendigung gehindert war.

e) “Passpflicht”

Gemäß Ziff. 3.2. ist weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altfallregelung die Erfüllung der Passpflicht.

Im Ausführungserlass NRW vom 29.12.1999 wird darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung der Passpflicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis abzustellen sei. Die Passpflicht gelte auch dann als erfüllt, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl aber ein Pass noch nicht erlangt werden konnte (ähnlich Niedersachsen, Ziff. 2.2.f).

Der bayerische Ausführungserlass (Ziff. 5.5.1) hebt hervor, dass die Passpflicht für den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erfüllt sein müsse. Ergänzt wird jedoch - anders als in NRW -, Ausnahmen davon seien nicht vorgesehen.

Der rheinland-pfälzische Erlass eröffnet die Möglichkeit, einem Ausländer zeitlich mit der Aufenthaltsbefugnis ein Passersatzpapier zu erteilen, wenn er einen Pass oder eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen könne. Im übrigen könne in den Fällen, in denen die Passlosigkeit den alleinigen Versagungsgrund bildet und erst später ein Pass ausgestellt werde, die Aufenthaltsbefugnis nachträglich erteilt werden (Erlass vom 07.12.1999 - Ziff. IV).

3. Verwaltungsverfahren

aa) Im IMK-Beschluss ist bezüglich des Verwaltungsverfahrens (Antragsverfahrens) nur vorgeschrieben, dass die für eine Altfallentscheidung in Betracht kommenden Familienmitglieder sich innerhalb einer von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist von längstens sechs Wochen entscheiden müssen, ob sie noch anhängige Asyl-, ausländerrechtliche und vertriebenenrechtliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren weiterbetreiben, oder ob sie einen weiteren Aufenthalt nach der Altfallregelung beantragen wollen. In diesem Falle müssen alle Familienmitglieder innerhalb der Frist durch Antragsrücknahme alle noch anhängigen Verfahren zum Abschluss bringen (IMK-Beschluss 19.11.1999 - Ziff. 3.4).

bb) Der bayerische Erlass gibt für das Verwaltungshandeln klare Vorgaben (Ziff. 5.7.1): Die Ausländerbehörden informieren unverzüglich die von der Altfallregelung begünstigten Personen und fordern sie auf, innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen ab Zustellung der Benachrichtigung alle noch anhängigen ausländer-, asyl- oder vertriebenenrechtlichen Verfahren durch Antragsrücknahme zu beenden, wenn sie eine Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung erhalten wollen. Innerhalb dieser Sechswochenfrist ist auch der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bei der Ausländerbehörde zu stellen. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht.

Der NRW-Erlass weist ebenfalls auf das Antragserfordernis hin. Bezüglich des Verwaltungsverfahrens wird dann weiter formuliert (Ziff. 5): Die Ausländerbehörden sollen diejenigen Ausländer, die den Einreisestichtag erfüllen, in geeigneter Weise (z.B. bei Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde) auf die Möglichkeit der Antragstellung hinweisen und zu den persönlichen Voraussetzungen für eine Altfallentscheidung beraten. Diese Belehrung sowie die anschließend dem Ausländer zu setzende Entscheidungsfrist von sechs Wochen ist aktenkundig zu machen. Über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist unverzüglich, spätestens bis zum 31.12.2000 zu entscheiden.

Der rheinland-pfälzische Erlass formuliert: Die Ausländerbehörden haben sicherzustellen, dass unverzüglich, spätestens bis zum 31.12.2000 über alle in Betracht kommenden Altfälle entschieden worden ist. Die Ausländerbehörden werden daher gebeten, die Betroffenen über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Altfallregelung zu informieren,

Sofern die Ausländerbehörde nach Prüfung der ihr vorliegenden Unterlagen der Auffassung ist, dass eine Aufenthaltbefugnis erteilt werden kann, ist den in Betracht kommenden Personen gem. Nr. 3.4 des IMK-Beschlusses eine Frist von längstens sechs Wochen zu setzen, innerhalb der alle noch anhängigen Verfahren zum Abschluss gebracht werden müssen.

Völlig unklar hinsichtlich der Beratungs- und Aufklärungspflichten der Ausländerbehörden ist der niedersächsische Erlass (Ziff. 2.2.4), da lediglich der Text des IMK-Beschlusses, Ziff. 3.4., wiederholt wird.

Der bremische Erlass vom 23.11.1999 formuliert Ziffer 5 - ähnlich wie NRW - etwas klarer zur Ermittlung des von der Regelung betroffenen Personenkreises: Bei der Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen ist von der Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Altfallregelung vorliegen.

Sofern nach Aktenlage eine Einbeziehung in die Regelung in Betracht kommt, sind die Betroffenen anzuschreiben und aufzufordern, eine Erklärung abzugeben, ob sie von der Altfallregelung Gebrauch machen wollen.

cc) Die Verfahrenshinweise für die Verwaltungsverfahren wurden deswegen so ausführlich referiert, weil sich hieran folgendes zeigt:

Es wird von Land zu Land sehr unterschiedlich sein, auf welchem Wege die betroffenen Ausländer über die Möglichkeit, die Bleiberechtsregelung in Anspruch zu nehmen, informiert werden. Es obliegt jedoch eindeutig jeweils den Ausländerbehörden, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn dies nach der Aktenlage der Fall ist, sollen entsprechende Fristen zur Beendigung anderer Verfahren gesetzt werden.

Nicht verlangt werden kann, dass bereits vor der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bleiberechtsregelung gegeben sind, ein Pass bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Heimatlandes beschafft (und oft noch bezahlt) werden muss.

Die Prüfung, ob die Bleiberechtsregelung von einzelnen Ausländern in Anspruch genommen werden kann und wenn ja, die Beratung darüber, welche Schritte dann einzuleiten sind, obliegt nach allen Ausführungserlassen der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Kommt die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nach, erwächst dem Ausländer daraus kein Nachteil.

4. “Familiennachzug”

Familiennachzug zu Personen, die eine Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung in Anspruch nehmen ist grundsätzlich möglich bei Ehegatten, allerdings beschränkt auf die Ehe, die bereits am 9.11.1999 bestanden hat (IMK-Beschluss, Ziff. 11 3.3.3). In der Formulierung des Beschlusses ist ein Familiennachzug von anderen Familienmitgliedern als Ehegatten oder (minderjährigen) Kindern unter den Voraussetzungen des § 22 AuslG ausgeschlossen.

III. Schlussbemerkung

Die oben dargelegten Ausführungsbestimmungen von nur fünf Länder-Erlassen zum IMK-Beschluss vom 19.11.1999 verdeutlichen bereits, wie unterschiedlich in den Details der Beschluss für die jeweilige Länderverwaltung interpretiert und dementsprechend dann auch umgesetzt werden wird. Dabei lassen sich lediglich den Erlassen von NRW und Rheinland-Pfalz einige “liberale” Aspekte entnehmen. Die Fassung der übrigen Erlasse erlaubt die Prognose, dass über die dort zusätzlich aufgestellten Hürden mancher Ausländer, der ein Bleiberecht gern in Anspruch nehmen würde, stolpern wird.

Sowohl der IMK-Beschluss als auch die bisher bekannten Erlasse lassen befürchten, dass sich erneut ein Ergebnis zeigen wird, was schon nach der Härtefall- oder Altfallregelung des Jahres 1996 deutlich wurde: Man hat eine Altfallregelung ohne Altfälle geschaffen.

1996 war die IMK davon ausgegangen, dass ca. 50.000 Ausländer von der Regelung Gebrauch machen würden. Die statistische Auswertung hat dann später ergeben, dass bundesweit 7.800 Ausländer begünstigt waren. Nach der IMK vom 19.11.1999 wurde der bayerische Innenminister Beckstein mit dem Wort zitiert, er gehe davon aus, dass der Beschluss zu einer Begünstigung von bundesweit ca. 20.000 Ausländern führen würde. Die bisherigen Erfahrungen mit Anträgen zeigen, dass diese Einschätzung noch sehr optimistisch war.

Dabei wird insbesondere das Erfordernis der “legalen (sozialversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit" sich als großes Problem erweisen, nachdem in den zurückliegenden Jahren die Ausländerbehörden zunehmend dazu übergegangen waren, Duldungen nur noch für wenige Monate auszustellen und damit verhindert wurde, dass die Arbeitsverwaltungen noch Arbeitserlaubnisse erteilten oder verlängerten.

Letztlich ist die Regelung, die von der Ausländerbeauftragten als ein “Teilerfolg für die Integration” und insbesondere wegen der Einbeziehung vietnamesischer Staatsangehöriger als “wichtiges Signal” charakterisiert wurde, eher das Ergebnis eines Kalküls mit dem Rechenschieber und nicht das Ergebnis einer großzügigen humanitären Geste.

Man mag begrüßen, dass es überhaupt zu dem Beschlusskompromiss vom 19.11.1999 gekommen ist, nachdem Fachleute dies vorher für außerordentlich zweifelhaft gehalten hatten.

Der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung ist insoweit zuzustimmen, als sie in ihrer Mitteilung zur Altfallregelung formuliert hat, dass die erheblichen Probleme, die einer besseren Integration vieler geduldeter Flüchtlinge ohne Rückkehrperspektive entgegenstehen, mit diesem Beschluss der Innenministerkonferenz “jedoch nur teilweise aus dem Weg geräumt” wurden.

In der ausländerbehördlichen Praxis der nächsten Monate wird sich zeigen, ob der “Geist” des Beschlusses, nämlich Integration zu ermöglichen, auch von den Sachbearbeitern der Ausländerbehörden gutwillig aufgegriffen wird. Dies wäre zu hoffen; die Erfahrungen mit früheren Altfallregelungen und die Formulierungen der Ausführungserlasse, die sich gerade an die Behördenmitarbeiter richten, lassen allerdings eher das Gegenteil befürchten.

Anmerkung: Die folgenden Erlasse können bei IBIS e.V. bestellt werden:

Wichtiger Hinweis: Nach der Publikation des Innenminsterkonferenzbeschlusses ist vereinbart worden, dass die Bleiberechtsregelung nicht für Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien gelten soll, unabhängig davon ob sie ausreisepflichtig sind oder nicht.





Ländermaterialien

Äthiopien

Afghanistan

Algerien

>

Angola

Aserbaidschan

ai: Folter und unfaire Gerichtsverfahren

“Comments on the Initial Report Submitted to the United Nations Committee Against Torture”, Oktober 1999, EUR 55/02/99; 50 S., L4923

“In November 1999 the United Nations (UN) Committee against Torture in Geneva will examine Azerbaijan's Initial Report about the measures the country has taken to implement the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (the Convention against Torture). On the eve of this review Amnesty International remains concerned that Azerbaijan has failed to implement fully ist treaty obligations, as allegations that people are being subjected to torture and ill-treatment by law enforcement officials are persistent and widespread. These allegations issue from a range of Azerbaijan's places of detention, in both political and criminal cases, but have not only related to detainees - law enforcement officials are also reported to have abused lawyers, journalists, opposition politicians and demonstrators. And in the army, conscripts are said to have been subjected to brutal hazing while officers turn a blind eye.

A lack of safeguards and procedures from the beginning of detention, and a failure to abide by regulations that do exist, leave people at risk of violations of their fundamental right not to be subjected to torture or ill-treatment. There is no requirement at present for a detained person to be brought promptly before a judge, nor are there any procedures whereby a person can challenge in court the lawfulness of their detention or their continued detention - violations of Azerbaijan's fair trial obligations under the International Covenant on Civil and Political Rights.

State agents have also obstructed access by lawyers, family members, and independent doctors to those held pending trial. There have been persistent allegations that physical and mental abuse has not only flourished in those conditions, but also become a routine tool for obtaining confessions and coercing testimony, or for intimidation and extortion. In many cases the victims of torture and ill-treatment - isolated and feeling vulnerable - do not lodge official complaints at the time, afraid that they will make their situation worse, fearing reprisals, or simply having no faith that officials will launch prompt and impartial investigations. Often they fear even to request a doctor to record or treat injuries, and investigators can refuse requests by detainees and their lawyers to arrange a forensic medical examination. Deprived of this avenue of proving allegations of torture or ill-treatment many victims wait to speak out at a public trial, but then find judges reluctant to order comprehensive inquiries into their allegations, or to exclude as evidence testimony said to have been obtained under duress.

Other obstacles arise even if complaints are made at the time of the alleged torture or ill-treatment. The criminal code does not contain a separate offence punishing torture as defined in the Convention against Torture. In some instances prosecutors are said to have been reluctant to open criminal cases against law enforcement officials for torture or ill-treatment, even when they have received a complaint that a person has been tortured or ill-treated by an agent of the state. In other instances it has been alleged that when cases have been opened, the authorities have failed to initiate thorough, prompt and impartial investigations. Cases have often been closed for lack of evidence after what is allegedly a perfunctory investigation, with the result that the allegations are never tested in court.

Amnesty International is deeply concerned that the authorities' failure to meet their obligations to initiate impartial and thorough allegations of ill-treatment and torture, and the failure to bring alleged perpetrators to justice in the course of full and fair proceedings, creates both an impression that torture and ill-treatment by law enforcement officials is acceptable conduct, and also allows law enforcement officials to engage in such conduct and violate people's human rights with impunity.

This report examines such issues, and concludes with Amnesty International's recommendations to the Azerbaijani authorities.”

Weitere Dokumente:

Bangladesch

South Asia Human Rights Documentation Centre: Verfolgung durch Gesetz

“Dealing with Dissent: The "Black Laws" of Bangladesh”, HRF/8/99, 11. Oktober 1999, 3 S., L5234

“On 6 September 1999, the Cabinet of the Government of Bangladesh endorsed in principle the draft Public Security (Special Provision) Bill 1999. While the details of the proposal are not public, the Government has indicated that the Bill provides for Special Tribunals and stern punishment for specified crimes including extortion, hijacking, property damage and arson - acts that are already criminal under the Bangladesh Penal Code. The Government has made no secret of the fact that the Bill is aimed at the arrest and detention of so-called "terrorists" and enemies of the state of Bangladesh. Inevitably, these so-called "terrorists" will include members of the political opposition to the Awami League Government.

The threat posed by Public Security (Special Provision) Bill should be considered in light of Bangladesh's experience with national security legislation. The Suppression of Terrorism Act 1992 - under which over 6,900 people were detained and subject to summary trials - lapsed in 1994. The Public Security (Special Provision) Bill simply appears to be its latest reincarnation. Indeed, Bangladesh's short history has been littered with preventive detention and anti-terrorism laws - the most well established and draconian of which is the Special Powers Act 1974.

Preventive detention laws have existed on the sub-continent since British colonial rule in the nineteenth century. After gaining independence, both India and Pakistan allowed for the continuation of preventive detention laws in their respective constitutions. As a result, during the struggle for independence from Pakistan, Bengali freedom fighters were arbitrarily arrested and detained on a routine basis. Upon Independence, the political leadership of Bangladesh declared its commitment to ending this practice, and the Constitution of Bangladesh, promulgated on 6 December 1972, did not provide for preventive detention. However, the pledge was short-lived.

In September 1973, the Parliament passed the Second Amendment Bill which amended Article 33 of the Constitution of Bangladesh and authorised Parliament to pass preventive detention laws. While the inserted provision did provide for some safeguards - such as the production of the detainee before an Advisory Board within six months of his or her detention - the effect of the amendment was to open the way for wide-scale arbitrary detentions.

Five months after the adoption of the Second Amendment Act, the Special Powers Act 1974 (the Act) was passed. The Act was purportedly designed to crush "black marketeers." However, it was immediately used to neutralise political opponents. The primary targets of the Act were suspected members and sympathisers of the radical left and Jumma activists in the Chittagong Hill Tracts (CHTs). Over the following 25 years, successive governments have continued to use the Special Powers Act to control freedom of expression and to suppress political opposition. The limited safeguards provided in the Act have also allowed District Administrators to use it as a tool of intimidation against suspected political opponents and their families and against people engaged in personal feuds with the authorities.

While political opposition parties have repeatedly promised to repeal the law if elected, the law has been maintained when various groups have come to power. For example, during the rule of the Bangladesh Nationalist Party (BNP) from 1991-1996, thousands of members of the Awami League were arrested under the Special Powers Act. During her election campaign, Prime Minister Sheikh Hasina undertook to repeal the Act if elected. In March 1997, Prime Minister Hasina announced there was no plan to repeal the Act; its utility to past governments justified its existence. Not surprisingly, the Awami League Government has extensively used the Act to detain BNP activists.

The Act provides for the detention of individuals who might commit "prejudicial acts" against the State. Under Section 2(f) of the Act, "prejudicial acts" include undermining the sovereignty or security of Bangladesh, creating or exciting feelings of enmity and hatred between different communities and interfering with the maintenance of law and order. The Act provides no guidance on the burden of proof necessary for the government to conclude that an individual is likely to commit a prejudicial act. As a result, detentions under the Special Powers Act generally rely on allegations with very little evidence.

There are little, if any, institutional checks against abusive use of the Act by government officials. Detention under the Act is generally performed at the behest of the District Magistrate or Additional District Magistrate in the area. In most districts, the District Magistrate is also the District Administrator, as Article 115 of the Constitution of Bangladesh provides that subordinate courts are to be under the control of the Executive. The failure of the separation of powers has meant that detentions are often politically motivated within the districts. The Ministry of Home Affairs is supposed to provide a report within 30 days stating the grounds for detention of an individual. The Act allows for initial detention of a period of one month, after which time an Advisory Board can indefinitely extend the detention for six-month periods at a time. Additionally, detainees are denied the right to legal representation before the Advisory Board.

The only hope for most detainees are the few lawyers who are willing and prepared to file habeas corpus petitions before the High Court Division of the Supreme Court of Bangladesh on a pro bono basis. The cost of legal fees for filing such petitions extends to over Tk. 10,000 (or $ US 200), which is well outside the financial reach of most people detained under the Act. As a result, only around half of those detained are ever able to take their cases before the High Court Division of the Supreme Court of Bangladesh. Review is limited. The High Court Division holds the only hope for the speedy release of detainees. From 1974 to March 1995, 10,372 petitions of habeas corpus were moved before the High Court in Dhaka. More recent figures indicate that in 10,651 (or 99.3%) cases, the court found that there was a prima facie reason to believe that the detention was illegal. Ultimately, detention was found to be valid in only 8.57% of cases.” (...)

The frequency with which the Special Powers Act has been used, has increased drastically since its introduction. In 1974, a total of 513 individuals were detained under the Act. In the first six months of 1999, 6,650 individuals were detained under the Act. Various types of people are detained under the Act - politicians, students, family members of opposition leaders and personal enemies of police personnel and government administrators.

One of the latest targets under the Act are suspected opponents of the 2 December 1997 Peace Accord in the CHTs. On 12 April 1999, Dipayan Khisa and Usain Marma, students in the CHT, were arrested without a warrant by the Bandarban Thana Police. They were produced before the local Magistrate and remanded for three days, after which time they were sent to Bandarban District Jail. On 16 April 1999, the two students were served with orders and grounds of detention under the Special Powers Act. They were detained on the grounds that they were members of an armed terrorist group and had distributed leaflets that incited hatred against Bangladesh. Both students were fortunately able to secure the services of a lawyer who filed writ petitions No. 1375 and No. 1376 in the High Court Division of the Supreme Court. On 14 June 1999, the court found that their detention was illegal and ordered their release. Both of them had been illegally detained for two months and were nevertheless denied compensat.

The proposed Public Security (Special Provision) Bill would provide the Government of Bangladesh with yet another avenue for abuse of due process and the suppression of political opposition. In a region characterised by widespread human rights abuses excused in the name of "national security," the Special Powers Act is already one of the most resilient limits on democracy. Until the Government of Bangladesh genuinely commits to securing fair democratic processes for responding to dissent, the Special Powers Act will remain an accepted tool of government and an albatross around the neck of a country that aspires to be a mature democracy.

The proposed Public Security (Special Provision) Bill threatens to take Bangladesh further down the road away from democracy. The continuation, if not amplification, of abuses under the Special Powers Act indicate the experience that will likely be suffered under the Public Security (Special Provision) Bill if it passes into law.”

Bosnien-Herzegowina

Hinweis: S. auch VG München: Obergutachten bei widersprüchlichen Einzelgutachten, im Abschnitt Asylverfahrens- und -prozessrecht

LMI NRW: Erlass zu Traumatisierten und Deserteuren der Republika Srpska

Als Anlage: Protokoll der 8. Sitzung des gemeinsamen Expertenausschusses nach dem deutsch-bosnischen Rückübernahmeabkommen vom 27.10. bis 28.10.1999 und Übersetzung des Gesetzes der Republika Srpska über die Änderungen und Ergänzungen des Amnestiegesetzes. 5 S., R5050, und 10 S., R5086 (Anlage)

1.Traumatisierte Flüchtlinge

Nach den Aussagen in der Expertenrunde ist die medizinische Grundversorgung für Traumatisierte in Bosnien und Herzegowina nunmehr sichergestellt. Diese Einschätzung deckt sich weitgehend mit Stellungnahmen der Deutschen Botschaft in Sarajewo vom 04.10.1999 und 12.10.1999, in denen eine steigende Zahl von Behandlungszentren konstatiert wird, die bis Ende des Jahres ein ausreichendes Niveau erreichen wird.

Damit kann nicht mehr generell, d.h. ohne Einzelfallprüfung, bei traumatisierten Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden. Der Erlass vom 18.08. 1998 wird daher insoweit aufgehoben.

Seit der Einzelfallprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Behandlungsmöglichkeiten von Traumatisierten in Bosnien und Herzegowina für besonders intensive und langfristige therapeutische Behandlungen noch eingeschränkt sind. Es wird erwartet, dass auch diese Einschränkungen im Laufe des Jahres 2000 durch bereits angelaufene internationale Hilfen entfallen. Diese aktuell noch bestehenden Einschränkungen werden es regelmäßig rechtfertigen, in den Fällen, in denen Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina wegen einer Traumatisierung bereits in andauernder fachärztlicher Behandlung sind und für die die Notwendigkeit einer besonders intensiven und langfristigen therapeutischen Behandlung, ggf. nach Beteiligung eines Amtsarztes, nachgewiesen ist, weiterhin von einem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG auszugehen. Es bestehen keine Bedenken, wenn für diesen Personenkreis bei jetzt zu erteilenden Duldungen die hierfür nach § 56 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorgesehene Höchstdauer von einem Jahr ausgeschöpft wird.

Dagegen können Flüchtlinge, die bisher nicht in intensiver fachärztlicher Behandlung stehen oder sich erstmalig bei Ausreiseaufforderung darauf berufen, traumatisiert zu sein, regelmäßig schon jetzt auf die ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verwiesen werden.

2. Kriegsdienstverweigerer und Deserteure

Die Ergänzung des Amnestiegesetzes für die Republika Srpska ist am 23.07.1999 in Kraft getreten. Damit sind nunmehr auch Rückkehrer aus der Republika Srpska, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis 22.12.1995 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und die Streitkräfte begangen haben sollen, straffrei gestellt.

Die Bezugserlasse vom 12.06.1997 und 18.08.1998 werden im Hinblick auf die Duldungsregelung für serbische Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aus der Republika Srpska aufgehoben.

3. Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (IStGHJ)” (...)

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Irak

BVerwG zum Nordirak als inländischer Fluchtalternative

U.v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, 12 S., R5214, hier: Teil I; Fortsetzung  im Abschnitt Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

“Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließlich mit der Erwägung verneint, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Nordirak mangels dort vorhandener effektiver staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt keine politische Verfolgung drohen könne. Es hat dabei weder geprüft, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch ob er im Falle seiner Rückkehr in andere Landesteile seines Heimatstaates Irak staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Berufungsgericht durfte dies zwar alles ungeprüft lassen, hätte den Kläger dann aber nur unter der Voraussetzung auf den Nordirak als sicheren Landesteil verweisen können, dass dort alle Bedingungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfüllt sind. Die Prüfung nach Maßgabe der Grundsätze einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre deshalb geboten gewesen, weil das Berufungsgericht - wollte es seine Entscheidung allein auf Feststellungen zu den politischen Verhältnissen im Nordirak stützen - jedenfalls eine regionale Verfolgung des Klägers im Zentralirak hätte unterstellen müssen. Denn für die Prognose, ob dem Ausländer bei der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, muß das gesamte Staatsgebiet in den Blick genommen werden, auch wenn er aus dem als sicher angesehenen Landesteil - hier dem Nordirak - stammt. Da das Berufungsgericht weder die geltend gemachte Rückkehrverfolgung des Klägers mit Blick auf den Gesamtirak noch die Möglichkeit seiner Verweisung auf den Nordirak nach Maßgabe der Grundsätze einer inländischen Fluchtalternative geprüft hat, steht seine Entscheidung nicht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

 (vgl. Urteile des Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - (ASYLMAGAZIN 12/99, S. 32), zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen, und vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84).

Die Berufungsentscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die tatsächlichen, den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts, auf deren Grundlage es Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf den Nordirak abgelehnt hat, reichen nicht aus, um im Revisionsverfahren zu Lasten des Klägers annehmen zu können, er sei in diesem Gebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wie es eine inländische Fluchtalternative voraussetzt. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, der Kläger müsse nicht befürchten, im Nordirak Opfer eines Anschlags irakischer Agenten zu werden, weil er keine irgendwie herausgehobene politische oppositionelle Funktion innegehabt habe und weil ihm wegen seines Asylantrags und der illegalen Ausreise dort auch sonst seitens des Irak keine Gefahren drohten (BA S. 11). Auch wenn dem entnommen werden könnte, der Kläger sei im Nordirak vor irakischen Agenten hinreichend sicher, fehlt es an tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen zur Verfolgungssicherheit im Hinblick auf das Risiko eines Wiedereinmarsches der irakischen Armee in die Kurdengebiete. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, insoweit bestehe keine akute Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG, auch sei mit einer solchen Entwicklung nicht zu rechnen (BA S. 12). Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ausdrücklich anhand des strengen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für die Annahme einer extremen Gefahr bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG getroffen

(vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <258 f.>; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = InfAuslG 1999, 265; Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 17.99 -).

Auf eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung lassen diese Feststellungen nicht schließen.

Da die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgeric