Februar 1999
Liebe Leserinnen und Leser des ASYLMAGAZINS,
nunmehr erfolgt der Vertrieb des Asyl-Infos und des ASYLMAGAZINS gemeinsam. Das heißt, daß jeder Abonnent des Asyl-Infos zugleich auch das ASYLMAGAZIN erhält und umgekehrt. Durch die Zusammenlegung des Vertriebs beider Zeitschriften ist es uns gelungen, Ihnen beide Zeitschriften zu einem Preis, der unter dem des bisherigen ASYLMAGAZINS liegt, anbieten zu können. Wir hoffen sehr, daß die Vertriebspartnerschaft auch für diejenigen Leserinnen und Leser unter Ihnen interessant ist, die bisher nur das Asyl-Info abonniert haben; denn das ASYLMAGAZIN hat eine Aufgabe, welche für die Mehrheit der Leserinnen und Leser des Asyl-Infos von Bedeutung sein dürfte: Es soll anwaltlichen wie nicht-anwaltlichen Flüchtlingsberaterinnen und -beratern die aktuellen Informationen liefern, welche sie für eine qualifizierte Beratungspraxis benötigen.
Damit wir diese Aufgabe gut erfüllen können, bitten wir Sie um Ihre Mithilfe. Lassen Sie uns bitte wissen, was Ihnen am ASYLMAGAZIN gefällt, was Ihnen nicht gefällt und wo es ergänzt werden sollte. Denn das ASYLMAGAZIN hat kein feststehendes Konzept, sondern versucht sich den jeweiligen aktuellen Bedürfnissen von Flüchtlingsberaterinnen und -beratern anzupassen. Außerdem wären wir Ihnen natürlich für die Zusendung von Materialien sehr dankbar.
Nach gegenwärtigem Stand ist folgende Weiterentwicklung des ASYLMAGAZINS geplant: Aufgrund eines erhöhten Anteils an nicht-anwaltlichen Flüchtlingsberatern unter unseren Leserinnen und Lesern soll der Anteil der für die soziale Beratungspraxis relevanten Informationen, Dokumente und Arbeitsmittel etwas vergrößert werden. Zugleich halten wir jedoch der Anspruch aufrecht, daß das ASYLMAGAZIN eine Fachzeitschrift ist, welche kontinuierlich über die Fortentwicklung der deutschen Asylrechtsprechung berichtet und als einzige einen ausführlichen Teil zur Länderrechtsprechung enthält.
Außerdem haben wir eine neue, wie wir hoffen übersichtlichere Gliederung der Zeitschrift entworfen. Die neue Gliederung ermöglicht es Ihnen, direkt in die Rubriken einzusteigen, die für Sie von besonderer Relevanz sind.
Das Layout soll in den nächsten Heften weiter modernisiert werden. Auch zur grafischen Gestaltung nehmen wir natürlich Ihre Anregungen gerne entgegen.
Unser Kriterium zur Auswahl der ausführlich vorgestellten Dokumente ist nach wie vor die Praxisrelevanz. Vorgestellt werden z.B. bei den Gerichtsentscheidungen einerseits (ober-) gerichtliche Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung, welche den meist restriktiven "Mainstream" der Verwaltungsgerichtsbarkeit repräsentieren, andererseits jedoch auch Entscheidungen, welche innovative und/oder abweichende Begründungszusammenhänge enthalten. Unsere besondere Aufmerksamkeit gilt natürlich auch denjenigen Fragen, die in der Rechtsprechung bisher noch nicht abschließend geklärt sind oder zu denen eine veränderte Sachlage besteht.
Zum Schluß ein Hinweis zur Nummerierung dieses Heftes: Die Nummerierung
des Asyl-Infos und des ASYLMAGAZINS soll zukünftig parallel erfolgen.
Allerdings konnte der "Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V." aufgrund
seiner internen organisatorischen Umstellungen zum Jahreswechsel nicht mit dem
eingespielten und dynamischen Team von ai mithalten. Um klarzustellen, daß
die Asyl-Infos 1 und 2 aus 1999 noch ohne paralleles ASYLMAGAZIN erschienen
sind, haben wir dieses Heft "ASYLMAGAZIN 1 - 3" genannt.
Wir wünschen Ihnen eine gewinnbringende Lektüre unseres Heftes!
Ihre ASYLMAGAZIN-Redaktion
Schily zu Härtefallkontingenten
In einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung (SZ 7.1.99) erklärte Bundesinnenminister Schily zu der Problematik der Härtefälle: "Ich halte mich strikt an die Koalitionsvereinbarung, in der steht, daß wir alle gesetzlichen und administrativen Möglichkeiten nutzen wollen, um in Härtefällen zu helfen. Ich kann mir vorstellen, daß man humanitären Organisationen künftig ein Kontingent gibt, daß sie sich im Rahmen dieses Kontingentes um die Härtefälle kümmern können."
(N1 aus 1-3/99)
AA - Lageberichte hinterfragt
Nicht nur im neu eingerichteten Bundestagsausschuß für Menschenrechte soll die Praxis des Auswärtigen Amtes zur Erstellung der sogenannten Lageberichte und der Umgang dieser Behörde mit den Berichten überprüft werden; auch im Auswärtigen Amt selbst zeichnet sich eine Diskussion ab. Es scheint dabei Konsens zu sein, daß das Auswärtige Amt zukünftig Alleinautor der Lageberichte wird; die Einflußnahme des Bundesministeriums des Innern sowie die Mitwirkung von Beamten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge soll eingeschränkt werden. Der beamtete Staatssekretär von Ploetz sowie die Unterabteilung 51 widersetzen sich jedoch bis auf weiteres allen Ansinnen, die Lageberichte öffentlich zugänglich zu machen. Wie die Leitung des Auswärtigen Amtes sich verhalten wird, ist derzeit noch unklar. Beamte des Auswärtigen Amtes haben vorgeschlagen, parallel zu den Lageberichten öffentlich zugängliche separate sogenannte Menschenrechtsberichte nach dem Muster des U.S.-State Departements zu veröffentlichen.
IMK unter der neuen Bundesregierung
Die Konferenz der Innenminister und Senatoren des Bundes und der Länder hält offenbar auch unter der neuen Bundesregierung an der bisher geübten Praxis fest, Entscheidungen grundsätzlich einstimmig zu treffen. Damit (und mit dem Ausgang der Landtagswahl in Hessen) sinken die Chancen auf flüchtlingsfreundliche Härte- und Altfallregelungen.
Altfallregelung: Ministerkommission tagt
Eine Kommission aus 5 Innenministern (darunter Bundesinnenminister Schily, der bayerische Innenminister Beckstein und der rheinland-pfälzische Innenminister Zuber) ist einberufen worden, um bis Februar einen konsensfähigen Vorschlag für eine Altfallregelung zu erarbeiten. Die Regelung soll dem Vernehmen nach jugoslawische und vietnamesische Staatsbürger sowie Bürger Bosnien und Herzegowinas grundsätzlich ausschließen. Weitere Eckdaten sind ein mindestens 8-jähriger Aufenthalt für Einzelpersonen und 5-jähriger Aufenthalt für Familien. Ein Konsens zum Erlaß einer Altfallregelung wird sich nach Auffassung des niedersächsischen Innenministeriums im Kreis der IMK nur erzielen lassen, wenn als zusätzliche Voraussetzung aufgestellt wird, daß die Begünstigten keine oder nur geringe Kosten für die öffentliche Hand verursachen. Auch Ausländerinnen und Ausländer, die hier wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu mehreren Geldstrafen von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden, sind vermutlich von der Altfallregelung ausgenommen. Das Ministerium mutmaßt weiter, daß sich die Ausgestaltung der neuen Altfallregelung dabei voraussichtlich an der Härtefallregelung auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 26. März 1996 orientieren wird. Das Niedersächsische Innenministerium hat für die Dauer von 4 Monaten die Abschiebung von voraussichtlich durch die Altfallregelung begünstigten Personen ausgesetzt. In anderen Bundesländern soll es hingegen sogar verstärkt zu Abschiebungen von potentiell Begünstigten gekommen sein.
(N2 aus 1-3/99 - Rundschreiben des Niedersächsischen Innenministeriums v. 12.11.1998)
Statistiken des Jahres 1998
Aus der Presseinformation des Bundesministeriums des Innern vom 8.1.1999:
Im gesamten Jahr 1998 haben 98.644 Personen (Vorjahr: 104.353 Personen) in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt.
Die Hauptherkunftsländer waren:
|
|
1998 | 1997 |
| BR Jug. | 34.979 | 14.789 |
| Türkei | 11.754 | 16.840 |
| Irak | 7.435 | 14.088 |
| Afgh. | 3.768 | 4.735 |
| Vietnam | 2.991 | 1.494 |
| Iran | 2.955 | 3.838 |
| Sri Lanka | 1.982 | 3.989 |
| Georgien | 1.979 | 2.916 |
| Syrien | 1.753 | 1.549 |
| Armenien | 1.655 | 2.488 |
Im Jahr 1998 hat das Bundesamt 147.391 Entscheidungen getroffen. 5.883 Personen (4.0 %) wurden als Asylberechtigte anerkannt. 5.437 Personen (3,7 %) erhielten Abschiebeschutz nach § 51 Abs. I des Ausländergesetzes. 91.700 Asylanträge (62,2 %) wurden abgelehnt. 44.371 Anträge (30,1 %) wurden sonstwie erledigt.
Bei 2.537 Personen hat das Bundesamt im Jahr 1998 Abschiebehindernisse im Sinne von § 53 des Ausländergesetzes festgestellt.
Die Zahl der Personen, über deren Anträge noch nicht entschieden wurde, betrug Ende Dezember 1998 36.940 (36.027 Erstanträge und 913 durchzuführende Folgeverfahren).
Des weiteren liegen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 8.592 Asylfolgeanträge vor, bei denen noch nicht entschieden ist, ob ein Folgeverfahren durchgeführt wird.
Bemerkenswert ist der starke Anstieg der Asylbewerber aus der BR Jugoslawien und aus Vietnam. Mehr als ein Drittel aller Asylbewerber kamen 1998 aus Jugoslawien. Davon gehören ca. 85 % zu der Volksgruppe der Kosovo-Albaner.
Zu den Anerkennungszahlen des Bundesamtes: siehe Anhang.
US-Weiterwanderungskontingent 1999
Laut einem Brief der US-Botschaft an das Bundesministerium des Innern sind für die Weiterwanderung von Bosniern in die USA im Jahr 1999 25.000 Plätze vorgesehen, von denen mindestens 12.000 an in Deutschland lebende Bosnier vergeben werden. (N 10 aus 1-3/1999)
BGS: 13.000 Festnahmen an tschechischer Grenze
In einem Gespräch mit dpa erklärte der Leiter des Bundesgrenzschutz-Präsidiums Ost, daß allein bis Oktober 13.000 Menschen an der tschechischen Grenze bei dem Versuch der illegalen Einreise festgenommen worden seien. Insgesamt, so dpa, dürften in 1998 ca. 39.700 Menschen illegal eingereist sein. (dpa Meldung vom 10.1.99; N11 aus 1-3/1999)
Berlin: Kosovo-Flüchtlinge mittel- und obdachlos
Nach Meldung des Paritätischen Landesverband Berlin sowie des Flüchtlingsrats Berlin setzt die Berliner Verwaltung ihre Politik der vollkommenen Leistungsverweigerung (nach dem neuen Asylbewerberleistungsgesetz) trotz teilweise entgegenstehender Rechtsprechung des VG Berlin fort. N16 aus 1-3/1999; siehe auch "Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber".
NRW: Ein Jahr Wanderkirchenasyl
Nach einjährigem sog. Wanderkirchenasyl zeichnet sich noch immer keine Konsenslösung ab. Während das Landesinnenministerium bestenfalls eine Einzelfallprüfung zugestehen will, verlangen die verschiedenen Initiativgruppen eine Gruppenregelung, Kontingentlösung oder einen Abschiebestopp für die betroffenen Kurden aus der Türkei.
Rundbrief des Kölner Flüchtlingsrats vom 22.12.98 und taz 21.1.99 (N12 aus 1-3/1999)
(Nicht nur) Schleswig-Holstein: Widerrufsverfahren bei Familiennachzugsantrag
"Die Ausländerakten irakisch-kurdischer Flüchtlinge, die einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, sollen die zuständigen Ausländerbehörden dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens gem. § 73 Abs. I AsylVfG zuleiten."
Weisung IV 602-212-29.111.1-17 vom 14.7.98 des LMI, zitiert nach "Der Schlepper" 5/98 (Flüchtlingsrat S.-H.) = N 13 aus 1-3/1999
Anmerkung: Wir vermuten, daß diese Praxis auch in anderen Bundesländern zu beobachten ist.
Arbeitsprogramm der deutschen EU-Präsidentschaft
Dem Vernehmen nach sollen folgende Projekte unter der derzeit laufenden EU-Präsidentschaft behandelt werden:
Nicht weiter verfolgt wird hingegen von der deutschen Präsidentschaft das Thema Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, da hier mit keinerlei Erfolgschancen zu rechnen war.
Daneben ist aufgrund der deutschen Interessenlage eine Diskussion darüber zu erwarten, inwieweit die Zuständigkeitsregeln für die Prüfung von Asylanträgen der Dubliner Konvention aus Anlaß der Überführung dieser Konvention in das Gemeinschaftsrecht (sog. 1. Säule) verändert werden sollen.
Anmerkung: Siehe auch unsere Materialhinweise unter "Sonstige Dokumente".
Griechenland Italien: Dublin-Pingpong mit Abschiebung ins Herkunftsland
Wie aus UNHCR-Kreisen zu hören war, gibt es erhebliche Probleme zwischen Griechenland und Italien bei der Anwendung der Dubliner Konvention. Es gebe zahlreiche Fälle, in denen sich sowohl Italien wie auch Griechenland nicht für zuständig erachten. Griechenland wertet dabei manchmal die Verweigerung der Übernahme eines Antragstellers nach der Dubliner Konvention so, als wäre von Italien der Asylantrag materiell geprüft worden. Die Folge davon ist die Abschiebung ins Herkunftsland.
Afghanistan: Innerhalb der Taliban soll es in den letzten Monaten zu zwei Putschversuchen gekommen sein, die auch zu Razzien geführt haben sollen. (Südasien 6/1998 S. 43 N42 aus 1-3/1999) Ein Schwager Najibullahs wurde ermordet. (Südasien 6/1998 S. 44 N42 aus 1-3/1999)
Ägypten: Erneut wurde dreimal die Todesstrafe verhängt; im Jahr 1998 sei insgesamt 60 mal die Todesstrafe verhängt und in 44 Fällen auch vollstreckt worden. (ai, UA Extra 85/98 MDE 12/53/98 = N17 aus 1-3/1999)
Nach Meldung einer weiteren urgent action wurde einer von 86 wegen Mitgliedschaft in der islamistischen Untergrundorganisation "al-Gihad" (Heiliger Krieg) Angeklagten gehenkt. (ai, UA 324/97-2 MDE 12/55/98 = N 18 aus 1-3/1999)
Algerien: Eine auf internationale Pressemeldungen gestützte Chronologie der Massaker in der Zeit von Mai bis Oktober 1998 ist für den Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein erstellt worden und kann unter der Ziffer N15 aus 1-3/1999 bestellt werden.
Angola: Die UN-Friedenstruppen verlassen Angola (SZ v. 19.1.999 = N19 aus 1-3/1999).
Die UNITA marschiert gegen Angolas Armee vor. (NZZ v. 13.1.1999 = N20 aus 1-3/1999)
Äquatorialguinea: Mindestens 20 Menschen, überwiegend "Bubi", sind verhaftet und mutmaßlich gefoltert worden. Die Bubi sind die Mehrheitsbevölkerung der Insel Bioko, auf der die Unabhängigkeitsbewegung MAIB hauptsächlich aktiv ist.. Die Regierung wirft der MAIB Anschläge vor. (ai UA 302/98 AFR 24/26/98 = N21 aus 1-3/1999)
Aserbaidschan: Eine gegen menschenunwürdige, GULAG-ähnliche Haft- und Arbeitsbedingungen gerichtete Meuterei in einem Arbeitslager ist blutig niedergeschlagen worden. Mehrere Aufständische seien anschließend exekutiert worden.
Menschenrechtsaktivisten berichten, daß es in Aserbaidschan mindestens 550 politische Häftlinge, darunter zahlreiche ehemalige Parlamentarier, Minister und Generäle gebe. Als Mittel zur Einschüchterung und Legitimation der Verhaftung wird ihnen meistenteils die Mittäterschaft an fehlgeschlagenen Putschversuchen zur Last gelegt. (NZZ 11.1.1999 = N22 aus 1-3/1999)
Belarus (Weißrußland): Mehreren Menschen droht die Verhängung und der Vollzug der Todesstrafe, obwohl das Gerichtsverfahren manipuliert wurde und Geständnisse durch Folter erpreßt wurden. (ai, UA Extra 82/98 EUR 48/10/98 = N23 aus 1-3/1999)
China: Es gebe immer mehr Demonstrationen und Anschläge in den Städten und auf dem Land (FAZ v. 30.1.99 = N24 aus 1-3/1999)
Mehrere Nonnen und Mönche wurden verhaftet, gefoltert und sind teilweise in der Haft verstorben. (ai, UA 210/98-2 ASA 17/39/98 = N25 aus 1-3/1999)
Iran: Zahlreiche Schriftsteller, Journalisten und Übersetzer sind Ende letzten Jahres verschwunden und teilweise später tot aufgefunden worden. (ai, UA 310/98 und 310/98-1 MDE 13/26 und 27/98 = N26 aus 1-3/1999)
Diese Verhaftungswelle führte zu einer erbitterten Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Fraktionen in den iranischen Sicherheitsdiensten. (NZZ 15.1.1999 = N28 aus 1-3/1999)
Ein ehemaliges Mitglied der KDPI (Kurdistan Democratic Party of Iran) ist nach mehrjährigem Exilaufenthalt in der Türkei und Abschiebung durch die Türkei zum Tode verurteilt worden. (ai, UA Extra 97/98 MDE 13/24/98 = N27 aus 1-3/1999)
Jugoslawien: Hinsichtlich der Todesumstände der mehr als 40 Opfer von Racak (Kosovo) verbreiten Serben und UCK verschiedene Versionen. Während die UCK, andere albanische Quellen und der Leiter der OSZE-Mission von einem Massaker sprechen, deuten französische Zeitungen (Le Monde und Le Figaro) sowie der englische Guardian in Anlehnung an serbische Quellen und teilweise unter Berufung auf OSZE-Mitarbeiter an, die Toten seien Opfer der Kampfhandlungen gewesen und sodann aber von der UCK "fotogerecht" angehäuft worden. (Die Welt v. 22.1.1999, N29 aus 1-3/1999)
Der Leiter des albanischen Medienbüros in Pristina ist dort auf offener Straße erschossen worden. (SZ v. 12.1.1999 N30 aus 1-3/1999)
Kongo (Republik): Der Bürgerkrieg zwischen dem mit Unterstützung Angolas und des Tschad an die Macht gekommenen Präsidenten Denis Sassou-Nguesso und den ehemaligen Präsidenten und Ministerpräsidenten Lissouba und Kolelas (angehörige der Bakongo) geht äußerst brutal weiter. Der derzeitige Präsident soll im Dezember die von den Bakongo bewohnten Stadtteile der Hauptstadt Brazzaville mit Bodentruppen und schwerer Artillerie angegriffen haben, weil die Bewohner dieser Stadtteile im Verdacht stehen, den Bakongo-Milizen Unterschlupf zu gewähren. auch in dem von Bakongo bewohnten Umland (Region Pool) soll die Zivilbevölkerung Opfer von Massakern, Massenvergewaltigungen und Brandstiftung geworden sein. Die Zahl der Opfer wird auf einige tausend geschätzt. (taz v. 9.1.1999 N40 aus 1-3/1999)
Verschiedene Menschenrechtler des Observatoire Congolais des droits de lhomme (OCDH) seien von Regierungsbeamten und Angehörigen der Sicherheitsorgane bedroht worden. (ai, UA 300/98 AFR 22/06/98 = N31 aus 1-3/1999)
Sierra Leone: Mehr als tausend Leichen wurden in Freetown nach heftigen Kämpfen zwischen der Rebellenorganisation RUF und Regierungs- bzw. ECOMOG-Truppen geborgen. (SZ v. 22.1.1999 N32 aus 1-3/1999)
Nach einer Meldung der selben Zeitung soll die Zahl der Toten sogar 2000 überstiegen haben. (SZ v. 20.1.1999 N34 aus 1-3/1999)
Bei den Kämpfen werden nach Auskunft von Caritas international von beiden Seiten immer öfter Kinder gezwungen, sich an den Kämpfen zu beteiligen. (dpa, Meldung vom 13.1.1999 = N33 aus 1-3/1999)
Togo: Nach einem vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein veröffentlichten Brief einer Privatperson an das Institut für Afrika-Kunde sollen im Sommer 1998 zahlreiche gefesselte und mit (Gefangenen-) Anzügen bekleidete Leichen in Benin an einen Strand in der Nähe der togoischen Grenze angespült worden sein. (Der Schlepper Nr. 5 N14 aus 1-3/1999)
Türkei: Erneut wurde ein als Asylbewerber abgelehnter türkisch-kurdischer Asylbewerber nach seiner Rückkehr verhaftet und zu zweieinhalb Jahren Gefängnis wegen Fahnenflucht verurteilt. (taz 28.12.1998 N34 aus 1-3/1999)
Ein Vertreter der türkischen Rechtsforschungsstiftung Tohav kritisierte auf einer Pressekonferenz in Mainz, daß zu Unrecht angenommen werde, es bestehe eine Fluchtalternative für kurdische Flüchtlinge in den westlichen Gebieten der Türkei. Die mangelnde Infrastruktur und medizinische Versorgung sowie der "Kulturschock" haben massive physische wie psychische Auswirkungen. Daneben fühlen sich viele unter den Betroffenen noch so sehr bedroht, daß sie es in Kauf nehmen, in überfüllten Schiffen die Flucht zu ergreifen. Außerdem meinte der türkische Rechtsanwalt, die Folterung von in die Türkei abgeschobenen ehemaligen Asylbewerbern sei keineswegs selten.
(dpa Meldung v. 11.1.1999 und Fr v. 13.1.1999 = N35 und N36 aus 1-3/1999)
Nach der Statistik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erhoben türkische Staatsbürger in 1998 in 729 Fällen Klage gegen die Türkei. (SZ v. 13.1.1999 N37 aus 1-3/1999)
Der aus Italien abgereiste PKK-Führer Öcalan drohte unterdessen damit, den Guerrillakrieg wieder aufzunehmen. (SZ v. 19.1.1999 N38 aus 1-3/1999)
Nach Meldung von ai sind im November 1998 landesweit die Büros der legalen pro-kurdischen Partei HADEP durchsucht und insgesamt über 3.000 Mitarbeiter oder Mitglieder verhaftet worden. In zwei HADEP-Büros in Istanbul sind die festgenommenen Personen anschließend Mitgliedern der rechtsextremen "Grauen Wölfe" übergeben worden, von denen die HADEP-Mitarbeiter dann verprügelt wurden, in anderen Städten drangen Mitglieder rechtsextremer Parteien mit Duldung der Polizei in die Büros ein, zerstörten Büros und griffen Personen an. (ai UA 298/98 EUR 44/48/98 = N38 aus 1-3/1999 und UA 298/98-1 EUR 44/50/98 = N39 aus 1-3/1999)
Immer wieder gibt es Streit zwischen Asylbewerbern und der örtlichen Ausländerbehörde darüber, ob der Asylbewerber eine politische Veranstaltung außerhalb des Landkreises, dem er zugewiesen wurde, besuchen darf oder nicht. Da der Asylbewerber den ihm zugewiesenen Landkreis nicht ohne Genehmigung der Ausländerbehörde verlassen darf, ist er im Regelfall auf das Wohlwollen der Ausländerbehörde angewiesen. Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Ermöglichung des Besuchs einer solchen Veranstaltung sind bei negativen Entscheidungen der Ausländerbehörde (in diesem Fall: mit parallel einzulegendem Widerspruch) oder im Fall der Untätigkeit der Ausländerbehörde (hier auch ohne Widerspruch) zwar grundsätzlich zulässig; es ist in der Praxis gleichwohl schwierig, die Ausländerbehörde oder das Verwaltungsgericht davon zu überzeugen, daß ein Anspruch auf Genehmigung des Verlassens des zugewiesenen Landkreises besteht. Das hier vorgestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (15.12.1998 - A 4 K 10678/98 -) macht deutlich, welche Erfordernisse ein Asylbewerber bei seinem Antrag zu erfüllen hat und welche Erwägungen die Ausländerbehörde oder das Verwaltungsgericht zur Beurteilung anstellen muß. Der Asylbewerber muß zunächst konkret die Veranstaltung nennen, an der er teilnehmen möchte. Es genügt also grundsätzlich nicht, daß er die Genehmigung für (z.B. öfter stattfindende) Veranstaltungen eines bestimmten Typs beantragt. Der Asylbewerber sollte weiterhin möglichst detailliert dokumentieren, daß die von ihm zu besuchende Veranstaltung einen ernsthaften politischen Charakter hat; hierzu kann er z.B. auf die Tagesordnung einer Versammlung verweisen und diese vorlegen. Die Ernsthaftigkeit seines politischen Interesses kann er auch damit belegen, daß er schon früher für die jeweilige politische Richtung aktiv war. Schließlich wird seine Position dadurch gestärkt, daß er nachweist, daß er sein politisches Engagement nicht angemessen in dem ihm zugewiesenen Landkreis ausüben kann (z.B. weil dort keine regionale oder überregionale Gliederung der Exilorganisation tätig ist).
In der hier vorgestellten Entscheidung scheiterte die Klage schon daran, daß der Asylbewerber nicht eine konkrete Veranstaltung benannt hat. Das Gericht benutzte die Klage jedoch dazu, generelle Ausführungen zu der typischerweise entstehenden rechtlichen Problematik zu machen:
"Ergänzend betont das Gericht noch einmal, daß die Frage, ob dem Kläger für die von ihm beabsichtigten Besuche von Veranstaltungen der M.A.K.O. eine Erlaubnis zum Verlassen des Landkreises Waldshut zu erteilen ist, nur in einem konkreten Antragsverfahren unter Berücksichtigung von Inhalt und Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung zu beantworten ist.
Allerdings weist das Gericht im Hinblick auf künftige Anträge des Klägers darauf hin, daß die Auslegung und konkrete Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "unbilligen Härte" in § 58 Abs. I S. 1 AsylVfG insbesondere dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. I GG, welches das Recht eines Ausländers zur exilpolitischen Betätigung einschließt, sowie der gesetzlichen Grundentscheidung in § 37 Abs. I S. 1 AuslG, der allen Ausländern, auch Asylbewerbern - grundsätzlich - ein Recht auf politische Betätigung zugesteht, Rechnung tragen muß. Die Begründung, eine bestimmte exilpolitische Organisation diene allein der Schaffung sogenannter Nachfluchtgründe, dürfte diesen Grundsätzen als alleiniger Grund zur Versagung der Verlassenserlaubnis nicht gerecht werden. Denn erstens würde damit der betreffenden exilpolitischen Organisation jede ernsthafte politische Bedeutung abgesprochen und damit regelmäßig auch die für die Annahme eines Nachfluchtgrundes maßgebliche Gefährdung verneint, wegen eines Engagements in dieser Organisation politische Verfolgung im Heimatland befürchten zu müssen; und zweitens dürfte es der Lebenswirklichkeit widersprechen, daß in exilpolitischen Organisationen nicht zumindest auch über politische Veränderungen im Heimatland diskutiert und solche Veränderungen gefordert werden, was wiederum von Art. 5 Abs. I GG und § 37 Abs. I S. 1 AuslG geschützt wäre. Vor allem ist aber zu bedenken, daß eine - nach der Rechtsordnung in Deutschland erlaubte - exilpolitische Betätigung nicht bereits allein aus sich heraus zur Annahme eines Nachfluchtgrundes führt, sondern daß diese Annahme erst durch eine im Einzelfall zu befürchtende rechtsstaatswidrige Reaktion des Heimatstaates des betreffenden Ausländers auf dieses Engagement herbeigeführt wird. Allein der Schutz vor solchen unangemessenen Reaktionen des Heimatstaates auf ein - nach unserer Rechtsordnung - erlaubtes Verhalten seiner Staatsangehörigen ist der Grund für die Gewährung von Asylrecht nach Art. 16 a Abs. I GG bzw. von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. I AuslG aufgrund sogenannter (subjektiver) Nachfluchttatbestände. Das darf bei der rechtlichen Bewertung einer exilpolitischen Betätigung im Rahmen einer Entscheidung nach § 58 Abs. I S. 1 AsylVfG nicht verkannt werden.
Diese Rechtslage ist bei Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen nach § 58 Abs. I S. 1 AsylVfG grundsätzlich zu beachten; die Entscheidungspraxis einer Behörde darf nicht de facto zu einer Aushöhlung der rechtlich geschützten (exil-) politischen Betätigungsfreiheit des Ausländers führen. Auch Mitgliederversammlungen einer exilpolitischen Organisation, denen das Gericht zwar ein geringeres Gewicht beigemessen hat als zum Beispiel Demonstrationen und Wahlen, fallen hiernach nicht von vornherein aus dem geschützten Bereich exilpolitischer Betätigungen heraus. Vielmehr wird der betreffende Ausländer in geeigneter Weise den ernsthaften politischen Charakter der betreffenden Veranstaltung belegen müssen. Dabei kommt allerdings Mitgliederversammlungen, die in vorab festgelegten kurzen Zeitabständen regelmäßig stattfinden, indiziell eine politisch eher geringe Bedeutung zu.
Bezogen auf den Kläger wird es ihm in künftigen Fällen obliegen, den politischen Charakter der offenbar nicht an konkrete Anlässe anknüpfenden, routinemäßig (einmal pro Monat) stattfindenden Mitgliederversammlungen der M.A.K.O. darzulegen und gegebenenfalls durch Vorlage einer Tagesordnung oder dergleichen zu belegen. Auf der anderen Seite sprechen unregelmäßige, also offenbar anlaßbezogen stattfindende Sitzungen des M.A.K.O.-Vorstands prima facie für einen politischen (unter den Schutz von Art. 5 Abs. I GG und § 37 Abs. I S. 1 AuslG fallenden) Inhalt der Veranstaltung.
Da es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht darum geht, daß der Antragsteller den Landkreis Waldshut zum Zweck der Teilnahme an einer ganz bestimmten Veranstaltung verlassen darf, kommt es auf diese rechtlichen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren nicht an."
Die sechsseitige Entscheidung kann unter der Nummer R2 aus 1-3/99 bestellt werden.
Im nächsten Heft an dieser Stelle: Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Bremen, zu Widerrufsverfahren des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
OVG NRW: Weiterhin keine quasi-staatliche Organisation
Urteil v. 29.10.1998 - 20 A 7319/95.A -, 31 S., R13
Amtliche Leitsätze:
Einsender: OVG NRW
OVG NRW: Keine Gefährdung von einfachen ehemaligen DVPA-Mitgliedern
Beschluß vom 19.11.1998 - 23 A 2616/98.A -, 38 S. R20
Der Beschluß verneint - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung üblich - das Vorhandensein einer staatsähnlichen Gewalt in Afghanistan. Allein deswegen scheidet ein Asylanspruch und ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus. Darüber hinaus verneint der Beschluß jedoch in Abweichung von zahlreichen Entscheidungen anderer Gerichte einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. VI S. 1 AuslG für einfache ehemalige DVPA-Angehörige. Das OVG NRW schreibt dazu:
"Nach der bestehenden Auskunftslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß ehemalige Mitglieder der DVPA allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit einer Verfolgung durch die heutigen Machthaber ausgesetzt sind; entscheidend ist vielmehr ihre jeweilige konkrete Stellung und das von ihnen gezeigte Verhalten mit der Folge, daß Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. VI S. 1 AuslG insoweit nicht nur unter den für gruppenspezifische Gefährdungslagen geltenden besonders engen Voraussetzungen gewährt werden kann. Das gilt jedenfalls für das Machtgebiet der Taliban und namentlich für Kabul, das noch am ehesten als Zielort einer Rückführung der Kläger in Betracht kommt. Das Auswärtige Amt geht davon aus, daß lediglich ranghohe Funktionäre des kommunistischen Regimes, nicht hingegen einfache Parteimitglieder und niedere Funktionäre von Repressalien der Taliban bedroht seien. Eine Ausnahme wird für Funktionäre des alten Regimes in weniger exponierten Positionen nur gemacht, soweit sie sich persönliche Gewalttaten oder sonstige Verfehlungen haben zuschulden kommen lassen oder doch konkret dafür verantwortlich gemacht werden. Selbst für den danach prinzipiell gefährdeten Personenkreis verringere sich das Verfolgungsrisiko mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Sturz der letzten kommunistischen Regierung (AA Lagebericht v. 16.6.1998 wie vorher bereits Lageberichte vom 20.2.1998, 30.9.1997, 25.4.1997 und 20.12.1996; AA an Hess. VGH vom 19.3.1997). Auch von anderer Seite wird betont, daß es zu einer systematischen Verfolgung einfacher Mitglieder der DVPA nicht gekommen sei (Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 18.9.1997, an VG Hannover vom 12.6.1995 und an VG Gießen vom 12.5.1995). Vereinzelt wird zwar demgegenüber behauptet, selbst einfache Mitglieder der DVPA und erst recht niedere Funktionsträger müßten ohne weiteres mit Verfolgung durch die Taliban rechnen (ai vom 9.12.1997 an Hess. VGH; Danesch vor dem BayVGH am 1.10.1996; differenzierend dagegen derselbe an Hess. VGH vom 5.4.1997). Diese Einschätzung, die sich im wesentlichen auf ideologische Gegensätze stützt, nach denen Kommunisten in den Augen der Taliban als Gottlose erscheinen, findet in dem bekanntgewordenen Vorgehen der Taliban innerhalb ihres Machtbereichs keine hinreichende Stütze. Zwar sind dort keineswegs alle früheren Kommunisten unbehelligt geblieben, wie schon die Hinrichtung Najibullahs und seines Bruders kurz nach Einnahme Kabuls durch die Taliban zeigt. Diese Hinrichtung eröffnet aber keine systematische Verfolgungswelle gegenüber DVPA-Mitgliedern oder auch allgemein gegenüber Angehörigen von Verwaltung, Justiz und Streitkräften des kommunistischen Regimes (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997; Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 18.9.1997). Das ist um so bemerkenswerter, als die Taliban sich nicht scheuen, gegen ihre Bürgerkriegsgegner mit rücksichtsloser Härte vorzugehen (AA Lagebericht vom 20.2.1998; ai, Afghanistan - Schwere Übergriffe im Namen der Religion vom 18.11.1996) und ihren Wertanschauungen und Maßregeln widersprechende aktuelle Verhaltensweisen drakonisch zu ahnden."
Einsender: OVG NRW
Außerdem bei uns eingegangen:
OVG NRW: "Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge und nicht gefährdet
Urteil v. 22. 10.1998 - 23 A 3094/95.A -, 30 S., R22
Amtliche Leitsätze:
Einsender: OVG NRW
Außerdem bei uns eingegangen:
Zu Algerien siehe das Original-ai-Dokument in Asyl-Info 3/1999.
OVG NRW: § 53 VI 1 AuslG für Familie mit zwei Kindern
Beschluß vom 3.12.1998, Az. Unbekannt, 11 S., R 117
Diese Entscheidung wiederholt zunächst die übliche obergerichtliche Rechtsprechung zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei § 53 VI 1 AuslG. Bei individuellen Gefahren sei der selbe Wahrscheinlichkeitsmaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, der auch hinsichtlich des Art. 16a GG und § 51 I AuslG gelte. Bei allgemeinen Gefahren gelte hingegen ein erhöhter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser "entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten läßt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der allgemeinen Gefahrenlage zu werden."
Diese hohen Anforderungen sieht das OVG im Falle einer angolanischen Familie mit zwei Kleinkindern als erfüllt. Das OVG beruft sich dabei auf verschiedene Stellungnahmen aus 1996 bzw. Anfang 1997, die auf eine für Kleinkinder besonders fatale Versorgungslage verweisen. Daran schließt sich die Bemerkung des OVG an: "Dafür, daß sich die Lage in Angola inzwischen geändert hat, bestehen auch unter Berücksichtigung der den Beteiligten mitgeteilten aktuallen Erkenntnisse keine Anhaltspunkte. Allenfalls hat sich die Lage wieder verschlechtert."
Einsender: RAe vom Stein, Butscher, Weber, Prietzel-Düwel, Wuppertal
VG Sigmaringen: Art. 3, 2 EMRK und § 53 Abs. VI S. 1 AuslG bejaht / Bakongo
Beschluß v. 6.11.1998 - A 3 K 10103/97 -, 16 S., R28
Mit dem vorliegenden, ausführlich begründeten Beschluß ordnet das Verwaltungsgericht Sigmaringen die aufschiebende Wirkung einer Klage insoweit an, als eine Abschiebung nach Angola angedroht wurde. Das Gericht setzt sich zunächst detailliert mit der Frage auseinander, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch im Bürgerkrieg stattfinden kann. Es folgt dabei der Meinung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der dies bejaht und im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes staatliches Handeln voraussetze.
Das VG ist aber darüber hinaus der Auffassung, daß angesichts der sich verschlechternden Lage in Angola eine extreme Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG zu § 53 Abs. VI S. 1 AuslG in Verbindung mit Art. 1 Abs. II, Art. 2 Abs. II S. 1 Grundgesetz vorliege. Somit sei unabhängig von der Rechtsauffassung zu Art. 3 EMRK die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Die Lage in Angola stellt das VG Sigmaringen wie folgt dar:
"Unter Berücksichtigung der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Tatsachen ist das Gericht der Auffassung, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine Abschiebung des Antragstellers die Annahme einer derartigen extremen Gefahrenlage im obigen Sinne rechtfertigt. Gleichfalls dürfte bei anderer Betrachtungsweise nach all den Umständen des Einzelfalls i.S.d. Art. 2 u. 2 EMRK beim Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein, daß eine extreme Gefahrenlage aufgrund der derzeitigen Zustände in Angola vorliegt.
Die in letzter Zeit erzielten Fortschritte bei der Ausdehnung der Staatsgewalt sind zum Stillstand gekommen. Die Sicherheitslage in Angola hat sich seit ca. Mitte Mai verschlechtert. War die angespannte Sicherheitslage bis vor kurzem noch auf 4 Provinzen beschränkt gewesen, so sind inzwischen 8 Provinzen von der Verschlechterung der Lage betroffen. Es kommt weiterhin zu Übergriffen (Schläge, willkürliche Festnahmen etc.) der staatlichen Polizei gegenüber der Bevölkerung. In den letzten Wochen wurde zudem von seiten der VN-Mission MONUA, des Welternährungsprogramms und Vertretern internationaler Nichtregierungsorganisationen wiederholt berichtet, daß marodierende Banditen, aber auch UNITA-Einheiten in einigen Landesteilen bewaffnete Angriffe und Überfälle auf Dorfbewohner verübten. Dabei kam es diesen Berichten zufolge zu Todesopfern unter der Zivilbevölkerung. Die Art und Weise sowie die Häufung der Angriffe und Überfälle lassen eine straffe militärische Führung im Hintergrund vermuten. Unklar ist, ob es sich bei diesen Vorfällen um Einzelfälle, Exzesse oder eine bewußte Strategie der Destabilisierung handelt und welche Absichten damit verfolgt werden.
Nachdem bereits in den ganzen zurückliegenden Jahren der schleppende Friedensprozeß und die potentielle Möglichkeit eines Wiederaufflammens des Bürgerkriegs diskutiert wurde, verdichten sich seit Sommer 1998 die Pressemeldungen in bezug auf einen neuen Bürgerkrieg in Angola.
Bereits der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.6.1998 sah die Sicherheitslage trotz einer positiven Ausgangslage als verschlechtert. Bedenklich muß stimmen, daß auch das Auswärtige Amt angibt, daß Art und Weise sowie Häufung von Angriffen und Überfällen eine straffe Führung im Hintergrund vermuten lasse. Die zitierten Presseberichte aus dem anschließenden Zeitraum lassen aus Sicht des Gerichts den Schluß zu, daß der Friedensprozeß gescheitert ist. Des weiteren muß als Faktum anerkannt werden, daß der Bürgerkrieg wieder aufgeflammt ist. Die zu Anfang des Lageberichts vom 8.6.1998 noch positive Bewertung der Situation in Angola dürfte als überholt zu betrachten sein. Sie stützt sich auf die Situation bis März 1998 und wurde damals auch vom Gericht so gesehen. Die Aussage, Angola sei nicht mehr Schauplatz eines Bürgerkrieges, sondern ein Land in einer Nach-Konflikt-Situation, kann angesichts der Pressemitteilungen im anschließenden Zeitraum aber nicht mehr aktuell sein. Welche Entwicklung Angola in den nächsten Monaten nehmen wird, ist offen, doch dürfte Skepsis alles andere als unangebracht sein, angesichts der Dauer des Konflikts und des Umstandes, daß bereits 1992 eine kurze Friedensphase in eine besonders blutige Fortsetzung des Bürgerkriegs mündete. Die Erfolgsaussichten der eingelegten Klage müssen als offen bezeichnet werden. Die vorliegenden Pressemeldungen ergeben ein Bild, daß eine Abweisung der Klage hinsichtlich von Abschiebeschutz genausogut möglich erscheinen lassen wie deren Erfolg. Bei offenem Verfahrensausgang hat das Gericht eine eigene Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der unklaren Situation in Angola, dem Umstand, daß der angolanische Bürgerkrieg gerade nach der vorangehenden Friedensphase 1992 ganz besonders heftig und blutig wieder aufgeflammt ist, hält das Gericht es derzeit, im Rahmen der summarischen Betrachtung im Eilverfahren, nicht für zumutbar, den Antragsteller nach Angola abzuschieben. Es ist vielmehr im Rahmen des Hauptsacheverfahrens konkret die Gefährdung des Antragstellers gegebenenfalls durch gezielte Auskünfte zu überprüfen. Angesichts des hohen Rechtsguts - Leben - des Art. 1 GG hält das Gericht eine andere Ermessensentscheidung, im Eilverfahren, als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Im Falle des Antragstellers ist ferner noch zu beachten, daß der UNHCR in seiner Stellungnahme vom Dezember 1997, wie bereits in früheren Stellungnahmen, ausgeführt hat, daß insbesondere die Herkunftsregion und die ethnische Zugehörigkeit eines angolanischen Asylsuchenden entscheidende Faktoren darstellen können, die bei der Prüfung, ob der Betreffende gefährdet ist, berücksichtigt werden sollten. Beim Antragsteller handelt es sich um einen Volkszugehörigen der Bakongo. Hierzu hat der UNHCR weiter ausgeführt, daß in Einzelfällen diesbezüglich eine politische Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der ethnischen Gruppe der Bakongogemeinschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Ähnlich hat sich auch amnesty international in der Stellungnahme vom 29.9.1997 geäußert. Vor dem Hintergrund des neu entflammten Bürgerkriegs geht das Gericht davon aus, daß diese Hinweise des UNHCR bzw. von amnesty international heute noch größeres Gewicht haben. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Antragsteller als Volkszugehöriger der Bakongos verfolgt wird, dürfte heute eher größer sein, als im Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme des UNHCR."
Einsender: RA Hemeyer, Tübingen
UNHCR: Zur Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylbewerber
Schreiben an eine Rechtsanwaltskanzlei (Az. 003076-98/KL/hs) v. 30.11.1998, 3 S., L93
"Wie Sie wissen, hat sich die Sicherheitslage in Angola in den letzten Monaten wesentlich verschärft. Seit der Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung angolanischer Asylsuchender vom Dezember 1997 sind nicht nur die Friedensverhandlungen zwischen UNITA und der Regierung zusammengebrochen, vielmehr hat sich die Lage so sehr verschlechtert, daß man wieder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen des Landes sprechen muß.
Die wieder aufgenommenen Kampfhandlungen haben verheerende Folgen für die Zivilbevölkerung gehabt; die Zahl der innerstaatlich Vertriebenen hat stark zugenommen. Beinahe 30.000 Personen flüchteten in die Demokratische Republik Kongo, während andere in Namibia und Sambia Zuflucht suchten. Der Zusammenbruch der Friedensverhandlungen und der erneute Ausbruch des Bürgerkrieges führten schon im Juni dieses Jahres dazu, daß der UNHCR sein Repatriierungsprogramm suspendieren mußte.
Während der militärischen Auseinandersetzungen wurden auch die Zweigstellen des UNHCR angegriffen; Mitarbeiter wurden Drohungen ausgesetzt und zahlreiche Sachgüter wurden geraubt. Unser Amt sah sich daher gezwungen, seine Aktivitäten in Angola weitgehend einzustellen und hat zur Zeit - außer kleineren Zweigstellen in Luana und Uige - lediglich in Luanda eine funktionierende Delegation aufrechterhalten können. Die Möglichkeit, die Sicherheitssituation effektiv zu beobachten, wurde durch den Rückzug der UNHCR-Mitarbeiter aus den Bürgerkriegsgebieten stark eingeschränkt.
Unser Amt ist jedoch auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen und insbesondere der Lageeinschätzung unserer Delegation vor Ort eindeutig der Auffassung, daß die Rückführung von angolanischen Asylbewerbern zur Zeit nicht als sicher angesehen werden kann.
In Ergänzung und Aktualisierung unserer Stellungnahme vom Dezember 1997 läßt sich die politische und militärische Entwicklung in Angola in jüngerer Zeit wie folgt kurz zusammenfassen:
Trotz der anfänglichen Integration der UNITA in die Regierung - bzw. der formellen Anerkennung der UNITA als politische Partei und des Einzugs von UNITA-Angehörigen in das Parlament sowie der Gründung der Regierung der Einheit und nationalen Versöhnung im April 1997, gab es anhaltende erhebliche Hindernisse während des Friedensprozesses. Die Weigerung des UNITA-Präsidenten, Jonas Savimbi, nach Luanda zu kommen, um die Führung der Opposition zu übernehmen, symbolisierte die fehlende Basis einer funktionierenden Kooperation.
Die im Abkommen von Lusaka vorgesehene Übergabe von Provinzen unter der Kontrolle der UNITA an die Staatsverwaltung ging nur langsam voran. Als UNITA im Juni 1998 begann Gebiete, die sie nur Monate vorher an die Regierung abgetreten hatte, zurückzuerobern, erlitt der Friedensprozeß einen entscheidenden Rückschlag. Die für Mai 1998 geplante effektive Übernahme der Staatsverwaltung der sich unter der Kontrolle der UNITA befindlichen Provinzen wurde somit nie realisiert, im Gegenteil: die UNITA hat - in Verletzung des Abkommens von Luanda - fast alle Provinzen wieder erobert, die sie anfänglich der Staatsverwaltung übergeben hatte.
Aufgrund der Weigerung der UNITA, die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten, beschloß die Regierung, UNITA von der Regierung der Einheit und nationalen Versöhnung auszuschließen. Dies führte zu einer Spaltung der UNITA in zwei Gruppierungen; die eine, die sich für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Regierung entschied, und die andere, die den nunmehr von der Regierung geächteten Jonas Savimbi weiter unterstützen wollte.
Auch auf militärischer Ebene entsprach die Entwicklung nicht den Auflagen des Abkommens von Lusaka. Es wurde offensichtlich, daß UNITA nicht - wie behauptet - alle ihre Kampfeinheiten demilitarisiert, sondern - im Gegenteil - wieder aufgerüstet hatte. Des weiteren trifft die Regierung seit einiger Zeit Vorbereitungen für militärische Konfrontationen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß in Angola derzeit rekrutiert wird. Gemäß der angolanischen Verfassung (Art. 152) und Art. 1 des Gesetzes 1/93 vom 26. März 1993 gilt der Militärdienst als Pflicht für alle Angolaner. Unser Amt befürchtet, daß in der jetzigen Situation auch Minderjährige und junge Männer riskieren, zwangsrekrutiert zu werden.
Die Räumung von Minen hat nicht effektiv stattgefunden. Darüber hinaus werden sowohl von Regierungstruppen als auch von der UNITA neue Minen verlegt.
Unter Berücksichtigung des Zusammenbruchs des Friedensprozesses in Angola, der beiderseitigen Mobilmachung und der Wiederaufnahme der militärischen Auseinandersetzungen sowie der verheerenden Folgen, die dies für die Zivilbevölkerung hat, ersuchen wir die zuständigen Behörden, zunächst von Abschiebungen angolanischer Staatsangehöriger nach Angola abzusehen."
Anmerkung: Wie der Tagespresse zu entnehmen war, sind die UN-Friedenstruppen aufgrund des Wiederausbruchs des Bürgerkrieges abgezogen worden.
Deutsch-Armenische Gesellschaft, Bericht zur Lage in Armenien (Stand Oktober 1998), Informationen zu Staat, Wirtschaft, Versorgungslage, Gesundheitsversorgung und Lage der Flüchtlinge (jedoch nicht zur Verfolgungssituation in Armenien selbst), 20 Seiten, L152.
Hess. VGH: Neubewertung der Lage?
Beschluß v. 28.10.98 - 10 TZ 3307/98 - (R107) und 18.11.98 - 10 TH 2923/98 - (R108)
In beiden Beschlüssen läßt der Hess. VGH die Berufung zu. In beiden Fällen geht es um sog. Problemgruppen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie ohne eine amtliche Registrierung ihr Existenzminimum sichern können.
Anmerkung: Nach diesen Beschlüssen und einem ähnlichen Beschluß des OVG Bremen ist es u.E. dennoch zu früh, von einer generellen Öffnung der Rechtsprechung zu sprechen.
Ländererlasse zu Bosnien und Herzegowina:
UNHCR zur Registrierungspraxis und Versorgungslage
"Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Anspruch auf Ausweispapiere, Lebensmittelhilfe und medizinische Versorgung", November 1998, 55 Seiten, L57
Die Frage, ob Rückkehrer aus Deutschland in Bosnien-Herzegowina amtlich registriert werden oder nicht, ist von mittelbarer Bedeutung für die Frage, ob ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 VI 1 AuslG gegeben ist oder nicht. Die Mehrzahl der Verwaltungsgerichte und insbesondere die obergerichtliche Rechtsprechung verneint ein Abschiebungshindernis. Einzelne Verwaltungsgerichte, das OVG Bremen sowie der Hess. VGH haben jedoch in besonderen Fällen ein Abschiebungshindernis zuerkannt oder zumindest für denkbar gehalten. Das vorliegende Dokument ist eine Aktualisierung des erstmals im Mai 1997 veröffentlichten Dokuments zum selben Thema mit identischem Titel. Es ist in den Jahren 1997 und 1998 von zahlreichen Verwaltungsgerichten zu Rate gezogen worden, nachdem auch das Auswärtige Amt stets darauf verwiesen hat. Es ist nach wie vor die einzige Zusammenstellung zu diesem Thema, welche eine nach Kantonen und Fallgruppen differenzierte Beurteilung der Registrierungswahrscheinlichkeit zuläßt. Wir empfehlen es daher allen Leserinnen und Lesern, die mit Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina befaßt sind.
Außerdem bei uns eingegangen:
ai: The Death Penalty in 1997, September 1998 (ASA 17 /28/98), 18 S., L62
ai: Summary of Amnesty Internationals Concerns (EUR 56/02/98), August 1998, 30 S. L 69
Niedersächsisches OVG: Keine Staatsgewalt und keine Gruppenverfolgung für Kurden im Nordirak
Urteil v. 8.9.1998 - 9 L 2142/98 -, 25 S., L16
Amtliche Leitsätze:
Einsender: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Außerdem bei uns eingegangen:
UNHCR, Stellungnahme zum Familiennachzug irakischer Flüchtlinge - Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit in Jordanien, 16.11.98, 4 S., L 51.
ai: "An Absence of Safeguards", November 1998 (MDE 16/11/98), 22S., L59
Niedersächsisches OVG: (nur) örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gegen Kosovo-Albaner
Urteil v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -, 163 S., R18
Amtliche Leitsätze:
Einsender: Niedersächsisches OVG
VGH Ba-Wü: Keine landesweite Gruppenverfolgung für Kosovo-Albaner
Urteil v. 4.12.1998 - A 14 S 495/98 -, 44 S., R10
Amtliche Leitsätze:
Einsender: VGH Ba-Wü
VG Dresden: § 53 Abs. VI S. 1 AuslG bejaht
Urteil v. 30.11.1998 - A 3 K 31325/98 -, 6 S., R11
Im Fall einer aus dem Grenzgebiet zu Albanien stammenden Familie mit albanischer Volkszugehörigkeit hat das VG Dresden ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. VI S. 1 AuslG bejaht.
Einsender: RAe Weigelt & Heß, Euskirchen
UNHCR-Positionspapier zum Kosovo v. 18.11.1998
HIWG/98/6/Rev. 1, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, 9 S.; mit englischem Original, 8 S., Anhang (Background Information on the Situation in Kosovo, 1.11.98, 13 S.); L94
Noch bevor sich die Lage im Kosovo zur Jahreswende wieder deutlich verschärft hatte, warnte UNHCR in seinem aktualisierten Positionspapier generell vor Abschiebemaßnahmen von Kosovo-Albanern. Neben der folgenden zentralen Textpassage zu speziellen Risikogruppen finden sich in dem Dokument Ausführungen zur Sicherheit von Flüchtlingen aus dem Kosovo in Jugoslawien und seinen Nachbarländern (inländische Fluchtalternative und anderweitige Sicherheit):
"A. Spezielle Gruppen
B. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige
Wehrdienstverweigerung oder Fahnenflucht berechtigt zwar alleine nicht unbedingt zum Flüchtlingsstatus, doch kann im Fall von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren der jugoslawischen Armee (VJ) durchaus begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen. Grundlage einer Anerkennung unter diesen Umständen sind zumeist Gewissensgründe entweder i) weil kein Ersatzdienst verfügbar ist und die Teilnahme des Betroffenen an militärischen Maßnahmen im Widerspruch zu seiner echten politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung steht, oder ii) weil der Betroffene nicht mit Militäraktionen in Verbindung gebracht werden will, die von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt wurden. Wichtige Beurteilungskriterien in solchen Analysen sind etwa die Gründe für die Verweigerung, die Echtheit der Überzeugung des Antragstellers und die zu gewärtigende (gesetzliche oder außergerichtliche) Strafe. Angesichts der belegten Art und Weise, wie der Konflikt im Kosovo ausgetragen wird und der Reaktion der internationalen Staatengemeinschaft, muß auch einer Weigerung, sich an Aktionen zu beteiligen. die den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechen, besondere Aufmerksamkeit zukommen.
C. Andere potentiell gefährdete Gruppen
Zusammenfassung der Position von UNHCR
Human Rights Watch zum Kosovo
Federal Republic of Yugoslavia, Detentions and Abuse in Kosovo, December 1998, 31 Seiten
Summary
Since the armed conflict in Kosovo began in late February 1998, at least 1,200 ethnic Albanians have been charged under Serbian law with "terrorism" or "anti-state activities." The exact figure is unknown, because the Serbian government refuses to provide updated information.
The physical abuse and torture of detainees is widespread. Five individuals are known to have died from violence inflicted on them by police in police stations or prisons since July 1998, and this number does not include more than fifty people who, since February 1998, according to Human Rights Watch estimates, were executed by the special police forces after they were taken into custody. Hundreds of other detainees have been subjected to beatings to extract a confession or to obtain information about the ethnic Albanians insurgency known as the Kosovo Liberation Army (KLA).
According to the Serbian government, as of October 3, 1998, 1,242 ethnic Albanians had been charged with "terrorist acts" based on Article 125 or 136 of the Serbian penal code (see Appendix B), although only 684 of these people were reported to be in custody. But many arrests took place throughout October and November, and human rights and humanitarian aid groups in Kosovo suspect that the number of people now in custody is higher, probably around 1,500.
The International Committee of the Red Cross (ICRC) has been denied full access to ethnic Albanians in state custody, especially those in pre-trial detention, although it has been allowed to visit approximately 160 people in prison after they have been sentenced. Lawyers and familiy members also report difficulties in visiting their clients and relatives in detention.
The common practice throughout the summer, documented on numerous occasions by Human Rights Watch, was for the police to round up ethnic Albanians in their villages or in the woods where they were hiding from government attacks. The police detained the men for two or three days for interrogation and paraffin tests - an antiquated und unreliable chemical test to check for traces of gun powder. Most of those detained were beaten during this time by the police and interrogated about the KLA. Those who tested positive for gun powder, or who the police believed had engaged in hostilities against the state, were arrested. On one occasion, in the village of Golubovac on September 26, the police lined up and executed thirteen men.³
Detained individuals include human rights activists, students, doctors, humanitarian aid workers, political party members, and lawyers, many of whom were physically abused. Although some of these people may have cooperated with or participated in KLA activities, the accusation of "terrorism" has cast a wide legal net around many ethnic Albanians who do not have contact with the Albanians insurgents. Simply being an ethnic Albanians is often enough to merit an arrest and beating.
Because prisons in Kosovo are full to capacity, many prisoners have been transferred to facilities in other parts of Serbia, including military prisons. At times, unconventional detention centers were temporarily used, such as schools, fire stations, and factories. There are unconfirmed reports that the ferrous-nickel plant near Glogovac was used as a detention facility.
Eight judges were transferred to Kosovo to deal with the heavy caseload. Trials took place in September, October, and November, and are expected to continue throughout the winter. As in the past, defendants are rarely given a fair trial. In addition to the use of torture to extract confessions, defendants are often denied access to a lawyer, not allowed to view court documentation, or refused permission to present witnesses on their behalf. The government exerts a direct influence on the outcome of most trials.
Such violations are in clear contradiction to Serbian and Yugoslav law, which forbids the use of violence against detainees and guarantees due process. The Federal Republic of Yugoslavia has also ratified all of the international conventions forbidding torture and degrading treatment or punishment. Despite this, abuses in the legal system are treated with impunity. Human Rights Watch is not aware of any prosecution of, dismissals, or disciplinary action of criminal procedure since the armed conflict began in February 1998. Judges regularly dismiss defendants' complaints that they were abused in detention or forced to confess under duress.
Human Rights Watch is deeply concerned that these abuses will continue, notwithstanding the recent U.S. brokered cease-fire and nascent peace process. On October 14, the Serbian government announced that it had agreed to an amnesty for ethnic Albanians accused of political crimes and to consider moderation on punishment for those convicted of such crimes. But as of December 1, there was no further information about this amnesty, or how it might be administered. Moreover, although repeated Security Council resolutions have insisted on full and unimpeded access for the ICRC, and Yugoslav President Slobodan Milosevic has agreed to allow monitors from the Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE) to verify his compliance with those resolutions, the ICRC continues to experience difficulties in obtaining access to detention facilities. Reports of arbitrary arrests and detention have continued since the fragile peace was negotiated in mid-October. Human Rights Watch fears that while the conflict may have subsided for the winter months, serious abuses and miscarriages of justice will continue in Yugoslavia's police stations, detention centers, and courtrooms.
The KLA has also committed illegal detentions since February 1998, and has sometimes extrajudicially executed those held in its custody. The precise number of those in detention is unknown since the KLA does not provide updated information and no independent monitoring organization has been given access to KLA detention centers. Human rights groups, humanitarian organizations, political parties, and the Yugoslave government estimate that between 100 and 300 people, ethnic Serbs and Albanians, are believed to have been taken into custody by the KLA and are unaccounted for, but it is unknown whether these people are in hiding, have been killed, or are still in KLA custody. By the KLA's own admission, some people in its custody have been executed.
A number of KLA detainees have also been released. On July 22, the KLA handed over to the ICRC thirtyfive ethnic Serbs it had captured during the fighting in Orahovac. In a recent case that generated a lot of public attention, two journalists from the official Tanjug news agency were released on November 27, after spending more than one month in KLA custody; their trial by a KLA military court did not meet international standards of due process. Two other Serbian journalists believed abducted by the KLA are still missing.
Bestelladresse: 15, Rue Van Campenhout, B-1000 Brussels, Fax 00322/732-0471
Außerdem bei uns eingegangen:
VG München: § 51 AuslG wegen Zwangsbeschneidung
Urteil vom 2.12.1998 - M 21 K 97.53552 -, 9 S., R12
Die von Zwangsbeschneidung durch Familienangehörige in Kamerun bedrohte Antragstellerin wird nach § 51 Abs. I AuslG anerkannt, da der kamerunische Staat die Täter von Zwangsbeschneidungen nicht bestraft und die Opfer nicht schützt und damit nicht Willens oder in der Lage ist, etwas gegen diese Mißstände zu unternehmen. Das Gericht setzt sich ausdrücklich von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Urteil v. 7.5.1998 - 6 A 4610/96 - InfAuslG 9/98, S. 412, 414) ab.
Einsender: RA Sack, München
VG Sigmaringen: Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. VI S. 1 wegen sanitärer Bedingungen im Falle eines Sechsjährigen
Gerichtsbescheid v. 22.12.1998 - A 3 K 12030/95 -, 7 S., R6
Das VG Sigmaringen nimmt in dem vorliegenden Gerichtsbescheid ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. VI S. 1 AuslG an, weil aufgrund der schlechten sanitären und medizinischen Lage in der Demokratischen Republik Kongo eine Gefährdung für Leib und Leben eines Sechsjährigen anzunehmen sei. Das Gericht könne unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage nicht davon ausgehen, daß die Eltern des Minderjährigen nach ihrer Rückkehr innerhalb kurzer Zeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen werden.
Einsender: RA Hemeyer, Tübingen
Thüringer OVG: Keine Gruppenverfolgung und Rückkehrgefährdung für Ahmadis
Urteil v. 30.9.1998 - 3 KO 864/98 -, 61 S., R15
Das Thüringer OVG verneint die Gruppenverfolgung für Ahmadis. Eine Gruppenverfolgung sieht es insbesondere nicht durch die pakistanische, gegen religiöse Minderheiten gerichteten Strafnormen gegeben. Es gebe kein zielgerichtetes und systematisches Vorgehen des Staates zur Vertreibung bzw. Ausrottung der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis. Zur Begründung verweist das OVG unter anderem darauf, daß die Mehrzahl der bis zur Ausreise des Klägers bekannt gewordenen Repressionsmaßnahmen Verhaltensweisen von Ahmadis in der Öffentlichkeit betreffen und somit das religiöse Existenzminimum, welches allein durch Art. 16 a GG und § 51 I AuslG geschützt ist, nicht betroffen sei. Das Urteil setzt sich weiterhin mit der dogmatisch interessanten Frage auseinander, inwieweit aus Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) ein Abschiebungshindernis abgeleitet werden kann. Siehe dazu die Rubrik: Abschiebungsschutz und Allgemeines Ausländerrecht.
Einsender: Thüringer OVG
VG Lüneburg: Private Verfolgung von Ahmadis dem Staat zuzurechnen
Urteil v. 5.11.98 - 1 A 549/97 -, R 104
Das VG verneint im Akkord mit der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung der Ahmadis. Der vorverfolgt ausgereiste Antragsteller wurde jedoch als asylberechtigt anerkannt, da die ihm weiterhin von orthodoxen Mullahs drohende Verfolgung dem pakistanischen Staat auch unter Berücksichtigung neuerer Berichte des Auswärtigen Amtes zuzurechnen sei. Das gelte ganz besonders unter Berücksichtigung der in letzter Zeit zu beobachtenden verstärkten Islamisierung in Pakistan.
Einsender: Vors. Richter am VG Jürgen Dietze
VG Ansbach: Gefahr der psychiatrischen Zwangsbehandlung landesweit
Urteil v. 2.9.98 - 20 K 95.31010 -, 14 S., R111
Das VG gewährte ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. VI S. 1 AuslG, weil seiner Ansicht nach der Klägerin in allen Landesteilen eine erneute psychiatrische Zwangsbehandlung droht.
VG Ansbach zu Sierra Leone
Urteil v. 5.11.1998 - AN 12 K 98.33373 -, 6 S., R29
In dem vorliegenden Urteil geht es darum, ob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Sommer 1998 die in dem ursprünglichen Asylverfahren getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. VI S. 1 AuslG widerrufen durfte oder nicht. Das Verwaltungsgericht stellt die Unzulässigkeit des Widerrufs fest:
"Im vorliegenden Fall ist der Widerruf rechtsfehlerhaft, da die Voraussetzungen des § 53 Abs. VI S. 1 AuslG bei dem Kläger als sierra-leonischem Staatsangehörigen weiterhin vorliegen. Es bestehen auch derzeit noch in gleicher Weise wie bei Ergehen des positiven Bundesamtsbescheides bei dem Kläger bei Rückkehr nach Sierra Leone konkrete Gefahren für Leib und Leben. Die Lage in diesem Land ist nach wie vor katastrophal, wie sich aus den neuesten Stellungnahmen und Äußerungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und des Instituts für Afrika-Kunde ergibt. Das Jahr 1998 war ein Jahr schwerster Kämpfe in Sierra Leone. Die durch Wahlen legitimierte Regierung Kabbah wurde mit Waffengewalt wieder in ihr Amt eingesetzt. Dies geschah mit Hilfe der ECOMOG-Truppen, die im wesentlichen aus nigerianischen Militärangehörigen bestehen. Die Militärjunta Koromas wurde dabei in blutigen Kämpfen vertrieben und Präsident Kabbah am 10. März 1998 in sein Amt eingeführt. Damit war die Lage jedoch in keiner Weise stabilisiert. In den folgenden Monaten kam es im gesamten Land zu schweren Kämpfen. Zwar verkündete am 20. Mai 1998 das ECOMOG-Kommando, die Kontrolle über die Distriktshauptstädte des Landes zu besitzen. In Wahrheit kommt es aber auch nach diesem Zeitpunkt noch zu Kämpfen zwischen den ECOMOG-Truppen und Truppen der früheren AFRC. Diese werden von den ehemaligen RUF-Einheiten im Kampf gegen die ECOMOG unterstützt. Die ECOMOG ihrerseits wird von den Kamajor-Milizen unterstützt. Die Verbände der AFRC und der RUF verübten in verschiedenen Landesteilen schwere Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung wie Hinrichtungen und brutale Verstümmelungen. Von ähnlich schweren Menschenrechtsverletzungen wird auch bezüglich der Kamajor-Milizen berichtet. In der Hauptstadt Freetown finden zwar derzeit keine Kämpfe statt, doch sind dort Grundnahrungsmittel nicht erhältlich oder so teuer, daß sie für Personen ohne erhebliches Einkommen nicht zur Verfügung stehen. Die Wasserversorgung ist nicht in einwandfreier Weise gewährleistet, so daß dort Ruhr, Cholera und Atemwegerkrankungen herrschen. Von den hieraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben sind derzeit sierra-leonische Staatsangehörige nicht nur in Einzelfällen, sondern generell bedroht und betroffen. Wie prekär die Lage in diesem Land ist, zeigt der Umstand, daß aus Sierra Leone, nachdem schon in den vorangegangenen Jahren über größte Flüchtlingszahlen berichtet wurde, nochmals 120.000 Menschen seit Februar des Jahres in das Nachbarland Guinea geflüchtet sind (DPA-Meldung v. 28.7.1998). In Übereinstimmung mit den Urteilen verschiedener anderer Verwaltungsgerichte (etwa VG Mainz, U. v. 1.7.1998 - 8 K 790/95, VG Stade, U. v. 29.4.1998 - 3 A 60/96, VG Potsdam, B. v. 19.8.1998 - 4 L 860/98A) ist das erkennende Gericht der Auffassung, daß in Sierra Leone weiterhin und derzeit noch eine extreme Gefahrenlage im Sinne eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. VI S. 1 AuslG herrscht, die dem Erlaß eines Widerrufsbescheids entgegensteht."
Einsender: VG Ansbach
Außerdem bei uns eingegangen:
Zu Sierra Leone siehe auch das Original-ai-Dokument in Asyl-Info 3/1999.
Hessischer VGH: Keine Gruppenverfolgung, inländische Fluchtalternative im Großraum Colombo
Urteil v. 10.November 1998 - 10 UE 3035/95 -, 65 S., R3
Amtliche Leitsätze:
Anmerkung: Schon bisher hat die obergerichtliche Rechtsprechung einen Asylanspruch oder einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung für Tamilen regelmäßig verneint. Bisher wurde die Rechtsprechung jedoch hauptsächlich damit begründet, daß im Großraum Colombo eine inländische Fluchtalternative bestehe. Die dort gegenüber Tamilen stattfindenden Razzien und kurzfristigen Verhaftungen wurden regelmäßig nicht als asylrelevant anerkannt. Neu an dem hier vorgestellten Urteil ist, daß eine Gruppenverfolgung für Tamilen selbst in den umkämpften Gebieten im Nordosten Sri Lankas verneint wird. Der Hessische VGH beruft sich dabei auf eine seit Anfang 1997 verbesserte Menschenrechtssituation im Nordosten des Landes. In Teilen des nordöstlichen Gebietes fehle es schon an der staatlichen Herrschaftsgewalt als Voraussetzung für die Ausübung politischer Verfolgung. Zu diesem Aspekt und der Frage, inwieweit die Unterbindung von Hilfslieferungen in ein Kampfgebiet Gruppenverfolgung darstellen könnte, schreibt der Hessische VGH:
"In der umkämpften Wanni-Region (Raum Kilinochchi, Mankulam, Mullaitiviu) bzw. im (von der LTTE beherrschten) Mannar-Gebiet findet eine gruppengerichtete politische Verfolgung auch dann nicht statt, wenn neuere Angaben zutreffen sollten, daß seit Juni 1998 keine Nahrungsmittel mehr in die von der LTTE kontrollierten Gebiete gefiltert bzw. von den Regierungsstellen dort verteilt werden (Wingler, 30.09.1998). Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, Bes. v. 10.07.1989 - 2 BVR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 334), d. h. der Verfolger muß die effektive Gebietsgewalt eines Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit besitzen. Die Möglichkeit politisch zu verfolgen ist nicht gegeben, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht also nicht mehr existiert (BVerfG, a.a.O., S. 340). Eine übergreifende effektive Ordnungsmacht des srilankischen Staates besteht aber schon seit Jahren nicht in den sogenannten 'uncleared areas', d.h. in den von der LTTE kontrollierten Gebieten insbesondere der Wanni-Region. Das die Gebietsgewalt des srilankischen Staates auch nicht in bestimmten Gebietsteilen auf einer staatsähnlichen, organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht, zeigte sich unlängst daran, daß die Stadt Kilinochchi zum zweiten mal an die LTTE verloren gegangen ist. In einer solchen Situation kann politische Verfolgung nur vorliegen, wenn der Kampf der staatlichen Kräfte auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist (BVerfG, a.a.O., S. 340). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Staat - wie hier - humanitäre Hilfslieferungen in das vom Gegner beherrschte Gebiet unterläßt, nachdem die LTTE-Armee einen erheblichen Teil dieser Lieferungen für sich abgezweigt hat und "nach Darstellung der Regierung eine künstliche Nahrungsmittelknappheit erzeugt und Lieferungen von Regierungsgütern gehortet hat, um die Regierung zu diskriminieren" (Wingler, 10.07.1997, S. 43). Solche Maßnahmen des srilankischen Staates können nicht einer gezielten physischen Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils gleichgesetzt werden (BVerfG, a.a.O.)."
Einsender: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, Oktober 1998, 47 S. , L 65, zu Landeskunde, Geschichte, Staat und politisches System, Parteien, Militante Gruppen, Gewerkschaften, Menschenrechtssituation, Asylpraxis in der Schweiz, die Situation von Rückkehrern.
UNHCR zur Rückkehrgefährdung nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 1998
Stellungnahme v. 10.12.1998, C-949/98, 100.TOG, JZ, auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Oldenburg v. 30.9.1998 - 1 A 209/95 -, 6 S.; Anhang 5 S. (Beweisbeschluß und Resolution des EU-Parlaments), L92
Neben dem Ablauf der Präsidentschaftswahlen und der ausländischen Reaktion hierauf schildert das Dokument hauptsächlich die Verfolgungsmaßnahmen im Nachgang zu den Wahlen und die Position von UNHCR. Wir dokumentieren hier die zentralen Passagen (Abschnitte 2. und 4.).
"Ereignisse seit den Präsidentschaftswahlen:
Unmittelbar nach dem Abbruch der Stimmenauszählung kam es zu ersten Demonstrationsmärschen von Anhängern der Opposition in Lomé und anderen Städten Togos, die durch die togoischen Sicherheitskräfte gewaltsam niedergeschlagen wurden und mit zahlreichen Verhaftungen endeten.
Aufgrund dieser Erfahrungen und der Verhängung eines Demonstrationsverbotes, dessen Einhaltung durch die togoischen Sicherheitskräfte strikt überwacht wurde, wagte die Opposition in der Folge keine größeren Aktionen mehr. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt jedoch auch nicht auf die Unterstützung der togoischen Bevölkerung rechnen können, die durch die Übergriffe der Monate Juni und Juli und die angespannte und unberechenbare Lage in ihrem Land eingeschüchtert war.
Dennoch kam es auch in der Folgezeit nahezu fortlaufend zu Zwischenfällen.
Die auch in der ausländischen Öffentlichkeit bekannt gewordenen Übergriffe richteten sich dabei vor allem gegen Funktionäre traditioneller Oppositionsparteien, wie der UFC, CAR und PDR. So beispielsweise in Zusammenhang mit der bewaffneten Auseinandersetzung am 16.8.1998 an der togoisch-ghanaischen Grenze. Nach Darstellung der Regierungsseite habe eine Gruppe von Oppositionellen von ghanaischem Territorium aus einen Angriff auf togoisches Gebiet unternommen, der habe abgewehrt werden müssen. Allerdings gibt es Hinweise darauf, daß es sich insoweit um eine Inszenierung der togoischen Regierung mit dem Zweck der Einschüchterung der togoischen Bevölkerung/Opposition gehandelt hat. Jedenfalls nahm die Regierung die mehrstündigen Schießereien zum Anlaß, das Haus des UFC-Generalsekretärs Jean-Pierre Fabré, die Parteizentrale der UFC und mehrere andere Häuser von UFC- Präsidiumsmitgliedern sowie die Parteibüros der PDR in Sokodé und Bafilo und das Haus des Präsidenten der PDR und Präsidentschaftskandidaten bei den Wahlen am 21.6.1998, Zarifou Ayéva, zu durchsuchen bzw. zu zerstören. Im September folgte die Zerstörung des Hauses des CAR-Abgeordneten Gbékokbou und die Durchsuchung des Hauses des ehemaligen Premierministers der UTD, Edem Kodjo, durch togoische Sicherheitskräfte. Und am 29.9.1998 wurde das CAR-Mitglied Koffi Matthieu Kegbe in der von der CAR und ihrem Präsidentschaftskandidaten Yawovi Agboyibor beherrschten Préfécture Yoto verstümmelt und getötet.
Darüber hinaus liegen unserem Amt Berichte vor über regelmäßige Verhaftungen und sonstige Verfolgungsmaßnahmen durch togoische Sicherheitskräfte gegen einfache Mitglieder von Oppositionsparteien oder gegen junge Männer, die als Wahlbeobachter tätig waren oder von denen schlicht angenommen wird, daß sie bei den Präsidentschaftswahlen nicht für Eyadéma gestimmt haben.
Eine weitere Zielgruppe von massiven Repressionen waren und sind all jene Personen, die zur Herstellung und Verbreitung unabhängiger Presseerzeugnisse beigetragen haben, selbst Straßenverkäufer oppositioneller Zeitungen.
Abschließend möchten wir anmerken, daß seit Ende September diesen Jahres knapp 400 neue togoische Flüchtlinge in Benin und allein im August diesen Jahres über 800 in Ghana Schutz gesucht haben. Darüber hinaus ist zu beobachten, daß eine zunehmende Anzahl togoischer Staatsbürger ihre Kinder insbesondere in der Nachbarregion Mono in Benin einschulen oder an den Universitäten einschreiben, selbst aber zunächst in Togo verbleiben, um die weitere Entwicklung dort abzuwarten. Dieses Verhalten erinnert an entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen der togoischen Bevölkerung im Vorfeld der massenhaften Menschenrechtsverletzungen der Jahre 1992/93.
Schlußfolgerungen:
Die innenpolitische Lage in Togo muß weiterhin als äußerst gespannt und besorgniserregend bezeichnet werden. Aktuell wird diese Einschätzung aus den oben genannten Gründen verstärkt durch die Entscheidung der Europäischen Kommission zur Suspendierung der Entwicklungszusammenarbeit.
Insgesamt bleibt es auch bei der von unserem Amt bereits in den Stellungnahmen vom 3.7.1998 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom 6.7.1998 an das VG Regensburg konstatierten weitgehend unübersichtlichen Situation in Togo, überlagert von einem allgemeinen Klima der Unsicherheit und der Ungewißheit über die weitere Entwicklung, die uns bewogen hatte, um eine sehr sorgfältige Überprüfung der Asylgründe togoischer Asylsuchender zu bitten (vorübergehend auch um eine Aussetzung von Abschiebungen ganz generell).
Insbesondere im Hinblick auf die Evaluierung der Risikofaktoren Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland und Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation möchten wir Sie darauf hinweisen, daß die togoische Regierung, die - wie wir bereits in früheren Stellungnahmen ausgeführt hatten - seit jeher mit einem gewissen Argwohn die Aktivitäten der Opposition in Europa beobachtet, den togoischen Asylsuchenden in Europa eine Mitschuld an der Entscheidung der Europäischen Union zusprechen könnte.
Eine schablonenhafte Entscheidung anhand solcher Kriterien wie "aktive/exponierte" oder "nicht-aktive/untergeordnete" (exil-) politische Tätigkeit wird deshalb u.E. den Verhältnissen in Togo spätestens seit den Präsidentschaftswahlen nicht mehr gerecht. Erforderlich ist nach Ansicht unseres Amtes die bereits in unserer Stellungnahme vom 12.8.1997 an das VG Neustadt an der Weinstraße empfohlene Gesamtschau der in jedem Einzelfall vorhandenen Risikofaktoren, wobei vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage in Togo davon auszugehen sein dürfte, daß bereits wenig profilierte Oppositionelle bei einer Rückkehr nach Togo gefährdet wären. Eine exakte Grenzziehung mit dem Anspruch einer längerfristigen Verläßlichkeit ist uns allerdings angesichts der nicht absehbaren weiteren Entwicklung in Togo und der Willkürlichkeit der ergriffenen Maßnahmen nicht möglich. Aus diesen Gründen können u.E. jedoch auch einfache Mitglieder von Oppositionsparteien, die an Demonstrationen gegen das Eyadéma-Regime teilgenommen haben oder ähnliche Aktivitäten entwickelt haben, stichhaltige Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen.
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, daß die Tatsache, daß im Ausland in erster Linie Übergriffe auf prominente Gegner des Eyadéma-Regimes bekannt werden, u.E. keinen zwingenden Rückschluß auf Gefährdungskriterien erlaubt. Wie bereits in unserer Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 3.3.1998 dargestellt, scheitert eine insoweit akkurate Einschätzung der Verhältnisse in Togo u.E. an dem Umstand, daß sich in Togo keine unabhängigen Beobachter der Menschenrechtslage mehr aufhalten bzw. daß jene, die Menschenrechtsverletzungen durch togoische Sicherheitskräfte an die Öffentlichkeit tragen wollen, selbst erheblich gefährdet sind. Letzteres gilt vor allem auch für Journalisten der unabhängigen Presse, die nach den Wahlen verschärften Repressionen ausgesetzt sind. Hinzu kommt, wie bereits ausgeführt, daß nach Einschätzung unseres Amtes die togoische Regierung jedenfalls bislang ein Interesse daran hatte, daß den europäischen Aufnahmeländern von togoischen Asylsuchenden und zugleich potentiellen Geldgebern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit von Verfolgungsmaßnahmen gegen togoische Rückkehrer aus Europa möglichst nichts bekannt wurde. Da sich zudem unser Amt aus Mandatsgründen generell, das Auswärtige Amt nach eigener Aussage jedenfalls nicht in der Lage sieht die Situation der Rückkehrer über längere Zeiträume zu beobachten, kann u.E. die Sicherheit von Rückkehrern aus der Bundesrepublik Deutschland, zumal angesichts der seit den Wahlen erheblich verschärften Menschenrechtslage, jedenfalls nicht mit der Aussage belegt werden, es seien bisher keine Fälle von Übergriffen auf Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland bekannt geworden.
Ausnahmslos gefährdet sind u.E. jedenfalls all jene Personen, die sich einen gewissen Namen in der Exilszene gemacht haben oder über die in Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten öffentlich (auch auf lediglich regionaler Ebene) berichtet wurde. Daneben gehören Journalisten, Deserteure und Augenzeugen von Menschenrechtsverletzungen zu den besonders gefährdeten Personenkreisen.
Zu Togo siehe auch das Original-ai-Dokument in Asyl-Info 3/1999.
ai: Human rights defenders in the line of fire
November 1998
MDE 30/20/98, 16 S., L95
"Human rights defenders have been increasingly targeted in the past few years in Tunisia. Long-term imprisonment, short-term detention, harassment and even detention of relatives and clients, dismissal, imposition of professional restrictions, confiscation of passports, constant surveillance, telephone tapping, fax and mail interception, and denigrating sleaze campaigns are only some of the wide range of methods used by the Tunisian authorities to intimidate and silence human rights defenders.
Tunisian human rights organizations have also been subjected to a series of measures aimed at preventing them from carrying out their activities, including intimidation of their members, banning or disruption of their meetings or other activities, surveillance of their offices and interception communications. As a result of the restrictions imposed on human rights defenders, victims of human rights violations have been deprived of an important means of recourse independent of government control.
The increasingly frequent targeting of human rights defenders has been taking place against a background of growing intolerance by the Tunisian authorities of any form of dissent or criticism. The same methods used to harass, intimidate and silence political opponents and government critics have been increasingly used against human rights defenders.
Such practices stand in stark contrast with the Tunisian authorities' repeatedly stated commitment to respecting and promoting human rights.
Over the past few years Amnesty International and other organizations have repeatedly expressed their concern about the deterioration of the human rights situation in general and about the plight of human rights defenders in particular, and have urged the Tunisian Government to take steps to address these issues. The UN Human Rights Committee expressed its concern at the human rights situation in Tunisia and made a series of recommendation to the Tunisian Government in 1994, and 1998 UN Human Rights Sub-Commission resolution on the rights of human rights defenders called for action on Tunisia.
To date the Tunisian authorities have done nothing to implement these recommendations. On the occasion of the 50th anniversary of the Universal Declaration of Human Rights, Amnesty International is urging the Tunisian Government to take prompt, concrete and effective measures to put an end to the harassment and intimidation of human rights defenders and to ensure that, whether as individuals or as groups or organizations, they will be allowed to freely engage in human rights activities. The organization also calls on the Tunisian authorities to implement the resolution on human rights defenders passed by the 1998 UN Sub-Commission on Human Rights, as well as the recommendations made by the UN Human Rights Committee in October 1994.
Außerdem bei uns eingegangen:
Niedersächsisches OVG: Rückkehrgefährdung nur bei exponierten Oppositionellen
Urteil v. 29.10.1998 - 11 L 2657/96 -, 21 S., R17
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung neuer Referenzfälle an seiner Auffassung fest, daß nach erfolglosem Asylverfahren in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Volkszugehörigen, die einfache exilpolitische Aktivitäten entfaltet haben, politische Verfolgung nicht droht. Dagegen liegt eine besondere Rückkehrgefährdung vor, wenn sich die Betreffenden öffentlichkeitswirksam an führender Stelle als Regimegegner betätigt haben.
Einsender: Niedersächsisches OVG
OVG NRW: Weiteres Grundsatzurteil
Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -, 139 S., R21
Das vorliegende, 139 Seiten starke, mit einer kompletten Erkenntnismittelliste und vierseitigem Register versehene Urteil faßt die wesentliche Rechtsprechung des OVG NRW zur Türkei zusammen. Die eine Schutzgewährung verneinende Entscheidung behandelt u.a. folgende typische Fragenkomplexe: Gruppenverfolgung bei Rückkehr, die Lage in Ostanatolien, Dorfschützerrekrutierung, Zwangsräumung von Dörfern, die (nicht) ausreichende Verfolgungsdichte, die inländische Fluchtalternative, Aleviten, exilpolitische Aktivitäten und deren Überwachung, Wehrpflicht, Sippenhaft und Einreisekontrollen. Nur in sehr wenigen Fallkonstellationen sieht das OVG eine Gefährdung als gegeben an. Immerhin soll die hartnäckige Verweigerung, ein Dorfschützeramt zu übernehmen, zu Verfolgung führen. Auch von Dorfrazzien Betroffene und vorverfolgte HADEP-Mitglieder können gefährdet sein. Hintergrund der Verfolgungshandlungen ist aber in den meisten Fällen der Verdacht der Unterstützung der PKK. Die Grundlinien der Entscheidungspraxis des OVG NRW werden in den amtlichen Leitsätzen zum Ausdruck gebracht:
Einsender: OVG NRW
VG Magdeburg: Keine inländische Fluchtalternative für ERNK-Anhänger
Urteil v. 12.10.1998 - A 6 K 384/97 -, 9 S., R26
Der Kläger war seit 1992 für die ERNK tätig. Er verteilte Flugblätter, nahm an Demonstrationen teil und war im April 1992 in ein Komitee der ERNK gewählt worden. Er wurde mehrmals für mehrere Tage verhaftet und dabei auch gefoltert. Trotz starken Drucks hat er sich geweigert, Dorfschützer zu werden. Nach der letzten Verhaftung Ende Februar 1997 tauchte der Kläger zunächst in se