ASYLMAGAZIN 7-8/1999

Editorial

Juli 1999

Liebe Leserinnen und Leser,

kaum sind die letzten serbischen Soldaten aus dem Kosovo abgezogen, rufen einige Innenminister und -senatoren nach einer schnellen Rückkehr der hiesigen Kosovo-Albaner. Die Mehrheit der Kosovo-Albaner will vermutlich auch bald zurückkehren. Bei den übrigen werden die Verwaltungsmühlen vermutlich etwas langsamer mahlen, als es die Presseäußerungen suggerieren. Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus Bremen beleuchtet auf Grundlage der jüngsten IMK-Beschlüsse und brandaktueller Erlasse aus einigen nördlichen Bundesländern für Sie die Lage. Er kommt zu dem Ergebnis, daß zumindest für die Bundesländer in seinem Einzugsbereich Abschiebungen nicht vor Frühjahr nächsten Jahres zu erwarten sind.

Seit April sind wöchentlich bei uns mehrere Entscheidungen eingetroffen, die eine Gruppenverfolgung für Kosovo-Albaner bejahen. Dieser Strom ist - mit einer Ausnahme versiegt: Die Verwaltungsgerichte warten die weitere Entwicklung ab. Dann werden sie vermutlich das Thema "Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern" unter Hinweis auf die Sicherheit in den von internationalen Truppen kontrollierten Gebieten ad acta legen. Aber andere, kleinere Personengruppen werden zu fundierter Erörterung in Asylverfahren Anlaß geben:

Erste, vorsichtig zu bewertende Hinweise auf die Gefährdung dieser Personen finden sich in der Presse (s. Herkunftsländer-Kurzmeldungen in unserem Nachrichtenteil). Wie bei Bosnien und Herzegowina bisher auch, wird inner- und außerhalb von Asylverfahren vermutlich außerdem Abschiebungsschutz wegen fehlender Existenzsicherung (insbesondere bei Familien aus den besonders zerstörten Gebieten) und wegen psychischer Spätfolgen beantragt werden.

Da Auskunftsstellen und Gerichte erst noch auf die neue Lage im Kosovo reagieren müssen, sparen wir das Thema in unserem Hauptteil weitgehend aus. Stattdessen präsentieren wir Ihnen in dieser Doppelnummer differenzierende Stellungnahmen und Gerichtsentscheide zu Äthiopien, Angola (hier zeichnet sich ein Trend zur generellen Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 VI 1 AuslG ab), Irak, Kongo (Dem. Rep.), Sri Lanka, Togo und Türkei. Im Abschnitt Materielles Asylrecht finden Sie übrigens eines der drei aufsehenerregenden PKK-Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.1999 zum sogenannten "Terrorismus-Vorbehalt". Nach einem stattlichen Paket an Entscheidungen zum Bereich Asylverfahrens- und -prozeßrecht gibt es im Abschnitt Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht zwei restriktive Entscheidungen des BVerwG und des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte zu § 53 VI 1 AuslG bzw. Art. 3 EMRK. Liberalere Tendenzen im Bereich Abschiebungsschutz lassen sich m. E. derzeit nur in der Entscheidungspraxis des Committee Against Torture der Vereinten Nationen beobachten (s. Nachrichten aus Europa).

In diesem Heft schließen wir den Abdruck von Georg Classens aktueller Rechtsprechungsübersicht zum Flüchtlingssozialrecht ab. Die jeweils aktualisierte Fassung dieses Textes kann neben anderen Texten von Georg Classen auf der Internetseite www.proasyl.de/lit/classen/classen5.htm unter "Aktuelles" aufgerufen werden. Herrn Classen an dieser Stelle unseren herzlichen Dank für die Abdruckgenehmigung!

Manfred Kohler

 

Nachrichten

Bund

BVerwG: Beweislast für Luftwegeinreise bei Asylbewerbern

Laut einer Entscheidung vom 29.06.1999 (- 9 C 35.98 und 9 C 36.98 -) liegt die Beweislast für eine Einreise über den Luftweg zur Erlangung des vollen Asylanspruches beim Asylsuchenden. Die Entscheidung liegt uns noch nicht vor, wird jedoch später hier vorgestellt. (FR 30.06.1999, N3377)

Unruhe um Lageberichte

Zunächst hatte der SPIEGEL am 28.06.1999 (N3378) gemeldet, das AA wolle sich der lästigen Pflicht der Lageberichte entziehen. Zwei Wochen später erhob der SPIEGEL (12.07.1999, N3401) hingegen den Vorwurf, Außenminister Fischer habe einen Lagebericht angehalten, da er zu radikale und kritische Feststellungen enthalte. Im Bericht sei von Willkür oder Folter auch gegen sich nicht separatistisch oder terroristisch betätigende Kurden die Rede gewesen. Das Auswärtige Amt widersprach dieser Darstellung. Richtig sei hingegen, daß alle Lageberichte grundsätzlich überarbeitet werden sollen. Es sollen alle Wertungen gestrichen werden. Der Türkei-Lagebericht sei zufällig der erste, auf den dieser Beschluß Anwendung finde (SZ 12.07.1999, N3399; FR 12.07.1999, N3400).

Mißhandlung bei Abschiebung durch BGS-Beamte

Laut einer Meldung der Frankfurter Rundschau vom 25.06.1999 (N3379) sollen sich BGS-Beamte bei einer Abschiebung von sieben Abschiebehäftlingen aus Guinea rassistisch geäußert haben. Die Abzuschiebenden seien unter anderem mit Schlägen - auch ins Gesicht - traktiert worden. Ein Sprecher des Bundesgrenzschutzes in Bonn nahm zu den Vorwürfen wie folgt Stellung: "Wie so häufig, wenn Beamten etwas vorgeworfen wird, stellt sich meistens heraus, daß die Anschuldigungen haltlos waren."

Europarat kritisiert Gewalt gegen Asylbewerber

Das Anti-Folter-Komitee des Europarats hat sich besorgt über die Anwendung von Gewalt bei der Abschiebung von Asylbewerbern am Frankfurter Flughafen geäußert. Bei einer dreitägigen Inspektion im Mai 1998 seien der Delegation mehrere Fälle von Mißhandlungen durch Beamte des Bundesgrenzschutzes (BGS) vorgetragen worden, heißt es in einem am 27.05.1999 veröffentlichen Bericht (FR 28.05.1999, N3380); der 12-seitige Originalbericht kann bei IBIS e.V. unter der Bestellnr. N3381 bestellt werden.

Ärzte verweigern Abschiebehilfe

Die Bundesärztekammer lehnt die von Hessens Innenminister Volker Bouffier (CDU) geforderte Mithilfe von Ärzten bei Abschiebungen von Asylbewerbern strikt ab. Sie sei "mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufes nicht vereinbar", erklärte der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery und verwies auf einen Beschluß des Deutschen Ärztetages vom Juni. (FR 07.07.1999, N3382; SPIEGEL 12.07.1999, N3402)

Einzelentscheiderbrief jetzt öffentlich

Der Einzelentscheiderbrief des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nunmehr im Internet unter www.bafl.de/bafl erstmals öffentlich einsehbar.

AZR-Zahlen 1998

Laut einer vor der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung veröffentlichten Tabelle besaßen zum 31.12.1998 in Deutschland 284.767 Personen eine Duldung, 283.612 eine Aufenthaltsgestattung (waren also noch im Asylverfahren), und 164.570 Personen eine Aufenthaltsbefugnis. Die Zahl der in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtlinge und deren Familienangehörigen geht aus der Tabelle nicht hervor. 1997 betrug die Zahl etwas über 330.000.

Hinweis: Zur deutschen Innenpolitik in bezug auf die Lage in Jugoslawien: siehe das parallel erscheindene Asyl info von amnesty international.

 

Bundesländer

Hamburg: Maßnahmen für vermehrte Abschiebung

Wie aus einem Dokument der Behörde für Inneres vom 28.04.1999 mit dem Titel "Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Staatsbürger - politische Ziele - aktuelle Probleme - Ausführung" hervorgeht, erreichen die Behörde für Inneres immer mehr Eingaben gegen Abschiebungen unmittelbar vor dem Abschiebungstermin. Diese Eingaben sollen zukünftig nicht oder nur noch eingeschränkt zu einem Aufschub der Abschiebung führen können. Um der hohen Zahl von Attestvorlagen unmittelbar vor der Abschiebung entgegenzuwirken, ist beabsichtigt, verstärkt Abschiebungen in Begleitung von ärztlichem oder Pflegepersonal durchgeführt werden. Die Atteste sollen vor Ort überprüft und zur Not eine ärztliche Betreuung im Heimatland von hier aus organisiert werden. Weiterhin ist geplant, Familienangehörige verstärkt getrennt abzuschieben werden. Abschiebehaft und sofortige Abschiebung bei Vorsprache in der Ausländerbehörde sollen ein Untertauchen verhindern. Wie aus dem Dokument hervorgeht, werden zur Zeit in Hamburg etwa 17.600 Akten von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen geführt. Die Herkunftsländerliste wird angeführt von Bosnien-Herzegowina (4.270), Afghanistan (3.770), Bundesrepublik Jugoslawien (3.170) und Türkei (1.180). (13 S., N3374)

Schleswig-Holstein: Kirchenasyl nach viereinhalb Jahren beendet

In Glinde hat sich die Evangelisch-lutherische St. Johannes-Gemeinde nach viereinhalb Jahren entschlossen, ihre Schutzgewährung für eine Roma-Familie aus Mazedonien aufzuheben. Damit dürfte der am längsten bestehende Fall des Kirchenasyls in Deutschland zu Ende gegangen sein (Quelle: Rundbrief des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein e.V.)

Hessen: Petitionen gewähren maximal 2 Monate Aufschub

Nachdem durch Petitionen in Hessen frühe die Abschiebung manchmal sogar um Jahre allein durch die Verfahrensdauer aufgeschoben worden sein, haben sich Innenministerium und Landtag nunmehr darauf verständigt, daß der Petitionsausschuß zukünftig nur noch 6-8 Wochen Zeit für die Behandlung des Petitionsgesuchs habe. (FR 25.06.1999, N3375)

Bayern: HIV-Infizierter darf nach Togo abgeschoben werden

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof laut einer Meldung der SZ vom 29.06.1999 (N3376) entschieden hat, darf ein HIV-Infizierter, bei dem der Ausbruch von AIDS nur durch hier verfügbare Medikamente verhindert wird, trotzdem nach Togo abgeschoben werden. Der Eintritt des Vollbildes AIDS ließe sich zeitlich nicht genau voraussagen. Somit sei keine unmittelbare oder baldige Lebensgefahr feststellbar. Anmerkung: AZ unbekannt.

Hessen: Zahl der Abschiebungen und freiwilligen Ausreisen in 1998

In Hessen wurden im Jahr 1998 1.597 abgelehnte Asylsuchende abgeschoben, 1.652 reisten freiwillig aus. Jedoch ist das Verhältnis der Abschiebungen zur freiwilligen Ausreisen je nach Herkunftsland sehr unterschiedlich. Bezüglich des Herkunftslandes Armenien kamen auf 52 Abschiebungen 164 freiwillige Ausreisen, bei Bosnien-Herzegowina kamen auf 17 Abschiebungen 353 freiwillige Ausreisen (Quelle: Asyl-Nachrichten des Frankfurter Flüchtlingsbeirats).

Korrektur zu: "Berlin: Anspruchseinschränkung nach § 1a für Kosovo-Albaner aufgehoben"

Diese von uns in Heft 6 / 99 abgedruckte Meldung ist leider teilweise falsch. Lediglich für nach dem 22.03.1999 eingereiste Kosovo-Flüchtlinge solle im Regelfall von der Annahme ausgegangen werden, daß kein Tatbestand nach § 1a AsylbLG vorliege, schreibt uns Georg Classen aus Berlin. Doch selbst dieser Personenkreis erhalte zumindest beim grün geführten Sozialamt Willmersdorf ebenfalls keinen Pfennig Bargeld, weil wegen "ungeklärter Identität" (von den Serben einbehaltene Ausweisdokumente) die Anspruchsberechtigung nicht nachgewiesen sei. Für alle vor dem 22.03.1999 eingereisten Kosovo-Albaner werde an der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ausdrücklich festgehalten.

S-H greift Altfallregelung vor

Im Hinblick auf die voraussichtliche Entscheidung der nächsten IMK am 18./19.11. diesen Jahres wird die Abschiebung bestimmter Personen in Schleswig-Holstein nach § 54 S.1 AuslG für 6 Monate ausgesetzt (Rundschreiben des IM S.-H. vom 05.07.1999 (IV 606) (2 S., R3403).

Europa

Ziele der finnischen Präsidentschaft

Finnland hat nach Deutschland im zweiten Halbjahr 1999 die EU-Präsidentschaft inne. Im Bereich Asyl verfolgt die finnische Präsidentschaft folgende Ziele:

"Guidelines for European Migration Strategy" weiter in Arbeit

Im letzten Jahr berichteten wir vom dem aufsehenerregenden Strategiepapier der österreichischen Präsidentschaft, welches in einer ersten Fassung den Verdacht weckte, daß die Genfer Flüchtlingskonvention abgelöst werden soll. Mittlerweile zirkuliert eine Nachfolgeversion dieses Dokuments, in welche erhebliche Verbesserungen zugunsten des Flüchtlingsschutzes aufgenommen wurden. Das Strategiepapier soll auf der Tagung des Europäischen Rates (also der EU-Regierungschefs) am 15./16. Oktober 1999 in Tampere / Finnland verabschiedet werden. Der Entwurf mit Stand 1. Juni ist unter der Bestellnr. R3367 bei IBIS e.V. erhältlich.

EGMR verurteilt Türkei

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Türkei in 15 Fällen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen verurteilt. Bei den am 08.07.1999 in Straßburg verlesenen Urteilen ging es um Folter und den Tod von Kurden sowie um die Verletzung der Meinungsfreiheit von Journalisten. Alle Fälle standen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans, PKK. (SZ 09.07.1999, N8834; FR 09.07.1999, N3385)

EGMR immer populärer

Die Zahl der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wächst gewaltig. Allein im ersten Halbjahr 1999 sind in Straßburg fast 10.000 Klagen eingegangen - so viel wie im ganzen Jahr 1995. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich eine Steigerung um fast 20 %. Erklärt wird der Zuwachs unter anderem mit dem Beitritt mehrerer Staaten Osteuropas. Aus Rußland kamen in 1999 bereits 349 Klagen, aus der Ukraine 273. Spitzenreiter ist nach wie vor die Türkei mit 2.115 Klagen.

Art. 6 EMRK auf Asylverfahren anwendbar?

In zwei Verfahren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angedeutet, daß er sich möglicherweise erneut mit der Frage befassen wird, ob eine zu lange Verfahrensdauer in Asyl- und Abschiebungsangelegenheiten ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK darstellen kann oder nicht. Die beiden Verfahren tragen die Aktenzeichen 39652/98 (NAAOUI / Frankreich) und 42225/98 (J.E.D. / Vereinigtes Königreich), Dokumente liegen uns derzeit jedoch noch nicht vor.

Entscheidungen des Anti-Folterkomitees der UN

Soeben meldet das Migration Newssheet, daß das Anti-Folter-Komitee der UN am 14.05.1999 in dem Fall SSE / Australien entschieden habe: Somalia existiere seit Jahren ohne Zentralregierung, aber mit quasi-staatlichen Institutionen in einigen Rebellengebieten. Deswegen sei Art. 3 der UN-Anti-Folter-Konvention anwendbar (MNS July 1999, S.5, R3404).

Spät, aber immerhin haben wir Kenntnis von Entscheidungen der 21. Sitzung des "Committee Against Torture" (CAT) erhalten. Die Entscheidungen sind im November 1998 getroffen worden und beinhalten teilweise eine recht großzügige Auslegung des Art. 3 der UN-Antifolter-Konvention. So wird in einer Entscheidung vom 20.11.1998 (Halil-Haydin / Schweden, 101/1997) ausgeführt, daß das Risiko der Folter nach einer Abschiebung nicht sehr hoch sein braucht, um doch einen Abschiebeschutz zu generieren. Wörtlich schreibt das CAT: ..."the risk does not have to meet the test of being highly probable"... In diesem Fall ging es um einen aktiven Unterstützer der PKK. In der Entscheidung vom 10. November 1998 (C.R.N.C. / Venezuela, 110/1998) wird festgestellt, daß auch des Terrorismus verdächtige Personen den Schutz des Art. 3 der UN-Antifolter-Konvention genießen. In zwei weiteren Entscheidungen war das CAT der Auffassung, daß bewußt falsche Angaben eines Asylsuchenden dann nicht zu Unglaubwürdigkeit führen, wenn der Grund für die falschen Angaben plausibel erklärt wird. Englischsprachige Kurzzusammenfassungen dieser und weiterer Entscheidungen aus dem Documentation Service des European Council on Refugees and Exiles können unter der Bestellnr. R3369 angefordert werden (insgesamt 5 S.).

Anerkennungsquoten Frankreich

Die Anerkennungsquote in Frankreich betrug 1998 18 %, von denen 5 % auf Entscheidungen der 2. Instanz (Commission de Recours) zurückzuführen sind. (Quelle: France Terre d'Asile, Le Courrier, Juin 1999).

Anerkennungsquoten Österreich

Unter Berücksichtigung der eingestellten und zurückgezogenen Verfahren betrug die Anerkennungsquote 1998 in Österreich 5,2 %. Die Anerkennungsquote pro Herkunftsland betrug: Jugoslawien 3,3; Irak 3,8; Iran 10,2; Afghanistan 16,2; Türkei 10,8; Kongo (Demokratische Republik) 24,2; wobei die zahlenmäßig bedeutenden "sonstigen Verfahrensausgänge" bei der Berechnung der Prozentzahl nicht eingeschlossen sind. (Quelle: Asylkoordination aktuell 2/99)

Weniger Sozialleistungen in Niederlanden und Großbritannien

In Großbritannien ist ein Gesetz verabschiedet worden, demzufolge Sozialleistungen während des Asylverfahrens zu einem geringeren Teil in bar ausgezahlt werden sollen (MNS July 1999 S. 13f., N3405)

In den Niederlanden sollen rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber von den staatlichen Wohnheimen ausgeschlossen werden, selbst wenn sie dadurch obdachlos werden. Ausgenommen von dieser neuen Regelung, die am 25.06.1999 vom Kabinett beschlossen wurde, sind nur solche Personen, die sich nicht gültige Heimreisedokumente beschaffen können (MNS July 1999, S.11f., N3406)

Schweiz: Referendum gescheitert

Mit rund 29 gegen 70 % ist das Referendum gegen ein im letzten Jahr beschlossenes neues Asylgesetz mitsamt Umsetzungsverordnung gescheitert. Infolgedessen ist seit dem ersten Juli der Zugang zum Asylverfahren grundsätzlich in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Asylbewerber illegal eingereist ist oder keine gültigen Ausweispapiere vorlegen kann.

Tschechische Republik: Internierung von aus Deutschland zurückgeschobenen Asylbewerbern

Nach einem 17-seitigen Bericht der "Forschungsgesellschaft Flucht und Migration e.V." vom 15.06.1999 (R3370) werden aus Deutschland zurückgeschobene Asylbewerber regelmäßig bis zu 50 Tage ohne richterlichen Beschluß inhaftiert und von der Außenwelt abgeschottet. Es sei geplant, die maximale Haftzeit auf 180 Tage zu erstrecken; das diesbezügliche Gesetzesvorhaben sehe dann jedoch auch eine richterliche Anordnung vor.

Kurzmeldungen zu Herkunftsländern

Afghanistan: Bei Unruhen im schiitisch besiedelten Herat sollen nach Angaben der pakistanischen Nachrichtenagentur AIP innerhalb von zwei Tagen 5 Taliban-Kämpfer und 50 andere Personen getötet sowie 200 weitere Personen festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden. (Südasien 3-4/1999, S.80f., L3350)

Algerien: Der algerische Präsident beabsichtigt die Freilassung von etwa 5000 Häftlingen. Dies sei nach Angaben des Justizministeriums etwa ein Drittel der politischen Gefangenen. (FR 06.07.1999, L3342; FR 07.07.1999, L3386; taz, 07.07.1999, L3387). Zuvor hatten etwa 750 Mitglieder der Terrororganisation Bewaffnete Islamische Gruppen (GIA) ihre Waffen niedergelegt und sich damit dem Friedensschluß zwischen dem Staat und der Armee des Islamischen Heils (AIS) angeschlossen. (FR 15.06.1999, L3348)

Angola: Da die Bauern durch den Bürgerkrieg vertrieben werden, droht in Angola eine akute Hungersnot. (The Economist, 29.05.1999, L3343)

China: Die chinesische Regierung nimmt erneut Demonstranten und Regimegegner fest. (SZ 05.06.1999, L3345; SZ 09.07.1999, L3398; FR 27.05.1999, L3344; taz 07.07.1999, L3388; mittlerweile erreichen uns fast täglich neue Presseberichte über Dissidentenverhaftungen). ai spricht in seinem Journal 7/99 (L3351) davon, daß innerhalb eines Monats über 50 Bürgerrechtler festgenommen wurden, die Aktivitäten zum Jahrestag des Massakers auf dem Platz des Himmlischen Friedens geplant hatten.

Irak: 6 Mitglieder der Irakischen Kommunistischen Arbeiterpartei (IWCP) sollen Mitte April dieses Jahres von Angehörigen der "Parastin", dem Sicherheits- und Geheimdienst der "Demokratischen Partei Kurdistans" (KDP) festgenommen und gefoltert worden sein. (ai, UA Extra 67/99, MDE 14/04/99 vom 09.06.1999, L3111)

Iran: Wegen der gewaltsamen Unterdrückung durch die Polizei sind seit dem 08.07. Studentenproteste für die Pressefreiheit in Teheran eskaliert (NZZ 12.07.1999, L3407). 13 Mitglieder der jüdischen Gemeinden in Shiraz bzw. Isfahan sind unter dem Vorwurf festgenommen worden, für die USA und Israel spioniert zu haben. (ai, UA 133/99, MDE 13/11/99 vom 08.06.1999, L3132)

Jugoslawien: Nachdem die ganz überwiegende Zahl der Flüchtlinge aus den Nachbargebieten des Kosovo zurückgekehrt ist (SZ 06.07.1999, L3356), hat sich das Bild bekanntlich grundlegend gewandelt. Die Presse berichtet hauptsächlich von Vertreibungsaktionen gegen Serben (NZZ 12.07.1999, L3408: mindestens 53 Serben getötet; SZ 28.06.1999, L3360; FR 28.06.1999, L3359; FR 03.07.1999, L3354). Teilweise soll sich die UCK auch der Folter bedienen (Die Zeit, 01.07.1999, L3389; SZ 28.06.1999, L3360). Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch beschuldigte Mitglieder der UCK, Morde und Vergewaltigungen an Serben und Roma verübt zu haben (FR 28.06.1999, L3359; 3-seitige Pressemeldung von HRW kann unter der Bestellnr. L3391 bestellt werden). Auch Mary Robinson, die UNO-Hochkommissarin für Menschenrechte, zeigte sich bei einem Besuch im Kosovo alarmiert über Berichte von Übergriffen auf Serben und Roma (taz, 07.07.1999, L3390). Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) sieht sowohl Roma als auch bosnische Moslems für gefährdet an (taz, 23.06.1999, L3352). UNHCR bemüht sich, bis zu 5000 Krajina-Serben aus dem Kosovo in Sicherheit zu bringen (SZ 03.07.1999, L3355). Zwischen verschiedenen Teilen der albanischen Rebellen, nämlich der UCK und der FARK (Bewaffnete Kräfte der Republik Kosovo) soll es zu blutigen Fehden gekommen sein (taz 01.07.1999, L3361); die FARK steht dem Exil-Ministerpräsidenten Bukoshi nahe und wird von dem ehemaligen jugoslawischen Armeekommandanten Ahmet Krasniqi geführt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes ist um das Schicksal von bis zu 3000 Kosovo-Albanern besorgt, die beim Abzug der serbischen Streitkräfte aus Gefängnissen im Kosovo in jugoslawische Haftanstalten verschleppt worden sein sollen (taz 25.06.1999, L3353). Mehr als 23.000 Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung sollen gegen Wehrpflichtige eingeleitet worden sein (FR 12.07.1999, L3409). UNHCR beschuldigte unteredessen jugoslawische Behörden, geflohene Kosovo-Serben zu schikanieren. Belgrad übe Druck auf die Flüchtlinge aus, um sie dazu zu bringen, nach Kosovo zurückzukehren (FR 10.07.1999, L3410).

Kamerun: 12 führende Mitglieder des "Mouvement pour la défense des droits de l'homme et des libertés" (MDDHL) sind zur Fahndung ausgeschrieben worden. (ai, UA 128/99, AFR 17/07/99 vom 02.06.1999, L3131)

Kongo (Demokratische Republik): 11 Oppositionspolitiker der UDPS (Union für Demokratie und sozialen Fortschritt) sind am 29.05.1999 in Kinshasa mißhandelt und festgenommen worden. (ai, UA 126/99, AFR 62/16/99 vom 02.06.1999, L3112). Ungeachtet des am 07.07.1999 geschlossenen Friedensvertrages geht der Bürgerkrieg möglicherweise weiter (NZZ 12.07.1999, L3411; SZ 12.07.1999, L3412; SZ 07.07.1999, L3392; SZ 09.07.1999, L3393; taz, 09.07.1999, L3394; taz 09.07.1999, L3395).

Nigeria: Bei den Aufständen der Erdölregion Nigerias im Nigerdelta sind in zwei Wochen seit dem 29. Mai 1999 mehr als 200 Menschen ums Leben gekommen. (SZ 08.06.1999, L3347, FR 08.06.1999, L3346)

Pakistan: Prominente Journalisten wurden verhaftet und unter Druck gesetzt. Gleichzeitig wurden fast 2000 Nichtregierungsorganisationen verboten. (Südasien 3-4/1999, S.64f., L3349)

Ruanda: Wegen Beteiligung am Völkermord von 1994 hat ein ruandisches Gericht 9 Menschen zum Tode und 16 zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. (FR 05.07.1999, L3338)

Sierra Leone: Die Ankündigung der Regierungsbeteiligung der besonders brutalen Milizen der RUF infolge des geschlossenen Friedensabkommens (SZ 09.07.1999, L3396) löste bei Teilen der Hauptstadtbevölkerung Angst und Flucht aus: Eine Machtbeteiligung wird als erster Schritt zur Machtübernahme gesehen (The Economist 03.07.1999, S.35, L3397; SZ 10.07.1999, L3413).

Somalia: Unter starker Involvierung von Äthiopien und Eritrea ist der Krieg zwischen verschiedenen Milizen bzw. Stämmen wieder aufgeflammt. (taz 25.06.1999, L3339) Hilfsorganisationen sehen daher eine Million von Hunger bedroht (The Economist 10.07.1999, S.31, L3414).

Sri Lanka: Bei der jüngsten Großoffensive der Regierung Sri Lankas sind nach Rebellen-Angaben 84 Freischärler getötet worden. (FR 03.07.1999, L3340)

Usbekistan: Ein islamischer Oppositioneller ist in Haft gestorben. (taz 28.06.1999, L3341)

 

Aus der Beratungspraxis

Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Bremen, zu:

Rückkehr in den Kosovo?

Seit Anfang Juli 1999 berichten die Medien darüber, daß Kosovo-Albaner, die sich in Deutschland aufhalten, auf freiwilliger Basis bereits jetzt kurz nach dem Kriegsende nach dort zurückkehren wollen. Am 08.07.1999 sind 156 Kosovaren per Flugzeug zunächst nach Skopje/Mazedonien ausgeflogen worden und dann über den Landweg per Bus in den Kosovo gelangt.

Für die Beratungspraxis wird sich daher in den nächsten Wochen die Frage stellen, ob aus dieser Aktion bereits allgemeine Prinzipien abzuleiten sind und/oder nach welchen Regeln die Flüchtlinge angesichts ihres offenbar ausgeprägten Rückkehrwillens zum jetzigen Zeitpunkt auch tatsächlich zurückkehren können.

Erste Regelungen liegen hierzu vor. Diese sollen im folgenden Text in ihrem wesentlichen Gehalt überblicksweise dargestellt werden:

1.) IMK-Beschluß vom 28.06.1999

Am 28.06.1999 hat die Ständige Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder einen Beschluß unter dem Titel "Konzeption zur Ausgestaltung der Wiederaufbauhilfe, der Rückkehr und der Beteiligung an einer internationalen Polizeitruppe im Kosovo" gefaßt. Von besonderem Interesse für Flüchtlings- und Sozialberater und Anwälte ist Ziffer 4. des Beschlusses. Sie lautet:

"Zwischen den Innenministern und -senatoren des Bundes und der Länder besteht Einigkeit, daß alle jugoslawischen Staatsangehörigen, die in Deutschland kein Bleiberecht haben, in ihre Heimat zurückkehren müssen.

Die Innenminister des Bundes und der Länder stimmen darin überein, daß alle Hindernisse, die einer schnellen Rückkehr der jugoslawischen Staatsangehörigen im Wege stehen, zügig ausgeräumt werden müssen. Dies betrifft insbesondere fehlende Reisedokumente und Transitabkommen für Vorbereitungs- und Rückreisen.

Der Bundesminister des Inneren wird gebeten, falls erforderlich, sich für eine Kostentragung der im Rahmen der Evakuierungsaktionen aus Mazedonien übernommenen 15.000 Flüchtlinge über das Haushaltsjahr 1999 hinaus einzusetzen und eine entsprechende Übernahmeerklärung durch die Bundesregierung herbeizuführen.

Unabhängig von der Unterstützung der freiwillig rückkehrbereiten Personen soll die zeitlich absehbare Rückführung aller ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen vorbereitet werden. Dies gilt insbesondere für die Rückführung von Straftätern. Darüber hinaus sind sich die Innenminister und -senatoren einig, daß diejenigen Personen, die seit dem 11.06. 1999 illegal nach Deutschland gekommen sind, im Rahmen des rechtlich möglichen zurückzuschieben bzw. zurückzuführen sind.

Der Bundesminister des Inneren wird gebeten, zu prüfen, wann, wohin und auf welchem Wege die Rückführung nach Jugoslawien möglich ist."

2.) Ländererlasse

Im Hinblick auf diesen Beschluß haben einige Bundesländer an die Bezirksregierungen und Ausländerämter Erlasse für die ausländerrechtlichen Verfahren, die die Kosovo-Albaner betreffen, herausgegeben, z.B. Freie Hansestadt Bremen/Senator für Inneres, Erlaß vom 29.06.1999 (5 S., R3418); Niedersächsisches Innenministerium, Erlaß vom 05.07.1999, 41.21-12235-16.15 (9 S., R3417).

Diesen Erlassen sind folgende Organisationsprinzipien für die freiwillige Rückkehr zu entnehmen:

3.) Weiterer Aufenthalt von Kosovo-Albanern in Deutschland

Allgemein wird davon ausgegangen, daß Kosovo-Albaner, die zur Zeit noch nicht zurückkehren wollen, zunächst bis jedenfalls Anfang nächsten Jahres weiterhin Duldungen verlängert erhalten werden.

Probleme für eine nicht freiwillige Rückkehr in den Kosovo ergeben sich durch das deutsch-jugoslawische Rückübernahmeabkommen zum einen sowie durch das Nichtvorhandensein von Reisedokumenten zum anderen:

Nach den Regelungen des Rückführungsabkommens können Abschiebungen jugoslawischer Staatsangehöriger nur mit Flugzeugen der staatlichen jugoslawischen Fluggesellschaft JAT befördert werden. Seit dem 07.09.1998 ist die Verordnung des Europäischen Rates in Kraft, wonach ein Landeverbot für Flugzeuge dieser Gesellschaft auf den westeuropäischen Flughäfen gilt. Ob und wann die Verordnung aufgehoben wird, ist bisher nicht bekannt, da es insoweit eines entsprechenden Rechtsetzungsverfahrens der EU bedarf.

In der Regel verfügen die Kosovo-Albaner, die seit Jahren geduldet in Deutschland leben, nicht über jugoslawische Reisedokumente. Die Voraussetzungen, unter denen derartige Dokumente von der jugoslawischen Seite zu erteilen sind, sind ebenfalls im Rückführungsabkommen geregelt. Dieser Staatsvertrag ist auch bisher von der jugoslawischen Seite nicht gekündigt worden, allerdings wird er zur Zeit aufgrund der politischen Gegebenheiten faktisch nicht durch- geführt. Ob und wenn ja, wann sich an dieser Situation etwas ändern wird, ist derzeit nicht mit einiger Sicherheit vorauszusagen.

Zwar gibt es einige "vollmundige" Politikeräusserungen (BMI im Interview der Zeitschrift "Focus" vom 05.07.1999: "In zahlreichen Fällen fehlen die notwendigen Reisepapiere. Eine denkbare Lösung des Problems könnte darin bestehen, EU-Reisedokumente auszustellen)". Wie diese "Lösung" verwaltungstechnisch unter Berücksichtigung des Rückübernahmeabkommens umgesetzt werden soll, ist aber offen.

Gerade wenn weiterhin daran festgehalten wird, daß der Kosovo nicht als eigener Staat zu verstehen ist, sondern Teil Jugoslawiens bleibt, ist es nicht ohne weiteres möglich, in jugoslawische Hoheitsrechte, insbesondere das Recht der Paßhoheit für jugoslawische Staatsangehörige, einzugreifen. Auch unter diesem Aspekt wird daher davon auszugehen sein, daß für die absehbare Zukunft jedenfalls zunächst Duldungen für die Kosovaren, die jetzt nicht freiwillig in den Kosovo zurückkehren wollen, verlängert werden.

Dem Bremischen Erlaß vom 29.06.1999 ist zu entnehmen, daß Duldungen der zwischen dem 06.04. und dem 10.06.1999 illegal eingereisten jugoslawischen Staatsangehörigen unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit bis auf weiteres um jeweils drei Monate zu verlängern sind. Für diejenigen, die erst nach dem 11.06.1999 eingereist sind, soll allerdings die Duldung nur um jeweils einen Monat verlängert werden.

Zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr sollen Orientierungsreisen ermöglicht werden. Sofern Interessenten für diese Orientierungsreisen nicht über die erforderlichen Nationalpässe verfügen, ist auf Antrag ein deutsches Reisedokument auszustellen. Allerdings sollen die Betroffenen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß Transitabkommen mit den anderen europäischen Staaten für eine Orientierungsreise auf dem Landweg noch nicht abgeschlossen wurden.

4.) "Verteilung" von Kosovo-Albanern

Auf der Innenministerkonferenz vom 11.06. 1999 wurde Einigung dahingehend erzielt, daß albanische Flüchtlinge, die keinen Asylantrag stellen und wegen der fehlenden Rückführungsmöglichkeiten zunächst geduldet werden, nach dem für Asylbewerber geltenden Schlüssel auf die Bundesländer verteilt werden. Das Verteilungsverfahren begann am 01.07.1999. Die Verteilungsentscheidung trifft das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Berücksichtigung der in den einzelnen Bundesländern in der Zeit vom 03.04. bis 11.06. 1999 illegal eingereisten und geduldeten kosovo-albanischen Flüchtlinge und der im Kontingent aufgenommenen Flüchtlinge, die eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 32 a AuslG erhalten haben. § 51 Abs. 1 AsylVfG findet entsprechende Anwendung.

Das Bundesamt hat hierfür das Sonderverteilungssystem "Kosovo-Easy" eingerichtet. In dieses System werden alle nach dem 03.04.1999 illegal eingereisten und geduldeten Kosovo-Albaner aufgenommen.

Beispielhaft sei das Weiterverteilungsverfahren am Beispiel des Niedersächsischen Erlasses erläutert:

Meldet sich ein illegal eingereister Kosovo-Albaner bei einer niedersächsischen Ausländerbehörde, wird zunächst geprüft, ob eine Zurückschiebung in den Drittstaat, über den er eingereist ist, möglich ist. Ferner erfolgt eine Meldung an das Ausländerzentralregister. In der Ausländerakte soll ein "Erhebungsbogen unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen" eingeheftet werden, ferner soll eine erkennungsdienstliche Behandlung stattfinden gem. § 41 AuslG.

Die Ausländerbehörde fragt dann bei der zentral zuständigen ZAST in Braunschweig an, welches Bundesland aufnahmepflichtig ist und erhält von dort eine "Optionsnummer". Aus Niedersachsen erfolgen zur Zeit nach Aussage eines höheren Beamten des Innenministeriums Verteilungen nach Halberstadt/Sachsen-Anhalt.

Es soll dann eine auf vier Tage befristete Duldung ausgestellt werden, die die Optionsnummer enthält sowie die Auflage, sich unverzüglich in die festgelegte Aufnahmeeinrichtung des aufnahmepflichtigen Bundeslandes zu be- geben.

Stellt ein illegal eingereister Flüchtling nach der Verteilung durch das Sonderverteilungssystem einen Asylantrag, wird er aus dem System heraus und in das normale "Easy"-System des Bundesamtes aufgenommen.

5.) Sozialhilfegewährung

Soweit bekannt, ist bisher nicht geplant, auf Kosovo-Albaner im Hinblick darauf, daß freiwillige Rückkehr gefördert werden soll und auch stattfindet, die Anspruchseinschränkung des § 1 a Ziffer 2 Asylbewerberleistungsgesetz anzuwenden (Anm. der Red.: anders vielleicht in Berlin, s. Nachrichten - Bundesländer Länderrechtsprechung und -materialien) . Da die Duldungen vielmehr "bis auf weiteres" zu verlängern und Abschiebungen nicht möglich sind, liegen für die absehbare Zukunft die Voraussetzungen für eine derartige Anspruchseinschränkung nicht vor.

6.) Schlußbemerkung

Für die Beratungspraxis sollte nach Auffassung des Unterzeichners aus dem Vorgesagten folgen, daß bis zum Jahresende kein Risiko zwangsweiser Rückführungen in den Kosovo besteht und Sozialleistungen weiterhin gewährt werden.

Durch die Einführung des Verteilungssystems besteht allerdings für die Betroffenen das Risiko, sich nicht weiterhin bei ihren Familienangehörigen aufhalten zu können. Ob insoweit Rechtsmittel gegen "familientrennende" Verteilungsentscheidungen Erfolg haben können, ist zur Zeit kaum zu prognostizieren.

Länderrechtsprechung und -materialien

Äthiopien

VGH Ba-Wü: Asyl für hochrangigen EPRP-Aktivisten / intensive Exilüberwachung

Urteil v. 11.05.1999 - A 9 S 47/98 -. 29 S., R3233

"Der Kläger hat überzeugend und glaubhaft dargelegt, daß er nicht nur einfaches Mitglied der Ethiopian People's Revolutionary Party (EPRP) ist und an Demonstrationen gegen das äthiopische Regime teilgenommen hat, sondern auf öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen als Redner aufgetreten ist und über Jahre hinweg Führungspositionen innerhalb der EPRP in Deutschland bzw. des Unterstützungskomitees der EPRP eingenommen hat und einnimmt." (...)

"Gegenwärtig ist die EPRP im wesentlichen eine Exilorganisation. Die meisten Mitglieder ihrer bewaffneten Guerilla-Gruppen sind 1991/92 in Kriegsgefangenschaft genommen und vermutlich in der Mehrzahl zwischenzeitlich wieder freigelassen worden, über den Verbleib dieser Personen liegen keine Erkenntnisse vor (Institut für Afrikakunde, Stellungnahmen vom 11.08.1994 an VG Köln und vom 30.6.1994 an VG Darmstadt). Am 1.6.1992 wurden 23 Flüchtlinge, die der EPRP angehörten bzw. ihr zugerechnet wurden, von sudanesischen Behörden im Ostsudan festgenommen und an das äthiopische Militär ausgeliefert und sofort verhaftet. Neunzehn der Festgenommenen wurden später wieder freigelassen, die übrigen vier prominenten EPRP-Mitglieder sind noch immer in Haft (amnesty international, Stellungnahme vom 16.5.1994 an VG Ansbach, vom 6.9.1995 an VG Schleswig; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 27.3.1996 an VG Wiesbaden). Im Dezember 1993 fand in Addis Abeba die von der CoEDF initiierte Peace and Reconciliation Conference statt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.3.1996 an VG Wiesbaden und vom 12.12.1997 an VGH Baden-Württemberg). Die zur Teilnahme an dieser Konferenz eingereisten Vertreter der EPRP und der Coalition of Ethiopian Democratic Forces (CoEDF) wurden nach ihrer Ankunft festgenommen. Diese Konferenz erregte internationale Aufmerksamkeit, die Festnahmen führten zu massiven Protesten diplomatischer Vertreter der Geberländer. Bis auf eine Person, die nach wie vor in Haft ist, wurden die Festgenommenen im Februar 1994 freigelassen (Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 30.6.1994 an VG Darmstadt). Bekannt ist, daß EPRP-Führer seit Anfang der 90er Jahre in Haft sind, ohne daß über den Verlauf der Gerichtsverhandlungen etwas bekannt geworden ist (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.09.1998 an VG Berlin und amnesty international, Jahresbericht 1998, 1997 "Äthiopien").

Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung in Form einer Inhaftierung auf unbestimmte Zeit in Anknüpfung an seine Mitgliedschaft in der EPRP und seine exilpolitischen Aktivitäten in herausgehobener Position mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 16.4.1996 - 6 A 12327/94 -). Dies ergibt die Würdigung der dem Senat vorliegenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel.

Dabei wird die Frage, ob bereits die einfache Mitgliedschaft in der EPRP und die bloße Demonstrationsteilnahme mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit zu einer Gefährdung bei Rückkehr nach Äthiopien führt, unterschiedlich beurteilt (verneinend VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 8.2.1995 - A 13 S 2868/92 -). Während das Auswärtige Amt in früheren Auskünften es für unwahrscheinlich hielt, daß die einfache Demonstrationsteilnahme und bloße Mitgliedschaft in der EPRP in Deutschland zu Verfolgungsmaßnahmen in Äthiopien führen (Auskünfte vom 7.1.98 an VG Ansbach, vom 12.12.97 an VGH Baden-Württemberg und vom 15.12.1995 an VG Ansbach), führt es in seiner Auskunft an das VG Berlin vom 24.9.98 aus, aus dem Ausland zurückkehrende Anhänger von Organisationen, die der bewaffneten Opposition zugerechnet würden, müßten dann mit Untersuchungen einschl. ggfs. U-Haft auf unbestimmte Zeit rechnen, wenn der Verdacht materieller Unterstützung des bewaffneten Kampfes bestehe, wobei sich evtl. Anklagen auf die relevanten Strafrechtsbestimmungen stützten. Von staatlicher Seite werde bestätigt, daß die einfache Mitgliedschaft in einer terroristisch eingestuften Organisation für die Einleitung eines Strafverfahrens aus- reichen könne. In dieselbe Richtung geht die jüngste einschlägige Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5.2.1999 an das VG Ansbach, wonach es wahrscheinlich sei, daß der Kläger nach seiner Rückkehr nach Äthiopien, seine Mitgliedschaft in der EPRP unterstellt, wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung strafrechtlich verfolgt werde.

Amnesty international geht davon aus, daß bereits die Mitgliedschaft in der EPRP in Deutschland bzw. in einer Exilorganisation bei einer Rückkehr nach Äthiopien die Gefahr der Inhaftierung auf unbestimmte Zeit ohne Anklage und Gerichtsverfahren hervorrufe (Stellungnahme vom 18.6.98 an VGH Baden-Württemberg vom 4.6.97 an VG Ansbach, vom 12.6.96 an VG Frankfurt/Oder). Nach Auffassung des Instituts für Afrika-Kunde besteht wegen der Mitgliedschaft in der EPRP eine Gefahr politischer Verfolgung, wie wahrscheinlich die Verfolgung sei, könne nicht gesagt werden (Stellungnahme vom 23.11.98 an VGH Baden-Württemberg), Verfolgungsmaßnahmen wegen Mitgliedschaft in der EPRP oder dem Unterstützungskomitee schienen möglich (Stellungnahmen vom 28.10.96 an VG Ansbach und vom 21.9.1995 an OVG Koblenz), es sei nicht auszuschließen, daß ein als solches bekanntes Mitglied der EPRP nach Rückkehr über eine sicherheitsdienstliche Beobachtung hinaus politisch begründeten Maßnahmen ausgesetzt sei (Stellungnahme vom 27.3.96 an VG Wiesbaden).

Welcher Auffassung zu folgen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls Personen, die - wie der Kläger - über viele Jahre hinweg herausgehobene Positionen in der Exilorganisation der EPRP bzw. im Unterstützungskomitee innehatten und sich darüber hinaus in der Öffentlichkeit als Organisator von Versammlungen und als Redner hervorgetan haben, sind mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr von Inhaftierung bedroht.

Bei Personen, die an prominenter Stelle der Exilpartei tätig waren und von denen zu erwarten ist, daß sie nach Rückkehr politischen Einfluß erlangen, ist es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes denkbar, daß sie mit staatlicher Verfolgung zu rechnen haben (Auskunft vom 12.12.1997 an VGH Baden-Württemberg). An anderer Stelle führt das Auswärtige Amt aus, Repräsentanten der Führung der EPRP, d.h. die in der äthiopischen Öffentlichkeit bekannten Personen der EPRP, liefen Gefahr, politisch verfolgt zu werden. Der 1. Sekretär der EPRP in Frankfurt sei bekannt und aufgrund seiner näher beschriebenen exilpolitischen Aktivitäten bei Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt (Auskunft vom 5.5.95 an VG Würzburg). Auch der UNHCR geht davon aus, ein exilpolitisch tätiger äthiopischer Staatsangehöriger mit dem Profil des Klägers (Leiter einer Bezirksgruppe des Unterstützungskomitees, Organisation und Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen) müsse bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Beeinträchtigungen rechnen (Stellungnahme vom 23.2.1996 an das OVG Koblenz). Diese Auffassung wird von amnesty international geteilt (Stellungnahme vom 26.2.1996 an OVG Koblenz). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, daß die Mitgliedschaft in einem Führungsgremium wie z. B. dem Zentralkomitee einer Oppositionspartei, in der Vergangenheit zu Festnahmen geführt hat (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10,8.1994 an das VG Köln).

Die Würdigung dieser Erkenntnisse ergibt, daß jedenfalls Mitglieder der EPRP, die sich über Jahre hinweg in Führungspositionen der EPRP in Deutschland oder im Unterstützungskomitee der EPRP befanden und tätig waren und darüber hinaus auf öffentlichen Veranstaltungen als Redner aufgetreten sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr nach Äthiopien verhaftet und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Hiervon gehen die genannten Gutachter und Auskunftspersonen übereinstimmend aus. Neben diesen Aussagen ist insoweit von Bedeutung, daß aus dem Ausland nach Äthiopien einreisende Repräsentanten der EPRP in der Vergangenheit verhaftet und unterschiedlich lang inhaftiert worden sind und daß nach insoweit ebenfalls übereinstimmenden Berichten Mitglieder der EPRP seit vielen Jahren in Äthiopien ohne Anklage und Gerichtsverfahren inhaftiert sind." (...)

"Der Senat ist auch davon überzeugt, daß den äthiopischen Sicherheitsbehörden der Kläger in seiner Funktion und seiner politischen Einstellung sowie mit seinen Aktivitäten bekannt ist. Jedenfalls in jüngerer Zeit geht das Auswärtige Amt - wohl anders als in seiner Auskunft vom 16.8.1996 an das VG Oldenburg und im Lagebericht vom 24.4.1997 - davon aus, daß der äthiopische Geheimdienst über ein teilweise funktionierendes Informantensystem im Ausland verfügt und sich auf die Observation führender Köpfe oppositioneller Organistionen zu konzentrieren scheint (Lagebericht vom 9.4.1998 und auch schon Auskunft vom 20.6.1996 an VG Wiesbaden); der äthiopischen Regierung sei bekannt, wer tatsächlich eine führende Position innerhalb einer wichtigen Exil-Partei einnehme und wer nicht (Auskunft vom 7.4.1998 an VG Berlin). In seiner Auskunft vom 28.5.1996 an VG Würzburg führt das Auswärtige Amt aus, es sei davon auszugehen, daß der äthiopische Sicherheitsdienst sich (lediglich) auf die Führer jener Oppositionsparteien konzentriert, die durch gewaltsame Anschläge in Äthiopien in Erscheinung getreten sind.

Nach Einschätzung von amnesty international beobachtet der äthiopische Geheimdienst die exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen in Deutschland, wozu selbstverständlich auch gegen die Regierungspolitik gerichtete Demonstrationen und Veranstaltungen gehörten, sehr genau, es sei auch nicht auszuschließen, daß es innerhalb der EPRP Informanten des äthiopischen Geheimdienstes gebe (Stellungnahmen vom 27.8.1998 an VGH Kassel vom 18.6.1998 an VGH Baden-Württemberg, vom 4.6.1997 an VG Ansbach und vom 12.6.1996 an VG Frankfurt/Oder). In den beiden zuletzt genannten Auskünften ist darüber hinaus ausgeführt, je größer die exilpolitischen Aktivitäten eines Oppositionellen seien, desto mehr wachse die Gefahr, daß dies dem äthiopischen Geheimdienst bekannt werde. Das Institut für Afrika-Kunde legt dar, es sei im allgemeinen davon auszugehen, daß exilpolitische Aktivitäten äthiopischer Staatsbürger sicherheitsdienstlich mit den üblichen Methoden beobachtet würden, die politischen Aktivisten seien dem Sicherheitsdienst in der Regel namentlich bekannt (Stellungnahmen vom 23.11.1998 an VGH Baden-Württemberg und vom 22.5.1998 an VG Kassel). In seiner Stellungnahme vom 17.9.1996 an VG Würzburg führt das Institut für Afrika-Kunde aus, es sei als wahrscheinlich anzunehmen, daß den äthiopischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten der in Deutschland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen bekannt seien, auch wenn sich eine systematische Beobachtung solcher Aktivitäten nicht eindeutig beweisen ließe. Je häufiger jemand öffentlich in Erscheinung trete, desto wahrscheinlicher sei seine Erfassung.

Schließlich geht auch der UNHCR davon aus, daß äthiopische Behörden die Aktivitäten der hauptsächlich im Ausland aktiven Oppositionsparteien sehr genau verfolgten (Stellungnahme vom 23.2.1996 an OVG Koblenz), und der BND legt dar (Stellungnahme vom 27.11.1997 an VGH Baden-Württemberg), es sei anzunehmen, daß die äthiopische Botschaft in Bonn exilpolitische Aktivitäten sehr wohl registriere und beobachte, auch könnten Redner auf politischen Veranstaltungen den äthiopischen Behörden namentlich bekannt werden.

Angesichts der übereinstimmenden Stellungnahmen verschiedener sachverständiger Stellen ist der Senat überzeugt, daß den äthiopischen Sicherheitsbehörden der Kläger namentlich sowie seine Aktivitäten und Führungspositionen innerhalb der Exil-EPRP bekannt sind. Den gegen diese Annahme sprechenden Ausführungen des Auswärtigen Amtes mißt der Senat keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal das Auswärtige Amt selbst in anderen Auskünften eine abweichende Auffassung vertritt."

Einsender: VGH Baden-Württemberg

Außerdem:

Afghanistan

Algerien

Siehe auch die Entscheidung des EGMR im Abschnitt Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

ai, Stellungnahme vom 21.05.1999 an VG Karlsruhe, MDE 28-98.154, zur Gefährdung westlich orientierter alleinstehender Frauen mit nicht-ehelichem Kind, 3 S., L3109

Angola

UNHCR: Background Paper on Refugees and Asylum Seekers from Angola

UNHCR, Centre for Documentation and Research, Genf, April 1999, 35 S., L3307

Dieses Dokument ist als Grundlagendokument für die Beurteilung der Gefährdung angolanischer Staatsangehöriger sehr zu empfehlen. Neben den hier zitierten Passagen zur allgemeinen Menschenrechtslage, extralegalen Tötungen und Folter enthält es Ausführungen zu willkürlichen Verhaftungen, Zwangsrekrutierungen sowie der besonderen Gefährdung von Frauen, Kirchenmitgliedern und Zivilpersonen in der Provinz Cabinda. Außerdem beleuchtet es allgemein die politische Lage, gibt einen geschichtlichen Überblick, stellt die Parteienlandschaft dar und gibt Aufschluß über die Asylanerkennungspraxis in anderen europäischen Ländern. Hier einige Auszüge:

"Although Angola is party to a number of international treaties concerning the protection of human rights (see above), human rights organizations reported widespread human rights abuses even before the collapse of the peace process in 1998. According to the U.S. Department of State Annual Report on Human Rights Practices in Angola for 1998, 'the government's human rights record continued to be poor, and it continued to commit numerous serious abuses' (U.S. DOS Country Report for 1998, internet). Another source notes that 'although the government has taken steps to increase protection for human rights, there appears to be little real will to end human rights violations' (Human Rights Watch, Worl Report 1999: Angola: Human Rights Developments, internet). The most widely reported human rights violations by government forces were extrajudicial executions, beatings, forced recruitment, intimidation and harassment, lengthy delays in trials, prolonged pre-trial detention, ill-treatment of prisoners, and restriction of the right to freedom of speech.

Serious human rights violations are believed to occur in UNITA-held areas too, although exact information is scarce due to lack of access to these areas. However some reports indicate that 'UNITA troops killed and tortured civilians and burned houses' (Amnesty International: Angola Human Rights - the gateway to peace, February 1999, internet). The United Nations Observer Mission in Angola (MONUA) received reports of 'allegations of indiscriminate and summary killings, torture and ill-treatment, harassment and intimidation, abductions, destruction of property and forcible displacement reportedly committed in the course of attacks on villages and ambushes by UNITA elements' (United Nations, Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Observer Mission in Angola, S/1999/49, 17 January 1999, internet). However, 'it was very difficult to obtain details of reports of human rights abuses and in many cases it was impossible to determine the identity of those responsible'; (Amnesty International, February 1999, internet). To this day, UNITA rejects UN investigation to 'any claims of human rights abuses in areas of the country under its control unless those abuses were thought to be the work of government forces' (U.S. DOS Country Report for 1998, internet). Available information suggests that UNITA is responsible for extrajudicial executions, torture, disappearances, forced recruitment, rape, and restriction of freedom of speech, the press, association, assembly, and movement (Ibid.)

It is presumed that human rights violations by both parties to the conflict have significantly increased since the renewed outbreak of large-scale fighting December 1998. However, lack of security for international personnel - in addition to the fact that the observation capacity of international monitors has been drastically reduced - constrains investigations to claims of human rights abuses in disputed areas.

 

Extrajudicial executions

There are many allegations of extrajudicial killings by the police and the armed forces. Most frequently, extrajudicial killings, which are reported to have increased since the collapse of the peace process in 1998, were committed against UNITA supporters (United Nations, Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Observer Mission in Angola, S/1998/838, 7 September 1998). Numerous people suspected of supporting UNITA have been forcibly abducted and died while in police custody - for example, on 26 July 1998, several young men were taken from their homes in Kampao (near Luanda) by masked policemen. Reportedly, the police shot five of them on the spot, while the others are supposed to have been taken away in a government truck and executed at a later time (U.S. DOS Country Report for 1998, internet). In April 1998, a UNITA municipal secretary and over 12 other UNITA officials are believed to have been publicly executed (Ibid.). Several other people have allegedly been killed, sometimes through torture, by the Angolan police force between March and May 1998, None of the above incidents were investigated, nor was action taken against the persons responsible.

According to Amnesty International, at least five people are believed to have been extrajudicially executed by government forces in Kikolo, Luanda province, in July 1998 (Amnesty International, February 1999, internet). Human Rights Watch notes high levels of violence in August 1998, with the 'national police targeting demobilised soldiers and UNITA officials and burning villages in areas sympathetic to UNITA.' (Human Rights Watch, World Report, 1999, internet). In September and October 1998, several UNITA supporters are believed to have been abducted and/or killed by police officers in Negage, Uige province (Amnesty International, February 1999, internet). Ostensibly, the handover of up to 200 localities to government administration over the course of the year involved the extrajudicial killing of UNITA administrators and persons accused of collaboration (U.S. DOS Country Report for 1998, internet; Amnesty International, February 1999, internet.).

Government forces in Cabinda province are also believed to have been responsible for extrajudicial killings during 1998. Reports state that at least 13 people suspected of supporting the FLEC have been killed between 22 and 24 August 1998 in northern Cabinda (Amnesty International, February 1999, internet). As for UNITA, there are reports that'Savimbi personally ordered extrajudicial killings of 143 opponents' (U.S. DOS Country Report for 1998, internet). One source states that'UNITA troops are reported to have abducted hundreds of civilians, including children, to have raped women and to have carried out deliberate and arbitrary killings' (Amnesty International, February 1999, internet). Frequently, traditional leaders, known as sobas, have been targeted by UNITA elements: at least 20 sobas were killed during a four month period in 1998 (U.S. DOS Country Report for 1998, internet). In another incident on 26 June 1998, UNITA is believed to have publicly executed 14 young sobas in the town of Caninguil. Similar incidents have reportedly taken place throughout the whole country. Policemen are another frequent target of UNITA attacks - 14 are believed to have been killed in Base Porto on 28 March 1998, 'possibly as part of a campaign that resulted in approximately 200 known cases of police officers being killed by UNITA forces, including one incident near Kuito Cuanavale in which 18 officers were executed' (U.S. DOS Country Report for 1998, internet; Amnesty International, February 1999, internet; Human Rights Watch, World Report 1999, internet). In August 1998, at least 60 people, possibly many more, are reported to have been killed during a UNITA attack in Luremo, Luanda Norte province. Several persons suspected of opposing UNITA, including Savimbi's former wife, Ana Isabel, have been imprisoned and may have been killed by UNITA over the course of the years.

Since the beginning of renewed fighting in 1998, human rights abuses by UNITA seem to have increased massively: in an attack attributed to UNITA in mid-December near Kuito, over one hundred civilians, most of them internally displaced, were killed, and a further hundred were reported to have been killed by early January 1999 (Amnesty International, AFR 12/01/99, February 1999, internet) On 16 December, 'indiscriminate shelling, reportedly by UNITA, killed at least 25 civilians and wounded approximately four times that number (...) in Kunje, Bié Province'(United Nations, Security Council, Report of the Secretary General on the United Nations Observer Mission in Angola, S/1999/49, 17 January 1999, internet). Also in early January, 30 to 40 people died in Malange as a result of mortar shelling by UNITA which was ostensibly 'deliberately aimed at the city's heavily populated market places in an attempt to force civilians to flee' (Ibid.).

 

Torture

Torture and ill-treatment of persons arrested by security personnel is believed to occur regularly: '(p)olice torture and induced concessions are acceptable forms of investigation and are rarely, if ever, punished' (U.S. DOS Country Report for 1998, internet). Prison conditions are life-threatening, as the prison system holds five times the number of prisoners it was built to hold, and many prisons lack the financial resources to adequately feed the people detained (United Nations, Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Observer Mission in Angola, S/1999/49, 17 January 1999). Prison officials reportedly beat people, and those suspected of ties with UNITA in particular are said to be 'subjected to primitive and brutal forms of interrogation' (Ibid.). Several UNITA members have reportedly been tortured to death by police officers in 1997 (Amnesty International 1998, Annual Report on Angola, internet).

Persons who have fled UNITA-held regions report that 'abuse of suspects seems to be universal in areas under UNITA control, which is believed to 'use cruel and inhuman practices, including public torture, to punish dissent and deter further acts of disloyalty' (U.S. DOS Country Report for 1998, internet). Although information on torture by UNITA is hard to obtain due to the lack of access to UNITA areas, documented cases include public torture and execution of a man in Cuninga in April 1999 (Ibid.). Another incident involves the soba of Muena, who had both his ears cut off after having been detained and tortured by UNITA personell in February 1998 (Ibid.)."

ai: Gefährdung von mutmaßlichen Unterstützern der FLEC-FAC (Provinz Cabinda)

Stellungnahme vom 31.05.1999 an VG Neustadt a.d.W., AFR 12-99.018, 3 S., L3216

"Seit Anfang des Jahres 1999 haben die Spannungen zwischen den Konfliktparteien in der Provinz Cabinda wieder erheblich zugenommen, nachdem die FLEC-R (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda - Renovada / Erneuerte FLEC) am 10. März 1999 vier Männer, zwei Franzosen, zwei Portugiesen und eine Angolanerin entführt hatte. Die Frau wurde nach einigen Tagen wieder freigelassen. Es wird vermutet, dass die vier Männer als Geiseln zur Lösegelderpressung entführt wurden oder um Druck auf ausländische Unternehmen auszuüben, Cabinda zu verlassen. Am 16. März 1999 gab die FLEC-R bekannt, daß sie jeden Versuch der angolanischen Regierungsstreitkräfte, die Geiseln gewaltsam zu befreien, entsprechend beantworten werde, einschließlich der Exekution der Geiseln. Berichten zufolge soll auch die UNITA (União Nacional para a Independência Total de Angola / Nationale Union für die vollständige Unabhängigkeit Angolas) in Cabinda mittlerweile ungefähr 1500 Kämpfer stationiert haben.

amnesty international erhält immer wieder Berichte, dass Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder oder Unterstützer der verschiedenen Flügel der FLEC zu sein, gefoltert oder extralegal hingerichtet worden oder nach der Inhaftierung 'verschwunden' sein sollen (siehe auch Urgent Action 250/98 vom 18.9.1998).

amnesty international geht davon aus, daß jeder, der den lokalen Behörden als Regierungsgegner bekannt ist oder als solcher erkannt werden könnte, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach Angola und Cabinda abgeschoben werden sollte, da ihm Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite drohen könnten. Hinzu kommt, daß jedem, der in Polizeihaft genommen wird, Folter oder Mißhandlungen drohen. Bei Personen ohne politischen Einfluß oder Geld ist die Gefahr der Mißhandlungen höher."

 

Außerdem:

Aserbaidschan

Deutsch-Armenische Gesellschaft, Stellungnahme vom 19.02.1999 an VG Stuttgart: Weiterbestehende Gefährdung von Armeniern; 5 S., L3154

Bosnien-Herzegowina

China

Eritrea

ai, Stellungnahme vom 07.06.1999 an VG Gießen, AFR 40-99.009: Gefährdung von ELF-Aktivisten, aber keine Gefährdung wegen Asylantragsstellung. 3 S., L3326

Georgien

AA, Stellungnahme vom 25.02.1999 an VG Sigmaringen, Gz 514-516.80/31 116, zur "Konservativ-Monarchistischen Partei Georgiens", 4 S., L3145

Indien

ai: "'If they are dead, tell us' - 'Disappearances' in Jammu and Kashmir", Februar 1999, ASA 20/02/99, 76 S., L3126

Irak

Nieders. OVG: Verfolgung durch irak. Geheimdienst und DKP / keine inländische Fluchtalternative

Urteil v. 26.05.1999 - 9 L 1245/99 -. 8 S., R3234

Aus dem Tatbestand: "Am 31. August 1996 habe die irakische Regierung zusammen mit der DKP Hawler überfallen. Er sei am 1. September 1996 von Soldaten der irakischen Armee verhaftet und nach Mosul gebracht worden. Dort sei er bis zum 15. März 1997 inhaftiert gewesen. Man habe ihn aufgefordert, sich als Peschmerga der PUK eintragen zu lassen; was er danach tun solle, werde er später erfahren. Als er versprochen habe, den Forderungen nachzukommen, sei er freigelassen worden. Die irakische Regierung habe ihm bei seiner Freilassung gedroht, daß sie ihn finden und bestrafen würde, wenn er nicht seinen Forderungen nachkäme. Am 17. April 1997 habe ihn die DKP aufgefordert, zu tun, was die Regierung von ihm verlange. Daraufhin habe er den Irak verlassen." (...)

Aus den Entscheidungsgründen: "Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Absätze 2 und 3 VwGO entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zusteht.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht gemeint, dem Beigeladenen drohe schon deshalb politische Verfolgung, weil es sich bei ihm um einen Kurden aus dem Nord-Irak handelt. Der Senat vertritt seit seiner Grundsatzentscheidung vom 8. September 1998 ( L 2142/98) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt z. B. die Beschlüsse v. 12.05.1999 - 9 L 1209/99- und vom 11.05.1999 - 9 L 592/99 -) die Ansicht, daß eine Gruppenverfolgung der Kurden weder in den autonomen Kurdengebieten im Nordost-Irak noch im Zentral-Irak stattfindet oder in den 90er Jahren stattgefunden hat.

Der Beigeladene muß zwar nicht als Kurde, wohl aber aufgrund seines individuellen Schicksals ernsthaft befürchten, bei einer Rückkehr in den Irak politisch verfolgt zu werden. Aufgrund des Akteninhalts und der Schilderungen des Beigeladenen in der Berufungsverhandlung steht für den Senat fest, daß der Beigeladene mit schwerwiegenden asylerheblichen Maßnahmen, insbesondere einer langfristigen Inhaftierung und eventuellen Ermordung, rechnen muß, wenn der irakische Geheimdienst seiner habhaft wird, und daß er nicht sicher davor ist, in die Hände des irakischen Geheimdienstes zu geraten. Der Senat geht davon aus, daß der Beigeladene anläßlich des Überfalls irakischer Truppen auf Hawler am 1. September 1998 verhaftet worden ist. Dort ist er zusammen mit anderen, nach Zufallsgesichtspunkten ausgesuchten jüngeren Kurden über ein halbes Jahr lang festgehalten worden, um von ihm zu erzwingen, Peschmerga der PUK zu werden und die PUK auf diese Weise quasi von innen heraus durch Anschläge zu schädigen. Seine Freilassung aus der Haft war auf die von ihm bekundete angebliche Bereitschaft zurückzuführen, den Forderungen des irakischen Regimes nachzukommen. Als bekannt geworden war, daß er seine zunächst erklärte Bereitschaft nicht in die Tat umsetzen würde, ist er von der mit dem irakischen Staat insoweit kooperierenden DKP unmißverständlich aufgefordert worden, sich regimetreu zu verhalten und bei der PUK vorstellig zu werden. Der hierzu nicht bereite Beigeladene mußte konkret befürchten, wegen seiner Weigerung durch das irakische Regime, eventuell unter Zuhilfenahme der DKP, erneut festgenommen zu werden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise war er mithin von Seiten des irakischen Regimes konkret bedroht und politisch verfolgt. Bei einer Rückkehr in den Irak kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß der Beigeladene wegen der fehlenden Illoyalität zum irakischen Regime erneut verhaftet und nachhaltig bestraft wird. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Vorfall den in Hawler ortsansässigen Mitarbeitern der DKP bekannt geworden war und voraussichtlich nicht in Vergessenheit geraten ist. Der Beigeladene muß bei einer Rückkehr nach Hawler damit rechnen, vom irakischen Geheimdienst oder von Mitarbeitern der DKP in den von Saddam Hussein beherrschten Zentral-Irak verbracht und dort wiederum in seinen asylrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt zu werden.

Der Senat hat keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit des Beigeladenen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Seine Schilderungen in der Berufungsverhandlung stimmten mit den protokollierten Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt überein. Sie waren ins Einzelne gehend, spontan und völlig widerspruchsfrei. Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß der Beigeladene Dinge erzählt hat, die ihm wirklich widerfahren sind. Hierfür spricht auch, daß er keine Übertreibungen vorgenommen hat, wie z. B. seine Darlegungen belegen, daß er während der Haft beschimpft und beleidigt, nicht aber geschlagen worden sei.

Der Beigeladene kann nicht darauf verwiesen werden, daß er in Teile der nordost-irakischen Kurdengebiete zurückkehren könne, in denen der irakische Staat und die DKP keine Hoheitsgewalt ausüben. Eine inländische Fluchtalternative besteht insbesondere in PUK-Gebieten für den Beigeladenen nicht. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß seine Familie nach Koy (offiziel: Koysinjak), einer Stadt im Grenzbereich von DKP- und PUK-Gebieten, gezogen sei und sich dort auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten etabliert habe. Ob sich auch der Beigeladene in Koy eine Existenzgrundlage verschaffen könnte, bedarf indessen nicht der Entscheidung. Eine Rückkehr dorthin wäre ihm - wie die ausführlichen Erörterungen in der Berufungsverhandlung ergeben haben - jedenfalls nicht zumutbar, weil er dort vor einem Zugriff durch die DKP und einer Auslieferung an das irakische Regime nicht hinreichend sicher wäre. Denn an der Grenze zwischen DKP- und PUK-Gebiet sind Übergriffe der jeweils anderen Kurdenorganisation nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Eine Rückkehr in das Gebiet um Sulaimaniya ist für den Beigeladenen nicht zumutbar, weil er in der für ihn fremden Umgebung nicht in der Lage sein wird, sich dort eine Lebensgrundlage zu verschaffen und sozial zu integrieren (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 28.10.1998 - 9 L 4395/98 - und vom 15.12.1998 - 9 L 4568/98 -, wonach die autonomen Kurdengebiete im Nordost-Irak nur für solche Kurden eine inländische Fluchtalternative darstellen, die aus der jeweiligen Region kommen.)"

Einsender: RA Freckmann, Hannover

Iran

AA, Stellungnahme vom 12.05.1999 an VG Leipzig, Gz 514-516.80/33 828: Keine Gefährdung wegen Rückzug aus Komitee der Pasdaran; 4 S., L3144

Israel

ai: "Palestinian Authority Defying the Rule of the Law: Political detainees held without charge or trial", 21.04.1999, MDE 21/03/99, mit Einzelfalldokumentationen, 20 S., L3124

Jugoslawien

Kambodscha

AA: Keine Rückkehrgefährdung

Stellungnahme vom 08.02.1999 an VG Sigmaringen, Gz 514-516.80/33 001. 11 S., L3232

"Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Rückkehrgefährdung für kambodschanische Studenten bzw. Auszubildende aus den früheren Ostblockstaaten vor. Es hat sich auch nach den Ereignissen Anfang Juli 1997 und nach den Wahlen im Juli 1998 keine Änderung ergeben." (...)

"Die Beurteilung ist die gleiche, gleichgültig ob die Rückkehrer in Deutschland Mitglied der Khmer National Party waren und/oder erkennbar an antikommunistischen Demonstrationen, etwa vor der kambodschanischen Botschaft in Bonn, teilgenommen haben." (...)

"Es sind keine sonstigen Fälle von politischer Benachteiligung von Rückkehrern bekannt. Grundsätzlich sind Rückkehrer, insbesondere mit guter Ausbildung, willkommen. Zurückkehrende Auslandskambodschaner sind keiner Verfolgung durch kambodschanische Stellen ausgesetzt." (...)

"Regimekritische Organisationen unterliegen keiner strafrechtlichen Verfolgung. Eine Überwachung von in Deutschland befindlichen Kambodschanern durch kambodschanische Stellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Der Stand von Technik und Ausbildung in der kambodschanischen Verwaltung läßt den Schluß nicht zu, daß kambodschanische Behörden in der Lage sind, Bilder von Demonstrationen auszuwerten und abgebildete Personen zu identifizieren."

Kamerun

Kongo (Demokratische Republik) / Zaire

VG Stuttgart: Keine Gefährdung für einfache Oppositionelle, jedoch Gruppenverfolgung für Tutsi

U.v. 21.04.1999 - A 15 K 16023/97 -; 10 S., R3172

Die Entscheidung wiederholt zunächst die gängige Rechtsprechung, nach der nicht exponierte Oppositionelle grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sind. Das Gericht spricht jedoch eine Asylanerkennung aus, weil es unter Bezugnahme auf Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde und des AA Tutsi für gruppenverfolgt hält:

"Die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung setzt voraus, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und daß diese Ziele von eigenen staatlichen Organen durchgesetzt werden.

Von einer unmittelbar staatlichen, in den Verantwortungsbereich des sie nicht verhindernden Staates fallenden Gruppenverfolgung kann nur gesprochen werden, wenn sie sich in flächendeckenden Massenausschreitungen äußert, weil erst bei einer solchen Verfolgungsdichte die Erstreckung des Vorverfolgerstatus auf grundsätzlich alle Gruppenmitglieder unabhängig von dem Nachweis bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung in eigener Person gerechtfertigt ist. Derartige flächendeckende Massenausschreitungen werden im Rahmen einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung in der Regel erst bei Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen angenommen werden können, weil nur dann die notwendige aktuelle Gefahr für alle Gruppenmitglieder besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 und vom 24.0ß7.1990, Buchholz 403.25 § 1 AsylVfG Nr. 126 und 128; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1991 - A 12 S 1786/90 -).

Dies ist in der Demokratischen Republik Kongo spätestens seit dem August 1998 für die Volksgruppe der Tutsi der Fall. Das Institut für Afrikakunde hat in seiner Auskunft vom 15.10.1998 an das VG Düsseldorf dazu folgendes ausgeführt:

"Personen, die in der RDC als Tutsi bzw. 'Rwander' gelten, sind unter der Kabila-Administration seit 1998 an Leib und Leben bedroht. Hatten Tutsi noch 1996/97 einen wichtigen Faktor des militärischen Sieges von Kabila über Mobutu dargestellt, so waren nach dem erzwungenen Machtwechsel des Mai 1997 bald danach aus Verbündeten Feinde geworden. Kabila hatte zunächst Tutsi mit wichtigen Positionen in Staat, Regierung und Streitkräften betraut (darunter das Amt des Außenministers). Im Laufe der Monate entwickelte sich jedoch ein Machtkampf, der schließlich zum Zerwürfnis führte. Bereits im November 1997 kam es zu ersten gewaltsamen Konfrontationen zwischen Tutsi-Soldaten und anderen Verbänden des Militärs, und nach einem im einzelnen schwer durchschaubaren Tauziehen um die Macht entwickelte sich ab August 1998 eine militärische Offensive von aufständischen Tutsi-Truppen gegen das Kabila-Regime mit dem Ziel, dieses Regime zu stürzen. Der Aufstand wurde anscheinend auch von Nicht-Tutsi (darunter das Umfeld des 1997 gestürzten und kurz darauf seiner Krebserkrankung erlegenen Diktators Mobutu) unterstützt, erhielt jedoch bei der breiten Masse der Bevölkerung vor allem in Kinshasa und den Nicht-Tutsi-Siedlungsgebieten der RDC keine oder nur geringe Rückendeckung. Aufgrund der militärischen Stärke der Aufständischen geriet das Regime ins Wanken, es fiel jedoch nicht, weil Angola, Zimbabwe und Namibia zu seiner Rettung militärisch intervenierten. Zwar gelang es Kabila, mit ausländischer Unterstützung die Kontrolle über Kinshasa und die westlichen Landesteile zurückzuerlangen, aber der Osten, insbesondere die Kivu-Provinzen, Maniema und der Norden Katangas, wurde weiterhin durch militärische Zusammenstöße erschüttert. Der Krieg der Tutsi-Truppen gegen das Kabila-Regime hatte zur Folge, daß im ganzen Land, gefördert durch staatliche Propaganda, das Feindbild der Tutsi wiederbelebt wurde. Bei der militärischen Vertreibung der Tutsi-Rebellen aus Kinshasa kam es zu brutalen Tötungsexzessen an Tutsi, die anscheinend auch seitens der aufgehetzten Zivilbevölkerung an wehrlos gewordenen Kämpfern verübt wurden. Ein Fall davon wurde in Deutschland durch Fernsehbilder des ZDF dokumentiert, als aus Kinshasa übermitteltes Filmmaterial unter Zeitdruck offenkundig nahezu ungeprüft in die Fernsehnachrichten übernommen wurde. (Dies kann hier lediglich aus eigener Erinnerung ohne genaue Datumsangabe wiedergegeben werden; es handelte sich der Erinnerung zufolge um einen Tag in der zweiten Augusthälfte 1998.)"

Diese Auskunft hat auch das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 14.12.1998 bestätigt. Damit liegt im Fall des Klägers ein asylrelevanter Nachfluchtgrund vor, den er selbst nicht zu vertreten hat, da sich ohne seine Einflußnahme die Lage im Heimatland geändert hat."

Einsender: RA Hemeyer, Stuttgart

 

AA verweist auf kongolesische Menschenrechtsorganisationen

Stellungnahme vom 28.04.1999 an VG Sigmaringen, Gz 514-516.80/COD, 3 S., L3137

"1. Nach Auskunft kongolesischer Menschenrechtsorganisationen kann derzeit keine generelle Einschätzung zu der Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit für in die Demokratische Republik Kongo zurückkehrende Asylbewerber, die ihren Asylantrag bis zum jetzigen Zeitpunkt aufrechterhalten, gegeben werden. Entscheidend sei hier nicht die Aufrechterhaltung eines Asylantrages, sondern vielmehr die Beweggründe des Asylbewerbers, wie z.B. Gegnerschaft zum Regime Kabila. Auch sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eventuelle exilpolitische Aktivitäten des Asylantragstellers bzw. eventuell bestehende Kontakte des Asylantragstellers zu den Rebellenbewegungen RCD und MLC den kongolesischen Sicherheitsbehörden bekannt sind und als ernstzunehmender Versuch gewertet werden, das aktuelle Regime unter Präsident Kabila in der Öffentlichkeit zu diskreditieren bzw. zu schwächen.

2. Kongolesische Oppositionsparteien wie die UDPS berichten regelmäßig, daß unter anderem ihre in Deutschland lebenden Anhänger von dort operierenden Einheiten des kongolesischen Geheimdienstes beobachtet würden. Inwiefern dies tatsächlich zutrifft, kann von hier aus nicht beurteilt werden.

3. Nach Auskunft kongolesischer Menschenrechtsorganisationen werden alle zurückzuführenden Personen - soweit als solche für die kongolesischen Behörden erkennbar - bei Einreise in die Demokratische Republik Kongo am internationalen Flughafen Ndjili von Beamten der kongolesischen Migrationsbehörde DGM (Direction Général de Migration) und einem Strafverfolgungsbeamten (Officier de Police Judiciaire - OPJ) befragt. Dabei würden die von der Person mitgeführten Reisedokumente auf ihre Echtheit hin überprüft. Rückgeführte Asylbewerber würden in dem Büro der DGM nach den Gründen ihres im Ausland gestellten Asylantrages gefragt. Der anwesende OPJ prüfe schließlich, ob gegen die jeweilige Person etwas vorliegt. Die Dauer der Befragung hinge davon ab, wie schlüssig der Vortrag der Person sei. Unter Umständen würden rückgeführte Personen bis zu 48 Stunden am Flughafen festgehalten. Anschließend könnten sie ungehindert das Flughafengelände verlassen, sofern gegen sie kein Strafverfahren anhängig sei bzw. sofern gegen sie keine sicherheitspolitischen Bedenken bestünden. Man könne jedoch aufgrund des beschriebenen Verfahrens nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, daß etwa Personen, deren im Ausland gestellter Asylantrag sich im wesentlichen auf die Gegnerschaft zum Kabila-Regime gründete, bei der Einreise verhaftet würden. Derartige Fälle seien bisher jedoch nicht bekannt.

4. Nach Auskunft kongolesischer Menschenrechtsorganisationen können diese nach vorheriger Genehmigung der DGM die Ankunft von Rückkehrern am Flughafen Ndjli beobachten. Bei der oben geschilderten Befragung der Ankömmlinge durch die Immigrationsbehörde sei die Anwesenheit von Vertretern der Menschenrechtsorganisationen hingegen grundsätzlich nicht erwünscht. Es seien jedoch in der Vergangenheit auch schon gelegentlich Menschenrechsorganisationen zu derartigen Befragungen eingeladen worden, um gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz bei der Verfahrensweise zu demonstrieren.

5. Nach Einschätzung kongolesischer Menschenrechtsorganisationen kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß Asylbewerber, die in Deutschland als Oppositionelle gegen die Regierung von Präsident Kabila öffentlich in Erscheinung getreten und den staatlichen Institutionen in der Demokratischen Republik Kongo dahingehend bekannt sind, bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo staatlichen Repressionsmaßnahmen unterliegen. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen sei es jedoch im Falle einfacher Mitgliedschaft beispielsweise in einem Regionalverband der UDPS in Deutschland sowie im Falle der bloßen Teilnahme an gegen die Regierung Kabila gerichteten Kundgebungen in deutschen Großstädten eher unwahrscheinlich, daß die betreffende Person allein schon deshalb ins Blickfeld der für Staatssicherheit zuständigen kongolesischen Behörden gerate. Diese Einschätzung wird vom Auswärtigen Amt geteilt.

6. Kongolesischen Menschenrechtsorganisationen zufolge führen kritische Äußerungen in bezug auf das Regime Kabila seitens einfacher Bürger bisher zu keinerlei Verfolgungsmaßnahmen. Funktionsträger der kongolesischen Gesellschaft oder Journalisten, die öffentlich die Regierung Kabila kritisierten, seien jedoch gelegentlich staatlichen Repressionsmaßnahmen (z.B. vorübergehende, willkürliche Inhaftierung) ausgesetzt.

7. Das Engagement für die Errichtung eines demokratischen Staatswesen in der Demokratischen Republik Kongo an sich führt - auch bei rückkehrenden Asylbewerbern - grundsätzlich nicht zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. So gebe es zahlreiche Kongolesen im In- und Ausland, die sich für Demokratie in ihrem Heimatland einsetzten. Fälle staatlicher Verfolgungsmaßnahmen gegen diesen Personenkreis seien bisher nicht bekannt. Anders verhalte sich die Lage jedoch bei Personen, die sich nicht nur für die Errichtung einer Demokratie an sich, sondern auch für die Absetzung des derzeitigen Regimes engagierten.

8. Einer kongolesischen Vertrauensperson zufolge trifft es zu, daß das Statut der AFDL in Artikel 10 AFDL-Mitglieder verpflichtet, Aktionen oder Haltungen gegen die AFDL zu denunzieren. AFDL-Mitglieder seien daher gehalten, nach "Konterrevolutionären", "Oppositionellen" oder anderen "Reaktionären" unter der Bevölkerung Ausschau zu halten. Um dieser Pflicht nachzukommen, sei eigens eine Gruppe namens "Tsheme-Tsheme" (auch "Tontons macoutes" genannt) gebildet worden. Derzeit erfolgt die Überwachung der Bevölkerung nach Einschätzung kongolesischer Menschenrechtsorganisationen jedoch zunehmend durch die nach Auflösung der AFDL im Februar 1999 auf kommunaler Ebene eingerichteten Volksherrschaftskomitees ("Comités de pouvoir populaire - CPP").

9. Im übrigen wird zur asyl- und abschieberelevanten Situation in der Demokratischen Republik Kongo auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes hingewiesen."

ai zur Verfolgungslage

ai, Stellungnahme vom 12.03.1998 an VG München, AFR 62-98.049/5, 6 S., L 3003

Verwaltungsstreitverfahren von Staatsangehörigen aus der Demokratischen Republik Kongo

1. Überblick über die gegenwärtige Lage in der Demokratischen Republik Kongo

Aus arbeitsökonomischen Gründen werden wir uns im folgenden vor allem auf die Entwicklung seit Beginn des Jahres 1999 konzentrieren. (Das Adjektiv "kongolesisch" bezieht sich im folgenden Text auf die Demokratische Republik Kongo, nicht auf den Nachbarstaat Republik Kongo.)

Die innenpolitische Lage in der Demokratischen Republik Kongo (im weiteren mit "RDC" abgekürzt) ist durch einen am 2. August 1998 ausgebrochenen bewaffneten Konflikt geprägt. Dieser hat in der Zwischenzeit dazu geführt, daß Schätzungen zufolge ungefähr ein Drittel des Staatsgebietes unter die Kontrolle von "Rebellen-Organisationen" geraten ist, von denen die bekannteste das "Rassemblement Congolais pour la Démocratie" (RCD) ist. Seit November 1998 operiert vor allem in der Provinz Equateur eine weitere Widerstandsarmee, das "Mouvement pour la liberation du Congo" (MLC) unter Führung Jean-Pierre Bembas. Im März 1999 wurde über einen Angriff einer bislang unbekannten "Union republikanischer Nationalisten für die Befreiung" im Nordwesten der RDC, an der Grenze zur Republik Kongo (Brazzaville), berichtet.

Im Unterschied zu früheren Konflikten sind an diesen Kämpfen ganz offen auf beiden Seiten Nachbarstaaten der RDC beteiligt, allerdings mit wohl zum Teil geringer werdendem Engagement. Über die hauptsächlich von den Kampfhandlungen betroffenen Provinzen - Equateur, Katanga, Nord- und Südkivu, Maniema und Orientale - hat Präsident Kabila am 2.1.1999 nach Angaben der Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" den Kriegszustand ("État de siège") verhängt.

Die einschlägigen Verordnungen geben unter anderem den Streitkräften die Befugnis, zivile Behörden aufzulösen und durch militärische Einrichtungen zu ersetzen sowie Zwangsrekrutierungen vorzunehmen.

Diese Entwicklung hat unter anderem die Paritätische Versammlung der AKP- und EU-Staaten am 24. September 1998 in Brüssel dazu bewogen, ihre Besorgnis "über die starke Destabilisierung in der Demokratischen Republik Kongo durch die Präsenz vieler Rebellengruppen, die das Land als Operationsbasis für ihre Offensiven sowohl im Kongo als auch gegen die Nachbarländer benutzen", und darüber, "daß diese Rebellengruppen die Zivilbevölkerung als Geisel nehmen und sogar Kinder zu ihren Truppen einziehen, sowie über die zahlreichen zivilen Opfer, die diese Aktivitäten fordern," auszudrücken. Die Versammlung verurteilte ausdrücklich "alle Menschenrechtsverletzungen, die summarischen Hinrichtungen, die Folterungen und Übergriffe, die ethnisch motivierten Verhaftungen von Zivilisten, die Einziehung von Kindern zu den Streitkräften sowie die ethnische Propaganda und die Aufhetzung zu ethnisch motivierter Gewalt, die im Laufe dieses Konflikts offen und unverhohlen begangen wurden" (ABl. EG C 79, 22.3.1999, S. 38 f.).

Eine im März 1999 von Staatspräsident Kabila dekretierte "nationale Debatte" über die künftige Verfassung der RDC, an der offiziellen Verlautbarungen zufolge auch die "Rebellen" beteiligt werden sollten, ist bislang offenbar ohne greifbares Resultat geblieben. Verhandlungen über die Beendigung des Konflikts, die Mitte April 1999 in der sambischen Hauptstadt Lusaka geführt worden sind, endeten mit einem eher unbefriedigenden Ergebnis: Ein Abkommen direkt mit den "Rebellen" ist nicht zustande gekommen, lediglich eine Vereinbarung zwischen der Regierung in Kinshasa und der ugandischen Staatsführung. Die Bedeutung dieser Vereinbarung ist allerdings von ugandischer Seite heruntergespielt worden: Es handele sich lediglich um eine Absichtserklärung, die nur im Zusammenhang mit künftigen weiteren Verhandlungen verwirklicht werden könne.

Die bewaffneten Auseinandersetzungen haben einerseits dazu geführt, daß die gegenwärtige Staatsführung in bezug auf die Unterdrückung der Opposition "radikaler" geworden ist; auf der anderen Seite werden Verbündete auch bei den ehemaligen ideologischen Gegnern gesucht. Beides wird durch die Zusammensetzung der Mitte März 1999 neu gebildeten Regierung deutlich: Sie enthält keine Mitglieder von Oppositionsparteien mehr, stattdessen sind - mit Bemba Saolona als Wirtschafts- und Industrieminister sogar an führender Stelle - ehemalige Funktionäre des Mobutu-Regimes in das Kabinett aufgenommen worden (Bemba Saolona ist der Vater des MLC-Führers Jean-Pierre Bembas. Letzterer hat allerdings auch nach dem Amtsantritt seines Vaters seine militärischen Aktivitäten fortgesetzt.). Schlüsselpositionen werden von den bisherigen Amtsinhabern gehalten (Innenminister Gaetan Kakudji, Finanzminister Mawampanga Mwana Nanga und Justizminister Mwenze Kongolo). Staatspräsident Kabila bleibt Regierungschef und Verteidigungsminister.

Am 29.1.1999 unterzeichnete Staatspräsident Kabila ein Dekret (Décret-loi No 194), das formell das Verbot politischer Aktivitäten für Parteien außerhalb der regierenden "Alliance des forces démocratiques pour la liberation du Congo" (AFDL) aufhob. Die Parteien dürfen aber nicht ohne weiteres wieder mit ihren politischen Aktionen beginnen, sondern müssen sich zuvor einem Registrierungsverfahren unterziehen. Um durch den Innenminister zugelassen zu werden, müssen die Parteien von mindestens 150 Personen (neu) gegründet worden sein; diese Gründungsmitglieder müssen mindestens dreißig Jahre alt sein, die kongolesische Staatsbürgerschaft besitzen und von kongolesischen Eltern abstammen (Vater und Mutter müssen jeweils kongolesische Staatsbürger sein). Sie müssen beweisen können, daß sie ihren Steuer- und Gebührenzahlungspflichten nachgekommen sind und zum Zeitpunkt der Parteigründung bereits mindestens ein Jahr in der RDC gelebt haben. Alle 150 Gründungsmitglieder müssen Kopien verschiedener Dokumente vorlegen, darunter Geburtsurkunden und ärztliche Bescheinigungen, die bestätigen, daß die betreffende Person geistig und körperlich gesund ist. Außerdem müssen sie Bescheinigungen des Staatsanwaltes vorlegen, die bestätigen, daß sie seit der Unabhängigkeit des Kongo (1960) nicht in wirtschaftliche oder politische Straftaten verwickelt worden sind. Zu alldem müssen Parteien eine Gebühr von umgerechnet etwa 10.000 US-Dollar bezahlen. Das Innenministerium hat nach Eingang des Registrierungsantrages drei Monate Zeit, bis es eine Entscheidung über die Zulassung fällt. In diesem Zeitraum darf eine Partei noch keine Aktivitäten aufnehmen. Diese ganzen Bedingungen sind von Beobachtern dahingehend ausgelegt worden, daß die legale Gründung und politische Tätigkeit von Parteien außerhalb der AFDL äußerst erschwert, wenn nicht zum Teil sogar unmöglich gemacht wird.

Die Menschenrechtslage in der RDC ist katastrophal. Zusammenfassend sei die Aussage eines kongolesischen Menschenrechtlers gegenüber amnesty international zitiert: "Man darf nicht vergessen, daß jede Stunde ein Mensch verhaftet, gefoltert, vergewaltigt wird." Tausende von Zivilisten sind in den vergangenen Monaten gequält und getötet worden.

Die schweren Menschenrechtsverletzungen werden sowohl von den staatlichen Truppen wie auch den Einheiten der "Rebellen" verübt.

Der Sonderberichterstatter der UN-Menschenrechtskommission für die RDC, Roberto Garretón, hat Presseberichten zufolge zum wiederholten Male andauernde und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in diesem Land beklagt. Verdächtige würden ohne Prozesse festgehalten, Gefangene mißhandelt. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit werde nicht gewährleistet, die versprochene Demokratisierung habe bisher nicht stattgefunden. Die Regierung unterbinde weiterhin die Tätigkeit von kritischen Parteien und Menschenrechtsorganisationen.

In einem Bericht von Radio France International wurde am 27.3.1999 der Vorsitzende der traditionsreichen Menschenrechtsorganisation "Association africaine pour la défense des droits de l’homme" (ASADHO), Guillaume Ngefa, mit der Aussage zitiert, im Jahre 1998 seien Hunderte von Zivilisten bei Massakern umgebracht und Sondergerichte eingesetzt worden. Wörtlich heißt es (nach der Übersetzung durch den Monitor-Dienst der Deutschen Welle): "Das Regime hat etwa zehn Instrumente der Unterdrückung geschaffen, die von verschiedenen Kommandoabteilungen abhängen und zur Festnahme und Unterdrückung von politischen Aktivisten und oppositionellen Angehörigen der zivilen Gesellschaft benutzt wurden. Die Instrumente stehen unter der Kontrolle der Mitglieder seiner [Kabilas] Familie. Er [gemeint ist Präsident Kabila] hat sogar eine Prätorianergarde mit der Bezeichnung 'Spezialgruppe für die Sicherheit des Präsidenten‘ aufgestellt, die die gleiche Rolle wie die frühere Präsidentengarde von Mobutu spielt, deren Aufgabe darin bestand, die demokratische Meinungsäußerung zu unterdrücken."

Diese Feststellungen werden durch eine Vielzahl anderer Berichte bestätigt, deren Aussagen sich in die folgenden thematischen Abschnitte einteilen lassen:

 

Ethnische Verfolgung

Die Verfolgung wegen der Volkszugehörigkeit ist eine der grausamsten Erscheinungen in diesem Konflikt. Sprecher des Regimes rufen seit Mitte 1998 zu einer Jagd vor allem auf Angehörige der Tutsi-Ethnie auf. "Stürzt Euch auf Leute mit langen Nasen, die groß und schlank sind und uns dominieren wollen" oder "Metzelt sie erbarmungslos nieder", heißt es im Radio. Die Regierungsstreitkräfte statten gleichzeitig Tausende von Kongolesen mit Waffen aus. Nach Erkenntnissen von amnesty international haben Kabilas Soldaten und von ihnen aufgestachelte (Jugend-) Banden in den vergangenen Monaten zahlreiche Massaker an vermeintlichen Rebellen begangen. Die Opfer sind meist unbewaffnete Angehörige unterschiedlicher Ethnien, für deren Verbindung zu den "Rebellen" sich in der Regel kein Beleg finden läßt. Sie werden mit Macheten getötet, lebendig verbrannt oder begraben. Unzählige Tutsi werden außerdem ohne Anklage in Haftzentren, Kasernen und in Klöstern gefangengehalten. Hunderte von Frauen sind vergewaltigt und anschließend inhaftiert oder getötet worden. Um zu verhindern, daß die Welt etwas über diese Verbrechen erfährt, versuchen Kabilas Sicherheitskräfte, Menschenrechtler und Journalisten durch Drohungen, Schikanen und Verhaftungen davon abzuhalten, entsprechende Informationen zu verbreiten (siehe dazu auch unten).

Mit maßloser Grausamkeit haben auch die "Rebellen" Hunderte unbeteiligter Zivilisten umgebracht. Allein in der Stadt Bukavu (Provinz Kivu-Sud) sind Ende des vergangenen Jahres täglich etwa 25 Personen - mehrheitlich kongolesische Hutu - von der RCD verschleppt worden. Kommandeure der "Rebellen" sollen die Vergewaltigung von Frauen angeordnet haben. Zum Jahreswechsel 1998/99 wurde aus der Siedlung Makobola II (bei Uvira, Provinz Kivu-Sud) ein ebenfalls von den "Rebellen" verübtes Massaker an der Zivilbevölkerung bekannt, dem mindestens 500 Menschen zum Opfer gefallen sein sollen.

 

Verfolgung von Mitgliedern der Oppositionsparteien

Auf die am 29.1.1999 unterzeichnete Verordnung, derzufolge politische Parteien nur unter bestimmten strikten Bedingungen zugelassen werden können, wurde bereits oben hingewiesen. Die Verordnung hat auch nichts an der Verfolgung von tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegegnern geändert. Dabei können die Sicherheitskräfte ohne jede effektive Kontrolle durch die Gerichte agieren und Personen inhaftieren, denen sie häufig nicht näher spezifizierte Verbindungen und Unterstützung der Rebellen vorwerfen. Merkmale, an die diese Verfolgungsmaßnahmen anknüpfen, sind anscheinend oftmals die ethnische Zugehörigkeit oder die Mitgliedschaft in einer politischen Partei. Gerichtliche Anordnungen (etwa zur Freilassung eines Gefangenen) werden oftmals nicht befolgt. "Human Rights Watch" hat einen solchen Fall beschrieben: Hiernach sollen ein Soziologiedozent an der Universität in Kinshasa, Prof. Kabila Kalele, und ein freiberuflicher Journalist, Jean-Francois Kabanda, beide Mitglieder der UDPS, am 24. Oktober 1997 nach der Veröffentlichung eines Artikels, in dem Präsident Kabila beschuldigt wurde, er "verkaufe" das Land an Ausländer, verhaftet worden sein. Obwohl ein Gericht Mitte November 1998 ihre Freilassung angeordnet hatte, befanden sich die beiden Gefangenen Anfang Januar 1999 immer noch in Haft.

 

Weitere Beispielfälle aus jüngster Zeit sind:

Verfolgung von Journalisten

Auch Mitarbeiter regimekritischer Zeitungen und anderer Nachrichtenorgane werden immer wieder Opfer von Verfolgung. Jüngste Beispiele sind die beiden Journalisten Modeste Mutinga und Andre Ipakala, die zusammen mit den beiden gerade genannten politischen Aktivisten am 14.3.1999 in Kinshasa verhaftet und erst rund zwei Wochen später ohne Anklageerhebung freigelassen wurden.

 

Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten

Ein ähnliches Schicksal droht immer wieder Personen, die sich in der RDC für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen. Sie sind oftmals behördlichen Schikanen ausgesetzt, werden verhaftet, tätlich angegriffen oder gefoltert. Häufig werden sie verdächtigt, die "Rebellen" zu unterstützen. Beispielfälle aus jüngster Zeit sind:

Badouin Hamuli Kabarhuza ist der Vorsitzende eines landesweiten Dachverbandes von Nichtregierungsorganisationen, des "Conseil national des organisations non-gouvernementales" (CNONG). Er stand unter dem Verdacht, mit den Feinden des Staates kollaboriert zu haben, als er an einem Treffen in Südafrika teilnahm, um Möglichkeiten zur Beendigung des Bürgerkrieges zu diskutieren. Bei seiner Rückkehr wurde er am 6. April 1999 in Kinshasa verhaftet und befand sich im Gewahrsam des Geheimdienstes ANR. Erst als Menschenrechtsorganisationen eine Kampagne für seine Freilassung gestartet hatten, wurde Badouin Hamuli Kabarhuza am 14. April 1999 ohne Anklage freigelassen. Sein Rechtsanwalt war ebenfalls vorübergehend inhaftiert und davor gewarnt worden, seinen Mandanten zu besuchen.

Zur Gefahr für Rückkehrer:

Personen, die sich in der Opposition gegen Staatspräsident Kabila und sein Regime engagieren oder auch nur eines solchen Engagements verdächtigt werden, sind somit ständig in Gefahr, Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen zu werden.

Dasselbe gilt für Personen, die ihre politischen Aktivitäten im Ausland entfaltet haben. Der Regierung der RDC dürften solche Aktivitäten, wie das Vorgehen gegen Rückkehrer aus Südafrika zeigt, zumindest in gewissem Umfang bekannt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Machthaber in Kinshasa in der Zeit Mobutus selbst zum Teil im Exil gelebt haben und um die Bedeutung der Diaspora für die Meinungsbildung auch in den jeweiligen Gastländern wissen. Weder kongolesische Menschenrechtsorganisationen noch amnesty international haben derzeit die Möglichkeit, intensive Recherchen über das Schicksal von aus Europa zurückkehrenden Personen anzustellen. Dies wird zum einen durch das politische Chaos im Gefolge des bewaffneten Konfliktes verhindert, zum anderen durch die massive Unterdrückung gerade von Menschenrechtsaktivisten, für die derartige Recherchen eine akute Gefahr für Leib und Leben darstellen. Aus diesen Gründen ist auch eine Beobachtung von Vorgängen am Flughafen Ndjili von Kinshasa durch unabhängige Stellen nicht möglich.

Über gezielte Beobachtungs- und Ausforschungstätigkeiten durch Staatsorgane der RDC in der Bundesrepublik Deutschland liegen amnesty international keine eigenen, verläßlichen Informationen vor. Allerdings kommen mehrere Funktionsträger des derzeitigen Regimes in Kinshasa aus der seinerzeitigen Exilopposition gegen Mobutu und haben heute noch gute Kontakte zur kongolesischen Diaspora. Es ist daher möglich, daß die Staatsführung zwar nicht auf "offiziellem" Weg (d. h. durch Geheimdienstberichte), jedoch durch "private", persönliche, informelle Kontakte (bzw. durch Zuträger) Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten im Exil erhält.

 

Sippenhaft (Fragekomplex 3 im Schreiben vom 23.3.1998 - M 21 K 96.51831 - ):

Fälle "klassischer" Sippenhaft, d. h. der Inhaftierung von Verwandten politisch aktiver, aber aktuell für die Behörden nicht greifbarer Personen, sind in jüngerer Zeit nicht dokumentiert worden. Es sei allerdings nochmals darauf hingewiesen, daß allein schon die "falsche" ethnische Zugehörigkeit dazu führen kann, daß jemand Opfer von Verfolgung (bis hin zu Massakern) wird. Gerade in den Fällen massenhafter Verfolgung (gruppenweise Inhaftierung, summarische extralegale Hinrichtungen) läßt sich nicht klären, ob die tatsächliche oder vermeintliche Verwandtschaft mit Oppositionellen ein Merkmal war, an dem die Verfolgung anknüpfte, oder nicht. Das völlig willkürliche Vorgehen der Sicherheitskräfte kann sich jederzeit auch gegen Familienangehörige von Oppositionellen richten, wie auch die bereits bekannten Fälle von Kurzzeitinhaftierungen (in Form von "Hausarrest") im Zusammenhang mit der 1998 erfolgten Verhaftung und späteren Verbannung des UDPS-Politikers Etienne Tshisekedi zeigen."

OVG Rheinland-Pfalz: Verfolgung nur im Einzelfall

OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 05.05.1999 - 12 A 11518/98.OVG -, 7 S., R3184

Es "findet keine generelle Verfolgung von abgelehnten Asylbewerbern aus der Demokratischen Republik Kongo im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund im Bundesgebiet entfalteter exilpolitischer Betätigung statt, kann aber im Einzelfall, abhängig von den ihn prägenden Umständen - die eine Verallgemeinerung ausschließen - nicht ausgeschlossen werden.

Es obliegt deshalb den Verwaltungsgerichten, eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, die insbesondere Art und Umfang des exilpolitischen Engagements in Blick nimmt und beachtet, inwieweit diese Tätigkeit der Regierung Kabila bekannt geworden ist bzw. sein könnte und ob diese hierin einen ernsthaften Versuch ihrer Diskreditierung bzw. Bekämpfung sieht." (Fortführung der Rechtsprechung, U.v. 03.04.1998 - 10 A 10902/97.OVG -).

Einsenderin: RAin Kerstin Müller, Köln

Außerdem:

Libanon

Libyen

AA zur Rückkehrgefährdung

AA, Stellungnahme vom 16.04.1999 an VG Stuttgart, Gz 514-516.80/34045, 5 S., L3157

"Es ist davon auszugehen, daß Rückkehrer, die sich längere Zeit ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, oder von denen bekannt ist, daß sie einen Asylantrag gestellt haben, von den libyschen Sicherheitsbehörden befragt werden. Mit Repressalien wäre zu rechnen, wenn der Rückkehrer nach Auffassung der libyschen Sicherheitsbehörden oppositionelle Aktivitäten gegen das Gaddafi-Regime unternommen hat. Konkrete Fälle sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt."

Marokko

ai, Stellungnahme vom 13.04.1999 an VG Minden, MDE 29-98.197: Trotz Verbesserung der Menschenrechtslage allgemein bestehe die besondere Gefährdung von mutmaßlichen Unterstützern der Polisario fort; 3 S., L3294

Nepal