Mai 1999
Liebe Leserinnen und Leser,
stellen Sie sich vor: Sie haben es mit einem Ihnen bis dato unbekannten Asylbewerber zu tun, der offensichtlich in seinem Heimatland gefährdet ist. Das Asylverfahren ist rechtskräftig beendet. Folgeantragsgründe bestehen zwar, jedoch hätten sie schon im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden können; ein Folgeantrag wäre somit aussichtslos. Was tun, um den Betreffenden zu schützen?
In dieser oder einer ähnlichen Situation haben sich wohl unlängst die Richter des 11. Senats des Niedersächsischen OVG befunden. Zur Lösung greifen sie auf allgemeines Verwaltungsrecht zurück. Näheres finden Sie im Abschnitt Asylverfahrens- und Prozeßrecht. Der selbe Senat sieht übrigens auch Raum für verfassungsunmittelbare Abschiebehindernisse, für deren Prüfung die Ausländerbehörden zuständig sein sollen (siehe ebenda, jedoch gegen Ende des Abschnitts).
Mehrfach haben wir im ASYLMAGAZIN auf die Rechtsprechung des OVG NRW zu der Frage hingewiesen: Besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1 AuslG, wenn die Abschiebung derzeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist? Das OVG NRW hat diese Frage verneint. Jetzt zieht das OVG Hamburg mit starker Argumentation eine Gegenmeinung auf. Die Rechtsfrage ist u.a. relevant für einige Zehntausende Kosovo-Albaner, die weder im Rahmen des Kontingentes aufgenommen wurden, noch Asyl beantragen wollen. Denn sie erhalten von den Ausländerbehörden derzeit nur eine Duldung zweiter Klasse: wegen tatsächlicher Unmöglichkeit einer Abschiebung. Ob dies wohl den mindestens humanitären Schutz gebietenden Verhältnissen im Kosovo angemessen ist?
Um einen echten humanitären Aufenthaltsstatus geht es in dem Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann aus Bremen in der Rubrik "Aus der Beratungspraxis". Er behandelt kompakt den Daueraufenthalt aus humanitären Gründen nach § 35 AuslG. Er legt dabei die wohl noch immer nicht verabschiedeten, aber gleichwohl in der Praxis angewandten Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz zugrunde.
Unsere neue Mitarbeiterin, Frau Brigitte Schön, hat für Sie vom Server des amerikanischen State Departments Einzelberichte zur Menschenrechtslage in mehr als 100 Ländern sowie auch zwei aktuelle Kosovo-Berichte heruntergeladen. Da der Server häufig überlastet ist, machen wir Ihnen die einzelnen Länderberichte in Papierform zugänglich: s. die Übersicht auf S. 11 sowie S. 5 zu Kosovo.
Nach der im letzten Heft eingeführten Rubrik "Meldungen aus der Presseberichterstattung zu Kosovo" (S. 5) gibt es in diesem Heft auch die erste Kurzübersicht zur Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema (seit Ende März). Unsere Partnerin Rechtsanwältin Wolff hat sie verdienstvollerweise erstellt (S. 7).
Soweit zu den Highlights dieses Heftes. Eine spannende Lektüre wünscht Ihnen
Manfred Kohler
Verwirrung um Flüchtlingskinder im Flughafenverfahren
Nach einer Meldung der Frankfurter Rundschau vom 14.05.99 (N816) sollen nunmehr alleinreisende Asylbewerber unter 16 Jahren aus dem umstrittenen Flughafenasylverfahren herausgenommen werden. Die Kinder müßten ihr Verfahren nicht mehr im Transitbereich des Frankfurter Flughafens abwarten, sondern würden nach ihrer Ankunft an eine spezialisierte Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Wie sich mittlerweile jedoch herausstellte, ist dies wohl nur eine vorübergehende Regelung. Wie auch in der Meldung der FR angedeutet, berät eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Landes Hessen, der Flughafen AG und des Bundes über Verbesserungen in dem Verfahren. Wie wir mittlerweile mündlich erfahren haben, ist für die Zeit nach Bezug der neuen Räumlichkeiten für die Durchführung des Flughafenverfahrens (ehemalige US-Airbase) möglicherweise sogar mit einer Ausweitung des Flughafenverfahrens auf noch jüngere Asylbewerber zu rechnen.
BMA hält an Arbeitsverbot fest
Laut einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an PRO ASYL "ist es leider erforderlich, gegenwärtig an der Weisung an die Arbeitsämter festzuhalten, nach dem 15. Mai 1997 neu eingereisten Asylbewerbern und geduldeten Flüchtlingen aus Arbeitsmarktgründen keine Arbeitserlaubnisse für die Aufnahme erstmaliger Beschäftigung zu erteilen." (N817)
BMI lehnt Abschiebestopp für Kosovo-Albaner ab
Laut Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin Sonntag-Wolgast ist weder ein Abschiebestopp noch eine generelle Entlassung von ausreisepflichtigen Kosovo-Albanern aus der Abschiebehaft geplant. Die Süddeutsche Zeitung schreibt in ihrer Meldung vom 26.04.1999 weiter, daß nach Aussage von Sonntag-Wolgast auch ausreisepflichtige Kosovo-Albaner derzeit das Land nicht verlassen müßten. (N818)
Anmerkung: Da kein Abschiebestopp erlassen wird, sind betroffene Kosovo-Albaner nur durch die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung geschützt. Dies hat für sie vielfältige Nachteile. Eine in diesem Heft vorgestellte Entscheidung des OVG Hamburg befaßt sich mit der Frage, inwieweit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses besteht, obwohl eine Abschiebung faktisch nicht durchgeführt werden kann (s. S.27).
Prozeßtaktik des Bundes zur Vermeidung von Anerkennungen (Jugoslawien)
Um eine größere Zahl von Anerkennungen durch das Bundesamt und Verwaltungsgerichte zu vermeiden, haben verschiedene Stellen des Bundes (BMI, Bundesbeauftragter, Bundesamt) folgende Maßnahmen ergriffen:
Humanitäre Aufnahme soll im Einzelfall möglich sein (Kosovo)
Bei einer Telefonschaltkonferenz der Staatssekretäre der Innenministerien des Bundes und der Länder am 30. April wurde folgendes vereinbart: "Im Ergebnis wurde Einvernehmen darüber erzielt, daß in Einzelfällen, die jeweils konkret zu prüfen sind, eine vorübergehende Aufnahme unter Anwendung des allgemeinen Ausländerrechts aus besonderen humanitären Gründen möglich ist. Stets müssen aber besondere Umstände vorliegen, die über das allgemeine Vertreibungsschicksal hinausgehen und eine besondere Härte darstellen.
Grundsätzlich erfolgt die Einreise nach entsprechender Visumerteilung durch die Auslandsvertretung in den Anrainerstaaten, nachdem die zuständige Ausländerbehörde zuvor ihre Zustimmung erteilt hat." (Pressemitteilung vom 30.04.1999 des BMI, N819)
Anmerkung: Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Bundesländer erfolgt nach unserem Kenntnisstand uneinheitlich. Eine synoptische Darstellung der verschiedenen Ländererlasse ist uns leider nicht möglich. Die Praxis ist restriktiv.
Stoppt Bosnien Rückkehr von Flüchtlingen aus Deutschland?
Nach Meldungen der französischen Nachrichtenagentur AFP hat Bosnien-Herzegowina die Rückkehr bosnischer Flüchtlinge aus Deutschland vorerst gestoppt. Grund hierfür sei, daß es viele Flüchtlinge aus dem Kosovo aufnehmen muß (SZ vom 07.05.99, N820).
Staatsminister Vollmer zu Lageerichten
Der Staatsminister im Auswärtigen Amt Ludger Vollmer erklärte auf einer Veranstaltung des Internationalen Vereins für Menschenrechte der Kurden / IMK e.V. am 22.04.1999 sinngemäß, daß die Lageberichte des Auswärtigen Amtes nicht mehr an politische Weisungen gebunden seien, die Rücksicht auf die deutsch-türkischen Beziehungen nehmen. Außerdem empfänden es Beamte des Auswärtigen Amtes als befreiend, ehrliche Berichte zu schreiben, die - anders als unter der alten Regierung - die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei dokumentieren.
Übersicht: Unmöglichkeit der Abschiebung
Nach einem uns vorliegenden, offiziös wirkenden Blatt mit "Stand: 15.04.99" ist eine Abschiebung in folgende Länder nicht möglich: Afghanistan, Irak, Kongo (Brazzaville), Liberia, Libyen, Sierra Leone, Somalia. Diese Länder stehen unter der Überschrift "Unveränderte tatsächliche Abschiebehindernisse". Unter "Aktuelle tatsächliche Abschiebehindernisse" werden die Demokratische Rep. Kongo, BR Jugoslawien und Mazedonien eingeordnet. In folgende Länder sollen keine begleiteten Abschiebungen möglich sein: Guinea-Bissau und Tadschikistan. Bei fast allen der genannten Länder sind Änderungen in der nächsten Zukunft nicht auszuschließen.
Altfallregelung gescheitert?
Nach einem Bericht der Berliner Tageszeitung soll eine bundeseinheitliche Altfallregelung endgültig gescheitert sein. Einige SPD-regierte Länder erwägen jedoch selbständig eine Altfallregelung für Staatsangehörige der Staaten, mit denen kein Übernahmeabkommen geschlossen worden ist (taz 20.05.1999, N870). Siehe auch parallel erscheinendes asyl-info.
Berlin: Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG für Kosovo-Albaner aufgehoben
Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales bewertet eine Rückkehr der Antragsteller aus der Bundesrepublik Jugoslawien derzeit für nicht mehr zumutbar. Infolgedessen sei keine Leistungseinschränkung nach § 1 a AsylbLG mehr vorzunehmen. Über in der Vergangenheit erlassene Bescheide soll auf Antrag neu entschieden werden (N821).
Identitätsklärung in Niedersachsen
Seit April 1998 werden unter anderem abgelehnte Asylbewerber in Niedersachsen erneut in die Zentralen Anlaufstellen Oldenburg und Braunschweig eingewiesen, wenn ihnen vorgeworfen wird, ihre Herkunft zu verschleiern. Laut einem von der niedersächsischen Zeitschrift "Flüchtlingsrat" wiedergegebenen Bericht des niedersächsischen Innenministeriums haben etwas mehr als die Hälfte der betroffenen Personen unmittelbar vor oder nach der Einweisung in die ZASt ihre Identität preisgegeben. Die übrigen lassen sich durch die zahlreichen und extrem arbeitsaufwendigen Einzel- und Gruppengespräche auch über längere Zeit kaum dazu bewegen, ihre Identität preiszugeben. (Flüchtlingsrat, Heft 60/61, S.6ff.)
Arbeitskreis Asyl in NRW e.V.
Wie in dem Rundschreiben des Kölner Flüchtlingsrats vom 05.05.1999 zu lesen war, soll in NRW neben dem Flüchtlingsrat NRW ein weiterer Verein gegründet werden, der im wesentlichen gleiche Aufgaben wahrnehmen soll. Es geht dem neuen Verein um Koordination und Vernetzung, die Interessenvertretung gegenüber Behörden sowie die Förderung von Toleranz gegenüber Flüchtlingen in der Bevölkerung.
Dublin in der Praxis
Nach einer uns vorliegenden Tabelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurden in der Zeit vom 01.09.1997 bis 31.03.1999 von Deutschland 4.934 Übernahmeersuchen gestellt, von denen 1.505 abgelehnt wurden, 2.265 positiv beschieden wurden und 1.154 tatsächlich durchgeführt wurden. Umgekehrt wurden an Deutschland 16.691 Übernahmeersuchen gestellt, von denen 2.557 abgelehnt wurden, 13.377 positiv beschieden wurden; in 4.104 Fällen erfolgte eine Überstellung nach Deutschland. Ein Datenabgleich zur Feststellung einer früheren Antragstellung in einem anderen EU-Land wurde drei- bis viermal häufiger vorgenommen, als tatsächlich Übernahmeersuchen gestellt wurden (N823). Die hohe zahlenmäßige Differenz zwischen Zustimmung zum Übernahmeersuchen und tatsächlicher Überstellung erklärt sich u.a. durch Untertauchen und Klagen der Betroffenen
Wir haben beiläufig erfahren: Illegal in einen Dublinstaat weitergewanderte Asylantragsteller, deren Asylantrag hier in Abwesenheit rechts- bzw. bestandskräftig beendet wurde, müssen nach der Rücküberstellung nach Deutschland die Folgeantragskriterien erfüllen; anderenfalls erhalten sie per se keinen Schutz in Deutschland. Von illegalen Weiterwanderungen im laufenden Asylverfahren ist unbedingt abzuraten.
EuGH rügt Diskriminierung türkischer Staatsangehöriger im deutschen Sozialrecht
Laut einer Presseinformation von RA Rainer M. Hofmann (Aachen) vom 05.05.1999 hat der EuGH in Luxemburg am 04.05.1999 (Fall Sürül, Rechtssache C-262/96) entschieden, daß die 1994 in Deutschland eingeführte Ausgrenzung gewisser Gruppen türkischer Staatsangehöriger aus dem Kindergeldbezug gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Von dem Kindergeldbezug waren nach der Presseinformation insbesondere hier lebende türkische Studenten, Werkvertragsarbeitnehmer, GFK-Flüchtlinge und geduldete Personen ausgenommen. "Arbeitnehmer" im Sinne des europäischen Rechts ist man schon dann, wenn man in irgendeinem Zweig der Sozialversicherung pflichtversichert ist. Nach der Pressemitteilung von Hofmann hat die Entscheidung auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Erziehungsgeld. (N824 = Presseinformation; die 15seitige Entscheidung selbst kann unter C1405 bei IBIS e.V. bestellt werden)
Niederlande: Reform des Ausländerrechts auf Eis
Nach dem Bruch der niederländischen Regierungskoalition dürften die Pläne zur Verschärfung des dortigen Flüchtlings- und Ausländerrechts vorerst keine Umsetzung finden. Die Planungen sahen einen weitgehend einheitlichen Status und befristetete Aufenthaltsgenehmigungen für GFK-Flüchtlinge wie auch aus humanitären oder faktischen Gründen geduldete Personen vor. Die fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung für Konventionsflüchtlinge sollte entfallen. (SZ 28.04.1999, N825)
Niederlande: Asylanerkennung für Wehrdienstverweigerer
Laut einer Meldung der niedersächsischen Zeitschrift "Flüchtlingsrat" hat das höchste holländische Gericht in mehreren Entscheidungen festgestellt, daß "Kriegsdienstverweigerung aufgrund der Angst, gegen das eigene Volk oder die Familie eingesetzt zu werden, ... ein Grund für die Anerkennung des Flüchtlingsstatus" sein kann. (N826)
UK: Frauenfreundliche Rechtsprechung
In einer Entscheidung des House of Lords vom 25.03.1999 wird festgestellt, daß von Steinigungen bedrohte Frauen in Pakistan eine soziale Gruppe und damit Flüchtlinge im Sinne der GFK sind, wenn der Staat ihnen keinen Schutz gewährt. Im konkreten Fall ging es um eine Antragstellerin, die wegen ehelicher Untreue in Gefahr war. (32 S., N827)
Ägypten: Mehrere mutmaßliche Anhänger der bewaffneten islamistischen Oppositionsgruppe "al-Gihad" sind vom obersten Militärgericht am 18.04.1999 verurteilt worden. (ai, UA 66/99-1, MDE 12/14/99 v. 20.04.1999 = N834)
China: ai wirft China schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Uiguren/Moslems vor. (FR 21.04.1999, N829)
Einen Monat vor dem zehnten Jahrestag der blutigen Niederschlagung der Demokratiebewegung hat die Polizei in China 20 Bürgerrechtler festgenommen. (FR 03.05.1999, N831)
Unter Bezugnahme auf eine Parteizeitung meldet die FR, daß China zukünftig eine härtere Gangart gegen Regime-Gegner einschlagen will. (FR 21.05.1999, N872)
Guinea-Bissau: Bei einem Putsch gegen den von Frankreich unterstützten Staatschef Vieira sind wahrscheinlich mehr als hundert Menschen getötet worden. (SZ 10.05.1999, N833)
Kroatien: In einer Entschließung des Europarats wurde Kroatien aufgefordert, die Rückkehr von Kriegsflüchtlingen und Vertriebenen zu erleichtern und bestehende administrative Hindernisse zu beseitigen. Mehr als drei Jahre nach Abschluß des Dayton-Friedensabkommens sei das Schicksal von mehr als 400.000 Flüchtlingen noch immer ungeklärt, kritisiert die parlamentarische Versammlung. Davon betroffen sind nach dem Bericht vor allem Serben, aber auch Kroaten sowie Mitglieder der ungarischen Minderheit, die ihre Heimat während des Krieges verlassen mußten. Viele von ihnen wagten die Rückkehr in ihre angestammten Gebiete aus Angst vor Repressalien nicht. Die Regierung in Zagreb müsse diesen Menschen eine sichere Rückkehr ermöglichen und sie vor Diskriminierungen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche schützen. (Das Parlament 07.05.1999, N832)
Pakistan: Pakistan hat zivile Schnellgerichte für "terroristische" Verbrechen und andere Delikte wieder eingeführt. Sie sollen Mörder, Vergewaltiger und Unruhestifter hart bestraften. Sie wurden zum ersten Mal 1997 eingesetzt. (FR 29.04.1999, N830)
Sierra Leone: Die Kriegsparteien in Sierra Leone haben sich auf einen Waffenstillstand und Verhandlungen geeinigt. (FR 20.05.1999 N828; FAZ 25.05.1999, N871)
Sudan: Acht mutmaßliche gewöhnliche Kriminelle und zehn Personen, denen eine Beteiligung an gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen Volksgruppen im Februar 1999 in Darfur zur Last gelegt wird, sind zum Tode verurteilt worden. Im ersten Fall soll der Hinrichtung die Amputation einer Hand und eines Beines vorangehen. (ai, UA 84/99, AFR 54/05/99 v. 21.04.1999 = N835)
In einer weiteren Urgent Action von ai wird gemeldet, daß mehrere Journalisten verhaftet worden sind. (ai, UA 85/99, AFR 54/06/99 v. 22.04.1999 = N836)
Togo: Drei Mitglieder der togolesischen Vereinigung für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte (ATDPDH) sind vom Nationalen Sicherheitsdienst verhaftet worden. (ai, UA EXTRA 58/99, AFR 57/04/99 v. 07.05.1999 = N837)
Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Bremen, zu:
I.
Bei Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1991 begrüßten selbst Kritiker die Einführung der Aufenthaltsbefugnis als neuen Typ des "humanitären Aufenthaltsrechts", welche die davor häufigen "Kettenduldungen" ablösen und einen Einstieg in den legalen Aufenthalt bieten sollte.
Allen Praktikern ist bekannt, daß der Optimismus nicht gerechtfertigt war: Im Verwaltungsvollzug hat die Aufenthaltsbefugnis keineswegs bisher den Rang erhalten, der ihr zunächst jedenfalls in optimistischen Einschätzungen zugedacht worden war. Insbesondere die Frage, ob der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gesichert werden kann sowie die weitere, ob der Ausländer "zu vertreten hat", daß er nicht ausgereist ist, erweisen sich als wesentliche Schranken im Rahmen der Ermessensausübung, die in vielen Fällen die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ausschließen.
Angesichts der geringen Bedeutung, die bisher der Aufenthaltsbefugnis zukommt, fragt sich, welcher Personenkreis in den Genuß der gesteigerten Form des "humanitären Daueraufenthalts" gem. § 35 AuslG gelangen kann, dessen Voraussetzung zunächst der achtjährige Aufenthalt in Deutschland (und davon überwiegend: mit Aufenthaltsbefugnis) ist.
Um die Antwort vorweg zu nehmen: Die Chance haben ledige Arbeitnehmer, die keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen tragen müssen.
Rechtsprechung zu diesem Problemkreis, insbesondere obergerichtliche, liegt so gut wie nicht vor, die Kommentierungen fassen sich kurz oder sind veraltet (Renner), oder auch acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht vorhanden (Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht). Es ist also die Stunde der Verwaltungspraktiker, d.h. der Mitarbeiter der Ausländerbehörde. Sie orientieren ihre Entscheidungspraxis in der Regel am Entwurf der Verwaltungsvorschriften und behandeln diesen Entwurf nicht eben selten so, als käme ihm Gesetzeskraft zu.
Im folgenden Text soll daher versucht werden, anhand des Entwurfs der Verwaltungsvorschriften und einiger praktischer Beispiele darzustellen, was "zur Zeit der Fall ist":
II.
Gemäß § 35 AuslG kann ein Daueraufenthalt aus humanitären Gründen in Form einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern der Ausländer seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Auf diesen Zeitraum anzurechnen sind die Dauer des Asylverfahrens sowie Zeiten geduldeten Aufenthalts gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 35 ist, daß eine Arbeitsberechtigung vorliegt, sofern der Antragsteller Arbeitnehmer ist (§ 24 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG) oder der Antragsteller in Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist (§ 24 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG). Ferner ist Kenntnis der deutschen Sprache jedenfalls in der eingeschränkten Weise erforderlich, daß sich der Antragsteller in einfacher Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (§ 24 Abs. 1 Ziff. 4 AuslG).
Ferner muß der Antragsteller über ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 17 Abs. 4 AuslG für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen (§ 24 Abs. 1 Ziff. 5 AuslG) und es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen (§ 24 Abs. 1 Ziff. 6 AuslG). In diesem Zusammenhang ist von erheblicher Bedeutung, daß der Bezug von Sozialhilfeleistungen gem. § 46 Ziff. 6 AuslG einen Ausweisungsgrund i. S. d. § 24 Abs. 1 Ziff. 6 AuslG darstellt.
III.
Hinsichtlich der Anrechnung von Aufenthaltszeiten ist die gesetzliche Formulierung sehr unklar und wird in der Verwaltungspraxis oft fehlerhaft gehandhabt.
Der Entwurf der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz (Stand 26.06.1997) konkretisiert die auf den Achtjahreszeitraum anzurechnenden Zeiten wie folgt:
Ausdrücklich wird in den Verwaltungsvorschriften darauf hingewiesen (Ziff. 35.1.2.7), daß eine Duldung, die aus tatsächlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen erteilt wurde, nicht anrechenbar ist (z.B. weil die Staatsanwaltschaft das erforderliche Einvernehmen zu einer Abschiebung aus der Strafhaft verweigert hat und deswegen eine Duldung erteilt werden mußte - VV-Entwurf 55.2.1.1.3 - oder eine Duldung erteilt wird, weil die erforderlichen Papiere nicht vorliegen oder das geeignete Verkehrsmittel für eine Abschiebung nicht zur Verfügung steht - Duldung aus tatsächlichen Gründen VV-Entwurf 55.2.1.1.4).
Die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens muß der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nur vorangehen, d.h. eine unmittelbare zeitliche Anknüpfung ist nicht erforderlich. Anrechenbar ist der Zeitraum ab Antragstellung (§ 14 AsylVfG) bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) oder der Rücknahme des Asylantrages (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG).
Aufenthaltszeiten nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens und der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis, in denen der Ausländer sich geduldet in Deutschland aufgehalten hat, sind nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG anrechenbar (Entwurf VV - 35.1.3.2).
Ein durch einen Folgeantrag eingeleitetes Asylverfahren ist anrechenbar, wenn es zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) oder der Folgeantrag als "beachtlich" qualifiziert worden war (§ 14 Abs. 1 AsylVfG 1982). Nicht anrechenbar ist die Aufenthaltszeit nach Asylfolgeantrag, der als "unbeachtlich" qualifiziert wurde (Entwurf VV 35.1.3.4).
Ein im März 1999 gestellter Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 AuslG hat noch keine Aussicht auf Erfolg: Der Ausländer besitzt die Aufenthaltsbefugnis erst seit vier Jahren. Zwar ist der zweijährige Aufenthaltszeitraum des Asylverfahrens anzurechnen. Die Aufenthaltszeit, in der sein Aufenthalt gemäß § 55 Abs. 4 geduldet war, weil eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist, kann auf die Achtjahresfrist des § 35 jedoch nicht angerechnet werden.
IV.
Bezüglich der rechtlichen Verfestigung des Aufenthaltes von Familienangehörigen gilt:
Es ist nicht Anspruchsvoraussetzung, daß der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder mit dem "Stammberechtigten" in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben (VV-Entwurf, 35.2.1).
Leben die Ehegatten zur Zeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft, erhält der andere Ehegatte aufgrund der Aufenthaltserlaubnis von vornherein ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (Entwurf VV Ziff. 35.2.1 und 2.2). Der Anspruch auf § 19 Abs. 2 Satz 1 auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr besteht neben dem Anspruch aus § 35 Abs. 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis. Gilt die Aufenthaltsbefugnis noch länger als ein Jahr, ist § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden. Vielmehr gilt dann § 19 Abs. 2 AuslG.
Besteht bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die eheliche Lebensgemeinschaft noch, wird die Erlaubnis nach Maßgabe der §§ 17 und 18 AuslG verlängert, bis sie nach § 24 oder § 25 AuslG unbefristet zu verlängern ist.
Trennen sich die Ehegatten während dieser Zeit, gelten wiederum die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 AuslG.
Dem Ehegatten ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sofern er unter Anrechnung des bisherigen Besitzes der Aufenthaltsbefugnis alle Voraussetzungen des § 24 oder des § 25 Abs. 1 oder 2 AuslG erfüllt. Dies bedeutet, daß der Ehegatte mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gewesen sein muß, um ebenfalls die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dabei ist die Aufenthaltszeit eines Asylverfahrens, welches der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangen ist, nicht auf diese Fünfjahresfrist anzurechnen (Entwurf VV - Ziff. 35.2.6).
Leben die minderjährigen ledigen Kinder zur Zeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mit einem Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft, beinhaltet ihre Aufenthaltserlaubnis ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, welches nach Ermessen gem. § 21 Abs. 4 AuslG verlängert wird (Entwurf VV - 35.2.5).
Minderjährigen ledigen Kindern ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sie unter Anrechnung der Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, d.h. im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres bereits seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltsbefugnis waren (Entwurf VV - Ziff. 35.2.7).
V. 1) Erst wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen, ist der Ausländerbehörde Ermessen eröffnet, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll.
Hierbei ist zu berücksichtigen, ob nach § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG berücksichtigungsfähige Duldungsgründe auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhen, d.h. ob er sich geweigert hat, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, z.B. durch Beschaffung von Paß- oder Paßersatzpapieren etc. (VV-Entwurf - 35.1.1).
Ferner soll die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung prüfen, ob eine eigenständige Existenzsicherung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 vorliegt. Hierzu wird im Entwurf der Verwaltungsvorschrift ausgeführt (§ 35.1.5), ein Anspruch auf Kindergeld, Wohngeld oder nach dem BAföG gehöre nicht dem Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen zu.
Nach der bisherigen Fassung des Entwurfs der VV liegt ebenfalls eine eigenständige Existenzsicherung nicht vor, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers durch die Erwerbstätigkeit der mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten gesichert wird (z. B. durch Abtretung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen) (Entwurf VV 35.1.5).
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, soll die Sicherung des Lebensunterhalts durch den anderen Ehegatten nicht genügen, da in § 35 Abs. 1 AuslG nicht auf § 25 Abs. 1 AuslG verwiesen werde (Entwurf VV 35.1.5).
Insbesondere bei Familien mit mehreren minderjährigen Kindern, in denen teilweise Familienunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit eines oder mehrerer der erwachsenen Familienmitglieder gesichert wird, aber ergänzend Sozialhilfe oder Wohngeld in Anspruch genommen werden muß, schließt dies bisher die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Auffassung der Verwaltungsbehörden aus. Auch ein Anspruch auf Pflegegeld bei schwerbehinderten Familienmitgliedern gilt nicht als Teil der "eigenständigen Existenzsicherung".
Hierzu ein praktisches Beispiel: Eine Familie erfüllt die von § 35 geforderten Aufenthaltszeiten und die übrigen Voraussetzungen gem. § 24 AuslG. Zur Familie gehören fünf minderjährige Kinder, vier davon im schulpflichtigen Alter und ein schwerbehindertes Kind, welches Pflegegeld erhält. Der Ehemann/Vater ist als Arbeitnehmer tätig und bezieht ein Gehalt von ca. DM 2.500,--. Die Ehefrau/Mutter kann keiner Berufstätigkeit nachgehen, da sie vollzeitig mit der Pflege des schwerbehinderten Kindes befaßt ist und im übrigen den Haushalt zu versorgen und die vier weiteren minderjährigen Kinder zu erziehen hat. Die Familie nimmt deswegen teilweise Sozialhilfeleistungen in Anspruch.
Rechnet man den Kindergeldanspruch, der bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entstände, hinzu, wäre für den Familienunterhalt keine Sozialhilfegewährung mehr erforderlich.
Da jedoch erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Kindergeldanspruch erwächst (§§ 1, 3 BKGG) und nach dem bisherigen Verständnis der Verwaltung Kindergeldleistungen noch nicht im Rahmen des anzurechnenden eigenen Einkommens berücksichtigungsfähig sind, müßte die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ablehnen, weil der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gesichert werden kann.
Dieses Ergebnis erscheint ungereimt, gerade im Hinblick auf den Anspruch des § 35 AuslG aus humanitären Gründen" ein Daueraufenthalt zu gewähren und hierfür die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es ist zu hoffen, daß die Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift zu einem "ausländerfreundlicheren" Ergebnis führen wird.
Das Recht zum "Daueraufenthalt aus humanitären Gründen" (so die offizielle Überschrift der gesetzlichen Bestimmung) erweist sich bislang als Verheißung nur für eine sehr kleine Gruppe von wirtschaftlich gesicherten Ausländern. Insbesondere der Integration von Kindern und Jugendlichen, die entweder in Deutschland geboren oder jedenfalls im wesentlichen Teil ihres Lebens als Familienangehörige hier aufgewachsen sind, wird - gemessen an der integrationspolitischen Zielsetzung auch und gerade des § 35 AuslG - durch die bisherige Fassung der Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis nicht in adäquater Weise Rechnung getragen.
US State Department Country Report on Human Rights Practices
for 1998, erschienen am 26. Februar 1999, www.state.gov/www/global/human_rights/
1998_hrp_report/98hrp_report_toc.html. Folgende Länderberichte können
auch bei IBIS e.V. bestellt werden: Preface (L3004); Overview (L3005); Afghanistan
(L3006); Albania (L3007); Algeria (L3008); Angola (L3009); Armenia (L3010);
Azerbaijan (L3011); Bangladesh (L3012); Belarus (L3013); Benin (L3014); Bosnia-Herzegowina
(L3015); Botswana (L3016); Burkina-Faso (L3017); Burma (L3018); Burundi (L3019);
Cambodia (L3020); Cameroon (L3021); Central African Republic (L3022); Chad (L3023);
China (L3024); Columbia (L3025); Congo, Democratic Republic (L3026); Congo,
Republic (L3027); Cote dIvoire (L3028); Croatia (L3029); Cuba (L3030);
Djibouti (L3031); Egypt (L3032); Equatorial Guinea (L3033); Eritrea (L3034);
Ethiopia (L3035); Gaboon (L3036); Gambia (L3037); Georgia (L3038); Ghana (L3039);
Guatemala (L3040); Guinea (L3041); Guinea-Bissau (L3042); Haiti (L3043); Honduras
(L3044); India (L3045); Indonesia (L3046); Iran (L3047); Iraq (L3048); Israel
(L3049); Jordan (L3050); Kazakhstan (L3051); Kenia (L3052); Kyrgyz (L3053);
Laos (L3054); Lebanon (L3055); Liberia (L3056); Libya (L3057); Mazedonia (L3058);
Malawi (L3059); Mali (L3060); Mauretania (L3061); Moldova (L3062); Mongolia
(L3063); Morocco (L3064); Mozambique (L3065); Namibia (L3066); Nepal (L3067);
Niger (L3068); Nigeria (L3069); Occupied Territories (L3070); Oman (L3071);
Pakistan (L3072); Peru (L3073); Romania (L3074); Russia (L3075); Rwanda (L3076);
Sao Tome Principe (L3077); Senegal (L3078); Serbia-Montenegro (L3079); Sierra
Leone (L3080); Slovenia (L3081); Somalia (L3082); Sri Lanka (L3083); Sudan (L3084);
Syria (L3085); Tajikistan (L3086); Tansania (L3087); Togo (L3088); Tunisia (L3089);
Turkey (L3090); Turkmenistan (L3091); Uganda (L3092); Ukraine (L3093); Uzbekistan
(L3094); Vietnam (L3095); Yemen (L3097); Zambia (L3098); Zimbabwe (L3099).
Hessischer VGH: Berufungszulassung einer Alleinstehenden abgelehnt
Beschluß v. 24.3.1999 - 9 UZ 662/98.A -, 9 S., R654.
Das VG Frankfurt a. M. hatte angenommen, daß eine mögliche Gefährdung der Existenzgrundlage für alleinstehende Frauen bisher jedenfalls nicht landesweit anzunehmen ist. Unter Anlegung recht scharfer verfahrensrechtlicher Maßstäbe bringt der Hessische VGH u.E. zum Ausdruck, daß er von dieser Einschätzung nicht abweichen möchte: "Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der von der Klägerin aufgeworfenen Grundsatzfrage die erforderliche Entscheidungserheblichkeit für das Berufungsverfahren deshalb, weil sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit der von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob alleinstehende Frauen in Afghanistan bei fehlendem familiären Schutz angesichts der wirtschaftlichen Zustände in den von den Taliban beherrschten Gebieten dort in eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben geraten, nicht befaßt hat. Hierzu bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, denn sie ist in ihrem Urteil davon ausgegangen, daß die in den Taliban-Gebieten festzustellenden Verschärfungen der Restriktionen für Frauen "bisher jedenfalls nicht landesweit" gelten. Damit hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß aus seiner Sicht afghanische Frauen in den noch nicht von den Taliban beherrschten Gebieten ausreichend Schutz vor den ihnen im Taliban-Gebiet auferlegten politischen und wirtschaftlichen Beschränkungen finden können und ihnen deshalb wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. wegen des Fehlens einer im ganzen Land bestehenden Gefährdungslage weder die Rechtsstellungen nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt noch etwa Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gewährt werden können. Daß das Gericht erster Instanz hierbei von grundlegend falschen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre und sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage folglich doch in einem Berufungsverfahren stellen könnte, wird in dem Zulassungsantrag der Klägerin nicht aufgezeigt."
Einsender: RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt a.M.
Außerdem:
ai: "Afghanistan: Inhaftierungen und Tötungen von Persönlichkeiten des politischen Lebens", März 1999, ASA 11/05/99, 16 S., L847.
Auswärtiges Amt zur Blutrache
Stellungnahme an das VG Leipzig v. 19.2.1999 - 514 -516.80/33 513 -, 3 S., L416.
"Zu Frage 1: Es ist nicht ausgeschlossen, daß für einen 1982 verübten Mord auch 1991 noch Blutrache geübt werden könnte. Es ist jedoch nicht regelmäßig damit zu rechnen. Die Tradition der Blutrache ist im Süden Albaniens weniger ausgeprägt als im Norden, so daß ein so langer Verlauf einer Blutrachefehde dort etwas weniger wahrscheinlich erscheint.
Zu Frage 2: Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch zum jetzigen Zeitpunkt noch Blutrache an der Familie des Mörders geübt wird. (S.o.)
Zu Frage 3: Viele von Blutrachefehden Betroffene entziehen sich durch Umzug innerhalb Albaniens der Fehde. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß Personen auch in anderen Teilen Albaniens aufgespürt werden."
VGH Baden-Württemberg: Existenzgefährdung für Kleinkinder
Beschluß v. 24.2.1999 - A 13 S 3092/95 -, 7 S., R659.
"In Deutschland geborene, auf das öffentliche Gesundheitswesen angewiesene Kinder bis zu fünf Jahren haben bei einer Abschiebung nach Angola bei den bestehenden desolaten Verhältnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder mangels anderer ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger und Krankheit zu sterben."
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Außerdem:
ai, Stellungnahme vom 15.03.1999 an VG Magdeburg: Zur Gefährdung von aktiven UNITA-Mitgliedern. 2 S., L711.
Deutscher Caritasverband, Stellungnahme vom 16.02.1999 an VG Hamburg zur psychiatrischen Behandlungsmöglichkeit. 2 S., L706.
VG Oldenburg, B.v. 4.2.1999 - 1 B 339/99 - 3 S., R671: § 80 V VwGO bejaht, da mittelbare staatliche Gruppenverfolgung für Armenier.
Deutsche Botschaft Asmara an VG Stuttgart, Schreiben vom 15.01.1999: Mittellose Kranke erhalten im Rahmen der Möglichkeiten Zugang zur medizinischen Versorgung; keine Diskriminierung von Zeugen Jehovas. Keine radiologischen Behandlungsmöglichkeiten. 1 S., L716.
Bitte siehe auch Materielles Asylrecht, 1. Entscheidung.
VGH Baden-Württemberg: Sicherheit im nordirakischen Gebiet
Urteil v. 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 -, 31 S., R460.
Leitsätze des VGH:
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Außerdem:
ai, Stellungnahme vom 02.02.1999 an VG Aachen (MDE 13-98.196): Zur Gefährdung von Konvertiten/Pfingstgemeindlern. 4 S., L721.
ai, Stellungnahme an VG Ansbach v. 15.12.1998, MDE 31-98.198: Verfolgung von Mitgliedern der früher in der Demokratischen Volksrepublik Jemen herrschenden Parteil YSP (Yemeni Socialist Party), u. A. Folter bei Vernehmungen. 3 S., L851.
Hessischer VGH: Keine Gefährdung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung
Urteil v. 18.2.1999 - 9 UE 812/96 -, 45 S., R621.
Leitsätze des Gerichts:
ai zu Demonstrationen und Folter / Stellungnahme zu Berichten des Auswärtigen Amtes
Stellungnahme vom 29.04.1999 an VG Ansbach, MDE 29-99.002 (L880)
"Im Dezember 1990 kam es in Marokko zu landesweiten Demonstrationen, wobei neben zahlreichen Studenten auch viele andere Personen an den Protesten beteiligt waren. Die Proteste richteten sich sowohl gegen die Studien- als auch gegen die allgemeinen Lebensbedingungen und drastisch gestiegene Preise sowie auch gegen die Vorenthaltung zahlreicher Bürgerrechte in der alltäglichen Praxis.
Im Zusammenhang mit diesen Protesten und Demonstrationen kam es zu z.T. blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften und in der Folge zu Verhaftungen zahlreicher Personen, auch solcher, die nachweislich nicht an den Protesten beteiligt waren. Viele Verhaftete wurden nach kurzer Zeit wieder freigelassen, es erfolgten jedoch auch Verurteilungen zu mehrjährigen Haftstrafen. Im Umfeld dieser Ereignisse wurden zahlreiche Foltervorwürfe laut, denen aber von Seiten der Behörden bis heute in keinem Fall nachgegangen worden ist.
Zur in Marokko weit verbreiteten Korruption gehört auch die Zahlung von Bestechungsgeldern an Mitglieder der öffentlichen Verwaltung sowie an die Angehörigen der Sicherheitsorgane wie Polizei, Militär und Geheimdienste. Die regelmäßige Zahlung von Bestechungsgeldern, um weitere Konflikte mit den Sicherheitsbehörden zu umgehen, ist in Marokko üblich und muß sogar als allgemeiner Standard gelten. Auch das regelmäßige Auftauchen der Sicherheitskräfte bei politisch Verdächtigen ist in Marokko weit verbreitet und dient der dauerhaften Einschüchterung all derer, die man einer stärkeren Opposition als der vom König akzeptierten verdächtigt. (...)
Die marokkanische Regierung hat in den letzten Jahren eine Reihe von Schritten zur Verbesserung der Menschenrechtssituation unternommen. Im Oktober 1998 wurden bspw. 28 politische Gefangene aus der Haft entlassen. amnesty international hat in jüngster Zeit erheblich weniger Berichte über routinemäßige Folterungen und Mißhandlungen in Marokko erhalten als noch in den letzten zehn Jahren zuvor. Der Gebrauch von Elektroschocks sowie die Anwendung von anderen Foltermethoden wie falaqa (Schläge auf die Fußsohlen), chiffon (Knebelung mit einem in Chemikalien getränkten Tuch), perroquet und avion (Aufhängen in schmerzhaften Positionen z.T. über längere Zeiträume hinweg) ist den bei unserer Organisation eingehenden Berichten zufolge relativ zurückgegangen.
Dies rechtfertigt jedoch nach Erkenntnissen von amnesty international weder die Aussage des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht zu Marokko vom 19. Oktober 1998, daß Folter in diesem Land nicht mehr praktiziert werde, noch die Einschätzung, bei bekanntgewordenen Vorfällen handele es sich lediglich um Entgleisungen einzelner Beamter. Denn unsere Organisation erhält in jüngster Zeit weiterhin Berichte von Folter und Mißhandlung in garde-à-vue-Haft (Haft ohne Kontakt zur Außenwelt), in Gefängnissen und im Zusammenhang mit gewaltsam aufgelösten Demonstrationen. Besonders betroffen von der Anwendung von Folter sind gegenwärtig Sahrauis, aber auch andere Personen, denen politisch oppositionelle Betätigung seitens marokkanischer Behörden vorgeworfen wird, sowie straftatverdächtige Personen. Bei den uns bekannt gewordenen Fällen von Folter werden nach wie vor die erwähnten Methoden angewandt.
Das marokkanische Recht läßt garde-à-vue-Haft bis zu 48 Stunden zu, wobei diese Frist ggf. nochmals um maximal 48 Stunden verlängert werden kann. In dieser Zeit erhalten die Inhaftierten weder Kontakt zu ihren Angehörigen noch zu einem Rechtsbeistand. Nach Ansicht von amnesty international begünstigt die garde-à-vue-Haft die Anwendung von Folter. In den letzten Jahren hat die Organisation keine Berichte mehr erhalten, denen zufolge die garde-à-vue-Haft um mehrere Wochen und Monate unzulässig verlängert wurde, wie dies noch in den frühen 90er Jahren der Fall war. Dennoch wird zumindest in der Westsahara, aber in einzelnen Fällen auch in Marokko selbst, immer wieder gegen die genannte gesetzliche Bestimmung verstoßen und die garde-à-vue-Haft unzulässig verlängert.
Eine männliche Person (der Name ist unserer Organisation bekannt) wurde im Mai 1997 in Laayoune in der Westsahara festgenommen und 11 Tage in geheimer Haft festgehalten, während der er geschlagen und schwer gefoltert wurde. An seinen Handgelenken gefesselt wurde er an ein Auto gebunden, das in Kreisen wiederholt durch den Hof des Haftzentrums, in dem er festgehalten wurde, fuhr.
Am 25. und 26. Februar 1998 wurde eine Gruppe sahrauischer Jugendlicher nach einer Demonstration in Lemseyed in der Westsahara festgeommen. Einige dieser Personen wurden später ohne Anklageerhebung wieder freigelassen, andere jedoch am 21. April 1998 in Agadir zu Haftstrafen zwischen einigen Monaten und zwei Jahren verurteilt. Während ihres Prozesses sollen die Männer Spuren von Folterungen aufgewiesen haben. Offensichtlich hatte man ihre Beine mit Seilen gefesselt und ihnen mit Zigaretten Verbrennungen zugefügt. Sie erhoben zudem den Vorwurf, genötigt worden zu sein, längere Zeit auf einer Flasche zu sitzen.
Auch straftatverdächtige Personen und einfache Strafgefangene waren im Jahre 1998 Folterungen und Mißhandlungen ausgesetzt. Ein 17jähriger Jugendlicher (der Name ist amnesty international ebenfalls bekannt), der aufgrund einer dreijährigen Haftstrafe wegen Diebstahls im Oukacha Gefängnis von Casablanca inhaftiert ist, wurde im Januar 1999 von Strafgefangenen unter Beteiligung von Gefängnispersonal vergewaltigt. Zuvor wurden etwa 80 Jugendliche aus der Jugendabteilung des Gefängnisses in die Abteilung der erwachsenen Gefangenen verlegt. In diesem Gefängnisflügel sind vorwiegend Personen inhaftiert, die wegen schwerer Straftaten, darunter auch Vergewaltigung, verurteilt wurden. Nach der Vergewaltigung befand sich der Jugendliche in einem sehr ernsten gesundheitlichen Zustand, so daß er ins Krankenhaus verlegt werden mußte. Im März 1999 besuchten ihn Vertreter von amnesty international. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt noch immer im Krankenhaus. Er ist schwer traumatisiert, leidet an Inkontinenz und kann nur unter großen Schwierigkeiten gehen. Es wurde unserer Organisation von mehreren Seiten bestätigt, daß sich dieser junge Mann vor dem Vorfall in einem guten psychischen und physischen Zustand befunden hat.
Darüber hinaus hat amnesty international in jüngster Zeit Fälle dokumentiert, bei denen es im Zuge von Demonstrationen zu Mißhandlungen und Folterungen seitens marokkanischer Sicherheitskräfte gekommen ist. In den Jahren 1997 bis 1999 kam es in Marokko mehrfach zu Demonstrationen von islamistischen, linksgerichteten und sahrauischen Studenten sowie von Anhängern der Vereinigung arbeitsloser Akademiker (Association des chômeurs diplômés). Diese Demonstrationen wurden häufig gewaltsam durch Sicherheitskräfte aufgelöst. Dabei wurden die Demonstranten vor Ort teilweise so schwer geschlagen, daß man diese Schläge als Folter bezeichnen muß.
Auch im Jahre 1998 erreichten amnesty international Berichte, denen zufolge Personen im Gewahrsam oder in Haft unter Umständen zu Tode gekommen sind, die den Verdacht erregen, daß möglicherweise Folterungen und Mißhandlungen die Ursache für diese Todesfälle waren. Zahlreiche Fälle von Personen, die im Jahre 1998 und in den Vorjahren im behördlichen Gewahrsam oder unter ungeklärten Umständen umgekommen sind, wurden jedoch entweder gar nicht untersucht oder die Ermittlungen jahrelang verschleppt. amnesty international ist darüber hinaus auch nicht bekannt, daß sich die für die Anwendung von Folter verantwortlichen Personen in der Vergangenheit vor Gericht verantworten mußten. Vielmehr herrscht in Marokko ein Klima der Straflosigkeit, das unserer Ansicht nach die Anwendung von Folter begünstigt.
Bei den in dieser Stellungnahme genannten Fällen von Folter handelt es sich um Beispiele. Weitere Fälle liegen unserer Organisation vor.
Vor diesem Hintergrund weist amnesty international die Behauptung des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 19. Oktober 1998, in Marokko gäbe es keine Anwendung von Folter, entschieden zurück."
Außerdem:
OVG Hamburg, B.v. 02.03.1999 - OVG Bf IV 13/95 -.
Leitsatz: "Unverfolgt ausgereiste Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft haben auch derzeit bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 04.03.1994, OVG Bf IV 38/93)." 64 S., R648.
Deutsch-rumänisches Rückübernahme-Übereinkommen vom 09.06.1998 (seit 01.02.1999 in Kraft). 4 S., R650.
OVG Rheinland-Pfalz: Gefährdung von ehemaligen RUF-Anhängern nur im Einzelfall
Beschluß v. 2.3.1999 - 2 A 12800/98.OVG - 3 S., R 454.
"Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob einem sierra-leonischen Staatsangehörigen, der früher der RUF angehörte oder für diese tätig war bzw. einer solchen Tätigkeit verdächtigt wird, von Seiten der derzeitigen Machthaber die Gefahr politischer Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung droht, kann im vorliegenden Zulassungsverfahren anhand der Auskunftslage ohne weiteres beantwortet werden:
Eine generelle Verfolgung von Angehörigen der RUF oder von Personen, die für diese tätig waren bzw. einer solchen Tätigkeit verdächtigt werden, findet danach nicht statt, kann aber im Einzelfall, abhängig von den ihn prägenden Umständen, nicht immer ausgeschlossen werden. Die Feststellung der Gefahr politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung ist deshalb für jeden einzelnen Fall gesondert zu treffen.
Die RUF hatte nach jahrelangem Buschkrieg zusammen mit putschenden Militärs im Mai 1997 zunächst die Macht in Sierra Leone übernommen (Institut für Afrika-Kunde vom 17. September 1998 an VG Karlsruhe), wurde jedoch durch eine gewaltsame Militäraktion der ECOWAS Monitoring Group - ECOMOG - zu Beginn des Jahres 1998 wieder gestürzt. Im März 1998 wurde der gewählte Präsident Ahmed Tejan Kabbah wieder als Regierungschef eingesetzt. Die damaligen Putschisten wurden, soweit man ihrer habhaft werden konnte, gefangen genommen und verurteilt. Verbliebene Kämpfer der RUF zogen sich in die Provinz zurück, dabei kam es immer wieder zu Übergriffen auf die dortige Bevölkerung (AA vom 11. September 1998 an VG Karlsruhe).
Die Regierung unter Kabbah bemüht sich, ehemalige Rebellen in das normale Leben zu integrieren. Lediglich ihre Anführer, denen Ausschreitungen und Verbrechen gegen die Bevölkerung zur Last gelegt werden, haben mit Strafverfahren zu rechnen (AA an VG Karlsruhe, a.a.O.). Rebellen und ehemaligen Armeeangehörigen, die keine schweren Straftaten begangen haben, wurde sogar eine Amnestie zugesagt (AA vom 21. Dezember 1998 an VG Hannover).
Die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, der keine Asylrelevanz zukommt, ist für Angehörige bzw. Anhänger der RUF umso größer, je mehr Verdachtsmomente vorliegen, die auf ein von ihnen begangenes Verbrechen rückschließen lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass es in diesen Fällen neben der strafrechtlichen Verfolgung auch zu einer politisch motivierten Verfolgung kommen kann (Institut für Afrika-Kunde an VG Karlsruhe vom 24. September 1998). Abhängig ist dies letztlich davon, ob der Einzelne auch als politischer Gegner der Kabbah-Regierung oder der ECOMOG-Truppen angesehen wird.
Es ist deshalb seitens der Verwaltungsgerichte eine sorgfältige Einzelfallprüfung in diesen Fällen vorzunehmen, die insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit für die RUF in Blick nimmt und beachtet, inwieweit diese Tätigkeit der Regierung bzw. den ECOMOG-Truppen bekannt geworden ist."
Einsender: RA Dauch, Grünstadt
Keller-Kirchhoff zu LTTE-Unterorganisationen
Sachverständigengutachten vom 12.01.1999 für das OVG Saarlouis, 1 R 200/96. 9 S., L743.
... "Die TRO (Tamil Rehabilitation Organisation) ist eine der zahlreichen Frontorganisationen der LTTE, die ca. Mitte 1985 vom LTTE-Führer Prabakaran gegründet wurde. Sie ist in der Flüchtlingsarbeit in den von der LTTE kontrollierten Gebieten Sri Lankas tätig. Derzeit hat die TRO ihr Hauptbetätigungsfeld in der Kilinochi/Mullaitivu Region. Die TRO, wie auch andere Frontorganisationen, sind u.a. auch in der Bundesrepublik ansässig wo sie Veranstaltungen abhalten." (...) "TCC ist eine weitere Frontorganisation der LTTE und arbeitet vorwiegend in Europa. Sie führt im Auftrag der LTTE Aktivitäten wie Geldsammlungen, Propagandatätigkeiten oder die Organisation von kulturellen Veranstaltungen durch. TCC ist besonders innerhalb der tamilischen Gemeinschaften in Frankreich, den Niederlanden und Dänemark aktiv." (...)
"WTM ist eine Frontorganisation der LTTE. Durch seine Tätigkeit für diese Organisation erhöht sich das Gefährdungspotential für den Kläger. Die vom WTM unterhaltenen Schulen laufen unter der Organisationsbezeichnung Tamil Aalayam (Aalayam = Tempel). Tamil Aalayam führt an vielen Orten der Bundesrepublik muttersprachlichen Unterricht sowie andere Kulturveranstaltungen und -aktivitäten durch (z.B. klassischen tamilischen Tanzunterricht). Die Aktivitäten von Tamil Aalayam sind in der Vergangenheit auch von deutschen Wohlfahrtsverbänden, die offensichtlich über die Verstrickungen der Organisation mit der LTTE über das World Tamil Movement keine Informationen vorliegen hatten, finanziell unterstützt worden. Es kann hier nicht gesagt werden, ob oben erwähnte Organisationen (TRO und WTM) und ihre Veranstaltungen einer (systematischen) Beobachtung durch die Botschaft Sri Lankas in der Bundesrepublik oder durch einen möglicherweise existierenden Auslandsgeheimdienst des srilankischen Staates unterliegen. Da das WTM und die TRO in Sri Lanka bekannt sind und dort sowohl von der Regierung als auch von den Medien in Zusammenhang mit der LTTE gebracht werden (auch als LTTE-Frontorganisationen bezeichnet werden), muß davon ausgegangen werden, daß der srilankische Staat (über die Botschaft) von der Existenz dieser Organisationen weiß und ggfs. deshalb auch über ihre öffentlichen Veranstaltungen in der Bundesrepublik unterrichtet ist." (...)
"Wie bereits weiter oben angegeben, dürfte sich für den Kläger allein aus seiner Tätigkeit für einen Reconciliation Council aus der Zeit 1985 bis 1987 kein erhöhtes Gefährdungsrisiko ergeben. Wenn dem srilankischen Staat jedoch außerdem Informationen über seine Aktivitäten für die LTTE-Frontorganisation WTM in der Bundesrepublik und über die Tätigkeiten seines Sohnes für die LTTE bzw. TRO vorliegen sollten was hier nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann könnte sich für den Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine zusätzliche Gefährung, die über die bereits bestehende allgemeine Gefährdung für Tamilen hinausgeht, ergeben." (...) "Aus den Aktivitäten des Klägers könnte der Vorwurf der Unterstützung der LTTE abgeleitet werden. Eine daraus resultierende Anklage würde unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) und den Emergency Regulations (ER) erfolgen. Im vorliegenden Fall könnte die Anklage lauten: Aktivitäten gegen den srilankischen Staat und Hochverrat sowie Einsatz für Sezession (dafür sind hohe Haftstrafen vorgesehen). In diesem Zusammenhang ist auf die Novellierung der Public Security Ordinance (Emergency Regulations) hinzuweisen, wodurch die LTTE als Organisation verboten wird. Danach wird u.a. auch die finanzielle Unterstützung der LTTE und ihrer Frontorganisationen mit sieben- bis zwölfjähriger Freiheitsstrafe geahndet (Public Security Ordinance, vom 27. Januar 1998)." (...) "Hingewiesen werden soll hier noch auf die zunehmenden allgemeinen Sicherheitsprobleme, die sich für rückkehrende Tamilen bei einem Aufenthalt im Großraum von Colombo (oder bereits bei ihrer Einreise am Flughafen Katunayake) ergeben. 1998 sind zahlreiche Fälle bekannt geworden, wo Rückkehrer von den Sicherheitskräften inhaftiert wurden. Der Grund für eine Inhaftierung wird den Betroffenen von den Sicherheitskräften meist nicht benannt. Offensichtlich spielt für die Inhaftierung von Tamilen zunehmend bereits die Tatsache ihres Aufenthaltes in Europa (oder anderen Weltregionen) und der damit verbundene Verdacht, Sympathisant oder (finanzieller) Unterstützer der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen zu sein, eine entscheidende Rolle."
Außerdem:
ai-Koordinationsgruppe: Rundbrief und Pressespiegel 1/1999, Mai 1999, überwiegend Presseartikel. 49 S., L854.
Auswärtiges Amt zu Haftbedingungen, Gefährdung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes und Asylantragstellung sowie Anwerbeversuchen der Geheimdienste
Stellungnahme an das VG Freiburg v. 12.1.1999 - 514-516.80/33 463, 9 S., L 418.
"Nr. 5 des Beweisbeschlusses: Drohen dem Kläger im Falle eines Strafverfahrens wegen unentschuldigten Verlassens des Arbeitsplatzes Folter oder erhebliche Mißhandlungen:
Grundsätzlich sind für das unentschuldigte Verlassen des Arbeitsplatzes weder Folter noch Mißhandlung zu erwarten. Etwas anderes könnte jedoch dann gelten, wenn zusätzliche Informationen/Beschuldigungen vorliegen, die den Arbeitnehmer zusätzlich verdächtig erscheinen lassen.
Nr. 5 des Beweisbeschlusses: Ist davon auszugehen, daß die syrischen Behörden das unentschuldigte Verlassen des Arbeitsplatzes - unabhängig von einer möglichen Denunziation wegen Mitarbeit in der Kommunistischen Partei der Arbeit - als Ausdruck oppositioneller bzw. regimefeindlicher Einstellung betrachten?
Eine solche Betrachtungsweise ist eher unwahrscheinlich.
Nr. 5 des Beweisbeschlusses: Wirkt sich die Mitgliedschaft des Klägers Ziffer 1 in der Baath-Partei auf eine mögliche Strafzumessung aus?
Die Mitgliedschaft in der Partei als solche läßt keinen Malus erwarten.
Nr. 6 des Beweisbeschlusses: Droht den Klägern eher als anderen abgelehnten Asylbewerbern im Falle der Rückkehr nach Syrien eine willkürliche bzw. menschenrechtswidrige Behandlung, weil der Kläger Ziffer 1 Mitglied der Baath-Partei war bzw. weil er seinen Arbeitsplatz unerlaubt verlassen hat?
Weder der eine noch der andere Grund dürfte für sich zu einer willkürlichen bzw. menschenrechtswidrigen Behandlung führen. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die hiesigen Behörden aus der Stellung des Asylantrags für den Bewerber nachteilige Schlußfolgerungen ziehen und sie ihn deshalb nach Rückkehr nach Syrien einer Befragung aussetzen werden, bei der eine willkürliche bzw. menschenrechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann.
Nr. 7 des Beweisbeschlusses: Wie sind die Haftbedingungen für nicht aus politischen Gründen Inhaftierte in Syrien?
Grundsätzlich ist das Bemühen der syrischen zuständigen Behörden um einen korrekten Strafvollzug für Häftlinge aus dem nichtpolitischen Bereich deutlich erkennbar. Es ist jedoch schwer, allgemein gültige Aussagen zu treffen. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Haftanstalten sind sehr groß. Während in weitab von Damaskus gelegenen Vollzugsanstalten die Haftbedingungen weit hinter westlichen Standards zurückbleiben, sichern die Gefängnisse in den großen Städten im allgemeinen eine Grundversorgung. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, daß weite Teile der Bevölkerung etwa in der Provinz, gemessen an westlichen Standards weit unter dem Existenzminimum leben. Gewissermaßen parallel zu diesen Lebensverhältnissen fällt die Versorgung in den Haftanstalten aus.
Nr. 7 des Beweisbeschlusses: Was ist über Ernährung, Unterbringung und Behandlung der Häftlinge durch das Wachpersonal bekannt?
Die Haftanstalten stellen in der Regel eine Basisernährung für die Häftlinge zur Verfügung. Die Häftlinge und auch die Haftanstalt erwarten jedoch, daß die Familie des jeweiligen Häftlings diesen mit Lebensmittelzugaben versorgt, insbesondere im Bereich vitaminreicher Kost. Diese Lebensmittel werden bei Gefängnisbesuchen übergeben, was das Wachpersonal toleriert oder zumindest gegen Zahlung eines Bakschisch zuläßt. Auch bei der Unterbringung der Häftlinge gibt es von Gefängnis zu Gefängnis und in einer Haftanstalt große Unterschiede. Während Neuankömmlinge bei Überfüllung häufig auf dem Boden schlafen müssen, haben andere Gefangene praktisch eine "hotelzimmerartige Unterkunft" im Laufe der Jahre aufgebaut. Die Behandlung der nichtpolitischen Häftlinge durch das Wachpersonal scheint keine besonderen Härten aufzuweisen, wenngleich von einer allgemeinen Bestechlichkeit des Wachpersonals aufgrund der äußerst niedrigen Löhne und Gehälter ausgegangen werden muß.
Nr. 7 des Beweisbeschlusses: Drohen den Gefangenen, die nicht aus politischen Gründen in Haft sind aufgrund der Haftbedingungen schwere gesundheitliche oder existentielle Gefahren wie beispielsweise schwere Unterernährung, schwere Infektionskrankheiten oder gar der Tod?
Wie bereits ausgeführt lassen sich allgemeingültige Feststellungen weder für die Haftanstalten Syriens noch für die Gefangenen treffen. Während es vielen nichtpolitischen Gefangenen gelingt über Zuwendungen ihrer Familie oder durch gute Beziehungen zum Wachpersonal langjährige Haftstrafen in sehr erträglichen Bedingungen zu überstehen, besteht für andere Gefangene, die werde auf familiäre Unterstützung noch auf besondere Beziehungen zählen können, bei längeren Haftstrafen schon ein erhebliches gesundheitliches Risiko. Dieses rührt weniger aus "schwerer Unterernährung" als aus Infektionskrankheiten, die durch verunreinigtes Wasser oder Lebensmittel entstehen. Auch hier ist jedoch zu beachten, daß erhebliche Teile der Bevölkerung Syriens, insbesondere in der Nähe der großen Flüsse, aber auch in den Wüstenoasen das Risiko schwerer Infektionskrankheiten aufgrund verunreinigten Wassers oder verseuchter Lebensmittel tragen müssen.
Zu den weiteren Fragen des Bezugsschreibens:
"Werbemittel" bei Anwerbungsversuchen des syrischen Geheimdienstes:
Anwerbeversuche erfolgen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. Je nach Erfolgswahrscheinlichkeit werden entweder subtile Mittel oder auch Drohungen und weitere Instrumente eingesetzt.
Praxis des zu erwartenden Strafverfahrens und Strafvollzuges bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz in Ministerien usw.
Falls es sich lediglich um unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz bei den genannten Stellen handelt, ist es eher die Regel, daß die genannten Strafen nicht verhängt werden, weil der Betreffende versucht, sie durch "Zahlungen" abzuwenden."
Siehe auch:
Siehe vor allem: Materielles Asylrecht 2. Entscheidung. Siehe ebenfalls parallel erscheinendes asyl-info 6/99.
ai: "Breaking the circle: Protecting human rights in the northern war zone" 17.03.1999 (AFR 59/01/99). 75 S., L756.
Deutsch-ungarisches Rückübernahmeabkommen vom 01.12.1997 (seit 01.01.1999 in Kraft). 8 S., R653.
AA: Keine Gefährdung wegen Exilaktivitäten
Stellungnahme vom 16.02.1999 (514-516.80/33 566) an VG Stuttgart. 6 S., L757.
"Es sind keine Fälle bekannt, in denen ein/e Vietnamese/in nach Rückkehr in sein/ihr Heimatland aufgrund der Mitgliedschaft in einem im Ausland gegründeten vietnamesischen Verein oder der Teilnahme an Demonstrationen bestraft wurde. Rückkehrern kann im Einzelfall eine Bestrafung gem. Art. 82 StGB-Vietnam wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung drohen. Dies hängt vom Inhalt der jeweiligen politischen Aktivitäten und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. Ohne detaillierte Kenntnis der jeweiligen Aktionen und insbesondere der Publikationen der Betroffenen ist der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht zu beurteilen. Insgesamt ist zu betonen, daß das vietnamesische Strafrecht auf einem Territorialitätsprinzip aufbaut, dessen Ziel der Schutz der vietnamesischen Gesellschaft ist; dabei wird davon ausgegangen, daß Auslandsaktivitäten die vietnamesische Gesellschaft nur begrenzt berühren. Die Teilnahme an Veranstaltungen in Deutschland, die Mitgliedschaft in im Ausland existierenden gegen die vietnamesische Regierung gerichteten Vereinen sowie die Mitarbeit bei Zeitungen etc. führt daher mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu staatlicher Verfolgung in Vietnam. Die Gefahr, außerhalb eines Strafverfahrens aufgrund der mitgeteilten Aktivitäten im Ausland im Falle der Rückkehr nach Vietnam Repressalien von asylrechtlicher Intensität erleiden zu müssen, besteht nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes kaum. Sollte die Betreffende aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt haben, ist eher davon auszugehen, daß ihr die Einreise verweigert als daß sie nach der Einreise verfolgt wird. Dem Auswärtigen Amt liegen darüberhinaus Informationen vor, aus denen hervorgeht, daß gegen ein Entgelt von einigen Hundert Dollar in verschiedenen in Vietnam erscheinenden Zeitungen für eine bestimmte Person ein in Asylverfahren unterstützender Wunschartikel veröffentlicht werden kann."
AA zur Gefährdung wegen Regimekritik
Stellungnahme an das VG Sigmaringen v. 2.12.1998 - 514-516.80/33 144 -, 2 S., 30 S. Anhang, L 419.
"3) Grundsätzlich gilt, daß Rückkehrern im Einzelfall eine Bestrafung gem. Art. 82 StGB-Vietnam wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung drohen kann. Dies hängt vom Inhalt der jeweiligen politischen Aktivitäten ab (z.B. wird Kritik an der im Verwaltungsapparat verbreiteten Korruption mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfolgung führen) und von deren Öffentlichkeitsgrad (z.B. wären im Bekanntenkreis geäußerte Ansichten, selbst wenn sie vietnamesischen Behörden bekannt würden, als harmlos einzustufen). Insgesamt ist zu betonen, daß das vietnamesische Strafrecht auf einem Territorialitätsprinzip aufbaut, dessen Ziel der Schutz der vietnamesischen Gesellschaft ist; dabei wird davon ausgegangen, daß Auslandsaktivitäten die vietnamesische Gesellschaft nur begrenzt berühren.
Sollte der Betreffende aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt haben, ist eher davon auszugehen, daß ihm die Einreise verweigert als daß er nach der Einreise verfolgt oder wirtschaftlich benachteiligt wird."
Außerdem:
VG Lüneburg, B.v. 16.04.1999 - 1 B 32/99 -: Verpflichtung des Bundesamtes im Falles eines exponierten Exilpolitikers, der ABH mitzuteilen, daß die Voraussetzungen für dessen Abschiebung nicht vorliegen (Mitteilung nach § 71 V AsylVfG). 10 S., R656.
BVerwG zu inländischer Fluchtalternative
Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 17.98 -, 19 S., R376.
Leitsätze des BVerwG:
BVerfG zur Terrorismusrechtsprechung
Beschluß v. 22.1.1999 - 2 BvR 86/97 -, 20 S., R351.
"II 1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne daß es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. BVerfGE 54, 341 <357: "... unmittelbare Gefahr für Leib, Leben ...">; 80, 315 <333, 335 unter Hinweis auf die das Asylrecht tragende humanitäre Intention, in einer ausweglosen Lage Schutz zu gewähren>; vgl. auch BVerwGE 80, 321 <324>; 87, 141 <145 f.>).
Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein. Da insbesondere auch die betätigte politische Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts liegt, kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Hierfür kommt der Rechtsgüterschutz in Betracht, sofern die staatlichen Maßnahmen einer in den Taten zum Ausdruck gelangenden, über die Betätigung der politischen Überzeugung hinaus gehenden zusätzlichen kriminellen Komponente gelten. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. im einzelnen BVerfGE 80, 315 <336 ff.>). Auch unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird (BVerfGE 81, 142 <151>).
Auf die Asylverheißung des Art. 16a Abs. 1 GG kann sich nicht berufen, wer seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer an oder einem Unterstützer von terroristischen Aktivitäten gelten. Allerdings kann auch in derartigen Fällen eine asylerhebliche Verfolgung dann vorliegen, wenn zusätzliche Umstände für eine solche Annahme sprechen (vgl. BVerfGE 81, 142 <152>). Dies ist etwa dann der Fall, wenn objektive Umstände - z.B. eine gesteigerte Verfolgungsintensität in Form einer härteren Bestrafung - darauf schließen lassen, daß der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird (vgl. BVerfGE 80, 315 <336 ff.>); 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 <19 f.>, vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257 <260 f.> und vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, DVBl 1996, S. 1250). Nicht asylbegründend sind staatliche Maßnahmen danach nur dann, wenn und soweit sie sich auf die Abwehr des Terrorismus beschränken. Wird hingegen über die Bekämpfung von Straftaten hinaus der politische Gegner - in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal - verfolgt, kommt den dabei ergriffenen staatlichen Maßnahmen asylbegründende Wirkung zu. So vermag insbesondere eine (angebliche) Terrorismusbekämpfung staatlichen Gegenterror, der etwa darauf gerichtet ist, die nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung in Erwiderung des Terrorismus unter den Druck brutaler staatlicher Gewalt zu setzen, nicht zu rechtfertigen. Deshalb werfen fachgerichtlich festgestellte weitreichende Menschenrechtsverletzungen im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob den staatlichen Maßnahmen die Annahme zugrunde liegt, daß zum Beispiel nur Angehörigen einer bestimmten Ethnie oder nur den in einem bestimmten Gebiet lebenden Angehörigen dieser Ethnie zumindest eine Nähe zu separatistischen/terroristischen Aktivitäten, wenn nicht gar eine generelle Sympathie für sie oder pauschal deren Unterstützung zu unterstellen sei. Bejahendenfalls läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß die staatlichen Maßnahmen - objektiv gesehen - zumindest auch auf die Ethnie gerichtet sind und an diese Zugehörigkeit anknüpfen (vgl. BVerfGE 80, 315 <339 f.>; 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105 <107 f.> und - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156 <158 f.>). (...)
2 a) Das Verwaltungsgericht hat die vom Beschwerdeführer zu 1. in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Behauptungen dazu, daß er in der Türkei wiederholt wegen Unterstützung der PKK verhaftet worden sei, als wahr unterstellt. Damit hat es im Rahmen des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer zu 1. wurde mindestens in neun, möglicherweise sogar in fünfzehn Fällen auf die Wache gebracht und dort jeweils für einen oder zwei Tage festgehalten. Etwa zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise wurde er schließlich einen Monat auf der Wache festgehalten, verhört, geschlagen, mit Stiefeln getreten, mißhandelt und gefoltert. Den ihm gemachten Vorwurf der Unterstützung der Kurden bzw. der PKK räumte er dabei ein.
Diese vom Beschwerdeführer zu 1. geschilderten Maßnahmen hat das Verwaltungsgericht als asylrechtlich unerheblich qualifiziert. Die dazu angestellten Erwägungen stehen schon maßstäblich mit den oben dargelegten Grundsätzen, wonach solche Maßnahmen auch im Bereich des staatlichen Rechtsgüterschutzes politische Verfolgung sein können, nicht im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat unberücksichtigt gelassen (jedenfalls läßt sich der Begründung Gegenteiliges nicht entnehmen), daß vor allem die Häufigkeit solcher Vorkommnis, deren schikanöse Tendenz, die dem Beschwerdeführer zu 1. dabei zugefügte menschenrechtswidrige Behandlung, deren Fortsetzung trotz der von ihm eingeräumten Unterstützung der PKK und schließlich auch das Ausbleiben gesetzlich vorgesehener strafrechtlicher Konsequenzen im Sinne "sonstiger Umstände" Anhaltspunkte dafür ergeben können, daß es sich hierbei um Maßnahmen politischer Verfolgung - wenngleich unter dem Deckmantel angeblicher "Terrorismusbekämpfung" bzw. "ungerechtfertigt" als "ordnungsrechtliche Maßnahmen" - handelt. In dieser Erscheinungsform können die genannten Maßnahmen nach ihrer objektiven Gerichtetheit jenseits der Terrorismusbekämpfung auch zum Ziel haben, die im Einzelfall festgestellte oder generell bei allen Kurden in Südostanatolien vermutete, mit dem Terrorismus/Separatismus sympathisierende Gesinnung durch Anwendung menschenrechtswidriger Gewalt und fortwährende Schikanen zu bekämpfen. Das Verwaltungsgericht hat dies - obwohl es nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben geboten gewesen wäre (vgl. A. 1) - nicht in den Blick genommen; es hat vielmehr die vom Beschwerdeführer zu 1. erlittene Behandlung - ohne erkennbare Würdigung der besonderen Umstände - als ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung beurteilt und damit als nicht asylbegründend erachtet.
b) Das Verwaltungsgericht ist der Frage, ob die dem Beschwerdeführer zu 1. widerfahrenden staatlichen Maßnahmen härter als diejenigen zur Verfolgung ähnlicher nicht politischer Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit und damit asylrelevant (vgl. BVerfGE 80, 315 <338>) gewesen sein könnten, nicht nachgegangen, weil die Beschwerdeführer hierfür nichts dargelegt hätten; auch aus der allgemeinen Lageerkenntnis sei dies nicht erkennbar. Diese Begründung kann sich nicht auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage stützen. (...)
Da es sich bei den geschilderten Maßnahmen nach dem objektiven Geschehensablauf, wie auch vom Verwaltungsgericht indirekt durch den Vorwurf fehlender Darlegung eingeräumt, jedenfalls auch um Akte politischer Verfolgung handeln kann, wäre es Sache des Verwaltungsgerichts gewesen, diesem wesentlichen Vorbringen nachzugehen. Der sich schon aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden umfassenden Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, kommt vorliegend im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. oben 1. b). Die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers wäre überspannt, würde man von ihm hier verlangen, eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen polizeilicher Maßnahmen bei der Strafverfolgung von politischen Tätern einerseits und (sonstigen) Straftätern andererseits darzutun. Solange sich insoweit ein "Politmalus" bei solchen Verfolgungsmaßnahmen nicht von vornherein ausschließen läßt, ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt, soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt, in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären. Hierzu bestand vorliegend insbesondere deshalb Anlaß, weil auch das hier zuständige Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die durch Erkenntnismittel abgesicherte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - u.a. von einer im Vergleich zu sonstigen Straftätern häufigeren und härteren Mißhandlung solcher Häftlinge im türkischen Polizeigewahrsam ausgeht, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird.
Auch der pauschale Hinweis auf die allgemeine Lageerkenntnis ohne Angabe von Erkenntnisquellen trägt die Begründung nicht. Schon der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht - im einzelnen bezeichnet - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (BVerfGE 70, 180 <189>). Dem hier angegriffenen Urteil läßt sich indes nicht einmal ansatzweise entnehmen, auf welchen Tatsachen und Beweisergebnissen die "allgemeine Lageerkenntnis" des Gerichts basiert (vgl. hierzu auch 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, 146 <149>)."
Hessischer VGH zur Asylrelevanz von Folter / Terrorismusbekämpfung / unbewußtes Zugrundelegen eines falschen Maßstabes
Beschluß v. 19.1.1999 - 12 UZ 4189/A -, 11 S., R670.
"Das Verwaltungsgericht hat die Asylrelevanz der von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Inhaftierungen und Folterungen unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der Kläger zu 1) sei dabei nicht besonders intensiven Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, seine mehrmaligen Verhaftungen und Mißhandlungen seien nicht über das damals Übliche hinausgegangen und das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen ihn habe den zum damaligen Zeitpunkt bereits üblichen Maßnahmen des türkischen Staates im Kampf gegen die terroristische PKK entsprochen. Diese Begründung steht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Übereinstimmung, das in den erwähnten Entscheidungen grundsätzlich ausgeführt hat, das erforderliche Maß einer Rechtsverletzung sei nicht abstrakt vorgegeben, sondern müsse der humanitären Intention des Asylrechts entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (B. v. 10.07.1989, a.a.O.), und politische Verfolgung sei anzuerkennen, wenn der Betroffene eine Behandlung erleide, die härter sei als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich (B. v. 10.12.1989, a.a.O.). In dem von den Klägern ebenfalls zitierten Kammer-Beschluß vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 - (EZAR 201 Nr. 27 = InfAuslR 1996, 318 = AuAS 1996, 122) ist unter Bezugnahme auf Senatsentscheidungen ausgeführt, die Asylerheblichkeit der Folter könne in solchen Fällen nur verneint werden, wenn festgestellt würde, daß selbst massive Folter in der Türkei auch bei der Ahndung anderer normaler krimineller Taten angewendet werde.
Das Verwaltungsgericht hat zwar keinen dem widersprechenden Rechtsgrundsatz aufgestellt, es hat aber seiner Entscheidung ganz offensichtlich einen divergierenden Grundsatz zugrunde gelegt, wobei unerheblich ist, ob dies dem Verwaltungsgericht bewußt war. (...)
Soweit das Verwaltungsgericht abschließend ausführlich darauf eingeht, daß Terrorismusbekämpfung grundsätzlich nicht zur Asylanerkennung führen könne, weil staatliche Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus keine politische Verfolgung darstellten, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornehme, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen, haben die Kläger hiergegen keine Divergenzrüge erhoben. Deswegen kommt es nicht darauf an, daß das Verwaltungsgericht auch insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht, weil diese nur auf Personen zutrifft, die ihre bereits im Heimatstaat begonnene terroristische Tätigkeit und Unterstützung im Schutze des asylrechtlichen Bleiberechts in Deutschland fortsetzen (vgl. BVerfG, 20.12.1989, a.a.O.; BVerfG-Kammer, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90 -, EZAR 201 Nr. 23 = InfAuslR 1991, 257; 13.10.1994 - 2 BvR 126/94 -, EZAR 630 Nr. 33 = InfAuslR 1995, 69; vgl. Auch BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94 -, EZAR 206 Nr. 10 = NVwZ 1996, 86; dazu Dain NVwZ 1991, 349; zu weiteren Fallgestaltungen vgl. VGH Baden-Württemberg, 01.12.1997 - A 12 S 676/95 -)."
Einsender: RA Victor Pfaff, Frankfurt a. M.
VG Frankfurt a. M. zu Zwangsbeschneidung, Flüchtlingsbegriff und EMRK
Urteil vom 29.03.1999 - 9 E 30919/97.A (2) - 37 S., R675.
Die 9. Kammer des VG Frankfurt a.M. weicht seit einigen Jahren in wesentlichen Punkten von der Rechtsprechung des BVerwG ab:
Aufgrund dieser Rechtsauffassung stellt das VG Abschiebungshindernisse nach §§ 51 I und 53 IV AuslG im Falle eines dreijährigen Kindes, dem in der Elfenbeinküste genitale Verstümmelung droht, fest. Art.16 a GG wird hingegen aus zwei Gründen verneint: Zum einen sei die Gefahr der Zwangsbeschneidung dem Staat nicht zurechenbar; zum anderen diene der Ritus der Zwangsbeschneidung gerade nicht der Ausgrenzung, sondern des Einschlusses in die Gemeinschaft.
Einsender: RA Helmut Bäcker, Frankfurt a.M.
Anmerkung: Sehr lesenswerte, für einen auch nur auszugsweisen Abdruck zu umfangreiche dogmatische Begründung.
BVerwG zu Beweisfragen bzgl. Einreise auf dem Luftweg
Beschluß v. 30.3.1999 - 9 B 31.99 -, 5 S., R630.
"Die Folgen einer Beweisvereitelung sind gesetzlich nicht allgemein geregelt. Es gibt zwar den allgemeinen Rechtsgedanken, daß eine Beweisvereitelung beweisrechtliche Nachteile bringen kann (vgl. § 444 ZPO), aber keinen allgemeinen Rechtssatz, daß zu Lasten dessen, der einen Beweis vereitelt, von einem bestimmten Beweisergebnis auszugehen ist. Davon abgesehen geht es im vorliegenden Fall in erster Linie nicht um die Folgen einer Beweisvereitelung. Das - berechtigte - Anliegen des Klägers geht dahin, zu verhindern, daß auf dem Landweg einreisende Asylbewerber, deren Asylantrag an der Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG scheitern würde, der Wahrheit zuwider die Einreise über einen Flughafen behaupten. Dieser Personengruppe ist aber die Beseitigung oder Unterdrückung von Dokumenten, mit denen die Einreise über einen Flughafen bewiesen werden könnte, nicht vorzuwerfen, denn sie haben solche nie besessen. Vorzuwerfen ist ihnen die wahrheitswidrige Behauptung der Flugreise, zu deren Stützung sie die weitere wahrheitswidrige Behauptung, die Dokumente dem Schleuser ausgehändigt zu haben, hinzufügen. Einen Rechtssatz etwa des Inhalts, daß derjenige, der sich selbst der Beseitigung oder Unterdrückung von Beweismitteln bezichtigt, stets so zu behandeln ist, als ob es diese Beweismittel nie gegeben hat, gibt es jedoch nicht. Das Berufungsgericht ist deshalb der Frage nachgegangen, ob die Beigeladenen die Einreise über den Flughafen Düsseldorf nur vorgetäuscht haben; es hat diese Frage aufgrund einer sorgfältigen Beweiswürdigung verneint."
Einsender: RAe Meister, Stierlin, Jasenski, Essen
Nieders. OVG: Freies Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich
Urteil v. 28.1.1999 - 11 L 4582/98 -, 15 S., R668.
Diese Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:
Im Ergebnis heißt dies: Bei eindeutiger und schwerwiegender Grundrechtsgefährdung darf eine Abschiebung auch dann nicht erfolgen, wenn die Zulässigkeit der Abschiebung an sich schon festgestellt wurde. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis dürften hierfür jedoch äußerst strenge Kriterien gelten. Vor übertriebenen Erwartungen ist daher wohl zu warnen. Anwendung könnte die Rechtsprechung des Nieders. OVG jedoch vor allem dann finden, wenn ein Abschiebungshindernis aus verfahrensrechtlichen Gründen (mit oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten) rechts- oder bestandskräftig verneint wurde:
"Nach alledem kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob tatsächlich - wie vorgebracht - eine ausreichende Therapie der Asthma-Erkrankung des Klägers zu 3) in der Türkei nicht gewährleistet ist. Dieses Entscheidungsergebnis stellt den Kläger zu 3) nicht rechtsschutzlos. Zwar dürfte es richtig sein, daß er die Erkrankung, weil sie schon im Asylerstantragsverfahren nicht geltend gemacht worden ist, im Wege eines Asylfolgeantrags wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht mit Erfolg vorbringen kann. Das steht aber einem Antrag an das Bundesamt nicht entgegen, die Prüfung zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach allgemeinen Grundsätzen nach Ermessen wiederaufzugreifen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, vgl. BVerwGE 78, 333, 338 ff.). Auch wäre eine Ermessensreduzierung der Beigeladenen wegen der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG anzunehmen, wenn tatsächlich eine ausreichende Therapie der Erkrankung des Klägers zu 3) in der Türkei nicht sichergestellt ist. Für eine entsprechende Ermessensreduzierung ist außerdem anzuführen, daß Mängel in der medizinischen Versorgung im Heimatstaat bis zur Klarstellung in dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1997 in der obergerichtlichen Rechtsprechung - wie dargelegt - überwiegend nicht dem Regelungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern dem des § 55 Abs. 3 AuslG zugeordnet worden sind; vor diesem Hintergrund ist es nicht unverständlich, daß die Erkrankung von dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 3) nicht zum Gegenstand des Asylerstantragsverfahrens gemacht worden ist, wenn auch Einzelentscheider des Bundesamtes teilweise solche Sachverhalte schon damals unter § 53 AuslG subsumiert haben sollen (vgl. Nachw. bei Heinhold, InfAuslR 1994, 411, 414). Aus der Sicht des Senats kann des weiteren aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen ohne weitere Sachaufklärung keineswegs davon ausgegangen werden, daß eine ausreichende Therapie für den Kläger zu 3) in der Türkei gewährleistet ist."
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen.
VGH Baden-Württemberg zu Anforderungen an die Zustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft:
Beschluß v. 01.2.1999 - A 9 S 8/99 -, 6 S., R462.
Einsender: VGH Baden-Württemberg
OVG NRW: Keine Abschiebungsandrohung bei Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
Urteil v. 25.02.1999 - 8 A 1166/98.A -, 20 S., R391.
Leitsätze des OVG:
Einsender: OVG NRW
Thür. OVG zur richtigen Klageart: Verpflichtungsklage
Beschluß v. 15.12.1998, 3 ZO 300/96 -, 6 S., R658.
Leitsatz des OVG:
"Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 113 Abs. 2 VwGO mit den 4. VwGO-ÄndG vom 17.12.1990 (...) zum 1. Januar 1991 sind die Gerichte auch in Asylstreitverfahren nicht mehr befugt, Feststellungen eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch eine andere gerichtliche Feststellung zu ersetzen. Die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 41 Abs. 1 AsylVfG regelt keinen prozeßrechtlichen Ausnahmetatbestand."
Einsender: Thür. OVG
Thür. OVG: Geltendmachen von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nur bis zum Ablauf der Zulassungsantragsfrist
Beschluß v. 31.3.1999 - 3 ZKO 1331/97 -, 6 S., R 657.
Leitsatz des OVG:
"2. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland können im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nur bis zum Ablauf der Zulassungsantragsfrist vorgetragen werden; es bleibt offen, ob für allgemeinkundige Tatsachen etwas anderes gilt."
Einsender: Thür. OVG
Bayerischer VGH zu fristgerechtem Berufungsvortrag
Beschluß v. 17.2.1999 - 27 ZB 98.34112 -, 3 S., R461.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Bundesbeauftragten ("Beteilligte zu 1") wird abgelehnt, weil in dem Berufungszulassungsantrag zunächst auf eine nicht einschlägige Entscheidung Bezug genommen wird und erst später eine berufungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Letzteres geschah verfristet:
"Der Antrag auf Zulassen der Berufung bleibt erfolglos, weil das angefochtene Urteil nicht vom Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1998 (Az. 27 B 98.30425) abweicht, weshalb es an einem Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG fehlt. In diesem Beschluß wird Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und 4 AuslG für solche Personen verneint, die aus dem derzeit kurdisch beherrschten Nordirak stammen. Die Klägerinnen stammen jedoch aus Sinjar, das im Herrschaftsgebiet der Zentralregierung in Bagdad liegt.Die Frage, ob irakischen Asylbewerbern, die aus dem Bereich der irakischen Zentralregierung stammen, allein wegen ihres Asylantrages und wegen illegalen Auslandsaufenthalts Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht, mag zwar von grundsätzlicher Bedeutung sein, ist jedoch vom Beteiligten zu 1 nicht als Zulassungsgrund vorgetragen und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Berufung. Ebenso wie im Revisionsverfahren die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO; BVerwG vom 11.9.1990 NJW 1990, 3102; ebenso Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, RdNr. 31 zu § 133; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der Obersten Bundesgerichte, 1971, RdNrn. 238, 239), weil andernfalls der Zwang zum fristgerechten Vortrag von bestimmten Zulassungsgründen überflüssig wäre, können auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung nur vorgetragene Zulassungsgründe gewürdigt werden. Denn § 78 AsylVfG ist den §§ 132, 133 VwGO nachgebildet. Die Verpflichtung zum fristgerechten Vortrag bestimmter Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) wäre zwecklos, wenn das Gericht von sich aus auch andere Zulassungsgründe als die geltend gemachten zum Tragen bringen könnte."
Einsender: RAe Steckbeck & Ruth, Nürnberg
Außerdem: