ASYLMAGAZIN 3/2000


Editorial

22. Februar 2000

Liebe Leserinnen und Leser,

es wird einmal wieder spannend: Wenn ein gewöhnliches Verwaltungsgericht den Auslegungsaufstand gegen das Bundesverwaltungsgericht probt, mag man noch milde lächelnd darüber hinwegsehen - so etwa, wenn das VG Potsdam in diesem Heft den Taliban die Quasi-Staatlichkeit zuspricht. Etwas anders sieht es aus, wenn ein Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsprechungsfehde beginnt und dem Bundesverwaltungsgericht - freilich höflich formuliert - eine verfassungswidrige Rechtsprechung vorwirft. Denn dann ist nicht von vornherein auszuschließen, dass ein sich ansonsten immer mehr zurücknehmendes Verfassungsgericht zu der Entscheidungsfreude zurückfindet, die vor den vielleicht nicht erfolglosen Einschüchterungsmaßnahmen prominenter Politiker in Sachen Kruzifix und  Grundgesetzänderung zu Artikel 16  phasenweise zu spüren war.

Der Hessische VGH moniert in seiner Entscheidung vom 13.12.1999, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschränkung des Asylgrundrechts über die entsprechende Anwendung des § 51 III AuslG verfassungswidrig sei. Unabhängig davon, ob man nun der Auffassung des Hessischen VGH in dieser Fallkonstellation folgt oder nicht, wird folgender Zusammenhang deutlich: Aufgrund der grundrechtlichen Verankerung des Asylrechts hat sich der Gesetzgeber bei dessen inhaltlicher Ausgestaltung (insbesondere dem sogenannten materiellen Asylrecht) vornehm zurückgehalten. Da jedoch viele Fragen zu klären waren, hat die Rechtsprechung, und dabei insbesondere das Bundesverwaltungsgericht, die Regelungslücken  ausgefüllt und so die Rolle des Gesetzgebers faktisch übernommen. Man mag diese quasi-gesetzgeberische Machtfülle den Mitgliedern des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts persönlich gönnen; verfassungsrechtlich unbedenklich ist sie nicht. Gibt es doch die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass Wesentliches vom Gesetzgeber oder sogar vom Verfassungsgesetzgeber, jedenfalls aber nicht von der Exekutive oder Judikative entschieden werden muss. Und was, bitteschön, ist schon wesentlicher als die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen bei wieviel Prozent Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der körperlichen Integrität und Freiheit hier Asyl und/oder Abschiebeschutz erhält? - ganz zu schweigen von der  Bestimmung der noch akzeptablen Todesrate bei Abschiebungen durch die gängige Rechtsprechung zu § 53 VI 1, 2 AuslG! Auch wenn sich die Richter des Hess. VGH gegen diese Weiterung wohl verwahren würden: Vielleicht wird diese Grundsatzproblematik nunmehr Eingang in die praktische Asylrechtsprechung finden.

Kommen wir zu mehr alltäglichen Themen. Das Gros der Flüchtlinge aus dem Kosovo soll in diesem Jahr dazu bewegt werden, in den Kosovo zurückzukehren. Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Frage, wie die Praxis der Verwaltung aussieht und welche Möglichkeiten vor allem den Angehörigen der Minderheiten jetzt noch bleiben. Besonders beleuchtet er die Frage, ob ein Asylantrag sinnvoll ist (regelmäßig wohl nicht).

In diesem Heft finden Sie kaum kurz vorgestellte Rechtsprechung, aber alle bis eine Woche vor Redaktionsschluss eingegangenen oder recherchierten Herkunftsländerdokumente. Das Nachhinken bei der Rechtsprechung hängt mit den üblichen Jahresabschlussarbeiten zusammen und wird zum nächsten Heft hin aufgeholt. Dafür drucken wir bemerkenswerte Dokumente diesmal mit längeren Auszügen ab. Wussten Sie übrigens, dass Sie diese Auszüge und die Original-Artikel der Herkunftsländer-Kurzmeldungen über www.asyl.net bequem und die Fingerkuppen schonend in eigene Texte einbauen können?

Es grüßt Sie

Ihr Manfred Kohler






Nachrichten

Bund

Bundesregierung: Arbeitsgruppe für “Rückkehrmanagement”

Eine interministerielle Arbeitsgruppe will mit einem gestaffelten Sanktionskatalog gegen diejenigen Herkunftsländer vorgehen, die die Rückführung ihrer eigenen Staatsangehörigen verzögern oder behindern. Außerdem planen die Beamten den “verstärkten Einsatz von Kleinstchartermaßnahmen zur Rückführung schwerstrenitenter Personen” und die “Nutzung von Fluggerät und Personal der Bundeswehr”. (DER SPIEGEL 4/2000, S. 17)

Geschäftslage des Bundesverwaltungsgerichts

Aus der Presseerklärung 5/2000 vom 16.2.2000:

“Die Eingänge des Bundesverwaltungsgerichts haben im abgelaufenen Jahr weiter abgemommen, nämlich um rd. 17%. Dieser Rückgang beruht vor allem auf einer starken Abnahme der Asylsachen (-36%); in den übrigen Rechtsgebieten betrug er nur 7,9 %. Der Rückgang in den Asylsachen betrifft dabei hauptsächlich die weniger arbeitsintensiven Nichtzulassungsbeschwerden (-38,6 %); dagegen haben die Revisionen in diesem Rechtsgebiet um knapp ein Drittel zugenommen. Wie bereits im Vorjahr korrespondiert damit der zahlenmäßige Rückgang an Verfahren mit einem “Trend zu mehr Wesentlichkeit”.”

“Die Dauer der Revisionsverfahren konnte gegenüber dem Vorjahr erneut verringert werden. Die durch Urteil entschiedenen Verfahren waren im Durchschnitt 10 Monate 10,6 Tage anhängig (1998: 11 Monate 10,7 Tage). Die durch Beschluss erledigten Verfahren dauerten im Schnitt 2 Monate 25,8 Tage (1998: 9 Monate 6,2 Tage). Die Verfahrensdauer aller Revisionen betrug im Durchschnitt 8 Monate 1,6 Tage (1998: 11 Monate 13,1 Tage).”

“Die Beschwerdeverfahren dauerten 1999 gegenüber dem Vorjahr etwas länger: 72,85 % (1998: 76,66 %) der Beschwerdeverfahren waren innerhalb von drei Monaten und 87,38 % (1998: 88,46 %) innerhalb von sechs Monaten beendet. Im Durchschnitt dauerten die Beschwerdeverfahren 2 Monate 27,1 Tage (1998: 2 Monate 18,6 Tage).”

OVG Bremen: Altfallregelung großzügig auszulegen

In einer Entscheidung vermutlich vom 13.2.2000 (1B 406/99 - R5680) hat das OVG Bremen einem Pressebericht zufolge entschieden, dass die Altfallregelung von November 1999 in mehreren Punkten großzügig auszulegen ist:

Trotz Ende des Flugverbots wohl keine Abschiebungen nach Belgrad

Wie in der Tagespresse zu lesen war, hat die UN das generelle Flugverbot von und nach Jugoslawien aufgehoben. Es soll jedoch für die jugoslawische Airline JAT weiterbestehen. Damit scheidet auch die Möglichkeit aus, jugoslawische Staatsangehörige nach Belgrad abzuschieben; denn nach dem deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommen hat die JAT das ensprechende Monopol. Abgesehen davon dürfte seitens der jugoslawischen Behörden keinerlei Aufnahmebereitschaft bestehen.

Regierungsfraktionsvertreter kritisieren Klage-Praxis des Bundesbeauftragten

Abgeordnete nicht nur der PDS, sondern auch von SPD und den Grünen wollen erreichen, dass der Budesbeauftragte für Asylangelegenheiten künftig auch zum Schutz abgelehnter Asylbewerber tätig wird. Bei einem Informationsbesuch des Petitionsausschusses beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kritisierten die Abgeordneten nicht nur die Praxis des Bundesbeauftragten, sondern auch die Dienstanweisung des Bundesamtes, derzufolge alle positiven Entscheidungen zu § 53 Ausländergesetz den Vorgesetzten vorgelegt werden müssen, nicht jedoch die negativen (so die SZ vom 22.2.2000).

Hierzu erklärte der stellvertretende Leiter des Bundesamtes, Wolfgang Weickhardt, der selben Quelle zufolge, dass ein Eingreifen des Bundesbeauftragten zugunsten der Asylbewerber überflüssig sei. Diese legten selbst Rechtsmittel ein. Das Bundesamt habe keine Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidungen. Das Eingreifen des Bundesbeauftragten bei positiven Bescheiden diene der Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis.

Anmerkung: Noch besser ließe sich die Entscheidungspraxis  vereinheitlichen, wenn der Bundesbeauftragte nicht durchweg restriktive Extrempositionen vertreten würde.

Bundesländer

Bayern: Zweitältester Kirchenasylfall geht Ende zu

Nach viereinhalb Jahren im Kirchenasyl scheint nach einem Bericht der SZ (26.1.2000) der zweitälteste deutsche Kirchenasylfall zu Ende zu gehen. Die Kirchengemeinde hatte die Dauer des Kirchenasyls auf die Zeit bis zum Ausschöpfen aller rechtlichen Möglichkeiten beschränkt. Nach der Ablehnung eines Folgeantrags durch die nicht eben für Liberalität bekannte zweite Kammer des VG Ansbach bestünden kaum noch Chancen auf erfolgreiche Rechtsmittel. Das Gericht sah die seit 11 Jahren in Deutschland lebende Familie auch nicht durch die Presseberichterstattung als gefährdet an, denn die Türkei sei um ein gutes Verhältnis zu den westlichen Staaten bemüht. Zur Not könnten in Deutschland bleibende Verwandte Alarm schlagen.

Nieders. Flüchtlingsrat: Abgeschobener Kurde gefoltert

Nach einer gemeinsamen Presseerklärung des Niedersächsischen Flüchtlingsrats und PRO ASYL vom 8.2.2000 ist ein am 24. November 1999 abgeschobener ehemaliger Asylbewerber zunächst nach einwöchiger Haft bei der Einreise freigelassen, dann jedoch Ende Januar schwer gefoltert worden, um Namen von anderen kurdischen Aktivisten zu erpressen. Die FR v. 9.2.2000 druckte eine gleichlautende AFP-Meldung ab, die sich wiederum auf den türkischen Menschenrechtsverein IHD berief (L5656).

Soest: Anwaltsstelle frei

Die Kanzlei Sommerfeld, Strahl und Weiser (Tel. 0292136610) sucht eine(n) junge(n) Anwältin / Anwalt mit ausgeprägter Neigung zum Asyl- und Ausländerrecht und guten französischen Sprachkenntnissen.

Europa

Kommissions-Richtlinienentwurf zur Visa-Politik

Nach einer Meldung der Agence Europe vom 26.1.2000 hat die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf für eine gemeinsame EU-Visapolitik verabschiedet. Nach diesem Entwurf sollen Bulgarien und Rumänien von der Liste der visa-pflichtigen Staaten entfernt, Kolumbien, West-Timor und die Palästinensischen Hoheitsgebiete hingegen auf die Liste gesetzt werden (R5439).

Frankreich: Afghanische Frau Teil einer “sozialen Gruppe” i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention

Wie uns eine französische Partnerorganisation als Ergänzung zu unserer Rechtsprechungsübersicht Frankreich in ASYLMAGAZIN 12/99 mitteilte, hat die zweitinstanzliche Commission de Recours des Réfugiés entschieden, dass eine afghanische Frau aufgrund der schweren Diskriminierungen afghanischer Frauen unter der Taliban-Herrschaft anzuerkennen ist. (Fall BERANG, Entscheidung vom 6.5.99)

Großbritannien: Asyl- und Ausländergesetzreform

Eine Übersicht über die in dem verabschiedeten Immigration and Asylum Act 1999 getroffenen Regelungen findet sich in einem Briefing paper des (British) Refugee Council von Januar 2000 (L5441). Die getroffenen Regelungen sind äußerst zahlreich und die Wirkungen auf den Flüchtlingsschutz so unterschiedlich, dass wir auf eine ausführliche Darstellung hier verzichten müssen. Die Themenkomplexe sind u.a.: Grenzabschottungsmaßnahmen, die - weit verbreitete - Inhaftierung von Asylsuchenden, die Rationalisierung des Rechtswegs.

Bundesregierung: Italien vollzieht Dubliner Übereinkommen nicht richtig

Auf eine Anfrage des CSU-Abgeordneten Uhl bestätigte die Bundesregierung diplomatisch verklausuliert, dass Italien seinen Verpflichtungen aus dem Dubliner Übereinkommen nicht immer nachkommt. In der Bundestagsdrucksache vom 15.12.1999 (14. Wahlperiode, 78. Sitzung, S. 7195) erklärte der Parlamentarische Staatssekretär Körper, dass die Bundesregierung bemüht sei, “den Vollzug des Dubliner Übereinkommens seitens der italienischen Behörden zu optimieren”. Für eine bewusste Verletzung der Verpflichtungen durch Italien gebe es hingegen keine Hinweise.

Niederlande: Abschiebestopp für türkische Kurden aufgehoben

Im Dezember hob die niederländische Regierung den ein halbes Jahr zuvor nach Berichten über Misshandlungen abgeschobener Kurden verhängten Abschiebestopp für Kurden aus der Türkei wieder auf.

Niederlande: einstweilige Verfügung zum Schutz von in Deutschland abgelehntem türkischen Deserteur

Wie wir früher berichteten, untersucht nicht nur Großbritannien, sondern auch Holland im Einzelfall, ob ein in Deutschland abgelehnter Asylbewerber nicht doch Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention verdient. Nun ist uns eine von ECRE erstellte Fallbeschreibung einer schon am 10.8.1999 vom Distriktgericht Zwolle (AWB 99/6236 VW) getroffenen Eilentscheidung zugekommen. Nach dieser Fallbeschreibung hält der Präsident des Distriktgerichts das Verfahren des türkischen Deserteurs nicht von vornherein für aussichtslos, obschon das Dubliner Übereinkommen eine erneute Prüfung durch Holland ausschließe. Er stellte dabei anscheinend darauf ab, dass Deutschland zwar die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe, diese jedoch in einer - nach niederländischen Maßstäben - zu restriktiven Weise auslege. Es hätte auch für Deutschland  die Möglichkeit bestanden, den Deserteur anzuerkennen. (ECRE-Fallbeschreibung von Januar 2000, L5442).

Niederlande: Srebrenica-Frauen dürfen bleiben

Nach langem Ringen im Parlament will die Haager Regierung jetzt den weiteren Aufenthalt von 300 Frauen aus Srebrenica aus humanitären Gründen gestatten (FAZ 21.2.2000, L5709)

Österreich: Hohe Anerkennungsquote in 1999

In den ersten 11 Monaten des Jahres 1999 betrug die Anerkennungsquote in Österreich 20,34 %, wenn aus formellen Gründen eingestellte Verfahren mitgerechnet werden. Betrachtet man nur die materiellen Entscheidungen, steigt die Anerkennungsquote sogar auf 52,8 %. Ein Großteil der Anerkennungen dürfte Kosovo-Albaner betreffen, so dass die Zahlen nicht auf das Jahr 2000 übertragbar sind.

Schweiz: ¼ der Kosovo-Albaner melden sich für Rückkehrprogramm

Schon zu Beginn des Programms zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Kosovo-Albanern haben sich 19.000 Kosovo-Albaner an der freiwilligen Rückkehr interessiert gezeigt. Dies entspricht einem Anteil von ¼ (Quelle: Chronologie der Flüchtlingspolitik 1-2000).

Anmerkung: Die Schweiz verfolgt eine ähnliche Politik wie Deutschland, so dass nicht bestimmt werden kann, wieviele der Kosovo-Albaner auch ohne Druck der Ausländerbehörden sich für die “freiwillige” Rückkehr melden würden.

Schweden: 5 weitere Fälle vor dem UN-Anti-Folter-Kommittee

Schweden ist an 5 weiteren Verfahren vor dem UN-Anti-Folter-Kommittee beteiligt. Von den fünf neuen Fällen betreffen zwei Vietnam und zwei den Iran.

Spanien: Liberales Ausländergesetz verabschiedet, aber unter europäischem Druck

In Spanien wurde ein sehr liberales Ausländergesetz überraschend vom Parlament verabschiedet und gewinnt damit Rechtskraft. Das Gesetz gewährt selbst illegal eingereisten Personen ab einer gewissen Verweildauer weitgehende Rechte (taz 2.2.2000, L5621). Die konservative Regierung, die wegen schlechten Managements den Entwurf nicht stoppen konnte, stand auf dem Gipfel in Tampere unter starkem Druck anderer europäischer Länder, die die Ansätze zu einer gemeinsamen Einwanderungspolitik durch die spanische Liberalität gefährdet sehen. Sie hat daher angekündigt, in der Ausführungsverordnung alle Einschränkungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Deshalb wird mit einer Prozesswelle gerechnet. Außerdem soll nach den Parlamentswahlen im März das soeben beschlossene Gesetz revidiert werden.

Die Debatte wurde durch die ausländerfeindlichen Ausschreitungen in El Ejido weiter angefacht (Le Monde 11.2.2000, L5549).

Kosovo-Rückkehrpolitik im Überblick

Der Europäische Flüchtlingsrat ECRE hat eine tabellarische Übersicht über die Kosovo-Rückkehrpolitik in den EU-Staaten, der Schweiz und Norwegen erstellt (L5438).

Kurzmeldungen zu den Herkunftsländern

Ägypten: 7 internationale Menschenrechtsorganisationen haben die Anklageerhebung gegen den Generalsekretär der Ägyptischen Menschenrechtsorganisation verurteilt (Le Monde 16.2.2000, L5690); Hafez Abou Seeda wurde angeklagt, ohne Genehmigung der Behörden Gelder für seine Arbeit entgegengenommen zu haben. Siehe auch die Presseerklärung von ai v. 15.2.2000, MDE 12/04/00, L5686.

Afghanistan: Nach der Landung der afghanischen Verkehrsmaschine in London sind am Flughafen Kabul mindestens 4 Bedienstete des Flughafens unter dem Verdacht festgenommen worden, den Entführern geholfen zu haben (The Guardian 10.2.2000, L5515). Der britische Innenminister Straw will sich persönlich dafür einsetzen, dass die afghanischen Flugzeugentführer, die in Großbritannien um Asyl nachgesucht haben, kein Asyl erhalten (BBC 10.2.2000, L5646).

Iran will die 1,5 Millionen afghanischen Flüchtlinge teilweise regularisieren und teilweise repatriieren (Le Monde 19.2.2000, L5700).

Algerien: Nach einem Bericht der Zeitung Libération (v. 19.1.2000, L5675), hätten nur 1.500 der 5.000 - 7.000 Islams- Kämpfer von dem Amnestieangebot der Regierung Gebrauch gemacht; darunter seien ein nenneswerter Teil von Personen, die seitens der Regierungskräfte in die Guerilla eingeschleust wurden. Hingegen sprechen offizielle Quellen davon, dass sich 80 % der Guerilleros im Rahmen der Amnestie gestellt hätten (BBC 19.1.2000, L5674; BBC 2.2.2000, L5663).

Weitere Anschläge, die radikalen Islamisten offiziell zugerechnet werden, melden u.a. die NZZ v. 1.2.2000 (L5658), die taz v. 26.1.2000 (L5316, 12 Tote), die taz v. 16.2.2000 (L5619, 16 Tote).

Bei einer sechs Tage dauernden Schlacht im westlichen Teil des Landes sind 32 Rebellen und 25 Soldaten ums Leben gekommen (Reuters 23.1.2000, L5526); ähnliches meldete AFP am 28.1.2000 (L5513, 22 Tote).

Angola: Das Media Institute of Southern Africa meldete am 19.1.2000, dass ein Journalist des staatlichen Radios ohne Grund verhaftet worden sei (L5301).

83 mutmaßliche UNITA-Rebellen sind von Namibia an angolanische Truppen übergeben worden (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 3.2.2000, L5584).

Die humanitäre Lage in verschiedenen Provinzen wird in einem Bericht des Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 10.2.2000, L5569, beleuchtet.

Armenien: Unter großer öffentlicher Anteilnahme begann in Eriwan der Prozess gegen den ehemaligen Innenminister Siradeghian, dem Attentate während seiner Amtszeit vorgeworfen wurden (Institute for War and Peace Reporting v. 6.2.2000, L5575).

Aserbaidschan: Einen Hintergrundbericht zur weit verbreiteten Folterpraxis liefert ein Artikel des Menschenrechtszentrums von Baku , welcher vom Institute for War and Peace Reporting am 21.1.2000 veröffentlicht wurde (L5312).

Die Regierung zeigt sich reppressiv gegen Journalisten; das Büro einer unabhängigen Zeitung wurde von Regierungsanhängern gestürmt und ein Journalist verhaftet (Institute for War and Peace Reporting v. 12.2.2000, L5557).

Bangladesh: Die neuen Sicherheitsgesetze (siehe auch Hauptteil des ASYLMAGAZIN 1-2/2000) führten zu Protesten von Menschenrechtsorganisationen sowie zu Demonstrationen der Opposition (BBC 30.1.2000, L5671); durch das sog. “Black Law” werden Sondergerichte für “Terroristen” und “Staatsfeinde” eingerichtet (dazu auch The Economist 12.2.2000, L5710).

Ein Bombenattentat auf die wichtigste Oppositionspartei wurde von deren Sprecher Polizeikräften zugeschrieben (BBC 2.2.2000, L5664).

Belarus: Die Repression des Regimes richtet sich mittlerweile nach Angaben von ai verstärkt gegen weniger prominente, vor allem jüngere Oppositionelle (Presseerklärung vom 11.2.2000, L5560).

Burundi: Mandela warnte vor einem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs, als zwei der Rebellengruppen sich von den Verhandlungen zurückzogen (BBC 21.2.2999, L5697). Während auch  der UN-Generalsekretär Annan vor einer humanitären Katastrophe warnte, begann die burundische Regierung mit der Schließung der Lager, in denen Hutus festgehalten werden (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 20.1.2000, L5421).

China: Nach einer friedlichen Meditations-Zeremonie auf dem Tiananmen-Platz (NZZ 7.2.2000, L5643, FR 7.2.2000, L5642) wurden in einer Woche allein 2.000 Anhänger der Falun Gong festgenommen, berichten die SZ am 11.2.2000 und BBC am 10.2.2000 jeweils unter Berufung auf das Hongkonger Informationszentrums für Menschenrechte und Demokratie in China (L5653 und L5651). 50 Falun-Gong-Anhänger sollen nach Angaben des Hongkonger Informationszentrums für Menschenrechte und Demokratie in China in psychatrische Anstalten eingewiesen worden sein (Reuters 20.1.2000, L5298), 32 weitere wurden zu Haftstrafen von 4 Monaten bis zu 7 Jahren verurteilt (Reuters 1.2.2000, L5437).

Das selbe Zentrum berichtete wenig später, dass nun auch die Qigong praktizierende Zhonggong-Bewegung verboten werden soll (AFP 31.1. 2000, L5404). Ein Hintergrundbericht zu dem Vorgehen gegen die Qigong-Bewegung findet sich in der NZZ vom 1.2.2000, L5661.

Ein Bischof der katholischen Untergrundkirche wurde verhaftet (AFP 24.1.2000, L5299).

Nach der Flucht des vom Dalai Lama und der chinesischen Führung anerkannten 17. Karmapa, einem der drei höchsten tibetisch-buddhistischen Lamas, sind in Tibet im Umfeld der buddhistischen Klöster die Sicherheitsvorkehrungen verschärft worden (www.tibetinfo.net 24.1.2000, L5303).

In der teilweise von Uighuren bewohnten Nord-West-Provinz Xingjiang nahmen Spannungen und bewaffnete Zusammenstöße zwischen Unabhängigkeitskämpfern und chinesischen Sicherheitskräften zu (Washington Post / International Herald Tribune v. 28.1.2000, L5367).

Ein Dissident ist wegen angeblichem Umsturzversuch zu 6 Jahren Haft verurteilt worden (FR 18.2.2000, L5689; AFP 17.2.2000, L5613).

Nach Angaben von ai ließ China in 1998 allein soviele Menschen durch Todesstrafe sterben, wie der Rest der Welt zusammen - darunter auch Kinder und Trunkenheitsfahrer (BBC 1.2.2000, L5660).

Wegen Bestechlichkeit ist der frühere Vizegouverneur der Provinz Jiangxi zum Tode verurteilt worden (taz 16.2.2000, L5618).

Côte d’Ivoire: Der frühere Innenminister Emile Bombet ist erneut verhaftet worden (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 16.2.2000, L5627; BBC 16.2.2000, L5610).

Schätzungsweise 30 bis 40 Offiziere, die bei dem Putsch Ende Dezember verhaftet wurden, sind mittlerweile freigelassen worden (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 31.1.2000, L5589).

Gambia: Ein von Militärs geplanter Putschversuch ist vereitelt worden (Reuters 15.1.2000, L5293). Gambische Sicherheitskräfte haben eine unbekannte Zahl von Soldaten wegen des Verdachts der Putsch-Beteiligung verhaftet (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 17.1.2000, L5427; UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 18.1.2000, L5673).

Guinea-Bissau: Der UN-Beauftragte für Guinea-Bissau kritisierte, dass noch immer Anhänger des ehemaligen Präsidenten Vieira - zum Teil länger als ein halbes Jahr - ohne Anklageerhebung in erbärmlichen Umständen inhaftiert sind; ca. 100 Anhänger des früheren Präsidenten sind noch inhaftiert (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 9.2.2000, L5565).

Indien: Einen Hintergrundbericht zu der aktuellen Verschärfung im Kaschmir-Konflikt, an dem sich auch ausländische Islamisten beteiligen sollen, lieferte The Guardian/Washington Post  vom 21.1.2000, L5297. Unter anderem BBC meldete einzelne Attentate (BBC 16.2.2000, L5611).

22 Polizisten wurden bei einem Bombenanschlag von Kommunisten im zentralindischen Staat Madhya Pradesh getötet (BBC 20.2.2000, L5694).

Iran: Die Volksmudjaheddin lancierten einen Mörserangriff auf den Sitz des iranischen Präsidenten und den Sitz religiöser Führer (NZZ 7.2.2000, L5644); die Pasdaran kündigten Vergeltungsmaßnahmen an (Le Monde 7.2.2000, L5447).

Drei Bahai droht die Hinrichtung (FAZ v. 19.2.2000, L5711).

Bei einem der drei Studentenführer, die wegen der Unruhen im letzten Sommer zum Tode verurteilt worden sind,  wurde das Todesurteil aufrechterhalten (AFP 21.2.2000, L5698).

Ein 17-jähriger wurde wegen Vergewaltigung eines Babies hingerichtet (taz 17.1.2000, L5294).

Israel/Palästina: Ein jetzt veröffentlichter Untersuchungsbericht bestätigte den systematischen Einsatz von Folter gegen aufständische Palästinenser während der Intifadah 1988 bis 1992 (NZZ 10.2.2000, L5650; New York Times / AP 9.2.2000, L5647).

Ein Treffen arabischer Minister mit dem israelischen Außenminister sollte die Rückkehr einer größeren Zahl von Palästinenser in die palästinensischen Autonomiegebiete vorbereiten (NZZ 8.2.2000, L5645).

Jugoslawien/Kosovo: Laut einer Presseerklärung der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 10.2.2000 sind 80 % der Roma und Ashkali aus dem Kosovo vertrieben worden, die verbleibenden 30.000 seien von medizinischer und Nahrungsmittelhilfe in ihren Enklaven weitgehend abgeschnitten (L5623).

UNHCR erklärte, für Nicht-Albaner sei wegen der noch immer herrschenden Gewalt noch keine Rückkehr möglich; UNO-Truppen und Polizei könnten keine Sicherheit rund um die Uhr für alle Minderheiten garantieren (Reuters 4.2.2000, L5454).

Milosevic versucht offenbar erfolgreich, durch Unterstützung radikaler Serben im Kosovo insbesondere in den serbisch dominierten Enklaven den Versöhnungsprozess zu konterkarieren und moderaten Serben - darunter Kirchenvertreter - das Wasser abzugraben (Institute for War and Peace Reporting 16.2.2000, L5630).

Von den Unruhen in Mitrovica berichtete in der ersten Phase die UN-Verwaltung (4.2. 2000, L5460), das Institute for War and Peace Reporting (5.2.2000, L5443) sowie The Observer (6.2.2000, L5451) und in der zweiten Phase (erneute Eskalation) die NATO (13.2.2000, L5553), die Agenturen (z.B. Reuters 14.2.2000, L5552). Nach der Groß-Razzia im Nordteil der Stadt (BBC 21.2.2000, L5696) hinderte uns der Redaktionsschluss daran, die Ereignisse um den Marsch der 10.000 aus Pristina nach Mitrovica weiterzuverfolgen.

Unmittelbar vorher ist ein amerikanischer Soldat auf Wache angeschossen worden (Reuters 13.2.2000, L5551).

Die mit Abstand beste Reportage über  die Lage im Kosovo schrieb der britische Jugoslawien-Experte und Journalist Tim Judah für The Observer vom 21.2.2000, L5703. Er berichtet unter anderem von der Verstrickung der UCK in die neu gegründete Polizei, von den  UCK-Richtungskämpfen, von der äußerst gespannten Lage in den albanischen Dörfern jenseits der Grenze zu Serbien sowie über die Interessensverstrickung in Mitrovica.

Der private amerikanische Nachrichtendienst Stratfor (www.stratfor.com) analysierte in einem Bericht vom 7.2.2000 luzide die amerikanische Interessenlage: Der Abzug eines Großteils der amerikanischen Truppen sei wahrscheinlich, ohne dass Gewissheit darüber bestünde, ob die Europäer die Lücke schließen (L5574).

Kamerun: Erneut sind Mitglieder des SCNC (Southern Cameroons National Council), diesmal nach Demonstrationen in Buea und Limbe in der Südwestprovinz am 8. und 9. Januar festgenommen worden; nur ein Teil der Verhafteten wurde umgehend danach wieder freigelassen (ai UA 13/00, AFR 17/02/00 v. 20.1.2000, L5493).

Ein Mitglied der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation MDDHL (Mouvement pour la défense des droits de l’homme et des libertés) wird seit dem 21.11.1999 von der gefürchteten “Brigade anti-gang” gefangen gehalten (ai UA Extra 168/99-3, AFR 17/03/00 v. 28.1.2000, L5484).

Kongo, Dem. Rep.: 19 Soldaten (überwiegend Offiziere) sind erschossen worden; den meisten wurde zuvor der kurze Prozess gemacht, weil sie sich geweigert hatten, mit ihrem Bataillon gegen die Rebellen zu kämpfen; die 360 einfachen Soldaten wurden zu 20 Jahren Haft verurteilt; anderere unter den erschossenen 19 Soldaten sind wegen gewöhnlicher Kriminalität verurteilt worden (BBC 4.2.2000, L5659).

amnesty international sah am 10.2.2000 61 Personen unmittelbar von Exekution bedroht (AFR 62/06/00, L5564); viele von ihnen seien in einem unfairen Verfahren von Militärgerichten verurteilt worden.

Médecins sans Frontières hat an den Weltsicherheitsrat appelliert, etwas gegen die sich ankündigende Nahrungsmittelknappheit (auch in den Städten, insbesondere auch in Kinshasa) sowie die schlechte Gesundheitslage zu unternehmen (UN- Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 26.1.2000, L5414).

Die Zahl der Binnenvertriebenen ist seit Dezember um 230.000 auf 1,12 Millionen gestiegen (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 17.2.2000, L5685).

Eine neue Partei, die “Union de la gauche congolaise” (Kongolesische linke Union) wurde zugelassen (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 14.2.2000, L5634).

Hinweis: Mangels unmittelbarer Relevanz für Asylverfahren beleuchten wir hier regelmäßig nicht Geschehnisse im Ostteil des Landes (s. hierzu z.B. den Hintergrundbericht von International Herald Tribune v. 7.2.2000, L5445).

Liberia: 4 von 9 Angeklagten sind von einem Militärgericht in Monrovia wegen Desertion im September 1998 zu 10 Jahren Haft verurteilt worden (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 4.2.2000, L5576).

Eine Menschenrechtsgruppe verlangte die Freilassung von 5 Personen, die seit 1998 wegen Verrats ohne Anklageerhebung inhaftiert seien (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 11.2.2000, L5563).

Marokko: Einem Offizier, der die Korruption angeprangert hatte, wurde der Prozess gemacht (Le Monde 9.2.2000, L5548).

Mozambik: Die oppositionelle Ex-Guerilla RENAMO drohte mit dem Aufbau einer Parallel-Regierung (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 14.2.2000, L5635). Hintergrundinformationen zu dieser Entwicklung liefert der private Nachrichtendienst Stratfor (www.stratfor.com) in einem Bericht vom 4.2.2000, L5581.

Nepal: ai beklagte einerseits die mindestens 200 Opfer der kommunistischen Nepali Congress Party (NCP), andererseits jedoch auch, dass die Polizei auf der Suche nach den Maoisten mehr als 800 Personen tötete, 400 davon durch Exekution; viele Verdächtige würden gefoltert (News Service 024/00, 31/10/00 v. 14.2.2000, L5556).

Unmittelbar vor Redaktionsschluss erfolgte der bisher schwerste Angriff der Maoisten auf die Polizei: 15 Polizisten wurden getötet (NZZ 21.2.2000, L5704).

Nigeria: Bei den Unruhen im Niger-Delta kamen abermals zahlreiche Menschen ums Leben (The Guardian 25.1.2000, L5306). Einen detaillierten Hintergrundbericht zu dem Konflikt im Niger-Delta veröffentlichte das  Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten am 7.2.2000 (L5573).

Die Polizei in Lagos suchte nach Anhängern der OPC (Oodua People’s Congress), die mit Attentaten und Unruhen in Verbindung gebracht werden (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 17.1.2000, L5427; s. auch SZ 9.2.2000, L5640). Die National Human Rights Commission forderte die Polizei auf, die wahllosen Verhaftungen im Zusammenhang mit der Suche nach OPC-Mitgliedern aufzugeben (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 8.2.2000, L5571).

Pakistan: 6 von 13 obersten Richtern haben den Eid auf den von den Militärs erlassenen “Verfassungsbefehl” verweigert und sind umgehend entlassen worden; sie teilen dieses Schicksal mit 15 von 100 Richtern der Obergerichte (NZZ 28.1.2000, L5670). Örtliche Menschenrechtsorganisationen sahen darin einen Beweis dafür, dass nunmehr der Justiz jeglicher Rest an Unabhängigkeit genommen wurde (New York Times 27.1.2000, L5662).

5 Kritiker der Militärs sind in der Stadt Multan verhaftet worden (BBC 4.2.2000, L5669).

Ein Gericht in Lahore hat das Todesurteil gegen zwei Männer aufrechterhalten, welche 20 Schiiten vor etwa zwei Jahren umgebracht hatten (BBC 2.2. 2000, L5668).

Das “Committee to protect jounalists” (www.cpj.org) veröffentlichte einen Bericht über zunehmende Repression gegen Journalisten (zweiseitige Presseerklärung vom 14.2.2000: L5706; 13-seitiger Bericht: L5705).

Russland: Die früheren Meldungen von grausamen “Filtrationslagern” werden durch neue Augenzeugenberichte bestätigt (FR 11.2.2000, L5657; BBC 17.2.2000, L5612; Le Monde 11.2.2000, L5598). Human Rights Watch meldete unter Berufung auf Augenzeugen Tötungen von Zivilisten in Grosny (New York Times 6.2.2000, L5655); ähnliches schreibt die taz vom 9.2.2000 (L5516) unter Berufung auf die Menschenrechtsorganisation Memorial. Die FAZ berichtet ebenfalls von Grausamkeiten gegen Zivilisten (21.2.2000, L5713).

Informationsquellen im Internet zu dem Krieg in Tschetschenien stellt ein Artikel der FR vom 5.2.2000 (L5620) zusammen.

Le Monde (19.2.2000, L5701) sieht seine eigenen Journalisten und Informanten gefährdet.

Die FAZ v. 19.2.2000, L5712, und die taz vom 19.1.2000 (L5401) beleuchten die Lage der tschetschenischen Flüchtlinge in Inguschetien (russische Provinz).

Tschetschenische Flüchtlinge in Kasachstan: Von unwürdigen Lebensumständen und teilweise totaler Schutzverweigerung und Rückschiebung berichtet das Institute for War and Peace Reporting am 14.1.2000, L5302.

Sierra Leone: 7 frühere Soldaten der Sierra Leonean Army (ex-SLA) wurden wegen angeblichen Attentatversuchs gegen Koroma verhaftet  (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 14.2.2000, L5633).

UN-Generalsekretär Kofi Annan beklagte die zunehmende Gesetzlosigkeit in Freetown, Lungi und Port Loko; außerdem sagte er: “Many ceasefire violations and incidents of civilian harassment appear to have been committed by former Sierra Leonean army elements based in the Occra Hills region” (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 14.1.2000, L5429).

Nach dem Ergebnis einer UN-Mission hat sich die Menschenrechtslage in Port Loko und Kabala in letzter Zeit erneut verschlechtert (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 31.1.2000, L5589).

Das Parlament zeigte sich besorgt über die anhaltende Blokkade des Friedensprozesses durch die schleppende Entwaffnung sowohl der RUF, als auch der SLA (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 17.2.2000, L5684). Die zur Entwaffnung der Rebellen gedachten internationalen Truppen wurden teilweise selber von den Rebellen entwaffnet (Washington Post 7.2.2000, L5638). RUF-Rebellen-Führer Sankoh forderte die UN-Truppen zum Verlassen des Landes auf (BBC 4.2.2000, L5636). Jedoch wurde die internationale Truppenpräsenz auf 11.100 Mann verstärkt (NZZ 9.2.2000, L5639).

Somalia: Von Nahrungsmittelknappheit in einigen Bezirken, 20 Toten durch Clan-Kämpfe und Cholera-Todesopfern berichtet das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten am 18.2.2000 (L5693). Auch BBC meldete Cholera in südlichen Teilen Somalias (17.2.2000, L5687); 30 Personen seien schon gestorben. Vorher war von Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Landesteilen die Rede (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 2.2.2000, L5588).

Sri Lanka: Bei einer erneuten Suchaktion wurden an einem Tag allein 2.218 Menschen festgenommen (taz 24.1.2000, L5304).

Sudan: Die Differenzen zwischen dem Präsidenten und der langjährigen grauen Eminenz al-Turabi, die auch zur Entlassung von Turabi-Gefolgsleuten geführt haben, sind offenbar beigelegt: Turabi bleibt - geschwächt - Parlamentspräsident (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 28.1.2000, L5413).

Das Oppositionsbündnis NDA, dessen militätischer Flügel in der von Garang geführten süd-sudanesischen SPLA zu sehen ist, droht aufgrund einer möglichen Hinwendung der UMMA-Partei unter al-Mahdi zur Regierung auseinanderzubrechen (NZZ 7.2.2000, L5637).

Die sudanesischen Streitkräfte haben im Nuba-Gebiet eine Schule beschossen und dabei 13 Kinder getötet (taz 10.2.2000, L5518).

Syrien: ai zeigt sich besorgt über die wachsende Zahl an Verhaftungen von Oppositionellen, dabei insbesondere solche der islamischen Hizb ut-Tahrir sowie der Muslim-Bruderschaften; Hizb ut-Tahrir beziffert seine Verhafteten auf 500 bei steigender Tendenz (BBC 2.2.2000, L5665). In dem Original der Urgent Action  von ai ist von der Verhaftung von mindestens 300 Personen allein seit dem 12.12.1999 sowie der in Syrien üblichen systematischen Folter die Rede; die Verhafteten gehörten zu Gruppen, die jegliche Friedensbereitschaft gegenüber Israel ablehnen (Extra 5/00, MDE 24/01/00 v. 1.2.2000, L5486). Siehe zu diesem Thema auch den Hinweis in ASYLMAGAZIN 3/2000 auf die Veröffentlichung aller (?) Namen politischer Gefangener im Internet.

Tansania: 18 Mitglieder der oppositionellen Civic United Front (CUF) in Sansibar sind wegen Hochverrats angeklagt worden und vom Tode bedroht (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 27.1.2000, L5591). ai sieht diesen Prozess ausschließlich politisch motiviert (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 4.2.2000, L5579).

Türkei: Der türkische Menschenrechtsverein IHD meldete für die ersten 11 Monate des Jahres 1999 folgende Zahlen zu Menschenrechtsverletzungen:

Quelle: IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 49 v. 13.1.2000, L5425.  Der selbe Text erhält Hintergründe zu dem System der Dorfschützer und der angedachten Abschaffung derselben.

Drei HADEP-Bürgermeister, darunter der von Diyarbakir, wurden wegen angeblicher Unterstützung der PKK verhaftet (FAZ 21.2.2000, L5714; weniger präszise auch FR 21.2.2000, L5698).

Nachdem die radikal-islamische türkische Hisbullah vom Staat nicht mehr als Instrument im Kampf gegen die PKK gebraucht wird, kommt es auch zu Kämpfen zwischen staatlichen Stellen und den Kämpfern der Hisbullah; fast täglich werden Gräber von bestialisch ermordeten Hisbullah-Opfern gefunden (DER SPIEGEL 5/2000, L5547; taz 25.1.2000, L5308, taz 24.1. 2000, L5309 und taz 24.1.2000, L5308). Das türkische Militär bedrohte aufgrund mutmaßlicher Verbindungen der Tugend-Partei zur Hisbullah erstere mit einem Partei-Verbot (NZZ 2.2. 2000, L5666; Associated Press 28.1.2000, L5402).

Nach einer gemeinsamen Presseerklärung des Niedersächsischen Flüchtlingsrats und PRO ASYL vom 8.2.2000 ist ein am 24. November 1999 abgeschobener ehemaliger Asylbewerber zunächst nach einwöchiger Haft bei der Einreise freigelassen, dann jedoch Ende Januar schwer gefoltert worden, um Namen von anderen kurdischen Aktivisten zu erpressen. Die FR v. 9.2.2000 druckte eine gleichlautende AFP-Meldung ab, die sich wiederum auf den türkischen Menschenrechtsverein IHD berief (L5656).

Die PKK versucht, sich in eine legale Partei umzuwandeln (SZ 11.2.2000, L5654; FR 11.2. 2000, L5652).

Turkmenistan: Ein führender Oppositioneller wurde Anfang Januar von KGB-Leuten verhaftet (ai, EUR 61/01/00, L5428).

Wegen seiner religiösen Aktivitäten ist ein Baptist erneut verhaftet und misshandelt worden (ai v. 17.1.2000, EUR 61/02/00, L5577).

Zimbabwe: Neun gegen die neue Verfassung demonstrierende Menschenrechtler sind verhaftet worden (The Guardian 14.2.2000, L5550). Im Vorfeld des Referendums über die neue Verfassung hab es nach Angaben der Regierung Unruhen, die sie mit der Härte des Gesetzes bekämpfen wolle (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 11.2.2000, L5567).






Aus der Beratungspraxis

Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bremen

Aufenthaltsrechtliche Perspektiven für Angehörige von Minderheiten aus dem Kosovo

I. Vorbemerkung

Über die Lage im Kosovo, die Risiken für Rückkehrer nach dort und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Asyl- und Asylfolgeverfahren dieser Flüchtlingsgruppe ist in den vergangenen Monaten häufig und ausführlich in dieser Zeitschrift berichtet worden (vgl. ASYLMAGAZIN 11/99 - S. 21 - 23, 12/99, S. 20 - 27 und 1-2/2000, S. 24 - 37 - jeweils mit Hinweisen auf weitere Dokumentationen). Die neuesten Informationen des UNHCR zur Rückkehr in das Kosovo wurden im Heft 1-2/2000 ab Seite 62 abgedruckt.

Aktuelle Informationen über die Sicherheitssituation und die humanitäre Lage in den einzelnen Gebieten des Kosovo können erfragt werden über eine UNHCR-Hotline (Tel. 030-20 16 61 77 - werktags 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr). Hinzuweisen ist auch auf den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Lage der Roma und Aschkali im Kosovo, Stand November 1999.

An Informationsquellen zur Lage in Kosovo besteht offensichtlich in Deutschland kein Mangel. Dies löst jedoch nicht das Grundproblem der meisten Flüchtlinge, die Beratung bei Sozialarbeitern und Anwälten suchen. Ihnen geht es in der Regel darum, Möglichkeiten zu finden, ihren Aufenthalt in Deutschland jedenfalls noch um einige Zeit zu verlängern, weil sie ihr persönliches Risiko bei Rückkehr in den Kosovo jetzt noch für zu hoch halten.

Neuere Presseberichte über die wiederaufgeflammten Auseinandersetzungen in der Stadt Kosovska-Mitrovica, die auch die geringen Möglichkeiten der KFOR-Soldaten, derartige Übergriffe zu verhindern, offengelegt haben, bewirken zusätzliche Verunsicherung und Besorgnis über die Sicherheitslage im Falle einer Rückkehr.

Ängste und Unsicherheiten führen dann häufig zu dem Ansinnen, es möge jetzt ein Asylfolgeantrag gestellt werden. Ein solcher Wunsch wird insbesondere von Menschen vorgetragen, die früher zunächst Asylverfahren als ”albanische Volkszugehörige” durchgeführt haben und die nun vortragen, eigentlich gehörten sie zu einer Minderheit, oft Roma oder Aschkali.

Im Folgenden soll unter Berücksichtigung der bisher publizierten Rechtsprechung und anderer Quellen eine Einschätzung dazu versucht werden, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen derartige Asyl- und Asylfolgeverfahren sinnvoll sein können.

II . Differenzierungen

1) Im ai-asylinfo 1-2/2000, Seite 19 f. ist ein Brief des Bundesinnenministers an den Bundesvorsitzenden der Gesellschaft für bedrohte Völker abgedruckt, in dem es heißt ”was die Rückführung der Flüchtlinge aus dem Kosovo angeht, bin ich mit Ihnen einig, dass dabei die besondere Situation der Volksgruppe der Roma und Aschkali nicht unberücksichtigt bleiben darf.”

Das Innenministerium NRW hat mit Erlass vom 17.12.1999 unter Bezugnahme auf einen Brief des BMI an die Länderinnenminister vom 15.12.1999 (Abdruck: ai-asylinfo 1-2/2000, S. 17 f.) die Bezirksregierungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Gesprächen mit Ausreisewilligen darauf aufmerksam gemacht werden sollte, dass für Personen, die nicht aus dem Kosovo stammen oder die nicht albanisch sprechen unter Umständen eine erhebliche Gefährdung bestehen könne und die Weiterreise an den Zielort nicht gesichert sei.

Praktische Konsequenz dieser Auffassung ist, dass das BMI weiterhin dem Bundesamt untersagt, Entscheidungen in Asyl- oder Asylfolgeverfahren zu treffen, in denen die Antragsteller geltend machen, den Gruppierungen der Roma und Aschkali zuzugehören.

In bereits gerichtlich anhängigen Verfahren haben bereits einzelne Verwaltungsgerichte Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Kosovo gewährt (vgl. VG Stuttgart - Urteil vom 05.11.1999 - A 16 K 15040/98, R5715; vgl. auch ASYLMAGAZIN 1-2/2000, S. 27 f.: VG Freiburg - Urteil vom 03.12.1999 - A 7 K 12501/98: quasi-staatliche Gruppenverfolgung von Roma und Aschkali - keine Fluchtalternative in Serbien und Montenegro) oder jedenfalls die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen Abschiebungsandrohungen aus diesem Grunde angeordnet (vgl. VG Oldenburg - Beschluss vom 21.10.1999 - 12 B 3742/99, R5716).

In einer Entscheidung des VG Mainz vom 17.12.1999 (6 L 1139/99.MZ, R5717) wird offengelassen, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Vorläufiger Rechtsschutz könne über einen Antrag gemäß § 123 VWGO gegen die Ausländerbehörde erreicht werden. Zugleich wird allerdings in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass für einen derartigen ”Eilantrag” kein Rechtsschutzinteresse bestehe, da der faktische Abschiebungsstopp immer noch gelte und nicht abzusehen sei, wann eine Abschiebung anstehe.

2) Trotz der teilweise für Roma und Aschkali positiven Entscheidungen erscheint Vorsicht und gewisse Skepsis hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Verfahren angezeigt:

Wenn jetzt in einem Asylfolgeantrag zur Begründung angegeben wird, man habe zwar früher erklärt, kosovo-albanischer Volkszugehörigkeit zu sein, gehöre jedoch tatsächlich einer nicht-albanischen Volksgruppe im Kosovo zu, wird man seitens des Bundesamtes mit dem Gegenargument zu rechnen haben, dass damit keine ”neue Tatsache” dargelegt wird. Die Volkszugehörigkeit bestand auch schon in vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Damit scheitert der Antrag dann an den Vorschriften der § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG.

3) Wenn ein Flüchtling deutlich machen kann, dass er ”erst jetzt” erfahren hat und nicht ”schon immer” wusste, dass er der Volksgruppe der Roma oder Aschkali zugehört, werden absehbar vom Bundesamt erhebliche Voraussetzungen hinsichtlich der Plausibilität dieses Vortrages gemacht werden. Im übrigen ist zu beachten, dass diese ”neue” Tatsache auch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 VwVfG hätte vorgetragen werden müssen. Es wird damit darauf ankommen, in der Antragstellung deutlich zu machen, warum eben ”erst jetzt” das Bewusstsein einer Zugehörigkeit dieser Volksgruppe erlangt werden konnte.

4) Zu § 53 VI AuslG: In einer Entscheidung vom 19.11.1996 (1 C 6/95 - NVwZ 1997, 685 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die individuelle Furcht eines Ausländers, von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in erheblicher Weise betroffen zu werden, sei dann begründet, wenn es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten sei, in den betreffenden Staat abgeschoben zu werden. Maßgeblich sei insoweit eine objektive Beurteilung.

Wann die Furcht eines Einzelnen angesichts einer allgemeinen Gefahrenlage als begründet anzusehen sei und damit zu einem zwingenden Abschiebungshindernis führe, hänge wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entziehe sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.

Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasse, selbst in erheblicher Weise Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden.

Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren sei gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von einem ”erhöhten Maßstab” auszugehen. Nur dann rechtfertige sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses über die gesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinaus (BVerwG – a. a. O.).

Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass gegenwärtig und auf absehbare Zeit für Rückkehrer in den Kosovo keine extreme Gefahrenlage der Art besteht, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung beschrieben wurde (vgl. 1. Kammer des VG Darmstadt - Beschluss vom 03.01.2000, R5718; ähnlich: VG Sigmaringen - Urteil vom 06.12.1999 - A 7 K 1187/99 - ASYLMAGAZIN 1-2/2000, Bl. 25 f.; ähnlich: VG Münster - Urteil vom 12.11.1999 - 4 K 288/95.A - ASYLMAGAZIN, Heft 1-2/2000, Seite 26 f.).

Letztlich berufen sich die Gerichte in ihren Entscheidungen insbesondere darauf, dass derzeit eine Abschiebung nach Jugoslawien faktisch nicht in Betracht komme. Das VG Münster führt insoweit aus:

”Das Zusammenwirken der Regelungen im Rückübernahmeabkommen mit dem Flugverbot für die (jugoslawische Fluggesellschaft) JAT führt zu einer Lage, die in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG nahe kommt. Bei dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, zusätzlich Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ... zu gewähren.”

5) Nach Einschätzung d. Verf. würde es geradezu einen Beratungsfehler bedeuten, jetzt bei Angehörigen von Minderheitenvolksgruppen aus dem Kosovo die Hoffnung zu erzeugen, man werde mit einiger Gewissheit über ein Asyl- oder Asylfolgeverfahren einen Daueraufenthalt in Deutschland erreichen. Die politischen Verhältnisse und Absichten sind nicht danach, und es ist zu befürchten, dass sich ebenfalls die obergerichtliche Rechtsprechung dem - wie üblich - anpassen wird.

6) Im Rahmen der Beratung wird daher darauf hingewiesen werden müssen, dass weiterhin finanzielle Rückkehrhilfen bereitstehen und in Anspruch genommen werden können und sollten. Diese Möglichkeit zur finanziellen Förderung wurde von einigen Landesregierungen in letzter Zeit nochmals aufgestockt. Insoweit ist an dieser Stelle nur darauf zu verweisen,  dass die jeweils einschlägigen Landesregelungen sowie die Regelungen der Bezirksregierungen, Landkreise und Kommunen zur ”Rückkehrförderung” im einzelnen genau geprüft und die Möglichkeiten, die daraus für eine finanzielle Unterstützung von Rückkehrern sich ergeben, mit den Betroffenen erörtert werden sollten.

III. Abschieberisiko

1) Die im vergangenen Herbst für ”das Frühjahr” avisierten Ländererlasse zur zwangsweisen Rückkehr in den Kosovo liegen bisher nicht vor. Allerdings bemühen sich die Ausländerbehörden der Landkreise zur Zeit offenbar mit Nachdruck darum, ”Rückkehrbereitschaft” herzustellen. Wie psychologischer Druck erzeugt wird, mag ein Formschreiben des Landkreises Diepholz an die betroffene Personengruppe von Ende Dezember 1999 verdeutlichen:

” ... Ihr Asylverfahren ist bereits seit längerer Zeit abgeschlossen. Sie sind zur Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

Dieser Ausreiseverpflichtung sind Sie bisher freiwillig nicht nachgekommen. Da Abschiebungen in die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. in den Kosovo nicht möglich sind, ist Ihr Aufenthalt gemäß § 55 des Ausländergesetzes ... geduldet. Diese Duldungen berühren nach § 56 Abs. 1 AuslG jedoch nicht Ihre Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet.

Inzwischen sind freiwillige Ausreisen in den Kosovo über den Flughafen Prstina wieder möglich. Diese freiwilligen Ausreisen können auch ohne gültige Passdokumente erfolgen.

Ich möchte Ihnen daher eindringlich raten, Ihrer Ausreiseverpflichtung nunmehr freiwillig nachzukommen. Entsprechende freiwillige Ausreisen werden in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation für Migration (IOM) befördert.

Die Eröffnung von Wegen zur zwangsweisen Rückführung in den Kosovo werden derzeit mit hoher Priorität verfolgt. Sie müssen daher in absehbarer Zeit mit Abschiebemaßnahmen rechnen, falls Sie nunmehr Ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen werden ... .”

Man muss kein Prophet sein, um zu prognostizieren, dass in den nächsten Monaten eine ähnliche Entwicklung eintreten wird, wie bei der Rückführung nach Bosnien: über kurz befristete Duldungen, die auch den Arbeitnehmern unter den Kosovo-Flüchtlingen die Weiterführung der Arbeitsverhältnisse unmöglich machen und zudem einen gewissen ”Ausreisedruck” erzeugen wollen, sowie mit einer ”differenzierten Erlasslage”, die in gewissen Umfange Rücksichten auf familiäre Sondersituationen, Traumatisierungen oder Lebensalter nehmen wird, wird versucht werden, ”freiwillige Rückkehr” zu erzwingen.

2) Entsprechende ”bundesweite Vorgaben” lassen sich bereits aus dem ”IMK-Beschluss” vom 19.11.1999 entnehmen, wenn es dort unter I.2. heißt: ”Die Kosovo-Flüchtlinge müssen zügig zurückgeführt werden ... Die Innenminister und -senatoren schaffen unverzüglich die Voraussetzungen, dass im nächsten Frühjahr die Rückführung der Kosovo-Albaner in erheblichem Umfang erfolgen kann. Die Rückführung muss im nächsten Jahr im wesentlichen abgeschlossen werden.”

Schon vor dem militärischen Eingreifen der NATO im Februar 1999 galt zwischen Deutschland und Jugoslawien das am 10.10.1996 geschlossene ”Abkommen über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen”. Zwar sind entsprechende Rückübernahmen nach den Regelungen des Abkommens in Richtung Jugoslawien nur sehr zögerlich erfolgt. Das Abkommen gilt jedoch weiterhin auch und gerade vor dem politischen Hintergrund, dass die NATO-Staaten die Provinz Kosovo nicht von Jugoslawien trennen, sondern weiterhin von einer Einheitlichkeit des Staatsgebietes ausgehen. Dementsprechend gilt dann auch weiterhin der Staatsvertrag ”Rückübernahmeabkommen” für das gesamte Territorium. Ob die jugoslawische Regierung zur Durchführung der Regelungen bereit sein wird, darf allerdings bezweifelt werden.

Ferner wurde am 11.10.1999 eine Vereinbarung zwischen der deutschen und der mazedonischen Regierung über die Gestattung der Durchreise jugoslawischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Jugoslawien in das Kosovo geschlossen. Nach dem Inhalt dieser Regelung gestattet die mazedonische Regierung die Durchreise von in Deutschland aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo durch mazedonisches Hoheitsgebiet zum Zwecke der freiwilligen Rückkehr in das Kosovo. Die Reise erfolgt organisiert und in Gruppen auf dem Luftweg nach Skopje. Die Organisation der Weiterreise der Rückkehrer in das Kosovo wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt (Art. 1 Abs. 1 des Abkommens).

Vom gleichen Tag stammt eine weitere Vereinbarung zwischen beiden Regierungen, die auch die ”Durchbeförderung” jugoslawischer Staatsangehöriger durch mazedonisches Gebiet in den Kosovo gestattet. Mit diesem Abkommen soll sichergestellt werden, dass Abschiebungen von Personen, die aus dem Kosovo stammen, über mazedonisches Staatsgebiet in den Kosovo möglich sind.

Zwangsweise Rückführungen sollen im übrigen in einem abgestimmten Verfahren in Absprache mit der Grenzschutzdirektion Koblenz in Form von Charterflügen erfolgen.

3) Das oben zitierte Material vermittelt folgendes vorläufige Bild:

Angehörige von Minderheiten, insbesondere Roma und Aschkali, werden sich in der absehbaren Zukunft weiter in Deutschland aufhalten können.

 Für diese Aufenthaltszeit ist ein Asyl- oder Asylfolgeverfahren nicht erforderlich. Ob die Durchführung derartiger Verfahren im Ergebnis zu weiterer Aufenthaltsverlängerung führen wird, ist noch nicht sicher zu prognostizieren. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

In der Beratungssituation sollte mit den Flüchtlingen detailliert die Möglichkeit zu freiwilliger Rückkehr besprochen werden im Hinblick auf die noch bereitgestellten finanziellen Rückkehrhilfen.

Dies schließt nicht aus, in Einzelfällen nach sorgfältiger Beratung Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG geltend zu machen. Allerdings sollte dabei bedacht werden, dass selbst bei ”Erfolg” eines solchen Antrages die aufenthaltsrechtliche Konsequenz zunächst nur in der Verlängerung der Duldung um weitere drei Monate besteht (§ 41 AsylVfG) und nicht zu einem ”Daueraufenthaltsrecht” führt.







Reportage

Konferenz des Kirchenkreisverbands Düsseldorf und des Evangelischen Beratungsstelle für Flüchtlinge vom 20.1.2000 in Düsseldorf

 

“Die Genfer Flüchtlingskonvention: Magna Charta des Flüchtlingsrechts oder Verhandlungsmasse?”

Vier Referenten bestritten den größten Teil des Programms: Wolfgang Grenz von amnesty international, Anja Klug von UNHCR, Prof. Dr. Kai Hailbronner von der Universität Konstanz und Dr. Reinhard Marx, Rechtsanwalt in Frankfurt a.M und Kommentator.

Eingangs gab Wolfgang Grenz von ai einen Überblick über das Flüchtlingsvölkerrecht. Entgegen weit verbreiteter Annahme gewähre das Völkerrecht kein Recht auf Asyl, sondern nur das Recht, um Asyl nachzusuchen, und das Recht der Staaten, Asyl zu gewähren (Art. 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte). Allerdings sei Artikel 33 I der GK, der ein Recht auf Abschiebungsschutz gewährt, mittlerweile ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts. Aus Art. 33 I GK sei abzuleiten, dass ein Prüfungsverfahren stattfinden muss (wenn ein Staat nicht prima facie Schutz gewähren will). Dass im Rahmen dieser Prüfung auch ein Rechtsmittel offenstehen muss, sei mittlerweile ebenfalls Teil des internationalen völkerrechtlichen Standards. So bestehe denn auch in allen europäischen Staaten ein Rechtsmittelverfahren, welches mindestens gerichtsähnlich sei.

Vor diesem Hintergrund bewertete Grenz die Initiative von Bundesinnenminister Schily als weniger auf Art. 16a Grundgesetz, als denn letztlich auf die GK gerichtet. Ziel sei die Loslösung von der GK selbst. Insofern sei die Initiative in Zusammenhang mit dem früheren Vorstoß der österreichischen EU-Präsidentschaft (sog. Matzka-Papier) zu sehen. Das Recht auf ein individuelles Verfahren soll zugunsten eines nicht justiziablen staatlichen Gnadenakts abgeschafft werden.

Sodann versuchte Anja Klug vom Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen die verschiedentlich geäußerte Kritik an der GK zu entkräften. Als ersten Kritikpunkt benannte sie die Aussage, dass nicht alle Schutzbedürftigen von der GK umfasst seien; so werde der GK angelastet, dass Bürgerkriegsopfer und Opfer nicht-staatlicher Verfolgung nicht umfasst seien. Auf diese Kritik entgegnet Klug, dass dieses Ergebnis mehr mit der weitgehend singulären restriktiven deutschen Asylrechtspraxis als mit der GK selbst zu tun habe. Entgegen der von Vertretern des Staates vorgebrachten Auffassung sei die GK und ihre Vorläuferdokumente aus der Zeit des Völkerbundes gerade mit Blick auf Bürgerkriege - auch infolge des Zerfallens von Staaten wie des Zarenreichs, des Osmanischen Reiches - wie auch mit Blick auf den Spanischen Bürgerkrieg verfasst worden. So sei Deutschland mit seinem Erfordernis der Staatlichkeit auch weitgehend isoliert: Zwar werde dieses Erfordernis auch von Italien, Frankreich und der Schweiz aufgestellt; Italien würde dieses Prüfkriterium in der Praxis jedoch nicht beachten und Frankreich deutlich großzügiger anwenden. Allerdings reiche nicht jede Gefährdung, sondern nur Verfolgung aus den in der GK genannten Gründen für eine Flüchtlingsanerkennung aus; Bomben auf eine Stadt seien alleine keine politische Verfolgung, es fehle hier an dem Merkmal der individuellen Verfolgung.

Ein zweiter häufig vorgebrachter Kritikpunkt sei die Behauptung, dass die GK nicht mehr praktikabel sei. Diese Kritik beziehe sich, so Klug, meist auf zwei Teilaspekte: die GK sei für Gruppen und für eine sich entschärfende Lage im Herkunftsland zu unflexibel. Dass die GK für Flüchtlingsgruppen nicht geeignet sei, lässt sich nach Meinung von Klug unter Berücksichtigung der Erfahrung, die afrikanische Staaten mit der GK machen, nicht aufrechterhalten; diesen stünde nicht der riesige deutsche Anerkennungsapparat zur Verfügung, und doch kämen diese Staaten mit dem Instrument zurecht. Für eine sich entspannende Lage in den Herkunftsländern sehe die GK die Möglichkeit des Widerrufs der Anerkennung vor.

Mit beeindruckendem Elan nahm als nächster Referent Prof. Dr. Kai Hailbronner die Rolle des Antipoden wahr. Zunächst referierte er die Dogmatik des Bundesverwaltungs- und -verfassungsgerichts und arbeitete präzise die Differenz zwischen der Berliner und Straßburger Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK heraus. Dann behauptete er wie gewohnt, dass die Schutzlücke für Opfer nicht-staatlicher Verfolgung angesichts der Regelungen der §§ 32a, 53 VI 1 und 54 Ausländergesetz nicht derart groß sei, wie vielfach behauptet würde (bei der Erwähnung des § 32a AuslG äußerte das Publikum Unverständnis). Hierzu brachte er außerdem vor, dass sich die EU-Staaten in ihrem Gemeinsamen Standpunkt zur Flüchtlingsdefinition eben auch darauf verständigt haben, das Kriterium der Staatlichkeit als einen zulässigen Prüfungspunkt zuzulassen; von einer völkerrechtswidrigen Praxis könne daher keine Rede sein, selbst wenn die Annalen der GK beide Interpretationen möglich erscheinen ließen.

Sehr zur Überraschung des Publikums bezeichnete Hailbronner später die Messlatte des Bundesverwaltungsgerichts für das Bestehen von Quasi-Staatlichkeit als zu hoch: Nach dieser Rechtsprechung führten schon “irgendwelche Kämpfe” in einem Land dazu, dass sich kein Quasi-Staat bilden könne. Dies geht Hailbronner zu weit.

Schließlich warf er die Frage auf, ob das derzeitige, verrechtlichte Schutzsystem der Weisheit letzter Schluss sei: Zeitweilige Schutzgewährung sei derzeit kaum möglich und insbesondere Widerrufsverfahren sehr aufwendig. Spätere, lebhafte Anworten auf Fragen aus dem Publikum ergänzten hier seinen Vortrag: Es entstehe “manchmal nicht mehr Gerechtigkeit durch Gerichtsentscheidungen als durch Würfeln”. Und: bei den neuen Kategorien von Schutzbedürftigkeit könne auf EU-Ebene keine Einigung erzielt werden, wenn man auf eine rechtliche Ausgestaltung bestehe.

Trotz fortgeschrittener Stunde stieg Dr. Reinhard Marx erneut tief in das Völkerrecht ein. Er warf dem Bundesverwaltungsgericht vor, mit seiner Somalia-Entscheidung von einer bis dahin einheitlichen völkerrechtlichen Praxis der Interpretation der GK abgewichen zu sein. Genau dies sei jedoch völkerrechtlich nicht zulässig. Damit nicht genug: mit seinem Kriterium der Staatlichkeit habe das Bundesverwaltungsgericht die völkerrechtliche Dogmatik zur Außenvertretung auf Fragen der Innenvertretung übertragen; dies spreche von Unkenntnis der völkerrechtlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte, in denen zunehmend auch Nicht-Staaten Adressaten des Völkerrechts geworden seien. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht genau gelesen: Dieses nehme keineswegs in allen Fällen der Flucht aus Elend und Armut sowie bei jeder Menschenrechtsverletzung einen Abschiebeschutz (über Artikel 3 EMRK) an, sondern nur dann, wenn eine schwere Menschenrechtsverletzung zu befürchten sei.

Marx bestritt sodann Hailbronners These, dass insbes. der § 53 V 1 Ausländergesetz die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgetane Lücke im wesentlichen wieder schließe; denn § 53 VI 1 AuslG verlange nach eben dieser Rechtsprechung im praktischen Regelfall, dass die jeweilige Gefahr “mit Sicherheit” eintrete, während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Artikel 3 EMRK nur eine “konkrete Gefahr” voraussetze. Nicht von Marx thematisiert wurde allerdings die Frage, ob nicht sogar der gewöhnliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der “beachtlichen Wahrscheinlichkeit” schon strenger als der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwendete Begriff ist.

Die exzellente Moderation von Karin Asboe, aber auch das sich lebhaft beteiligende Publikum versuchten allenthalben, den Referenten positive Lösungsansätze zu entlocken. Neben den oben beschriebenen Meinungen von Hailbronner bekamen sie einen Ansatz von Marx zu hören: Er plädierte dafür, die Fallkonstellationen des § 53 VI Ausländergesetz in den IV der Vorschrift hochzuzonen, statt wie bisher eigentlich  in Abs. IV einzuordnende Fälle nach Abs. VI hin abzuwerten - womit Marx genau das vertrat, was das Bundesverwaltungsgericht wohl meint verhindern zu müssen.

Dies blieb nicht die einzige bemerkenswerte gedankliche Rückkopplung. Ein aufgebrachter Teilnehmer beklagte vor allen anderen, was andere in der Pause äußerten: Die von den Referenten erörterten rechtlichen Probleme seien allesamt sehr weit von den lebenswirklichen, nicht-rechtlichen Problemen der Flüchtlinge entfernt. Allerdings verfiel der Teilnehmer in der folgenden Aufzählung der Lebensbereiche in die Übung, in mehr als der Hälfte der Fälle das Partikel “-recht” anzufügen. Hinter dieser Äußerung steht das Anliegen, der Verselbständigung rechtlicher Erörterungen von den betroffenen Menschen entgegenzuwirken. Freilich gibt auch dieses Anliegen zu Fragen Anlass, die während der Tagung nur implizit gestellt  wurden: Ist in Deutschland die Gestaltung humanitärer Angelegenheiten ohne Recht überhaupt möglich? Und: eignet sich gerade das existenzielle Gebiet des Abschiebeschutzes als Experimentierfeld für eine Entrechtlichung? Diesen Fragen sowie der verfassungsrechtlichen (sorry!) Problematik der von Hailbronner und Schily propagierten Entrechtlichung (Art. 1 I, 2 II, 19 IV, 20 III, 79 III Grundgesetz) wird sich eine andere Tagung widmen müssen. (M.K.)






Ländermaterialien

Afghanistan

VG Potsdam: Taliban-Regierung quasistaatlich

U.v. 05.08.1999 - 3 K 10626/94.A -, 21 S., R5334

Bekanntlich verneinen alle Obergerichte und - teilweise widerstrebend - fast alle Verwaltungsgerichte das Merkmal der Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit bei Afghanistan. Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen, wenn nicht mindestens Quasi-Staatlichkeit der Herrschaftsgewalt gegeben ist. Wir stellen Ihnen deshalb hier das abweichende Urteil des VG Potsdam vor, welches ausführlich begründet, warum es Quasi-Staatlichkeit bejaht:

“Nach den anarchischen Zuständen im Anschluss an den Sturz der kommunistischen Regierung haben die Taliban inzwischen eine quasi-staatlich organisierte Gebietsgewalt inne. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ergibt dies eine verständige Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, insbesondere der Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA), der Berichte von amnesty international (ai), des freien Journalisten Dr. Danesch und der einschlägigen Pressemeldungen.

Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, NVwZ 1998, 750 ff. m.w.N.; Urteil vom 19. Mai 1998, Az. 9 C 5.98), der die Kammer folgt, wenn sie - ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben - auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates. Dabei sind die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997, a.a.O.). Solange jederzeit und überall mit dem Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen gerechnet werden muß, die die Herrschaftsgewalt regionaler Machthaber grundlegend in Frage stellen, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren. Dabei können die Anforderungen an die Stabilität und Dauerhaftigkeit einer sich unter Bürgerkriegsverhältnissen bildenden staatsähnlichen Gewalt nicht dadurch herabgesetzt werden, dass auf die allgemeinen völkerrechtlichen Kriterien für den Untergang von Staaten oder lediglich auf die Schutzbedürftigkeit der vom Bürgerkrieg betroffenen Personen abgestellt wird. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Erweiterung der in ihrem normativen Gehalt völkerrechtlich vorgeprägten Asylrechtsgarantie, die Schutz nur vor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen staatlichen Gemeinschaft bietet, gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Einzelne nach den tatsächlichen Verhältnissen zwar nicht durch einen völkerrechtlich anerkannten Staat politisch verfolgt wird, aber durch eine sich anstelle eines inzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates bildende, ihn verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation. Bei einem anhaltenden Bürgerkrieg erfordert dies, dass die zwischenzeitlich entstandenen Machtgebilde voraussichtlich von Dauer sein werden und Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen sind. Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit hinweg stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist (BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 und 19. Mal 1998, a.a.O.).

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Taliban eine staatsähnlich organisierte, effektive und inzwischen ausreichend stabilisierte, dauerhafte Herrschaftsmacht uneingeschränkt innehaben und nur noch in Randbereichen, nämlich im Norden des Landes, gekämpft wird.

Der größte Teil Afghanistans, d. h. ca. 80 - 90 % des Territoriums und 26 bzw. 27 der 30 Provinzen des Landes, wird seit September 1998 von den Taliban kontrolliert (Auswärtiges Amt - AA -, Lageberichte vom 3. November 1998 und 23. März 1999). Ihr Machtbereich umfaßt alle Provinzen des Landes mit Ausnahme der drei nordöstlich gelegenen Landesteile. Die Taliban hatten ihren Vormarsch über Kandahar (November 1994), Maidan Schahar/Wardak (12. Februar 1995), Herat (5. September 1995), Jalalabad (13. September 1996) und Kabul (26. September 1996) nach einer längeren Periode der Stagnation von Juli bis September 1998 erfolgreich fortgesetzt (vgl. hierzu Inamo Nr. 17, Jahrgang 5, Frühjahr '99, S. 6). Im Sommer 1998 ist es ihnen gelungen, die Städte Mazar-e-Sharif, Taloquan (August 1998) sowie Bamiyan (September 1998) zu erobern. Die Bedeutung und die Territorialbasis der früher dominierenden Gruppierungen wurde damit auf drei von dreißig Provinzen (Parwan, Kapisa und Badakshan) reduziert.

An substantiellem Widerstand stehen ihnen nur noch die Truppen von Ahmad Shah Massoud gegenüber, der den Kampf weiter fortsetzt (AA, Lageberichte vom 3. November 1998 und 23. März 1999). Im März 1999 berichteten Zeitungen von einer prinzipiellen Einigung zwischen den Kriegsparteien (NZZ, Bericht vom 15. März 1999; FR, Bericht vom 16. März 1999). Nach zwischenzeitlich wieder aufgeflammten Kämpfen (NZZ, Bericht vom 22. März 1999; dpa, Bericht vom 25. Februar 1999; FAZ, Bericht vom 4. Mai 1999) sind die Verhandlungen wieder aufgenommen worden, die auf einen Waffenstillstand hinzielten (FR, Bericht vom 16. März 1999) und endeten mit einer Absichtserklärung, die dann allerdings keine praktischen Auswirkungen aufgrund der erneuten Sommeroffensive der Taliban zeitigten (FAZ, Bericht vom 28. Juni 1999).

Die meisten der ehemaligen Bürgerkriegsparteiführer haben das Land verlassen (AA, Lagebericht vom 3. November 1998). Dostum befindet sich in der Türkei, Hekmatyar in den Niederlanden und Rabbani im Iran. Außer Massoud verfügt keiner von ihnen über eine nennenswerte militärische Gefolgschaft in Afghanistan (AA, Lagebericht vom 23. März 1999).

Schon aufgrund der Tatsache, dass die Gegner sich allmählich zurückgezogen haben und nur noch in den Randbereichen des Nordostens von Afghanistan gekämpft wird, ist jedenfalls nicht jederzeit und überall mit dem Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen und ist auch nicht die Herrschaftsgewalt der regionalen Machthaber in Frage gestellt (vgl. hierzu aber BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 und 19. Mai 1998, a.a.O.).

Im Gegenteil haben die Taliban inzwischen eine staatsähnlich organisierte, effektive und seit der Eroberung der strategisch wichtigen Provinz Farjab und weiterer Provinzen im Sommer 1998 ausreichend stabilisierte Herrschaftsmacht uneingeschränkt inne. Sie haben von Anfang an die Bevölkerung und schließlich auch nach und nach die lokalen Machthaber entwaffnet; insoweit haben die Taliban inzwischen das Waffenmonopol inne (vgl. AA, Lageberichte vom 25. April 1997 und Auskunft vom 19. März 1997; Ahrendt-Rojahn u.a., S.8). Feindliche Mudjaheddin-Truppen wurden vertrieben und örtliche Kommandanten zunehmend entmachtet (vgl. AA, Auskunft vom 19. März 1997). Die Taliban haben sich mehr und mehr bis in den örtlichen Bereich hinunter durchgesetzt (AA, Auskunft vom 19. März 1997). An der Spitze der Taliban-Bewegung steht ein Mullah namens Mohammad Omar Archond, der sich als "Herrscher der Gläubigen" versteht. Er steht dem Zentralrat in Kandahar vor, während den Vorsitz des Rates in Kabul Mullah Mohammad Rabbani führt. Im Rat von Kabul ist jeweils ein Mullah für Verteidigung, Information und Kultur, Außenpolitik und für Finanzen zuständig. Daneben soll noch ein "Geheimkomitee" existieren (Dr. Danesch, Bericht vom 5. Juli 1996 an VG Aachen, S.34, Gutachten vom 5. April 1997 an VGH Kassel, S.4 ff.). Die Regierung der Taliban erfolgt durch örtliche Shuren (Räte), die an die Stelle der bisherigen Behörden getreten sind. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind die Taliban-Kämpfer selbst zuständig (AA, Auskunft vom 19. März 1997 an VGH Kassel, S.1, Lagebericht vom 23. März 1999). Bewaffnete Patrouillen im ganzen Land versuchen gewaltsam, die Vorstellungen der Taliban von einem islamischen Leben auf der Grundlage des islamischen Sharia-Rechts durchzusetzen (vgl. FAZ, Bericht vom 9. Juni 1997). Aufgabe der islamischen Geistlichen in den Moscheen ist es, die totale Kontrolle über die Menschen, die zweimal täglich zur Moschee gehen sollen, auszuüben.

Das Finanzsystem haben die Taliban vollständig umgestellt. Abgaben und Steuern werden nach islamischen Grundsätzen erhoben. Dafür ist eine neu geschaffene Behörde zuständig, die von Geistlichen nach islamischer Tradition geführt wird (vgl. Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Hessischen VGH).

Auch die Gerichtsbarkeit ist durch die Taliban neu organisiert worden. Der islamische Zentralrat ernennt die Richter des obersten Gerichts, die sämtlich islamische Geistliche sind. Die Richter der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte sind Mullahs oder Mullawis mit zum Teil allerdings nur eingeschränkten Sharia-Kenntnissen. Spezielle Gerichtsbarkeiten gibt es nicht. Der örtlich zuständige Richter entscheidet über alle ihm vorgelegten Rechtsfälle. Die Prozeßdauer ist oft nur wenige Minuten lang. Ein Richter kann an einem Tag 10 bis 20 Urteile fällen. Grundlage der Rechtsprechung ist die Sharia in der von den Taliban vertretenen Auslegung. Dies schließt drakonische Strafen wie Gliedamputationen bei Diebstahl und Steinigungen bei Ehebruch ein. Diese Strafen werden bisher nicht in allen Fällen angewandt. Vielmehr sollen sie eine abschreckende Wirkung bezwecken (AA, Lagebericht vom 23. März 1999; insgesamt zu den Strafen: Dr. Danesch, Bericht vom 28. Februar 1996 S.4; NZZ, Bericht vom 15. März 1997).

Bürger, die sich ungerecht behandelt fühlen oder Opfer von Straftaten geworden sind, können sich mit ihren Beschwerden und Strafanzeigen gegebenenfalls über den Mullah ihrer Moschee an die Gerichte (AA, Auskunft vom 17. März 1997) oder an die Taliban, also an die bewaffnete Miliz wenden, die nicht nur als Armee, sondern zugleich auch umfassend als Polizei fungiert (vgl. Dr. Danesch, Bericht vom 5. Juli 1996, S. 36). Dabei überwachen die Taliban das allgemeine Leben und speziell die Einhaltung der Sharia. Entsprechende Patrouillen sind allerorts unterwegs, um die Einhaltung der Bart-, Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften, der Waren- und Preisbestimmungen, des Versammlungsverbots usw. zu überwachen. Sie haben Zugang zu allen Privathäusern, um nach Waffen zu suchen und zu kontrollieren, ob etwa verbotenerweise ferngesehen, weltliche Musik gehört, Schach oder ein Kartenspiel gespielt oder Kanarienvögel gehalten werden (Dr. Danesch, Bericht vom 5. April 1997, S. 9 f; NZZ, Bericht vom 15. März 1997; FAZ, Bericht vom 10. April 1997). In den Talibangebieten ist ferner für Frauen und Mädchen ab der Geschlechtsreife das Tragen einer Burka (Ganzkörperverhüllung) vorgeschrieben. Frauen und Mädchen wird der Zugang zu Bildung und Beruf verwehrt. Die meisten Mädchenschulen wurden geschlossen und bislang nicht wieder geöffnet. Die Ausübung eines Berufs ist Frauen nur erlaubt, wenn Publikumsverkehr mit anderen Frauen erforderlich ist, z. B. Krankenschwestern und Ärztinnen, aber auch Personenkontrolle am Flughafen (AA, Lagebericht vom 23. März 1999).

Durch diese weitgehenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, durch die systematische Entwaffnung der Bevölkerung und durch die Androhung und Vollstreckung drakonischer Strafen, aber auch durch die prinzipiell große Selbstdisziplin der Taliban ist es zu einem starken Rückgang der Kriminalität gekommen und die persönliche Sicherheit der Bevölkerung ist im allgemeinen gewährleistet (vgl. AA, Auskünfte vom 26. Juli 1996 und vom 25. April 1997; FAZ vom 22. Januar 1997). Die effektive Durchsetzung der Sharia und damit der Ziele der Taliban ist insgesamt sichergestellt.

Neben der Durchsetzungsfähigkeit ist auch die erforderliche Stabilität des Regimes nach Auffassung der Kammer in Afghanistan inzwischen zu bejahen, da die Taliban ihr System in einem Großteil des Landes bereits seit mehr als 4 Jahren halten und festigen und sich die Herrschaft seit fast 3 Jahren auch auf die den Bevölkerungsschwerpunkt bildende Hauptstadt Kabul erstreckt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 1997 (a.a.O.) und Urteil vom 19. Mai 1998 (a.a.O.) festgestellt, dass es in Afghanistan seinerzeit noch keine staatsähnliche Gewalt gebe. Doch hat sich die Lage nach den genannten Entscheidungen dadurch maßgeblich verändert, dass im Sommer 1998 weitere strategisch wichtige Provinzen von den Taliban hinzuerobert worden sind und sich ihre Herrschaftsgewalt ein weiteres Jahr auch nach innen verfestigen konnte. Durch diese Stabilisierung der Verhältnisse in Afghanistan ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine politische Verfolgung durch die Taliban in dem von ihnen beherrschten Gebiet, das Afghanistan bis auf kleinere, bevölkerungsarme Randgebiete vollständig umfaßt, möglich. Im übrigen sind die Taliban u.a. mit dem verlautbarten Ziel angetreten, dem Land den Frieden zu bringen und es zu einigen (Ahrendt-Rojahn u. a., Bericht vom Februar 1997, AA, Bericht vom 26. Juli 1996) so dass eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung von ihnen auch erwartet werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass die Taliban - gemessen an grundgesetzlichen Kriterien - ein archaisches und primitives Herrschaftssystem entwickelt haben, welches nicht als rechtsstaatlich zu bezeichnen ist, da es für die Annahme einer Staatlichkeit bzw. quasi-Staatlichkeit unerheblich ist, ob die Machterlangung und Ausübung der Staatsgewalt demokratisch oder sonst rechtsstaatlich legitimiert oder aber einem totalitärem Staat vergleichbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 42).

Ohne Bedeutung ist es aus denselben Gründen auch, dass sich die jetzigen Machthaber wenig um sonstige öffentliche Aufgaben kümmern, etwa um außenpolitische Beziehungen oder Wirtschafts- und Verkehrsförderung, das Gesundheits- und Erziehungswesen u.ä.m. Allerdings ist festzustellen, dass seit der Eroberung Kabuls auch außenpolitische Aktivitäten - wenn auch in geringem Maße - und völkerrechtlich relevante, diplomatische Kontakte der Taliban zu verzeichnen sind. Anfang Februar 1999 wurden z. B. bilaterale Gespräche zwischen dem Iran bzw. den Vereinigten Staaten sowie den Taliban geführt (NZZ, Bericht vom 4. Februar 1999).

Abgesehen von Appellen der EU, der UNO und des Weltsicherheitsrates an die Taliban hat der UN-Hochkommissar für Menschenrechte von Mullah Mohammad Omar Archond schriftlich die Einhaltung von völkerrechtlichen Verträgen und Konventionen verlangt, die Afghanistan rechtsverbindlich unterzeichnet habe. Der UNO-Beauftragte Holdt traf sich mit der von den Taliban eingesetzten Interimsregierung in Kabul. Die Taliban unterhalten diplomatische Kontakte vor allem zu Pakistan, aber auch zu den USA. Der Taliban-Außenminister verlangte von der UNO die Anerkennung des Taliban-Interimsrats als legitime Regierung Afghanistans. Pakistan, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate haben dies inzwischen auch getan (FAZ, Berichte vom 26. Mai und 11. Juni 1997). Die für humanitäre Hilfe zuständige EU-Kommissarin hat wiederholt an die Taliban-Regierung appelliert, Hilfsorganisationen nicht zu behindern. Dem ist Mullah Mohammed Omar Archond dadurch nachgekommen, dass er eine Verordnung erlassen hat, der zufolge jeder, der Mitarbeiter internationaler Hilfsorganisationen in irgendeiner Weise bedroht, mit einer Gefängnisstrafe von 5 Jahren rechnen muß (Radio Pakistan vom 24. Juni 1999, zitiert im www.uni-karlsruhe.de/
~afghan/d/nachrich/nachrich.htm
). Die Vereinigten Staaten nehmen eine zurückhaltende Position gegenüber den Taliban ein, nachdem das Projekt, die Bodenschätze Zentralasiens durch eine durch Afghanistan führende Pipeline zu erschließen, aufgegeben worden ist (Die Welt, Bericht vom 24. Juli 1998; FAZ, Bericht vom 1. August 1998).

Aufgrund der Verhandlungen der ausländischen Staaten und internationalen Organisationen mit Angehörigen der Taliban-Regierung wird deutlich, dass diese zumindest zum jetzigen Zeitpunkt in der Weltöffentlichkeit als Herrschaftsgewalt Afghanistans angesehen wird.

Insoweit kann auch nicht der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999, Az. 20 A 4513/97.A) gefolgt werden, wo bezüglich der Lage in Afghanistan im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 16 a GG einerseits und § 53 Abs. 6 AuslG andererseits unterschiedliche und damit widersprüchliche Einschätzungen der augenblicklichen Lage betreffend den Umfang der Herrschaftsgewalt der Taliban erfolgen. Während im Rahmen von Art. 16 a GG eine Staatlichkeit bzw. quasi-Staatlichkeit der Taliban unter anderem damit verneint wird, dass die Macht der Taliban nach außen wie nach innen wesentlich gefährdet sei (S.23 des amtlichen Urteilsabdruckes) und von Widerständen "allenthalben" berichtet werde (S.27 des amtlichen Urteilsabdruckes), wird im Rahmen der Darstellung der Verneinung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eingeräumt, dass sich die militärischen Kämpfe im großen und ganzen auf regional begrenzte Fronten vor allem nördlich von Kabul und im Norden und Nordosten des Landes beschränken würden und in weiten Teilen des Landes seit geraumer Zeit - labile - Kampfesruhe herrsche. Kabul sei Ziel unter anderem von Raketenangriffen, aber nicht Objekt umfassender, flächendeckender Kampfhandlungen. Bei Anpassung an die Regeln der Taliban sei die persönliche Sicherheit des Einzelnen in deren Einflußgebiet im wesentlichen gewährleistet (S.35 und 36 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Nach alledem ist festzustellen, dass die Taliban-Herrschaft inzwischen ein Vorläufer erneuerter staatlicher Strukturen ist und den zurückliegenden Bürgerkrieg in der Vergangenheit überdauert hat und in Zukunft voraussichtlich überdauern wird.

Diese erneuerten staatlichen Strukturen lassen sich auch erkennen, wenn man die für die Feststellung des Vorliegens eines souveränen Staates im Völkerrecht generell anerkannte und auf Georg Jellinek zurückgehende Drei-Elementen-Lehre zugrunde legt. Hierbei kommt es auf die Merkmale Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt an. Diese Voraussetzungen liegen für Afghanistan weitgehend - im Sinne einer quasi-staatlichen Organisation - vor.

Bezüglich des Staatsgebietes geht das Völkerrecht seit dem Fall der Deutschen Continental-Gas-Gesellschaft (ZaöRV 2, Teil 2, 1930, S. 23) ähnlich wie der IGH in den North-Sea Continental Shelf Cases (ICJ Reports 1969, S. 32) davon aus, dass ein unbestrittenes Kerngebiet vorliegen muß (vgl. hierzu Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Auflage, Berlin 1984, S. 225). Dies ist bei den Taliban in Afghanistan zweifellos der Fall. 80 bis 90 % des Staatsgebietes stehen seit geraumer Zeit unter der Hoheitsgewalt der Taliban-Regierung. Nach Auskunft von Dr. Danesch (Auskunft vom 8. Januar 1999 an das VG Darmstadt) verfügen in den südlichen bis östlichen Gebieten Afghanistans, die mehrheitlich paschtunisch besiedelt sind und an der pakistanischen Grenze liegen, die Taliban derzeit über feste und dauerhafte "Regierungsstrukturen". In diesen Gebieten herrschen die Taliban "mit eiserner Hand".

Selbst wenn sich einmal die 10 bis 20 % der- Gebiete der Nordallianz sezessionistisch von Afghanistan abtrennen sollten, kann dem verbleibenden Gebiet auch aufgrund der inzwischen hinreichend verfestigten Herrschaftsstrukturen nicht die Qualifikation "Staatsgebiet" abgesprochen werden.

Auch ein Staatsvolk ist in Afghanistan gegeben, da die Taliban-Regierung in 80 bis 90 % der Gebiete eine Personalhoheit über den dort dauerhaft lebenden Personenverband ausübt (vgl. zum Begriff des Staatsvolkes Verdross/Simma, a.a.O. S. 225).

Die Taliban üben ferner auch "quasi-staatliche Gewalt" aus. Unter Staatsgewalt ist die Organisation eines souveränen Staates durch volle Selbstregierung und rechtliche Unabhängigkeit zu verstehen (Verdross/Simma a.a.O.). Eine rechtliche Unabhängigkeit des von den Taliban beherrschten Gebietes Afghanistans von anderen Staaten ist zweifelsohne gegeben. Hinsichtlich der Selbstregierung unterscheidet sich zwar Afghanistan aufgrund seines archaisch anmutenden Herrschaftssystems von den anderen modernen Staaten der Welt, denn ein typischer moderner Staat zeichnet sich durch eine umfassende rechtliche Ordnung und eine konstitutionelle Verfassung aus (Berber, Lehrbuch des Völkerrechts 1, Bd. 4). Letztlich muß es jedoch für die Beurteilung des Vorliegens einer quasi-staatlichen Gewalt nicht darauf ankommen, ob die zuvor beschriebenen Elemente des modernen Staates vorliegen, sondern ob die archaische Herrschaftsgewalt der Taliban-Regierung die Fähigkeit besitzt, ihren Machtanspruch auf dem Staatsgebiet organisatorisch durchzusetzen und damit politische Gegner effektiv zu verfolgen. Dies ist, wie oben dargestellt (vgl. S.8-10 des Urteils), der Fall. Denn die Taliban üben auf der Grundlage des Koran quasi-staatliche Gewalt in dem Sinne aus, dass die religiöse, politische und militärische Führung - so wie Mohammed zugleich Prophet, Kalif und Feldherr war - in einem geistlichen Oberhaupt vereinigt ist. So ist Mullah Mohammed Omar Achond Herrscher der Gläubigen, oberste Autorität in allen religiösen und weltlichen Angelegenheiten und Feldherr der "Gottesarmee".

Auch der Einwand, es liege keine Staatsgewalt vor, da aufgrund des vorherrschenden Familien- und Clanwesens die Hoheitsgewalt des Staates nicht bis auf den einzelnen Staatsbürger durchgreife, orientiert sich unrichtigerweise allein an der modernen Staatsvorstellung. Betrachtet man hingegen den Staat aus der entwicklungsgeschichtlichen Perspektive, so muß selbst für Europa festgestellt werden, dass seit 1648 die Qualität der Staaten nicht mehr in Frage gestellt wurde, obgleich der Fürst bis weit ins 19. Jahrhundert hinein aufgrund des Ständewesens keine vollständige Hoheitsgewalt über seine Untertanen besaß. Insofern verfügte der moderne Staat selbst in seiner Ursprungsregion Europa ursprünglich nicht über die vollständige Hoheitsgewalt (Heinz Duchhardt, Das Zeitalter des Absolutismus, München 1989, S.46 ff; Heinz Schilling, Die neue Zeit. Vom Christenheitseuropa zum Europa der Staaten 1250 - 1750, Berlin 1999, S.403 ff).”

Einsender: RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt a.M.

AA zur Sippenhaft

Stellungnahme vom 22.12.1999 an VG Hamburg - 514.516.80/35254 -, 1 S., L5393

“Bisher ist nicht bekannt geworden, dass seitens der Taleban Sippenhaft im klassischen Sinn praktiziert worden wäre. Andererseits sind solche Maßnahmen auch nicht ganz auszuschließen. Diese sind auch abhängig von der Bedeutung einer Person, die diese für die Taleban hat. Es sind jedoch Fälle bekannt, in denen auf die Kernfamilie einer solchen Person Druck ausgeübt wurde, sei es, um sie zum Schweigen zu bringen oder zur Vornahme einer Handlung zu nötigen. Es kann vorkommen, dass solche Maßnahmen auch auf in Pakistan lebende Familienangehörige solcher Personen ausgedehnt werden. Eine weiter entfernte verwandtschaftliche Bindung ist dabei nicht unbedingt Voraussetzung für eine Verschonung von solchen Maßnahmen.”

AA: Rückkehr für alleinstehende Frau mit Kindern unzumutbar, wenn keine  Unterstützung von Familie oder Freunden gegeben ist

Stellungnahme vom 19.01.2000 an VG Hamburg, 514-516.80/35571, 1 S. u. 2 S. Anhang, L5540

Vollständiger Abdruck: “Eine Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland ist gegenwärtig nur möglich, wenn sie in bereits bestehende familiäre oder Stammesstrukturen führen. Das ist i.d.R. die frühere Heimat, wo Freunde oder Verwandte beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz helfen können. Einer alleinstehenden Frau mit Kindern ohne familiären Rückhalt ist eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten, insbesondere da für eine Frau noch besondere Restriktionen gelten.

In einigen Städten in Afghanistan leben noch einige Hindu-Familien. Ob diese bereit wären, fremde Angehörige derselben Religion bei sich aufzunehmen und zu versorgen, entzieht sich der Kenntnis des Auswärtigen Amtes.”

Weitere Dokumente:

Algerien

Angola

ai: Verfolgung von Medienvertretern insbes. bei Kritik an Bürgerkrieg

Stellungnahme vom 11.01.2000 an VG Berlin, AFR 12-99.104, 6 S., L5497

“Frage 1: Sind Fälle bekannt, in denen nach einer gegen den Bürgerkrieg in Angola gerichteten öffentlichen Demonstration im Ausland staatliche Sanktionen gegenüber den Demonstranten nach deren Rückkehr verhängt wurden? Frage 2: Falls diese Frage bejaht wird: a) Wann haben sich diese Fälle ereignet? b) Welche Sanktionen wurden verhängt? c) Welche Begründung wurde für die Sanktionen vom angolanischen Staat gegeben?

amnesty international sind Fälle von angolanischen Staatsangehörigen, die im Ausland öffentliche Aktionen, etwa in der beschriebenen Art und Weise, gegen den Bürgerkrieg in Angola durchgeführt haben und anschließend nach Angola zurückgekehrt sind, auf Grund eigener Ermittlungen nicht bekannt. Die Kriegssituation in Angola ermöglicht es amnesty international gegenwärtig nicht, den Verbleib von zurückgekehrten und abgeschobenen angolanischen Staatsangehörigen zu ermitteln oder gar zu beobachten.

Wir möchten aber auf einen Bericht der kritischen angolanischen Wochenzeitung "Folha 8" vom 6. Juni 1999 und eine Pressemitteilung der Angolanischen Antimilitaristischen Menschenrechtsinitiative vom 15.6.1999 hinweisen, die auf das Schicksal von 19 aus Portugal nach Angola abgeschobenen angolanischen Staatsangehörigen aufmerksam machen.

Bei diesen 19 Personen, 17 Männern und zwei Frauen, soll es sich um Kriegsdienstverweigerer gehandelt haben, die Angola am 17. Mai 1999 verließen und bereits am 20. Mai 1999 aus Portugal abgeschoben wurden. Ausweislich dieser Berichte sollen Verwandte der Abgeschobenen deren Verschwinden, nach Verlassen des Flugzeuges in Luanda, bekannt gegeben haben. Nach Recherchen von Folha 8 nimmt man dort an, dass einige der Zurückgekehrten bei der DNIC (Direccao Nacional de lnvestigacao Criminal / Nationale Direktion zur Verbrechensuntersuchung) und andere im Gefangenenlager von Viana in der Umgebung von Luanda festgehalten werden könnten. amnesty international ist über das Schicksal dieser Personen nichts bekannt.

Frage 3: Sind Fälle bekannt, in denen Angolaner, die in Angola öffentlich für das Ende des Bürgerkrieges eingetreten sind, staatlichen Sanktionen ausgesetzt waren?

Der (Wieder-) Ausbruch des Bürgerkrieges in Angola Ende 1998 hat zu einer sukzessiven und massiven Einschränkung der Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit geführt, obwohl diese Rechte in der angolanischen Verfassung aus dem Jahre 1992 festgeschrieben sind.

amnesty international ist bekannt geworden, dass seit Januar 1999 ca. 20 Journalisten, wovon die meisten für unabhängige und / oder private Radiostationen und Zeitungen arbeiteten, wegen der Veröffentlichung regierungskritischer Artikel, die nach Angaben des Ministeriums für Soziale Kommunikation "unpatriotisch" oder geeignet sind, Einberufungen zum Militär zu behindern oder militärische Geheimnisse aufzudecken und ein negatives Image der Regierung zu verbreiten, kurzzeitig inhaftiert und von der Polizei hinsichtlich möglicher Anklagen, einschließlich Verleumdung und Verbrechen gegen die Staatssicherheit, verhört wurden.

Die Praxis der Kurzzeitinhaftierung von Journalisten, Redakteuren und ihren Mitarbeitern ist ein neuer Trend in Angola. Bisher wurde keiner der bereits festgenommenen Journalisten formell angeklagt oder vor Gericht gestellt.

Der angolanischen Regierung geht es bei der Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit vorrangig darum, Berichte über den Bürgerkrieg und seine verheerenden Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung zu verhindern. Dazu gehören Dokumentationen über militärische Angelegenheiten, weil dadurch Männer eventuell abgehalten werden könnten, Militärdienst zu leisten oder gar Zweifel in der Bevölkerung über den Sinn und die Notwendigkeit dieses Krieges hervorzurufen. Ebenso ist die Verbreitung von Informationen über militärische Aktionen strengstens untersagt, da die öffentliche Ordnung gefährdet werden könnte oder diese Informationen gar dem Feind dienen könnten.

Interviews mit Jonas Savimbi und anderen UNITA-Amtsinhabern (Uniao Nacional para a Independência Total de Angola / Nationalunion für die vollständige Unabhängigkeit Angolas) sowie Berichte über in Korruption verstrickte Regierungsbeamte führen ebenfalls zu staatlichen Zwangsmaßnahmen.”

Es folgen ausführliche Fallbeispiele.

Weitere Dokumente:

Armenien

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Aserbaidschan

Bosnien und Herzegowina

Eritrea

Georgien

IGFM zu Jeziden

Stellungnahme vom 22.12.1999 an VG Weimar, 11 S., L5378

“1.Ob Jeziden in Georgien in höherem Maße als andere Personen und Minderheiten gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt sind” (...)

“Nachdem im Oktober 1990 das demokratische Bündnis "Runder Tisch - Freies Georgien" unter Leitung des Bürgerrechtlers, Swiad Gamsachurdia, in den ersten freien Parlamentswahlen siegte, begann sich die Lage der Jeziden spürbar zu verbessern. Sie erhielten das Recht, eine Zeitung in ihrer Kurdensprache zu drucken, erhielten Sendezeiten im Rundfunk, jezidische Lehrer durften in Schulen für jezidische Kinder kurdischen Sprachunterricht geben. 1991 wurde in Georgien die jezidische Vereinigung "Ronai" ("Licht") gegründet, die sich mit der Pflege der jezidischen Kultur, Glaubens, Traditionen und Sprache befaßte.

Die Nähe der Jeziden zur georgischen Unabhängigkeitsbewegung und ihre Unterstützung für Präsident Swiad Gamsachurdia brachte den Jeziden nach dessen Sturz infolge eines bewaffneten Putsches Anfang 1992 den Vorwurf, "Swiadisten" zu sein, und die entsprechende Verfolgung ein. Nach dem Ausbruch des georgisch-abchasischen Bürgerkriegs im August 1992 kam für diese religiöse Minderheit ein starker Vertreibungsdruck hinzu, der in einer Fluchtwelle mündete, die einem Exodus gleichkam.

Sie flohen vor einem Alltag, der aus konstanter panischer Angst vor Überfällen, Gewalttaten gegen jung und alt bis hin zu Morden (regelmäßig wurden Jeziden ermordet aufgefunden), Entführung, Vergewaltigung, Erpressung, Raubüberfällen, Vertreibung aus dem Eigenheim (das bei Weigerung angezündet wurde) bestand. Sie hatten Angst, die Kinder in die Schule zu schicken, weil sie dort von aufgewiegelten Mitschülern ständig verprügelt wurden. Sie hatten Angst, dass der Sohn zwangsrekrutiert wird und dann mit einer Kugel im Rücken im Zinksarg zurückkehrt. Als erstes wurden die Gemeindevorsteher - die Scheichs - vertrieben oder umgebracht, dann ihre Schützlinge.

Die meisten flohen nach Rußland, ein kleiner Teil kam nach Westeuropa. Nach Auskunft der IGFM-Sektion Georgien im Januar 1999 soll es jetzt ganz wenige Jeziden in Georgien geben. Die meisten seien vertrieben worden, der kleine Rest, den es noch gibt, führe ein regelrechtes Schattendasein. Bei der IGFM sind über 100 jezidische Familien gemeldet, deren Schicksal das oben aufgeführte bestätigt.” (...)

“Schicksal der Jeziden-Vereinigung “Ronai” und ihrer Vorstandsmitglieder, Jurij Naijew, Merab Schamojew und Josef Akojew”(...)

“2. Ob an solchen Übergriffen Mitarbeiter der georgische Polizei beteiligt sind.

Es waren vor allem staatliche Organe - das Innen- und das Sicherheitsministerium, (Polizei und Geheimdienst), das Verteidigungsministerium sowie die unter Präsident Schewardnadse zu hohen Staatspersonen aufgestiegenen Warlords -, die großen Anteil an diesem Verfolgungs- und Vertreibungsdruck hatten.

Nur in ganz seltenen Fällen nahm die Polizei Ermittlungen wegen Gewalttaten, Entführungen und Morden an Jeziden auf. Denn in vielen Fällen war sie der eigentliche Täter, was angesichts der Personen, die das Amt eines Innenministers bekleideten, kein Wunder war. Wie z.B. Innenminister Temur Chatschischwili, der zuvor eine 10jährige Haftstrafe verbüßte, weil er einen Menschen wegen einer Jeanshose umgebracht hatte. Oder der ehem. KGB-General, Schota Kwiraja, der in Anwesenheit Eduard Schewardnadses fünf wehrlose gefesselte Menschen erschossen hat.

Schlimmste Verbrechen bis hin zum Mord, die georgische Ordnungsorgane an den Jeziden nach 1992 verübten, bleiben bis heute ungesühnt. Wie z.B. im Fall von Eduard Tamojew, von dem die Polizei in Tiflis Schutzgelder erpresste und ihn im April 1993 zu Tode prügelte, weil er die Zahlung verweigerte. Einige weitere Beispiele aus der Liste der der IGFM bekannten Fälle:” (...)

“4.Ob Jeziden während ihres Wehrdienstes von Kameraden und Vorgesetzten beschimpft und mißhandelt werden.

In jedem Land sind die Streitkräfte das Spiegelbild der Gesellschaft in ihrem Land. Der einzige Unterschied ist, dass das Austragen der gesellschaftlichen Konflikte hier geballt und auf kleinstem abgeschotteten Raum geschieht, aus dem eine Flucht unmöglich ist. Die aus der Sowjetarmee übernommene Verachtung der Angehörigen nationaler geschweige denn religiöser Minderheiten seitens Angehörigen der Titularnation ist infolge des wachsenden Nationalismus, der vor allem im georgisch-abchasischen Bürgerkrieg seinen reichsten Nährboden hat, zu einer Bedrohung für Rekruten nichtgeorgischer Abstammung geworden.

Der IGFM ist bekannt, dass Jeziden während dieses Bürgerkriegs zwangsrekrutiert wurden, und seitdem entweder als vermißt gelten oder durch einen Schuß in den Rücken, vermutlich von Militärangehörigen der eigenen Truppe, getötet wurden. Nachdem man sie beinahe alle aus Georgien vertrieben bzw. zur Flucht aus dem Land gezwungen hat, dringen über die wenigen noch dort Verbliebenen kaum Informationen nach draußen.

Allerdings kann ein Blick auf die Lage anderer nationaler und religiöser Minderheiten in dieser Hinsicht aufschlußreich sein. So hat z.B. die in Georgien lebende aserische Minderheit (sie zählt 250 000 Personen) 1998 die Gesellschaft "Otan" gegründet, um ihre Rechte zu verteidigen. Am 16.2.1999 erklärte der "Otan"-Vorsitzende, Kamil Kiredschi, auf einer Pressekonferenz in Baku/Aserbaidschan, dass in den georgischen Streitkräften die zügellose Gewalt gegen Rekruten aserischer Herkunft dramatisch zugenommen habe. Er berichtete, dass allein innerhalb der ersten Februar-Hälfte ca. 70 aserischstammende Rekruten, die in Tiflis stationiert waren, infolge der Mißhandlungen in Angst um ihr Leben aus der Armee desertiert sind. Alle Beschwerden der "Otan"-Gesellschaft an Präsident Schewardnadse und den Verteidigungsminister hätten zu keinem Ergebnis geführt. (RFE/RL, Turan und ANS-Press, 17.2.1999.)

Die IGFM geht davon aus, dass die Lage der Rekruten-Jeziden die gleiche, wenn nicht noch schlimmer ist, da die Jeziden kein Sprachrohr mehr haben, das die Öffentlichkeit auf ihr Schicksal aufmerksam machen würde.

5. Ob Jeziden in ihrer Religionsausübung und während ihrer religiöser Feste gestört, ihre Gräber geschändet werden

Wie bereits unter 3. geschildert, werden die Jeziden in ihrer Religionsausübung und während ihrer religiöser Feste gestört. Auch Schändungen jezidischer Gräber sind uns bekannt. Allerdings sind davon auch Gräber der armenischen Minderheit in Georgien betroffen, die sich auf georgischen Friedhöfen außerhalb der von Armeniern bewohnten Regionen Alchalkala und Achalzicha befinden.

6. Ob Jeziden im Berufsleben und Bildung benachteiligt werden

Ja, Jeziden werden wie im Berufsleben so auch in der Bildung benachteiligt. Aufgrund des Politmalus gehörten sie zu den ersten, die entlassen wurden. Nach Auskunft der Hochschullehrer, die Mitglieder der georgischen IGFM-Sektion sind, wurden Jugendliche an der Aufnahme in eine Hochschule bzw. an einem Hochschulstudium behindert, sobald sich herausstellte, dass sie Jeziden sind.

7. und 8.: Ob der georgische Staat seine Schutzpflicht gegenüber den Jeziden wahrnimmt und gegen sie begangene Straftaten ahndet oder Beschwerden der Jeziden zu weiteren Übergriffen führen.

Wie zu 2. aufgeführt, nimmt der georgische Staat seine Schutzpflicht gegenüber den Jeziden nicht wahr und es ist äußerst fraglich, ob er überhaupt den Wunsch und Willen dazu hat. Von einer ernsthaften Ahndung der gegen die Jeziden begangenen Straftaten kann ebenfalls keine Rede sein. Für Jeziden, die sich trauten, sich bei den Ordnungsbehörden zu beschweren, gab es zwei Möglichkeiten: die positive, wenn die Polizei sie ignorierte und darauf nicht reagierte, oder die negative: wenn die Beschwerde zu noch schlimmeren Übergriffen führte. Der IGFM ist nur in einem Fall bekannt geworden, dass drei Polizisten, die von einem Jeziden Geld erpressten und wegen Nichtzahlung erdrosselten, für die Mordtat eine milde Haftstrafe erhielten.

Der Staat nährt den Nationalismus und Unduldsamkeit gegenüber Andersgläubigen unvermindert weiter. Anfang 1999 haben die letzten 60 Familien der russischen religiösen Gemeinschaft der Duchoboren (ähnelt den Quakers in den USA) Georgien verlassen, in das ihre Vorfahren vor 150 Jahren vor der Verfolgung durch die Russische Orthodoxe Kirche geflohen waren. Von den ehemals über 4000 Familien der Duchoboren gibt es heute in Georgien praktisch keine mehr. Sie fanden sichere Zuflucht in Kanada.

9. Ob die Jeziden die Möglichkeit eines Umzugs in andere Landesteile Georgiens haben, um Übergriffen zu entkommen.

Der Teil Georgiens, der von Tiflis aus regiert wird - d.h. alle Regionen außer Abchasien, Südossetien und z. T. Adscharien -, ist ein zentralistisch regierter Staat mit straffen Zuzugsregeln, die noch aus der Sowjetzeit stammen. Das Meldesystem gewährleistet, dass die Einwohnerbehörde am neuen Wohnort Zugriff auf die Daten hat, die am alten Wohnort über den Einwohner angelegt wurden. Ein Entkommen ist praktisch nicht möglich.

Eine Übersiedlung in das separatistische Abchasien ist nicht möglich, da die georgisch-abchasische Grenze für derartige Unternehmungen undurchlässig ist. Darüber hinaus steht der abchasische Nationalismus dem georgischen in nichts nach. Gleiches trifft auf Südossetien zu. Ob es ebenfalls für die georgische Republik Adscharien zutrifft, die sich nur im begrenztem Maße der Tifliser Regierung beugt, ist un