April 1999
Liebe Leserinnen und Leser des ASYLMAGAZINS,
sehr viele Kosovo-Albaner suchen in diesen Tagen Beratungsstellen und Rechtsanwälte auf. Meist sind sie vor allem um ihre Angehörigen in der Krisenregion besorgt. Wir wollen auf die Situation im Kosovo aktuell eingehen: Nach den Kurzmeldungen zu Herkunftsländern findet sich ein gesonderter Kasten mit dem Titel "Meldungen aus der Presseberichterstattung zu Kosovo I". Wir gehen davon aus, daß wir diese Sonderrubrik in den nächsten Heften fortführen (müssen).
Schon länger geplant war hingegen der Abdruck einer Entscheidung des VG Lüneburg vom 19.1.99, in der mit detaillierter Fakten-Dokumentation eine Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern selbst unter Zugrundelegen der strengen Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts bejaht wird. Auch wenn bisher die obergerichtliche Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung konsequent verneinte, dürfte das VG Lüneburg angesichts der veränderten Sachlage im Kosovo Nachahmer finden. Das VG Aachen nimmt unter Hinweis auf die "ethnische Säuberung" ebenfalls Gruppenverfolgung an und will sogar auf mündliche Verhandlungen verzichten (Schreiben v. 8.4.99, N599; siehe auch Urt.v. 13.4.99 1 K 3816/95.A -, R601). Selbst der Intimus und langjährige Prozeßvertreter des BMI Prof. Dr. Hailbronner sieht laut SPIEGEL-Interview (v. 12.4.99, im parallel erscheinenden asyl-info 5/99 abgedruckt) die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung und damit eine Folgeanträge stützende veränderte Sachlage jetzt als gegeben an.
Das ASYLMAGAZIN geht verstärkt auf Fragen der sozialen Beratung ein: Freundlicherweise erläutert Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann aus Bremen unter der Rubrik "Aus der Beratungspraxis" das neue Arbeitserlaubnisrecht. Endlich können wir auch mit dem lange angekündigten Abdruck des aktuellen Teils von Georg Classens Übersicht zur Sozialrechtsprechung für Asylbewerber und Flüchtlinge beginnen (s. "Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht"). Der Grund für die Verzögerung: Wir haben die in der Übersicht zitierten Entscheidungen durchnummeriert und zu mehr als 90 % erfolgreich nach ihnen fahnden lassen. Sie haben somit gute Chancen, bei IBIS e.V. unter der Bestellnummer C1??? eine von Ihnen gewünschte Entscheidung zu erhalten. Ein herzliches Dankeschön an Georg Classen sowie unsere Partner in Köln und Oldenburg für die große Mühe!
Einige unserer Partner im Informationsverbund Asyl haben nunmehr veränderte Telefon- und Faxnummern bzw. neue e-mail-Adressen. Bitte verbreiten Sie die neue Fassung unseres Hinweisblattes zum Informationsverbund Asyl an Ihnen bekannte Kollegen! Vielen Dank!
Manfred Kohler
Hinweis: Die neue Telefax-Nummer für Herkunftsländeranfragen der ÖFSE (+431-3174010-126) war zeitweilig im April defekt. Falls Sie die neue Faxnummer schon benutzt haben sollten, empfiehlt sich sicherheitshalber eine erneute Zuleitung an die ÖFSE.
BVerwG: Kein Flüchtlingsstatus für PKK-Funktionäre
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.3.1999 entschieden, daß PKK-Funktionäre auf Ortsebene oder höher keinen Abschiebeschutz nach § 51 I AuslG erhalten können. Dem stehe nämlich § 51 III AuslG entgegen, wenn der Asylsuchende persönlich aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Diese Voraussetzung sah das Gericht im Fall eines Funktionärs der unteren Organisationsebene, nicht jedoch bei einem finanziellen Unterstützer und Demonstrant als gegeben an, der für eine Straßenblockade wegen Nötigung verurteilt wurde.
In beiden bis jetzt genannten Fällen ging es weder um den nicht durch § 51 III AuslG eingeschränkten Abschiebeschutz nach § 53 AuslG, noch um den Asylanspruch nach Art. 16a Grundgesetz. Zu letzterem äußerte sich das BVerwG in einem dritten Fall, in dem es um einen hochrangigen Funktionär ging, der u.a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden war: Dazu erklärte das Gericht, daß die PKK ihre Ziele nicht nur in der Türkei, sondern auch in Europa mit terroristischen Mitteln verfolge. Durch seine Aktivitäten als hochrangiger Funktionär der PKK habe der Asylbewerber diesen terroristischen Kampf in qualifizierter Weise unterstützt, auch wenn er sich nicht unmittelbar daran beteiligt habe. Er suche daher nicht asylrechtlichen Schutz, sondern wolle den völkerrechtlich geächteten terroristischen Kampf hier fortführen. Art. 16a GG sei ihm zu versagen. (Pressemitt. des BVerwG Nr. 19/1999 v. 30.3.99, N553)
Weiterhin: Bundesamtsmitarbeiter in Botschaften
Laut einem Schreiben des Auswärtigen Amtes an das Bundesministerium der Justiz vom 23.2.99 (514-516.60/3) sind Mitarbeiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterhin in den Botschaften Ankara, Belgrad, Colombo, Eriwan, Islamabad, Kinshasa, Lagos, Lomé und Tiflis im Einsatz. Nach einer Vereinbarung zwischen dem AA und dem BMI gehöre zu den Aufgaben dieser Mitarbeiter "die Unterstützung der Auslandsvertretungen bei der Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vor Ort" wie auch die Unterstützung "bei der Erstellung der Stellungnahmen des AA für die Verwaltungsgerichte sowie die Beantwortung von Einzelanfragen des BAFl. In Verfahren, die nicht vor einem Gericht anhängig sind." Zu den Aufgaben "gehören beispielsweise Recherchen zum Behörden- und Justizaufbau in den Herkunftsländern oder zur Echtheit von Urkunden, ggfs. auch unter Einschaltung lokaler Vertrauensanwälte der Auslandsvertretungen. Dabei profitieren die Auslandsvertregungen von der besonderen Sachkunde der BAFl-Bediensteten, die diese z.B. als Einzelentscheider erworben haben." (N591)
Bundesbeauftragter beantragt "Ruhen des Verfahrens" für Kosovo-Verfahren, PRO ASYL ist für Visa-Erteilung
In einem Schreiben an das Niedersächsische OVG beantragt der Bube das Ruhen des Verfahrens ohne Nennung einer Rechtsgrundlage. Er könne im übrigen zu den zukünftigen Ergebnissen der NATO-Intervention keine Stellung nehmen.
PRO ASYL kritisiert die generelle Verweigerung von Visa für Kosovo-Albaner, deren Familienangehörige teilweise sogar Verpflichtungserklärungen unterschreiben würden. (Presseerklärung v. 16.4.99, N609)
NRW-Erlaß zu Bosnien
Der Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.03.1999 (AZ: I B 5/6.2.3) regelt die Weiterwanderung bosnischer Flüchtlinge in die USA sowie den Aufenthalt von erwerbstätigen Flüchtlingen. Hinsichtlich neuer Anträge auf Weiterwanderung in die USA heißt es, daß für den weiteren Aufenthalt zur Durchführung eines nach dem 31.12.1998 begonnenen Weiterwanderungsverfahrens nur dann eine Duldung zu erteilen ist, wenn es sich um ein Antragsverfahren der noch von Rückführungsmaßnahmen ausgenommenen Personengruppen handelt, wie z. B. Traumatisierte, Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Für anhängige Anträge auf Weiterwanderung, müssen die Betroffenen spätestens nach Ablauf von 9 Monaten ohne Abschluß des Verfahrens, ab Ausstellung eines positiven Votums durch die zuständigen Beratungsstellen, der Ausländerbehörde eine Bescheinigung der Beratungstelle vorlegen, aus der der aktuelle Verfahrensstand zu ersehen ist. Werden diese Nachweise zu einer von der Ausländerbehörde dem Betroffenen zu benennenden angemessenen Frist nicht vorgelegt, muß sich der Antragsteller dies zurechnen lassen. Dies hat zur Folge, daß die Erteilung einer weiteren Duldung für diesen Zweck ausgeschlossen ist. Der selbige Erlaß vom 03.03.1999 stellt auch eine Neuauflage des Erlasses vom 12.06.1997 dar, der u.a. regelt, daß bei freiwilliger Ausreise der gesamten Familie vor dem gesetzten Ausreisetermin einem Familienmitglied ein bis zu sechsmonatiger Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit gestattet wird. Ein Arbeitsplatz und eine für diesen gültige Arbeitserlaubnis müssen nachgewiesen werden. Der Verbleib des begünstigten Erwerbstätigen wird längstens bis zum 30.09.1999 zugelassen. (Kölner Flüchtlingsrat, Erlaß des LMI, 5 S., R610)
EU-Kommission will Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen unterstützen
Die Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen durch Mitgliedsstaaten soll im Rahmen des bisher noch nicht verabschiedeten Programms zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedsstaaten für die Aufnahme von Asylbewerbern und "displaced persons" sowie die Förderung der freiwilligen Rückkehr erfolgen.
UK: Deutschland nicht sicher für Kosovo-Albaner
Ein britisches Berufungsgericht (vermutlich der High Court) hat festgestellt, daß Deutschland für Kosovo-Albaner kein sicherer Drittstaat ist. In dem Fall ging es um einen Kosovo-Albaner, der über Deutschland nach Großbritannien eingereist ist.
(FR 26.3.99, N551)
Afghanistan: Wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs sind bzw. sollen zwei Menschen öffentlich ausgepeitscht werden. (ai UA Extra 44/99 ASA 11/06/99 v. 15.3.99, N561).
Äquatorialguinea: Im Nachgang zu den Parlamentswahlen Anfang März sind mindestens ein Dutzend Angehörige von Oppositionsparteien verhaftet worden. (ai UA Extra 40/99 AFR 24/04/99 v. 12.3.99, N560
Äthiopien: Ca. 50.000 eritreische Volkszugehörige, die zum Teil nur die äthiopische und nicht die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen, wurden aufgrund des Grenzkriegs von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben bzw. ausgebürgert. (FR 29.3.99, N550)
Burundi: 260 mutmaßliche Beteiligte der Massaker von 1993 sind in unfairen Verfahren zum Tode verurteilt worden. (ai UA 51/98-2 AFR 16/02/99 v. 20.1.99, N558)
China: Zwei Uiguren sind wegen des Vorwurfs des Separatismus und der Herstellung von Bomben zum Tode verurteilt worden. Die Todesstrafe wird in der teilweise von Uiguren bewohnten Provinz öfters vollstreckt. (ai UA 16/99 ASA 17/03/99 v. 26.1.99, N555)
Jugoslawien: S. nächste Seite.
Kongo (Republik): 5 führende Mitglieder von Oppositionsparteien sind am 23.1.99 nach einwöchiger Haft ohne Anklageerhebung freigelassen worden (ai UA 12/99-1 AFR 62/07/99 v. 25.1.99, N557). Das zwischen Kabila und Museveni geschlossene Friedensabkommen wird von den Rebellen für bedeutungslos erklärt (SZ 20.4.99, N608)
Nepal: Im Rahmen einer Verhaftungswelle gegen Anhänger der maoistischen Communist Party of Nepal ist ein 35-jähriger Menschenrechtler verhaftet worden. (ai UA 17/99 ASA 31/02/99 v. 26.1.99, N556)
Sri Lanka: Bei Kämpfen zwischen Soldaten und Angehörigen der Befreiungstiger (LTTE) sind 24, später noch einmal 18 Menschen ums Leben gekommen. (SZ 6.4.99, N564; SZ 19.4.99, N607)
Türkei: Knapp eine Woche vor den Parlamentswahlen sind in wenigen Tagen mindestens 6000 Menschen in Diyarbakir festgenommen worden. Eine Wahlkundgebung der HADEP wurde verboten. (FR 14.4.99, N588)
Im Zusammenhang mit dem kurdischen Newroz-Fest sind nach Angaben der Polizei 2474, nach Angaben des türkischen Menschenrechtsvereins IHD mehr als 8000, davon in Diyarbakir allein 4000 Menschen verhaftet worden sein. (FR 24.3.99, N562)
Die meisten der nach der Festnahme von Öcalan verhafteten mehr als 3000 Personen, darunter zahlreiche Anhänger der HADEP sind mittlerweile wieder freigelassen worden. (ai UA Extra 24/99-1 EUR 44/23/99 v. 5.3.99, N563)
38 Männer eines Dorfes (Yesilyurt) sind nach Auseinandersetzungen mit Dorfschützern verhaftet worden. Die Dorfbewohner hatten ihrem Dorfvorsteher folgend langjährig die Übernahme von Dorfschützerfunktionen verweigert. In dieser Zeit wurden die Bewohner hauptsächlich von Militärs drangsaliert und mißhandelt. Der Dorfvorsteher hatte hiergegen erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt. (ai UA Extra 1/99 EUR 44/01/99 v. 5.1.99, N559)
Die mehrfach mit Menschenrechtspreisen geehrte Rechtsanwältin Eren Keskin sowie die Berliner Kollegin Jutta Hermanns haben seit August 1997 77 Fälle von Vergewaltigung, sexueller Folter bzw. Mißhandlung durch Polizisten dokumentiert. Unter den Opfern sind ganz überwiegend Kurdinnen. (FR 7.4.99, N565)
Der türkische Menschenrechtsverein IHD konstatierte unterdessen eine Verschlechterung der Menschenrechtslage in 1998 im Vergleich zu 1997: Er habe 198 statt 109 politisch motivierte Morde registriert; nicht nur 114, sondern 128 Gefangene seien an Folter gestorben. Die Verfolgung richte sich auch gezielt gegen Menschenrechtler (FR 19.4.99, N606).
Uganda: Nach einem Bericht der FAZ habe seit Ende letzten Jahres die Repression gegen unliebsame Journalisten, Politiker und Beamte zugenommen. ai habe der ungandischen Regierung vorgeworfen, die Menschenrechte im Norden des Landes schwer zu verletzen. (FAZ 8.4.99, N566)
Vietnam: Drei Dissidenten sind von einem Gericht zu Haftstrafen verurteilt worden. (FR 25.3.99, N 552)
Meldungen aus der Presseberichterstattung zu Kosovo I (bis 19.4.99)
Die Vertreibung beginnt zunächst besonders intensiv in den westlichen Landesteilen zwischen Pec und Prizren (SZ 1./2.4.99, N573). Mehr als die Hälfte der Bewohner dieser Landstriche sind nach Angaben eines UNHCR-Sprechers zum Monatswechsel schon geflohen.
Ende März werden aber erstmals auch Albaner aus Pristina und anderen Landesteilen vertrieben; gleichzeitig werden einigen Berichten zufolge in Behörden Archive und Akten der albanischen Bevölkerung vernichtet (SZ 1./2.4.99, N572; FR 1.4.99, N576; SZ Ostern 99, N584).
Ab Ende März werfen Vertreter der westlichen Regierungen Serbien (beginnenden) Völkermord vor (SZ 29.3.99, N577, siehe auch FAZ 10.4.99, N585, FR 9.4.99, N582, SZ 9.4.99, N583). Dem widersprach zunächst ein Vertreter von Human Rights Watch im britischen Sender BBC: Zwar gebe es eine planmäßige, systematische Vertreibung, komme es zu einzelnen Morden und gebe es auch Hinweise auf größere Mordaktionen und Herausgreifen z.B. junger Männer aus dem Flüchtlingsstrom; ein Völkermord sei daher zwar zu befürchten, könne nach den bisher vorliegenden Informationen jedoch nicht festgestellt werden (taz Ostern 1999, N578).
Bald darauf zeigte der BBC eine Videoaufnahme von vielen toten Männern, die in Velika Krusa, ein Dorf nahe Prizren, ermordet worden sein sollen (SZ 6.4.99, N585). Der erste Augenzeugenbericht zu eben diesem Massaker eines durch glückliche Umstände schwer verletzt Überlebenden findet sich in der FR vom 13.4.99, N580.
Der britische Außenminister Cook berichtete am 7.4.99 von sechs serbischen Mordaktionen innerhalb von 24 Stunden. Unter anderem habe in dem Dorf Pastrik im Südwesten der Provinz eine Massenexekution stattgefunden. Fast gleichzeitig meldete ein NATO-Sprecher die Zerstörung von 50 Dörfern innerhalb einer Woche, Hinweise auf 22 Greueltaten und 27 zu prüfende Berichte über Kriegsverbrechen (Quelle für diesen Absatz: SZ 9.4.99, N 618).
Auch nachdem serbische Kräfte überraschend einige tausend Albaner von der serbisch-mazedonischen Grenze zurück ins Land getrieben haben (FR 10.4.99, N571), werden andernorts Albaner aus ihren Dörfern zur albanischen oder mazedonischen Grenze getrieben (FAZ 17.4.99, N594; SZ 12.4.99, N570; FR 16.4.99, N597). Auch in der jug. Teilrepublik Montenegro treffen nach UNHCR-Angaben Tausende von Flüchtlingen ein (SZ 15.4.99, N596). Mitte April häufen sich u.a. nach Angaben der NATO und von Human Rights Watch Meldungen über Greueltaten wie die Ermordung von 3200 männlichen Kosovo-Albanern in drei Wochen (SZ 19.4.99, N598; FR 16.4.99, N597). Die Zahl der Vergewaltigungen lässt sich nach Angaben von Medica Mondiale nicht abschätzen (FR 14.4.99, N590).
Ebenfalls Mitte April tauchen die ersten Meldungen über Hungertote, Opfer von Typhus, Cholera und Lungenentzündungen im Binnenland des Kosovo auf (FR 14.4.99, N589). Die FAO warnt vor der extrem kritischen Versorgungslage im Kosovo selbst (FR 15.4.99, N595).
Die kosovo-albanische Intelligenzija ist gezielt im Visier von Freischärlern und Mördern. Sogar die Leute, die in den letzten Jahren mit ausländischen Journalisten zu tun gehabt haben, sollen gejagt und ermordet werden (taz 30.3.99, N575). Gleiches gilt für Personen, die mit Mitarbeitern der OSZE zu tun hatten wie z.B. Vermieter und Dolmetscher (FAZ 17.4.99, N593; FR 1.4.99, N576). Allerdings stellten sich einige von der NATO verbreitete Meldungen über die Tötung führender Albaner als Irrtum heraus (taz Ostern 1999, N 619).
Auch in Serbien verschärft die Regierung die Repression gegen Oppositionelle (FR 26.3.99, N574).
Wegen Behinderung der Verteidigung droht 93 Zivilisten das Standgericht. Gegen 62 Beschuldigte sei Anklage erhoben worden, gegen 31 weitere werde ermittelt (SZ 6.4.99, N586).
Die mutmaßlichen Zwangsrekrutierungen albanischer Männer durch die UCK nehmen im April zu (FAZ 13.4.99, N579).
In einigen Flüchtlingslagern auf dem Gebiet der Republik Albanien herrschen katastrophale hygienische Zustände (SZ 14.4.99, N591; FR 13.4.99, N581).
Der Umgang mit Zahlen zu Flüchtlingen und Vertriebenen ist wie generell mit Meldungen aus Kriegen schwierig. UNHCR meldete am 10.4.99 die folgenden: Makedonien: 180.200; Albanien: 304.000; Montenegro (BRJ): 100.000; sonstige Bundesrepublik Jugoslawien (unbestätigt): 50.000; Türkei: 7.712; Kroatien: 6.000; Bulgarien: 2.300. Zu der mutmaßlichen Zahl der Binnenvertriebenen macht UNHCR seit dem Beginn der NATO-Angriffe keine Angaben, hat früher jedoch von 260.000 Binnenvertriebenen gesprochen. Der britische Außenminister sprach von 400.000 Binnenvertriebenen. (Quelle für diesen Absatz: taz 12.4.99, N587).
Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Bremen, zu
I.
Seit dem 01.01.1998 ist die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen in §§ 284 bis 288 SGB III geregelt (BGBl. I vom 27.03.1997 - Seite 594 ff., insbes. S. 658 - 660). Ergänzend hierzu wurde am 17.09.1998 die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer erlassen (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV - BGBl. I vom 24.09.1998 - S. 2899 f.). Diese Regelungen gelten allgemein für ausländische Arbeitnehmer. Sie enthalten damit zugleich die Bestimmungen für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an ausländische Flüchtlinge.
In der Praxis entsteht eine besondere Schwierigkeit daraus, daß beide genannten Rechtsquellen nur sehr unvollständig sind. Sowohl das Bundesarbeitsministerium, als auch die ihm nachgeordnete Bundesanstalt für Arbeit haben durch zahlreiche Erlasse, Verwaltungsrichtlinien, Schnellbriefe etc., die in der Regel nicht veröffentlicht werden, die oben genannten Regelungen ergänzt. So wurde ein Zustand geschaffen, der nur noch als die "neue Unübersichtlichkeit" charakterisiert werden kann. Für die betroffenen Ausländer bedeutet es, daß nicht selten Entscheidungen auf unzutreffender Rechtsgrundlage ergehen.
Auch der Verfasser kann nicht beanspruchen, vollständig die zur Zeit geltende Rechtslage bezüglich der Erteilung von Arbeitserlaubnissen an ausländische Flüchtlinge zu überschauen. Gleichwohl soll im nachfolgenden Text versucht werden, einen ersten Überblick zu vermitteln. Für Detailfragen sei dringend empfohlen, sich an die - in der Regel auskunftswilligen - Abteilungsleiter der jeweils örtlich zuständigen Arbeitsämter zu wenden.
II.
1) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen (§ 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die im Gesetz genannten Ausnahmen liegen bei ausländischen Flüchtlingen regelmäßig nicht vor, werden daher hier nicht weiter behandelt.
2) §§ 285 und 286 SGB III passen die Terminologie des Arbeitsgenehmigungsrechts an die Terminologie des Ausländerrechts an: Oberbegriff ist die Arbeitsgenehmigung (entsprechend: Aufenthaltsgenehmigung), Unterbegriffe sind die Arbeitserlaubnis (§ 285 - Erteilung nach Ermessen) und die Arbeitsberechtigung (§ 286 - Anspruch auf Erteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen).
Die Arbeitsberechtigung setzt voraus, daß eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis vorliegt und der Antragsteller entweder 5 Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat (§ 286 Abs. 1 Ziff. 1 a SGB III) oder sich seit 6 Jahren in Deutschland ununterbrochen aufhält (§ 286 Abs. 1 Ziff. 1 b SGB III). Für beide Fälle gilt, daß der ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen (§ 286 Abs. 1 Ziff. 2 AFG). Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche oder regionale Beschränkung erteilt (Ausnahmen: ArGV).
Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitsberechtigung in der Regel von den ausländischen Flüchtlingen während der ersten fünf Jahre ihres Aufenthaltes nicht erfüllt werden, wird im Folgenden nur auf die Arbeitserlaubnis näher eingegangen:
a. Es liegt im Ermessen des Arbeitsamtes, ob eine Arbeitserlaubnis erteilt wird (§ 285 Abs.1: die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden ...). Für die Erteilung gilt weiterhin die schon zu § 19 der früher geltenden Arbeitserlaubnisverordnung angewandten "Prioritätenregel". Danach ist Raum für eine Ermessensentscheidung des Arbeitsamtes erst dann überhaupt eröffnet, wenn sich durch die Beschäftigung eines Ausländers keine "nachteiligen Auswirkungen" auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Region und der Wirtschaftszweige ergeben (§ 285 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III).
Gemäß § 1 Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung kann die Arbeitserlaubnis abweichend von § 285 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III auch dann erteilt werden, wenn die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die angestrebte Beschäftigung dürfen keine deutschen Arbeitnehmer oder ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, die deutschen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (§ 285 Abs. 1 Ziff. 2). Die Beschäftigung darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen, als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern erfolgen (§ 285 Abs. 1 Ziff. 3 SGB III).
Ferner wird festgelegt, daß deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann "zur Verfügung stehen", wenn sie nur mit Förderung des Arbeitsamtes vermittelt werden können (§ 285 Abs. 1 a. E.).
b) Wegen der Aufnahme des Arbeitserlaubnisrechts in das Sozialgesetzbuch ist zu beachten, daß die Bestimmungen des verfahrensrechtlichen Teils des Sozialgesetzbuch (SGB I - §§ 1, 3, 13 - 15, 60 ff.) unmittelbar anzuwenden sind. Dies bedeutet, daß die Grundsätze des Sozialrechts des § 1 Abs. 1 SGB I in diesem Zusammenhang zu beachten sind:
"(das Recht des Sozialgesetzbuches soll) ... dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhaltes durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen."
Ansprüche können aber nur insoweit geltend gemacht werden, als deren Voraussetzungen durch die Vorschriften der besonderen Teile des Gesetzbuches im einzelnen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
§ 3 Abs. 2 SGB I bestimmt, daß, wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, ein Recht hat auf
Im übrigen gelten auch die Bestimmungen der §§ 13 - 17 des SGB I unmittelbar: Aufklärung - § 13, Beratung - § 14, Auskunft - § 15, Antragstellung - § 16, Ausführungen der Sozialleistungen - § 17 (hier insbesondere: § 17 Abs. 1 Ziff. 3: Der Zugang zu den Sozialleistungen soll möglichst einfach gestaltet werden; insbesondere durch Verwendung allgemeinverständlicher Antragsvordrucke). Ob dazu auch Übersetzungen der Vordrucke gehören, ist noch nicht entschieden.
Ferner können gem. § 19 SGB I auch die Leistungen der Arbeitsförderung insbesondere hinsichtlich Beratung und Vermittlung in Anspruch genommen werden.
3) Die Arbeitsgenehmigung ist vom Ausländer schriftlich bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort liegt. Dies ist der Ort, in dem sich der Sitz des Betriebes oder der (Haupt-) Betriebsniederlassung befindet (§ 11 Abs. 1 ArGV).
Da bei Flüchtlingen regelmäßig die Freizügigkeit auf den jeweiligen Landkreis eingeschränkt ist, bedeutet dies in der Regel, daß das Arbeitsamt des Wohnorts des Flüchtlings zuständig ist. Dies muß jedoch nicht so sein, wenn im Landkreis an verschiedenen Orten Arbeitsämter tätig sind. Zuständig ist immer das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes.
4) Gegen die Ablehnung eines Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis ist Widerspruch möglich. Wird dieser ebenfalls abschlägig beschieden, ist Klage bei dem Sozialgericht zu erheben. Für das sozialgerichtliche Verfahren entstehen keine Gerichtskosten. Es besteht kein Anwaltszwang.
5) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit hatte bereits durch ein Schreiben vom 05.03.1993 die Arbeitsämter darauf hingewiesen, daß vor der Erteilung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer eine intensive Prüfung des Arbeitsmarktes im Einzelfall erforderlich sei. Die - seinerzeit noch "allgemeine Arbeitserlaubnis" genannte - Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn es trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten des inländischen Arbeitsmarktes nicht gelinge, einen freien Arbeitsplatz mit einem bevorrechtigten Arbeitnehmer zu besetzen.
Bei beabsichtigter Einstellung von arbeitserlaubnispflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sei vom Arbeitgeber nachzuweisen, daß Bemühungen, bevorrechtigte Arbeitnehmer zu gewinnen, über einen angemessenen Zeitraum erfolglos geblieben seien. Dieser Nachweis sei durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages zu erbringen. Lehne der Arbeitgeber es ab, einen Vermittlungsauftrag zu erteilen, sei auch der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abzulehnen.
Bei Erteilung eines Vermittlungsauftrages sei in jedem Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen, ob örtlich oder im überregionalen Ausgleich geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen sowie, ob gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Förderung nach dem AFG Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer, an deren Arbeitsaufnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesses besteht, eröffnet werden können. In die Prüfung seien berufsübergreifend alle Arbeitsuchenden einzubeziehen, die für die angebotene Stelle geeignet sind.
Die Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer vermittelt werden können, setze eine mehrwöchige Prüffrist voraus, die - auch bei kurzzeitigen Beschäftigungen - vier Wochen nicht unterschreiten dürfe. Eine Verlängerung der Frist sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn absehbar sei, daß der freie Arbeitsplatz in einer für den Arbeitgeber zumutbaren Zeit mit einem Arbeitnehmer aus einem Betrieb, aus dem Entlassungen bevorstehen, oder mit einem Teilnehmer einer kurz vor dem Abschluß stehenden Umschulungsmaßnahme besetzt werden könne.
Grundsätzlich gelte bei Verlängerung der Arbeitserlaubnis für die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber dieser Prüfzeitraum. Dabei könnten allerdings die Verhältnisse des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden. Es sei darauf hinzuwirken, daß die Anträge auf Arbeitserlaubnis für die Fortsetzung einer Beschäftigung so rechtzeitig - in der Regel sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis - gestellt werden, so daß auch in diesen Fällen eine ausreichende Arbeitsmarktprüfung und eine Ersatzeinstellung möglich seien.
Soweit es der Verfasser hat ermitteln können, gilt diese Weisung für die Arbeitsämter immer noch als verbindlich.
III.
1) Insbesondere für Flüchtlinge ist § 5 ArGV zu beachten. Gemäß dieser Vorschrift kann die Arbeitsgenehmigung abweichend von § 284 SGB III auch Ausländern erteilt werden, die
Darüber hinaus bestimmt § 61 AsylVfG, daß der Ausländer während des Asylverfahrens für die Dauer der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. Gemäß § 47 Abs. 1 AsylVfG sind Ausländer, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes gestellt haben, verpflichtet, bis zu 6 Wochen, längstens jedoch bis zu 3 Monaten in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Ferner ist schließlich bei Asylbewerbern und geduldeten Ausländern eine Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zu beachten: Wer als Flüchtling nach dem 15.05.1997 in die Bundesrepublik Deutschland neu eingereist ist, darf keine Arbeitserlaubnis erhalten (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift: vgl. unten IV.).
2) Gemäß § 3 ArGV wird im übrigen die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die erstmalige Beschäftigung davon abhängig gemacht, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung für eine bestimmte Zeit in Deutschland erlaubt oder geduldet aufgehalten hat (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt
3) Gem. § 6 ArGV ist die Arbeitserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen zu versagen (z.B. wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist; wenn der Arbeitsuchende als Leiharbeitnehmer tätig werden will). Ferner kann sie unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden. Generalklauselartig ist in Ziff. 6 Abs. 2 Ziff. 3 hierzu ausgeführt: "Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen". Eine Konkretisierung dazu, wann diese Voraussetzung gegeben ist, durch die Rechtsprechung steht noch aus.
4) Im übrigen kann die Arbeitserlaubnis auch widerrufen werden (§ 7 ArGV), wenn z. B. der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder ein "Versagungsgrund" gem. § 6 vorliegt. Der Widerruf ist innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt und eine Anhörung nach § 24 SGB X stattgefunden hat (§ 7 Abs. 1 ArGV).
5) Die Arbeitserlaubnis erlischt mit der Ausreise (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 ArGV), oder keine der in § 5 ArGV bezeichneten Voraussetzungen erfüllt werden, d. h. man nicht oder nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist (Aufenthaltsgenehmigung, Duldung, Gestattung, vorläufige Aufenthaltsbescheinigung).
IV.
Das Sozialgericht Lübeck hat in einem Eilverfahren vor kurzem folgenden für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Flüchtlinge bedeutsamen Sachverhalt entschieden (SG Lübeck - S 2 S/Ar 64/98 - Beschluß vom 05.01.1999):
Der Antragsteller, syrischer Staatsangehöriger, reiste am 05.01.1998 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Seine Aufenthaltsgestattung wurde fortlaufend verlängert. Am 03.11.1998 beantragte er die Erteilung einer Arbeitserlaubnis als Aushilfe in einem Möbellager. Das Arbeitsamt lehnte diesen Antrag ab mit der Begründung, das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung habe aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarktlage festgelegt, daß Asylbewerbern oder geduldeten Ausländern, die nach dem 15.05.1997 nach Deutschland eingereist seien, keine Arbeitserlaubnis erteilt werden könne.
Der Antragsteller legte Widerspruch ein und machte geltend, die Weisung sei verfassungswidrig. Da ein Asylverfahren oft jahrelang dauere, sei ein derartiges absolutes Arbeitsverbot weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vereinbar. Ein derart massiver Eingriff in Grundrechte hätte einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Diese sei mit dem Erlaß nicht gegeben. Ein entsprechendes Gesetz wäre auch nicht verhältnismäßig, da die derzeitige gesetzliche Grundlage durch das Vorrangprinzip für Deutsche und Gleichgestellte den Arbeitsmarkt für Deutsche bereits ausreichend schütze.
Das Arbeitsamt als Antragsgegner sah sich zum einen durch die Weisung gehindert, die Erlaubnis zu erteilen und führte ergänzend aus, daß im vorliegenden Fall eine Arbeitserlaubnis für eine 620,--DM-Beschäftigung beantragt worden sei. Es liefe dem Zweck des Instruments "Arbeitserlaubnis" zuwider, wenn trotz eines vorhandenen Potentials bevorrechtigter inländischer Arbeitsuchender es möglich wäre, durch Gestaltung der Arbeitsbedingungen (geringfügige Beschäftigung) den Vorrang für die Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer zu umgehen und die Arbeitserlaubnis an ausländische Arbeitnehmer zu erteilen.
Das Gericht verpflichtete das Arbeitsamt über den Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Dies ist verfahrensrechtlich von Interesse, weil hier im Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren) die Entscheidung noch ausstand und das Gericht im Eilverfahren grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweg nehmen darf. Das Gericht war jedoch der Auffassung, daß im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG die Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig sei, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spreche. Die Verweigerung der Arbeitserlaubnis mache den Antragsteller weiterhin sozialhilfebedürftig. Maßgebend sei zudem, daß die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu den zentralen Faktoren der Persönlichkeitsentfaltung gehöre und von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sei. Die Vorenthaltung vorläufigen Rechtsschutzes würde daher dem Antragsteller angesichts seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation einen schweren und unzumutbaren Nachteil zufügen.
Obgleich über den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 285 Abs. 1 SGB III im Rahmen einer Ermessensentscheidung vom Arbeitsamt zu befinden sei, könne eine einstweilige Anordnung ergehen, weil zu erwarten sei, daß eine fehlerfreie Ermessensentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Erteilung einer Genehmigung für den Antragsteller führen werde.
Materiell-rechtlich vertrat das Gericht die Auffassung, die Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) stehe nicht im Einklang mit der Ermächtigungsnorm des § 288 Abs. 2 i. V. m. § 285 Abs. 4 SGB III.
Nach § 288 Abs. 2 SGB III sei das BMA zwar zur Erteilung von Weisungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt. Die hier umstrittene Weisung stelle jedoch einen massiven Eingriff in Grundrechte dar und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage.
Zwar könne nach § 285 Abs. 4 SGB III für die erstmalige Beschäftigung die Erteilung der Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfe, erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat oder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich des Gesetzes eingereist sei.
Spezielle Wartezeiten für Ausländer, die mit einer Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren stehen, seien jedoch nicht in § 285 Abs. 4 SGB III aufgenommen worden. Die Weisung stelle sich daher als rechtswidrig dar (Anmerkung: Die Entscheidung bezieht sich noch auf die bis zum 18.09.1998 geltende frühere AEVO und nicht auf die seitdem geltenden ArGV; hinsichtlich der Wartezeiten für Asylbewerber hat sich insoweit jedoch nichts geändert).
Es bleibt abzuwarten, ob diese flüchtlingsfreundliche Rechtsprechung sich auch bei anderen Sozialgerichten durchsetzen wird.
Anmerkungen: 1. Die zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck kann unter der Nummer R600 bestellt werden (siehe letzte Seite). 2. Siehe auch: Landessozialgericht Ba-Wü, Schreiben an den Präsidenten des Landesarbeitsamtes v. 8.3.99: unter Hinweis auf Rspr. des Bundessozialgerichts unter Umständen Pflicht zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen; 3 S., R395
OVG Brandenburg: (1) Keine staatsähnliche Gewalt, (2) später evt. veränderte Sachlage
Beschluß v. 13.1.1999 - 3 (4) A 32/96.A -, 8 S., R 204
(1) "Zu einer Verfestigung militärischer - noch immer gegen innere und gegebenenfalls auch äußere Gegner zu behauptender - Einflußzonen zu staatlicher Herrschaft im aufgezeigten Sinne ist es auch nicht infolge des Vordringens der Taliban auf weitere Gebiete, insbesondere im Norden des Landes gekommen. Schon wegen der gänzlichen Unwegsamkeit großer Teile des Landes, insbesondere auch des von den Hauptgegnern der Taliban gehaltenen Nordostens und zumindest zum Teil auch des nahe der Hauptstadt gelegenen Zentrums, sowie der diesen Gegnern zuteil werdenden ausländischen Hilfe spricht nach dem bisherigen Verlauf des Bürgerkrieges nichts für die Annahme, daß solche territorialen Gewinne es in absehbarer Zeit den Taliban oder irgendeiner anderen politischen Kraft ermöglichen werden, das ganze Land einer dauerhaften nichtmilitärischen Herrschaft zu unterwerfen. Diese Einschätzung entspricht, soweit dem Senat bekannt, allgemeiner obergerichtlicher Auffassung (vgl. Urteile des OVG Saarlouis vom 17. Juni - 9 R 14/97 -, des VGH Mannheim vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 - sowie des OVG Hamburg vom 11. September 1998 - 1 Bf 1969/98.A).
(2) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß es den Klägern freisteht, nach Abschluß dieses Verfahrens eine Änderung der Sachlage, die sie für rechtserheblich halten, zum Gegenstand eines Asylfolgeantrags zu machen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 VwVfG)."
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
OVG NRW: Kein § 53 VI 1 AuslG für alleinstehende Hazara-Frau
Urteil v. 10.12.1998 - 20 A 2845/97.A -, 37 S., R 207
Art. 16a GG, § 51 I AuslG sowie § 53 IV AuslG scheiden nach Auffassung des Gerichts in Ermangelung einer staatsähnlichen Herrschaftsgewalt aus. Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des BVerwG verneint das Gericht das Vorliegen einer staatsähnlichen Herrschaftsgewalt und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung:
HambOVG, Urteil vom 11. September 1998 - 1 Bf 1969/98.A -; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -; OVG Saarlouis, Urteile vom 10. Juni 1998 - 9 R 7, 13 und 14/97 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Mai 1998 - OVG 2 BA 11/96 -; Schl. Holst. OVG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 ; OVG Rh.-Pf., Beschluß vom 2. April 1998 - 11 A 10694/97.OVG -; SächsOVG, Urteil vom 5. März 1998 - A 4 S 288/97 -; Hess. VGH, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2987/96.A -. (...)
Sodann verneint das OVG eine extreme Gefährdungslage, die Voraussetzung für die Gewährung des Abschiebeschutzes nach § 53 VI 1 AuslG ist, wenn zugleich eine ganze Bevölkerungsgruppe von einer Notlage/Gefahr betroffen ist. Bezogen auf die spezifische Situation der Antragstellerin (alleinstehende Frau mit Zugehörigkeit zu der Gruppe der Hazara) führt das Gericht u.a. aus:
"Eine extreme Gefahrenlage für die Klägerin besteht auch nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazaras. Die Hazaras bilden eine ethnische Minderheit in Afghanistan, der ca. 15 bis 20 % der Gesamtbevölkerung zugerechnet wird; die Anzahl der Hazares wird aktuell auf ca. 1 bis 1,5 Millionen geschätzt. Im Gegensatz zu den Taliban sind die Hazaras Schiiten. Wenngleich sie in der Mehrzahl im geschlossenen Siedlungsgebiet in Zentralafghanistan leben, gibt es auch größere Gruppen von Hazaras in den multi-ethnischen und multi-religiösen größeren Städten (UNHCR an VG Koblenz vom 23.12.1997). Zumindest bis zu den jüngsten Eroberungen der Taliban in Zentral- und Nordafghanistan war die schiitische Miliz der Hezb-i-Wahdat einer der entschlossensten militärischen Gegner der Taliban; nicht zuletzt auf ihr energisches Eingreifen wird zurückgeführt, daß es den Taliban im Mai und September 1997 nicht gelang, sich in Mazar-i-Sharif festzusetzen (Danesch vom 13.2.1998; UN-Sonderberichterstatter Paik, Interim report vom 16.10.1997). Diese Gegnerschaft geht indessen nicht mit einer praktisch allgegenwärtigen, akuten Gefährdung jedes einzelnen in Afghanistan verbliebenen oder dorthin zurückkehrenden, nicht am eigentlichen Kampfgeschehen beteiligten Hazaras durch die Taliban einher. Anderslautende Einschätzungen sind weder hinsichtlich der Verfolgungssituation noch hinsichtlich eines etwaigen Verfolgungsprogramms der Taliban unter Berücksichtigung der genannten großen Anzahl von Hazaras in Afghanistan ("Verfolgungsdichte") hinreichend fundiert. Allerdings ist es vor allem in der Gegend von Herat seit 1996/97 zu vielen Verhaftungen von Hazaras gekommen; nach Meinung des UNHCR belief sich die Zahl der Inhaftierten auf mehrere Hundert (UNHCR an VG Koblenz vom 23.12.1997). Der hieraus gezogene Schluß, die Inhaftierungen hätten einen systematischen und organisierten Charakter, wird durch die dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten konkreten Erkenntnisse über die Verhältnisse in Afghanistan nicht getragen und trifft insbesondere auch nicht landesweit zu. Das Auswärtige Amt sieht bis in die Zeit vor der letzten Offensive der Taliban im Sommer/Herbst 1998 keine Anzeichen für eine generelle Verfolgung ethnischer und religiöser Minderheiten; es verweist auf den Zusammenhang zwischen den kriegerischen Auseinandersetzungen und den bekannt gewordenen Übergriffen (AA Lagebericht vom 16.6.1998; Auskunft an VG Koblenz vom 24.2.1998). Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Tatsache, daß die Taliban während oder kurz nach neuen Geländegewinnen wiederholt massive Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung begangen haben. Die - soweit bekannt geworden - schwerwiegendsten Vorfälle dieser Art haben sich im August bzw. September 1998 nach der Einnahme von Mazar-i-Sharif und Bamijan zugetragen. Hierbei ist es neben u.a. Inhaftierungen, Verschleppungen und schweren Mißhandlungen zur Tötung mehrerer tausend Menschen, vor allem Hazaras, gekommen (ai Afghanistan/Rundbrief vom Oktober 1998; NZZ vom 8.10.1998; FR vom 25.9.1998). Eine Bestätigung dafür, daß sich die von amnesty international (ai-Afghanistan/Rundbrief vom Oktober 1998) für die Eroberung von Bamijan befürchteten willkürlichen Tötungen von Zehntausenden von Hazaras tatsächlich ereignet haben, liegt nicht vor. Auch während der militärischen Bedrohung von Kabul durch die Einheiten Massuds im Sommer 1997 haben die Taliban vielfach u.a. auf Hazaras zurückgegriffen; die Zahlenangaben hierzu schwanken und reichen bis zur Angabe mehrerer tausend Inhaftierter, von denen viele verschwunden zu sein scheinen (Danesch vom 18.10.1997). Das deutet stark darauf hin, daß die Taliban die Volkszugehörigkeit eines Hazaras als Indiz für eine ihnen feindliche politische Gesinnung betrachten und letztlich gleichsetzen mit der Möglichkeit, der Betreffende werde bei geeigneter Gelegenheit die Wahdat im Kampf gegen die Taliban unterstützen, weshalb die Taliban jedem Hazara generell mit Mißtrauen begegnen. Das macht die Hazaras bei allerdings erheblichen regionalen Unterschieden insgesamt zu einer "angreifbaren" Gruppe. Gleichwohl zeigt die Gegenüberstellung der berichteten Übergriffe auf Hazaras zu der gesamten Gruppe der Hazaras sowohl der Zahl nach als auch nach ihrer Intensität, daß keine gleichsam flächendeckende Verfolgung der Hazaras stattfindet; insbesondere sind auch keine groß angelegten ethnischen Säuberungen belegt.
Die besonders problematische Situation der Mädchen und Frauen, die unter Vorenthaltung grundlegender Rechte aus der Öffentlichkeit verdrängt und gesellschaftlich im wesentlichen auf die idealisierte Rolle eines Schutzobjekts verwiesen werden, läßt extreme Gefahren für Leib und Leben ebenfalls nicht erwarten. Dies gilt sogar für Frauen ohne männlichen Beistand, einen Personenkreis, zu dem die Klägerin nach den Angaben ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht einmal gehört. Es ist nicht bekannt geworden, daß selbst alleinstehende Frauen nachhaltig gehindert werden, ohne männliche Begleitung die Verteilungseinrichtungen internationaler Hilfsorganisationen aufzusuchen und sich dort mit dem Lebensnotwendigen zu versorgen; im Gegenteil wird berichtet, daß für Witwen Ausnahmen vom "Ausgehverbot" möglich seien (Die Zeit vom 27.8.1998). Erwähnt werden gelegentlich besondere Versorgungsprobleme für Witwen mit Kindern. Auch insoweit wird aber betont, daß sich die internationalen Hilfsorganisationen dieses Personenkreises besonders annehmen (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997). Von einer speziell alleinstehende Frauen betreffenden Hungersnot, der Rückkehrerinnen voraussichtlich zum Opfer fallen würden, oder sonstigen mit der notwendigen besonders hohen Wahrscheinlichkeit für diese Bevölkerungsgruppe zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Leib oder Leben kann nicht ausgegangen werden. Der Senat sieht deswegen trotz der zweifellos sehr widrigen Existenzbedingungen, denen Rückkehrer in Afghanistan unterliegen, auch derzeit keine rechtliche Handhabe, sich über die mit dem bewußten Absehen von einem Abschiebestopp-Erlaß verbundene politische Leitentscheidung, der Zuwanderung aus Afghanistan entgegenzuwirken, hinwegzusetzen.
Für die Klägerin sind keine Besonderheiten hervorgetreten, die ihre persönlichen Existenzbedingungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als noch schlechter als die alleinstehender Frauen allgemein erscheinen lassen könnten."
Einsender: OVG NRW
Anderer Ansicht: VG Leipzig, U.v. 8.3.99 A 4 K 30850/96 -: § 53 VI 1 AuslG für Angehörige der Hazara bejaht; 10 S., R381.
Anmerkung: Die internationalen Hilfsorganisationen, auf die das OVG NRW zählte, waren nach unserer Kenntnis zumindest den letzten Winter über so gut wie nicht mehr in Afghanistan präsent.
VG Hamburg: § 53 VI 1 AuslG für Familienangehörigen eines hochrangigen DVPA-Mitglieds
Urteil v. 01.12.1998 - 10 VG A 3045/96 -, 15 S., R 206
"Wie der Kläger bereits glaubhaft und widerspruchsfrei im Verwaltungsverfahren vorgetragen und im Klageverfahren wiederholt hat, hat er enge persönliche und familiäre Beziehungen zu hochrangigen Persönlichkeiten der DVPA. (...)
Diese vielfältigen Beziehungen zu hochgestellten Persönlichkeiten des früheren Regimes begründen nach Überzeugung des Gerichts auch heute noch für den Kläger die Gefahr, im Falle seiner Rückkehr erheblichen Repressionen ausgesetzt zu werden. Denn aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, daß für herausragende Funktionäre ein erhebliches Risiko im Falle einer Rückkehr besteht (Dr. Danesch vom 5.4.1997; Deutsches Orient-Institut vom 18.9.1997, siehe auch: amnesty international vom 9.12.1997, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.6.1998). Zwar ist der Kläger nicht selbst diesem Personenkreis zuzurechnen, doch wird in Afghanistan auch im Wege der Sippenhaft auf andere Personen zugegriffen (Deutsches Orient-Institut vom 18.9.1997, amnesty international vom 9.12.1997, Dr. Danesch vom 10.3.1998). Dabei ist im Falle des Klägers zu berücksichtigen, daß Anknüpfungspunkte zu verschiedenen hochrangigen Persönlichkeiten des früheren Regimes bestehen. Hinzu kommt, daß er selbst schon als Jugendlicher Mitglied der DVPA geworden ist, was ihn zusätzlich dem Verdacht einer oppositionellen Einstellung aussetzt. Außerdem wurde er auch aufgrund seines familiären Hintergrunds für ein Studium in der Bundesrepublik ausgewählt. Schließlich setzt es ihn weiterem Verdacht einer oppositionellen Einstellung aus, daß der Kläger längere Zeit im westlichen Ausland gelebt und sich in der Bundesrepublik politisch betätigt hat (vgl. hierzu: amnesty international vom 9.12.1997). Seit längerem wirkt er mit im "Verein der Aufklärer Afghanistan", für den er Berichte in seine Heimatsprache übersetzt. Diese Berichte sind - wie die von ihm vorgelegten Publikationen zeigen - namentlich gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich um vielfältige Meldungen über die Lage in Afghanistan. Da diese sich ausweislich des vom Kläger vorgelegten Materials auch kritisch mit der Lage in seinem Heimatland auseinandersetzen, dürfte ihn auch die bloße Übersetzung derartiger Berichte in den Augen der Taleban dem Vorwurf einer regimekritischen Haltung aussetzen. Zwar dürften allein solche Aktivitäten den Kläger nicht in erheblichem Umfang gefährden, da eine lückenlose Überwachung im Ausland lebender Afghanen kaum möglich erscheint, doch haben die Taliban Spitzel im Ausland (Dr. Danesch vom 5.4.1997), so daß die Herausgabe namentlich gekennzeichneter Übersetzungen die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für den Kläger erhöht. Denn im Falle einer Rückkehr würde er auch zu seinem Auslandsaufenthalt befragt werden (Dr. Danesch vom 5.4.1997)."
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Siehe auch: OVG NRW, U.v. 19.11.98 23 A 2616/98.A - = R20 = ASYLMAGAZIN 1 3/1999 S. 8f: Keine Gefährdung von einfachen DVPA-Mitgliedern.
Außerdem:
Nieders. OVG, U.v. 17.2.99, Az. nicht bekannt: Keine staatsähnliche Gewalt, daher kein Asyl; § 53 VI 1 AuslG wegen westlicher Berufs- und Lebenseinstellung bejaht; keine "inländische Fluchtalternative" Verweis auf VGH Ba-Wü, U.v. 22.7.99 A 6 S 3421/96; 16 S., R394.
VG Stuttgart: Änderung der Sachlage nach UN-Truppenabzug
Beschluß v. 8.2.1999 - A 14 K 15359/98 - 3 S., R 219
"Der Antrag ist zulässig und auch begründet.
Das Gericht ist analog § 926 ZPO, § 80 Abs. 7 VwGO bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage auf Antrag oder von Amts wegen berechtigt, jederzeit seine frühere Entscheidung nach § 123 VwGO aufzuheben oder abzuändern. Diese Vorschriften enthalten insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken, der für jedes vorläufige Verfahren Geltung hat (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Nr. 35). Eine solche Änderung ist im vorliegenden Fall eingetreten. Der Einzelrichter ist in seinem Beschluß vom 23.11.1998 davon ausgegangen, daß der Friedensprozeß in Angola noch nicht endgültig gescheitert ist. Diese Ansicht kann nunmehr nicht mehr aufrecht erhalten werden, da die Vereinten Nationen ihre Bemühungen um die Erhaltung des Friedens in Angola aufgegeben haben und die UN-Beobachter sich aus Angola zurückziehen werden. Das Mandat endet am 26. Februar 1999. Der Hohe Flüchtlingskommissar bei den Vereinten Nationen hat in seiner Stellungnahme vom 3.12.1998 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Rückführung von angolanischen Asylbewerbern nicht als sicher angesehen. Gleichzeitig hat er ersucht, von Abschiebungen nach Angola Abstand zu nehmen. Nach Einschätzung von UN-Generalsekretär Annan befindet sich das Land wieder im Kriegszustand (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 19.1.1999 "Friedensmission der UN in Angola gescheitert"). Welche Entwicklung Angola in den nächsten Monaten nehmen wird, ist offen. Insbesondere läßt sich auch derzeit nicht absehen, ob trotz des Bürgerkriegs eine Abschiebung nach Luanda möglich ist. Die Annahme einer extremen Gefahrenlage i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erscheint naheliegend, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß wohl zahlreiche Flüchtlinge nach Luanda drängen werden. Jedenfalls ist vor dem Hintergrund der unklaren Situation in Angola dem Antragsteller derzeit eine Rückkehr nicht zumutbar (vgl. hierzu auch VG Sigmaringen, Beschluß vom 16.10.1998 - A 3 K 1098/97 - und VG Freiburg, Beschluß vom 9.12.1998 - A 4 K 12379/98 -)."
Einsender: RA Hemeyer, Stuttgart
VG Ansbach, U.v. 8.3.99 AN 14 K 99.30065 -: Kein Widerruf der Anerkennung einer EPRP-Anhängerin, keine Änderung der Sachlage; 9 S., R357.
VG Arnsberg, U.v. 17.2.99 1 K 5339/96: Anerkennung eines wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Putschversuch vorverfolgt ausgereisten Offiziers; 14 S., R457.
VG Lüneburg: Jetzt Gruppenverfolgung für Kosovo-Albaner
Urteil v. 19.1.1999 - 4 A 686/95 -, 13 S., R 205
"Die nach der genannten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche "Verfolgungsdichte" ist nunmehr zu bejahen.
Während bislang asylrelevante Übergriffe "nur" in Einzelfällen zu verzeichnen waren und die Bevölkerung im allgemeinen zwar Repressalien, aber in der Regel keinen Übergriffen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt war, hat sich diese Sachlage dahingehend verändert, daß große Teile der Bevölkerung massiven Übergriffen - insbesondere Vernichtung der Existenzgrundlage durch Zerstörung von "Haus und Hof", Vertreibungen und in vielen Fällen auch Tötungen durch systematischen Einsatz von Waffen gegen albanische Dörfer und damit auch und gerade gegen die Zivilbevölkerung - ausgesetzt und diese Übergriffe auch nicht mehr örtlich begrenzt sind. Während zu Beginn der "Aktionen" des serbischen Staates gegen die "Kosovo-Befreiungsfront" Ushtria Clirimtare e Kosoves (UCK) und die albanische Zivilbevölkerung im Februar und März 1998 "nur" Dörfer im sogenannten Drenica-Dreieck betroffen gewesen sind (Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage im Kosovo vom 3.3.1998), haben sich die Auseinandersetzungen ab Mitte Juni 1998 in den Zentralkosovo ausgedehnt, Mitte Juli haben sich die Kämpfe in der Region Mitrovica und Prizren verschärft, am 14. Juli 1998 ist im Süden in der Region Opoje an der Grenze zu Mazedonien serbischer Truppenaufmarsch beobachtet worden und am 25. Juli 1998 haben die serbischen Truppen schließlich eine Großoffensive im Zentralkosovo gestartet (Gesellschaft für bedrohte Völker, Lagebericht über Menschenrechtsverletzungen im Kosovo, August 1998). Die gewaltsamen Auseinandersetzungen haben sich auf 18 der insgesamt 29 Gemeinden und rund 60 % der Fläche des Kosovo ausgedehnt und sich nicht auf Orte beschränkt, in denen die UCK in Erscheinung getreten ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998).
Polizei und Militär sind bei ihren "Aktionen" systematisch und zielgerichtet gegen ganze Landstriche und deren Bevölkerung vorgegangen (FAZ vom 23.9.1998). Es ist die "Strategie der verbrannten Erde" angewandt worden. Die Dörfer sind unter Geschützfeuer genommen und bombardiert worden; die Angriffe sind solange (manchmal mehrere Wochen oder gar Monate lang) fortgesetzt worden, bis die gesamte albanische Bevölkerung den Ort verlassen gehabt hat (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998). Die Häuser sind anschließend geplündert und - ebenso wie die Ernte auf den Feldern - niedergebrannt worden. Die Bewohner sind verjagt und durch die großflächigen Zerstörungen und die Zerstörung der Lebensgrundlage an einer Rückkehr gehindert worden (Gesellschaft für bedrohte Völker, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998; Ärzte ohne Grenzen, Kosovo: Gewalt gegen Zivilisten nimmt dramatisch zu, Internetmeldung vom 16.9.1998, NZZ vom 11.8.1998, SZ vom 29.8.1998). Viele Dörfer sind auf diese Weise von Polizei und Militär gleich mehrmals eingenommen worden (FAZ vom 23.9.1998); auch ist auf Flüchtlinge, die versucht haben, an ihre Wohnorte zurückzukehren, geschossen worden, oder sie sind verhaftet worden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998). Allein in der Zeit von Anfang März bis Ende Juli 1998 sind mehr als 250 albanische Dörfer ganz oder teilweise zerstört worden (Gesellschaft für bedrohte Völker, a.a.O.). Von Polizei und Militär getötet worden sind nach Angaben des Kosovo-Menschenrechtskomitees in Prishtina (dpa-Meldung vom 9.9.1998) 843 Albaner, darunter 88 Minderjährige, 127 Frauen und 181 ältere Personen und nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998) 723 Albaner, darunter 118 Mädchen und Frauen im Alter von 6 Monaten bis zu 95 Jahren, 33 männliche Kinder und Jugendliche im Alter von bis zu 16 Jahren und 113 über 60 Jahre alte Männer; anderen Meldungen zufolge sind die Tötungen von 550 Kosovo-Albanern dokumentiert (FAZ vom 31.8.1998). Ferner werden nach Angaben des Roten Kreuzes mehr als 400 (FAZ vom 31.8.1998), nach Angaben des Kosovo-Menschenrechtskomitees (dpa-Meldung vom 9.9.1998) fast 600 und nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998 900 Kosovo-Albaner vermißt. Die Zahl der aus ihren Heimatdörfern Vertriebenen beläuft sich auf über 300.000 Menschen; darunter 50.000 Menschen, die sich zumindest zeitweise in den Wäldern aufgehalten haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.11.1998) und von denen nach UN-Angaben (dpa-Meldung vom 15.9.1998) Kinder infolge von Durchfallerkrankungen und Flüssigkeitsverlust gestorben sind.
Es ist bei den "Maßnahmen" des serbischen Staates auch immer wieder zu Massakern gekommen, bei denen ganze Familien hingerichtet und auch Frauen, Kinder und alte Menschen aus nächster Nähe erschossen oder auf andere grausame Weise getötet worden sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Innerstaatliche Fluchtalternative für Kosovo-Albanerinnen, 14.5.1998; Gesellschaft für bedrohte Völker, a.a.O.; Amnesty International, Auskunft an VG Magdeburg vom 6.8.1998). Diese exzessive Gewalt auch und gerade gegen die albanische Zivilbevölkerung ist möglicherweise auch gezielt als Mittel der psychologischen Kriegsführung eingesetzt worden, da die Berichte darüber sich sogleich verbreiteten und innerhalb kurzer Zeit zu einer starken Demoralisierung der albanischen Bevölkerung im Kosovo führten (NZZ vom 11.8.1998). (...)
Demnach hat das Vorgehen des serbischen Staates eine neue Qualität erreicht und ist daher, da es undifferenziert gegen die albanische Bevölkerung im Kosovo als solche gerichtet ist, als Gruppenverfolgung zu werten. Wenn auch nicht die gesamte albanische Bevölkerung im Kosovo gleichzeitig von den oben geschilderten schweren Übergriffen betroffen ist, so können jedoch jederzeit durch neue Maßnahmen von Polizei und Militär an anderen Orten im Kosovo weitere Flüchtlingswellen ausgelöst werden, und damit besteht grundsätzlich für jeden Kosovo-Albaner das Risiko von derart schweren Menschenrechtsverletzungen betroffen zu werden. Das gleichzeitige Betroffensein der gesamten oder zumindest des größten Teils der Bevölkerung für den Nachweis einer Gruppenverfolgung zu verlangen, würde die Anforderungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung überspannen, da dann eine Gruppenverfolgung nur noch eine schon wegen der begrenzten "Sach- und Personalmittel" des Verfolgerstaates unwahrscheinliche theoretische Möglichkeit wäre und der Asylbewerber, der sich dann in aller Regel nicht mehr auf eine gesamte Gruppe betreffende Verfolgung berufen könnte, dem angesichts der geschilderten Lage im Kosovo nicht zumutbaren Risiko ausgesetzt wäre, abzuwarten, bis es ihn selbst oder den Ort, in dem er lebt, tatsächlich "trifft", weil er sich erst dann auf eine individuelle Verfolgung oder "örtlich begrenzte Gruppenverfolgung" berufen könnte.
Die Kammer vermag deshalb auch nicht der Beurteilung der Ereignisse im Kosovo im Jahre 1998 durch den 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 22.10.1998 - 12 L 1448) als "örtlich begrenzte Gruppenverfolgung" zu folgen. Örtlich begrenzt sind die Maßnahmen der serbischen Sicherheitskräfte allenfalls im Februar und März 1998 gewesen, als "nur" Dörfer im sogenannten Drenica-Gebiet betroffen gewesen sind. In der Folgezeit sind nach den obigen Feststellungen allein die geschilderten militärischen Maßnahmen auf 60 % der Fläche des Kosovo ausgedehnt worden und die (asylerheblichen) Maßnahmen des serbischen Staates nicht mehr auf hinreichend klar vom übrigen Kosovo abgrenzbare Gebiete und auch nicht auf Orte, in denen die UCK in Erscheinung getreten ist, beschränkt gewesen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998).
Die Verfolgungshandlungen des serbischen Staates stellen auch nach der Anzahl der von ihnen Betroffenen eine Bedrohung für die gesamte Gruppe der Kosovo-Albaner dar. Denn bei über 300.000 durch die oben dargestellten Verfolgungshandlungen (unmittelbar oder durch den ausgeübten Verfolgungsdruck mittelbar) Vertriebenen kann auch bei einer ca. 1,8 Millionen Menschen zählenden Gruppe nicht mehr von individuellen Übergriffen oder einer Vielzahl von einzelnen, gemessen an der Größe der Gruppe nicht ins Gewicht fallenden Übergriffen gesprochen werden.
Darüber hinaus haben die serbischen Truppen und Polizeikräfte im gesamten Gebiet des Kosovo ein flächendeckendes Netz von "Checkpoints" errichtet, an denen Kosovo-Albaner willkürlich festgehalten, mißhandelt und teilweise verhaftet werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, a.a.O.). Es ist ferner eine Verhaftungswelle im Kosovo festzustellen (wobei die angegebenen Zahlen zwischen 600, FAZ vom 9.9.1998, und 900 Verhaftungsfällen, NZZ vom 4.9.1998, schwanken); in der Haft soll es zu Folterungen gekommen sein (Bericht des Sonderberichterstatters der UN vom 8.4.1998 zur Lage der Menschenrechte unter anderem in Jugoslawien; NZZ vom 4.9.1998, FAZ vom 9.9.1998).
Nach allem besteht angesichts der neuen Dimension des Vorgehens des serbischen Staates gegen die Kosovo-Albaner für jeden Angehörigen dieser Gruppe eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Heimat von Übergriffen von asylrelevanter Intensität betroffen zu werden.
Es ist darüber hinaus ein Verfolgungsprogramm des serbischen Staates im Sinne der genannten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Ziel, einen großen Teil der albanischen Bevölkerung aus dem Kosovo zu vertreiben, festzustellen. Die serbische Regierung verfolgt bereits seit längerem eine Politik, deren Ziel es ist, das Bevölkerungsverhältnis im Kosovo zugunsten der Serben und Montenegriner zu verschieben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6.5.1998). Doch während bis Anfang 1998 diese Politik noch nicht die Gestalt eines Programms der Vertreibung durch zielgerichteten und flächendeckenden Einsatz asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen angenommen hatte, ist der serbische Staat nunmehr - wie oben ausgeführt - zielgerichtet und systematisch und unter Einsatz massiver Gewaltanwendung auch und gerade gegenüber der Zivilbevölkerung und unabhängig davon, ob die UCK in dem angegriffenen Ort überhaupt in Erscheinung getreten ist, in ganzen Landstrichen gegen die Gruppe der Kosovo-Albaner vorgegangen, hat sie dadurch zum Verlassen ihrer Dörfer gezwungen und durch großflächige Zerstörungen eine Rückkehr der Flüchtenden verhindert. Da hiervon mittlerweile nicht mehr "nur" einzelne Dörfer in abgrenzbaren Gebieten betroffen worden sind und die bisherigen "Aktionen" bereits zur gewaltsamen Vertreibung von über 300.000 Menschen geführt haben, liegt dem serbischen Vorgehen offenbar ein Programm zugrunde, das auf die Vertreibung eines großen Teils der albanischen Bevölkerung gerichtet ist.
Da es auf die erkennbare Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen und nicht auf die subjektiven Gründe und Motive der Verfolgenden ankommt, ist es für die Bewertung des Vorgehens der serbischen Staatsmacht als Gruppenverfolgung unerheblich, ob dem Vorgehen des serbischen Staates die Annahme zugrunde liegt, daß der ganzen Gruppe der Kosovo-Albaner zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten zu unterstellen ist, und der serbische Staat aus diesem Grunde undifferenziert gegen die gesamte albanische Bevölkerung im Kosovo vorgeht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.8.1994, a.a.O., S. 1410). Objektiv gesehen richtet sich das Vorgehen des serbischen Staates undifferenziert gegen alle Kosovo-Albaner mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Ziel, einen großen Teil der albanischen Bevölkerung aus dem Kosovo zu vertreiben, so daß diesem zielgerichteten und systematischen Vorgehen offenbar ein Verfolgungsprogramm im oben genannten Sinne zugrunde liegt und es unerheblich ist, auf welchen subjektiven Motiven dieses Verfolgungsprogramm beruht.
Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Bürgerkriegs, der möglicherweise das Vorliegen einer politischen Verfolgung der Kosovo-Albaner durch den serbischen Staat in Frage stellen könnte, sind nicht ersichtlich, da die UCK keine Gewalt über größere Gebiete im Kosovo ausübt und die UCK zudem zu keinem Zeitpunkt "quasistaatliche Regierungstätigkeit" in den von ihr zeitweise "besetzten" Gebieten ausgeübt hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Mai 1998). Darüberhinaus überschreitet das Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte deutlich die Grenzen legitimer staatlicher Selbstverteidigung zur Sicherung und Wahrung der staatlichen Einheit gegenüber separatistischen Bewegungen, so daß auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme eines "offenen Bürgerkrieges" nicht gegeben sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.10.98 - 12 L 1448/98) -).
Auch die Entwicklung der Lage im Kosovo nach der Resolution des UN-Sicherheitsrates vom 24. September 1998 sowie nach dem am 12. Oktober 1998 zwischen dem US-Unterhändler Holbrooke und dem Präsidenten Milosevic geschlossenen Abkommen hat nicht zu einer die Beurteilung der Lage als Gruppenverfolgung in Frage stellenden Verbesserung der Situation der Kosovo-Albaner geführt.
Nach den Angaben des Kosovo Information Center in Prishtina (zu dem Zeitraum vom 13.10. bis zum 30.12.1998) ist es auch danach noch und auch in größeren Orten wie beispielsweise Prizren, Prishtina und insbesondere auch Peja und Mitrovica zu zahlreichen (zum Teil schweren) Mißhandlungen (Tagesberichte vom 13.10., 14.10., 15.10., 16.10., 21.10., 22.10., 29.10., 30.10., 2.11., 4.11., 7.11., 9.11., 10.11., 12.11., 13.11., 14.11., 18.11., 20.11., 23.11., 25.11., 2.12., 8.12., 9.12., 12.12., 14.12., 16.12., 17.12., 18.12., 19.12., 21.12., 22.12., 23.12., 24.12., 25.12., 26.12., 27.12., 28.12. und 30.12.1998), nicht in direktem Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen stehenden Tötungen (Tagesberichte vom 16.10., 21.10., 25.10., 7.11., 11.11., 12.11., 8.12., 22.12., 25.12., 27.12., 28.12. und 30.12.1998) von Albanern, Angriffen (teilweise mit schwerer Artillerie und Panzern) auf albanische Dörfer (Tagesberichte vom 15.10., 16.10., 17.10., 18.10., 20.10., 21.10., 22.10., 24.10., 26.10., 27.10., 28.10., 30.10., 31.10., 1.11., 2.11., 4.11., 7.11., 9.11., 10.11., 11.11., 12.11., 16.11., 17.11., 21.11., 24.11., 2.12., 8.12., 12.12., 14.12., 15.12., 17.12., 21.12., 23.12., 24.12., 25.12., 26.12., 27.12. und 30.12.1998) und zum Niederbrennen (Tagesberichte vom 17.10., 27.10. und 31.10.1998) von Häusern gekommen. Hervorzuheben sind die schweren Angriffe im Raum Podujeva im Dezember 1998, bei denen acht Männer und Frauen "vor der Haustür", ein sechsjähriges Kind in der Wohnung und sechs weitere Albaner getötet worden sind und die eine erneute größere Flüchtlingswelle von rund 15.000 Menschen ausgelöst haben (Tagesberichte vom 21.12., 23.12., 24.12., 25.12., 26.12., 27.12., 28.12. und 30.12.1998). Auch zurückkehrende Flüchtlinge sind bei Personen- und Fahrzeugkontrollen von der serbischen Polizei drangsaliert worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.11.1998). Aufgrund dieser Situation im Kosovo sind nach Angaben des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge erst 75.000 Flüchtlinge in ihre Heimatorte zurückgekehrt ("Kofi Annan bezeichnet Ruhe im Kosovo als äußerst trügerisch", dpa-Meldung vom 7.12.1998).
Einen "Höhepunkt" hat die Gewaltanwendung des serbischen Staates gegenüber der albanischen Zivilbevölkerung nach den Meldungen in Rundfunk und Fernsehen vom 16. und 17. Januar 1999 schließlich in dem am 16. Januar 1999 in der Nähe des Ortes Racak entdeckten Massaker gefunden, als 45 albanische Zivilisten mit Schüssen aus nächster Nähe in das Gesicht von serbischen Sicherheitskräften hingerichtet worden sind. Auch nach der Entdeckung dieses Massakers haben die serbischen Polizeikräfte ihre Kampfeinsätze in der Umgebung von Racak noch fortgesetzt.
Eine Entspannung der Lage im Kosovo ist daher nicht festzustellen. Nach einer nur kurzzeitigen Beruhigung der Situation, ist es im Dezember 1998 und im Januar 1999 wieder zu schweren, mit den Gewaltexzessen in der Zeit vom Frühjahr bis Herbst 1998 vergleichbaren Menschenrechtsverletzungen durch den serbischen Staat gekommen und es ist angesichts der äußerst angespannten Situation bei für militärische Aktionen günstigerem Wetter im Frühjahr mit noch weiteren Einsätzen des serbischen Militärs und der serbischen Polizei zu rechnen, bei denen wieder ohne militärische Notwendigkeit unter massiver Gewaltanwendung (auch) gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen werden wird.
Ein Ausweichen innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien ist den Kosovo-Albanern nicht zuzumuten. Die Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315).
Innerhalb des Kosovo besteht keine Fluchtalternative, da nach dem oben Gesagten die Verfolgungsmaßnahmen des serbischen Staates sich nicht auf bestimmte Gebiete innerhalb des Kosovo beschränken, die Kosovo-Albaner vielmehr landesweit und auch in den größeren Städten von ihnen betroffen sind.
Die Provinz Montenegro lehnt die weitere Aufnahme von Flüchtlingen ab (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.11.1998; SZ vom 14.9.1998, FAZ vom 14.9. und 15.9.1998), so daß Montenegro als Fluchtalternative nicht (mehr) in Betracht kommt.
Auch Serbien kommt als inländische Fluchtalternative nicht in Betracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß in den serbischen Medien eine massive Propaganda gegen Kosovo-Albaner betrieben wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). Hinzu kommt, daß nach den obigen Feststellungen Hunderttausende von Albanern im Kosovo aus ihren Dörfern vertrieben worden sind. Auch wenn bei der gebotenen realistischen Betrachtungsweise (BVerwG, Urteil vom 5.7.1994, a.a.O., S. 1413) nicht von einem Massenexodus der ganzen Gruppe der ca. 1,8 Millionen Menschen zählenden Kosovo-Albaner bei der Beurteilung inländischer Fluchtalternativen auszugehen ist, so ist aber jedenfalls von einer mehrere hunderttausend Menschen zählenden Gruppe bereits aus ihren Dörfern vertriebener Kosovo-Albaner auszugehen, für die die Frage einer hinreichend sicheren inländischen Fluchtalternative zu stellen ist. Angesichts des aktuellen Nationalismus und der Propaganda gegen Kosovo-Albaner in Serbien und in Anbetracht der Größe der Gruppe der bereits vertriebenen Kosovo-Albaner ist die erforderliche hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung in Serbien zu verneinen (ebenso Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.), zumal mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, daß Serbien bei einer zahlenmäßig gewichtigen Fluchtbewegung ebenso wie Montenegro eine weitere Aufnahme von Flüchtlingen ablehnen würde."
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Siehe auch: VG Aachen, U.v. 13.4.99 1 K 3816/95.A -, allerdings bezogen auf die Ereignisse ab Mitte März: Gruppenverfolgung ohne inländische Fluchtalternative; 17 S., R601.
Außerdem:
Die ersten sechs der folgenden Dokumente beschäftigen sich mit Fragen der Gefährdung wegen Verstoßes gegen die örtlichen Sitten durch Frauen (frauenspezifische Verfolgung):
VGH Ba-Wü: § 53 IV AuslG für UFC-Mitglied
U.v. 23.11.98 A 13 S 3603/95 -, 15 S., R392
"Dem Kläger droht aber aufgrund des Umstandes, daß er vor seiner Ausreise aus Togo bereits einmal aufgrund seiner für die UFC entfalteten politischen Aktivitäten mit Sicherheitskräften des togoischen Regimes in Konflikt geraten ist, ernsthaft, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, erneute Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte in Togo. Anders als das Bundesamt und das Verwaltungsgericht ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger am 26.11.1994 von Sicherheitskräften des RPT-Regimes festgenommen und gefoltert worden ist. Der Kläger hat nähere Umstände dieser Festnahme und Folterungen sowie seiner anschließenden Flucht in den wesentlichen, zentralen Punkten bei der Grenzschutzstelle München am 04.12.1994, beim Bundesamt am 20.12.1994 und in der Berufungsverhandlung des Senats am 20.11.1998 widerspruchsfrei und übereinstimmend geschildert. Dabei mißt der Senat dem Umstand besondere Bedeutung bei, daß der Kläger Verletzungsfolgen davongetragen hat, die an seinem Körper nach wie vor erkennbar sind und die sein von vornherein widerspruchsfreies Vorbringen zu stützen vermögen. Gerade dieser Umstand ist vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ob der Kläger wofür manches spricht auch gefälschte Dokumente vorgelegt hat, um seinem an sich wahrheitsgemäßen Vortrag Nachdruck zu verleihen, ist bei dieser Sach- und Beweislage von untergeordneter Bedeutung.
Ist somit der Kläger bereits mit Sicherheitskräften des togoischen Regimes gewaltsam in Konflikt geraten und dort als Regimegegner bekannt, ist es auch beachtlich wahrscheinlich, daß er bereits am Flughafen Lomé aufgrund des dort üblichen Personenfeststellungsverfahrens (vgl. hierzu die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16.01.1998 an VG Bremen, vom 13.12.1998 an VG Berlin, vom 17.02.1998 an VG Hamburg, vom 11.03.1998 an VG Augsburg und vom 27.04.1998 an VG Schleswig) identifiziert und anschließend festgenommen wird. Daß in der Haft togoischer Sicherheitskräfte zugleich Folter und unmenschliche Behandlung an der Tagesordnung sind, wird in allen dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen bestätigt (vgl. u.a. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 30.06.1997, 19.03.1998 und 24.09.1998)."
Einsender: Rechtsanwalt Hemeyer, Tübingen
Zur Rspr. des VGH Ba-Wü, siehe auch ASYLMAGAZIN 4/99, S. 22
Außerdem:
Nieders. OVG: Gruppenverfolgung für Yeziden
U.v. 19.1.99 11 L 2260/98 -, 17 S., R377
"Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Grundsatzurteil vom 28. Januar 1993 (11 L 513/89) sind glaubensgebundene Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei zumindest seit 1988/1989 einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt, der sie sich auch nicht durch ein Ausweichen in andere Landesteile entziehen können. Aus den neueren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergeben sich keine Hinweise darauf, daß sich die Situation für die wenigen noch im Südosten der Türkei verbliebenen Yeziden in der Zwischenzeit verbessert haben könnte. Vielmehr haben sich die fluchtbegründenden Umstände weiter verschlechtert. Die seit Jahren festzustellende Abwanderung der Yeziden aus ihren traditionellen Siedlungsgebieten hält an. Nach Schätzung von Sternberg-Spohr (Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppe der kurdischen Ezdi in der Süd-Osttürkei, März/Oktober 1993) lebten 1993 eher unter als über 1.000 Yeziden noch in ihren angestammten Siedlungsgebieten. Nach den Feststellulngen von Wießner (Auskunft v. 15.07.1996 an Hess. VGH) sind die ehemals yezidisch besiedelten Dörfer in der Osttürkei bis auf wenige Restgruppen, in der Regel ältere Leute, deren Familienangehörige schon in Europa leben, verlassen. Kizilhan (Die Yeziden, 1997, S.56) spricht davon, daß bis auf ganz wenige Ausnahmen (einige Hundert) heute alle Yeziden im Exil leben. Diese Beobachtungen decken sich mit den Ermittlungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 18. September 1998, wonach im Südosten der Türkei nur noch wenige, vor allem alte, Yeziden leben. Während die Yeziden sich früher jedenfalls im Schutze ausreichend großer, ausschließlich von Glaubensgenossen bewohnter Dörfer mit intaktem Sozialgefüge, insbesondere normaler Altersstruktur, gegen Angriffe moslemischer Kurden noch mit Erfolg zur Wehr setzen konnten, sich also selbst zu schützen vermochten, können die wenigen verbliebenen älteren Yeziden den Übergriffen der verschiedensten Art durch die moslemischen Nachbarn immer weniger standhalten. Diese Einschätzung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Hess. VGH, Urteile v. 16.09.1996 12 UE 3033/95 u. 12 UE 3641/95; Hamb. OVG, Urt. v. 13.04.1994 OVG Bf V 3/88 -; Bay. VGH, Urt.v. 11.10.1993 11 B 90.31837; OVG Bremen, Urt. v. 19.10.1993 OVG 2 BA 35/91 -; OVG NW, Urt. v. 27.01.1993 25 A 10241/88 -). Diese Rechtsprechung kommt der Klägerin auch zugute, weil sie nach Überzeugung des Senats Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft ist und nach den Geboten ihrer Religion lebt.
Für die Feststellung der Zugehörigkeit zur ethno-religiösen Gruppe der Yeziden kommt es maßgeblich auf den Geburts- und/oder Wohnort an (vgl. etwa Urt. d. Sen. v. 08.07.1994 11 L 37/90 -, S.24 d. UA; Hess. VGH, Urt. v. 16.09.1996 12 UE 3033/05 -). Denn die Yeziden in der Türkei siedelten in der Regel in eigenen Dörfern, die bekannt sind."
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Ähnlich: VG Lüneburg: Urteil v. 19.1.1999 - 1 A 650/98 -, 5 S., R 211
VG Düsseldorf: § 51 I AuslG wegen öffentlichen Bekenntnisses zur Wehrdienstverweigerung, nicht jedoch KDV selbst
Urteil v. 15.1.1999 - 17 K 10859/96.A -, 14 S., R 200
Der Bundesbeauftragte wendet sich mit seiner Klage gegen die Anerkennung des "Beigeladenen" (= Asylbewerber) durch das Bundesamt. Das VG schreibt u.a.:
"Das Gericht geht mit dem Bundesamt davon aus, daß die exilpolitischen Aktivitäten des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Außenwirkung der "Gemeinsamen Erklärung der Kriegsdienstverweigerer des 6.10.95" ein Ausmaß erreicht haben, daß für den Fall der Rückkehr des Beigeladenen in die Türkei eine asylrelevante Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (...)
Zunächst ist allerdings festzustellen, daß der Beigeladene nicht mit Erfolg vortragen kann, daß eine Ableistung des Militärdienstes bzw. eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung einer Einberufung o.ä. drohe, da diese keine Asylrelevanz aufweisen.
Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung sind nämlich nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht bzw. der Ahndung kriminellen Unrechts zusätzlich darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83 -, BVerfGE 71, 276; BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310, vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 und vom 31. März 1981, InfAuslR 1991, 218.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer Grundsatzentscheidung,
vgl. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - (Seiten 98 ff), bestätigt durch Beschluß vom 13. Januar 1996 - 25 A 7627/95.A - und durch Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A (Seite 144 ff.) und vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A (Seite 108 ff)
ergänzend ausgeführt, daß nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen alle Wehrpflichtigen - jedenfalls nach Abschluß der dreimonatigen Grundausbildung, die noch zu keinen Kampfhandlungen führt - vom Wohnort weg in entfernte Provinzen versetzt werden. Wehrpflichtige mit kurdischer Volkszugehörigkeit werden meist an die West- oder Nordküste eingezogen. Fälle, in denen sie in Kampfhandlungen verwickelt worden sind, seien nicht bekannt geworden. Die Erkenntnislage ist plausibel, da der Einsatz von Kurden gegen Angehörige des eigenen Volkes geeignet wäre, jene in Loyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der Guerilla-Bekämpfung in Frage stellen könnten.
Das bedeutet, daß Wehrpflichtige kurdischer Abstammung, die - wie der Beigeladene - aus dem Südosten der Türkei stammen, in anderen Landesteilen zum Wehrdienst antreten müssen. Allerdings ist es nach neueren Erkenntnissen möglich, daß Soldaten nach der Grundausbildung in Kampfgebieten des Südostens eingesetzt werden.
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. April 1997 - Gz.: 514-516.80/27751 - und Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997, beide an das OVG Mecklenburg-Vorpommern.
Diese Entwicklung ist jedoch darauf zurückzuführen, daß ein großer Teil der türkischen Armee im Südosten der Türkei stationiert ist, um gegen die PKK-Guerilla zu kämpfen. Unter diesen Soldaten werden sich auch kurdische Volkszugehörige befinden. Allerdings werden diese nach wie vor überwiegend in anderen Teilen der Türkei eingesetzt.
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. April 1997 - Gz.: 514-516.80/27751 - und Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997, beide an das OVG Mecklenburg-Vorpommern.
Der gegenteiligen Stellungnahme von amnesty international
- Gutachten vom 25. Juni 1996 an das VG Regensburg -
daß kurdische Wehrpflichtige vorrangig in den Kampfgebieten des türkischen Südostens eingesetzt würde, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Nach Auffassung der Kammer kann es sich dabei nur um wenige Einzelfälle, aber nicht um eine generelle und gezielte Praxis der türkischen Militärverwaltung handeln. Anderenfalls wäre dies in der Öffentlichkeit bestimmt bekannt geworden. Dafür liegen aber keinerlei Erkenntnisse vor. Amnesty international räumt selbst ein, daß es zu dieser Frage keine eigenen Erkenntnisse habe und auch über keine genauen Zahlenangaben verfüge. Entsprechend liegen weder dem Auswärtiges Amt noch amnesty international konkrete Erkenntnisse darüber vor, daß Soldaten kurdischer Abstammung zu besonders gefährlichen Kampfeinsätzen abkommandiert werden.
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. April 1997 - Gz.: 514-516.80/27751 - an das OVG Mecklenburg-Vorpommern und amnesty international, Gutachten vom 25. Juni 1996 an das VG Regensburg.
Im übrigen gelten kurdische Wehrpflichtige in der türkischen Armee nicht als vertrauenswürdig, so daß weiter die bereits angesprochenen militärtaktischen Erwägungen gegen den Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger zur Guerillabekämpfung oder gar gegen die eigene Zivilbevölkerung sprechen.
Darüber hinaus gibt es keine Erkenntnisse darüber, daß Kurden während des Militärdienstes generell schlechter behandelt werden als nicht kurdische Soldaten. Dieser Einschätzung schließt sich auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 1998 - Az.: 11 L 4300/96 - unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisquellen an.
Die Wehrdienstverweigerung selbst ist nach Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe zwischen 2 Monaten und 2 Jahren bedroht. Anders als bei der Desertion (Fahnenflucht) wird bei Verstößen gegen das Militärstrafrecht (Gesetz Nr. 1632 vom 22. Mai 1930) bzgl. der Strafen (Art. 63 i.d.F. vom 16. Februar 1994 - in Kraft ab 19. Mai 1994 -) für Wehrdienstpflichtige, die nicht zur Musterung erscheinen, und Gemusterte, die sich nicht bei der Truppe melden, bzw. 20jährige, die noch nicht beim Personenstandsamt registriert sind und noch nicht erfaßt sind, nicht unterschieden, ob sich diese Personen ins Ausland abgesetzt haben.
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. April 1997 - Gz.: 514-516.80/27751 - an das OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. März 1998 an das VG Bremen - Gz.: 514-516.80/31252 -
Türkische Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht durch Auslandsaufenthalt entzogen haben, haben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder anderen Maßnahmen zu rechnen. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung bei Wehrpflichtigen aus dem Südosten nicht erhöht. Wehrpflichtige werden nach Auslandsaufenthalten nicht grundsätzlich bestraft. Es findet eine Einzelfallprüfung statt. Dabei orientieren sich die Gerichte am unteren Bereich des Strafrahmens. Meistens wird eine Geldstrafe verhängt; die Gefängnisstrafen bleiben meist unter einem Jahr,
Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern.
Denn die Zahl der Wehrflüchtigen in der Türkei ist wegen der militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr hoch, so daß es sich bei der Wehrdienstentziehung (Nichtantritt des Wehrdienstes) um ein Massenphänomen handelt,
amnesty international, Gutachten vom 25. Juni 1996 an das VG Regensburg.
Das Max-Planck-Institut für ausländische und internationale Studien,
Gutachten vom 7. August 1995 an das VG Wiesbaden,
und das Auswärtige Amt,
Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26. Juli 1994 - Gz.: 514-516/16055 - an das VG Würzburg und vom 7. April 1997 - Gz.: 514-516.80/27751 - an das OVG Mecklenburg-Vorpommern,
gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, daß ein kurdischer Wehrpflichtiger wegen seiner Volkszugehörigkeit auch nicht mit einer härteren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung zu rechnen hat als andere türkische Staatsangehörige. Die gegenteilige Behauptung von Kaya,
Stellungnahme vom 16. März 1994 an das VG Braunschweig,
wonach sich die Strafjustiz bei der Verurteilung von kurdischen Volkszugehörigen nicht an der unteren, sondern an der oberen Grenze des vorgesehenen Strafrahmens orientiere, ist nicht durch Referenzfälle belegt. Konkrete Informationen über das Vorkommen von Folterungen in der wegen Wehrdienstentziehung zu verbüßenden Strafhaft liegen auch amnesty international nicht vor,
Gutachten vom 24. Juni 1994 an das VG Gelsenkirchen.
Demnach muß der Beigeladene grundsätzlich bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, daß ihm eine politisch motivierte Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder andere politische Verfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung oder der bevorstehenden Wehrdienstleistung drohen. (...)
Wenn das Gericht gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Beigeladenen bejaht, dann ist diese Einschätzung auf die große publizistische Auswirkung des Bekenntnisses des Beigeladenen zur Bewegung der Kriegsdienstverweigerer und der innenpolitischen Brisanz derartiger Aufrufe in der Türkei zurückzuführen. Der Beitrag des Beigeladenen beschränkt sich nämlich nicht auf die üblichen Aktivitäten türkischer Asylsuchender, sondern er hebt sich von diesen in einem Umfang ab, daß gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, daß sich die Sicherheitsbehörden für den Beigeladenen interessieren, um Hintergrundinformationen über derartige Aktivitäten zu erlangen.
Hierzu ist im einzelnen folgendes festzustellen:
Der Beigeladene hat mit fünf weiteren türkischen Staatsangehörigen die "Gemeinsame Erklärung der Kriegsdienstverweigerer des 6. Oktober 1995" vor dem türkischen Konsulat in Frankfurt am Main unterzeichnet. In diesem Aufruf werden massive Vorwürfe gegenüber dem türkischen Militär erhoben (Das türkische Militär verübt in der Türkei ein Verbrechen an der Menschheit ... Die freie Entfaltung des kurdischen Volkes wird mittels Blutbad und Massakern sowie Deportationen, Zensur und Verboten unterdrückt ...
Das Militär hat nur ein Ziel: Krieg. Krieg bedeutet Töten, Zerstörung, Evakuierung von Dörfern, Folter, Vergewaltigung und Zerstörung der Umwelt ... Wir verurteilen den Krieg des türkischen Staates und schämen uns, daß wir die türkische Staatsangehörigkeit besitzen ...). Auch wenn nicht verkannt wird, daß derartige Aufrufe, die inzwischen ein Massenphänomen sind, in aller Regel von den Sicherheitsbehörden nicht ernst genommen werden, da ihnen nicht verborgen bleiben kann, daß viele Asylsuchende hoffen, über derartige Aktionen ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten, muß im konkreten Falle berücksichtigt werden, daß über diesen Aufruf in der kurdenfreundlichen Presse ausführlich berichtet worden ist (vgl. Özgür Politika vom 7. Oktober 1995, Evrensel vom 9. Oktober 1995 und Özgür Politika vom 8. Oktober 1995). In den beiden zuletzt genannten Berichten ist auch der Beigeladene namentlich erwähnt worden. Darüber hinaus hat der Beigeladene mit zwei Schreiben an das türkische Konsulat (vom 25. September 1995 und 15. Mai 1997) seine Entlassung aus der türkischen Staatszugehörigkeit beantragt. Diese Aktivitäten, die auf eine demonstrativ pazifistische Haltung schließen lassen, können unter die Vorschriften der Wehrkraftzersetzung bzw. Entfremdung von der Militärpflicht subsumiert werden (Art. 155 und 161 türk. StGB),
vgl. hierzu Rumpf, Gutachten vom 22. März 1995 an das VG Darmstadt, Kaya, Gutachten vom 9. Februar 1998 an das VG Kassel.
Auch wenn möglicherweise eine Bestrafung nicht in Betracht kommt, weil die Straftat im Ausland begangen worden ist (vgl. Art. 4 türk. StGB), ist es durchaus denkbar, daß die Sicherheitsbehörden an Hintergrundinformationen interessiert sind. Daß diese nicht auf rechtsstaatliche Weise erlangt werden, bedarf angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei und der sanktionslos geduldeten vielfältigen Übergriffe der Sicherheitsbehörden keiner weiteren Darlegung."
Einsender: RAe Engels, Roß, Ufer in Essen
Außerdem:
OVG NRW: Einzelrichter / Besetzungsrüge
Beschluß v. 13.1.1999 - 8 A 5900/98.A -, 8 S., R 209
"Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO) ist unzulässig. Sie genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. (...)
Dieser pauschale Vortrag ist bereits im Ansatz nicht geeignet, der Besetzungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Denn jedenfalls bei fehlerhaften gerichtlichen Zuständigkeitsentscheidungen liegt ein Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nur bei solchen Verstößen vor, die zugleich auch das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.
BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 -, NJW 1991, 1370, 1371 m.w.N.; Beschluß vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1, VwGO Nr. 28; Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 1 B 176.93 -, Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 32; Beschuß vom 27. August 1996 - 7 B 127.96 -, JURIS (...)
Danach ist das erkennende Gericht nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen im Hinblick auf die Besetzung der Richterbank für die angebliche Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorganges bestimmend gewesen sind.
BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28; Beschluß vom 27. August 1996 - 7 B 127.96 -, JURIS (...)
Anhaltspunkte, die auch nur im entferntesten in eine solche Richtung weisen könnten, zeigt die Antragsschrift indessen nicht auf, was nach dem oben Gesagten zur Unzulässigkeit der Besetzungsrüge führt.
Unabhängig davon scheidet nach dem Akteninhalt eine das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzende, willkürliche Entscheidung auch deshalb aus, weil die Einzelrichterübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Kammer eine ausreichende Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 AsylVfG möglich war.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. August 1996 - 7 B 127.96 -, JURIS, für eine Einzelrichterübertragung nach § 6 VwGO.
Die des weiteren im vorliegenden Zusammenhang zumindest sinngemäß erhobene Rüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, das Verwaltungsgericht habe dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, daß es den Kläger vor der Einzelrichterübertragung nicht angemessen angehört habe, greift ebenfalls nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Umstände, die eine der Urteilsfindung des Verwaltungsgerichts vorausgehende (unanfechtbare) Verfahrenshandlung, nicht aber den Streitgegenstand selbst betreffen, überhaupt eine Verletzung rechtlichen Gehörs bewirken können,
in diesem Sinne OVG NW, Beschluß vom 2. Mai 1989 - 22 B 22373/87 -, NVwZ-RR 1990, 163; a.A. BayVGH, Beschluß vom 21. September 1990 - 21 CZ 90.311768 -, NVwZ 1998, 37, 39 Fn. 40.
Auch bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob die Beteiligten vor der Entscheidung des Gerichts über die Einzelrichterübertragung anzuhören sind,
bejahend etwa: OVG NW, Beschluß vom 2. Mai 1989 - 22 B 22373/87 -, NVwZ-RR 1990, 163; OVG Saarlouis, Beschluß vom 27. Oktober 1997 - 1 Q 12/97 -, NVwZ 1998, 645; Eyermann/Geiger, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 6 Rz. 12 m.w.N.; verneinend: Schnellenbach, DVBl. 1993, 230, 233; offenlassend hingegen: BVerwG, Beschluß vom 27. August 1996 - 7 B 127.96 -, JURIS,
und ob - wenn man in der hier fehlenden Anhörung eine Verletzung rechtlichen Gehörs erblickt - der anwaltlich vertretene Kläger in erster Instanz alle faktischen und prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtlich Gehör zu verschaffen,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. November 1981 - 9 C 474.80 - BayVBl. 1982, 349; Beschluß vom 25. Mai 1984 - 9 B 905.82 -, BayVBl. 1984, 637; Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, BayVBl. 1993, 412,
was im Hinblick darauf, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Einzelrichterübertragungsbeschluß mehr als zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bekanntgegeben worden war und in der Folgezeit keinerlei Reaktion hierauf erfolgte, eher zweifelhaft erscheint. Denn ungeachtet all dieser Fragen hat die Gehörsrüge jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Einzelrichterübertragungsentscheidung gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar ist und daher als eine dem Urteil vorausgegangene unanfechtbare Entscheidung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt."
Einsender: OVG NRW
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