27. Oktober 1999
Liebe Leserinnen und Leser,
wahrscheinlich beraten Sie Asylbewerber oder entscheiden im Asylverfahren über sie. Abstrakt wissen Sie natürlich, dass ein Gutteil unter ihnen gefoltert, mißhandelt oder traumatisiert wurde. Bloß: woran erkennen Sie ein Folteropfer im Einzelfall? Um diese und andere Fragen im Umgang mit Folter und Traumatisierung geht es in der Rubrik Aus der Beratungspraxis, diesmal ein Interview mit Frau Elise Bittenbinder, langjährige Psychotherapeutin in einem psychosozialen Zentrum.
Das Bundessozialgericht ist in diesem Heft mit zwei für die Beratungspraxis sehr relevanten Entscheidungen präsent: einerseits stellte es fest, dass nur nach § 51 I AuslG anerkannte Flüchtlinge mindestens mit Aufenthaltsbefugnis (sog. Konventionsflüchtlinge) keinen Anspruch auf Sprachförderung des Arbeitsförderungsgesetzes (nunmehr Sozialgesetzbuch III) haben. Andererseits entschied es im Fall einer nur geduldeten, schwerbehinderten Kosovo-Albanerin, dass diese ihren gewöhnlichen, ja sogar rechtmäßigen Aufenthalt hier habe und ihr daher der Schwerbehindertenausweis zustehe. Da der Begriff des gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalts von zentraler Bedeutung im Sozialrecht ist, könnte diese Entscheidung erhebliche Tragweite gewinnen.
Das in dieser Zeitschrift selten erwähnte Verwaltungsgericht Gießen beschreitet hinsichtlich der Kosovo-Albaner neue Wege: anders als die sich abzeichnende ganz herrschende Meinung in der deutschen Verwaltungsjustiz sieht es die Feststellung eines Abschiebeschutzes nach § 51 Abs. I Ausländergesetz (sog. Flüchtlingsanerkennung) nicht durch eine inländische Fluchtalternative gehindert. Vielmehr bejaht es die Feststellung nach § 51 I AuslG, schränkt diese Feststellung jedoch auf das Gebiet Jugoslawiens ohne Kosovo. Auch die Meinung des VG Gießen wird nicht die für nächstes Jahr geplanten Abschiebungen über Skopje/Mazedonien in den Kosovo verhindern und führt daher auf den ersten Blick zu dem selben Ergebnis wie die sich abzeichnenden obergerichtliche Rechtsprechung. Sie schließt jedoch z.B. Abschiebungen über Belgrad aus. Auch würde sie - auf den Irak angewandt - Abschiebungen von Kurden über Bagdad verbieten. Abstrakt gesprochen: Die Rechtsmeinung des VG Gießen vermindert die Gefahr politischer Verfolgung dann, wenn die Abschiebebehörde eine Abschiebung nicht in das Gebiet der inländischen Fluchtalternative, sondern in das Gebiet vornehmen will, in dem der Antragsteller akut gefährdet ist. Diese Fälle gab es und wird es auch zukünftig geben; denn Abschiebebehörden können einer § 51 I Ausländergesetz verneinenden Bundesamts- oder Gerichtsentscheidung regelmäßig nicht ansehen, ob ein bestimmter Abschiebeweg gefährlich ist oder nicht (1). Bei § 53 Ausländergesetz besteht das Problem übrigens nicht (2).
Wir haben eine neue, von Rechtsanwältin Wolff betreute Rubrik: den Rechtsprechungs-Fokus. Er ist in diesem Heft auf die Frage gerichtet, ob die Verwaltungsgerichte eine veränderte, nämlich verschärfte Sachlage nach der Öcalan-Verhaftung annehmen. Falls Sie Themenwünsche für die Zukunft haben: Lassen Sie es Frau Rechtsanwältin Wolff wissen.
Ihr Manfred Kohler
Anmerkungen:
(1) Gibt es greifbare Hinweise auf eine derartige Abschiebung in unsicheres Gebiet, kann nach der Systemlogik der herrschenden Meinung nur noch einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abschiebebehörde hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Abschiebung, nämlich durch unsicheres Gebiet oder nicht, gesucht werden; dies führt zu einer Verdoppelung der Verfahren; zugleich werden die nur regional bedrohten Antragsteller durch die Auffassung der herrschenden Meinung gefährdet, weil sie regelmäßig erst bei der Abschiebung selbst erfahren, wohin die Reise geht: einstweiliger Rechtsschutz ist dann illusorisch.
(2) Siehe z.B. das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu Afghanistan; die dort zitierte Auffassung des BVerwG wird allerdings gelegentlich mißachtet.
Entwurf zur Altfallregelung
Die Arbeitsgruppe auf Ministerebene Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt wird für die Innenministerkonferenz am 19.11.99 folgende Beschlußvorlage einbringen (in der die Klammern vermutlich noch zu diskutierende Punkte beinhalten):
Deutsch-mazedonisches Abkommen für Kosovo-Rückführung
Sowohl für freiwillige Rückkehrer, als auch für Abschiebungen ab nächstem Jahr soll ein deutsch-mazedonisches Abkommen den Reiseweg über Skopje öffnen. Das Abkommen wurde zwischen den beiden Regierungen unterzeichnet, muss jedoch noch vom mazedonischen Parlament ratifiziert werden. (FAZ 12.10.99, N4400)
Entscheidungsstopp aufgehoben / Roma zuletzt
Fast zeitgleich mit den ersten Pressemeldungen über Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern verneinende obergerichtliche Entscheidungen wurde der Entscheidungsstopp des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für das Herkunftsland Bundesrepublik Jugoslawien aufgehoben. Die Gruppe der Roma soll dem Vernehmen nach zuletzt beschieden werden.
Berlin: Anschlag auf DRK-Fahrzeug / Hungerstreik unterbrochen
Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Qualität der Unterbringung von abgelehnten Asylsuchenden und anderen Ausländern durch das DRK ist unter dem Dienst-PKW von DRK-Mitarbeitern ein Brandsatz gelegt worden. Der Brandsatz konnte entschärft werden. Zu dem Anschlagsversuch bekannte sich eine Gruppe oder Person, die unter dem Namen Peppermint Patty firmiert.
Nach 19 Tagen haben die in einem der DRK-Heime hungerstreikenden Personen ihren Hungerstreik unterbrochen.
Sachsen: 2/3 der aufgenommenen Kosovo-Albaner schon zurück
Von den 980 vom Freistaat Sachsen aufgenommenen Kosovo-Albaner aus Mazedonien sind mittlerweile nur noch 331 im Freistaat, 624 seien in den Kosovo zurückgekehrt. (Presseerklärung des Staatsministerium des Innern v. 12.10.99, N4401)
Bekenntnis zur Genfer Flüchtlingskonvention auf dem EU-Gipfel in Tampere
Auf dem Gipfel der Staats- und Regierungschefs der EU in Tampere / Finnland lag der Schwerpunkt auf der Innen- und Rechtspolitik. Die Europäische Union soll mittelfristig zu einem gemeinsamen Raum von Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit werden.
Die Migrations- und insbesondere die Asylpolitik gehörte mit zu den Schwerpunkten der Konferenz. Im Bereich der Flüchtlingspolitik kam die Konferenz zu wenig konkreten Ergebnissen, die im wesentlichen von Fachbeamten vorformulierte Arbeitsaufträge wieder an diese zurückverweisen. Insbesondere ist es trotz der möglicherweise falschen Zahlenangaben Schröders (DER SPIEGEL 43/1999, S. 21) der deutschen Delegation nicht gelungen, den Weg für ein europäisches Lastenteilungssystem zu ebnen: hier blockierten weiterhin Briten und Franzosen. Aufgrund umfangreicher Lobbytätigkeit ist in dem offiziellen Kommuniqué ein überraschend klares Bekenntnis zur Genfer Flüchtlingskonvention enthalten:
Das 18-seitige Dokument kann unter der Nr. N4402 bestellt werden.
Niederlande: Vorübergehender Stopp von Abschiebungen in die Türkei nach Todesfall
Nach der Feststellung des Todes des in den Niederlanden abgelehnten und von dort abgeschobenen Kurden Aksoy hat das dortige Außenministerium eine Untersuchung eingeleitet und die türkische Regierung zur Stellungnahme aufgefordert; bis zum Ausgang dieser Untersuchung wird nicht in die Türkei abgeschoben.
Niederländisches Gericht: Abschiebung in den Nord-Irak bedingt rechtmäßig
Das zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Ausländerangelegenheiten eingerichtete holländische Gericht REK hat entschieden, dass Abschiebungen von Kurden in den Nord-Irak grundsätzlich zulässig seien; Voraussetzung hierfür seien jedoch Familienbindungen.
Schweiz: Hohe Anerkennungszahlen für Irakis unter Druck
Der Direktor des Schweizerischen Bundesamtes erklärte vor Delegierten der Liberalen Partei, dass die Schweiz sich der restriktiven EU-Asyl-Politik anpassen müsse. Er benannte dabei das Beispiel der Irakis, die in der Schweiz zu 74 % Asyl erhalten würden, während in den meisten Nachbarländern die Anerkennungsquoten deutlich niedriger lägen.
Swissair ohne Abzuschiebende
Die Schweizer Fluggesellschaft Swissair erklärte am 30.9., dass sie zukünftig nicht mehr an Abschiebungen mitwirken will.
UK: Neu-Antragsteller für 7 Tage in geschlossenes Lager
Neu ankommende Asylbewerber sollen nach Planung des Innenministeriums von Großbritannien demnächst für die Dauer von 7 Tagen in einem bewachten Lager mit 400 Plätzen untergebracht werden, während über ihr Asylbegehren entschieden wird. Die Lager dürften nur zu besonderen Zwecken wie z.B. Arztbesuch verlassen werden. Nach einer siebentägigen Verweildauer und insbesondere nach eingelegten Rechtsmitteln sollen die Antragsteller über das Land verteilt oder in andere staatliche Unterbringungseinrichtungen verschickt werden. (The Guardian, 22.10.99, N4403)
Belgien: Abschiebemoratorium aufgehoben
Der nach einem Todesfall im Herbst letzten Jahres verkündete generelle Abschiebestopp ist aufgehoben worden. Der Abschiebestopp hat zu einem massiven Anstieg der Asylbewerberzahlen auf 24.500 allein in diesem Jahr geführt. Nun wurden 74 Roma in die Slowakische Republik abgeschoben. Unter ihnen waren zwei Familien, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen befristeten Aufschub erwirkt hatten. Dieser Aufschub ist offenbar wegen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem flämischen liberalen Justiz- und dem wallonischen liberalen Innenminister nicht beachtet worden. (taz 7.10.99, L4234)
Ägypten: Zwanzig Mitglieder der Muslimbruderschaften, die wohl überwiegend auch Mitglieder der Berufsverbände waren, wurden verhaftet (NZZ 19.10.99, L4470; taz 18.10.99, L4373).
Äthiopien: eine Mitarbeiterin des Äthiopischen Roten Kreuzes, ein Arzt und ein Versicherungsangestellter sind wegen des Verdachts der Unterstützung der OLF verhaftet worden und verschwunden (ai UA 241/99 v. 15.9.99, AFR 25/06/99, L4305).
Afghanistan: Die Taliban haben rund 130.000 Menschen (überwiegend Tadjiken) aus dem Puffergebiet zwischen Kabul und dem von Masud kontrollierten Gebiet vertrieben und die dortige landwirtschaftliche Lebensgrundlage zerstört (NYT / The Guardian 20.9.99, L4389); diejenigen, die nicht geflohen sind, wurden angeblich in Lager bei Jalalabad oder Kabul deportiert, wenn sie nicht - wie die meisten jungen Männer - in konzentrationslagerähnlichen Gewahrsam genommen wurden (FAZ 4.10.99, L4448).
Die humanitäre Situation im von Masud kontrollierten Panshir-Tal spitzt sich zu; mehr als 350 Flüchtlinge, mehr als die Hälfte davon Kinder, sollen in den letzten drei Wochen gestorben sein (AP 12.10.99, 10 Uhr 43, L4356; zuvor schon NZZ 5.10.99, L4263).
Algerien: Von dem Amnestiegesetz haben nach Angaben des algerischen Innenministeriums bisher 531 Personen Gebrauch gemacht; sie seien überwiegend ehemalige Angehörige der GIA (taz 8.10.99, L4276). Nach anderen Angaben derselben Zeitung wurden 2.000 Inhaftierte freigelassen, darunter jedoch auch viele Personen, denen Entlassung aus der Haft ehedem kurz bevorstand; noch 15.000 politische Gefangene seien in Haft, und Anwälte beschweren sich darüber, dass die vom Präsidenten verkündeten Kriterien nicht korrekt angewandt würden (taz 6.10.99, L4235). Nicht erfasst sind von der Amnestie Angehörige der AIS, also der Armée islamique dur salut = Islamische Heilsarmee (AFP 6.10.99, L4237). Zahlreiche Meldungen über tödliche Anschläge würden den hiesigen Rahmen sprengen; ein Beispiel ist: Algerische Rebellen töten sieben Personen (NZZ 30.9.99, L4146).
Birma: 2 Journalisten sind unter Folter gestorben, nachdem sie (irrtümlich?) den Ersten Sekretär der Junta unter einem Artikel mit dem Titel Die größten Lügner der Welt abgebildet hat (AFP 12.10.99, 12 Uhr 55, L4326).
Burundi: Regierungssoldaten haben in einem der 30 Lager, in die 260.000 Zivilisten (Hutus) infolge des wieder aufgeflammten Bürgerkriegs interniert worden sind, sechs Menschen erschossen (taz 11.10.99, L4291). Die Lebensbedingungen in den Lagern sind so schlecht, dass mehrere Menschen pro Tag sterben: es fehle an Nahrung Medizin, Latrinen und Wasser (BBC 30.9.99, L4105).
China: Unmittelbar vor dem 50. Jahrestag der Staatsgründung gab es in China eine hauptsächlich gegen Kriminelle gerichtete Hinrichtungswelle, beklagte ai (NZZ 30.9.99, L4165). Aber auch zahlreiche Uiguren würden wegen ihres Eintretens für Unabhängigkeit in China hingerichtet, berichtete der Asien-Referent der Gesellschaft für bedrohte Völker auf einer Konferenz mit 120 Exil-Uiguren in München (SZ 13.10.99, L4383). Ein Hintergrundbericht zur Minoritätenfrage in China im allgemeinen und dem Uigurenkonflikt in der Provinz Xinjiang im besonderen findet sich in der NZZ v. 2.10.99, L4254. In der süd-chinesischen Provinz Sichuan ist es aus sozialen Gründen zu Demonstrationen und Unruhen gekommen (NZZ 13.10.99, L4382). Ein tibetischer Aktivist, der vor dem Potala-Palast die tibetische Fahne hissen wollte, ist möglicherweise von der Polizei zu Tode geprügelt worden (taz 15.10.99, L4370). Eine Anhängerin der Falun-Gong ist nach Angaben eines Menschenrechtszentrums in Hong Kong von der Polizei zu Tode geprügelt worden (BBC 11.10.99, L4292; taz 12.10.99, L4323). Bei der staatlichen Säuberungskampagne vor dem 50. Jahrestag sind auch wieder Falun-Gong-Anhänger verhaftet worden (NZZ 30.9.99, L4165; FR 30.9.99, L4161). Auch nach den Feierlichkeiten ging die Verhaftungswelle gegen Falun-Gong weiter (BBC 25.10.99, L4487; AFP 25.10.99 12 Uhr 17, L4491; ai, Presseerklärung v. 22.10.99, L4484). Eine Falun-Gong-Sprecherin bezifferte die Zahl der in den letzten Tagen verhafteten Anhänger auf über 1.000 (taz 27.10.99, L4501).
Ein führender Dissident ist nach dreijähriger Haftstrafe freigelassen worden (BBC 7.10.99, L4285). Zwei Mitglieder der verbotenen Demokratischen Partei Chinas sind in der Provinz Hebei zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden (taz 4.10.99, L4123). Zusätzlich zu 4 Mitgliedern dieser Partei, die in der ost-chinesischen Stadt Hangzhou schon auf ihren Prozess warten, sind drei weitere Parteimitglieder verhaftet worden (BBC 24.10.99, L4488).
Indien: Human Rights Watch beschuldigt die von der hinduistisch-nationalistischen BPL-Partei gestellt Regierung, Gewalt gegen Christen tatenlos hinzunehmen, stillschweigend zu unterstützen und politisch zu nutzen; hinter den mehr als 100 Fällen - darunter Tötung von Priestern sowie Entführungen und Vergewaltigungen von Nonnen - stünden der BJP nahestehende extremistische Hindu-Gruppen (BBC 30.9.99, L4157).
Iran: Vier Schüler und ein Lehrer müssen sich nach einem Theaterstück wegen Beleidigung des Islam verantworten (BBC 20.10.99, L4474).
Israel: Mit Verzögerung sind 151 palästinensische Häftlinge, darunter auch solche, die radikaleren Organisationen nahestehen, freigelassen worden (Reuters 15.10.99, 10 Uhr 36, L4376). Der neue jordanische König beendet unterdessen die Aktivitäten der palästinensischen Hamas auf jordanischem Boden (International Herald Tribune 8.10.99, L4281). Menschenrechtler haben der palästinensischen Polizei vorgeworfen, einen 33-jährigen Mann aus der Gegend von Hebron zu Tode gefoltert zu haben (taz 7.10.99, L4233). Drei Journalisten sind wegen Verbreitung falscher Informationen verhaftet worden (BBC 30.9.99, L4160).
Jugoslawien/Kosovo: Der Vertreter der Vereinten Nationen im Kosovo, Bernard Kouchner, sieht die Sicherheit der Minderheiten im Kosovo nicht als gewährleistet an (AFP 7.10.99, L4278). Der Konflikt zwischen Albanern und Serben wird mittlerweile von einem Konflikt zwischen radikalen UCK-Albanern und liberaleren Albanern überlagert. Nach dem Mord auf offener Straße an einem bulgarischen UN-Bediensteten haben liberalere Albaner u.a. durch die Zeitung Koha Ditore zu Toleranz aufgerufen. Darauf wurde u.a. der Herausgeber von Koha Ditore ziemlich unverholen von der UCK-nahen Kosova Press Presseagentur mit dem Tode bedroht. Beobachter sprechen von einem Klima der Intoleranz und Einschüchterung. (Washington Post 13.10.99, L4384)
Die Wohnungssituation bleibt auch unmittelbar vor dem Winter äußerst prekär, berichtet die Washington Post am 19.10.99 (L4379).
Immer mehr Albaner aus den an den Kosovo angrenzenden Gebieten Serbiens wandern aufgrund zunehmender Spannungen in den Kosovo ab (Le Monde 26.10.99, L4499).
Kamerun: Über siebzig Personen, denen die Beteiligung an den Aufständen in der englischsprachigen Nord-West-Provinz im März 1997 zur Last gelegt wurden, waren Gegenstand einer Gerichtsverhandlung; drei unter ihnen wurden zum Tode verurteilt, ungefähr 30 weitere wurden zu Haftstrafen bis zu 20 Jahren verurteilt, 40 Personen wurden freigesprochen; verschiedene Angeklagte machten geltend, in Haft gefoltert worden zu sein; 10 Mithäftlinge aus der selben Gruppe sind entweder an Folter oder an den Haftbedingungen gestorben; der Aufstand soll nach Angaben der Regierung von dem Southern Cameroons National Council (SCNC) und der diesem angeschlossenen Southern Cameroons Youth League (SCYL) angestiftet worden sein (ai, Presseerklärung v. 8.10.99, L4380).
Kongo (Dem. Rep.): Zusätzlich zu den 76 seit Juli 1999 verhafteten Mitgliedern der PALU (Parti Lumumbiste unifié) sind 7 weitere Mitglieder am 26.9.99 verhaftet worden (ai UA Extra 138/99 v. 5.10.99, AFR 62/25/99, L4446). Reste der in Ruanda für den Völkermord verantwortlichen Interahamwe terrorisieren im Osten des zerfallenen Staates mit Unterstützung des Präsidenten Kabila die örtliche Bevölkerung und setzen dabei systematisch Vergewaltigungen ein (taz 22.10.99, L4478). Insgesamt droht dem Land nach Angaben des Koordinators des UN-Welternährungsprogramms für Kongo - wohl mehr in den östlichen Landesteilen - eine Hungerkatastrophe im Ausmaß der des Sudan (taz 13.10.99, L4345). Rund 2.860 mutmaßliche Deserteure sind aus der Haft entlassen worden, sollen umerzogen und wieder in die Armee integriert werden (AP 5.10.99, 12 Uhr 33, L4385).
Kongo (Republik, Brazzaville): Die Regierung stellt Soldaten, die Grausamkeiten begangen haben sollen, vor Gericht (Pan African News Agency 30.9.99, L4328). Ein Rechtsanwalt und ehemaliges Mitglied des Verfassungsrats wird weiter festgehalten und die notwendige medizinische Behandlung unterbunden, weil er der Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten nicht zugestimmt hat (ai UA 63/99-1 v. 7.9.99, AFR 22/09/99, L4311). Die Bevölkerung verhungert nach UN-Angaben teilweise (New York Times 2.10.99, L4253) und auch Médecins sans Frontières appelliert an die Weltgemeinschaft für mehr Hilfe (BBC 26.10.99, L4498).
Kuba: In zwei Wochen seien mehr als 30 Regimekritiker festgenommen worden, berichtete ein kubanischer Menschenrechtler (epd/taz 22.10.99, L4479).
Marokko/Westsahara: Eine Gruppe von Studenten, Angehörige der Sahrauis, ist am 22. September in der Stadt Laayoune im Nord-Westen der Westsahara verhaftet worden (ai UA Extra 137/99 v. 1.10.99, MDE 29/08/99, L4302). Die Verhaftung von nach Angaben der NZZ fast 200 Studenten löste weitere Demonstrationen gegen die Polizeibrutalität aus; die Polizei soll auch viele Geschäfte und Wohnungen der Sahraouis durchsucht und geplündert haben (NZZ 4.10.99, L4242). Nach Marokko selbst ist der prominente Oppositionelle Serfaty zurückgekehrt, was generell als Zeichen der Entspannung unter dem neuen König gewertet wird (Libération 1.10.99, L4137).
Nigeria: Nach der Verhaftung von führenden Vertretern der letzten Militärdiktatur entstehen Putschgerüchte (taz 21.10.99, L4451).
Pakistan: Nach dem Putsch scheint das Augenmerk der Militärmachthaber vor allem auf die Aufdeckung von Korruption unter der Regierung Sharifs gerichtet zu sein: Konten und Unterlagen wurden beschlagnahmt, Funktionäre ersetzt, aber auch einige Sharif nahestehende Personen in Schutzhaft genommen (NZZ 18.10.99, L4473). Noch vor dem Putsch kam es zu tödlichen Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen (NZZ 4.10.99, L4260; s. auch BBC 1.10.99, L4148 und BBC 30.9.99, L4156), bei denen in drei Tagen mehr als 20 Personen ums Leben kamen (BBC 3.10.99, L4122) und mehr als 500 Personen verhaftet wurden (BBC 2.10.99, L4121). Ein führendes Mitglied einer radikalen sunnitischen Organisation (SSP, Sipah-e-Sahaba Pakistan), auf das ein Kopfgeld von 20.000 $ ausgeschrieben gewesen sein soll, wurde von Polizisten bei einer Straßensperre erschossen.
Pakistanische Polizei verhaftete 90 bis 100 Aktivisten der Jammu and Kashmir Liberation Front auf ihrem Marsch über die zwischen Indien und Pakistan umstrittene Staats- bzw. Kontrolgrenze (BBC 1.10.99, L4149).
Russland: Die Bevölkerung der von den russischen Truppen besetzten Zone in Tschetschenien beklagt Übergriffe und Bombardements (Le Monde 22.10.99, L4481). Bei Angriffen auf das Zentrum von Grosny starben an einem Tag mehr als 137 Zivilisten (AFP 22.10.99, L4480). Human Rights Watch behauptet in einer Presseerklärung vom 14.10.99 (L4468), dass russische Sicherheitskräfte Flüchtlinge aus Tschetschenien wieder nach Tschetschenien zurücktreiben würden. Die Organisation beschuldigte weiterhin die russische Regierung, Tschetschenen in anderen Teilen Russlands zu Unrecht zu verhaften und als Kriminelle zu registrieren, selbst wenn ihnen nichts vorzuwerfen sei (Presseerklärung v. 30.9.99, L4469). Auch später gab es Berichte darüber, dass Zivilisten der Fluchtweg in andere russische Provinzen abgeschnitten wurde (FR 25.10.99, L4489; The Guardian 25.10.99, L4492). In den Lagern in Inguschetsien wird gefroren, fehlen Nahrungsmittel und Krankheiten breiten sich aus (The Guardian 27.10.99, L4500).
Sierra Leone: Unmittelbar vor dem von Jessie Jackson und der amerikanischen Regierung vorbereiteten Eintritt der für Massenverstümmelungen verantwortlichen RUF-Rebellen in die Regierung befürchten Kritiker erneut eine Machtergreifung eben durch die RUF-Rebellen (Washington Post 18.10.1999, L4471).
Sri Lanka: Bei Kämpfen zwischen der Armee und der LTTE gab es allein in fünf Tagen 235 Tote (FAZ 19.10.99, L4447).
Sudan: Zur Monatswende Septemer/Oktober gab es (Schüler- und ?) Studentenunruhen in verschiedenen Universitätsstädten des Sudan, die nach der Festnahme von 50 Studenten weiter eskalierten (ReliefWeb / UN OCHA (1) 1.10.1999, L4341). Die norwegische NGO Norsk Folkehjelp und die süd-sudanesische Guerilla SPLA behaupteten schon im August, dass die sudanesische Regierung im Kampf gegen die Aufständischen Giftgas eingesetz habe (ReliefWeb / AFP 21.8.99).
Türkei: Etwa hundert Mitglieder des türkischen Menschenrechtsvereins IHD und Angehörige von 11 durch Gendarmen getöteten Gefängnisinsassen sind von der Polizei verhaftet und brutal behandelt worden (ai UA Extra 135/99 v. 28.9.99, EUR 44/64/99, L4308; IMK-Wocheninformationsdienst v. 30.9.99, L4239). Vorangegangen waren Gefängnisunruhen, bei denen es um die katastrophale Überbelegung (drei Gefangene pro Bett) gegangen sein soll (NZZ 30.9.99, L4167).
Der Führer einer islamischen Sekte, der Licht-Sekte, ist verhaftet worden, weil er das diesjährige große Erdbeben als gerechte Strafe für das Vorgehen der Behörden gegen den Islam gewertet hat (Reuters 18.10.99, 23 Uhr 06; L4388). Kapitulierende Kämpfer der PKK sind verhaftet worden (NZZ 6.10.99, L4265). Die Türkei geht mit unveränderter Härte gegen die PKK vor (NZZ 4.10.99, L4261). In der Türkei sind in den letzten neun Jahren 231 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zum Tode verurteilt worden, schreibt die FR v. 21.10.99, L4486.
Tunesien: Einen äußerst lesenswerten, hier wegen Länge und Facettenreichtum nicht sinnvoll wiederzugebenden Artikel über die derzeitige Protestbewegung in Tunesien insbes. aus dem Umfeld der Gewerkschaft UGTT (Union générale des travailleurs tunésiens) sowie die Repression bis hin zu Folter des tunesischen Regimes findet sich in der NZZ v. 19.10.99, L4472. Ai berichtet von stärkerer Repression gegen Menschenrechtsaktivisten (Presseerklärung v. 19.10.99, L4378). Der Economist widmet in seinem aus Anlass der pseudo-demokratischen Präsidentschaftswahlen am 23.10.99 erschienen Artikel Bad movie der Menschenrechtslage rund ein Viertel seiner Zeilen (L4445):
The regime shows its intolerant side most clearly in its handling of dissidents. When asked about his political views, one local reddens and mutters, We are not allowed to talk about it. As he doubtless knows, even minor criticism of the government lands people in court. In July, the brother of an exiled opposition figure earned a one-year prison term for insinuating in a private conversation that an ex-minister, related to the president, was corrupt. Last year, a prominent lawyer who defends such cases found herself in the dock for allowing her husband, a left-wing activist, to use her office for unauthorised meetings.
Although the most famous prisoners are often released after a month or two, those not championed by foreign pressure-groups have to serve sentences, sometimes as severe as nine years, for petty offences not much worse than handing out leaflets. Once out of jail, dissidents complain that their telephones are cut off, their passports confiscated and their families harassed.
Weißrussland: Nach Demonstrationen gegen den Präsidenten Lukaschenko sind mindestens 92 Menschen verhaftet worden (NZZ 19.10.99, L4476; taz 19.10.99, L4386); die Opposition sprach von 200 Festnahmen (FR 19.10.99, L4475). Vorher sind verschiedene, teilweise sehr Prominente oppositionelle Personen mutmaßlich von den Sicherheitskräften entführt und an einen unbekannten Ort verbracht worden (FAZ 12.10.99, L4449; ai UA 245/99 v. 17.9.99, EUR 49/22/99, L4304).
Anmerkungen:
(1) United Nations Office for Coordination of Humanitarian Affair
Interview mit Elise Bittenbinder, seit 10 Jahren Psychotherapeutin im Psychosozialen Zentrum Köln und derzeit Vorsitzende der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAFF):
ASYLMAGAZIN: Frau Bittenbinder, unsere Leser wissen durch verschiedene Dokumente, in welchen Ländern häufig und weniger häufig gefoltert wird. Aus welchen Ländern kommen Klienten zu Ihnen?
BITTENBINDER: Z.Zt. kommen sehr viele Kurden aus der Türkei, aber auch Kurden aus dem Irak oder aus Syrien. Es kommen viele Klienten aus dem Iran und aus Sri Lanka. Aus Sri Lanka kommen derzeit sehr viele Frauen, die vergewaltigt worden sind und das bei der Anhörung nicht angegeben haben. Dann kommen sehr viele Menschen aus Bosnien, und natürlich auch aus dem Kosovo. Schließlich aus verschiedenen afrikanischen Ländern, nach wie vor aus Nigeria, aber auch aus dem Sudan, aus Somalia, aus Äthiopien, aus Eritrea und vereinzelt auch aus anderen Ländern, also z.B. Angola, Kongo oder aus China.
ASYLMAGAZIN: Lässt ein Asylbewerber sich in einer gewöhnlichen Beratungsstelle oder durch einen Anwalt beraten, ist es häufig nicht klar, ob er gefoltert oder misshandelt wurde. Gleichwohl muss der Berater oder die Beraterin die Fluchtgeschichte aufarbeiten, damit eine erhöhte Chance besteht, anerkannt zu werden oder Abschiebeschutz zu bekommen. Wie soll der oder die BeraterIn damit umgehen?
BITTENBINDER: Ich glaube, es gibt zwei verschiedene Ansichten. Die eine Ansicht ist: Ich frage das erst, nachdem ich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Die andere Meinung, und der folge ich, sagt: Ich frage Misshandlungsgeschichte und evtl. psychische oder körperliche Probleme lieber am Anfang und sehr nüchtern/sachlich ab, gerade bevor eine persönliche Beziehung aufgebaut ist. Das hat den Vorteil, dass das so ähnlich ist, wie Sie das auch beim Arzt kennen: Sie beschreiben Ihre Symptome, Ihre Schwierigkeiten und beschreiben, was in Ihrem Leben passiert ist, noch ohne dass das gleich so tief geht. Das bleibt dann auf der Beobachtungsebene. Das machen wir z.B., indem wir ganz konkret die psychischen und körperlichen Probleme abfragen, mit denen die Leute zu uns kommen; wir erfassen die Probleme dabei möglichst so, wie sie sie selbst beschreiben, und nicht schon in irgendeine Diagnose gepresst. Wenn man genau fragt, stellt man oft fest, dass die Leute plötzlich auf Narben hinweisen; dann frage ich: Haben Sie das bei der Anhörung gesagt? - Nein, natürlich nicht! Hat mich keiner gefragt. Von daher macht es schon Sinn, solche Dinge einfach abzufragen. Wenn man merkt, da gibt es wirklich Probleme, da gibt es Bereiche, wo sie einfach sehr ruhig werden oder auch direkt anfangen zu weinen oder wo es sehr schwierig wird oder wo nicht mehr weitergesprochen wird, dann muß man als professioneller Berater auch in der Lage sein, weiterzufragen und gleichzeitig wissen, ich kann das auffangen. Wenn der Klient jetzt in eine Krise gerät oder nicht mehr weitersprechen kann, dann muss man das einerseits akzeptieren; aber dann vielleicht einen Schritt weitergehen als der Betroffene selber weitergehen würde. Also z.B. schon mal nachfragen: Ich kenne viele Frauen, die in Sri Lanka vergewaltigt worden sind, ich weiß, dass das durchaus üblich ist. Wenn Ihnen so was passiert ist, würden Sie das dann erzählen? Oder würden Sie es vielleicht eher nicht erzählen, weil Sie sich schämen? Das können die Frauen z.T. beantworten. Also sie sagen dann oft: Nein, so etwas würde ich nicht erzählen. Dann hat man einen Hinweis. Oder sie sagen: Ich würde das erzählen", aber selbst dann wäre ich noch vorsichtig und würde das vielleicht später noch einmal fragen.
ASYLMAGAZIN: Sie sagten gerade, dass Sie professionellen Beratern empfehlen, auch bei der ersten kleinen Blockade nachzufragen. Meinen Sie, dass auch Beraterinnen und Berater, die keine spezielle Zusatzausbildung durchlaufen haben, diesen Schritt tun können oder sogar sollen?
BITTENBINDER: Wer sich zutraut, das Gehörte auch zu verarbeiten, sollte nachfragen. Natürlich ist es eine schwierige Balance zwischen fragen und jemanden drängen und merken, eigentlich kann sie/er nicht. Aber dafür hat jeder Mensch ein Gespür. Wichtig ist, spürbar mit Wohlwollen zu fragen und zu erklären, warum man fragt. Dann haben wir festgestellt, dass die meisten Frauen oder Männer durchaus im Nachhinein sagen: Es hat mich enorm erleichtert, ich bin froh, dass ich darüber gesprochen habe, ich hätte allein nicht darüber gesprochen, wenn Sie nicht gefragt hätten.
Dazu gehört aber, dass man selber innerlich bereit ist, das anzuhören. Dabei muss man dem Klienten signalisieren, dass man es aushalten kann. Aber es ist schon wichtig, dass man dem Betroffenen die Freiheit lässt und ihn nicht in eine Situation bringt, wo er sich bedrängt fühlt.
ASYLMAGAZIN: Wäre es dann sinnvoll, auch Bedenkzeit einzuräumen?
BITTENBINDER: Natürlich. Oder auch z.B. zu sagen, ich habe davon gehört, dass in Ihrem Land viele Frauen vergewaltigt werden; ich weiss, dass die meisten Frauen darüber gar nicht reden können, zumal nicht mit Fremden oder manchmal auch besonders nicht mit eigenen Familienangehörigen, aber Sie können ja mal überlegen, ob Sie darüber reden wollen. Und wenn auch das zu schwierig ist, die Klientin aber erlaubt, dass ich weiter nachfrage, kann ich ja so fragen, dass sie nur kurz mit Ja oder Nein antworten muss. Auch das kann eine Methode sein, denn die Frauen können oft einfach die Wörter nicht in den Mund nehmen. Wenn ich das dann benenne und wenn sie merken, dafür gibt es Worte, also muss es schon mehreren passiert sein, dann ist es für sie oft leichter.
ASYLMAGAZIN: Sie reden viel von Vergewaltigung von Frauen - sicher der Regelfall; wir wissen aus zahlreichen Dokumenten, dass z.B. in arabischen Staaten auch Vergewaltigungen von Männern vorkommen. Wie gehen Sie bzw. wie sollte man als Beraterin oder Berater damit umgehen, dass man möglicherweise nicht das Geschlecht des Klienten hat? Sollte man das Gespräch an dieser Stelle abbrechen oder sollte man anbieten, einen anderen Berater vom gleichen Geschlecht zu finden, zu suchen? Und was tut man dann, wenn ein solcher Kollege oder eine solche Kollegin nicht zur Verfügung steht?
BITTENBINDER: Man muss da kreativ und phantasievoll sein. Und man muss immer im Kopf haben, dass eine Vergewaltigung eine extreme Grenzverletzung ist. Also nicht nur die Grenze der Persönlichkeit, sondern auch die Intimitätsgrenze wird extrem verletzt. Und von daher ist es wichtig, als Berater nicht wieder das Gleiche zu tun und persönliche Schutzgrenzen zu verletzen, ob nun Mann oder Frau. Deshalb macht es Sinn zu sagen, dass die meisten Menschen lieber mit jemandem von ihrem eigenen Geschlecht sprechen und wenn möglich anzubieten, einen Kollegen herbeizurufen. Wenn natürlich dann kein Mann zur Verfügung steht, wird es wirklich schwierig. Dann muss man sich was Neues einfallen lassen.
ASYLMAGAZIN: Was sollte man als einen sicheren Hinweis auf erniedrigende Behandlung, Misshandlung oder Folter ansehen? Welche Symptome in den Ausdrucksformen, in physischen Reaktionen, sprachliche Reaktionen?
BITTENBINDER: Bei Vergewaltigungen gibt es einen Hinweis, wenn die Frauen sagen: Man hat alles mit mir gemacht, was Sie sich vorstellen können. Oder wenn sie sagen: Ich bin ohnmächtig geworden und danach habe ich geblutet, ist dann in der Regel klar, wo sie geblutet haben. Oder wenn sie sagen: Ich war in einem Zustand, dass ich mich an nichts mehr erinnern kann. Es gibt Formulierungen, die eigentlich sehr deutlich sagen, da war was, aber ich kann nicht darüber sprechen. Ab da muss man besonders vorsichtig sein, also durch Metaphern oder von Beispielen sprechen, um zu beobachten, ob das was anspricht. Manchmal werden die Frauen dann sehr ruhig und man macht dann besser eine Pause und sagt, das nächste Mal reden wir weiter. - Anzeichen von starker Menschenrechtsverletzung, von Traumatisierung sind, wenn die Leute starke Alpträume beschreiben oder meinen, sie hätten manchmal Ausfälle, bei denen sie gar nicht mehr wissen, was passiert. Oder auch: sie halten sich für sehr aggressiv oder depressiv, was sie früher nicht waren. Hinweis auf traumatische Menschenrechtssverletzung kann auch sein, dass beschrieben wird, dass sie teilweise Dinge tun und nicht wissen warum. Oder wenn sie sogenannte Flashback-Reaktionen beschreiben, dass sie z.B. sagen, es gibt Situationen, wo ich plötzlich denke, ich bin jetzt wieder in der Situation, obwohl ich gar nicht da bin. Weiteres Anzeichen ist ganz starke Angst, wenn also Ängste beschrieben werden, die nicht mehr weiter erklärbar sind. Auch körperliche Symptome wie Schwindel oder Herzprobleme, Magen-Darm-Probleme können auf traumatische Zusammenhänge hindeuten. Es kommt auch vor, dass Suchtprobleme beschrieben werden: Ich trinke jetzt sehr viel, das habe ich früher nicht gemacht, das ist die einzige Möglichkeit, diese Bilder und Erinnerungen zu verdrängen, die ständig kommen. Eine weitere typische Beschreibung ist auch: Ich weine ständig, und weiß eigentlich nicht mehr warum.
Ein wichtiges Merkmal habe ich noch nicht erwähnt: die veränderte Weltsicht. Jemand, der extrem gefoltert worden ist, der hat ja etwas ganz Perverses, einen Bruch in der normalen menschlichen Kommunikation erlebt über ein Maß hinaus, das wir uns nicht vorstellen können. Ein solcher Mensch hat in der Regel in Zukunft große Schwierigkeiten, überhaupt noch zu vertrauen. Wie Jean Améry sagt: nicht mehr heimisch werden in der Welt, weil er die Welt jetzt nicht mehr als etwas Tragendes, Sicheres erlebt, sondern eher etwas grundsätzlich Gefährliches. Er kann nicht mehr einschätzen, ob er überhaupt jemandem trauen kann. D.h. diese Leute haben oft Kontaktprobleme, haben Probleme überhaupt zu vertrauen, haben nach Vergewaltigung Beziehungsprobleme mit Männern, in der intimen Beziehung, aber häufig auch überhaupt in Beziehungen. Sie sind misstrauisch; oft kommt es dann auch zu Alkoholproblemen. Manchmal wird der Mensch ganz übervorsichtig oder sagt: Ich will mit niemand mehr was zu tun haben, ich will eigentlich in einer Höhle leben.
ASYLMAGAZIN: Gibt es auch typische Symptome, die im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Fluchtgeschichte in Erscheinung treten?
BITTENBINDER: Ja, natürlich. Das sind ja sehr schreckliche Erinnerungen, die immer wieder hochkommen und eine der typischen Aussagen von Leuten, die zu uns kommen, ist: Ich möchte mich nicht mehr daran erinnern, ich möchte ganz normal leben und möchte nicht mehr daran denken. Und viele sagen: Es gelingt mir auch. Das wird dann häufig später zurückgenommen, weil sie eben gleichzeitig beschreiben, dass sie Alpträume haben, wo die Dinge dann wieder hochkommen. Es ist natürlich, dass man versucht, die Dinge zu verdrängen. D.h. man versucht die Dinge wegzuschieben oder nicht mehr daran zu denken. Daraus ergeben sich häufig Erinnerungslücken, so dass viele sich wirklich an nichts mehr erinnern können, sobald eine Erinnerung wachgerufen wird, die irgendwas mit der Folter, mit den extremen Verletzungen zu tun hat. Auslöser sind oft symbolische Dinge, z.B. (sehr typisch) eine Uniform, aber auch ganz andere Dinge. Einer hat z.B. beschrieben: ein ganz bestimmter Geruch aus verdreckten Gefängniszellen kombiniert mit Uringeruch und mit Hanf oder Sisal (dem Material seiner Fesseln), löste die Erinnerung aus; er hat alles getan, um die Erinnerung zu unterdrücken. Das kostet sehr viel Energie. Und die Energie, die kann dabei natürlich auch alles mögliche andere nach unten drücken. Begleiterscheinung kann dabei Apathie sein. - Es kommt auch zu Amnesien, zu Erinnerungslücken, so dass die Leute sich nicht mehr erinnern können und auch nicht mehr erinnern wollen. Denn dies ist zu gefährlich, weil dann der Körper überflutet wird mit irgendwelchen Emotionen, die nicht mehr verarbeitet werden können. Das kommt sehr häufig vor, und da muss man auch sehr, sehr vorsichtig sein. Ich erinnere mich z.B. an eine vergewaltigte Frau, die trotz meiner Bitte, sie in der Anhörung nicht nochmals genauer zu befragen, von dem Richter sehr vorsichtig gefragt wurde: Können Sie nochmal beschreiben, warum Sie eigentlich in der ersten Anhörung nichts zu dieser Vergewaltigung gesagt haben? Sie wollte noch etwas antworten, aber der Übersetzer hat ihr gesagt, das dürfe man nicht, das sei so beschämend. Daraufhin hat sie einen Anfall bekommen, hat angefangen zu zittern und ist ohnmächtig geworden. Es musste sogar der Notarzt geholt werden.
ASYLMAGAZIN: Sehen Sie nicht eine gewisse Diskrepanz zwischen den üblichen Glaubwürdigkeitskriterien in Asylverfahren, nämlich präzise, detaillierte, lückenlose Darstellung von Sachverhalten im Heimatland, und genau dieser beschriebenen Symptomatik bei traumatisierten Personen?
BITTENBINDER: Natürlich. Es gibt inzwischen sehr viele wissenschaftliche Nachweise darüber, dass ein Trauma sich im Gedächtnis anders speichert (1). Nach den Forschungsergebnissen aus Amerika, aber mittlerweile auch aus Deutschland werden traumatische Erfahrungen einfach nicht wie nicht-traumatische verarbeitet, sondern stehen separat im Gedächtnis, sind also nicht integriert. D.h. es gibt eine Kombination aus ich kann mich an gar nichts erinnern! oder ich habe eine Tunnelerinnerung, ich kann nur noch die Uniform beschreiben oder nur noch die Pistole, die kann ich dafür in allen Details beschreiben, aber sonst erinnere ich an nichts mehr bis zum anderen Extrem: Ich erinnere mich ständig an die ganzen Geschehnisse, und ich kann gar nicht mehr normal alltäglich leben, weil diese Erinnerungen so markant sind, dass sie alles andere überfluten. Das sind also die beiden Extreme.
ASYLMAGAZIN: Kommen wir noch mal zurück zur Frage, wie man im Asylverfahren mit dem Dilemma Sachverhaltsaufklärung einerseits, nicht das Trauma wiederbeleben wollen andererseits, umgehen kann. Macht es nach Ihrer Erfahrung Sinn, dem Bundesamtsanhörer oder dem Verwaltungsrichter anzubieten, eine detaillierte Schilderung der Fluchtgeschichte durch eine medizinische oder andere Fachperson mittelbar vorzunehmen?
BITTENBINDER: Es ist sehr beruhigend, dass es auch unter Anhörern und Richtern sehr kreative Menschen gibt. Wir haben ganz unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass einige Richter oder Anhörer unsere Expertise nutzen wollen und sich eine Erleichterung davon versprechen. Unter den Anhörern, die merken, da kann jemand überhaupt nicht reden, gibt es solche, die die Leute zu uns schicken und sinngemäß sagen: Komm dann wieder, wenn du reden kannst! Das kann auch sehr viel Sinn machen. Es gibt aber auch Gegenbeispiele; dass eben einige Leute sagen, die Aufklärung der Geschehnisse ist rein unsere Domäne, da lassen wir uns gar nicht reinreden. Und es ist ja auch so, dass die Entscheidung, ob das Erzählte wahrheitsgemäß ist, Gott sei Dank nicht von mir getroffen werden muß; darin liegt ja die Chance einer Therapie.
Besonders schwierig ist es aber immer dann, wenn die Klienten sich in Widersprüche verwickelt haben, gerade weil sie dieses Erinnerungsproblem hatten. In einem Fall, in dem der Richter gesagt hat, das Gutachten interessiere ihn nicht, war das so, dass ich ein Dreivierteljahr lang versucht habe, mit dem Klienten darüber zu sprechen, was eigentlich passiert ist. Ich konnte zuschauen, wie er jedes Mal, wenn wir versucht haben, über das Thema zu sprechen, psychosomatisch reagiert hat. Und ich bin nicht weitergekommen, konnte aber deutlich sehen, dass er nicht weiter kann, weil er wirklich nicht diese Erinnerungen wiederbeleben konnte und wollte; weil er wusste, dass das für ihn zu schwierig ist.
ASYLMAGAZIN: Wie oft kommt es vor, dass Sie es ablehnen, ein Gutachten zu schreiben?
BITTENBINDER: Ich kann Ihnen jetzt keine Zahlen nennen, aber das kommt durchaus vor. Wenn wir selber davon ausgehen, dass die Geschichte eher unglaubwürdig ist, dann lehnen wir das ab.
ASYLMAGAZIN: Was sind für Sie Hinweise darauf, dass eine Geschichte nicht wahr ist?
BITTENBINDER: Das ist natürlich sehr schwierig. Und ich denke, man muss da auch viel Erfahrung haben, also Wissen über das Land, aus dem der Betreffende kommt, über die kulturellen Gegebenheiten, aber auch über die Person. Man kann das meistens dann sehen, wenn man länger mit einer Person zu tun hat. Dass man einfach im Gespräch feststellt, da gibt es Dinge, die sind unklar und die werden nicht nur aus Verwirrtheit unklar vermittelt, weil jemand so psychisch belastet ist, sondern die werden so vermittelt, dass ich das auch nicht verstehen soll. Aber ich will nicht sagen, dass ich das in allen Fällen beurteilen kann.
ASYLMAGAZIN: Sie sagten in unserem Vorgespräch, das Bundesamt nehme in letzter Zeit öfter eine prämorbide Persönlichkeit an bzw. verlange von den psychosozialen Zentren eine Abgrenzung zu Fällen prämorbider Persönlichkeit. Was halten Sie davon?
BITTENBINDER: Die Diskussion um die prämorbide Persönlichkeit wird ja nicht das erste Mal geführt. Die prämorbide Persönlichkeitsstörung wurde immer dann ins Spiel gebracht, wenn es darum ging, die Wirkungen von Traumatisierungen zu relativieren (z.B. bei den Holocaustopfern, als es um Wiedergutmachungsansprüche ging). Die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung schließt eine andere Vorerkrankung als Krankheitsursache aus. Wenn die Diagnose PTB heißt, bedeutet dies, dass andere psychische Vorerkrankungen ausgeschlossen sind, oder nicht im Vordergrund stehen, sondern die Traumatisierung relevant ist.
Unsere Gutachten entstehen aus einem spezifischen psychotherapeutischen Kontext heraus und werden von professionellen Fachleuten gefertigt, die für diese Aufgabe qualifiziert sind und gewisse Standards erfüllen müssen.
Die Abgrenzung einer durch Misshandlung hervorgerufenen Traumatisierung von einer früheren Traumatisierung ist immer sehr schwierig. Wir versuchen in unseren Gutachten lediglich nachzuweisen, ob die Traumatisierung durch Folterung, durch eine schwere Menschenrechtsverletzung in Zusammenhang mit den jetzigen psychischen Problemen steht. Wir gehen ja immer davon aus, dass sich Leute an uns wenden, die psychische Schwierigkeiten haben und die vielleicht deshalb allgemein oder auch im Asylverfahren überhaupt nicht zurechtkommen. Ausgehend von diesen Problemen, die wir therapeutisch bearbeiten, schreiben wir unsere Gutachten. Das heißt, wir machen einen sehr eingegrenzten Teil. Wenn wir die Lebensgeschichte eruieren, konzentrieren wir uns immer auf die Verfolgungsgeschichte. Natürlich muss ich, um ein Gesamtbild von einem Menschen zu erhalten, die gesamte Lebensgeschichte im Zusammenhang sehen. Aber dann kann ich immer noch feststellen, ob die Traumatisierung maßgeblich war oder ob auch vorher schon eine Persönlichkeitsstörung vorlag.
Es kann sein, dass wir das in Zukunft immer noch genauer und detaillierter beschreiben müssen. Das hat den Nachteil, dass wir dann wahrscheinlich effektiv sehr wenig zu unserer ursprünglichen therapeutischen Arbeit kommen, sondern immer mehr beschäftigt sind, Gutachten zu schreiben. Wenn das der Fall sein wird, dann wären wir von unserer ursprünglichen Arbeit sehr stark entfernt und müssten neu überlegen. Dann müsste meiner Meinung nach das Bundesamt für diese Zwecke neutrale, aber gut und speziell ausgebildete Gutachter anstellen...
ASYLMAGAZIN: ... die aber dann nicht notwendigerweise Ihren Ansatz verfolgen...
BITTENBINDER: die nicht unseren Ansatz verfolgen; aber wir sind in der Literatur und in der Forschung inzwischen auch in Deutschlang so weit, dass man doch posttraumatische Belastungsstörungen oder traumabedingte Erkrankungen anhand klarer Kriterien und Symptome feststellen kann (2) und eben gerade seit der Einführung der PTB als Diagnose klar von der prämorbiden Persönlichkeitsstörung abgrenzen kann.
Wir können heute davon ausgehen, dass viele Opfer von durch Menschenhand verursachter extremer Gewalt unter komplexen traumatischen Erkrankungen leiden können. Das macht die Sache für alle Professionellen auch sehr komplex. Und hier meine ich auch die Richter und Anhörer. Wollen wir würdevoll mit diesen Menschen umgehen, die so entwürdigt wurden, dann müssen wir bereit sein, manchmal über den Rahmen des Normalen hinauszugehen, denn die Erfahrungen dieser Menschen sind nicht normal, sondern oft pervers unmenschlich gewesen.
ASYLMAGAZIN: Können Sie die wichtigsten dieser Kriterien für Traumatisierung nennen?
BITTENBINDER: Die typischen Anzeichen für eine schwere Traumatisierung sind Angstsymptome, depressive oder aggressive Symptome, Flashback-Reaktionen, Erinnerungsstörungen in beiden Ausrichtungen, entweder diese eingeengte Erinnerung, gar nichts mehr erinnern, oder auch, dass man ständig nur im Trauma lebt und alles andere weg ist, übersteigerte Nervosität, Apathie. Als psychosomatische Beschwerden werden häufig genannt: Herzbeschwerden, Magen-Darm-Beschwerden, Schwindel, Alpträume. Das Schwierige ist, die Symptome in Zusammenhang mit der Lebens- und Verfolgungsgeschichte zu stellen und dann zu bewerten, ob die Geschichte und die Symptome in einem ziemlich großen Wahrscheinlichkeitszusammenhang stehen. Dafür ist viel Zeit, ein guter Übersetzer und sehr viel Einfühlungsvermögen nötig. Die Zeit haben viele Professionelle nicht und die Anhörer haben sie wahrscheinlich auch nicht.
ASYLMAGAZIN: Kommen wir noch mal zurück zur Situation in der Asyl-Beratungspraxis: Wenn ein Berater, eine Beraterin Hinweise darauf hat, dass der Klient misshandelt worden ist, stellt sich die Frage, wann ein Facharzt und/oder ein psychosoziales Zentrum einzuschalten ist. Wann ist das eine oder das andere geboten?
BITTENBINDER: Das ist leider zunächst ein ganz pragmatisches Problem. Denn es gibt nicht so viele Zentren in Deutschland. Die Zentren, die es gibt, sind alle ziemlich überlaufen. Von daher erledigt sich häufig die Frage. Auch wenn man sehr weit von dem nächsten Zentrum weg ist, ist es schwierig. Aber grundsätzlich: Wenn ein Berater merkt, der Mensch ist so verwirrt, dass er überhaupt keine Geschichte schlüssig darstellen kann oder dass er sehr häufig sagt, ich weiß es nicht mehr, ich kann mich gar nicht mehr erinnern, wenn Menschen jedes Mal, wenn sie von dem Berater zu ihrer Geschichte befragt werden, aufgelöst sind, in Tränen ausbrechen und nicht reden können, dann ist das ein Anzeichen darauf, dass da irgendwas nicht verarbeitet ist. Gleiches gilt, wenn Leute sagen, ich muss ständig daran denken, ich kann an nichts mehr anderes denken, oder direkt körperliche Symptome zeigen, Schlaflosigkeit, ihr Leben total verändern. Ich würde in den meisten Fällen durchaus empfehlen, einen Arzt aufzusuchen. Das Problem ist, dass viele Ärzte über die Symptome von PTB (Posttraumatische Belastungsstörung) überhaupt wenig wissen. Gott sei Dank rufen sehr viele Leute bei uns an, Ärzte, Psychologen, die sagen: Ich hab da jemand, aber ich trau mir das nicht zu, ich hab noch nie was mit Folter zu tun gehabt. Dann können wir durch Beratung Wissen vermitteln, aber auch klarmachen, dass man nicht gleich die gesamte, medizinische, psychologische und rechtliche Betreuung übernehmen kann. Manchmal ensteht dadurch ein Netz, in dem mehr und mehr Leute einen Teil der notwendigen Betreuung übernehmen. Das ist heute eigentlich fast schon die Regel.
ASYLMAGAZIN: Frau Bittenbinder, vielen Dank für das Gespräch.
Anmerkung der Redaktion: Nachdrucke dieses Interviews sind ausdrücklich erwünscht!
Anmerkungen:
(1) Grundlegend: Van der Kolk, Bessel. A.; “Traumatic Stress”, The Guilford Press, New York/London 1996; ISBN 1-57230-088-4; auch der physiologische Nachweis dieser These zeichnet sich schon jetzt ab bzw. steht nach Ansicht von Frau Bittenbinder unmittelbar bevor.
(2) Gängiger Standard ist der von der Weltgesundheitsorganisation WHO aufgestellte Standard ICD-10; ICD = Internationale Klassifikation psychischer Störungen - International classification of mental and behavioural disorders.
von Rechtsanwältin Theresia Wolff,
im Informationsverbund Asyl zuständig für die Informationsberatung zur deutschen Asylrechtsprechung (1)
Nach der Verhaftung des Kurdenführers Öcalan im Februar 1999 tauchte in der Rechtsberatungspraxis vielfach die Frage auf, ob sich im Hinblick darauf die potentielle Rückkehrgefährdung für Kurden aus der Türkei erhöht.
I. Die bisherige Entwicklung zeigt, dass dieses Ereignis im Rahmen der Rechtsprechung bislang überwiegend in Eilentscheidungen berücksichtigt wurde.
Hierbei spielte der ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 25.02.1999, der darauf hinwies, es bestehe angesichts der zur Zeit hochemotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit, eine wesentliche Rolle.
Bei der Bewertung der politischen Entwicklung im Gefolge der Inhaftierung und späteren Verurteilung Öcalans zum Tode kamen die Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen.
In verschiedenen Eilverfahren wurde die politische Entwicklung in der Türkei nach der Inhaftierung Öcalans zum Anlaß genommen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen oder eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erlassen. Hierbei wurde ein erhöhtes Gefährdungsrisiko teils im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten in Betracht gezogen, die zuvor als zu untergeordnet eingestuft wurden, um ein ernsthaftes Rückkehrrisiko zu begründen. Zum Teil war aber auch die hochemotionalisierte Atmosphäre schon für sich allein betrachtet Grund für den Erlaß einstweiliger Anordnungen.
Das VG Aachen gewährte mit Beschluss vom 11.03.1999 - 8 L 238/99.A - einem kurdischen Folgeantragsteller vorläufigen Rechtsschutz durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Die Kammer führte aus, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr.1 VwVfG sei ernsthaft in Betracht zu ziehen, da die von ihm nach der Festnahme des PKK-Führers Öcalan und dessen Verbringung in die Türkei unternommenen politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Besetzung des griechischen Konsulates in Berlin in Verbindung mit der hierüber erfolgten Berichterstattung in den Medien unter dem Gesichtspunkt einer potentiellen Rückkehrgefährdung eine gründliche Überprüfung im Verfahren zur Hauptsache erforderten.
Die Kammer führte an, vor dem Hintergrund der Veränderung der innenpolitischen Lage in der Türkei seit der Inhaftierung des "Staatsfeindes schlechthin" sei die bisherige Auskunftslage zur Rückkehrgefährdung regimekritischer, exilpolitisch tätiger kurdischer Asylbewerber zu aktualisieren. Das Gericht veranlaßte deshalb eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und von amnesty international.
Das VG Stade erließ mit Beschluss vom 15.04.1999 - 4 B 556/99 - eine einstweilige Anordnung zugunsten kurdischer Folgeantragsteller und nahm hierbei ebenfalls Bezug auf die angesichts der Inhaftierung Öcalans hochemotionalisierte Atmosphäre in der Türkei und ein insofern erhöhtes Abschiebungsrisiko.
Es stellte allerdings keinen direkten Zusammenhang zwischen dieser Entwicklung und der Rückkehrgefährdung der Antragsteller her. Hauptgrund für die Bejahung eines Rückkehrrisikos war wohl eher die durch das den Antragstellern - deren exilpolitisches Engagement im übrigen von der Kammer als niedrig eingestuft wurde - gewährte Kirchenasyl verursachte öffentliche Aufmerksamkeit und nicht eine generell erhöhte Rückkehrgefährdung wegen der Inhaftierung Öcalans.
Einen direkteren Bezug zwischen der Inhaftierung Öcalans und einem sich daraus für in die Türkei zurückkehrende Kurden ergebenden Gefährdungsrisiko stellte die 20. Kammer des VG Köln in einem Beschluss vom 30.04.1999 - 20 L 851/.A - her. Die Kammer gab einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Falle eines Folgeantragstellers statt und führte unter Bezugnahme auf den ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes aus, dass der Antrag Erfolg habe, ergebe sich zunächst aus der gegenwärtigen Lage in der Türkei. Schon angesichts dessen Aussage erscheine es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geboten, zunächst vorläufigen Abschiebungsschutz zu gewähren, um die weitere Entwicklung der Sicherheitslage in der Türkei und hierzu angekündigte neuere und detailliertere Auskünfte abzuwarten.
Die vom Antragsteller geltend gemachte exilpolitische Betätigung - Übernahme eines Vorstandsamtes im Kurdistan Centrum Bonn e.V. - wurde daneben als weiterer Grund für den Erlaß der einstweiligen Anordnung herangezogen.
Die 3. Kammer des VG Köln ließ in einer einstweiligen Anordnung vom 22.06.99 - 3 L 1203/99.A offen, ob die sonstigen im Rahmen des Folgeantragsverfahrens von den Antragstellern vorgetragenen neuen Gründe eine für sie günstigere Sachlage i.S.v. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründe, da eine solche bei summarischer Prüfung jedenfalls aus dem ad-hoc Bericht des AA nach der Festnahme Öcalans folge. Jedenfalls gehörten die Antragsteller nach ihrem bisherigen Vortrag nicht zu denjenigen Personen, bei denen aufgrund ihrer Herkunft oder einer gänzlich fehlenden politischen Orientierung ausgeschlossen werden könne, dass sie von einer infolge der besonderen Situation nach der Verhaftung des PKK-Führers Öcalan möglicherweise eingetretenen Intensivierung der Gefahr asylerheblicher Repressionen bei einer Abschiebung in die Türkei betroffen sein könnten.
Die 18. Kammer des VG Köln entschied mit Beschluss vom 30.07.99 - 18 L 1819/99.A - über den Eilantrag von Folgeantragstellern, die sich zur Begründung ihres Antrages ausschließlich auf die durch die Festnahme von Öcalan verschärfte Situation in der Türkei berufen hatten. Anders als in den oben zitierten Entscheidungen hatten die Antragsteller hier keine weiteren Gründe wie z.B. exilpolitische Betätigung vorgetragen.
Die Kammer erließ unter Bezugnahme auf den ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.02.1999 eine einstweilige Anordnung. Darüber hinaus führte sie - allerdings ohne Quellen im einzelnen zu benennen - aus, es sei gegenwärtig eine weitere Verschärfung der Situation nach dem zwischenzeitlich verhängten Todesurteil gegen Öcalan eingetreten.
Die Kammer gewährte vorläufigen Abschiebungsschutz nur für einen Zeitraum von drei Monaten, da sie davon ausging, es handele sich hier um eine temporäre Situation/Einschätzung. Ein Zeitraum von drei Monaten erscheine ausreichend, um die weitere Entwicklung der Sicherheitslage in der Türkei und hierzu angekündigte neuere und detaillierte Auskünfte abzuwarten.
Das VG Weimar gewährte mit Beschluss vom 14.06.1999 - 3 E 20277/99.We - vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Kurden aus der Türkei.
Die Kammer legte dar, die Ablehnung des Asylantrages des Antragsstellers als offensichtlich unbegründet sei bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die dem Bescheid vom 3. Mai 1999 zugrundegelegten Stellungnahmen sachverständiger Stellen nicht hinreichend aktuell seien. Für die Entwicklung in der jüngsten Zeit werde der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.09.1998 zugrundegelegt, der jedoch deshalb nicht hinreichend aktuell sei, weil Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass seit der Festnahme des PKK-Führers Öcalan relevante Änderungen eingetreten seien. Dies gelte umso mehr als der ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes zur aktuellen Lageentwicklung in der Türkei vom 25. Februar 1999 bestätige, dass nach der Festnahme des PKK-Führers Öcalan am 15./16. Februar 1999 und dem von der türkischen Regierung angekündigten Strafverfahren gegen ihn die politische Lage in der Türkei nicht einfacher geworden sei. Angesichts dieser neuesten Entwicklung hätte die Antragsgegnerin aktuellere Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, um die Abweisung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet zu rechtfertigen.
II. Außerhalb von Eilverfahren fand die zugespitzte Situation in der Türkei - soweit ersichtlich - bislang keinen nennenswerten Niederschlag.
Das OVG Saarland beschäftigte sich in einem Beschluss vom 26.03.1999 - 9 O 59/99 - im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens mit der Frage, ob grundsätzlich klärungsbedürftig sei "dass türkischen Kurden bei anzunehmender Gruppenverfolgung in ihren Stammsiedlungsgebieten auch nach der Verhaftung des Führers der PKK, Öcalan, eine innerstaatliche Fluchtalternative im Westen der Türkei offensteht".
Der Senat vertrat die Auffassung, diese Frage rechtfertige die begehrte Berufungszulassung nicht, da sie in der Rechtsprechung des Gerichts hinreichend geklärt sei und sich aus den aktuellen Erkenntnisquellen nichts Abweichendes ergebe. Hierzu legte der Senat dar, das als Reaktion auf die Inhaftierung des PKK-Chefs Öcalan sowie auf Drohungen der PKK mit vermehrten Anschlägen und "Intifada-Aktionen" oder sogar "Volksaufstände" in türkischen Städten in der Türkei festzustellende härtere Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige auch im Westen der Türkei - verbunden mit der Duldung von Übergriffen Dritter gegenüber Kurden - beziehe sich erkennbar auf Demonstranten oder sonstige Aktivisten für die kurdische Sache. Es ergreife nicht ohne Unterschied alle Kurden allein in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit.
Das VG Saarland ging in einem mit Urteil vom 27.07.1999 - 3 K 149/95.A. - entschiedenen Fall davon aus, die Kläger seien bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht allein aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Kammer führte aus, sie sehe sich auch angesichts der jüngsten Entwicklungen in der Türkei nach der Verhaftung des PKK-Führers Abdullah Öcalan nicht veranlaßt, von ihrer Rechtsprechung hinsichtlich der Frage einer asylerheblichen Verfolgung von Kurden in der Türkei und zurückkehrenden abgelehnten Asylbewerbern kurdischer Herkunft abzuweichen. Insbesondere ergebe sich aus dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 25.02.1999 mangels neuer nachprüfbarer Referenzfälle keine andere Beurteilung der Situation. Die Kammer sehe aufgrund der aktuellen Erkenntnislage keine Veranlassung von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzuweichen oder auch nur von sich aus in eine Beweisaufnahme einzutreten. Zwar gebe der ad-hoc-Bericht vom 25.02.1999 angesichts der hochemotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans zu bedenken, dass möglicherweise ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit bestehe. Jedoch sei andererseits ausdrücklich ausgeführt, dass dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass seit der Verhaftung Öcalans aus Deutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr in der Türkei Repressionen ausgesetzt gewesen wären. Solche Erkenntnisse fänden sich weder in den zwischenzeitlich eingegangenen (zitierten) Auskünften noch in den genannten Gutachten.
Anmerkung: s. auch Ländermaterialien / Türkei: OVG Rh-Pf.: Keine Verschärfung der Lage nach Öcalan-Verhaftung für PKK-Mitläufer sowie ebd. unter Weitere Dokumente, VGH Ba-Wü, U.v. 22.07.1999 - 12 S 1891/97 -.
Anmerkungen:
(1) bei Fragen zur dt. Asylrechtsprechung zu erreichen unter Tel.: 0221/738147 (täglich 15 – 18 Uhr) oder Fax: 0221/7390161 oder per e-mail: Theresia.Wolff@t-online.de
Flüchtlingsanerkennung einer EPRP-Anhängerin
VG Magdeburg, U.v. 23.08.1999 - A 5 K 106/99 -, 12 S., R4094
“Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist die Kammer im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im vorgenannten Sinne droht. Hierbei kann allerdings im vorliegenden Fall offenbleiben, ob völlig untergeordnete Tätigkeiten im Rahmen der Tätigkeit für ein Unterstützungskomitee der EPRP allein eine solche Rückkehrgefährdung auslösen können (offen gelassen auch im Urteil des VGH Mannheim vom 11.05.1999, A 9 S 47/98). Nach Überzeugung des Gerichts treffen hinsichtlich der Klägerin verschiedene individuelle Aspekte zusammen, welche zusammengenommen eine Rückkehrgefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG begründen. Zum einen ist nach Überzeugung des Gerichts die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus Äthiopien als Gegnerin der damals herrschenden und noch heute maßgeblichen Regierung den staatlichen Behörden Äthiopiens als zumindest nicht "regimetreue" Persönlichkeit zeitweise aufgefallen. Auch wenn dieser Umstand für sich allein genommen, wie oben bei den Ausführungen zu § 28 AsylVfG dargelegt, noch keine Rückkehrgefährdung zu begründen vermag, stellt er doch in der Summe mit den Faktoren einen überwiegend wahrscheinlichen Anlass für eine Rückkehrgefährdung dar. Ferner ergibt sich bei der Auswertung der oben ausgeführten Erkenntnisquellen, dass zumindest Mitglieder der EPRP, welche in nicht völlig untergeordneter Stellung in einem Unterstützungskomitee der EPRP in Deutschland tätig waren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylrelevanten Verfolgung in Äthiopien zu rechnen haben. Hierbei ist für das Gericht insbesondere auch von Bedeutung, dass nach den übereinstimmenden Berichten aus dem Ausland einreisende Repräsentanten der EPRP in der Vergangenheit in Äthiopien verhaftet und andere bereits seit Jahren ohne Anklage inhaftiert worden sind. Weiterhin erschöpft sich die Tätigkeit der Klägerin für die EPRP nicht nur in der gelegentlichen Teilnahme an Versammlungen oder dem Verteilen von Flugblättern. Die Klägerin hat, dokumentiert durch vorgelegte Lichtbilder, auch an der Demonstration der äthiopischen Oppositionsparteien am 28.2.1998 im Konsulat Äthiopiens in Berlin teilgenommen. Ferner ist sie seit 4.7.1999 Schatzmeisterin des Frauenkomitees der EPRP in Berlin-Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Das Gericht geht nach Anhörung der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung auch davon aus, dass die Tätigkeit für die EPRP auf einer hinreichend gefestigten politischen Überzeugung beruht.
Nach den übereinstimmenden Auskünften beobachtet ferner der äthiopische Geheimdienst die exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland sehr genau, wozu auch die Beobachtung der gegen die Regierung gerichteten Demonstrationen und Veranstaltungen gehören. Es sei ferner nicht auszuschließen, dass es auch innerhalb der EPRP Informanten des äthiopischen Sicherheitsdienstes gibt (amnesty international vom 4.6.1997 an VG Ansbach, Institut für Afrikakunde vom 23.11.1998 an VGH Mannheim). Angesichts dieser Stellungnahmen geht das Gericht davon aus, dass auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden entweder bereits Kenntnis von den exilpolitischen Tätigkeiten der Klägerin haben bzw. bei einer eventuellen Rückkehr nach Äthiopien durch das Einholen von entsprechenden Informationen hiervon Kenntnis erlangen können.
Einsender: RAin Heiber, Remscheid
Weitere Dokumente:
Sächs. OVG: § 53 VI 1 AuslG für exponierte Unterstützer des kommunistischen Regimes
U.v. 28.09.1999 - A 4 S 286/97 -, 27 S., R4483
Amtliche Leitsätze:
1. Afghanistan befindet sich nach wie vor in einem Bürgerkrieg. Auch zum jetzigen Zeitpunkt besteht noch keine staatliche bzw. quasi-staatliche Gebietsgewalt (in Fortführung der Rechtsprechung des SächsOVG, Urt. v. 5.3.1998, SächsVBl 1998, 89 [LS]).
2. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist allein auf den von den Taliban beherrschten Machtbereich abzustellen.
3. Einem afghanischen Staatsangehörigen drohen bei der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren i.S. von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Herrschaftsbereich der Taliban, wenn ihm vorgeworfen werden kann, während des kommunistischen Regimes Gewalttaten begangen zu haben oder dafür verantwortlich gewesen zu sein. Eine Gefährdung kann sich auch aus seiner beruflichen Stellung im kommunistischen Regime sowie seinen politischen Aktivitäten hierin ergeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Beurteilung der Gefahrenlage ist grundsätzlich auf eine landesweite Gefährdung abzustellen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, BVerwGE 104, 265 ff.). Besteht in einem Landesteil Sicherheit vor den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beschriebenen Gefahren und kommt für den Betroffenen zumindest ein Reiseweg in Betracht, über den der sichere Landesteil erreicht werden kann, so drohen ihm landesweit keine Gefahren nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; Abschiebungsschutz besteht dann nicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn auf dem Weg dorthin Gefahren drohen, die es für den Betroffenen unzumutbar erscheinen lassen, ihn einzuschlagen. Ansonsten wäre der Verweis auf den sicheren Landesteil nur theoretisch. Gleiches gilt, wenn dem Betroffenen aus denselben Gründen auch kein unmittelbarer Weg in den sicheren Landesteil offensteht (BVerwG aaO; vgl. auch ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.3.1998 - A 13 S 3665/95 - in Abgrenzung zur Entscheidung des BVerwG sowie v. 22.7.1998 - A 6 S 3421/96 -). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Falle allein auf den von den Taliban beherrschten Machtbereich abzustellen, denn dem Kläger wäre eine Einreise in das von der Nordallianz gehaltene Gebiet allenfalls über den Machtbereich der Taliban möglich. Auf die Frage einer Gefährdung des Klägers in dem Machtbereich der Nordallianz kommt es daher nicht an. (...)
Das Gericht hat in seiner Entscheidung vom 5.3.1998 festgestellt, dass zwar keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahr für nach Afghanistan zurückkehrende einfache Mitglieder der DVPA bestehe. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts unter Hinweis auf entsprechende Auskünfte des Auswärtigen Amtes zumindest im Herrschaftsbereich der Taliban für solche Personen, denen vorgeworfen werden kann, während des kommunistischen Regimes Gewalttaten begangen zu haben oder dafür verantwortlich gewesen zu sein. Je prominenter diese Personen gewesen sind, desto größer ist deren Gefährdung,. Das Gericht hat sich hierzu auch auf Auskünfte von amnesty international sowie des Gutachters Danesch bezogen, der zudem auf eine zusätzliche Gefährdung von Personen hinweist, die - wie der Kläger - nicht der Volksgruppe der Paschtunen angehören. An dieser Einschätzung hat sich seitdem nichts geändert. (...)
Der Kläger hat über mehrere Jahre hinweg herausgehobene Aufgaben in mehreren Ministerien wahrgenommen und war zuletzt im Ministerium für Post und Telekommunikation als Kommandant einer Funkeinheit im Rang eines Majors für die Sicherheit von Rundfunkstationen zuständig. Darüber hinaus hat er Vernehmungen von - auch hochrangigen - Soldaten durchgeführt, die dem Ministerium angehört hatten und beispielsweise mit den Mujaheddin Kontakt aufgenommen oder Fahnenflucht begangen hatten, sowie von Putschisten. Damit kam ihm innerhalb der kommunistischen Verwaltung eine herausgehobene und verantwortliche Stellung zu.
Weitere Dokumente:
VG München: Fortbestehende Gefährdung für Kurden im Nordirak
U.v. 05.07.1999 - M 27 K 98-52430 -, 11 S., R4196
Im Heft 10/1999 haben wir schwerpunktmäßig die Frage behandelt, ob der Nordirak für Kurden ein sicheres Gebiet ist. In dieser weiteren Entscheidung geht es formell um die Frage, ob sich die Gefährdungslage seit dem 14. März 1996, dem Datum der Anerkennung des Klägers, entspannt habe. Obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung ab 1996 die Auffassung vertreten hat, dass eine inländische Fluchtalternative für Kurden aus dem Irak im Nordirak bestünden, verneint das Verwaltungsgericht München hier die Voraussetzungen des Widerrufs der 1996 ausgesprochenen Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG). Der Kern der Lagebeurteilung des VG München wird dabei in den folgenden Absätzen deutlich:
Zwar haben sich die irakischen Truppen wieder zurückgezogen, jedoch besteht seit dem Einmarsch der irakischen Armee im September 1996 eine verstärkte Infiltrationsmöglichkeit irakischer Agenten sowie mangels internationaler Beobachter und Organisationen eine verstärkte Einflußmöglichkeit der irakischen Regierung.
Die erkennbaren tatsächlichen Veränderungen sprechen demnach gegen den Beklagten, da sie gezeigt haben, dass das irakische Militär in der Lage ist, den Nordirak innerhalb weniger Tage zu besetzen und irakische Oppositionelle zu verhaften. Tatsächlich wird die Meinung vertreten, dass eine militärische Besetzung der drei Kurdenprovinzen durch die Zentralregierung sowie die Wiederherstellung der vollen Souveränität Bagdads wahrscheinlich und sogar eine Gruppenverfolgung der Kurden in naher Zukunft möglich ist (Deutsches Orientinstituts vom 30.3.1999). Eine Veränderung der tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnisse im Irak, die im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides die Prognose rechtfertigt, dass zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung anders als bei der rechtmäßigen Anerkennungsentscheidung für den Betroffenen keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, kann keinesfalls festgestellt werden.
Einsender: RAe Sack und Kollegen, München
Ähnlich: VG Neustadt a.d. Weinstr., U.v. 30.08.1999 - 9 K 1413/99.NW, 11 S., R4294
Asylanerkennung eines PUK-Mitglieds wegen Gefahr von Geheimdienstattentaten im Einzelfall
Nieders. OVG, U.v. 13.07.1999 - 9 L 550/99 -, 10 S., R4083
Der kurdische Kläger stammt aus Dukan, einem Ort in den autonomen Kurdengebieten im Nordost-Irak. Er war Mitglied der PUK und hat als Lkw-Fahrer verschiedene Produkte aus den autonomen Kurdengebieten nach Kirkuk transportiert. Dabei wurde er vom irakischen Geheimdienst festgenommen. Unter Haft und Folter wurde er zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gedrängt. Der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst hat er sich sodann entzogen. Deswegen sieht ihn das OVG als gefährdet an:
Bei Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten Umstände und der - sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergebenden - Lage im Irak hält es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger gegen sein Leben gerichtete Anschläge des irakischen Geheimdienstes zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft befürchten musste. In den autonomen Kurdenprovinzen waren und sind nach den zur Verfügung stehenden Informationen Agenten des irakischen Geheimdienstes tätig, die dort auch Maßnahmen gegen bestimmte Personen ergreifen, auf die das Augenmerk des irakischen Regimes gefallen ist. Nach den vorhandenen Berichten und Auskünften halten sich Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte und Geheimdienste auch nach Einrichtung der UN-Schutzzone fortwährend in den autonomen Kurdengebieten auf. Sie verüben dort Anschläge wie Hinrichtungen, Vergiftungen oder andere Formen der Tötung gegen mutmaßliche Oppositionelle und gegen Personen, die in negativer Hinsicht in das Blickfeld des irakischen Geheimdienstes gelangt sind, oder lassen diese verschwinden (Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 27.1.1999 und v. 17.4.1998, Auskünfte, v. 25.5.1998, 9.6.1997 und v. 30.10.1995; amnesty international, Auskünfte v. 28.10.1997 und v. 17.11.1997; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte v. 30.6.1998 an das VG Aachen und an das VG Stuttgart sowie v. 31.3.1998 an das VG Mainz; Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, Bericht v. 21.2.1997). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Tätigkeit des irakischen Geheimdienstes in den Kurdengebieten bezogen auf die gesamte Bevölkerung allerdings keine bedeutende, allgemein drohende Gefahr. Ein Tätigwerden des irakischen Geheimdienstes ist nur gegenüber solchen Personen ernsthaft zu erwarten, die sich in besonderer Weise als Oppositionelle exponiert haben bzw. dafür gehalten werden und die deswegen in das Blickfeld des Regimes geraten sind (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 9.8.1999 - 9 L 2130/99 -, vom 24.6.1999 - 9 L 1212/99 - und vom 7.5.1999 - 9 L 239/99 -).
Der dem Kläger vor seiner Ausreise drohenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter kommt auch der Charakter einer im Sinne des Art. 16a GG politischen Verfolgung zu. Gegen einzelne Personen gerichtete Anschläge des irakischen Staates stellen ungeachtet der im Nord-Irak fehlenden Gebietsgewalt eine politische Verfolgung dar (BVerwG, Urt. v. 8.12.1998, - 9 C 17.98 -; DVBl. 1999, 551; Urt. d. Senats v. 8.9.1998 - 9 L 2142/98 - und v. 20.7.1999 - 9 L 767/99 -, weiter Beschl. v. 9.8.1999 - 9 L 2130/99).
Die Umstände, die die Flucht des Klägers begründet haben, bestehen auch derzeit fort, weil der irakische Geheimdienst nach wie vor in den autonomen Kurdengebieten durch Spitzel und Agenten tätig ist. Seine Aktionsmöglichkeiten haben sich nach dem zeitweisen Einmarsch der irakischen Armee im Sommer/Herbst 1996 sogar noch verbessert (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 27.1.1999; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte v. 30.6.1998 an das VG Aachen und an das VG Stuttgart sowie v. 31.3.1998 an das VG Mainz.
Einsender: RAe und Notare Hausin und Maiwald, Oldenburg
ai zu Aktivitäten des Irak im Nordirak / Inländische Fluchtalternativen
Stellungnahme vom 20.09.1999 an VG Magdeburg, MDE 14-99.071, 2 S., L4131
1. Gibt es Informationen über die paramilitärische Gruppe Abi Firas Al Hamdany? Wenn ja, welche?
2. Erscheinen die vom Beigeladenen gemachten Schilderungen im Hinblick auf die von der paramilitärischen Einheit durchgeführten Operationen als glaubhaft?
amnesty international hat bisher keine Berichte darüber erhalten, dass paramilitärische Einheiten im Nordirak agieren. Bekannt sind uns eher Operationen der irakischen Armee und Geheimdienste. Es liegen uns auch keine Informationen über eine paramilitärische Einheit mit dem Namen Abi Firas Al Hamdany vor. Auch die vom Kläger genannten Befehlshaber sind uns nicht bekannt. Das muß vor dem Hintergrund der erwähnten Schwierigkeiten bei der Erkenntniserlangung jedoch nicht bedeuten, dass es diese paramilitärische Einheit tatsächlich nicht gibt, die auch im Nordirak Operationen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat.
3. Kann der Beigeladene auf den Nordirak als inländische Fluchtalternative verwiesen werden?
Trotz der vorab erwähnten Schwierigkeiten bei der Recherche von gesicherten Informationen gibt es eindeutige Hinweise darauf, dass Oppositionelle arabischer Volkszugehörigkeit, die aus dem Machtbereich von Saddam Hussein im Zentralirak vor Verfolgung in den Nordirak flüchten, dort über eine längere Zeit hinweg nicht vor Übergriffen durch die beiden herrschenden kurdischen Parteien PUK (Patriotische Union Kurdistans) und KDP (Kurdische Demokratische Partei) sicher sind. Dies gilt auch für Deserteure der irakischen Armee oder anderer bewaffneter Einheiten der irakischen Regierung. amnesty international hat Berichte erhalten, denen zufolge Oppositionelle, die aus dem Zentralirak in das von der KDP kontrollierte Gebiet geflohen sind, von der KDP verhaftet und an irakische Sicherheitskräfte oder Geheimdienste übergeben wurden. Im Gebiet der PUK Schutz suchende Personen werden dort i.d.R. als Agenten der irakischen Regierung angesehen und sind dort aus diesem Grund häufig Menschenrechtsverstößen ausgesetzt.
Anschläge auf Oppositionelle werden zudem immer wieder direkt den irakischen Geheimdiensten zugeschrieben, die im Nordirak v.a. im von der KDP beherrschten Gebiet stark vertreten sind. Im Mai 1999 erhielt amnesty international Berichte, denen zufolge die irakische Regierung ihre Truppen an der Grenze zum Nordirak konzentriert haben soll. Es kann daher in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen durch irakische Sicherheitsdienste gegenüber Oppositionellen, zu denen auch Deserteure zu zählen sind, wieder ein Ausmaß annehmen könnten wie 1996 in Arbil. Am 31. August 1996 drangen irakische Regierungstruppen gemeinsam mit Kräften der KDP in die nordirakische Stadt Arbil ein, die bis zu diesem Zeitpunkt von der PUK kontrolliert wurde. Neben Mitgliedern der PUK fielen auch zahlreiche Oppositionelle aus dem Zentralirak, die im Nordirak Zuflucht gesucht hatten, in der Folgezeit extralegalen Tötungen und willkürlichen Verhaftungen zum Opfer. Die Betroffenen waren u.a. Mitglieder der Irakischen Kommunistischen Partei (Iraqi Communist Party - ICP), des Irakischen Nationalkongresses (Iraqi National Congress - INC) sowie auch einige Deserteure. Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen sollen 1996 darüber hinaus mindestens zwölf Armeeoffiziere hingerichtet worden sein, weil sie sich während der Einnahme von Arbil Befehlen widersetzt hatten.
Iraker nichtkurdischer Volkszugehörigkeit, die vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen aus dem Herrschaftsgebiet von Saddam Hussein fliehen müssen, können nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Nordirak verwiesen werden.
Abschließend möchten wir zudem darauf hinweisen, dass die Lebensbedingungen im Nordirak aufgrund der Wirtschaftsblockade der Vereinten Nationen (UN) sehr schlecht sind. Auch internationale Hilfsorganisationen scheinen den Mangel an Nahrungsmitteln nicht auffangen zu können. Auch die Wohnraum- und Arbeitssituation ist schlecht. Es ist davon auszugehen, dass Personen, die keine persönlichen Beziehungen im Nordirak haben, von dieser Situation in besonderem Maße betroffen sind. Das gilt in vielen Fällen auch für Personen arabischer Volkszugehörigkeit.
Weitere Dokumente:
ai zur Gefährdung wegen Exilaktivitäten und jüngster Verhaftungswelle
Stellungnahme vom 23.09.1999 an VG Düsseldorf, MDE 13-99.080, 2 S., L4129
Frage 1: Liegen aus der vorgenommenen Abschiebung iranischer Asylbewerber in den Iran Erkenntnisse vor, wonach iranische Flüchtlinge, die unverfolgt ausgereist sind, sich aber im Ausland exilpolitisch betätigt haben und dort insoweit gegebenenfalls auch namentlich in Erscheinung getreten sind, im Falle einer Rückkehr in den Iran mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen zu rechnen haben?
amnesty international liegen zwar keine aktuellen Einzelfälle von aus Deutschland nach Iran abgeschobenen ehemaligen Asylbewerbern vor. Aufgrund der Tatsache, dass seit den Studentenunruhen vom Juli 1999 nicht nur nahezu alle aktiven Mitglieder der iranischen Studentenbewegung, Journalisten aktive Oppositionelle, sondern auch zahlreiche ehemalige politische Gefangene (erneut) inhaftiert worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass auch iranische Flüchtlinge, die sich im Ausland exilpolitisch betätigen und den iranischen Auslandsvertretungen deswegen aufgefallen sind, gleichgültig ob sie sich vorher schon im Iran oppositionell betätigt haben, im Fall einer Rückkehr in den Iran mit staatlichen Repressalien rechnen müssen. Die jüngsten harten Strafen und Todesurteile gegen im Rahmen der Unruhen vom Juli 1999 beteiligte Demonstrationsteilnehmer lassen befürchten, dass im Iran gegenwärtig alle Personen, die sich gegen die iranische Regierungspolitik wenden oder ehemals oppositionspolitisch aktiv waren, gefährdet sein dürften, erneut Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Form von Inhaftierung, harter Bestrafung, Misshandlung in Haft und "Verschwindenlassen" zu werden. Zur Vertiefung dieser Frage verweisen wir auf unser kürzlich erstelltes Gutachten MDE 13-99.038 an das Verwaltungsgericht Münster; den Beitrag "Klima der Angst" aus dem ai-Journal 9/1999 S. 12f, UA 160/99-2; ai-News Service vom 16.9.1999; The Economist vom 18.9.1999; NZZ vom 18.9,1999, (...)).
Frage 2: Falls ja: Differenzieren die iranischen staatlichen Stellen nach Art und Intensität der exilpolitischen Tätigkeit? Typischerweise nehmen Asylbewerber etwa an Demonstrationen vor der iranischen Botschaft teil, verteilen in Fußgängerzonen Flugblätter oder stehen dort an Büchertischen, äußern sich zum Teil auch kritisch in Medien (private Fernsehsender, Anzeigen in Zeitschriften) u.ä.
Frage 3: Droht menschenrechtswidrige Behandlung auch dann, wenn der Asylbewerber ersichtlich nur tätig wurde, um in seinem laufenden Verfahren Bleiberechte zu erwirken oder differenzieren iranische staatliche Stellen nicht danach, ob der Asylbewerber darüber hinaus politische Ziele verfolgt?
Diese Fragen können nicht eindeutig beantwortet werden. Zum einen ist die iranische Rechtsprechung nicht mit Maßstäben eines Rechtsstaates zu bewerten. amnesty international hat wiederholt die unfairen Prozesse und die Willkür in Gerichtsverfahren und bei der Urteilsfindung im Iran angeprangert. Die Richter können nach eigenem Ermessen das islamische Recht auslegen.
Zum anderen sind uns, wie bereits erwähnt, zu wenig, aus jüngerer Zeit keine, Präzedenzfälle zurückgekehrter Iraner bekannt, um daraus Maßstäbe und Differenzierungen in der Behandlung durch staatliche Stellen ableiten zu können.
Umgekehrt wird Oppositionellen und Kritikern der Regierung im Iran häufig vorgeworfen, Beziehungen und Kontakte zu Exil-Organisationen oder ausländischen Mächten gepflegt zu haben. Auch gegen die Aktivisten der Studentenbewegung im Juli 1999 wurde dieser Vorwurf erhoben; den vier am 12.09.1999 zum Tode Verurteilten wurde genau derartiges Verhalten zur Last gelegt.
Im übrigen ist hier nicht bekannt, ob den iranischen Behörden jeweils der Stand und die Gründe des Asylverfahrens oppositionell aktiver Iraner bekannt ist und ob sie die beobachteten Exilaktivitäten daran messen. Ohne dieses Wissen ließe sich aber für sie kaum einschätzen, aus welchem Grund ihre Landsleute sich oppositionell auffällig verhalten. Eine Unterscheidung in "richtige" und "falsche" Oppositionelle dürfte daher recht schwierig sein.
VG Gießen: § 51 I AuslG für Kosovo-Albaner bezogen auf Jugoslawien exklusive Kosovo
U.v. 01.09.1999 - 9 E 31706/94.A - 28 S., R4062
Üblicherweise verneinen Verwaltungsgerichte dann die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 I AuslG (Flüchtlingsanerkennung), wenn eine inländische Fluchtalternative besteht. Dieser Annahme widerspricht mit ausführlicher, im Abschnitt Materielles Asylrecht dargelegter Begründung das VG Gießen. Es stellt fest, dass Kosovo-Albaner weiterhin im Staatsgebiet der BR Jugoslawien gefährdet sind. In dem Gebiet des Kosovo übe der Staat Jugoslawien jedoch keine staatliche Macht mehr aus. Von der völkerrechtlichen und gesetzlichen Systematik her sei es geboten, ein Abschiebungshindernis hinsichtlich der BR Jugoslawien festzustellen, davon jedoch das Gebiet des Kosovo auszunehmen. Hilfsweise begründet das VG seine Entscheidung wie folgt:
Die hier vertretene Auffassung, dass für Kosovo-Albaner aus der jugoslawischen Provinz Kosovo das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien ohne die Provinz Kosovo festzustellen ist, genügt auch von der Sache her den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten. Werden die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneint, so wird wie in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes üblicherweise die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht, dessen Staatsangehörigkeit der abzuschiebende Ausländer hat, bei Kosovo-Albanern aus Jugoslawien also regelmäßig die Abschiebung nach Jugoslawien. Das geht aber einfach nicht, dass für Angehörige der Volksgruppe Kosovo-Albaner eine Verfolgung durch den jugoslawischen Staat verneint und ihnen die Abschiebung in diesen Staat angedroht wird, obwohl der Staat Jugoslawien diese Volksgruppe zu vernichten unternommen hat und das Leben der Kosovo-Albaner im Hoheitsbereich dieses Staates bedroht ist. Andererseits sind Kosovo-Albaner in ihrer Herkunftsprovinz Kosovo vor politischer Verfolgung seitens des jugoslawischen Staates hinreichend sicher; denn diese Provinz ist auf längere Zeit der Staatsgewalt Jugoslawiens entzogen, im Auftrag der Vereinten Nationen sind dort starke Schutztruppen ausländischer Staaten stationiert und dem Staat Jugoslawien droht, wenn er Vorbereitungen zu einer erneuten Verfolgung von Kosovo-Albanern im Kosovo treffen würde, die Wiederaufnahme von Luftangriffen durch die NATO-Staaten. Kosovo-Albaner bedürfen daher keines Schutzes vor einer Abschiebung in die Provinz Kosovo, auch wenn diese Provinz völkerrechtlich und staatsrechtlich noch Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist. Zumindest wenn das derzeitige UN-Protektorat der Provinz als eine staatsähnliche Organisation mit einer quasi-staatlichen Gebietsgewalt aufgefaßt wird, zumindest dann hindert das festgestellte Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien ohne die Provinz Kosovo nicht, Kosovo-Albanern die Abschiebung in die jugoslawische oder früher jugoslawische Provinz Kosovo anzudrohen und die Abschiebung dorthin auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über andere Staaten als die Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen.
Einsender: RAin Diehl, Kassel
ai zu Roma im Kosovo
Stellungnahme vom 24.09.1999 an VG Magdeburg, EUR 70-99.099, 3 S., L4130
Bereits in den vergangenen Jahren hat amnesty international immer wieder Berichte darüber erhalten, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo und in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. im früheren sozialistischen Jugoslawien diskriminiert worden sind. Dies geschah zum einen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, aber in den Fällen, bei denen es sich bei den betroffenen Roma um Moslems handelte, auch wegen ihrer Religionszugehörigkeit. Zu den Maßnahmen gehörten die Gewährung lediglich geringer Ausbildungsmöglichkeiten und die Weigerung, Arbeitsstellen mit Roma zu besetzen sowie die Verweigerung des Wohnrechts in bestimmten Wohngebieten. Hinzu kam aber auch, dass die staatlichen Organe den Angehörigen der Roma bei Übergriffen von Privatpersonen keinen Schutz gewährten. Roma wurden in vielen Fällen auch von der übrigen Zivilbevölkerung abgelehnt, sie lebten in ihren eigenen Wohnvierteln und hatten selten über geschäftliche Kontakte hinausgehende Verbindungen zu anderen Bevölkerungsgruppen. Während die sozialistische Regierung Jugoslawiens versuchte, Roma in die ärmeren Regionen abzudrängen, also u.a. in den Kosovo, versuchte die jugoslawische Regierung unter Slobodan Milosevic von Anfang an, verstärkt Moslems und andere Nicht-Serben aus dem Kosovo zu vertreiben, um die Bevölkerungsstruktur in diesem für die serbische Geschichte wichtigem Gebiet zu verändern. Diese Politik richtete sich mehr und mehr gegen Albaner. Roma und andere Minderheiten waren aber nicht ausgenommen von den Repressionen.
Seit der Verschärfung der Menschenrechtssituation im Kosovo ab Ende Februar/Anfang März 1998 hat amnesty international zahlreiche Berichte erhalten, dass neben Serben und Montenegrinern auch Roma von Gruppen der UÇK festgenommen, verschleppt und mißhandelt worden sind. amnesty international hat mehrere dieser Fälle dokumentiert. In der Zeit unmittelbar nach dem Abzug der serbischen Polizei- und Militärkräfte aus dem Kosovo, der am 10. Juni 1999 begann, hat amnesty international hunderte von Berichten über willkürliche Tötungen, unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter und Mißhandlungen, Vergewaltigungen und Hauszerstörungen durch die UÇK oder andere bewaffnete albanische Gruppen, die der UÇK nahestehen, erhalten. Opfer waren Serben, Roma und albanische Volkszugehörige, die beschuldigt wurden, mit den serbischen Behörden zusammengearbeitet oder sich gegenüber der UÇK illoyal verhalten zu haben.
Mehr als 70.000 serbische Zivilisten oder Angehörige der Roma oder anderer Minderheiten sind unmittelbar nach dem Abzug der serbischen Polizei- und Militärkräfte aus dem Kosovo geflohen. Viele von ihnen waren bereits direkten Angriffen oder Drohungen ausgesetzt oder befürchteten Übergriffe, weil bereits andere Angehörige ihrer Volksgruppe angegriffen worden waren.
Häuser von Serben und Roma wurden in systematischer Art und Weise von albanischen Volkszugehörigen angezündet. Serben und Roma wurden aus ihren Häusern mit Gewalt vertrieben oder mit Vertreibung bedroht, um von ihnen die Überlassung ihrer Häuser an vertriebene Albaner zu erreichen.
Die vertriebenen Serben und Roma, die versuchten, auf serbisches Gebiet zu gelangen, beklagten sich in einer Reihe von Fällen darüber, dass sie von der serbischen Polizei zurückgewiesen worden seien. Die Mehrzahl der Flüchtlinge sind in Ghettosiedlungen untergebracht worden.
Seit dem Abzug der serbischen Polizei und des Militärs im Juni 1999 hat sich zunächst die Zahl der mißhandelten Roma erhöht, inzwischen ist der Schutz der Roma-Wohngebiete durch die Kfor erhöht worden, trotzdem kommt es weiterhin zu Vertreibungen, Plünderungen und Mißhandlungen an Roma.
Nach Presseberichten (TAZ, 17.7.1999: "Das war nicht unser Krieg", TAZ, 20.7.1999: "Roma werden gejagt und gehaßt", FR, 12.6.1999: "Roma werfen UÇK Folter, Mord und Vertreibung in Kosovo vor") werfen die Kosovo-Albaner den Roma ferner vor, sich auf seiten der Serben an Plünderungen und Vertreibungen von Kosovo-Albanern beteiligt zu haben. Nach einem Bericht der New York Times vom 11.7.1999 ("Kosova war over, Gypsies are left amid vengeful neighbors") sollen von den 1991 gezählten 30.000 bis 40.000 Roma im Kosovo nur noch 6.000 - 7.000 in dieser Provinz verblieben sein. Laut UNHCR befinden sich in den Flüchtlingslagern in Mazedonien bereits mehrere tausend Roma, insgesamt sollen inzwischen knapp 200.000 Serben und Roma die Provinz verlassen haben. Andere Roma versuchen, nach Italien zu gelangen. Nachdem die erste Fluchtwelle unmittelbar nach Abzug des serbischen Militärs aus dem Kosovo eher durch eine allgemeine Furcht vor Racheakten der Albaner veranlaßt war, werden als Fluchtgründe inzwischen neben der offensichtlichen Zerstörung der Wohnhäuser auch Morddrohungen und Mißhandlungen durch Albaner genannt. amnesty international ist es leider nicht möglich, genauere Angaben über das Ausmaß der Verfolgung und Zerstörung zu machen.
Zur weiteren Information über die Situation der Roma möchten wir Sie auf den im August 1999 erschienenen Bericht der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch unter dem Titel "Federal Republic of Yugoslavia - Abuses against Serbs and Roma in the new Kosovo" und auf den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker "Bis der letzte 'Zigeuner' das Land verlassen hat", 2. Aufl. September 1999, hinweisen.
Die Regierung Milosevics versuchte bisher, die Flucht der Serben aus dem Kosovo dadurch zu verhindern, dass sie ihnen die Niederlassung in anderen Gebieten der BR Jugoslawien erschwerte oder verhinderte und sie von staatlicher Unterstützung ausschloss. Über den Umgang mit nach Serbien geflohenen Roma liegen amnesty international keine zusätzlichen Informationen vor, aber von dem bisherigen Vorgehen der Serben gegenüber Roma ausgehend kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe weit größere Schwierigkeiten haben, sich in Serbien niederzulassen oder als Flüchtlinge Unterstützung von staatlicher Seite zu erhalten.
Zum derzeitigen Zeitpunkt ist es sehr schwer zu beurteilen, inwieweit die Verfolgung der Roma flächendeckend ist. Nach Betrachtung aller zur Verfügung stehenden Informationen ist ihre Lage im Kosovo heute weitaus schwieriger als vor dem Beginn der Kämpfe zwischen UCK und serbischem Militär. Auch die Frage nach einer inländischen Fluchtalternative ist zur Zeit nicht eindeutig zu beantworten. Abgesehen von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Serbien oder Montenegro, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie von dort wiederum vertrieben werden.
Weitere Dokumente:
United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Monatsberichte vom 24.08.1999, 7 S., L4334, und vom 15.09.1999, 8 S., L4333
Aus dem Bericht vom 24.08.1999: Minorities at Risk: As a result of arrangement made by the US Government, IOM assumed the responsibility for the movement of some 1,500 Congolese Tutsi, currently in "protective custody" in Kinshasa and Lubumbashi, to Benin and Cameroon. Office of the UN HC/DRC serves as an intermediary between IOM (contact group) and the Government of the DRC. By mid August the contact group on minorities and the DRC Government found a compromise formula whereby the detained persons will be given travel documents stating the temporary nature of their departure. HC/DRC addressed a letter to the DRC authorities, requesting them to formally confirm the internees' rights to return any time they wish and to preserve their acquired rights under the Congolese legislation. The first flight from Kinshasa to Cotonou are to be organised by IOM on 29 and 31 of August 1999. Prompted by the positive development of the detained persons' dossier' a number of persons of Tutsi origin that were in concealment since August 98, commenced to arrive to the protective custody centres in Kinshasa and Lubumbashi.
Human Rights: July-August were marked by a wave of repression against human right activists and political parties in Kinshasa. Arrests and arbitrary detentions of a number of political personalities from 25 through 31 July -64 members of the Parti Lumumbiste Unifié- PALU; 2 human right activists of Voix des sans Voix (VSV), the Secretary General of "Avocats sans Frontières" NGO and Mr. Christophe Lutundula, the chairman of the "Mouvement de Solidarité pour la Démocratie"- represent the largest political repression campaign in the Government held areas of the DRC since the outbreak of the war.
Aus dem Bericht vom 15.09.1999: Minorities at Risk: 370 individuals of Tutsi origin were airlifted from the "protective custody" centre in Kinshasa to Cotonou (Benin) by IOM on 30 and 31 August. Of these 370 people 79 will shortly proceed to Belgium and another 30 Burundian nationals will be given refugee status and taken care of by UNHCR/Benin. Subsequent to the first evacuation exercise, the influx of ethnic Tutsi to the office of the UN High Commissioner for Human Rights from places of their hiding in Kinshasa and Lubumbashi considerably increased. On average 50-60 persons a day arrived to HCHR office or to the Ministry for Human Rights. As of 15 September some 500 newly identified Congolese Tutsi and Rwandan nationals have been registered by the HCHR office in Kinshasa. The new arrivals are being accommodated at the INSS site in Kinshasa. IOM advance team in Lubumbashi is preparing an identical exercise.
Human Rights: Intimidation of human rights and political activists have been observed both in the Government and RCD held areas. South Kivu has seen the arrest of several human rights activists including the Co-ordinator of the major local NGO and a local radio station, Radio Maendeleo. Both have since been released. Arrests and intimidation of those suspected of sympathy with pro-Ugandan branch of RCD by security services were observed in Kisangani. Similar measures were taken by security forces in Kinshasa. Several outspoken journalists and prominent political personalities who called for democratisation of the DRC, as stipulated in the Lusaka agreement, were