September 1999
Liebe Leserinnen und Leser,
wir erweitern unser Informationsangebot für Sie:
www.asyl.net - Wie seit langem geplant, ist Ende August unsere Internet-Seite www.asyl.net ins Netz gegangen. Das eine oder andere ist sicher noch verbesserungsfähig; aber schon jetzt erwartet Sie ein in Deutschland wohl einmaliges, frei zugängliches Internet-Verzeichnis mit hoffentlich ziemlich viel von dem, was Asylpraktiker benötigen. Sie meinen, dass etwas fehlt? Kein Problem, wir werden die Seite weiter ausbauen. Ihre Anregungen sind uns wie immer willkommen.
e-mail-Dienst zu Herkunftsländern - Er hat zwei Bestandteile: 1. die Herkunftsländer-Kurzmeldungen mit den jeweiligen Originalpresseartikeln und 2. sonstige aktuelle Herkunftsländerdokumente aus dem Internet. Verstärkt suchen wir seit einiger Zeit nach aktuellen Dokumenten zu Herkunftsländern im Internet, die Sie jetzt auch bequem als Dateien erhalten könnten. Ausserdem wollen wir die Aktualitätslücke verkleinern, die zwischen den gewöhnlichen Pressemeldungen und dem Eintreffen des ASYLMAGAZINS bei Ihnen besteht. Wenn Sie mit Anerkennungsverfahren zu tun haben, wird sich der neue e-mail-Dienst für Sie lohnen. Also: Schicken Sie uns Ihre e-mail-Adresse; per Post, Fax oder eben per e-mail. Betreff: e-mail-Dienst.
Beide Angebote können Sie natürlich nur wahrnehmen, wenn Sie privat, dienstlich oder über Dritte einen Internetzugang haben. Haben sie noch keinen Internetzugang? Dann sind Sie sicher (noch) in bester Gesellschaft. Falls Sie vorsorglich oder aufgrund der Vorteile dieses Mediums die Seite wechseln wollen: Auf der Umschlagrückseite haben wir einige einfache Informationen über den Weg ins Internet für Sie zusammengestellt.
Nun, was gibt es Neues in Asylpraxis (und -politik)? Die Lageberichte sollen reformiert werden. Sollen sie das wirklich? Mehr dazu in den Nachrichten Bund.
Die EU-Migrationspolitik stürmt den nächsten Gipfel. Wie kommt sie wieder unten an? Nichts Neues vom Norden erwarten wir in den Nachrichten Europa; es sei denn, das deutsch-französische Gespann zieht kräftiger.
Prognosen sind bekanntlich schwierig. Verwaltungsrichter treffen ständig Prognosen; so z.B. zur Sicherheit der kurdisch beherrschten Gebiete. Wie lange ist der Nord-Irak noch vor Saddam Hussein sicher? , fragt sich das Deutsche Orient-Institut. Und mit ihm das Verwaltungsgericht Oldenburg, welches entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung die inländische Fluchtalternative für Kurden verneint! Angesichts der wohl nervöser werdenden britischen und amerikanischen Luftüberwachung vielleicht sogar zu Recht? Urteilen und lesen Sie selbst auf Seite 16ff.
Vietnam : Welche Aktivitäten muss ein Exil-Vietnamese an den Tag gelegt haben, um noch eine Chance auf Anerkennung zu haben? Wir stellen drei Obergerichte nebeneinander. Sie unterscheiden sich in Härte und Nuancierung. Als Ergänzung drucken wir zwei kurze Gutachten zu religiöser Verfolgung auszugsweise ab.
Wieviel Mitwirkung dürfen Ausländerbehörden verlangen? Auch von vornherein aussichtslose mehrfache Botschaftsbesuche? Erstreckt sich die Mitwirkungspflicht par ordre de mufti auch auf den Ehegatten? Um diese und ähnliche lästige (aber eben nicht lässliche) Alltagsfragen geht es in der Rubrik “Aus der Beratungspraxis” von Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Holger Hoffmann.
Ist etwas für Sie Nützliches dabei? Wäre schön, meint
Ihr Manfred Kohler
Lageberichte reformiert?
Mit großem Presseecho verkündete Staatsminister im Auswärtigen Amt Ludger Volmer am 2.9.1999, dass Lageberichte zukünftig:
Zu den Lageberichten gebe es keine Alternative, da der Bund sie aufgrund von Amtshilferechts (!) zu erstellen habe. Die Lagerichte sollen jedoch weiterhin als Verschlusssache eingestuft werden und ohne redaktionelle Mitwirkung anderer Ressorts, aber auch hiesiger Menschenrechtsorganisationen entstehen. Verschiedene Menschenrechts- und Flüchtlingshilfsorganisationen erörtern seit einigen Wochen mit dem Auswärtigen Amt einzelne Lageberichte. Der erste Lagebericht nach neuem Muster (zur Türkei) ist nach langen Geburtswehen am 7. September aufs Gleis gesetzt worden. Allerdings läßt die erste Pressepublikation zu seinem Inhalt (Der Spiegel 37/99, S. 17; N3895) nicht eben auf einen radikalen Wandel schließen. Der Lagebericht Türkei kann unter der Nummer L3991 bei IBIS e.V. bestellt werden.
Transportverbot rechtens
Das Beförderungsverbot nach § 74 AuslG für Ausländer ohne gültigen Pass oder/und Visum verletzt die Fluggesellschaften nicht in ihren Rechten. Dies entschied am 7.9.1999 das Bundesverwaltungsgericht (Az. 1 C 9 und 10 /99; Entscheidung liegt noch nicht vor).
Schwerbehindertenausweis für Geduldete
Auch Ausländer, die in Deutschland nur mit einer Duldung leben, können Vergünstigungen des Schwerbehindertenrechts beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie “auf unabsehbare Zeit” in der Bundesrepublik bleiben werden. (Bundessozialgericht, U.v. 2.9.99 - B 9 SB 1/99R; Entscheidung liegt noch nicht vor)
Arbeitsverbote für Geduldete
Offenbar mit Unterstützung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung wird für Geduldete der Zugang zum Arbeitsmarkt in einer Reihe von Bundesländern weiter beschränkt. Es handelt sich dabei um die Bundesländer NRW, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Niedersachsen und Bremen. In diesen Ländern wird der Zugang nur zu einigen Dutzend Berufen untersagt; dies sind jedoch regelmäßig diejenigen Tätigkeiten, die auch für sprachlich nicht qualifizierte Ausländer offenstehen. Indirekt entsteht so ein Arbeitsverbot. (FR 26.8.99, N3900)
BGS-Beamte Passagiere ohne Hoheitsbefugnisse
Für erhebliche Unruhe in Luftfahrtkreisen sorgte die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der PDS-Fraktion zu den Befugnissen der BGS-Beamten bei Abschiebungen per Flugzeug. Nach dieser Antwort habe ein BGS-Beamter ab dem Schließen der Flugzeugtüren keinerlei polizeiliche Befugnisse mehr. Ergreifen BGS-Beamte auf einem Flug Maßnahmen gegen Abzuschiebende, handele es sich um eine schlichte Auseinandersetzung zwischen Passagieren (FR 31.8. 99, N3899).
Bundesverfassungsgericht online
Das Bundesverfassungsgericht teilt in einer Presseerklärung vom 20.9.99, dass seine ab 1.1.1998 ergangene Rechtsprechung nun auch online abrufbar ist. Die Internetadresse lautet: www.bundesverfassungsgericht.de .
Baden-Württemberg: Abschiebungsandrohungen gegen Kosovo-Albaner
Das Innenministerium Baden-Württemberg fördert weiterhin aktiv die freiwillige Rückkehr von Kosovo-Albanern, schreibt jedoch am Ende eines entsprechenden Erlasses vom 12.8.99 (Az.:4-13-JUG/90; R 3898), dass trotz der ausdrücklich festgestellten derzeitigen Unmöglichkeit von Abschiebungen wieder Abschiebungen angedroht werden sollen.
Berlin betreibt Leistungsversagung für Kosovo-Albaner
In einem Rundschreiben vom 17.8.99 (Az.: V A 31/33, R3897) teilt der Senator für Inneres den Bezirksämtern mit, dass - ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall - im Prinzip allen Kosovo-Albanern die Rückkehr in den Kosovo möglich und zumutbar sei. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Leistungsumfang nach dem AsylbLG auf die Übernahme der Rückreisekosten und eine angemessene Reiseverpflegung beschränkt werden kann (und nach Auffassung der Senatsverwaltung: auch muß).
Sachleistungsprinzip in Niedersachsen jetzt flächendeckend
Wie der niedersächsische Flüchtlingsrat in seiner gleichnamigen Zeitschrift (Heft 5/99) berichtet, wird das Sachleistungsprinzip in Niedersachsen jetzt flächendeckend angewandt; dies angeblich zum Schutz vor Geldforderungen der Schleuser.
NRW: Schutz für traumatisierte Bosnier
In einem Schreiben vom 24.8.99 teilt das Innenministerium NRW dem Kreis Wesel mit, dass zwar der generelle Abschiebeschutz für in Behandlung befindliche traumatisierte Bürger Bosnien und Herzegowinas ausgelaufen sei; jedoch sei auf absehbare Zeit mangels verfügbarer Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina eine Duldung zu erteilen; hinsichtlich der quantitativ unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten bezieht sich das Innenministerium auf das Auswärtige Amt. Es bestehe daher ein individuelles Abschiebungshindernis nach § 53 VI AuslG. Die Maximaldauer einer Duldungserteilung (1 Jahr) könne daher ausgeschöpft werden. (R3904)
Schleswig-Holstein: Kein § 54 AuslG für DR Kongo
Mit Rundschreiben vom 14.9.99 erklärt das Innenministerium Schleswig-Holstein, dass es aufgrund des ad hoc-Lageberichts zur Demokratischen Republik Kongo keine Notwendigkeit für einen generellen Abschiebestopp sehe. (R3905)
Die Beschlüsse des Europäischen Rates Mitte Oktober
Der Europäische Rat ist das EU-Gremium der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten und somit das praktisch wie rechtlich höchste Entscheidungsgremium der Europäischen Union. Mitte Oktober wird der Europäische Rat in Finnland (Tampere) zusammenkommen, um sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Innen- und Rechtspolitik zu beschäftigen. In dem uns vorliegenden Papier von Ende Juni wird der Gipfel in Tampere inhaltlich vorbereitet (Rats-Dokument 9547/99/ASIM 28 in der Fassung vom 23.6.99, N3893). Die uns vorliegende Fassung, die allerdings die jüngste deutsch-französische Initiative (die Presseerklärung des BMI vom 17.9.99 zum Ratstreffen in Turku gibt über den Inhalt der sog. “Notiz” leider keinerlei Auskunft; siehe aber unten “Weitere Anmerkungen”) noch nicht integriert haben konnte (siehe dazu unten), fasst für den Bereich Asyl- und Flüchtlingspolitik im wesentlichen schon früher gesetzte Ziele zusammen:
Weitere Anmerkungen:
High Level Working Group: Ansätze zur Fluchteindämmung
Die auf holländische und deutsche Initiative eingesetzte sog. High Level Working Group (bestehend aus hohen Beamten sowohl der Innen- als auch der Außenministerien) hatte die Aufgabe, neue Konzepte der integrierten (sog. pfeilerübergreifenden) Flüchtlingspolitik in bezug auf eine Reihe von Herkunftsländern bzw. Mikroregionen zu entwickeln. Wie der bisherige Vorsitzende der Gruppe, Ministerialdirigent Dr. Born aus dem deutschen Auswärtigen Amt (mittlerweile deutscher Botschafter in Mexico), auch gegenüber Nicht- Regierungsorganisationen immer wieder bemerkte, gehe es dabei darum, den Staats- und Regierungschefs auf dem EU-Gipfel in Tampere eine Reihe von prägnanten, operationellen Vorschlägen zu unterbreiten. Die Vorschläge werden im wesentlichen wohl so aussehen:
Der Berichtsentwurf enthält außerdem - teilweise interessante - Lagebschreibungen, die wir voraussichtlich in einem der nächsten Hefte vorstellen werden.
(Quelle: Migration News Sheet September 1999, S. 6ff; N3894)
EGMR-Verfahren: Holland gibt nach
Vermutlich um eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vermeiden hat die niederländische Regierung im Fall eines kurdischen Türken im Wege des Vergleiches ein humanitäres Daueraufenthaltsrecht gewährt. (Fall Incedursun/Niederlande, 33124/96)
UK: Starke Zunahme der Asylanträge
In Großbritannien rechnet man mit einer Gesamtzahl von 68.000 Asylanträgen für das Jahr 1999, gegenüber 46.000 im Vorjahr. Im Juli erreichte die Zahl der monatlichen Asylanträge mit 6.600 einen neuen Rekord. Die Zahl der getroffenen Entscheidungen ist gleichzeitig im Sinken begriffen. Dadurch vergrößert sich (trotz entgegenstehender früheren Ankündigungen von Innenminister Straw) der Rückstau um allein 28.000 Anträge binnen Jahresfrist auf derzeit 82.000. NZZ 1.9.99, N3892). Die generelle Schutzgewährung für Kosovo-Albaner wurde unterdessen aufgehoben, so dass Kosovo-Albaner nunmehr das normale Asylverfahren durchlaufen müssen (taz 15.9.99, L4011).
Schweiz: Ebenfalls Arbeitsverbot
Auch in der Schweiz wurden die Regelungen zur Arbeitsaufnahme, hier jedoch von Asylbewerbern und “vorläufig Aufgenommenen” verschärft. Danach sollen diese Personen ab dem 1.9.99 bis zum 31.8.99 nicht arbeiten dürfen, wenn sie nach dem 1.9.99 eingereist sind. (NZZ 26.8.99, N3896).
Griechenland erhält Asyldekret
Erstmals erhhielt das Sichere Drittland Griechenland am 6. Juni diesen Jahres eine rechtliche Grundlage für das dortige Asylverfahren. Das Dekret Nummer 61/1999 enthält nach Angaben von UNHCR und des Griechischen Flüchtlingsrats erhebliche Verbesserungen gegenüber der bisherigen, nicht geregelten Praxis. Der englische Text der Verordnung und eine Zusammenfassung (“main features”) können bestellt werden bei: Greek Refugee Council, 00301 3803774 (Fax).
Ägypten: Mehrere Personen, darunter ein mutmaßlicher Anhänger der Organisation Al-Jihad, sind vom Vollzug der Todesstrafe bedroht (ai UA 198/99 v, 4.8.99, L3878; ai UA Extra 103/99 v. 6.8.99, L3879; ai UA Extra 107/99 v. 10.8.99, L3880).
Afghanistan: Die UN-Sonderbeauftragte für Gewalt gegen Frauen, Radhika Coomaraswamy, beklagte nach einer mehrtägigen Reise durch Afghanistan die in allen Bereichen zu beobachtende Verletzung der Rechte der Frauen. Diese offizielle Politik betreffe ihre Gesundheit, Ausbildung, Bewegungsfreiheit und ihre körperliche Unversehrtheit. Aufgrund des Arbeitsverbots steige die Zahl der Frauen, die sich aus Not prostituierten oder bettelten, wobei ersteres öffentliches Auspeitschen zur Folge habe (Synopse der jeweils unvollständigen Meldungen: FR 14.9.99, L4004; BBC 12.9.99, L3875; The Guardian 13/14.9.99, L3871). Ein königstreuer prominenter Politiker ist am 15.7. von zwei unbekannten Motorradfahrern erschossen worden (Südasien S. 68, L3881). Die beste Hintergrundanalyse zu der Sommeroffensive der Taliban fand sich ebenfalls in der Fachzeitschrift Südasien (S. 69f; L3882). Unterdessen geraten afghanische Flüchtlinge im Iran zunehmend unter Druck: sie sollen ungeachtet des angespannten Verhältnisses des Iran zu den Taliban zur Rückkehr bewegt werden (FR 16.8.99, L3883).
Algerien: Widersprüchliche, aber in der Tendenz positive Meldungen: 98,6 Prozent der Personen, die an dem Referendum des Präsidenten zur Beendigung des Bürgerkriegs teilgenommen haben, stimmten für den Vorschlag des Präsidenten (Teilamnestie etc.); die Wahlbeteiligung war mit 85 % ungewöhnlich hoch (FAZ 18.9.99, L3884). Noch unmittelbar vor dem Referendum töteten Teile der radikalen Islamisten zahlreiche Menschen (BBC 25.8.99, L3726 und L3725; AFP 16.8.99, L3666). Auch danach gab es noch Anschläge (BBC 19.9.99, L4029). Andere islamistische Radikale ergaben sich jedoch (BBC 9.9.999, L3858; BBC 5.9.99, L3839). Nach Meldung der algerischen Nachrichtenagentur soll es ai zukünftig wieder gestattet sein, das Land zu bereisen (BBC 16.9.99, L4012). BBC schreibt als Zwischenbilanz zur Amnestie: “Hundreds of Islamists serving prison sentences have already been released - though many more remain behaind bars, and many of the thousands who disappeared have not been freed or accounted for” (BBC 19.9.99, L4029).
Angola: Mehrere UN-Organisationen haben angesichts der wohl immer katastrophaler werdenden Hungersnot an die Weltöffentlichkeit appelliert (BBC 25.8.99, L3727; FR 25.8.99, L3885). Auch andere Berichte befassen sich hauptsächlich mit der Hungersnot (The Observer 13.9. 99, L3870; BBC 1.9.99, L3813). Die Kämpfe gehen in einigen Regionen fort (NZZ 30.8.99, L3739). Die Angolanische antimilitaristische Menschenrechtsinitiative I.A.A.D.H. behauptet in einer Presseerklärung vom 18.8.99 (L3759), dass 19 Angolaner nach ihrer Abschiebung von Lissabon nach Luanda am 21.5.99 direkt von der angolanischen Staatssicherheit verhaftet und seitdem inhaftiert gehalten werden; die uns nicht bekannte Organisation bezieht sich dabei auch auf eine Meldung der angolanischen Zeitung “Folha 8".
Bangladesch: Das Land wird von einer Reihe, teilweise von der Opposition geschürten, partiell gewalttätigen Demonstrationen heimgesucht (NZZ 13.9.99, L3864; BBC 12.9.99, L3877; Südasien 5/99, S. 60, L3887). Die Regierung versucht hingegen, ein rigides Law-and-Order-Programm durchzusetzten (FR 15.9.99, L3886).
Birma: Die Opposition hatte zu landesweiten Massenprotesten für den 9.9.99 aufgerufen; wider Erwarten blieben diese jedoch aus. Die Junta dementierte Berichte, nach denen 500 Oppositionelle im Vorfeld verhaftet worden seien, räumte jedoch die Festnahme von 40 Personen ein (FR 10.9.99, L3855).
Bosnien-Herzegowina: Moslemische Rückkehrer sind 80 KM südlich von Sarajevo (also vermutlich in kroatisch kontrolliertem Gebiet) mit Mörsergranaten beschossen worden (AFP 9.9.99, L3854).
Burundi: Der Bürgerkrieg ist erneut offen ausgebrochen (taz 1.9.99, L3822; BBC 16.9.99, L4013; The Guardian 2./3.9.99, L3819; BBC 30.8.99, L3741). Er erreichte auch die Hauptstadt (BBC 20.9.99, L3987). Einen Überblick über die “Normalität” bis zum Ausbruch der jüngsten Kämpfe gibt eine Presseerklärung von ai (AFR 16/16/99, L3371) v. 17.8.99, die auf einen neuen Bericht Bezug nimmt.
China: Die Regierung zeigt Härte sowohl gegenüber Dissidenten als auch gegen Uighuren, meint die Neue Zürcher Zeitung (20.9.99, L4025). Es häufen sich ai-Urgent Actions bzgl. uighurischer Autonomie-Aktivisten (Extra 77/98-5 v. 2.9.99, L3888; mehrere uns elektronisch übermittelte UA aus August 1999, die wir in eine Datei zusammengefasst haben: L3861; Presseerklärung v. 16.8.99, ASA 17/34/99, L3372). Führende, jedoch nicht einfache Mitglieder der Falung Gong - Sekte sollen auch nach Bestätigung des chinesischen Aussenministeriums vor Gericht gestellt werden (BBC 9.9.99, L3848). Bei einer landesweiten Aktion Mitte September sind allein 300 Anhänger verhaftet worden (NZZ 20.9.99, L4023; FR 20.9.99, L4027). Erneut sind auch drei führende Mitglieder der nicht zugelassenen Demokratischen Partei festgenommen worden (FR 3.9.99, L3832). Zwei Offiziere sind wegen Spionage für Taiwan hingereichtet worden (NZZ 14.9.99, L4001). Acht Bauern sind im Süd-Westen unter dem Vorwurf festgenommen worden, eine Geheimarmee zum Sturz der Regierung aufgebaut zu haben (FAZ 27.8.99, L3889). Aus Anlass des Todes eines tibetischen Mönches berichtet BBC unter Berufung auf Human Rights Watch, dass in den tibetisch bevölkerten Gebieten ausserhalb der nicht mehr alle tibetischen Siedlungsgebiete abdeckenden chinesischen Provinz Tibet Tibeter verhaftet, gefoltert und misshandelt werden; hierfür genüge es, Briefe an gefangene Tibeter zu schicken oder Plakate aufzuhängen, in denen China zum Verlassen Tibets aufgefordert wird (BBC 8.9.99, L3849). China zeigt möglicherweise auch Interesse an aus wirtschaftlichen Gründen emigrierenden Personen: Es forderte Kanada auf, 190 mit einem Boot in Nord-West-Kanada gestrandete Immigrationswillige wieder nach China zurückzuschicken; begründet wurde die Forderung damit, dass es in China keine politische Verfolgung gebe (NZZ 17.9.99, L4017).
Cote d’Ivoire: Anhänger des Oppositionsführers und ehemaligen Premier-Ministers Alasanne Ouatarra wurden nach Auseinandersetzungen um die Staatsbürgerschaft Ouatarras verhaftet (BBC 15.9.99, L4009).
Irak: Nach Angaben der oppositionellen Kommunistischen Partei sind 26 Regimegegner auf persönliche Weisung von Saddam Hussein hingerichtet worden; die Hinrichtungen stünden in Zusammenhang mit den Protesten in den südlichen, mehrheitlich schiitisch bevölkerten Provinzen (taz 14.9.99, L4007).
Iran: Vier angebliche Anführer der Studentenunruhen sind nach Angaben des Chefs des Teheraner Revolutionsgerichts zum Tode verurteilt worden, in zwei Fällen habe der Oberste Gerichtshof die Urteile schon bestätigt; insgesamt seien von 1500 verhafteten Studenten 500 wieder freigelassen worden, in 20 Fällen habe es Freispruch gegeben, 45 Studenten seien zu Haft oder Geldstrafen verurteilt worde; 200 weitere Verhaftete sowie 800 vermutlich gegen Kaution Freigelassene müssen noch auf ihr Urteil warten (SZ 14.9.99, L4003). Die Auseinandersetzung zwischen konservativen Mullahs und liberaleren Kräften wird derzeit hauptsächlich auf dem Feld der Presse ausgetragen: Verbot der liberalen Zeitung Neschat, Apostasie-Vorwurf durch Khamenei, Kopfgeld-Jagd auf Chefredakteur (FR 13.9.99, L3867; BBC 1.9.99, L3812, siehe auch die Analyse in Le Monde 1.9.99, L3818) .
Israel (inkl. pal. Autonomiegebiete): Israel hat als ersten Schritt zur Umsetzung eines Abkommens mit den palästinensischen Autonomiegebieten 199 palästinensische Gefangene freigelassen (NZZ 10.9.99, L3850). Israels Oberster Gerichtshof verurteilte die offenbar gängige Praxis der Folter durch den israelischen Geheimdienst Shin Bet (BBC 6.9.99, L3840), was jedoch teilweise den Ruf nach einer gesetzlichen Grundlage für die Folterpraxis laut werden ließ. In den palästinensischen Autonomiegebieten ist ein mutmaßlicher Straftäter in einem unfairen Gerichtsverfahren zur Todesstrafe verurteilt worden (ai UA Extra 117/99 v. 27.8.99, L3890; AFP 27./28.9.99, L3745).
Jordanien: Führende Mitglieder der palästinensischen Organisation Hammas werden per Haftbefehl gesucht, um sie dazu zubewegen, von einer Auslandsreise nicht mehr nach Jordanien zurückzukehren (BBC 12.9.99, L3872).
Jugoslawien: Zwischen dem Einmarsch der KFOR-Truppen und Ende August gab es nach Angaben der KFOR im Kosovo 286 vorsätzliche Tötungen (FR 2.9.99, L3811). die Vereinten Nationen teilten Anfang September mit, bei Minenexplosionen seien 40 Menschen zu Tode gekommen und 192 verletzt worden (AFP 9.9.99, L3853). Auch nach dieser Zwischenbilanz kamen Menschen (überwiegend Serben und Roma) durch Gewalt zu Tode (Reuters 2.9.99, 18 Uhr 18, L3830; FR 3.2.99, L3833; FR 9.9.99, L3847). Die Vertreibungsmaßnahmen gegen 150.000 Roma und Aschkali wird von einer Dokumentation der Gesellschaft für bedrohte Völker detailliert beschrieben (siehe unser Länderteil); der Bericht wird teilweise auch in der Tagespresse recht ausführlich widergegeben (z.B. FAZ 8.9.99, L3891). Die Akteure der Vertreibung werden überwiegend der UCK zugerechnet, die im übrigen auch für Entführungen verantwortlich sein soll (NZZ 31.8.99, L3784). Hintergrundinformationen Machtausübung der UCK bietet die Neue Züricher Zeitung in einem weiteren Artikel gleichen Datums (L3786). UNHCR erklärte am 7.9., dass rund 220.000 Menschen, und zwar überwiegend Serben und Montenegriner, in dem letzten halben Jahr aus dem Kosovo geflohen seien (taz 8.9.99, L3845). Teilweise hat UNHCR selbst Serben evakuiert (BBC 16.8.99, L3665). Mit der Lebenssituation von aus dem Kosovo vertriebenen serbischen Volkszugehörigen in Serbien beschäftigen sich: SZ 6.9.99, L3837; FR 10.9.99, L3856.
Kamerun: Ein Journalist und zwei Menschenrechtler sind verschwunden, weil sie zu Fällen staatlichen Tötens (der sog. “brigade anti-gang”) recherchierten (ai UA 128/99-1 v. 29.7.99, L3999).
Kongo (Dem. Rep.): Aus Anlass des Besuches des UN-Sonderberichterstatter Garreton erklärten Menschenrechtsgruppen, dass mehr als einhundert Personen aufgrund ihrer politischen Ansichten in Kinshasa inhaftiert seien (BBC 29.8.99, L3744). Die Oppositionsmiliz “Rassemblement congolais pour la démocratie” (RCD) geht nach Angaben von ai mit Verhaftungen und massiven Drohungen gegen kritische Journalisten und Menschenrechtsaktivisten vor (UA Extra 123/99 v. 3.9.99, L3998).
Kuba: Behörden in Kuba haben nach Angaben der Opposition in zwei Tagen bis zu 10 Dissidenten festgenommen (AFP 10.9.99, L3852).
Liberia: Im August rückte eine Rebellengruppe, die sich wohl aus Mitgliedern verschiedener früher kämpfenden Fraktionen zusammensetzt, in Nord-Liberia ein und veranlassten Tausende Menschen zur Flucht (BBC 26.8.99, L3736). Die Rebellen sollen Zivilisten in einer Kirche massakriert haben (BBC 26.8.99, L3735). 25 Mitglieder einer Sekte namens Never Die Church sind verhaftet worden, nachdem einige ihrer Mitglieder in einer Rundfunksendung Promiskuität verteidigt haben (BBC 29.8.99, L3743).
Niger: Das Land erlebte mehrere Gefängnisrevolten mit tragischen Folgen: In dem größten Gefängnis des Landes in der Hauptstadt Niamey sind 29 Menschen zu Tode gekommen, nachdem Sicherheitskräfte gegen die Revolte vorgegangen sind. Während zunächst die Rede davon war, dass die Gefangenen infolge der Verbringung in eine Zelle ohne Luftzufuhr erstickt seien (SZ 1.9.99, L3997; The Guardian 31.8./ 1.9.99, L3788), erhoben örtliche Menschenrechtsgruppen später den Vorwurf, die Körper der Opfer wiesen Spuren von Gewalteinwirkung auf (taz 2.9.99, L3821). Aus dem Gefängnis der zweitgrößten Stadt Nigers, Zinder, sind nach Revolten einige Dutzend Häftlinge ausgebrochen; die Polizei verhaftete 200 Personen wegen des Verdachts, dass sie die Häftlinge versteckt hätten (BBC 9.9.99, L3859).
Nigeria: Sicherheitskräfte sollen nach Angaben der regierungseigenen Zeitung Daily Times mehrere aufständische Jugendliche in der Delta-Region erschossen haben; dies wurde von der Polizei dementiert, jedoch die Verhaftung von Jugendlichen bestätigt (BBC 13.9.99, L4005).
Pakistan: In Karachi und Hyderabad wurden mehrere Tausend bzw. 300 Oppositionelle nach Demonstrationen und (Hunger-) Streiks verhaftet (BBC 12.9.99, L3876; FR 13.9.99, L3868). Der Generalsekretär der Oppositionspartei MQM suchte in Großbritannien um Asyl nach (BBC 10.9.99, L3860). Ein anderer MQM-Sprecher machte geltend, die Verurteilung zur Todesstrafe zweier MQM-Mitglieder beruhe auf der Anwendung von Folter in einem unfairen Gerichtsverfahren (BBC 25.8.99, L3729). Gut aufgearbeitete Hintergrundinformationen zur Menschenrechtssituation finden sich in einem Artikel über die Pakistanische Menschenrechtskommission in Südasien 5/99 (L3996).
Ruanda: ai befürchtet, dass mehrere Regimekritiker, ein Journalist und vier Oppositionelle der Partei MDR (Mouvement Démocratique Républicain) in einem unfairen Gerichtsverfahren nur aufgrund ihrer kritischen Haltung verurteilt werden könnten (UA 52/99-4 v. 18.8.99, L3994; UA 199/96-6 v. 7.9.99, L3995).
Somalia: Der Süden Somalias wurde von heftigen Kämpfen (BBC 12.9.99, L3873) sowie Hunger und medizinischer Unterversorgung (BBC 5.9.99, L3841) heimgesucht; beides führte zu zahlreichen Toten. Auch in der Nord-Ost-Provinz Puntland gab es Tote wegen Hunger und Trockenheit (BBC 20.9.99, L3986).
Sri Lanka: Moderate tamilische Politiker und Militärs wurden von den Tamil Tigers bedroht oder tatsächlich getötet (BBC 2.9.99, L3834; ai UA 217/99 v. 24.8.99, L3994 = BBC 25.8.99, L3728). Bei der jüngsten Regierungsoffensive im Kampf gegen die LTTE (Tamil Tigers) gab es mehrere Hunderte Tote und Verletzte (NZZ 13.9.99, L3863; BBC 13.9.99, L4008; BBC 16.9.99, L4014). Bei einer Gegenoffensive am 18.9.99 wurden 61 Dorfbewohner getötet (NZZ 20.9.99, L4022).
Sudan: Elf wegen Störung der öffentlichen Ordnung angeklagte Oppositionelle sind freigesprochen worden, da sie sich nur in privaten Räumen getroffen haben (BBC 12.9.99, L3874). Im Südsudan wird ein neuer Waffengang erwartet (BBC 14.9.99, L4006). Der Bürgerkrieg hat aus dem Süd-Sudan insgesamt rund 4 Millionen Menschen vertrieben (FR 17.9.99, L3990).
Türkei: Der umstrittene Entwurf für ein Amnestiegesetz und die politischen Auseinandersetzungen darum sind ausführlich beschrieben in: IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 32 v. 2.9.99, L3846. Zahlreiche weitere Artikel beschäftigen sich mit dem Vorhaben, gewöhnliche und staatsnahe Kriminelle zu amnestieren, während Meinungsdelikte ausgenommen werden sollen: The Economist 4.9.99, L3993; taz 31.8.99, L3790; SZ 30.8.99, L3740; u.v.a.m.. Trotz der Erklärung der Brüder Öcalan, den Guerillakrieg aufzugeben, bereitet der Abzug der PKK-Kämpfer offenbar Schwierigkeiten und zieht sich hin (NZZ 3.9.99, L3828 unter Berufung auf Osman Öcalan). So kam es im Osten der Türkei zu Kämpfen zwischen der Armee und PKK-Guerillas, bei denen 14 von ihnen starben (NZZ 10.9.99, L3851).
Vietnam: Wie auch im Vorjahr will die Regierung fast zweitausend Gefangene freilassen, jedoch ist unklar, ob - wie im Vorjahr - auch einige politische Gefangene dabei sein werden (BBC1.9.99, L3817).
Weißrussland: ai sieht einen in einem unfairen Gerichtsverfahren
bedrohten Kriminellen von der Todesstrafe bedroht (UA 235/99 v. 10.9.99,
L3992).
Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bremen:
I.
“Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und erforderliche Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen” (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG).
“Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesem Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben (§ 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG).
Diese Vorschriften umschreiben den Rahmen, innerhalb dessen von Ausländern “Mitwirkung” in behördlichen Verfahren gefordert werden kann. In folgendem Text soll versucht werden, anhand von drei Beispielsfällen zu zeigen, welche “Kreativität” Sachbearbeiter von Ausländerbehörde und Verwaltungsrichter bei der Konkretisierung dieser Mitwirkungspflichten entfalten und zugleich, wie intensiv Mitwirkung gefordert wird.
Den Beispielfällen ist gemeinsam, dass die Ausländer sich geduldet in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG beantragt hatten. Gerade bei dem Versuch eines “Aufstiegs” vom nur geduldeten zum gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG legalisierten Aufenthalt wird die Mitwirkungspflicht zu einer schwierigen Klippe auf dem ohnehin steinigen Weg zur Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik.
Die nachstehenden Überlegungen können nur Anregung sein, über Umfang und Zumutbarkeit der den Ausländern auferlegten Mitwirkungspflichten sowie die behördlichen Amtsaufklärungspflichten erneut nachzudenken.
1. Fall: Kurde ohne Staatsangehörigkeit
Der Betroffene, als Kind nach Deutschland eingereist, stammt aus einer Familie staatenloser Kurden mit früherem Wohnsitz in Beirut/Libanon. Weder er noch seine Eltern seien im Libanon staatlich registriert gewesen. Er hält sich seit Jahren nach einem – erfolglosen – Asylverfahren geduldet in Deutschland auf und beantragte einen Reiseausweis gemäß Staatenlosenabkommen und eine Aufenthaltsbefugnis.
Ausländerbehördlich wird von “ungeklärter Staatsangehörigkeit” ausgegangen, weil ein Nachweis über die Staatenlosigkeit oder Auszüge aus dem Personenstandsregister des Libanon nicht vorgelegt worden seien. Eine Vorsprache bei der libanesischen Botschaft in Deutschland sei nicht nachgewiesen. Der Antragsteller habe daher nicht hinreichend mitgewirkt.
2. Fall: Binationale Ehen
Bei den Antragstellern handelt es sich um ein gemischt-nationales Ehepaar: der Mann ist Vietnamese, die Frau Polin. Sich kennengelernt und geheiratet haben sie, als beide als “Vertragsarbeitnehmer” in der früheren CSFR tätig waren. Sie sind 1991 nach Deutschland eingereist und haben zunächst beide Asylanträge gestellt. Das Verfahren endete für die Ehefrau als polnische Staatsangehörige sehr bald ohne Erfolg. Das Verfahren des Ehemannes zog sich über sechs Jahre hin, bis letztendlich das OVG ein anerkennendes Urteil des VG aufhob.
Nachdem weitere zwei Jahre vergangen sind, beantragen beide die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Beide sind als Arbeitnehmer tätig und beziehen keine Sozialhilfeleistungen.
Die Ausländerbehörde lehnt die Anträge ab im Hinblick darauf, dass die polnische Ehefrau jederzeit nach Polen ausreisen könne. Zwar sei eine gemeinsame Rückführung nach Vietnam im Rahmen des sogenannten deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens nicht möglich. Grundsätzlich könnten jedoch auch beide gemeinsam freiwillig nach Vietnam ausreisen, oder aber der Ehemann einen Antrag auf einen Daueraufenthalt in Polen stellen. Bis darüber entschieden sei, werde sein Aufenthalt in Deutschland geduldet. Eine Aufenthaltsbefugnis komme nicht in Betracht.
3. Fall: Chronische Erkrankung
Eine vietnamesische Staatsangehörige erkrankt in Deutschland an Diabetes mellitus in schwerem Grad. Sie muss dreimal täglich Insulin spritzen und eine strenge Diät einhalten. Ferner muss in vierzehntägigen Abständen der Blutzuckerspiegel ärztlicherseits kontrolliert werden, da die Krankheit nur schwer “medikamentös einstellbar” ist. Sie lebt mit ihrem vietnamesischen Ehemann und zwei Kindern in Deutschland. Der Ehemann ist als Arbeitnehmer tätig. Sozialhilfeleistungen werden nicht bezogen.
Es liegt eine Auskunft der deutschen Botschaft Hanoi vor, aus der sich ergibt, dass 10 Ampullen Insulin in Vietnam 48.000 Dong kosten und von den Patienten selbst bezahlt werden müssen. Eine Sprechstunde kostet 10.000 Dong. Diabetes mellitus gelte in Vietnam als “Krankheit des reichen Mannes”. Verfüge der Patient nicht über entsprechende Mittel oder könne sich durch Verwandte oder Freunde Geld beschaffen, hat er langfristig wenig Überlebenschancen.
Die Ausländerbehörde lehnt die beantragte Aufenthaltsbefugnis ab: freiwillige Ausreise nach Vietnam sei möglich. Die Antragstellerin habe zu vertreten, dass sie bisher nicht ausgereist sei (§ 30 Abs. 3 AuslG).
II.
§ 70 AuslG betont die Mitwirkungspflicht des Ausländers stärker, als im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht Mitwirkungspflichten für Antragsteller bestehen (vgl. Kopp-VwVfG 6. Aufl. § 24 Ziff. 5 ff., § 26 Rz. 41 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz/Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im Verwaltungsverfahren in ausländerrechtlichen Angelegenheiten.
Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen bezieht sich auf solche Umstände, die der Behörde nicht ohnehin bekannt sind und deren mögliches Vorliegen sich nicht aufdrängen muss (vgl. GK AuslR- § 70 Rz 16 ff). Sind derartige Umstände im konkreten Einzelfall vorgetragen, setzt die Verpflichtung der Behörde zu weiterer Sachverhaltsermittlung ein (vgl. GK-AuslR § 70 Rz 5 m. w. N.).
Renner formuliert (Ausländerrecht – Kommentar 7. Aufl. 1999, § 70 AuslG, Rz 4), die besondere Mitwirkungsobliegenheit des Ausländers umfasse alle für ihn günstigen tatsächlichen Umstände und die dazu geeigneten Nachweismittel. Sie gehe über eine bloße Darlegungspflicht hinaus, und schließe ein die eigenen Belange geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen.
In den vorläufigen Anwendungshinweisen zu § 70 AuslG wird erläutert, zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Ausländers gehöre, dass er nachprüfbare tatsächliche Umstände angebe und dazu erforderliche Nachweise vorlege, deren Nachprüfung im Bundesgebiet möglich sein müsse. Die Ausländerbehörde sei grundsätzlich nicht verpflichtet, im Ausland gelegene Sachverhalte aufzuklären, die die persönlichen Verhältnisse des Ausländers betreffen.
Der Ausländer soll verpflichtet sein, all die Umstände darzulegen, die noch nicht den Gegenstand seines Verfahrens bei der Ausländerbehörde im laufenden oder einem früheren Verfahren gebildet haben und die sich nicht aufgrund allgemein bekannter Tatsachen als möglicherweise vorliegend geradezu aufdrängen müssen. Darzulegen sind also etwa persönliche Umstände wie Krankheiten, besondere wirtschaftliche Verhältnisse oder die persönliche Lebenssituation im Heimatland, oder Reiseunfähigkeit (vgl. GK-AuslR - § 70 Rz 18).
Diese Pflicht hat “Anstoßfunktion”: die Ausländerbehörde soll veranlasst werden, nach der Darlegung von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Behörde ist keine Möglichkeit eröffnet, sich aus der Verpflichtung, den Sachverhalt eigenständig zu ermitteln, zurückzuziehen. Vielmehr hat sie gemäß des Untersuchungsgrundsatzes alle Umstände, die für die Entscheidung maßgeblich sind, selbst aufzuklären.
Nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (z. B. VGH Baden-Württemberg – Urteil vom 24.09.1997 – Informationsbrief Ausländerrecht 1998, S. 78 f.) genügt es nicht, dass seitens der Ausländerbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lediglich mit dem Argument abgelehnt wird, der Antragsteller habe nicht alles Zumutbare getan, um sich Identitätsnachweise zu beschaffen. Vielmehr soll die Behörde verpflichtet sein, darzulegen, welche konkreten Maßnahmen der Antragsteller ergreifen soll, um der Mitwirkungspflicht zu genügen. Hierbei sei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten.
Ausländerbehörden fordern Unterschiedliches: Bei Kurden aus dem Libanon z. B., bei UNWRA nachzufragen, ob es sich möglicherweise um registrierte Palästinenser handelt oder, sich über Rechtsanwälte aus dem Libanon um Auszüge aus dem Personenstandsregister zu bemühen, Auszüge über Geburten aus Hebammenbüchern vorzulegen, oder – sehr beliebt – in Abständen wiederholt bei der libanesischen Botschaft vorzusprechen.
Welchen Sinn diese Art “Mitwirkung”, die in aller Regel zu keinen aussagekräftigen Dokumenten oder Ergebnissen führt, haben soll, bleibt unklar. Die Aufforderung, mitzuwirken, verzögert lediglich den behördlichen Entscheidungsprozeß und entbindet die Behörden nach ihrer Auffassung zugleich davon, dem Untersuchungsgrundsatz Rechnung zu tragen und selbst zu ermitteln, ob sich die “ungeklärte” Situation klären lässt. Eine “ungeklärte” Staatsangehörigkeit gibt es nicht. “Ungeklärt” bedeutet einen Arbeitsbegriff, der der Behörde auferlegt, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Klärung herbeizuführen. Sie kann sich dieser Aufgabe jedoch nicht dadurch entziehen, dass sie die Klärung dem Antragsteller auferlegt.
Demgegenüber kann Mitwirkung gefordert werden bei der Beschaffung von Urkunden oder anderen Beweisunterlagen aus dem Heimatland, sofern sie der Ausländer mit einfachen Mitteln (über Verwandte o. ä.) beschaffen kann.
Ihre Grenze findet diese Mitwirkungs-, Darlegungs- und Nachweispflicht allerdings in der objektiven Unmöglichkeit oder im individuell zu bestimmenden subjektiven Unvermögen, Belege zu schaffen und darüber hinaus in der Grenze der Zumutbarkeit. Dies gilt, obgleich § 70 Abs. 1 Satz 1 nur die “Unmöglichkeit” bezogen auf die Beweisführungspflichten ausdrücklich benennt (wie hier: GK-AuslR § 70 Rz 23).
Es wird ferner gefordert werden können, dass Ausländer/Ausländerinnen bei der Aufklärung in der Weise mitwirken müssen, dass beispielsweise eine Untersuchung des Gesundheitszustandes durch den Amtsarzt erfolgt, auch wenn diese Verpflichtung nicht zwangsweise durchsetzbar wäre.
In der Beratungspraxis fällt auf, dass die Ausländerbehörden sich schnell “Selbstbeschränkungen” hinsichtlich der von ihnen durchzuführenden Ermittlungen auferlegen und in einer Art “Salami-Taktik” über längere Zeiträume stets erneut einzelne Nachweise fordern, um schlussendlich mit der Feststellung, die Mitwirkung des/der Betroffenen reiche nicht aus oder habe nicht hinreichend substantiierte Erkenntnisse erbracht, Anträge abzulehnen.
Und was soll geschehen, wenn es sich um die konkrete Darlegung von Umständen handelt, die der Ausländer/die Ausländerin in dem erforderlichen substantiierten Maße nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder gar nicht vorzutragen in der Lage ist?
Dies betrifft vor allem allgemeine tatsächliche und rechtliche Verhältnisse im Heimatland, insbesondere im Zusammenhang mit Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, sofern hierfür allgemeine Kenntnisse unabdingbar sind. M. E. obliegt den Behörden insoweit die Verpflichtung zur Amtsaufklärung.
III. Zu den Beispielsfällen:
1. Kurde ohne Staatsangehörigkeit:
Die libanesische Botschaft sieht nicht registrierte Kurden, die früher (insbesondere während der Zeit des Bürgerkrieges) im Libanon gelebt haben, nicht als ihre Staatsangehörigen, sondern als Ausländer an und hält sich insoweit nicht als diplomatische Vertretung für zuständig.
Ferner sollte sich herumgesprochen haben, dass “offizielle” Originalpapiere aus dem Libanon, wenn überhaupt, so nur gegen hohe Bestechungsgelder zu beschafften sind. Ob derartige Mitwirkung im Rechtsstaat zumutbar ist?
Es müsste spätestens seit 1992 den Ausländerbehörden bekannt sein, dass Angehörige dieser Volksgruppe seitens der libanesischen Behörden weder Pass, noch Passersatz in zumutbarer Weise erlangen können (z. B. Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 27.09.1992 – NBL, S. 1336 – Ziff. II Nr. 7).
Kurdische Volkszugehörige mit früherem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon erhalten bei ihrer Vorsprache bei der libanesischen Botschaft in Deutschland in der Regel lediglich ein kopiertes “Rundschreiben Nr. 1390/92/AK” vom 30.03.1992 betreffend die Ausstellung eines “Laissez-Passer” für Nichtlibanesen mit Rückkehrberechtigung in den Libanon. Aus diesem Rundschreiben geht hervor, dass ein Pass oder ein Reisedokument für Nichtlibanesen nicht ausgestellt wird. Lediglich Palästinenser können unter bestimmen Voraussetzungen ein Reisedokument erhalten.
Einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom Mai 1996 an das VG Karlsruhe (A L K 10843/94) ist zu entnehmen, dass dem AA bekannt sei, dass der Libanon staatenlosen kurdischen Volkszugehörigen die Wiedereinreise dadurch verweigere, dass Reisedokumente nicht ausgestellt werden. Eine offizielle Begründung der libanesischen Regierung zu dieser Handhabung sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Vermutet werde, dass auf diese Weise “zusätzlicher sozioökonomischer Sprengstoff” vom Libanon ferngehalten werden solle.
Derartige Kenntnisse sind von fachkundigen Sachbearbeitern bei Ausländerbehörden zu verlangen. Eine “Aufklärungspflicht” obliegt insoweit nicht den Antragstellern.
2. Binationales Ehepaar
Bezüglich des vietnamesisch-polnischen Ehepaares entschied das VG Stade (3 A 1939/96): Der von der Klägerin behauptete und für die Legalisierung ihres Aufenthaltes in Deutschland günstige Umstand, dass ihrem vietnamesischen Ehemann keine Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung für Polen erteilt werde oder allenfalls nach einer langen Verfahrensdauer, für die sie ohne Schaden für den Bestand der Ehe nicht allein auf Besuchsrechte verwiesen werden könne, könne nur von ihr im einvernehmlichen ehelichen Zusammenwirken mit ihrem Ehemann belegt, bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die behördliche Amtsermittlung ende mit dem Einholen allgemeiner Auskünfte polnischer Konsulatsbehörden über die Antragserfordernisse des betroffenen Personenkreises des Ehemannes. Die Klägerin, die sich auf den Bestand der Ehe berufe, sei die einzige, die ihren Ehemann in ihrer beider Interesse beeinflussen könne, den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis in Polen zu stellen.
Ihr Einwand, es könne von ihr nicht die Mitwirkung ihres Ehemannes über § 70 AuslG verlangt werden, sei unbeachtlich. Sie wolle nicht nur sich, sondern ihre Ehe mit dem vietnamesischen Staatsangehörigen in Deutschland geschützt sehen. Dann obliege es den Eheleuten gemeinsam, den Nachweis zu führen, dass die familiäre Gemeinschaft in keinem ihrer beiden Heimatländer rechtlich und tatsächlich ermöglicht werde.
Das Gericht “zwingt” damit nicht nur die polnische Ehefrau zu einer Mitwirkung, sondern auch den vietnamesischen Mann. Ist er nicht bereit, ein Aufenthaltsrecht in Polen zu beantragen, genügt nach dieser Rechtsprechung die Mitwirkung nicht den Erfordernissen – ein überzeugendes Ergebnis? Mir erscheint es im hohen Maße zweifelhaft.
3. Chronische Krankheit
Der zuckerkranken Vietnamesin wird vom VG Oldenburg folgendes entgegengehalten (VG Oldenburg – Urteil vom 09.06.1999 – 11 A 1704/98): Wie die Ausländerbehörde bereits entschieden habe, könne eine Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden, da die Klägerin nach Vietnam ausreisen könne und damit das Hindernis, hierzu nicht freiwillig bereit zu sein, “zu vertreten habe”.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG seien nicht erfüllt, wenn zwar mit Mitteln des Verwaltungszwanges wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse die Ausreise nicht durchgesetzt werden könne, der Betroffene jedoch seine Ausreisepflicht tatsächlich freiwillig erfüllen könnte (vergleiche auch: VGH Baden-Württemberg – Urteil vom 07.03.1996 – 13 S 1443/95 – NVWZ 96, Beilage Nr. 7; BVerwG-Urteil vom 25.09.1997 – 1 C 3.97, Informationsbrief Ausländerrecht 98, S. 12).
§ 30 Abs. 3 AuslG gehe von der Obliegenheit des Betroffenen aus, alle erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen, die ihm eine Ausreise ermöglichen. “Vorwerfbar” sei es regelmäßig, wenn der Ausländer durch ein in seinem freien Willen stehendes Verhalten seine freiwillige Ausreise und seine Abschiebung verhindert oder wesentlich verzögert (BVerwG-Urteil vom 24.11.1998 – 1 Ca 8.98 – DVBl 1999, S. 546).
Völkerrechtlich trügen alle Staaten die Verpflichtung, ihren Bürgern die Wiedereinreise zu ermöglichen. Wenn diese Verpflichtung durch einen Staat (hier: Vietnam) nur unzureichend erfüllt werde, obliege es dem in einem anderen Staat deshalb aufenthaltsbegehrenden Angehörigen jenes Staates, nachzuweisen, dass die Verpflichtung zur Wiederaufnahme in seinem Fall nicht erfüllt werde. Hierzu müssten konkrete Rückkehrbemühungen im Einzelfall nachgewiesen werden. Eine einmalige Vorsprache bei der Botschaft o. ä. sei nicht ausreichend.
Wenn die Erkrankung der Klägerin jedoch tatsächlich in Vietnam nicht hinreichend behandelt werden könne – hierfür spreche die Auskunft der deutschen Botschaft Hanoi – begründe dies nach der ausländergesetzlichen Systematik noch nicht einmal ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil es sich bei diesen Verhältnissen um “mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen, wie Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung” handele. Dies seien Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG, die grundsätzlich der gesamten Bevölkerung im Regelfall drohen.
Wegen ihrer fehlenden Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr könne sich die Klägerin ebenso wenig auf § 30 Abs. 4 AuslG berufen: Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Vorschrift scheide aus, solange der Betroffene zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht erfülle.
Zu den zumutbaren Anforderungen an eine Mitwirkung gehöre der Versuch einer freiwilligen Einreise in den Heimatstaat, sofern nicht von vornherein feststehe, dass der Heimatstaat die Wiederaufnahme verweigere.
Zu überlegen sei insoweit lediglich, ob § 7 Abs. 1 AuslG als subsidiare Generalklausel für atypische Entscheidungen (BVerwG-Urteil vom 29.07.1993 – 1 C 25.93, Infobrief Ausländerrecht 1994, S. 2 ff.) heranzuziehen sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Diese Frage wird offengelassen, da im behördlichen Verfahren keine Aufenthaltsgenehmigung gem. § 7 Abs. 1 AuslG beantragt worden war.
Diese Rechtsprechung liest sich nicht nur zynisch: Wenn eine chronische Krankheit im Heimatstaat nicht in der gebotenen Weise behandelt werden kann oder die Behandlung nicht bezahlbar ist, stößt die “Mitwirkungspflicht” des betroffenen Ausländers an eine objektive Grenze: Es ist nicht zumutbar und im Rahmen der Mitwirkungserfordernisse nicht zu fordern, sich bei einem Versuch, freiwillig in die Heimat zurückzukehren, in die Gefahr des Todes oder jedenfalls gravierender gesundheitlicher Schädigung zu begeben.
Zwar streiten Kommentatoren, ob in einer solchen Konstellation als “Notausgang” die Generalklausel des § 7 Abs. 1 AuslG zu öffnen wäre. Die h. M. in Rechtsprechung und Literatur lehnt dies aber ab (vgl. Renner, Ausländergesetz, § 7, Rz 3 und 4 m.w.N.: “Selbst weder Grundlage, noch Richtlinie für die Ausübung des Ermessens bei einer Aufenthaltsgenehmigung” – a. A. Heldmann, Ausländerrecht, Kommentar 2. Aufl. 1993, § 7 Rn 1 und Huber, NVwZ 90, 1114).
Nach Auffassung des Verfassers muss als Mindestmaßstab für die Zumutbarkeit “freiwilliger” Mitwirkungshandlungen beachtet werden, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner “Sehenden-Auges”-Rechtsprechung im Rahmen der Berücksichtigung von Abschiebungshindernissen seit 1995 gefordert hat: Der Betroffene dürfe nicht “sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden” (BVerwGE 99, 321 und 324). Mehr darf als Pflicht für eine “freiwillige” Mitwirkung von Ausländern nicht verlangt werden.
Sozialbetreuer und Anwälte sollten versuchen, durch den wiederkehrenden
Hinweis, dass für Ausländerbehörden der Untersuchungsgrundsatz
ebenso gilt, wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der
regulative Gedanke der “Zumutbarkeit” bei der Forderung nach Mitwirkung
durch die Betroffenen, jedenfalls Fehlentwicklungen wie den oben dargestellten
entgegenzuwirken.
Hess. VGH: Keine Gefahr für Medhin-Anhänger
U.v.27.05.1999 - 3 UE 2606/97.A -, 64 S., R3708
Leitsätze: “1. Allein wegen der amharischen Volkszugehörigkeit, der früheren Mitgliedschaft in der WPE, eines Auslandsstudiums in der früheren UdSSR oder der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland droht einem äthiopischen Staatsangehörigen keine politische Verfolgung in Deutschland.
2. Die exilpolitische Unterstützung der Medhin- Partei, z.B. als örtlicher Parteisekretär und / oder Vorstandsmitglied einer hessischen Regionalgruppe dieser Partei, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, deswegen von der EPRDF-Regierung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien von asylerheblichen staatlichen Maßnahmen betroffen zu werden.”
ai zur Gefährdung von Kefagn-, EUF-, COEDF- und EPRP-Anhängern
Stellungnahme vom 17.08.1999 an Hess. VGH, AFR 25-99.042, 4 S., L3720
“Die Kefagn Popular Patriotic Front oder auch Kefagn Patriotic Front hatte bereits als Miliz gegen Truppen des Mengistu-Regimes in Gondar gekämpft. Als 1990 die bewaffneten Einheiten der Tigray People’s Liberation Front (TPLF) nach Gondar vorrückten, nahm die Kefagn den Kampf gegen sie auf. Politische Programme dieser Organisation sind uns nicht bekannt. Die EUF (Ethiopian Unity Front) wurde als bewaffneter Arm der COEDF (Coalition of Ethiopian Democratic Forces), unter Einschluss des Beni Shangul People’s Liberation Movement (BPLM) und der Kefagn Popular Patriotic Front, im Juli/August 1996 gebildet. Die EUF fordert ein demokratisches Äthiopien, die Achtung der Menschenrechte und ein pluralistisches System. Sie befürwortet eine demokratische Bundesrepublik in Äthiopien, in der die Selbstregierung auf der Gleichberechtigung der verschiedenen Völker Äthiopiens basiert. Die Unabhängigkeit Eritreas wird abgelehnt. Nach dem Scheitern der von der COEDF einberufenen Friedens- und Versöhnungskonferenzen 1993 in Paris und Addis Abeba, wurde der bewaffnete Kampf gegen die EPRDF-Regierung (Ethiopian People’s Revolutionary Democratic Front) als letztes Mittel ausgerufen.
Seit September 1998 hält sich die EUF jedoch an einen Waffenstillstand, der einseitig von einer Konferenz von Oppositionsparteien in Paris ausgerufen wurde. Dieser Gruppierung gehören neben den in der COEDF vertretenen Parteien auch die in Äthiopien zugelassenen Parteien Councel of Alternative Forces for Peace & Democracy in Ethiopia (CAFPDE), Southern Ethiopia People’s Democratic Coalition (SEPDC) und der Oromo National Congress an; sie nennt sich Coalition of Ethiopian Opposition Political Organisation (CEOPO). Die Konferenzteilnehmer sahen es angesichts des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea als patriotische Pflicht, ihrerseits die Kampfhandlungen gegen die äthiopischen Regierungskräfte einzustellen. Die äthiopische Regierung wurde aber gleichzeitig aufgerufen, in einen Dialog einzutreten und freie demokratische Wahlen zuzulassen. Eine Reaktion der EPRDF-Regierung auf diesen Aufruf ist jedoch bis heute nicht erfolgt (Anlage Points of Understanding and Resolutions of the 2nd Paris Conference of Ethiopian Opposition Organizations).
Die EUF und auch die Kefagn sind in Äthiopien verboten. Die EPRP (Ethiopian People’s Revolutionary Party) ist in der EUF als Mitglied der COEDF vertreten. Da die EPRP in der COEDF sehr einflussreich ist, dürfte sie auch grossen Einfluss innerhalb der EUF haben. Der Vorsitzende der EUF, Mersha Yosef, ist ein prominentes Führungsmitglied der EPRP. Die Führungsspitze der EUF soll sich aus Personen zusammensetzen, die Aktionen sowohl in Äthiopien aus dem Untergrund als auch aus dem Ausland, mit Hilfe der im Exil lebenden Führungsmitglieder, koordinieren. Angaben über die Zahl der Mitglieder und Sympathisanten sind uns nicht möglich. Mit der Aufnahme des bewaffneten Kampfes gegen die Regierung wächst auch die Gefahr für Mitglieder und Unterstützer der an diesem Kampf beteiligten Organisationen. Die äthiopische Regierung inhaftiert ihre Opponenten fast immer mit der Begründung, sie würden den bewaffneten Kampf unterstützen, auch wenn diese Unterstützung nur darin besteht, dass sie einmal Mitglied oder Sympathisant der betreffenden Organisation waren. In den Regionen, in denen bewaffnete Aktionen der EUF stattfanden, kam es immer wieder zu Massenverhaftungen von verdächtigen Zivilpersonen und damit verbunden zu Misshandlungen Gefangener.” (...)
“Falls die Mitgliedschaft in den Exilorganisationen der Kefagn und EUF den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt werden, müssen die betreffenden Personen bei Rückkehr nach Äthiopien mit Verhaftung rechnen. Die EUF ist eine Organisation der COEDF, wie oben ausgeführt wurde. 1993 wurden die Vertreter der COEDF verhaftet, als sie zu einer Konferenz in Addis Abeba einreisten. Infolge des Aufsehens, das diese Verhaftungen international auslöste, wurden die meisten von ihnen nach einigen Wochen entlassen, bis auf Abera Yemene-Ab, der sich heute noch in Haft befindet. Gegen EPRP - oder EUF - Mitglieder wurden, anders als z.B. gegen AAPO-Mitglieder (All Amharas People’s Organisation) oder der OLF (Oromo Liberation Front) nahestehende Personen, keine Anklagen erhoben, sondern sie wurden ohne Gerichtsverfahren in Haft gehalten.
EPRP- Mitglieder befinden sich seit vielen Jahren in Haft. Mehrere Gefangene, unter ihnen Bekele Sharew, sollen in der Haft wegen mangelnder medizinischer Versorgung und aufgrund der ausgesprochen harten Haftbedingungen gestorben sein. Tesfaye Tadesse, der ebenfalls wegen des Verdachts, EPRP-Mitglied zu sein, längere Zeit inhaftiert war, wurde am 7.7.1998, nach seiner Freilassung, unter bisher ungeklärten Umständen ermordet. Er soll zuvor Morddrohungen erhalten haben und vom Sicherheitsdienst überwacht worden sein.” (...)
“Ausschlaggebend für drohende staatliche Zwangsmaßnahmen gegen Regimegegner ist einzig die oppositionspolitische Betätigung. Weder die amharische Volkszugehörigkeit noch die Asylantragstellung haben Bedeutung für Verfolgungsmaßnahmen seitens der äthiopischen Behörden.” (...)
“Soweit amnesty international bekannt, beobachtet der äthiopische Geheimdienst die exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen in Deutschland, wozu selbstverständlich auch gegen die Regierungspolitik gerichtete Demonstrationen und Veranstaltungen gehören, sehr genau. Die EPRDF-Regierung hatte früheres Geheimdienstpersonal des DERG, welches vom Staatssicherheitsdienst der DDR ausgebildet worden war, übernommen. amnesty international erhielt mehrfach Berichte, dass z.B. Demonstrationsteilnehmer fotografiert wurden. Bei exilpolitischen Kongressen muss befürchtet werden, dass sich unter den Teilnehmern Spitzel befinden, die dem äthiopischen Sicherheitsdienst Bericht erstatten und Namen weitergeben. Es ist außerdem bekannt, dass Telefongespräche abgehört werden und auch das Briefgeheimnis nicht geachtet wird.”
(Es folgen Einzelfälle zur Verhaftung von Oppositionellen nach Rückkehr).
Weitere Dokumente:
Human Rights Watch zur Folterpraxis
HRW, “Impunity for Torture”, August 1999, vol. 11, no. 9 (D), www.hrw.org/hrw/reports/1999/ azerbaijan
Aus der Zusammenfassung dieses Dokuments, das über alarmierende Zustände berichtet:
“Physical abuse and torture are rampant in police custody in Azerbaijan. Police routinely beat detainees - whether suspected of petty common crimes or political offenses - to coerce them into confessing or giving testimony. The government at the highest levels has shown little commitment to curbing police impunity for physical abuse, and to vigorously implementing the drastic reform of the legal system that is urgently needed to protect detainees. The result is a clear message to lower-level officials that torture is an acceptable practice during criminal investigations.
A plethora of testimony from victims, their relations, and attorneys points to a systematized pattern of physical abuse and torture of those detained on suspicion of politically motivated crimes, such as participation in the attempts to overthrow the government, and common crimes. In January 1997, Azerbaijan’s National Security Ministry, Ministry of Internal Affairs, and Procuracy General issued a joint statement reporting that between October 1994 and January 1997 approximately 2,000 people had been arrested on suspicion of terrorist activity and plotting to seize power. Those arrested included employees of the Ministry of Internal Affairs and Ministry of Defense, alleged members of “illegal armed formations” or paramilitary organizations, members of the former Azerbaijani Popular Front government, and other prominent opposition politicians. Also arrested were political activists, journalists, and those who demonstrated publicly against the government of the President of Azerbaijan Heydar Aliyev after he assumed power in 1993. Many of these cases went to trial in 1996 and 1997. The trials of some of these individuals brought to light widespread allegations that the police and other security forces systematically tortured detainees to extract confessions and false testimony. Many defendants at trial retracted their signed confessions and testimony against others, providing detailed descriptions of the systematic abuse - in some cases shocking in its brutality - that they suffered during lengthy periods in the lock-up of the Baku City Police Department and in other facilities.
Human Rights Watch’s investigation found that systematic abuse of political detainees occurred in the lock-up of the Baku City Police Department, but also in other facilities, including the Presidential Special Department, a special military counterintelligence unit. In some cases, Human Rights Watch found that abuse of many political detainees went on for months during prolonged periods of incommunicado detention in these facilities.
Our investigation also found that police routinely subject those detained for nonpolitical criminal offenses, ranging from petty property crimes to drug possession or murder, to severe beatings, depriving them of food and water, and restricting their access to family members and lawyers. Such abuse frequently occurred at local police stations where suspects and witnesses are held immediately after detention, but in some cases abuse continued throughout the prolonged periods of pretrial detention. The physical abuse suffered in these facilities resulted in death for some suspects, while others suffered months-long incapacitation and hospitalization.
The Azerbaijani criminal justice system - which has seen little reform since the Soviet period - offers some insight into how such persistent and wide-scale abuse occurs unchecked, as it grants the prosecution wide powers concerning pretrial custody, access to lawyers, and access to forensic evidence. Under Azerbaijani law, detainees do not have the right to appeal to a judge regarding the lawfulness of their detention or to protest ill-treatment until their case goes to court, an egregious violation of international law governing detainees’ rights. Custody during the investigation and prior to trial is the rule, rather than the exception, which often takes the form of incommunicado detention. Azerbaijani law provides for suspects to be granted bail or to be released on their own recognizance, but such conditional release is almost never granted - even for first-time offenders accused of petty property crimes. The vast majority of detainees remain in custody in temporary holding facilities or remand prisons.
After detention, suspects are frequently kept without charge in temporary holding facilities in police stations well beyond time limits prescribed in Azerbaijani law. Equally alarming, Azerbaijani law empowers the procuracy to extend pretrial detention periods repeatedly, and in exceptional circumstances without limits. Human Rights Watch found that the most severe and routine physical abuse of detainees takes place just prior to and during the preliminary investigation, as police and other investigators isolate detainees from all contact with the outside world, and beat and coerce confessions from suspects and statements from witnesses.
During the same period that detainees are being coerced into making statements, police also frequently pressure them not to seek counsel or to accept a state-appointed government lawyer who in fact does not defend their interests. When detainees or their families can afford an independent defense lawyer, police and investigators have simply refused requests from lawyers for access to their clients in lock-ups and remand prisons. Even if the detainee’s lawyer succeeds in obtaining permission from the procuracy investigator to meet with his or her client as required under Azerbaijani criminal procedure, the Ministry of Internal Affairs has jurisdiction over - and thus control of physical access to - the majority of pretrial detention facilities in Azerbaijan, while all remaining pretrial facilities are under the jurisdiction of the Ministry of National Security or other security forces. Lawyers complained that procuracy investigators and prison and other ministry officials simply refused them access to their clients, and that in some facilities access is almost never granted. This has led to lengthy incommunicado detention of detainees in remand prisons, which allows the evidence of beatings and abuse, such as bruises, burn marks, and broken bones, to heal and fade.”
Nieders. OVG: Keine Behandlungskapazitäten für traumatisierte Personen
B.v. 09.07.1999 - 11 M 2608/99 - 3 S., R3803
“Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Mai 1999 ist die Behandlung von traumatisierten Personen in Bosnien-Herzegowina zwar grundsätzlich möglich, es fehlen aber Kapazitäten schon für die Versorgung der derzeit dort lebenden Personen. Insbesondere sind die auf die Behandlung von Frauen spezialisierten Zentren in Zenica und Tuzla überlastet.”
Einsender: RAe Revel, Albrecht, Kühlers, Osnabrück
Anmerkung: s. auch “Nachrichten - Bundesländer”
Weitere Dokumente:
DOI: Voraussetzungen und mögliche Gefährdungen der inländischen Fluchtalternative u.a. für Kurden
Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 21.05.1999 an VG Sigmaringen, 10 S., L3713
“Die Einschätzung des Gerichts, daß die Entwicklung im Irak wieder in Bewegung geraten und daß seit den Angriffen der USA und Großbritanniens eher ein selbstbewußtes, um nicht zu sagen offensives Auftreten des Irakes festzustellen ist, und daß auf der (innen)politischen Ebene die Position von Saddam Hussein durch diese Bombardements nicht geschwächt, sondern eher gestärkt wurde, teilen wir durchaus. Sie ist richtig und wir haben insoweit eine sehr ausführliche Stellungnahme für das Verwaltungsgericht Oldenburg erarbeitet, die wir in der Anlage beifügen. Dabei ist, das wird in dieser Stellungnahme deutlich, die entscheidende Frage, wie lange die Autonomie der kurdischen Gebiete von Saddam Hussein “akzeptiert” wird, schlechterdings nicht einzuschätzen. Von einer Akzeptanz kann ohnedies nicht die Rede sein, ganz im Gegenteil hat Saddam Hussein und die irakische Regierung von allem Anfang an unmißverständlich und unzweideutig klar gemacht, daß sie die De facto-Abtrennung dieser Gebiete von Irak nicht akzeptieren. Sie müssen sie respektieren, das ist der gegenwärtige Stand der Dinge, und wie lange dies der Fall ist, kann man, ohne in ein bodenloses Orakeln abzusinken, einfach gegenwärtig nicht einschätzen. Es kann sein, daß diese Situation sich noch jahrelang hält, es kann aber auch sein, daß entweder infolge eines inneren Umsturzes im Irak (auch dieser ist nicht in greifbarer Nähe), oder aufgrund äußerer Faktoren, die das irakische Regime ermutigen, wieder Zugriff auf diese Regionen zu nehmen, der gegenwärtige Zustand nur noch sehr kurz anhält.
Der innere Repressionsapparat funktioniert jedenfalls unangefochten seit vielen Jahren und er wird auch aller Voraussicht nach noch weiterhin eine geraume Zeit funktionieren. Ob bei einem Umsturz oder bei einem Tode von Saddam Hussein sich die Verhältnisse wirklich zugunsten der Kurden wandeln würden, und zwar langfristig zugunsten der Kurden, ist äußerst zweifelhaft. Nicht nur wird man davon ausgehen müssen, daß der Repressionsapparat schon im Sinne des Selbsterhaltes so organisiert ist, daß er ein Ableben des gegenwärtigen Diktators vielleicht aushalten würde, aber auch wenn dies nicht der Fall ist, werden die Strukturen, die im Irak seit Alters her existieren, sich mit einem Wechsel der Herrschaftspersönlichkeit nicht ebenfalls ändern. D.h., wenn der Clan von Saddam Hussein die Macht nicht behalten kann, gibt es eine mehr oder weniger lange Nacht der langen Messer, in der Rache geübt wird. Die von Saddam erniedrigten und durch den Tod vieler Angehörige bestraften Clane werden sich ihrerseits bei den mit Saddam verbündeten Clanen und bei seinem eigenen Clan rächen, und dann wird genau die gleiche autokratische und des politische Herrschaft nur mit einem anderen “Firmenzeichen” im Irak wieder entstehen. Rosiger sieht es leider dort nicht aus, auch nicht auf lange Sicht.
Deshalb sind wir und können es nicht sein, weder der Auffassung, daß die drei kurdischen Provinzen im Nordirak voraussichtlich noch längere Zeit autonome Gebiete in dem Sinne sind, daß die irakische Staatsmacht dort keinen organisierten Zugriff hat, noch teilen wir eine etwa vertretene Gegenauffassung, die aber, soweit wir sehen, auch nicht vertreten wird.
Ungeachtet dessen halten wir dafür, daß gleichwohl bestimmte Differenzierungsmaßstäbe eingeführt werden können, so daß man trotz der zeitlichen Ungewißheit unter welcher die Frage der Stabilität der gegenwärtigen Verhältnisse steht, gleichwohl zu sachgerechten Ergebnissen kommen können wird:
Für Kurden aus dem Nordirak ist dieses Gebiet dann eine Fluchtalternative, wenn sie wegen mangelnder politischer Exponiertheit und weil sie über familiäre oder klientelistische Verbindungen in den jeweils anderen Teil der von den Kurden beherrschten Gebieten wechseln können. Denn die jeweiligen Einflußzonen und damit auch der jeweilige Zugriff sind, wiederum abgesehen von besonders exponierten Leuten, auf die auch außerhalb des eigentlichen Einflußgebietes etwa Anschläge zu befürchten wären, so abgetrennt, daß die eine Partei nicht ohne weiteres in dem Gebiet der anderen Partei aktiv werden kann.
Kurden aus dem Zentralirak können unserer Auffassung dann nach den von den Kurden beherrschten Gebieten fliehen, wenn sie dort über familiäre und/oder klientelistische Verbindungen verfügen. Dann wird ihnen dort wegen der pflichtgemäßen Familiensolidarität auch geholfen und sie bekommen eben den Anteil, der unbedingt notwendig ist, ab.
Irakische Staatsangehörige arabischer Provenienz bedürfen ebenfalls ausgezeichneter Verbindungen in die kurdischen Gebiete hinein. Hier kommt es auch sehr auf die jeweils örtlichen Verhältnisse an, in Dörfern oder kleinen Städten, wo fast keine Araber leben, würde sich ein Araber aus dem Zentralirak sofort als irakischer Spitzel verdächtig machen.
Umgekehrt, in den Städten des Nordens Iraks, in denen auch sehr viele Araber leben, wie etwa die 3-Millionen-Stadt Arbil oder die Millionen-Stadt Sulaimaniya kann auch ein Araber aus dem Zentralirak sein Unterkommen finden, wiederum unter der Voraussetzung, daß er in irgendeiner Weise Zugriff auf dortige Ressourcen und Arbeits-/Verdienstmöglichkeiten nehmen kann und das kann er nur, wenn er über irgendwelche verwandtschaftlichen Beziehungen dorthin verfügt.”
VG Oldenburg: Verfolgung wegen Antragstellung, keine inländische Fluchtalternative
B.v. 25.08.1999 - 3 B 3068/99 -, 7 S., R3751
Das VG nimmt zunächst mit der herrschenden Meinung an, dass irakische Staatsangehörige im Falle ihrer Rückkehr in den Zentralirak allein aufgrund der Asylantragstellung von politischer Verfolgung bedroht sind:
OVG Lüneburg, Urteil vom 08. September 1998 - 9 L 2142/98 - V.n.b.; Urteil vom 15. Dezember 1998 - 9 L 4568/98 - V.n.b., OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 1998 - A 1 S 394/98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16. Juli 1998 - 2 L 169/97 -; VG Freiburg, Urteil vom 06. Juni 1998 - A 7 K 10544/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.Mai 1998 - 7 A 11436/97 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.1998 - 16 K 6719/97.A; VG München, Urteil vom 26.03.1998 - M 27 K 97.52066 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.02.1998 - A 3 K 12069/97 -; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Januar 1998 - A 9 K 284/97; andere Auffassung VG Stade, Urteil vom 24.02.1998 - 6 A 1911/97 -, alle Urteile außer denen des OVG Lüneburg zitiert nach Juris; existenzielle Gefährdungen für alle Iraker bejahend VG München, Urteil vom 06. Februar 1998 - M 27 K 97.52482 - V.n.b.)
Zur Begründung setzt sich das VG sodann ausführlich mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes sowie weiteren Quellen auseinander (1). Schließlich verneint die Entscheidung unabhängig von der Möglichkeit einer Existenzsicherung die Annahme, daß der Nordirak eine inländische Fluchtalternative darstelle; denn unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes sei davon auszugehen, daß es früher oder später zu einer Rückgewinnung der Gebietsgewalt im Nordirak durch den zentralirakischen Staat kommen wird (2):
(1) “Zwar heißt es in dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 1999), daß der Irak den Exodus vor allem wirtschaftsrelevanter Schichten und Eliten mit allen Mitteln zu stoppen versuche und deshalb durch zahlreiche politische Amnestien Iraker zur Rückkehr in den Irak bewegen wolle. Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Auswärtigen Amt “Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung (bei Wirtschaftsflüchtlingen) nicht als wahrscheinlich, falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen". In einem vorhergehenden Absatz in demselben Bericht heißt es indes: “So kann nicht ausgeschlossen werden, daß irakische Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe der o.g. Straftatbestände rücken. Erfahrungswerte hinsichtlich abgeschobener oder zurückgekehrter Asylantragsteller und der Frage, inwieweit den irakischen Behörden das Stellen eines Asylantrags überhaupt bekannt würde, liegen jedoch nicht vor. Daneben gehen irakische Sicherheitsdienste offensichtlich willkürlich und unsystematisch vor - eine generelle Einschätzung des Umgangs mit ehemaligen Asylbewerbern im Irak ist somit kaum zu treffen”. Die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu der vorgenannten Frage ist mithin eher unergiebig. Die dem Gericht bekannten sonstigen Stellungnahmen führen jedoch dazu, daß die beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen allein aufgrund eines Asylantrags zu bejahen ist. In der Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 20. Juli 1998 an das VG Augsburg heißt es z.B.: “Die Asylbeantragung von Irakern, die aus den von der irakischen Zentralregierung beherrschten Landesteilen kommen, wird nach unseren Kenntnissen möglicherweise als ‘Verrat’ angesehen.” In der Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 30. April 1999 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (zum Aktenzeichen 9 L 5005/98) heißt es u.a.: “An der dem Senat bekannten Einschätzung, daß Flüchtlinge aus dem Zentralirak bei Rückkehr allein aufgrund der Asylantragstellung mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben könnten, halten wir fest.” In der weiteren Begründung führt das Deutsche Orient-Institut aus, daß der Irak, anders als andere arabische Länder, keine Auswanderungs- und bzw. oder Ausreisetradition habe. In der offiziellen Propaganda werde versucht, die Bevölkerung des Irak als verschworene Gemeinschaft gegen den westlichen Imperialismus und die amerikanische Arroganz darzustellen, die geschlossen hinter ihrem glorreichen Führer stehe. Wer durch eine Flucht oder durch eine legale Ausreise aus dieser Volks- und Führeridylle ausschere, bringe sich, gerade wenn zusätzlich um politisches Asyl nachgesucht werde, in ein äußerst schlechtes Licht. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Asylbeantragung in europäischen Staaten, die samt und sonders an der während des Golfkrieges bestehenden Anti-Irak-Allianz teilgenommen hätten. Ganz besonders gelte dies für Deutschland, welches ein dem Irak im Grunde verfeindet gegenüberstehendes Land darstelle. Wer in Deutschland Asyl beantrage, wende sich von dem ruhmreichen Zusammenhalt zwischen der irakischen Führung und dem irakischen Volk ab und nehme implizit gegen das irakische Regime Stellung. Diese Personen würden nicht damit entschuldigt, daß sie lediglich versucht hätten, den wirtschaftlichen Wirkungen des gegenüber dem Irak verhängten Embargos zu entgehen. Besondere Bedeutung kommt auch der Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 23. Juni 1998 an Timothy Walker, London, zu. Darin heißt es u.a. sinngemäß, daß der UNHCR zu extremer Vorsicht rät, wenn es darum geht, abgelehnte Asylbewerber in das vom Zentralirak kontrollierte Gebiet zurückzuschieben. Extreme Vorsicht sei aufgrund der unzähligen Menschenrechtsverletzungen der irakischen Regierung und der Unvorhersehbarkeit ihrer Reaktionen geboten.” (...)
(2) “Das Gericht ist auf der Grundlage der als Erkenntnismittel auch in dieses Verfahren eingeführten gutachtlichen Stellungnahmen des Deutschen Orient-Institutes, Hamburg, vom 30. März 1999 mit dem Urteil vom 26. Mai 1999 (- 3 A 2489/96 -) jedoch zu der Erkenntnis gelangt, daß es früher oder später zu einer Rückgewinnung der Gebietsgewalt im Nordirak durch den zentralirakischen Staat kommen wird. Zweifel entstehen lediglich (nur) daran, daß hiermit bereits in absehbarer Zeit gerechnet werden muß. Auszuschließen ist der Eintritt einer solchen Entwicklung aber jedenfalls auch mit Blick auf einen überschaubaren Zeitrahmen nicht. So heißt es in dem Gutachten u.a., daß es unseriös wäre, über zeitliche Vorgaben zu spekulieren. Wie lange die “Hängepartie" noch andauern werde, könne man nicht einschätzen; sie könne plötzlich beendet sein, sie könne aber auch noch Jahre anhalten. Auch eine kurzfristige Änderung der gegenwärtigen Machtverhältnisse im Nordirak zugunsten des (zentral-) irakischen Regimes ist somit weiterhin zumindest als eine reale, nicht nur theoretische Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, daß die Antragsteller im Falle eines jetzigen Aufenthaltes in den kurdisch kontrollierten Nordprovinzen des Irak vor politischer Verfolgung nicht im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der für die Beurteilung einer dem Asylsuchenden am Ort einer sich anbietenden inländischen Fluchtalternative möglicherweise drohenden Gefahr einer politischen Verfolgung stets anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.0.), hinreichend sicher wären. Denn es ergibt sich von selbst, daß den Antragstellern bei einer erneuten unbeschränkten Herrschaft des irakischen Zentralstaates über den Nordirak dort wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland ebenso wahrscheinlich eine Verfolgung bevorständen, wie dies bei einer jetzigen Rückkehr an ihren schon bisher unter zentralirakischer Kontrolle stehenden Herkunftsort der Fall wäre. Der Nordirak scheidet deshalb für die Antragsteller als inländische Fluchtalternative aus.”
Einsender: RA Hausin, Oldenburg
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Die erste Dokumentation zur Verfolgung der Roma nach KFOR-Einmarsch: “Bis der letzte “Zigeuner” das Land verlassen hat - Massenvertreibung der Roma und Aschkali aus dem Kosovo”. Gesellschaft für bedrohte Völker, September 1999, 77 Seiten, zum Preis von DM 10,- zuzügl. Versandkosten zu bestellen bei: GfbV-Versand, Postfach 2024, D-37010 Göttingen, Tel.: +49/551/499060, Fax: +49/551/58028, E-mail: info@gfbv.de; Kurzfassung auch im Internet unter www.gfbv.de
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AA zu Haftbedingungen und Untersuchungshaft (auch für politische Gefangene)
Stellungnahme vom 10.06.1999 an VG Sigmaringen, 514-516.80/33 921, 6 S., L3792
1. Wie sind die generellen Haftbedingungen in Nigeria?
“Die Haftbedingungen in den Gefängnissen werden von Amnesty International und dem US-State Department als “lebensbedrohlich” bezeichnet. Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation “Civil Liberties Organisation (CLO)” sterben allein in den Gefängnissen des Bundesstaates Lagos jede Woche über 20 Menschen an unhaltbaren hygienischen Verhältnissen, mangelnder Nahrungsmittelversorgung sowie Krankheiten und Seuchen (vgl. auch Lagebericht 10 März 1999, III. 1-3).
General Abubakar hat mit der Machtübernahme im Juli 98 neben vielen Verbesserungen im Bereich der Menschenrechtslage auch eine Gefängnisreform angekündigt. Diese bezieht sich insbesondere auf eine Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung und die medizinische Betreuung der Insassen. Durchgreifende Veränderungen der Situation in den Gefängnissen sind jedoch (noch) nicht bekannt geworden.”
2. Gibt es Unterschiede zwischen “Untersuchungshaft” und “Strafhaft”? Wird eine solche Unterscheidung von Häftlingen in nigerianischen Gefängnissen überhaupt vorgenommen?
“Der Unterschied zwischen einem Untersuchungshäftling und einem Strafgefangenen liegt darin, dass der U-Häftling nicht den Bestimmungen des “Nigerian Prison Law 1990” unterliegt, somit kein Gefangener ist und nicht im Gefängnis gehalten werden kann. Tatsächlich befinden sich in den Gefängnissen jedoch ca. ein Drittel U-Häftlinge (ca. 25.000 Personen).”
3. Wie werden in nigerianischen Gefängnissen Häftlinge mit Nahrungsmitteln versorgt? (Nach einigen Angaben in der Presse soll es sogar in einigen Gefängnissen überhaupt keine - offizielle - Versorgung geben. Ist dies richtig?)
“Finanzmittel werden in den Gefängnissen ausschließlich entsprechend der Anzahl der verurteilten Strafgefangenen zugewiesen. Da die U-Häftlinge nicht dem “Prison Law 1990” unterliegen, ist deren Versorgung nicht geregelt. Die ohnehin knapp bemessenen Lebensmittelrationen müssen auf alle Insassen aufgeteilt werden. Dies hat zur Folge, dass alle Insassen in den Gefängnissen unterversorgt sind.”
4. Gibt es eine medizinische Versorgung in den nigerianischen Gefängnissen? Bejahenderfalls in welcher Form?
“Die medizinische Versorgung der Gefängnisinsassen ist im Nigerian Prison Law, Cap. 266, Laws of the Federation of Nigeria 1990 geregelt. Hiernach ist medizinisches Personal angestellt, um die Gesundheit der Gefängnisinsassen zu überwachen. Dem “Kiri Kiri Maximum Security Prison” ist eine Klinik angeschlossen, die einfache Erkrankungen behandeln kann. Für ernsthafte Erkrankungen von Insassen stehen Militärs und öffentliche Krankenhäuser zur Verfügung. Zur besseren medizinischen Versorgung erkrankter Insassen wird nunmehr von diesen Möglichkeiten mehr Gebrauch gemacht.”
5. Gibt es Statistiken über die Zahl der Inhaftierten in Nigeria?
“Offizielles Statistikmaterial gibt es nicht. Nach Angaben nationaler Menschenrechtskommissionen gibt es ca. 70.000 Häftlinge (sinkende Zahl).”
6. Gibt es Zahlenmaterial darüber, wieviele Personen in der Haft versterben?
“ Offiziell gibt es keine Informationen. Nach Informationen der “CLO” sollen jedoch Menschen wöchentlich allein in den Gefängnissen des Bundesstaates Lagos versterben. In den letzten fünf Jahren sollen mehr als 10.000 Häftlinge zu Tode gekommen sein.”
7. Gibt es Erkenntnisse darüber, wie lange die durchschnittliche Untersuchungshaft dauert? (Nach einigen Auskünften scheint sich anzudeuten, dass teilweise Häftlinge jahrelang ohne Anklage festgehalten werden. Ist dies richtig, und wenn ja, in welchem Umfang geschieht dies?
“ Nach Erkenntnissen der Menschenrechtsorganisationen dauert die Untersuchungshaft in den meisten Fällen viele Jahre. Etwa ein Drittel der etwa 70.000 Gefängnisinsassen sind U-Häftlinge. Der größere Anteil dürfte ohne Anklage inhaftiert sein. Mittlerweile sind jedoch laut Presseberichten viele U-Häftlinge entlassen worden. Die Gerichte überprüfen z.Zt. sehr viele Fälle von “vergessenen” Gefangenen.”
8. Kann ein zu einer Strafhaft verurteilter Insasse eines nigerianischen Gefängnisses darauf vertrauen, nach Ablauf der Haftzeit entlassen zu werden?
“Unter der neuen Staatsführung und der allmählich greifenden Gefängnisreform sollte jeder Häftling damit rechnen können, nach Verbüßung der Haftstrafe entlassen zu werden.”
9. In welchem Umfang kommt es zu Übergriffen, Misshandlungen bzw. Folterungen seitens des Gefängnispersonals?
“Nach Auskünften entlassener Gefangener sind insbesondere politische Häftlinge Mißhandlungen und Folter ausgesetzt worden. Es steht außer Zweifel, dass es in den Gefängnissen weiterhin zu Übergriffen, Mißhandlungen und Folter seitens des Gefängnispersonals kommt.”
10. Wie groß ist die Gefahr der Misshandlung von Häftlingen durch ihre Mithäftlinge?
“ Die Gefahr ist nach Berichten entlassener Gefangener gering.”
11. Gibt es Unterschiede der Behandlung in den einzelnen Gefängnissen?
“Es gibt sogenannte “open-”, “medium-” und “maximum-” security prisons. Besonders schlecht ist die Behandlung der Insassen in maximum security prisons. Berichten zufolge soll es auch eine Abstufung unter den maximum security prisons geben. Kirikiri Maximum Prison (Lagos) gilt als eines der besseren Gefängnisse während Gashua Maximum Prison, in dem General Yar’ Adua verstarb, als besonders grausam gilt.”
12. Gibt es neben “staatlichen juristischen” Gefängnissen auch Militär-Gefängnisse, in denen “zivile” Straf- bzw. Untersuchungshäftlinge festgehalten werden?
“Neben staatlichen Gefängnissen gibt es Militärgefängnisse und sogenannte “Detention Centres”.
13. In politischer Hinsicht haben sich in Nigeria in den letzten Monaten deutliche Verbesserungen ergeben. Haben diese Verbesserungen auch zu besseren Haftbedingungen geführt oder ist in absehbarer Zeit zu erwarten, dass hier konkrete und entscheidende Besserungen eintreten?
“Ob und wie tiefgreifend sich die Gefängnisreform auswirkt, bleibt abzuwarten. Zur Zeit ist (noch) keine entscheidende Verbesserung feststellbar.”
14. In den Fällen verurteilter Drogen-Händler stellt sich das Problem, ob und wie nigerianische Strafverfolgungsbehörden von den Straftaten Kenntnis erlangen. Es wird daher angefragt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass nigerianische Behörden von der in Deutschland erfolgten Bestrafung und dem begangenen Drogendelikt Kenntnis erlangen.
“NDLEA erhält über Interpol, in seltenen Fällen auch über die nigerianische Botschaft Bonn, Kenntnis. Die Wahrscheinlichkeit ist gering, dass NDLEA über in Deutschland verurteilte Drogentäter Kenntnis erhält.”
15. Sind dem Auswärtigen Amt konkrete Fälle von Inhaftierungen bzw. Verurteilungen von bereits in Deutschland bzw. in einem anderen Land verurteilten Drogentätern bekannt? Wie hoch war das Strafmaß?
“Dem Auswärtigen Amt sind zwölf Fälle (August 1996 - September 1998) bekannt. Das Strafmaß lag zwischen ein und zweieinhalb Jahren.”
16. Unabhängig von der vorliegenden Problematik wird gebeten, zum beiliegenden Presseartikel der FR vom 15.12.1998 Stellung zu nehmen. Ist dem Auswärtigen Amt Näheres über die Existenz von 800 politischen Gefangenen bekannt oder ist es sicher, dass alle politischen Gefangenen freigelassen wurden?
“Alle bekannten politischen Häftlinge sind freigelassen. Die Gerichte sind bemüht, alle eingehenden Anträge auf Haftentlassung so schnell wie möglich zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass sich zur Zeit noch immer “vergessene” Häftlinge in den Gefängnissen befinden, die Gefängnisreform jedoch allmählich ihre Auswirkungen zeigt.”
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Nieders. OVG: Keine generelle Sippenhaft und Rückkehrgefährdung, keine Gruppenverfolgung von Yeziden/Kurden
U.v. 22.06.1999 - 2 L 670/98 -, 33 S., R3697
Amtliche Leitsätze: “1. Syrische Staatsangehörige yezidischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Nordwesten Syriens (Afrin-Gebiet, Aleppo) wurden im September 1994 und August 1995 und werden auch derzeit in Syrien nicht als Gruppe verfolgt.
2. Es gibt in Syrien keine generelle Praxis der Sippenhaft. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen nur nahen Angehörigen solcher Personen, die als gefährliche Regimegegner eingestuft werden.
3. Syrischen Staatsangehörigen droht im Falle der Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden.”
Einsender: Nieders. OVG
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OVG Rh.-Pf.: Publik gewordene Abschiebung als Folgeantragsgrund
U.v. 17.06.1999 - 1 A 11403/98.OVG -, 14 S., R3692
Diese Entscheidung behandelt den aussergewöhnlichen Fall, dass über die Abschiebung eines Exiloppositionellen in einer regionalen Fernsehsendung berichtet wurde. Das Gericht sieht hierin eine veränderte Sachlage. Der Rechtsanwalt führte das Verfahren offenbar in Abwesenheit des Klägers fort. Hierin sah das Gericht unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 26.07.1984 (BVerwGE 69, 323) kein Hindernis.
Auch nach den Vorfällen im Umfeld der Wahlen im Sommer 1998 verneint das OVG eine generelle Rückkehrgefährdung, eine Rückkehrgefährdung wegen Asylantragstellung und wegen (einfacher) Mitgliedschaft und Betätigung in einer exilpolitischen Organisation. Nur in einer besonderen Konstellation, die hier zu bejahen sei, sei eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit gegeben:
“Zwar kann eine solche Verfolgung nicht allein auf den Umstand gestützt werden, dass der Kläger als abgelehnter Asylbewerber zurückkehrt. Denn der Senat hat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 19. Dezember 1996 (ASYLMAGAZIN 1/1997, 25) unter Berücksichtigung der damaligen Erkenntnisse über die allgemeine politische Situation in Togo und über die Behandlung von Rückkehrern entschieden, dass Rückkehrern allein wegen ihrer Asylantragstellung keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Davon ist der Senat in der Folgezeit nicht abgerückt (vgl. z.B. Beschluss vom 28. August 1998 – 1 A 11676/97.OVG -). An der vorgenannten Einschätzung ist ebenfalls nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998 festzuhalten. Auch wenn sich seitdem die Lage der Menschenrechte in Togo verschlechtert hat (so amnesty international vom 17. März 1999 an VG Aachen, so hat sich nach Auffassung des Senats an der vorstehenden Beurteilung bezüglich der Behandlung von Rückkehrern nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998 nichts geändert (s. Beschlüsse vom 17. Februar 1999 – 1 A 12506/98.OVG – und – 1 A 12785/98.OVG -). Ebenso wenig sind die dem Senat seitdem bekannt gewordenen Berichte geeignet, von der oben erwähnten Auffassung abzuweichen.” (...)
“Droht dem Kläger daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung allein aufgrund seiner Asylantragstellung, so ergibt sich diesbezüglich auch keine andere Beurteilung daraus, dass der Kläger Mitbegründer der exilpolitischen Vereinigung ACT und nunmehr als erstes Ratsmitglied dieser Organisation tätig gewesen sein will. Dabei bleibt zunächst zu berücksichtigen, dass zu den Auswirkungen exilpolitischer Tätigkeit in Deutschland bei Rückkehr nach Togo nach wie vor kaum Erfahrungswerte bestehen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 1999). Auch ist dem Auswärtigen Amt bisher kein Fall bekannt geworden, in welchem ein aus Deutschland zurückkehrender Asylbewerber aufgrund der Tätigkeit in einer Exilorganisation politisch verfolgt wurde (vgl. Lagebericht, aaO). Ebenso wenig lassen sich aus anderen Quellen belegbare Fälle für eine politische Verfolgung solcher zurückkehrender Asylbewerber entnehmen, die lediglich Mitglied einer Exilorganisation in Deutschland sind (vgl. u.a. Institut für Afrika- Kunde vom 23. Februar 1998 an VG Greifswald; UNHCR vom 3. Juli 1993 an BayVGH). Gleichwohl erscheint eine staatliche Verfolgung bei der Rückkehr in Fällen besonderer regimekritischer Betätigung als denkbar (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 1999). Unter welchen Voraussetzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein solcher Fall gegeben ist, entzieht sich jedoch einer Verallgemeinerung. Von Bedeutung dürfte in diesem Zusammenhang vor allem die Empfindlichkeit des Staatspräsidenten Eyadema und der ihm nahestehenden Kreise gegen die politische Wirksamkeit des Betroffenen einerseits und gegen ausländisches Aufsehen und Kritik an Verfolgungsmaßnahmen andererseits sein (so bereits der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 19. Dezember 1996, aaO). Gegenteilige Erkenntnisse, die verifizierbar sind, liegen dem Senat nicht vor.
Ob eine – wie oben beschriebene – besondere Konstellation vorliegt, die über die Asylantragstellung und die Mitgliedschaft und Betätigung in einer exilpolitischen Organisation hinausgeht, ist somit jeweils aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Im Fall des Klägers ist eine solche besondere Situation, die eine politische Verfolgung bei Rückkehr wahrscheinlich macht, jedoch nunmehr anzunehmen, nachdem seine vorzeitige Abschiebung nach Togo sowohl in Zeitungen als auch im Fernsehen große Beachtung gefunden hat. So konnte sich der Senat anhand des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Video-Bandes selbst davon überzeugen, dass der Kläger im Fernsehmagazin “PS-Politik Südwest” vom 5. März 1998 unter Nennung seiner Person bei einer Demonstration gezeigt wurde. Wird eine exilpolitische Tätigkeit durch eine Medienberichterstattung in der BRD aber öffentlich, so kann darin durchaus ein weiterer verfolgungserhöhender Umstand liegen (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1998 – A 13 S 1913/96 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1998, DVBl 1999, 165). Der UNHCR nimmt sogar eine Gefährdung schon dann an, wenn über exilpolitisch tätige Personen auf lediglich regionaler Ebene öffentlich berichtet wurde (UNHCR vom 10. Dezember 1998 an VG Oldenburg). Berücksichtigt man daneben noch, dass der Kläger ausweislich des im Asylverfahren vorgelegten Ausweises zumindest bis 1989 Polizeioffizier in Togo war und er in den Blick der Machthaber auch dadurch geraten sein muss, dass er als Abgeschobener der Polizei am Flughafem Lomé bekannt geworden ist, sich aber trotz Aufforderung am nächsten Tag nicht gemeldet hat, so ist nach Überzeugung des Senats aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr nach Togo auszugehen.”
Einsender: RA Bisping, Mainz
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VG Stuttgart: Vergewaltigung von Kurdinnen als politische Verfolgung / Sippenverfolgung
U.v. 15.06.1999 - A 3 K 10890/98 -, 18 S., R3687
Die Entscheidung behandelt ausführlich die Verfolgungssituation in der Türkei, dabei insbesondere die Verfolgungssituation von potentiellen PKK-Verdächtigten. Darüber hinaus wertet sie die Vergewaltigung einer Kurdin, deren Bruder sich der PKK angeschlossen hat, als politische Verfolgung:
“Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen bringen es die politischen Verhältnisse in der Türkei nach wie vor mit sich, dass die Sicherheitskräfte des Staates gegen bestimmte separatistische und andere als staatsgefährdend beurteilte Bestrebungen mit allen Mitteln, auch mit Willkürmaßnahmen und unter Missachtung elementarer Menschenrechte vorgehen. Nicht nur Mitglieder und aktive Anhänger entsprechender Organisationen wie der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), sondern auch solche Personen, die deren Unterstützung verdächtigt werden, müssen über Festnahmen und Verhöre hinaus mit willkürlichen Freiheitsberaubungen sowie mit Misshandlungen und Folter durch die Polizei und Militär rechnen. Von Folterung mit erniedrigenden, brutalen Methoden, die teilweise perfekt darauf ausgerichtet sind, keine körperlichen Spuren zu hinterlassen, sind Männer und Frauen und auch schon Jugendliche bedroht (vgl. u.a.: Rumpf, Gutachten vom 30.06.1994 an VG Frankfurt und vom 28.06.1996 an VG Darmstadt; Oberdiek vom 26.05.1995 an VG München und vom 17.02.1997 an VG Hamburg; Kaya vom 17.12.1993 an VG Bremen und 11.04.1995 an VG Aachen; Taylan vom 01.07.1997 an VG Bremen; Lageberichte des Auswärtigen Amts u.a. vom 04.12.1996, 18.07.1997 und 18.09.1998; ai Jahresberichte 1988 bis 1997; ai vom 20.07.1994; UNHCR vom 29.10.1997). Allgemein gilt, dass eine Person, die aus politischen Gründen oder als “Separatist” festgenommen wird, von der Polizei auf der Wache Misshandlungen zu erwarten hat (Prof. Sen u. Dr. Akkaya v. 17.03.1997 an OVG Greifswald; Dr. Uta Klee, Behandlungszentrum für Folteropfer Ulm, Bericht über eine Informationsreise im März 1998). Erleichtert werden Übergriffe durch die langen Verweilzeiten im Polizeigewahrsam ohne Haftbefehl und garantierten Anwaltszugang (Incommunicadohaft, vgl. dazu z.B. AA vom 18.07.1997 und 18.09.1998, Lageberichte Türkei; GefAA/Redeker, Bericht über