ASYLMAGAZIN 9/1999

Editorial

August 1999

Liebe Leserinnen und Leser,

Wir erweitern den Radius unserer Informationsbeschaffung zu Herkunftsländern trotz unserer beschränkten Ressourcen dadurch, dass wir einen etwas größeren Kreis an Medien über Internet auswerten; so gehören jetzt neben führenden deutschen Zeitungen auch die Neue Züricher Zeitung (NZZ), die aus Washington Post und New York Times zusammengestellte International Herald Tribune (IHT), Le Monde, die gute alte BBC und der britische The Economist zu unserem Repertoire. Die Websites von NZZ und Le Monde bieten darüberhinaus auch Zugang zu den Nachrichtenagenturen Reuters und AFP, die sich bestens ergänzen. Der merklich erweiterte Abschnitt "Herkunftsländer-Kurzmeldungen" mag Ihnen Zeugnis von dem damit einhergehenden Informationsvorsprung abgeben. Wir möchten Ihnen jedoch nicht verschweigen, daß einige hundert in unseren internen Link-Sammlungen vorhandenen Medien aus den Herkunftsländern noch darauf warten, von uns ausgewertet zu werden. Ob wir auch diese Arbeit betreiben können, wissen wir noch nicht. Wenn Sie wünschen, daß wir verstärkt aktuelle Herkunftsländer-Dokumente akquirieren und Ihnen damit zugänglich machen, sollten Sie uns dies schreiben, faxen oder e-mailen.  Bestimmen Sie durch Ihre Meinungsäußerung mit, in welche Richtung sich der Informationsverbund Asyl entwickeln wird.

Wie meist hier ein kurzer Überblick über das, was Sie  in diesem Heft erwartet:

Soweit unser Überblick. Eine aufschlußreiche Lektüre wünscht Ihnen

Ihr Manfred Kohler




Nachrichten

Bund

BGS bekam neue Weisung zu Abschiebungen

In einem Schreiben des BMI vom 25.6.99 (BGS II - 645 359/0)  werden neue Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Abschiebungen aufgestellt. Unter 1. heißt es: "Durch die möglicherweise erforderlich werdende Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Rückführung darf keine Gefahr für Leib oder Leben des Rückzuführenden verursacht werden. Daher ist im Zweifel eine Rückführungsmaßnahme eher abzubrechen; dies gilt insbesondere..." "Deshalb: "Keine Rückführung um jeden Preis"." Es folgen detaillierte Verbots- und Gebotsregeln sowie Ausführungen zum in den USA entdeckten "Positional-Asphyxia-Phänomen" (N3601).

Förderung der freiwilligen Rückkehr, aber keine Abschiebungen von Kosovo-Albanern

Nach einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Rückführung der Innenminister-Konferenz sagte Sachsens Innenminister Hardraht, daß Abschiebungen für die Innenminister von Bund und Ländern im Moment "nicht zur Debatte" stünden (FR 31.7.99,  N3602). Vorrang wird dabei offenbar der Förderung der freiwilligen Rückkehr eingeräumt (u.a. durch IOM - REAG, siehe z.B. die Rundschreiben des LMI NRW vom 4.8. und 10.8.99 unter Bezugnahme auf ein Rundschreiben des BMI vom 5.8.99, 11 S., R3661). Seit dem 5.8. kann der Flughafen Pristina u.a. von Chartermaschinen angeflogen werden (bis zu drei Flüge täglich). Rückkehrern steht eine Übernachtungsmöglichkeit am Flughafen offen, für den Weitertransport - so hört man - werde gesorgt. Beobachter vermuten, daß eine Abschiebung nach Pristina völkerrechtlich problematisch ist (worauf sich die Betroffenen freilich nicht berufen können). Gleichwohl werden mancherorts Abschiebungsandrohungen erlassen, die derzeit nicht vollziehbar sind. - Unter den Asylanträgen von Staatsangehörigen aus der Bundesrepublik Jugoslawien des Monats Juli haben Kosovo-Albaner erstmals einen Anteil von weniger als 2/3 (Pressemitteilung des BMI, N3603).

Kippt Arbeitsverbot für Asylbewerber und Geduldete?

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 7./8.8. 99 (N3604) soll der sog. Blüm-Erlaß, demzufolge Asylbewerber und Geduldete für die Dauer von 2 Jahren keine Arbeitserlaubnis erhalten dürfen, möglicherweise nach der Sommerpause entschärft werden. Wie wir in früheren Ausgaben berichtet haben, haben die Sozialgerichte Lübeck und Itzehoe den Erlaß mangels Rechtsgrundlage für rechtswidrig gehalten. - Unterdessen hat die F.D.P. sogar die Abschaffung der Arbeitserlaubnispflicht gefordert (Pressemitteilung der F.D.P.- Bundestagsfraktion vom 7.7.99, N3605).

Fehlerhafte Prüfung veränderter Sachlage bei § 53 AuslG durch Bundesamt?

In einem Schreiben des LMI NRW an das BMI wird unter Hinweis auf eine Entscheidung des niedersächsischen OVG (U.v. 28.1. 1999 - 11 L 4582/98 -, 15 S., R3662)  geltend gemacht, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei Geltendmachung einer veränderten Sachlage nur hinsichtlich des § 53 Ausländergesetz zu Unrecht in eine Folgeantragsprüfung einsteige, statt isoliert die Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetzes zu prüfen. Weiterhin heißt es in dem Schreiben: "Die derzeitige Verfahrensweise des Bundesamtes, ohne in eine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit einzutreten, entsprechende Anträge unter Hinweis auf § 71 Abs. 1 AsylVfG wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG abzulehnen, wird der Problemlage, die von den Ländern schon mehrfach vorgetragen wurde, nicht gerecht. Eine schnelle Klärung der Verfahrensfragen ist dringend angezeigt." (2 S., R3663).


Bundesländer

Schleswig-Holstein setzt Abschiebungen nach Kongo (Dem. Rep. / Zaire) aus

In Hinblick auf die unklare Situation in der Dem. Republik Kongo setzte das schleswig-holsteinische Innenministerium Abschiebungen kurzfristig aus und bat das Auswärtige Amt um eine den Lagebericht v. 7.5.99 ergänzende Stellungnahme. Es prüft den Erlaß einer Anordnung nach § 54 Ausländergesetz (Rundschreiben v. 15.7.99, N3606).

Berlin: Druck auf Wohlfahrtsverbände / Vollverpflegung statt Barauszahlung

Um Geldzahlungen an Geduldete zu vermeiden, setzt der Berliner Senat nunmehr verstärkt die Wohlfahrtsverbände unter Druck: die Betreiber von Heimen müßten auf "Vollverpflegung" umstellen, wollten sie ihre Verträge nicht verlieren, meint der Berliner Flüchtlingsrat. Flüchtlingsrat und Betroffene protestierten am 13.8.99 gegen die Senatspolitik.

BGS-West: Chefs fliegen selber mit

Wie bei einem Treffen verschiedener Organisationen mit hohen Vertretern des Grenzschutzpräsidiums West am 11.8.99 in Düsseldorf bekannt wurde, wollen der Leiter und sein Stellvertreter des Bundesgrenzschutzamts Köln zukünftig bei Sammelabschiebungen selber mitfliegen. Hintergrund sind wohl die anhaltenden Vorwürfe gegen BGS-Beamte, die - so wurde erneut bestätigt - allesamt haltlos sind. Bei dem Treffen wurde auch bekannt, daß etwa die Hälfte aller angemeldeten 13.000 (IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 27 v. 29.7.99, L3549) Abschiebungen abgebrochen werden müsse; Grund hierfür sei häufig die Flugunfähigkeit bzw. die Renitenz der Abzuschiebenden.


Europa

Asylbewerberzahlen in Europa

Im ersten Halbjahr 1999 waren die Hauptaufnahmeländer Europas: Deutschland (46.516), Großbritannien (30.447), Schweiz (30.127), Niederlande (17.431), Belgien (12.654); Österreich (9.830), Frankreich (8.520), Ungarn (6.749), Schweden (5.094), Norwegen (4.450) und Spanien (4.001).

Frankreich: Staatsrat hält deutsche Schengen-Ausschreibung für nicht bindend

Der französische Staatsrat verurteilte in einem Fall den französischen Staat zur Erteilung von Visa, obschon die betreffende Person im Schengen-Informations-System (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben war. Es handelte sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der früher in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Der Staatsrat war der Auffassung, daß der Betreffende von den deutschen Behörden deshalb in das SIS eingetragen wurde, weil er um Asyl nachgesucht hatte. Dies sei jedoch keiner der in Absatz 2 und 3 des Artikels 96 des Schengener Übereinkommens genannten Gründe.

Italien: Serbische Flüchtlinge von Schleppern ins Meer geworfen

54 wohl überwiegend serbische Personen sind von Schleppern ohne erkennbaren Grund vor der italienischen Adria-Küste ins Meer geworfen worden (NZZ 29.7.99, N3608).

Niederlande: Staatsrat hält Gesetzesvorhaben für EU-feindlich

Der niederländische Staatsrat hatte unlängst über ein Gesetzesvorhaben der Regierung zu befinden. Dieser Entwurf fusioniert verschiedene Formen der Schutzgewährung zu nur einem einzigen Status. Der Staatsrat empfahl der Regierung, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen. Die Niederlande wären nach der Umsetzung des Vorhabens das einzige Land mit nur einem Status. Dies würde mutmaßlich Schwierigkeiten im Rahmen der weiter fortschreitenden EU-Harmonisierung nach sich ziehen.

Schweiz: Regierung setzt Ausreisepflicht für Kosovo-Albaner auf Ende Mai fest / verschäfte Drittstaatenregelung

Der Berner Bundesrat (~Bundesregierung in Deutschland) hat am 11.8.99 die kollektive vorläufige Aufnahme von Kosovo-Albanern zum 16.8.99 aufgehoben, gleichzeitig jedoch eine Ausreisefrist bis Ende Mai 2000 gesetzt. Die finanzielle Rückkehrhilfe betrage pro Erwachsenen in diesem Jahr noch 1000 Franken, werde in den ersten fünf Monaten des Jahres 2000 jedoch auf 500 Franken reduziert. Bei der selben Sitzung wurde auch die in der Schweiz lang diskutierte neue Asylverordnung verabschiedet, derzufolge u.a. eine verschärfte Drittstaatenregelung gelten soll: Es muß für die "vorsorgliche Wegweisung"  nicht mehr nachgewiesen werden, daß sich ein Asylbewerber mehr als 20 Tage in einem Drittland aufgehalten habe; vielmehr müssen Asylbewerber nunmehr glaubhaft machen, daß sie sich ohne Verzug in die Schweiz begeben haben (NZZ 12.8.99, N3607). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe prüft wegen der neuen Rechtslage die Einrichtung von Rechtsberatungsstellen an der Grenze (Chronologie Flüchtlingspolitik Schweiz, Juni 1999, N3609).

UK: immer mehr illegal Einreisende aus dem EUROSTAR

Nach rund 400 noch im Januar betrug die Zahl der ohne Dokumente von Calais aus einreisenden Personen im Juni 1090; für Juli wird eine Zahl von über 2000 erwartet.

UK: High Court verurteilt Verhaftung wegen falscher Papiere

Die Praxis britischer Behörden, auch Asylbewerber wegen des Gebrauchs falscher Reisedokumente zu verhaften, ist vom High Court für nicht mit Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar erklärt worden.

UK: Deutschland und Frankreich nicht sicher?

In einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 23.7.99 stellt das britische Court of Appeal in drei Asylverfahren von Asylbewerbern aus Sri Lanka, Somalia und Algerien fest, daß Deutschland bzw. Frankreich für Opfer nicht-staatlicher Verfolgung nicht als Asylländer sicher seien. Die Rechtslage in Deutschland und Frankreich widerspreche der Genfer Flüchtlingskonvention. (L3659)

Kurzmeldungen zu den Herkunftsländern

Äthiopien: Mehrere frühere Anhänger des Diktators Mengistu sind wegen Völkermord, Kriegsverbrechen und Mord verurteilt worden. Darunter befindet sich auch der frühere Armeeoberst und Landwirtschaftsminister Debelle. Insgesamt seien vor zwei Jahren gegen 5200 Personen Anklage wegen dieser Delikte erhoben worden. Viele der Angeklagte seien mittlerweile erkrankt oder verstorben; die Prozesse würden verschleppt (FAZ 24.7.99, L3629).

Im Kampf gegen "Rebellen" unbekannter Herkunft seien äthiopischen Truppen auch auf somalisches Gebiet vorgedrungen (FR 13.8.99, L3624).

Afghanistan: Nach dem in allen Printmedien ausführlich dokumentierten Wiederaufflammen der Kämpfe bleibt weiter ungewiß, ob es den Taliban gelingen wird, das Gebiet von General Massud zu erobern (FR 9.8.99, L3630).

Algerien: Trotz des angekündigte Referendums zur Befriedung des Landes hat die GIA (Groupe islamique armé) in den letzten Wochen die Zahl der Anschläge erhöht. Mehrere Soldaten wurden getötet (NZZ 6.8.99, L3559). Weitere Anschläge sollen von Groupe salafiste pour la prédiction et le combat (GSPC, geleitet von Hassan Hattab und Abdelmadjid Dichou) verübt worden sein (Le Monde 12.9.99, L3620). Auch kurz vor Redaktionsschluß sind an mehreren Orten Anschläge verübt worden, bei denen mindestens 29 Menschen, nach einer AFP-Meldung 37 Menschen zu Tode kamen (BBC- News 15.8.99, L3652; AFP 15.8.99, 17 Uhr 45, L3657).

Angola: Acht Journalisten wurden angeklagt, weil sie ein BBC-Interview mit UNITA-Chef Savimbi ausgestrahlt haben. Die Regierung hat eine neue Groß- Offensive gegen die 2/3 des Landes beherrschende UNITA angekündigt; in den Häfen laufen große Mengen von Waffen ein; 1,7 Millionen Menschen sind nach Meinung der Koordinierungsstelle für humanitäre Hilfe der UNO auf der Flucht (taz 14.8.99, L3631). Herausragende Kriegsereignisse waren: der Beschuß von Huambo durch die UNITA, wo unter der dort hungernden Bevölkerung Panik ausbrach (NZZ 6.8.99, L3554) und das Auffinden von hundert Leichen in einem Brunnen in Chipeta, 700 KM von Luanda entfernt  (Le Monde 13.8.99, L3621). Im Süden des Landes wird die angolanische Regierung in ihrem Kampf gegen die UNITA von namibischen Sicherheitskräften unterstützt (FR 22.7.99, L3631). Sergio Viera de Mello, Leiter der UN Humanitarian Affairs, hat unterdessen unter anderem für Angola mehr internationale Hilfe gefordert; 2 Millionen Menschen seien unterversorgt (BBC-News 12.8.99, L3627). Medico international meinte, 800.000 Menschen seien vom Hungertod bedroht (FR 22.7.99, L3632). In Huambo sollen nach Angaben des dortigen Bischofs schon zehn Personen pro Tag an Hunger sterben (BBC-News 5.8.99, L3563).

Burundi: 5 Männern, denen die Beteiligung an Landminenexplosionen vorgeworfen wurde, sind in Bujumbura nach Angaben von ai in unfairen Gerichtsverfahren zum Tode verurteilt worden; Geständnisse seien unter Folter erpreßt worden; weitere 12 Personen, darunter der Vorsitzende und weitere führende Mitglieder des Conseil National pour la Défense de la Démocratie sind in Abwesenheit angeklagt worden; der CNDD ist der politische Flügel bewaffneter Gruppen (ai, UA 51/98-3 v. 8.7.99, L3500). Mehrere Dutzend Menschen sind bei Kämpfen zwischen Hutu-Guerillas und der Regierung in der Nähe von Bujumbura ums Leben gekommen (SZ 13.8.99, L3622). Bewohner eines Dorfes machten die Regierung für Vergeltungsschläge verantwortlich, bei denen 147 Hutus ums Leben kamen (Interntaional Herald Tribune 13.8.99, L3625).

China: Die Presseberichterstattung zu China wurde von dem Vorgehen gegen die Sekte Falun Gong beherrscht; teilweise ist dabei von Massenfestnahmen die Rede (NZZ 22.7.99, L3471; NZZ 27.7.99, L3511; NZZ 29.7.99, L3528; taz 24.7.99, L3635: landesweit 30.000 Verhaftungen). Weitere Berichte sprechen von Umerziehungsmaßnahmen (NZZ 23.7.99, L3472; BBC-News 22.7. 99, L3469). Aber auch die immer wiederkehrende Verhaftung und Verurteilung von kleinen Gruppen anderer Dissidenten (siehe frühere Ausgabe) setzte sich fort (NZZ 9.8.99, L3568).

Indien: ai wendet sich in einer Presseerklärung vom 11.8.99 (ASA 20/32/99, L3642) gegen den Vollzug der Todesstrafe gegen vier Personen, die eines Attentats auf einen früheren Premierminister für schuldig befunden wurden. Ein 28-jähriger Menschenrechtler hat - ebenfalls nach Informationen von ai - von einer Einheit der indischen Streitkräfte, den "Assam Rifles", Morddrohungen erhalten und ist daher akut gefährdet (UA 165/99, ASA 20/26/99, L3643).

Irak: Aufgrund der zunehmend kritischen Lebensbedingungen engagiert sich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) verstärkt in den Bereichen medizinische Versorgung und  Trinkwasseraufbereitung; gleichzeitig wird von einer Getreidemißernte berichtet (NZZ 29.7.99, L3529). Ai meldet in einer Urgent Action vom 15.7.99 (Extra 86/99, MDE 16/11/99, L3642), daß irakische Staatsbürger möglicherweise vom irakischen Geheimdienst aus Jordanien nach Irak entführt worden sein sollen.

Iran: Die letzte Meldung zu den Verhaftungen im Zusammenhang mit den Studentenunruhen datiert leider schon vom 20.7.99 (L3465): Die FR zitiert die Teheran Times mit der auf nicht genannten Regierungsvertretern beruhenden Meldung, daß 750 Beteiligte wieder freigelassen wurden, während 450 Personen noch in Haft seien.

Israel: Die palästinensische Polizei hat nach Angaben von Reuters (8.8.99 13Uhr, L3572) mehrere führende Mitglieder der Hamas festgenommen.

Jugoslawien: Während das Schicksal von mindestens 2.000 von serbischen Sicherheitskräften während des Krieges nach Serbien verschleppten Kosovaren noch immer unklar ist (AFP-Meldung v. 6.8.99 unter Bezugnahme auf ai, L3552), befaßt sich die Mehrheit der Presseartikel mit der nach wie vor angespannten Sicherheitslage, wobei die von Albanern bedrohte Sicherheit der KFOR-Soldaten im Vordergrund steht (FR 16.8. 99, L3656; FAZ 14.8.99; L3638; NZZ 9.8.99, L3567; SZ 11.8.99, L3584; SZ 6.8.99, L3562; FR 9.8. 99, L3574; FR 13.8.99, L3623; Le Monde 9.8.99, L3573; Reuters 8.8.99 17 Uhr 38; International Herald Tribune 12.8.99, L3588). Hierüber zeigt sich auch die Bundesregierung besorgt (Reuters 9.8.99, 18 Uhr 20, L3581). Außerdem wird ausgiebig über die Vertreibung der Serben berichtet (siehe soeben, aber auch - teilweise unter Bezugnahme auf UNHCR-Erklärungen - FR 12.8. 99, L3636; Berliner Zeitung 12.8. 99, L3637; BBC-News 17.7.99, L3470; FR 26.7.99, L3636; NZZ 6.8.99, L3560). Plastisch brachte der UN-Übergangsverwalter Bernard Kouchner die Gefährdung der Serben auf den Punkt: Im Kosovo gebe es "so viel Haß, daß für jeden Serben ein Polizist benötigt würde." (SZ 16.8.99, L3658). Ca. 20.000 Serben sind im Kosovo verblieben, rund 170.000 sind in andere Teile Jugoslawiens geflüchtet. Insbesondere in Serbien und Süd-Montenegro seien die Aufnahmebedingungen für Kosovo- Serben und Roma nach Aussage von UNHCR-Sprecherin Kumin schwierig (FR 13.8.99, L3626). Auf Kosovo-Serben wird von Seiten serbischer Behörden massiver Druck ausgeübt, damit sie in den Kosovo zurückkehren, wobei allerdings die Roma aus dem Kosovo noch weniger willkommen sind (NZZ 27.7.99, L3509; FR 16.7.99, L3463: Rückweisung). Mit der Lage der Roma befassen sich mehr als nur beiläufig folgende Artikel:

Hintergründe zur Population der Roma im Kosovo bietet ein Artikel eines ROM e.V.-Mitarbeiters in Junge Welt v. 2.7.99, L3640.

Seltsamerweise wird die humanitäre Situation der zurückgekehrten Kosovo-Albaner gerade mal in einem Artikel beleuchtet (International Herald Tribune, 9.8.99, L3575), aus dem wir dafür Auszüge zitieren: "From 300,000 to 400,000 people in Kosovo do not have homes that are habitable and ready for winter, said Dennis McNamara, the regional head of United Nations’ refugee agency." (Europadirektor des UNHCR). "While it is unlikely that many will freeze to death, the United Nations also is unlikely to meet its goal of having at least one warm, dry room for every Albanian familiy, officials now admit. A recent UN internal report called shelter the greatest challenge. Aid officials are scrambling to find winterized tents and host families and to rehabilitate buildings for collective housing where the most vulnerable people can live until spring."... "A European Union survey of 1,383 villages found damage to 120,000 homes, with 78,000 severely damaged or destroyed."

Trotz zahlreicher Demonstrationen und politischer Unruhe in Serbien ist bis Redaktionsschluß uns nur ein Fall zu Ohren gekommen, der auf politisch begründete Verhaftung hindeutet: ai UA 158/99 v. 9.7.99 (EUR 70/102/99 - L3641); er wird vermutlich jedoch nicht der einzige gewesen sein.

Kongo-Brazzaville (Rep.): Nach dem Ausbruch von Kämpfen sind innerhalb von zwei Wochen 20.000 Menschen nach Gabun geflohen (FR 21.7.99, L3467). Im Mai diesen Jahres seien zahlreiche Personen bei nächtlichen Razzien in Kirchen festgenommen worden (ai UA 157/99, AFR 22/08/99, L3499).

Kongo (Dem. Rep., ehemals Zaire): Erneut sind mehrere UDPS-Mitglieder verhaftet worden (ai, UA v. 23.7.99, AFR 62/18/99, L3498). Die Kämpfe innerhalb der Rebellenfraktionen der östlichen Landesteile machten das Friedensabkommen mit der Regierung obsolet (taz 9.8.99, L3643; NZZ 9.8.99, L3566; BBC-News 16.8.99, L3651). Die Regierung flog Luftangriffe auf die Rebellengebiete, bei der rund 500  Menschen ums Leben kamen (NZZ 5.8.99, L3555).

Kuba: Ein uns noch nicht vorliegender Bericht von Human Rights Watch bescheinigt der kubanischen Regierung eine "hocheffiziente Maschinerie der Repression" (NZZ 27.7.99, L3510); der Vorsitzende des "Movimiento de Jóvenes Cubanos por la Democracia", zugleich Mitglied einer Dissidentengruppe namens "die Hungerstreikenden aus Tamarindo 34" (span. Original: Ayunantes), ist am 11.7.99 verhaftet worden; nach einem neuen Gesetz (v. 16.2.99, gegen regimekritische Stimmen gerichtet)  drohen ihm bis zu 20 Jahre Haft, schreibt ai (UA 169/99, AMR 25/33/99, L3644).

Nepal: Menschenrechtsorganisationen fordern die Einrichtung einer Komission zur Aufklärung der Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Bekämpfung maoistischer Kräfte (BBC-News 10.8.99, L3582).

Niger: Obwohl durch einen Putsch und Präsidentenmord an die Macht gekommen, scheint die neue Diktatur an der Wiederherstellung bürgerlicher Freiheiten interessiert zu sein (NZZ 16.8.99, L3655 - vorher auch anderenorts).

Nigeria: Im nord-nigerianischen Kano sind 70 Personen aufgrund ethnischer Konflikte getötet und mehrere Hundert in die Flucht getrieben worden (BBC-News 27.7.99, L3532; FR 20.7.99, L3464). 120 Tote hat es aus ähnlichem Grund im südlichen Ottuocha (Onitsha Anambra State) gegeben (BBC-News 28.7.99, L3531).

Rußland: Relativ undurchsichtig stellt sich die Lage in der russischen Republik Dagestan dar; mehrere Hundert sich islamistisch gebende, teilweise in Drogen- und Menschenhandel verwickelte (FR 13.8.99, L3658) Rebellen haben von Tschetschenien aus Gebiete erobert und werden von russischen Truppen massiv bekämpft (NZZ 11.8.99, L3579).

Somalia: Sergio Viera de Mello, Leiter der UN Humanitarian Affairs, hält 2 Millionen Somalier für vom Hunger bedroht (BBC-News 12.8.99, L3627).

Im Zusammenhang mit neu eingerichteten islamischen Gerichten kam es in Mogadischu zu einem Zusammenstoß, der 10 Todesopfer forderte (BBC-News 15.8.99, L3654).

Sri Lanka: Aufgrund einer Regierungsoffensive gegen die von den Tamil Tigers beherrschten Gebiete kam es zu zahlreichen Gefechten, Toten und einer Hungersnot (NZZ 9.8.99, L3570), die auch die UN zu einem Hilfsappell veranlaßte (NZZ 6.8.99, L3558).

Sudan: Sklaverei ist im Sudan nach Meinung von Hilfsorganisationen ein immer stärker zu beobachtendes Phänomen (BBC- News 15.8.99, L3653).

Tadschikistan: Der Friedensprozeß macht deutliche Fortschritte: Mit Ausnahme einiger Freischärler im Osten des Landes hat sich die oppositionelle Guerilla für aufgelöst erklärt, wird im Gegenzug an der Machtausübung beteiligt, wobei bisher verbotene Oppositionsparteien zugelassen werden; noch immer seien Morde und Schießereien nicht eben selten, aber die Gefahr eines Rückfalls in den Bürgerkrieg wird für gering gehalten (NZZ 6.8.99, L3557). Ein mutmaßlicher Drogendealer ist vom Vollzug der Todesstrafe bedroht (ai UA Extra 90/99, EUR 60/01/99, L3645).

Tunesien: 20 Personen, überwiegend Studenten, aber auch eine Menschenrechtsanwältin, sind nach Angaben von ai nach einem unfairen Prozeß zu mehrmonatigen bis mehrjährigen Haftstrafen wegen Mitgliedschaft in der tunesischen Kommunistischen Arbeiterpartei (PCOT - Parti communiste des ouvriers tunisiens) verurteilt worden (u.a. UA 71/99-2 v. 22.7.99, MDE 30/27/99, L3646). BBC sprach hingegen primär von einer Verurteilung wegen Aufrufs zum Rassenhaß und berichtet unter Berufung auf örtliche Gruppen, daß die Verurteilten zuvor gefoltert worden sind und ihnen das Recht, Zeugen zu benennen, verweigert worden sei (BBC-News 13.8.99, L3628).

Türkei: Die von PKK-Chef Öcalan verfügte Einstellung der Guerilla-Aktivitäten wird weitgehend befolgt (SZ 6.8.99, L3561; NZZ v. 6.8., 9.8. und 11.8.99, L3556, L3569 und L3580). Zuvor hatte die Türkei die Bekämpfung der PKK intensiviert; so wurden gegen 33 Funktionäre des (PKK-nahen) kurdischen Exil-Parlaments Haftbefehle verhängt (FAZ 31.7.99, L3647), ai warnt vor drohender Folter oder Mißhandlung von HADEP-Anhängern (EUR 44/51/99 v. 23.7.99, L3664) und die Zahl der Überfälle auf kurdische Dörfer durch türkische Sicherheitskräfte stieg dramatisch (IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 27 v. 29.7.99, L3549, wobei dieselbe Stelle auch von PKK-Überfällen und deren Verurteilung durch den Menschenrechtsverein IHD berichtet, s. Nr. 26 v. 22.7.99, L3525). Die Rückzugsgebiete im Iran sollen den verbleibenden PKK-Einheiten durch eine verbesserte Kooperation mit dem Iran abgeschnitten werden (so zuerst BBC-News v. 13.8.99, L3626). Die verstärkte Bekämpfung der PKK spiegelt sich nach Meinung des türkischen Menschenrechtsvereins IHD auch in einer größeren Zahl von Menschenrechtsverletzungen wieder  (IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 27 v. 29.7.99, L3549): Im Juni soll es 1.037 in Polizeigewahrsam genommene und 33 verhaftete Personen gegeben haben, von denen 36 gefoltert wurden. Prominentestes Folteropfer dürfte der in Deutschland als Flüchtling anerkannte und aus Moldawien entführte gehobene PKK-Kader Cevat Soysal gewesen sein, der auf per Indiskretion bekannt gewordenen Fotos von Mißhandlung gezeichnet scheint  (Der Spiegel 30/99, L3648; taz 24.7.99, L3649). Weitere Einzelfälle finden sich in den genannten Ausgaben des IMK-Wochendienstes und in den Urgent Actions von ai (Extra 93/99, EUR 44/50/99, L3650; UA 177/99, EUR 44/51/99, L3664).

Usbekistan: Mehrere Männer, darunter zwei Brüder des exilierten Oppositionsführers Mohammed Solih, stehen derzeit wegen mutmaßlicher Beteiligung an einem Umsturzversuch gegen den Präsidenten Islam Karimov vor Gericht; der Anwalt mehrerer Angeklagter machte geltend, daß Geständnisse durch Schläge erpreßt wurden (BBC-News 10.8.99, L3583).

Weißrußland: Ein Mensch wurde nach Angaben von ai nach einem durch schwerste Folter erpreßten Geständnis hingerichtet, obwohl eine andere Person das Delikt gestanden hatte (ai, UA und UA EXTRA 82/98-1 v. 15. und 16.7.99; L3633 und L3634).



Aus der Beratungspraxis

Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bremen, zu:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz

I. Der Stand der Beratungen

§ 104 AuslG sieht vor, dass zu diesem Gesetz allgemeine Verwaltungsvorschriften vom Bundesministerium des Inneren mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden (vgl. auch § 14 AufenthaltsG/EWG). Seit Erlass des Gesetzes im Jahre 1991 bemühten sich die Innenministerien des Bundes und der Länder darum, entsprechend abgestimmte Verwaltungsvorschriften zu erarbeiten. Einige Teile dieser "vorläufigen Anwendungshinweise", d.h. der Entwürfe zu den Verwaltungsvorschriften wurden bekannt.

Seit Juli 1998 war die Abstimmung auf Bundesebene über den Entwurf der Verwaltungsvorschriften zu § 28 und § 29 (Ausländerstudium) abgeschlossen und entsprechende Ländererlasse verbindlich geworden. Alle anderen "vorläufigen Anwendungshinweise" existierten in unterschiedlichen Fassungen und Entwurfsstadien.

Gleichwohl haben zahlreiche Ausländerbehörden in der Verwaltungspraxis diese vorläufigen Anwendungshinweise fehlerhafterweise bereits als verbindliche Verwaltungsvorschriften verstanden und genutzt.

Mit Beschluss vom 02.03.1999 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (2 BvF 1/94), dass allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrage des Bundes nicht vom zuständigen Ressortminister allein, sondern ausschließlich von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können. Unter Orientierung an dieser Vorgabe wird nun die Bundesregierung als Kollegialorgan die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz erlassen. Dies ist bereits im Koalitionsvertrag so vorgesehen worden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 09.07. 1999 beschlossen, dem bisher vorliegenden Entwurf der Verwaltungsvorschriften (im folgenden: VwV) zuzustimmen mit der Maßgabe zahlreicher Änderungen (insgesamt 159 Ziffern, die zum Großenteil wiederum mehrfach untergliedert sind – Bundesratsdrucksache 350/99 vom 09.07.1999 – Dokumentenbestellnummer: R3478).

Dieser Beschluss ist nur "lesbar", wenn parallel die bisherigen Entwürfe der vorläufigen Anwendungshinweise mitgelesen werden. Für die Beratungspraxis ist noch davon abzuraten, die VwV als "verbindlich" anzusehen, da der korrespondierende Beschluss der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates vom 09.07.1999 noch aussteht.

Aus dem Innenministerium war zu erfahren, dass das Bundeskabinett sich voraussichtlich nach der Sommerpause mit dieser Frage befassen wird. Ein Beschluss sei für November 1999 avisiert.

Die jetzt vom Bundesrat vorgelegten Änderungsvorschläge enthalten insbesondere zu den §§ 7, 17, 19, 30, 42 und 53 AuslG erhebliche Ergänzungs-, Klarstellungs- und Änderungsvorschläge, die sich zugunsten der betroffenen Ausländer und insbesondere auch der Flüchtlinge auswirken können.

Im nachfolgenden Text soll versucht werden, in Form eines ersten Überblicks diese Vorschläge zu referieren. Nicht eingegangen wird auf jene Vorschläge und Empfehlungen, die ausländerrechtliche Fragen ohne erkennbaren Bezug zur Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden betreffen sowie auf technische Änderungen (wie z. B. zu behördlichen Zuständigkeiten, zur Datenübermittlung zwischen den Behörden etc.) und die zahlreichen Vorschläge für redaktionelle Textänderungen.

II. Zu einzelnen Vorschriften

In der Reihenfolge der BR-Drucksache erscheinen folgende Änderungsvorschläge beachtlich für den Bereich des Flüchtlingsrechts:

1) § 7 AuslG

a) Eine wesentliche Klarstellung der Rechtsposition enthält Ziff. 7. Danach soll Ziff. 3.3.5.2 der Verwaltungsvorschrift lauten:

"Bei Asylsuchenden wird, sofern die Voraussetzungen für den Familiennachzug aufgrund einer Eheschließung nach dem §§ 23 bzw. § 17 Abs. 1 AuslG vorliegen, die Aufenthaltsgenehmigung unabhängig von der Weiterverfolgung des Asylverfahrens erteilt."

In der Begründung zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, dass § 9 Abs. 2 DVAuslG die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auch in jenen Fällen ermögliche, in denen Asylsuchende Deutsche oder Ausländerrinnen bzw. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder –berechtigung heiraten. In der ausländerbehördlichen Verwaltungspraxis werde bisher regelmäßig verlangt, dass ein Asylantrag zurückgenommen wird, bevor die Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Diese Praxis sei nach Auffassung des Bundesrates den Asylsuchenden nicht zuzumuten.

Die asylrechtliche Anerkennung gewähre ein eigenständiges Aufenthaltsrecht sowie volle sozialrechtliche Inländerbehandlung. Im Falle des Scheiterns der Ehe könne dieser Status von existenzieller Bedeutung sein. Zugleich sei es den Ehepartnern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG kaum zuzumuten, ihr Eheleben gerade in der Anfangszeit der Ehe unter den erheblichen persönlichen Einschränkungen zu gestalten, die sich aus dem Asylverfahrensrecht ergeben.

b) Ziff. 7.1.1.4.2 des bisher vorliegenden Entwurfs der Verwaltungsvorschrift bestimmte für die behördliche Ermessensausübung gemäß § 7 Abs. 1 AuslG, dass die Aufenthaltsgenehmigung in diesem Fall erteilt werden könne, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange des Ausländers dies rechtfertigen.

Der Bundesrat schlägt nun vor, diese Formulierung um die Worte "oder seiner Familienangehörigen" zu ergänzen. Diese Ergänzung verdeutliche, dass im Hinblick auf Art. 6 GG auch die Belange der (deutschen) Familienangehörigen bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien.

c) Nummer 7.1.2.6.2 bestimmte im bisherigen Entwurf: "Hat der Ausländer die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht zu vertreten (z. B. unverschuldete Arbeitslosigkeit, unverschuldeter Unfall) und hält er sich seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist dieser Umstand insbesondere dann zugunsten des Ausländers zu gewichten, wenn er aufgrund seiner Sondersituation im deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit einen ergänzenden Sozialhilfebezug erforderlich macht."

Der Bundesrat hat nun empfohlen, hinzuzufügen: "Dies gilt auch bei der Verlängerung einer nach § 19 Abs. 1 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis."

Zur Begründung wird argumentiert, das mit der Härteregelung des § 19 AuslG verfolgte Ziel, vor allem misshandelten Familienangehörigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht einzuräumen, würde konterkariert, wenn bereits nach Ablauf der zunächst auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis eine eigene Existenzsicherung verlangt würde. In Fällen, in denen die Männer ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen (können) und/oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen fehlender Arbeitserlaubnis ausgeschlossen sei, dürfe der "Regelversagungsgrund Sozialhilfebezug" einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen.

d) Ein zentraler Punkt der Änderungsvorschläge betrifft das Verständnis des Kindergeldes als Teil "eigener Mittel" i. S. d. § 7, § 17 und § 35 AuslG. Vorgeschlagen wird zu § 7 in Nr. 7.2.2.0.1 und 7.2.2.3, die Verwaltungsvorschriften so zu fassen, dass im Einzelfall der Lebensunterhalt auch durch die Anrechnung des Kindergeldes als gesichert angesehen werden kann.

Bisher ist in der Verwaltungsvorschrift zu Ziff. 7.2.2.3 vorgesehen, dass Kindergeld als eine Art von öffentlichen Leistungen, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen, nicht im Rahmen der Ermessenerwägungen berücksichtigt werden soll.

Der Bundesrat argumentiert nunmehr, dass das Kindergeld, anders als sonstige öffentliche Mittel, nicht nur bei Bedürftigkeit des Empfängers gewährt wird. Nach dem früher geltenden Ausländerrecht (AuslG 65) war Kindergeld berücksichtigungsfähig. Im Hinblick auf die besondere grundgesetzlich geschützte Stellung der Familie, müsse Kindergeld bei der Berechnung des Lebensunterhalts mit berücksichtigt, oder jedenfalls die Anrechnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Diese Auffassung sei im Rahmen einer mit Schreiben vom 23.08.1995 durchgeführten Bund-Länder-Umfrage bei den Ländern größtenteils auf Zustimmung gestoßen. In den Änderungsvorschlägen zu § 17 (Nr. 17.2.3.2) wird ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu den "eigenen Mitteln" i. S. d. § 17 Abs. 2 Ziff. 3 außer den Renten auch Arbeitslosengeld und Kindergeld gehören. Nicht zu den eigenen Mitteln sollen Wohngeld sowie öffentliche Mittel für die Ausbildung oder Arbeitslosenhilfe zu rechnen sein.

Bezüglich der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 AuslG wird ebenfalls vorgeschlagen, die Verwaltungsvorschrift so zu fassen, dass die Einbeziehung von Kindergeld in die "eigenen Mittel" ermöglicht wird. Begründet wird dies ebenfalls damit, dass durch die derzeitige Fassung der Verwaltungsvorschriften ausdrücklich verhindert werde, dass im Einzelfalle Lebensunterhalt durch die Anrechnung des Kindergeldes als gesichert angesehen werden könne. Dies soll durch die Neufassung geändert werden. Allerdings bleibt abzuwarten, ob das Bundeskabinett diesen Vorschlag aufgreifen wird. Bisher waren die Meinungen zwischen Bund und Ländern insoweit kontrovers.

2) § 17 AuslG

Zu § 17 AuslG (Familiennachzug zu Ausländern) wird eine Neufassung vorgeschlagen bezüglich des Begriffs der "familiären Lebensgemeinschaft": "§ 17 Abs. 1 AuslG erfordert die familiäre Lebensgemeinschaft, wobei grundsätzlich ein Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder in der Form einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen sein muss. Fehlt es an einer derartigen häuslichen Gemeinschaft, kann im Allgemeinen eine familiäre Lebensgemeinschaft nur dann bejaht werden, wenn die einer solchen Lebensgemeinschaft entsprechende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft auf andere Weise verwirklicht wird. Dies kann z. B. bei einer notwendigen Unterbringung in einem Behinderten- oder Pflegeheim oder einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Fall sein. In diesen Fällen liegt eine familiäre Lebensgemeinschaft erst dann vor, wenn die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über ein bloßes  Besuchen hinausgeht".

Wegfallen soll der bisher im Entwurf der VwV enthaltene ausdrückliche Hinweis darauf, dass eine im Bundesgebiet hergestellt familiäre Lebensgemeinschaft nicht allein dadurch aufgehoben wird, dass ein Familienmitglied sich in Haft oder einem sonstigen öffentlichen Gewahrsam befindet, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nach Beendigung der Haft fortgesetzt wird.

3) § 19 AuslG

a) Der Bundesrat fordert, die Verwaltungsvorschrift hinsichtlich des Begriffs "außergewöhnliche Härte" im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 neu zu fassen. Begründet wird dies so:

Der außergewöhnlichen Härte können besondere Umstände im In- oder Ausland zugrunde liegen. Fälle einer außergewöhnlichen Härte liegen vor, wenn das drohende Schicksal einer Person im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung eine andere Entscheidung als nicht vertretbar erscheinen lässt.

Sie können insbesondere dann gegeben sein,

Dabei sind gewachsene Bindungen und eine besondere Eingliederung in das soziale und wirtschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Zurücklassen versorgungsbedürftiger Kind mit Bleiberecht) ebenso zu berücksichtigen, wie erhebliche Nachteile im Ausland aufgrund der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nachteile können z. B. daraus erwachsen, dass in fremden Rechts- und Kulturkreisen die Eheauflösung im wesentlichen den Ehemännern vorbehalten ist, da die geschiedene Frau schwerwiegenden gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt ist.

b) Ferner wird eine Anhörung vorgesehen und vorgeschlagen, dem bisherigen Entwurf zur Ziff. 19.1.2.1 folgende Sätze anzufügen:

"Sprachliche, kulturell bedingte oder psychische Probleme – z. B. aufgrund von Misshandlungen – können zu Schwierigkeiten bei der Darstellung der Umstände führen, die eine außergewöhnliche Härte begründen können. Dem ist im Rahmen der Anhörung Rechnung zu tragen. Stellungnahmen von Ärztinnen oder Ärzten, Beratungsstellen etc. sind in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen."

Vorgetragen wird zu diesem Vorschlag, dass sich Frauen aus "Misshandlungsbeziehungen" oft schämen, über die erlittene Gewalt und die damit verbundene Demütigung zu sprechen. Kulturell bedingte Schwierigkeiten, die Gründe für eine Trennung darzulegen, hätten häufig auch Frauen aus Ländern, in denen eine Eheauflösung dem Mann vorbehalten sei und es als Schande gelte, wenn eine Frau diesen Schritt tue. Daher seien seitens der Ausländerbehörde bei der Ermittlung und Beurteilung des Tatbestandes zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen.

c) Ferner sollen gemäß Vorschlag des BR die VwV ausdrücklich insoweit ergänzt werden, als die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nur als ein Kriterium bei der Prüfung der Verlängerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen sei. Eine kurze eheliche Lebensgemeinschaft führe nicht unweigerlich dazu, dass das Vorliegen der Verlängerungsvoraussetzungen verneint werden müsse. Vielmehr bedürfe es sorgfältiger Abwägung der unterschiedlichen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass für außergewöhnliche Härtefälle der Gesetzgeber bewusst auf die Festlegung einer Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft verzichtet habe. Dem müsse in der Verwaltungsvorschrift Rechnung getragen werden.

d) In den weiteren Vorschlägen zu § 19 wird darauf hingewiesen, dass bei der jeweiligen Prüfung, ob eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts möglich ist, berücksichtigt werden müsse, ob der Ehegatte Kleinkinder oder pflegebedürftige Kinder zu betreuen habe und aus diesem Grunde eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sei. Klargestellt werden solle insoweit, dass es sich um eine atypische Abweichung handelt, die nicht zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis und zur Aufenthaltsbeendigung führen solle.

e) Die Definition des Begriffs "außergewöhnliche Härte" wird nochmals aufgegriffen im Vorschlag zu Ziff. 30.2.5.2: Danach kann eine außergewöhnliche Härte sich aus den besonderen Verpflichtungen ergeben, die für den Ausländer aus dem Verhältnis zu Dritten, im Bundesgebiet lebenden Personen entstehen. Begründet wird dies damit, dass unter Berücksichtigung des Artikels 6 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK dem Ausländer die Möglichkeit gegeben werden soll, z. B. die Interessen seines im Bundesgebiet mit Aufenthaltsrecht lebenden Kindes wahrzunehmen oder einen im Bundesgebiet lebenden ausländischen Familienangehörigen zu pflegen, soweit dieser darauf angewiesen ist.

4) § 30 AuslG

a) Der Bundesrat empfiehlt zu § 30 eine Klarstellung: In Ziff. 30.0.2.1 soll zukünftig bestimmt sein, dass bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nach § 73 AsylVfG die Ausländerbehörde die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG zu erteilen und ihre Gültigkeitsdauer zu verlängern hat.

In der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, da die Widerrufsentscheidung des BAFL nicht unanfechtbar ist, in dem rechtlichen "Schwebezustand" die positiven Wirkungen des Ausgangsbescheides zunächst bestehen bleiben sollen.

Dies dürfte für die Praxis, in der immer wieder für das schwebende Widerrufsverfahren nur vorläufige "Bescheinigungen über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung" für drei Monate ausgestellt werden, erhebliche Bedeutung haben.

b) Zu § 30 wird ferner befürwortet, eine Ergänzung einzufügen (Ziff. 30.04.6), die die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an abgelehnte Asylbewerber betrifft. Gemäß dieses Vorschlages kann eine Aufenthaltsbefugnis einem abgelehnten Asylbewerber erteilt werden, wenn der freiwilligen Ausreise und Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat und er

Eine oder mehrere rechtskräftige Verurteilungen zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen sollen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ausschließen.

Ausdrücklich wird in der Begründung zu diesem Vorschlag darauf hingewiesen, dass abgelehnte Asylbewerber, die sich über Jahre als "De-facto-Flüchtlinge" geduldet in Deutschland aufhalten, weil aufgrund der Verhältnisse in ihrem Heimatland weder eine Abschiebung, noch eine freiwillige Ausreise möglich ist (z. B. Afghanistan, Somalia, Liberia), vorübergehend ein befristeter rechtmäßiger Aufenthaltsstatus gewährt werden soll.

Dies gelte insbesondere dann, wenn nicht absehbar sei, wann freiwillige Ausreisen oder Abschiebungen in den Herkunftsstaat wieder möglich sein werden. Bisher fehle es insoweit an einheitlichen Kriterien, unter welchen Voraussetzungen in derartigen Fällen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden könne.

c) Als weitere Ergänzung wird im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zu § 30 vorgeschlagen (Ziff. 30.5.2), folgende Regelung einzuführen:

"Macht der Ausländer, nachdem das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 entschieden hat, wegen Änderung der Sachlage erneut zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG geltend, so verweist ihn die Ausländerbehörde an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (§ 71 AsylVfG)."

Dieser Vorschlag soll Klarheit verschaffen über die Zuständigkeit des BAFL bei einer Entscheidungssituation, mit der die Ausländerbehörden "in nicht seltenen Fällen" konfrontiert seien.

Ebenfalls soll in der Verwaltungsvorschrift zu § 53 AuslG eine klarstellende Einfügung nach dem Vorschlag des Bundesrates erfolgen mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Bundesamtes. Der Text und die Begründung entsprechen dem Vorgesagten zu § 30 (Ziff. 53.0.1 VV).

5) § 42 AuslG

a) Hinsichtlich der Bemessung der Ausreisefrist bei ausreisepflichtigen Ausländern wird eine Ergänzung der bisherigen Verwaltungsvorschrift für erforderlich gehalten (Nr. 42.3.2). Angefügt werden soll folgende Formulierung:

"Sprechen konkrete Tatsachen oder andere Anhaltspunkte dafür, dass eine ausreisepflichtige Person von Menschenhandel betroffen ist, so ist grundsätzlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise von mindestens vier Wochen vorzusehen. Die Betroffenen werden über die Möglichkeit informiert, sich durch spezielle Beratungsstellen betreuen und helfen zu lassen."

Die Ausreisefrist soll darüber hinaus dem Ausländer die Möglichkeit geben, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Zur Begründung dieser Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass eine mindestens vierwöchige Ausreisefrist bereits in Erlassen von NRW, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vorgesehen sei.

Im übrigen komme der Zeugenaussage von Personen, die von Menschenhandel betroffen waren, bei der Strafverfolgung eine zentrale Bedeutung zu. Diese Aussagen seien häufig die einzige Grundlage für eine Überführung des Verdächtigen. Oft ständen die Opfer aber nicht mehr als Zeuginnen oder Zeugen zur Verfügung, da sie bereits ausgewiesen oder abgeschoben wurden, bevor sie eine umfassende Aussage hätten machen können.

Hinzu komme, dass von Menschenhandel betroffene Personen durch ihre Erlebnisse häufig traumatisiert seien. Damit sie sich zu einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren bereit finden, sei wichtig, sie zur Ruhe kommen und von speziellen Beratungseinrichtungen betreuen zu lassen.

b) Eine weitere "Erleichterung" bezüglich der Bestimmung von Ausreisefristen wird durch Streichung der bisher in der Verwaltungsvorschrift vorgeschlagenen Formulierung zu Ziff. 42.3.3 angeregt: Bisher lautete der Entwurf "eine Verlängerung der Ausreisefrist ist zwingend ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 49 eingetreten sind: insbesondere kann eine bereits abgelaufene Ausreisefrist nicht mehr verlängert werden".

Der Bundesrat regt an, diesen zweiten Halbsatz zu streichen. Begründet wird dies damit, dass in jedem Falle die freiwillige Rückkehr Vorrang vor einer Abschiebung habe. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass in vielen Fällen eine Aufenthaltsbeendigung nur auf freiwilligem Wege möglich sei. Erscheine die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht als gesichert, dürfe dies nicht an einer bereits abgelaufenen Ausreisefrist scheitern. Freiwillige Ausreisen seien grundsätzlich bis zum Abschiebungstermin möglich.

6) § 47 AuslG

Hinsichtlich der Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit (§ 47 AuslG) ist im bisherigen Entwurf der Verwaltungsvorschrift bezüglich heranwachsender Ausländer bestimmt, dass gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 ein heranwachsender Ausländer der "zweiten Generation", dessen Aufenthalt im Bundesgebiet rechtlich verfestigt ist, lediglich im Ermessenswege ausgewiesen werden kann.

Der Bundesrat empfiehlt in Ergänzung der VV, bei der Ermessensentscheidung sei zu beachten, dass eine Ausweisung in der Regel dann nicht verhältnismäßig ist, wenn der Ausländer nur geringfügige Straftaten bzw. Jugendverfehlungen begangen habe und er keinerlei kulturelle, sprachliche und soziale Kontakte im Herkunftsland habe. Begründet wird dieser Vorschlag damit, dass es sich um eine Folge aus der Anwendung der EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handele.

7) § 53 Abs. 6 AuslG

Bezüglich der Abschiebungshindernisse aus humanitären Gründen (§ 53 Abs. 6 AuslG) regt der Bundesrat eine Neufassung insbesondere im Hinblick auf die besondere Gefährdungssituation von Frauen an (Ziff. 5.3.6.1):

 "Die Vorschrift setzt eine individuell-konkrete Gefahr in einem anderen Staat voraus, die nicht auf einer möglichen Bestrafung oder Strafverfolgung beruht. Begünstigt sind nur Ausländer, die von einem Einzelschicksal betroffen sind (z. B. Zeugenschutz vor, während, oder nach einem Strafverfahren, Witwenverbrennung, Ritualmorde, Blutrache, genitale Verstümmelung, schwerwiegende Formen sexueller Gewalt). Dabei ist der besonderen Gefährdung von Zeuginnen und Zeugen aufgrund ihrer Mitwirkung in einem deutschen Strafverfahren wegen organisierter Kriminalität (z. B. Menschenhandel) Rechnung zu tragen. Eine individuell-konkrete Gefahr in einem anderen Staat besteht nicht, wenn sie sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch im Bundesgebiet verwirklichen kann."

Ausgeführt wird hierzu, oftmals scheitere der Versuch, vom Menschenhandel betroffene Frauen zu einer Zeugenaussage im Strafverfahren gegen die Händler zu bewegen. Eine wichtige Ursache dafür sei, dass die Frauen nach dem Prozess in ihr Herkunftsland zurückmüssen und dort ihre Sicherheit nicht gewährleistet sehen.

Auch wenn die Aufzählung der vorgenannten frauenspezifischen Verfolgungstatbestände nur beispielhaft sei, sollte auch die Genitalverstümmelung als besonders schwere Menschenrechtsverletzung aufgeführt werden.

Die vorgeschlagene Erläuterung in den Verwaltungsvorschriften solle bundeseinheitlich den Ausländerbehörden das Erkennen der Gefährdung solcher Zeuginnen erleichtern und die Ausübung ihres Ermessens zur Erteilung einer Duldung für die Dauer der Gefährdung steuern.

III. Abschließende Anmerkung

Mitte 1997 umfasste der Entwurf für die "vorläufigen Anwendungshinweise" bereits 470 DIN-A-4 Seiten Text, die sich lediglich mit den §§ 1 – 84 des Gesetzes befassten. Der  Entwurf des BMI für die VwV vom Sommer 1998 (BR-DRs. 672/98) wurde in der damaligen Legislaturperiode nicht mehr vom Bundesrat gebilligt. Die jetzigen Änderungsvorschläge des Bundesrates umfassen weitere 65 Druckseiten.

Schon aus dem bloßen Umfang dieser Entwürfe wird deutlich, dass sie in der vorliegenden Form in der Verwaltungspraxis kaum noch zu überschauen und noch schwerer im Einzelfall korrekt anzuwenden sein werden. Die VwV erinnern in ihrer Detailfreude in nicht wenigen Passagen an die Einzelfallregelung des preußischen allgemeinen Landrechtes.

Sollte tatsächlich im Herbst dieses Jahres das gesamte "Textpaket" so vom Bundeskabinett verabschiedet werden, wäre es immerhin gelungen, acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes verbindliche Verwaltungsvorschriften gem. § 104 AuslG zu erlassen.

Angesichts der enormen Textmasse bleibt allerdings erhebliche Skepsis, ob derartige Mammut-Vorschriften dem einzelnen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde oder auch dem Flüchtlingsberater eine wirkliche "Hilfestellung" bei der korrekten Anwendung der gesetzlichen Vorschriften bieten werden.

Erfreulicherweise bieten die jetzt vom Bundesrat mit dem Beschluss vom 09.07.1999 vorgelegten Änderungsvorschläge jedenfalls in einigen Punkten (§§ 7, 17, 19 und 30 AuslG) Klarstellungen, die in der Praxis von Belang sein werden. Genannt seien die Absicht, Kindergeld zukünftig als "eigene Mittel" im Rahmen der Einkommenssituation mit zu berücksichtigen und die Definition der Fälle "außergewöhnlicher Härte" in Bezug auf § 19 AuslG.

Abzuwarten bleibt, ob die Vorschläge des Bundesrates auf die Zustimmung der Bundesregierung stoßen werden. Dies gilt insbesondere für die Frage der Behandlung des Kindergeldes, die insoweit in der Vergangenheit zwischen Bund und Ländern umstritten war.

Es ist  zu hoffen, dass insbesondere der Akzent, der in den Vorschlägen des Bundesrates für die Ermessensausübung gesetzt wird, nämlich, dass Ermessensspielräume auch zugunsten von Ausländern und Flüchtlingen genutzt werden können, nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften von den Sachbearbeitern der Ausländerbehörden in adäquater Weise realisiert und in die Verwaltungspraxis umgesetzt wird.




Länderrechtsprechung und -materialien

Äthiopien

ai: OLF-Anhänger gefährdet

Stellungnahme vom 12.07.1999 an VG Magdeburg (AFR 25-98.178); 3 S., L3506, hier vollständig abgedruckt.

"Frage 1: Welche staatlichen Maßnahmen drohen Personen, die die OLF in der vom Kläger vorgetragenen Art und Weise unterstützen, also nicht am bewaffneten Kampf selbst teilnehmen, wegen dieser Unterstützung?

Die Oromo Liberation Front (OLF) wird von der Regierung Äthiopiens als terroristische Organisation eingestuft. Ein Mitglied der OLF hat, selbst wenn es nicht am bewaffneten Kampf teilnimmt, im günstigsten Fall mit einer Anklage wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation zu rechnen. Für OLF-Mitglieder, die sich bereits in staatlichem Gewahrsam befinden, bedeutet dies in der Regel jahrelange Untersuchungshaft unter schwersten Bedingungen. Sollte es zu einem Prozess kommen, dürfte dieser nicht den anerkannten internationalen Standards für ein faires Gerichtsverfahren entsprechen und mit einer Verurteilung zu einer langen Haftstrafe wegen bewaffneten Aufruhrs enden. Sehr wahrscheinlich würde der Betreffende jedoch in einem Militärlager inhaftiert, ohne überhaupt jemals ein Gerichtsverfahren zu erhalten. Dort wäre er Folterungen und lebensbedrohenden Haftbedingungen ausgesetzt.

Frage 2: Im Hinblick auf weitere anhängige Verfahren wird gebeten, die Frage zu 1) auch für Personen zu beantworten, die am bewaffneten Kampf selbst teilnehmen sowie für jene, die ohne die OLF in irgendeiner Weise aktiv zu unterstützen, lediglich mit ihr sympathisieren.

Die am bewaffneten Kampf teilnehmenden OLF-Mitglieder, derer das äthiopische Militär habhaft werden kann, sind in Gefahr, extralegal hingerichtet zu werden. Sollten sie diesem Schicksal entgehen, werden sie in Militärhaft genommen und verbleiben dort für unbestimmte Zeit ohne Anklage und Gerichtsverfahren (siehe unsere Antwort zu Frage 1).

Häufig werden Zivilisten oromischer Volkszugehörigkeit, die in Gebieten leben, in denen bewaffnete Aktivitäten der OLF stattfinden, festgenommen, weil sie von den Sicherheitsbehörden ohne weitere Prüfung verdächtigt werden, Unterstützer oder Sympathisanten der OLF zu sein.

Auch dieser Personenkreis in Militärlagern inhaftiert und gefoltert, um auf diese Weise Angaben über OLF-Kämpfer zu erzwingen. amnesty international verfügt über Berichte denen zufolge in diesen Lagern Personen aller Altersstufen und Berufsgruppen festgehalten werden sollen, vom siebzigjährigen Bauern über dreizig- bis vierzigjährige Geschäftsleute bis zum achtzehnjährigen Schüler. Während der Verhöre soll es zu schwersten Misshandlungen kommen. So sollen den Befragten die Arme fest auf dem Rücken zusammengeschnürt worden sein, wodurch die Blutzirkulation unterbrochen wurde, was zu schweren gesundheitlichen Schäden führen kann, um ihnen dann auf Rücken, Nieren und Beine zu schlagen.

Frage 3: Bitte beurteilen Sie jeweils die Wahrscheinlichkeit, mit der die zu Ziffer 1 und 2 erfragten Maßnahmen drohen.

Die geschilderten Maßnahmen gegen OLF-Mitglieder und OLF-Kämpfer werden regelmäßig angewandt, während Maßnahmen gegen vermeintliche Sympathisanten in Krisensituationen ergriffen werden.

Frage 4: Inwieweit unterscheiden sich die zu Ziffern 1 und 2 erfragten Maßnahmen von denjenigen, die im Rahmen von präventiven (polizeilichen) und repressiven (strafrechtlichen) Maßnahmen aufgrund der in Äthiopien gegebenen besonderen Umstände – wie etwa der noch im Aufbau befindlichen Justiz – jeden anderen Strafgefangenen und zwar auch denjenigen, der terroristischer Taten beschuldigt wird, treffen können?

Die äthiopische Regierung, die von dem zahlenmäßig kleinen Volk der Tigre beherrscht wird, ergreift diese Maßnahmen, um gegenüber dem Volk der Oromo, das etwa 40% der Bevölkerung ausmacht, ihre uneingeschränkte Macht behaupten zu können. Diese Maßnahmen sind einzig darauf gerichtet, den politischen Gegner zu vernichten. Eine Strafverfolgung wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten wurde nur in Einzelfällen eingeleitet, meistens gegen Personen, die einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt haben, um einerseits unter der Oromo-Gemeinde Furcht zu verbreiten und andrerseits, um in der internationalen Öffentlichkeit  den Schein eines "rechtsstaatlichen" Vorgehens zu erwecken.

Die Justiz befindet sich nun seit fast neun Jahren im "Aufbau", ohne dass sich die Situation an den Gerichten verbessert hätte. Immer wieder wurden Richter, die sich als unabhängig erwiesen, abgesetzt und gegen solche ersetzt, die für die Wünsche der Regierung offen waren. Auch der von der äthiopischen Regierung angeführte Mangel an Ressourcen kann nicht überzeugen, wenn etwa berichtet wird, dass für die Aufrüstung der Armee fast eine Milliarde Dollar ausgegeben wurde (Spiegel Nr. 24/1999, "Verdun in der Wüste").

Frage 5: Gleichfalls im Hinblick auf weitere Verfahren wird gebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob oromische Volkszugehörige allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht nur verdächtigt werden, die OLF zu unterstützen oder mit ihr zu sympathisieren, sondern, obgleich außer der Volkszugehörigkeit keine konkreten Anhaltspunkte für irgendeine Art der Unterstützung oder Sympathie für die OLF ersichtlich sind, sich staatlichen Maßnahmen repressiver Art ausgesetzt sehen, die einerseits über das hinausgehen, was zur Aufklärung eines bloßen Anfangsverdachts notwendig wäre und andererseits das überschreiten, was in Äthiopien aufgrund der besonderen Verhältnisse jeder zu gewärtigen hat, der im Verdacht steht, die öffentliche Sicherheit zu gefährden oder eine Straftat terroristischen Einschlags verübt zu haben. Bitte beschreiben Sie auch, welche Maßnahmen dem genannten Personenkreis drohen.

Oromische Volkszugehörige, die sich nicht aktiv zur Satelitenpartei der Regierungspartei Ethiopian People’s Revolutionary Democratic Front  (EPRDF) in Oromia, der Oromo People’s Democratic Organization (OPDO), bekennen, erregen das Misstrauen der Sicherheitsdienste und werden regelmäßig verdächtigt, mit der OLF zu sympathisieren oder sie zu unterstützen. Oromos, die eine berufliche oder gesellschaftliche Stellung bekleiden, die über dem gesellschaftlichen Durchschnitt liegt, z.B. erfolgreiche Geschäftsleute, Personen mit qualifizierter Ausbildung, aber auch Künstler und natürlich Journalisten, sind besonders gefährdet, Opfer von Verhaftungen zu werden. So wurden Ende 1997/Anfang 1998 alle führenden Köpfe der Oromo-Gemeinde verhaftet, Schätzungen sprechen von über 200 Verhaftungen,- die beschuldigt wurden, die OLF bei terroristischen Anschlägen unterstützt zu haben. Unter ihnen befanden sich die Gründungsmitglieder der Menschenrechtsliga, Human Rights League (HRL), wie der 72jährige Beyene Abdi, ein ehemaliger Richter oder Beyene Belissa (50 Jahre), leitender Angestellter der Fernmeldebehörde, dessen Beinprothese bei der Verhaftung zerschlagen und dem ein Krückstock verweigert wurde.  Auch Gabissa Lemessa, Buchhalter der Kinderhilfsorganisation "Save the Children" und langjähriger Gefangener unter dem Mengistu-Regime wurde ebenso wie  Addisu Beyene, Generalsekretär der "Oromo Relief Association" und Hailu Tarfassa Tasso, Leiter eines Hostels der Mekane Yesus Kirche, Opfer von willkürlicher Verhaftung, um nur einige Beispiele zu nennen. Außerdem wurden drei Journalisten der Zeitung "Urjii" verhaftet, was zur Folge hatte, dass diese Zeitung, die sich als Sprachrohr der Oromos verstand, ihr Erscheinen einstellen musste. Es wurden jedoch nicht nur diese prominenten Oromos Opfer von Verhaftungswellen, sondern auch "unbedeutende" Sänger, Schüler, Studenten, Photographen, Übersetzer und Geschäftsleute. Sie alle wurden in ein Lager gebracht,  "umerzogen" und nach einigen Wochen, ohne dass Anklage gegen sie erhoben worden wäre, entlassen.

Wir möchten jedoch noch einmal darauf hinweisen, dass nach amnesty international vorliegenden Informationen die ländliche Bevölkerung, die dem Verdacht ausgesetzt ist mit der OLF zu sympathisieren, wesentlich härtere staatliche Zwangsmaßnahmen wie Folter in Haft und eventuell extralegale Hinrichtung, zu gewärtigen hat (siehe unsere Ausführungen zu Frage 2)."

Außerdem:

Afghanistan

Albanien

Algerien

Verfassungsschutz zur Exilüberwachung

Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 1998, S.191f. (hier vollständig wiedergegeben), 1 S., L3537

"Die Ausforschung der Auslandsopposition, die teilweise mit terroristischen Aktivitäten in Algerien selbst in Verbindung steht, hat auch für den algerischen Nachrichtendienst absoluten Vorrang. Dafür zuständig ist der Auslandsdienst DDSE (Direction de Documentation et de Sécurité Extérieure), der sowohl aus der Zentrale in Algier als auch aus Deutschland heraus tätig wird."

Bosnien-Herzegowina

UNHCR-Position zu schutzbedürftigen Personen

Mai 1999, 52 S., L3476

In der Zusammenfassung dieses detaillierten Dokumentes schreibt UNHCR:

"Auf der Grundlage der vorhergehenden Analyse kommt UNHCR zu dem Schluß, daß die unfreiwillige Rückführung von Flüchtlingen, die den oben genannten Gruppen angehören, unangemessen ist. Dennoch kann angesichts der sehr individuellen Umstände der Angehörigen der oben genannten Gruppen die Rückkehr mancher von ihnen bereits jetzt möglich sein. Es sind jedoch noch zu wenige, um allgemein gültige Schlußfolgerungen treffen zu können."

Die Personengruppen, die im Dokument ausführlich behandelt werden, sind:

Außerdem:

China

Auswärtiges Amt zu illegaler Ausreise, Familienplanungspolitik und Folter in Haft

Stellungnahme vom 5. Juli 1999 an VG Leipzig, Gz 514-516.80/34, 14 S. (inkl. 10 S. Anlage), L3468

"Personen, die China illegal verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber eher um ein geringfügiges Vergehen, das keine politisch begründeten unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Es wird, wenn überhaupt, allenfalls mit einer Geldbuße geahndet. In China existiert nicht, etwa vergleichbar mit der ehemaligen DDR, das politisch schwerwiegende Delikt der "Republikflucht."" (...)

"Die staatlich verordnete Familienplanungspolitik sieht vor, daß eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Davon werden eine Reihe von Ausnahmen gemacht, so, wenn das erste Kind behindert ist, wenn bei Wiederheirat ein Ehepartner noch kein Kind hat, wenn beide Eheleute Einzelkinder sind, bei Arbeitsunfähigkeit eines Ehepartners aufgrund eines Arbeitsunfalls. Bäuerlichen Familien wird in der Regel ein zweites Kind zugestanden, wenn das erste Kind ein Mädchen ist und die Familie deswegen tatsächliche Schwierigkeiten hat. Darüber hinaus kann auf dem Lande ein zweites Kind geboren werden, wenn der Ehemann die Eltern der Ehefrau mitversorgt. Bisweilen wird auch die örtliche Bevölkerungssituation in Betracht gezogen. Wenn ein Gebiet dünn besiedelt ist oder Arbeitskräfte fehlen, kann ein Ehepaar mit einer Tochter ein zweites Kind bekommen. Für bestimmte Bevölkerungsgruppen gelten Sonderregelungen, insbesondere für Angehörige nationaler Minderheiten, zurückgekehrte Auslandschinesen und für die Wanderbevölkerung. Dabei werden die beiden ersten Gruppen begünstigt, während für die dritte eine möglichst strenge Kontrolle angestrebt wird. Zurückgekehrte Auslandschinesen, insbesondere wenn sie weitere Qualifikationen besitzen, werden in der Regel bevorzugt behandelt, d.h. sie können meist problemlos ein zweites Kind bekommen. Auch in großen Städten sieht man mitunter wohlhabende Chinesen, die offenbar die Strafgebühren in Kauf genommen haben, und ein zweites bzw. drittes Kind bekommen haben.

Verstöße gegen die staatlich verordnete Familienplanungspolitik werden in der Regel mit von Ort zu Ort in ihrer Höhe schwankenden Geldstrafen geahndet. Statistiken liegen dem Auswärtigen Amt indes nicht vor. Von Ort zu Ort können auch weitere Nachteile, im Extremfall bis hin zum vorübergehenden Verlust des Arbeitsplatzes eintreten.

Frauen, die schwanger werden, ohne daß ihnen die Geburt eines zweiten Kindes erlaubt ist, dürfen offiziell nicht zur Abtreibung gezwungen werden. Es ist jedoch anzunehmen, daß hier Mißbrauchsfälle auftreten. Es ist sehr wahrscheinlich, daß auf schwangere Frauen (und ihre Ehemänner) ein massiver sozialer und psychischer Druck ausgeübt wird, um die Frau zur "freiwilligen" Abtreibung zu veranlassen. Kürzlich wurde in der internationalen Presse ein solcher Fall berichtet.

Da es offiziell keine Zwangsabtreibung gibt, ist auch keine Strafvorschrift vorgesehen, unter die der Fall zu fassen wäre, daß eine ehrenamtliche Leiterin der Frauen- und Familienabteilung eines Stadtbezirks vor einer bestehenden Zwangsabtreibung warnt und die Frau damit zur Flucht veranlaßt."(...)

"Das Auswärtige Amt vermag sich der Ansicht des vom Verwaltungsgericht zitierten Schreibens von amnesty international, ASA 17-08.087 vom 09.06.1998, wonach "sowohl politische Gefangene als auch unter Strafverdacht festgenommene Personen routinemäßig Folterungen unterworfen werden" nicht anzuschließen.

Mißhandlungen von Gefangenen können nach den §§ 232 ff. des seit 01.01.1997 in Kraft befindlichen neuen Strafgesetzbuchs der Volksrepublik China bestraft werden. Insbesondere die §§ 247 ff. werden als Amtsdelikte verfolgt. Mißhandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane räumen aber selbst staatliche Stellen ein. Sie werden von der Regierung jedoch als streng verfolgte Exzesse individueller Amtsträger dargestellt. In der Praxis kommen Mißhandlungen von Gefangenen durch schlecht ausgebildete bzw. undisziplinierte Beamte leider immer wieder vor, insbesondere in entfernten Provinzen, in denen die Aufsicht der Zentralregierung geringer ausgeprägt ist. Ein routinemäßiges Foltern oder eine staatliche Folterpolitik steht jedoch nicht dahinter." (...)

"Nach chinesischer Sichtweise gibt es in China keine politischen Straftäter. Die Erkenntnismöglichkeiten ausländischer Organisationen zu den Zuständen in chinesischen Gefängnissen sind sehr begrenzt. Um ein fundiertes Urteil darüber abgeben zu können, mit welcher (statistischen) Wahrscheinlichkeit bestimmte Straftäter im Verhältnis zu anderen Straftätern (in welcher Region Chinas?) besser oder schlechter behandelt werden, müßten flächendeckend für ganz China relativ genaue und repräsentative Erfahrungswerte vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall."

Anmerkung: siehe auch 2 weitere Stellungnahmen zu diesem Fall im folgenden.

Außerdem:

Eritrea

Georgien

Irak

Detaillierte Lagebeurteilung durch das OVG NRW

OVG NRW, U.v. 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -; 69 S., R3362

In dieser 69-seitigen Entscheidung nimmt das OVG NRW eine äußerst detaillierte, durch die Einarbeitung unzähliger Quellen angereicherte Lagebeurteilung vor. Es sieht in den nördlichen Gebieten des Irak (Autonomie-Gebiete) weder eine staatliche Herrschaftsgewalt durch den Irak noch durch die verschiedenen, unter einander zerstrittenen Kurdenorganisationen. Allerdings geht das OVG davon aus, daß der irakische Geheimdienst z.B. gegen Angehörige des irakischen Nationalkongresses (INC), der Turkmenen-Partei und der Islamischen Bewegung in "Irakisch-Kurdistan" Attentate verübt hat. Zu den Aktivitäten des irakischen Geheimdienstes schreibt das OVG: "Von dessen Aktivitäten sind daher allenfalls exponierte Vertreter der kurdischen Gruppen, höherrangige Funktionäre und/oder Militärs betroffen. Hinzukommen als potentielle Anschlagsopfer örtliche kurdische Mitarbeiter der westlichen Hilfsorganisationen oder der UN, da diese Organisationen grundsätzlich der Spionage verdächtigt und - nicht zuletzt wegen der der zentralirakischen Destabilisierungspolitik widersprechenden Unterstützung der Kurden - als Feinde angesehen werden." (...)

Das Gericht zählt den Kläger nicht zu dem gefährdeten Personenkreis: "Zu dem danach allenfalls gefährdeten Personenkreis gehört der Kläger weder im Hinblick auf seine behauptete Wehrdienstentziehung noch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er PUK-Peshmerga gewesen sein will, oder angesichts der Stellung eines Asylantrags in Verbindung mit einer ggf. "illegalen" Ausreise."

Der Kläger gehört auch nicht zu den kleinen kurdischen Gruppierungen bzw. Stämmen, die nach Ansicht des Gerichts häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die großen Organisationen PUK und KDP werden. Das Gericht begründet außerdem detailliert, weshalb seiner Meinung nach der Kläger in PUK-kontrollierten Gebieten das Existenzminimum sichern und die PUK-Gebiete auch erreichen kann. Aufgrund der Datenfülle dieser Entscheidung empfehlen wir sie allen Lesern, die mit Flüchtlingen aus dem Nordirak befaßt sind.

 

Verfassungsschutz zur Exilüberwachung

Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 1998, S.191f. (hier vollständig wiedergegeben), 1 S., L3536

"Die irakischen Geheimdienste sind weiterhin bemüht, ihre nachrichtendienstlichen Aktivitäten zu verstärken. Die wenigen Nachrichtendienstoffiziere in den hiesigen Residenturen rekrutieren dazu zwischenzeitlich in Deutschland eingebürgerte und Asyl suchende Iraker. Als Potential dient ihnen dabei auch die "Vereinigung der im Ausland lebenden Iraker", die in regelmäßigen Abständen zu einer Konferenz in den Irak eingeladen wird. Ziel dieser Veranstaltungen ist es, die im Ausland lebenden Iraker – unabhängig davon, ob sie eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben oder nicht – dazu zu bewegen, sich in ihrem derzeitigen Wohnland in jeglicher Hinsicht für die Belange des Irak einzusetzen."

Außerdem:

Iran

Verfassungsschutz zur Exilüberwachung

Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 1998, S.191f. (hier vollständig wiedergegeben)

"Der iranische Nachrichtendienst setzte die Bekämpfung regierungsfeindlicher Aktivitäten, die von in Deutschland lebenden Iranern initiiert werden, auf hohem Niveau fort. Im Vordergrund steht die politische Neutralisierung der gewaltorientierten "Volksmodjahedin Iran" (MEK) bzw. ihres politischen Armes, des "Nationalen Widerstandsrates Iran" (NWRI). Dazu dienen die Gründung von Organisationen, die nach außen als "Kulturvereine" getarnt werden, die Verbreitung von MEK-kritischen Publikationen sowie die Aktivierung ehemaliger MEK-Anhänger für die iranische Regierung." 1 S., L3533.

Außerdem:

Jemen

Jugoslawien

Keine Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern mehr

VG Saarland, U.v. 23.06.1999 - 10 K 74/97.A - 9 S., R3543

"In Anbetracht der innenpolitischen Lage im Kosovo, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der jugoslawische Staat angesichts der Stationierung und der Kontrollbefugnisse der Friedenstruppen de facto auf diesem Territorium keine Staatsgewalt mehr ausüben kann, ist derzeit und auf absehbare Zeit nicht zu befürchten, daß  die Gewaltanwendungen und Repressionen der Serben gegen die Kosovo-Albaner wiederaufleben.

Eine staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen durch die Serben im Kosovo kann daher mit hinreichender Sicherheit im Falle einer heutigen Rückkehr der Beigeladenen in ihren Heimatort ausgeschlossen werden. Die Frage einer Vorverfolgung kann dahingestellt bleiben."

Einsender: RAe Adam, Mazurek, Dahm, Saarbrücken

Anmerkung: Nach Mitteilung des einsendenden RA nimmt das VG gegenwärtig (noch) ein Abschiebungshindernis nach § 53 VI 1 AuslG an.

Außerdem:

Kongo (Dem. Rep.)

VG Freiburg: Art. 3 EMRK wg. Vielzahl von Gefahren

VG Freiburg, U.v. 24.03.1999 - A 1 K 13049/95 - 21 S., R3544

Die hier vorgestellte Entscheidung versucht einen schwierigen Spagat: einerseits lehnt sie eine Flüchtlingsanerkennung für ein einfaches Exil-Oppositionsmitglied ab, da die Gefahr der Verfolgung nicht beachtlich sei. Andererseits sieht sie den Kläger aufgrund einer Vielzahl von Faktoren für gefährdet an, weswegen in einer Art Gesamtschau Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK i.V.m. § 53 IV AuslG gewährt werden soll. Die Entscheidung betritt somit dogmatisch Neuland, liefert zugleich jedoch eine Synopse der gegenwärtigen Situation im Kongo:

"Die im August 1998 im Osten der DRK ausgebrochene Rebellion hat zu einer dramatischen Verschlechterung der Lage im neuen kongolesischen Staat - ausgerufen durch die aus dem Bürgerkrieg im Frühjahr 1997 als Sieger hervorgegangene "Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo" (AFDL) unter Staatspräsident Kabila - geführt. Die wirtschaftliche Basis des Landes ist völlig zerrüttet, der Gesundheitssektor befindet sich in einem desolaten Zustand. Die im August 1998 ausgebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen haben zu großen Flüchtlingsbewegungen geführt, von denen auch die Hauptstadt Kinshasa betroffen war (Auswärtiges Amt, Lagebericht 4. Dezember 1998, S. 1, 31, 33, 34; NZZ 14. Dezember 1998; FAZ 13. März 1999). Erstmals Ende August 1998 kam es in Kinshasa - angeheizt durch staatliche tutsi-feindliche Propaganda - durch die Zivilbevölkerung zu schweren Übergriffen gegen Personen in- und ausländischer Abstammung, die aufgrund ihrer äußeren Erscheinung für Tutsi gehalten wurden. Als Rebellen der RCD ("Rassemblement Congolais pour la Democratie") verdächtigte Personen wurden schwer geschlagen, gesteinigt oder bei lebendigem Leib verbrannt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 4. Dezember 1998, S.20; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft 15. Oktober 1998 an VG Düsseldorf; BZ 29. August 1998; NZZ 21. September 1998; International Herald Tribune 2. Oktober 1998; FR 6. Oktober 1998; FAZ 9. Dezember 1998). Angehörige der regulären Streitkräfte sollen aufgrund von Denunziationen aus der Bevölkerung tutsi-stämmige oder der Rebellion verdächtige Personen ohne Prüfung des Einzelfalles kurzerhand erschossen haben. Nach Angaben von kongolesischen Menschenrechtsorganisationen kam es weiterhin zu teilweise tödlich verlaufenden Übergriffen gegen geistig kranke oder behinderte Personen, in denen man getarnte Rebellen vermutete. Jeweils am Ort der Geschehen anwesende Sicherheitskräfte verhinderten die Übergriffe nicht (Auswärtiges Amt, Lagebericht 4. Dezember 1998, S. 20).

Laut Angaben kongolesischer Menschenrechtsorganisationen haben willkürliche Verhaftungen stark zugenommen. Der VN-Sonderberichterstatter belegt zahlreiche ungestrafte Tötungen durch AFDL-Soldaten, die von den Getöteten Geld raubten (Menschenrechtsberichte v. 30. Januar 1998, S. 24 und v. 17. Oktober 1997, S. 28). Neben der Unterbringung in Militärgefängnissen würden wie bereits unter Mobutu auch wieder geheime Arrestzellen genutzt. Die Haftbedingungen in Gefängnissen und in Arrestzellen werden größtenteils als unmenschlich beschrieben. Die hygienischen Verhältnisse sowie die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medizin sind in der Regel völlig unzureichend; weiterhin herrschen Gewalt, unkontrollierbare gefängnisinterne Machtstrukturen, Drogenmissbrauch sowie sexuelle Belästigungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1998, S. 20, 28 ff.; VN-Sonderberichterstatter: Menschenrechtsbericht Januar 1998, S. 29/30 und Menschenrechtsbericht Oktober 1997, S. 32/33).

Folter und schwere körperliche Misshandlungen (Verstümmlungen, Stockschläge, Elektroschocks) sowie Vergewaltigungen wurden häufig durch Angehörige der Sicherheitskräfte verübt. Sowohl in Kinshasa als auch im Landesinneren kam es unter nicht seltener Beteiligung von örtlichen Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften immer wieder zu Verhaftungen und unmenschlicher Behandlung (etwa durch Peitschenhiebe) sowie Hinrichtungen von Personen, die der Hexerei beschuldigt wurden. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen gaben übereinstimmend an, dass Soldaten, Befehlshaber oder andere Angehörige der AFDL eigenmächtig Verhaftungen anordnen und sofort vollziehbare Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen treffen. Mangels funktionierender Justiz sei hiergegen ein effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen (Auswärtiges Amt, a.a.0., S. 27; UNHCR; Hintergrundpapier über Flüchtlinge und Asylbewerber aus der DRK, April 1998, S. 19 [engl. Fassung] bzw. 14/15 [dt. Fassung]; VN-Sonderberichterstatter, Menschenrechtsbericht Januar 1998, S. 25, 27, 39)." (...)

"bb.) Angesichts dieser Vielzahl möglicher Gefahrensituationen (Verdacht der Exilpolitik oder Unterstützung der RDC; willkürlicher Verdacht der Angehörigkeit zu den Tutsi; willkürliche Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der [vermeintlich] besseren Wirtschaftssituation des Rückkehrers oder seines Integrationsversuchs in die desolate soziale und wirtschaftliche Situation) steht zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass Übergriffe mit einer bestimmten Motivation bzw. objektiven Gerichtetheit drohten. Das rechtfertigt, eine asylrechtliche Relevanz dieser Gefahren zu verneinen. Innerer Grund einer unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten gebotenen (subsidiären) Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist jedoch der verbleibende Umstand, dass alle Gefahrenlagen - insoweit unterschiedslos - durch Willkür und im Fall ihrer Verwirklichung durch eine menschenrechtswidrige Behandlung gekennzeichnet wären. Dieser Umstand ist es, der es zur gerichtlichen Überzeugung bei qualitative Betrachtung im Rahmen einer Gesamtschau gebietet, beim Kläger von einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr auszugehen."

Einsender: RA Hemeyer, Tübingen

Außerdem:

Kuba

Libanon

Libyen

Verfassungsschutz zur Exilüberwachung

Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 1998, S.191f. (hier vollständig wiedergegeben); 1 S., L3535

"Auch 1998 standen die den libyschen Nachrichtendiensten zugeschriebenen Anschläge auf die Berliner Diskothek "La Belle" (1986) und ein Verkehrsflugzeug der US-amerikanischen Fluggesellschaft PAN AM über dem schottischen Ort Lockerbie (1988) erneut im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die libysche Regierung hat in diesen Fällen Bereitschaft zur Mithilfe bei der juristischen Aufarbeitung gezeigt.

Schwerpunkt libyscher Aktivitäten ist unverändert die Ausspähung und Unterwanderung in Deutschland ansässiger Personen und Gruppierungen, die in Opposition zur Regierung ihres Heimatlandes stehen."

Marokko

Nigeria

Pakistan

Senegal

Sierra Leone

Somalia

Sri Lanka

ai zur Folterpraxis/"Verschwindenlassen"

"Torture in custody", June 1999, ASA 37/10/99, 41 S., L3519

"1. INTRODUCTION

For years, torture has been among the most common human rights violations reported in Sri Lanka. It continues to be reported almost (if not) daily in the context of the ongoing armed conflict between the security forces and the Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), fighting for an independent state, Eelam, in the north and east of the country. In addition, police officers regularly torture criminal suspects and people taken into custody in the context of local disputes over land or other private issues.

    The scale of this problem is borne out by many testimonies obtained by Amnesty International from victims of torture, by medical certificates corroborating these testimonies, by judgments of the Supreme Court in fundamental rights cases, as well as by reports of commissions of inquiry set up by the government, the work of the Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC), the Human Rights Task Force (HRTF) and the Committee to Inquire into Unlawful Arrests and Harassments (CIUAH) and other investigative bodies.

     The prevalence of torture is intrinsically linked with other human rights violations, particularly the long-term pattern of "disappearances" reported from the country. Many of the thousands of cases of "disappearances" reported in Sri Lanka since the early 1980s concern detainees alleged to have died under torture in police or army custody whose bodies were subsequently disposed of in secret.

    In May 1998, Sri Lanka appeared for the first time before the Committee against Torture, the international body of experts monitoring the implementation of the United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (hereafter, UN Convention against Torture). The government’s delegation acknowledged torture was a problem in the country and pledged that "every effort would be made" to put into effect the conclusions and recommendations of the Committee (see Appendix A for the full text of these conclusions and recommendations).

    Amnesty International has welcomed several measures taken over the last few years which, if fully implemented, could go a long way towards assisting the eradication of torture in Sri Lanka. Among them are the ratification of the UN Convention against Torture in January 1994 , the passing in November 1994 of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment Act (hereafter Torture Act) which gave effect to Sri Lanka’s obligations under the UN Convention against Torture , the establishment of the Human Rights Commission of Sri Lanka and the issuing of specific presidential directives aimed at safeguarding the welfare of political detainees.

    Recent statistical information provided by the CIUAH proves, however, that torture remains a serious concern in the country: between July and December 1998, 47 of the 154 complaints received by the Committee related to torture. " (...)

Außerdem:

Sudan

Thür. OVG: Anerkennung eines vorverfolgten Christen

Thür. OVG, U.v. 21.04.1999, - 3 KO 181/98 -; 24 S., R3495

"I. Von dem die Ausreise auslösenden politischen Verfolgungsschicksal des Klägers ist der Senat überzeugt. Seine Schilderung der Asylgründe ist glaubhaft (1.). Anfänglich Unstimmigkeiten im Sachvortrag, auf die sich das Bundesamt und das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des Asylbegehrens bezogen haben, hat der Kläger in der Verhandlung ausgeräumt bzw. haben sich als nicht durchgreifend erwiesen (2.). Die Sachdarstellung des Klägers entspricht den Gegebenheiten im Sudan, wie sie dem Senat aus den Erkenntnisquellen bekannt sind (3.). In dieser Situationbestand für den Kläger - statt einer Ausreise - nicht die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative (4).

1.    Der Kläger hat den Kern des politischen Verfolgungsgeschehens in der mündlichen Verhandlung in allen Einzelheiten anschaulich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, worin der Senat ihm folgt. Danach ergibt sich folgendes Bild:

    Als der Kläger am 23. Dezember 1995, morgens um 7.30 Uhr, Schüler mit seinem Bus zur katholischen Kmbania-Grundschule in Omburman brachte, wurde er von zwei Personen in Zivil verhaftet und den ganzen Tag über ohne Essen und Trinken festgehalten. Gegen 18.30 Uhr begann dann ein Verhör, bei dem man dem Kläger vorwarf, die Kinder christliche Lieder singen zu lassen. Dabei erhielt der Kläger zunächst noch Essen und ein Glas Wasser. Als er jedoch in der Folge Kontakte zu christlichen Organisationen bestritt, wurde er mit einem Wasserschlauch bewußtlos geschlagen und ins Kober-Gefängnis gebracht. Hier wurde er gefoltert, was der Kläger in der Verhandlung nur stockend und auf wiederholte Nachfragen schildern konnte. Nach der erzwungenen Erklärung, den Kindern das Singen christlicher Lieder zu verbieten und keine christlichen Organisationen zu unterstützen, wurde er dann am 10. Januar 1996 abends freigelassen. Als er nach Hause kam, holte sein jüngster Sohn einen Arzt. Nach 6 Tagen, am 16. Januar 1996, fuhr er die Kinder mit seinem Bus wieder zur Schule. Dabei sangen die Kinder unterwegs christliche Lieder. Der Kläger versuchte, die Kinder zu beruhigen. Bei der Ankunft vor der Schule wurde der Kläger dann wiederum von einem Zivilisten, den der Kläger der staatlichen Sicherheit zurechnete, bedroht. Seinen Bus ließ er daraufhin vor der Schule stehen. Mit seiner Ehefrau und dem jüngsten Kind ging er zum Pfarrer der Kirche Sankt Georgis und bat diesen, einen Weg zu finden, um den Sudan verlassen zu können. Der Kläger konnte dann in der Folge mit seiner Familie durch Unterstützung von Angehörigen der koptischen Kirche über den Flughafen in Khartoum ausreisen. Mit dem Flugzeug ist er unter Verwendung eines Passes, der Teil der Hilfen der Kirche war, über Frankfurt am Main eingereist."

"2. Die Bedenken des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts bezüglich der Glaubhaftigkeit der politischen Verfolgungsgründe des Klägers teilt der Senat nicht. Vielmehr ist er unter dem Druck schon erlittener politisch motivierter Drangsalien, deren Asylerheblichkeit außer Frage steht und die an seine religiöse Uberzeugung anknüpften, ausgereist.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß jemand, der gefoltert und mißhandelt worden ist, nach seiner Freilassung sein Leben wie zuvor weiterführe als ob nichts passiert wäre, überzeugt nicht. Abgesehen davon, daß es keinen Erfahrungssatz gibt, für den stellvertretend die "Lebenserfahrung" in Anspruch genommen werden kann, hat die Kammer nicht die Lebenssituation des Klägers berücksichtigt. Denn daraus läßt sich gerade nicht entnehmen, daß der Kläger unbeeindruckt seine frühere Arbeit als Busfahrer wieder aufnahm. Er hat vielmehr aufgrund einer erneuten Bedrohung Wege zur Ausreise gesucht." (...)

"3. (...) Diese von Hassan al-Turabi geführte Partei betrieb mit einer Vielzahl von Verordnungen und Regelungen eine zunehmende Islamisierung und Arabisierung der sudanesischen Gesellschaft.

Dazu gehörte auch eine starke Einflußnahme auf das Schulwesen. So wurde die Arabisierung des Unterrichts beschlossen. Arabisch wurde nun als einzige Unterrichtssprache in Universitäten und Schulen eingeführt. Dies betraf sowohl öffentliche wie private, das heißt auch kirchliche Schulen. Zum Gegenstand des arabischen Unterrichts wurden vielfach islamische Texte gemacht (vgl. Hanspeter Mattes, Sudan, Politisches Lexikon Nahost, Nordafrika, a. a. 0., S. 252; Marina Peter, Krieg im Sudan: Ein vergessener Konflikt?, a. a. 0., S. 142; Evangelischer Oberkirchenrat Stuttgart, Christen in islamischen Ländern, 1993, S. 66; Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 14.1.1992, S. 2).

Bezüglich der Situation der koptischen Christen teilte das Auswärtige Amt mit, daß die meisten Kinder der koptischen Gemeinde von Kirchen geleitete Schulen besuchten, da ihnen dort Religionsunterricht erteilt werde. Im Rahmen der zunehmenden Islamisierung auch des Schulwesens unterlägen diese Bildungseinrichtungen einer immer strengeren Kontrolle durch die Regierung, welche die Arbeit erschwere (vgl. Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 14.1.1992, S. 2). Im Blickfeld der Sicherheitsdienste, die die Schulen überwachten. standen dabei in erster Linie in der Öffentlichkeit tätige Mitarbeiter (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.7.1995, S. 2 und vom 22.2.1996, S. 1). Zu derselben Einschätzung kommt auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10. Mai 1995 - A 13 S 1796/93 - (vgl. S. 41 des Urteilsabdrucks zur Frage der Beeinträchtigung der Religionsfreiheit, n. v.). Hinzu kommt, daß sich das Vorgehen der Sicherheitsdienste nicht immer planmäßig und zielgerichtet darstellte. Die Strafverfolgungspraxis war im Sudan vielmehr von Willkür bestimmt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.7.1995, S. 4).

Auch der vom Kläger geschilderte Ablauf seiner Haft wird von den Erkenntnisquellen gestützt: Im Frühjahr 1995 übernahmen die Sicherheitsbehörden - nach Schließung eines Haftzentrums oder "Geisterhauses" (wie Haftzentren allgemein im Sudan genannt werden) - einen Teil des Kober-Gefängnisses, des größten zivilen Gefängnisses in Khartoum, von der sudanesischen Gefängnisverwaltung. In einem besonderen Teil dieses Gefängnisses wurden auch noch 1996 Gefangene vom offiziellen sudanesischen Sicherheitsdienst festgehalten (vgl. amnesty international - Bericht, Sudan - Fortschritt oder Public Relations? vom 29.05. 1996, S. 5 f.). Dabei kam es zu Folterungen. Das Auswärtige Amt stellte für den Zeitraum 1995/96 fest, daß in den sogenannten "ghosthouses" politische Untersuchungsgefangene systematisch gefoltert wurden, ohne daß die Haftinsassen die Möglichkeit hatten, mit der Außenwelt in Kontakt zu treten;Folter diene dem Erpressen von Geständnissen und der Abschreckung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.7.1995, S. 2 und Lagebericht vom 22.2.1996, S. 2).

Trotz einer Verfolgung war dennoch - wie vom Kläger geschildert - eine spätere Flucht aus dem Sudan über den Flughafen Khartoum nicht ausgeschlossen. So bestätigt das Deutsche Orient-Institut, daß eine Ausreise mit einem falschen Paß aus dem Sudan selbst über den internationalen Flughafen Khartoum (zumal bei entsprechender Bestechung) möglich war (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Mainz vom 14.3.1998, S. 1). Notwendige Genehmigungen und die Ausreiseformalitäten am Flughafen konnten bei entsprechender Bezahlung ohne größere Schwierigkeiten arrangiert werden (vgl. Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach vom 27.11.1991, S.3; Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg vom 9.11.1994, S.2."

"4. Der insoweit politisch vorverfolgte Kläger war bei der Ausreise auch landesweit in einer auswegslosen Lage, denn für ihn bestand auch im übrigen Sudan keine inländische Fluchtalternative. Insbesondere konnte er sich nicht in die südlichen Landesteile begeben, in denen die islamistischen Regierung teilweise die Gebietsgewalt verloren hatte. Denn insofern wäre er einer existentiellen Gefährdung aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs ausgesetzt gewesen, die Verfolgungssicherheit ausschließt." (...)

"II. Der Kläger stand im Sudan unter dem Verdacht, christliche Organisationen zu unterstützen, und ist daraufhin inhaftiert worden. Insofern erscheint es nicht fernliegend, daß auch sein Name von dem islamistischen Regime erfaßt wurde. Berücksichtigt man zusätzlich, daß der Kläger später in Deutschland - gegebenenfalls unter Beobachtung - vor der sudanesischen Botschaft in Bonn gegen das Regime demonstrierte und weitere Exilaktivitäten entwickelt hat,kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Kläger bei seiner Einreise erneut vom Sicherheitsdienst verhaftet und mißhandelt werden würde. Dem steht die von der sudanesischen Regierung neuerdings eingeleitete vorsichtige politische Liberalisierung nicht entgegen. Prominente Angehörige der verbotenen Parteien sowie andere Personen, die ihre regimekritische Haltung mit Öffentlichkeitswirksamkeit vertreten, müssen nach wie vor mit Verhaftungen, Vernehmungen, Strafverfahren, Aburteilungen und in Einzelfällen mit Folter rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.9.1998, S. 1). Dementsprechend besitzt der Senat auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Einreisekontrollen des Sicherheitsdienstes im Zuge der Liberalisierung eingeschränkt worden seien."

Thür. OVG: Keine Gruppenverfolgung von Christen aus dem Norden des Landes, keine generelle Gefährdung wegen Asylantragsstellung, Auslandsaufenthalt und exilpolitischer Betätigung

Thür. OVG, U.v. 04.05.1999 - 3 KO 262/98 -; 67 S., R3457

"Bei einer wertenden Gesamtbeurteilung der Entwicklungen und Ereignisse der letzten drei Jahre ergibt sich nicht, daß die aus dem Nordsudan stammenden Christen wegen ihrer religiösen Überzeugung zum jetzigen Zeitpunkt von einer gruppengerichteten Verfolgung betroffen sind.

Gravierende Verfolgungshandlungen gegen Christen aus dem Nordsudan sind nicht feststellbar. Für den berichteten Bombenanschlag ist im übrigen unklar, ob die Inhaftierung von Christen im Zusammenhang damit zugleich auf die religiöse Überzeugung der Betroffenen gerichtet war.

Soweit die christlichen Kirchen bei ihren Aktivitäten Behinderungen ausgesetzt sind, ist nach wie vor ausschließlich der asylrechtlich nicht geschützte öffentliche Bereich der Religionsausübung angesprochen. Die Möglichkeit, sich mit anderen Gläubigen zum gemeinsamen Gebet zu versammeln und sich innerlich zum Christentum zu bekennen, ist - zumindest für die nordsudanesischen Christen - gegeben. Massiven Islamisierungsversuchen sind ausschließlich südsudanesische Bürgerkriegsflüchtlinge ausgesetzt.

Letztlich gibt es vor diesem Hintergrund auch keine Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm. Die bekannt gewordene Strafanwendung auf Grund der Scharia läßt eine gezielte Verfolgung der christlichen Bevölkerungsminderheit nicht erkennen. Der Senat teilt die diesbezügliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes, daß sich grundsätzlich keine auf asylrelevanten Merkmalen beruhende diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis feststellen läßt (vgl. Auswärtiges Amt. Lagebericht vom 29.09.1998, S.2)." (...)

"Bezüglich der allgemeinen Situation wiedereinreisender sudanesischer Staatsangehöriger, die sich längere Zeit im Ausland aufhielten, geht der Senat von folgendem aus:

Bei der Einreise werden alle Sudanesen, die sich länger als ein Jahr im Ausland aufgehalten haben, einer Regelbefragung durch den Sicherheitsdienst unterzogen. Dies gilt unabhängig vom individuellen Aufenthaltsgrund im Ausland für alle Sudanesen und steht nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen Ausweisung oder Abschiebung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.09.1998, S. 5 und Lagebericht vom 29.10.1996, S.3; Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom 08.03.1994, S.1; Hessisches Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten an Hessischen VGH vom 13.11.1996, S.2 der Anlage). In diesem Zusammenhang existiert eine Anweisung des Sudanesischen Amtes für Staatssicherheit (Nr. 4/B/307) "an alle Grenschutzleiter" vom 30. Safa 1413 H, was nach der hiesigen Zeitrechnung Februar 1994 entspricht. Darin wird angeordnet, jede sudanesische Person, die "nach der gesegneten heiligen Revolution ausgereist (ist) und sich im Ausland mehr als ein Jahr aufgehalten hat", zu verhaften und der Nationalen Sicherheitsabteilung zum Verhör zu übergeben. Der sudanesische Justizminister hat dazu offiziell erklärt, daß es sich um eine Fälschung handelt. Formale oder inhaltliche Fehler weist das Schreiben nach Ansicht des Deutschen Orient-Institutes allerdings nicht auf. Auch ist die Anordnung als Sicherheitsmaßnahme des sudanesischen Staates plausibel. Jedenfalls in der Praxis haben sudanesische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandsaufenthalt mit Anhörungen durch die Sicherheitsorgane zu rechnen (vgl. Auswärtiges Amt an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.08.1995; Auswärtiges Amt an VG Stade vom 27.06.1995; Deutsches Orient-Institut an VG Minden vom 23.12.1994, S.2; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 06.12.1994, S.3). Dabei wird der Betroffene über seine Tätigkeit im Ausland befragt. Auch werde