ASYLMAGAZIN 7-8 / 2000

Nachrichten

Bund

DAV gründet Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht“Anlässlich der Gründung der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) am 20. Mai 2000 in Berlin fordert der DAV, dass dem nun erheblich verbesserten Staatsangehörigkeitsrecht ein zukunftsorientiertes Ausländerrecht folgt. Die Arbeitsgemeinschaft wird neben Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Öffentlichkeit in Veranstaltungen über das Schutzsystem für Flüchtlinge informieren und zu einer sachgerechten Debatte über ein Einwanderungsgesetz beitragen.

“Die Arbeitsgemeinschaft hält es für dringend geboten, dass die Interessen von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern und Asylsuchenden offensiv wahrgenommen werden. Daher wird ein Schwerpunkt der Arbeit auch in der Aufklärung der Öffentlichkeit liegen. Beispielsweise wollen wir u.a. durch öffentliche und halb öffentliche Veranstaltungen, auch in den neuen Bundesländern, dazu beitragen, dass die klimatischen Verhältnisse für die dort Betroffenen verbessert werden,” so der Gründungsinitiator der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Victor Pfaff, Frankfurt. Insbesondere sei das Ausländerrecht der modernen Entwicklung im Staatsangehörigkeitsrecht noch nicht gefolgt. So sei es merkwürdig, dass es gelegentlich einfacher sei, Deutscher zu werden als eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Hier wolle die Arbeitsgemeinschaft die rechtspolitische Diskussion beleben.

Die Arbeitsgemeinschaft wird ein Forum für Fortbildung, Gespräche und Kontaktmöglichkeiten bieten. Rund 750 Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins sind auf dem Gebiet Ausländer- und Asylrecht tätig.”

Rückfragen: Ute Riesenbeck, Tel.: 0228 / 2607-11, Fax 0228 / 2607-51 (Pressemitteilung des DAV vom 17.05.2000).

AA ermittelt via Geheimdienst des Verfolgerstaats

Auskunft vom 05.04.2000 an das VG Oldenburg (514-516. 80/35776, L7036): (...) “Im Umfeld der Auslandsabteilung des kongolesischen militärischen Nachrichtendienstes DEMIAP war im Zuge besonders behutsam durchgeführter Ermittlungen zu erfahren, dass der benannte Zeitungsartikel im Hinblick auf erwähnte ‘vaterlandsfeindliche Aktivitäten’ aufgefallen und einer Prüfung unterzogen worden war. Nach dem Ergebnis der durch die DEMIAP angestellten Nachforschungen sei der Text als lediglich lanciert eingestuft worden. Ein terroristischer Hintergrund habe nicht festgestellt werden können.” (...)

Anmerkung: 1. Zu dem Staatssicherheitsdienst DEMIAP siehe auch Herkunftsländer-Kurzmel- dungen DRKongo.  2. Nicht unüblich ist (z.B. im Fall der Türkei) die Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden eines Verfolgerstaates zwecks Sachveraltsaufklärung selbst dann, wenn diese häufig an politischer Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist. Neu ist uns allerdings, dass auch Geheimdienst-Kontakte für Auskünfte in Asylverfahren aktiviert werden.

BVerwG zu EMRK / Religionsfreiheit / Ahmadis

In zwei Urteilen vom 24.05.2000 (AZ 9 C 20.99, 9 C 34.99) hat das Bundesver- waltungsgericht entschieden: Die Europäische Menschen- rechtskonvention (EMRK) kann Schutz vor der Abschiebung in einen Staat gewähren, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, wenn dem Betroffenen dort besonders schwerwiegende Eingriffe in die Religionsfreiheit drohen. Bei Angehörigen der Ahmadiyya in Pakistan lägen diese Voraussetzungen nicht vor, auch wenn sie ihre Religion nicht unbe- schränkt ausüben können. Wir bestellen die Entscheidung. Presseerklärung: R6859

BSG: Kindergeld über Sozialversicherungsabkommen auch ohne Aufenthaltsstatus

Die unter das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsab- kommen fallenden bosnischen Kläger sind in Deutschland erlaubt einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen, sodann jedoch teilweise arbeitslos geworden. Unabhängig davon, dass sie teilweise nur eine Duldung hatten und ihre Kinder noch in Bosnien und Herzegowina lebten, sprach ihnen das Bundessozialgericht einen Anspruch auf Kindergeld zu. Der Anspruch werde nicht durch § 1 III BKGG gehindert.

Urt. v. 12.04.2000, versch. Az.; Pressemitteilung: R7153

Ex-Richter legt Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsberatungsgesetz ein

Ein sich für Kriegsdiensverweigerer engagierender ehemaliger niedersächsischer Richter ist nach Selbstanzeige zu einer Geldbuße von 600,- DM verurteilt worden. Nunmehr legte er Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung und mittelbar gegen das aus dem Jahr 1935 Rechtsberatungsgesetz ein, welches damals die Anwaltschaft von jüdischen Anwälten “säubern” sollte.

Schreiben des derzeitigen IMK-Vorsitzenden: Keine Traumatisierten nach Bosnien abschieben

In einem uns in äußerst schlechter Kopie vorliegenden Schreiben des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz vermutlich vom 13. oder 15. Juni an seine Kollegen regt dieser an, bis zur Innenministerkonferenz im Herbst keine Abschiebungen von (schwer) Traumatisierten nach Bosnien und Herzegowina vorzunehmen. Zwar sei eine allgemeine medizinische Grundversorgung, “die z.B. auch die Behandlung von Traumatisierten mit üblichen Medikamenten umfasst, gesichert”. “Die in der letzten Sitzung” des sog. Expertenausschusses nach dem deutsch-bosnischen Rückführungsabkommen “in Aussicht gestellte Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten für Personen, die einer besonders intensiven Therapie bedürfen, sei allerdings bisher noch nicht eingetreten.” Für NRW sei dieser Sachlage schon durch Erlass Rechnung getragen worden. Das Schreiben nimmt auf einen Brief von Bundesinnenminister Schily vom 26.5.2000 Bezug; siehe dazu Länderteil.

BR Jugoslawien: Vorübergehend keine Vorsprache bei Auslandsvertretungen für Passverlängerung

Die Gebühren für die Ausstellung oder Verlängerung von Pässen sowie für die Entlassung aus der jugoslawischen Staatsbügerschaft fallen unter das Finanzembargo der Europäischen Union. Deshalb ist laut einem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13.4.2000 (A2 – 125231 JUG/1) an die Innenminister und –senatoren der Länder (R6925) “davon abzusehen, jugoslawische Staatsangehörige zur Ausstellung    oder    Verlängerung ihres Passes an die jugoslawischen Auslandsvertretungen zu verweisen.” Allerdings beantragt das Bundeswirtschaftsministerium bei der EU-Kommission bzw. dem Verwaltungs- ausschuss zur Umsetzung des Embargos eine Ausnahmegenehmigung. Das IM NRW bittet gleichwohl die ihm unterstellten Behörden, die Ausstellung von Ausweisersatzpapieren großzügig zu handhaben (Erlass v. 19.4.2000, ebenfalls R6925).

Kosovo: Suche von Familienangehörigen auch über Internationalen Sozialdienst

Wie das deutsche Büro des International Social Service in Frankfurt a.M. mitteilte, bietet eine kleine Delegation dieser weltweit tätigen NGO im Kosovo die Möglichkeit, nicht nur für Kinder sondern auch für andere Betroffene vermisste Familienangehörige vor Ort zu suchen. Dieses Angebot versteht sich als Ergänzung des vom Roten Kreuz geführten Vermisstenverzeichnisses. Voraussetzung bzw. hilfreich für die Suche seien neben exakten Namen, Geburtsdaten und Angaben zum letzten Wohnort auch Hinweise zur Fluchtgeschichte. Kontakt: 069 / 95807 - 456 (Tel.)

Somalische Pässe ungültig

Wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Kantemir (Bündnis 90 / Die Grünen) ergeben soll, sind nach dem 31.1.1991 ausgestellte oder verlängerte somalische Pässe nicht gültig. Somalische Staatsangehörige erhielten einen Ausweisersatz oder ein Reisedokument nach § 39 Ausländergesetz; die Vorsprache bei der “somalischen Auslandsvertretung” sei ihnen nicht zuzumuten. (Quelle: Protokoll der Sitzungen des Berliner Flüchtlingsrats v. 17.5./31.5.2000)

SPD: Flughafenverfahren nur modifizieren

Die SPD-Bundestagsfraktion will an dem Flughafenverfahren grundsätzlich festhalten. Familien und unbegleitete Minderjährige sollen jedoch aus dem Verfahren herausgenommen werden. Die teilweise sehr lange Aufenthaltsdauer soll verkürzt werden. Dies alles erklärte der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion nach Besuch des Frankfurter Flughafens. Die dortige Unterbringung nannte er im übrigen “menschenunwürdig”. ( FR 4.7.2000)

Neuer Chef des Bundesamts

Der Rechtsanwalt und ehemalige Geschäftsführende Fraktionsvorsitzende der bayer. SPD Albert Schmid, einst jüngster Staatssekretär und Bundeskanzler Helmut Schmidt, ist zum neuen Präsidenten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ernannt worden.

 

Bundesländer

Bayern: München nimmt jug. Deserteure auf

Der Kreisverwaltungsausschuss der Stadt München hat am 30.5. beschlossen, jugoslawischen Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren des Kriegszustandes (24.3. – 26.6.1999), bei denen sich eine deutsche Auslandsvertretung an die Stadt München wendet und wegen eines dringenden humanitären Grundes sowie bestehender Beziehungen zur Stadt München um Zustimmung zur Visumserteilung bittet, eine befristete Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

NRW: Flüchtlingsfreundliche Koalitionsvereinbarung

Die Koalitionsvereinbarung der neuen NRW-Regierung sieht unter anderem vor, dass:

Oberhausen: Wohnungen statt Wohnheime für Asylbewerber

Aus Kostengründen wurden von rund 1.825 Asylsuchenden bis Juni 2.000 ca. 650 Personen in Wohnungen einquartiert:  137.- statt 366.- DM kostet dort die Unterbringung im Monat.

Hessen/Rheinland-Pfalz: Länderübergreifendes Kirchenasyl

Mit Unterstützung verschiedener Kirchengemeinden aus dem Raum Wiesbaden und Mainz gewährt die Evangelische Studentengemeinde  Mainz einer kurdischen Bauernfamilie aus der Türkei, die sich zuletzt in Wiesbaden aufhielt, Kirchenasyl. Der Vater der Familie sei nach einer ersten Abschiebung 1998 und nun nach einer zweiten Abschiebung im Februar 2000 gefoltert bzw. misshandelt worden. Die übrigen Familienmitglieder entgingen der Abschiebung bisher durch den Aufenthalt in des Räumen der ESG.

Rheinland-Pfalz: Abgeschobener Togoer darf wieder einreisen

Ein 1997 trotz einer entgegenstehenden gerichtlichen Eilentscheidung abgeschobener Togoer darf nun wieder nach Deutschland einreisen. Im Juni 1999 urteilte das Oberverwaltungsgericht Rh.-Pf., dass dem Asylbewerber der Schutz des § 51 I Ausländergesetz widerrechtlich vorenthalten worden ist. Die zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Mainz-Bingen hat der Wiedereinreise erst nach erheblichem Druck verschiedener Stellen zugestimmt. Nach Meinung der ABH hatte der Betroffene zwischenzeitlich in Ghana Schutz gefunden und sollte zunächst die Kosten seiner rechtswidrigen Abschiebung erstatten. (Quelle: Presseerklärung des AK Asyl Rh.-Pf. / PRO ASYL )

Schleswig-Holstein / Berlin: Erleichterung für Altfallregelung

Wie in einigen anderen Bundes- ländern auch sollen Familien, welche die übrigen Voraus- setzungen der Altfallregelung erfüllen, für 6 Monate eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, um die weitere Bedingung “Sicherung des Lebensunterhalts aus legaler Erwerbstätigkeit” erfüllen zu können. Dies ergibt sich aus einem Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 30. Mai 2000 (R6928). Ein Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des fiktiven Kindergelds wird bei der späteren Verlän- gerung der Aufenthaltserlaubnis für unschädlich erachtet. Wohl mit Ausnahme des letzten Satzes hat auch Berlin eine entsprechende Regelung getroffen.

Europa

Dubliner Übereinkommen in der Praxis

Wie aus einem Beitrag für den “Einzelentscheider-Brief” 5/2000 des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hervorgeht, wurden 1999 zweimal so viele Asylbewerber nach Deutschland überstellt wie umgekehrt aus Deutschland in andere Vertragstaaten weitergeleitet wurden. Wie dem Beitrag zu entnehmen ist, besteht zwischen den Staaten häufig Uneinigkeit über die Beweisanforderungen bzgl. der illegalen Einreise über eine bestimmte Außengrenze und die Ausreise aus dem Vertragsgebiet (beides Zuständigkeitskriterien). Eine großzügige Regelung des Familiennachzugs selbst dann, wenn noch keiner der betroffenen Familienmitglieder als Flüchtling anerkannt worden ist, werde von deutscher Seite angestrebt; sie scheitere jedoch derzeit noch am Widerstand Italiens. Mehr zu dem Thema: ZAR 2000, S. 16 ff (Aufsatz des im BMI zuständigen Referatsleiters Dr. Löper).

Neuer Kommissionsvorschlag zu “Temporary protection”

Seit einiger Zeit werden in Brüssel Konzepte zum Thema “zeitweilige Aufnahme von Flüchtlingen” (in Bürgerkriegssituationen) diskutiert, wobei die Flüchtlinge zur Vermeidung von GFK-Konnotationen “displaced persons” genannt werden. Der neueste Entwurf wurde auf der Ratstagung der Innen- und Justizminister Ende Mai erstmals den Mitgliedsstaaten vorgestellt. Wesentliche Änderungen sollen sein (wurde von uns nicht überprüft): 1. Die Verkürzung der maximalen Dauer auf 2 statt 3 Jahre; 2. Klarstellung, dass die GFK unberührt bleiben soll; 3. Finanzausgleich über den Flüchtlingsfonds, Umverteilung zwischen Staaten jedoch nur, wenn aufnehmender Staat und Betroffener zustimmen. Der Entwurf dürfte - trotz erfolgter Anpassung an die Wünsche der Mitgliedsstaaten - noch immer Gegenstand mindestens monatelanger Debatten sein.  Interessierte können den Richtlinienentwurf vom 24.5.2000 jedoch jetzt schon unter der Bestellnummer R7221 ordern.

Keine schnelle Verabschiedung der Richtlinie zur Familienzusammenführung

Der Entwurf der EU-Kommission zur Familienzusammenführung ist ausgesprochen ausländer- (und flüchtlings-) freundlich. Die Sitzung des Rates der Innen- und Justiz- minister der EU-Mitgliedsstaaten Ende Mai offenbarte, dass vor allem die deutsche Delegation (Innenminister Schily und NRW-IM Behrens als IMK-Vorsitzender) sich mit der Konzeption der EU-Kommission nicht anfreunden können. Der zu Tage getretene weitgehende Dissens der EU-Staaten macht eine schnelle Verabschiedung unwahrscheinlich. Auch sonst hatte die o.g. Ratssitzung kaum vermittelbare Ergebnisse; ein Schicksal, das sie im flüchtlingsrelevanten Bereich mit dem zum Abschluss der portugiesischen Ratspräsidentschaft erfolgten Treffen des “Europäischen Rats”, also der Staats- und Regierungschefs, teilt.

Finnland: Effektiver Rechtsschutz bald obsolet?

Die sog. Regenbogenkoalition hat ihr Anfang des Jahres konzipiertes Konzept zur Verkürzung der maximalen Verfahrensdauer bei sog. offensichtlich unbegründeten Anträgen auf 2 mal 5 Tage weiter verschärft: Der Rechtsschutz im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit solle ohne zeitliche Begrenzung offenstehen; nur sollen die Betroffenen den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten. Dem dieser Meldung zugrundeliegenden Presseartikel war nicht zu entnehmen, ob wenigstens einstweiliger Rechtsschutz möglich sein soll. (Quelle: taz 2.6.2000, L6893).

Frankreich: Territoriales Asyl selten gewährt

In 1999 erhielten nur 6,2 % der Antragsteller das 1998 eingeführte sog. Territoriale Asyl. Die Regelung sollte in erster Linie den Opfern nicht-staatlicher Verfolgung insbes. aus Algerien dienen. Obschon ¾ der Antragsteller Algerier waren, erhielten nur 389 Personen den beantragten Status.

Griechenland: Hunderte Iraker im Transit

Hunderte irakische Staatsangehörige warten allein in der Hafenstadt Patras auf eine Gelegenheit zur Weiterreise nach oder über Italien.

Großbritannien: Bald alle Asylbewerber in Haft?

In einem durch Indiskretion bekannt gewordenen ministeriumsinternen Schreiben hat die Staatssekretärin für Immigration ihre Beamten aufgefordert, einen Plan zu entwerfen, der zwecks Abschreckung die Verhaftung aller Asylbewerber im Falle eines Massenansturms vorsieht. Tags zuvor hatte die Regierung die Einrichtung zweier neuer Haftzentren für Asylbewerber im Stadium des Gerichtsverfahrens bekannt gegeben.

Großbritannien: Folter bei Asylbewerbern aus Sri Lanka ignoriert

Ähnlich wie vor einiger Zeit das Berliner Behandlungszentrum für Folteropfer kritisierte die Medical Foundation for the Care of Victims of Torture, dass Hin- bzw. Nachweise zu erlittener Folter im Rahmen des Asylverfahrens nicht oder unzureichend zur Kenntnis genommen werden (BBC 26.6.2000, L7232).

Großbritannien: Innenminister hält Asylsystem für unfair

Der als Hardliner bekannte britische Innenminister Jack Straw hat als erster europäischer Innenminister zugegeben, dass die staatlichen Einreise-Abschottungsregelungen Asylbewerber dazu zwängen, Recht zu brechen. Weiterhin sagte er: “I do not think the system is fully fair.” Er sprach sich für eine weltweite Neukonzeption des Umgangs mit Asylbewerbern aus. Für Großbritannien strebt er die Unterbringung in Aufnahmelager, ein schnelles Verfahren, aber auch das ausdrückliche Willkommenheißen wirklich Schutzbedürftiger an. (Quelle: The Guardian 6.6.2000, L6945)

Niederlande: Verschärfung im Rechtsschutz, Sonderverfahren für Bürgerkriegsflüchtlinge

Die drei Regierungsparteien haben sich auf weitere Verschärfungen verständigt. Rechtsschutzmöglichkeiten sollen beschnitten werden. Es ist geplant, Bürgerkriegsflüchtlingen den Zugang zum Asylverfahren zu verweigeren. Die drei Formen der Schutzgewährung (sog. A-, B- und C-Status) sollen vereinheitlicht werden. (Quelle: NZZ 16.6.2000, L7196; dieser Artikel spricht von einer Vereinheitlichung des Status der Asylbewerber, was jedoch auf die Unkenntnis des Autors zurückzuführen sein dürfte.)

Schweden: Kein Asyl für Kosovo-Albaner

Die erste (Verwaltungs-) Instanz im schwedischen Asylsystem verweigert nunmehr im Rahmen eines Kontingents aufgenommenen Kosovo-Albanern die Flüchtlingsanerkennung.

Schweiz: Gedächtnisschwund nach Einreise

Die schweizer Behörden sehen sich einer wachsenden Zahl von Asylbewerbern konfrontiert, denen weder ihr Herkunftsland, noch ihr Name, noch die Fluggesellschaft erinnerlich ist, mit der sie über Zürich eingereist sind.

ECRE sucht Researcher

Für ein einjähriges Projekt zum Thema Rechtsberatung sucht der European Council on Refugees and Exiles einen mit der Asylpraxis in Europa vertrauten Researcher. Neben sehr guten Fach- und Englischkenntnisses ist auch “computer literacy” Voraussetzung. Mehr unter www.ecre.org.

EGMR-Urteil liegt jetzt vor

Die in ASYLMAGAZIN 6/2000 an dieser Stelle zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt nunmehr vor: S.C.C. ./. Schweden v. 15.2.2000, 46553 / 99, in der es um die Frage des Abschiebeschutzes einer HIV-Infizierten ging, hat die Bestellnummer R7092. Ebenfalls eingetroffen:  T.I. ./. Vereinigtes Königreich v. 7.3.2000, 43844 / 98, eine Entscheidung, in der es mittelbar um Deutschland als sicheren Drittstaat ging: Bestellnummer R6997.

Kurzmeldungen zu den Herkunftsländern

Ägypten: In diesem Jahr sind in Ägypten mindestens 41 Todesurteile verhängt und 10 vollstreckt worden, schreibt ai aus Anlass  zweier drohender Hinrichtungen (UA 136/2000, MDE 12/016/2000 v. 26.5.2000, L6904).

Mit dem zweifelhaften Vorgehen der Regierung gegen überwiegend harmlose Muslim-Brüder beschäftigt sich ausführlich die SZ v. 6.6.2000, L7200. Zugleich zeichnet sich nach Einschätzung desselben Blattes jedoch ab, dass die islamische Bewegung Gamaa-Islamiya wieder zu gewaltsamen Mitteln greift, wenn die Regierung nicht bald auf den einseitig erklärten Waffenstillstand dieser Gruppe hin Konzessionen hinsichtlich ihrer Legalisierung macht (SZ 6.6.2000, L7201).

Zwei von 60 im April 1999 in Abwesenheit von einem Militärgericht  in einem unfairen Prozess verurteilte angebliche Unterstützer einer bewaffneten islamischen Gruppe sind von Pakistan respektive Libanon an Ägypten ausgeliefert worden; sie sind von Folter bedroht, schreibt ai (UA v. 1.6.2000, L6913); s.a. BBC 6.6.2000, L7199.

Äquatorial-Guinea: In diesem wohl schlimmsten Repressions- und Folterstaat Afrikas wird selbst der Besitz der Kopie eines Artikels einer ausländischen Zeitung mit Inhaftierung geahndet, schreibt ai in einer Presseerklärung v. 23.6.2000 (L7225).

Äthiopien: Ein weiterer Journalist ist wegen eines Artikels zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, teilt die Ethiopian Free Press Journalists’ Association mit; in weiteren 26 Fällen steht noch ein Urteil aus, wobei 7 Angeklagte in Untersuchungshaft sind (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 13.6.2000, L6978). Ein anderer Journalist hat sich nach seiner Entlassung gegen Kaution und der Erhebung einer zusätzlichen Anklage selbst getötet (BBC 1.2.2000, L7159).

Afghanistan: Die Dürre führt langsam zu einer landesweiten Hungersnot  (Environment News Service v. 6.6.2000, L6965). Hierüber zeigt sich auch UNHCR besorgt (BBC 2.6.2000, L7204).

Ein Publizist und führendes Mitglied der Partei “Afgan Mellat” ist nach der Veröffentlichung eines Buches, in dem er die Bildung eines föderalen Staates vorschlägt, im pakistanischen Exil Opfer eines Anschlags geworden (ai UA ASA 33/ 003/2000 v. 7.6.2000, L6982).

Ein afghanischer Intellektueller ist aus seinem pakistanischen Exil nach Afghanistan ausgeliefert worden, andere Intellektuelle fühlen sich nicht mehr sicher (ai-Presseerklärung v. 29.6.2000, L7238).

Mit der komplexen Aufteilung staatlicher Funktionen zwischen den Taliban, der alten post-kommunistischen Bürokratie, den ländlichen Clan-Strukturen und den internationalen Hilfsorganisationen beschäftigt sich ausführlich die NZZ. V. 7.6.2000, L7209).

Algerien: Nach Einschätzung von  Korrespondenten sind in den vier Monaten Februar bis Mai mindestens 900 Menschen durch Attentate ums Leben gekommen (BBC 24.5.2000, L6956). Diese Einschätzung wird von der Frankfurter Rundschau unter Bezugnahme auf algerische Zeitungen bestätigt (FR 14.6.2000, L7181). Über einzelne Attentate berichteten u.a. die NZZ v. 29.5.2000 (L6949), BBC v. 6.6.2000 (L7198).

Im Gegensatz zu ai zog die Internationale Föderation für Menschenrechte (Fédération internationale des droits de l’homme) aus Anlass ihrer ersten Visite nach drei Jahren ein wenig positives Fazit: außerhalb der Großstädte regiere weiterhin politische Gewalt, die Amnestie begünstige Kriminelle, während das Schicksal der mindestens 10.000 Verschwundenen ungeklärt bleibe (Le Monde 14.6.2000, L6980).

Es verdichten sich die Hinweise darauf, dass der beliebte kabylische Sänger Matoub Lounès im Juni 1998 nicht - wie die staatlichen Stellen stets suggerierten - von der GIA ermordet wurde (Libération 26.6.2000, L7227).

Mit der allgemeinen politischen Situation beschäftigt sich ausführlich die NZZ v. 10.6.2000 (L7180).

Armenien: s. Aserbaidschan.

Aserbaidschan: Nach Auffassung von Menschenrechtlern befinden sich 900 und damit weit mehr politische Gefangene als die von der Regierung zugegebenen 50 in den Gefängnissen; viele aus politischen Gründen inhaftierte Personen seien formell wegen vorgeschobener Straftaten inhaftiert; tatsächlicher Hauptgrund für eine Inhaftierung aus politischen Gründen sei eine tatsächliche oder behauptete Beteiligung an einem der Putschversuche (Institute for War and Peace Reporting v. 30.6.2000, L7245).

Der Machtkampf in der armenisch kontrollierten Region Berg Karabach hat zu einer totalitären Herrschaft und zur Verhaftung von 200 Personen geführt (Institute for War and Peace Reporting v. 26.5.2000, L6889).

Birma: Zwei Frauen sind verhaftet worden, weil sie Büroflächen an die “National League for Democracy” (NLD) vermietet haben (ai, UA 7.6.2000, ASA 16/007/ 2000, L6983). Politisch aktive Frauen sind besonders gefährdet, fast 100 sind aufgrund ihres Engagements in Haft, schreibt ai in einer Presseerklärung v. 24.5.2000 (ASA 16/005/2000, L6871); dabei seien die Haftbedingungen “extremely poor”.

Wegen der fortgesetzten Zwangsarbeit von 800.000 Personen hat die International Labour Organisation ILO Wirtschaftssanktionen gegen Birma vorgeschlagen, die voraussichtlich auch verhängt werden  (Humanitarian Times v. 15.6.2000, L6975; BBC 15.6.2000, L7187).

Thailand hat an einem Tag allein 116 karenische Flüchtlinge nach Birma abgeschoben (Human Rights Watch, Presseerklärung v. 16.6.2000, L7146).

Burundi: Vier unfreiwillige Bewohner eines der zahlreichen “Regroupment camps” sind bei einer Razzia zu Tode geschlagen worden, sechs andere bleiben verschwunden, schreibt ai (UA v. 30.5.2000 AFR 16/12/00, L6914). Die Menschenrechtsorganisation Ligue Iteka beklagte unterdessen eine Verschlechterung der Menschenrechtslage in den letzten 5 Monaten (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 30.6.2000, L7244).

China: Einer der im letzten Jahr von Kasachstan ausgelieferten Uighuren ist möglicherweise heimlich hingerichtet worden (ai UA ASA 17/028/2000 v. 16.6.2000). Nach Angaben von ai sind 11 mutmaßliche Drogenhändler (UA ASA 17/026/ 2000 v. 16.6.2000, L7122) und ein mutmaßlicher Wirtschaftskrimineller (UA ASA 17/027/ 2000 v. 16.6.2000, L7123) zum Tode verurteilt worden.

Nach Angaben des Informationszentrums für Menschenrechte und Demokratie in Hong Kong sind innerhalb einer Woche mehr als 1.200 Anhänger der Falun Gong verhaftet worden (NZZ/afp 26.6.2000, L7233; AP 26.6.2000, L7223). Ein Anhänger der Falun Gong - Bewegung ist unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Psychatrie offenbar an den Folgen der dortigen Behandlung gestorben (Washington Post 19.6.2000, L7169).

Der 11. Jahrestag des Tiananmen-Massakers verlief weitgehend ruhig; nur 15 Menschenrechtsaktivisten wurden auf eben diesem Platz verhaftet (NZZ 5.6.2000, L7206).

Drei Dissidenten sind freigelassen worden (FR 15.6.2000, L7188; NZZ 6.6.2000, L7208).

Die NZZ berichtet ausführlich davon, dass die Zahl der öffentlichen Unmutsbekundungen im ganzen Land spürbar zunehme (20.6.2000, L7173).

Côte d’Ivoire: Vier Journalisten wurden wegen unliebsamer Artikel zusammengeschlagen (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 22.5.00, L6854).

Die Armeeführung hat angeblich beschlossen, die u.a. extra-legaler Tötungen bezichtigten Kriminalitäts-Bekämpfungsein- heiten “PC Crises” aufzulösen (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 23.5.00, L6873). Mitte Juni entstandene Putschgerüchte haben sich zerstreut (BBC 22.6.2000, L7161).

Gambia: Der Vorsitzende der United Democratic Party (UDP) Ousainou Darboe und 24 (nach BBC: 20) seiner Gefolgsleute sind wegen Totschlags eines Anhängers einer anderen Partei angeklagt worden (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 21.6.2000, L7137; BBC 21.6.2000, L7160).  Sie wurden jedoch nach 4 Tagen gegen Kaution wieder freigelassen (BBC 23.6.2000, L7163), der High Court stellte auch keinen Haftbefehl aus  (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 3.7.2000, L7247). Wenig später wurden 5 weitere Personen, darunter zwei Mitglieder der Leibwache des Präsidenten, verhaftet (BBC 28.6.2000, L7228).

Guinea: Bei Zusammenstößen von Oppositionellen mit Sicherheitskräften im Zuge der verzögerten Bekanntmachung der Ergebnisse der Lokalwahlen sind in verschiedenen Landesteilen 5 Oppositionsanhänger ums Leben gekommen, die Coordination de l’opposition démocratique (Codem) wirft der Regierung vor, verschiedene ihrer Anhänger seien gefoltert worden, um Zeugenaussagen gegen den Oppositionsführer Condé zu erpressen, welchem der Versuch eines Putsches unterstellt wird (NZZ 30.6.2000).

Guinea-Bissau:  Der Chef der oppositionellen Alianca socialista da Guine (ASG) und zwei Fernsehjournalisten sind verhaftet worden, nachdem der gegen den Premierminister gerichtete Korruptionsvorwurf des Oppositionspolitikers verlesen worden war (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 29.5.00, L6882). ai bestätigt diesen Vorfall, beklagt zugleich die Haftbedingungen der Betroffenen, berichtet  jedoch einerseits von der Freilassung der Betroffenen gegen Kaution, andererseits von weiteren Vorfällen insbes. in Bezug auf Journalisten (Presseerklärung v. 31.5.2000, AFR 30/ 003/2000, L6897).

Indien: ai befürchtet, dass das im Gesetzgebungsverfahren befindliche “Prevention of Terrorism Bill” wie das frühere “Terrorist and Disruptive Activities (prevention) Act (TADA) zu Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip führen wird (ai-Presseerklärung v. 26.6.2000, L7241).

Kashmir: Nach dem für Indien sensationellen Besuch des US-Präsidenten Clinton sind eine Reihe - auch führende - Vertreter der All Party Hurriyat Conference freigelassen worden, während im Kampf gegen die separatistische Guerilla im Kashmir weiterhin “keine Gefangenen gemacht werden”, schreibt Le Monde v. 4.6.2000 (L6938); allein im April seien mehr als 10 ehemalige Kämpfer von Sicherheitskräften getötet worden. Die Zeitung zitiert mehrere Verantwortliche der Sicherheitskräfte: “Die kämpferischsten Militanten können Sie nicht verurteilen; wenn man einen Prozess eröffnet, stellen sich aus Angst keine Zeugen zur Verfügung; also eliminieren wir”; eine Liste mit den 35 meistgesuchten, zur Tötung ausgeschriebenen Militanten sei an jeden Verantwortlichen in den Sicherheitskräften übermittelt worden, so ein hoher Verantwortlicher der Polizei; “wir zielen vor allem auf die örtlichen Militanten - wir müssen die logistische Unterstützung für die Ausländer” (gemeint sind vor allem pakistanische Untergrundkämpfer) “abschneiden”, führt dieser Beamte weiterhin aus; von den 2.000 Kämpfern im Kashmirtal seien etwa die Hälfte Ausländer, auf 65 in den ersten drei Monaten getötete ausländische Kämpfer kämen 162 einheimische, schreibt Le Monde weiter.  Le Monde gibt schließlich die Auffassung  zweier Anwälte wieder, denen zufolge Folter Routine sei und die Zahl der Menschenrechtsverletzungen parallel zu der Intensität des Kampfes der Aufständischen zunehme.

Wie zur Bestätigung erwähnt ai in einer Urgent Action v. 28.6.2000, dass allein im Zeitraum vom 1. bis 20. Mai 2000 30 Menschen in Haft getötet worden sein sollen (ASA 20/027/2000, L7255).

Bei einem Feuergefecht zwischen Separatisten und Sicherheitskräften sind 15 Menschen ums Leben gekommen (BBC 19.6.2000, L7171), wenige Tage später berichtet die örtliche Polizei von mehr als 20 Toten innerhalb eines Tages durch verschiedene Zwischenfälle (BBC 23.6.2000, L7177).

Ein Aktivist der Muslim League und sein älterer Bruder wurden in Jammu und Kashmir verhaftet, nachdem zuvor ihr jüngerer Bruder in Haft umgekommen war (ai, UA v. 2.6.2000, ASA 20/23/00, L6911).

Eine Reihe von tödlichen Anschlägen auf Christen erschüttern das Land (u.a. The Guardian v. 14.6.2000, L7185; BBC 7.6.2000, L7210; BBC 8.6.2000, L7211).

Iran: Der Präsident sollte durch einen vom Klerus gebilligten Anschlag ums Leben gebracht werden (The Guardian v. 31.5.2000, L6951).

Der Vorsitzende der Islamischen Studentenvereinigung ist wegen Kritik an den Fundamentalisten auf Anordnung eines Revolutionsgerichts verhaftet worden (FR 20.6.2000, L7165). Auch ein Verleger wurde wegen Kritik an dem geistlichen Führer des Landes Chamenei verhaftet (FR 19.6.2000, L7167).

Zwei der angeklagten Teilnehmer der Berliner Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung dieses Frühjahrs sind gegen Kaution freigelassen worden (BBC 21.6.2000, L7174), ein anderer wurde verhaftet (BBC 26.6. 2000, L7230; FR 28.6.2000, L7234).

Ein Mordaufruf gegen einen in Deutschland lebenden Exil-Iraner, der eine persische Neuauflage der Satanischen Verse von Salman Rushdie vertreibt, ist in einer Teheraner Wochenzeitung erschienen (NZZ 5.6.2000, L7207).

Die Autobahnblockade einiger Frauen südwestlich von Teheran wuchs sich zu einer Demonstration von 4.000 Teilnehmern aus, die gegen den Wassermangel und die unzureichende Stromversorgung gerichtet war; die Demonstration wurde schließlich mit Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst (FR 28.6.2000, L7234).

Jugoslawien/Kosovo: In Nis sind 143 Kosovo-Albaner in einem unfairen Massenverfahren zu Haftstrafen zwischen 7 und 13 Jahren verurteilt worden, schreibt ai in einer Presseerklärung v. 23.5.00 (EUR 70/022/2000, L6876).

Kriegsdienstverweigerer werden in Serbien mittlerweile in Abwesenheit verurteilt, weswegen ai an die Aufnahmeländer appelliert, sie nicht abzuschieben (ai, Presseerklärung v. 19.6.2000, L7133).

Serbien hat ein neues, wohl verfassungswidriges Gesetz gegen “Terrorismus” erlassen, welches im Ergebnis die zivile Widerstandsbewegung (insbes. Otpor) kriminalisieren soll, schreibt das Institute for War and Peace Reporting am 20.6.2000 (L7145), später auch SZ 29.6.2000 (L7236), FR v. 30.6.2000 (L7226) und andere.

Zuvor wurde der Oppositionsbewegung Otpor die Registrierung verweigert und sie damit als “illegal” erklärt (NZZ 15.6.2000, L7193).

Die teilweise, aber nicht durchweg brutale Vorgehensweise insbes. gegen Studenten in Belgrad beschreibt das Institute for War and Peace Reporting am 26.5.2000 (L6887).

Mit den auseinanderfallenden Strukturen der UCK beschäftigt sich Erich Rathfelder in der taz v. 23.5.00 (L6858).  Allerdings werden immer wieder Waffenlager der KFOR gefunden (NZZ 20.6.2000, L7179). Es wurden erneut nennenswerte Waffenfunde getätigt (NZZ 16.6.2000, L7195).

Kongo (Dem. Rep. ): Mehrere Mitglieder der Menschenrechtsorganisation “La Voix des Sans Voix” (= die Stimmer der Stimmlosen) sind untergetaucht und wären im Falle ihrer Verhaftung unmittelbar von Folter bedroht, schreibt ai (UA 135/2000, AFR 62/010/2000 v. 25.5.2000, L6903).

6 Mitglieder der Gefangenenhilfsorganisation “Fraternité Nationale de prison au Congo” sind mitsamt einer niederländischen Besucherin sowie deren Fahrer vom Staatssicherheitsdienst DEMIAP verhaftet, weswegen ihnen, so ai, Folter und Misshandlung droht (UA 26.6. 00, AFR 62/013/2000, L7256).

Drei Mitglieder des Kabinetts sind wohl wegen Wirtschaftsdelikten ohne Anklageerhebung verhaftet worden (BBC 23.6.2000, L7162).

Drei Journalisten sind verhaftet worden, zwei von ihnen wurden nach 2 Nächten wieder freigelassen (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 28.6.2000, L7239).

Der Krieg in den östlichen Landesteilen soll laut einer Studie des International Rescue Committee seit August 1998 1,7 Millionen Menschen das Leben gekostet haben (taz 10.6.2000, L6970).

Libanon:  2.000 Angehörige der SLA-Miliz und andere der Kooperation mit Israel verdächtige Personen sind in unfairen Schnellverfahren mit durchschnittlich 7 Minuten Dauer pro Person verurteilt worden (ai-Presseerklärung v. 22.6.2000, MDE 18/010/2000, L7131). AP berichtet Ende Juni nur von 404 Verurteilungen (taz 26.6.2000, L7156). Die Hezbollah soll 20 Zivilisten entführt haben, um sie über ihre Verbindung zur SLA zu befragen; ein Teil der Entführten ist bald wieder freigelassen worden (BBC 26.6.2000, L7231).

Die Lebens- und politische Situation der Palästinenser in den Lagern beleuchtet die SZ v. 8.6.2000, L7215.

Nigeria: Bei neuerlichen Kämpfen zwischen Muslims und Christen in Kaduna sind mindestens 100, nach Angaben der BBC mehr als 200 Menschen gestorben (AP 24.5.00, L6857); die BBC meldet zugleich mehr als 100 Verhaftungen. Der Bundesstaat Kaduna plant nach den Bundesstaaten Zamfara, Sokoto und jüngst Kano die Einführung der Scharia, die jedenfalls in letzterem auch für die Christen gilt (FR 23.6.2000, L7164).

Einen Hintergrundbericht zu der neuen Biafra-Bewegung MASSOB gibt das UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs am 24.5.00 wieder (L6869).

Pakistan: Der Führer der Partei Jamiat Ulema-i-Islam ist unter dem Vorwurf der Veruntreuung und Machtmissbrauchs verhaftet worden (BBC 14.6.2000, L7184).

Der pakistanische Militärherrscher General Pervez Musharraf hat sich für eine Verminderung des religiösen Einflusses auf den Staat und eine bessere Beachtung der Menschenrechte ausgesprochen, nachdem zuvor sein Innenminister auf Druck islamischer Kräfte eine ähnliche Erklärung zurückgenommen hat (BBC 16.6.2000, L7191).

Ruanda: Allein einer Meldung ist zu entnehmen, dass 14 mutmaßlich am Genozid beteiligte Personen zum Tode, 24 zu lebenslänglicher Haft und 55 zu langjährigen Haftstrafen (regelmäßig mehr als 15 Jahre) verurteilt wurden (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v.  26.5.00, L6874). Kurz darauf sprachen abermals zwei Gerichte 8 Todesurteile aus (AFP 2.6.2000, L6892).

Russland: ai sammelte zahlreiche neue Augenzeugenberichte, denen zufolge die regelmäßige Vergewaltigung und Folter in den “Filtrationslagern” Tschetscheniens weiter stattfindet (Presseerkl. v. 8.6.2000, L7150).

Die Duma billigte ein Amnestiegesetz, demzufolge u.a. die 100.000 an TBC erkrankten Häftlinge vorzeitig entlassen werden sollen (NZZ 27.5.2000, L6952).

Sierra Leone: Die United Nations Mission in Sierra Leone (UNAMSIL) beklagte zunehmende Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, d.h. bei der RUF-Guerilla und der “Regierung”; auch der Regierung verbundene Kräfte hätten extra-legale Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen (”beatings”) vorgenommen (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 26.5.00, L6886).

Human Rights Watch beschreibt Verstümmelungen, Tot schlag,  Vergewaltigungen, Plünderungen und Entfüh- rungen durch die RUF (Presse- erklärung v. 26.5.2000, L6888) und betont später die unmenschlichen Praktiken gegenüber Kindern: Zwangsrekrutierungen, Zwang zur Beteiligung an grausamen Handlungen, Vergewaltigungen (Presseerklärung v. 31.5.2000, L6902). Auch werden weiterhin zahlreiche Frauen in den von den RUF-Rebellen kontrollierten Gebieten vergewaltigt (HRW, Presseerkl. v. 5.6.2000, L6936). Ähnlich auch ai in seiner Presseerklärung v. 21.6.2000 (AFR 51/043/2000, L7132).

Mittlerweile gibt es mehr als 100.000 Binnenvertriebene in dem kleinen Land (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 14.6.2000, L6977).

Tausende fliehen unterdessen aus den von der RUF kontrollierten Gebieten im Norden des Landes (AFP 8.6.2000, L6967).

 7 Ex-SLA-Soldaten wurden verhaftet, nachdem sie vergeblich versucht hatten, einen Kollegen aus einer von nigerianischen Soldaten gehaltenen Kaserne zu befreien (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 25.5.00, L6862).

Die Regierung  erklärte, sie halte 120 politische Gefangene in einem Hochsicherheitsge- fängnis fest; darunter seien zahlreiche RUF-Funktionäre, 11 Ex-SLA-Soldaten und ein ehemaliger Kämpfer der National Patriotic Front of Liberia, welcher der Präsident Liberias Charles Taylor vorstand (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 15.6.2000, L6973).

Die Civil Defence Forces (regierungsnahe Milizen unter Einschluss der Kamajors) wurden von der Regierung dazu gebracht, Freetown zu verlassen, was als Zeichen für Spannungen im Regierungsbündnis gewertet wird (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 27.6.2000, L7240).

Somalia: Während die Friedenskonferenz in Djibouti sich ohne Beteiligung von Puntland und Somaliland in die Länge zieht (die lokale Regierung beklagte den gastronomischen Aufwand - Geschäftsleute spendeten Naturalien für die rund 1.000 Konferenzteilnehmer) kam es in Mogadischu erneut zu einer Schießerei aufgrund von Clankonflikten, bei der 6 Menschen ums Leben kamen und mindestens 15 verwundet wurden (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 14.6.2000, L6976).

Auch zahlreiche Zivilisten sind unter den rund 60 Toten, die eine Schiesserei zwischen Angehörigen des Clans “Garre” und solchen des Clans “Gido” in der Region “Lower Shebelle” verursachte  (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 30.6.2000, L7246).

Sri Lanka: Nach einem Spreng- stoffanschlag, bei dem 23 Menschen in der Nähe von Colombo ums Leben kamen, hat die Polizei 60 Menschen verhaftet (NZZ v. 10.6.2000, L7182).

Fünf Arbeiter sind in der Provinz Trincomalee wegen des Verdachts der Beteiligung an Aktionen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) verhaftet und gefoltert worden, einer von ihnen ist dabei gestorben (ai UA, ASA 37/015/2000 v. 8.6.2000, L6984). und ASA 37/016/2000 v. 14.6.2000, L6985).

Syrien: Der neue Machthaber Bashar al-Assad will nach Ende der Trauerfeierlichkeiten für seinen verstorbenen Vater die Anti-Korruptionskampagne fortsetzen (The Guardian 19.6.2000, L7168).

Togo: Der Herausgeber einer Zeitung wurde wegen Veröffentlichung falscher Nachrichten zu drei Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe verurteilt (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs v. 22.5.00, L6854).

Die Vereinten Nationen wollen gemeinsam mit der Organisation für Afrikanische Einheit den Tod hunderter Oppositioneller  in 1998 untersuchen die mutmaßlich von Polizei und Militär getötet worden sind, untersuchen (FR 9.6.2000, L7202).

Türkei: Die NZZ v. 31.5.2000 (L6953) beschäftigt sich mit dem Bericht des türkischen Parlaments, demzufolge Folter weiterhin systematisch angewendet werde (L6953).

6 Mitglieder der linksextremen Revolutionären Befreiungsfront (DHKP-C) sind in Izmir wegen Mordes und versuchtem Umsturz zum Tode durch den Strang verurteilt worden (FR 2.6.2000, L7216).

Human Rights Watch befürchtet, dass die insbes. auf politische Straftäter zielende Gefängnisreform, deren Kernstück die regelmäßige Nutzung kleiner Zellen ist, indirekt zu einem Abschneiden von Bewegungsmöglichkeiten und sozialen Kontakten führt (Presseerklärung v. 24.5.00, L6872).

Mehrere Zeugen einer von Polizisten begangenen Tötung eines Journalisten sind mit dem Tod bedroht worden (ai UA v. 14.6.2000, EUR 44/029/2000, L6989). Die Mutter einer PKK-Verdächtigen wurde vergewaltigt und geschlagen (ai, UA v. 29.6.2000, EUR 44/032/2000, L7252).

Die türkische Regierung versucht einen Weg zu finden, um erfolgreich und ohne negative Nebenwirkungen das Heer der “Dorfschützer” zu entmilitarisieren (FR 16.6.2000, L7194).





Interview mit Rechtsanwalt und Kommentator Dr. Reinhard Marx, Frankfurt a.M.

ASYLMAGAZIN: Herr Marx, es wird in Kürze in der Zeitschrift Informationsbrief Ausländerrecht ein Artikel zur Bedeutung der neuesten Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK von Ihnen erscheinen. In dieser Entscheidung ging es indirekt um die Frage, inwieweit die Bundesrepublik noch ihre Verpflichtung aus Art. 3 EMRK in Bezug auf von Menschenrechtsverletzungen in ihrem Heimatland bedrohten, hier Schutz suchenden Personen erfüllt. Welche Rolle wird diese Entscheidung des Gerichtshofes für die deutsche Asylpraxis haben?

Dr. Marx: Eine weitreichende. Der Gerichtshof nimmt seine Entscheidung vom 7. März 2000 wohl nicht ohne Grund zum Anlass, nochmals ausdrücklich auf seine gefestigte Rechtsprechung zu verweisen, dass Art. 3 EMRK unabhängig davon Anwendung findet, ob die nach dieser Norm relevanten Gefahren unmittelbar oder mittelbar den Behörden des Zielstaates zurechenbar sind. Aus dem absoluten Charakter des Art. 3 EMRK ergebe sich vielmehr, dass diese Norm auch Situationen erfasse, in denen die Gefahr von Personen oder Gruppen ausgehe, die keine staatlichen Merkmale aufwiesen. In all diesen Situationen sei eine strenge Prüfung aller relevanten Umstände des Einzelfalles angezeigt.

ASYLMAGAZIN: Der neunte Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich ja in der Vergangenheit recht unbeeindruckt von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gezeigt. Woher nehmen Sie den Optimismus, dass diese Entscheidung des EGMR zu einer Veränderung der deutschen Rechtsprechung zu § 53 AuslG führen wird?

Dr. Marx: Richtig, der Asylsenat hat sich seit 1994 zunächst für § 51 AuslG und seit Oktober 1995 für § 53 AuslG sein eigenes System des Abschiebungsschutzes zurecht geschneidert, das ganz offensichtlich den Zweck verfolgt, den Abschiebungsschutz auch für individuell Verfolgte aus Bürgerkriegssituation zu entrechtlichen, ihn also von Rechtsansprüchen zu befreien und dem politischen Ermessen anheim zu geben. Der Senat hat zugleich aber stets auch auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verwiesen und diese Norm sozusagen zum Lückenbüßer für seine restriktive Rechtsprechung zu § 53 IV AuslG erklärt.

Die wohl weitreichendsten Konsequenzen der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000 werden nunmehr jedoch durch seine Ausführungen zu § 53 VI AuslG aufgezeigt. Der Gerichtshof weist zunächst auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, dass § 53 VI AuslG Ermessenscharakter habe. Demgegenüber hebt der Gerichtshof hervor, seine vorrangige Aufgabe sei es zu prüfen, ob es in der Bundesrepublik effektive verfahrensrechtliche Vorkehrungen in irgendeiner Form gebe, welche den Beschwerdeführer vor einer Abschiebung nach Sri Lanka schützten.

Ausdrücklich stellt der Gerichtshof eine offensichtliche Schutzlücke fest, die sich aus der deutschen Einengung des Verfolgungsbegriffs auf staatliche Verfolgungen ergebe. Diese Lücke werde allerdings bei der Anwendung von § 53 VI AuslG durch die deutschen Behörden in gewisser Weise geschlossen. Offensichtlich werde diese Vorschrift angewendet, um Personen Schutz vor unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben zu gewähren, die von nichtstaatlichen Verfolgern ausgingen. Zwar stehe diese Vorschrift unter Ermessensvorbehalt. Die Bundesregierung folge indes der Interpretation des Gerichtshofes, derzufolge eine Verpflichtung der deutschen Behörden bestehe, den Personen Schutz zu gewähren, die ihnen drohende erhebliche Gefahren dargelegt hätten.

Hierzu ist anzumerken, dass es nicht Aufgabe des Gerichtshofes ist, den Vertragsstaaten vorzuschreiben, auf welche Weise diese ihre konventionsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen haben, solange sie diese beachten. Durch welche innerstaatlichen Vorschriften in der Bundesrepublik dem Schutz von Art. 3 EMRK Rechnung getragen wird, ist deshalb unerheblich. Es stößt zwar auf methodische Bedenken, dass einerseits Schutz vor staatlich zurechenbaren und nach Art. 3 EMRK relevanten Gefahren nach § 53 IV AuslG und andererseits Schutz vor dem Staat nicht zurechenbaren und insoweit nach Art. 3 EMRK erheblichen Gefahren nach § 53 VI AuslG sichergestellt wird. Da der in Art. 3 EMRK enthaltene Schutz indes absolut wirkt und selbst bei einem Außerkraftsetzen nach Art. 15 EMRK im Fall des öffentlichen Notstandes zu beachten ist, ist weder der Ermessenscharakter von § 53 VI 1 AuslG noch die fehlende Verweisung auf diese Vorschrift in §§ 50 III 2, 60 V 1 AuslG mit der Konvention vereinbar.

Sie sehen hieraus, die Bundesrepublik ist in dem Verfahren T.I. gegen Vereinigtes Königreich eine völkerrechtliche Selbstverpflichtung eingegangen, zu der sie angesichts des absoluten Schutzcharakters von Art. 3 EMRK ohnehin verpflichtet gewesen war.

ASYLMAGAZIN: Aber das gilt doch nur für das konkrete Verfahren.

Dr. Marx: Nein. Art. 3 EMRK hat nicht nur Geltung im Verfahren T.I., sondern in allen relevanten Fallgestaltungen. Von dieser Verpflichtung kann die Bundesrepublik sich nur durch Kündigung der Konvention befreien; in der zusammenwachsenden europäischen Wertegemeinschaft, die im Rahmen der Union unter Führerschaft eines ehemaligen deutschen Staatspräsidenten auf der Suche nach einer Grundrechtscharta ist, fürwahr ein Unding; ganz und gar undenkbar. Aber selbst die Kündigung der Konvention wäre insoweit ohne Folgen. Das Folterverbot hat nicht nur gewohnheitsrechtlichen, sondern zwingenden, ius cogens-Charakter. Nach Auschwitz gibt es jedenfalls auf der normativen Ebene keine Rückkehr zur Barbarei mehr.

ASYLMAGAZIN: Aber sind Sie nicht doch zu optimistisch? Wird der Asylsenat nicht doch ein Schlupfloch finden, um seine bisherige Rechtsprechung zu retten?

Dr. Marx: Optimismus oder Pessimismus sind für mich keine erheblichen Kategorien, das sind emotionale Stimmungsbilder. Es geht vielmehr um eine nüchterne Analyse des Handlungsspielraums der deutschen Rechtsprechung nach der unmissverständlichen Klarstellung durch ein internationales Gericht; eine Klarstellung, die nicht lediglich eine allgemeine materielle Rechtsfrage betrifft, sondern die sich ausdrücklich mit einer in der deutschen Rechtspraxis tagtäglich angewendeten Vorschrift befasst und diese mit klaren Worten in den Kontext internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland einbettet.

Der Asylsenat mag vielleicht versuchen, die Bedeutung der Entscheidung herunter zu spielen oder durch allerlei dogmatisches Wortungetüm die Vorgaben zu vernebeln. Aber wie kann ihm dies angesichts der klaren und unmissverständlichen Äußerungen des EGMR gelingen? Hier steht das vom EGMR entwickelte, auf dem absoluten Schutzcharakter des Art. 3 EMRK und dem Prognosemaßstab des “konkreten Risikos” aufbauende menschenrechtliche Schutzsystem gegen ein wenig überzeugendes, von den deutschen Verwaltungsgerichten weitgehend nicht mit innerer Überzeugung angenommenes System des Asylsenates, das weder rechtlich noch dogmatisch begründungsfähig ist, weil es anspruchsbegründende Rechtsnormen ja zugunsten des politischen Ermessens abschaffen will.

Ich vertraue auf die Richterschaft. Jetzt hat sie klaren Rückenwind aus Straßburg. Dies wird hoffentlich manche untere und obere Instanzgerichte ermutigen, klare Position im Sinne der Straßburger Rechtsprechung zu beziehen und eine Entwicklung einzuleiten, der sich letztlich auch das Revisionsgericht nicht entziehen kann. Darüber hinaus vertraue ich auch auf die Überzeugungskraft des Rechtsdiskurses. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist klar, systematisch und beruht auf rationalen, plausiblen Voraussetzungen. Bislang konnte man bei uns ohne Beobachtung von Außen ein “Restasyl” des Industriestaates Bundesrepublik zurechtzimmern. Doch der Gerichtshof hat diesen Fluchtweg nunmehr versperrt, den § 53 VI 1 AuslG in den selben Rang wie § 53 IV AuslG hochgezont. Jetzt geht es nur noch um einen begrifflichen Streit.

ASYLMAGAZIN: Aber es geht doch um den Bürgerkrieg. Weitverbreitet ist doch die Ansicht, dass dieser nicht juridifizierbar ist. Auch der Bundesinnenminister begründet seine Attacken auf den Rechtsanspruch auf Asyl ja mit der Behauptung, dass angesichts der neuen Realitäten eine klare Unterscheidung zwischen rechtlich feststellbaren individuellen und allgemeinen Gefahren nicht möglich sei. Das Recht wisse eben nicht auf alles eine Antwort. Deshalb solle man ehrlich sein und nicht alles in langwierige ergebnislose Verfahren zwingen. Gnade statt Recht helfe den Flüchtlingen mehr.

Dr. Marx: Ein Armutszeugnis im so gepriesenen Zeitalter der Menschenrechte, wenn der Rechtsstaat vor der Realität kapitulierte. Wieso denn sind individuelle Bedrohungslagen im Kontext eines Bürgerkrieges nicht juridifizierbar? Der EGMR hat hier der Praxis der Vertragsstaaten mit der Entscheidung Ahmed klare prognoserechtliche Vorgaben an die Hand gegeben. Maßgebend für den Eingriff der Schutzwirkung von Art. 3 EMRK ist das “konkrete Risiko”, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Und wie man Sachverhalte feststellt, das ist für die Rechtsanwender doch nichts neues.

Aber hier wird natürlich kräftig verunsichert, mit enormen Begründungsaufwand die Unfähigkeit des Rechts beschworen, auf individuelle Bedrohungstatbestände im Kontext angeblich neuer Repressionsformen adäquat zu reagieren, statt im Gegenteil den methodischen, dogmatischen und begrifflichen Müheaufwand auf die Identifizierung individueller Bedrohungstatbestände zu konzentrieren. Ein Musterbeispiel für solcherart Verunklarung ist die Rechtsprechung des Asylsenates, der dem EGMR ja bekanntlich vorwirft, dessen Interpretation von Art. 3 EMRK führe dazu, dass “jede tatbestandsmäßige Menschenrechtsverletzung” von Art. 3 EMRK erfasst werde, so dass “alle Armuts- und Elendsflüchtlinge” in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK einbezogen und deshalb die “ausländerpolitische Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten zur Bewältigung des Problems weltweiter Flüchtlings- und Wanderungsbewegungen nahezu vollständig eingeschränkt” würde.

Solcherart Drohgebärden lösen in Straßburg nicht einmal Achselzucken aus. Angst vor der Sogwirkung ist kein guter Ratgeber für einen auf plausible dogmatische Konstruktionen, rationale Erkenntnismethoden und unvoreingenommenen Erkenntnisdrang angewiesenen Rechtsfindungsprozess. Unbefangen von populistischen Reflexen hält der Gerichtshof dagegen. Art. 3 EMRK hat absoluten Charakter und ist deshalb von den Vertragsstaaten auch dann zu beachten, wenn die Gefahr, vor der Art. 3 EMRK Schutz gewährt, nicht vom Staat ausgeht oder diesem zurechenbar und im Kontext des Bürgerkrieges verortet ist.

Bemerkenswert ist doch die sprachliche Schluderei des deutschen Revisionsgerichtes. Es trifft nicht zu, dass Art. 3 EMRK “jede tatbestandsmässige Menschenrechtsverletzung” erfasst, wenn das Erfordernis der Staatlichkeit aufgegeben wird. Vielmehr erfordern nach der Rechtsprechung des EGMR unmenschliche Maßnahmen nach Art. 3 EMRK einen bestimmten Schweregrad, so dass nicht “jede tatbestandsmäßige Menschenrechtsverletzung” die durch Art. 3 EMRK vorausgesetzte Schwelle überschreitet. Wäre dem so, könnten alle Konventionsrechte unter Art. 3 EMRK subsumiert werden und wäre deren spezielle Regelung in der Konvention überflüssig. Die Konvention könnte allein auf ihren Art. 3 reduziert und mit Ausnahme dieser Norm abgeschafft werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Revisionsrichter, die mit dem Wort sehr genau umzugehen verstehen, nicht wissen, was sie mit solchen Sätzen ausdrücken. Hier wird eher auf latente und offene Ängste in der Gesellschaft zur Legitimation einer rational nicht mehr begründungsfähigen Rechtsprechung reflektiert.

ASYLMAGAZIN: Aber das Bundesverwaltungsgericht kann doch mit der Angst vor der Sogwirkung auf einen breiten gesellschaftlichen Konsens verweisen.

Dr. Marx: Richtig. Aber ist es denn Aufgabe der Rechtsprechung populistischen Stimmungen nachzugehen, statt den Forderungen einer universellen Werteordnung der Menschenrechte mit den Mitteln des Rechts innerstaatlich zur Wirksamkeit zu verhelfen? Ich weiß, dass der frühere Vorsitzende des Asylsenates von der Sorge getrieben wurde, dass eine auf den Bürgerkrieg mit der Entwicklung individueller Schutzansprüche reagierende Rechtsprechung von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden und letztlich die Ausländerfeindlichkeit verschärfen könnte.

ASYLMAGAZIN: Diese Motivation hatte ja auch die SPD 1992 bei der Zustimmung zum Asylkompromiss geleitet.

Dr. Marx: Stimmt. Man muss die Konsensbedürftigkeit des Rechts sehr ernst nehmen. Insoweit teile ich diese Besorgnis. Gerade das Recht im Grundrechte sichernden Rechtsstaat, das ja kein Zwangsrecht ist, sondern auf die freiwillige Zustimmung der Rechtsgenossen setzt, ist im hohen Maße auf den gesellschaftlichen Konsens angewiesen.

Aber Konsens stellt man doch nicht durch Nachgeben gegenüber populistischen Grundströmungen her. Dadurch verschärfe ich doch die Ausgrenzung von Minderheiten und Schutzbedürftigen und polarisiere ich die Gesellschaft, erreiche also das Gegenteil eines Konsensrechtes, nämlich ein Zwangsrecht, das auf gesellschaftliche Konflikte nur noch mit staatlicher Gewalt setzen kann.

Ich halte daher die eingeschlagene Strategie für politisch und rechtlich falsch. Sie hat mit dazu beigetragen, dass der soziale Konsens für das Asylrecht abhanden gekommen ist, ein wichtiges internationales und verfassungsrechtliches Anliegen zu einem lästigen und ungeliebten Übel verkommen ist. Wir müssen vielmehr mit allen Kräften für die gesellschaftliche Akzeptanz des Flüchtlingsschutzes und des politischen Asyls kämpfen.

ASYLMAGAZIN: Diese Grundstimmung wird doch der Europäische Gerichtshof nicht umkehren können?

Dr. Marx: Das behaupte ich auch nicht. Recht wird nicht im luftleeren Raum praktiziert, sondern reagiert sehr sensibel auf gesellschaftliche, politische, aber auch auf internationale Entwicklungen. Die Rechtsprechung des EGMR bezeichnet einen derartigen internationalen Entwicklungsaspekt. Darüber hinaus haben die NGOs in den letzten Jahren eine enorme politische Dynamik entwickelt; eine Schubkraft, welche die Praxis der Staaten in sehr differenzierter Weise beeinflusst und die menschenrechtsfeindliche Stimmung im Flüchtlingsbereich in Europa umzukehren in der Lage ist.

ASYLMAGAZIN: Aber die Praxis in Europa weist doch gerade in die entgegengesetzte Richtung!

Dr. Marx: Wir erleben derzeit einen Umbruchprozess, der nicht abgeschlossen ist und vielfältige Optionen und Widersprüche enthält. Nicht alles was in den europäischen Hauptstädten zum Asylrecht gesagt und beschlossen wird, bezeichnet das Ganze des europäischen Menschenrechtsdiskurses, als dessen Bestandteil ich den Flüchtlingsschutz begreife. Wenn die Europäische Union sich eine Grundrechtscharta geben will, kann sich nicht zugleich den Flüchtlingsschutz aufheben. Das passt nicht zusammen. Flüchtlingsschutz ist in den letzten fünfzig Jahren vorrangig in Europa entwickelt worden; er wurde stets als Teil des universellen Menschenrechtsschutzes begriffen. Wir sollten stolz auf diese europäische Tradition sein und sie verteidigen. In den europäischen Hauptstädten sitzen doch nicht nur Innenminister. Ein ressortübergreifender Flüchtlingsansatz muss von den NGOs gepuscht werden, damit das in den letzten zwanzig Jahren von den Innenpolitikern menschenrechtlich entleerte Flüchtlingsrecht wieder in sein Recht gesetzt wird.

ASYLMAGAZIN: Herr Marx, nun mal zurück zu einigen eher auf die institutionellen und verfahrensrechtlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik bezogenen Fragen. Ist Ihrer Meinung nach eine flüchtlingsfreundliche Rechtsprechung zu § 53 AuslG nicht noch am ehesten von dem für die ausländerrechtliche Anwendung dieser Vorschrift zuständigen ersten Senat des Bundesverwaltungsgericht zu erwarten?

Dr. Marx: Es ist sicherlich richtig, dass der Ausländerrechtssenat im versteckten Dissens zum Asylsenat bei der Anwendung des § 53 VI AuslG an tradierte Prognosekriterien anknüpft und trotz des angeblichen Singularitätserfordernisses am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festhält. Aber auch der erste Senat verschärft diesen Maßstab mit Rücksicht auf die angebliche Sperrwirkung des § 53 VI 2 AuslG.

Der EGMR verwendet den Prognosemaßstab des “konkreten Risikos”. Damit ist die Sperrwirkung nicht mehr zu halten. Sie ist vom Bundesverfassungsgericht im Übrigen nicht akzeptiert worden. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Asylsenat nicht zur Kenntnis nehmen wollen. § 53 VI 2 AuslG enthält lediglich die jedem Juristen eingängliche Binsenweisheit, dass eine generelle Gefahr keine individuelle ist. Mehr kann man, wenn man beim besten Willen aus dieser Norm nicht herausholen. Letztlich geht es doch um eine methodisch einwandfreie Herausschälung individueller Verfolgungstatbestände aus dem Kontext genereller Gefahren. Dass aber jede individuelle Gefahr kraft Gesetzes unerheblich wird, nur weil sie Teil einer generellen Gefahr ist, ist schlichtweg eine unlogische Aussage und kann auch nicht als Wille des Gesetzgebers aus der Norm herausgelesen werden.

Aber zurück zu Ihrer Frage. Bis 1980 war der erste Senat für das Asyl- und Ausländerrecht zuständig. Danach entwickelte sich erst das Asyl- und Flüchtlingsproblem als politisch zu lösende Aufgabe und politisierte sich die Asylrechtsprechung. Ausländerrecht und Asylrecht folgen unterschiedlichen Konzeptionen, sind von jeweils spezifischen gesellschaftlichen und politischen Voraussetzungen abhängig. Ob der erste Senat seine Rechtsprechung nicht auch so wie der neunte entwickelt hätte, wenn er die asylrechtliche Zuständigkeit behalten hätte, ist für mich eine offene Frage. Letztlich geht es doch auch nicht um eine bloß institutionelle Betrachtungsweise, sondern um die Frage, ob und in welchem Umfang der gesellschaftliche Prozess auf die Rechtsprechung abfärbt.

Aber ich akzeptiere Ihre Fragestellung nicht. Es sollte nicht um eine “flüchtlingsfreundliche Entwicklung” des Ausländerrechts gehen. Ich weigere mich, an der Verfestigung eines “Restasyls” mitzuwirken. Vielmehr geht es um eine Verbesserung des Flüchtlings- und Asylrechts insbesondere durch Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung einerseits und um eine menschenrechtlich orientierte Auslegung und Anwendung des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG andererseits.

ASYLMAGAZIN: Bei einer Reihe von Fallgestaltungen gehen Rechtsanwälte von Flüchtlingen inzwischen dazu über, keinen Asylantrag mehr zu stellen, sondern gegenüber der Ausländerbehörde unmittelbar Schutz nach § 53 VI AuslG zu beantragen. Ist dies Ihrer Meinung nach eine sinnvolle Strategie?

Dr. Marx: Das ist aber doch nur zulässig, wenn kein asylspezifisches Anknüpfungsmoment im Sachvorbringen enthalten ist. Unabhängig davon, der verfahrensrechtliche Abschiebungsschutz ist im Asylverfahren effektiver. Die persönliche Anhörung im Asylverfahren gewährleistet darüber hinaus, dass der Sachverhalt - jedenfalls prinzipiell - umfassend und korrekt aufgeklärt wird. Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren können im Verwaltungsprozess mit prozessualen Mitteln identifiziert und möglicherweise korrigiert werden; vorausgesetzt, das Gericht verwechselt das Anhörungsprotokoll nicht mit der Bibel, unfehlbar und absolut. Die Ausländerbehörden sind für die Ermittlung von Tatsachen, aus denen sich eine Schutzbedürftigkeit ergibt, nicht qualifiziert. Ich rate deshalb im Regelfall von einer derartigen anwaltlichen Strategie ab. Wenn allerdings von vornherein keine Aussicht auf Schutzgewährung besteht, weil keine übergreifende Ordnungsmacht im Herkunftsland besteht, könnte die Beantragung der Schutzgewährung außerhalb des Asylverfahrens in Erwägung gezogen werden.

ASYLMAGAZIN: Welche bisher nicht genannten materiellrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sehen Sie derzeit als offen bzw. klärungsbedürftig an?

Dr. Marx: Im Grunde genommen sind die wesentlichen Fragen des materiellen Asylrechts seit 1980 bis heute von A bis Z in unendlichen Wiederholungen durchbuchstabiert worden. Es ist ja gerade ein Spezifikum der deutschen Tradition im Flüchtlings- und Asylrecht, dass es zu viele Schubladen gibt, in der die Schutzbedürftigkeit sich allzu häufig auflöst. Je größer der dogmatische Input, desto geringer der Output an Schutzgewährung. Weil in der deutschen Asylrechtsprechung alles bis ins Detail geregelt ist, verliert der Flüchtling den Überblick. Und seine Anwältin oder sein Anwalt auch.

Offen ist die asylrechtliche Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung. Nicht akzeptiert wird bei uns der Deserteur. Das ist eines der zentralen ungeklärten Probleme. Die Rechtsprechung ist noch der alten, 1991 untergegangenen internationalen Ordnung verhaftet. Die unreflektierte unveränderte Betonung des staatlichen Rechts auf Selbstverteidigung, dem die Wehrpflicht diene, hat den Paradigmenwechsel des Völkerrechts noch gar nicht mitbekommen. Das nationale Souveränitätsdogma ist überholt. Der Schutz der Menschenrechte ist wichtiger. Das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofes macht es deutlich. Niemand darf ungestraft an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen. Und wo die eigene Armee wie in der Türkei oder auf dem Balkan die unbeteiligte Zivilbevölkerung terrorisiert, begeht sie international definierte Verbrechen. Ein Deserteur, der bei uns vor einer Verwicklung in derartige Verbrechen Schutz sucht, kann sich auf den Schutz des Völkerrechts berufen. Dem hat die Asylrechtsdogmatik Rechnung zu tragen. Dogmatische Phantasie ist ja vorhanden, wie man seit Oktober 1995 weiß.

Eine Reaktivierung der Figur der Sippenhaft ist darüber hinaus festzustellen. Weil das Familienasyl nicht mehr funktioniert, muss sich die Praxis wieder vermehrt mit dieser Problematik plagen. 1987 wurde das Familienasyl eingeführt, um die Praxis zu entlasten. Es ist jedoch dogmatisch so eng und verworren gehandhabt worden, dass die Entlastungswirkungen ausblieben. Da nunmehr die Asylanerkennung nahezu auf Null gehen und durch den Abschiebungsschutz nach § 51 I AuslG ersetzt werden, ist das Familienasyl nahezu bedeutungslos geworden. Hier wäre der Gesetzgeber gefordert. Er sollte das Familienasyl auch an den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG knüpfen.

Abschließend, nicht die materiellen Fragen quälen mich, sondern das institutionalisierte Klima des Misstrauens gegen Flüchtlinge. Es fehlt überwiegend am offenen Erkenntnisinteresse. Natürlich wird in der Praxis gelogen. Aber inzwischen hat das Abschottungsklima und der verschwundene gesellschaftliche Konsens dazu geführt, dass dem Flüchtling Unglauben, Härte entgegenschlägt. Dies manifestiert sich im richterlichen Erkenntnisprozess.

Sie sehen, ich bin nicht optimistisch. Aber ich bin auch nicht pessimistisch. Wir brauchen einen gesellschaftlichen Mobilisierungsschub. Die Einwanderungsdebatte ist kein ungeeignetes Vehikel hierfür. Ich glaube, die CDU, aber auch der Bundesinnenminister verrennen sich. Die Konzeption der CDU, erst Abschaffung des Rechtsschutzes für Flüchtlinge, dann eine Debatte über die Menschen, die unsere Wirtschaft braucht, ist so rücksichtslos wie deutlich und bringt es auf den Punkt: Ökonomie über Menschenrechte. Wir brauchen wieder eine offene politische Debatte über die Werte, die unsere Gesellschaft zusammenhalten. Ich bin davon überzeugt, dass unsere Gesellschaft durch universelle Werte zusammengehalten wird und darin die Chance des Flüchtlingsschutzes liegt.





Aus der Beratungspraxis

 

1. Fassung: Schautafel der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Geltendmachung von Schutzbedürftigkeit offenstehenden Verfahren (Stand: 15.6.2000) / Verbesserungsvorschläge willkommen

Nr.

Verfahren /

Kurzbe-
schreibung

Rechts-
quelle

Nach BVerwG ohne Erfolgsaussichten, wenn z.B.

Alterna-
tiven

Anmerkung / zu beachten

1.

Asylver-
fahren

AsylVfG, Art. 16a GG, § 51 I AuslG, § 53 AuslG

  1. Gefahr nicht einem Staat oder einer staatsähnlichen Struktur zuzurechnen ist;
  2. Gefährdung nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer Gruppe bzw. eines unveräußerlichen Merkmals besteht;
  3. eine inländische Fluchtalternative jetzt besteht und Existenz auch dort gesichert ist
  4. Behauptungen nicht glaubhaft sind (Sachverhalt muss “zur Gewissheit des Gerichts” feststehen)
  5. Gefährdungswahr-
    scheinlichkeit nicht hoch genug (ohne Vorverfolgung:  “beachtliche” Wahrscheinlichkeit = Überwiegende WSK = Überwiegen der für eine Gefährung sprechenden Umstände;  bei Vorverfolgung bzgl. Art. 16a GG, § 51 I AuslG etwas großzügiger)
  6. Abschiebehindernis / Gefahr nicht “zielstaatsbezogen”; Beispiele:
    • Verschlimme-
      rung der gesundheit-
      lichen Lage wg. schlechter heimatlicher medizinischer Versorgung stellt ein  “zielstaats-
      bezogenes” Abschiebe-
      hindernis dar (s. z.B. BVerwG U.v. 7.9.99 - 1 C 6.99 -, ASYLMA-
      GAZIN 12/99 S. 34f = R4762);
    • Verschlimme-
      rung wg. Abschiebung selbst: nicht zielstaatsbe-
      zogen, sondern unter 17. zu prüfen.

5., 11., 14., 17., 20., 23.

Wird faktisch häufig von Schutzbedürftigen auch dann als Weg eingeschlagen, wenn nach der Rspr. des BVerwG von vornherein keine Erfolgsaussicht besteht; Folgen davon sind:

Positiv:

  • Schutz durch Verfahren (vorübergehender Status, Verfahrensrechte, Sicherheit vor Abschiebehaft etc.).

Negativ:

  • Alternativen wie 20., 23.  werden dadurch unmöglich;
  • Umverteilung, d.h. nicht selten: Verlust der sozialen und beraterischen Unterstützung;
  • jeder weitere Antrag beim Bundesamt wird als Folgeantrag  gewertet, so dass selbst dann geringere Anerkennungs-
    chancen bestehen, wenn die Ausschluss-
    gründe a)-f) später nicht mehr bestehen;
  • auch bei später gestellten  isolierten Anträgen zu § 53 AuslG bleibt Zuständigkeit des Bundesamtes bestehen (keine lokale Einwirkungs-
    möglichkeit);
  • Bundesbeauf-
    tragter kann positive Entscheidung anfechten
  • Dubliner Übereinkommen anwendbar (evt. Umverteilung ins europäische Ausland).

2.

(Asyl-) Folge-
antrag
(Bundes-
amt)

§§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG

  1. 3-Monatsfrist versäumt;
  2. durch Verschulden des Betroffenen oder des RA wurde ein bereits bekannter Umstand im Erstverf. nicht vorgebracht;
  3. Evidenz für neue Sachlage nicht ausreichend;
  4. Neues Beweismittel gefälscht;
  5. Neues Beweismittel beweist nur einen nicht entscheidungs-
    erheblichen Umstand
  6. alle in 1. genannten Umstände

4., 6., 11.-13., u.U. auch 3.

  • siehe Anmerkungen zu 1.
  • besonderes Risiko: Mitteilung nach § 71 V 2 AsylVfG = Abschiebe-
    gefahr ohne effektiven Rechtsschutz
  • sollte stets mit 4. kombiniert werden, wenn die Voraus-
    setzungen des § 51 VwVfG nicht mit Sicherheit erfüllt sind; denn es besteht die Gefahr, dass 4. nicht von Amts wegen geprüft wird!

3.

Formeller Wiederauf-
nahmeantrag nur bzgl. § 53 AuslG vor Bundesamt (Wiederauf-
greifen im engeren Sinne)

§ 51 VwVfG

  1. s. 1. d), e) + f)
  2. keine landesweite Gefahr / sichere Gebiete erreichbar
  3. s. 2. a) - e)
  • bei b): 11.-13.
  • bei c): 14.-16.
  • bei d): 4.
  • 20. nur, wenn Erstverfahren ohne Gerichtsent-
    scheidung beendet
  • muss ausdrücklich so bezeichnet werden, da sonst automatische Prüfung als Folgeantrag!
  • sollte stets mit 4. kombiniert werden, wenn die Voraus-
    setzungen des § 51 VwVfG nicht mit Sicherheit erfüllt sind; denn es besteht die Gefahr, dass 4. nicht von Amts wegen geprüft wird!
  • Achtung: rechtlich kein Suspensiv-Effekt bezogen auf frühere Abschiebungs-
    androhung!

4.

Antrag auf freies Wiederauf-
greifen des BA-Verfahren bzgl. § 53 AuslG
(Bundesamts-
terminologie: Wiederauf-
greifen im weiteren Sinne)

§§ 51 IV, 48, 49 VwVfG
BVerwG U.v. 7.9.99 - 1 C 6.99 -, ASYL-
MAGAZIN 12/99 S. 34f = R4762

  1. s. 1. d), e) + f)
  2. keine landesweite Gefahr / sichere Gebiete erreichbar

 

  • muss ausdrücklich so bezeichnet werden, da sonst automatische Prüfung als Folgeantrag!
  • typischer Anwendungs-
    bereich: verschuldete Fristversäumnis bei klarer Gefährdung bezogen auf §§ 51 I, 53 AuslG
  • nicht mit Antrag 2. oder 3. kombinieren, wenn Voraussetzungen des § 51 VwVfG offensichtlich nicht vorliegen!

5.

Alternativ zu Asylantrag:
Isoliertes Geltend-
machen von §§ 53, 55II AuslG wg Gefahr im Heimatland vor ABH
= Ausländer-
behörde

§§ 53, 55 II AuslG

  1. s. 1. d), e) + f)
  2. keine landesweite Gefahr / sichere Gebiete erreichbar
  • 1., wenn auch  1. a)-c) erfüllt oder ausnahms-
    weise insges. wg. dem reduzierten 51er Wahrschein-
    lichkeitsmaß-
    stab bei Vorverfolgten  höhere Chancen auf Abschiebe- schutz bestehen;
  • sonst je nach Fall: 11.,14., 17., 20., 23.
  • ausdrücklich dazu schreiben: kein Asylantrag!
  • kann mit Antrag 20. verbunden werden (z.B. als Hilfsantrag);
  • Problem auch hier: ablehnende Gerichtsent-
    scheidung hindert Antrag 20.;  auf Verwaltungs-
    ebene kann der Antrag 20. noch hilfsweise zu dem Antrag 5. gestellt werden;
  • Ob Antrag 20. oder Antrag 5. der bessere Weg ist, hängt von der/des örtlichen ABH / VG ab (keine Regel möglich)
  • Vorteil: Keine Umverteilung, keine Dublin-Umver-
    teilung
  • kann nach Landesrecht auch direkt zur Befugnis führen

6.

Formeller Wiederauf-
nahmeantrag zu 5.

§§ 53, 55II AuslG i.V.m. § 51 VwVfG

  1. s. 1 d), e) + f)
  2. keine landesweite Gefahr / sichere Gebiete erreichbar

s. bei 5. (gilt hier entsprechend)

  • ausdrücklich dazu schreiben: kein Asylantrag!
  • im Zweifel mit 7. Kombinieren
  • u.U. statt dessen: neuer Duldungsantrag (Praxis der örtl. ABHs / Vgs beachten)

7.

Antrag auf freies Wiederauf-
greifen des Verfahrens zu 5.

§§ 51 IV, 48, 49 VwVfG

  1. s. 1. d) u. e)
  2. keine landesweite Gefahr / sichere Gebiete erreichbar

s. bei 5. (gilt hier entsprechend)

Ausdrücklich dazu schreiben: kein Asylantrag!

8.

   

aus technischen Gründen freigehalten

   

9.

   

aus technischen Gründen freigehalten

   

10.

   

aus technischen Gründen freigehalten

   

11.

Antrag an die ABH, wegen regionaler Gefährdung nicht an einen bestimmten Zielort abzuschieben

Rechts-
schöpfung des BVerwG, U.v. 16.11.99 - 9 C 4.99 -, ASYL- MAGAZIN 1-2/2000 S. 56 = R5214)

Voraussetzungen noch nicht definiert, vermutlich jedoch wie 1. d) und e) bezogen auf den Abschiebezielort

keine, wenn Gefahr nur regional besteht

  • vorgeschaltet: Anspruch auf Auskunft über geplanten Abschiebezielort;
  • kann hilfsweise zu Antrag 5. gestellt werden, wenn nicht klar ist, ob Gefahr nur regional

12.

Formeller Wiederauf-
nahmeantrag zu 11.

wie 11., jedoch i.V.m. § 51 VwVfG

  1. s. 11.
  2. s. 2.a) - e)

evt. 13

im Zweifel mit 13.  kombinieren

13.

Freies Wiederauf-
greifen zu 11.

Kombina-
tion der in 4. und 11. genannten Entschei-
dungen des BVerwG

s. 11

   

14.

Geltend-
machung der Familien-
einheit vor ABH als Abschie-
bungshin-
dernis i.V.m. § 55II AuslG

Art. 6 GG, Art. 8 EMRK i.V.m. § 53 IV AuslG, jeweils i.V.m. § 55II AuslG

   
  • evt. an anderen Antrag eines Familienange-
    hörigen zu koppeln;
  • nach der Rspr. des EGMR auch für nicht-ehelichen Vater, je nach Intensität der Beziehung
  • kann nach Landesrecht auch direkt zur Befugnis führen

15.

Formeller Wiederauf-
nahmeantrag zu 14.

wie 14., jedoch i.V.m. § 51 VwVfG

   

im Zweifel mit 16. kombinieren

16.

Freies Wiederauf-
greifen zu 14.

§§ 51 IV, 48, 49 VwVfG

     

17.

Geltend-
machung der Reiseun-
fähigkeit  vor ABH

Art. 1 I, 2 II GG

   

Abgrenzung zu § 53 AuslG wg. medizin. Versorgung schwierig, s. 1.f

18.

Formeller Wiederauf-
nahmeantrag zu 17.
Achtung: s. Hinweis rechte Spalte

wie 17., jedoch i.V.m. § 51 VwVfG

 

Neuer Duldungsantrag

In der - von Behörden akzeptierten - Praxis wird meist ein neuer Duldungsantrag gestellt; dies ist von Vorteil, da so die sog. Bestandskraft der ersten Entscheidung nicht durchbrochen werden muss

19.

Freies Wiederauf-
greifen zu 17.
Achtung: s. Hinweis rechte Spalte

§§ 51 IV, 48, 49 VwVfG

 

Neuer Duldungsantrag

S. zu 18.

20.

Antrag auf humanitäre Duldung

55 III AuslG (nicht II)

  1. laut Gesetz ausgeschlossen durch Gerichtsurteil zu Abschiebungs-
    androhung (z.B. nach Asylantrag oder Antrag 5.)
  • evt. 23.
  • 5.
  • hilfsweise zu 23. zu stellen
  • kann auch hilfsweise zu 5. gestellt werden
  • ob Antrag 20. oder Antrag 5. der bessere Weg ist, hängt von der Einschätzung der/des örtlichen ABH / VG ab (keine Regel möglich)

21.

Formelles Wiederauf-
greifen zu 20.

wie soeben  i.V. m. § 51 VwVfG

  1. wie 20. a)
  2. wie 2. a) - e)

evt. 22., 24., 25.

 

22.

Freies Wiederauf-
greifen zu 20.

§§ 51 IV, 48, 49 VwVfG

 

25.

 

23.

Antrag auf humanitäre Aufenthalts-
befugnis

§ 30 II - IV AuslG

regelmäßig keine Chancen, wenn Rückkehr in absehbarer Zeit möglich und zumutbar oder Abschiebungs-
hindernis zu vertreten ist

evt. 20., 5.

  • weites Ermessen der ABH, daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen aussichtsreich
  • selten und meist nur nach längerem Aufenthalt gerichtliche Chancen auf “Ermessens-
    reduzierung”
  • lässt sich mit Antrag 20. und 5. kombinieren
  • s. insbes. Abs. 3-5 des § 30 AuslG

24.

Formelles Wiederauf-
greifen zu 23.

wie soeben  i.V. m. § 51 VwVfG

 

evt. 25., 21., 22.

 

25.

Freies Wiederauf-
greifen zu 23.

§§ 51 IV, 48, 49 VwVfG

     

26.

Antrag auf Aufenthalts- genehmi-
gung nach Ermessen

§ 7 I AuslG

s. § 7 II AuslG

 

weites Ermessen Auffangtatbestand für besonders gelagerte Fälle





Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Bremen, und Manfred Kohler, Bonn

Zum ”Wiederaufgreifen” von Verfahren

(zugleich Anmerkungen zu der vorangestellten Schautafel)

1. Einleitung    

Dass Flüchtlinge mit ihrem Asylantrag häufig Hoffnungen verbinden, die enttäuscht werden (müssen), gehört zu den täglichen Grunderfahrungen von ehrenamtlichen oder professionellen Flüchtlingsberatern, Sozialarbeitern und Anwälten. Auch und gerade bei politisch engagiert denkenden und handelnden Beratern führt die Enttäuschung über den negativen Abschluss eines Asylverfahrens nicht selten zu Frustration, die sich auf weitere Tätigkeiten lähmend auswirkt oder sogar zur Aufgabe des Engagements führt.

Aus der Beratungspraxis stammt die Erfahrung, dass in nicht wenigen Fällen die Erwartung an die ”schützende Kraft” des Asylverfahrens zu hoch geschraubt war, einfach deswegen, weil schon im Ansatz nach der gefestigten Rechtsprechung der  Obergerichte und insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren keine Chance auf Anerkennung bestand (z. B. ”Bürgerkriegsstaaten” wie Afghanistan und Somalia). Häufig bleibt bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (Einreise auf dem Landweg, falsche Angaben zur Identität, keine ”Verfolgung in eigener Person”, sondern von (früher eingereisten) Familienangehörigen u. ä.) eine Zuerkennung des Asylrechts ausgeschlossen.

Aus dieser Erfahrung ”geboren” wurde die Idee, Verfahrenswege außerhalb des Asylverfahrens  aufzuzeigen, in denen die Schutzbedürftigkeit rechtlich geltend gemacht werden kann.

Der Herausgeber dieses Magazins hat in Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachleuten eine Schautafel entwickelt, die im Anhang zu diesem Text abgedruckt ist. Sie vermittelt einen Überblick über die zum Schutze von Flüchtlingen einsetzbaren Verfahren. Dabei werden möglicher Anwendungsbereich, Vor- und Nachteile sowie Alternativen des jeweiligen Verfahrens in Stichworten benannt.

Die Schautafel ermöglicht keine schematische Entscheidung über das in einem Einzelfall günstigste Verfahren. Sie lädt vielmehr zu einer genauen Analyse individueller Umstände und genereller Verfahrensvor- und –nachteile ein. Der auf diese Weise mögliche Vergleich der Nachteile eines Asylverfahrens im Verhältnis zu dem Ersuchen um Abschiebeschutz vor der Ausländerbehörde zeichnet eine Entwicklung der Praxis der letzten fünf Jahren nach: Mehr und mehr Ausländer suchen außerhalb des Asylverfahrens Schutz vor Abschiebung. Die Fallgruppen waren und sind zahlreich: Bosnier, Kosovo-Albaner, Traumatisierte, Minderjährige seien hier genannt. Die Zahl wäre noch höher, wenn Ausländerbehörden nicht Schutzsuchende in das Asylverfahren drängen würden.

Das zweite Merkmal dieser Schautafel ist, dass sie zu jedem Grundtyp die jeweiligen Wiederaufnahmeverfahren aufzeichnet, also ”durchdekliniert”. Deshalb behandelt dieser Aufsatz im folgenden die Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist es sinnvoll, ein ”Wiederaufgreifen des Verfahrens” insbesondere  im Hinblick auf die Gewährung von Schutz vor Abschiebung zu betreiben?

2. Der Anspruch auf Wiederaufgreifen

a) Die Grundregel für den Anspruch auf ein ”Wiederaufgreifen des Verfahrens” findet sich in § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (Anmerkung: Dieses Gesetz gilt unmittelbar nur für die Tätigkeit von Bundesbehörden, z. B. des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Die Bundesländer haben jedoch in ihren jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechende Regelungen oder nehmen ausdrücklich auf die Regelung im Bundesgesetz Bezug. Dies ist wichtig für Anträge, die an die Ausländerbehörden gestellt werden, da diese in der Regel Teil der Kreisverwaltung der Bundesländer oder der kreisfreien Städte sind.)

Gemäß § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

  1. sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
  2. neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
  3. Wiederaufnahmegründe entsprechend  § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).

Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

Über den Antrag entscheidet die örtlich zuständige Behörde (i. d. R. in ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten die Behörde, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 VwVfG)). Geregelt ist insoweit das Wiederaufgreifen oder die Wiederaufnahme von Verfahren, welche durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossen wurden (z. B. unanfechtbarer Bescheid im Asylverfahren, gerichtliches Urteil oder unanfechtbarer Bescheid der Ausländerbehörde).

Die Vorschrift vermittelt einen außerordentlichen Rechtsbehelf insofern, als in den oben im einzelnen aufgezählten Fällen den Betroffenen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben wird. Ziel ist die Aufhebung oder Abänderung des ”bestandskräftigen” Verwaltungsaktes oder dessen Ersetzung durch einen neuen Verwaltungsakt. Diese Durchbrechung der Wirksamkeit oder der Bestandskraft des alten Verwaltungsaktes bedeutet im System der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe eine Ausnahme. Diese ist von einem entsprechenden Antrag des Betroffenen abhängig und nur zulässig, wenn der frühere Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

Bezüglich der Asylfolgeanträge gelten insoweit die Sonderregelungen des § 71 AsylVfG. Der ”juristische Mechanismus” entspricht im übrigen jedoch den Regelungen des § 51 VwVfG, auf den ausdrücklich in § 71 Abs. 1 AsylVfG verwiesen wird. Entscheidend ist, dass § 51 VwVfG den durch einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt in ihren Rechten Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf erneute Eröffnung des bereits abgeschlossenen Verfahrens eröffnet mit dem Ziel einer erneuten abschließenden Sachentscheidung.

Diese Überprüfung enthält drei Stufen: zunächst wird geprüft, ob der Wiederaufnahmeantrag fristgerecht gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Darauf folgt die Prüfung, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt (§ 51 Abs. 1 und 2 VwVfG). Auf der dritten Stufe wird dann ein erneutes Verfahren in der Sache durchgeführt und darüber entschieden, ob der Verwaltungsakt  aufgehoben bzw. ob und in welcher Weise er geändert wird.

Bei der Frage, ob das Verfahren wieder aufgenommen werden soll, hat die Behörde ausschließlich gemäß der in § 51 VwVfG genannten Voraussetzung zu entscheiden. Ihr steht insoweit kein Ermessen zu.

Hält die Behörde den Antrag für zulässig und nimmt das Verfahren wieder auf, wird in der Regel keine ausdrückliche ”Zulässigkeits-Entscheidung” getroffen, vielmehr prüft die Behörde dann ”automatisch” in der Sache weiter.

Wenn die Wiederaufnahme abgelehnt wird, muss dies mit einem zu begründenden Verwaltungsakt geschehen. Dieser Verwaltungsakt ist mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Hält die Behörde die Wiederaufnahme für zulässig und begründet, muss sie erneut in der Sache entscheiden. Allerdings ist zu beachten, dass, falls die gesetzlichen Vorschriften der Behörde bei der Sachentscheidung ein Ermessen einräumen, auch die neue Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Änderung des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde steht. Die Behörde ist dann nicht verpflichtet, ”positiv” im Sinne des Antragstellers zu entscheiden.

Bleibt ein Antrag nach § 51 VwVfG bei der Behörde erfolglos (und ebenso gegebenenfalls ein anschließendes Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO), kann der Anspruch nach § 51 mit der Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden.

§ 51 VwVfG ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

b) Zu den einzelnen Aufnahmegründen (§ 51 Abs.1 VwVfG) ist folgendes zu beachten:

aa) Bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG muss es sich um eine nachträgliche Änderung handeln, d. h. eine Änderung gerade derjenigen Sach- und Rechtslage, die im ursprünglichen behördlichen Verfahren und gegebenenfalls in einem späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt der Entscheidung erheblich war und an deren Stelle nun eine wesentlich neue und für den Betroffenen günstigere Sach- oder Rechtslage getreten ist. Erst zu erwartende Änderungen (z. B. gesetzliche Regelungen, Erlasse, o. ä.) fallen nicht darunter.

Als Änderungen von Tatsachen anzusehen sind auch Erkenntnisfortschritte, durch die Annahmen, auf denen der infrage stehende Fall beruht, widerlegt werden (neue Lageberichte des Auswärtigen Amtes mit geänderten Aussagen o. ä.). Eine Änderung der Rechtsprechung einzelner VG’s oder OVG’s steht nicht einer Rechtsänderung gleich. Auch eine Änderung der Verwaltungspraxis oder von Verwaltungsvorschriften ist keine ”Rechtsänderung” in diesem Sinne.

bb) Neue Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) sind solche, die früher überhaupt noch nicht zur Verfügung standen oder die zwar vorhanden waren, aber ohne Verschulden des Betroffenen zum früheren Verfahren nicht oder nicht mehr rechtzeitig beschafft werden konnten oder deren Existenz er während des früheren Verfahrens noch nicht kannte. Dazu können auch Zeugenaussagen oder Gutachten gehören. Neue Gutachten sind allerdings nur dann neue Beweismittel, wenn ihnen bisher nicht bekannte Tatsachen zugrunde liegen oder sie auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

Das neue Beweismittel muss für sich allein oder in Verbindung mit schon bekannten Beweismitteln geeignet sein, der Behörde die Überzeugung zu vermitteln, dass in früheren Verfahren von falschen Voraussetzungen ausgegangen wurde.

Für die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages genügt es, dass der Antragsteller in substantiierter Form geltend macht, dass das Beweismittel zu einer für ihn günstigeren Entscheidung in früheren Verfahren geführt hätte und dies nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint.

Ob das Beweismittel in neuen Verfahren zu einer anderen Beurteilung des Falles führt und die Aufhebung erforderlich wird, ist nicht im Verfahren über die Wiederaufnahme, sondern im dann wiederaufgenommenen Verfahren zu prüfen und zu entscheiden.

cc) Die Voraussetzung der ”Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO” spielen im Bereich des Ausländer- und Asylrechts praktisch keine Rolle. Gemeint sind beispielsweise Fälle, in denen eine Urkunde, auf der das frühere Urteil oder der Bescheid gegründet war, verfälscht war, oder bei einer Zeugenaussage oder einem Gutachten, auf welchem Urteil oder Bescheid beruhen, der Zeuge oder der Sachverständige sind einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (§ 580 Nr. 3 ZPO), oder wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht haben (§ 580 Nr. 5 ZPO).

c) Der Antrag auf Wiederaufgreifen kann nur binnen drei Monaten nach Kenntnis der Wiederaufnahmegründe gestellt werden. Erforderlich ist insoweit die positive Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen, d. h. ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen von den neuen Tatsachen (vgl. Kopp – VwVfG – 6. Aufl. § 51 Rz 32 n. m. W.).

Dabei wird das Wissen von Vertretern, also Bevollmächtigten oder Beratern, dem Antragsteller zugerechnet.

d) Um ein Wiederaufgreifen/eine Wiederaufnahme zu erreichen, muss zunächst bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden. Dabei muss der Antragsteller mit seinem Antrag einen oder mehrere bestimmte Aufnahmegrund/-gründe benennen. Auf diese Weise bestimmt er den Gegenstand des Verfahrens. Die Behörde ist nicht befugt, andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe der Wiederaufnahme ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwG – NVwZ 89, 162 und NJW 90, 2834: Das bloße objektive Vorhandensein von für ein Wiederaufnahmeverfahren geeigneten neuen Beweismitteln genügt nicht. Ihr Vorhandensein muss auch innerhalb der Frist des Absatzes 3 geltend gemacht werden).

Der Wiederaufnahmegrund muss mithin ”substantiiert” vorgetragen werden oder sich aus dem gesamten Vorbringen hinreichend klar ergeben. Ein späteres ”Nachschieben” von Wiederaufnahmegründen ist unzulässig.

Für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages genügt es im Übrigen, dass die geltend gemachten Gründe es als möglich erscheinen lassen, dass die Behörde in der Hauptsache zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen wird.

Im wiederaufgenommen Verfahren zur Hauptsache wird dann geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch nach materiellem Recht besteht. Dabei ist Gegenstand im wieder aufgenommenen Verfahren der gesamte bisher angefallene Verfahrensstoff, d. h. auch der Vortrag aus dem vorangegangenen Verfahren.

Gegen einen im Verfahren nach § 51 VwVfG ergangenen ablehnenden Bescheid ist als Rechtsbehelf im Asylfolgeverfahren nur die Klage möglich (§ 74 AsylVfG), in ausländerbehördlichen Entscheidungen noch der Widerspruch (Ausnahme: Ablehnung einer Duldung - § 71 Abs. 3 AuslG: nur Klage möglich, kein Widerspruchsverfahren).

3. Die Dienstanweisung des Bundesamtes  

Im August 1999 hat das BAFL eine Dienstanweisung an die Entscheider betreffend Folgeanträge/Wiederaufgreifungsanträge zu § 53 AuslG und Wiederaufgreifen zu § 53 AuslG herausgegeben (R6833). Grund hierfür war vor allem eine Klarstellung der Zuständigkeit bei der Beurteilung von ”zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen” nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96).

Danach ist bei Asylfolgeanträgen und Anträgen auf Wiederaufgreifen folgendes zu beachten:

a) Ein Wiederaufgreifen zu § 53 AuslG kann sowohl im Zusammenhang mit einem Folgeantrag, als auch als isolierter Antrag nur dann beanspruch werden, wenn die oben dargelegten Voraussetzungen des § 51 Abs.1-3 VwVfG vorliegen.

Eine Entscheidung des BAFL muss bei einem Asylfolgeantrag stets prüfen, ob Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen.

Sofern im früheren Asyl- oder Asylfolgeverfahren bereits Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG geprüft und über sie mitentschieden wurde, wird ein Asylfolgeantrag zugleich als ”Wiederaufgreifungsantrag” zu § 53 AuslG gewertet.

Hatte das Bundesamt im früheren Verfahren noch nicht zu § 53 AuslG entschieden, ergeht die neue asylrechtliche Entscheidung zwar im Folgeverfahren, die Entscheidung zu § 53 jedoch als erstmalige materielle Entscheidung.

Wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausdrücklich beschränkt auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG (isolierter Wiederaufgreifungsantrag) ergeht nur diesbezüglich eine Entscheidung.

Ist jedoch nicht das Bundesamt, sondern die örtliche Ausländerbehörde zuständig, weil ”inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse” geltend gemacht werden, wird der Antrag an die örtlich zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet. Der Antragsteller und/oder sein Bevollmächtigter werden hierüber benachrichtigt.

b) Ein Asylfolgeantrag ist grundsätzlich persönlich vom Antragsteller in der Außenstelle zu stellen oder einzureichen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher er während des früheren Asylverfahrens verpflichtet war, zu wohnen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).

Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG aus Sicht des Bundesamtes nicht vorliegen und es – aus zeitlichen Gründen – keiner erneuten Abschiebungsandrohung/ -anordnung bedarf, teilt das Bundesamt der Ausländerbehörde den Umstand unverzüglich mit (§ 71 Abs. 5 AsylVfG).

Ein ”isolierter” Antrag (d. h. ohne asylrechtlichen Antrag) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG (z. B. wegen ”zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse”) kann schriftlich oder persönlich entweder bei der Zentrale des Bundesamtes oder bei jeder Außenstelle gestellt werden.

Wenn das Bundesamt im Einzelfall mit angemessener Frist Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Begründung des isolierten Antrages auf Wiederaufgreifen gibt, wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antrag den Vollzug von Abschiebemaßnahmen seitens der Ausländerbehörde nicht hemmt (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

c) Der Asylfolgeantrag muss bei der Antragstellung begründet werden (§ 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Es bedarf keiner persönlichen Anhörung (§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG).

Bei einem isolierten Antrag auf Wiederaufgreifen ist eine informatorische Anhörung möglich. Die Anhörung wird im Ladungsschreiben ausdrücklich als ”informatorisch” bezeichnet.

Wird ein ”isolierter Wiederaufgreifungsantrag” abgelehnt, bedarf es keiner neuen Abschiebungsandrohung/-anordnung, da es an einer den § 71 Abs. 4 und 5 AsylVfG entsprechenden Regelung in diesen Fällen des isolierten Wiederaufgreifens fehlt.

4. Das ”freie” Wiederaufgreifen

a) Den rechtlichen Ausgangspunkt für ein ”freies Wiederaufgreifen des Verfahrens” (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) durch das Bundesamt oder eine Ausländerbehörde bilden die § 48 Abs. 1 und 49 Abs. 1 VwVfG. Der juristische Grundgedanke dazu: Wenn eine Behörde berechtigt ist, einen einmal bestandskräftigen oder rechtskräftigen Verwaltungsakt / Bescheid unter im Gesetz bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Betroffenen zurückzunehmen oder zu widerrufen, muss sie auch befugt sein, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Rücknahme vorliegen.

Entscheidend ist dabei, dass sowohl die verfahrensrechtliche Frage, ob das Verfahren wieder aufgegriffen wird, als auch die materiell-rechtliche, ob nach einem Wiederaufgreifen dann eine Rücknahme oder ein Widerruf des früheren Verwaltungsaktes erfolgt, im Ermessen der Behörde liegt. Dieses Ermessen kann sich allerdings in  besonders gelagerten Fällen so verdichten, dass eine Pflicht zum Wiederaufgreifen anzunehmen ist.

Es war in der Rechtsprechung und Lehre lange umstritten, ob der betroffene Antragsteller einen Anspruch auf eine (neue) ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen hat. Nach der heute herrschenden Meinung ist ein derartiger Anspruch jedoch zu bejahen, da die Ermessensregelungen der §§ 48 Abs. 1 und 49 Abs. 1 VwVfG nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Einzelnen bestehen.

Im Rahmen der Prüfung, ob ein Verfahren wieder aufgegriffen wird, muss die Behörde entsprechend der allgemeinen Ermessensgrundsätze im Rahmen ihrer Abwägung auch die Bestandskraft des ursprünglichen Verwaltungsaktes berücksichtigen.

Liegen aber tatsächliche oder rechtliche Gesichtpunkte vor, die bislang nicht oder nicht hinreichend in ihrer Bedeutung beachtet wurden, ist die Behörde verpflichtet, diese Umstände zu prüfen und die für und gegen ein Wiederaufgreifen sprechenden Gründe sorgfältig abzuwägen.

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen (”Ermessenreduzierung auf Null”) ist – über Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG hinaus – anzunehmen, wenn die Behörde in gleichgelagerten Fällen bereits Verfahren wieder aufgegriffen hat oder die Aufrechterhaltung des früheren Verwaltungsaktes ”schlechthin unerträglich wäre” (BVerwGE 28, 122, 127 ff.) oder wenn ”Umstände ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen” (BVerwGE 44, 333, 336).

Im Rahmen ihrer Entscheidung kann die Behörde es dann entweder ablehnen, das V