Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

Abschiebungshaft und Ausreisezentren

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung:
OLG Hamm: Die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Ingewahrsamnahme kann mit einem Antrag nach § 13 Abs. 2 Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz in einem eigenen, von der richterlichen Haftanordnung zu unterscheidenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden; die kurzzeitige Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG setzt nicht voraus, dass die Haftgründe des § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG vorliegen.
Beschluss vom 2.12.2004 - 15 W 435/04 - (7 S., M6126)

Weitere Dokumente 4/2005

VG Magdeburg: Bei erstmaliger Einweisung in Ausreiseeinrichtung kann nicht von vornherein von der Zwecklosigkeit der Einweisung ausgegangen werden.
Beschluss vom 10.12.2004 - 1 B 596/04 MD - (11 S., M6150)
OLG Celle: "Den Polizeibehörden obliegt keine Dokumentationspflicht darüber, warum sie bestimmte Fälle wie geschehen und nicht in einer anderen Reihenfolge bear­beitet haben (gegen OLG Schleswig, NVwZ 2003, 421).
§ 42 Abs. 7 AuslG ermächtigt zur vorläufigen Festnahme zwecks Identifika­tion und Prüfung, ob ein Haftgrund i. S. v. § 57 AuslG vorliegt." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 25.11.2004 - 16 W 136/04 - (9 S., M6160)

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
OLG Köln: Keine Abschiebungshaft gegen einen marokkanischen Staatsangehörigen ohne Passpapiere, da die Ausstellung von Passpapieren länger als drei Monate dauert; ein Ausländer hat seine Passlosigkeit nur zu vertreten, wenn er seine Passpapiere schuldhaft weggegeben und hierdurch seine Abschiebung verzögert hat.
Beschluss vom 13.10.2004 - 16 Wx 194/04 - (3 S., M5935)
OLG Brandenburg: Ein Ausländer ist auch dann gem. § 14 Abs. 4 AsylVfG a. F. spätestens vier Wochen nach Asylantragstellung aus der Abschiebungshaft zu entlassen, wenn er zwar über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, aber noch keine entsprechende Entscheidung des Bundesamtes vorliegt.
Beschluss vom 30.9.2004 - 11 Wx 38/04 - (5 S., M5775)
BayObLG: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus setzt voraus, dass die Abschiebung ursächlich durch Verhalten des Ausländers verhindert worden ist; Vernichtung eines gefälschten Passes ist nicht ursächlich für Verhinderung der Abschiebung.
Beschluss vom 16.9.2004 - 4Z BR 070/04 - (6 S., M5753)

Weitere Dokumente 1-2/2005

OLG Hamm: Die Möglichkeit der Abgabe nach § 103 Abs. 2 AuslG besteht nicht für das Verfahren der erstmaligen Anordnung der Abschiebungshaft.
Beschluss vom 9.12.2004 - 15 W 476/04 - (5 S., M5949)
KG Berlin: Das Landgericht hat im Abschiebungshaftverfahren den Betroffenen grundsätzlich anzuhören; Entscheidung ist aber nicht rechtswidrig, wenn sie nicht auf der unterbliebenen Anhörung beruht.
Beschluss vom 4.11.2004 - 25 W 87/04 - (5 S., M5917)
OLG Köln: Es gibt keine Regel, dass ein Ausländer, der freiwillig bei der Ausländerbehörde vorspricht, keine Entziehungsabsicht hat; die Ausländerbehörde kann einen Ausländer ohne legalen Aufenthalt oder Duldung bis zur richterlichen Entscheidung über die Sicherungshaft vorläufig in Gewahrsam nehmen gem. § 24 OBG NW i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG.
Beschluss 1.10.2004 - 16 Wx 195/04 - (4 S., M5717)
BayObLG: "Bei nicht vollzogener (als Überhaft angeordneter) Abschiebungshaft besteht regelmäßig nach Erledigung der Hauptsache (hier: Rücknahme des Haftantrags) kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.8.2004 - 4 Z BR 045/04 - (7 S., M5754)
OLG Hamm: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus setzt bei Passlosigkeit des Ausländers voraus, dass er von der Ausländerbehörde konkret über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden ist und dass diese weitere Möglichkeiten der Passersatzbeschaffung eröffnen würden; Beweislast für die mangelhafte Mitwirkung trägt die Ausländerbehörde.
Beschluss vom 2.8.2004 - 15 W 308/04 - (14 S., M5670)

Weitere Dokumente 12/2004

Rechtsprechung:
OLG Frankfurt a. M.: Abschiebungshaft von Minderjährigen ist unverhältnismäßig, wenn nicht dargelegt wird, warum kein milderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Frage kommt (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 11.9.2002 - 16 Wx 164/02 -, Beschluss vom 2.2.2003 - 16 Wx 247/02 - NVwZ-Beil. 2003, 48 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.9.2003 - 6 W 26/03 - (4 S., M5214)).
Beschluss vom 30.8.2004 - 20 W 245/04 - (2 S., M5730)
OLG Oldenburg: Die zeitweilige Nichtbenachrichtigung einer Vertrauensperson gem. Art. 104 Abs. 4 GG bzw. die des Konsulats im Falle von Abschiebungshaft führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft selbst.
Beschluss vom 9.6.2004 - 13 W 30/04 - (6 S., M5877)
OLG Zweibrücken: Wird Abschiebungshaft durch Untersuchungs- oder Strafhaft unterbrochen, zählen diese Zeiten bei der Berechnung der Höchstdauer der Abschiebungshaft nicht mit.
Beschluss vom 23.3.2004 - 3 W 34/04 - (5 S., M5856)

Weitere Dokumente 11/2004

Rechtsprechung:
OLG Köln: Das Landgericht muss einem in Haft sitzenden Ausländer auf dessen Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde geben.
Beschluss vom 2.7.2004 - 16 Wx 131/04 - (2 S., M5524)
OLG Celle: Die vorbeugende Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluss an Untersuchungshaft ist zulässig, nicht jedoch die gleichzeitige Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft.
Beschluss vom 23.6.2004 - 16 W 34/04 - (5 S., M5423)

Weitere Dokumente 10/2004

LG Göttingen: Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft setzt voraus, dass die Ausländerbehörde während der Strafhaft über die Abschiebung entschieden hat und vergeblich versucht hat, den Ausländer aus der Strafhaft heraus abzuschieben.
Beschluss vom 8.6.2004 - 11 T 3/04 - (7 S., M5450)

Weitere Dokumente 9/2004

LG München: Eine "kontrollierte" freiwillige Ausreise ist der Abschiebung aus der Abschiebungshaft vorzuziehen; der Abschiebungshaftbefehl kann für den Zeitpunkt des Abflugs des Betroffenen unter der Bedingung außer Vollzug gesetzt werden, dass er tatsächlich freiwillig ausreist.
Beschluss vom 7.5.2004 - 13 T 7505/04 - (6 S., M5202)
IM Sachsen-Anhalt: Zentrale Unterbringung von Ausländern in der GU-ZASt (Ausreisezentrum) bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung.
Erlasse vom 18.5.2004 und 20.2.2004 (8 S., M5288)

VG München: Landesgesetzliche Regelung der Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer verfassungswidrig
Beschluss vom 4.5.2004 - M 24 S 03.60568 - (15 S., M5278)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG München hält die landesgesetzliche Regelung zur Umverteilung von Ausländern, auf die insbesondere die Einweisung in so genannte Ausreisezentren gestützt wird, aus zwei Gründen für verfassungswidrig. Es hätte nicht die Möglichkeit geschaffen werden dürfen, von der Anhörung des Betroffenen abzusehen und es fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Das VG ordnet deshalb die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft an. Im Hauptsacheverfahren wird das Gericht, dem die Normverwerfungskompetenz für förmliche Gesetze fehlt, die Frage der Gesetzgebungskompenz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen haben.
Die Entscheidung stellt zwar die Praxis der Aufreisezentren in Bayern in Frage, nicht aber die Zulässigkeit dieser Einrichtungen als solche. Denn das VG bemängelt lediglich, dass der Landesgesetzgeber eine eigene Regelung geschaffen hat. Es äußert keine Zweifel daran, auf Grundlage von § 56 Abs. 3 AuslG einen Ausländer in ein Ausreisezentrum einzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in der Sache Erfolg. (...)
Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass die vom Antragsteller erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft in E. ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erfolgte, obwohl hierin ein erheblicher Eingriff in seine Rechtssphäre liegt (2.2). (...) Zum anderen wird die Klage auch aus materiellen Gründen voraussichtlich Erfolg haben, denn dem Landesgesetzgeber fehlt nach Auffassung des Gerichts die Gesetzgebungskompetenz für die der Umverteilung des Antragstellers zu Grunde gelegten Vorschriften (2.3).

2.2 Nach § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl, beruhend auf der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2, 3 AufnG, finden 'hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung [...] § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG entsprechende Anwendung' u. a. auf nach § 55 AuslG geduldete Ausländer im Verfahren der landesinternen Umverteilung, also auch auf den Antragsteller. (...)
2.2.1 Problematisch ist zunächst, dass § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl lediglich hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung eine Regelung trifft, wovon jedoch - zumindest dem Wortlaut nach - nicht der in § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG bestimmte Fortfall der Anhörungspflicht erfasst ist; bei der Anhörung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine die Form der Entscheidung betreffende Vorschrift, sondern um eine Verfahrensvorschrift [Herv. i. Orig.]. Eine über den Wortlaut des § 7 Abs. 4 DVAsyl hinausgehende analoge Anwendung von Verfahrensvorschriften des § 50 Abs. 4 AsylVfG ist jedoch nicht zulässig, wenn - wie hier - in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (vgl. VG München, Beschluss vom 5.2.2004, Az. M 24 S 03.60654).
2.2.2 Die Übernahme von § 50 Abs. 4 AsylVfG durch den bayerischen Verordnungsgeber für die Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer ist - ungeachtet der unter 2.2.1 dargestellten Problematik und unabhängig von der Frage nach der Kompetenz des Freistaats Bayern für den Erlass einer hierzu ermächtigenden landesrechtlichen Bestimmung - verfassungswidrig. Das Gericht verwirft daher § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl, der eine Norm im Range unter dem formellen bayerischen Landesgesetz ist, im Rahmen der ihm zukommenden allgemeinen Prüfungskompetenz (vgl. zur Verwerfungskompetenz: Geiger in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 10 zu § 1).
2.2.2.1 Das Gericht hat durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, den Antragsgegner von jeglicher Anhörung des betroffenen Ausländers freizustellen, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - im Besitz einer Duldung ist und sich schon längere Zeit an seinem bisherigen Wohnsitz aufhält, ohne dass er auf Grund besonderer Umstände mit einer Umverteilung rechnen musste. Das Recht des Einzelnen auf Gehör vor einer belastenden Verwaltungsentscheidung ist das elementare Recht des Beteiligten in jedem Verwaltungsverfahren und ermöglicht als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips erst eine sachgerechte Entscheidung der Behörde (vgl. allgemein zu Funktion und Bedeutung der Anhörung: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. RdNr. 1 ff. zu § 28 VwVfG).
Zur Rechtfertigung kann insbesondere nicht der dem Asylverfahren zugrunde liegende Beschleunigungsgedanke herangezogen werden; bereits hinsichtlich einer Umverteilung der noch im Asylverfahren befindlichen Ausländer hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der unterbliebenen Anhörung des Betroffenen geäußert, da bei der Umverteilung - im Gegensatz zur Erstverteilung - individuelle Umstände des Einzelfalles eine ausschlaggebende Bedeutung haben können und der Betroffene mit einer von Amts wegen verfügten Umverteilung im Normalfall nicht zu rechnen braucht (Beschluss vom 17.10.1985, EZAR 228 Nr. 7). Diese Aussage gilt in gleicher Weise erst recht für diejenigen ausreisepflichtigen Ausländer, die nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens oder, ohne ein solches jemals durchgeführt zu haben, ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen können oder wollen.
Das Absehen von jeglicher Anhörung ist in Fällen der vorliegenden Art insbesondere deshalb als verfassungswidrig anzusehen, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl im Ermessen [Herv. i. Orig.] der zuständigen Regierungsaufnahmestelle steht, aus Gründen des öffentlichen Interesses eine landesinterne Umverteilung zu verfügen. Das Ermessen kann ohne Kenntnis der Belange des Betroffenen in der Regel nicht sachgerecht ausgeübt werden. (...)

2.3 Die Notwendigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen, ergibt sich schließlich daraus, dass nach Auffassung des Gerichts der Freistaat Bayern keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Art. 4 Abs. 1, 4 AufnG besaß, soweit damit die Zuweisung ausreisepflichtiger und im Besitz einer Duldung befindlicher Ausländer in eine Gemeinschaftsunterkunft geregelt wird. Auch deswegen dürfte die Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben. Dabei wird nicht verkannt, dass das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmung des Aufnahmegesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müsste, bevor das Verwaltungsgericht entscheiden könnte (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GG).
Einem Bundesland ist es verwehrt, ohne gesonderte bundesrechtliche Ermächtigung ein Gesetz zu erlassen, das nähere Bestimmungen zum Wohnort ausreisepflichtiger Ausländer enthält und damit direkt auf die Rechtsverhältnisse dieser Personengruppe einwirkt. Die Gesetzgebungskompetenz hierzu steht vielmehr dem Bund im Rahmen von Art. 74 Nr. 4 GG zu, wonach das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt; Aufenthalt ist dabei auch das Verweilen einschließlich des Wohnsitznehmens eines Ausländers (vgl. Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Stand: Februar 2003, RdNr. 95 zu Art. 74). Der Bund hat von der ihm zustehenden konkurrierenden Kompentenz mit dem Erlass des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) Gebrauch gemacht; soweit es die Rechtsverhältnisse ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer betrifft, hat er unter der Überschrift 'Durchsetzung der Ausreisepflicht' Regelungen in §§ 49 ff. AuslG erlassen; im vorliegenden Zusammenhang sind dabei insbesondere die §§ 55, 56 AuslG von Interesse. (...) Gerade auch die Möglichkeit zum Erlass einer Auflage, seinen Wohnsitz in einer näher bezeichneten Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. zuletzt: OVG Koblenz: Beschluss vom 19.11.2003, NVwZ-Beilage I, 21 f [9 S., M4501]; ferner Renner, AuslR, 7. Aufl., RdNr. 7 zu § 56 AuslG; GK AuslR, Stand: Nov. 2003, RdNr. 20 zu § 56 AuslG).
Demnach spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber eine Regelungslücke gelassen hätte, deren Existenz erst dem Bayerischen Landesgesetzgeber die Möglichkeit geben könnte, entsprechende gesetzliche [Herv. i. Orig.] Regelungen zu erlassen, die auf die Rechtsverhältnisse der betroffenen geduldeten Ausländer einwirken könnten. (...)
Es ist dem Landesgesetzgeber verwehrt, eine seinen Ausländerbehörden bundesrechtlich zustehende Ermessensnorm gesetzlich dadurch zu modifizieren, dass er parallel hierzu eine eigene Befugnisnorm für Eingriffe in das Aufenthaltsrecht des geduldeten Ausländers schafft und damit letztlich Bundesrecht abändert.
Noch dazu legt er den Vollzug des Aufnahmegesetzes nicht in die Hand einer Ausländerbehörde, etwa der Regierung von Oberbayern - Zentrale Rückführungsstelle Südbayern -, sondern in die Hand der für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Regierung von Oberbayern - Regierungsaufnahmestelle -, die in § 1 AVAuslG gerade nicht als Ausländerbehörde im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG benannt wird; (...). (...)"

Weitere Dokumente 7-8/2004

OLG Köln: Kein Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AuslG, wenn Ausländer während Abschiebung äußert, dass er nicht freiwillig ausreise, einen Arzt verlangt und der Flugkapitän Mitnahme des Ausländers verweigert.
Beschluss vom 29.3.2004 - 16 Wx 68/04 - (4 S., M5100)
OLG Frankfurt a. M.: Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG setzt voraus, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will; auch wenn keine krankheitsbedingten Abschiebungshindernisse vorliegen, kann Abschiebungshaft wegen gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig sein.
Beschluss vom 15.3.2004 - 20 W 426/03 - (4 S., M4905)
OLG Braunschweig: Die Ausländerbehörde ist nicht ermächtigt, ohne vorherige richterliche Entscheidung einen Ausländer selbst oder durch die Polizei zur Sicherung der Abschiebung in Gewahrsam zu nehmen.
Beschluss vom 4.2.2004 - 6 W 32/03 - (5 S., M5287)

Weitere Dokumente 6/2004

VG Braunschweig: "Auch eine länger dauernde Unterbringung in der 'Einrichtung Identitätsklärung' kann verhältnismäßig sein, wenn weitere Maßnahmen zur Identitätsklärung möglich sind und der Ausländer nicht wesentlich weitergehenden freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ausgesetzt ist als denen, die ihn auch bei anderweitigem Aufenthalt gesetzlich zugemutet werden." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 15.1.2004 - 3 A 241/03 - (8 S., M5091)
OLG Celle: Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Abschiebungshaftsachen, wenn die Ausländerbehörde neun Tage nach Festnahme die notwendigen Unterlage für eine Abschiebung nach dem Dublin-Verfahren noch nicht an das DÜ-Referat des BAFl übersandt hat.
Beschluss vom 18.12.2003 - 17 W 105/03 - (3 S., M4999)
OLG Celle: Ist ein Ausländer ohne festen Wohnsitz, kann das die Anordnung von Abschiebungshaft rechtfertigen; wird ein Antrag auf Abschiebungshaft damit begründet, dass der Ausländer es unterlassen habe, seinen Wohnortwechsel der Ausländerbehörde anzuzeigen, muss das Gericht klären, ob die Ausländerbehörde den Ausländer auf die Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Beschluss vom 16.10.2003 - 17 W 72/03 - (3 S., M5011)

Weitere Dokumente 5/2004

OLG Köln: Da die Passersatzbeschaffung bei algerischen Staatsangehörigen häufig mehr als drei Monate in Anspruch nimmt, ist vor Anordnung von Sicherungshaft stets zu prüfen, ob die Abschiebung im konkreten Fall innerhalb von drei Monaten möglich ist oder ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat.
Beschluss vom 19.12.2003 - 16 Wx 228/03 - (2 S., M4786)
KG Berlin: Wird ein Ausländer trotz Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen, wird die rechtswidrige Abschiebungshaft nicht dadurch nachträglich rechtmäßig, dass das BAFl den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt.
Beschluss vom 12.12.2003 - 25 W 173/02 - (5 S., M4917)
LG Bochum: Abschiebung i. S. d. § 57 Abs. 2 AuslG setzt die Aufnahmebereitschaft des Zielstaates voraus; keine Sicherungshaft, wenn die Ausländerbehörde einen Ausländer mit einem Laissez-Passer in den vermuteten Heimatstaat verbringen möchte, um ihn dort den Einwanderungsbehörden vorzustellen.
Beschluss vom 23.3.2004 - 7 T 77/04 - (8 S., M4896)

Weitere Dokumente 4/2004

BayObLG: "Die Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2 S. 1 AuslG) mutiert erst dann zur Beugehaft, wenn die Abschiebung des Betroffenen zuletzt nur noch von seinem Belieben abhängt, einerseits, weil er die zur Erlangung der Heimreisedokumente erforderlichen Angaben oder Erklärungen verweigert und andererseits die Ausländerbehörde bereits sämtliche Ermittlungsansätze erfolglos ausgeschöpft hat." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.11.2003 - 4Z BR 71/03 - (6 S., M4597)
KG Berlin: Kann die Abschiebung eines Ausländers voraussichtlich nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen, ist die Verhängung von Sicherungshaft unzulässig, außer wenn zweifelsfrei fest steht, dass das Unterbleiben der Abschiebung maßgeblich auf zurechenbares pflichtwidriges Verhalten des Betroffenen beruht.
Beschluss vom 8.9.2003 - 25 W 133/03 - (8 S., M4814)
LG Flensburg: Die versuchte Einreise nach Dänemark und das plötzliche Auftauchen von Identitätspapieren rechtfertigt nicht die Anordnung von Abschiebungshaft, wenn der Ausländer möglicherweise zur Eheschließung nach Dänemark reisen wollte, um anschließend aufgrund der Ehe einen Aufenthaltstitel an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland zu erwerben.
Beschluss vom 30.1.2004 - 5 T 25/04 - (3 S., M4680)
LG Rottweil: Ein Strafbefehl, mit dem einem Ausländer die Erschleichung von Duldungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zur Last gelegt wird, muss die Angaben bzw. das Schweigen des Beschuldigten nach Zeit und Ort jeweils gesondert aufführen.
Beschluss vom 15.1.2004 - 3 Qs 4/04 - (4 S., M4742)

OLG Hamm: Voraussetzungen und Verfahren der Abschiebungshaft
Beschluss vom 8.9.2003 - 15 W 246/03 - (9 S., M4689)

"(...) Das Landgericht hat davon abgesehen, die Betroffene im Erstbeschwerdeverfahren erneut persönlich anzuhören. Diese Verfahrensweise steht mit der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 FEVG nicht im Einklang (1.); die Verfahrensverletzung führt allein zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen Entscheidung (2.).
1. Die Kammer hat den Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG für gegeben erachtet, weil der begründete Verdacht bestehe, dass sich die Betroffene der Abschiebung entziehen wolle. In tatsächlicher Hinsicht hat das Landgericht dazu ausgeführt, diese Schlussfolgerung ergebe sich aus dem Verhalten der Betroffenen, die einen abgesprochenen Termin am 27.02.2003 bei der Ausländerbehörde nicht wahrgenommen habe und sich am 12.03.2003 weisungswidrig nicht in ihrer Unterkunft aufgehalten habe. Der Umstand, dass die Betroffene sich geweigert habe, den Aufenthaltsort ihrer Kinder preiszugeben, lasse ihre Absicht erkennen, keinesfalls freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen. Nichts anderes ergebe sich aus ihrer Erklärung im Erstbeschwerdeverfahren, zu ihrem Ehemann nach ... ziehen zu wollen.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG setzt die Feststellung konkreter Umstände voraus, die einen Verdacht auf eine Entziehungsabsicht zulassen. Allgemeine Vermutungen können insoweit nicht genügen. Andererseits geht es allein um den aus konkreten äußeren Umständen des Einzelfalles zu begründenden Verdacht auf einen Entziehungswillen. Dieser ergibt sich immer nur aus einer Schlußfolgerung, die zunächst dem Tatrichter obliegt und die im Rahmen einer weiteren Beschwerde nur einer Rechtskontrolle unterliegt (vgl. BGH FGPrax 2000, 130).
In diesem Rahmen erscheint es bereits rechtlich bedenklich, wenn das Landgericht bei seiner tatsächlichen Würdigung zum Nachteil der Betroffenen bewertet hat, daß sie sich am 12.03.2003 nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat. Denn der Ausländer unterliegt hinsichtlich seines Aufenthaltes einer räumlichen Beschränkung nur hinsichtlich des Bezirks der Ausländerbehörde (§ 56 AsylVfG), nicht jedoch weitergehend auf die ihm zugewiesene Unterkunft. Der Beteiligte zu 2) hat der Betroffenen auch nicht etwa die Weisung erteilt, sich am 12.03.2003 zum Vollzug der Abschiebung in ihrer Unterkunft bereit zu halten. Vielmehr ist ihr der vorgesehene Abschiebungstermin nicht mitgeteilt worden. Ein rechtswidriges Verhalten der Betroffenen kann deshalb nicht daraus abgeleitet werden, dass sie sich am 12.03.2003 zum Sozialamt begeben hat.
Das Landgericht konnte zwar aufgrund des Vorbringens des Beteiligten zu 2) davon ausgehen, dieser habe mit dem früheren Bevollmächtigten der Betroffenen einen Besprechungstermin für den 27.02.2003 in den Räumen der Ausländerbehörde vereinbart. (...) Aus der unterbliebenen Terminswahrnehmung konnte das Landgericht ein ausländerrechtlich zu beanstandendes Verhalten der Betroffenen jedoch nur dann ableiten, wenn zusätzlich festgestellt wird, dass ihr dieser Termin von ihrem Bevollmächtigten überhaupt bekannt gegeben worden war. Davon konnte angesichts der Kurzfristigkeit der Terminvereinbarung, die nach der Darstellung des Beteiligten zu 2) erst am Vortag getroffen worden war, nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Das Landgericht war entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht gehindert, zur Feststellung einer Entziehungsabsicht auch die Erklärungen der Betroffenen über den Verbleib ihrer Kinder zu verwerten. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um einen unzulässigen Beugecharakter der Abschiebungshaft, sondern darum, aus ihrem tatsächlichen Verhalten indiziell auf ihre Absicht zu schließen, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. In diesem Zusammenhang genügt jedoch entgegen den zumindest missverständlichen Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung nicht die Feststellung, das Verhalten der Betroffenen lasse die Absicht erkennen, keinesfalls freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verweigerung einer freiwilligen Ausreise allein nicht ausreicht, um den Schluss auf eine Entziehungsabsicht zuzulassen (BGH NJW 1986, 3024; BayObLG NVwZ 1994, 621; InfAuslR 1999, 83; OLG Zweibrücken InfAuslR 2001, 341). Anders verhielte es sich etwa, wenn das Verhalten der Betroffenen als inszeniertes Manöver zu bewerten wäre mit dem Ziel, den Vollzug ihrer Abschiebung zu verhindern.
Eine solche Bewertung hätte jedoch eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen im Erstbeschwerdeverfahren zwingend erfordert. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 103 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 FEVG die Verpflichtung, den Betroffenen mündlich anzuhören. Von einer erneuten mündlichen Anhörung kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn diese zur Sachaufklärung erkennbar nichts beitragen kann. Nach diesen Kriterien ist eine wiederholte persönliche Anhörung der Betroffenen unabdingbar, wenn es darum geht, aus bestimmten Verhaltensweisen der Betroffenen, die für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Entziehungsabsicht zulassen (wie etwa im Falle des Untertauchens oder einer Identitätstäuschung), den Schluss auf eine Verhinderungsabsicht zu ziehen. In einem solchen Fall muss sich das Erstbeschwerdegericht einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschaffen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Anordnung der Fortdauer der Abschiebungshaftmaßnahme war somit bereits deswegen rechtswidrig, ohne dass es darauf ankommt, ob im Ergebnis eine andere Sachentscheidung hätte getroffen werden müssen (vgl. BGH NJW 2002, 1801, 1803 a. E.). Der Senat sieht lediglich Anlass zu dem klarstellenden Hinweis, dass die in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde in den Vordergrund gestellten Erwägungen zum ausländerrechtlichen Status der Betroffenen und zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung dem Rechtsmittel nicht hätten zum Erfolg verhelfen können.
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit an eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung (...) gebunden sind. Ob die Abschiebung der Betroffenen - auch zum Zeitpunkt der Haftanordnung - zu Recht betrieben wird, haben ausschließlich die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (BayObLGZ 1993, 311, 313; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812; KG NVwZ 1997, 516). (...)
Der Hinweis der weiteren Beschwerde auf den Runderlass des Innenministeriums NW vom 25.04.1996, demzufolge die Ausländerbehörde von einem Antrag auf Abschiebungshaft gegen Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich absehen soll, geht schon deshalb fehl, weil es sich lediglich um eine das Verwaltungshandeln steuernde Verwaltungsvorschrift handelt, die für das gerichtliche Haftverfahren keine Bindungswirkung entfalten kann. Die Verwaltungsvorschrift konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Haftverfahren ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Im übrigen lässt die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich Raum für die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls (...)"
Einsender: RA Schmidt, Münster

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
OVG Rh-Pf: Eine Duldungsauflage, den Wohnsitz in einem Ausreisezentrum zu nehmen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG; somit liegt keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG vor; die Einweisung in ein Ausreisezentrum stellt auch dann keine Schikane mit strafähnlichem Charakter dar, wenn zum Zeitpunkt der Ersteinweisung nicht klar ist, welcher konkreten Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen ergriffen werden sollen.
Beschluss vom 19.11.2003 - 10 B 11432/03.OVG - (9 S., M4501)
OLG Saarland: Ein vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, der die Ausländerbehörde aufsucht (hier: zur Duldungsverlängerung), macht in der Regel glaubhaft, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Beschluss vom 3.7.2003 - 5 W 125/03-31 - (8 S., M4412)

Weitere Dokumente 12/2003

KG Berlin: Sicherungshaft von passlosen indischen Staatsangehörigen in der Regel unzulässig, da mit Passbeschaffung innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen ist.
Beschluss vom 9.9.2003 - 25 W 98/03 - (9 S., M4311)
LG Münster: Allein die Abwesenheit in der Unterkunft rechtfertigt nicht die Annahme eines Haftgrundes gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 5 AuslG.
Beschluss vom 25.9.2003 - 5 T 990/03 - (3 S., M4393)

Weitere Dokumente 11/2003

BayObLG: Es ist rechtsmissbräuchlich, sich im Abschiebungshaftverfahren auf eine Duldung zu berufen, die unter falscher Identität erschlichen worden ist, wenn der Herkunftsstaat die Rückübernahme des Betroffenen zugesichert hat.
Beschluss vom 10.9.2003 - 4 Z BR 56/03 - (5 S., M4280)

Weitere Dokumente 10/2003

OLG Frankfurt a.M.: Abschiebungshaft: Allein die Tatsache, dass für 10 % der indischen Staatsangehörigen innerhalb von sechs Monaten Passersatzpapiere beschafft werden können, rechtfertigt nicht die Annahme, dass das auch im Einzelfall eintreten wird.
Beschluss vom 12.8.2003 - 20 W 255/03 - (2 S., M4209)
OLG Hamburg: Zum Rechtsweg eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Ingewahrsamnahme durch die Ausländerbehörde, wenn keine richterliche Haftanordnung ergeht; weder § 57 AuslG noch § 13 Abs. FEVG sind Ermächtigungsgrundlagen für eine vorläufige Ingewahrsamnahme.
Beschluss vom 2.4.2003 - 2 Wx 67/02 - (12 S., M4214)

Weitere Dokumente 9/2003

IM Rh-Pf: Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LufA); grundsätzlich keine Aufnahme von Familien mit Kleinkindern mehr.
Erlass vom 16.6.2003 - 78 741/312 - (5 S., M4025)
IM NRW: Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft.
Zusammenstellung des Textes unter Berücksichtigung der Änderungserlasse durch den Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. (16 S., M3992)

Weitere Dokumente 7-8/2003

OLG Celle: Geht die Abschiebungshaft durch das Verschulden der Ausländerbehörde über das notwendige Maß hinaus (hier: zögerliche Bearbeitung der Passersatzbeschaffung), ist die Haft aufzuheben.
Beschluss vom 18.6.2003 - 17 W 44/03 - (3 S., M3785)
OLG Hamm: Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG steht ein Asylantrag der Sicherungshaft nur entgegen, wenn er innerhalb eines Monats nach Einreise gestellt wird; es kommt nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Haftanordnung an.
Beschluss vom 25.2.2003 - 15 W 43/03 - (6 S., M3506)
OLG Köln: Bei der Berechnung der Drei-Monatsfrist des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Sicherungshaft abzustellen; andere Haftzeiten, insbesondere Untersuchungshaft, sind mit einzurechnen; Abschiebungshaft darf nicht angeordnet oder aufrechterhalten bleiben, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung nicht mit größtmöglicher Beschleunigung betreibt; das gilt auch für die Zeit einer vorhergehenden Untersuchungshaft.
Beschluss vom 16.12.2002 - 16 Wx 252/02 - (4 S., M3782)
OLG Hamm: Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen zu Unrecht erlittener Haft gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK ist vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen.
Beschluss vom 21.10.2002 - 15 W 313/02 - (5 S., M3587)

OLG Oldenburg: Schmerzensgeld für zu Unrecht erlittene Abschiebungshaft
Beschluss vom 30.4.2003 - 6 W 25/03 - (2 S., M3612)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OLG Oldenburg bejaht im Prozesskostenhilfeverfahren einen Amtshaftungsanspruch auf Schmerzensgeld wegen zu Unrecht erlittener Abschiebungshaft gegen den Träger der handelnden Ausländerbehörde. Der betroffene Ausländer war in Sicherungshaft genommen worden, obwohl er noch keine Rückführungspapiere besaß und nicht damit zu rechnen war, dass ihm innerhalb der nächsten Monate welche ausgestellt werden würden.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO), sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 572 Abs. 3 ZPO. Der vom Antragsteller verfolgte Schmerzensgeldanspruch für die erlittene Freiheitsentziehung bietet dem Grunde nach hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Der Senat sieht den Antragsgegner als passivlegitimiert an. Er hat dafür einzustehen, daß in rechtswidriger Weise gegen den Antragsteller ein Antrag auf Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG gestellt wurde und [Herv. im Orig.] die antragsgemäß ergangene Haftanordnung auch vollzogen worden ist. Im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtswidrigkeit folgt der Senat der auf die weitere Beschwerde des Antragstellers ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2002 - 5 W 158/02 (Bl. 69 ff der Abschiebungshaftsache 11 XI 3195 - B - AG Nordhorn). Die Rechtswidrigkeit des Antrags auf Anordnung der Sicherungshaft folgt aus § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG, wonach die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, daß die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da für die Abschiebung des Antragsgegners durch dessen Heimatbehörden zunächst noch Passersatzpapiere besorgt werden mußten und dies erfahrungsgemäß in Indien mehrere Monate dauert. Unter diesen Umständen war der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft rechtswidrig. Die darin liegende Amtspflichtverletzung ist auch schuldhaft i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. Der Antragsgegner hat nämlich die beantragte Dauer der Haftanordnung von 6 Monaten in seinem Antrag vom 23. Juli 2002 damit begründet, daß für die Erstellung der Passersatzpapiere ein “zeitaufwendiges Personenfeststellungsverfahren” durchgeführt werden muß, das “erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch nimmt”. Daraus ergibt sich, daß der Antragsgegner schon bei Antragstellung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen, daß vor diesem Hintergrund die beantragte Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG unzulässig war. Den Antragsgegner vermag es nach Auffassung des Senats auch nicht zu entlasten, daß die Haftanordnung durch einen (unabhängigen) Richter beschlossen worden ist, zumal die Entscheidung, ob die angeordnete Sicherungshaft auch vollzogen wird, dem Antragsgegner oblag (§ 8 Abs. 1 Satz 3 FrhEntzG). An der Passivlegitimation des Antragsgegner bestehen auch nicht etwa deshalb Zweifel, weil er hier nur im Wege der Amtshilfe für den Landrat des Main-Kinzig-Kreis tätig geworden ist. Denn dadurch war der Antragsgegner nicht daran gehindert, von der Stellung eines rechtswidrigen Antrages und der Vollziehung der rechtswidrig angeordneten Sicherungshaft abzusehen. (...)”
Einsender: RA Sürig, Bremen

LG Hamburg: Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Festnahme
Beschluss vom 17.4.2003 - 303 O 50/03 - (4 S., M3614)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Fall betrifft einen Amtshaftungsanspruch des Trägers der Ausländerbehörde wegen einer rechtswidrigen Festnahme. Der betroffene Ausländer war von der Polizei auf Veranlassung der Ausländerbehörde festgenommen worden, obwohl kein Haftbefehl vorlag. Das LG Hamburg bejaht im Prozesskostenhilfeverfahren einen Amtshaftungsanspruch auf Schmerzensgeld und auf Schadensersatz für die bei der Festnahme zerstörte Wohnungstür.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die beabsichtigte Klage hat in Höhe von Euro 146,95 nebst Zinsen ausreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Nach dem bisherigen – unstreitigen – Vortrag beider Parteien war die Festnahme des Antragstellers am 27.11. 2002 amtspflichtwidrig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Haftgrund bestanden hat. Abschiebehaft ist gemäß § 57 AuslG nur auf richterliche Anordnung möglich. Wie aus dem nachträglichen Vermerk der PK 34 vom 28.1.2003 (von der Antragsgegnerin als letztes Blatt der Anlagen eingereicht) hervorgeht, war die Polizei bei der Verhaftung vom Vorliegen eines Haftbefehls in Oldenburg ausgegangen. Dieser lag tatsächlich aber nicht vor. Diesen Umstand nicht hinreichend nachgeprüft zu haben, stellt sowohl eine Amtspflichtverletzung der Ausländerbehörde in Hamburg dar, die die entsprechenden Informationen an die Polizei weitergegeben hatte, als auch eine Amtspflichtverletzung der Polizei selbst. Die Ausländerbehörde selbst darf aus eigener Machtvollkommenheit einen Ausländer nicht zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Gewahrsam nehmen (BVerwG NJW 1982, 536). Die Polizei durfte den Antragsteller auch nicht aufgrund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Gewahrsam nehmen (§ 13 SOG). Hier ist die Polizei nämlich nicht in eigener Verantwortung (etwa nach einem Hinweis der Ausländerbehörde) tätig geworden, sondern auf direkte Veranlassung der Ausländerbehörde wegen eines vermeintlich vorliegenden Haftbefehls (vgl. zu dieser Differenzierung KG NVwZ-Beilage I 2002, 109, 112). Selbst wenn die Polizei hier in eigener Verantwortung gehandelt hätte, bestünden Zweifel daran, daß die Voraussetzungen des § 13 SOG erfüllt wären. In Betracht kommt zwar grundsätzlich § 13 Abs. 1 Nr. 2 SOG. Es ist aber nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß der Antragsteller drohte “unterzutauchen”, so daß ein Handeln der Polizei vor Einholung einer richterlichen Anordnung gemäß § 57 AuslG erforderlich gewesen wäre. Im übrigen ist der Antragsteller auch nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt worden, was gemäß Art 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 1 FEVG hätte geschehen müssen. Wie aus dem bereits genannten Vermerk des PK 34 hervorgeht, konnte in der Ausländerbehörde keine Entscheidung getroffen werden, weil die gesamte Belegschaft zu einer Tagung war und die Sachbearbeiterin nicht greifbar war. Daß dies kein ausreichender Grund ist, die Entscheidung des Richters zu verzögern, liegt auf der Hand.
Die Kammer hält für die Zeit der Inhaftierung (Vormittag des 27.11. bis Nachmittag des 28.11.) ein Schmerzensgeld von Euro 100,- für angemessen. Gerichtsentscheidungen zur Höhe von Schmerzensgeldern wegen unberechtigter Inhaftierung sind nur in geringer Zahl veröffentlicht. Das OLG Celle hat in einem Beschluß vom 15.4.2002 (16 W 22/02, zitiert nach juris) ein Schmerzensgeld von 30,- Euro pro Tag für angemessen gehalten. Das OLG München hat ein Schmerzensgeld von 2.000,- DM für vier Tage unrechtmäßiger Beugehaft für angemessen gehalten (ZfS 1992, 407). Das LG Bonn hat in einem Urteil vom 3.11.1994 (15 O 169/94, zitiert nach juris) DM 15.000,- für viereinhalb Monate Untersuchungshaft für angemessen gehalten (entsprechend DM 111,- pro Tag). Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte (Umstände bei der Inhaftierung; Dauer der Haft) hält die Kammer ein Schmerzensgeld von Euro 100,- für angemessen, aber auch ausreichend. Soweit der Antragsteller ein höheres Schmerzensgeld beantragt, hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß der Prozeßkostenhilfe-Antrag insoweit abzulehnen ist.
Die beabsichtigte Klage hat auch hinsichtlich der Euro 46,95 für die Türreparatur hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zunächst ist dem Antragsteller durch die Beschädigung der Tür zwar kein Schaden entstanden, weil sie nicht in seinem Eigentum stand, sondern Eigentum des Vermieters war. Es ist zweifelhaft, ob der Vermieter einen mietrechtlichen Anspruch zur Erstattung der Reparaturkosten hatte. Angesichts der unsicheren Rechtslage insoweit durfte sich der Antragsteller aber nach Auffassung der Kammer herausgefordert fühlen, der Forderung des Vermieters auf Erstattung der Reparaturkosten nachzukommen. Durch die Zahlung an den Vermieter ist ihm ein Schaden in Form einer entsprechenden Vermögenseinbuße entstanden. (...)”
Einsender: RA Sürig, Bremen

Weitere Dokumente 6/2003

BayObLG: Frühere Sicherungshaft ist nicht bei der Berechnung der zulässigen Höchstdauer der Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt danach über zwei Jahre aus tatsächlichen Gründen geduldet war und damit eine Zäsur zwischen den Haftabschnitten eingetreten ist.
Beschluss vom 25.3.2003 - 4Z BR 16/03 - (6 S., M3602)

Weitere Dokumente 5/2003

VG Trier: Keine Duldungsauflage mit Verpflichtung der Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung, wenn sich die Betroffenen hartnäckig weigern, bei der Beschaffung von Rückreisepapieren mitzuwirken; Einweisung in Ausreiseeinrichtung darf keine Schikane, strafähnliche Maßnahme sein oder auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG - ASYLMAGAZIN 1-2/2002, S. 39).
Urteil vom 19.3.2003 - 5 K 1318/02.TR - (9 S., M3533)
LG Bonn: Keine Abschiebungshaft, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat, auch wenn er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, aber nicht in diesen zurückgeschoben werden soll.
Beschluss vom 17.2.2003 - 4 T 77/03 - (4 S., M3366)
OLG Zweibrücken: “1. In Fällen, in denen gegen einen Ausländer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Anklage erhoben ist, ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Abschiebung trotz des laufenden Strafverfahrens einverstanden ist.
2. Auf die Frage, ob § 64 Abs. 3 S. 1 AuslG dem Schutz des Ausländers zu dienen bestimmt ist, kommt es nicht an; dies ergibt sich aus § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG.
3. Beruht die Anordnung der Abschiebungshaft auf einem Verfahrensfehler und erledigt sich die Maßnahme später, stellt das Rechtsbeschwerdegericht deren Rechtswidrigkeit fest.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 30.12.2002 - 3 W 242/02 - (6 S., M3314)
OLG Oldenburg: Die Verwaltung hat die Entscheidung über die Fortdauer der Abschiebungshaft ohne nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigte Verzögerung zu treffen; es ist durch organisatorische Maßnahmen sowie eine entsprechende Geschäftsverteilung und Vertretungsregelung sicherzustellen, dass eilbedürftige Haftsachen unverzüglich bearbeitet werden.
Beschluss vom 27.12.2002 - 5 W 203/02 - (3 S., M3313)
OLG Karlsruhe: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft nach Erledigung setzt einen entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Antrag des Betroffenen voraus.
Beschluss vom 18.12.2002 - 11 Wx 74/02 - (5 S., M3315)
LG Berlin
: Die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung für 48 Stunden “nach der Festnahme” genügt nicht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Abschiebungshaftbeginns.
Beschluss vom 8.1.2003 - 88 T 382/02 - (4 S., M3307)

Weitere Dokumente 4/2003

BayObLG: “1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftandrohung entfällt nicht mit Durchführung der Abschiebung oder Beendigung der Freiheitsentziehung aus anderen Gründen (im Anschluß an BVerfG NJW 2002, 2456 und AuAS 2002, 200). Hat der Betroffenen sein Rechtsmittel gegen die Haftanordnung auf den Kostenpunkt beschränkt, hat die Nachprüfung im Rahmen dieser Anfechtung zu erfolgen.
2. Die Entscheidung, ob die dem Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Gebietskörperschaft aufzuerlegen sind, deren Behörde die Haftanordnung beantragt hatte, ist nach § 16 Satz 1 FreihEntzG zu treffen, der im Rahmen seines Wirkungsbereichs der allgemeinen Vorschrift des § 13 a FGG vorgeht (Anschluß an BayObLGZ 1979, 211).” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 11.10.2002 - 4 Z BR 82/02 - (6 S., M3365)

Weitere Dokumente 3/2003

BGH: “a) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt einen förmlichen Asylantrag voraus. b) Ein Asylgesuch setzt mehr als die bloße Verwendung des Wortes “Asyl“ voraus; hinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Umstände, die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenen politischen Verfolgung sucht.“ (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 49/02 - (9 S., M3240)

Weitere Dokumente 1-2/2003

Rechtsprechung:
KG Berlin: Vorbeugender Rechtsschutz gegen Freiheitsbeschränkungen zum Zwecke der Abschiebung durch die Ausländerbehörde ist auf Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
Beschluss vom  30.8.2002 - 25 W 78/02 - (12 S., M2819)
OLG Brandenburg: Anordnung von Abschiebungshaft über den von der Ausländerbehörde beantragten Zeitraum hinaus ist unzulässig; eine im Ausland geschlossene Ehe ist ohne weitere Anerkennung in Deutschland durch Art. 6 GG geschützt; gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist das Abschiebungshaftverfahren so zu gestalten, dass der Betroffene nachträglich entstandene Umstände, die seiner Abschiebung entgegenstehen, gegenüber der Ausländerbehörde – ggf. auch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren – geltend machen kann.
Beschluss vom 28.8.2002 - 8 Wx 32/02 - (8 S., M2946)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Erlass über die Durchführung der Abschiebungshaft.
Erlass vom 20.12.2002 (7 S., M3019)

OVG Rheinland-Pfalz: Keine Einweisung in Ausreisezentrum zur Erzwingung der Mitwirkung
Urteil vom 19.11.2002 7 A 10768/02.OVG (13 S., M3041)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger, ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger, hat die Unterschrift unter die Antragspapiere für Passersatzpapiere verweigert. Er wurde daraufhin mittels einer Auflage zu seiner Duldung in die Landesunterkunft Ingelheim eingewiesen. Seine dagegen gerichtete Klage wurde vom VG Koblenz mit Urteil vom 28.1.2002 3 K 1346/01 (7 S., M2041) abgewiesen. Das OVG dagegen gibt der Klage statt und hebt die Auflage auf.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Die angegriffene Verfügung ist rechtswidrig, da die Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht hinreichend beachtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Von dem Ermessen ist in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden.
Nach § 56 Abs. 3 AuslG ist die Duldung, die einem Ausländer nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt wird, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, auf das Gebiet des Landes beschränkt. Nach Satz 2 der Bestimmung “können weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden”. Darunter fällt ohne Zweifel auch eine erforderliche “weitere” Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung, die hier auf die Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Ingelheim zielt. Wie in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannt ist (vgl. Beschluss des 11. Senats vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/ 00.OVG -) können auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren die Unterbringung in ei ner Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens die Einschränkung der Duldung legitimieren. Grenzen ergeben sich daraus, dass die Maßnahme einen sinnvollen Bezug zu diesem Verfahrenszweck aufweisen muss und insbesondere keine Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/ 01 - [ASYLMAGAZIN 1-2/ 2002, S. 39]). Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen; darüber hinaus kann sich der Betroffene auf den Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend der vom Land in diesem Zusammenhang geübten Verwaltungspraxis berufen.
Vorliegend ist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls der erforderliche Zusammenhang mit dem eigentlichen legitimen Zweck der einschlägigen Maßnahme nicht mehr hinreichend erkennbar.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – was die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen angeht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) – ist allerdings – wie das Verwaltungsgericht zur Recht betont hat – nicht etwa bereits allein dadurch verletzt, dass der Betroffene aus seinem bisherigen Lebenszusammenhang herausgerissen und den Einschränkungen unterworfen wird, wie sie in einer Gemeinschaftsunterkunft bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und angesichts des Bestehens der Ausreisepflicht ein selbständiges Recht auf Beibehaltung des Lebenskreises nicht mehr geschützt sein kann. Der Einwand ist indessen nur erheblich, wenn mit der Maßnahme die aufgezeigte legitime Zwecksetzung verfolgt wird. Darüber hinaus würde die Maßnahme sich auf den einzelnen Betroffenen schikanös auswirken. (…)
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der informellen Befragung des Leiters der Clearingstelle Rheinland-Pfalz (…) sowie des Leiters der Landesunterkunft (…) im Wesentlichen den funktionellen Zusammenhang der Maßnahme dahingehend skizziert, dass zunächst die dezentral zuständigen Ausländerbehörden in die Beschaffung der Ausreisepapiere eingebunden sind. Ggf. bedienen sie sich der Amtshilfe der zentral bei der Stadtverwaltung Trier als spezialisierte Behörde eingerichteten Clearingstelle. In diesem Zusammenhang wird zum Teil auf schriftlichem Wege, zum Teil aber auch durch Vorführung des Betroffenen in Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen des in Betracht kommenden Heimatstaates die Identität geklärt und auf die Ausstellung von Rückreisepapieren hingewirkt, wobei insoweit eine unterschiedliche Kooperationsbereitschaft der einzelnen betroffenen Staaten zu erkennen ist. Bei erheblichen Mängeln in der Zusammenarbeit mit einzelnen Staaten wird danach über das Bundesinnenministerium und das Auswärtige Amt eine Klärung auf diplomatischem Wege angestrebt. In der Praxis als hilfreich haben sich dann auch besonders abgeschlossene Rückreiseabkommen mit einzelnen Staaten erwiesen.
Die Zuführung zu der Einrichtung in Ingelheim wird nach Konsultation von Clearingstelle und Landesunterkunft (letztere im Wesentlichen im Hinblick auf gesundheitliche und persönliche Fragen) danach nur dann ange strebt, wenn die Bemühungen “vor Ort” sich als unzulänglich erweisen. Dies kann in besonders schwierigen Fällen der Identitätsklärung wie auch bei unzureichender Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen der Fall sein.
Gemessen an der Funktion der räumlichen Einschränkung der Duldung auf dem Bereich der Gemeinschaftsunterkunft innerhalb dieses Verfahrenszusammenhangs ist die hier angegriffene Entscheidung ermessensfehlerhaft. Die Zuweisung zur Gemeinschaftsunterkunft ist im vorliegenden Einzelfall keine geeignete Maßnahme und für den Betroffenen unzumutbar. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Identität des Klägers zweifelsfrei ist und auch angesichts der Vorlage des Originalführerscheins von Seiten der iranischen Auslandsvertretung nichts gegen die Ausstellung eines Laissez passer sprechen würde. Dazu kommt es lediglich deshalb nicht, weil die iranischen Stellen auf der Unterschrift auf einem entsprechenden Antrag bestehen und damit letztlich im Zusammenspiel mit ihrem Landsmann die Freiwilligkeit der Ausreise zur Bedingung machen. Sie verstoßen damit angesichts der ohne Zwei fel geklärten Identität gegen ihre völkerrechtlichen Pflichten zur Rückübernahme des iranischen Staatsangehörigen. Das tunliche Mittel zur Beseitigung der Schwierigkeit liegt deshalb darin, auf diplomatischem Wege auf die Beseitigung der Hindernisse hinzuwirken. (…)
Der Aufenthalt in der Landesunterkunft kann angesichts dessen nur auf den Versuch der Willensbeugung bei den Betroffenen hinauslaufen. Er ist zwar – wie die Behörden zu Recht betonen – nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ohne Zweifel verpflichtet, “an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken”. Dies führt bei dem hier vorliegenden Problem indessen nicht weiter, weil sich gerade die Frage der Vollstreckbarkeit dieser Pflicht stellt. Geeignete Mittel zur Beugung des Willens sind hier nicht erkennbar, wie auch der Leiter der Unterkunft vor dem Senat eingeräumt hat, wenn er bekundet, dass ein solcher Fall bisher in der Praxis der Landesunterkunft noch nicht vorgekommen sei. Der von ihm angeführte Gedanke allein, dass angesichts der durchschnittlichen Erfolge des Verfahrens – mögen sie auch noch so bescheiden sein – die Versuche nicht von vornherein als aussichtslos erschienen, kann die Geeignetheit angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles hier nicht dartun. Die einzig ersichtliche Einwirkung liegt offenkundig in den Erschwernissen, die der Aufenthalt in der Einrichtung mit ihren Einschränkungen des persönlichen Lebenskreises für den Betroffenen mit sich bringt. In einem solchen Fall erweist sich die Maßnahme indessen als bloße Sanktion und strafähnliche Maßnahme. Dafür fehlt es an der hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
Daran ändert auch ein Vergleich mit der Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG nichts. Die Maßnahme ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Zuweisung zur Landesunterkunft – wie der Leiter der Clearingstelle angedeutet hat – als Konzept zur Vermeidung der Abschiebehaft bzw. insoweit als mildere Maßnahme angesehen wird. Der Gesetzgeber hat die Abschiebehaft unter klar geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen zugelassen, die hier nicht erfüllt sind, im Wesentlichen weil kein begründeter Verdacht besteht, dass der Kläger sich der Abschiebung entziehen will. Es ist nicht nachgewiesen, dass er den Behörden an seinem bisherigen Aufenthaltsort nicht stets zur den erforderlichen Ermittlungen und Beratungen zur Verfügung gestanden hätte. Würden umgekehrt die Voraussetzungen etwa nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vorliegen, so ist die Bestimmung zwingend, d. h. der Ausländer “ist in Haft zu nehmen”. Die vom Gesetz angestrebte “Sicherung der Abschiebung” ist im Übrigen – wie die Erfahrung in der Landesunterkunft mit zahlreichen Fällen des Untertauchens erweisen – in der Einrichtung nicht zu gewährleisten. (…)”
Einsender: RAe Bonn u. Koll., Frankfurt a.M.

Weitere Dokumente 12/2002

Weitere Dokumente 11/2002

Weitere Dokumente 10/2002

Weitere Dokumente 9/2002

Weitere Dokumente 7-8/2002

Weitere Dokumente 6/2002:

Weitere Dokumente 5/2002

RAin Theresia Wolff, Köln

Haftdauer und Haftverlängerung bei der Abschiebungshaft

Weitere Dokumente 4/2002

RAin Theresia Wolff, Köln

Die Haftgründe der Abschiebungshaft

AG Kiel: Schleswig-Holstein: Keine Abschiebungshaft in Eisenhüttenstadt
B.v. 24.1.2002 - 43 XIV 16/02 -; 1 S., M1556

Redaktionelle Vorbemerkung:
Da Schleswig-Holstein bislang nicht über eine eigene Abschiebungshaftanstalt verfügt und in den Justizvollzugsanstalten des Landes nur wenige Haftplätze für Abschiebungshäftlinge bereitgehalten werden, können die schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern Hamburg und Brandenburg Haftplätze in den Abschiebungshaftanstalten Glasmoor (Hamburg) und – zahlenmäßig bedeutender – Eisenhüttenstadt (Brandenburg) nutzen. Schon seit einiger Zeit wurde gegen diese Praxis vorgebracht, dass die gesetzlich nicht geregelte Verschickung von Abschiebungshäftlingen in das weit entfernte Eisenhüttenstadt sie in ihren Rechten verletze, weil etwa der Kontakt zu Rechtsanwälten und dem sozialen Umfeld zumindest sehr erschwert und verteuert werde. Dieser Ansicht hat sich nun zum ersten Mal auch das AG Kiel angeschlossen.
Wenngleich der vorliegende Beschluss rechtskräftig geworden ist, da der Betroffene zwischenzeitlich freiwillig ausgereist ist, hat das schleswig-holsteinische Innenministerium angekündigt, die bisherige Praxis des Vollzugs der Abschiebungshaft in anderen Bundesländern beizubehalten und die vom AG Kiel aufgeworfene Rechtsfrage in nächster Zeit in zu erwartenden Parallelfällen obergerichtlich klären zu lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Es ist lediglich ein Haftplatz in der JVA Eisenhüttenstadt vorhanden. Eine rechtliche Grundlage für die Verhängung der Abschiebungshaft in Eisenhüttenstadt ist vorliegend nicht vorhanden, da hier die Abschiebungshaft zwar nach § 57 AuslG durchzuführen wäre, allerdings der Vollzug der Abschiebungshaft nicht gesetzlich geregelt ist. Es besteht lediglich eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Brandenburg. Dies ist für den Vollzug der Haft nicht ausreichend. (...)”
Einsender: RA Jung, Kiel

Weitere Dokumente 3/2002

OVG Rheinland-Pfalz: Wohnsitzauflage in Duldung als Beugungsmittel unzulässig
B.v. 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG -; 4 S., M1391

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Aufenthalt des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren wird wegen des Fehlens von Ausweispapieren geduldet. Die Ausländerbehörde hat die Duldung mit der Auflage versehen, dass der Wohnsitz in der Landesunterkunft Ingelheim zu nehmen ist. Dort sollte der Antragsteller durch “intensive behördliche Maßnahmen” dazu gebracht werden, seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung – er hatte die Unterschrift auf dem Antragsformular verweigert – nachzukommen. Während das VG Koblenz diese Auflage im Eilverfahren als rechtmäßig erachtete (B.v. 16.7.2001 - 3 L 1347/01.KO -; 11 S., M1392), hält das OVG eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen für rechtsstaatlich nicht vertretbar.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Nach § 56 Abs. 3 AuslG kann die Duldung eines ausreisepflichtigen Ausländers mit “weiteren Bedingung und Auflagen” versehen werden; darunter fällt insbesondere auch eine erforderliche “weitere” Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung. Wie in der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz
(vgl. Beschluss des 11. Senats des Gerichts vom 19. 1.2001 - 11 B 12129/00.OVG -)
anerkannt ist, können auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens die Duldungseinschränkung legitimieren. Grenzen ergeben sich indessen aus der absehbaren Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen sowie den gesamten Umständen des Verfahrens, weil, wie es auch die entsprechenden Verwaltungsrichtlinien ausdrücken, eine realistische Chance auf Beschaffung von Rückreisepapieren bestehen muss.
(vgl. dazu Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.5. 2000, Az. 312 - 7874, Ziffer 2).
Die Maßnahme darf sich nicht etwa als Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen. Sie darf auch nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass – im Eilverfahren unwiderlegt – die iranischen Auslandsvertretungen offenkundig bei der Beschaffung von Reisepapieren – wie die Ausländerbehörde hier selbst herausstellt – nicht mitwirken, wenn die freiwillige Unterschrift des Betroffenen auf den Anträgen zur Erlangung der Ausweispapiere fehlt. Nach dem gesamten Verhalten des Antragstellers ist nicht damit zu rechnen, dass er die erforderlichen Unterschriften leistet. Damit kommt zum erfolgreichen Abschluss der beabsichtigten Abschiebemaßnahme lediglich die zwangsweise Abschiebung unter Mitwirkung des ausländischen Staates in Betracht, dem die Identität anhand üblicher Beweismittel darzulegen wäre. Auch zur Erleichterung dieses Verfahrens wäre eine zentrale Unterbringung förderlich und zulässig. Darauf zielt indessen die Ermessensausübung der Behörde hier nicht ab, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ergibt. In der Verfügung (...) ist insoweit lediglich von “intensiveren behördlichen Maßnahmen” die Rede, ohne dass deren Zielrichtung näher erkennbar wäre. Gemeint sind damit offensichtlich, wie sich aus der erläuternden Stellungnahme an das Verwaltungsgericht (...) ergibt, eine in der Gemeinschaftsunterkunft mögliche “psychisch-soziale Betreuung und ausländerrechtliche Beratung“. Eine solche braucht sich der Antragsteller indessen nicht aufdrängen zu lassen. Er muss dann lediglich damit rechnen, dass Zwangsmaßnahmen wie die Vorführung bei der Auslandsvertretung oder die Abschiebung gegen ihn vollzogen werden. Reicht dies nicht aus, die Auslandsvertretung zur Mitwirkung bei der Abschiebung zu bewegen, muss es letztlich damit sein Bewenden haben, da eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen rechtsstaatlich nicht vertretbar wäre. (...)”
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a.M.

OLG Hamm: Dauer der Abschiebungshaft
B.v. 14.09.2001 - 19 W 114701 -; 3 S., M1176

"(...) Weiterhin wird das Landgericht Ermittlungen anzustellen haben, welche Bemühungen die Ausländerbehörde bereits während der Strafhaft unternommen hat, die Abschiebung zu ermöglichen und welche Verzögerungen darauf beruhen, dass der Betroffene sich geweigert hat, seinen Nationalpass herauszugeben. Denn diese Umstände sind wesentlich für die Bemessung der Abschiebehaft. Diese ist nicht regelmäßig mit einer Frist von 3 Monaten anzuordnen, sondern nur für den Zeitraum, der zur Vorbereitung der Abschiebung benötigt wird. Regelmäßig hat der Senat insoweit Zeiträume von rund einem Monat als ausreichend angesehen, wenn der Betroffene zuvor in Strafhaft war. (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn

OLG Zweibrücken: Keine Abschiebungshaft bei wirksamer, nicht widerrufener Duldung
B.v. 22.06.2001 - 3 W 149/01 -; 7 S., M 1070

"(...) Dem Betroffenen sind seine im gesamten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Entscheidung ist hier in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 FEVG zu treffen, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG vorgeht;
vgl. BGHZ 131, 185, 188; vgl. Senat, etwa Beschluss vom 20. Juni 1997 - 3 W 109/97 - BayObLGZ 1989 [131, 133] und 1995, 118, 119.
Danach sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, dann aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages nicht vorlag. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht aufgrund des Verfahrensstandes bei Eintritt der Hauptsacheerledigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausländerbehörde keinen objektiv begründeten Anlass zur Antragstellung hatte;
vgl. Maschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung 4. Aufl. 16 FEVG Rdnr. 3.
Hat die Ausländerbehörde - wie hier - ihren Haftantrag später zurückgenommen, kommt es bei der Beurteilung, ob ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages auf Freiheitsentziehung nicht vorlag, auf den Sachverhalt an, der bei Antragstellung für die Behörde feststellbar war;
vgl. BayObLGZ 1989, 131 sowie Beschluss vom 8. Juli 1998 [3 ZBR 149/98 = BayObLGR 1998, 62].
Ausgehend hiervon hatte die Beteiligte zu 2) keinen begründeten Anlass zur Stellung eines Haftantrages. Nach den Feststellungen des Landgerichts und dem weiteren Akteninhalt bestand für den Betroffenen seit 18. Oktober 1999 eine Duldung, die zuletzt bis zum 17. Oktober 2001 verlängert worden war. Diese Duldung war nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 2) zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht widerrufen worden, obwohl das "Abschiebungshindernis" mit der Aufhebung des Abschiebestopps seit 1. Mai 2001 als beseitigt angesehen werden konnte. Der Widerruf der Duldung war - ebenfalls nach den Angaben der Beteiligten zu 2) - erst für die Zeit nach der Anordnung der Abschiebungshaft beabsichtigt. Aus der Sicht der Beteiligten zu 2) war mithin die Abschiebung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht durchsetzbar. Denn solange die Duldung wirksam, also nicht widerrufen ist (§ 56 Abs. 5 AuslG), darf der Ausländer nicht abgeschoben werden. Der mit der Erteilung der Duldung ausgesprochene zeitweise Verzicht auf die Abschiebung bindet nämlich, die Ausländerbehörde gegenüber dem Ausländer (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Ausländergesetz, Mai 2000, § 55 Rdnr. 9). Auf dieser Grundlage hätte die Beteiligte zu 2) zunächst gemäß § 56 Abs. 5 AuslG die Duldung widerrufen und dem Betroffenen die vorgesehene Abschiebung gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG mindestens einen Monat vorher ankündigen müssen. Erst dann hätte Anlass zur Stellung eines Haftantrages bestanden. (...)"
Einsender: RA Hemeyer, Tübingen

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BVerfG: Richter muss erfolgreichen einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung berücksichtigen (Abschiebehaft)
B.v. 15.12.2000 - 2 BvR 347/00 -; 6 S., R9481

"Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Das Oberlandesgericht hat diese auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückgehende Vorschrift nicht beachtet.
§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wird in der angegriffenen Entscheidung vom 21. Februar 2000 nicht erwähnt. Es ist auch der Sache nach nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht in die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung eingetreten ist, ob und inwieweit der ihm bei seiner Beschlussfassung vorliegende Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2000 als Umstand zu bewerten sein könnte, der dauerhaft oder doch auf längere, nicht absehbare Zeit der Durchführung der Abschiebung entgegensteht. Dass es sich hierbei um einen der Abschiebung entgegenstehenden Grund handelt, den der Beschwerdeführer im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vertreten hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts um eine lediglich vorläufige Regelung handelt. Bei Regelungen dieser Art können die Haftgerichte zwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise annehmen, dass die Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht feststeht; dies freilich nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abschiebung, die auf Grund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen worden ist, gerade in der Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wieder möglich werden könnte (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.: Im dortigen Verfahren hatten die Haftgerichte derartige konkrete Anhaltspunkte angenommen, die das Bundesverfassungsgericht zu der Beurteilung bewogen haben, die entsprechende Begründung der Haftgerichte erscheine als "noch vertretbar"). Solche konkreten Anhaltspunkte hat das Oberlandesgericht im hier zu beurteilenden Fall nicht untersucht; sie sind auch nicht zu erkennen: Der Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als Endpunkt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Abschiebung bestimmt hat, war nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft der Ausländerbehörde zum Stand des Widerspruchsverfahrens zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts völlig ungewiss; das Widerspruchsverfahren war noch nicht einmal an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden. Ferner hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Erwartung geäußert, dass die Widerspruchsbehörde die vom Verwaltungsgericht Chemnitz im dortigen Asylstreitverfahren vom Auswärtigen Amt schon mit Beschluss vom 30. Juli 1999 erbetene Auskunft, ob seitens der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird, bei ihrer Entscheidung ebenso berücksichtigen werde wie die zukünftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Die Erteilung der erbetenen Auskunft durch das Auswärtige Amt war aber im maßgeblichen Zeitpunkt angesichts der diesseits eingeholten Sachstandsmitteilung des Verwaltungsgerichts Chemnitz gleichfalls ungewiss, folglich ebenso Zeitpunkt und Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Asylentscheidung. Auf der Basis dieser Sachlage, deren - verfassungsrechtlich gebotene - Ermittlung auch dem Oberlandesgericht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, durfte das Oberlandesgericht von Verfassungs wegen nicht davon ausgehen, die Undurchführbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführes habe nicht festgestanden.
Das Gericht hat auch im Übrigen keine Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit angestellt. Der in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Hinweis auf die Kommentierung von Renner (AuslR, 7. Aufl., § 57 AuslG Rn. 12) führt in dieser Hinsicht nicht weiter. Dabei ist anzumerken, dass das Oberlandesgericht auch diese Fundstelle nicht zum Anlass genommen hat, sich mit dem dort erwähnten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und seinen Auswirkungen auf den zu entscheidenden Sachverhalt auseinander zu setzen."

LG München I: Offenes Kirchenasyl kein Haftgrund
B.v. 2.11.2000 - 1 T 19 291/00 -; 6 S., R9414

"Der Betroffene ist zwar zur Ausreise verpflichtet, es fehlt jedoch an einem Haftgrund i.S.v. § 57 Abs. 2 Satz 1 (oder Satz 2) AuslG.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist nicht gegeben, da die Ausländerbehörde stets Kenntnis vom Wohnort bzw. Aufenthaltsort des Betroffenen im Kloster St. Ottilien hatte.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG wird von der Ausländerbehörde nicht vorgetragen.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist nicht gegeben, da nicht der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will. Insoweit sind außer dem Umstand, dass sich der Betroffene mit seiner Familie ins "Kirchenasyl" begeben hat, keine weiteren Verhaltensweisen des Betroffenen vorgetragen oder ersichtlich. Allein die Tatsache, dass er sich ins Kloster St. Ottilien begab, begründet nicht den Verdacht, den § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG verlangt. Dies ergibt sich im vorliegendem Fall daraus, dass der Betroffene gar nicht beabsichtigte, seinen Aufenthalt zu verheimlichen. Er trat vielmehr die "Flucht in die Öffentlichkeit" an (OLG Köln, NVwZ 1993, Seite 707, 708). Vorliegend handelt es sich um einen Fall des sog. offenen Kirchenasyls, bei dem der Aufenthaltsort des "Asylsuchenden" den staatlichen Behörden bekannt ist. Beim Kirchenasyl handelt es sich nicht um ein in der geltenden Rechtsordnung anerkanntes Recht (v. Münch, NJW 1995, Saite 565). Der Staat ist grundsätzlich nicht gehindert, dennoch Zugriff auf den im Kirchenasyl Befindlichen zu nehmen. Dass dies nicht geschieht, ist eine Entscheidung der staatlichen Behörde, die nicht zu Lasten des Betroffenen in der Weise gehen kann, dass mit ihr ein Haftgrund geschaffen wird. Dies kann auch nicht dadurch gerechtfertigt sein, dass die Abschiebung an sich "erschwert" ist (so wohl Amtsgericht Wolfratshausen, NJW 1996, Seite 942).
Die Kammer sieht sich nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.03.1997, 3 Z BR 73/97 (NJW 1997, Seite 1713 f). Im dortigen Fall hatte sich der Betroffene zunächst in das "verdeckte", anschließend in das "offene" Kirchenasyl begeben. Sein Aufenthaltsort war zunächst unbekannt, so dass es gerechtfertigt war, von einem "Untertauchen" zu reden und den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zu bejahen. Im vorliegenden Fall war aber der Aufenthaltsort des Betroffenen im Kloster der Ausländerbehörde unwidersprochen von Anfang an bekannt."
Einsender: RAe Michael Sack und Partner, München

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LG Darmstadt: Keine Abschiebehaftverlängerung per Formular
B.v. 24.11.1999 - 23 T 297/99 -, 4 S., R5143

Vollständiger Abdruck: “Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zurück zu verweisen, weil sich das Verfahren des Amtsgerichts als grob fehlerhaft erweist.
Es hat beim Amtsgericht am 15.11.1999 keine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne von § 5 Abs. 1 FEVG stattgefunden. Dem Betroffenen wurde ausweislich des Protokolls lediglich der Verlängerungsantrag vorgelesen und übersetzt, woraufhin er Gelegenheit hatte, hierzu eine Erklärung abzugeben. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Amtsgericht bei der Anhörung der von Amts wegen zu ermittelnden Frage nachgegangen ist, ob der Betroffene, dessen Haft nunmehr auf über 3 Monate verlängert werden soll, das Abschiebungshindernis, nämlich die Notwendigkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren, zu vertreten hat (§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG).
Weiterhin genügt die auch in anderen Verfahren immer wiederkehrende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 FEVG (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.2.1999, 20 W 25/99 zu 29 XIV 443/98 AG Offenbach). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Begründung, aus der sich die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Gerichts vollständig ergeben. Die formularmäßige Bezugnahme auf die Haftanordnung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.8.1999 genügt dem schon deswegen nicht, weil sich diese Entscheidung - was damals wegen der Erstanordnung einer dreimonatigen Haft auch nicht erforderlich war - nicht mit der Frage des Vertretenmüssens des Abschiebungshindernisses auseinandersetzt.”
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn

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LG Bielefeld zur Sicherungshaft: Kein “Entziehen”, wenn über Arbeitsstelle erreichbar
B.v. 09.09.1999 - 23 T 301/99

“Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Es spricht zwar viel dafür, dass sich der Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt des Antrages auf Sicherungshaft nicht regelmäßig in der ihm zugewiesenen Unterkunft (...) in (...) aufhielt und seinen Lebensmittelpunkt anderweitig hatte. Der Kreisamtmann (...) und die Kreisangestellten (...) und (...) durchsuchten ausweislich eines von ihnen gefertigten Vermerks am 14.7.1999 die Unterkunft und stellten fest, dass sie vollständig leer geräumt war. Persönliche Gegenstände fanden sich nicht. Ermittlungen Anfang April 1998 hatten bereits ergeben, dass sich der Beteiligte zu 1) nicht in der Unterkunft (...) aufhielt. Der Beteiligte zu 2) als Ausländerbehörde verfügte allerdings über eine Anschrift, über die der Beteiligte zu 1) für ihn regelmäßig erreichbar war. Ihm war jedenfalls seit Juli 1999 bekannt, dass der Beteiligte zu 1) bei der Firma (...), Inhaber (...), in einem Vollzeitarbeitsverhältnis stand. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Bescheinigungen der Arbeitgeberin vom 5.7. und 16.7.1999 sachlich falsch sind, haben sich im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Nach seinem Wortlaut setzt § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht notwendig voraus, dass der Ausländerbehörde im Falle eines Aufenthaltswechsels die Anschrift der neuen Wohnung / des neuen Lebensmittelpunktes angegeben worden ist. Es genügt vielmehr jede Anschrift, die die Erreichbarkeit des Ausländers sicher gewährleistet und damit eine Abschiebung ermöglicht (vgl. OLG Köln EZAR 048 Nr. 44).
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG besteht ferner ein Haftgrund, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will. Auch diese Voraussetzungen sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob ein Verstoß des Betroffenen gegen seine Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Paßersatzpapieren (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVerfG) - entsprechend der Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. Beschluss vom 30.4.1999 - 19 W 6/99 -) - stets den begründeten Verdacht eröffnet, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Der Wortlaut des §§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG und das systematische Verhältnis zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVerfG sowie den Vorschriften über den Verwaltungszwang lassen es als naheliegend erscheinen, unter “sich der Abschiebung entziehen” nur ein solches Verhalten zu verstehen, das die unmittelbare körperliche Entfernung aus dem Bundesgebiet verhindert. Bei diesem Verständnis wäre ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Paßersatzpapieren nur ein Indiz dafür, dass sich der Betroffene, sobald die Abschiebung tatsächlich möglich ist, dieser körperlich entziehen wird, welches im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würden wäre. Sähe man dagegen bereits in jeder Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichzeitig eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG, so könnte die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht im Wege der Haft erzwungen werden, obwohl diese kein Mittel des allgemeinen Verwaltungszwanges ist und der Gesetzgeber auch bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht keine Erzwingungshaft vorgesehen hat.
Die Kammer kann diese Rechtsfrage indes vorliegend offen lassen, da ein Verstoß des Beteiligten zu 1) gegen seine Pflichten aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVerfG, 4. Abs. 1 AuslG nicht mit der für die Anordnung von Sicherungshaft erforderlichen Gewissheit feststellbar ist.” (... wird ausgeführt)
“Auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 1) sich nach den Feststellungen des Beteiligten zu 2) nicht in der Unterkunft (...) in (...) aufgehalten hat und dass die Anschrift einer anderweitigen Unterkunft/Wohnung bisher nicht bekannt ist, begründet - bei bekannter Anschrift der Arbeitgeberin - nicht den Verdacht, dass sich der Beteiligte zu 1) der Abschiebung entziehen will. Dem Zugriff der Ausländerbehörde kann sich ein Ausländer auch bei bekannter Wohnanschrift entziehen, indem er die Wohnung verläßt und untertaucht.”
Einsender: RAin Hanke, Bielefeld

Anmerkung: Die Entscheidung wurde bestätigt durch Beschluss des OLG Hamm vom 24.09.1999 - 19 W 125/99 -, 2 S., R4365

OLG Frankfurt a.M.: Keine Abschiebehaft für Erzwingung einer Erklärung zur freiwilligen Rückkehrbereitschaft
B.v. 27.07.1999 - 20 W 306/98 -, 4 S., R3811

“Bisher besteht kein sicherer Anhaltspunkt dafür, daß der Betroffene seine Zurückweisung verhindert und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG gegeben sein könnten; denn der Betroffene hat seit seiner Inhaftierung weder seine Identität verschleiert noch gegen Mitwirkungspflichten verstoßen.” (...)
“Der Senat weist darauf hin, daß er die Meinung der Antragstellerin, der Betroffene verstoße gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er sich weigere, eine Erklärung zu unterschreiben, daß er bereit sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren, nicht teilt. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Freiwilligkeitserklärung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.” (...)
“Keinesfalls dürfen deutsche Behörden dazu beitragen, daß ein Algerier, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht in sein Heimatland zurückkehren will, und dessen Ausreisepflicht (auch) deshalb zwangsweise durchgesetzt werden soll, zur Beschleunigung seiner Abschiebung gegenüber seinen Heimatbehörden eine falsche Erklärung oder gar eine falsche eidesstattliche Versicherung über seine Rückkehrbereitschaft abgibt.”
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn

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