Abschiebungsschutz und
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OVG Rheinland-Pfalz: Keine Einweisung in Ausreisezentrum
zur Erzwingung der Mitwirkung
Urteil vom 19.11.2002 7 A 10768/02.OVG (13 S., M3041)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger, ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger, hat die Unterschrift unter die Antragspapiere für Passersatzpapiere verweigert. Er wurde daraufhin mittels einer Auflage zu seiner Duldung in die Landesunterkunft Ingelheim eingewiesen. Seine dagegen gerichtete Klage wurde vom VG Koblenz mit Urteil vom 28.1.2002 3 K 1346/01 (7 S., M2041) abgewiesen. Das OVG dagegen gibt der Klage statt und hebt die Auflage auf.Aus den Entscheidungsgründen:
( ) Die angegriffene Verfügung ist rechtswidrig, da die Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht hinreichend beachtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Von dem Ermessen ist in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden.
Nach § 56 Abs. 3 AuslG ist die Duldung, die einem Ausländer nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt wird, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, auf das Gebiet des Landes beschränkt. Nach Satz 2 der Bestimmung können weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Darunter fällt ohne Zweifel auch eine erforderliche weitere Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung, die hier auf die Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Ingelheim zielt. Wie in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannt ist (vgl. Beschluss des 11. Senats vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG -) können auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren die Unterbringung in ei ner Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens die Einschränkung der Duldung legitimieren. Grenzen ergeben sich daraus, dass die Maßnahme einen sinnvollen Bezug zu diesem Verfahrenszweck aufweisen muss und insbesondere keine Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01 - [ASYLMAGAZIN 1-2/ 2002, S. 39]). Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen; darüber hinaus kann sich der Betroffene auf den Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend der vom Land in diesem Zusammenhang geübten Verwaltungspraxis berufen.
Vorliegend ist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls der erforderliche Zusammenhang mit dem eigentlichen legitimen Zweck der einschlägigen Maßnahme nicht mehr hinreichend erkennbar.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit was die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen angeht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) ist allerdings wie das Verwaltungsgericht zur Recht betont hat nicht etwa bereits allein dadurch verletzt, dass der Betroffene aus seinem bisherigen Lebenszusammenhang herausgerissen und den Einschränkungen unterworfen wird, wie sie in einer Gemeinschaftsunterkunft bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und angesichts des Bestehens der Ausreisepflicht ein selbständiges Recht auf Beibehaltung des Lebenskreises nicht mehr geschützt sein kann. Der Einwand ist indessen nur erheblich, wenn mit der Maßnahme die aufgezeigte legitime Zwecksetzung verfolgt wird. Darüber hinaus würde die Maßnahme sich auf den einzelnen Betroffenen schikanös auswirken. ( )
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der informellen Befragung des Leiters der Clearingstelle Rheinland-Pfalz ( ) sowie des Leiters der Landesunterkunft ( ) im Wesentlichen den funktionellen Zusammenhang der Maßnahme dahingehend skizziert, dass zunächst die dezentral zuständigen Ausländerbehörden in die Beschaffung der Ausreisepapiere eingebunden sind. Ggf. bedienen sie sich der Amtshilfe der zentral bei der Stadtverwaltung Trier als spezialisierte Behörde eingerichteten Clearingstelle. In diesem Zusammenhang wird zum Teil auf schriftlichem Wege, zum Teil aber auch durch Vorführung des Betroffenen in Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen des in Betracht kommenden Heimatstaates die Identität geklärt und auf die Ausstellung von Rückreisepapieren hingewirkt, wobei insoweit eine unterschiedliche Kooperationsbereitschaft der einzelnen betroffenen Staaten zu erkennen ist. Bei erheblichen Mängeln in der Zusammenarbeit mit einzelnen Staaten wird danach über das Bundesinnenministerium und das Auswärtige Amt eine Klärung auf diplomatischem Wege angestrebt. In der Praxis als hilfreich haben sich dann auch besonders abgeschlossene Rückreiseabkommen mit einzelnen Staaten erwiesen.
Die Zuführung zu der Einrichtung in Ingelheim wird nach Konsultation von Clearingstelle und Landesunterkunft (letztere im Wesentlichen im Hinblick auf gesundheitliche und persönliche Fragen) danach nur dann ange strebt, wenn die Bemühungen vor Ort sich als unzulänglich erweisen. Dies kann in besonders schwierigen Fällen der Identitätsklärung wie auch bei unzureichender Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen der Fall sein.
Gemessen an der Funktion der räumlichen Einschränkung der Duldung auf dem Bereich der Gemeinschaftsunterkunft innerhalb dieses Verfahrenszusammenhangs ist die hier angegriffene Entscheidung ermessensfehlerhaft. Die Zuweisung zur Gemeinschaftsunterkunft ist im vorliegenden Einzelfall keine geeignete Maßnahme und für den Betroffenen unzumutbar. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Identität des Klägers zweifelsfrei ist und auch angesichts der Vorlage des Originalführerscheins von Seiten der iranischen Auslandsvertretung nichts gegen die Ausstellung eines Laissez passer sprechen würde. Dazu kommt es lediglich deshalb nicht, weil die iranischen Stellen auf der Unterschrift auf einem entsprechenden Antrag bestehen und damit letztlich im Zusammenspiel mit ihrem Landsmann die Freiwilligkeit der Ausreise zur Bedingung machen. Sie verstoßen damit angesichts der ohne Zwei fel geklärten Identität gegen ihre völkerrechtlichen Pflichten zur Rückübernahme des iranischen Staatsangehörigen. Das tunliche Mittel zur Beseitigung der Schwierigkeit liegt deshalb darin, auf diplomatischem Wege auf die Beseitigung der Hindernisse hinzuwirken. ( )
Der Aufenthalt in der Landesunterkunft kann angesichts dessen nur auf den Versuch der Willensbeugung bei den Betroffenen hinauslaufen. Er ist zwar wie die Behörden zu Recht betonen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ohne Zweifel verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Dies führt bei dem hier vorliegenden Problem indessen nicht weiter, weil sich gerade die Frage der Vollstreckbarkeit dieser Pflicht stellt. Geeignete Mittel zur Beugung des Willens sind hier nicht erkennbar, wie auch der Leiter der Unterkunft vor dem Senat eingeräumt hat, wenn er bekundet, dass ein solcher Fall bisher in der Praxis der Landesunterkunft noch nicht vorgekommen sei. Der von ihm angeführte Gedanke allein, dass angesichts der durchschnittlichen Erfolge des Verfahrens mögen sie auch noch so bescheiden sein die Versuche nicht von vornherein als aussichtslos erschienen, kann die Geeignetheit angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles hier nicht dartun. Die einzig ersichtliche Einwirkung liegt offenkundig in den Erschwernissen, die der Aufenthalt in der Einrichtung mit ihren Einschränkungen des persönlichen Lebenskreises für den Betroffenen mit sich bringt. In einem solchen Fall erweist sich die Maßnahme indessen als bloße Sanktion und strafähnliche Maßnahme. Dafür fehlt es an der hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
Daran ändert auch ein Vergleich mit der Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG nichts. Die Maßnahme ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Zuweisung zur Landesunterkunft wie der Leiter der Clearingstelle angedeutet hat als Konzept zur Vermeidung der Abschiebehaft bzw. insoweit als mildere Maßnahme angesehen wird. Der Gesetzgeber hat die Abschiebehaft unter klar geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen zugelassen, die hier nicht erfüllt sind, im Wesentlichen weil kein begründeter Verdacht besteht, dass der Kläger sich der Abschiebung entziehen will. Es ist nicht nachgewiesen, dass er den Behörden an seinem bisherigen Aufenthaltsort nicht stets zur den erforderlichen Ermittlungen und Beratungen zur Verfügung gestanden hätte. Würden umgekehrt die Voraussetzungen etwa nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vorliegen, so ist die Bestimmung zwingend, d. h. der Ausländer ist in Haft zu nehmen. Die vom Gesetz angestrebte Sicherung der Abschiebung ist im Übrigen wie die Erfahrung in der Landesunterkunft mit zahlreichen Fällen des Untertauchens erweisen in der Einrichtung nicht zu gewährleisten. ( )
Einsender: RAe Bonn u. Koll., Frankfurt a.M.
OVG Nieders.: Umverteilung eines geduldeten
Ausländers aus zwingenden Gründen
Beschluss vom 17.10.2002 - 8 ME 142/02 - (3 S., M2913)
(...) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung nicht verpflichtet werden kann, den Antragstellerinnen den Zuzug zu dem in Castrop-Rauxel wohnenden Lebenspartner der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragstellerin zu 2) zu gestatten, weil die Duldungen, die die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen erteilt hat, nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das Land Niedersachsen beschränkt sind. In der Litaratur wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass Ausländer von der Ausländerbehörde, die ihnen eine Duldung erteilt hat, in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Härtefällen eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Geltungsbereichs der Duldung verlangen können, wenn die zuständige Ausländerbehörde des Bundeslandes, in dem sie sich aufhalten wollen, dem zustimmt (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AuslR, April 2001, § 56 AuslG, Rn. 11). Dieser Mindermeinung ist jedoch nicht zu folgen. Eine analoge Anwendung des § 58 ABs. 1 Satz 1 AsylVfG würde eine Gesetzeslücke voraussetzen, die nicht vorhanden ist, weil das Ziel, dass die Antragstellerinnen anstreben, durch einen Antrag bei der STadt Castrop-Rauxel auf Erteilung einer zusätzlichen Duldung bzw. einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung biem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verfolgt werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2000 - 11 M 1263/00 -; Hailbronner, Ausländerrecht, § 56 AuslG, Rn. 8; Renner, AuslÄnderrecht, 7. Auflage, § 56 AuslG, Rn. 7). Ist aus zwingenden Gründen ein Aufenthalt in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes dem Ausländer nämlich eine weitere Duldung beschränkt auf den jeweiligen Aufenthaltszweck erteilen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2000, a.a.O.; Hailbronner, § 56 AuslG, Rn. 8; Renner, § 56 Rn. 7). (...)
VG Braunschweig: Umverteilung eines
geduldeten Ausländers zur deutschen Ehefrau; Abschiebungsschutz aus Art.
6 GG
Beschluss vom 18.11.2002 - 6 B 548/02 - (6 S., M2904)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG hatte sich im vorliegenden Eilverfahren mit der Frage zu befassen, wie eine länderübergreifende Umverteilung eines Ausländers mit räumlich beschränkter Duldung zu seiner außerhalb des Aufenthaltsbereichs wohnenden deutschen Ehefrau zu behandeln ist. Der Antrag ist gegen die Ausländerbehörde gerichtet, in deren Bezirk die Ehefrau wohnt und die Ehe geführt wird. Die Ausländerbehörde, die die Duldung des Antragstellers ausgestellt hat, ist beigeladen worden.
Die Entscheidung ist grundsätzlich übertragbar auf andere Fälle, in denen enge Familienangehörige durch die räumliche Beschränkung einer Duldung getrennt leben, auch wenn keiner deutscher Staatsangehöriger ist.Aus den Entscheidungsgründen:
( )1.) Der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Zwar hat der Beigeladene dem Antragsteller bereits geraume Zeit in wie sich mittelbar aus § 36 AuslG ergibt rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erlaubnis zum Besuch seiner im Gebiet der Antragsgegnerin lebenden Ehefrau erteilt. Dem Schreiben des Beigeladenen vom 16. Juli 2002 lässt sich jedoch entnehmen, dass dieser die Duldung und die Besuchserlaubnisse nur bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichts in dem vorliegenden Verfahren erteilen will. Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens von voraussichtlich erheblicher Dauer verwiesen zu werden.
2.) Nach gegenwärtigem Sachstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin verlangen kann, ihm vorläufig eine ausländerrechtliche Duldung zu erteilen. ( )
Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ist die begehrte Duldung auch von der Antragsgegnerin und nicht von einer anderen Behörde zu erteilen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits im Besitz einer Duldung ist, die der Beigeladene ausgestellt hat.
Auf der Grundlage der von dem Beigeladenen erteilten Duldung ist der Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt. Daneben hat der Beigeladene nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG angeordnet, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bereich der Stadt Höxter zu nehmen habe. Durch diese Maßnahmen sind die während der Asylverfahren des Antragstellers entstandenen und grundsätzlich fortgeltenden räumlichen Beschränkungen jedenfalls in dem Zeitpunkt gegenstandslos geworden, in dem der jugoslawische Pass des Antragstellers vorlag, der Beigeladene dem Antragsteller die Duldung nur noch mit Rücksicht auf die im Bundesgebiet erfolgte Eheschließung erteilt und diesem den Aufenthalt damit aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglich hat (vgl. § 44 Abs. 6 AuslG sowie OVG Frankfurt/Oder, Urt. vom 12.08. 1999 - 4 A 231/98.A - und VG Düsseldorf, Urt. vom 03.11. 1999, AuAS 2000, 77, 77 f.).
Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich berechtigt, dem Antragsteller ihrerseits eine vorläufige Duldung zu erteilen und damit von der mit der Duldung des Beigeladenen verbundenen räumlichen Beschränkung auf das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Höxter abzuweichen. Das ergibt sich aus der Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach dürfen räumliche Beschränkungen und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit derjenigen Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Die Vorschrift erwähnt ausdrücklich zwar nur die von einer anderen Behörde angeordneten räumlichen Beschränkungen, sodass von diesem Tatbestandsmerkmal die kraft Gesetzes geltende räumliche Beschränkung der Duldung gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht umfasst ist. Bei der von der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes erlassenen Duldung handelt es sich aber um eine sonstige Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG, die im Übrigen auf Grund der mit ihr verbundenen und den Ausländer belastenden räumlichen Beschränkungen als eine gegen den Ausländer gerichtete Maßnahme anzusehen ist.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG regelt unmittelbar zwar nur, dass in derartigen Fällen das Einvernehmen mit der anderen Ausländerbehörde herzustellen ist. Aus der Bestimmung ergibt sich jedoch darüber hinaus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass im Einzelfall auch die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes trotz der an sich strikten Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Duldung erteilen darf. Damit kann auch den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Beschränkung des Aufenthalts nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG Grundrechte verletzen würde.
Die Kammer folgt damit im Ergebnis der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, nach der die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes einem bereits geduldeten Ausländer eine (weitere) Duldung erteilen darf (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 24.06.1996, InfAuslR 1996, 360, 361; VG Düsseldorf, aaO., S. 78 f.; VG Göttingen, Beschl. vom 23.09.2002 - 3 B 3331/02 - [3 S., M3015]; Funke-Kaiser, in: GK-Ausländerrecht, Loseblattausgabe, Stand März 2002, § 56 Rn 11, 20.1; ähnlich VG Berlin, Beschl. vom 04.08.1999, NVwZ-Beilage 2000, 11; siehe auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Ziff. 56.3.1; tendenziell ebenso: Nds. OVG, Beschl. vom 12.05.2000 - 11 M 1263/00 -; offen gelassen von Nds. OVG, Beschl. vom 25.02.2000 - 3 M 11/00 -). Die übrigen in Rechtsprechung und Literatur für diese Fallkonstellation vorgeschlagenen Lösungen überzeugen nicht. Schon die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG spricht dagegen, dass allein diejenige Ausländerbehörde, die bereits eine Duldung ausgestellt hat, die Duldung für ein anderes Bundesland erteilen darf. Im Übrigen fehlt dafür auch die Rechtsgrundlage. Insbesondere kann insoweit nicht auf § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG zurückgegriffen werden. Die Vorschrift erlaubt zwar, die Duldung mit weiteren Bedingungen und Auflagen zu versehen, setzt nach ihrer systematischen Stellung aber voraus, dass diese weiteren Maßnahmen der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht widersprechen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 23.03.2000, Nds. Rechtspflege 2000, 241, 242; VG Göttingen, aaO.; a.A. VG Gießen, Beschl. vom 30.07.1997, AuAS 1998, 8, 10). Die Regelungen in den §§ 51, 57 Abs. 1 und 58 Abs. 1 AsylVfG scheiden als Rechtsgrundlage aus, sofern das Asylverfahren wie hier bereits beendet ist; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil es an der dafür erforderlichen Regelungslücke im Ausländergesetz fehlt (ebenso OVG Frankfurt/Oder, aaO.; anders VG Potsdam, Urt. vom 22.10.1998 - 3 K 5593/97A -, das von der Zuständigkeit der für die länderübergreifende Verteilung im Asylverfahren zuständigen Behörde ausgeht; a.A. wohl auch OVG Hamburg, Beschl. vom 07.05.1999 - 3 Bs 167/99 -). Es gibt in Niedersachsen auch keine rechtliche Grundlage dafür, dass in diesen Fällen die oberste Landesbehörde zu entscheiden hat, ob die Duldung abweichend von § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG erteilt werden soll (a.A. wohl ohne Einschränkungen Hailbronner, Komment. zum Ausländergesetz, Loseblattausgabe, Stand August 2002, § 56 Rn 8). Bei der Erteilung einer Duldung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG handelt es sich nämlich um eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme, für die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Ausländerbehörden zuständig sind (vgl. auch Hailbronner, aaO., § 63 Rn 8); dies sind gemäß § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung des Landes Niedersachsen für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 13. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 661) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 817) die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Die Antragsgegnerin ist auch die in Niedersachsen für die Erteilung der begehrten Duldung örtlich zuständige Ausländerbehörde. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller bereits dadurch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Antragsgegnerin begründet hat, dass er sich dort auf Grund der Besuchserlaubnisse des Beigeladenen über einen längeren Zeitraum aufhält. Wenn er damit einen gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht begründet hätte, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin jedenfalls aus dem Umstand, dass die Duldung die Wohnsitznahme des Antragstellers bei seiner in Braunschweig lebenden Ehefrau ermöglichen soll und der Anlass für den entsprechenden Antrag des Antragstellers somit im Bereich der Antragsgegnerin liegt (vgl. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 3 Buchstabe a VwVfG).
Die Entscheidung, ob die demnach zuständige Ausländerbehörde einem geduldeten Ausländer eine weitere Duldung erteilt und damit von der räumlichen Beschränkung der in dem anderen Bundesland ausgestellten Duldung abweicht, liegt gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörde (ebenso VG Düsseldorf, aaO., S. 79). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen des § 55 AuslG erfüllt sind, unter denen dem Ausländer im Bundesgebiet eine Duldung zu erteilen ist; insoweit räumt das Gesetz dem Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein einen Anspruch gegen die zuständige Ausländerbehörde ein (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG).
Bei der Ermessensentscheidung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG über die Erteilung einer (weiteren) Duldung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der erforderlich werdenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen. Wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung dem Zweck dient, eine durch Binnenwanderungen entstehende Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer zu verhindern, liegt es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse, diese Aufenthaltsbeschränkung unverändert zu lassen und von der Erteilung einer weiteren Duldung in einem anderen Bundesland abzusehen. Die Ausländerbehörde darf eine zusätzliche Duldung nur dann erteilen, wenn dies aus dringenden und schwerwiegenden Gründen geboten ist (vgl. auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Ziff. 56.3.1). Werden durch die strikte Einhaltung der räumlichen Beschränkung Grundrechte verletzt, so muss die Ausländerbehörde die begehrte zusätzliche Duldung ausstellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 25.02.2000 - 3 M 11/00 -; Hess. VGH, Beschl. vom 24.06.1996, InfAuslR 1996, 360). Dies ist nach summarischer Prüfung der Sachlage hier der Fall.
Der Antragsteller ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die im Bereich der Antragsgegnerin wohnt. Die strikte Beschränkung seines Aufenthalts auf das Land Nordrhein-Westfalen verletzt das Grundrecht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Nach diesem Verfassungsgebot genießen ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich einen weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 03.06.1982, EZAR 125 Nr. 3, S. 3). ( )
Kann somit nach summarischer Prüfung gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller und seine Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft nicht herstellen wollen, so darf die Antragsgegnerin die vorläufige Duldung nur versagen, wenn für die Beschränkung des Aufenthalts auf das Land Nordrhein-Westfalen gewichtige öffentliche Interessen bestehen, die die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Ehe eindeutig überwiegen. Solche Interessen sind jedoch nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei fortbestehender Ehe dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein wird und für ihn sogar ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt (vgl. § 30 Abs. 4 AuslG). Auch der Ehefrau des Antragstellers ist als deutscher Staatsangehöriger, die sich in vollem Umfang auf das Grundrecht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet nach Art. 11 GG berufen kann, jedenfalls gegenwärtig nicht zuzumuten, ihren Wohnsitz in das Land Nordrhein-Westfalen zu verlegen. Dafür spricht auch, dass sie Mutter eines in ihrem Haushalt lebenden Kindes ist und nach den vorliegenden Unterlagen in Braunschweig arbeitet. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Eheleute, ihre Ehe in Braunschweig ohne Unterbrechung fortsetzen zu können, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der räumlichen Beschränkung auf das Land Nordrhein-Westfalen. Im Übrigen ist derzeit auch nicht sicher abzusehen, dass die Ehegatten nur durch Sozialhilfeleistungen in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu decken. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit auf Grund von Arbeitserlaubnissen vielfach selbst Geld verdient. Sonstige gewichtige Gründe, die trotz der anzunehmenden Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG gegen die Erteilung einer zusätzlichen Duldung sprechen würden, sind nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Gründe, die den Beigeladenen berechtigen würden, das gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG zu erklärende Einvernehmen nicht zu erteilen, bestehen gegenwärtig nicht. Damit sind die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG erfüllt. Ein zusätzlicher, gegen den Beigeladenen gerichteter Antrag des Antragstellers auf Erklärung des Einvernehmens ist nicht notwendig; diese Erklärung wäre im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Übrigen auch nicht selbstständig durchsetzbar (vgl. § 44a VwGO und Sächs. OVG, Beschl. vom 12.05.2000 - 3 BS 79/00 -; VG Düsseldorf, aaO., S. 78 f.). ( )
VG Augsburg: Zum Arbeitsverbot und zur Aufenthaltsbeschränkung
durch Auflage zur Duldung
Beschluss vom 13.11.2002 - Au 6 S 02.1065 - (20 S., M2830)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Fragen, inwieweit die Ausländerbehörde mit Auflagen zur Duldung die Erwerbstätigkeit und den Aufenthalt beschränken darf. Sie betrifft einen Vietnamesen, dessen Abschiebung trotz seiner Mitwirkung durch die Weigerung der vietnamesischen Behörden, ihm Passersatzpapiere auszustellen, auf absehbare Zeit gescheitert war. Die Ausländerbehörde hatte ihm die Erwerbstätigkeit vollständig verboten und seinen Aufenthalt auf Stadt und Landkreis beschränkt. Sie hat die sofortige Vollziehung dieser Auflagen angeordnet. Das VG stellt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Auflagen mit lesenswerter Begründung wieder her.Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Duldung beigefügte Auflage Erwerbstätigkeit nicht gestattet und Aufenthaltsbeschränkung xxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx anzuordnen, ist zulässig.
Die zeitgleich mit der Duldung verfügten Auflagen sind isoliert anfechtbar (BayVGH vom 9. Sept.1999, Az. 10 ZE 99, 2606; Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr. 42, 44). Sie stellen selbständige Nebenbestimmungen dar, mit denen die erteilte Duldung eingeschränkt wird (BayVGH vom 9. Sept. 1999, a.a.O.; BayVGH vom 30. Mai 2000, Az. 10 ZS 00.920).
Umstritten ist, ob es sich insoweit um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt mit der Folge, dass nach Art. 21 a VwZVG die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen wäre, wenn sie nicht vom Gericht nach § 80 Abs.5 VwGO angeordnet wird (so Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr. 53; VG Augsburg vom 17.01.2002 unter Hinweis auf BVerwGE 111, 62). Demgegenüber geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt mit der Folge, dass ohne Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde der Ausländer (weiterhin) erwerbstätig sein könnte (BayVGH vom 6. Juli 2001, Az. 10 CS 01.893; BayVGH vom 30. Mai 2000, Az. 10 ZS 00.920).
Nachdem im vorliegenden Fall die Behörde in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids den sofortigen Vollzug vollumfänglich angeordnet hat, entfällt ungeachtet der oben dargestellten Streitfrage die aufschiebende Wirkung der am 3. Mai 2002 erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist demgemäß statthaft.
2. Der Antrag ist auch begründet. ( )
2.2 Nach Auffassung des Gerichts werden sich die mit der Klage angefochtenen Nebenbestimmungen im Hauptsacheverfahren als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erweisen.
2.2.1 Grundsätzlich kann die Ausländerbehörde gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG die Duldung mit dem Verbot der Aufnahme der Erwerbstätigkeit versehen. Hiervon erfasst ist auch ein vollständiges Verbot jeder Erwerbstätigkeit (Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr. 15). Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat und folglich die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen abzuwägen hat (BVerwG vom 28.12.1990, Az. 1 B 14/90; BayVGH vom 20.7.2001, Az. 10 ZB 01.1832; BayVGH vom 30.5.2000, Az. 10 ZS 00.920).
Gemäß § 114 VwGO prüft das Gericht im Fall einer Ermessensentscheidung auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Es hat in diesem Zusammenhang auch zu überprüfen, ob unter Umständen eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, so dass ein Anspruch des Antragstellers auf eine Entscheidung in seinem Sinn gegeben ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 RdNr. 6). Im Zweifel ist die Behörde beweispflichtig, dass sie ihr Ermessen ausgeübt hat und es sachgemäß und nicht fehlerhaft ausgeübt hat (Kopp/Schenke, § 114 RdNr. 11).
Gemessen an diesen Anforderungen wird sich das im Ermessenswege ausgesprochene Verbot der Erwerbstätigkeit im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erweisen.
Zwar ist es den Ausländerbehörden im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet unter Umständen hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird (BVerwG vom 28. Dez. 1990, Az. 1 B 14/90). Das Arbeitsverbot kann auch eingesetzt werden, um den betreffenden Ausländer dazu anzuhalten, freiwillig in sein Heimatland entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach erfolglosem Asylverfahren zurückzukehren (BayVGH vom 16. Mai 2000, Az. 10 ZB 00.1223.). Diese Grundsätze sind auch gegenüber abgelehnten Asylbewerbern im Kern anwendbar (BVerwG vom 28. Dez.1990 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist das Erwerbstätigkeitsverbot grundsätzlich mit dem Verfassungsrecht vereinbar, es besteht ein öffentliches Interesse daran, den Zustrom (und den Aufenthalt) ausländischer Arbeitskräfte rechtzeitig zu steuern und zu kontrollieren. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann hierin nicht erblickt werden (BVerwG vom 23. Sept. 1981, DÖV 1982, S. 40; BayVGH vom 20. Juli 2001, Az. 10 ZB 01.1832).
Allerdings entbindet die grundsätzliche Zulässigkeit und Vereinbarkeit des Erwerbstätigkeitsverbots mit Verfassungsrecht die Ausländerbehörde nicht davon, die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen abzuwägen (BayVGH vom 20. Juli 2001, a.a.O.).
2.2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich nach summarischer Prüfung die im Bescheid vom 4. Juli 2002 getroffene Abwägung als ermessensfehlerhaft. Neben allgemeinen arbeitsmarkt- und einwanderungspolitischen Interessen, die im Bescheid als wesentliches öffentliches Interesse formuliert wurden, wurde als weiterer Gesichtspunkt, der für ein überwiegendes öffentlichen Interesse spricht, angeführt, dass durch das Asylverfahren ein ungeregelter Zustrom von Arbeitskräften nicht geschaffen werden soll. Dieser Gesichtspunkt lässt sich seit der Einführung des § 61 AsylVfG, der das frühere Arbeitsverbot für Asylbewerber in § 20 Abs. 2 AsylVfG (a. F.) abgelöst hat, nicht mehr in dieser allgemeinen Form übernehmen. Der in dem betreffenden Satz zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1990 lag noch die alte Fassung des Asylverfahrensgesetzes zu Grunde, das mit seinem § 20 Abs. 2 das Ziel verfolgte, einer Verfestigung des Aufenthalts von Asylbewerbern vorzubeugen und dem Zustrom solcher Asylbewerber entgegenzuwirken, die nur aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben. Nach der Änderung des AsylVfG zum 27. Juli 1993 gilt dieses Argument nicht mehr uneingeschränkt.
Gemäß § 284 Abs. 5 SGB III kann eine Arbeitsgenehmigung generell nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG besitzt (was hier nicht der Fall ist), soweit durch Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. Gemäß § 5 Nr. 5 ArGV vom 17. September 1998 (BGBl. I Seite 2899), geändert durch Art. 1 der ersten Verordnung zur Änderung der ArGV vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1684) kann eine Arbeitsgenehmigung abweichend von § 284 Abs. 5 SGB III allerdings auch Ausländern erteilt werden, die eine Duldung gemäß § 55 AuslG (wie der Antragsteller) besitzen, es sei denn, diese Ausländer haben sich in das Land begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder bei diesen Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Dieser gesetzliche Hintergrund zeigt, dass das Arbeitsverbot für Asylbewerber in weiten Teilen gefallen ist und jedenfalls hieraus keine spezifisch arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkte mehr gezogen werden können, die einer Arbeitstätigkeit von Asylbewerbern entgegenstehen. Das Arbeitsverbot für geduldete ehemalige Asylsuchende hatte nur solange Gültigkeit, als diese Abschreckungspolitik auf einem konsistenten Konzept beruhte. Mit dem Fall des Arbeitsverbots vermag eine arbeitsmarktpolitische Begründung ohne nähere Spezifizierung ein Arbeitsverbot nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar, AuslR, § 56 RdNr. 16; Renner, AuslR, § 56 RdNr. 8).
Damit hat die Ausländerbehörde im streitgegenständlichen Bescheid einen für das öffentliche Interesse sprechenden Belang in die Abwägung einbezogen, der jedenfalls in dieser allgemeinen Form keine Gültigkeit mehr hat und somit nicht geeignet ist, dem privaten Interesse des Antragstellers an einer Arbeitsmöglichkeit entgegengehalten zu werden. Zudem erscheint auch der Vorhalt im angefochtenen Bescheid, der Antragsteller habe keine konkrete Begründung für die begehrte Erwerbstätigkeit genannt nicht ermessensgerecht. Dies gilt erst recht für das Argument, der Wunsch des Antragstellers nach Beschäftigung sei zweitrangig, weil er sich in der bislang relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse habe integrieren können. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller tatsächlich in der Lage wäre, im Falle einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft zu sichern, zumal er Unterkunftskosten in zeitweise nicht beglichen habe. Der Antragsteller habe auch keine psychischen oder sonstigen Belastungen dargelegt, die Folge eines Beschäftigungsverbots sein könnten. Der Antragsteller befindet sich schon über mehrere Jahre im Status eines abgelehnten und ausreisepflichtigen Asylbewerbers, dessen Abschiebung über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen ist, was wiederum bedeutsam für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG ist. Bei diesem Personenkreis ist zu beachten, dass bei Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde und der Verhältnismäßigkeit zeitliche Grenzen für ein Verbot der Erwerbstätigkeit gesetzt sind. Diese Ausländer dürfen nicht generell zur Untätigkeit verdammt und damit einer eigenverantwortlichen Lebensführung entwöhnt werden, anderenfalls würden sie zum Objekt staatlicher Fürsorgeleistungen degradiert, obwohl § 1 Abs. 2 BSHG die Aufgabe der Sozialhilfe dahingehend umschreibt, dem Empfänger nicht nur die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, sondern ihn mittels der Hilfe zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. GK AuslR, § 56 RdNr. 17). Damit erübrigt sich nach Auffassung des Gerichts für den Antragsteller die Notwendigkeit einer Begründung dafür, dass er nach jahrelangem Status eines ausreisepflichtigen Ausländers arbeiten will. Ermessenfehlerhaft erscheint dabei insbesondere das Argument der Behörde, der Antragsteller habe sich bislang nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren können. Vielmehr erscheint dieses Argument umgekehrt dafür geeignet zu sein, eine nicht gewünschte Integration durch Fernhaltung vom Arbeitsmarkt zu verhindern, was von der Behörde an anderer Stelle ihres Bescheides auch angedeutet wird.
2.2.3 Daneben wurde im streitgegenständlichen Bescheid das private Interesse des Antragstellers an einer Duldung ohne den Zusatz des Erwerbstätigkeitsverbots auch deshalb als gering gewertet, weil seine Mitwirkung an der Passbeschaffung bisher nicht effektiv gewesen sei. Er habe keine eigenen Initiativen entwickelt, so dass die Voraussetzung des § 5 Nr. 5 ArGV gegeben sei, was dazu führe, dass auch bei Streichung der Auflage eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt werden könnte. An dieser Argumentation bestehen erhebliche Zweifel. § 5 Nr. 5 ArGV verweist auf § 1 a AsylbLG, der die Fälle anspricht, in denen aus vom Asylbewerber zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch den (abgelehnten) Asylbewerber die Verpflichtung trifft, bei der Beendigung eines Abschiebungshindernisses mitzuwirken (siehe hierzu BayVGH vom 30. April 2000, Az. 10 ZS 00.930; BayVGH vom 16. Mai 2000, Az. 10 ZB 00.1223). Die Schwierigkeiten, die der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers im vorliegenden Fall entgegenstehen, resultieren jedoch weniger aus seiner mangelnden Mitwirkung, sondern aus der Tatsache der Passlosigkeit des Antragstellers sowie der mangelhaften Kooperation der vietnamesischen Auslandsvertretung mit deutschen Behörden bzw. ihren eigenen Staatsangehörigen. ( )
Keinesfalls erscheint es auch ermessensgerecht, dem Antragsteller im angefochtenen Bescheid vorzuhalten, es sei noch nicht erwiesen, dass die vorgelegten Unterlagen von ihm korrekt ausgefüllt worden seien. Grundrechtsrelevante Beschränkungen der vorliegenden Art können nur mit gesicherten Erkenntnissen begründet werden. Dass der Antragsteller möglicherweise des öfteren untergetaucht ist was die Antragsgegnerin offensichtlich regelmäßig dann annimmt, wenn sie den Antragsteller nicht in der Unterkunft angetroffen hat, wenn er seine Essenspakete nicht abgeholt hat oder er einer Pflicht zur behördlichen Vorsprache nicht nachgekommen ist kann das Erwerbstätigkeitsverbot ebenfalls nicht begründen. Vielmehr ließe sich damit allenfalls das Gebot der Wohnsitznahme begründen, wie dies von der Behörde auch verfügt wurde, im vorliegenden Fall aber nicht Streitgegenstand ist.
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dies ist jedenfalls von der Ausländerbehörde nicht im ausreichendem Maß dargelegt worden. Vielmehr geht das Gericht nach summarischer Prüfung vorliegend davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls ausreichend im Verfahren zur Passbeschaffung mitgewirkt hat. Zu Unrecht bezieht sich die Ausländerbehörde auch auf eine Weisung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 25. Januar 2001 (IA 2-2081.3028) zur Frage der Duldung einschließlich Auflagenerteilung an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. In diesem IMS wird (Ziffer 4.4) im Wege einer Verwaltungsvorschrift verfügt, das Verbot jeglicher Erwerbstätigkeit als Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG auch für Personen mit ungeklärter Identität bzw. bei Verweigerung der Mitwirkungspflichten aufzunehmen. Diese Auflage habe lediglich klarstellende Bedeutung, da in diesen Fällen bereits kraft Gesetzes keine Arbeitsgenehmigung erteilt werden dürfe, da nach § 5 Nr. 5 ArGV die Arbeitsgenehmigung abweichend an Ausländer erteilt werden dürfe, die eine Duldung besäßen, es sei denn bei diesen Ausländern könnten aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Auch diese Weisung setzt damit voraus, dass die streitgegenständliche Auflage nur in den Fällen verweigerter Mitwirkung angewendet werden darf, was aber im konkreten Fall nicht ausreichend begründet worden ist.
2.2.4 Auch die von der Behörde verfügte räumliche Beschränkung (Stadt und Landkreis ) ist nicht ermessensgerecht begründet. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Hierzu verfügt das genannte IMS vom 25. Januar 2001 (Ziffer 4.2.2), dass eine Auflage der Änderung des Wohnsitzes innerhalb Bayerns nicht entgegenstehen solle und dementsprechend zu ändern sei, wenn dies im Zusammenhang mit der Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Auch in dieser Verwaltungsvorschrift wird daher der Grundsatz des § 56 Abs. 3 Satz 1 hervorgehoben, wonach sich die Duldung bereits kraft Gesetzes auf das Gebiet Bayerns beschränkt (Ziff. 4.2.1). Ermessenserwägungen, die die Bewegungsfreiheit innerhalb Bayerns einschränken, enthält die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich nicht, sie müssten sich aber in erster Linie an der Frage der Erwerbstätigkeit orientieren. Die Behörde begründet ihre Beschränkung (Seite 4 des Bescheids) jedoch damit, dass sich der Antragsteller im Wirkungsbereich der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten müsse, da er immer wieder untergetaucht sei und sich vor allem in München aufgehalten habe, anstatt den Vorladungen der Ausländerbehörde Folge zu leisten. Dieses Argument mag wie oben angesprochen für die Verpflichtung zur Wohnsitznahme ausreichen, es wäre aber unverhältnismäßig im Hinblick auf das Bestreben des Antragstellers, sich um einen Arbeitsplatz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadt und des Landkreises zu bemühen. Da er während seiner Arbeitszeit ohnehin nur eingeschränkt für die Behörde erreichbar sein dürfte, kann es für die Frage der Überwachung und des schnellen Zugriffs durch die Behörde nicht ausschlaggebend darauf ankommen, ob der Antragsteller als Pendler oder als Ortsansässiger seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. ( )
Damit wird sich der Verwaltungsakt voraussichtlich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erweisen, so dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird. Das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist deshalb höher zu bewerten als das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Auflagen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wann das Abschiebungshindernis beseitigt werden kann, da dies nicht allein in der Hand des Antragstellers liegt. Nachdem sein Asylverfahren seit Dezember 1998 rechtskräftig abgeschlossen ist, ist auch angesichts des Zeitablaufs das Interesse des Antragstellers an der Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme auch außerhalb seines Wohnortes nach Auffassung des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt höher zu bewerten als das entgegenstehende öffentliche Interesse (vgl. hierzu auch BayVGH vom 20. Juli 2001, Az. 10 ZB 01.1832). (...)
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Zur Altfallregelung 1999, insbesondere: Anspruch auf Gleichbehandlung bei von Erlasslage abweichenden ständigen Verwaltungshandeln, Anforderungen an ausreichende Arbeitsbemühungen, missbräuchliches Verzögern der Abschiebung.
Beschluss vom 6.8.2002 - 4 B 110/02 - (12 S., M3036)
VGH Ba-Wü: Die Abschiebung eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers, der mit seinen Adoptiveltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich sein, wenn es sich um die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft handelt, die der Ausländer schon als Minderjähriger mit seinen späteren Adoptiveltern begründet hat. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 25.7.2002 - 13 S 673/02 - (10 S., M2925)
VGH Ba-Wü: § 61 Abs. 1 BZRG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot für Eintragungen im Erziehungsregister und ihnen zugrundeliegende Tatsachen; insbesondere können Ausländerbehörden Tatsachen verwerten, die ihnen nach § 76 Abs. 4 AuslG zulässigerweise mitgeteilt worden sind.
Beschluss vom 3.7.2002 - 11 S 494/02 - (10 S., M2923)
VGH Ba-Wü: Bei einer Ausweisung gem. § 46 Nr. 2 Alt. 2 AuslG wegen einer im Ausland begangenen Straftat kommt es nicht darauf an, ob diese Straftat abweichend von § 3 StGB in den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts fällt.
Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 469/01 - (7 S., M2922)
VGH Ba-Wü: Eine Ausweisungsgrund wird auch durch die vorbehaltslose Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis-EG aus Gründen des Vertrauensschutzes verbraucht; ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines ausländerrechtlich verbrauchten Strafurteils rechtfertigt nicht die Ausweisung.
Beschluss vom 25.2.2002 - 11 S 160/01 - (6 S., M2921)
VG Frankfurt a.M.: Kein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, wenn dringend benötigte und in Zielland nicht erreichbare Medikamente von einem in Deutschland lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen zur Verfügung gestellt werden können.
Urteil vom 27.11.2002 - 3 E 31080/97.A(1) - (7 S., M2899)
VG Frankfurt a.M.: Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Anspruches auf Familienzusammenführung ist auch dann bei dem Gericht zu beantragen, bei dem eine Verpflichtungsklage auf Aufenthaltserlaubnis zu erheben wäre, wenn eine Ausländerbehörde in einem anderen Gerichtsbezirk die Abschiebung betreibt; parallel dazu kann aber ein Abschiebungshindernis gegen diese Ausländerbehörde im einstweiligen Verfahren geltend gemacht werden; Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG für minderjährige Kinder wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem rechtmäßig in Deutschland lebenden Elternteil, wenn dem Elternteil das Leben der Beistandsgemeinschaft im Ausland unzumutbar ist, etwa wegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen im Inland.
Beschluss vom 14.11.2002 - 1 G 4276/02(2) - (7 S., M2901)
VG Oldenburg: Ausweisung: Die Verhältnismäßigkeit und der Schutz der Familie können bei einer Ist-Ausweisung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nur bei der Entscheidung über den Vollzug und die Befristung der Wirkung der Ausweisung berücksichtigt werden.
Urteil vom 11.12.2002 - 11 A 1784/01 - (8 S., M2927)
VG Gera: Anspruch auf Duldung aus Art. 6 GG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; eine durch Art. 6 GG geschützte Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind setzt voraus, dass die Eltern ihrem Sorgerrecht tatsächlich nachkommen; eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind ist nicht zwingend erforderlich, wenn genügend andere Anhaltspunkte für die tatsächliche Betreuungsleistung bestehen; dem Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts in Deutschland ist es unzumutbar, die Lebensgemeinschaft mit einem ausreisepflichtigen Familienangehörigen in dessen Heimatland zu führen.
Beschluss vom 6.11.2002 - 4 E 2230/02 GE - (7 S., M2896)
VG Sigmaringen: Nach einer rechtswidrigen Abschiebung ist aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruches der Zustand wiederherzustellen, der vor der Abschiebung bestand; das bedeutet, dass eine erneute Einreise nicht unerlaubt war und dass die Unterbrechung des Aufenthalts und die Sperrwirkung der Abschiebung gem. § 8 Abs. 2 AuslG nicht berücksichtigt werden dürfen.
Beschluss vom 5.11.2002 - 8 K 760/02 - (12 S., M3042)
VG Gera: Kommt es nach einer nicht nur als vorübergehend betrachteten Trennung zweier Eheleute aufgrund eines geänderten Willensentschluss zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, so wird dadurch die Zwei-Jahres-Frist gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG neu in Gang gesetzt, so dass die Zeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft vor und nach der Trennung nicht zusammengerechnet werden können.
Beschluss vom 14.10.2002 - 4 E 1095/02 GE - (12 S., M2895)
VG Schleswig: Ausländerbehörde hat auch dann über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu entscheiden, wenn zwar nicht die Voraussetzungen einer Altfallregelung, aber die von § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG vorliegen.
Beschluss vom 10.9.2002 - 15 B 44/02 - (7 S., M3022)
VG Berlin: Sieht das ausländische Recht (hier: Marokko) die Ehemündigkeit ab einem Alter von 15 Jahren vor, ist die Anwendbarkeit dieser Regelung nicht wegen eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre public gem. Art. 6 EGBGB ausgeschlossen; § 17 Abs. 1 AuslG bietet keine Handhabung für die Bewertung einer angestrebten ehelichen Lebensgemeinschaft anhand der deutschen Gepflogenheiten oder Wertvorstellungen.
Urteil vom 29.7.2002 - VG 35 A 127.01 - (7 S., M3034)
KG Berlin: Vorbeugender Rechtsschutz gegen Freiheitsbeschränkungen zum Zwecke der Abschiebung durch die Ausländerbehörde ist auf Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
Beschluss vom 30.8.2002 - 25 W 78/02 - (12 S., M2819)
OLG Brandenburg: Anordnung von Abschiebungshaft über den von der Ausländerbehörde beantragten Zeitraum hinaus ist unzulässig; eine im Ausland geschlossene Ehe ist ohne weitere Anerkennung in Deutschland durch Art. 6 GG geschützt; gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist das Abschiebungshaftverfahren so zu gestalten, dass der Betroffene nachträglich entstandene Umstände, die seiner Abschiebung entgegenstehen, gegenüber der Ausländerbehörde ggf. auch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltend machen kann.
Beschluss vom 28.8.2002 - 8 Wx 32/02 - (8 S., M2946)Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Erlass über die Durchführung der Abschiebungshaft.
Erlass vom 20.12.2002 (7 S., M3019)
IM NRW: Zur Duldung bei bevorstehender Heirat mit einem/einer Deutschen; zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumsverfahrens nach Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft.
Erlass vom 2.10.2002 - 14/43.443 - (4 S., M2912)
OVG Hamburg: Keine Ablehnung von Abschiebungshindernissen
bezüglich eines unbekannten Herkunftslandes
Urteil vom 27.8.2002 - 3 Bf 415/01.A - (14 S., M2740)
Amtlicher Leitsatz:
Ist der Herkunftsstaat des Ausländers unbekannt, darf das Bundesamt nicht feststellen, dass hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaats ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt.Aus den Entscheidungsgründen:
( ) 1. Die positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann grundsätzlich nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen und gerichtlich überprüft werden. Das ergibt sich für § 53 Abs. 6 AuslG schon daraus, dass die hierfür in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete gesetzliche Rechtsfolge, die dreimonatige Aussetzung der Abschiebung in den betreffenden Staat, eine eindeutige Angabe des Zielstaats erfordert. Hinsichtlich welcher Staaten danach über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu entscheiden ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dagegen begründet das Gesetz keine Pflicht des Bundesamts auf weltweite Prüfung von Abschiebungshindernissen. Eine derart weitgehende Pflicht kann insbesondere nicht aus dem nach § 50 Abs. 2 vorgeschriebenen allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in andere Staaten hergeleitet werden. Allerdings ist das Bundesamt berechtigt, von sich aus eine Feststellung zu § 53 AuslG auch bezüglich anderer, für die Abschiebung in Betracht kommender Zielstaaten gewissermaßen auf Vorrat zu treffen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 840; s. auch Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 348; GK-AsylVfG § 34 Rdnr. 48, 50).
2. Das Bundesamt hat in seinem Ablehnungsbescheid festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und dem Kläger die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat angedroht. Eine solche Feststellung ist im Regelfall trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung lediglich auf den in der Begründung der Entscheidung genannten Herkunftsstaat des Ausländers zu bezie- hen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 839). Das gilt auch hier. In dem Bescheid heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei Rückkehr in sein Heimatland die in § 53 AuslG genannten Gefahren drohen. Ein bestimmter Herkunftsstaat ergibt sich indes aus dem Bescheid nicht. Die Staatsangehörigkeit des Klägers wird mit unbekannt angegeben. Seiner Behauptung, er sei burkinischer Staatsangehöriger, hat das Bun- desamt keinen Glauben geschenkt. Es hat ausgeführt, der Kläger täusche über seine Staatsangehörigkeit und Herkunft (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Danach ist der Bescheid nicht dahin zu verstehen, dass das Bundesamt das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen in Bezug auf den Staat geprüft und verneint hat, von dem der Kläger behauptet, er sei sein Heimatstaat, nämlich im Hinblick auf Burkina Faso. ( ) Vielmehr ist der Bescheid dahin zu verstehen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaates nicht vorliegt, welches auch immer dieser Herkunftsstaat sei.
Allerdings gibt es eine Besonderheit. In dem Ablehnungsbescheid heißt es nämlich weiter, auf Grund seines Dialektes könne es gut sein, dass der Kläger aus Nigeria stamme. Auch bei einer Rückkehr nach Nigeria seien keinerlei Abschiebungshindernisse ersichtlich. Dieser Zusatz soll, wie das Wort auch am Anfang verdeutlicht, die zuvor getroffene Feststellung nicht in Frage stellen oder etwa auf Nigeria beschränken. Vielmehr wird aus der offenen Zahl möglicher Herkunftsländer ein Staat, für den ei- ne gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, exemplarisch herausgestellt und hervorgehoben, dass für ihn ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegt. ( )
3. Es begegnet nach dem oben Gesagten keinen Bedenken, dass die Beklagte das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG exemplifizierend oder zusätzlich auf Vorrat für den möglichen Herkunftsstaat Nigeria verneint hat. ( )
4. ( ) b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass hinsichtlich des Herkunftsstaates des Klägers, welcher Staat dies auch immer sei, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht bestehe, aufgehoben. Zwar ist das Bundesamt befugt, das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich aller als Herkunftsstaat in Betracht kommenden Länder (z. B. hinsichtlich aller englischsprachigen Staaten Schwarzafrikas) zu prüfen, stets muss sich die Feststellung jedoch auf konkrete Staaten beziehen. ( ) Dass eine globale oder pauschale Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gebilligt werden kann, zeigt hier bereits der vom Kläger in der Darstellung seines angeblichen Schicksals mehrfach genannte Staat Sierra Leone, für den das Bundesamt im Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf die unübersichtliche Lage von einer negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG abgesehen hat ( ). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und seine Herkunft verschleiert hat. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass der konkrete Zielstaat auch demjenigen Ausländer vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt werden muss, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann, der keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 347). ( )
Einsender: OVG Hamburg
OVG Nieders.: Zur Sicherung des Lebensunterhalts
gem. § 35 AuslG
Urteil vom 18.6.2002 - 11 LC 183/02 - (17 S., M2708)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus. Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder sonstige eigene, auf einer Beitragsleistung beruhende Mittel sind daher nicht geeignet, eine Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu gewährleisten.
2. Der Sozialhilfebezug oder die Sozialhilfebedürftigkeit von Familien- und Haushaltsangehörigen eines Ausländers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und für die der Ausländer unterhaltspflichtig ist, steht der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG entgegen.Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AuslG verneint.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier nicht insgesamt vor. Der Kläger ist zwar seit 1990 und damit seit mehr als acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist aber sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen nicht gesichert (a). Darüber hinaus liegt nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG ein Ausweisungsgrund vor (b).
a) Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus eigenem Vermögen gesichert. Die erste Alternative setzt voraus, dass der Ausländer tatsächlich erwerbstätig und sein Lebensunterhalt hierdurch gesichert ist. Eigene Erwerbstätigkeit setzt regelmäßig das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: September 2001, § 35 Rdnr. 3 m.w.N.). Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und sonstige Entgeltersatzleistungen wie das Unterhaltsgeld rechnet das Ausländergesetz nicht zu der notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene Erwerbstätigkeit oder aus eigenem Vermögen. Dies ergibt sich zum einen hinsichtlich der ersten Alternative der eigenen Erwerbstätigkeit bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, zum anderen wird dies aber auch hinsichtlich dieser und der zweiten Alternative des eigenen Vermögens durch einen Vergleich mit anderen Vorschriften des Ausländergesetzes bestätigt. Das Ausländergesetz differenziert in Abweichung vom zivilrechtlichen Vermögensbegriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und verwendet diese differenzierte Begrifflichkeit, wie ein Blick etwa auf §§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 a Abs. 1 Satz 2 AuslG zeigt, auch im Weiteren. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass jeder der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten Arten der Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des Ausländergesetzes eine eigenständige Bedeutung zukommt und deshalb in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht erwähnte Unterhaltsleistungen zu einer Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift nicht genügen (OVG NRW, Beschl. v. 25.10.2001 - 18 A 469/01 - NVwZ-RR 2002, 309; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1. 1996 - 11 S 221/95 - AuAS 1996, 74). Ein näherer Blick insbesondere auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG einerseits und § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG andererseits bestätigt diese Annahme. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind ebenso wie in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Alternativen des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe gerade nicht genannt, während in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bei einem nicht erwerbstätigen Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe neben der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen Mitteln (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) ausdrücklich als ausreichend bezeichnet wird. Dieser Vergleich zeigt, dass der Gesetzgeber die Arten der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen einerseits und Entgeltersatzleistungen andererseits sehr wohl unterscheidet und hinsichtlich dieser verschiedenen Arten der Sicherung unterschiedliche Konsequenzen zieht. Es entspricht mithin der Systematik des Gesetzes, das die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Vorstufe der Aufenthaltsberechtigung (s. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) nur solchen Ausländern zugebilligt wird, deren Lebensunterhalt auf der Grundlage einer eigenständigen wirtschaftlichen Existenz auf Dauer gesichert ist. Diese strenge Vor- aussetzung kann nicht durch eine analoge Anwendung des für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG umgangen werden. Für eine solche Analogie fehlt die erfor- derliche Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände. Die Betroffenen in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG und des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG befinden sich in einer nicht vergleichbaren Ausgangssituation: Während der Betroffene im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis, einem gegenüber einer Aufent- haltserlaubnis schwächeren Aufenthaltstitel, erst eine Besserstellung durch erstmalige Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis erstrebt, ist der Betroffene im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bereits im Besitz (wenn auch befristeten) Aufenthaltserlaubnis und damit in einer gegenüber dem Besitz (nur) einer Aufenthaltsbefugnis besseren Position. Im übrigen kann nach § 24 Abs. 2 Satz 2 AuslG im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, dass sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit/eigenen Mitteln, wozu auch Entgeltersatzleistungen gehören, nicht gleichgesetzt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 27.10.1995 - 1 B 43. 95 -, InfAuslR 1996, 54). Deshalb geht der Hinweis des Verwaltungsgerichts, beim Arbeitslosengeld, bei der Arbeitslosenhilfe oder wie hier beim Unterhaltsgeld handele es sich um Entgeltersatzleistungen, die dem Grundsatz nach auf eigene Leistungen der Versichertengemeinschaft und damit auch auf solchen des zuvor viele Jahre erwerbstätig gewesenen Klägers beruhten, so dass diese Leistungen von der Sozialhilfe deutlich zu unterscheiden seien, fehl. Auch wenn diese Entgeltersatzleistungen Folgeansprüche des auf früherer Erwerbstätigkeit beruhenden Entgeltanspruches darstellen, können sie wie aufgezeigt nach dem eindeutigen Wortlaut und dem systematischen Aufbau des Gesetzes im aufenthaltsrechtlichen Sinn nicht mit dem Erfordernis der eigenen Erwerbstätigkeit oder dem des eigenen Vermögens gleichgesetzt werden. Wenn der Gesetzgeber eine solche Gleichsetzung gewollt hätte, wäre es für ihn ein leichtes gewesen, dies ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies ist aber gerade nicht geschehen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann der hinter der Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestehende Anspruch auf Einbürgerung ist, anders als der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung, nicht darauf gerichtet, dem Ausländer durch Aufenthaltsverfestigung die weitere Integration zu erleichtern, sondern zieht die Konsequenz daraus, dass eine solche Integration als Folge eines langjäh- rigen andauernden rechtmäßigen Aufenthaltes regelmäßig bereits stattgefunden hat und erfolgreich abgeschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54, 55 zum vergleichbaren § 86 Abs. 1 AuslG a. F.). Etwas anderes kann auch nicht aus dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I 1618) abgeleitet werden. Durch dieses Gesetz ist lediglich das Einbürgerungsrecht z. T. reformiert worden (vgl. hierzu allgemein Renner, Nachtrag Staatsangehörigkeitsrecht zur 7. Auflage des Kommentars Ausländerrecht, 2000, Vorbem. § 85 Rdnr. 1 ff.), ohne dass zugleich die Regelungen hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und insbesondere § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG ge- ändert worden sind.
b) Des Weiteren liegt wegen des Sozialhilfebezuges von Familienangehörigen des Klägers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen gegenüber der Kläger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG vor. Der Senat verweist auf seine (dieselben Verfahrensbeteiligten betreffenden) Ausführungen im Urteil vom 22. August 1996 - 11 L 7407/95 - und hält an ihnen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage fest. Seinerzeit hatte der Senat angeführt, die Beklagte habe zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG wegen Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienmitglieder verneint. Der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Widerspruch zwischen § 35 Abs. 1 AuslG einerseits und § 46 Nr. 6 AuslG andererseits bestehe nicht. Bei der Ausweisung handele es sich um einen Eingriff in den grund- rechtlich geschützten Rechts- und Freiheitsraum des Ausländers, so dass die Ausweisungsgründe relativ eng gefasst seien. Demgegenüber gehe es bei den Vorschriften über die Erteilung, Verlängerung oder Versagung der Aufenthaltsgenehmigung um die Frage, ob der Rechts- und Freiheitsraum des Ausländers erweitert werden solle. Hier habe der Gesetzgeber weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten, so dass er berechtigt sei, die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufenthaltsrechten um so enger zu fassen, je endgültiger der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet festgeschrieben werden solle. Da § 35 AuslG einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen ermögliche, werde von dem Antragsteller nicht nur die Sicherung seines eigenen Lebensunterhaltes aus eigener Er- werbstätigkeit/eigenem Vermögen erwartet, sondern auch, dass etwaige Familienmitglieder des Ausländers nicht der Sozialhilfe anheim fielen. Ein Daueraufenthalt eines Ausländers sei nämlich, auch wenn er seinen Unterhalt selbst bestreiten könne, nur dann im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, wenn auch seine Familienangehörigen, die in der Regel aus seiner Rechtsposition ebenfalls langfristige Aufenthaltsrechte ableiteten, aller Voraussicht nach zumindest unabhängig von öffentlichen Sozialhilfemitteln leben könnten.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist hieran uneingeschränkt festzuhalten. Für die gegenteilige Interpretation des Verwaltungsgerichtes, der in Bezug genommene Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG sei einschränkend dahingehend anzuwenden, dass lediglich der Sozialhilfebezug der antragsberechtigten Person selbst hier des Klägers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließe, findet sich Ausländergesetz kein hinreichende Stütze. Selbst wenn der Wortlaut des § 46 Nr. 6 AuslG für den Fall einer hier aber gerade nicht verfügten Ausweisung wegen seines Zwecks der teleologischen
Reduktion dahin bedarf, dass der Sozialhilfebezug nur der (deutschen oder bleibeberechtigten ausländischen) Familienangehörigen eines Ausländers dessen Ausweisung nach § 46 Nr. 6 AuslG nicht rechtfertigt, wenn der Auszuweisende selbst derartige Mittel nicht bezieht (vgl. in diesem Sinn VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.1993 - 24 L 2782/93 -, InfAuslR 193, 344 ), ist eine solche Auslegung des § 46 Nr. 6 AuslG im hier vorliegenden Fall der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht gerechtfertigt. Bei der Ausweisung wegen Inanspruchnahme von Mitteln der Sozialhilfe geht es um Gefahrenabwehr in Gestalt der Gefahr weiterer Belastung öffentlicher Haushalte, so dass eine Ausweisung auf die Nummer 6 des § 46 AuslG nur gestützt werden kann, wenn dadurch der abzuwehrenden Gefahr begegnet werden kann. Bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geht es hingegen um eine Erweiterung der Rechtsposition des Ausländers.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis. Zwar ist es richtig, dass Ausländer nach dem System des AuslG 1990 nach bestimmten Wartezeiten und gewissen Integrationsbedingungen Statusverbesserungen erlangen können. Es ist aber nicht gleich- heitswidrig und stellt daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn wie hier auch Ausländer mit einer größeren Anzahl von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen die im Gesetz normierten Voraussetzungen erfüllen müssen. Der Gesetzgeber hat gerade im Bereich der Leistungsgewährung, zu der auch die Regelungen über die Statusverbesserungen von Ausländern gehören, einen großen Gestaltungsspielraum. Auch wenn es für Ausländer mir vielen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses des fehlenden Sozialhilfebezuges ungleich schwieriger ist, in den Genuss von Statusverbesserungen zu kommen, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Ausländer mit vielen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im aufenthalts- rechtlichen Sinn wie Ausländer zu behandeln, die nur eine kleine Anzahl solcher Angehöriger haben und die deshalb grundsätzlich leichter in den Genuss von Statusverbesserungen kommen können. Es gibt zudem für Ausländer allgemein und insbesondere für Ausländer mit einer Vielzahl von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen keinen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung höherer Qualität.
Auch die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang konstatierte Systemwidrigkeit besteht nicht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. August 1996 - 11 L 7407/95 - ausgeführt, der Umstand, dass im Jahre 1990 bei Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der niedersächsischen Bleiberechtsregelung die damals gegebene Sozialhilfebedürftigkeit der gesamten Familie nicht zu deren Lasten gewertet worden sei, hindere nicht, sie nunmehr zu berücksichtigen, da der Kläger mit der von ihm gewünschten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine weitergehende Rechtsstellung erstrebe. Hieran hält der Senat fest. Es entspricht im Gegenteil gerade der Systematik des AuslG 1990, im Fall einer beanspruchten Statusverbesserung die Erfüllung der gesetzlich fixierten Voraussetzungen zu verlangen. (...)
Einsender: OVG Niedersachsen
OVG Berlin: Zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Minderjährigkeit bei einer Aufenthaltsbefugnis gemäß §
31 AuslG
Beschluss vom 6.6.2002 - OVG 8 S 59.02 - (6 S., M2677)
( ) Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiges Recht (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus § 55 Abs. 2 AuslG. Die Abschiebung des Antragstellers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Gründen des Familienschutzes rechtlich unmöglich.
Solcher Schutz folgt nicht aus §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 AuslG. Danach hat die Ausländerbehörde nach Ermessen (darf) darüber zu befinden, ob sie dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG erteilt. Das Ermessen ist vorliegend aber nicht eröffnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm muss der Ausländer die Aufenthaltsbefugnis inne haben, während das Kind noch minderjährig ist, soll das Erteilungsermessen eröffnet sein. Es genügt nicht, dass der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Ausländer nach Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes eine Aufenthaltsbefugnis erhält, sei es auch, dass er die zu ihrem Erwerb erforderlichen Schritte noch während dessen Minderjährigkeit eingeleitet hat. Diese dem Wortlaut folgende Interpretation trägt auch dem Zweck der Norm, nämlich dem Schutz der aus Eltern und minderjährigen Kindern bestehenden Kleinfamilie, und damit auch Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung. Gegenteiliges lässt sich dem Urteil des VGH BW, von 29. Juni 2000 (- 13 S 2740.99 - VBlBW 01, 30; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 31 AuslG Rn. 6 und Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 31 AuslG Rn. 6 ff.) nicht entnehmen. Ob dann etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG missbräuchlich verzögert wird, mag dahinstehen, denn dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Allein die lange Verfahrensdauer genügt dafür nicht. ( )
Einsender: OVG Berlin
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Altfallregelung 1999: Kinder aus Asylbewerberfamilien, die während des Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig geworden sind und sich beruflich integriert haben, fallen auch dann unter die Altfallregelung, wenn zum Stichtag 19.11.1999 zwar ihr eigener Lebensunterhalt gesichert war, nicht jedoch der Lebensunterhalt der restlichen Familie.
Urteil vom 17.9.2002 - 9 UE 1233/01 - (9 S., M2710)
BayObLG: Rechtsmittel der Ausländerbehörde gegen Ablehnung der Anordnung von Abschiebungshaft nach Erledigung der Hauptsache (hier: Ausreise des Betroffenen) ist unzulässig.
Beschluss 16.7.2002 - 4Z BR 50/02 - (3 S., M2722)
OVG Nieders.: Ausweisung: Die Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG schließt den Widerrufs einer Ausweisung nur wegen solcher Umstände aus, die für den Fortbestand des Ausweisungszweckes erheblich sind, nicht jedoch wegen solcher Umstände, die in diesem Rahmen nur unzureichend berücksichtigt werden können (hier: Doppelbestrafung durch Verurteilung im Heimatland); eine Ausnahme von der Regelausweisung gem. §§ 48 Abs. 1 S. 2, 47 Abs. 3 S. 1 AuslG liegt vor, wenn eine weitere Bestrafung im Heimatland droht und die Auslieferung daher unzulässig wäre.
Beschluss vom 4.6.2002 - 11 ME 159/02 - (10 S., M2707)
VGH Hessen: 1. Der Aufenthalt eines mit Zustimmung der Ausländerbehörde eingereisten Ausländers gilt gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG auch dann während des Verfahrens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn der Genehmigungsantrag nach Ablauf der Geltungsdauer einer zuvor verlängerten Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist.
2. Es ist mit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im aufenthaltsrechtlichen Sinne nicht unvereinbar, wenn ein Ehegatte sich um ein vorehelich geborenes nicht gemeinsames Kind kümmert und gleichzeitig ehewidrige Beziehungen zu dessen Mutter unterhält; eine eheliche Lebensgemeinschaft ist aber unter diesen Umständen dann nicht mehr gegeben, wenn der Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt und nur noch gelegentlich in die eheliche Wohnung und zu dem Ehepartner zurückkehrt.(...) (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 14.1.2002 - 12 TG 724/01 - (15 S., M2697)
VG Cottbus: Anspruch auf Vorführung aus der Abschiebungshaft bei Heimatbotschaft zur Eheschließung; Verweis auf Eheschließung im Ausland bei gegebener tatsächlicher Möglichkeit der Heirat in Deutschland ist regelmäßig unverhältnismäßig, wenn einer der Beteiligten einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt.
Beschluss vom 29.10.2002 - 3 L 621/02 - (6 S., M2774, schlechte Vorlage)
VG Frankfurt a.M.: Ehe nach islamischen Ritus nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt; polygame Ehe nicht durch Art. 8 EMRK geschützt.
Beschluss vom 7.10.2002 - 1 G 2703/02 (1) - (5 S., M2726)
VG Düsseldorf: Die Ausländerbehörde ist nicht ermächtigt festzustellen, dass die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 1 AuslG eingetreten seien; § 72 Abs. 2 AuslG gilt nur bei solchen Verwaltungsakten, für die eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht; aus einer Verletzung einwohnermelderechtlicher Pflichten kann nicht zwingend auf ein Verlassen des Bundesgebiets geschlossen werden; zur Durchsetzung eines Anspruches auf Löschung einer Eintragung im SIS im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Beschluss vom 7.8.2002 - 24 L 2837/02 - (13 S., M2739)
VG Chemnitz: Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr; Glaubhaftmachung einer Suizidgefahr entweder durch Anhaltspunkte für autoaggressives Verhalten oder durch Vorlage einer ärztlichen Einschätzung und durch substantiierten Vortrag der Umstände; zu den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten über eine posttraumatische Belastungsstörung.
Beschluss vom 26.2.2002 - 4 K 151/02 - (12 S., M2678)
OLG Celle: Art. 4 FEVG regelt die örtliche Zuständigkeit der Abschiebungshaftsache abschließend; eine einmal begründete Zuständigkeit bleibt auch bei Verlegung in eine andere Haftanstalt bestehen; § 103 Abs. 2 S. 2 AuslG betrifft nur die Entscheidung über die Fortdauer der Haft.
Beschluss vom 15.7.2002 - 17 W 44/02 - (3 S., M2741)Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Verlängerung von Duldungen bis mindestens zum 30. Juni 2003, um bestehende legale Arbeitsverhältnisse auch nach In-Kraft-Treten des Zuwande- rungsgesetzes zu sichern, wenn das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten ist, der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe gesichert ist und keine Ausweisungsgründe vorliegen.
Erlass vom 6.11.2002 - 19 300-7/316;04 - (3 S., M2812)
IM Rheinland-Pfalz: Handgeld bei Ausreise mittelloser Personen in Höhe von 70 Euro bei kontrollierter Ausreise und 50 Euro bei Abschiebung.
Erlass vom 12.9.2002 - 78 754/312 - (4 S., M2777, schlechte Vorlage)
IM NRW: Hinweise zur ausländerrechtlichen Umsetzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes.
Erlass vom 30.1.2002 - 14/43.151 - (7 S., M2814)
IM Schleswig-Holstein: Richtlinien für den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein, gültig ab 1.1.2003 (6 S., M2795)
VG Lüneburg: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis
bei Verweigerung der Heimreisepapiere
Urteil vom 22.4.2002 - 1 A 1/98 - (11 S., M2596)
( ) Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG. ( )
2. Da der Kläger bisher nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG also nicht zum Zuge kommt, kann der Kläger ( ) eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG beanspruchen. Diese Vorschrift stellt ebenso wie die anderen Absätze eine allgemeine Härteklausel neben § 70 AsylVfG dar (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 30 AuslG Rdn. 2), die u. a. dann eingreift, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen und die Abschiebung (aus rechtlichen oder auch nur tatsächlichen Gründen) für einige Zeit nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Dabei ist der gesetzlich bestehende Ermessensspielraum zum Zwecke der Reduzierung von Dauerduldungen möglichst auszuschöpfen, insbesondere in den Fällen, in denen sich eine Rückkehrmöglichkeit weiterhin nicht abzeichnet (so ausdrücklich der Erlass des Nds.MI v. 21.1.2002 - 45.2-12230/ 1-1, § 30).
2.1 Der Kläger ist ohne Frage unanfechtbar ausreisepflichtig: Hierfür reicht es aus, dass er kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig i.S.v. § 42 AuslG ist (VG Stuttgart, InfAuslR 1996, 423). ( )
2.2 Für einen Anspruch aus § 30 Abs. 3 AuslG kommt es auf die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG an, nämlich u. a. auf die Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Insoweit enthält § 30 Abs. 3 AuslG eine Rechtsgrundverweisung (Nds. OVG v. 19.4.1996 - 4 M 625/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 87 m.w.N.; Nds. OVG v. 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, NVwZ-Beilage 1997, 28 = AuAS 1997, 154155; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Bd. 1, Loseblattsammlung/Std. Juli 2001, § 30 Rdn. 107), deren Voraussetzungen hier gegeben sind, zumal es bei § 55 Abs. 2 AuslG gar nicht darauf ankommt, ob der Ausländer auch ( ) freiwillig ausreisen könnte (BVerwG, NVwZ 1998, 297). Im Übrigen ist es nach dem gen. Erlass des Nds. MI v. 21. Januar 2002 so, dass dann, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, diese Gründe regelmäßig auch einer freiwilligen Ausreise entgegen(stehen). Dies ist auch der Fall, wenn die Rückkehr unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation unzumutbar ist Pkt. 3 letzter Absatz d. Erl.
Hierbei ist der Ermessenspielraum grundsätzlich zugunsten der ausländischen Staatsangehörigen auszuschöpfen, um langjährige Duldungszeiten möglichst zu vermeiden (Pkt. 3 vorletzter Abs. d. Erl.). Das ist der Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG. Demgemäß ist im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid ( ), demzufolge die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zwingend ausgeschlossen sei, solange (noch) eine freiwillige Ausreise möglich sei, vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetzeszweck und dem gen. Erlass davon auszugehen, dass schon bei Vorliegen entsprechender Gründe (s. o.) oder aber bei Unzumutbarkeit einer Rückkehr eine Rückkehrmöglichkeit für den betreffenden Ausländer nicht mehr angenommen werden kann. Seine Rückkehr ist damit im vorausgesetzten Sinne unmöglich. Nachdem der Kläger hier bisher keine Ausweispapiere von der vietnamesischen Botschaft hat erhalten können, obwohl Anträge auf Rückübernahme seitens des Beklagten unter Vorlage des Reisepasses des Klägers gestellt worden sind ( ), liegt es so, dass aus tatsächlichen Gründen dem Verweigern seitens der vietnamesischen Behörden bzw. dem Fehlen von Einreisepapieren sowohl eine Ausreise wie auch eine Abschiebung derzeit unmöglich sind. Damit liegen die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vor. Denn diese kommt gem. 30 Abs. 3 AuslG vorrangig dann in Betracht, wenn die Abschiebung ... aus rechtlichen Grün- den auf einen längeren Zeitraum gesehen unmöglich erscheint. Denn mit Hilfe einer Duldung kann die Abschiebung nur zeitweise ausgesetzt werden ...; auch kommt ihr nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu (OVG Bautzen, InfAusIR 2000, 76/77).
2.2.1 Es fehlt hier an der Aufnahmebereitschaft des vietnamesischen Staates, so dass eine Ausreise des Klägers insgesamt nicht möglich ist. Nach Auffassung des BMI v. 30.9.1997 (Az. A 2b - 125 610 VIE / 1) fallen auch vietnamesische Staatsangehörige, die freiwillig nach Vietnam zurückkehren wollen, in den Anwendungsbereich des mit Vietnam geschlossenen Rückübernahmeabkommens, sofern sie nicht im Besitz von gültigen Heimreisedokumenten (einschließlich Heimreisevisum) sind. In Art. 1 dieses Abkommens ist ein Übernahmeermessen festgelegt, dem sich ein mehrstufiges Verfahren nebst Überprüfung der einschlägigen Unterlagen anschließt (Art. 2 ff. des Protokolls). ( )
Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge stellt jedoch der vietnamesische Staat auch außerhalb des gen. Abkommens die erforderlichen Reisedokumente, (u. a. Heimreisevisum) nicht aus, u. zw. vor allem dann nicht, wenn klar wird, dass der Antragsteller früher als Vertragsarbeitnehmer ( ) tätig war. In diesen Fällen verneint die jeweilig vietnamesische Botschaft ihre Zuständigkeit. ( ) Die Möglichkeit, über Bestechungsgelder Zutritt zur vietnames. Botschaft und letztlich auch zu Heimreisepapieren zu erlangen, hat hier außer Betracht zu bleiben. ( )
Unter diesen Umständen gehört es nicht mehr zu den Obliegenheiten des Klägers, eine Einreise nach Vietnam tatsächlich zu versuchen. Denn solche Versuche sind dann nicht mehr zumutbar, wenn sie von vorneherein aussichtslos sind (BVerwG, Urt. v. 15.2.2001 - BVerwG 1 C 23.00 -). So liegt es jedoch angesichts der Gesamtumstände hier, wie die im Januar 1996 fruchtlos gestellten Anträge auf Rückübernahme des Klägers, die dem Landeskriminalamt Niedersachsen im Mai 1997 übermittelte Rückführungsliste/R-Liste sowie die sog. N-Liste vom Jan. 2002 aufzeigen, welche in einer Reihe von Fällen die Unmöglichkeit einer Rückführung nach Vietnam nachhaltig belegt hat (vgl. dazu Urteile der Kammer v. 20.2.02 - 1 A 141/98, 1 A 144/98, 1 A 137/97, 1 A 377/99).
2.2.2 Diese tatsächlichen wie rechtlichen Hindernisse für eine freiwillige Ausreise, bzw. Abschiebung hat der Kläger nicht etwa zu vertreten: Es ist gerichtsbekannt, dass vom vietnamesischen Staat Heimreisepapiere an Renegaten nicht ausgegeben werden, dieser Staat die Rückreise solcher Personen nicht wünscht bzw. behindert, was angesichts der bekannt gewordenen N-Liste plausibel ist. Art und Umfang einer freiwilligen Mithilfe des Klägers haben dabei kein Gewicht, da die Grenzschutzdirektion Koblenz die Angaben in allen Rückübernahmeanträgen selbständig noch in die Form des Selbstangabe-Vordrucks umsetzt (so Antwort des Staatssekretärs Schapper auf Frage 13 der Kl. Anfrage gem. Presseinformation des Nds. MI v. 5.8.1997), um eine Bearbeitung durch die vietnamesischen Seite sicher zu stellen. ( ) Alle diese Hindernisse hat der Kläger nicht zu vertreten, da sie objektiver Art sind.
Die konkrete Möglichkeit der Rückführung/Abschiebung des Klägers ist damit z. Z. nicht gegeben wenngleich es immer noch nicht ausgeschlossen zu sein scheint, dass der Zielstaat Vietnam sich (ohne rechtliche Verpflichtung) zu einer Aufnahme entschließt, was dann ausreichte (Renner, Ausländerrecht, Komm. 7. Aufl. 2000, § 55 Rdn. 8). Derzeit jedenfalls gibt es dafür keinerlei Anzeichen, so dass eine entsprechende Prognose (vgl. Renner, aaO.) negativ ausgeht und damit zu Gunsten des Klägers ausschlägt.
2.3 Selbst dann, wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, für den Kläger, dessen Abschiebung nicht möglich ist, sei eine freiwillige Ausreise noch irgendwie denkbar und auch tatsächlich möglich, so wäre sie ihm als solche jedenfalls nicht zuzumuten. Denn § 30 Abs. 3 AuslG fungiert auch als Auffangvorschrift in Fällen, in denen etwa mit Blick auf Art 3, 6 od. Art. 8 EMRK dem Ausländer die Ausreise rechtlich nicht möglich (vgl. Nds. OVG in InfAusIR 2001, S. 333) bzw. sie für ihn aus entsprechenden Gründen nicht zumutbar ist (Renner, aaO. § 30 Rdn. 9; BVerwG, EZAR 021 Nr. 6; Erlass des Nds. MI v. 21.1.2002 / Pkt. 3 letzter Absatz). Solche Unzumutbarkeit liegt hier vor.
Im Falle des Zielstaates Vietnam ist für den Kläger mit erniedrigenden Strafen oder Behandlungen iSv Art. 3 EMRK zu rechnen, da das diktatorische Regime in Vietnam Ausländer, die lange in Europa gelebt haben, möglicherweise was von Zufällen abhängt nicht iSv Art. 3 EMRK fair behandeln wird, sondern sie in aller Regel zunächst in Erstaufnahmelager verbringt, aus denen die Rückkehrer erst nach einigen Tagen, häufig gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes, wieder frei kommen (so Gutachten von amnesty intern. v. 4.6.1998, S. 2). Eine dann folgende dauerhafte Internierung bzw. sogar Verhaftung ist möglich (ai, aaO., S. 3). Auch die Heranziehung zu unbezahlter Arbeit und anderen (sklavenähnlichen) Diensten ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht auszuschließen. Somit liegen ausreichende Gründe in dem Sinne vor, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer vor Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen zu werden (EGMR, Kammer - 3. Sektion, Urt. v. 6.3.2001, InfAusIR 2001, S. 417).
2.4 Bei dieser Lage der Dinge und mit Rücksicht auf die hartnäckige (langjährige) Weigerung des vietnamesischen Staates, einige seiner Staatsangehörigen zurückzunehmen ( ) ist im Rahmen der Beweiswürdigung (§§ 86, 108 VwGO) nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass für den Kläger derzeit keine Möglichkeit besteht, nach Vietnam zurückzukehren vorallem auch nicht, wie der Beklagte meint, durch freiwilliges Handeln. Es ist hinreichend dargelegt und belegt, dass das offenbar nicht möglich ist. Weitere Nachweise über die Feststellungen oben hinaus sind dem Kläger nicht mehr abzuverlangen. Unter diesen Umständen hat nun der Beklagte seinerseits zu beweisen, dass trotz der verweigernden Haltung des vietnamesischen Staates, wie sie u. a. auch in der N-Liste deutlich zum Ausdruck gekommen ist eine freiwillige Ausreise für den Kläger doch noch überhaupt tatsächlich möglich und ihm aber auch zumutbar ist (Beweislastumkehr). Hierbei ist die durchaus ernstliche und nicht etwa nur vage Möglichkeit einer solchen Rückreise und ihrer Zumutbarkeit vom Beklagten nachzuweisen (BVerfG NJW 1992, 226). ( )
Da der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger keine Regelversagungsgründe entgegenstehen, der Kläger bereits seit vielen Jahren immer wieder Duldungen erhalten hat und dieser Zustand aller Voraussicht noch fortbestehen wird, was u. a. dem Sinn des gen. Erlasses des Nds. MI v. 21.2.2002 Reduktion von Dauerduldungen eindeutig widerspricht, ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände eine sog. Ermessensreduzierung auf Null festzustellen mit der Folge, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hat. ( )
Einsender: VG Lüneburg
Rechtsprechung:
BVerfG: Kein Wegfall des Rechtschutzsinteresses eines Rechtsmittels gegen Abschiebungshaft nach Ende der Haft (hier: Abschiebung des Betroffenen) (im Anschluss an Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - BVerfGE 104, 220, 11 S., M1630)
Beschluss vom 24.7.2002 - 2 BvR 2266/00 - (6 S., M2627)
BVerwG: 1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten. (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.7.2002 - BVerwG 1 C 8.02 - Mehmet (21 S., M2661)
OVG NRW: Anspruch auf Duldung des Vaters bis zur Geburt des Kindes bei Risikoschwangerschaft.
Beschluss vom 26.6.2002 - 18 B 1267/02 - (4 S., M2646)
BayVGH: Zum Aufenthaltsrecht eines marokkanischen Arbeitnehmers aus Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeerabkommens zwischen EU und Marokko: Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Besitz einer Arbeitsberechtigung unabhängig vom ursprünglichen Zweck der Einreise bzw. des Aufenthalts (hier: Asylbewerber); kein automatisches Erlöschen der Arbeitserlaubnis bei Ablauf der Geltung der Aufenthaltserlaubnis.
Beschluss vom 23.5.2002 - 10 B 02.178 - (14 S., M2633)
VGH Hessen: 1. Eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken kann nicht mehr verlängert werden, wenn der Ausländer schon mehrmals die Fachrichtung gewechselt und das Studium der Publizistik nach insgesamt mehr als 20 Semestern nicht abgeschlossen hat.
2. Die Aufenthaltsrechte aus Art. 7 ARB 1/80 dienen nicht dazu, dem Kind türkischer Arbeitnehmer die Aufnahme, Fortsetzung oder Beendigung eines Studiums zu ermöglichen. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 12.4.2002 - 12 TG 808/02 - (13 S., M2631)
VG Frankfurt a.M.: Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 a AuslG müssen im Zeitpunkt des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung vorliegen; eine erloschene Aufenthaltsgenehmigung lebt nicht durch den nachträglichen Eintritt der Voraussetzungen wieder auf.
Beschluss vom 11.9.2002 - 1 G 2925/02 (2) - (3 S., M2617)
VG Koblenz: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG für Kinder und allein sorgeberechtigten Vater wegen enger familiärer Beziehung zur nicht sorgeberechtigten Mutter, die einen Aufenthaltserlaubnis besitzt; Schutz der engen familiären Beistandsgemeinschaft gem. Art. 6 GG überwiegt öffentliches Interesse an Ausreise wegen Bezug von Leistungen gem. AsylbLG; Ermessensreduzierung auf Null zum Schutz der familiären Beistandsgemeinschaft.
Urteil vom 9.9.2002 - 3 K 1123/02.KO - (14 S., M2639)
VG Braunschweig: § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG ist ausreichende Ermächtigung für Unterbringung in Ausreisezentrum durch Duldungsauflage; Unterbringung kann nur erfolgen, wenn die besonderen Möglichkeiten der Ausreiseeinrichtung im konkreten Fall Erfolg versprechen; keine gesetzliche Ermächtigung dafür, einen Ausländer unter Druck zu setzten, damit er eine möglicherweise verschleierte Identität preisgibt; keine gesetzliche Grundlage für zeitlich unbegrenzte Unterbringung.
Urteil vom 29.8.2002 - Az. unbekannt - (12 S., M2628, schlecht lesbare Vorlage)
VG Berlin: Allein möglicherweise bestehende Widersprüche zwischen ärztlichen Attesten und Stellungnahmen rechtfertigt nicht die Annahme, dass keine posttraumatische Belastungsstörung vorläge (hier: Bosnien-Her- zegowina); vorläufige Duldung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren.
Beschluss vom 15.8.2002 - VG 25 F 47.02 - (5 S., M2648)
VG Berlin: Abschiebungsschutz gem. § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG für Ehefrau und volljährigen Sohn eines Mannes aus Bosnien-Herzegowina, der an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet, da der Betroffene auf deren Unterstützung angewiesen ist.
Beschluss vom 2.8.2002 - VG 34 F 12.02 - (7 S., M2657)
VG Neustadt a.d.W.: Art. 13 GG schützt nicht vor Eindringen in die Wohnung, um einen Ausländer abzuschieben, da durch die Abschiebung die Beziehung des Ausländers zur Wohnung gelöst wird; daher ist kein richterlicher Beschluss nötig.
Beschluss vom 28.6.2002 - 7 N 1804/02.NW - (7 S., M2629)
LG Koblenz: Keine Abschiebungshaft möglich, solange wirksame Duldung besteht, da Abschiebung erst nach Widerruf der Duldung möglich ist; Kostenerstattung nach Erledigung.
Beschluss vom 5.9.2002 - 2 T 451/02 - (6 S., M2644)Sonstige Materialien:
IM NRW: Beurteilung der Vater-Kind-Beziehung eines ausländischen Vaters zu seinem deutschen (§ 23 AuslG) oder ausländischen Kind mit Aufenthaltserlaubnis (§ 22 AuslG): Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit, insbesondere geistige und emotionale Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes; verstärkte Zusammenarbeit mit Jugendämtern erforderlich (Reaktion auf BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37).
Erlass vom 1.7.2002 - 43.337 - (3 S., M2626)
Rechtsprechung:
EuGH: Zum Aufenthaltsrecht von Kindern eines EU-Bürgers zur Schulausbildung auch nach Verlust des Aufenthaltsrechts der Eltern; zum Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigte Elternteils eines solchen Kindes; zum Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers nach Verlust der Freizügigkeit als Wanderarbeiter.
Urteil vom 17.9.2002 - C-413/99 Baumbast und R - (23 S., M2569)
VGH Hessen: § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG kann nicht auf Fälle der Regel-Ausweisung übertragen werden; die Ausländerbehörde muss unverzüglich nach Bekanntwerden eines Ausweisungsgrundes entscheiden, ob weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben, eine Ausweisungsverfahren einleiten oder von der Ausweisung absehen will; sieht die Ausländerbehörde von der Ausweisung ab, muss sie den Betroffenen informieren und verwarnen; ein Ausweisungsgrund ist verbraucht, wenn die Ausländerbehörde ohne Verwarnung des Betroffenen über lange Zeit (hier: ein Jahr und acht Monate) nichts unternimmt; wird eine Ausweisung auf einen verbrauchten Ausweisungsgrund gestützt, kann eine nach der letzten Behördenentscheidung begangene Straftat nicht bei der Beurteilung der Ausweisung berücksichtigt werden.
Urteil vom 4.3.2002 - 12 UE 203/02 - (16 S., M2546)
VGH Hessen: § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK schützt nicht vor allgemeinen Gefahren wie Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten, sondern nur vor einer staatlichen oder staatlich zu verantwortenden Folter, Misshandlung oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung (st. Rspr. des Senats).
Urteil vom 16.1.2002 - 9 UE 3468.98.A - (30 S., M2545)
OVG Rh-Pf: § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG n.F. ist auch anwendbar, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor In-Kraft-Treten der Neuregelung am 1.6.2000 aufgehoben war, doch vorher zwei Jahre bestanden hat.
Urteil vom 21.6.2002 - 10 A 10408/02.OVG - (17 S., M2584)
OVG Hamburg: 1. Die Neuregelung des eigenständigen Aufenthaltsrechts in § 19 Abs. 1 AuslG gilt auch für Fälle, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Juni 2000 aufgehoben worden ist.
2. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis nicht unmittelbar zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG. Die Jahresfrist des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist deswegen nicht schon von dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft an zu berechnen. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 19.3.2002 - 3 Bs 46/02 - (10 S., M2589)
VG Berlin: Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK wegen familiären Bindungen und Integration im Bundesgebiet infolge des langen Asylverfahrens; zuständig bei Asylantrag für Feststellung des Abschiebungshindernisses daher das BAMF (ausdrückliches Abweichen von Rspr. des BVerwG).
Urteil vom 23.8.2002 - VG 36 X 404.95 - (21 S., M2460)
VG Oldenburg: Aufrechterhaltung einer Einweisung in ein Ausreisezentrum (hier: ZASt Braunschweig) zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ist nicht rechtmäßig, wenn eine Beendigung des Aufenthalts nicht mehr erwartet werden kann; es ist eine Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles erforderlich; nach fast zwei Jahren Aufenthalt ohne wesentliche neue Erkenntnisse kann die Einweisung nicht aufrecht erhalten werden; erneute Einweisung bei Entstehen neuer Aufklärungsmöglichkeiten möglich.
Beschluss vom 23.8.2002 - 11 B 3213/02 - (9 S., M2560)
VG Neustadt a.d.W.: Zum Erwerbsverbot durch Duldungsauflage: selbstständiger Widerspruch gegen Arbeitsverbot statthaft; Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; Erwerbsverbot zur Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung oder als Druckmittel zur Mitwirkung bei der Passersatzbeschaffung nicht ermessensfehlerhaft.
Beschluss vom 20.8.2002 - 8 L 2012/02.NW - (8 S., M2525)
VG Saarland: Anspruch auf ermessensfehlerhafte Entscheidung über Erteilung einer Duldung gem. § 55 Abs. 3 AuslG bei fast abgeschlossener Berufsausbildung; keine rechtskräftige Entscheidung über Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 55 Abs. 4 AuslG durch rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren; vorläufige Aussetzung der Abschiebung durch einstweilige Anordnung.
Beschluss vom 12.8.2002 - 12 F 47/02 - (5 S., M2438)
VG Minden: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer posttraumatischen Belastungsstörung, obwohl im Herkunftsland (hier: Georgien) behandelbar, weil Rückführung an den Ort des Leidens zu einer Verschlimmerung führen würde; fachärztliche Diagnose setzt eine ausführliche Schilderung der Entstehungsgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung durch den Betroffenen sowie eine nachvollziehbare Aussage des Facharztes über Ursache und Auswirkung sowie diagnostische Feststellung zum weiteren Verlauf der Behandlung voraus.
Urteil vom 7.8.2002 - 3 K 208/02.A - (8 S., M2553)
VG Frankfurt a.M.: Zu der erforderlichen amtlichen Begleitung der Abschiebung gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; die Entscheidung über den Einsatz eines Flugbegleiters bei der Abschiebung trifft der BGS; sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine vom BGS angeordnete Flugbegleitung erforderlich ist.
Urteil vom 1.8.2002 - 1 E 4682/01 (V) - (7 S., M2455)
VG Frankfurt a.M.: Kein Verbrauch eines Ausweisungsgrundes durch Zeitablauf, wenn die Ausländerbehörde das Ausweisungsverfahren für die Dauer eines Asylverfahrens aussetzt und nach Abschluss des Asylverfahrens den Ausländer ausweist.
Urteil vom 1.8.2002 - 1 E 31/02 (V) - (5 S., M2454)
VG Gelsenkirchen: Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG zur Durchführung einer Auslandsreise, wenn der Betroffene bei Buchung der Reise darauf vertrauen konnte, dass er ein Reisedokument oder Pass besitzen würde (hier: Reisedokument war mehrmals anstandslos verlängert worden), tatsächlich aber keinen Pass in zumutbarer Weise erlangen kann.
Beschluss vom 14.5.2002 - 16 L 980/02 - (5 S., M2432)
VG Wiesbaden: § 53 AuslG betrifft grundsätzlich nur Abschiebungshindernisse, die nicht im Zusammenhang mit politischer Verfolgung stehen; das gilt aber nicht, wenn eine drohende politische Verfolgung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden kann (hier: verspäteter Asylfolgeantrag).
Beschluss vom 25.4.2002 - 4 G 422/02.A(1) - (8 S., M2548)
OLG Hamm: Kein Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 AuslG, wenn der Betroffene unaufgefordert bei der Ausländerbehörde vorspricht.
Beschluss vom 14.9.2001 - 19 W 112/01 - (4 S., M2441)
OLG Brandenburg: Die Vier-Wochen-Frist gem. § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG beginnt mit Eingang des Asylantrages beim BAMF; die Abschiebungshaft endet in jedem Fall, wenn innerhalb der vier Wochen keine Entscheidung des BAMF an den Asylantragsteller zugestellt worden ist; die spätere Zustellung einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet ändert daran nichts.
Beschluss vom 5.8.2002 - 8 Wx 20/02 - (12 S., M2424)
LG Berlin: Abschiebungshaft ist unverhältnismäßig, wenn die Ausländerbehörde während der vorangehenden Strafhaft des Betroffenen es unterlassen hat, die Abschiebung mit der größtmöglichen Beschleunigung insbesondere bei der Beschaffung von Passersatzpapieren vorzubereiten.
Beschluss vom 28.8.2002 - 84 T 210/02 u. 84 T 222/02 - (6 S., M2430)
LG Berlin: Soll ein Ausländer im Anschluss an Strafhaft direkt in Abschiebungshaft genommen werden, muss vor Ende der Strafhaft ein richterlicher Beschluss über die Abschiebungshaft getroffen werden.
Beschluss vom 14.8.2002 - 88 T 192/02 - (4 S., M2425)
LG Berlin: Wirksamer Asylantrag durch Verfahrensbevollmächtigten kann auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden; Vollmacht kann mündlich oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden; die Erklärung kann dem Bevollmächtigten auch durch eine dritte Person erklärt werden; rückwirkende Erklärung der Vollmacht etwa durch Rückdatieren einer schriftlichen Vollmachtserklärung ist möglich; ein wirksamer Asylantrag, der während des öffentlichen Gewahrsams ohne richterlicher Entscheidung über die Haft gestellt wird, steht der Abschiebungshaft entgegen.
Beschluss vom 26.7.2002 - 88 T 230/02 u. 88 T 239/02 - (11 S., M2423)
BVerfG: Richterliche Entscheidung über Freiheitsentziehung
bei Direktabschiebung
Beschluss vom 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 - (8 S., M2222)
Leitsätze des Gerichts:
Aus Art. 104 Abs. 2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters jedenfalls zur Tageszeit zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen.
Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall nahm die Polizei einen ausreisepflichtigen Ausländer nachmittags in seiner Wohnung fest. Ein Versuch der Polizei, den zuständigen Haftrichter gegen 16 Uhr zu erreichen, misslang, da er außerhalb der Dienstzeit des Amtsgerichts erfolgte. Der Ausländer wurde am folgenden Tag gegen 7:30 Uhr aus dem Gewahrsam heraus abgeschoben.
Der Ausländer beantragte daraufhin festzustellen, dass die Festnahme und Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen sei. Er scheiterte mit dem Antrag sowohl beim AG und LG, als auch beim OLG. Die Verfassungsbeschwerde hatte jedoch Erfolg.Aus den Entscheidungsgründen:
( ) C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG.
I. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als unverletzlich. Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 321 <316>; 32, 87 <92>; 65, 317 <322>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 96, 10 <21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl.