Abschiebungsschutz und
allgemeines Ausländerrecht

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BVerwG: Zum Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung nach Verlust der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 - (19 S., M3787)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Kläger des Verfahrens ist ein albanischer Staatsangehöriger, der 1990 als Asylberechtigter anerkannt worden war. 1994 widerrief das Bundesamt die Anerkennung; der Bescheid wurde 1997 bestandskräftig. Im Anschluss daran widerrief die Ausländerbehörde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Nach erfolglosem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde der Kläger nach Albanien abgeschoben.
Die Entscheidung betrifft die Frage, wie die Ausländerbehörde beim Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Verlust der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung ihr Ermessen auszuüben hat. Das BVerwG äußert sich zu der Frage, ob und wie etwaige Ansprüche des Betroffenen auf eine Aufenthaltsgenehmigung auf anderer Rechtsgrundlage zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus geht es auf die Berücksichtigung von Straftaten des Betroffenen sowie dessen familiäre Bindungen zu deutschen Staatsangehörigen ein.

Aus den Entscheidungsgründen:
 “(...) 3. Rechtsgrundlage für den Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung des asylberechtigten Ausländers nur  widerrufen werden, ”wenn die Anerkennung als Asylberechtigter ... erlischt oder unwirksam wird”. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt, da mit dem bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Juli 1994 die Asylberechtigung des Klägers entfallen ist. Der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stand danach im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen hat die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ausgeübt.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dieses Widerrufsermessen nicht in der Weise beschränkt war, dass nur ein Absehen vom Widerruf rechtmäßig gewesen wäre. Die hierfür gegebene Begründung ist indes nicht mit Bundesrecht vereinbar. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Widerruf ausgeschlossen wäre, wenn der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG oder einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG erfüllt hätte, hat dann aber wegen der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers das Vorliegen der Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG verneint. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der wohl auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 16. Oktober 1996 - 13 S 2408/95 - (EzAR 214 Nr. 5; ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, § 68 AsylVfG Rn. 15 und Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 68 Rn. 11) zurückgeht, findet im Gesetz keine Stütze.
 Allerdings trifft es zu, dass ein Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG dann nicht in Betracht kommt, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, etwa weil er bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Asylberechtigung im Besitz einer  unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist oder ihm im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels aus anderen Rechtsgründen (etwa auf der Grundlage von Familiennachzugsbestimmungen) zusteht. Denn die Behörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht widerrufen. Um einen solchen auf anderen Rechtsgründen beruhenden Anspruch handelt es sich bei dem vom Berufungsgericht geprüften Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG bzw. einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 AuslG unter Berücksichtigung des erlaubten Aufenthalts aufgrund der Asylanerkennung indes nicht. Ein derartiges, auf der Asylanerkennung aufbauendes Aufenthaltsrecht ist selbst asylbedingt und unterliegt ebenfalls dem Widerruf; es kann daher dem Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nicht entgegenstehen (so auch Fraenkel, Einführende Hinweise zum Ausländergesetz, S. 236 f., vgl. auch Nr. 43.1.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 – AuslG-VwV –, GMBl S. 618; Renner, Ausländerrecht in Deutschland 1998, § 39 Rn. 82 und wohl auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 43 AuslG Rn. 18 f.). Dafür spricht im Übrigen schon der Wortlaut des § 43 Abs. 1 AuslG, nach dem “die Aufenthaltsgenehmigung”, d. h. jede Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG und damit auch eine Aufenthaltsberechtigung widerrufen werden kann.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG bestätigt. Nach dem Ausländergesetz 1965 führte der Widerruf der Asylberechtigung bereits kraft Gesetzes zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung (§ 9 Abs. 1 AuslG 1965). Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 43 Abs. 1 AuslG 1990 (BTDrucks 11/6321, S. 71) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich die gesetzliche Erlöschensautomatik durch die Widerrufsmöglichkeit, die eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles erlaubt, ersetzen, um mitunter sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zu vermeiden, insbesondere bei langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt und wirtschaftlichem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. An der Möglichkeit, jeden aufgrund der Asylanerkennung erworbenen Aufenthaltsstatus – also auch eine Aufenthaltsberechtigung – zu widerrufen, sollte nichts geändert werden. Von einer solchen Möglichkeit geht im Übrigen auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz ohne weiteres aus (etwa in Nr. 43.1.4.4 und Nr. 43.1.4.6 AuslG-VwV a.a.O.; vgl. ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, § 43 AuslG Rn. 19; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 68 AsylVfG Rn. 8). § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG hat mit anderen Worten die früher kraft Gesetzes eintretende zwingende Rechtsfolge einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde überantwortet. Eine irreversible Aufenthaltsverfestigung trotz Wegfalls der Asylberechtigung war dagegen nicht das Ziel der Änderung.
b) Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 27 Abs. 2 oder auch des § 24 AuslG auch sonst nicht als Leitlinie bei der Ausübung des Widerrufsermessens nach Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden kann. Mit der Zwischenschaltung einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung in allen Fällen wollte der Gesetzgeber ersichtlich nicht davon abweichen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich zieht. Dem entspricht auch der an den Fortbestand der politischen Verfolgungssituation im Herkunftsland geknüpfte Charakter des Asylrechts und der sonstigen in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG genannten Rechtspositionen (vgl. § 73 Abs. 1 AsylVfG und § 2 b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge – HuMHAG –, eingefügt durch Gesetz vom 29. Oktober 1997, BGBl I S. 2584). Der Gesetzgeber hat das der Ausländerbehörde in § 43 Abs. 1 AuslG eingeräumte Ermessen dabei nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft, sondern insoweit einen weiten Spielraum eröffnet. Die Behörde darf danach grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Rechtsgründen ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Bei ihrer Ermessensausübung muss die Ausländerbehörde allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführt sind (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslG-VwV). Dazu gehören u. a. insbesondere auch die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Auf die in anderem Regelungszusammenhang normierten speziellen Erteilungsvoraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung nach § 24 AuslG oder eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 AuslG kommt es darüber hinaus jedoch nicht an. Es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Tatbestände der Aufenthaltsbeendigung zu übertragen sind (vgl. hinsichtlich der Ausweisung: Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10).
c) Nach diesen Grundsätzen kommt es auf die im bisherigen Verfahren im Vordergrund stehende Frage, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen erfüllt hat und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die Spezialvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG hat, nicht an. Sie muss deshalb nicht weiter geprüft und entschieden werden.
Gleichwohl ist die angefochtene Widerrufsverfügung aufzuheben, weil die Beklagte das ihr zustehende Widerrufsermessen aus anderen Gründen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Die angefochtenen Bescheide gehen in wesentlichen Punkten von unzutreffenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen aus, auf denen die Ermessenserwägungen beruhen. Den Verwaltungsgerichten ist es verwehrt, diese fehlerhaften Erwägungen durch eigene Überlegungen zu ersetzen (§ 114 VwGO). Der Widerruf ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ermessensfehlerhaft und rechtswidrig.
d) Der Widerruf ist namentlich darauf gestützt, dass der Kläger mit seinen zahlreichen Straftaten Ausweisungsgründe im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht habe und deshalb gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten. Diese ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den zeitlichen Zusammenhängen und dem Gewicht der einzelnen Straftaten sowie der Wiederholungsgefahr getroffene Bewertung der Verurteilungen reicht als Grundlage einer rechtlich einwandfreien Betätigung des Ermessens für eine Aufenthaltsbeendigung nicht aus.
Allerdings war die Beklagte weder im Hinblick auf § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG noch aus anderen Rechtsgründen von vornherein gehindert, die gesamten während des Aufenthalts des Klägers seit 1990 begangenen Straftaten heranzuziehen. Insbesondere waren auch die länger zurückliegenden Verurteilungen nicht durch ein Verhalten der Beklagten, das zu einer schutzwürdigen Vertrauensposition des Klägers hätte führen können, verbraucht. Denn die Beklagte hatte erstmals nach dem Widerruf der Asylberechtigung Anlass und Gelegenheit, aus diesen Straftaten Konsequenzen zu ziehen, da dem Kläger während des Bestands seiner Asylberechtigung der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zustand. Die Beklagte hätte sich aber nicht damit begnügen dürfen, allein auf die Anzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen abzustellen, ohne die Straftaten im Einzelnen zu würdigen und zu prüfen, welches Maß an Gefährdung künftig vom Kläger ausgeht. Dies wäre hier auch  deshalb geboten gewesen, weil neun der zehn Verurteilungen Straftaten im Zeitraum von 1991 bis 1994 betreffen. Außerdem hätte bedacht werden müssen, dass ein Teil der Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängt worden ist und der Kläger nach seinem Vortrag inzwischen eine Fahrerlaubnis besitzt. Auch damit, dass der Kläger seit mehr als sechs Jahren in den deutschen Arbeitsmarkt integriert war, setzen sich die Bescheide nicht auseinander.
e) Der Widerruf ist auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Widerspruchsbescheid die vom Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Beziehung zu seiner in Deutschland geborenen und hier lebenden nichtehelichen Tochter nicht ausreichend – unter Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG – bewertet und gewichtet hat.
Soweit die Widerspruchsbehörde zunächst ausgeführt hat, das neue Vorbringen des Klägers über seine Vaterschaft spiele für die Entscheidung über den Widerruf keine Rolle, sondern sei im Rahmen des Antrags auf Befristung der Wirkung der Abschiebung zu berücksichtigen, geht sie von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 14. Mai 2001 war aber der Behörde die vom Kläger vorgetragene Vaterschaft bekannt und musste deshalb in die Ermessenerwägungen eingestellt werden. Der Umstand, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht nach § 70 Abs. 1 AuslG verletzt hat, indem er die nur ihm bekannte Vaterschaft erst nach seiner Abschiebung geltend gemacht hat, entband die Behörde nicht von der Pflicht, auch dieses Vorbringen des Klägers bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch – erstmals – zu berücksichtigen. Eine materielle Präklusion verspäteten Vorbringens im Widerspruchsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. Auch die Tatsache, dass der Kläger in sofortiger Vollziehung der Ausgangsverfügung vom 10. November 1999 inzwischen abgeschoben worden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob sich die sog. Sperrwirkung einer Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG im vorliegenden Zusammenhang überhaupt auswirken kann. Eine Sperrwirkung hätte allenfalls eine rechtmäßige Abschiebung entfalten können (vgl. hierzu Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 - DVBl 2003, 76 <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen> [21 S., M2661]). Daran fehlt es hier, weil die Widerrufsverfügung rechtswidrig war.
Die hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zu der vom Kläger geltend gemachten Beziehung zu seiner nichtehelichen Tochter sind ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Sie verkennen den Umfang und das Gewicht der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Beziehung zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem Kind und damit zugleich deren Rechte auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK; sie beruhen insoweit auch auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage.
Der Schutzbereich des nicht auf Deutsche beschränkten Grundrechts aus Art. 6 GG umfasst auch die Beziehung des nicht sorgeberechtigten Vaters zu seinem nichtehelichen Kind. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiäre Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (BVerfGE 80, 81 <93>). Dabei setzt eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition nicht notwendig eine häusliche Gemeinschaft voraus. Bei einem getrennt lebenden nichtehelichen Vater bedarf es allerdings besonderer Anhaltspunkte – namentlich etwa intensiver Kontakte und der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen –, um eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können (vgl. Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 28.96 - Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4). Zu berücksichtigen ist auch, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl 1997 I S. 2942) die Rechtsposition des Kindes und des nichtehelichen Vaters sowohl hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden ist. Neben der Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern für ihr nichteheliches Kind (§ 1626 a BGB; vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -) hat das Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist seinerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (vgl. auch § 1626 Abs. 3 BGB). Auch wenn sich hieraus allein noch keine veränderte aufenthaltsrechtliche Beurteilung ergeben mag, ist seither maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. die neueren Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849 [=ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37] und vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59 und etwa OVG Koblenz vom 10. April 2000 - 10 B 10369/00 - NVwZ-RR 2000, 831). Dem werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht gerecht.
Darin ist lediglich ausgeführt, der Kläger habe vor seiner Abschiebung am 21. September 2000 nicht mit der Mutter und dem gemeinsamen Kind zusammengelebt, sondern sich seit dem 5. Juni 2000 in eine eigene Wohnung umgemeldet; es sei daher davon auszugehen, dass schon vor der Abschiebung keine Lebens- und Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Kind bzw. dessen Mutter bestanden habe. Die Widerspruchsbehörde hat damit zu Unrecht ausschließlich auf das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft des Vaters mit dem Kind und der Mutter des Kindes abgestellt. Sie hat ersichtlich nicht in Betracht gezogen, dass unter Umständen auch intensive Kontakte des getrennt lebenden nicht sorgeberechtigten Vaters zu seinem nichtehelichen Kind auch ohne Einbeziehung der Mutter eine im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG schutzwürdige Position darstellen können. Ebenso wenig hat sie berücksichtigt, dass auch das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung einer tatsächlich praktizierten persönlichen Beziehung zu seinem Vater in die Abwägung einzustellen ist. (...)”


OVG Niedersachsen: Anspruch auf Änderung einer Wohnsitzauflage zur Aufenthaltsbefugnis
Urteil vom 27.5.2003 - 7 LB 207/02 - (6 S., M3694)

“(...) I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
1. Der Klageantrag ist nach seinem Wortlaut darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die wohnsitzbeschränkende Auflage in den Aufenthaltsbefugnissen zu streichen. An die Formulierung des Antrags ist das Gericht nicht gebunden. Maßgebend ist das erkennbare, auch der Begründung zu entnehmende Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO). Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass die Kläger mit ihrem Begehren und der gegebenen Begründung nicht schlechthin den Wegfall der wohnsitzbeschränkenden Auflage mit dem Ziel einer uneingeschränkten Freizügigkeit (§ 12 Abs. 1 AuslG), sondern – wie bereits aus dem bei dem Beklagten gestellten Antrag ersichtlich ist – die Änderung der Auflage erreichen wollen. Sie wenden sich gegen die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Landkreis Hildesheim (mit Ausnahme des Stadtgebietes Hildesheim) und möchten stattdessen ihren Wohnsitz in E.-H., dem Wohnort ihrer Angehörigen, nehmen können. Ihr Interesse besteht hingegen nicht darin, bei der Wahl ihres ständigen Aufenthalts völlig frei zu sein. Über diesen dem Willen der Kläger entsprechenden Antrag auf Änderung der Auflage hat der Senat zu entscheiden.
2. Bei der die Wohnsitznahme regelnden Auflage handelt es sich entweder um eine in jeder Hinsicht von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängige Anordnung, die schon deswegen isoliert angefochten werden kann. Dafür lässt sich insbesondere die Regelung des § 44 Abs. 6 AuslG anführen, wonach Beschränkungen und Auflagen auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Auch wenn man eine derartige Selbständigkeit nicht bejaht, handelt es sich grundsätzlich um eine der Anfechtung zugängliche belastende Teilregelung der Genehmigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 - 1 C 34.93 -, DVBl. 1997, 165). Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass die erstmals am 26. August/6. September 1999 den Aufenthaltsbefugnissen beigefügte Auflage bestandskräftig beworden ist, so dass die Kläger mit ihrem (erneuten) Antrag vom 11. Dezember 2000 zutreffend einen Antrag auf Änderung der Auflage gestellt haben. Dieser Antrag ist – wie geschehen – mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen.

II. Die Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 20. Juni 2001, mit dem die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger, die unter den hier gegebenen Umständen einen Anspruch auf Änderung der Auflage haben, in ihren Rechten.
1. Der Beklagte ist passivlegitimiert, diesen Anspruch zu erfüllen. Allerdings bestimmt der aktuell geltende Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 16. Oktober 2002 (NdsMBl. Nr. 40/2002 v. 20.11. 2002, S. 938) hinsichtlich des Verfahrens und der Zuständigkeit, dass bei einem beabsichtigten Wohnsitzwechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde zuvor das Einvernehmen mit der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde herzustellen ist. Versagt die aufnehmende Ausländerbehörde ihre Zustimmung, hat sie der zuständigen Behörde alle hierfür maßgeblichen Gründe darzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die bisher örtlich zuständige Ausländerbehörde liegt (Nr. 4.1.1 des Runderlasses). Ein derartiges Einvernehmen ist zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen nicht zustande gekommen. Gleichwohl sieht der Senat die Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung, die der Runderlass ihr unter den dort genannten Voraussetzungen offenbar als Ausgangsbehörde einräumt, nicht als gegeben an. Die Zuständigkeitsverlagerung auf die Bezirksregierung knüpft an das zuvor beschriebene Verfahren an und ist wirksam geworden mit Inkrafttreten des Runderlasses. In diesem Zeitpunkt waren indes im vorliegenden Fall das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren abgeschlossen. Der Beklagte hatte den Antrag der Kläger abschlägig beschieden, nachdem der Rechtsvorgänger der Beigeladenen seine Zustimmung versagt hatte. Über den dagegen erhobenen Widerspruch hatte die Bezirksregierung Hannover als Widerspruchsbehörde entschieden. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Runderlass für derart beendete Verwaltungsverfahren eine Regelungswirkung entfalten will. Dafür hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft, die der Erlass für derartige Konstellationen aber nicht trifft. Daraus ist zu schließen, dass der Anspruch auf Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage klageweise nur dann gegenüber der Bezirksregierung geltend zu machen ist, wenn das Verwaltungsverfahren mit den in Nr. 4.1.1 des Runderlasses vorgesehenen Verfahrensschritten durchlaufen worden ist und die Bezirksregierung über den Antrag als Ausgangsbehörde entschieden hat.
2. Rechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung mit Auflagen verbunden werden. Die den Aufenthaltsbefugnissen der Kläger beigefügte Regelung über die Wohnsitznahme begrenzt – anders als die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung – den Geltungsbereich der Aufenthaltsbefugnis nicht. Es handelt sich vielmehr um eine freizügigkeitsbeschränkende Maßnahme, aufgrund derer es verboten ist, außerhalb der von der Auflage erfassten Region Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. Huber, in: Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, II. Systematische Darstellung, Rn. 180 f.; Discher, in: GK- AuslR, § 12 AuslG Rn. 251 f.; für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG Renner, AuslR in Deutschland, S. 343).
An der wohnsitzbeschränkenden Auflage muss ein öffentliches Interesse bestehen. Sie dient nach dem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 16. Oktober 2002 (vgl. schon die Vorgängerfassung v. 24.7.1998) insbesondere dazu, ungleiche Belastungen der Träger der Sozialhilfe zu vermeiden. Dabei handelt es sich um ein auch aufenthaltsrechtlich erhebliches öffentliches Interesse, das mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.1996, aaO; Nds. OVG, Beschl. v. 6.7.2001 - 9 LB 1404/01 -). Bei der Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Freizügigkeit gegen das private Interesse an einer weitergehenden Bewegungsfreiheit abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Grundrechte und die durch sie verkörperte Wertordnung und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Ermessensausübung kann zulässigerweise aus sachlichen Erwägungen durch einen ministeriellen Erlass konkretisiert werden. Gewichtigen Interessen des Ausländers, aufgrund seiner speziellen Lebenssituation außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der “an sich zuständigen” Ausländerbehörde zu wohnen, ist bei der Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. Nr. 5.3 des Runderlasses v. 16.10. 2002).
Hier liegen derartige überwiegende Interessen der Kläger vor. Mangels durchgreifender entgegenstehender Gesichtspunkte ist das dem Beklagten zustehende Ermessen dahingehend reduziert, den Klägern eine Wohnsitznahme bei deren Angehörigen im Gebiet der Beigeladenen zu ermöglichen.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover stellen auf den Zweck des ministeriellen Erlasses (seinerzeit in der Fassung vom 24.7.1998) ab und halten das Interesse der Kläger für nachrangig, weil deren Sohn den früheren gemeinsamen Wohnsitz nicht hätte aufgeben müssen und im Übrigen durch ihn auch eine Betreuung von seinem Wohnsitz in E. -H. aus erfolgen könne. Damit werden jedoch die Interessen der Kläger nicht angemessen erfasst. Abgesehen davon, dass die Kläger vorgetragen hatten, auch von ihrer Tochter und deren Familienangehörigen, die ebenfalls in E. ansässig sind, betreut werden zu können, sind auch sonst die wesentlichen individuellen Lebensverhältnisse der Kläger in den bisher ergangenen Verwaltungsentscheidungen unberücksichtigt geblieben. Die Kläger haben des näheren auf ihre individuellen Lebensumstände, die aus ihrer Sicht eine Familienzusammenführung notwendig machen, aufmerksam gemacht und durch ärztliche Atteste belegt. Sie haben dabei insbesondere auf ihr hohes Alter, ihre Krankheiten, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten und die räumliche Entfernung zu ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn sowie deren Kinder hingewiesen. Die von dem Beklagten eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 17. Januar 2003 bestätigt, dass beide Kläger in ihrer körperlichen Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sind, der Kläger aufgrund eines schweren Wirbelsäulenleidens und einer chronischen Herzerkrankung, die Klägerin aufgrund degenerativer Gelenkveränderungen. Aus amtsärztlicher Sicht sind beide zwar weitgehend selbständig hinsichtlich der Körperpflege, jedoch außerstande, die “groben” Hausarbeiten (Einkäufe, Waschen, Putzen etc.) selbst zu leisten und insofern auf Hilfe angewiesen. Die Kinder und der Schwiegersohn der Kläger, aber auch deren Enkel, sind zur notwendigen Hilfe und Betreuung bereit und grundsätzlich in der Lage. Die Kläger haben indes im Einzelnen glaubhaft dargelegt, dass die notwendige Hilfe durch ihre Kinder und den Schwiegersohn, die alle berufstätig sind, insbesondere aufgrund der Arbeitszeiten und der Entfernung zwischen den gegenwärtigen Wohnsitzen der Kläger und ihrer Angehörigen nur unter erheblichen Belastungen und in eingeschränktem Maße aufrechterhalten werden kann. Die Kläger haben ein gewichtiges Interesse daran, dass der familiäre Beistand nicht erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Deren Wunsch, mit ihren nahen Angehörigen zusammenzuleben und von ihnen betreut zu werden, verdient auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG Vorrang vor dem Interesse am Fortbestand der verfügten Wohnsitzauflage.
In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn aufenthaltsberechtigte Ausländer eine Beschäftigung gegebenenfalls auch im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufnehmen und damit der Bezug von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz möglichst entbehrlich wird. Diese Bewertung liegt ersichtlich auch den Runderlassen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 24. Juli 1998 und 16. Oktober 2002 zugrunde. Diesem öffentlichen Interesse wird die Ausländerbehörde nicht gerecht, wenn sie dem Ausländer, dessen Bemühungen um eine eigene Erwerbstätigkeit erfolgreich sind, pauschal entgegenhält, er hätte unter Verzicht auf diese Erwerbstätigkeit privaten Interessen, wie der Betreuung seiner Eltern, den Vorzug geben sollen. Auch wenn ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die mit der Aufnahme und Unterbringung von Ausländern verbundenen Kosten innerhalb des Landes möglichst gleichmäßig verteilt werden und eine ungeregelte Binnenwanderung vermieden wird, können nicht nur andersartige öffentliche Interessen, wie die Einsparung von Sozialhilfeaufwendungen überhaupt, sondern auch gewichtige private Interessen des Ausländers, wie Hilfsbedürftigkeit oder sonstige dringende familiäre Gründe, die Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage rechtfertigen. Dabei entspricht es im Allgemeinen – und auch hier – einer sachgerechten Verfahrensweise, dass nicht erwerbstätige Familienangehörige Gelegenheit erhalten, zu den Erwerbstätigen und Betreuungsbedürftige zu den Betreuern zu ziehen.
Soweit das Verwaltungsgericht den Klägern entgegengehalten hat, es sei Aufgabe des Sozialhilfeträgers, ihre Betreuung im Krankheitsfall zu gewährleisten, vernachlässigt dieser Einwand zum einen das auch verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Kläger an einer Betreuung durch nahe Angehörige, mit denen zudem keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten bestehen. Zum anderen bleibt dabei unberücksichtigt, dass es nicht im öffentlichen Interesse liegt, Hilfeleistungen hilfewilliger Angehöriger erheblich zu erschweren und die erforderliche Hilfe von dem Träger der Sozialhilfe zu erwarten (vgl. nur § 2 Abs. 1 BSHG). (...)”

VGH Ba-Wü: Zum Abschiebungsschutz bei Verletzung des Kerns von Menschenrechten; zur sunnitischen Sorgerechtsregelung im Libanon
Urteil vom 22.5.2003 - A 2 S 711/01 - (24 S., M3702)

“(...) Die Überprüfung des Vorbringens der Klägerinnen im Berufungsverfahren ergibt allerdings, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AusIG nicht vorliegen. Im Einzelnen:
1. Der Vortrag der Klägerin Ziff. 1, die von einem religiösen Richter im Libanon im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Scheidung getroffene Sorgerechtsregelung zugunsten ihres geschiedenen Ehemanns begründe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verb. mit Art. 8 EMRK, erfolgte innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG und legt einen Wiederaufgreifensgrund ausreichend substantiiert dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989, NVwZ 1990, 359; Urteil vom 30.8.1988, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG a.F. Nr. 8).
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die von der Klägerin Ziff. 1 vorgelegten Kopien der angeblichen Scheidungs- und Personenstandsurkunden auf einer echten Urkunde beruhen. Denn unabhängig davon stellt sich die Rechtslage im Libanon so dar, dass in der sunnitischen Gerichtsbarkeit – der sowohl die Klägerin Ziff. 1 als auch ihr (Ex-)Ehemann unstreitig unterfallen – im Falle der Scheidung dem Vater für die Tochter ab dem neunten Lebensjahr und für Söhne ab dem siebten Lebensjahr das Sorgerecht zugesprochen wird (AA vom 22.5.2000 an VG Saarlouis; Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 15.12.2002, Libanon, S. 32). Die Entscheidung der religiösen Gerichtsbarkeit ist in der multikonfessionellen Gesellschaft Libanons für die staatlichen Stellen auch bindend, da Personenstandsangelegenheiten, wie Heirat, Scheidung, Erb- und Eigentumsfragen, durch die Gerichtsbarkeit der 18 anerkannten Religionsgemeinschaften geregelt werden (AA, Lagebericht vom 6.6.2002, S. 4). Vor diesem Hintergrund steht bei einer Rückkehr in den Libanon für die über neun Jahre alte Klägerin Ziff. 2 und ihren über sieben Jahre alten Bruder xxx das Sorgerecht – unabhängig von der behaupteten Entscheidung des religiösen Richters im Juni 1997 – nicht der Klägerin Ziff. 1, sondern dem Ehemann/Vater zu.
Die Auswirkungen der dargestellten Sorgerechtsregelung im Libanon stellen für die Klägerinnen kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verb. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Schutz vor der Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der EMRK kommt nicht schon dann in Betracht, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebiets nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint (BVerwG, Urt. v. 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, NVwZ 2000, 1302 [=ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 32]). Der EGMR hat vielmehr seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat bisher nur auf Art. 3 EMRK gestützt, weil das darin enthaltene – ohne Ausnahmen und auch in Notstandsfällen ohne Einschränkungen gewährleistete – absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung “einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften bildet, die sich im Europarat zusammengeschlossen haben” (vgl. das Soering-Urteil des EGMR vom 7. Juli 1989, EuGRZ 1989, 315). Dieses Verbot enthalte, wie vergleichbare Regelungen in anderen internationalen Übereinkünften zeigten, den heute international anerkannten “Standard”, dessen Missachtung wäre nicht nur unvereinbar mit den der Konvention zugrunde liegenden Werten, sondern auch “mit dem ‘gemeinsamen Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes’, auf die sich die Präambel bezieht” (EGMR aaO).
Danach setzt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK voraus, dass dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung droht, die – würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden – alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt. Er müsste also in dem Nicht-Vertragsstaat Misshandlungen ausgesetzt sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und deshalb dort – im Drittstaat – gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.2000 aaO und Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265). Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt betont, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst – ebenso wenig die Androhung der Abschiebung – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Vertragsstaat darstellt, sondern dieses hoheitliche Handeln des Vertragsstaates lediglich seine Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung begründet, wenn dem Ausländer in dem Nicht-Vertragsstaat eine im Sinne des Art. 3 EMRK tatbestandsmäßige Misshandlung droht (BVerwG, Urt. v. 24.5.2000, aaO).
Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist jedoch nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urt. v. 24.5.2000, aaO). Die in der Soering-Entscheidung des EGMR vom 7. Juli 1989, aaO, hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden “Grundwerte”, zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien der EMRK gehört, verkörpern einen “menschenrechtlichen ordre public” aller Signatarstaaten der EMRK (vgl. Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des deutschen Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 115, Rn. 99). Dessen Beachtung kann die Abschiebung eines Ausländers in solche Nicht-Vertragsstaaten verbieten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien – wie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK – ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen müssen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Was schon nicht den Tatbestand einer einfachen Konventionsverletzung im Konventionsgebiet erfüllen würde, kann erst recht keinen qualifizierten Eingriff in den von der Konvention absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard darstellen. Für die in Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, auch ein unveräußerlicher – nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer – Kern der Religionsfreiheit (sog. forum internum) gehört, der für die personale Würde und Entfaltung eines Menschen unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.2000, aaO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt nach Ansicht des Senats die von den Klägerinnen gerügte Sorgerechtsregelung nicht zur Unterschreitung des äußersten menschenrechtlichen Mindeststandards und verletzt damit nicht den Kernbestand des “menschenrechtlichen ordre public” aller Signatarstaaten der EMRK. Dies gilt zunächst in Bezug auf den hier in erster Linie in Betracht kommenden Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die Europäische Kommission für Menschenrechte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben anerkannt, dass die Regelung des Sorgerechts nach dem Scheitern einer Ehe an Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen ist. Dabei verbleibt dem nationalen Gesetzgeber und den Gerichten ein erheblicher Spielraum. Jede Entscheidung, die auf Grund einer genauen Abwägung des Kindeswohls ergeht, wird unter Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen sein (Frohwein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., S. 353). In die gleiche Richtung weist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen es um eine Sorgerechtsentscheidung nach ausländischen Rechtsordnungen auf deutschem Boden geht; danach ist es bei einem Sorgerechtsstreit zwischen ausländischen Ehepartnern, die in Deutschland leben, mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und damit dem deutschen “ordre public” unvereinbar, wenn ein deutsches Gericht, das auch bei der Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm deutsche Staatsgewalt ausübt, eine Entscheidung zur elterlichen Sorge trifft, die das Kindeswohl nicht konkret berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 14.10.1992, BGHZ 120, 29; Beschluss vom 18.6.1970, BGHZ 54, 132). Diese Rechtsprechung, die in Fällen einer ausreichenden Inlandsbeziehung bzw. für konventionsgebundene Staaten entwickelt wurde, kann allerdings nicht unbesehen auf nichtkonventionsgebundene Zielstaaten einer Abschiebung übertragen werden. Es bedarf vielmehr einer zusätzlichen Prüfung, ob der drohende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK von seiner Schwere her dem vergleichbar ist, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Eine solche Schwere der Rechtsgutsbeeinträchtigung kann indes im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Auch wenn sich die Regelung des Sorgerechts durch die sunnitische Gemeinschaft im Libanon nicht am konkreten Kindeswohl des jeweiligen Einzelfalls orientiert, kann ihr gleichwohl eine Ausrichtung an einem eher abstrakten Kindeswohl – unter Berücksichtigung der dortigen gesellschaftlichen Verhältnisse – nicht abgesprochen werden. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres bei Söhnen und bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres bei Mädchen steht der Mutter das Recht der “Hadanah” zu, die der Mutter auch nach der Auflösung der Ehe das Recht gibt, ihrem Kind die in seinem kindlichen Alter erforderliche mütterliche Sorge zu geben; es handelt sich dabei um einen Teilausschnitt des Personensorgerechts und betrifft die tatsächliche Sorge. Nach Ablauf der “Hadanah” bekommt der Vater das Kind, vorausgesetzt, er ist zur Ausübung der Sorge in der Lage, sonst behält die Mutter das Kind bei sich. Der Vater ist ferner, ungeachtet seiner finanziellen Lage, der Vormund seiner minderjährigen Kinder beider Geschlechter (sog. “Wilaya”); die Vormundschaft erstreckt sich sowohl auf die Person als auch auf das Vermögen, auch wenn die Kinder noch unter der “Hadanah” der Mutter stehen (vgl. zum Ganzen: Bergmann/Ferid/Henrich, aaO, Libanon, S. 32, 41, 42). Auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage ist einmal die unmittelbare Betreuung der Kinder in ihrer frühkindlichen Phase durch die Mutter sichergestellt. Auch findet der Übergang der Kinder von der Mutter auf den Vater und damit das Auswechseln der Bezugsperson erst im fortgeschrittenen Kindesalter statt und steht zudem unter der Bedingung, dass der Vater zur Ausübung der Sorge auch tatsächlich in der Lage ist. Vor dem Hintergrund dieser differenzierten Regelung des Sorgerechts wird nach Auffassung des Senats der menschenrechtliche Mindeststandard jedenfalls nicht unterschritten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die dargestellte Regelung des Sorgerechts nicht nur im Libanon, sondern in weiten Teilen der islamischen Welt – in gleicher oder ähnlicher Form – geltendes Recht ist (vgl. z. B. für Ägypten: Bergmann/Ferid/Henrich, aaO, Ägypten, S. 71 bis 74). Angesichts des Standes der Gesetzgebung und der öffentlichen Meinung in der gesamten heutigen Kulturwelt – einschließlich der islamischen Staaten – lässt sich mithin die Feststellung nicht treffen, die dargestellte Regelung des Sorgerechts – einschließlich der Bevorzugung des Vaters – sei mit dem heute erreichten Stand der Zivilisation absolut unverträglich. Bei der Prüfung, ob der absolut geschützte Menschenrechtskern in Art. 8 EMRK verletzt ist, müssen zudem auch die bisherigen Lebensumstände und das soziale Umfeld der Klägerin Ziff. 1 und ihres Ehemanns in den Blick genommen werden. Beide sind libanesische Staatsangehörige und im Libanon entsprechend den dortigen Traditionen aufgewachsen. Ferner wirkt sich die getroffene Sorgerechtsentscheidung nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Libanon aus, wo die Klägerin Ziff. 1 wieder in die sunnitische Gemeinschaft und das dortige soziale Umfeld eingebunden sein wird. Gleiches gilt für die Klägerin Ziff. 2.
Steht – wie dargestellt – hinter der Regelung des Sorgerechts, wie sie sich in der islamischen Welt darstellt, die Erwartung, dass die gesetzliche Zuordnung der elterlichen Gewalt in der Regel dem Kindeswohl – abstraktes Kindeswohl – entsprechen wird, scheidet eine Verletzung von Art. 3 EMRK ebenfalls aus. Die Sorgerechtsregelung stellt weder für die Klägerin Ziff. 1 noch für die Klägerin Ziff. 2 eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar; die von ihnen geltend gemachte “Schlechtbehandlung” erreicht jedenfalls nicht die “Schwere”, um eine Verletzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK zu rechtfertigen.
Die dargestellte Sorgerechtsregelung einschließlich der damit verbundenen diskriminierenden Wirkung für die Frau begründet für die Klägerin Ziff. 1 ebenfalls kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AusIG in Verb. mit Art. 14 EMRK. Das in Art. 14 EMRK enthaltene Diskriminierungsverbot – hier bezogen auf das Geschlecht – stellt typischerweise ein inlandsbezogenes Recht dar. Auch hier gilt, dass die EMRK über § 53 Abs. 4 AuslG nicht weltweit den hohen konventionsinternen materiellen Standard garantiert und die Rechtsordnungen der Zielstaaten sich nicht durchgehend an diesem Schutzniveau messen lassen müssen. In Ansehung von Art. 14 EMRK kommt ein Abschiebungsverbot nur bei einer diskriminierenden Behandlung in Betracht, die nach Art und Ausmaß als besonders krasse Verletzung von Menschenrechten zu bewerten ist. Auf der Grundlage der sozialen und religiösen Traditionen im Heimatland der Klägerin Ziff. 1 kann jedenfalls eine solche Schwere der Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. (...)
4. Schließlich haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf den sinngemäßen Vortrag, die Klägerin Ziff. 1 sei als staatenlose Palästinenserin und alleinstehende Frau mit zwei Kindern im Libanon nicht in der Lage, das Existenzminimum zu erwirtschaften. (...)
Zunächst scheidet im Hinblick auf die geltend gemachten existenzbedrohenden Verhältnisse im Libanon ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG aus. Individuelle Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit eines Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ergeben, können selbst dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie “auch” durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, aaO [- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324]). Gemessen daran haben sich die Klägerinnen auf die schlechte wirtschaftliche und soziale Situation für Palästinenser im Libanon, insbesondere in den dortigen Palästinenserlagern, berufen und damit eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AusIG behauptet. Die mit der dargestellten Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung stellen Gefahren dar, die grundsätzlich der gesamten Bevölkerung im Libanon oder jedenfalls der gesamten Gruppe der Palästinenser in den Flüchtlingslagern, die nicht im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit sind (vgl. AA, Lagebericht vom 6.6.2002, S. 22), drohen. Infolgedessen könnte den Klägerinnen Abschiebungsschutz insoweit nur über eine – hier nicht getroffene – politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG oder ausnahmsweise im Einzelfall einer extremen Gefahr (s. unten) gewährt werden. Dass nach dem Vortrag der Klägerinnen die ihnen drohende Gefahr durch individuelle Umstände und Lebensverhältnisse (alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern/keine Unterstützung durch im Heimatland lebende Verwandte) verstärkt wird, führt ebenfalls nicht zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. (...).
Angesichts der dargestellten eindeutigen Gesetzeslage kommt eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nur insoweit in Betracht, als es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang “gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert” würde (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 [=ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59]; Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249; Urteil vom 17.10.[1995], aaO). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen für eine verfassungsrechtlich beachtliche Extremgefahr für Leib und Leben bezeichnet die Schwelle, ab der eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für allgemeine, die Bevölkerung im Abschiebezielstaat schicksalhaft treffende Gefährdungen besteht. (...)
Ausgehend hiervon fehlt jede Grundlage für eine den Klägerinnen drohende Extremgefahr im dargestellten Sinne. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, die Klägerinnen müssten – wie behauptet – bei einer Rückkehr in den Libanon ihren Wohnsitz in einem der 12 über den ganzen Libanon verstreuten Palästinenserlagern nehmen (vgl. dazu AA, Lagebericht vom 6.6.2002, S. 16, 17, 22). Zwar bestehen für Palästinenser im Libanon im Allgemeinen äußerst schlechte Lebensbedingungen, zumal sie am wirtschaftlichen Aufbau des Landes nicht teilnehmen. Die meisten bürgerlichen Berufe sind ihnen verschlossen, viele Palästinenser sind sozial und ökonomisch ausgegrenzt und deshalb auf fremde Unterstützung angewiesen (vgl. dazu AA, Lageberichte vom 6.6.2002, 27.6.2001 und 7.4.2000; ai vom 10.3.1999 an VG Stuttgart; DOI vom 5.11.2002 an VG Kassel). Dennoch wird das wirtschaftliche Existenzminimum in den 12 Palästinenserlagern durch Hilfsprogramme der Sozialdienste des Palästinenserhilfswerks der Vereinten Nationen (UNRWA) gewährleistet. Die Hilfe schließt generell die tägliche Versorgung sowie medizinische und schulische Dienstleistungen ein; auch wird innerhalb eines Flüchtlingslagers – wenn notwendig – eine Unterkunft mit Strom und Wasserversorgung seitens der UNRWA zur Verfügung gestellt (vgl. dazu AA, Lageberichte vom 6.6.2002, 27.6.2001 und 7.4.2000; AA vom 20.7.1999 an VG Sigmaringen und vom 6.3.1998 ebenfalls an VG Sigmaringen; DOI vom 5.11.2002 an VG Kassel und vom 30.4.1999 an VG Saarlouis; Dänische Einwanderungsbehörde, Bericht über Untersuchungsmission vom 1. bis zum 18.5.1998, Juni 1998). Vor dem Hintergrund der zitierten Stellungnahmen stellt sich die Situation für die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon so dar, dass – ungeachtet der trostlosen wirtschaftlichen Verhältnisse – existenznotwendige Leistungen, d. h. Nahrungshilfe, Unterkunft und kostenlose medizinische Betreuung, von den Sozialdiensten des Palästinenserhilfswerks der Vereinten Nationen (UNRWA) sichergestellt werden; dagegen ergibt sich aus keiner der dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen das Fehlen des Existenzminimums in Bezug auf diese Grundbedürfnisse. (...)”
Einsender: VGH Baden-Württemberg

Weitere Dokumente 7-8/2003

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: “Die Berufsausbildung eines Ausländers, der sich erst im zweiten Ausbildungsjahr befindet, die Zwischenprüfung noch nicht absolviert hat und voraussichtlich noch mehr als ein Jahr bis zum Abschluss der Berufsausbildung benötigen wird, ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet aus dringenden persönlichen Gründen [gem. § 55 Abs. 3 AuslG, d. Red.] erforderlich ist.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.6.2003 - 8 ME 86/03 - (2 S., M3769, unvollständige Vorlage)
VG Stuttgart: Die Ausländerbehörde muss einen in Verwahrung genommenen abgelaufenen Nationalpass dem Ausländer aushändigen, wenn dessen Eheschließung unmittelbar bevorsteht und der abgelaufenden Pass für die Erlangung eines für die Eheschließung notwendigen gültigen Nationalpasses erforderlich ist.
Beschluss vom 22.5.2003 - 11 K 632/03 - (4 S., M3766)
VG Braunschweig: “Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben im Sinne des § 46 Nr. 1 AuslG ist nicht ordnungsgemäß erteilt, wenn allein auf die Möglichkeit des Entzugs der Aufenthaltsgenehmigung aufmerksam gemacht wurde.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 25.3.2003 - 8 B 153/03 - (3 S., M3690)
VG Sigmaringen: Es besteht ein Abschiebungshindernis, wenn ein Ausländer zwar durch ärztliche Begleitung während der Abschiebung transportfähig ist, die Abschiebung aber dennoch eine gesundheitsgefährdende Situation darstellt; der Ausländer kann nicht darauf verwiesen werden, dass seine Gesundheit durch therapeutische Maßnahmen im Zielstaat der Abschiebung wiederhergestellt werden könne.
Urteil vom 20.11.2002 - A 3 K 10245/01 - (9 S., M3543, vgl. zur selben Entscheidung: Asylverfahrens- und -prozessrecht)
OLG Celle: Geht die Abschiebungshaft durch das Verschulden der Ausländerbehörde über das notwendige Maß hinaus (hier: zögerliche Bearbeitung der Passersatzbeschaffung), ist die Haft aufzuheben.
Beschluss vom 18.6.2003 - 17 W 44/03 - (3 S., M3785)
OLG Hamm: Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG steht ein Asylantrag der Sicherungshaft nur entgegen, wenn er innerhalb eines Monats nach Einreise gestellt wird; es kommt nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Haftanordnung an.
Beschluss vom 25.2.2003 - 15 W 43/03 - (6 S., M3506)
OLG Köln: Bei der Berechnung der Drei-Monatsfrist des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Sicherungshaft abzustellen; andere Haftzeiten, insbesondere Untersuchungshaft, sind mit einzurechnen; Abschiebungshaft darf nicht angeordnet oder aufrechterhalten bleiben, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung nicht mit größtmöglicher Beschleunigung betreibt; das gilt auch für die Zeit einer vorhergehenden Untersuchungshaft.
Beschluss vom 16.12.2002 - 16 Wx 252/02 - (4 S., M3782)
OLG Hamm: Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen zu Unrecht erlittener Haft gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK ist vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen.
Beschluss vom 21.10.2002 - 15 W 313/02 - (5 S., M3587)

Sonstige Dokumente:
IM Nieders.: Regelmäßig keine Wohnsitznahme von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen UdSSR in Hannover.
Erlass vom 28.2.2003 - 45.21 - 47100/1-1 - (5 S., M3743)

OLG Oldenburg: Schmerzensgeld für zu Unrecht erlittene Abschiebungshaft
Beschluss vom 30.4.2003 - 6 W 25/03 - (2 S., M3612)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OLG Oldenburg bejaht im Prozesskostenhilfeverfahren einen Amtshaftungsanspruch auf Schmerzensgeld wegen zu Unrecht erlittener Abschiebungshaft gegen den Träger der handelnden Ausländerbehörde. Der betroffene Ausländer war in Sicherungshaft genommen worden, obwohl er noch keine Rückführungspapiere besaß und nicht damit zu rechnen war, dass ihm innerhalb der nächsten Monate welche ausgestellt werden würden.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO), sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 572 Abs. 3 ZPO. Der vom Antragsteller verfolgte Schmerzensgeldanspruch für die erlittene Freiheitsentziehung bietet dem Grunde nach hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Der Senat sieht den Antragsgegner als passivlegitimiert an. Er hat dafür einzustehen, daß in rechtswidriger Weise gegen den Antragsteller ein Antrag auf Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG gestellt wurde und [Herv. im Orig.] die antragsgemäß ergangene Haftanordnung auch vollzogen worden ist. Im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtswidrigkeit folgt der Senat der auf die weitere Beschwerde des Antragstellers ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2002 - 5 W 158/02 (Bl. 69 ff der Abschiebungshaftsache 11 XI 3195 - B - AG Nordhorn). Die Rechtswidrigkeit des Antrags auf Anordnung der Sicherungshaft folgt aus § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG, wonach die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, daß die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da für die Abschiebung des Antragsgegners durch dessen Heimatbehörden zunächst noch Passersatzpapiere besorgt werden mußten und dies erfahrungsgemäß in Indien mehrere Monate dauert. Unter diesen Umständen war der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft rechtswidrig. Die darin liegende Amtspflichtverletzung ist auch schuldhaft i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. Der Antragsgegner hat nämlich die beantragte Dauer der Haftanordnung von 6 Monaten in seinem Antrag vom 23. Juli 2002 damit begründet, daß für die Erstellung der Passersatzpapiere ein “zeitaufwendiges Personenfeststellungsverfahren” durchgeführt werden muß, das “erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch nimmt”. Daraus ergibt sich, daß der Antragsgegner schon bei Antragstellung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen, daß vor diesem Hintergrund die beantragte Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG unzulässig war. Den Antragsgegner vermag es nach Auffassung des Senats auch nicht zu entlasten, daß die Haftanordnung durch einen (unabhängigen) Richter beschlossen worden ist, zumal die Entscheidung, ob die angeordnete Sicherungshaft auch vollzogen wird, dem Antragsgegner oblag (§ 8 Abs. 1 Satz 3 FrhEntzG). An der Passivlegitimation des Antragsgegner bestehen auch nicht etwa deshalb Zweifel, weil er hier nur im Wege der Amtshilfe für den Landrat des Main-Kinzig-Kreis tätig geworden ist. Denn dadurch war der Antragsgegner nicht daran gehindert, von der Stellung eines rechtswidrigen Antrages und der Vollziehung der rechtswidrig angeordneten Sicherungshaft abzusehen. (...)”
Einsender: RA Sürig, Bremen

LG Hamburg: Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Festnahme
Beschluss vom 17.4.2003 - 303 O 50/03 - (4 S., M3614)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Fall betrifft einen Amtshaftungsanspruch des Trägers der Ausländerbehörde wegen einer rechtswidrigen Festnahme. Der betroffene Ausländer war von der Polizei auf Veranlassung der Ausländerbehörde festgenommen worden, obwohl kein Haftbefehl vorlag. Das LG Hamburg bejaht im Prozesskostenhilfeverfahren einen Amtshaftungsanspruch auf Schmerzensgeld und auf Schadensersatz für die bei der Festnahme zerstörte Wohnungstür.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die beabsichtigte Klage hat in Höhe von Euro 146,95 nebst Zinsen ausreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Nach dem bisherigen – unstreitigen – Vortrag beider Parteien war die Festnahme des Antragstellers am 27.11. 2002 amtspflichtwidrig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Haftgrund bestanden hat. Abschiebehaft ist gemäß § 57 AuslG nur auf richterliche Anordnung möglich. Wie aus dem nachträglichen Vermerk der PK 34 vom 28.1.2003 (von der Antragsgegnerin als letztes Blatt der Anlagen eingereicht) hervorgeht, war die Polizei bei der Verhaftung vom Vorliegen eines Haftbefehls in Oldenburg ausgegangen. Dieser lag tatsächlich aber nicht vor. Diesen Umstand nicht hinreichend nachgeprüft zu haben, stellt sowohl eine Amtspflichtverletzung der Ausländerbehörde in Hamburg dar, die die entsprechenden Informationen an die Polizei weitergegeben hatte, als auch eine Amtspflichtverletzung der Polizei selbst. Die Ausländerbehörde selbst darf aus eigener Machtvollkommenheit einen Ausländer nicht zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Gewahrsam nehmen (BVerwG NJW 1982, 536). Die Polizei durfte den Antragsteller auch nicht aufgrund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Gewahrsam nehmen (§ 13 SOG). Hier ist die Polizei nämlich nicht in eigener Verantwortung (etwa nach einem Hinweis der Ausländerbehörde) tätig geworden, sondern auf direkte Veranlassung der Ausländerbehörde wegen eines vermeintlich vorliegenden Haftbefehls (vgl. zu dieser Differenzierung KG NVwZ-Beilage I 2002, 109, 112). Selbst wenn die Polizei hier in eigener Verantwortung gehandelt hätte, bestünden Zweifel daran, daß die Voraussetzungen des § 13 SOG erfüllt wären. In Betracht kommt zwar grundsätzlich § 13 Abs. 1 Nr. 2 SOG. Es ist aber nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß der Antragsteller drohte “unterzutauchen”, so daß ein Handeln der Polizei vor Einholung einer richterlichen Anordnung gemäß § 57 AuslG erforderlich gewesen wäre. Im übrigen ist der Antragsteller auch nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt worden, was gemäß Art 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 1 FEVG hätte geschehen müssen. Wie aus dem bereits genannten Vermerk des PK 34 hervorgeht, konnte in der Ausländerbehörde keine Entscheidung getroffen werden, weil die gesamte Belegschaft zu einer Tagung war und die Sachbearbeiterin nicht greifbar war. Daß dies kein ausreichender Grund ist, die Entscheidung des Richters zu verzögern, liegt auf der Hand.
Die Kammer hält für die Zeit der Inhaftierung (Vormittag des 27.11. bis Nachmittag des 28.11.) ein Schmerzensgeld von Euro 100,- für angemessen. Gerichtsentscheidungen zur Höhe von Schmerzensgeldern wegen unberechtigter Inhaftierung sind nur in geringer Zahl veröffentlicht. Das OLG Celle hat in einem Beschluß vom 15.4.2002 (16 W 22/02, zitiert nach juris) ein Schmerzensgeld von 30,- Euro pro Tag für angemessen gehalten. Das OLG München hat ein Schmerzensgeld von 2.000,- DM für vier Tage unrechtmäßiger Beugehaft für angemessen gehalten (ZfS 1992, 407). Das LG Bonn hat in einem Urteil vom 3.11.1994 (15 O 169/94, zitiert nach juris) DM 15.000,- für viereinhalb Monate Untersuchungshaft für angemessen gehalten (entsprechend DM 111,- pro Tag). Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte (Umstände bei der Inhaftierung; Dauer der Haft) hält die Kammer ein Schmerzensgeld von Euro 100,- für angemessen, aber auch ausreichend. Soweit der Antragsteller ein höheres Schmerzensgeld beantragt, hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß der Prozeßkostenhilfe-Antrag insoweit abzulehnen ist.
Die beabsichtigte Klage hat auch hinsichtlich der Euro 46,95 für die Türreparatur hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zunächst ist dem Antragsteller durch die Beschädigung der Tür zwar kein Schaden entstanden, weil sie nicht in seinem Eigentum stand, sondern Eigentum des Vermieters war. Es ist zweifelhaft, ob der Vermieter einen mietrechtlichen Anspruch zur Erstattung der Reparaturkosten hatte. Angesichts der unsicheren Rechtslage insoweit durfte sich der Antragsteller aber nach Auffassung der Kammer herausgefordert fühlen, der Forderung des Vermieters auf Erstattung der Reparaturkosten nachzukommen. Durch die Zahlung an den Vermieter ist ihm ein Schaden in Form einer entsprechenden Vermögenseinbuße entstanden. (...)”
Einsender: RA Sürig, Bremen

Robert-Koch-Institut: Abschiebungen HIV-positiver Patienten bei fehlenden Behandlungsmöglichkeiten nicht vertretbar
Dr. U. Marcus, Robert Koch-Institut Berlin: Stellungnahme vom 24.3.2003 an AIDS-Hilfe Dresden (6 S., #12935, M3603)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In seinem Anschreiben wirft die AIDS-Hilfe Dresden vor dem Hintergrund einiger laufender Verfahren um Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG insbesondere die Frage auf, ob HIV-Patienten aus diversen afrikanischen Ländern im Fall einer Rückkehr besonderen Risiken durch klimatische Bedingungen und hygienische Verhältnisse ausgesetzt wären. Weiterhin wird gefragt, ob diese Risiken in Abhängigkeit vom Immunstatus zu betrachten sind. In seiner Antwort stellt das Robert Koch-Institut fest, dass derartige Differenzierungen vom medizinischen Standpunkt aus problematisch sind, da bei HIV–infizierten Personen immer von der Notwendigkeit einer Therapie ausgegangen werden müsse.

Aus dem Dokument:
“Die HIV-Infektion führt bei den Betroffenen in der Regel ohne antiretrovirale Behandlung früher oder später unweigerlich zum Tode. Insofern können aus medizinischer und humanitärer Sicht keine Bedingungen definiert werden, unter denen eine Abschiebung in ein Land vertretbar sein könnte, in dem solche Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder für den einzelnen Betroffenen nicht zugänglich sind. In jedem Fall würde dem Betroffenen dann im Zielstaat einer eventuellen Abschiebung eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung drohen.
Die von Ausländerbehörden bzw. vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geforderte Differenzierung in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Klienten ist grundsätzlich möglich auf Grundlage des klinischen Zustands bzw. der CD4-Zellzahl und Viruslast. Diese Parameter jedoch als Kriterien zur Beurteilung der Abschiebefähigkeit heranzuziehen, halten wir für problematisch. Die Definition von Behandlungsindikationen wie sie in den aktuellen Therapierichtlinien (http:// www.rki.de/INFEKT/AIDS_STD/BR_LINIE/BR_LINIE.HTM) vorgenommen wird, geht von der prinzipiellen Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten aus. Zur Beantwortung der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung können sie u. E. nicht herangezogen werden, weil sie sich auf eine Situation beziehen, in der eine Behandlung prinzipiell verfügbar ist und lediglich eine Abwägung darüber stattfinden muss, zu welchem Zeitpunkt der Einsatz der verfügbaren Medikamente beim Infizierten ein Optimum an Lebensverlängerung und Lebensqualität verspricht. Sobald die Alternative nur noch heißt, Therapie jetzt oder nie, würde sich aus medizinischer Sicht immer eine Therapieindikation ergeben.
(...) Man kann bei Vorliegen einer HIV-Infektion von einer Lebenserwartung ohne Behandlung von im Durchschnitt 10 Jahren vom Zeitpunkt der Infektion an gerechnet – bei einer großen Variationsbreite – ausgehen. Der Zeitpunkt der Infektion ist allerdings nur bei den wenigsten Infizierten tatsächlich bekannt. Die Lebenserwartung (ab HIV-Diagnose) ist daher wesentlich vom Zeitpunkt der HIV-Diagnose beeinflusst.
Bei Ausreise in ein Land, in dem keine Behandlungsmöglichkeiten für die HIV-Infektion und/oder auf der Grundlage einer HIV-Infektion sich entwickelnde opportunistische Infektionen bestehen, muss nach im Einzelfall nicht exakt vorhersehbaren Zeiträumen mit der Entwicklung lebensbedrohlicher klinischer Komplikationen gerechnet werden. Inwiefern eine HIV-Erkrankung durch eine Rückkehr in schlechtere hygienische Bedingungen und durch ein erhöhtes Risiko der Exposition gegenüber anderen parasitären, bakteriellen oder viralen Krankheitserregern beschleunigt wird, ist anhand konkreter Daten nicht zu beweisen, da entsprechende Untersuchungen bislang auf Grund des Fehlens einer medizinischen Betreuung von rückkehrenden Personen nicht möglich waren. Im Rahmen von Langzeitkohortenstudien in Afrika wurde eine mittlere Inkubationsdauer von Infektion bis Erkrankung in ähnlicher Länge (ca. 10 Jahre) wie in Industrieländern festgestellt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die mittlere Inkubationszeit stark vom Alter zum Zeitpunkt der Infektion abhängt (je höher das Alter, desto kürzer die Inkubationszeit) und das durchschnittliche Alter von HIV-Infizierten in Industriestaaten deutlich höher liegt als in Entwicklungsländern. Außerdem war die medizinische Betreuung von HIV-Infizierten im Rahmen der Langzeitkohortenstudie deutlich besser als sonst üblich. Man muss daher davon ausgehen, dass es bei Ausreise in eine Region mit schlechterer medizinischer Versorgung und erhöhter Exposition gegenüber verschiedenen Krankheitserregern zu einer schnelleren Krankheitsentwicklung kommen kann. Ein bereits kurzfristig hohes Erkrankungs– und Sterberisiko haben HIV-Infizierte mit fortgeschrittenem Immundefekt (T-Helferzellzahl < 200 Zellen/µl).
Eine Differenzierung bei der Bewertung, ob ein Abschiebehindernis besteht, ist unter medizinischen Gesichtspunkten in erster Linie nach der Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten vorzunehmen. In vielen Abschiebungsverfahren wird die Frage, ob für den Betreffenden in seinem Heimatland eine Behandlung seiner Erkrankung möglich ist, auf Grundlage unzutreffender und/oder die konkrete Situation des Abzuschiebenden im Abschiebeland nicht berücksichtigender Informationen getroffen (z. B. mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten aus Kostengründen), so dass eine Abschiebung für die Mehrzahl derjenigen, die eine HIV-Erkrankung als Abschiebungshindernis geltend machen, de facto eine Entscheidung über frühzeitigen Tod oder Verlängerung des Lebens bedeutet. Ob die Erkrankung dann innerhalb einer Woche, eines Monats oder eines Jahres nach Erfolg der Abschiebung eintritt, bleibt u. E. für die Bewertung dieser Entscheidung unerheblich. Bei schwangeren Frauen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus kann die Angst vor Diagnose einer HIV-Infektion und die Befürchtung, dann in ihr Heimatland abgeschoben zu werden, dazu führen, dass Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen unterbleiben und/oder eine weitere medizinische Betreuung des Kindes nach seiner Geburt unterbleibt. Beides kann dazu beitragen, dass die medizinisch möglichen und zur Verminderung des Mutter-Kind-Übertragungsrisikos notwendigen Maßnahmen unterbleiben und sich damit das Risiko für das Kind, mit HIV infiziert zu werden, unnötig erhöht.
Die bisweilen kolportierte Befürchtung, HIV-Infizierte kämen aus dem Grund aus Entwicklungsländern nach Deutschland, um hier von den besseren Behandlungsmöglichkeiten zu profitieren, hat nach unserer Kenntnis mit der aktuellen Realität wenig zu tun. (...)”
Einsender: Flüchtlingsrat Berlin

Weitere Dokumente 6/2003

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Ein dem Studium vorgeschalteter Deutschkurs und die Immatrikulation in einem anderen Fach zur Überbrückung einer Wartezeit bis zum Studiumbeginn im eigentlichen Studienfach stellen keinen Wechsel des Aufenthaltszwecks gem. § 28 Abs. 3 AuslG dar; erteilt die zuständige Ausländerbehörde fehlerhaft die Auskunft, dass kein Wechsel des Aufenthaltszweckes vorliege und eine Aufenthaltsbewilligung für den angestrebten Zweck erteilt werden könne, und trifft daraufhin der Ausländer nachhaltige Dispositionen im Vertrauen auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, liegt kein Regelfall des § 28 Abs. 3 AuslG vor.
Beschluss vom 28.2.2003 - 2 W 12/03 - (7 S., M3465)
OVG Berlin: Der Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG setzt voraus, dass die öffentliche Versammlung ausdrücklich und eindeutig verboten oder aufgelöst worden ist.
Beschluss vom 17.12.2002 - OVG 8 N 129.02 - (7 S., M3641)
VGH Hessen: Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zur Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind setzt eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft voraus.
Beschluss vom 15.11.2002 - 9 TG 2990/02 - (11 S., M3622)
OVG Berlin: Die Sicherung des Lebensunterhalts setzt die für die Familie festgesetzten Regelsätze zuzüglich 20 %, die Unterkunftskosten sowie die voraussichtlich zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus; Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln des Ausländers; vom Einkommen sind die voraussichtlich zu entrichtenden Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzuziehen.
Urteil vom 24.9.2002 - OVG 8 B 3.02 - (24 S., M3640)
VG Frankfurt a.M.: Keine Zurückweisung gem § 60 Abs. 1 AuslG eines in Deutschland anerkannten Asylberechtigten, nur weil sein Reiseausweis nach der GFK abgelaufen ist; soll ein Asylberechtigter gem. § 60 Abs. 2 AuslG zurückgewiesen werden, müssen seine Interessen, insbesondere seine Schutzberechtigung als Asylberechtigter, in die Abwägung miteinbezogen werden.
Beschluss vom 26.3.2003 - 11 G 1373/03(V) - (4 S., M3556)
BayObLG: Frühere Sicherungshaft ist nicht bei der Berechnung der zulässigen Höchstdauer der Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt danach über zwei Jahre aus tatsächlichen Gründen geduldet war und damit eine Zäsur zwischen den Haftabschnitten eingetreten ist.
Beschluss vom 25.3.2003 - 4Z BR 16/03 - (6 S., M3602)

BVerwG: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Konventionsflüchtlinge
Urteil vom 17.12.2002 - BVerwG 1 C 3.02 - (12 S., M3481)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren hatte die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG an einen anerkannten Konventionsflüchtling mit der Begründung verweigert, die Identität des Betroffenen sei ungeklärt. Der BayVGH verpflichtete die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltsbefugnis mit Urteil vom 10.12.2001 (ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 38). Das BVerwG bestätigt die Entscheidung im Ergebnis, allerdings mit abweichender Begründung.

Amtliche Leitsätze:
“1. Die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG darf einem anerkannten Flüchtling grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, sondern regelmäßig nur dann, wenn sich die Möglichkeit seiner Abschiebung in einen Drittstaat konkret abzeichnet.
2. § 8 Abs. 1 AuslG sperrt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Ein Ausschluss des Anspruchs nach § 70 Abs. 1 AsylVfG gemäß Abs. 2 der Vorschrift kommt hier nicht in Betracht.
1. Der Kläger erfüllt die erste nach § 70 Abs. 1 bestehende Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch. Das Bundesamt hat nämlich mit Bescheid vom 22. März 2000 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2000 festgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf den Irak vorliegen. An diese – nach wie vor wirksame, insbesondere weder nichtige noch nach § 72 AsylVfG erloschene – Statusfeststellung ist die Ausländerbehörde nach § 4 AsylVfG gebunden.
2. Der Kläger erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass seine Abschiebung nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG begründet stets zugleich die nicht nur vorübergehende Unmöglichkeit der Abschiebung in den Verfolgerstaat. Die in § 70 Abs. 1 AsylVfG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kann sich danach nur auf einen Drittstaat beziehen. Für einen aufnahmebereiten Drittstaat, in den der Kläger abgeschoben werden könnte, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
a) Das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung ist dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nur ausgeschlossen ist, wenn sich die Möglichkeit der Abschiebung konkret abzeichnet (vgl. auch Vormeier, in: GK-AsylVfG § 70 Rn. 15 ff.). Dafür spricht die Absicht des Gesetzgebers, die frühere Praxis der Erteilung einer Duldung als eines subsidiären Aufenthaltstitels für Fälle faktischer Aufenthaltsgewährungen zu beenden und die Duldung auf ihre eigentliche Funktion einer lediglich vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zurückzuführen. Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen Aufenthalt gewährt wird, sollten statt dessen einen formell legalen Aufenthaltsstatus in Gestalt einer Aufenthaltsbefugnis erhalten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321 S. 48; Fraenkel, Einführende Hinweise zum Ausländergesetz, S. 94). Dies gilt auch für nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannte Flüchtlinge, deren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ursprünglich in § 30 Abs. 5 Satz 1 a. F., der Vorläuferbestimmung des § 70 Abs. 1 AsylVfG, geregelt war. Ist ihre Abschiebung in einen Drittstaat für einen nicht überschaubaren Zeitraum unmöglich, so können sie nicht auf eine Duldung verwiesen werden.
Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob eine solche Abschiebung überhaupt durchgeführt werden kann. Ähnlich wie im Fall der Prüfung der Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG (vgl. Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232, 238) ist vielmehr zu klären, innerhalb welchen Zeitraums eine Abschiebung möglich ist. Eine Aufenthaltsbefugnis ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder wenn der erforderliche Zeitraum ungewiss ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung erforderliche Zeitraum nur ein vorübergehendes Hindernis für die Abschiebung darstellt. Dies kann indessen nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist diese im Sinne des § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht nur vorübergehend unmöglich mit der Folge, dass dem Ausländer bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist.
b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Abschiebung des Klägers in einen Drittstaat aus tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich, da sich eine derartige Möglichkeit nicht konkret abzeichnet. Seine Abschiebung nach Kuwait ist – selbst bei Unterstellung einer kuwaitischen Staatsangehörigkeit – aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er keine Identitätspapiere dieses Staates hat und nicht absehbar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausstellung eines kuwaitischen Passes möglich sein soll. Konkrete Anhaltspunkte für eine Abschiebungsmöglichkeit in einen sonstigen Staat sind nicht festgestellt. Danach erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge, dass er eine Aufenthaltsbefugnis beanspruchen kann.
c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auf etwaige Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich ebenso wenig an wie auf die Frage einer Mitwirkungspflicht nach § 70 AuslG, § 15 AsylVfG oder sonstigen Vorschriften. Die Ausländerbehörde ist zwar nach § 41 AuslG befugt und verpflichtet, Zweifeln über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers nachzugehen. Diese Vorschrift ermächtigt die Ausländerbehörde aber nicht, die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG vorliegen. Ist nicht absehbar, dass die Zweifelsfragen zeitnah geklärt werden können, und ergibt sich – wie hier – noch keine konkrete Abschiebungsmöglichkeit in einen Drittstaat, so darf dem Ausländer die Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht vorenthalten werden.
Zeichnet sich eine Abschiebung in einen Drittstaat nicht konkret ab, so kommt es auch nicht darauf an, ob die nach § 4 AsylVfG bestehende Bindungswirkung der Anerkennung (vgl. oben 1.) sich auch auf die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers erstreckt. Zu Unrecht vertritt allerdings das Berufungsgericht die Auffassung, es sei dem Beklagten wegen der “prozessualen Bindungswirkung” der bereits erwähnten rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2000 verwehrt, der begehrten Aufenthaltsbefugnis entgegenzusetzen, der Kläger habe an der Aufklärung seiner Identität nicht mitgewirkt; damit werde das Ergebnis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angezweifelt. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Nach § 121 VwGO, auf den das Berufungsgericht sinngemäß abstellt, binden rechtskräftiqe Urteile – außer im hier nicht vorliegenden Fall des § 65 Abs. 3 VwGO –, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Da der Beklagte nicht an dem Asylverfahren des Klägers beteiligt war, ist er jedenfalls nicht aus prozessualen Gründen an die in Rede stehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden.
Schließlich stellt § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht auf die von der Revision erörterte Frage ab, ob der Ausländer etwaige Abschiebungshindernisse zu vertreten hat.
d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG hier anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz versagt, wenn die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt.
Nach der Rechtsprechung des Senats sperrt § 8 Abs. 1 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht für Rechtsansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen als denen des Ausländergesetzes beruhen (vgl. Urteile vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 18.96 - und vom 9. September 1997 - BVerwG 1 C 20.97 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 und 14). Um einen solchen Rechtsanspruch handelt es sich bei demjenigen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG, so dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG hier nicht anzuwenden ist (so auch Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 Rn. 378).
An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG als Anspruch nach dem Ausländergesetz im Sinne des § 8 Abs. 1 AuslG ansähe, weil er – ursprünglich in § 30 Abs. 5 Satz 1 AuslG a. F. enthalten – durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) im Wesentlichen unverändert in das Asylverfahrensgesetz übernommen worden ist. Dieser Anspruch ist ein aus dem Ermessensgrundtatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG herausgenommener und zu einem Rechtsanspruch verdichteter Spezialfall. Er bestand und besteht deshalb auch, wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 AuslG gegeben ist (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 99 f.). Andernfalls ergäbe sich ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch zu den von § 8 Abs. 1 AuslG dispensierenden Vorschriften des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG, da der anerkannte Flüchtling im Ergebnis schlechter gestellt würde als ein Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist.
3. Sind die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG gegeben, so kann die Ausländerbehörde je nach den Umständen des Einzelfalles die – nach § 34 Abs. 1 AuslG für längstens zwei Jahre zu erteilende – Aufenthaltsbefugnis auch für einen nur kurzen Zeitraum erteilen, wenn mit einem Wegfall der für ihre Erteilung maßgeblichen Gründe zu rechnen ist. Sie kann weiter die Aufenthaltsbefugnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränken, wenn eine für ihre Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Ferner kann ein Widerruf der Aufenthaltsbefugnis nach § 43 AuslG oder deren Rücknahme (vgl. auch Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298, 304) in Betracht kommen. Darüber hinaus kann sich die Ausländerbehörde bei fortbestehenden Zweifeln an der Identität und Staatsangehörigkeit mit der Anregung an das Bundesamt wenden, die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG gemäß § 73 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. zu § 73 AsylVfG Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80). Die Ausländerbehörde ist aber nicht ermächtigt, die Aufenthaltsbefugnis abzulehnen und den anerkannten Flüchtling auf eine Duldung zu verweisen. (...)”
Einsender: RA Auer, Regensburg

VG München: Vorrang des Grundrechtsschutzes bei § 53 Abs. 6 AuslG
Urteil vom 17.12.2002 - M 21 K 01.50725 - (16 S., M3296)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung setzt sich das VG München kritisch mit der Rechtsprechung des BVerwG zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefährdungen auseinander. Zwar folgt es dem BVerwG im Grundsatz, betont jedoch, dass im Spannungsfeld zwischen individuellem Schutz und staatlichem Interesse dem Grundrechtsschutz Vorrang einzuräumen sei. Das sei durch eine großzügige und den Umständen des Einzelfalls besonders Rechnung tragende Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zu erreichen. Auf diesem Wege kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Falle eines Minderjährigen aus der Côte d’Ivoire die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG aufgrund des Bürgerkrieges gegeben seien.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden lediglich bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), die im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium des Innern eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung bestimmter Ausländergruppen anordnen kann. (...)
Insofern muss das Gericht davon ausgehen, dass in der Côte d’Ivoire derzeit nicht nur sporadische Unruhen vorhanden sind, sondern ein echter Bürgerkrieg seinen Fortgang nimmt.
Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der oben dargestellten Lage im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG ist also damit davon auszugehen, dass die allgemeine Sicherheitslage, auch in Abidjan, prekär ist, dass Versorgungsschwierigkeiten auftreten können, junge Männer, auch im Süden des Landes, zum Militärdienst herangezogen werden können und dass auch die Regierbarkeit des Südteils der Côte d’Ivoire zumindest in Frage gestellt werden kann. Nach dem es sich beim Kläger um einen Minderjährigen handelt, ist zu prüfen, in wie weit ihm unter den gegebenen Verhältnissen Schutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebührt.
Zur Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf Bürgerkriegsländer hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen, denen sich das Gericht im Grundsatz anschließt, zuletzt mit Urteilen vom 12.07. 2001 (Az.: 1 C 2.01, DVBl. 2001, S. 13131 f. m.w.N. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] (Afghanistan) und Az.: 1 C 5/01, NVwZ 2002, S. 101 f. m.w.N. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] (Angola)) Stellung genommen. Danach darf Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe i. S. des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für die aber ein Abschiebungsschutz nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zugesprochen werden, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nach dieser Rechtsprechung der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, weil es dann die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebieten, als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
In den oben genannten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen u. a. noch einmal darauf hingewiesen, dass die Gerichte die gesetzgeberische Ausgestaltung des § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. § 54 AuslG zu respektieren haben und dass, wenn die von der allgemeinen Gefahr betroffene Bevölkerungsgruppe so groß und die Gefahr von solcher Art ist, dass es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG bedürfe, die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreife, deren Überwindung in verfassungskonformer Auslegung nur dann gerechtfertigt sei, wenn extreme Gefahren mit erhöhtem Wahrscheinlichkeitsgrad drohten. Gerechtfertigt sei also die Überwindung der in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG normierten Sperrwirkung dann, wenn es gelte, eine verfassungswidrige Schutzlücke zu vermeiden.
Dieser Rechtsprechung vermag das Gericht zwar im Grundsatz, jedoch nicht ohne weitere inhaltliche Festlegung zu folgen. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Auslegungskriterien können lediglich eine allgemeine Leitlinie sein. Im Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, die dem Gericht unabhängig davon auferlegt ist, dass es den gesetzgeberischen Willen zu respektieren hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), weil auch der Gesetzgeber bei der Schaffung von Gesetzen an die Grundrechtsordnung gebunden ist (vgl. insbesondere Art. 79 Abs. 3 GG), stellt sich zuerst die Frage, welcher gesetzgeberischer Willen der Schaffung des § 53 Abs. 6 AuslG zu Grunde gelegen hat. In den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 11/6321, S. 75 zu § 53 Abs. 6 AuslG) heißt es dazu: “Der Verzicht auf eine Abschiebung wegen einer allgemeinen Gefahr (z. B. Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen) ist keine bloße Einzelfallentscheidung, sondern eine politische Grundsatzentscheidung mit Präzedenzwirkung.” Welche Art Präzedenzwirkung gemeint ist, lassen die Materialien offen. Für das Gericht liegt auf der Hand, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur den Sinn haben kann, einen massenhaften Zustrom von Bürgerkriegsoder Katastrophenflüchtlingen politisch in den Griff zu bekommen und somit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Deutschlands politisch Grenzen zu setzen. Denn da dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 AuslG zu entnehmen ist, dass die drohende Gefahr für den Einzelnen in Satz 1 und Satz 2 gleich ist, erschließt sich der Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann, wenn man diese Vorschrift als “Einwanderungshindernis” bzw. “Abschiebungserleichterung” versteht. Einer solchen Bestimmung bedürfte es nämlich nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Furcht gehabt hätte, dass durch die Gewährung von Abschiebungsschutz für Flüchtlinge aus Kriegs- oder Katastrophengebieten sich ein Anreiz für andere Flüchtlinge ergeben könnte, sich ebenfalls nach Deutschland zu begeben.
Damit werden in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG sehr verschiedene rechtliche Interessen geregelt: Dient Satz 1 dem Individualschutz, dient Satz 2, abgekürzt formuliert, dem Staatsschutz, und zwar vor dem Hintergrund, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen nicht dadurch geringer wird, dass er sein Schicksal mit vielen anderen teilt.
Da man aber zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG, nur dann kommt, wenn man unter Heranziehung der genannten Grundrechtsartikel das Schwergewicht auf den Individualrechtsschutz legt, findet die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Respektierung des gesetzgeberischen Willen relativ rasch ihre Grenzen. Denn wenn im Einzelfall feststeht, dass für einen Abzuschiebenden eine erhebliche konkrete Gefährdung der in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Rechtsgüter droht, kann unter Berücksichtigung des durch die genannten Grundrechte vermittelten Schutzes nur Abschiebungsschutz gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Abzuschiebende in seinem Heimatland sein Schicksal mit vielen anderen teilt. In diesem Sinne versteht das Gericht auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1994 (InfAuslR 1995, S. 251 f. m.w.N.).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG in der Praxis eigentlich die vom Gesetzgeber gewünschte Wirkung nicht erzielt hat. Denn soweit in Einzelfällen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung Abschiebungsschutz gewährt worden ist, hat dies nicht dazu geführt, dass aus bestimmten Ländern massenhaft Flüchtlinge nach Deutschland nachgezogen sind, und zwar schon deshalb nicht, weil der Masse der Flüchtlinge z. B. in afrikanischen Ländern schlicht die Mittel und Möglichkeiten fehlten, sich nach Deutschland zu begeben. Soweit tatsächlich massenhaft aus bestimmten Gebieten Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind, z. B. aus Afghanistan oder dem Kosovo, hat es dazu geführt, dass die Behörden Abschiebungsschutz nach § 54 AuslG oder andere Regelungen gewährt haben, weil ihnen klar war, dass in bestimmte Länder unter bestimmten Situationen massenhaft Flüchtlinge nicht zurückgebracht werden konnten. In der Praxis der Gerichte hat die Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG eigentlich nur dazu geführt, dass in relativ wenigen Fällen bei Flüchtlingen aus bestimmten Ländern mit Bürgerkriegs- oder Katastrophenverhältnissen gestritten wurde, wie und ob Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ohne dass dem gesetzgeberischen Willen, nämlich der Zustrom weiterer Flüchtlinge zu verhindern, überhaupt Rechnung getragen werden konnte oder musste.
Angesichts dieser praktischen Folgen des gesetzgeberischen Willen und Wirkens erscheint es dem Gericht angebracht, bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG einen Maßstab anzulegen, der dem Grundrechtsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG Vorrang einräumt, nämlich einen großzügigen und den Umständen des Einzelfalls besonders Rechnung tragenden, unter Hintanstellung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verkörperten Staatsschutzzieles.
Abgesehen davon darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorausgesetzte Gefahrenlage in Fällen vorliegender Art “... wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicherem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde ...” zwar sehr präzise klingt, für die Rechtsanwendung im Einzelfall aber in der Regel nicht viel bringt. Denn bei realistischer Betrachtungsweise ist eine sichere Prognose, wann im Fall einer Abschiebung oder Rückkehr in ein Bürgerkriegsland die oben genannten Gefahren eintreten, überhaupt nicht möglich ist. So sagt z. B. statistisches Material über Todesraten bei Krankheiten oder sonstigen lebensgefährdenden Verhältnissen in erster Linie nur etwas darüber aus, wie schlecht die Verhältnisse im betreffenden Land sind, aber nichts darüber, ob der Rückkehrende zum statistisch begünstigten Bevölkerungsteil gehört oder nicht. Auch diese gebotene realistische Betrachtungsweise der Beurteilungsmöglichkeiten über die Verhältnisse eines fremden Landes lassen angesichts der auf dem Grundgesetz beruhenden Rechtsordnung im Spannungsfeld des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur den Schluss zu, dass dem Schutz des Flüchtlings, dessen Abschiebung droht, der Vorrang gebührt.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass, wenn der Kläger keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erhielte, er im Fall der Rückkehr in seine Heimat mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer der Bürgerkriegsverhältnisse werden würde, nachdem der Kläger nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, nur noch über familiären Schutz in Gestalt von Mutter und vielleicht Großmutter verfügt und sonstiger Schutz durch staatliche Stellen oder andere Institutionen nicht ersichtlich ist. Dieser Schutz war schon in der Vergangenheit aufgrund der familiären Konstellation nur rudimentär. Angesichts der Unruhen auch in Abidjan kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger überhaupt Familienangehörige findet. Denn möglich erscheint auch, dass diese aufgrund der Unruhen die Stadt verlassen haben.
Abgesehen davon verbietet nach Auffassung des Gerichts, wie bereits oben grundsätzlich dargelegt, eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Spannungsfeld des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einerseits und § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG andererseits, Minderjährige, die eines besonderen Schutzes bedürftig sind, in ein Land abzuschieben, in dem ein offener Bürgerkrieg herrscht wie derzeit in der Côte d’Ivoire. Die Erfahrungen aus vergangenen und aktuellen Bürgerkriegen in allen Ländern dieser Welt zeigen deutlich, dass in erster Linie kleine Kinder und Minderjährige Opfer von Bürgerkriegsverhältnissen werden, d. h., Opfer von kriegerischen Handlungen und menschenunwürdigen Lebensverhältnissen. Denn mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die erforderlich wäre, um Abschiebungsschutz zu verweigern, lässt sich im Fall des Klägers eben nicht feststellen, dass er nicht Opfer der Bürgerkriegssituation in seiner Heimat werden könnte. (...)“
Einsender: RA Wächtler, München

Stellungnahme der wissenschaftlichen Fachgesellschaften zur Untersuchung von Flüchtlingen vor Abschiebungen
Stellungnahme vom März/April 2003 (3 S., M3483)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Nachfolgend dokumentieren wir eine Stellungnahme von wissenschaftlichen Fachgesellschaften zu Bestrebungen der Innenminister und -senatoren, die medizinische Begutachtung von Flüchtlingen mit psychoreaktiven Traumafolgen auf die (Flug-)Reisefähigkeit zu beschränken. Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Beschlüsse der IMK, die eine entsprechende Deutung zulassen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Informations- und Kriterienkatalog einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe (11 S., M3101, mit Erlass des IM NRW). Die Erstunterzeichner der Stellungnahme sind:

Das Dokument im Wortlaut:
“Wir nehmen Bezug auf die Beschlüsse der Innenministerkonferenz, Kriterien für eine auf die Flugreisefähigkeit eingeschränkte Begutachtung von Flüchtlingen mit psychoreaktiven Traumafolgen einzuführen, und auf die zur Umsetzung dieses Ziels erlassenen Bestimmungen in den Bundesländern.
Als wissenschaftliche Fachgesellschaften und Fachkliniken nehmen wir hierzu Stellung, um zu verhindern, dass im Rahmen der Umsetzung der Beschlüsse wissenschaftliche Erkenntnisse über die Folgen psychischer Traumatisierung unzureichend interpretiert und angewandt werden.
Für Menschen, die aufgrund von Gewalterfahrungen in ihren Herkunftsländern unter einer psychoreaktiven Traumastörung, sei es PTSD oder einer der komorbiden Störungen, leiden, bedeutet die Androhung der gewaltsamen Rückführung an den Ort ihrer traumatisierenden Erfahrungen eine Reaktualisierung ihres Leidens, die schwerwiegende Auswirkungen auf den Verlauf ihrer Störung hat.
Die Situation ist vergleichbar mit der eines Kindes, das nach der Flucht vor einem gewalttätigen/missbrauchenden Vater von der Polizei in bester Absicht nach Hause zurückgebracht wird, weil dort angeblich jetzt Ruhe herrsche. Unwillkürlich werden die Gewalterfahrungen wieder erinnert und führen vollkommen unabhängig von der objektiven Sicherheitslage vor Ort zu einer umfassenden psychischen Destabilisierung. Diese Psychodynamik, die zu plötzlichen suizidalen Handlungen führen kann, ist aus einer sachlichen, distanzierten Sicht nicht leicht nachvollziehbar, aber wissenschaftlich hinreichend empirisch und physiologisch belegt (s. z. B. B. van der Kolk et al 2000, “Traumatic Stress”, Jungfermann-Paderborn, u. a. S.192).
Hierbei handelt es sich nicht um eine (ggf. vorübergehende) “Flugreiseuntauglichkeit”, also eine durch den Flug selbst ausgelöste Gesundheitsgefahr, der durch zeitlich begrenzte (medikamentöse) Maßnahmen abgeholfen werden kann und die nach der Ankunft beendet ist, sondern um eine Retraumatisierung durch die vorweggenommene Ankunft.
Die zwangsweise Rückführung selbst verstärkt den Traumatisierungsprozess weiter. Seine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland wird durch eine möglicherweise vorhandene medizinische Infrastruktur nur unwesentlich beeinflusst. In räumlichem Kontakt mit den Orten der Gewalterfahrungen, ist nicht damit zu rechnen, dass bei den Betroffenen ein Gefühl innerpsychischer Sicherheit entsteht, dass für einen Behandlungserfolg notwendig ist. Insofern verbessern im Herkunftsland bestehende Behandlungsmöglichkeiten die Prognose nur gering. Wichtig ist vielmehr, einen sicheren Lebensraum zu ermöglichen.
Wir halten es für wichtig, auf diese Gesetzmäßigkeiten des traumatischen Prozesses hinzuweisen und zu fordern, dass

Einsender: Dr. med. Gierlichs, Aachen

Weitere Dokumente 5/2003

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Ehebestandszeiten sind grundsätzlich dann nicht bei § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG zu berücksichtigen, wenn sich die Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist trennen und diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder eines Ehegatten als dauerhaft betrachtet wird; durch die spätere Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Frist neu in Gang gesetzt.
Beschluss vom 12.6.2002 - 11 S 800/02 - (10 S., M3447)
VG Trier: Keine Duldungsauflage mit Verpflichtung der Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung, wenn sich die Betroffenen hartnäckig weigern, bei der Beschaffung von Rückreisepapieren mitzuwirken; Einweisung in Ausreiseeinrichtung darf keine Schikane, strafähnliche Maßnahme sein oder auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG - ASYLMAGAZIN 1-2/2002, S. 39).
Urteil vom 19.3.2003 - 5 K 1318/02.TR - (9 S., M3533)
LG Bonn: Keine Abschiebungshaft, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat, auch wenn er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, aber nicht in diesen zurückgeschoben werden soll.
Beschluss vom 17.2.2003 - 4 T 77/03 - (4 S., M3366)
VG Potsdam: Altfallregelung 1999: Allein das Fehlen einer ausreichend großen Wohnung muss nach der Verwaltungspraxis nicht zur Versagung der Aufenthaltsbefugnis führen; zur Verwaltungspraxis in Brandenburg bezüglich des Nachweises von Bemühungen um einen Arbeitsvertrag.
Urteil vom 7.2.2003 - 14 K 611/02 - (14 S., M3455)
OLG Celle: § 24 Abs. 5 NgefAG rechtfertigt nicht die Durchsuchung einer Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung und Durchführung einer Abschiebung.
Beschluss vom 7.1.2003 - 10 W 1/03 - (6 S., M3535)
OLG Zweibrücken: “1. In Fällen, in denen gegen einen Ausländer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Anklage erhoben ist, ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Abschiebung trotz des laufenden Strafverfahrens einverstanden ist.
2. Auf die Frage, ob § 64 Abs. 3 S. 1 AuslG dem Schutz des Ausländers zu dienen bestimmt ist, kommt es nicht an; dies ergibt sich aus § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG.
3. Beruht die Anordnung der Abschiebungshaft auf einem Verfahrensfehler und erledigt sich die Maßnahme später, stellt das Rechtsbeschwerdegericht deren Rechtswidrigkeit fest.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 30.12.2002 - 3 W 242/02 - (6 S., M3314)
OLG Oldenburg: Die Verwaltung hat die Entscheidung über die Fortdauer der Abschiebungshaft ohne nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigte Verzögerung zu treffen; es ist durch organisatorische Maßnahmen sowie eine entsprechende Geschäftsverteilung und Vertretungsregelung sicherzustellen, dass eilbedürftige Haftsachen unverzüglich bearbeitet werden.
Beschluss vom 27.12.2002 - 5 W 203/02 - (3 S., M3313)
OLG Karlsruhe: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft nach Erledigung setzt einen entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Antrag des Betroffenen voraus.
Beschluss vom 18.12.2002 - 11 Wx 74/02 - (5 S., M3315)
VG Düsseldorf: Einer iranischen Staatsangehörigen ist es zumutbar, zur Passbeschaffung ein Passfoto mit Kopftuch anfertigen zu lassen, auch wenn sie in Deutschland zum Christentum konvertiert ist.
Beschluss vom 11.11.2002 - 24 L 2529/02 - (15 S., M3386)
VG Hamburg: Rechtliches Abschiebungshindernis bei Risikoschwangerschaft der Ehefrau.
Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/2002 - (6 S., M3355)
VG Stuttgart: Bei der Ermessensausübung über den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 43 Abs. 1 AuslG sind sämtliche für oder gegen den Widerruf sprechenden Umstände abzuwägen; es genügt nicht, wenn die Ausländerbehörde lediglich prüft, ob die Voraussetzungen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AuslG oder einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 27 AuslG vorliegen.
Urteil vom 19.6.2002 - 7 K 4340/01 - (10 S., M3463)
LG Berlin: Die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung für 48 Stunden “nach der Festnahme” genügt nicht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Abschiebungshaftbeginns.
Beschluss vom 8.1.2003 - 88 T 382/02 - (4 S., M3307)

Sonstige Dokumente:

BVerfG: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt bei Anspruch auf Duldung
Beschluss vom 6.3.2003 - 2 BvR 397/02 - (8 S., M3339)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerfG gibt der Verfassungsbeschwerde eines abgelehnten Asylbewerbers gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Aufenthalts ohne Duldung gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG statt. Der Beschwerdeführer war ohne Identitätspapiere eingereist und hatte ein erfolgloses Asylverfahren durchlaufen. Die zuständige Ausländerbehörde forderte ihn auf,