Abschiebungsschutz und
allgemeines Ausländerrecht

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VGH Hessen: Erlass zu § 32 AuslG darf IMK-Beschluss einschränkend umsetzen
Beschluss vom 5.9.2003 - 9 UZ 826/02 - (6 S., M4338)

"(...) Im Übrigen kann es auch nach Einschätzung des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Frage, ob in Hessen unter Beachtung der Härtefallregelung 1999 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann, allein nach der gemäß § 32 AuslG ergangenen Anordnung der obersten Landesbehörde bestimmt und nicht nach einem - eventuell von einer solchen Anordnung abweichenden - Beschluss der Innenministerkonferenz. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22 [= ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 42]) davon aus, dass es sich bei der Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht um eine Rechtsvorschrift handelt, die ggf. aus sich heraus auszulegen ist, sondern um eine Willenserklärung der obersten Landesbehörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass ein auf § 32 AuslG und eine nach dieser Vorschrift ergangene Anordnung der obersten Landesbehörde gestützter Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur insoweit bestehen kann, als er in der Anordnung und der auf ihr basierenden tatsächlichen Verwaltungspraxis eine Stütze findet. (...) Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung, wonach Personen, die zwar vor dem Stichtag eingereist sind, ihren Asylantrag jedoch erst geraume Zeit nach Einreise und nach dem Stichtag gestellt haben, nicht in den Genuss der Härtefallregelung kommen, unwirksam wäre. (...) Selbst wenn die oberste Landesbehörde die ursprüngliche Anordnung vom 22. November 1999 (in Verbindung mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999) und damit den von dieser begünstigten Personenkreis durch die vorgenannte 'Präzisierung' eingeschränkt hätte, könnte sich ein Ausländer nicht allein auf die großzügigere Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz 1999 berufen. Denn weder dieser Beschluss noch das in Ansehung dieses Beschlusses generell hergestellte Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern begründen die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich zum Beschluss - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Satz 1 AuslG räumt den obersten Landesbehörden lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassenen Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so mag die (einschränkende) Anordnung möglicherweise wegen fehlenden (erneuten) Einvernehmens unwirksam sein, ein Anspruch des Ausländers darauf, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt zu werden, resultiert hieraus indes nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66/97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16). Sollte sich auf der Grundlage des zuvor Ausgeführten der Zustand ergeben, dass eine bestimmte Ausländergruppe in verschiedenen Bundesländern aufgrund der jeweils erlassenen Anordnungen nach § 32 AuslG ungleich behandelt wird, wäre dies - da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur die Behörden eines jeden Bundeslandes zwingt, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Bürger nicht willkürlich ungleich zu behandeln - nicht von rechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, a. a. O.). (...)"

VGH Ba-Wü: § 30 Abs. 2 AuslG bei in Deutschland geborenen Kind
Beschluss vom 30.7.2003 - 13 S 2048/02 - (3 S., M4364)

"(...) [Das Verwaltungsgericht] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anwendung des § 30 Abs. 2 AuslG entgegenstehe, dass die Klägerin sich nicht rechtmäßig, sondern nur geduldet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Denn die Klägerin hat sich gemäß § 69 Abs. 3 AuslG zum Zeitpunkt des Behördenentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG gilt der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dem wie der Klägerin nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist und für das der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Geburt zu stellen ist (§ 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG), nämlich bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zu Entscheidung der Ausländerbehörde grundsätzlich als erlaubt. Wird der Antrag - wie hier - erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt, wird der Aufenthalt mit der Antragstellung und ab diesem Zeitpunkt erneut rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14/99 -, InfAuslR 2000, 340 = NVwZ-RR 2000, 540). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verlassen des Bundesgebietes für die Klägerin eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bedeuten würde. (...)."
Einsender: RA Balbach, Stuttgart

OVG Thüringen: Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen Ausweisung bei Verdacht einer Zweckehe
Beschluss vom 17.4.2003 - 3 EO 542/02 - (19 S., M4403)

"(...) Der Eilantrag selbst, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2002 nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragstellerin hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für diesen Eilantrag, obwohl im genannten Bescheid zugleich die Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden ist. Zwar beschränkt sich die Rechtswirkung des Sofortvollzugs auf die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG lässt auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die innere Wirksamkeit der Ausweisung unberührt (vgl. zuletzt: Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 14/03 - n. v., m. w. N.), und die kraft Gesetzes nach § 72 Abs. 1 AuslG sofort vollziehbare Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung bewirkt ohnehin, dass die Antragstellerin gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AuslG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist. Die Antragstellerin erlangt aber jedenfalls einen rechtlichen Vorteil, weil die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorläufig suspendiert wird, wenn - wie hier - ihr einstweiliger Rechtsschutzantrag auch hinsichtlich der Versagung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung Erfolg hat, mithin die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht auf Grund dieser Entscheidung ebenso entfällt.
Für die Abwägung ist von folgenden Maßgaben auszugehen:
Widerspruch und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO regelmäßig aufschiebende Wirkung. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall der Betroffene vor der Unanfechtbarkeit einer in seine Rechte eingreifenden öffentlichrechtlichen Regelung nicht bereits deren Vollzug ausgesetzt werden darf. Der Suspensiveffekt ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses und eine adäquate Umsetzung der Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG. § 80 Abs. 1 VwGO und § 80 Abs. 2 VwGO stehen deshalb in einem Regel-Ausnahmeverhältnis. Liegt nicht ein Fall des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vor, ist die Behörde nur ausnahmsweise befugt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage dadurch zu beseitigen, dass sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnet. Sie ist dazu nur berechtigt, wenn die Vollzugsanordnung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint und zugleich eilbedürftig ist. Ob dem Eilantrag stattzugeben ist, ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser Abwägung wird regelmäßig dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine indizielle Bedeutung zukommen. (...)
Allerdings kann es unter Umständen geboten sein, auch im Eilverfahren eine intensivere (Rechts-)Prüfung als das bloß summarische Verfahren der Folgenabwägung - ggf. unter Einbeziehung der überschlägig ermittelten Erfolgsaussichten in der Hauptsache - durchzuführen. Die Anforderungen an die Prüfungsdichte sind umso höher, je schwerer wiegend die dem Bürger auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Diese aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Vorgabe gebietet daher gerade im Falle vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ausweisung eine höhere Prüfungsintensität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35, 382). Gleiches gilt im Hinblick auf den Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen, etwa nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet; die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes setzt in solchen Fällen voraus, dass das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, klärt und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43). (...)
Die erforderliche umfassendere, über eine bloß summarische Betrachtung hinausgehende Prüfung, die zu erfolgen hat, ehe vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Ausweisung versagt wird, schließt mithin zugleich ein, dass auch die Umstände im Einzelnen sowie das behördliche Verhalten genau in den Blick genommen werden, soweit sich daraus für oder gegen das im öffentlichen Interesse erforderliche Eilbedürfnis etwas herleiten lässt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58: Zögerliche Behandlung des Verfahrens durch die Behörde als gegen die Eilbedürftigkeit sprechendes Indiz).
Die Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe führt hier zu einer der Antragstellerin günstigen Entscheidung:
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene Ausweisung den Angriffen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wird standhalten können; vielmehr erscheint der Ausgang dieses Verfahrens als offen. (...)
Im Widerspruchsverfahren mag ggf. nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 ThürVwVfG eine eingehende sachliche Prüfung stattfinden, die die Widerspruchsbehörde auch der Erstbehörde übertragen kann. Dabei wird zu beachten sein, dass amtliche Ermittlungen über das eheliche Zusammenleben der Ehepartner deren Intimsphäre betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, a. a. O.). Die daraus folgenden Beschränkungen für Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen bestehen unabhängig davon, ob es Anhaltspunkte für ein Erschleichen des Aufenthaltsrechts unter Berufung auf eine in Wirklichkeit nicht gelebte Ehe gibt. Die Ausländerbehörde ist gerade wegen des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von 'Scheinehen' zu besonderer Sorgfalt bei der Überprüfung der Angaben der Ehepartner und erforderlichenfalls zu eingehenden Ermittlungen verpflichtet. So drängen sich zunächst weniger belastende und geeignete Mittel der Glaubhaftmachung als Befragungen Dritter auf. Die Behörde darf bei ihren Ermittlungen neben der Heiratsurkunde Belege über die polizeiliche Anmeldung und die gemeinsame Wohnung oder getrennte Wohnungen (Mietvertrag, Mietzinszahlung) verlangen und überprüfen. Sie kann auch eidesstattliche Versicherungen der Ehepartner erbitten. Bei dann noch bestehenden Zweifeln kann es auch zulässig sein, Vermieter und Nachbarn auf die Richtigkeit dieser Angaben hin zu befragen oder mit Einverständnis der Eheleute die Wohnung zu besichtigen. Es versteht sich von selbst, dass bei derartigen Ermittlungen und deren Auswertung streng auf die gegen Eingriffe staatlicher Stellen geschützte Privatsphäre der Eheleute Bedacht zu nehmen ist und Art und Ausmaß der Aufklärung unter anderem von der Dauer der bereits praktizierten und durch eine Aufenthaltsgenehmigung genehmigten ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen (vgl. nur Hessischer VGH, Beschluss vom 27. August 1996 - 12 TG 3190/96 -, FamRZ 1997, 749). Dabei wird die Widerspruchsbehörde auch als Veränderung des Sachverhalts zu berücksichtigen haben, dass die Antragstellerin schwanger ist bzw. bereits entbunden wurde und ihr Ehemann nach Art. 21 EGBGB, § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes gilt, sofern nicht § 1592 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB eingreifen.
Kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weder sicher auf eine Scheinehe noch darauf geschlossen werden, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht besteht, so fällt die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten der Antragstellerin aus. Sie wäre - falls sich später herausstellt, dass die angefochtene Ausweisung rechtswidrig ist - nicht nur in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, müsste eine Trennung von ihrem Ehemann und die Unterbrechung ihrer begonnenen Integrationsbemühungen sowie überdies eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihrer prozessualen Möglichkeiten im Hauptsacheverfahren hinnehmen; denn es liegt - gerade im Hinblick auf die hier zu klärenden Tatsachenfragen - auf der Hand, dass die Antragstellerin zur Aufklärung dieser teilweise ihren höchstpersönlichen Bereich betreffenden Umstände vom außereuropäischen Ausland aus wesentlich weniger beitragen kann als in Deutschland jederzeit erreichbare Verfahrensbeteiligte. Demgegenüber fällt der Nachteil, der sich für das öffentliche Interesse ergibt, wenn die Antragstellerin einstweilen in Deutschland verbleibt, sich später aber herausstellt, dass die Ausweisung rechtmäßig ist, weniger ins Gewicht; die Herstellung des rechtmäßigen Zustands - sei es durch freiwillige Ausreise oder durch Abschiebung des Antragstellerin - würde dadurch lediglich verzögert. (...)"

OVG Hamburg: Zum Abschiebungsschutz wegen posttraumatischer Belastungsstörung
Beschluss vom 2.4.2003 - 3 Bs 439/02 - (11 S., M4237)

"(...) Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht verpflichtet, die Antragsteller (...) zu dulden.
Der Beschwerde kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 17. August 1994, NVwZ-RR 1995 S. 419, geltend macht, der Antragsteller zu 1) behaupte, politisch verfolgt zu sein, und könne deshalb seine Abschiebung nur durch Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abwenden. (...) Schließlich hält der Senat an der erwähnten Entscheidung vom 17. August 1994 aber auch nicht mehr fest. § 53 AuslG erfasst nämlich auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 77, 82 f.; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2000, NVwZ 2000 S. 907, 909). Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Abschiebungsverbot des § 53 Abs. 1 AuslG auch Ausländer schützt, die an sich gemäß § 51 Abs. 3 AuslG trotz festgestellter politischer Verfolgung abgeschoben werden dürfen. Entsprechendes gilt für § 53 Abs. 2 AuslG. § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK betrifft sogar gerade und nur die Fälle, in denen die unmenschliche Behandlung - die häufig politische Verfolgung darstellen wird - vom Staat ausgeht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 331, 335). Im Unterschied zum Asylrecht fragt schließlich auch § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 324, 330). (...)
Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt bei traumatisierten Personen grundsätzlich unter zwei Aspekten in Betracht. Einmal kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift darstellen (BVerwG in ständ. Rspr.: Urt. v. 29.10.2002, EZAR 043 Nr. 56; Urt. v. 15.10.1999, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24 Urt. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 -, Juris; Urt. v. 27.4.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998 S. 973; Urt. v. 18.3.1998 - BVerwG 9 C 36.97 -, Juris; Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE Bd. 105 S. 383, 387; Urt. v. 9.9.1997, InfAuslR 1998 S. 125; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2001 - 1 Bf 377/98.A). Dabei ist zu beachten, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperren kann. Das ist dann der Fall, wenn Personen, die an einer bestimmten Krankheit leiden, eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bilden (BVerwG, Urt. v. 27.4.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 - AIDS -; BVerwG, Urt. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 -, Juris - Diabetes mellitus; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.4.2002 - 1 B 59/02, 1 PKH 10/02, - Juris; ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2001 - 1 Bf 377/98.A). Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn in dem jeweiligen Land viele Menschen von einer bestimmten Krankheit betroffen sind (BVerwG, Urt. v. 27.4.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12). Für Traumatisierte aus einem Land, in dem ein Krieg bzw. Bürgerkrieg stattgefunden hat, könnte dies zu bejahen sein.
Zum anderen könnte ein Abschiebungshindernis nach der genannten Vorschrift anzunehmen sein, wenn ein Leben im Zielstaat, anders als das Leben in jedem anderen Staat der Erde, für den Abgeschobenen auf Grund seiner dort gemachten traumatischen Erfahrungen unerträglich wäre. (...)
An die Darlegung der Ermessenserwägungen im Rahmen der Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Das gilt zumal dann, wenn wie hier ein den Aufenthalt beendender bestandskräftiger Bescheid existiert, in dem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint wird, und wenn überdies der Ausländer, obwohl das möglich gewesen wäre, bis zu diesem Zeitpunkt keine der Abschiebung nach § 53 AuslG entgegenstehenden Gründe vorgetragen hat (§ 70 AuslG). Zu verlangen ist, dass die Behörde sich bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht infolge eines Rechtsirrtums für gebunden hält, weil sie das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr zu Unrecht verneint, und dass sie keine sachfremden Erwägungen anstellt. Ist zweifelhaft, ob eine erhebliche konkrete Gefahr gegeben ist, so darf die Behörde vorsorglich Ermessen ausüben (vgl. für den entsprechenden Fall einer Ausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE Bd. 110 S. 140, 144). Es reicht aus, wenn die Behörde ihre Gründe in einem laufenden gerichtlichen Verfahren darlegt; der Erlass eines gesonderten Bescheides zu dieser Frage ist nicht zwingend geboten.
Die Erwägung der Antragsgegnerin, die Krankheit des Antragstellers zu 1) könne auch in seinem Heimatland behandelt werden, erscheint sachgerecht. Es ist nicht ersichtlich, dass die ihm in Serbien/Montenegro gebotene medizinische Behandlung qualitativ schlechter wäre, als sie im Bundesgebiet ist. Selbst wenn sich dies aber so verhalten sollte, wäre dies kein Grund, die Abschiebung für unzulässig zu erklären, so lange dort ärztliche Bemühungen stattfinden, die den Namen Therapie verdienen. (...)
Bei allen Nachteilen einer erzwungenen Rückkehr in das Heimatland, die das Beschwerdegericht durchaus nicht verkennt, hat diese für den Antragsteller zu 1) doch jedenfalls auch den Vorteil, dass die notwendige Therapie in seiner Muttersprache (vgl. nervenärztliches Attest, von Herrn Dr. (...) v. 25.9.2002) dort kein Problem ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es Stimmen gibt, denen zufolge posttraumatische Belastungsstörungen meist im Herkunftsland die größten Heilungschancen haben (vgl. van Krieken, InfAuslR 2000 S. 518, 520; a. A. Marx, InfAuslR 2000 S. 357, 362). Die Schwierigkeiten, die mit dem Aufbau einer neuen Existenz verbunden sind, stehen, weil sie vorübergehender Natur sind, einer erfolgreichen Therapie auf Dauer nicht entgegen.
Soweit die Antragsteller ausführen, der Antragsteller zu 1) dürfe nicht dorthin gebracht werden, wo sich seine Peiniger befänden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragsteller nicht gezwungen sind, sich gerade nach Novi Pazar zu begeben. Es ist nicht zu erkennen, dass seine posttraumatische Belastungsstörung es dem Antragsteller zu 1) unmöglich machen würde, sich überhaupt an irgendeinem beliebigen Ort in Serbien/Montenegro niederzulassen. Dies würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass jeder wegen erlittener Folter traumatisierte Mensch nur außerhalb des Landes, in dem er misshandelt worden ist, in der Regel also außerhalb seines Heimatlandes, leben könnte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, vielmehr spricht viel dafür, dass die Notwendigkeit, sich in einer fremden Umgebung zurechtzufinden, eine zusätzliche Belastung erzeugt. Das Beschwerdegericht ist davon überzeugt, dass es gerade in den Balkan-Staaten viele infolge der Ereignisse seit 1991 traumatisierte Menschen gibt, deren psychische Befindlichkeit sich durch das Verlassen ihrer Heimat nicht bessern würde. Der Antragsteller zu 1) ist zwar insofern in einer anderen Lage, als er durch die Ausreise nach Deutschland im Jahre 1999 vermutlich alle Brücken hinter sich abgebrochen hat und es deshalb schwer haben wird, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen. Weshalb ihm jedoch hinsichtlich seiner Traumatisierung nicht zugemutet werden dürfte, das Schicksal seiner in ihrer Heimat verbliebenen ebenfalls traumatisierten Landsleute zu teilen, leuchtet nicht ein. (...)
Es ist nicht zu erkennen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1) aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG). Dass nicht jede erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit die Durchsetzung der Ausreisepflicht hindert, wurde bereits ausgeführt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, wann Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Abschiebung eines Ausländers verbieten, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen bedenklich erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. schwersten Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt werden würde (BVerwG in ständ. Rspr., vgl. Urt. v. 8.12.1998, BVerwGE Bd. 108 S. 77, 80; Urt. v. 4.6.1996, InfAuslR 1996 S. 289, 290; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 324, 328). Dem sind schwerste psychische Beeinträchtigungen gleichzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz zwar im Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG formuliert. Für die Reichweite des Grundrechtsschutzes kann es aber keinen Unterschied machen, ob der gesundheitliche Schaden einer Bevölkerungsgruppe oder einem einzelnen droht. Der verfassungsrechtliche Schutz vor Abschiebung kann sich nicht deshalb erhöhen, weil der Ausländer nicht einer Bevölkerungsgruppe angehört, sondern ein Einzelschicksal zu erleiden hat. Im Übrigen liegt es hier zumindest nahe, die Kriegs- und Bürgerkriegstraumatisierten im Hinblick auf ihre Zahl als Bevölkerungsgruppe anzusehen.
Die dem Antragsteller zu 1) drohenden gesundheitlichen Gefahren erreichen nicht die danach für einen Abschiebungsschutz erforderliche Intensität. Sofern der Antragsteller zu 1) durch den Vorgang der Abschiebung retraumatisiert werden sollte, wird dies den Heilungsprozess verzögern, aber letztlich nicht in Frage stellen. Dabei unterstellt das Gericht schon, dass er infolge seiner Krankheit nicht in der Lage sein könnte, die Notwendigkeit der Rückkehr in sein Heimatland einzusehen und sich mit seiner Abschiebung abzufinden, und deshalb der Anwendung körperlichen Zwanges seitens der Vollzugsbeamten ausgesetzt sein könnte. Dies ist aber nicht zwangsläufig. Keinesfalls vermag das Beschwerdegericht die Auffassung zu teilen, dass die Abschiebung den Ausländer nicht kränker machen darf, auch wenn dies auf seinem eigenen - wenn auch vielleicht nicht vorwerfbaren - Verhalten beruht, und dass der Ausländer sich nicht darauf verweisen lassen muss, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands durch eine therapeutische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung beheben zu lassen (so VGH Mannheim, Beschl. v. 7.5.2001, EZAR 045 Nr. 17). Der verfassungsrechtliche Schutz der Gesundheit reicht, wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt, nicht so weit. Etwas anderes mag dann gelten, wenn durch die Abschiebung irreparable gesundheitliche Schäden entstehen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. (...)"

VG Lüneburg: Schriftliche Begründung von Duldungsauflagen
Beschluss vom 9.9.2003 - 6 B 169/03 - (3 S., M4319)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Beschluss stellt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Duldungsauflage fest, mit der dem Antragsteller ein Erwerbstätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Das VG Lüneburg stellt u. a. darauf ab, dass eine schriftliche Begründung der Nebenbestimmung fehle.

Aus den Entscheidungsgründen:

"(...) Die Erteilung einer Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Nach § 39 Abs. 1 VwVfG ist dieser Schriftlich (§ 66 AuslG) zu erlassende Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hat. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG). Hier fehlt es an jeglicher Begündung, sodass allein aus diesem Grunde die Nebenbestimmung rechtswidrig ist. Mangels Begründung ist nämlich die Überprüfung dieser Ermessenentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nicht möglich. Die Frage der Ergänzung der Ermessenserwägung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt sich im vorliegenden Falle des vollständigen Fehlens einer Begründung nicht. (...)."
Einsender: Erk Jessen, AWO KV Harburg-Land

Weitere Dokumente 12/2003

Rechtsprechung:
BVerwG: "Die Ausschreibung des religiösen Oberhauptes eines inländischen religiösen Vereins zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem kann die Religionsfreiheit des Vereins nur verletzen, wenn dem dadurch vereitelten Besuch des Oberhaupts nach der jeweiligen Glaubenslehre eine wesentliche, spezifisch religiöse Bedeutung zukommt (im Anschluss an das Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356)." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 4.9.2003 - 1 B 288.02 - (8 S., M4327)
BVerwG: Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen EU und Marokko vermittelt marokkanischen Arbeitnehmern auch bei Erteilung einer Arbeitsberechtigung (bzw. unbefristeten Arbeitserlaubnis) kein Aufenthaltsrecht.
Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18.02 - (15 S., M4239)
VGH Hessen: "Der grundsätzliche Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Führung einer Ehe im Inland wird nicht relativiert durch den Umstand seiner ausländischen Abstammung." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 15.7.2003 - 12 TG 1484/03 - (5 S., M4345)
VGH Hessen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer Erkrankung, wenn die erforderlichen Medikamente nicht im Zielstaat der Abschiebung zur Verfügung stehen, sondern aus dem Ausland beschafft werden müssen, und der Betroffene nicht in der Lage ist, den damit verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwand zu leisten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33).
Urteil 24.6.2003 - 7 UE 3606/99.A - (18 S., M4340)
VG Lüneburg: Wohnsitzauflagen für sozialhilfebedürftige anerkannte Flüchtlinge sind grundsätzlich zulässig.
Urteil vom 26.8.2003 - 3 A 191/01 - (6 S., M4193)
KG Berlin: Sicherungshaft von passlosen indischen Staatsangehörigen in der Regel unzulässig, da mit Passbeschaffung innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen ist.
Beschluss vom 9.9.2003 - 25 W 98/03 - (9 S., M4311)
LG Münster: Allein die Abwesenheit in der Unterkunft rechtfertigt nicht die Annahme eines Haftgrundes gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 5 AuslG.
Beschluss vom 25.9.2003 - 5 T 990/03 - (3 S., M4393)

Sonstige Materialien:
IM Sachsen-Anhalt: Beschränkung der Wohnsitznahme auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde bei Bezug von Sozialleistungen für Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsbefungnis (einschließlich anerkannter Flüchtlinge).
Erlass vom 16.10.2003 - 42-12231-80 - (2 S., M4320)
IM NRW: Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den Erlassen vom 13.12.2000 (traumatisierte Bosnier), vom 8.3.2001 und 21.6.2001 (Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina und BR Jugoslawien) und vom 29.12.1999 (Altfallregelung) nicht entgegen.
Stellungnahme vom 28.3.2003 - 14/44.361-B2/Jel - (2 S., M4355)
IM Niedersachsen: Wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Aufenthaltsbefugnis oder Duldung.
Erlass vom 18.10.2002 - 45.11 - 12230/1-1 (§14)N1 VORIS 26 100 - (8 S., M4413)

VGH Ba-Wü: Zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses durch ärztliche Atteste
Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 - (17 S., M4255)

“(...) Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, da die Antragsteller keinen Grund für eine erstrebte Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung, § 55 Abs. 1 AuslG) bis zum Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens, das die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 bestätigt, hinreichend glaubhaft gemacht haben.
I. Der Antragsgegner macht mit seinem Beschwerdevorbringen zu Recht sinngemäß geltend, nach der gegebenen Sach- und Rechtslage bestehe nicht die – für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche – hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin zu 1 wegen ihres Gesundheitszustands eine Duldung bis zur amtsärztlichen Bestätigung ihrer Reisefähigkeit zu erteilen sei, wie dies vom Verwaltungsgericht angeordnet wurde.
1. Im Fall der Antragstellerin zu 1 ist davon auszugehen, dass für sie ausschließlich sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die der Durchführung einer Abschiebung entgegenstehen, jedoch nicht sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die sich auf drohende Gefahren im Zielstaat der Abschiebung (hier: Türkei) beziehen, erheblich sein können. Denn die Antragstellerin zu 1 hat erfolglos ein Asylverfahren durchgeührt. (...)
2. Nach den von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Attesten ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass bei der Antragstellerin zu 1 die Voraussetzungen für ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit gegeben sind, die eine Aussetzung ihrer Abschiebung bis zum Vorliegen einer amtsärztlichen Bestätigung ihrer Reisefähigkeit rechtfertigen. Denn diese ärztlichen Atteste enthalten keine unmittelbaren Aussagen darüber, dass etwa – aus der Sicht des Arztes – die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht vorliege oder so erheblich eingeschränkt sei, dass aus Anlass der Durchführung der Abschiebung gravierende Folgen für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin zu 1 zu erwarten wären. Vielmehr äußern sich diese ärztlichen Atteste zwar dazu, dass die Antragstellerin zu 1 an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet, die durch verschiedene Ursachen ausgelöst worden ist (...). Diese ärztlichen Stellungnahmen enthalten jedoch keine Aussagen darüber, dass bei der Antragstellerin zu 1 deshalb  etwa keine Reisefähigkeit vorliegt, die in ihrer Bedeutung für eine Abschiebung einer Transportfähigkeit entspricht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn; s. dazu im Folgendem unter b). (...)
b) Aus diesen ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich – unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Qualität solcher Bescheinigungen (s. dazu im Folgenden unter aa) – insgesamt, dass nach der Einschätzung der Ärzte bei der Antragstellerin zu 1 zwar ein erhebliches Krankheitsbild vorliegt, das einer ärztlichen Behandlung bedarf (s. dazu im Folgenden unter bb). Durch diese fachkundigen ärztlichen Atteste wird jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Frage der Reisefähigkeit (Transportfähigkeit) der Antragstellerin zu 1 davon in einer Weise betroffen wäre, die eine Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin zu 1 rechtfertigen könnte (s. dazu im Folgenden unter cc).
aa) Es bedarf zwar im vorliegenden Verfahren keiner grundsätzlichen und abschließenden Klärung der Frage, welche Anforderungen an die Qualität ärztlicher Atteste und Bescheinigungen zu stellen sind. Insoweit weist der Senat jedoch darauf hin, dass zwischen einer Begutachtung, die auf einem ausdrücklichen Gutachtenauftrag eines Gerichts oder einer Behörde beruht, und einem ärztlichen Attest, das auf die Bitte des Patienten erstellt wird, Unterschiede in Bezug auf die Darlegung der gewonnenen Erkenntnisse – sowohl in der Exploration als auch in der Diagnose – und damit auch auf die Bedeutsamkeit für die daraus zu ziehenden Folgerungen bestehen. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts oder eines entsprechenden Auftrags einer Behörde erstellt wird, muss in jedem Fall – wie der Antragsgegner zutreffend vorbringt – die medizinischen Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellte (Beweis-)Frage enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen (Attesten), die auf die Bitte des Patienten erstellt werden (auch sog. “Privatgutachten”), sind derart strenge Anforderungen grundsätzlich nicht zu stellen. Solche ärztlichen Atteste müssen aber jedenfalls die Mindestvoraussetzungen an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) und entziehen sich einer generellen Beurteilung. So sind etwa Angaben über die Einhaltung und die Berücksichtigung internationaler Qualitätsstandards (in Gestalt der Krankheitsklassifikationen nach der ICD-10 [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, tenth revision – siehe: www.dimdi.de –] der Weltgesundheitsorganisation [WHO] für eine posttraumatische Belastungsstörung, vgl. dazu u.a. Marx, InfAuslR 2000, 357, und InfAuslR 2003, 21; auch VG Gera, Beschluss vom 4.10.2002 - 1 E 1055/02 GE - m.w.N.) dann zu verlangen, wenn eine entsprechend gewichtige und komplexe Diagnose mit weitreichenden Folgen bescheinigt wird. Andererseits kann beispielsweise auch eine nur kurze ärztliche Bescheinigung (z. B. über eine akute und eindeutig diagnostizierbare Erkrankung oder einen Unfall) zur hinreichenden Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit ausreichen. Insgesamt ist dabei zu beachten, dass jedes (Fach-)Gutachten und auch jedes ärztliche Attest nur als sachverständige Hilfe bei der selbständigen rechtlichen Beurteilung der streitigen Folgen durch das Gericht oder die Behörde dienen kann. Daher ist es einem Gutachter und auch dem Arzt, der ein (privates) Attest  ausstellt, untersagt, etwa rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit Rechtsfrage auseinander zu setzen.
bb) Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Anforderungen sind die vorgelegten ärztlichen Atteste in ihren Aussagen nicht in vollem Umfang aussagekräftig. (...)
Den ärztlichen Attesten ist lediglich zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin zu 1 derzeit – objektiv – ein Krankheitsbild vorliegt, das – entsprechend der ärztlichen Diagnose einer schweren depressiven Störung mit latenter Suizidalität, Ängsten und Panikattacken – eine ärztliche Behandlung erfordert.
cc) Damit besteht aber nicht die – für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verlangende – hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es einer Klärung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 im engeren Sinn (Transportfähigkeit) vor einer Abschiebung wegen dabei zu erwartender gesundheitlicher Risiken durch ein amtsärztliches Gutachten bedarf. Für die Begründung von hinreichenden Zweifeln an der Reisefähigkeit bei – wie im Fall der Antragstellerin zu 1 – bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht wäre erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Antragstellerin zu 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, selbst oder mit fremder Hilfe aus dem Bundesgebiet auszureisen. (...)
3. Der Antragstellerin zu 1 kann auch nicht wegen der Gefahr des Eintritts oder der weiteren Verfestigung eines Gesundheitsschadens unmittelbar durch die Abschiebung (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn; s. dazu im Folgenden unter a) ein vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) bis zur Klärung ihrer Reisefähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten gewährt werden (s. dazu im Folgenden unter b).
a) Nach dem vom Verwaltungsgericht maßgeblich zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Beschluss des Senats vom 7.5.2001 (- 11 S 389/01 - VBlBW 2002, 32 = NVwZ-Beil. I 2001, 107 = AuAS 2001, 174 = Die Justiz 2002, 17) können inlandsbezogene Abschiebungshindernisse unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses darstellen und damit einer Abschiebung entgegenstehen, wenn bereits die Durchführung der Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Dabei müssen die zu erwartenden Auswirkungen in jedem Fall von erheblichem Gewicht sein. Aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die für die Abschiebung zuständige Behörde (...) hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, muss unterbleiben. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung – sei es während des Abschiebeverfahrens, sei es nach dessen Vollzug – der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker macht. (...)
Anhand der Erlebnisse und gesundheitlichen Beschwerden, die die Antragstellerin zu 1 den sie behandelnden Ärzten geschildert hat, ist zwar das Vorliegen einer schweren depressiven Störung mit Ängsten und Panikattacken im Blick auf eine anstehende Abschiebung bei ihr nachvollziehbar dargelegt. Diese Situation reicht jedoch nicht aus, um ein Abschiebungshindernis in dem dargelegten Sinne zu begründen und insbesondere ihre Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne zu belegen. Dabei geht der Senat davon aus, dass im Hinblick auf eine ungesicherte Zukunft im Heimatland für Ausländer, denen die Abschiebung droht, häufig entsprechende Angstsituationen gegeben sind. Dementsprechend bedarf es hier keiner weiteren Erörterung, ob gegebenenfalls gesundheitliche Schwierigkeiten, die durch eine Abschiebung zu erwarten sind, zumutbar durch eine freiwillige Ausreise vermieden werden könnten, die der bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht Rechnung tragen würde.
Auch eine – der Antragstellerin zu 1 attestierte – latente Suizidalität rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung wegen Zweifeln an der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. Mit der wiederholt gestellten ärztlichen Diagnose, bei der Antragstellerin zu 1 bestehe eine nicht offenkundige, kaum oder nicht in Erscheinung tretende (“latente”) Neigung, Selbstmord zu begehen (“Suizidalität”), wird eine so beträchtliche Suizidgefahr, dass ernstlich befürchtet werden muss, diese werde sich – ohne hinreichende Vorkehrungen – im Zuge der Abschiebung verwirklichen, nicht glaubhaft gemacht. Daran ändert nichts, dass das Offenbarwerden dieser latenten Neigung zum Selbstmord durch den Wegfall einer Ausgleichsfunktion (“Dekompensation”) befürchtet wird. Die Annahme eines entsprechenden Suizidrisikos ist jedenfalls nicht schon allein dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer äußert, er werde sich im Falle einer Abschiebung töten. Wegen einer solchen Äußerung, deren Ernstlichkeit nicht durch weitere Umstände belegt wird, muss die Ausländerbehörde auch nicht etwa vor einer Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen (vgl. dazu sowie zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.5.2000 - 11 S 1963/99 -, VBlBW 2000, 447 = InfAuslR 2000, 435 = EZAR 043 Nr. 44).
Eine beachtliche Suizidgefahr lässt sich nicht immer schon dann annehmen, wenn ein Ausländer vor der Einreise in das Bundesgebiet traumatische Erlebnisse erlitten hat und deshalb an posttraumatischen Belastungsstörungen leidet, die bei der Ankündigung einer Abschiebung zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustands (Retraumatisierung) führen können. Dem Senat liegen keine sachverständigen Äußerungen vor, die besagen, dass in solchen oder in vergleichbaren anderen existenziellen persönlichen Krisen, die von der Furcht geprägt sind, ein erlittenes schlimmes Schicksal erneut zu erfahren, nach wissenschaftlicher Erkenntnis bei jedem Betroffenen ohne weiteres von einer konkreten Suizidgefährdung ausgegangen werden muss. (...)”

BayVGH: Zum Streitgegenstand bei Klage auf Aufenthaltsbefugnis
Urteil vom 9.4.2003 - 10 B 01.1089 - (12 S., M4301)

“(...) Die (zugelassene) Berufung ist zulässig und begründet.
Gegenstand der Berufung ist nach deren teilweiser Rücknahme in der mündlichen Verhandlung (...), welche das Begehren der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach dem IMK-Beschluss vom 19. November 1999 i.V.m. dem IMS vom 25. Novmeber 1999 (sog. Altfallregelung) betraf, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2001 nur noch insoweit, als es einen Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 4 AuslG verneinte. Da letzteres Begehren nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht das von den Klägern erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel zugrundegelegt, ist damit über das Klagebegehren hinausgegangen und hat daher gegen § 88 VwGO verstoßen.
1. (...) Entgegen der (...) Auffassung der Beklagten, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ganz allgemein die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen sowohl auf der Rechtsgrundlage des § 30 AuslG als auch nach § 32 AuslG, ist der Senat der Auffassung, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Denn der Streitgegenstand, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, lässt sich teilen, und zwar in einem Anspruchsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG einerseits und in ein Anspruchsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG andererseits. Diese beiden Ansprüche kenzeichnen nicht nur unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren (vgl. hierzu BVerwG v. 3.11.1994 NvwZ 1996, 66 = DVBl 1995, 925; s. a. Rennert in Eyermann a.a.O [VwGO, 11. Aufl.], RdNr. 24 zu § 121), sondern es handelt sich dabei um trennbare Teile des Streitgegenstandes. Die Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 bzw. § 32 AuslG sind nicht auf einen einheitlichen Klagegrund, sondern auf verschiedene tatsächliche Klagegründe gestützt (Anspruchskonkurrenz), so dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (Rennert in Eyermann a.a.O.).
Dies ergibt sich nicht nur aus den verschiedenen Zielrichtungen der beiden Normen, sondern auch aus den Folgen, die für die betreffenden Ausländer aus dem Erhalt einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG bzw. § 32 AuslG resultieren. Während mit der Anspruchsgrundlage des § 30 AuslG humanitär begründete Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden sollen (Hailbronner, AuslR, RdNr. 1 zu § 32 AuslG), denen wegen ihres singulären Charakters grundsätzlich keine Präzedenzwirkung zukommen kann und soll, schafft § 32 AuslG die Möglichkeit, auch generell bestimmte Gruppen von Ausländern durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu schützen. (...) Bei einer Anordnung nach § 32 AuslG handelt es sich um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG vom 19.9.2000, a.a.O. [=ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 42]). Aufenthaltsbefugnisse, die aufgrund einer sog. Altfallregelung nach § 32 AuslG erteilt werden, sollen langjährig sozial und wirtschaftlich in die Bundesrepublik integrierten Ausländergruppen ermöglichen, in ein Daueraufenthaltsrecht gleichsam hineinzuwachsen. Während § 30 AuslG eine fortdauernde Zweckbindung des grundsätzlich vorübergehenden Aufenthalts fordert, um die Aufenthaltsbefugnis verlängern zu können, richtet sich die Verlängerung einer auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nach den in der Anordnung der Obersten Landesbehörde niedergelegten Voraussetzungen (Hailbronner a.a.O., RdNr. 4 zu § 34 AuslG).
Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind der Entscheidung vom 19. September 2000 (a.a.O.), dass eine Härtefallregelung eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende Regelung darstelle, die die Vorschrift des § 30 AuslG unberührt lasse (...), sprechen nicht gegen die hier vertretene Ansicht; denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet nur die bis dahin offene Frage, ob Ausländer, die sich auf Regelungen nach § 32 berufen, noch einen möglichen Anspruch nach § 30 AuslG haben können, dahingehend, dass bei dieser Fallkonstellation die Vorschrift des § 30 AuslG unberührt bleibt. Eine darüber hinausgehende Aussage, etwa in dem Sinne, dass eine Entscheidung betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis “quasi nur im Verbund” ergehen kann (vgl. BayVGH vom 18.12.2001 Az. 10 ZB 01.1568), enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht. (...)”
Einsender: RA Heinhold, München

VG Hamburg: Einstweiliger Abschiebungsschutz zur Klärung gesundheitlicher Gefährdungen
Beschluss vom 28.10.2003 - 9 VG 4615/2003 - (8 S., M4283)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragsteller dieses Verfahrens befanden sich in psychiatrischer Behandlung. Sie legten ärztliche Atteste der behandelnden Ärzte vor, aus denen sich die Möglichkeit einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung im Falle der Abschiebung ergab. Die Atteste entsprachen aber nicht den Anforderungen, die in der Rechtsprechung an ärztliche Gutachten zur Darlegung gesundheitlicher Gefährdungen gestellt werden. Die Ausländerbehörde wollte deshalb die Antragsteller abschieben.
Das Verwaltungsgericht setzt die Abschiebung für zwei Monate aus und gab der Ausländerbehörde auf, mittels fachärztlicher Gutachten die Gefährdung im Falle einer Abschiebung aufzuklären.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Antragsteller haben bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie Anspruch auf eine Untersagung der Abschiebung zum derzeitigen Zeitpunkt haben. (...)
1. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02 - [11 S., M4237]) ist eine Abschiebung dann zu untersagen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. schwersten Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt werden würde, wobei dem schwerste psychische Beeinträchtigungen gleichzustellen sind. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Abschiebung schwere, irreparable gesundheitlichen Schäden entstehen.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind (...), vermag das Gericht auf der Basis der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht abschließend zu beurteilen. Insoweit bestehen jedoch nachhaltige Anhaltspunkte, dass bei jedem der Antragsteller eine derartig schwerste gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Abschiebung jedenfalls in Betracht kommt. (...)
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber ausführt, dass Dr. ... kein Facharzt sei, vermag dies nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung zu führen. Insoweit ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass die bisher eingereichten Atteste nicht ausreichend sind, um von einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Antragsteller durch oder in Folge der Abschiebung auszugehen. Die eingereichten Atteste lassen dies jedoch als möglich erscheinen. Hinzu kommt, dass die Antragsteller überzeugend dargelegt haben, dass sie nicht die finanziellen Mittel für eine weitere Begutachtung aufbringen können und die Flüchtlingsambulanz des UKE im Hinblick auf die laufende Therapie sich aus grundsätzlichen Überlegungen weigert, detailliertere Atteste oder Befundberichte zu erstellen. (...)
2. Die vom Gericht im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen macht vorliegend ein Absehen von der Abschiebung zum derzeitigen Zeitpunkt erforderlich, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern abzuwenden. Denn die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben einen hohen Rang, so dass ihre Beeinträchtigung schon bei einem einfachen Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtlich erheblich ist. Daher hat die betraute Behörde bei einem derartigen Sachstand aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich die Pflicht, eine so weit wie möglich abgesicherte Prognose über eine Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann.
Der Nachteil, den die Antragsgegnerin in der Folge der einstweiligen Anordung zu tragen hat, wiegt demgegenüber weniger schwer. Denn die durch die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens eintretende zeitliche Verzögerung ist gering. Sie ist ebenso wie die hierdurch entstehenden Kosten im Hinblick auf den hohen Rang, den die Rechtsgüter Leben und Gesundheit seitens des Grundgesetzes eingeräumt worden ist, hinzunehmen. (...)”
Einsender: Uwe Giffei, Fluchtpunkt, Hamburg

VG Düsseldorf: Negative Feststellungen zu § 53 AuslG bei unbekanntem Herkunftsstaat
Urteil vom 8.5.2003 - 11 K 4863/02.A - (8 S., M4141)

“(...) Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich auf die Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezieht. (...)
Dass der Herkunftsstaat des Klägers unbekannt ist, steht der (Nicht-)Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht entgegen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist in den Fällen des Abs. 2 der Norm, d. h. auch bei der Entscheidung über beachtliche Asylanträge, festzustellen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Diese zwingende Vorschrift enthält in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur Ausnahmen für den Fall, dass der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird oder der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 AsylVfG unbeachtlich ist. Keine der gesetzlichen Ausnahmen liegt hier vor, sodass das Bundesamt unbeschadet des noch nicht bekannten Herkunftsstaates eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG treffen konnte und zu treffen hatte.
Der gegenteiligen Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. August 2002 - 3 Bf 415/01.A - [ASYLMAGAZIN 12/2002, S. 38]) wonach das Bundesamt bei unbekanntem Herkunftsstaat nicht feststellen darf, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt, schließt sich das Gericht nicht an. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 3 AsylVfG auseinander gesetzt und es hat einen gesetzlich nicht vorgesehenen weiteren Ausnahmetatbestand begründet. Soweit es darauf hinweist, angesichts des noch unbekannten Herkunftsstaates könne keine positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse getroffen werden, rechtfertigt dies nicht ein Absehen von der Entscheidung entgegen der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 3 AsylVfG. Im Übrigen können allgemeine Fragen zum Bestehen von Abschiebungshindernissen, etwa die Feststellung einer Erkrankung, das Vorliegen von Foltermerkmalen oder ob Abschiebungshindernisse überhaupt geltend gemacht werden, bereits ohne Festlegung eines konkreten Staates beurteilt werden. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer ohnehin so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, S. 343 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 38]). Die Konkretisierung des Herkunftsstaates wird zugleich mit einer abschließenden Entscheidung darüber, ob insoweit Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, verbunden sein. Die Frage, ob wegen der bestandskräftig gewordenen negativen Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG hinsichtlich des nicht bezeichneten Herkunftsstaates Abschiebungshindernisse gegenüber einer späteren Konkretisierung nur noch beschränkt geltend gemacht werden können, etwa in der Weise, dass diese nur nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002, a.a.O.), kann hier offen bleiben. Eine eventuelle Einschränkung ist Folge des Gesetzes und kann nicht eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme von § 31 Abs. 3 S. 1 AsylVfG rechtfertigen. Selbst im Falle der Anwendung des § 51 VwVfG könnte zudem das Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse ausreichend berücksichtigt werden. (...)”

LG München I: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt trotz Untertauchens bei Anspruch auf Duldung
Urteil vom 28.8.2003 - 10 Kls 384 Js 40661/03 - (9 S., M4298)

“(...) Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Dass unter II festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht den strafrechtlichen Tatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
a) Die Kammer beruft sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2003, Az. 2 BvR 397/02 [ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39]. (...)
b) Gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist zu bestrafen, wer sich im Bundesgebiet aufhält, ohne über eine Duldung nach § 55 Abs. 1 zu verfügen. Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Der Angeklagte, der vietnamesischer Staatsangehöriger ist, verfügt nicht über einen Pass oder ein Heimreisedokument seines Heimatstaates. Er kann daher aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum, waren, wie die Kammer zu prüfen hatte, gegeben. Der Angeklagte hatte Anspruch auf Duldung. (...)
c) Der Umstand, dass der Angeklagte, anders als im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (jedoch bei im übrigen gleicher Sachlage), untergetaucht und für die Behörden nicht erreichbar war, sich damit der behördlichen Prüfung der Duldungsvoraussetzungen entzogen hatte, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer keine andere Sicht.
Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2003 ergibt sich für die Kammer eindeutig, dass es lediglich darauf ankommt, ob der Ausländer einen Anspruch auf Duldung hatte. Dies war beim Angeklagten der Fall, da ein tatsächliches Abschiebungshindernis bestand. Da der Ausländer auch zu dulden ist, wenn er die Entstehung des Hindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung zu vertreten hat, hat das Bundesverfassungsgericht keine Konstellation als vorstellbar erachtet (...), in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung der Duldung hätte. Dass der Angeklagte untergetaucht war, beseitigt seinen Anspruch auf Duldung nicht.(...)”
Einsender: RA Heinhold, München

Weitere Dokumente 11/2003

Rechtsprechung:
OVG Berlin: Ist ein ausgewiesener Ausländer aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig und ist seine Abschiebung deshalb möglich (hier: Ablehnung des Asylantrags), fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Ausweisung.
Beschluss vom 27.6.2003 - OVG 8 SN 236.01 - (6 S., M4201)
OVG Berlin: Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 22 S. 1 AuslG ist nicht bereits dann in jedem Fall zu bejahen, wenn der Vormund oder sonstige Sorgeberechtigte des Familienangehörigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls; die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zur Familienzusammenführung ist auf zwingend gebotene Fälle beschränkt; bestätigt die Auslandsvertretung nach Remonstration des Betroffenen die Ablehnung eines Visumsbescheides, ist der Betroffenen nur noch durch den Remonstrationsbescheid, nicht mehr durch die ursprüngliche Ablehnung beschwert.
Urteil vom 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 - (16 S., M4200)
VG Düsseldorf: Eine Ordnungsverfügung zur Konkretisierung und zwangsweisen Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung, die auf Grundlage des Mustertextes des Erlasses des IM NRW vom 24.3.2003 (7 S., M3471) erlassen worden ist, ist rechtswidrig (Das VG setzt sich ausführlich mit den verschiedenen Punkten der Ordnungsverfügung auseinander und hält diese im Ergebnis für rechtswidrig).
Beschluss vom 26.8.2003 - 24 L 2373/03 - (20 S., M4270)
VG Gießen: “Belange und Integrationsleistungen, die erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, stellen keine im Rahmen der Härtefallregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 AuslG berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkte dar.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.7.2003 - 7 G 1796/03 - (6 S., M4149)
VG Braunschweig: Abschiebungsschutz wegen AIDS nur bei weit fortgeschrittenen Krankheitsstadium.
Urteil vom 12.5.2003 - 4 A 58/03 - (3 S., M4057)
VG Stuttgart: Erklärt die Ausländerbehörde in einem Schreiben zur Vorlage an die zuständige Botschaft, dass nach Erhalt eines gültigen Nationalpasses eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde, ist darin eine verbindliche Zusicherung gem. § 38 VwVfG zu sehen.
Urteil vom 5.2.2003 - 15 K 4910/01 - (6 S., M4268)
VG Stuttgart: Abschiebungshindernis wegen Gesundheitsgefährdung, wenn zwar die Suizidgefahr durch ärztliche Begleitung beim Flug und direkte Übergabe an einen Facharzt ausgeschlossen werden kann, gleichwohl die Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorrufen kann; Abschiebungsstopp im einstweiligen Verfahren, wenn sich aus einem Attest des behandelnden Arztes Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben.
Beschluss vom 28.1.2003 - 6 K 5156/02 - (9 S., M4086)
BayObLG: Es ist rechtsmissbräuchlich, sich im Abschiebungshaftverfahren auf eine Duldung zu berufen, die unter falscher Identität erschlichen worden ist, wenn der Herkunftsstaat die Rückübernahme des Betroffenen zugesichert hat.
Beschluss vom 10.9.2003 - 4 Z BR 56/03 - (5 S., M4280)

Weitere Dokumente 10/2003

Rechtsprechung:
EuGH: Die Rechte aus Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer stehen einem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn es sich nicht um eine Scheinehe zur Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen handelt; allein der Umstand, dass sich der Unionsbürger und sein Ehegatte nur deshalb in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, um bei ihrer Rückkehr in den Genuss vom Gemeinschaftsrecht zu kommen, steht der Anwendung von Gemeinschaftsrecht nicht entgegen; allerdings ist Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 1612/68 nur anwendbar, wenn sich der Drittstaatsangehörige zumZeitpunkt der Abwanderung rechtmäßig im ersten Mitgliedstaat aufhält; gleichwohl muss das Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK berücksichtigt werden.
Urteil vom 23.9.2003 - C-109/01 - (18 S., M4205)
OVG Niedersachsen: Regelmäßig kein Abschiebungshindernis zugunsten des Vaters eines ungeborenen Kindes (Aufhebung des Beschlusses des VG Oldenburg vom 12.8.2003 - 12 B 2841/03 - (10 S., M4018)).
Beschluss vom 11.9.2003 - 13 ME 331/03 - (7 S., M4159)
OVG Niedersachsen: Die Befreiung von der Visumspflicht gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 DVAuslG setzt eine Eheschließung in Deutschland voraus.
Beschluss vom 27.8.2003 - 7 ME 152/03 - (2 S., M4048)
OVG Niedersachsen: Bleiberechtserlass für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und Jugoslawien vom 22.5.2001: Keine Aufenthaltsbefugnis, wenn die Voraussetzungen des Erlasses erst nach der behördlichen Entscheidung über den Antrag eingetreten sind.
Beschluss vom 22.8.2003 - 8 ME 131/03 - (1 S., M4050)
VGH Ba-Wü: “Der Ausländer hat das Ausreise- und Abschiebungshindernis der Passlosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten, wenn er zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Beseitigung dieses Hindernisses verweigert. Es ist einem ausreisepflichtigen Ausländer zumutbar, ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten (hier: Geburtsurkunde) aus seinem Heimatstaat [hier: Äthiopien] zu unternehmen, wenn die Beantragung eines Ausweispapiers bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates unter Vorlage dieser Dokumente nicht von vornherein aussichtslos erscheint (...).” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 - (17 S., M4115)
VGH Ba-Wü: Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren aufenthaltsbeendenen Verwaltungsakt nach § 42 Abs. 2 S. 2 AuslG und die Abschiebungsandrohung besteht ein Rechtsschutzinteresse (Ergänzung zum Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 - 26 S., M3721).
Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 - (10 S., M4116)
VGH Hessen: “Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, die Lebensgemeinschaft in einem der Herkunftsstaaten zu führen. Ausnahmsweise kann etwas Anderes dann gelten, wenn dies von vornherein ausgeschlossen oder ganz unverhältnismäßig erscheint.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.6.2003 - 12 TG 1238/03 - (7 S., M4088)
VGH Ba-Wü: Eine besondere Härte i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kann vorliegen, wenn es dem Ausländer ohne ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht möglich wäre, einen hinreichenden Umgang mit seinem in Deutschland lebenden deutschen Kind zu pflegen (hier: Krankheit).
Beschluss vom 4.6.2003 - 13 S 2685/02 - (10 S., M4117)
VGH Hessen: “Dem ausländischen Vater eines deutschen Kindes steht eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge auch nach der Scheidung der Ehe mit der deutschen Mutter zu, wenn er das Sorgerecht tatsächlich wahrnimmt, indem er das Kind entsprechend dem ihm eingeräumten Besuchsrecht regelmäßig besucht.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.5.2003 - 12 UZ 2374/02 - (6 S., M4090)
OVG Saarland: Kein Abschiebungshindernis wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit ausländischer Ehefrau mit Aufenthaltsrecht, auch wenn die Trennungszeit durch eine Einberufung zum Wehrdienst im Heimatland des Ausländers länger andauern wird (hier: 18 Monate).
Beschluss vom 16.5.2003 - 2 W 31/03 - (5 S., M4123)
VGH Hessen: “Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG setzt voraus, dass zuvor eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt worden war. Es genügt grundsätzlich nicht, lediglich für zurückliegende Zeiträume möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 9.5.2003 - 12 UZ 34/03 - (8 S., M4091)
OVG Brandenburg: Die erstmalige Anordung einer Wohnsitzauflage zur Duldung ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt; es ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung; die Wiederholung der Auflage bei Verlängerung der Duldung ist nicht anfechtbar; wird dem Inhaber einer Duldung mit Wohnsitzauflage eine Aufenthaltsbefugnis mit der selben Wohnsitzauflage erteilt, kann darin nach den Umständen des Einzelfalls eine neue Wohnsitzauflage gesehen werden; ein Antrag auf eine auflagenfreie Aufenthaltsbefugnis ist zugleich ein Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage.
Beschluss vom 30.4.2003 - 4 B 412/02 - (5 S., M4158)
OVG Niedersachsen: Gerät ein Ausländer durch die Trennung von einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen durch seine Abschiebung im Zielstaat der Abschiebung in eine existenzielle Gefahrenlage, handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde und nicht vom BAFl zu prüfen ist.
Beschluss vom 27.2.2003 - 2 L 3332/00 - (11 S., M4154)
VGH Hessen: Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ist das Gericht unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betreffenen auf den Staat beschränkt, in den die Abschiebung konkret angedroht wurde (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien und Eritrea).
Urteil vom 19.2.2003 - 9 UE 1731/98.A - (23 S., M4092)
VG Bremen: Extrem harte Haftbedingungen aufgrund mangelnder Bereitstellung staatlicher Ressourcen für den Strafvollzug begründen kein Abschiebungshindernis gem. § 54 Abs. 4 AuslG wegen Verstoßes gegen die EMRK (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Togo; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15.7.2002 - Kalashnikov v. Russia - ASYLMAGAZIN 9/2002, S. 27).
Urteil vom 14.8.2003 - 2 K 1641/01.A - (21 S., M4047)
VG Arnsberg: Für die Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs wegen rechtswidriger Abschiebung im Eilrechtsschutzverfahren ist Antrag gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft; keine Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruch im Eilrechtsschutzverfahren, wenn zwar die Durchführung der Abschiebung rechtswidrig war, der Ausländer aber vollziehbar ausreisepflichtig war.
Beschluss vom 28.7.2003 - 10 L 1032/03 - (9 S., M3997)
VG Karlsruhe: Eine Anfechtungsklage eines Ausländers ist nicht deshalb unzulässig, weil er möglicherweise seine wahre Identität verschleiert hat, wenn kein Zweifel besteht, dass der Kläger die durch den angefochtenen Verwaltungsakt betroffene Person ist (vgl. zur gleichen Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 14.7.2003 - A 3 K 11224/03 - (11 S., M4135)
VG Gera: Ist aus zwingenden Gründen der Aufenthalt eines Ausländers mit geduldetem Aufenthalt in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes dem Ausländer eine Duldung erteilen.
Urteil vom 5.5.2003 - 4 K 2525/02 GE - (8 S., M3930)
VG Braunschweig: Die erstmalige Anordnung einer Wohnsitzauflage zur Duldung (hier: Einweisung in “Ausreisezentrum”) ist eine selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung, die ihre Wirkung erst durch die Ausreise des Ausländers verliert; die Wiederholung der Auflage bei Verlängerung der Duldung ist nicht anfechtbar; der Ausländer kann einen Antrag auf Rücknahme oder Widerruf der Wohnsitzauflage gem. §§ 48, 49 VwVfG stellen.
Beschluss vom 30.4.2003 - 3 B 242/03 - (3 S., M4058)
VG Gießen: Die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG gilt nur, wenn ein Ausländer den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung während der Geltungsdauer des Visums stellt oder nach Ablauf des Visums erstmalig einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellt.
Beschluss vom 23.4.2003 - 7 G 68/03 - (4 S., M4150)
VG Lüneburg: “Eltern haften nicht für die Abschiebungskosten ihrer miteingereisten minderjährigen Kinder. Die Höhe der vom Ausländer zu tragenden Haftkosten richtet sich nach dem Haftkostenbeitrag gem. § 50 StVollzG.” (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 7.3.2003 - 2 A 13/02 - (4 S., M4065)
OLG Frankfurt a.M.: Abschiebungshaft: Allein die Tatsache, dass für 10 % der indischen Staatsangehörigen innerhalb von sechs Monaten Passersatzpapiere beschafft werden können, rechtfertigt nicht die Annahme, dass das auch im Einzelfall eintreten wird.
Beschluss vom 12.8.2003 - 20 W 255/03 - (2 S., M4209)
OLG Hamburg: Zum Rechtsweg eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Ingewahrsamnahme durch die Ausländerbehörde, wenn keine richterliche Haftanordnung ergeht; weder § 57 AuslG noch § 13 Abs. FEVG sind Ermächtigungsgrundlagen für eine vorläufige Ingewahrsamnahme.
Beschluss vom 2.4.2003 - 2 Wx 67/02 - (12 S., M4214)
BayObLG: “Auch der Verstoß gegen eine im Zusammenhang mit einer fingierten Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilten Auflage ist nur dann nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG strafbar, wenn die Auflage unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung wirksam angeordnet ist.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 1.4.2003 - 4St RR 15/03 - (7 S., M4127)

Sonstige Dokumente:
UNHCR: Zum Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge.
Stellungnahme vom August 2003 (9 S., M4028)

OVG Niedersachsen: Anspruch auf Duldung wegen bevorstehender Ehe
Beschluss vom 11.7.2003 - 4 ME 290/03 - (3 S., M3910)

“(...) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG hat, um – wie beabsichtigt – die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen schließen zu können, ohne bis dahin die Lebensgemeinschaft mit ihr unterbrechen und vorerst nach Algerien zurückkehren zu müssen. Zwar ist nicht anzunehmen, dass die Eheschließung schon im Sinne der Nr. 1 des RdErl. des Niedersächsichen Innenministeriums vom 20. Mai 1998 (Nds MBl S. 912) unmittelbar bevorsteht. Es spricht aber vieles dafür, dass die Verlobten nach Nr. 2 dieses Runderlasses alles ihnen Zumutbare zur alsbaldigen Vornahme der Eheschließung getan haben. Sie haben Urkunden beim Standesamt eingereicht, das sie an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algerien zur Legalisation weitergeleitet hat. Die Botschaft hat dem Standesamt schon mit Telefax vom 5. März 2003 mitgeteilt, dass sie den Nachweis eines deutschen Aufenthaltstitels des Antragstellers (mindestens eine Duldung) benötige, um die Legalisierung durchführen zu können. Die Erteilung einer Duldung hat der Antragsteller am 28. März 2003 bei der Antragsgegnerin beantragt. Seitdem stockt das Legalisationsverfahren aus Gründen, die jedenfalls nicht der Antragsteller zu vertreten hat. (...)
Einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung) sieht der Senat als gegeben an, weil das Legalisationsverfahren bei der Botschaft in Algier wegen der Nichterteilung einer Duldung seit Monaten stockt und die dort vorgelegten Urkunden wegen Zeitablaufs ungültig zu werden drohen. (...)”
Einsenderin: RAin Hentschel, Emden

OVG Niedersachsen: Zum Abschiebungsschutz bei HIV-Infektion
Beschluss vom 20.3.2003 - 10 LA 30/03 - (7 S., M3709)

“(...) Der Antrag auf Zulassung der Berufung (...) hat keinen Erfolg. (...) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer HIV-Infektion im Stadium 1 (A 2) keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besitzt. (...)
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (...)
Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). (...) Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers “gesperrt”, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (BVerwG, Urt. v. 8.12. 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266 f. m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Ohne dass das Verwaltungsgericht zu dieser Frage Stellung genommen hätte, ist (...) davon auszugehen, dass die Gefahr, die sich aus dem Auftreten von HIV-Infektionen und deren unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Ghana ergibt, allgemein ist, weil sie eine Vielzahl von Personen, mithin eine ganze Bevölkerungsgruppe, betrifft. (...) Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.4.1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973, 974) räumt ein, dass es allgemeinkundig sei, dass die Immunschwäche AIDS eine zumal in Afrika verbreitete Krankheit sei und die Zahl der HIV-Infizierten dort besonders groß sei. Diese Einschätzung wird gestützt durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. November 2002, der von einer HIV-Infektionsrate von ca. 4,6 % der Erwachsenen ausgeht, sowie durch Entscheidungen unter anderem der Verwaltungsgerichte Köln (Urt. v. 4.3.2002 - 14 K 1100/00.A -) und Würzburg (Urt. v. 3.5.2001 - W 1 98.30876) zu Ghana (ebenso für andere afrikanische Staaten wie Angola, Kamerun und Togo Urteile der Verwaltungsgerichte Dresden v. 28.5.2001 - A 12 K 31312/99 -, Gelsenkirchen v. 25.11.2002 - 9a K 1157/00.A - und Schwerin v. 16.4.2002 - 11 A 2343/96 As -).
Die Verwaltungsgerichte dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die – wie hier – ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. (...)
Eine extreme Gefahrenlage wird im Fall einer HIV-Infektion im Allgemeinen erst in deren Stadium 3 (AIDS) nach der CDC-Klassifikation erwogen (so OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2000 - 3 Bs 369/99 -, InfAuslR 2001, 132, 133 für den Fall einer lebensbedrohlichen Lage im Fall der Abschiebung). Eine extreme Gefahrenlage ist aber auch für das fortgeschrittene Stadium 2 (B 2 und B 3) der HIV-Infektion angenommen worden (VG Dresden, Urt. v. 28.5.2002 - A 12 K 31312/99 - und VG Gelsenkirchen, Urt. v. 25.11.2002 - 9a K 1157/00.A -), wenn der Ausländer bei Rückkehr nach Angola beziehungsweise Kamerun die Kosten für die erforderliche antiretrovirale Kombinationstherapie nicht aufbringen kann, was dazu führen würde, dass er an lebensgefährlichen Begleitinfektionen erkrankt und verstirbt. Insbesondere bei bereits aufgetretenen Kom- plikationen hätte der Abbruch der medikamentösen Therapie eine rasch erfolgende lebensbedrohliche Erkrankung und den Tod des Ausländers zu Folge (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Dagegen werden die strengen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gefährdung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG als nicht erfüllt angesehen, wenn sich die HIV-Infektion nach der CDC-Klassifikation im Stadium 1 (A 2) befindet, also nach Einschätzung des behandelnden Arztes bei Abbruch der Behandlung noch ca. fünf bis sieben Jahre vergehen würden, bevor es zu AIDS-Assoziierten beziehungsweise AIDS-definierten Erkrankungen kom- men würde (VG Schwerin, Urt. v. 16.4.2002 - 11 A 2343/96 As -).
Nach diesen Maßstäben, denen der beschließende Senat folgt, erscheint es nach der Sach- und Aktenlage ausgeschlossen, dass von einer extremen Gefahrenlage für die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Ghana hinsichtlich ihrer HIV-Infektion im Stadium 1 (A 2) ausgegangen werden kann. (...)”
Einsender: RA Albrecht, Osnabrück

OVG Niedersachsen: Anspruch i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch bei Ermessensreduzierung auf Null
Urteil vom 19.3.2003 - 4 LC 185/02 - (9 S., M3855)

“(...) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes – AuslG – (...) i.V.m. §§ 23 Abs. 4, 22 und 17 AuslG hat.
Sie kann als volljährige Familienangehörige ihrer aus Tunesien stammenden deutschen Eltern eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 17 Abs. 1 AuslG) nur erlangen, wenn die Erteilung zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§§ 23 Abs. 4, 22 Satz 1 AuslG). Die Entscheidung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. (...)
Der Senat ist überzeugt, dass nach diesem Maßstab bei der Klägerin eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 Satz 2 AuslG vorliegt. (...)
Die Klägerin ist mit einem Touristenvisum nach Deutschland eingereist. Sie hat aber nach eigenen Angaben beabsichtigt, länger als drei Monate in der Bundesrepublik zu bleiben. (...) Der Klägerin ist also ein Visum ohne die – zur Verwirklichung ihrer tatsächlichen Absichten – erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden, so dass zunächst der Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG einer Aufenthaltserlaubniserteilung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass eine Aufenthaltserlaubnis hier dennoch zu erteilen ist. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann eine Erlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung offensichtlich erfüllt sind. Das ist hier der Fall.
Offensichtlich erfüllt ist ein Anspruch, wenn der Ausländer das Vorliegen aller Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruches nachweisen kann oder wenn die Ausländerbehörde ohne länger andauernde oder umfangreiche Überprüfungen keine Zweifel hat, dass die Voraussetzungen gegeben sind (Hailbronner, a.a.O. § 9 Rdnr. 10; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, 3. Auflage, Stand Mai 2002, § 9 Rdnr. 4a; Bäuerle in GK-Ausländerrecht, a.a.O., § 9 Rdnr. 14). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Senat vermag insbesondere der Auffassung nicht zu folgen, eine Ausnahme setze hier, wie das das Bundesverwaltungsgericht zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgeführt hat, einen strikten Rechtsanspruch voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301; Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35; Urt. v. 18.06.1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265), so dass ein Anspruch auf ermessensgerechte Bescheidung auch im Falle einer Ermessenreduzierung auf Null den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht genüge. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Gewichtung, die mit den Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verbunden ist. Der in § 8 Abs. 1 AuslG normierte Versagungsgrund dient der effektiven Kontrolle der Ein- und Ausreise. Er bezweckt die Einhaltung der Visumsbestimmungen im öffentlichen Interesse (Bäuerle, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 8 Rdnr. 1). Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist allerdings nicht Selbstzweck. Vielmehr zeigen die in § 9 Abs. 1 AuslG geregelten Ausnahmetatbestände, dass hiervon im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann, wenn mit der Ablehnung eine unzumutbare Härte für den Ausländer verbunden wäre (BVerwG, B. v. 31.08.1984 - 1 B 99.84 - BVerwGE 75, 54). § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG kommt also gegenüber den Versagungsgründen aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG eine regulierende Wirkung zu. Dabei sind zwei Fallgruppen denkbar: So kann regulierend eingegriffen werden, wenn die Einhaltung der Visumsbestimmungen lediglich Selbstzweck wäre, d. h. der Ausländer nur zum Zwecke der Visumserteilung sein Heimatland aufsuchen müsste, obgleich die Ausländerbehörde die Zustimmung zum Visum bereits vorab erklärt hat oder erklären könnte. Zu einer zweiten Fallgruppe gehört der Fall, dass dem Ausländer eine Ausreise in sein Heimatland zum Zwecke der Visumserteilung aus individuellen Gründen nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. Ausnahmen sind also möglich, wenn das Bestehen auf einer Einhaltung der Visumsbestimmungen nur ein bloßer Formalismus wäre oder wenn in der Person des Ausländers begründete individuelle Hindernisse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit den Verzicht auf das formale Erfordernis gebieten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb hier eine weitere Differenzierung dergestalt vorgenommen werden soll, ob der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon aus einem einschlägigen Tatbestand selbst folgt (strikter Anspruch) oder ob er darauf beruht, dass jede Ablehnung angesichts der konkreten Umstände ermessenfehlerhaft wäre. Vielmehr sind jedenfalls die Fälle, in denen die konkreten Umstände nur eine – positive – Ermessensentscheidung zulassen, nach Ansicht des Senats ebenso zu behandeln, wie die Fälle, in denen ein strikter Anspruch gegeben ist. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch diese Fälle im Sinne eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geregelt hätte, wenn er dies hätte tun müssen (vgl. ebenso: Bäuerle, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 9 Rdnr. 8).
Im Falle der Klägerin bedeutet dies, dass ihr nicht zugemutet werden kann, als Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich zur Einhaltung des Visumsverfahrens nach Tunesien zurückzukehren, zumal ihr dies aufgrund ihrer Krankheit objektiv derzeit unmöglich ist.
Dem steht auch nicht § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen. Denn diese Vorschrift ist im Lichte der Art. 6 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG verfassungskonform dahin einzuschränken, dass sie jedenfalls dann eine gerichtliche Kontrolle nicht ausschließen kann, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, z. B. weil – wie hier – das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert ist (ebenso: Nds. OVG, B. v. 06.02.1996 - 13 M 460/96 - NVwZ-RR, 1997, S. 68; Funke-Kaiser, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 71 Rdnr. 8 m.w.N.). Anderenfalls wäre die verfassungsrechtlich garantierte Gewährung umfassenden Rechtsschutzes nicht mehr gewährleistet. (...)”

VG Hannover: Zur Beweislast bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 4 AuslG
Urteil vom 21.7.2003 - 6 A 3718/00 - (12 S., M4005)

“(...) Die zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Denn die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger durch den Bescheid des Beklagten (...) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover (...) ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig (§ 114 Satz 1 VwGO) und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Sache ist jedoch noch nicht spruchreif, so dass der Beklagte nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis, sondern lediglich zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der im Folgenden auszuführenden Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). (...)
Ferner kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger weigerte, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Mit dieser Voraussetzung stellt die Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG auf die Obliegenheit des Ausländers ab, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass er sich “förmlich” weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen. Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Derartige Handlungen können allerdings nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können. Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Hindernis schuldhaft geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 15.02.2001, a.a.O., m.w.N.).
Dabei folgt aus der Formulierung des Gesetzes (“es sei denn”), dass es sich insoweit nicht um eine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsausschließende Tatsache handelt. Insoweit sind – wie generell im Verwaltungsprozess – die allgemeinen Beweislastregeln und der Grund- satz der materiellen Beweislast zu beachten: Nach allgemeinen Beweislastregeln hat derjenige, der einen Anspruch im Prozess als Kläger geltend macht, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Dies gilt etwa hinsichtlich des § 30 Abs. 3 AuslG für den Umstand, dass das Ausreise- und Abschiebungshindernis nicht von dem Ausländer zu vertreten sein darf; dieses negative, anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal hat im Zweifel der Ausländer zu beweisen. Kann eine solche Tatsache letztlich trotz der nach § 86 Abs. 1 VwGO vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltserforschung nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht diese Nichterweislichkeit auch im Verwaltungsprozess nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers. Sind hingegen alle anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt worden, ist es Sache desjenigen, der sich als Beklagter eines Anspruches erwehren will, etwaige anspruchsausschließende Tatsachen darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Können derartige Tatsachen nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht dies nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten mit der Folge, dass der Klage grundsätzlich stattzugeben ist.
Dementsprechend obliegt es im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG der Ausländerbehörde, darzulegen und im Zweifel zu beweisen, welche ihm möglichen und zumutbaren Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise der Ausländer konkret unterlassen oder verzögert hat und dass diese Handlungen nicht von vornherein aussichtslos (gewesen) wären (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.1997 - 1 S 103/96 - EZAR 017 Nr. 13). Kann eine dahingehende Feststellung vom Gericht nicht getroffen werden, geht dies in diesem Zusammenhang zu Lasten der Behörde. So liegt es hier. (...)
Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG nicht maßgeblich darauf ankommt, ob und inwieweit der Ausländer auf Grund seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens das Bestehen des Abschiebungshindernisses zu vertreten oder gar schuldhaft herbeigeführt hat. Entscheidend ist an dieser Stelle vielmehr ausschließlich die Frage, ob und ggf. welche konkreten und nicht von vornherein aussichtlosen Handlungen der Ausländer gegenwärtig noch zur alsbaldigen Beseitigung des bestehenden Abschiebungshindernisses unternehmen kann. Dies konkret darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen ist indes, wie dargelegt, Sache des Beklagten. (...)
Vielmehr haben sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde bislang im Wesentlichen auf die schlichte Behauptung beschränkt, dem Kläger sei ein weiteres Bemühen um die Beschaffung von Identitätsnachweisen möglich und zumutbar, ohne jedoch im Einzelnen darzulegen, worin diese Bemühungen bestehen sollten. Derart unsubstantiierte Andeutungen und Vermutungen sind aber nicht ausreichend, um der Darlegungs- und Beweislast der Ausländerbehörde im Rahmen von § 30 Abs. 4 AuslG hinreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr geht es jedenfalls dann, wenn sich die Ausländerbehörde selbst bereits jahrelang erfolglos um die Beschaffung von Heimreisedokumenten für den Ausländer bemüht hat, zu ihren Lasten, wenn sie trotzdem nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen kann, welche konkreten Bemühungen um die Beschaffung derartiger Dokumente der Ausländer noch unternehmen könnte, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist; in einem solchen Fall kann regelmäßig nicht festgestellt werden, dass dem Ausländer weitere Bemühungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses im Sinne von § 30 Abs. 4 letzter Halbsatz AuslG zumutbar wären (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2001 - 4 K 2185/01 - NVwZ-RR 2002, 539). So liegt es hier, und dies geht zu Lasten des Beklagten. (...)”

Weitere Dokumente 9/2003

Rechtsprechung:
BVerfG: Zur Auslieferung trotz verbreiteter Folter und desolater Haftbedingungen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Indien)
Beschluss vom 24.6.2003 - 2 BvR 685/03 - (11 S., M3906)
BVerwG: “Die Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) verbietet jede zu einer Aufenthaltsverfestigung führende Anrechung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (hier: bei einem Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 8.5.2003 - 1 C 4.02 - (11 S., M4012)
BVerwG: Zu den Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gegen Fluggesellschaften wegen Verstoßes gegen ein Beförderungsverbot von Ausländern ohne Pass und Visum.
Urteil vom 21.1.2003 - 1 C 5.02 - (22 S., M3666)
VerfGH des Landes Berlin: “§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist insoweit einschränkend auszulegen, als eine Straftat des Ausländers nach dieser Vorschrift entfällt, wenn dieser zwar weder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung noch einer Duldung ist, die Ausländerbehörde aber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber dem Gericht die Zusicherung erteilt, die Abschiebung des Ausländers bis zu einer Entscheidung des Gerichts nicht zu vollziehen.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 31.1.2003 - VerfGH 34/00 - (24 S., M3882)
OVG Niedersachsen: “Selbst wenn der deutschen Ehefrau eines Ausländers, der wegen erheblicher Straftaten ausgewiesen werden soll, die Führung der Ehe in dessen Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, ergibt sich daraus kein atypischer Geschehensablauf i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG. Es handelt sich dabei um Duldungsgründe, die für die Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist, als unerheblich angesehen werden müssen. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) steht einer Ausweisung nicht entgegen, weil zu den von Art. 8 Abs. 2 EMRK gebilligten Zielen einer Aufenthaltsbeendigung der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Verhinderung von Straftaten gehören.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.7.2003 - 13 LA 155/03 - (2 S., M3927)
OVG Saarland: Die Teilnahme eines Ausländers an einer unmittelbar bevorstehenden Prüfung, von deren Gelingen seine berufliche Zukunft abhängt, stellt einen drigenden persönlichen Grund gem. § 55 Abs. 3 AuslG dar; die Abschiebung vor dem Prüfungstermin ist offensichtlich unverhältnismäßig.
Beschluss vom 17.7.2002 - 2 W 46/03 - (3 S., M3935)
OVG Brandenburg: Altfallregelung 1999: Der Ausschluss einer Familie aus dem Anwendungsbereich der Altfallregelung wegen der Straffälligkeit eines Familienmitgliedes (Nr. 1.3.6 des Erlasses des Innenministeriums Nr. 147/2000 vom 5.12.2000) ist zulässig.
Beschluss vom 23.5.2003 - 4 B 105/03 - (7 S., M3886)
VGH Ba-Wü: Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht im Rahmen des Ausweisungsermessens gem. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu berücksichtigen, wenn – infolge eines Asylantrags – das BAFl ausschließlich für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig ist.
Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 - (14 S., M3868)
VGH Ba-Wü: Die Abschiebungsandrohung gem. § 50 AuslG ist ein selbstständiger Verwaltungsakt; Voraussetzung der Abschiebungsandrohung ist nur die Ausreisepflicht, nicht deren Vollziehbarkeit (entgegen VGH Ba-Wü, Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245); die Festsetzung der Ausreisefrist ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122); die Ausreisefrist wird durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gem. § 50 Abs. 4 AuslG analog unterbrochen.
Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 - (26 S., M3721)
VGH Ba-Wü: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Verpflichtungsklage, die auf die Verlängerung eines Reisedokuments gerichtet ist, ist die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
Beschluss vom 3.4.2003 - 11 S 90/03 - (9 S., M3870)
OVG Bremen: Keine Ausweisung wegen falscher Angaben zur Person, wenn keine Belehrung über die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben erfolgt ist, auch wenn die Angaben vor Einführung der Belehrungspflicht mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz gemacht wurden.
Beschluss vom 31.3.2003 - 1 B 348/02 - (5 S., M3867)
VGH Ba-Wü: “1. Die Erfüllung mehrerer Ausweisungsschutztatbestände (...) führt nicht gleichsam automatisch zur Bejahung eines Ausnahmefalls und damit zur (weiteren) Herabstufung der Regel- zur Ermessensausweisung.
2. Maßgeblich für die Verneinung eines Regelfalls ist auch bei Erfüllung mehrerer Privilegierungstatbestände gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG stets, ob darüber hinaus einzelfallbezogene Tatbegehungs- oder persönliche Lebensumstände vorliegen, die einen atypischen Fall begründen.” (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 31.3.2003 - 13 S 516/02 - (17 S., M3869)
VGH Ba-Wü: Zur Befristung der Wirkung der Abschiebung gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG; ausführliche Darstellung der bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte.
Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - (30 S., M3720)
BayVGH: Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis müssen nach Sinn und Zweck einige tatbestandlichen Voraussetzung der Ersterteilung nicht mehr vorliegen; solange das Abschiebungshindernis, aufgrund dessen die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, fortbesteht, ist sie grundsätzlich zu verlängern, wenn nicht die für die Ermessensausübung bei ihrer Erteilung ausschlaggebenden Umstände entfallen sind.
Beschluss vom 19.3.2003 - 10 C 03.511 - (7 S., M3871)
VGH Ba-Wü: Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht gem. § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG bei Misshandlungen durch Ehepartner; keine Folgewirkungen der Misshandlungen erforderlich, die die Rückkehr erschweren.
Beschluss vom 28.2.2003 - 13 S 2798/02 - (9 S., M3626)
OVG Saarland: Verpflichtung zur Rückholung von Ausländern nach rechtswidriger Abschiebung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Verletzung des Schutzes von Ehe und Familie durch Abschiebung von Teil einer Familie, wenn mangels Reisedokumenten eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise des Rests der Familie auf längere Zeit ausgeschlossen.
Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 50/02 - (17 S., M3659)
VGH Ba-Wü: “Eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sind. Bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen sind alle aus der Rückkehrverpflichtung infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts resultierenden, erheblichen Beeinträchtigungen.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 4.12.2002 - 13 S 2194/01 - (22 S., M3625)
VG Oldenburg: Abschiebung des Vaters eines ungeborenen deutschen Kindes, der in die Bundesrepublik Deutschland integriert ist, verstößt gegen Art. 8 EMRK.
Beschluss vom 12.8.2003 - 12 B 2841/03 - (10 S., M4018)
VG Potsdam: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ausweisung nach freiwilliger Ausreise des Ausländers.
Beschluss vom 3.7.2003 - 14 L 470/03 - (11 S., M3844)
VG Potsdam: Der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch dann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wenn die Ausreise oder Abschiebung nicht absehbar ist.
Urteil vom 13.6.2003 - 14 K 2545/00 - (15 S., M3845)
VG Frankfurt a. M.: Auch wenn eine ausreisepflichtige Ausländerin infolge von Misshandlungen und Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte ihres Heimatstaates traumatisiert ist, ist sie verpflichtet, zwecks Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung dieses Staates vorzusprechen, wenn ihr Asylantrag – möglicherweise fehlerhaft – unanfechtbar abgelehnt ist.
Urteil vom 12.6.2003 - 1 E 616/03 (2) - (4 S., M3837)
VG Frankfurt a. M.: Zu den Anforderungen an die Begutachtung traumatisierter Personen.
Beschluss vom 5.6.2003 - 2 G 1982/03 (1) - (6 S., M3838)
VG Karlsruhe: Eine Wohnsitzauflage zur Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG ist unverhältnismäßig, wenn dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Lastenverteilung in anderer Weise Geltung verschafft werden kann und gewichtige Interessen des Betroffenen der Auflage entgegenstehen (hier: Fortsetzung einer psycho-therapeutischen Behandlung).
Urteil vom 27.3.2003 - 6 K 3675/02 - (8 S., M3633)

Sonstige Dokumente:
IM NRW: Neufassung der Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission.
Erlass vom 14.7.2003 - 16-1.3 - (5 S., M3936)
IM Rh-Pf: Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LufA); grundsätzlich keine Aufnahme von Familien mit Kleinkindern mehr.
Erlass vom 16.6.2003 - 78 741/312 - (5 S., M4025)
IM NRW: Dem Ehegatten eines EU-Bürgers kann nicht allein deshalb, weil er die gesetzlichen Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat, eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden (Reaktion auf Urteil des EuGH vom 25.7.2002 - C-459/99 (MRAX v. Belgien) - 22 S., M2261).
Erlass vom 26.5.2003 - 14/43.163 - (4 S., M3996)
IM NRW: Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft.
Zusammenstellung des Textes unter Berücksichtigung der Änderungserlasse durch den Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. (16 S., M3992)

 

 

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