Abschiebungsschutz und
allgemeines Ausländerrecht

Beiträge vor 9/2002 auf Seite 1
Beiträge ab 9/2002 bis 1-2/2003 auf Seite 2
Beiträge ab 3/2003 bis 9/2003 auf Seite 3
Beiträge ab 10/2003 bis 12/2003 auf Seite 4
Beiträge ab 9/2004 auf Seite 6

BVerwG: Zur Ausstellung eines Flüchtlingspasses bei Zweifel an der Identität
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 1.03 - (16 S., M5209)

"(...) Soweit das Berufungsurteil hinsichtlich des erstrebten Reiseausweises die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, verstößt es gegen Bundesrecht. Die Sache ist insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
1. In Betracht kommt allein ein Anspruch der Klägerinnen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl II 1953 S. 560/BGBl II 1954 S. 619). Danach stellen die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
Die Klägerinnen können sich für den von ihnen geltend gemachten Anspruch unmittelbar auf Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention berufen, der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz zugestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen bei Art. 28 GFK vor (vgl. Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <257> m. w. N.). (...)

3. Soweit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK den rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings in der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt, bestehen im Ergebnis keine Bedenken, dass die Klägerinnen jedenfalls inzwischen - nach Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse im Revisionsverfahren - über den hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen.
Rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet beinhaltet, wie der Senat zu der gleich lautenden Vorschrift des Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk - (BGBl II 1976 S. 473/ BGBl II 1977 S. 235) entschieden hat (Urteil vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <14 f.>), eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird (vgl. Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <266 ff.>). (...)
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Ausländer bedürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG, sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen, einer Aufenthaltsgenehmigung. Ohne eine derartige Aufenthaltsgenehmigung oder die Befreiung von diesem Erfordernis nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist der Ausländer nach § 42 Abs. 1 AuslG verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Sein Aufenthalt ist dann nicht rechtmäßig. Die bloße Anwesenheit des Ausländers, mag sie auch von der Behörde hingenommen werden, genügt mithin nach deutschem Recht unabhängig von ihrer Dauer nicht für einen rechtmäßigen Aufenthalt.
Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK (vgl. VGH München, InfAuslR 2004; 109; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 99; UNHCR, Stellungnahme zu Art. 28 GFK, August 2003, ZAR 2003, 330 <332>; vgl. ferner Nr. 51.0.3.3 AuslG-VwV vom 28. Juni 2000, GMBl 2000, 618). Abgesehen davon, dass dieser Aufenthalt - unter der Voraussetzung gleich bleibender tatsächlicher Verhältnisse - grundsätzlich auf Dauer angelegt ist, hat der deutsche Gesetzgeber nämlich dem anerkannten Konventionsflüchtling in § 70 Abs. 1 AsylVfG als Rechtsfolge seiner Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerade diesen und zunächst nur diesen Aufenthaltsstatus zugeordnet.
Offen bleiben kann, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis angenommen werden kann, wenn der Flüchtling (...) zwar bestandskräftig anerkannt ist und alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erfüllt, diese ihm jedoch rechtswidrig vorenthalten wird (hier allerdings noch vor dem die Rechtslage klärenden Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 1 C 3.02 - BVerwGE 117, 276 [=ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 33]). (...)

4. Der auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK gerichtete Anspruch eines Konventionsflüchtlings, der sich rechtmäßig im Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhält, kann Einschränkungen unterliegen, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Identität bestehen.
a) Maßgeblich für die Zulässigkeit derartiger Einschränkungen ist die Identifikationsfunktion des Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK. Diese Funktion wird dort zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist aber dem Konventions-Reiseausweis nach dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung immanent. Dieser Ausweis soll Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Staates ermöglichen, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten (vgl. zur Garantie der Gestattung einer Wiedereinreise § 13 des Anhangs zur GFK; vgl. auch Weis, The Refugee Convention, 1951, S. 241). Zugleich hat der Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Er wird nämlich zu dem Zweck ausgestellt, dem Inhaber als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Reisepasses zu dienen, wie sich aus dem Text in dem Muster-Reiseausweis in der Anlage der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt (vgl. auch UNHCR a. a. O. S. 331). Zudem nehmen die Bestimmungen des Anhangs zu der Konvention auf nationale Pässe Bezug (vgl. § 3 und § 10). Damit soll der Konventions-Reiseausweis in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzen, wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausgeführt hat. Auf von diesem angeführte, teilweise gegenüber nationalen Reisepässen bestehende Besonderheiten (keine Erklärung des einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK ausstellenden Staates, dass er den Inhaber als eigenen Staatsangehörigen in Anspruch nimmt und ihm konsularischen Schutz gewährt) kommt es hier nicht an. Es besteht kein Zweifel, dass nationale Reisepässe als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung (auch) eine Identifikationsfunktion haben. Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. Jansen, ZAR 1998, 70 ff.; ders., VerwArch 1999, 267 ff. jeweils m. w. N.; vgl. auch Gaerte, in: Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 1961, 2. Band, S. 745 zum Stichwort Passrecht). Für den - wie ausgeführt den nationalen Pass ersetzenden - Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch er soll bescheinigen, dass die aufgeführten Personendaten (insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort; vgl. Muster in der Anlage zu der Konvention) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Ausweisinhabers entsprechen. Ungeachtet dessen bestimmen und berühren die Ausstellung des Reiseausweises und die darin angebrachten Vermerke nicht die Rechtsstellung des Ausweisinhabers, insbesondere nicht seine Staatsangehörigkeit (vgl. § 15 des Anhangs zur GFK).
b) Bestehen an der Identität des Flüchtlings ernsthafte Zweifel, so kann im Falle der Ausstellung eines Reiseausweises dessen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK vorausgesetzte Identifikationsfunktion beeinträchtigt sein.
Der nach dieser Bestimmung auszustellende Reiseausweis hat - untrennbar verbunden mit seinem primären Zweck, dem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen zu ermöglichen - zugleich bestimmte Ordnungs- und Kontrollfunktionen. Diese können gefährdet sein, wenn Flüchtlinge trotz ernsthafter Zweifel an ihrer Identität über einen Reiseausweis (ohne geeignete Hinweise; vgl. unten e) verfügen. Im internationalen Reiseverkehr erfüllt dieser als passersetzendes Papier u. a. den Zweck, die Entscheidung dritter Staaten über die Gestattung der Einreise, Durchreise und Ausreise zu ermöglichen, etwa durch den Abgleich der im Pass enthaltenen Daten des Inhabers mit Fahndungs- oder Sperrdateien. Eine Beeinträchtigung der Identifikationsfunktion würde ein erhöhtes Risiko von Missbrauchsfällen und Straftaten bedeuten.
In diesem Zusammenhang ist, wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausgeführt hat, auch zu berücksichtigen, dass ein internationaler Reiseausweis weitgehend ungehinderte Reiseaktivitäten ermöglicht, an denen auch Personen aus dem Umfeld des internationalen Terrorismus ein Interesse haben. Gelingt es diesen, ihre wahre Identität durch Verwendung von Reiseausweisen mit falschen Personenangaben zu verschleiern, so können sie bei ihren Reiseaktivitäten erfolgreich Personenfahndungen umgehen. Nach der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1373 (2001) vom 28. September 2001 (in: Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002, Seite 316 ff. = S/RES/1373 <2001>) werden alle Staaten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus aufgefordert, die Reisetätigkeit von Terroristen oder terroristischen Gruppen durch wirksame Grenzkontrollen und Kontrollen bei der Ausstellung von Ausweisen und Reisedokumenten sowie durch Maßnahmen zur Verhinderung von Nachahmung, Fälschung oder betrügerischem Gebrauch von Ausweisen und Reisedokumenten zu verhindern. Außerdem werden alle Staaten aufgerufen, im Einklang mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass der Flüchtlingsstatus nicht für terroristische Handlungen missbraucht wird.
Weder dem dargestellten Zweck noch der Entstehungsgeschichte des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK kann entnommen werden, dass der Reiseausweis ungeachtet ernsthafter Zweifel an der Identität uneingeschränkt auszustellen ist. Zwar wird hinsichtlich des Personalausweises nach Art. 27 GFK die Auffassung vertreten, es könne sich insoweit um ein vorläufiges Dokument handeln und die behauptete Identität des Inhabers könne sich sogar als falsch herausstellen. Damit werde sogar ein rechtswidrig in einem Aufenthaltsstaat befindlicher Flüchtling vor den Schwierigkeiten einer Person ohne jede Dokumente bewahrt (vgl. Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee Convention, 1951, Art. 27 Anm. 3 m. w. N.; Takkenberg/Tahbaz, The Collected Travaux preparatoires of the 1951 Geneva Convention Relating to the Status of Refugees, Band II S. 130; vgl. auch Band III, S. 303). Art. 27 GFK setzt allerdings anders als Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Es genügt die physische Anwesenheit des Flüchtlings im Staatsgebiet (vgl. Robinson, Convention Relating to the Status of Refugees, Its History, Contents and Interpretation, 1953, Art. 27, der weiter ausführt, bei dem Personalausweis müsse es sich nicht um ein offizielles Dokument handeln.) Jedenfalls kann die erwähnte Auffassung zu den Voraussetzungen einer Ausweisausstellung nach § 27 GFK - unabhängig davon, ob ihr in vollem Umfang zu folgen ist - nicht auf den Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK übertragen werden, da diesem weitergehende Funktionen zukommen und er an zusätzliche Voraussetzungen (rechtmäßiger Aufenthalt, Nichteingreifen des ordre public-Vorbehalts) gebunden ist.
c) Die erwähnten Einschränkungen, denen der Anspruch des Konventionsflüchtlings auf Erteilung eines Reiseausweises unterliegt, finden ihre Grenzen in Wortlaut und Systematik des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK sowie seinem Sinn und Zweck.
Danach stellt die Ausstellung von Reiseausweisen an Flüchtlinge, die sich rechtmäßig im Gebiet eines Vertragstaates aufhalten, die Regel und die Nicht-Ausstellung die Ausnahme dar. Hierauf deutet bereits der Zweck des Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK hin, auch einem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen zu ermöglichen. Vor allem aber kommt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem ordre public-Vorbehalt zum Ausdruck. Nach dessen Wortlaut stehen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (in den maßgeblichen englischen und französischen Fassungen: 'compelling reasons of national security or public order' bzw. 'des raisons impérieuses de sécurité nationale ou d'orde public') der Ausweiserteilung entgegen. Die Bezugnahme auf 'zwingende' Gründe legt eine restriktive Auslegung nahe (vgl. etwa Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee Convention, Art. 28 Rz. 5). Es kann offen bleiben, ob Einschränkungen des Anspruchs auf Ausweiserteilung wegen Zweifeln hinsichtlich der Identität des Flüchtlings auch auf den ordre public-Vorbehalt gestützt werden können. Jedenfalls folgt aus dem in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis, dass Einschränkungen des Anspruchs auf Erteilung eines Reiseausweises nur im Falle ernsthafter [Herv. im Orig.] Zweifel an der Identität des Flüchtlings - und nicht schon bei jedem wie auch immer gearteten Zweifel - gegeben sind. Die den Konventionsflüchtling insoweit treffenden Einschränkungen bedeuten nicht notwendig, dass ihm bei Identitätszweifeln stets der Reiseausweis zu versagen wäre. Vielmehr kommt im Ausnahmefall auch die Erteilung eines Ausweises mit einem geeigneten Hinweis in Betracht (vgl. unten e).
d) Im Einzelnen hat die Ausländerbehörde folgendes zu beachten: Sie ist zwar nicht befugt, die im Asylverfahren bejahte Flüchtlingseigenschaft - und damit regelmäßig etwa das Fortbestehen der Verfolgungsgefahr - selbst zu prüfen. Ergeben sich aber insbesondere aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an der Identität des Flüchtlings, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen (vgl. auch § 41 Abs. 1 AuslG). Dabei ist allerdings im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob dies dem Flüchtling - insbesondere wegen der Verhältnisse im Verfolgerstaat - zumutbar ist. Insofern ist eine Beweisnot des Flüchtlings hinsichtlich des Nachweises seiner Identität zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u. a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde (vgl. auch § 72 Abs. 1 AsylVfG). Je nach Lage des Einzelfalles ist ggf. zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte bzw. einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde. Unterbleibt eine zumutbare Mitwirkung des Flüchtlings oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären - wobei die Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Flüchtlings keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet -, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen. Soweit der Flüchtling mitwirkt, aber gefälschte Dokumente vorlegt, begründet dies ernsthafte Zweifel an seiner Identität. Auch insoweit setzt aber die Versagung des Konventions-Reiseausweises die Zumutbarkeit der zuvor geforderten Mitwirkung voraus. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, aufgrund welcher Unterlagen der Ausweis ausgestellt wird, kann dann allerdings etwa der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
e) Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK schließt einen solchen Vermerk nach seinem Wortlaut und Sinn und Zweck nicht aus, wenn die Identität des Konventionsflüchtlings wegen der Unzumutbarkeit seiner Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung nicht geklärt werden kann (vgl. auch VG Frankfurt a. M, Asylmagazin [1-2/]2004, 37): Der die Ausweisausstellung ermöglichende Hinweis, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen, trägt der bei derartigen Fallkonstellationen bestehenden Beweisnot des Flüchtlings Rechnung und entspricht damit dem Geist der Genfer Flüchtlingskonvention. Verneinte man die Zulässigkeit eines solchen Hinweises, so hätte dies zur Folge, dass der Reiseausweis in solchen Fällen nicht aufklärbarer ernsthafter Identitätszweifel versagt werden könnte, da mangels Erkennbarkeit dieser Zweifel dessen erwähnte Ordnungs- und Kontrollfunktionen beeinträchtigt wären. Für die Zulässigkeit des in Rede stehenden Vermerks spricht auch § 15 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention, der auf im Reiseausweis angebrachte Vermerke abstellt. Zwar bezieht sich die Rubrik in Ziff. (4) Nr. 2 des Musters nach ihrem Wortlaut auf eine 'Urkunde oder Urkunden, auf Grund deren dieser Ausweis ausgestellt wird'. Dies schließt indessen den Hinweis darauf nicht aus, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
Dementsprechend geht das innerstaatliche deutsche Recht von der Zulässigkeit eines solchen Hinweises aus (vgl. Welte, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Band 3, A 1.2.1 § 22 DVAuslG Rn. 3). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 DVAuslG (in der geänderten Fassung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 <BGBl I S. 361>) dürfen Passersatzpapiere, zu denen Reiseausweise für Flüchtlinge nach Art. 28 GFK gehören (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 b DVAuslG), - neben einer Seriennummer und einer Zone für das automatische Lesen - nur die in § 39 Abs. 1 AuslG bezeichneten Daten und damit auch den Hinweis enthalten, 'dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen' (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG in der ebenfalls durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geänderten Fassung). Der amtlichen Begründung zufolge trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass bei der Ausstellung vielfach geeignete Urkunden oder sonstige Sachmittelbeweise zur Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit des Inhabers nicht vorliegen und die in den Ausweisersatz einzutragenden Angaben daher häufig lediglich auf eigenen Angaben des Betroffenen beruhen (BTDrucks 14/7386 S. 54 f.). Darüber hinaus sehen Verwaltungsvorschriften mehrerer Bundesländer derartige Hinweise für Konventions-Reisausweise vor. (...)"

OVG Rheinland-Pfalz: Zum Schutz einer rechtsgültigen Mehrehe
Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11717/03.OVG - (21 S., M4949)

"(...) Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen; denn die Klägerin kann von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verlangen.
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend von Abs. 5 AuslG zusteht, nachdem der dort verwandte Begriff des Ehegatten nicht eine in Mehrehe geheiratete weitere Ehefrau erfasst. Dies erschließt sich zweifelsfrei mit Blick auf den im Übrigen Ausländergesetz verwandten Begriff des Ehegatten, in Sonderheit also mit Blick auf den Ehegattenbegriff der in erster Linie den Ehegattennachzug regelnden Bestimmungen der §§ 17 ff AuslG und hier wiederum namentlich des die Grundprinzipien dieses Nachzugs enthaltenden § 17 Abs. 1 AuslG. Nach dessen ausdrücklichem Wortlaut soll der Nachzug eben nur in dem durch Art. 6 GG gebotenen Umfang erfolgen. Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 17 AuslG (vgl. BT-Drs. 11/ 6321 S. 60) zufolge hat dieser Hinweis auf Art. 6 GG eine begrenzende Funktion, so dass Familienangehörige aus einer Mehrehe nicht nachzugsberechtigt sein sollen. Obgleich es nach internationalem Privatrecht möglich ist, auch eine Mehrehe eines Ausländers als gültig anzuerkennen, soll ausländischen Ehegatten ein privilegiertes Zugangsrecht in das Bundesgebiet hiernach nur im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung des Schutzes der Ehe nach Art. 6 GG gewährt werden. Maßgebend dafür ist aber die Institution der Ehe, wie sie sich im abendländischen Rechts- und Kulturkreis herausgebildet hat. Danach gehört das Prinzip der Einehe zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik und damit zu den auch den ausländergesetzlichen Regelungen vorgegebenen Wertsetzungen (vgl. dazu BVerfGE 76, S. 1, BVerwGE 71, S. 228, OVG Lüneburg InfAuslR 1992, S. 364, GK-AuslR, § 18 AuslG, Rdnr. 69).
Dass dieser so dem Ausländergesetz zu Grunde gelegte Begriff des Ehegatten gerade in § 31 AuslG ausnahmsweise im Hinblick auf in einer Mehrehe verbundene Ehepartner eine Erweiterung erfahren hätte oder zumindest diesbezüglich einer erweiternden Auslegung zugänglich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere drängt sich vorliegend auch nicht etwa deshalb eine andere Betrachtungsweise auf, weil es sich bei dem Ehemann der Klägerin um einen politischen Flüchtling handelt und damit die Führung der Ehe im gemeinsamen Herkunftsland ausscheidet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach den damit einhergehenden Härten bzw. berücksichtigungsbedürftigen humanitären Gesichtspunkten je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles entweder mittels einer unmittelbar nach Maßgabe des § 30 AuslG zu erteilenden Aufenthaltsbefugnis oder aber auch nur mittels einer Duldung nach § 55 AuslG Rechnung getragen werden kann. (...)
Ungeachtet dessen, dass mithin das Ehegattenprivileg des § 31 Abs. 1 AuslG mit seiner Verweisung auf § 30 AuslG nicht zu Gunsten der Klägerin Platz greift, vermag diese sich für die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis jedoch unmittelbar auf § 30 AuslG zu berufen, ohne dass - wie des weiteren aufzuzeigen sein wird - der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis Versagungsgründe entgegenstehen oder diese im Rahmen der somit vorzunehmenden Ermessensentscheidung versagt werden kann. (...)
Zunächst kann es im Rahmen der Anwendung des § 30 Abs. 3 AuslG nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin dessen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen insoweit erfüllt, als sie auf Grund des gegen sie ergangenen abschlägigen Asylbescheides (...) unanfechtbar ausreisepflichtig ist, so dass ihr grundsätzlich in Abweichung von dem besonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG - also trotz ihrer früheren illegalen Einreise ins Bundesgebiet als Asylbewerberin wie auch ihrer Passlosigkeit - eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann.
Darüber hinaus sieht der Senat die Anforderungen dieser Bestimmung auch insoweit als gegeben an, als bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil ihrer freiwilligen Ausreise bzw. ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten hat. (...)
Insofern entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Abschiebung stets dann rechtlich unmöglich ist, wenn sie nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts, also namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Dabei liegt ein derartiges zwingendes Abschiebungshindernis insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine hier bestehenden familiären oder sonst schützenswerten persönlichen Beziehungen durch seine Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt alsdann zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 479 und BVerwGE 106, S. 13).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus heutiger Sicht erfüllt, weil es der Klägerin nicht mehr zugemutet werden kann, die mit ihrem Ehemann mit der Heirat im Jahr 1977 im Irak begründete, nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 1999 wieder aufgenommene und seitdem in der Bundesrepublik fortgeführte Lebensgemeinschaft aufzugeben, zumal ihre Ehe zwischenzeitlich auch hier als in gleicher Weise rechtsgültig wie die Erstehe ihres Ehemannes anerkannt worden ist und der Ehemann wegen seiner Flüchtlingseigenschaft im Falle der Rückkehr der Klägerin in den Irak nicht etwa auf eine Nachreise zur Weiterführung der Ehe im gemeinsamen Herkunftsland verwiesen werden kann. Dabei mag dahinstehen, inwieweit sich die Klägerin für diese Unzumutbarkeit ihrer freiwilligen Ausreise ungeachtet ihres Zusammenlebens mit ihrem Ehemann lediglich in einer mehrehelichen Lebensgemeinschaft nicht mittelbar doch auf Wirkungen des Schutzgedankens des Art. 6 berufen kann (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., Art. 2, Rdnr. 2, BVerfGE 76, S. 1, BVerwGE 71, S. 228 sowie Zimmermann, DÖV 1991, S. 401); denn die solchermaßen in Übereinstimmung mit dem Recht ihrer Heimat wirksam begründete und seit vielen Jahren zunächst im Irak gelebte bzw. nunmehr im Bundesgebiet fortgeführte und zwischenzeitlich auch hier als rechtswirksam anerkannte Mehrehe unterfällt jedenfalls dem Schutzbereich des Art. 2 GG und stellt auch über § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 8 EMRK ein Abschiebungshindernis dar, wonach jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens hat. Dies gilt ungeachtet dessen, dass naturgemäß auch in die hiernach geschützten Rechte eingegriffen werden kann, wenn dies aus gewichtigen Gründen notwendig erscheint. Denn solche liegen nur dann vor, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten öffentlichen Interesse stehen, wovon indes vorliegend aus heutiger Sicht in Anbetracht der besonderen Situation der Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass die Beklagte selbst unmittelbar nach dem Abschluss des Asylverfahrens von der seinerzeit ins Auge gefassten und damals im Grundsatz auch möglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht der Klägerin Abstand genommen hatte und damit für sie die sich aus ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergebenden Möglichkeiten zur Fortführung und Festigung ihre Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann (wie auch dessen Erstfrau) unter den hiesigen Bedingungen mit ermöglicht hatte. Ebenso ist zu sehen, dass es der Klägerin gerade vor dem Hintergrund des hier so über Jahre hinweg gewachsenen Zusammenlebens in dieser Mehrehe nun nicht mehr zugemutet werden kann, ihre Ehe künftig nur noch durch gelegentliche Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rdnr. 27 f), wogegen ihrem Ehemann wie auch der mit ihr gemeinsam eingereisten Erstfrau die Fortführung deren Ehegemeinschaft in der Bundesrepublik weiterhin gestattet ist.
Diese Betrachtungsweise wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Beklagte eine solche Aufenthaltsverfestigung der Klägerin in der Bundesrepublik dadurch zu verhindern versucht hat, dass sie die jeweils auf nur drei Monate befristeten Duldungen mit dem zusätzlichen Hinweis versehen hat, dass die Klägerin nur bis zur Erlangung von Heimreisedokumenten geduldet werde, und dass die Beklagte dabei der Klägerin außerdem ihre Abschiebung angekündigt hat. Denn diese Befristungen und Hinweise vermochten nichts daran zu ändern, dass die Klägerin ungeachtet ihres rechtlich ungesicherten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Laufe der Jahre in die hier gelebte Lebensgemeinschaft mehr und mehr hineingewachsen ist, so dass ihre Herauslösung jedenfalls heute unverhältnismäßig im Sinne der aufgezeigten Rechtsgrundsätze wäre.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat des Weiteren der Auffassung, dass die hiernach gemäß § 30 Abs. 3 AuslG grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, der Klägerin im Ermessenswege die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, nicht von vornherein dennoch ausscheidet, weil einer solchen Erteilung wegen deren Sozialhilfebedürftigkeit der auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG grundsätzlich anzuwendende Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegensteht. Denn wenn es auch zutrifft, dass hiernach Aufenthaltsgenehmigungen im Sinne des § 5 Abs.  1 AuslG, zu denen gemäß Ziff. 4 die Aufenthaltsbefugnis zählt, in der Regel zu versagen sind, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bzw. zumindest aus Unterhaltsleistungen seiner Familienangehörigen bestreiten kann, so greift diese Bestimmung doch dann nicht ein, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, weil besondere Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des diesem Regelversagungsgrund zu Grunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein solcher Ausnahmefall namentlich dann vor, wenn der Versagung eines Aufenthaltsrechts höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist, wobei sich entsprechende Rechtspositionen wiederum nicht nur aus Art. 6 GG, sondern in gleicher Weise auch aus Art. 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ergeben können. Dabei ist des Weiteren auf Grund einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zu entscheiden, ob wegen solchermaßen dem jeweiligen Ausländer zu Gute zu bringender Rechtspositionen eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund geboten ist (BVerwG, NVwZ-RR 1999, S. 610). (...)
Muss es nach alledem dabei bleiben, dass der von der Klägerin begehrten Aufenthaltsbefugniserteilung nicht der Regelversagungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegensteht und mithin über ihren Antrag im Ermessenswege zu befinden ist, so zeigt sich schließlich, dass diese Entscheidung ebenfalls bezogen auf den heutigen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei nur noch dahin getroffen werden kann, dass der Klägerin diese Befugnis erteilt wird. Dies folgt zum einen erneut daraus, dass sich die zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Ehegemeinschaft bereits seit 1999 in der Bundesrepublik in einer Weise verfestigt hat, dass die Klägerin nach nunmehrigem fünfjährigen Aufenthalt an der Seite ihres Ehegatten ähnlich schutzwürdig erscheint wie wenn sie hier eine herkömmliche eineheliche Lebensgemeinschaft geführt hätte. Dies folgt zum anderen in gleicher Weise aber auch daraus, dass neben dem individuellen Interesse der Klägerin an der Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. an der Verbesserung ihrer persönlichen Lebensumstände durch den mit dieser Legalisierung verbundenen Wegfall der ihrer bisherigen Duldung anhaftenden Beschränkungen, zusätzlich auch die gesetzliche Vorgabe zu berücksichtigen ist, wonach ein längerfristiger Aufenthalt grundsätzlich nicht durch Duldungen, sondern durch die Erteilung entsprechender Aufenthaltsgenehmigungen zu regeln ist (vgl. BVerwG, InfAuslR 1997, S. 355). Wenn diese Präferenz naturgemäß auch nicht von vornherein den gegen die Legalisierung des Aufenthaltes der Klägerin sprechenden öffentlichen Belang, wie er sich aus deren langjährigen Sozialhilfebezug ergibt, zu verdrängen vermag, so kann diesem heute dennoch keine rechtlich erhebliche Bedeutung mehr beigemessen werden. (...) Entsprechend verhält es sich mit den weiteren Erwägungen der Beklagten, der Klägerin die Aufenthaltsbefugnis auch deshalb vorenthalten zu dürfen, weil die angemessene Integration der zahlreichen an einem Zuzug nach Deutschland interessierten Ausländer generell erhebliche Schwierigkeiten bereite und derartige Probleme von daher erst recht hinsichtlich der in einer Mehrehe lebenden Klägerin zu besorgen stünden, weil eine solche Ehe nicht nur dem europäischen Kulturkreis fremd sei, sondern auch der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspreche. Diese Überlegungen liegen zwar grundsätzlich durchaus nahe, lassen aber (erneut) die bereits mehrfach aufgezeigten Besonderheiten des vorliegenden Falles außer Betracht. Wegen des nach den obigen Ausführungen derzeit ohnehin hinzunehmenden weiteren Verbleibs der Klägerin im Bundesgebiet darf deren zumindest einstweilige Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse nicht zusätzlich dadurch noch erschwert werden, dass sie auch künftig wie bislang lediglich geduldet wird. Dies gilt um so mehr, als durch die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis keine weiterführende Bleiberechtsverfestigung zu erwarten steht, da im Falle einer Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann sei es durch Trennung oder dessen Rückkehr in den Irak die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 34 Abs. 2 AuslG schon von Gesetzes wegen nicht mehr verlängert werden dürfte."

VG München: Landesgesetzliche Regelung der Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer verfassungswidrig
Beschluss vom 4.5.2004 - M 24 S 03.60568 - (15 S., M5278)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG München hält die landesgesetzliche Regelung zur Umverteilung von Ausländern, auf die insbesondere die Einweisung in so genannte Ausreisezentren gestützt wird, aus zwei Gründen für verfassungswidrig. Es hätte nicht die Möglichkeit geschaffen werden dürfen, von der Anhörung des Betroffenen abzusehen und es fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Das VG ordnet deshalb die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft an. Im Hauptsacheverfahren wird das Gericht, dem die Normverwerfungskompetenz für förmliche Gesetze fehlt, die Frage der Gesetzgebungskompenz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen haben.
Die Entscheidung stellt zwar die Praxis der Aufreisezentren in Bayern in Frage, nicht aber die Zulässigkeit dieser Einrichtungen als solche. Denn das VG bemängelt lediglich, dass der Landesgesetzgeber eine eigene Regelung geschaffen hat. Es äußert keine Zweifel daran, auf Grundlage von § 56 Abs. 3 AuslG einen Ausländer in ein Ausreisezentrum einzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in der Sache Erfolg. (...)
Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass die vom Antragsteller erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft in E. ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erfolgte, obwohl hierin ein erheblicher Eingriff in seine Rechtssphäre liegt (2.2). (...) Zum anderen wird die Klage auch aus materiellen Gründen voraussichtlich Erfolg haben, denn dem Landesgesetzgeber fehlt nach Auffassung des Gerichts die Gesetzgebungskompetenz für die der Umverteilung des Antragstellers zu Grunde gelegten Vorschriften (2.3).

2.2 Nach § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl, beruhend auf der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2, 3 AufnG, finden 'hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung [...] § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG entsprechende Anwendung' u. a. auf nach § 55 AuslG geduldete Ausländer im Verfahren der landesinternen Umverteilung, also auch auf den Antragsteller. (...)
2.2.1 Problematisch ist zunächst, dass § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl lediglich hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung eine Regelung trifft, wovon jedoch - zumindest dem Wortlaut nach - nicht der in § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG bestimmte Fortfall der Anhörungspflicht erfasst ist; bei der Anhörung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine die Form der Entscheidung betreffende Vorschrift, sondern um eine Verfahrensvorschrift [Herv. i. Orig.]. Eine über den Wortlaut des § 7 Abs. 4 DVAsyl hinausgehende analoge Anwendung von Verfahrensvorschriften des § 50 Abs. 4 AsylVfG ist jedoch nicht zulässig, wenn - wie hier - in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (vgl. VG München, Beschluss vom 5.2.2004, Az. M 24 S 03.60654).
2.2.2 Die Übernahme von § 50 Abs. 4 AsylVfG durch den bayerischen Verordnungsgeber für die Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer ist - ungeachtet der unter 2.2.1 dargestellten Problematik und unabhängig von der Frage nach der Kompetenz des Freistaats Bayern für den Erlass einer hierzu ermächtigenden landesrechtlichen Bestimmung - verfassungswidrig. Das Gericht verwirft daher § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl, der eine Norm im Range unter dem formellen bayerischen Landesgesetz ist, im Rahmen der ihm zukommenden allgemeinen Prüfungskompetenz (vgl. zur Verwerfungskompetenz: Geiger in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 10 zu § 1).
2.2.2.1 Das Gericht hat durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, den Antragsgegner von jeglicher Anhörung des betroffenen Ausländers freizustellen, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - im Besitz einer Duldung ist und sich schon längere Zeit an seinem bisherigen Wohnsitz aufhält, ohne dass er auf Grund besonderer Umstände mit einer Umverteilung rechnen musste. Das Recht des Einzelnen auf Gehör vor einer belastenden Verwaltungsentscheidung ist das elementare Recht des Beteiligten in jedem Verwaltungsverfahren und ermöglicht als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips erst eine sachgerechte Entscheidung der Behörde (vgl. allgemein zu Funktion und Bedeutung der Anhörung: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. RdNr. 1 ff. zu § 28 VwVfG).
Zur Rechtfertigung kann insbesondere nicht der dem Asylverfahren zugrunde liegende Beschleunigungsgedanke herangezogen werden; bereits hinsichtlich einer Umverteilung der noch im Asylverfahren befindlichen Ausländer hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der unterbliebenen Anhörung des Betroffenen geäußert, da bei der Umverteilung - im Gegensatz zur Erstverteilung - individuelle Umstände des Einzelfalles eine ausschlaggebende Bedeutung haben können und der Betroffene mit einer von Amts wegen verfügten Umverteilung im Normalfall nicht zu rechnen braucht (Beschluss vom 17.10.1985, EZAR 228 Nr. 7). Diese Aussage gilt in gleicher Weise erst recht für diejenigen ausreisepflichtigen Ausländer, die nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens oder, ohne ein solches jemals durchgeführt zu haben, ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen können oder wollen.
Das Absehen von jeglicher Anhörung ist in Fällen der vorliegenden Art insbesondere deshalb als verfassungswidrig anzusehen, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl im Ermessen [Herv. i. Orig.] der zuständigen Regierungsaufnahmestelle steht, aus Gründen des öffentlichen Interesses eine landesinterne Umverteilung zu verfügen. Das Ermessen kann ohne Kenntnis der Belange des Betroffenen in der Regel nicht sachgerecht ausgeübt werden. (...)

2.3 Die Notwendigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen, ergibt sich schließlich daraus, dass nach Auffassung des Gerichts der Freistaat Bayern keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Art. 4 Abs. 1, 4 AufnG besaß, soweit damit die Zuweisung ausreisepflichtiger und im Besitz einer Duldung befindlicher Ausländer in eine Gemeinschaftsunterkunft geregelt wird. Auch deswegen dürfte die Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben. Dabei wird nicht verkannt, dass das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmung des Aufnahmegesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müsste, bevor das Verwaltungsgericht entscheiden könnte (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GG).
Einem Bundesland ist es verwehrt, ohne gesonderte bundesrechtliche Ermächtigung ein Gesetz zu erlassen, das nähere Bestimmungen zum Wohnort ausreisepflichtiger Ausländer enthält und damit direkt auf die Rechtsverhältnisse dieser Personengruppe einwirkt. Die Gesetzgebungskompetenz hierzu steht vielmehr dem Bund im Rahmen von Art. 74 Nr. 4 GG zu, wonach das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt; Aufenthalt ist dabei auch das Verweilen einschließlich des Wohnsitznehmens eines Ausländers (vgl. Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Stand: Februar 2003, RdNr. 95 zu Art. 74). Der Bund hat von der ihm zustehenden konkurrierenden Kompentenz mit dem Erlass des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) Gebrauch gemacht; soweit es die Rechtsverhältnisse ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer betrifft, hat er unter der Überschrift 'Durchsetzung der Ausreisepflicht' Regelungen in §§ 49 ff. AuslG erlassen; im vorliegenden Zusammenhang sind dabei insbesondere die §§ 55, 56 AuslG von Interesse. (...) Gerade auch die Möglichkeit zum Erlass einer Auflage, seinen Wohnsitz in einer näher bezeichneten Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. zuletzt: OVG Koblenz: Beschluss vom 19.11.2003, NVwZ-Beilage I, 21 f [9 S., M4501]; ferner Renner, AuslR, 7. Aufl., RdNr. 7 zu § 56 AuslG; GK AuslR, Stand: Nov. 2003, RdNr. 20 zu § 56 AuslG).
Demnach spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber eine Regelungslücke gelassen hätte, deren Existenz erst dem Bayerischen Landesgesetzgeber die Möglichkeit geben könnte, entsprechende gesetzliche [Herv. i. Orig.] Regelungen zu erlassen, die auf die Rechtsverhältnisse der betroffenen geduldeten Ausländer einwirken könnten. (...)
Es ist dem Landesgesetzgeber verwehrt, eine seinen Ausländerbehörden bundesrechtlich zustehende Ermessensnorm gesetzlich dadurch zu modifizieren, dass er parallel hierzu eine eigene Befugnisnorm für Eingriffe in das Aufenthaltsrecht des geduldeten Ausländers schafft und damit letztlich Bundesrecht abändert.
Noch dazu legt er den Vollzug des Aufnahmegesetzes nicht in die Hand einer Ausländerbehörde, etwa der Regierung von Oberbayern - Zentrale Rückführungsstelle Südbayern -, sondern in die Hand der für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Regierung von Oberbayern - Regierungsaufnahmestelle -, die in § 1 AVAuslG gerade nicht als Ausländerbehörde im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG benannt wird; (...). (...)"

Hessische Wohlfahrtsverbände und Initiativen: Gemeinsame Position zu Trauma und Abschiebung
Papier vom 1.7.2004 (8 S., M5311)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Papier ist die Kurzfassung einer Positionsbestimmung von Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsinitiativen aus Hessen. Die Herausgeber sind: agah Landesausländerbeirat, amnesty international, Arbeiterwohlfahrt Bezirksverbände Hessen-Nord und Süd e. V., Caritasverband für die Diözese Limburg e. V., Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen, Diakonisches Werk in Hessen und Nassau, Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e. V., fatra e. V. (Frankfurter Arbeitskreis Trama und Exil), Hessischer Flüchtlingsrat, Initiativausschluss "Ausländische Mitbürger in Hessen", Interkultureller Beauftragter der EKHN, Bischöflicher Beauftragter für Flüchtlingsfragen und Arbeitsstelle Migration der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Langfassung des Papiers ist bestellbar (24 S., M5312) oder auf www.asyl.net erhältlich.

Aus dem Dokument:
"(...) Als hessische Wohlfahrtsverbände und Initiativen sind wir zunehmend auch in unseren eigenen Beratungs- und Mitgliedseinrichtungen damit konfrontiert, dass Menschen abgeschoben werden, denen fachärztlich bescheinigt wird, dass sie traumatisiert oder psychisch krank sind und einer längerfristigen Behandlung in der Bundesrepublik im Rahmen eines gesicherten Aufenthaltes bedürfen.
Weil unser Reden und Handeln sich auf Menschen in ihrer Ganzheit bezieht und weil wir von unserem Auftrag her auch soziale Anwaltsfunktion für Menschen wahrnehmen wollen, die keine Lobby haben, fordern wir Behörden, Ministerien und Gerichte dazu auf, die Erkenntnisse der Traumaforschung in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren umfassend zu berücksichtigen.
Im folgenden gehen wir auf die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse ein und formulieren auf dieser Grundlage unsere Positionen, Forderungen und Verfahrensvorschläge.

Traumabedingte psychische Störungen:
Die Krankheitsbilder von traumabedingten psychischen Störungen sind erforscht und können eingeordnet werden, ebenso können Traumafolgestörungen i. d. R. nach modernen Diagnoseschemata (DSM IV Diagnostic and Statistical Manual und ICD 10 International Classification of Deseases) klassifiziert und abgegrenzt werden. Auch über den Zusammenhang von bestimmten traumatischen Ereignissen und der Häufigkeit, mit der anschließend eine Traumafolgestörung auftritt, wurde intensiv geforscht.2 Weiterbildung von Therapeut(inn)en, die mit traumatisierten Flüchtlingen arbeiten, ist nötig und wird angeboten.3
In der Praxis werden immer wieder - insbesondere von Seiten der Behörden - grundsätzliche Fragen gestellt.

1. Warum gibt es - scheinbar plötzlich - so viele traumatisierte Flüchtlinge?

2. Warum treten Symptome bei Flüchtlingen oft erst nach längerer Zeit des Aufenthaltes im Aufnahmeland auf?

3. Warum suchen Flüchtlinge erst dann psychotherapeutische Hilfe, wenn ihnen die Abschiebung droht?

Flüchtlinge haben eine Reihe von Barrieren zu überwinden, um tatsächlich Behandlung zu erhalten:

4. Warum treten häufig Widersprüche auf, wenn traumatisierte Menschen über ihre Verfolgungs- und Fluchtgeschichte sprechen. Warum sind diese Erzählungen nicht kohärent?

Was benötigen traumatisierte Flüchtlinge für ihre gesundheitliche Rehabilitation?

Der entscheidende Aspekt für das Weiterleben eines schwer traumatisierten Menschen ist Schutz. Realer Schutz vor erneuter Verfolgung, vor Gewalt und vor Demütigung. Dazu gehört auch Schutz vor der lebensbedrohlich erlebten Angst, unfreiwillig mit der traumatisierenden Situation konfrontiert zu werden etwa an Orten, an denen die Geschehnisse stattgefunden haben oder durch den Kontakt mit Täter(n)innen. Die zwangsweise Konfrontation (z. B. in Form von Abschiebung) mit der Umgebung, in der die Traumatisierung erfolgt ist, stellt auch dann eine erhebliche Gefährdung und Schädigung für Menschen mit einer Psychotraumatischen Störung dar, wenn an diesen Orten real keine weitere Verfolgung droht.

Von erheblicher Bedeutung für einen günstigen Verlauf des traumatischen Prozesses bei Traumafolgen durch Krieg und politische Verfolgung ist die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Geschehnissen sowohl in der Heimat als auch im Aufnahmeland. Der Versuch, Gerechtigkeit herzustellen, der öffentliche Diskurs über Opfer und Täter(innen) und die Ahndung von Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit entscheidet mit über das dauerhafte Ausmaß der Schädigung auch in bezug auf die nachfolgenden Generationen.

Forderung an Praxis und Politik
Die bisherigen Darlegungen zeigen unmissverständlich, dass eine Abschiebung von an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Flüchtlingen zu einer Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Personen führen kann.
Die unterzeichnenden Verbände und Organisationen fordern daher nachdrücklich, dass in diesen Fällen die Garantien und Vorschriften des Völkerrechts (insbesondere Art. 3 EMRK in der Auslegung durch den EGMR) sowie des Ausländerrechts in verfassungskonformer Auslegung uneingeschränkt Anwendung finden.
Dies bedeutet, dass eine Abschiebung unbedingt zu unterbleiben hat, solange diese zu einer Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person führen kann.
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auch die Ausländerbehörden verfassungsrechtlich verpflichtet sind, bei jeder geplanten Abschiebung eigenständig zu prüfen, ob geltendes Grundrecht (Artikel 1 und 2 GG) verletzt wird.
Auch die Reduzierung auf Klärung einer reinen Flugtauglichkeit bzw. Transportfähigkeit kann sowohl geltendes Verfassungsrecht (Artikel 1 und 2 GG) als auch europäisches Menschenrecht (Artikel 3 EMRK) verletzen und widerspricht ganzheitlichen ärztlich-ethischen Grundsätzen.

Davon ausgehend erheben die unterzeichnenden Verbände und Organisationen folgende Forderungen:
1. Bei jeder Entscheidung der Ausländerbehörde, ob ein Abschiebungshindernis wegen einer PTBS vorliegt, genügt in der Regel die Vorlage eines entsprechenden ärztlich-psychotherapeutischen Attestes.
2. Bei berechtigtem Zweifel oder unzureichender Begründung kann die Ausländerbehörde bei der Therapeutin bzw. beim Therapeuten eine ausführliche Stellungnahme anfordern.
3. Als Beurteilungs- und Qualitätskriterium sollen neben der Schlüssigkeit der Stellungnahme sowohl die 'Standards für ärztliche/psychotherapeutische Stellungnahme bei traumatisierten Flüchtlingen' (BDVR Rundschreiben, Heft 3, Mai/Juni 2003, S. 70 und 71) als auch das 'Merkblatt für ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten bei psychisch Traumatisierten unter Berücksichtigung ausländerrechtlicher Aspekte' (Dr. med. Wirtgen und Dr. Gierlichs für Flüchtlingsrat NRW) Berücksichtigung finden.
4. In Ausnahmefällen sollte die o.g. Stellungnahme dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden. Dieses besitzt die Befugnis und die Kompetenz als neutrale Institution die Untersuchungen durch geeignete Fachärzt(e)innen vornehmen zu lassen, die unter anderem entsprechende Erfahrung im Bereich der speziellen Problematik von Flucht und Migration vorweisen können.
5. Stellt die Ausländerbehörde ärztliche bzw. psychotherapeutische Angaben in Frage, obliegt ihr dafür die Beweispflicht. Sollte sie deshalb zur weiteren Entscheidungsfindung ein Gutachten benötigen, so muss sie dies im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu Lasten der öffentlichen Hand in Auftrag geben.
6. Ist eine Traumatisierung festgestellt worden, dann kann bereits nach geltendem Recht gem. § 30 Abs. 2 und 3 AuslG in den hier in Frage stehenden Fällen sofort eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, ohne dass eine Wartezeit etwa nach § 30 Abs. 4 AuslG zum Zuge kommen muss. Dies sollte in einem ermessensleitenden Erlass des Hessischen Innenministeriums geregelt werden.
7. Eine Trennung von Familien birgt das hohe Risiko von gesundheitlichen Verschlechterungen und wirkt einer Stabilisierung der traumatisierten Person erheblich entgegen. Deshalb sollen Familien mit Angehörigen, die an PTBS erkrankt sind, nicht getrennt werden.
8. Die unterzeichnenden Verbände und Organisationen plädieren dafür, dass es aus therapeutischen Gründen den traumatisierten Flüchtlingen selbst überlassen bleibt zu entscheiden, ob und wie lange sie den Schutz des Aufnahmelandes in Anspruch nehmen wollen. Je nach Entscheidung erhalten sie dann entweder ein dauerhaftes Bleiberecht mit der Option auch später zurückzukehren oder (materielle) Unterstützung beim Rückkehrprozess.
9. Da der Abschiebungsvorgang als solcher möglicherweise eine Retraumatisierung, ggf. mit Suizidgefahr, auslöst, sollte in den Fällen einer vorliegenden PTBS auf jeden Fall von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (auch mit ärztlicher Begleitung) abgesehen werden.7 Mehrere Landesärztekammern und die Bundesärztekammer haben diese Empfehlung ebenfalls ausgesprochen.8

Darüber hinaus treten die unterzeichnenden Organisationen und Verbände für ein Moratorium ein. Mindestens so lange bis die Arbeitsgruppe von Vertreter(inne)n der Länderinnenministerien und der Bundesärztekammer sich auf einen vertretbaren humanitären Umgang unter absoluter Berücksichtigung der oben geschilderten völker- und verfassungsrechtlichen Auslegung im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Behandlung von an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Flüchtlingen geeinigt haben, muss generell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für diese Zielgruppe abgesehen werden."

2 So geht man heute davon aus, dass die Prävalenzraten für Posttraumatische Belastungsstörungen bei Folteropfern etwa bei 50-70 % (Van Velsen) liegen. Bei Kriegs- und Folteropfern, die hierbei auch sexualisierten Gewalterfahrungen ausgesetzt waren, liegt die Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung noch höher (Kessler et.al.).
3 Die Projektgruppe SBPM-Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen - (Gierlichs, Haenel, Henningsen, Wirthgen u. a.) hat die Fortbildung von Fachleuten zu qualifizierten Gutachtern, zu ihrer Hauptaufgabe gemacht. Dafür wurde ein spezifisches Curriculum entwickelt, das zukünftig auch zu einem speziellen 'Zusatztitel' (oder 'Fachkunde') führen soll.
4 Sluzki,C. Psychologische Phasen der Migration und ihre Auswirkungen. In: Hegemann, T. und Salman, R. Transkulturelle Psychiatrie, Psychiatrie Verlag, Bonn, 2001
5 Bohleber 2003: Das Trauma und seine Bedeutung für das Verhältnis von innerer und äußerer Realität in der Psychoanalyse
6 'Die traumatisierte Erfahrung setzt einen psychischen Prozess in Gang, der das Bewusstsein blockiert.' (Dori Laub, 2000: Der Kampf um die Erzählbarkeit des Traumas)
7 Gesundheitsrisiko einer Verfestigung der vorhandenen Symptomatik nicht hinnehmbar (VGH Baden-Württemberg: B.v. 07.05.01 - 11 S 389/01-)
8 Staatliche Schutzpflicht endet nicht mit Ankunft im Zielstaat (VG Saarland, B.v. 01.10.02 - 6F 84/02)

Weitere Dokumente 7-8/2004

Rechtsprechung:
BVerfG: Allein die bloße Möglichkeit oder auch die erklärte Absicht des Bundesjustizministeriums, im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens die Zusicherung des um die Auslieferung ersuchenden Staates zur menschenrechtskonformen Behandlung des Betroffenen einzuholen, entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfpflicht gem. § 73 IRG.
Beschluss vom 8.4.2004 - 2 BvR 253/04 - (5 S., M5041)
BVerwG: EMRK steht Abschiebung in einen Drittstaat nicht nur bei drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entgegen, sondern auch dann, wenn andere in der EMRK verbürgte Menschenrechte und Grundfreiheiten, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (insoweit Bestätigung von VGH Ba-Wü, Urteil vom 22.5.2003 - A 2 S 711/01 - ASYLMAGAZIN 7-8/2003, S. 48).
Beschluss vom 8.4.2004 - 1 B 199.03 - (6 S., M5272)
BVerwG: "Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, den § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG voraussetzt, muss ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen 'auf Null' reduziert ist (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 11.03 - (8 S., M5043)
OVG Niedersachsen: "1. Ein Ausnahmefall i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt nur dann vor, wenn sowohl hinsichtlich der die Ausweisung tragenden spezial- als auch hinsichtlich der generalpräventiven Gründe atypische Umstände gegeben sind.
2. Die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sind bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalles i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Gefahrenprognose von Bedeutung sind. Andernfalls sind sie erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob ein Ausnahmefall i. S. d. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 10.5.2004 - 8 ME 30/04 - (4 S., M5261)
OVG NRW: Löst ein Antrag auf Erteilung nicht ein vorläufiges Bleiberecht gem. § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG aus, kommt die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Genehmigungsverfahrens regelmäßig nicht in Betracht (Fortschreibung der st. Rspr des Senats).
Beschluss vom 15.4.2004 - 18 B 471/04 - (4 S., M5020)
VGH Hessen: Kein Erwerbsverbot durch Duldungsauflage wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung, wenn der Betroffene den konkret aufgegebenen Mitwirkungshandlungen stets nachgekommen ist und nicht feststeht, ob die nunmehr erwarteten Mitwirkungshandlungen überhaupt erfüllbar sind.
Beschluss vom 30.3.2004 - 12 TG 517/04 - (3 S., M5031)
OVG Niedersachsen: "1. Die Vorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG, dass Ausländer die Kosten, die durch Abschiebung entstehen, zu tragen haben, gilt auch für minderjährige Ausländer.
2. Eine allgemeine Haftung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich weder aus § 82 AuslG noch aus § 1664 Abs. 2 BGB noch aus allgemeinem Kostenrecht.
3. Die gesetzlichen Vertreter haften aber für Abschiebungskosten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wenn sie die illegale Einreise ihrer Kinder jedenfalls (mit-)veranlasst haben.
4. Für Kosten einer Abschiebungshaft, die nach § 8 Abs. 2 des Freiheitsentziehungsgesetzes im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, kann nur der Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes erhoben werden." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 - 6 S., M5262
OVG Berlin: Der Unterhaltsbedarf gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG errechnet sich aus den sozialhilferechtlichen Regelsätzen für die Familie zuzüglich einer Pauschale von 20 % und die Kosten für Unterkunft; ausreichender Wohnraum gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG liegt in der Regel nur vor, wenn für jedes Familienmitglied ein Wohnraum in ausreichender Größe vorhanden ist.
Beschluss vom 4.3.2004 - 2 S 14.04 - (5 S., M5142)
OVG Berlin: Reist ein Ausländer während des Visumsverfahrens nach Deutschland ein und nimmt hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Erteilung eines Visums ausgeschlossen.
Beschluss vom 6.2.2004 - 2 N 121.04 - (5 S., M5141)
OVG Rheinland-Pfalz: Kindernachzug nach § 20 AuslG setzt zwingend eine familiäre Lebensgemeinschaft voraus; kein "eigenständiges Aufenthaltsrecht" des Kindes in analoger Anwendung des § 19 AuslG; zur außergewöhnlichen Härte gem. § 22 AuslG.
Urteil vom 5.12.2003 - 10 A 11042/03.OVG - (20 S., M5110)
VG Braunschweig: Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt bereits dann geboten, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG substantiiert vorgetragen werden; ein Gutachten, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellt, kann ein neues Beweismittel sein, auch wenn es nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Gutachten dieser Art erfüllt; vorläufiger Rechtsschutz bei Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG richtet sich nach § 123 VwGO.
Beschluss vom 14.5.2004 - 5 B 79/04 - (6 S., M5260)
VG Dresden: Die Härtefallregelung vom 10.12.1999 schließt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG auf dem Ermessensweg aus.
Urteil vom 25.3.2004 - 3 K 3417/00 - (7 S., M4952)
VG Braunschweig: Das VG kann ein fachärztliches Attest, das eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt, als nicht aussagekräftig ansehen, wenn es nicht nachvollziehbar ist, weil es insbesondere keine den anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen genügende Begründung enthält, weil es von anderen, nicht offensichtlich unzureichenden ärztlichen Stellungnahmen abweicht oder weil es nicht erkennen lässt, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel nicht berücksichtigt wurden.
Urteil vom 19.3.2004 - 6 A 66/03 - (6 S., M5051)
VG Braunschweig: "Die durch Erlass des Nds. Innenministeriums vom 22.05.2001 (Nds. MBl. S. 492) getroffene 'Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes (AuslG) zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschl. Kosovo und Montenegro)' begegnet rechtlichen Bedenken nicht, soweit sie eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis für Ausländer ausschließt, die zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden sind und dabei Familienmitglieder im Sinne des § 31 AuslG einschließt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.3.2004 - 6 B 83/04 - (6 S., M5053)
VG Frankfurt a. M.: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da die erzwungende Rückkehr an den Ort der Traumatisierung zu Verschlimmerung der Krankheit führen würde und dort eine Behandlung nicht möglich ist; Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige wegen der besonderen Hilfsbedürftigkeit durch posttraumatische Belastungsstörung.
Urteil vom 10.3.2004 - 1 E 4347/03 (2) - (8 S., M5270)
OLG Köln: Kein Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AuslG, wenn Ausländer während Abschiebung äußert, dass er nicht freiwillig ausreise, einen Arzt verlangt und der Flugkapitän Mitnahme des Ausländers verweigert.
Beschluss vom 29.3.2004 - 16 Wx 68/04 - (4 S., M5100)
OLG Frankfurt a. M.: Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG setzt voraus, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will; auch wenn keine krankheitsbedingten Abschiebungshindernisse vorliegen, kann Abschiebungshaft wegen gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig sein.
Beschluss vom 15.3.2004 - 20 W 426/03 - (4 S., M4905)
OLG Hamburg: Hält sich ein Ausländer ohne Kenntnis der Ausländerbehörde unerlaubt in Deutschland auf, so macht er sich gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar, auch wenn ihm eine Duldung hätte erteilt werden müssen.
Beschluss vom 6.2.2004 - II - 112/03 - (6 S., M5180)
OLG Braunschweig: Die Ausländerbehörde ist nicht ermächtigt, ohne vorherige richterliche Entscheidung einen Ausländer selbst oder durch die Polizei zur Sicherung der Abschiebung in Gewahrsam zu nehmen.
Beschluss vom 4.2.2004 - 6 W 32/03 - (5 S., M5287)

OVG NRW: Psychisch Erkrankte sind keine Gruppe gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
Beschluss vom 16.2.2004 - 14 A 548/04.A - (3 S., M4884)

"(...) Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG entsprechend dem Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihres persönlichen Erlebens im Kosovo unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1 nach ICD 10) leidet und von einer 'sehr ernst zu nehmenden suizidalen Gefährdung' für den Fall auszugehen ist, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren muss, und ist deshalb von einem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgegangen.
Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), ob die seit 1991 durch Bürgerkrieg oder Krieg traumatisierten Personen aus dem Kosovo, bei denen es sich um eine große Zahl handele, eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bilden (...). Dabei geht die Beklagte ersichtlich allein von psychischen Traumatisierungen mit Krankheitswert aus (S. 2), etwa im Sinne der posttraumatischen Belastungsstörung.
Schon der tatsächliche Ausgangspunkt ist von der Beklagten nicht dargelegt. Ihre Behauptung (...), dass 'nicht ernstlich abgestritten' werden könne, dass 'eine große Gruppe' der kosovarischen Bevölkerung von derartigen psychischen Traumatisierungen mit Krankheitswert betroffen ist, deutet darauf hin, dass sie diesen Befund für offensichtlich hält. Der Senat hat keine entsprechenden Erkenntnisse. Dem Senat ist zwar bekannt, dass in zahlreichen Fällen Traumatisierungen unter Vorlage ungeeigneter ärztlicher Bescheinigungen behauptet werden. Auf die Zahl der Personen mit behaupteter Traumatisierung kommt es jedoch nicht an. Eine zahlenmäßige Erhebung von Personen aus dem Kosovo, bei denen eine durch Bürgerkrieg oder Krieg verursachte psychische Traumatisierung mit Krankheitswert fachwissenschaftlich diagnostiziert worden ist, liegt dem Senat nicht vor.
Aber selbst wenn feststünde, dass es eine nennenswerte Zahl derart Erkrankter gibt, würde sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht in der formulierten Breite in einem Berufungsverfahren stellen. Denn für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und die insoweit sich aus Satz 2 dieser Vorschrift ergebende Begrenzung kommt es allein auf solche Erkrankungen an, bei denen bei einer Abschiebung die in dieser Vorschrift genannten Gefahren bestehen. Der Senat hat angesichts des vielfältigen Symptombildes der posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. etwa die Darstellung in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, 2002) keine Anhaltspunkte dafür, dass in jedem Fall davon auszugehen ist, dass die Rückkehr in das Kosovo Gefahren erwarten lässt, die die Notwendigkeit von Abschiebungsschutz begründen. Es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, die auf von vielen Menschen in gleicher oder ähnlicher Weise erlebten Ereignissen beruht, dass sie nicht allein durch diese Ereignisse entsteht, sondern vielmehr in der Individualität des Erlebenden ihre Ursache hat. (...)"

VGH Ba-Wü: Zur familiären Lebensgemeinschaft bei Betreuung von Angehörigen
Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 - (13 S., M5113)

"(...) Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung steht einer Abschiebung des Antragstellers derzeit § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Allerdings sieht der Senat im Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse nach Lage der Akten keinen Anlass, die Abschiebung des Antragstellers ohne zeitliche Begrenzung auszusetzen. (...) Der Antragsteller ist im Hinblick auf seine vollziehbare Ausreisepflicht und die ausgesprochene - gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG wirksame - Ausweisung innerhalb dieses Zeitraums verpflichtet, alles zu tun, um seine Mutter auf seine notwendige und bevorstehende Ausreise vorzubereiten und durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass diese in der erforderlichen Form psychisch - z. B. durch andere hier in Deutschland lebende Familienmitglieder - betreut werden kann. (...)

1. Nach der hier erforderlichen und hinreichenden summarischen Prüfung kann gegenwärtig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers ist es jedenfalls derzeit hinreichend wahrscheinlich, dass seiner Abschiebung ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Der Antragsteller trägt hierzu vor, dass seine Mutter dringend auf seine Hilfe angewiesen sei und im Falle seiner Abschiebung ihr Leben gefährdet sei. (...)
Allerdings wird eine familiäre Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern regelmäßig als Begegnungsgemeinschaft geführt, die durch wiederholte Besuche, durch Brief- oder Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrecht erhalten werden kann. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist in diesen Fällen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Weitergehende Schutzwirkungen ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nur dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, sodass dann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. In diesen Fällen, aber auch nur dann, ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ 1996, 115). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW 1990, 895; Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195). Das Bundesverfassungsgericht hat es dabei für die Begründung einer familiären Beistandsgemeinschaft als ausreichend angesehen, wenn nahe Angehörige lediglich einen Teil der notwendigen Pflege- und Unterstützungshandlungen abdeckten, die betreuungsbedürftige Person im Übrigen aber von Personen versorgt wurde oder hätte versorgt werden können, die außerhalb der Familie stehen (vgl. Beschlüsse vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 - und 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, a. a. O.: Betreuung durch das Personal eines Kur- bzw. Wohnstifts). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied ein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen besitzt (so möglicherweise VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468), was zur Folge hätte, dass nicht nur einwanderungspolitische Belange, sondern auch die von einzelnen Angehörigen ausgehenden ordnungsrechtlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten. Vielmehr ist - ebenso wie bei deutschverheirateten Ausländern - das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Familienmitglieder angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse der betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Verbleibeinteresse des 'ausgewählten' Ausländers abzuwägen. Denn im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist - worauf ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht abstellt - in erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person - neben einer möglicherweise notwendigen Betreuung von außerhalb - bei Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird. Ob die Betreuung im Einzelnen von der 'Wunschperson' geleistet werden kann, hängt von einer Gewichtung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Einzelfall ab. Dabei ist auch die durch § 1618 a BGB getroffene Wertung in den Blick zu nehmen, wonach Kinder den Eltern gegenüber grundsätzlich in gleichem Umfang und ohne Rangfolge Beistand und Rücksicht schuldig sind (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -). Stehen mehrere zur Betreuung fähige und verpflichtete erwachsene Kinder zur Verfügung, sind sie grundsätzlich alle zur gemeinsamen Betreuung berufen. Für den Fall, dass jedoch ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen. (...)"

BayVGH: Zum Anspruch auf Reiseausweis nach GFK bei Aufenthaltsbefugnis
Beschluss vom 18.8.2003 - 10 C 03.1864 - (6 S., M5016)

"(...) Die Klage bietet deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil dem Kläger mit hoher Voraussicht ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Nr. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) - Genfer Konvention (GK) - zusteht.
Nach Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK stellen die Vertragsstaaten Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Die Flüchtlingseigenschaft i. S. des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK bestimmt sich nach dem in Art. 1 GK umschriebenen Flüchtlingsbegriff. Die Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne dieser Bestimmung wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen (...).
Das Verwaltungsgericht ist allerdings mit dem Beklagten der Ansicht, dass sich der Kläger, der sich seit 3. Februar 2003 im Besitz einer bis zum 2. Februar 2005 gültigen Aufenthaltsbefugnis befindet, nicht rechtmäßig i. S. des Art. 28 Nr.  1 Satz 1 GK im Bundesgebiet aufhalte, weil nicht jeder legale Aufenthalt ohne Rücksicht auf dessen Dauer, sondern lediglich eine dauerhafte Niederlassung einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittle. Nach Auffassung des Senats hält sich der Kläger jedoch rechtmäßig im Sinne der vorerwähnten Bestimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet beinhaltet, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der gleichlautenden Vorschrift des Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl 1976 II S. 473/BGBl 1977 II S. 235) in der Entscheidung vom 16. Oktober 1990 (DVBl 1991, 270 = InfAuslR 1991, 72 = NVwZ 1991, 787) festgestellt hat, eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird. Die GK regelt ebenso wenig wie das Staatenlosen-Übereinkommen, wann im einzelnen ein Aufenthalt rechtmäßig ist. Vielmehr bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes grundsätzlich nach den für die Aufenthaltnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Ausländer bedürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG, sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Die dem Kläger befristet erteilte Aufenthaltsbefugnis ist eine Form der Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat zwar in einer Entscheidung vom 31. Oktober 1972 (BayVGH n. F. 26, 17) die Auffassung vertreten, dass der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht genüge, um von einem rechtmäßigen Aufenthalt i. S. des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK auszugehen; die Frage, ob der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis allgemein geeignet ist, den rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der vorerwähnten Bestimmung zu begründen, hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 4. Juni 1991 (a. a. O.) offen gelassen, allerdings ausgeführt, dass eine befristete Aufenthaltserlaubnis jedenfalls dann ausreiche, wenn deren Erteilung auf die Erwägung gestützt wurde, dass der Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet hingenommen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1993 (NVwZ 1993, 782 = InfAuslR 1993, 268 = DVBl 1993, 1011) ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die eine Form der Aufenthaltsgenehmigung darstelle und anders als die Duldung nicht nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung beinhalte, sondern einen legalen Aufenthaltsstatus einräume, genüge, um einen rechtmäßigen Aufenthalt (i. S. des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit) zu vermitteln. In der Entscheidung vom 16. Juli 1996 (NVwZ 1998, 180 = InfAuslR 1997, 58) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die englische und französische Formulierung des gleichlautenden Vertragstextes des Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen auf die Notwendigkeit einer gewissen Aufenthaltsverfestigung hingewiesen und weiter ausgeführt, dass sich dem Vertragstext entnehmen lasse, dass nicht jede (rechtmäßige) Anwesenheit eines Staatenlosen im Hoheitsgebiet bereits einen rechtmäßigen Aufenthalt darstelle. Andererseits sei es für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbestimmte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauerhaften Niederlassung verfestigt hat. Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung reiche jedenfalls dann aus, wenn sie erteilt wird, weil ein Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet hingenommen werden solle.
So liegen die Dinge auch hier. Der Kläger, der bis zum Abschluss seines Asylverfahrens zunächst im Besitz einer Aufenthaltsgestattung war und seit Februar 2003 über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt, hält sich damit rechtmäßig i. S. des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK im Bundesgebiet auf. Die Ausländerbehörde wollte damit den Aufenthalt des Klägers nicht nur faktisch hinnehmen, sondern war bereit, ihm bis auf weiteres einen Verbleib im Bundesgebiet aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. November 2002 im Bundesgebiet zu ermöglichen. (...)"

VG Oldenburg: "Mittellose Kranke" keine Gruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
Urteil vom 27.1.2004 - 12 A 550/03 - (20 S., M5055)

"(...) Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegen zugunsten der Klägerin bezogen auf Serbien und Montenegro vor. (...)
Es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat alsbald wesentlich verschlechtern wird, so dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben zu befürchten ist. (...)
Soweit ein Asylbewerber in einem Asylfolgeverfahren ein Abschiebungshindernis im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend macht, hat er eine konkrete erhebliche Gefährdung für Leib und Leben - ggf. infolge einer unzureichenden medizinischen Versorgung im Zielland - schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. Hierzu hat er eine substantiierte und hinreichend detaillierte fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, die sich nicht allein in der bloßen Feststellung der Erkrankung erschöpft, sondern unter anderem nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der Erkrankung macht und Feststellungen zum bisherigen und weiteren Verlauf der Behandlung enthält. Auch bezogen auf das methodische Vorgehen des Arztes und die Darstellung muss die Bescheinigung nachvollziehbar sein. Ferner muss der Bescheinigung entnommen werden können, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Feststellungen und Diagnosen getroffen hat, d. h. die näheren Befundtatsachen müssen dargelegt werden.
Nach Auffassung der Kammer ist eine ärztliche Stellungnahme zur Glaubhaftmachung einer Gefährdung infolge posttraumatischer Belastungsstörung nicht geeignet, wenn sie allein auf vom Arzt nicht weiter überprüften und möglicherweise nicht überprüfbaren Angaben des Ausländers beruht. Es ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Betroffene häufig ein Interesse an der Feststellung der Krankheit hat, um die Abschiebung zu verhindern. Für denjenigen, der festzustellen hat, ob die geltend gemachte Krankheit objektiv vorhanden ist, darf es deshalb ein ungeprüftes Vertrauen in die Angaben des Betroffenen bis zur Feststellung des Gegenteils nicht geben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -, V. n. b.).
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Betroffene seine bisherigen nach diesen Grundsätzen nicht glaubhaften Darlegungen ergänzen kann oder ob das Gericht von Amts wegen Anlass sieht, den Sachverhalt weiter aufzuklären, bleibt dem jeweiligen Einzelfall überlassen. Auch bei Nichtnachweisbarkeit einer bestimmten Art einer psychischen Erkrankung - beispielsweise einer posttraumatischen Belastungsstörung - kann eine psychische Krankheit gleichwohl nachgewiesen sein. Auch dann ist es eine Frage des Einzelfalles, welche Bedeutung psychische Störungen, die etwa in migrationbedingten Anpassungsstörungen begründet sind oder genetischer Art sind, bei der Frage haben, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. (...)
Nach Auffassung des Gerichts ist den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass ein einzelnes außergewöhnlich belastendes Ereignis und eine solche Situation Ursache der psychischen Erkrankung ist. Es sind vielmehr verschiedene Ursachen heranzuziehen. Dabei ist anzunehmen, dass die Klägerin mal die eine und dann die andere Ursache betont und diese - offenbar ohne näheres Nachfragen - den ärztlichen Diagnosen zugrunde gelegt wird.
Aufgrund der in den angeführten ärztlichen Bescheinigungen dokumentierten Symptome, vor allem der über einen längeren Zeitraum wiederholt festgestellten Suizidalität der Klägerin, einschließlich der getroffenen Diagnosen, ist das Gericht aber davon überzeugt, dass unabhängig von den Ursachen und der exakten medizinischen Einordnung der Erkrankung eine erhebliche psychische Erkrankung der Klägerin gegeben ist. (...)
Bezogen auf den Kosovo kann die psychische Erkrankung der Klägerin, die das Gericht aufgrund der wiederholt und über einen längeren Zeitraum festgestellten Suizidalität als schwerwiegend erachtet, unter Zugrundelegen der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht ausreichend medizinisch behandelt werden, um erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben der Klägerin abzuwenden. (...)
Zusammenfassend ist danach die allgemeine medizinische Versorgung weiterhin als problematisch anzusehen, wobei nach den vorstehenden Ausführungen erhebliche Probleme insbesondere bei der Behandlung komplizierter Erkrankungen bzw. bei solchen Behandlungen bestehen, die besondere technische Ausstattungen und entsprechend qualifizierte Fachärzte erfordern. Indes hat die medizinische Ausstattung der fünf größten Spitäler sowie der Ausbau der verschiedenen Abteilungen in den vergangenen Jahren aufgrund internationaler Hilfe weiterhin Fortschritte macht. Auch wurde die medizinische Infrastruktur im ländlichen Raum verbessert.
Dagegen sind psychische Erkrankungen nach den vorliegenden Erkenntnismitteln im Kosovo weiterhin nur eingeschränkt behandelbar, wobei sich die Behandlung im Regelfall auf eine medikamentöse Behandlung beschränkt. (...)
Der Gesundheitszustand der Klägerin würde sich auch dann wesentlich verschlechtern, so dass eine erhebliche konkrete Gefährdung von Leib und Leben zu befürchten wäre, wenn sie nicht in den Kosovo, sondern in die übrigen Landesteile Serbiens oder Montenegros zurückkehrte. Ihr steht in diesen Landesteilen eine zumutbare Alternative nicht zur Verfügung. Das Gericht ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon überzeugt, dass die Klägerin auch in den übrigen Landesteilen Serbiens und in Montenegro eine ausreichende medizinischen Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann: (...)
Der begehrten Feststellung steht auch § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nicht entgegen. Die aufgrund der fehlenden finanziellen Möglichkeiten der Klägerin resultierende Gefährdung stellt keine allgemeine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift dar:
Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG kann nur dann angenommen werden, wenn die Gefahr die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe betrifft. Neben dieser quantitativen Voraussetzung muss auch die Art der Gefahr als qualitatives Element berücksichtigt werden.
In Fällen, in denen ein Großteil der Bevölkerung eines Landes aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hat - insbesondere aufgrund einer hohen Arbeitslosigkeit und verbreiteten Armut - hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angenommen. Als maßgebliche Bevölkerungsgruppe erachtet er dabei nicht die an einer bestimmten Krankheit leidenden, sondern die Gruppe der Kranken ohne Einkommen und ohne finanzielle Unterstützung durch die Familie (vgl. Bay. VGH, Beschuss vom 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077 -, juris).
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG anzunehmen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer aber individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 = AuAS 2003, 106 [=ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33] unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02, - 1 PKH 10.02 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 60).
Die fehlende Finanzierbarkeit einer medizinischen Behandlung ist aber nicht stets eine individuelle Gefährdung für den Betroffenen, sondern kann grundsätzlich auch eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02,-  1 PKH 10.02 -, a. a. O.).
Eine allgemeine Gefahr und damit die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG tritt aber erst dann ein, wenn neben der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe - als weitere Voraussetzung - die Art der Gefahr eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, a. a. O.).
Gegen die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes einer allgemeinen Gefahr im Hinblick auf die Bevölkerungsgruppe der 'mittellosen Kranken' sprechen Sinn und Zweck von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG und § 54 AuslG. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme und Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch eine Entscheidung des Bundesamtes oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine ausländerpolitische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Dementsprechend muss für die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nicht nur die Größe der Gruppe, sondern auch die Art der Gefahr eine politische Leitentscheidung erforderlich machen.
Nach Auffassung der Kammer kann nicht auf eine Gruppe der 'mittellosen Erkrankten' abgestellt werden. Den betroffenen 'mittellosen Erkrankten' droht gerade nicht dieselbe Gefahr. Die Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen besteht nicht allein darin, keinen Zugang zum Gesundheitssystem zu haben, sondern in der konkreten Weiterentwicklung ihrer jeweiligen individuellen Krankheit; insoweit kann von einer gleichartigen Gefahr für die Betroffenen nicht ausgegangen werden. Dabei ist offenkundig, dass die verschiedenen Krankheiten und die sich hieraus ergebenden Gefährdungen sich erheblich unterscheiden. Wenn es aber Sinn und Zweck des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ist, eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle wegen der Art der Gefahr einheitlich zu entscheiden, so können nicht sämtliche in einem Land vorkommenden Krankheiten deshalb rechtlich gleichgestellt werden, weil die Patienten das Schicksal der Mittellosigkeit teilen (...) (vgl. gegen die Annahme einer allgemeinen Gefahr wegen unzureichender medizinischer Versorgung infolge fehlender finanzieller Mittel: VG Sigmaringen, Urteil vom 13. August 2003 - A 5 K 11176/03 -, Asylmagazin 1-2/2004, 42; ebenso im Ergebnis Hess. VGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 E 34260/94.A -, V. n. b.).
Aus diesen Erwägungen kann auch nicht auf eine Gruppe der 'mittellosen Erkrankten aus dem Kosovo', die de facto von der staatlichen Gesundheitsfürsorge in Serbien und Montenegro ausgeschlossen sind, abgestellt werden.
Einige Verwaltungsgerichte haben entschieden, dass die Gefahren, denen psychisch Erkrankte im Kosovo wegen einer unzureichenden medizinischen Versorgung ihrer Erkrankung ausgesetzt sind, als allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG anzusehen sind (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2003 - 5 A 349/03 - [5 S., M4300]; VG Berlin, Urteil vom 26. September 2002 - 37 X 56.01 -; VG München v. 9. Januar 2003 - 17 E 02.60647 - [6 S., M3885]; VG Schwerin, Urteil vom 31. Juli 2002 - 5 A 90/00-, zitiert nach Asylis V. n. b.; weitere Nachweise der Rechtsprechung vgl. BAFL Online-Loseblattwerk - Druckversion - Serbien und Montenegro, 14. Asylverfahren vom August 2003, S. 23 f.).
Dem schließt sich die Kammer nicht an. Zunächst ist fraglich, ob die erforderliche Größe der Gruppe für die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG vorliegt. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin Dr. Schlüter-Müller ist davon auszugehen, dass in Nachkriegsgebieten ca. 7 bis 10 v. H. der Bevölkerung behandlungsbedürftig psychisch erkrankt sind. Ein beachtlicher Teil der Betroffenen kann im Kosovo - wie bereits dargelegt ist eine medikamentöse Therapie psychischer Erkrankungen im Kosovo möglich - ohnehin ausreichend medizinisch behandelt werden. Gegen die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG spricht jedenfalls der Umstand, dass die Schwere von psychischen Erkrankungen und deren Behandlungsbedürftigkeit sowie im Falle unzureichender medizinischer Versorgung die hieraus resultierenden Gefahren Leib und Leben der Betroffenen derart verschieden sind, dass sich eine für alle Angehörigen der Gruppe der 'psychisch Erkrankten' einheitliche Beurteilung der Gefahr verbietet. So gibt es zahlreiche Betroffene, bei denen eine medikamentöse Behandlung ausreichend ist, so dass im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten erhebliche Gefahren für Leib und Leben nicht drohen. Demgegenüber gibt es schwer psychisch Erkrankte, die einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, die - wie dargelegt - im Kosovo nicht hinreichend gewährleistet ist. Wegen dieser unterschiedlichen Art der Gefahr kommt eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen nicht Betracht (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 5. September 2003 - 3 A 3238/01 -, Asylmagazin 12/2003 [S. 26]; weitere Nachweise der Rechtsprechung vgl. BAFL Online-Loseblattwerk - Druckversion - Serbien und Montenegro, 14. Asylverfahren vom August 2003, S. 23 f.). (...)"

VG Potsdam: Verpflichtung zur Annahme von Anträgen und Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG Beschluss vom 7.1.2004 - 14 L 991/03 - (6 S., M5014)

"(...) Der Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung ergibt sich aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von dem Antragsgegner praktizierten Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - i. f.: AllgemVV AuslG -. Ihrer Rechtsnatur nach sind die AllgemVV AuslG mit Anordnungen nach § 32 AuslG vergleichbar (zur Rechtsnatur vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63, 67) und vermitteln lediglich über den allgemeinen Gleichheitssatz einen den einzelnen Ausländer begünstigenden Anspruch. Hierbei ist allerdings auf die Erlasslage unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung durch die nachgeordneten Behörden abzustellen.
Danach ist festzustellen, dass nach Punkt 69.0.9.2 AllgemVV AuslG dem Ausländer dann eine Bescheinigung über eine Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen ist, wenn durch die Antragstellung eine der in § 69 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AuslG genannten Wirkungen eintreten. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Antragstellerin kann sich auf die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG berufen. Sie hat bei ihrer Vorsprache auf dem Amt des Antragsgegners (...) sinngemäß einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis gestellt. (...) Da die Stellung des Antrages nach § 5 AuslG und § 22 VwVfG frei von Formerfordernissen war, war das (...) Begehren der Antragstellerin auch unabhängig von der fehlenden Abgabe des hierfür vorgesehenen Formulars als rechtserhebliche Antragstellung auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 22 Rn. 36). Der Umstand, dass der Antragsgegner den Antrag nicht entgegengenommen hat, hindert diese rechtliche Bewertung der tatsächlichen Umstände nicht, denn die Annahmeverweigerung ist voraussichtlich rechtswidrig gewesen. Es ist nämlich unzweifelhaft, dass der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Anhaltspunkte für seine fehlende örtliche Zuständigkeit und eine nicht bestehende eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn H... gehalten war, einen gestellten Antrag nach rechtstaatlichen Maßstäben, insbesondere unter Ermöglichung und Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, aufzunehmen und zu bescheiden, sofern nicht die Antragstellerin den Antrag von sich aus zurückgenommen hätte. (...)
Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Antragstellerin noch im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (...). Sie hielt sich deshalb seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, § 69 Abs. 3 Ziff. 2 AuslG. Ausschlussgründe nach § 69 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 oder 3 liegen gleichfalls nicht vor.
Der Anordnungsanspruch ist auch nicht mangels örtlicher Zuständigkeit des Antragsgegners zu verneinen, denn diejenige Behörde, der gegenüber der Antrag gestellt worden ist, ist auch für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig. (...)
Der Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass es der Antragstellerin nicht länger zugemutet werden kann, jederzeit von Polizeivollzugskräften und Beamten des Bundesgrenzschutzes aufgegriffen zu werden, ohne sich umgehend auf die ihr zur Seite stehende Erlaubnisfiktion berufen zu können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Praxis des Antragsgegners, der Antragstellerin (...) lediglich eine 'Bescheinigung' über eine Meldeverpflichtung auszustellen, ebenfalls rechtswidrig ist, denn ebenso wie die andernorts bekannt gewordene Praxis, lediglich 'Bescheinigungen über die bestehende Ausreisepflicht' auszustellen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 10. April 2003 - 14 K 3147/01 - zit. nach juris), widerspricht dieses Verwaltungshandeln der Systematik des Ausländergesetzes, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben oder geduldet wird, nicht aber in einem ungeregelten Rechtzustand im Inland verbleibt (BVerwGE 105, 232, 234; 111, 62, 66). (...)"

Weitere Dokumente 6/2004

Rechtsprechung:
VGH Hessen: "1. Bei dem Streit um die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung handelt es sich, wenn sie sich gegen einen Asylbewerber während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss richtet, um ein Asylstreitverfahren im Sinne der §§ 11, 74 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 80 AsylVfG.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung zur 'Vorsprache zwecks Passbeschaffung' ist für den angestrebten Zweck untauglich und daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.
3. Für die Vorführung eines Ausländers bei einer Auslandsvertretung kann je nach der erforderlichen Zeitdauer eine richterliche Entscheidung erforderlich sein." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 5.3.2004 - 12 UZ 3005/03 - (5 S., M5033)
VGH Ba-Wü: Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung von Erlassen der obersten Landesbehörde ist deren wirklicher Wille, der bei Unklarheiten notfalls durch Rückfrage zu ermitteln ist.
Urteil vom 26.2.2004 - 1 S 141/03 - (8 S., M4866)
VGH Hessen: "1. Unterhaltszahlungen eines unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sind für die Sicherung des Lebensunterhalts des Ehegatten eines Ausländers nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur zur Zahlung imstande, sondern auch dazu bereit ist oder erforderlichenfalls zu regelmäßigen Zahlungen gezwungen wird.
2. Von der Sicherung des Lebensunterhalts kann die Ausländerbehörde bei Verlängerung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Voraussetzungen gänzlich absehen; andere Vorschriften über die Unterhaltssicherung treten demgegenüber zurück." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.2.2004 - 12 UE 2675/03 - (8 S., M5035)
OVG NRW: Einem Ausländer, der keinen Pass besitzt, kann die Ausländerbehörde nicht mit Ordnungsverfügung aufgeben, einen Pass vorzulegen; sie kann ihm lediglich zu im Einzelnen konkret bestimmten Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung verpflichten.
Beschluss vom 9.2.2004 - 18 B 811/03 - (4 S., M5067)
VGH Hessen: Keine Anwendung des Aufenthaltsgesetz/EWG auf U.S.-Bürger; der konkrete Aufenthaltszweck einer beantragten Aufenthaltsgenehmigung beschränkt den Verfahrensgegenstand und den Umfang der behördlichen und gerichtlichen Prüfung.
Beschluss vom 5.2.2004 - 9 TG 2664/03 - (7 S., M5036)
OVG NRW: Strafhaft steht der Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung nicht entgegen.
Beschluss vom 19.1.2004 - 4 A 335/02.A - (2 S., M4781)
VGH Hessen: "Auch bei unerlaubter Einreise der Mutter gilt der Aufenthalt ihres kurz nach der Einreise im Bundesgebiet geborenen Kindes bis zur Entscheidung über einen für das Kind fristgerecht gestellten Aufenthaltsgenehmigungsantrag als erlaubt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.1.2004 - 12 TG 3028/03 - (3 S., M5037)
VGH Hessen: "Bei der Prüfung, ob statt der Regel-Ausweisung eines Staatenlosen ausnahmsweise eine Ermessensausweisung in Betracht zu ziehen ist, ist auch das besondere Schicksal eines Staatenlosen zu berücksichtigen, der von Geburt an staatenlos ist und in einen anderen Staat weder einreisen noch abgeschoben werden kann." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 8.12.2003 - 12 UE 1582/03 - (8 S., M5039)
VG Hannover: "1. Auch bei Ablehnung eines verspäteten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (im Anschluss an OVG Hamburg, NVwZ-RR 2001, 270).
2. Die festgelegte Regelstudienzeit bestimmt nicht zwingend die für das Erreichen des Aufenthaltszwecks nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG maßgebliche tatsächliche durchschnittliche Studiendauer (Nr. 28.5.2.3 AuslG-VwV).
3. § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG erfordert die Prognose, dass der Ausländer nach gegenwärtiger Erkenntnislage (nunmehr) sein Studium innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich beenden wird (wie OVG Nordrhein-Westfalen, InfAuslR 1998, 493)." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 1.4.2004 - 6 B 1089/04 - (7 S., M4888)
VG Braunschweig: "Auch eine länger dauernde Unterbringung in der 'Einrichtung Identitätsklärung' kann verhältnismäßig sein, wenn weitere Maßnahmen zur Identitätsklärung möglich sind und der Ausländer nicht wesentlich weitergehenden freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ausgesetzt ist als denen, die ihn auch bei anderweitigem Aufenthalt gesetzlich zugemutet werden." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 15.1.2004 - 3 A 241/03 - (8 S., M5091)
OLG Celle: Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Abschiebungshaftsachen, wenn die Ausländerbehörde neun Tage nach Festnahme die notwendigen Unterlage für eine Abschiebung nach dem Dublin-Verfahren noch nicht an das DÜ-Referat des BAFl übersandt hat.
Beschluss vom 18.12.2003 - 17 W 105/03 - (3 S., M4999)
OLG Celle: Ist ein Ausländer ohne festen Wohnsitz, kann das die Anordnung von Abschiebungshaft rechtfertigen; wird ein Antrag auf Abschiebungshaft damit begründet, dass der Ausländer es unterlassen habe, seinen Wohnortwechsel der Ausländerbehörde anzuzeigen, muss das Gericht klären, ob die Ausländerbehörde den Ausländer auf die Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Beschluss vom 16.10.2003 - 17 W 72/03 - (3 S., M5011)

Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Ausländerrechtliche Konsequenzen des Widerrufs der Asylanerkennung oder der Feststellung der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG durch das BAFl; zur Ausübung des Widerrufsermessens der Ausländerbehörde.
Erlass vom 7.5.2004 - 19 324:316 - (7 S., M5088)

OVG NRW: Foto mit Kopftuch für iranische Pässe
Beschluss vom 3.12.2003 - 18 B 2410/02 - (3 S., M4875)

"(...) Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen, es könne ihr als Christin nicht zugemutet werden, für die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers Lichtbilder vorzulegen, die sie mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch zeigen, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermocht. Darin ist ausführlich und überzeugend dargelegt worden, dass die ihr durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2002 auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines Nationalpasses, gegebenenfalls zur Vorlage von vier Passfotos für die Beschaffung eines Passersatzpapiers, unter der zwischen den Beteiligten unstreitigen Prämisse, dass die Antragstellerin dafür Fotos mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch fertigen lassen muss, ihr unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte zumutbar ist. Dem folgt der Senat. Angesichts der jedem Ausländer obliegenden Passpflicht (§ 4 Abs. 1 AuslG) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Freiheit der Ausübung der christlichen Religion durch die Fertigung von Fotos mit einer solchen Kopfbedeckung unverhältnismäßig beeinträchtigt sein soll, insbesondere inwiefern der christliche Glaube die Fertigung solcher Fotos verbieten soll. Dass mit der Fertigung solcher Fotos zur Beschaffung eines Ausweises nicht zwingend ein öffentliches Bekenntnis zum Islam verbunden ist, ergibt sich aus der - von der Antragstellerin unwidersprochenen - Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Iran verlage solche Fotos auch von Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den Iran erhalten wollten.
Die Frage, ob die Antragstellerin sich genötigt sieht, bei einem Kontakt mit iranischen Behörden ihren christlichen Glauben und die Konvertierung in Deutschland zu verleugnen und ein Bekenntnis zur islamischen Religion abzulegen, hat mit ihrer Pflicht zur Passbeschaffung unter Vorlage von Fotos mit einem den iranischen Pass- und Ausweisvorschriften entsprechenden, das Haar verdeckenden Tuch nichts zu tun, sondern könnte allenfalls in einem Asylverfahren von Bedeutung sein, das hier bereits zu Lasten der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen ist. (...)".
Einsender: Flüchtlingsrat NRW e. V.

VG Potsdam: Abschiebungshindernis für Vater während Asylverfahren des Kindes
Beschluss vom 13.11.2003 - 14 L 1011/03 - (5 S., M4923)

"(...) Dem Antragsbegehren steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn eben diese durch Art. 6 Abs. 1 [GG] geschützte familiäre Lebensgemeinschaft steht letztlich einer Abschiebung entgegen und begründet nach summarischer Prüfung einen Anspruch, vorläufig geduldet zu werden. Zwar kann der Antragsteller nicht schon aus § 55 Abs. 2 und 3 AuslG einen Duldungsanspruch herleiten, weil der von ihm gestellte Asylantrag (...) bestandskräftig abgelehnt worden ist. (...)
Allerdings steht dem Antragsteller nach der danach allein noch anwendbaren Vorschrift des § 55 Abs. 4 AuslG die Erteilung einer Duldung zu, denn einer Abschiebung stehen derzeit rechtliche Gründe entgegen. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung liegt vor, wenn diese aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) besteht oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 i. V. m. § 55 Abs. 4 Satz 2 AuslG oder auf Grund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13 (17); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 (415)).
Im vorliegenden Fall kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, dass er in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Kind ..., geb. am ... 2003 in Berlin-Spandau, und seiner zukünftigen Frau ... lebt und dem verfassungsrechtlichen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 Abs. 1 und 5 des Grundgesetzes - GG - unterliegt. Die in diesen Normen enthaltene Wertentscheidung, nach welcher der Staat die Familie und auch die Rechte unehelicher Kinder zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, InfAuslR 2002, 171, 173; BVerwGE 106, 13, 17; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Juli 2002 - 4 B 136/02 - S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks - i. f. E.A.; Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2002 - 14 L 386/02- S. 5 d. E. A.).
Vorliegendenfalls ist von einer rein ausländischen Familie auszugehen, bei der dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen [der] ausländerrechtlichen Vorschriften ein geringeres Gewicht zukommt als bei Ehen und Familien von deutschen Ehegatten und deutschen Kindern (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 215, 216; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. August 2003 - 4 B 254/03 - S. 3 des E. A.). Daher ist es einer ausländischen Familie regelmäßig zumutbar, ihre Lebensgemeinschaft in der Heimat fortzusetzen, aber auch, von den anderen Familienmitgliedern getrennt auszureisen und zeitweise allein im Heimatland zu leben (vgl. BVerfG, FamRZ 1998, 1497 f.). Der Umstand allein, dass sich Frau ... und das Kind ... in einem noch nicht abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren befinden, begründet daher für sich genommen noch kein überwiegendes privates Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der Ausreisepflicht des Antragstellers. Der Fall weist aber familiäre Besonderheiten auf, welche eine abweichende Bewertung fordern. Aus der Beziehung ist nämlich ein Kind hervorgegangen, welches nach seinem Alter naturgemäß in besonderer Weise auf die Betreuung durch beide Elternteile angewiesen ist, und der Antragsteller wird dieser elterlichen Verantwortung allem Anschein nach gerecht. So hat er seine Vaterschaft anerkannt, ist aufgrund der Zustimmung von Frau ... ebenfalls sorgeberechtigt und füllt zum anderen seine väterliche Rolle aus. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter vom 17. September 2003 erbringt er wesentliche Betreuungsleistungen. (...)
Eine Abschiebung des Antragstellers würde zu einer längeren, im Einzelnen nicht absehbaren Trennung von der Restfamilie führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Asylanträge von Mutter und Kind als 'einfach' unbegründet abgelehnt worden sind, sie mithin bis zum Abschluss der Asylverfahren nicht ausreisepflichtig sind und eine Aufenthaltsge