Abschiebungsschutz und
allgemeines Ausländerrecht

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BVerwG: Zur Ermessensreduzierung bei Wiederaufnahme des Verfahrens
Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 - (11 S., M5981)

"(...) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - wie hier - nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt; diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge zu § 53 AuslG anzuwenden (vgl. nochmals Urteil des 9. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 <82> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 33 S. 50 [12 S., R9431] m. w. N.). Hiervon ist auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Es hat allerdings bei der weiteren Prüfung, wie die Beklagte zu Recht rügt, seine Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht hinreichend beachtet und außerdem die Voraussetzungen, unter denen das Ermessen des Bundesamts zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 Abs. 6 AuslG zugunsten des Ausländers auf Null reduziert ist, verkannt.
Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil der Wiederaufgreifensgrund - wie im Falle der Klägerin - erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl. Urteil des 9. Senats des BVerwG vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171). Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt in Betracht, wenn dem Bundesamt im Einzelfall hinsichtlich der Änderung der bestandskräftigen negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kein Ermessensspielraum eröffnet ist.
Dies ist zulasten des Ausländers der Fall, wenn das Gericht feststellt, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht rechtfertigen und damit schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorhandenen negativen Feststellung nicht vorliegen, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG). Das Berufungsgericht hätte daher der Frage nachgehen müssen, ob der Klägerin im Falle ihrer Ausreise oder Abschiebung in ihren Heimatstaat eine gravierende Verschlimmerung ihrer Krankheit droht und ggf. welche Möglichkeiten für sie bestehen, dort wirksame Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hätte sich nach entsprechender Aufklärung ergeben, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis insoweit nicht besteht, hätte das Berufungsgericht die Klage insgesamt abweisen müssen.
Umgekehrt ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328>; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20; jeweils m. w. N.). Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden. Die weitergehende Auffassung des Berufungsgerichts, das behördliche Ermessen sei aus verfassungsrechtlichen Gründen (bereits dann) zugunsten des Ausländers auf Null reduziert, wenn festgestellt werde, dass in seiner Person die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen (UA S. 13), ist so weder mit der gesetzlichen Konzeption des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vereinbar, die die Abschiebung auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, noch mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefahren. Das Berufungsgericht hätte deshalb ggf. auch Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Klägerin nach einer Abschiebung einer derart extremen individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Diese Feststellungen wären nur dann entbehrlich gewesen, wenn das Berufungsgericht - wie es nach seiner Lösung offen gelassen hat - seinerseits festgestellt hätte, dass die Klägerin der Volksgruppe der Ägypter angehört und damit von der Schutzgewährung des baden-württembergischen Abschiebestopp-Erlasses erfasst wird. Dieser Umstand würde dem Bundesamt auch bei einer extremen individuellen Gefährdung der Klägerin Ermessen eröffnen, ob es das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren zu § 53 AuslG wieder aufgreift, solange eine Abschiebung der Klägerin aufgrund der Erlasslage nicht aktuell ansteht. Dies würde eine Ermessensreduzierung auf Null sowie eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin ausschließen. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, es hat allerdings verkannt, dass es die Frage, ob die Klägerin tatsächlich anderweitigen Schutz durch den Erlass genießt, in diesem Zusammenhang selbst hätte prüfen und entscheiden müssen, um einen dem Bundesamt noch verbleibenden Ermessensspielraum annehmen zu können. (...)"

BVerwG: Sozialhilfebezug von Familienangehörigen als Versagungsgrund für Aufenthaltserlaubnis
Urteil vom 28.9.2004 - 1 C 10.03 - (13 S., M5983)

"(...) Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Annahme, der Sozialhilfebezug der Eltern des Klägers stehe der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an ihn entgegen, Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). (...)
Die Beklagte hat bislang die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stets mit der Begründung abgelehnt, der Kläger müsse sich den (unstreitigen) Sozialhilfebezug seiner Eltern als Ausweisungs- und Versagungsgrund nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6, §§ 45, 46 Nr. 6 AuslG entgegenhalten lassen (a). (...)
a) (...) Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung des Ausweisungsgrundes des Sozialhilfebezugs von Angehörigen gemäß § 46 Nr. 6 AuslG als Erlaubnisversagungsgrund die Ziele zu berücksichtigen, welche der Gesetzgeber hiermit verfolgt. Die Vorschrift dient allgemein und in erster Linie fiskalischen Interessen. Sie soll, soweit sie einer Aufenthaltsgenehmigung und Aufenthaltsverfestigung entgegensteht, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu Lasten der Allgemeinheit verhindern und im Falle der Ausweisung beenden. Mit diesem Regelungsgehalt steht die Verweisung auf § 46 Nr. 6 AuslG in einem Spannungsverhältnis zu dem humanitären Begünstigungszweck, den § 35 Abs. 1 AuslG nach der Gesetzesbegründung verfolgt. Die Vorschrift soll danach zwar 'denjenigen Ausländern die Möglichkeit zur Erlangung eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts ... eröffnen, deren Aufenthaltsbeendigung seit Jahren aus humanitären, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist' (BTDrucks 11/6321, S. 68). Ihnen soll diese Vergünstigung aber nur zugute kommen, wenn sie die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit zugleich keine 'geringeren Integrationsanforderungen' erfüllen als andere Ausländer, die einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt anstreben (vgl. BTDrucks 11/6321, a. a. O.). Die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Mindestdauer eines legalen Aufenthalts von acht Jahren und die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts des Ausländers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG, stellen ferner Indikatoren für eine 'bereits tatsächlich vollzogene Integration' dar, welche die Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG 'lediglich ... auch ausländerrechtlich nachvollzieht' (vgl. BTDrucks 11/6321, a. a. O.). Mit der Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG wird ferner sichergestellt, dass für die humanitäre Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG insgesamt keine geringeren (Integrations-) Bedingungen gelten als für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG.
Danach reicht es für die begehrte Aufenthaltsverfestigung - entgegen der Ansicht der Revision - allein nicht aus, dass der Kläger für sich selbst keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt und (...) darüber hinaus sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AuslG; vgl. auch § 24 Abs. 2 AuslG). Er muss vielmehr nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich auch dafür einstehen, dass seine Familienangehörigen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, keine Sozialhilfe beziehen, um den Lebensunterhalt in Deutschland zu bestreiten. (...)
Der Ausländer 'haftet' nach dieser Bestimmung jedoch ausländerrechtlich für seine Familienangehörigen, zu denen die Eltern gehören, nicht voraussetzungslos und unbeschränkt. Das gilt auch, soweit § 46 Nr. 6 AuslG nicht als Ermächtigung für eine Ausweisung, sondern als Versagungsgrund für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - hier nach § 35 Abs. 1 AuslG - anzuwenden ist. So rechnet § 46 Nr. 6 AuslG den Sozialhilfebezug von Familienangehörigen dem Ausländer nur dann zu, wenn er ihnen zum Unterhalt verpflichtet ist, d. h. wenn er ihnen nach dem anzuwendenden Recht Unterhalt schuldet. Das hat das Verwaltungsgericht (...) für den aus dem Iran stammenden Kläger nicht mehr selbständig überprüft. Mit dieser Annahme verletzt die Entscheidung Bundesrecht, weil für den Kläger als iranischen Staatsangehörigen nicht - wie etwa für libanesische Staatsangehörige - nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen anzuwendende Recht (vom 2. Oktober 1973, BGBl 1986 II, 837) deutsches Unterhaltsrecht anwendbar ist. Vielmehr ist die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinen in Deutschland lebenden Eltern nach iranischem Recht zu bestimmen. (...) Die Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 46 Nr. 6 AuslG hängt (...) zusätzlich auch davon ab, dass der Sozialhilfebezug von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den mit dem abstrakten Versagungsgrund verbundenen Regelungszweck überhaupt berührt.
Das kommt nur in Betracht, wenn die begehrte Aufenthaltsverfestigung auch tatsächlich die mit dem Versagungsgrund geschützten fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das ist zwar regelmäßig und typischerweise dann der Fall, wenn der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers Sozialhilfe beziehen, weil deren aufenthaltsrechtlicher Status mit dem Aufenthaltsrecht des Vaters und Ehemanns zusammenhängt und nach § 35 Abs. 2 AuslG verfestigt wird, falls diesem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG erteilt wird. Eine in diesen Fällen mit Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG notwendigerweise verbundene 'Verfestigung' auch des Sozialhilfebezugs der Familienangehörigen widerspricht den öffentlichen Interessen an der Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu Lasten der Allgemeinheit und steht deshalb der Gewährung eines humanitären Daueraufenthaltsrechts nach § 35 Abs. 1 AuslG entgegen. Dasselbe muss für alle weiteren Fallkonstellationen gelten, in denen die Aufenthaltsverfestigung für den Antragsteller zugleich Auswirkungen auf die Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen (etwa nach § 17 Abs. 2, § 22 AuslG) und anderen Personen hat, deren Sozialhilfebezug sich der Ausländer nach § 46 Nr. 6 AuslG im Sinne eines abstrakten Versagungsgrundes entgegenhalten lassen muss. In allen anderen Fällen jedoch, in denen der aufenthaltsrechtliche Status dieses Personenkreises - und damit auch der den ausländerrechtlichen Anforderungen zuwiderlaufende Sozialhilfebezug - von der Rechtstellung des antragstellenden Ausländers unabhängig ist, werden die durch § 46 Nr. 6 AuslG geschützten fiskalischen Interessen durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG tatsächlich nicht nachteilig betroffen. Das gilt beispielsweise auch, wenn ein deutscher Familienangehöriger des Ausländers Sozialhilfe bezieht (vgl. zutreffend VG Düsseldorf, InfAuslR 1993, 344 und Vormeier, a. a. O. [GK-AuslR, § 46 AuslG], Rn. 119). Unter solchen Umständen kann der nach dem Wortlaut des § 46 Nr. 6 AuslG im Einzelfall vorliegende 'Ausweisungsgrund' des Sozialhilfebezugs in seiner Funktion als Versagungsgrund einer Aufenthaltsverfestigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht entgegenstehen. (...)
Soweit die Beklagte hierzu der Sache nach einwendet, die (drohende) Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis könne dem Ziel der Vermeidung von Soziallasten mittelbar dadurch dienen, dass der in § 46 Nr. 6 genannte Personenkreis im Interesse des antragstellenden Ausländers faktisch von der Inanspruchnahme von Sozialleistungen absehen könne, entspricht dies nicht dem gesetzlichen Regelungszweck. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Gesetzgeber - wie der Vertreter des Bundesinteresses geltend macht - dem Ausländer bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG eine unbeschränkte aufenthaltsrechtliche 'Haftung' (hier: des Sohnes für seine Eltern) im Hinblick darauf aufbürden wollte, dass Eltern und Kinder nach deutschem Unterhaltsrecht als eine wirtschaftliche Beistandsgemeinschaft betrachtet werden. Beides widerspräche den humanitären Absichten des Gesetzgebers, solchen Ausländern einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt zu ermöglichen, die sich seit langem hier aufhalten und die sich selbst in das wirtschaftliche und soziale Leben integriert haben. (...)"

BVerwG: Zur Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 - (23 S., M5774)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung passt das BVerwG seine Rechtsprechung zur Ausweisung von Unionsbürgern an die Vorgaben des EuGH an. Die Grundsätze gelten entsprechend für türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 - (13 S., M5824)).

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) a) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/EWG i. V. m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet insoweit als Rechtsgrundlage aus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in dem Urteil vom 29. April 2004 (a. a. O. [Orfanopoulos und Oliveri - C-482/01 und C493/01, DVBl 2004, 876, 21 S., M5256]) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Ausweisung von nach Art. 39 EG freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern fortgeschrieben und präzisiert. Er hat u. a. bezogen auf § 47 Abs. 1 AuslG ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer nationalen Regelung entgegensteht, die den innerstaatlichen Behörden vorschreibt, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auszuweisen, die zu bestimmten Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (Rn. 58 ff., 71). Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass Ausnahmen von dem in Art. 39 EG verankerten Freizügigkeitsrecht eng auszulegen sind (Rn. 64). Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung insoweit nur rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten des Unionsbürgers erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Rn. 67). Das System der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 und 3 AuslG erweckt für den Gerichtshof den Anschein, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Regeltatbestände ein gewisser Automatismus oder jedenfalls eine 'Vermutung' besteht, den betreffenden Ausländer trotz Berücksichtigung familiärer Umstände auszuweisen (Rn. 92).
Der Senat versteht dies unter ergänzender Berücksichtigung der Ausführungen der Generalanwältin Stix-Hackl vom 11. September 2003 (Rn. 104 ff.) dahin, dass es nicht genügt, die deutschen Bestimmungen über die Ist- und Regelausweisung in § 47 AuslG für Unionsbürger gemeinschaftsrechtlich zu beschränken, wie es bislang der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprach. Vielmehr verlangt das Gemeinschaftsrecht, jeden Anschein zu vermeiden, dass strafrechtliche Verurteilungen eines Unionsbürgers - abhängig von der Art der Straftat oder der Strafhöhe - keine andere Rechtsfolge zulassen als dessen Ausweisung oder jedenfalls eine gewisse 'Vermutung' zugunsten seiner Ausweisung begründen.
Hieraus folgt, dass § 47 AuslG als Rechtsgrundlage für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ausscheidet. Diese dürfen nur nach § 12 AufenthG/EWG i. V. m. §§ 45, 46 AuslG auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden (vgl. auch Renner, ZAR 2004, 195 <196>). § 12 AufenthG/EWG ist dabei vorrangig und nicht lediglich ergänzend zu §§ 45, 46 AuslG zu prüfen. Ab dem 1. Januar 2005 wird § 6 FreizügG/EU (Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 = Art. 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 - Zuwanderungsgesetz -, BGBl I S. 1950) die alleinige Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts bilden (vgl. Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 - Aufenthaltsgesetz/AufenthG - = Art. 1 Zuwanderungsgesetz). Diese Klarstellung der Rechtsgrundlagen und der Prüfungspflichten schließt es indessen nicht aus, eine gegen einen Unionsbürger gerichtete Ausweisungsverfügung auch künftig im Einzelfall bereits wegen Verstoßes gegen innerstaatliches Recht aufzuheben, insbesondere wenn dessen Anwendung für den Unionsbürger günstiger ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU). (...)
bb) (...) Nach § 12 AufenthG/EWG (ab 1. Januar 2005: § 6 FreizügG/EU) ist eine solche Ausweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes/EWG sind zur Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts erlassen worden, insbesondere zur Durchführung des Art. 39 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i. d. F. vom 2. Oktober 1997 (BGBl 1998 II S. 387) - EG -, nach dem Einschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein müssen. Sie sind folglich im Sinne der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. Danach sind Ausnahmen von dem Grundsatz der Freizügigkeit (...) eng zu verstehen. Bei jeder Beschränkung der Freizügigkeit haben die Ausländerbehörden und die Gerichte die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - Rs. 30/77 - Bouchereau - Slg. 1977, 1999 = NJW 1978, 479; vgl. auch Beschluss vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/ EWG Nr. 7; vgl. hierzu und zum Folgenden auch Harms, VBlBW 2001, 121 <130 ff.> m. w. N.). (...)
Die rechtmäßige Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt danach - erstens - voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr des EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977, a. a. O., Rn. 33 ff. und vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 66). Dieser Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 2005 § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O, Rn. 67 m. w. N.). Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977, a. a. O., Rn. 30; Urteile des Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <146>). Es besteht aber keine dahin gehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet (Beschluss vom 30. Juni 1998 - BVerwG 1 C 27.95 - InfAuslR 1999, 59). Eine vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützte Begründung der Ausweisung ist in jedem Fall unzulässig (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - Rs. 67/74 - Bonsignore - Slg. 1975, 297). Ein Mitgliedstaat kann etwa den Verbrauch von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die Betäubungsmitteldelikte begehen. Auch insoweit hängt aber die Zulässigkeit der Ausweisung von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem persönlichen Verhalten des Betroffenen ab (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - a. a. O., Rn. 22 ff.).
Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere (vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 99) ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. (...)
Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine 'gegenwärtige Gefahr' im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird (vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65). Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht - gleichsam automatisch - bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (vgl. auch Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a. a. O. sowie BVerfGE 51, 386 <399>). Zu prüfen ist u. a., ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) folgt (vgl. auch zur Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB Beschluss vom 16. November 1992 - BVerwG 1 B 197.92 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8 und Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <192 f.>). Fehlt es danach bereits an einer gegenwärtigen und schwer wiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter, so darf eine Ausweisung nicht verfügt und aufrechterhalten werden.
Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Unionsbürgers - zweitens - davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Diese Abwägung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der in jedem Falle gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmen. Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist stets die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 96). Wie bei jeder Ermessensentscheidung ist bei der Interessenabwägung außerdem den Grundrechten Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 97; vgl. auch Alber/Schneider, DÖV 2004, 313 <317 f.>). (...)
b) Der Senat hat bislang Ausweisungsverfügungen auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beurteilt (stRspr, vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 <65 f.> unter Hinweis auf Beschluss vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5). (...) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hingegen in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a. a. O.) entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Ausweisung und der Beurteilung dieser Entscheidung durch das zuständige Gericht liegt (Rn. 82). Der Gerichtshof hat dies daraus abgeleitet, dass die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nur auf ein Verhalten des Betroffenen gestützt werden darf, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Rn. 77). Da die Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 39 EG eng auszulegen seien, müssten die Voraussetzungen der gegenwärtigen Gefährdung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolge (Rn. 79). Dies habe Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Gerichtsverfahren durch die Mitgliedstaaten insoweit, als sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Rn. 80). Dieser Auslegung des materiellen Gemeinschaftsrechts folgt der Senat und gibt insoweit seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist danach nunmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
Dabei geht der Senat davon aus, dass das Erfordernis der Berücksichtigung neuer Tatsachen nicht nur für einen Sachvortrag gilt, der den Wegfall oder eine Verminderung der von dem Betroffenen für die öffentliche Ordnung ausgehenden Gefährdung mit sich bringen kann. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hierauf abgestellt hat, hat er an die Fragestellung des vorlegenden Gerichts angeknüpft. Aus dem Erfordernis, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt bestehen muss, zu dem die Ausweisung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 79), ergibt sich darüber hinaus, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen umfassend zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Tatsachen, die für die an den Grundrechten und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientierende Interessenabwägung von Bedeutung sind. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Änderung der Sachlage die Gefahrenprognose betrifft. (...)
Da das Bundesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Entscheidung eine ständige Rechtsprechung aufgibt und neue Maßstäbe für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger vorgibt, ist den Ausländerbehörden während eines Übergangszeitraums auch Gelegenheit zur vollständigen Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben, wenn die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG ohne Ermessensausübung verfügt worden ist. Dies gilt für alle zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 (bis dahin wird die vorliegende Entscheidung etwa durch Veröffentlichungen in der Fachpresse hinreichend bekannt sein) anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. (...)"

VG Düsseldorf: Abschiebungsschutz bei Betreuung hilfsbedürftiger Angehöriger
Beschluss vom 26.11.2004 - 24 L 3473/04 - (7 S., M5920)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Abschiebungsschutz zugunsten volljähriger Familienangehöriger, die besonders hilfsbedürftige Angehörige betreuen. Das Verwaltungsgericht befasst sich mit der Frage, ob Stiefkinder bei einer nur nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe in den Familienbegriff des Grundgesetzes fallen. Ferner geht darum, ob sich der betreuungsbedürftige Angehörige auf die Betreuung von anderen Familienangehörigen verweisen lassen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Es ist jedoch nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass ein Abschiebungshindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK besteht. Die (...) Antragstellerin ist zwar mittlerweile volljährig. Sie genießt damit nicht in demselben Maße den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG wie ein minderjähriges Kind. Denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt zuvörderst die Lebensgemeinschaft von Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie von Ehegatten. Hinsichtlich erwachsener Familienmitglieder - die nicht Ehegatten sind - entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG in der Regel eine wesentlich schwächere Schutzwirkung. Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass nur eine sog. Begegnungsgemeinschaft vorliegt, die auch durch Besuchsreisen, telefonische und briefliche Kontakte aufrechterhalten werden kann.
Anders liegt es jedoch, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen (erwachsenen) Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dann entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81; Kammerbeschluss vom 12. Dezember 1989, 2 BvR 377/88, NJW 1990, 895; Kammerbeschlus vom 25. Oktober 1995, BvR 901/95, AuAS 1995, 266 (jeweils zur Erwachsenenadoption)).
Vorliegend sind nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Stiefmutter der Antragstellerin und ihre (Halb-)geschwister auf ihre Lebenshilfe angewiesen. Zunächst greift auch im Hinblick auf diese Personen im Verhältnis zur Antragstellerin der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG, denn Familie ist die umfassende Gesamtheit zwischen Eltern und Kindern, auch zwischen Stiefeltern und -kindern (vgl. Jarras/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 4 m. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Der Einbeziehung steht auch nicht entgegen, dass die Stiefmutter mit dem Vater der Antragstellerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin nur nach religiösem Recht verheiratet ist. Denn diese hat mit dem Vater der Antragstellerin weitere Kinder und lebt mit diesen und mit den Kindern aus der (ersten) Ehe des Vaters, d. h. der Antragstellerin und ihren Geschwistern zusammen. Dies stellt im Sinne des - im Gegensatz zum rechtlich ausgerichteten Begriff der Ehe mehr tatsächlich ausgerichteten Begriffs der Familie - eine Familie dar.
Die Stiefmutter der Antragstellerin ist laut amtsärzlicher Feststellung (...) reiseunfähig erkrankt. Laut von der Antragstellerin vorgelegtem Attest (...) leidet sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit starken Ängsten, einem Sehverlust auf dem rechten Auge und einem Anfallsleiden (...).
Aus der Reiseunfähigkeit der Stiefmutter ergibt sich, dass die Lebensgemeinschaft derzeit nur in der Bundesrepublik geführt werden kann.
Dass die Stiefmutter der Betreuung bedarf, ergibt sich implizit aus dem vorgenannten amtsärztlichen Attest (...), in dem es heißt, die (also erforderliche) Betreuung könne der Ehemann übernehmen. (...) Dass jedenfalls die 1998 bis 2004 geborenen vier Halbgeschwister der Antragstellerin (...) der Betreuung bedürfen, liegt angesichts ihres Alters auf der Hand.
Es ist auch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin wesentliche Hilfeleistungen erbringt. Die vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass die Antragstellerin diejenige ist, die die Familie 'zusammenhält' und sich um die Belange der anderen, hilfebedürftigen Familienmitglieder kümmert. Diese betrifft die Regelung der Angelegenheiten der Familie mit Behörden und dgl. - z. B. Besuche in der Kleiderkammer, Wahrnehmung von Elternsprechtagen - sowie Arztbesuche (...), aber auch die innerfamiliäre Situation (...).
Die Stiefmutter und die Halbgeschwister der Antragstellerin müssen sich nach summarischer Prüfung auch nicht darauf verweisen lassen, dass die Hilfe von anderen Familienmitgliedern, namentlich dem Vater der Antragstellerin und den 16- bzw. 15jährigen Geschwistern, geleistet werden könnte. Zunächst ist schon nicht hinreichend geklärt, ob dies - unterstellt, die Betroffenen müssten sich hierauf einlassen - tatsächlich möglich wäre. (...)
Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ausdrücklich entschieden, dass es für die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf ankomme, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Eine Familie erfülle die Funktion einer Beistandsgemeinschaft nicht erst dann, wenn die Hilfe nur von einem bestimmten Familienmitglied, nicht dagegen auch von anderen Personen erbracht werden könne. Vielmehr entstehe eine Beistandsgemeinschaft, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen sei und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Dezember 1989, 2 BvR 377/88, NJW 1990, 895; Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1995, 2 BvR 901/95, AuAS 1995, 266). Diese Entscheidungen betrafen zwar Fälle, in denen es konkret um die Frage der Möglichkeit der Betreuung nicht durch andere Familienangehörige, sondern durch familienfremde Dritte ging, nicht um Fälle, in denen die Möglichkeit der Betreuung durch andere Familienmitglieder besteht. Die allgemeine Formulierung der eben wiedergegebenen Passage spricht aber dafür, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht unterscheidet und stets nur darauf abstellt, wer tatsächlich die Hilfe erbringt, weil damit in diesem Verhältnis eine Beistandsgemeinschaft besteht. Für eine Unterscheidung könnte allerdings sprechen, dass andernfalls der Anreiz bestünde, unter mehreren Angehörigen für die Betreuung immer denjenigen auszusuchen, der vollziehbar ausreisepflichtig und bei dem auch sonst kein Abschiebungshindernis gegeben ist. Dafür, dass eine solche Konstellation hier vorliegt, sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. (...)"
Einsender: RA Roß, Essen

OLG Schleswig-Holstein: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt bei Anspruch auf Duldung
Beschluss vom 10.8.2004 - 1 Ss 87/04 - (4 S., M5607)

"(...) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht. (...)
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings angenommen, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes mache sich generell nicht schon strafbar, wer sich im Bundesgebiet nicht nur ohne Aufenthaltsgenehmigung, sondern auch ohne die ansonsten erforderliche Duldung aufhalte. Vielmehr bleibe der Ausländer in diesem Fall bereits dann straflos, wenn die Behörde einer Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung nicht oder zu spät nachkomme. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6.3.2003, InfAuslR 5/2003, 185 ff. [= ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39]). (...)
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte zu 1) nach ihrer im Januar 2003 erfolgten Abschiebung nach Österreich erneut in die Bundesrepublik eingereist, wo dann am 30. Januar ihr Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten zu 2) festgestellt worden war. Bis dahin habe sie sich nicht bei den Behörden gemeldet. Es könne danach kein Zweifel geben, dass sich sich nach illegaler Einreise jedenfalls am 30. Januar 2003 ohne Genehmigung im Bundesbiet aufgehalten habe (...). Der Umstand, dass die Angeklagte zu 1) sich derzeit aufgrund einer am 23. Oktober erteilten Duldung des Ausländeramtes, die inzwischen mehrfach verlängert worden sei, berechtigt im Bundesgebiet aufhalte, ändere nichts an der Strafbarkeit ihres Verhaltens. Denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG setze voraus, dass die Ausländerbehörde Kenntnis von dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers habe. Daher komme es nicht darauf an, ob der Angeklagten zu 1) am 30. Januar bereits eine Duldung hätte erteilt werden müssen. Jedenfalls bis zu Kenntnis von ihrem Aufenthalt in Deutschland (...) habe sich sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hält danach allein den Aufenthalt der Angeklagten zu 1) am 30. Januar und eventuell davor für strafwürdig. Es lässt unberücksichtigt, dass ihr am 23. Oktober 2003 eine Duldung erteilt und später mehrfach verlängert worden ist. Demnach hat auch in der Zeit davor, obwohl die zuständige Behörde seit dem 30. Januar 2003 Kenntnis von dem Aufenthalt der Angeklagten zu 1) hatte, ihre Abschiebung nicht durchgeführt werden können. War dem aber so, so lagen die Voraussetzungen der Duldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor. Denn danach entspricht es der gesetzgeberischen Konzeption des Ausländergesetzes, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 55 Abs. 2 AuslG zu dulden (BVerfG InfAuslR 5/2003, 189). Dann kann es aber nicht darauf ankommen, dass die Behörde den Aufenthalt der Ausländerin erst am 30. Januar 2003 (...) ermittelt hat, sie sich folglich in der Zeit davor vom Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet an hier ohne Kenntnis der Behörde aufgehalten hat - allein wegen dieses Zeitraumes hat das Landgericht die Ausländerin hier nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verurteilt -. Denn dabei wird verkannt, dass zwangsläufig in jedem Fall, in dem nach der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts die Duldungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 2 AuslG zu bejahen waren, ein mehr oder weniger langer Zeitraum verstrichen ist, in dem die Behörde von dem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet keine Kenntnis hatte und auch haben konnte. Denn die Beurteilung der Frage, ob eine Duldung auszusprechen ist, stellt sich gerade nur dann, wenn ein Ausländer illegal und damit ohne Kenntnis der Behörden in das Bundesgebiet eingereist ist. In Konsequenz dessen hat das Bundesverfassungsgericht auch betont, dass, wenn die Voraussetzungen der unverzüglichen Abschiebung - wie offenbar auch hier - nicht gegeben sind, keine Konstellation vorstellbar ist, in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hätte (BVerfG, InfAuslR 5/2003, 189). (...)"
Einsender: RA Michalke, Münster

Weitere Dokumente 1-2/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: Die Ist-Ausweisung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG liegt auch vor, wenn ein Ausländer unter anderem wegen eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt ist; es schließt die Ausweisung nicht aus, wenn ein anerkannter Asylberechtigter nach der Ausweisung nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden kann.
Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25.03 - (14 S., M5915)
BVerwG: Die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern geltenden Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 - S. ?? in diesem Heft) gelten auch für türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen.
Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 - (13 S., M5824)
OVG NRW: Kein Abschiebungshindernis wegen Schutzes der Familie bei Hilfsleistungen des Ausländers für einen Angehörigen, wenn die Hilfsleistung auch von einem anderen Angehörigen erbracht werden kann; die üblichen Auswirkungen einer Abschiebung auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen einschließlich der Angehörigen führen grundsätzlich nicht zu einem Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 14.10.2004 - 18 B 153/04 - (2 S., M5934)
VGH Hessen: Die Antragsfrist der Bleiberechtsregelung für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina und der BR Jugoslawien von 2001 ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich ist.
Beschluss vom 19.8.2004 - 7 TG 862/04 - (2 S., M5623)
VGH Hessen: Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann durch die Vorlage einer Heiratsurkunde und den Nachweis einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen werden, ohne dass es regelmäßig weiterer Nachforschungen oder Nachweise erfordert; je stärker die Lebensgemeinschaft von diesem Normbild abweicht - etwa durch getrennte Wohnungen -, desto mehr obliegt es den Eheleuten, weitere Nachweise für die eheliche Lebensgemeinschaft zu erbringen.
Beschluss vom 9.8.2004 - 9 TG 1179/04 - (7 S., M5526)
VGH Ba-Wü: "Die auf Dauer angelegte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit lässt das aufgrund Familiennachzugs erworbene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 jedenfalls nach seiner - mit Ablauf der 3-Jahresfrist des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 eintretenden - Verselbständigung entfallen." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 - (25 S., M5498)
VG Göttingen: "Eine Abschiebungsankündigung auf Vorrat liegt nicht vor, wenn aus Sicht der Ausländerbehörde die Abschiebung nicht unmöglich erscheint." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 23.9.2004 - 1 A 70/04 - (3 S., M5713)
VG Oldenburg: Anspruch auf zusätzliche Duldung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit Kleinkind und nach religiösem Ritus geheiratete Frau trotz Verschleierung der Identität.
Beschluss vom 6.8.2004 - 11 B 3121/04 - (3 S., M5531)
OLG Hamm: Die Möglichkeit der Abgabe nach § 103 Abs. 2 AuslG besteht nicht für das Verfahren der erstmaligen Anordnung der Abschiebungshaft.
Beschluss vom 9.12.2004 - 15 W 476/04 - (5 S., M5949)
KG Berlin: Das Landgericht hat im Abschiebungshaftverfahren den Betroffenen grundsätzlich anzuhören; Entscheidung ist aber nicht rechtswidrig, wenn sie nicht auf der unterbliebenen Anhörung beruht.
Beschluss vom 4.11.2004 - 25 W 87/04 - (5 S., M5917)
OLG Köln: Es gibt keine Regel, dass ein Ausländer, der freiwillig bei der Ausländerbehörde vorspricht, keine Entziehungsabsicht hat; die Ausländerbehörde kann einen Ausländer ohne legalen Aufenthalt oder Duldung bis zur richterlichen Entscheidung über die Sicherungshaft vorläufig in Gewahrsam nehmen gem. § 24 OBG NW i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG.
Beschluss 1.10.2004 - 16 Wx 195/04 - (4 S., M5717)
BayObLG: "Bei nicht vollzogener (als Überhaft angeordneter) Abschiebungshaft besteht regelmäßig nach Erledigung der Hauptsache (hier: Rücknahme des Haftantrags) kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.8.2004 - 4 Z BR 045/04 - (7 S., M5754)
OLG Hamm: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus setzt bei Passlosigkeit des Ausländers voraus, dass er von der Ausländerbehörde konkret über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden ist und dass diese weitere Möglichkeiten der Passersatzbeschaffung eröffnen würden; Beweislast für die mangelhafte Mitwirkung trägt die Ausländerbehörde.
Beschluss vom 2.8.2004 - 15 W 308/04 - (14 S., M5670)
OLG Karlsruhe: Wer zugunsten von Ausländern eine Einladung für den Zweck eines touristischen Aufenthaltsprogramms ausspricht, das in Wahrheit nicht geplant ist, um die Erteilung von Visa zu erreichen, macht sich wegen des Erschleichens von Aufenthaltsgenehmigungen gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt AuslG strafbar; es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich Visa ausgestellt werden; die Tat kann auch von einem deutschen Staatsangehörigen zugunsten eines Ausländers begangen werden.
Beschluss vom 29.7.2004 - 3 Ws 10/04 - (11 S., M5853)

OVG Sachsen: Zur "Umverteilung" bei Duldung
Beschluss vom 19.5.2004 - 3 BS 380/03 - (4 S., M5873)

"(...) Die Ausländerbehörde des Antragsgegners ist für die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung für den Aufenthaltsort Stuttgart örtlich nicht zuständig, weil sich in ihrem Amtsbezirk die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung nicht ergibt (vgl. § 3 Abs. 1 der Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung der Sächsischen Staatsregierung i. d. F. v. 13.7.1993 – AAZuVO –, SächsGVBl. 1993, 590). Auch wird aus der gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG zwingend vorgegebenen Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs einer Duldung auf das Gebiet eines Bundeslandes allgemein der Schluss gezogen, dass eine sog. länderübergreifende Erteilung einer Duldung nicht möglich ist. Daraus folgt, dass für Entscheidungen über Duldungen für einen bestimmten Aufenthaltsort nur eine Ausländerbehörde desjenigen Bundeslandes örtlich zuständig sein kann, in dem dieser Aufenthaltsort liegt. Einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist oder der den daran anknüpfenden nachwirkenden Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 6 AuslG unterliegt, kann eine weitere Duldung für einen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nur von einer Ausländerbehörde dieses Bundeslandes erteilt werden. Die Erteilung einer weiteren Duldung zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wechsels des Aufenthaltsortes kommt in Fällen in Betracht, in denen zwingende Gründe wie etwa dringende familiäre Gründe oder Hilfsbedürftigkeit den Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort erfordern (vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschl. v. 24.6.1996, InfAuslR 1996, 360, 361; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26.11.2003, InfAuslR 2004, 108, 109; VG Berlin, Beschl. v. 4.8.1999, NVwZ-Beilage I 2000, 11; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 56 RdNr. 8; Renner, AuslG, 7. Aufl., § 56 RdNr. 7; Verwaltungsvorschrift zum AuslG unter Nr. 56.3.1). Durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes aufgrund einer weiteren Duldung dürfte eine noch in Kraft befindliche erste Duldung ebenso wirkungslos werden wie sich darauf beziehende nachwirkende Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 6 AuslG. (...)"

VG Dresden: Aufenthaltsbefugnis bei nicht bestandskräftigen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 25.11.2004 - 2 K 2398/04 - (7 S., M5889)

"(...) Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte bzw. geltend zu machende Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wären.
In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen einer solchen Regelungsanordnung gegeben.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus § 70 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 AuslG.
Danach ist einem Ausländer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis dann zu gewähren, wenn (a) das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und (b) die Abschiebung dieses Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
(a) Wegen der Bindungswirkung des § 4 S. 1 AsylVfG obliegt die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausschließlich dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die auch für die jeweils zuständige Ausländerbehörde verbindlich ist. Diese ausschließliche Kompetenz des Bundesamtes soll parallele Prüfungen anderer Behörden und sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausschließen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1 C 21/87 - VBlBW 1992, 417 ff., 418). Der Ausländerbehörde steht danach – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich in ihrem Bescheid vom 27. September 2004 ausdrücklich darauf stützt – keine eigene, von der Befugnis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge losgelöste Beurteilung nach § 34 Abs. 2 AuslG zu, wonach die Aufenthaltsbefugnis dann nicht verlängert werden darf, wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind (vgl. Hailbronner, Kay in: ders.: Ausländerrecht Kommentar; Ordner 2; 22. Erg.-Lfg. April 2000: § 70 Rn. 14). Vielmehr ist sie an die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge solange gebunden, als sie Rechtswirkungen entfaltet. Vorliegend hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst mit Bescheid vom 29. April 1998 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zwar widerrief es mit Bescheid vom 9. Juli 2004 diese Feststellung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG und stellte weiterhin fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, doch war dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin am 27. September 2004 noch nicht bestandskräftig, da er von der Antragstellerin mit einer Klage angegriffen worden ist und diese Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, denn der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer FIüchtlinge war und ist auch nicht im Hinblick auf die nach § 75 AsylVfG gegebene aufschiebende Wirkung einer solchen Klage für sofort vollziehbar erklärt worden. In Anbetracht der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen diesen Bescheid ist die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG damit nicht unanfechtbar widerrufen worden, d. h. die mit der Erstentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. April 1998 dokumentierte Rechtsstellung besteht derzeit noch ungeschmälert fort, so dass die Antragsgegnerin von dem Weiterbestehen des Vorliegens der Vorausetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auszugehen hat und daher die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 AuslG nicht verweigern durfte. Die Verlängerung dürfte erst dann verweigert werden, wenn die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden ist. Solange die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht eintreten, besteht der Verlängerungsanspruch – wegen der Fortgeltung der mit der genannten Erstentscheidung dokumentierten Rechtsstellung – fort (vgl. dazu Marx, Reinhard: Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl. Neuwied-Kriftel-Berlin 1995; § 70 Rn. 15). Diese Auffassung des Gerichts wird durch die §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG bestätigt. Denn während der Ausländer im Falle des Erlöschens seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, den Anerkennungsbescheid sowie den Reiseausweis unverzüglich bei der zuständigen Ausländerbehörde abzugeben hat, darf er beides im Falle eines Widerrufs seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen bis zum Eintritt dessen Unanfechtbarkeit behalten.
Die Antragsgegnerin vermag sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu berufen. Für eine solche analoge Anwendung besteht schon keine Regelungslücke. Im Übrigen stellt das Asylverfahrensgesetz eine lex specialis gegenüber dem Ausländergesetz dar mit der Folge, dass seine Regelungen nicht durch analoge Anwendungen von ausländerrechtlichen Vorschriften unterlaufen werden dürfen. Genau dies wäre aber zu befürchten, wenn man zuließe, dass die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG ohne einen bestandskräftigen Widerruf ihrer asylrechtlichen Voraussetzungen ausländerrechtlich mißachtet werden dürfte.
(b) Wegen der Fortwirkung der mit Bescheid vom 29. April 1998 getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist eine Abschiebung der Antragstellerin aus rechtlichen Gründen unmöglich. Auch ist diese Unmöglichkeit nicht nur vorübergehender Natur, da nicht absehbar ist, in welchem Zeitraum über die Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf vom 9. Juli 2004 entschieden werden wird.
Die Antragstellerin hat ferner auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie hat dargelegt, dass ihr im Hinblick auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2004, der insbesondere eine Ausreisepflicht bis zum 31. Dezember 2004 beinhaltet, wesentliche Nachteile drohen, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar erscheinen lassen. Daran ändert auch die am 19. Oktober 2004 erteilte Duldung der Antragsgegnerin nichts, beinhaltet sie doch einen anderen, im Vergleich zu der Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erkennbar geringwertigeren, nur die zeitweise Aussetzung der Abschiebung sichernden Status der Antragstellerin.
Dem Erlass der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO steht schließlich nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Wie ausgeführt, darf zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes von diesem Verbot ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und bei einem hinreichend wahrscheinlichen Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Davon ist hier auszugehen. Denn ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erscheint dem Gericht als sehr wahrscheinlich. Für die Zeit bis zur endgültigen Klärung der Asyl-Rechtslage die ausländerrechtlichen Einschränkungen, die mit der Mißachtung der Aufenthaltsbefugnis des § 70 AsylVfG durch die Antragsgegnerin verbunden sind, hinzunehmen, erscheint dem Gericht als so unzumutbar, dass sich die Vorwegnahme der Hauptsache im Ergebnis aufdrängt. (...)"
Einsender: RA Ton, Dresden

Hinweise des Einsenders: Zum Suspensiveffekt nach § 75 AsylVfG siehe auch:

VG Braunschweig: Rückwirkender Widerruf einer Aufenthaltsberechtigung
Urteil vom 18.8.2004 - 6 A 11/04 - (3 S., M5529)

"(...) Die Klage hat keinen Erfolg. (...)
Das Gericht verweist insoweit zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung (...). Darin ist zutreffend ausgeführt worden, dass im Anschluss an die gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG rechtskräftig für rechtens erkannte Rücknahme der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ein Widerruf der (...) Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG statthaft ist. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht hätte (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.03.1998, AuAS 1998, 185). Denn im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig ist die rückwirkende Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis über den von dem Bescheid des Beklagten vom 21. August 2001 erfassten Zeitraum hinaus auf § 48 VwVfG gestützt worden. Diese Vorschrift ist ergänzend zu den Regelungen in den §§ 43 und 44 AuslG anzuwenden (BVerwG, Urt. vom 23.05.1995, BVerwGE 98, 298; Hamburgisches OVG, Beschl. vom 23.02.1994, NVwZ-RR 1994, 616; OVG Saarland, Urt. vom 30.12.1997 - 9 R 8/96 - <juris>; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 43 Rn. 2 f. m. w. N.).
Danach kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, u. a. für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die dem Kläger im Jahre 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis beruhte auf der Anerkennung als Asylberechtigter und einer Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG, die der Kläger mit Angaben erwirkt hatte, die sich später als unwahr herausgestellt haben und mit denen er das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge arglistig getäuscht hatte. Damit gilt das auf der Asylanerkennung aufbauende Aufenthaltsrecht ebenfalls als durch eine arglistige Täuschung mit falschen Angaben i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG bewirkt, was in der Regel eine Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit nach sich zieht (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG), die nicht an eine Frist gebunden ist (§ 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Zu der Entscheidung nach den §§ 43 Abs. 1, 48 VwVfG war der Beklagte als die örtlich zuständige Ausländerbehörde berufen, obwohl der Ausgangsbescheid vom 16. August 1993 vom Landkreis Leer erlassen worden war (§ 63 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 1 AllgZustVO-Kom, § 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Da es sich um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises handelte, war die Bezirksregierung Braunschweig befugt, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Überprüfung der Angelegenheit in rechtlicher und fachlicher Hinsicht die Verfügung des Beklagten vom 21. August 2001 zu erweitern und eigene Entscheidungserwägungen in das Verfahren einfließen zu lassen. Diese den Kläger zusätzlich belastende Regelung im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 ist Gegenstand des Rechtsstreits, ohne dass es hierzu eines (weiteren) Vorverfahrens bedurfte (§§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 VwGO).
Soweit der Wortlaut der §§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, 48 Abs. 1 VwVfG die hierauf gestützten behördlichen Maßnahmen als Ermessensentscheidungen kennzeichnet, sind im Rahmen der nach § 114 VwGO nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfung der vom Kläger angefochtenen Entscheidungen Ermessensfehler der Behörden nicht zu erkennen. Insbesondere haben die Behörden sich mit den für die Aufrechterhaltung der Bescheide streitenden öffentlichen Interessen und dem Interesse des Klägers an einem Fortbestand seines Aufenthaltsrechts auseinandergesetzt und insbesondere geprüft, ob dem Kläger auf Grund sonstiger Gründe ein Anspruch auf ein Unterlassen der getroffenen Maßnahmen zusteht. Denn ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht, das dem entzogenen Aufenthaltsrecht gleichwertig wäre, könnte den angefochtenen Maßnahmen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2003, BVerwGE 117, 380 m. w. N.). Die Beklagte und die Bezirksregierung Braunschweig haben indes zutreffend dargelegt, dass der Kläger einen solchen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes noch nach den niedersächsischen Bleiberechtsregelungen hat. Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Oktober 2003 hat sich die Behörde mit dem Ausmaß des Fehlverhaltens des Klägers, durch das erst sein Aufenthalt im Bundesgebiet möglich geworden war, auseinandergesetzt und die für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in diese Betrachtung einbezogen. Der Hinweis darauf, dass das Aufenthaltsinteresse des Klägers, dessen Familie auch noch nach seinem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Kosovo verblieben ist, bisher vornehmlich auf die Erlangung einer Erwerbsmöglichkeit gerichtet sei, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Behörde hat außerdem dargelegt, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 3 bis 5 AuslG nicht vorliegen. In den angefochtenen Bescheiden vom 21. August 2001 und vom 29. Oktober 2003 ist zutreffend ausgeführt worden, weshalb die niedersächsischen Bleiberechtsregelungen für den Kläger einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nicht zu begründen vermögen. Der Kläger zählt als Staatsangehöriger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien und Angehöriger der albanischen Mehrheit im Kosovo bereits nicht zu dem in den Erlassen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10. Dezember 1999 und vom 18. Dezember 2000 erfassten Personenkreis. Der Erlass vom 22. Mai 2001 setzt u. a. voraus, dass der Ausländer an dem maßgeblichen Stichtag vom 10. Mai 2001 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis mit einer allenfalls kurzzeitigen Unterbrechung gestanden hatte und der Arbeitgeber dringend auf die Weiterbeschäftigung angewiesen war (Nr. 2.1 des Erlasses MI vom 22.05.2001/Az: 45.31-12230/1-1 [§ 32] N 6). Dies war – wie von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde ausgeführt worden ist – nicht der Fall. Die später nachfolgenden Erlasse finden auch auf Minderheitenangehörige aus Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) keine Anwendung mehr. (...)"

VG Berlin: Aufenthaltsbefugnis bei Passlosigkeit und Sozialhilfebezug
Urteil vom 9.8.2004 - VG 21 A 589/02 - (8 S., M5692)

"(...) Über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (...) war auf der Grundlage von §§ 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten zu entscheiden, denn die in beiden Vorschriften genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Beklagten vor. Insbesondere stehen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers weder Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat (Abs. 3) noch weigert er sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen (Abs. 4). Soweit der Beklagte dem Kläger entgegenhält, er habe seine Passlosigkeit zu vertreten und damit die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 3 bzw. 30 Abs. 4 AuslG ausgeschlossen, widerspricht dies bereits der Einschätzung der Senatsverwaltung für Inneres, wie sie in der Weisung an das Landeseinwohneramt zur Streichung der Auflage über das Verbot der Erwerbstätigkeit zum Ausdruck gekommen ist. Offenkundig war seinerzeit die Senatsverwaltung für Inneres davon ausgegangen, der Kläger habe die ihm abzuverlangenden Anforderungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung durch das Ausfüllen der nötigen Antragsformulare sowie die Überlassung der ihm zur Verfügung stehenden Dokumente im Original zur Weiterleitung an die Botschaft des Libanon ausreichend erfüllt. Diese Einschätzung der Senatsverwaltung für Inneres teilt das erkennende Gericht. Übernimmt es die zuständige Ausländerbehörde, für den Ausländer ein die Rückführung ermöglichendes Dokument zu beschaffen, scheitert sie aber mit diesen Bemühungen am Verhalten des Heimatstaates, so kann dem Ausländer grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, er habe eigene ihm zumutbare Bemühungen unterlassen (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2002, S. 115, 117). Der Ausländer genügt deshalb seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Reisedokumentes, wenn er einen Antrag stellt und die erforderlichen Formulare ausfüllt (vgl. OVG Bautzen, InfAusIR 2002, S. 298, 299). Ihm kann hingegen nicht abverlangt werden, eine Einreise in den Zielstaat ohne Papiere zu versuchen oder gar in einer mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats nicht zu vereinbarenden Weise ein Reisedokument durch Bestechung, oder ähnlicher Handlungen zu erlangen (vgl. auch VG Lüneburg, InfAuslR 2002, S. 367). (...)
Einer Entscheidung nach Ermessen auf der Basis von §§ 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG stand ferner nicht der Regelversagungsgrund des fortdauernden Sozialhilfebezuges gemäß § 7 Abs. 2 AuslG entgegen, denn die Kombination aus Rechts- und Sachlage, insbesondere im Fall des Arbeitsmarktes in Berlin führt nach Auffassung des Gerichts zur Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund. Selbst wenn einem geduldeten Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht durch ausländerrechtliche Auflage ausdrücklich untersagt ist, stehen der Arbeitsaufnahme noch immer annähernd unüberwindliche Hürden entgegen. So bedarf ein lediglich geduldeter Ausländer für die Arbeitsaufnahme gemäß § 284 Abs. 1 SGB III einer Arbeitserlaubnis, welche gemäß § 285 Abs. 1 SGB III nur dann erteilt werden darf, wenn sich weder nachteilige Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben, noch für die konkrete Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder ihnen gleichstehende Ausländer zur Verfügung stehen. Angesichts der seit Jahren andauernden Situation auf dem Berliner Arbeitsmarkt – und nur auf diesen sind die betreffenden Ausländer aufgrund von § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG beschränkt – kann es als praktisch ausgeschlossen angesehen werden, dass ein Arbeitgeber Arbeitsplätze an einen lediglich geduldeten Ausländer vergibt und sich damit der langwierigen Prüfung des Arbeitsamtes nach § 385 Abs. 1 SGB III aussetzt, falls kein Ausnahmefall extremer Qualifikation oder verwandtschaftlicher bzw. freundschaftlicher Beziehung vorliegt. Selbst wenn im Einzelfall derartige Arbeitsplatzzusagen vorliegen sollten, scheitert die Aufnahme der Arbeit an der fehlenden Arbeitserlaubnis (...). Bei dieser Sachlage kann einem Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann, die ermangelnde Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nicht entgegengehalten werden. (...)"
Einsender: RA v. Planta, Berlin

VG Potsdam: Kein Abschiebungsschutz bei posttraumatischer Belastungsstörung
Urteil vom 21.6.2004 - 12 K 2435/02.A - (8 S., M5872)

"(...) Soweit die Kläger vortragen, dass der Klägerinnen zu 2. und 4. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, führt dies nicht zur Feststellung von Abschiebungshindernissen. Denn die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Rücksicht auf die Nichtbehandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich in Anbetracht der Vielzahl traumatisierter Personen in und aus dem Kosovo – es wird davon ausgegangen, dass 20 bis 25 % der Bevölkerung des Kosovo an den Folgen traumatischer Erlebnisse leidet (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Medizinische Versorgung im Kosovo S. 22 und Stellungnahme von Dr. med. Susanne Schlüter-Müller an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 29. Juli 2003, in der davon ausgegangen wird, dass die vorübergehende psychiatrische Auffälligkeit weltweit ca. 14–17 % beträgt und in Nachkriegsgebieten wie dem Kosovo mit einer deutlich erhöhten Rate von 7 bis 10 % an psychiatrisch Kranken zu rechnen ist) – und den daraus resultierenden Gefahren infolge unzureichender Behandlung um eine Gefahr handelt, die einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat wohnenden Personen bzw. dorthin zurückkehrender Personen gleichermaßen droht. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren im Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. (...)
Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren; sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebstopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 f. und so wie hier auch: Bayerisches Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss vom 9. Januar 2003 - M 17 E 02.60647 -, Asylmagazin 9/2003, 29, VG Berlin, Urteil vom 26. September 2002 - 37 X 56.01 -, VG Schwerin, Urteile vom 31. Juli 2002 - 5 A 90/00 As - und vom 19. April 2003 - 5 A 3349/99 As - und VG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2003 - 5 A 349/03 -).
Ein solch verfassungsrechtlich gebotenes Abschiebungshindernis liegt hier aber nicht vor. Es wäre nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn landesweit eine extreme allgemeine Gefahr bestünde, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden einzelnen Ausländer der betroffenen Bevölkerungsgruppe im Falle seiner Abschiebung gleichermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BvL 81/92 und 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, E 99, 324, 328, vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ Beil. 8/1996, 57 und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193), bzw. wenn eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in den Staat abgeschoben wird, mit mehr als nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr Gefahren für Leib, Leben und Freiheit in erhöhtem Maße drohen, die eine Abschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. (...)
Eine solche existenzielle Gefährdung der Klägerinnen bei einer Rückkehr in den Kosovo wegen fehlender psychotherapeutischer Behandlungsmethoden ist jedoch auch unter Berücksichtigung der fachärztlichen Bescheinigungen nicht erkennbar. Die darin geschilderten Beschwerden erfüllen mangels akuter Lebensgefahr nicht die Voraussetzungen einer Extremgefahr für Leib und Leben im oben dargelegten Sinn (so auch: VG Berlin a. a. O.).
Die vorgebrachte Erkrankung begründet – unabhängig davon, ob sie anhand der vorgelegten Bescheinigungen überhaupt insbesondere hinsichtlich der Klägerin zu 4. hinreichend dargetan ist – für die Klägerinnen auch deshalb keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil die bescheinigte posttraumatische Belastungsstörung eine chronische Erkrankung ist, die nicht akut lebensbedrohlich ist. Nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und § 120 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) besteht für abgelehnte Asylbewerber kein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe zur Heilung einer solchen Erkrankung (so auch: VG Gießen, Urteil vom 7. März 2003 - Az: 9 E 3388/01 -). Dass den Klägerinnen in ihrem Heimatland keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer psychischer Störungen gewährt würde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 27. November 2002), kann deshalb grundsätzlich kein Abschiebungshindernis begründen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht bereits dann vor, wenn die in Deutschland verfügbaren (ggf. Patienten schonenderen) medizinischen Behandlungsmaßnahmen und -methoden im Zielland nicht möglich sind, bzw. zur Verfügung stehen, die Erkrankung nach den dort üblichen medizinischen Methoden aber angemessen behandelt werden kann. Denn der in § 53 Abs. 6 geregelte Abschiebungsschutz gewährleistet nicht, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland geeignet sein müssten, eine bestehende Erkrankung optimal zu versorgen oder gar auszuheilen (so auch: VG Oldenburg, Urteil vom 27. Januar 2004 - 12 A 606/03 -). Soweit eine Behandlung der Klägerinnen zur Behebung oder Linderung von Schmerzzuständen im Sinne des § 4 AsylbLG dient, zur Sicherung ihrer Gesundheit im Sinne des § 6 AsylbLG unerlässlich ist oder im Sinne des § 120 Abs. 3 BSHG zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder zur Behandlung einer schweren Erkrankung unaufschiebbar und unabweisbar geboten ist, stehen im Kosovo für eine wirksame Behandlung ausreichend geeignete Schmerzmittel und Antidepressiva zur Verfügung, die von der UN Verwaltung und der mit ihr zusammenarbeitenden Gesundheitsorganisationen kostenlos an die Apotheken und Arztstationen abgegeben werden (vgl.: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - S. 20, 21; VG Gießen, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 9 G 1177/03 -; Auswärtiges Amt Bericht BRJ Kosovo vom 27. November 2002; Deutsches Verbindungsbüro an VG Schwerin vom 11. März 2002; UNHCR an VG Ansbach vom 16. Januar 2001 mit der von der UNMIK im Juni 2000 erstellten Medikamentenliste; BAFl. August 2002 'Medizinische Versorgung im Kosovo und Serbien/Montenegro'). Außerhalb des Kosovo werden in Serbien und Montenegro akute psychiatrische Notfälle und Schmerzzustände durchaus angemessen und im Prinzip gegen Krankenschein kostenlos behandelt (vgl. Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2002 und Lagebericht Serbien und Montenegro vom 16. Oktober 2002 S. 26 f.). Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht deshalb auch dann nicht, wenn im Kosovo und außerhalb des Kosovo im Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro den Klägerinnen ohne private Zuzahlungen wahrscheinlich keine Hilfe zur Heilung ihrer chronischen Krankheiten gewährt würden. Wenn zur Heilung eines Ausländers in Deutschland eine Therapie nicht zu gewähren ist, so kann es kein Abschiebungshindernis begründen, wenn dem Ausländer auch in seinem Herkunftsland, in das er abgeschoben werden soll, keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer psychischer Störungen gewährt würde (so auch: VG Gießen, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 9 G 1177/03 -). (...)"
RiVG Schott, VG Potsdam

LG Verden: Keine Wohnungsdurchsuchung nach Ausländer mit illegalem Aufenthalt zur Nachtzeit
Beschluss vom 25.8.2004 - 6 T 120/04 - (3 S., M5545)

"(...) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die angegriffene Maßnahme, die als Durchsuchung anzusehen ist, einer Rechtsgrundlage entbehrt.
Die Maßnahme, deren materielle Rechtsgrundlage lediglich § 24 NdsSOG sein kann, ist als Durchsuchung zu qualifizieren. Laut Ziffer 24.0 Buchstabe a) der AB NGefAG ist 'Betreten' das Aufsuchen und Verweilen in einer Wohnung. Es schließt die Befugnis ein, von Personen, die 'ohne jeglichen Aufwand' wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen. Durchsuchen liegt hingegen vor bei 'ziel- und zweckgerichteter Suche nach Personen' in einer Wohnung, Ziffer 24.0 Buchstabe b) der AB NGefAG.
Vor dem Hintergrund dieser Definitionen ist die hier angegriffene Maßnahme als Durchsuchung zu qualifizieren. Denn die Beamten haben die Wohnung zu dem Zweck betreten, den Sohn der Beschwerdeführerin zu suchen und zu ergreifen, um die geplante Abschiebung zu ermöglichen. Dementsprechend haben sie auch nicht nur einen Raum der Wohnung betreten, um darin zu 'verweilen', sondern einen – wenn auch geringen – Aufwand betrieben, indem sie sämtliche Räumlichkeiten in Augenschein genommen haben.
Davon, dass die Beschwerdeführerin in die Durchsuchung ihrer Wohnung eingewilligt hat – was einen Grundrechtseingriff entfallen lassen würde – ist auch in dem Bericht des eingestzten Beamten ... nicht die Rede. Die Beamten erschienen ... um 5:00 h und damit gemäß § 104 Abs. 3 StPO zur Nachtzeit. § 24 Abs. IV NdsSOG erlaubt jedoch das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung zur Nachtzeit nur in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 3. Einer dieser Fälle lag ersichtlich nicht vor: Weder bestand eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, noch gingen von der Wohnung Emissionen aus oder rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass sich in der Wohnung eine widerrechtlich festgehaltene oder hilflose Person befand. Eine Durchsuchung zum Zweck des Auffindens einer illegal aufhältigen Person gemäß §§ 24 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 2 a NdsSOG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wie sie hier vorlag, ist jedoch nicht zur Nachtzeit erlaubt.
Damit ist die Durchsuchung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig, so dass dahinstehen kann, ob es mangels Gefahr in Verzug einer vorherigen richterlichen Anordnung bedurft hätte. (...)"
Einsender: RA Sürig, Bremen

Weitere Dokumente 12/2004

Rechtsprechung:
EGMR: Zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Ausweisung eines ausländischen Jugendlichen wegen Straftaten, wenn dessen Familie im Gastland lebt.
Entscheidung vom 22.4.2004 - Radovanovic v. Austria, no. 42703/98 - (11 S., M5794)
OVG Niedersachsen: Der Streitwert in ausländerrechtlichen Streitigkeiten beträgt 5000 Euro pro Person.
Beschluss vom 5.10.2004 - 11 ME 245/04 - (2 S., M5818)
VG Weimar: Aufforderung zur Mitwirkung durch die Ausländerbehörde nach rechtskräftig abgelehntem Asylantrag sind keine Streitigkeiten nach dem AsylVfG, so dass dagegen eingelegte Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben.
Beschluss vom 4.10.2004 - 2 E 5889/04 We - (5 S., M5782)
VG Braunschweig: Die Mitgabe eines Vorrates für zwei Jahre eines haltbaren Medikamentes kann ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG wegen fehlender Versorgung mit dem Medikament entfallen lassen, wenn dadurch nicht lediglich eine zeitliche Verlagerung des Versorgungsproblems herbeigeführt wird, sondern eine Verbesserung der Lage innerhalb dieser Zeit zu erwarten ist (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 29.9.2004 - 6 A 418/02 - (7 S., M5820)
VG Aachen: Ein anerkannter Flüchtling hat Anspruch auf Herausgabe seines von der Ausländerbehörde einbehaltenden Flüchtlingspasses in entsprechender Anwendung des § 985 BGB, solange die Flüchtlingsanerkennung bestandskräftig ist; der Anspruch kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Vorwegnahme der Hauptsache durchgesetzt werden.
Beschluss vom 16.3.2004 - 1 L 2022/03 - (5 S., M5787)
OLG Frankfurt a. M.: Abschiebungshaft von Minderjährigen ist unverhältnismäßig, wenn nicht dargelegt wird, warum kein milderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Frage kommt (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 11.9.2002 - 16 Wx 164/02 -, Beschluss vom 2.2.2003 - 16 Wx 247/02 - NVwZ-Beil. 2003, 48 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.9.2003 - 6 W 26/03 - (4 S., M5214)).
Beschluss vom 30.8.2004 - 20 W 245/04 - (2 S., M5730)
OLG Oldenburg: Die zeitweilige Nichtbenachrichtigung einer Vertrauensperson gem. Art. 104 Abs. 4 GG bzw. die des Konsulats im Falle von Abschiebungshaft führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft selbst.
Beschluss vom 9.6.2004 - 13 W 30/04 - (6 S., M5877)
OLG Zweibrücken: Wird Abschiebungshaft durch Untersuchungs- oder Strafhaft unterbrochen, zählen diese Zeiten bei der Berechnung der Höchstdauer der Abschiebungshaft nicht mit.
Beschluss vom 23.3.2004 - 3 W 34/04 - (5 S., M5856)
KG Berlin: Die Abschiebungshaft nach Asylantragstellung in Haft endet gem. § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG auch dann nach vier Wochen, wenn das Bundesamt sich zunächst um eine Übernahme des Asylverfahrens durch einen anderen Dublin-Staat bemüht hat.
Beschluss vom 8.3.2004 - 25 W 20/04 - (3 S., M5844)
OLG Celle: Hat ein Ausländer bereits in einem Dublin-Staat einen Asylantrag gestellt, so steht ein weiterer Antrag in Deutschland der Abschiebungshaft gem. § 71 a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht entgegen; allein die Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin II-Verordung durch den anderen Staat oder die Erfassung des Ausländers in EURODAC rechtfertigt nicht die Feststellung, dass ein Erstantrag in einem anderen Staat vorliegt.
Beschluss vom 7.7.2004 - 16 W 65/04 - (3 S., M5891)
LG Hildesheim: Keine Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 a NSOG zur Durchführung der Abschiebung, da dafür allein die Abschiebungshaft vorgesehen ist.
Beschluss vom 8.9.2004 - 5 T 297/04 - (3 S., M5701)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Verteilungsbehörden nach § 15 a AufenthG für die Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern sind in Niedersachsen die ZAAB Braunschweig und die ZAAB Oldenburg.
Erlass vom 15.11.2004 - 41.21 - 12235-2.40.1 - (1 S., M5905)
IM NRW: Anwendung körperlicher Gewalt bei Abschiebungen; Dienstanweisung des BGS "Bestimmungen für die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg" für nordrhein-westfälische Behörden verbindlich.
Erlass vom 24.8.2004 - 15-39.16.01.1 - (8 S., M5861)
IM NRW: Berechnung der Aufenthaltszeiten nach § 35 AuslG.
Erlass vom 15.7.2004 - 15-39.06.02 - (6 S., M5860)
IM NRW: Regelmäßig keine Erteilung eines Fremdenpasses für Angehörige von Asylberechtigten.
Erlass vom 7.7.2004 - 15-39.04.02-2-GK - (10 S., M5893)
IM NRW: Keine Aussetzung der Abschiebung wegen unmittelbar bevorstehender Eheschließung, wenn der zuständige Standesbeamte die Legalisation der vorgelegten Unterlagen verlangt.
Schreiben an RA Fortmann vom 25.6.2004 - 15-39.10-2 - (3 S., M5863)
IM Niedersachsen: Informations- und Schulungsmaterial zum Zuwanderungsgesetz.
Stand: Oktober 2004 (136 S., M5862)
IOM: Überarbeitete Antragsformulare für REAG-GARP-Programm. (6 S., M5895)

VGH Ba-Wü: Abschiebungsschutz für Vater eines deutschen Kindes
Beschluss vom 29.6.2004 - 13 S 990/04 - (8 S., M5686)

"(...) Als rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne kommen im vorliegenden Fall ausschließlich die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht.(...)
Mit diesem Vortrag hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg; auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller, der die Vaterschaft für das im September 1999 geborene Kind bereits vor der Geburt (...) anerkannt und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung mit der Mutter des Kindes abgegeben hat (...), aus Rechtsgründen aller Voraussicht nach nicht abgeschoben werden darf.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Familienschutzvorschriften des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG gewähren und damit einer Abschiebung entgegenstehen können. Zwar kommt in den Fällen, in denen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegensteht und daher die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, in der Regel vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG an Stelle einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Betracht (siehe BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, S. 1114 und std. Rspr., siehe auch Senat, Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, AuAS 2000, S. 158); vor Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis ist aber jedenfalls nach § 30 Abs. 4 AuslG der Besitz einer Duldung erforderlich, so dass der Ausländer zunächst darauf verwiesen ist, diese zu erstreiten. Für die Fälle des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich die Vorrangigkeit einer Duldung als Rechtsschutzziel auch aus dem das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung prägenden (grundsätzlichen) Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; zunächst, d. h. bei bevorstehender Abschiebung, genügt dem Interesse des Antragstellers an der Wahrung seiner familienbezogenen Rechte die Einräumung einer entsprechenden Duldung.
In welchen Fällen Art. 6 Abs. 2 GG bzw. der insofern keinen weitergehenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 213) ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellt, ergibt sich aus der Gewichtung der familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten; die Behörden sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.1997 a. a. O. m. w. N.) und der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003, InfAuslR 2003, S.322, 323 m. w. N.) verpflichtet, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung diese Bindungen entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen. Was die Beziehungen zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind angeht, so werden auch sie vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst; zwischenzeitlich ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den im Beschluss des Senats vom 02.05.2000 (a. a. O., m. w. N.) dargestellten Stand noch hinausgegangen. Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, S. 816 ff.; NJW 2003, S. 2151) ist insbesondere klargestellt worden, dass auch das Recht des 'biologischen Vaters' auf Umgang mit seinem Kind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, 'wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht'; der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung, und der so mit seinem Kind verbundene 'biologische Vater' darf nicht vom Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden, solange dieser dem Wohl des Kindes dient (BVerfG a. a. O.; s. a. Roth NJW 2003, S. 3153 f. und Dietz, InfAuslR 2004, S. 102 f. sowie Huber FamRZ 2003, S. 825 f.). Bei der speziell ausländerrechtlichen Bewertung dieser Entscheidungen ist allerdings zu bedenken, dass sie zu familien- und prozessrechtlichen Konfliktlagen ergangen sind; außerdem sagt die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch nichts darüber aus, mit welchem Gewicht diese Vorschrift in eine ausländerrechtlichen Fragestellung einzustellen ist. Immerhin bedarf es nach den oben dargestellten Grundsätzen immer einer Gewichtung der familiären Bindungen (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 a. a. O.). Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, ob es sich um Familien mit 'Deutschenbeteiligung' handelt oder nicht, welche Rückkehrmöglichkeiten die verbleibenden Familienmitglieder je nach ihrer unterschiedlichen Rechts- und Aufenthaltssituation haben (s. auch OVG Berlin, Beschluss vom 04.09.2003, InfAuslR 2004, S. 68, 69), und ob auch vorübergehende Trennungen bzw. eine erneute Einreise unter Beachtung der Einreisevorschriften nicht zumutbar ist (s. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 25.09.2003, AuAS 2004, S. 40, 41).
Was den Antragsteller angeht, der die Vaterschaft anerkannt hat und gemeinsam mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht ausübt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999, NVwZ 2000, S. 59; Dietz, InfAuslR 1999, 177 und Kiehl, NVwZ 2000, S. 282), so dürfte er sich jedoch auf Abschiebungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen können. Die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Abschiebungshindernisses im Verfahren der einstweiligen Anordnung setzt zunächst voraus dass die vom Bundesverfassungsgericht verlangte 'sozial-familiäre Beziehung' besteht; es kommt, wie in der Literatur formuliert, in diesem Punkt 'entscheidend auf die tatsächlich gelebte Verbundenheit der Familienmitglieder untereinander' an (Dietz a. a. O., S. 106; a. A. Roth a. a. O., S. 3160). Daraus folgt aber auch, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinn der durch das Erstgericht vorgenommenen Subsumtion oder gar eine sog. Beistandsgemeinschaft wohl nicht mehr erforderlich sein dürfte, um entsprechenden Abschiebungsschutz zu begründen. Dies gilt jedenfalls für das vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Rechtsverhältnis zwischen Vater und deutschem Kind. Es kommt hinzu, dass eine gemeinsame Sorgerechtsausübung vorliegt; ausländerrechtlich kommt dem Sorgerecht noch stärkerer Schutz zugute als dem Umgangsrecht (s. Dietz a. a. O. S. 106; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 22.05.2003, InfAuslR 2003, S. 274 m. w. N). Auch hier dürfte aber Voraussetzung sein, dass die Personensorge durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich wahrgenommen wird (s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002, NVwZ-RR 2003, S.152). (...)"

Weitere Dokumente 11/2004

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "1. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses und eines nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses. Beide Merkmale sind getrennt zu prüfen. Es kommt dabei darauf an, ob der Eintritt oder die Beseitigung des jeweiligen Abschiebungshindernisses bzw. ob die freiwillige Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist.
2. Während der Wirksamkeit einer Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG darf der Ausländer aus Rechtsgründen nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den betreffenden Zielstaat verwiesen werden. Eine Parallelprüfung der Ausländerbehörde ist unzulässig. Dies gebietet die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und die dieses Kompetenzsystem absichernde Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 - (27 S., M5685)
OVG Hamburg: Eine Auflage zur Duldung, mit der die Erwerbstätigkeit verboten wird, ist rechtswidrig, wenn sie nicht schriftlich begründet wird; Nebenbestimmungen zur Duldung sind keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
Beschluss vom 25.5.2004 - 2 Bs 145/04 - (3 S., M5641)
VGH Ba-Wü: Eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit erwirkt wird, ist zwar rechtswidrig, aber bis zu einer etwaigen Rücknahme wirksam.
Urteil vom 12.5.2004 - 13 S 422/04 - (9 S., M5635)
VG Stuttgart: "Personen, die in Folge individueller Ereignisse traumatisiert sind, stellen keine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 dar." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 5.7.2004 - A 11 K 11725/03 - (16 S., M5740)
VG Hamburg: Bei der Ermessensausübung über die Verhängung eines Verbots selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Auflage gem. § 14 Abs. 2 AuslG zur Aufenthaltsbefugnis eines anerkannten Flüchtlings darf nicht berücksichtigt werden, dass durch die Erwerbstätigkeit eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts eintreten könnte oder dass selbständige Erwerbstätigkeit Deutschen oder bevorzugten Ausländern vorbehalten bleiben sollen.
Urteil vom 17.6.2004 - 10 K 599/04 - (8 S., M5661)
OLG Köln: Das Landgericht muss einem in Haft sitzenden Ausländer auf dessen Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde geben.
Beschluss vom 2.7.2004 - 16 Wx 131/04 - (2 S., M5524)
OLG Celle: Die vorbeugende Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluss an Untersuchungshaft ist zulässig, nicht jedoch die gleichzeitige Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft.
Beschluss vom 23.6.2004 - 16 W 34/04 - (5 S., M5423)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Checkliste zur Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Abschiebungen auf dem Luftweg.
Erlass vom 30.9.2004 - 15-39 - (6 S., M5697)
Senatsverwaltung des Inneren Berlin: Leitung der Ausländerbehörde kann im Einzelfall Abschiebungen bis zum Ende des Jahres aussetzen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 23 a AufenthG gegeben sind.
Schreiben an RA Reimann vom 20.9.2004 (2 S., M5695)

BVerwG: Keine Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG bei Gefährdung von Angehörigen
Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 - (7 S., M5426)

"(...) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht wegen Gefährdungen erlangen kann, die ihre Tochter betreffen. Der Anspruch auf Schutzgewährung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet eine individuelle Rechtsposition, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass schon nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz nur gewährt werden kann, wenn eine Gefahr 'für diesen Ausländer' besteht. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelungen zielt auf den Schutz vor individuell-konkreten Gefahren, die dem betroffenen Ausländer selbst im Zielland seiner Abschiebung drohen (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu § 53 Abs. 6 AuslG, BTDrucks 11/6321 S. 75; Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 <325>). Deshalb vermag - auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Gefährdung von Kindern kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Eltern zu begründen (Urteil vom 8. November 1999 - BVerwG 9 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 26; Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 9 B 153.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 35). Eine lediglich vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG abgeleitete Berechtigung, ebenfalls Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu erhalten, gibt es nicht. Sie lässt sich namentlich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung des Familienasyls in § 26 AsylVfG herleiten (so zum Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG: Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173 S. 20; allgemein zu § 53: Treiber, in: GKAuslR § 53 Rn. 121.1). Denn es besteht - anders als die Revision meint - keine verfassungswidrige Schutzlücke. Liegt bei einem Kind ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vor, so kann und muss dies in einem gesonderten Verfahren für das Kind geltend gemacht werden. (...)"

OVG Schleswig-Holstein: Kein Ausweisungsgrund bei Sozialhilfebezug bei deutschen Ehegatten
Beschluss vom 22.6.2004 - 4 MB 45/04 - (3 S., M5286)

"(...) Ist danach im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt seiner Eheschließung geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat, muss er vor Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG nicht ausreisen und in der Türkei ein Visum einholen, wenn er durch die Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung erworben hat. Dabei wies der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch handeln muss, das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes deshalb gem. § 23 Abs. 3 AuslG der Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG auch dann entgegen steht, wenn eine ordnungsgemäße Ermessensausübung gem. § 45 AuslG dazu führen würde, von der Ausweisung abzusehen. Im Grundsatz ist auch das Angewiesensein auf Sozialhilfe ein solcher Ausweisungsgrund (§ 46 Nr. 6 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 24.02.2003, - 4 MB 12/03 -, AuAS 2003, 122 .f [=ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 40] gilt dies indes nicht bei einem Ausländer/einer Ausländerin, der/die mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. In diesem Fall verbietet Art. 6 GG von vornherein eine Ausweisung nur wegen des Bezugs von Sozialhilfe.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass nicht - wie dem genannten Beschluss zu entnehmen sein mag - die Bedeutung des Grundrechts das Ermessen der Ausländerbehörde steuert, sondern die gebotene Beachtung der in ihm zum Ausdruck gebrachten Werteordnung ein Ermessen schon nicht eröffnet. Die Abwägung zwischen dem betroffenen Grundrecht und den durch die §§ 45 ff. AuslG geschützten Interessen findet von der Ermessensausübung statt und schließt sie unter Umständen - je nach Abwägungsergebnis - aus oder lässt sie zu. Im Falle des § 46 Abs. 6 AuslG führt die Abwägung zu dem o. g. Ergebnis. (...)"

VGH Hessen: Kein Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes durch nachträgliche Befristung
Beschluss vom 8.6.2004 - 12 TG 1525/04 - (6 S., M5354)

"(...) Allerdings wird mit dem Beschwerdevorbringen zu Recht geltend gemacht, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Nach Auffassung des Senats sind in Konstellationen wie der vorliegenden die Vorschriften in § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren (Art. 19 Abs. 4 GG) einschränkend auszulegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Eintritt der Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG für den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller durch die zuvor verfügte und noch nicht vollziehbare nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig ist.
Der Antragsteller besaß zunächst eine bis zum 19. März 2003 verlängerte Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau (§§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 AuslG). Nachdem die Ehefrau des Antragstellers der Ausländerbehörde im April 2002 mitgeteilt hatte, sie habe einen Scheidungsantrag gestellt, beschränkte die Ausländerbehörde nach Anhörung des Antragstellers die Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 30. Juni 2002 (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG), da der Aufenthaltszweck weggefallen sei. Diese Verfügung wurde nicht mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehen, die hiergegen eingelegten und noch rechtshängigen Rechtsmittel des Antragstellers haben daher aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 VwGO i. V. m. § 72 Abs. 1 AuslG). Im Februar 2003 und damit vor Ablauf der ursprünglich erteilten Aufenthaltsgenehmigung beantragte der Antragsteller deren Verlängerung. Dieses Begehren lehnte die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Bescheid vom 18. September 2003 ab und drohte dem Antragsteller gleichzeitig - unter Aufhebung der zusammen mit der zeitlichen Beschränkung ergangenen Abschiebungsandrohung - die Abschiebung in die Türkei an. Den hiergegen eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht als nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft angesehen.
Mit dieser Auslegung verwehrt das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vollständig die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Inland aus gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen, obwohl der Antragsteller sich bis zur nachträglichen zeitlichen Beschränkung aufgrund einer Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Zwar hat der erkennende Senat entschieden, dass die Duldungs- bzw. Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AuslG nicht eintritt, wenn nach Ergehen einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung erst nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung ein Aufenthaltsgenehmigungsantrag gestellt wird, weil bereits bei der Prüfung der Aufenthaltsbeschränkung das weitere Aufenthaltsrecht nach denselben Maßstäben wie bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu beurteilen gewesen war (Hess. VGH, 05.06.1996 - 12 TG 1412/96 -). Hierbei ist aber vorausgesetzt, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die nachträgliche Beschränkung des Aufenthalts zu erlangen war. Dies hat die Ausländerbehörde in der vorliegenden Konstellation durch die von ihr gewählte Verfahrensgestaltung ausgeschlossen, indem sie darauf verzichtet hatte, die nachträgliche zeitliche Beschränkung mit der Anordnung des Sofortvollzuges zu versehen und deshalb ein Widerspruch bereits aufschiebende Wirkung entfaltete (§§ 80 Abs. 1 VwGO, 72 Abs. 1 AuslG). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte sowie der Kommentarliteratur (Hess. VGH, 15.07.2003 - 12 TG 1484/03 -; VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, EZAR 622 Nr. 13 = NVwZ-RR 1992, 509; Hailbronner, AuslR, § 69 AuslG Rdnr. 20; Renner, Ausländerrecht, § 72 AuslG Rn. 6; GK-AuslR, § 69 AuslG Rn. 65 m. w. N.), dass im Falle der Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags mit der Begründung, die Genehmigungserteilung sei bereits gemäß § 8 Abs. 2 AuslG wegen einer ausgesprochenen Ausweisung ausgeschlossen, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) summarisch mit zu überprüfen ist, obgleich die verfügte Ausweisung ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 72 Abs. 1 AuslG wirksam geworden ist (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Eine vergleichbare Situation der Entziehung eines rechtmäßigen Aufenthalts liegt im Fall der nachträglichen zeitlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG vor. Dementsprechend muss in der vorliegenden Konstellation der durch die Ablehnung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags erstmals ermöglichte vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes statthaft sein. Hierzu muss im Wege einer einschränkenden Auslegung der §§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angenommen werden, dass die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage normierte Wirksamkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) in einem späteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn die nachträgliche Beschränkung summarisch auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden ist. Für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens findet sich hierfür die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht eintritt, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Für das Eilverfahren kann dieser Gedanke des Gesetzes entsprechend herangezogen werden zunächst mit der Aussage, dass bei unanfechtbarer Feststellung der Rechtswidrigkeit im Eilverfahren für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Wirksamkeit nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG auszublenden ist und eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zugrundegelegt werden kann. In Fortführung dieses Gedankens ergibt sich dann für die vorliegende Konstellation, dass für die Durchführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der Aufenthalt des Antragstellers als gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag als erlaubt anzusehen war, weil er sich in diesem Sinne mehr als sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Erlaubnisfiktion war dann auch nicht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen, weil für die Durchführung des Eilverfahrens bis zur summarischen Überprüfung der vorangegangenen Aufenthaltsbeschränkung diese keine rechtlich unangreifbare Ausreisepflicht im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG begründen konnte. (...)"

OVG Schleswig-Holstein: Abschiebungsschutz wegen eingetragener Lebenspartnerschaft
Beschluss vom 11.5.2004 - Az. unbekannt - (4 S., M5323)

"(...) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (...) hat mit dem in der Sache auf Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Begehren Erfolg, weil der Antragsteller zu 1) jedenfalls für die Dauer des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Streitverfahrens beanspruchen kann, dass zu seinen Lasten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung haben die Antragsteller zunächst tatbestandlich vorgetragen bzw. eidesstattlich versichert, dass der Antragsteller zu 1) in eingetragener Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ... - dem Antragsteller zu 2) - lebt. Ein solcher Sachverhalt wirkt sich - ungeachtet des generell hohen Ranges der formalen Vorschriften über die Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen - dahingehend aus, dass vor einer Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, für den derartige familiäre oder partnerschaftliche Bindungen glaubhaft gemacht sind, Art. 6 Abs. 1 GG mit seinem besonderen staatlichen Schutz auch partnerschaftlicher Lebensgemeinschaften in den Blick zu nehmen und sicher zu stellen ist, dass das Recht (auch) des Ausländers auf Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Wahrung und Sicherung solchen partnerschaftlichen Zusammenlebens gewährleistet ist. Eine Abschiebung unter derartigen Gegebenheiten ist dann rechtlich unmöglich, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder auf Grund vorrangigen Rechts - namentlich der Grundrechte - gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, InfBriefAuslR 1997, S. 355; Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96 -). Ein solcher Sachverhalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den vorstehend bereits beschriebenen tatbestandlichen Gegebenheiten auch hier jedenfalls solange anzunehmen, wie nicht sichergestellt ist, dass die Wiedereinreise unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens zügig erfolgen kann und eine nachhaltige, längerfristige Unterbrechung des partnerschaftlichen Zusammenlebens auf jeden Fall vermieden wird. (...)"

VG Freiburg: Keine Eintragung fiktiver Geburtsdatum in Duldung
Urteil vom 16.6.2004 - 2 K 2075/02 - (11 S., M5408)

"(...) I. Die Klagen sind zulässig. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO liegt nicht vor, da es sich bei der Eintragung des Alters in eine ausländerrechtliche Duldung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handelt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Regelungswirkung. Der Regelungsgehalt einer Duldung erschöpft sich darin, dass die Abschiebung eines Ausländers verbindlich zeitweise ausgesetzt wird (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG), und umfasst nicht die Angabe des Geburtsdatums des geduldeten Ausländers. Zwar kann die Bescheinigung der Duldung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Ausweisersatz dienen, wenn sie mit Angaben zur Person - unter anderem das Geburtsdatum, § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AuslG - versehen ist. Die Angabe des Geburtsdatums hat indes keine Bindungswirkung. Vielmehr handelt es sich lediglich um eines von mehreren Merkmalen, die die Identifikation des Betroffenen ermöglichen sollen. Für eine Tatbestands- oder Feststellungswirkung, die für andere Behörden bindend wäre, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Daher wird im übrigen auch weiterhin jede Behörde und jedes Gericht nach der jeweiligen Verfahrensordnung zu prüfen haben, von welchem Alter der Kläger es ausgeht. So mag es möglicherweise für das vormundschafts- oder strafgerichtliche Verfahren genügen, wenn die jeweiligen Angaben des Betroffenen nicht widerlegt werden können, während für das asylrechtliche Verfahren die Darlegungs- und Beweislast möglicherweise beim Betroffenen liegt. (...)
II. Die Klagen sind zum Teil begründet. Zwar können die Kläger nicht verlangen, dass das von ihnen behauptete Alter in amtliche Dokumente eingetragen wird (1.). Soweit das beklagte Land indes fiktive Geburtsdaten in die den Klägern erteilte Duldungen eingetragen hat, sind die Klagen begründet (2.). Ist wie hier einerseits davon auszugehen, dass das in amtliche Papiere eingetragene Geburtsdatum unrichtig ist, ist es dem Betroffenen aber andererseits nicht gelungen, sein tatsächliches Geburtsdatum nachzuweisen, kann als Geburtsdatum in amtliche Papiere nur 'unbekannt', 'ungeklärt' oder Ähnliches eingetragen werden. Weder besteht eine Rechtsgrundlage, ein gegriffenes Geburtsdatum im amtliche Papiere aufzunehmen, noch ein Anspruch des Betroffenen, ein nicht nachgewiesenes Datum einzutragen.
1. Ein Anspruch der Kläger auf Eintragung der von ihnen angegebenen Geburtsdaten in die ihnen erteilten Duldungen besteht nicht, denn sie haben nicht nachgewiesen, dass sie zutreffen. Unbestritten haben die Kläger weder ein Identifikationspapier noch einen sonstigen amtlichen Nachweis für das von ihnen angegebene Geburtsdatum vorgelegt. Unabhängig davon, aus welcher Rechtsgrundlage sich ein Anspruch der Kläger auf Eintragung der von ihnen angegebenen Geburtsdaten herleiten lässt, fehlt es mithin in tatsächlicher Hinsicht schon an einem geeigneten Nachweis, dass das angegebene das tatsächliche Geburtsdatum ist. (...)
2. Die Klagen sind indes insoweit begründet, als sich die Kläger dagegen wehren, dass das beklagte Land in die ihnen erteilten Duldungen ein gegriffenes Geburtsdatum einträgt. Diese Eintragung stellt einen Eingriff in subjektive Rechte der Kläger dar (a), für den es an einer Rechtsgrundlage fehlt (b).
a) Subjektiv-rechtlich verletzt die Eintragung unzutreffender Geburtsdaten in amtliche Papiere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) der Betroffenen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstreckt sich nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen auf die engere Persönlichkeitssphäre (BVerfG, Beschluss vom 3.6.1980, BVerfGE 54, 148). Geschützt ist die personale Eigenart des Menschen in ihren vielfältigen Ausprägungen im Privat-, Geheim- und Intimbereich sowie als ihr Wesensmerkmal die individuelle Selbstbestimmung in persönlichen Angelegenheiten. Der Schutzbereich umfasst hiernach auch das Namensrecht und die Angabe von persönlichen Identifikationsmerkmalen wie dem Geburtsdatum (vgl. die Rechtssprechung des BSG zur Angabe des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer: BSG, Urteil vom 31.7.1998, B 8 KN 5/95 R - Leitsatz in NJW 1998, 2925, Volltext in Juris, m. w. N.). Dieser persönlichkeitsrechtliche Schutz zwin