Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, sonstige Aufenthaltstitel, Aufenthaltsrecht EU

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Eine sog. Scheinehe mit einem EU-Bürger begründet kein Aufenthaltsrecht; die Ehe mit einem EU-Bürger vermittelt auch dann ein Aufenthaltsrecht, wenn die Eheleute getrennt leben, die Ehe aber noch nicht rechtskräftig geschieden ist.
Urteil vom 28.10.2004 - 1 E 6873/03(V) - (9 S., M6378)

BVerwG: Sozialhilfebezug von Familienangehörigen als Versagungsgrund für Aufenthaltserlaubnis
Urteil vom 28.9.2004 - 1 C 10.03 - (13 S., M5983)

"(...) Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Annahme, der Sozialhilfebezug der Eltern des Klägers stehe der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an ihn entgegen, Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). (...)
Die Beklagte hat bislang die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stets mit der Begründung abgelehnt, der Kläger müsse sich den (unstreitigen) Sozialhilfebezug seiner Eltern als Ausweisungs- und Versagungsgrund nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6, §§ 45, 46 Nr. 6 AuslG entgegenhalten lassen (a). (...)
a) (...) Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung des Ausweisungsgrundes des Sozialhilfebezugs von Angehörigen gemäß § 46 Nr. 6 AuslG als Erlaubnisversagungsgrund die Ziele zu berücksichtigen, welche der Gesetzgeber hiermit verfolgt. Die Vorschrift dient allgemein und in erster Linie fiskalischen Interessen. Sie soll, soweit sie einer Aufenthaltsgenehmigung und Aufenthaltsverfestigung entgegensteht, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu Lasten der Allgemeinheit verhindern und im Falle der Ausweisung beenden. Mit diesem Regelungsgehalt steht die Verweisung auf § 46 Nr. 6 AuslG in einem Spannungsverhältnis zu dem humanitären Begünstigungszweck, den § 35 Abs. 1 AuslG nach der Gesetzesbegründung verfolgt. Die Vorschrift soll danach zwar 'denjenigen Ausländern die Möglichkeit zur Erlangung eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts ... eröffnen, deren Aufenthaltsbeendigung seit Jahren aus humanitären, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist' (BTDrucks 11/6321, S. 68). Ihnen soll diese Vergünstigung aber nur zugute kommen, wenn sie die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit zugleich keine 'geringeren Integrationsanforderungen' erfüllen als andere Ausländer, die einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt anstreben (vgl. BTDrucks 11/6321, a. a. O.). Die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Mindestdauer eines legalen Aufenthalts von acht Jahren und die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts des Ausländers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG, stellen ferner Indikatoren für eine 'bereits tatsächlich vollzogene Integration' dar, welche die Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG 'lediglich ... auch ausländerrechtlich nachvollzieht' (vgl. BTDrucks 11/6321, a. a. O.). Mit der Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG wird ferner sichergestellt, dass für die humanitäre Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG insgesamt keine geringeren (Integrations-) Bedingungen gelten als für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG.
Danach reicht es für die begehrte Aufenthaltsverfestigung - entgegen der Ansicht der Revision - allein nicht aus, dass der Kläger für sich selbst keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt und (...) darüber hinaus sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AuslG; vgl. auch § 24 Abs. 2 AuslG). Er muss vielmehr nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich auch dafür einstehen, dass seine Familienangehörigen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, keine Sozialhilfe beziehen, um den Lebensunterhalt in Deutschland zu bestreiten. (...)
Der Ausländer 'haftet' nach dieser Bestimmung jedoch ausländerrechtlich für seine Familienangehörigen, zu denen die Eltern gehören, nicht voraussetzungslos und unbeschränkt. Das gilt auch, soweit § 46 Nr. 6 AuslG nicht als Ermächtigung für eine Ausweisung, sondern als Versagungsgrund für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - hier nach § 35 Abs. 1 AuslG - anzuwenden ist. So rechnet § 46 Nr. 6 AuslG den Sozialhilfebezug von Familienangehörigen dem Ausländer nur dann zu, wenn er ihnen zum Unterhalt verpflichtet ist, d. h. wenn er ihnen nach dem anzuwendenden Recht Unterhalt schuldet. Das hat das Verwaltungsgericht (...) für den aus dem Iran stammenden Kläger nicht mehr selbständig überprüft. Mit dieser Annahme verletzt die Entscheidung Bundesrecht, weil für den Kläger als iranischen Staatsangehörigen nicht - wie etwa für libanesische Staatsangehörige - nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen anzuwendende Recht (vom 2. Oktober 1973, BGBl 1986 II, 837) deutsches Unterhaltsrecht anwendbar ist. Vielmehr ist die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinen in Deutschland lebenden Eltern nach iranischem Recht zu bestimmen. (...) Die Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 46 Nr. 6 AuslG hängt (...) zusätzlich auch davon ab, dass der Sozialhilfebezug von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den mit dem abstrakten Versagungsgrund verbundenen Regelungszweck überhaupt berührt.
Das kommt nur in Betracht, wenn die begehrte Aufenthaltsverfestigung auch tatsächlich die mit dem Versagungsgrund geschützten fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das ist zwar regelmäßig und typischerweise dann der Fall, wenn der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers Sozialhilfe beziehen, weil deren aufenthaltsrechtlicher Status mit dem Aufenthaltsrecht des Vaters und Ehemanns zusammenhängt und nach § 35 Abs. 2 AuslG verfestigt wird, falls diesem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG erteilt wird. Eine in diesen Fällen mit Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG notwendigerweise verbundene 'Verfestigung' auch des Sozialhilfebezugs der Familienangehörigen widerspricht den öffentlichen Interessen an der Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu Lasten der Allgemeinheit und steht deshalb der Gewährung eines humanitären Daueraufenthaltsrechts nach § 35 Abs. 1 AuslG entgegen. Dasselbe muss für alle weiteren Fallkonstellationen gelten, in denen die Aufenthaltsverfestigung für den Antragsteller zugleich Auswirkungen auf die Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen (etwa nach § 17 Abs. 2, § 22 AuslG) und anderen Personen hat, deren Sozialhilfebezug sich der Ausländer nach § 46 Nr. 6 AuslG im Sinne eines abstrakten Versagungsgrundes entgegenhalten lassen muss. In allen anderen Fällen jedoch, in denen der aufenthaltsrechtliche Status dieses Personenkreises - und damit auch der den ausländerrechtlichen Anforderungen zuwiderlaufende Sozialhilfebezug - von der Rechtstellung des antragstellenden Ausländers unabhängig ist, werden die durch § 46 Nr. 6 AuslG geschützten fiskalischen Interessen durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG tatsächlich nicht nachteilig betroffen. Das gilt beispielsweise auch, wenn ein deutscher Familienangehöriger des Ausländers Sozialhilfe bezieht (vgl. zutreffend VG Düsseldorf, InfAuslR 1993, 344 und Vormeier, a. a. O. [GK-AuslR, § 46 AuslG], Rn. 119). Unter solchen Umständen kann der nach dem Wortlaut des § 46 Nr. 6 AuslG im Einzelfall vorliegende 'Ausweisungsgrund' des Sozialhilfebezugs in seiner Funktion als Versagungsgrund einer Aufenthaltsverfestigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht entgegenstehen. (...)
Soweit die Beklagte hierzu der Sache nach einwendet, die (drohende) Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis könne dem Ziel der Vermeidung von Soziallasten mittelbar dadurch dienen, dass der in § 46 Nr. 6 genannte Personenkreis im Interesse des antragstellenden Ausländers faktisch von der Inanspruchnahme von Sozialleistungen absehen könne, entspricht dies nicht dem gesetzlichen Regelungszweck. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Gesetzgeber - wie der Vertreter des Bundesinteresses geltend macht - dem Ausländer bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG eine unbeschränkte aufenthaltsrechtliche 'Haftung' (hier: des Sohnes für seine Eltern) im Hinblick darauf aufbürden wollte, dass Eltern und Kinder nach deutschem Unterhaltsrecht als eine wirtschaftliche Beistandsgemeinschaft betrachtet werden. Beides widerspräche den humanitären Absichten des Gesetzgebers, solchen Ausländern einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt zu ermöglichen, die sich seit langem hier aufhalten und die sich selbst in das wirtschaftliche und soziale Leben integriert haben. (...)"

Weitere Dokumente 1-2/2005

VGH Ba-Wü: "Die auf Dauer angelegte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit lässt das aufgrund Familiennachzugs erworbene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 jedenfalls nach seiner - mit Ablauf der 3-Jahresfrist des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 eintretenden - Verselbständigung entfallen." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 - (25 S., M5498)

Weitere Dokumente 11/2004

VGH Ba-Wü: Eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit erwirkt wird, ist zwar rechtswidrig, aber bis zu einer etwaigen Rücknahme wirksam.
Urteil vom 12.5.2004 - 13 S 422/04 - (9 S., M5635)

OVG Schleswig-Holstein: Kein Ausweisungsgrund bei Sozialhilfebezug bei deutschen Ehegatten
Beschluss vom 22.6.2004 - 4 MB 45/04 - (3 S., M5286)

"(...) Ist danach im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt seiner Eheschließung geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat, muss er vor Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG nicht ausreisen und in der Türkei ein Visum einholen, wenn er durch die Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung erworben hat. Dabei wies der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch handeln muss, das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes deshalb gem. § 23 Abs. 3 AuslG der Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG auch dann entgegen steht, wenn eine ordnungsgemäße Ermessensausübung gem. § 45 AuslG dazu führen würde, von der Ausweisung abzusehen. Im Grundsatz ist auch das Angewiesensein auf Sozialhilfe ein solcher Ausweisungsgrund (§ 46 Nr. 6 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 24.02.2003, - 4 MB 12/03 -, AuAS 2003, 122 .f [=ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 40] gilt dies indes nicht bei einem Ausländer/einer Ausländerin, der/die mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. In diesem Fall verbietet Art. 6 GG von vornherein eine Ausweisung nur wegen des Bezugs von Sozialhilfe.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass nicht - wie dem genannten Beschluss zu entnehmen sein mag - die Bedeutung des Grundrechts das Ermessen der Ausländerbehörde steuert, sondern die gebotene Beachtung der in ihm zum Ausdruck gebrachten Werteordnung ein Ermessen schon nicht eröffnet. Die Abwägung zwischen dem betroffenen Grundrecht und den durch die §§ 45 ff. AuslG geschützten Interessen findet von der Ermessensausübung statt und schließt sie unter Umständen - je nach Abwägungsergebnis - aus oder lässt sie zu. Im Falle des § 46 Abs. 6 AuslG führt die Abwägung zu dem o. g. Ergebnis. (...)"

Weitere Dokumente 9/2004

IM NRW: Die Anrechnung der Zeit eines Asylverfahrens bei § 35 erfordert weder eine unmittelbare zeitliche Anknüpfung an ein Asylverfahren noch dessen erfolgreichen Abschluss.
Erlass vom 15.7.2004 - 15-39.06.02 - (7 S., M5376)

Weitere Dokumente 7-8/2004

BVerwG: "Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, den § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG voraussetzt, muss ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen 'auf Null' reduziert ist (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 11.03 - (8 S., M5043)
OVG Berlin: Reist ein Ausländer während des Visumsverfahrens nach Deutschland ein und nimmt hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Erteilung eines Visums ausgeschlossen.
Beschluss vom 6.2.2004 - 2 N 121.04 - (5 S., M5141)

Weitere Dokumente 6/2004

VGH Hessen: Keine Anwendung des Aufenthaltsgesetz/EWG auf U.S.-Bürger; der konkrete Aufenthaltszweck einer beantragten Aufenthaltsgenehmigung beschränkt den Verfahrensgegenstand und den Umfang der behördlichen und gerichtlichen Prüfung.
Beschluss vom 5.2.2004 - 9 TG 2664/03 - (7 S., M5036)
VGH Hessen: "Auch bei unerlaubter Einreise der Mutter gilt der Aufenthalt ihres kurz nach der Einreise im Bundesgebiet geborenen Kindes bis zur Entscheidung über einen für das Kind fristgerecht gestellten Aufenthaltsgenehmigungsantrag als erlaubt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.1.2004 - 12 TG 3028/03 - (3 S., M5037)
VG Hannover: "1. Auch bei Ablehnung eines verspäteten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (im Anschluss an OVG Hamburg, NVwZ-RR 2001, 270).
2. Die festgelegte Regelstudienzeit bestimmt nicht zwingend die für das Erreichen des Aufenthaltszwecks nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG maßgebliche tatsächliche durchschnittliche Studiendauer (Nr. 28.5.2.3 AuslG-VwV).
3. § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG erfordert die Prognose, dass der Ausländer nach gegenwärtiger Erkenntnislage (nunmehr) sein Studium innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich beenden wird (wie OVG Nordrhein-Westfalen, InfAuslR 1998, 493)." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 1.4.2004 - 6 B 1089/04 - (7 S., M4888)

Weitere Dokumente 5/2004

Rechtsprechung:
EuGH: Auch eine nicht völlig untergeordnete und unwesentliche befristete Beschäftigung von zweieinhalb Monaten kann die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 48 EGV begründen; keine freiwillige Arbeitslosigkeit bei von vornherein befristetem Arbeitsvertrag.
Urteil vom 6.11.2003 - C-413/01 (Ninni-Orasche) - (6 S., M4926)
IM NRW: Zur Anwendung des AufenthG/EWG und den Änderungen im Bereich der Freizügigkeit im Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung.
Erlass vom 31.3.2004 - 15-05.17-2 - (EU-Osterweiterung) - (21 S., M4986)

Weitere Dokumente 4/2004

VG Hamburg: Kein Verweis des Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings auf das Visumsverfahren, wenn die Dauer des Visumsverfahrens unabsehbar ist, weil die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zur Visumserteilung verweigert und zweifelhaft ist, ob sie der Visumserteilung überhaupt zustimmen wird; der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Sozialhilfebezug) steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen, wenn nicht absehbar ist, wann der Lebensunterhalt vollständig gesichert sein wird.
Urteil vom 20.1.2004 - 10 K 4583/02 - (12 S., M4743)
VG Berlin
: Allein das dauerhafte Bestehen eines Abschiebungshindernisses begründet keinen Ausnahmefall von den Regelversagungsgründen des § 7 Abs. 2 AuslG.
Urteil vom 15.8.2003 - VG 31 F 64.02 - (9 S., M4596)

Weitere Dokumente 3/2004

VGH Ba-Wü: "Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, grundsätzlich nicht erfolgen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 25.9.2003 - 11 S 1795/03 - (7 S., M4671)
VGH Ba-Wü: "Der dem Art. 39 Abs. 3 EG bzw. Art. 48 Abs. 3 EWGV nachgebildete Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 geht bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen regelmäßig nicht über den Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG hinaus." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 - (23 S., M4672)

Weitere Dokumente 1-2/2004

VGH Hessen: Die Ausländerbehörde kann sich nicht auf die Passlosigkeit eines Ausländers berufen, wenn sie den gültigen Pass in Verwahrung genommen und nicht zur Verlängerung herausgegeben hat; keine Anwendung des § 19 AuslG n. F. auf Altfälle; kein ehebezogenes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers, wenn er dieses durch Vorspiegelung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen hat.
Urteil vom 22.9.2003 - 12 UE 1255/03 - (17 S., M4333)
VGH Hessen
: Eine Aufenthaltserlaubnis kann nicht mit einer auflösenden Bedingung des Erlöschens bei Eintritts des Sozialhilfebezugs versehen werden, wenn dadurch spezielle gesetzliche Regelungen (z.B. § 14 Abs. 1 S. 2, § 18 Abs. 3 und 4 AuslG) unterlaufen werden.
Beschluss vom 31.7.2003 - 12 TG 1726/03 - (3 S., M4337)

Weitere Dokumente 12/2003

Rechtsprechung:
BVerwG: "Die Ausschreibung des religiösen Oberhauptes eines inländischen religiösen Vereins zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem kann die Religionsfreiheit des Vereins nur verletzen, wenn dem dadurch vereitelten Besuch des Oberhaupts nach der jeweiligen Glaubenslehre eine wesentliche, spezifisch religiöse Bedeutung zukommt (im Anschluss an das Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356)." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 4.9.2003 - 1 B 288.02 - (8 S., M4327)
BVerwG: Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen EU und Marokko vermittelt marokkanischen Arbeitnehmern auch bei Erteilung einer Arbeitsberechtigung (bzw. unbefristeten Arbeitserlaubnis) kein Aufenthaltsrecht.
Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18.02 - (15 S., M4239)

Weiteres Dokument 10/2003

EuGH: Die Rechte aus Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer stehen einem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn es sich nicht um eine Scheinehe zur Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen handelt; allein der Umstand, dass sich der Unionsbürger und sein Ehegatte nur deshalb in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, um bei ihrer Rückkehr in den Genuss vom Gemeinschaftsrecht zu kommen, steht der Anwendung von Gemeinschaftsrecht nicht entgegen; allerdings ist Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 1612/68 nur anwendbar, wenn sich der Drittstaatsangehörige zumZeitpunkt der Abwanderung rechtmäßig im ersten Mitgliedstaat aufhält; gleichwohl muss das Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK berücksichtigt werden.
Urteil vom 23.9.2003 - C-109/01 - (18 S., M4205)

Weiteres Dokument 9/2003

BVerwG: “Die Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) verbietet jede zu einer Aufenthaltsverfestigung führende Anrechung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (hier: bei einem Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 8.5.2003 - 1 C 4.02 - (11 S., M4012)
VGH Ba-Wü: Zur Befristung der Wirkung der Abschiebung gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG; ausführliche Darstellung der bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte.
Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - (30 S., M3720)
VG Potsdam: Der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch dann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wenn die Ausreise oder Abschiebung nicht absehbar ist.
Urteil vom 13.6.2003 - 14 K 2545/00 - (15 S., M3845)
IM NRW: Dem Ehegatten eines EU-Bürgers kann nicht allein deshalb, weil er die gesetzlichen Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat, eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden (Reaktion auf Urteil des EuGH vom 25.7.2002 - C-459/99 (MRAX v. Belgien) - 22 S., M2261).
Erlass vom 26.5.2003 - 14/43.163 - (4 S., M3996)

OVG Niedersachsen: Anspruch i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch bei Ermessensreduzierung auf Null
Urteil vom 19.3.2003 - 4 LC 185/02 - (9 S., M3855)

“(...) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes – AuslG – (...) i.V.m. §§ 23 Abs. 4, 22 und 17 AuslG hat.
Sie kann als volljährige Familienangehörige ihrer aus Tunesien stammenden deutschen Eltern eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 17 Abs. 1 AuslG) nur erlangen, wenn die Erteilung zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§§ 23 Abs. 4, 22 Satz 1 AuslG). Die Entscheidung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. (...)
Der Senat ist überzeugt, dass nach diesem Maßstab bei der Klägerin eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 Satz 2 AuslG vorliegt. (...)
Die Klägerin ist mit einem Touristenvisum nach Deutschland eingereist. Sie hat aber nach eigenen Angaben beabsichtigt, länger als drei Monate in der Bundesrepublik zu bleiben. (...) Der Klägerin ist also ein Visum ohne die – zur Verwirklichung ihrer tatsächlichen Absichten – erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden, so dass zunächst der Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG einer Aufenthaltserlaubniserteilung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass eine Aufenthaltserlaubnis hier dennoch zu erteilen ist. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann eine Erlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung offensichtlich erfüllt sind. Das ist hier der Fall.
Offensichtlich erfüllt ist ein Anspruch, wenn der Ausländer das Vorliegen aller Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruches nachweisen kann oder wenn die Ausländerbehörde ohne länger andauernde oder umfangreiche Überprüfungen keine Zweifel hat, dass die Voraussetzungen gegeben sind (Hailbronner, a.a.O. § 9 Rdnr. 10; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, 3. Auflage, Stand Mai 2002, § 9 Rdnr. 4a; Bäuerle in GK-Ausländerrecht, a.a.O., § 9 Rdnr. 14). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Senat vermag insbesondere der Auffassung nicht zu folgen, eine Ausnahme setze hier, wie das das Bundesverwaltungsgericht zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgeführt hat, einen strikten Rechtsanspruch voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301; Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35; Urt. v. 18.06.1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265), so dass ein Anspruch auf ermessensgerechte Bescheidung auch im Falle einer Ermessenreduzierung auf Null den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht genüge. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Gewichtung, die mit den Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verbunden ist. Der in § 8 Abs. 1 AuslG normierte Versagungsgrund dient der effektiven Kontrolle der Ein- und Ausreise. Er bezweckt die Einhaltung der Visumsbestimmungen im öffentlichen Interesse (Bäuerle, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 8 Rdnr. 1). Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist allerdings nicht Selbstzweck. Vielmehr zeigen die in § 9 Abs. 1 AuslG geregelten Ausnahmetatbestände, dass hiervon im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann, wenn mit der Ablehnung eine unzumutbare Härte für den Ausländer verbunden wäre (BVerwG, B. v. 31.08.1984 - 1 B 99.84 - BVerwGE 75, 54). § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG kommt also gegenüber den Versagungsgründen aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG eine regulierende Wirkung zu. Dabei sind zwei Fallgruppen denkbar: So kann regulierend eingegriffen werden, wenn die Einhaltung der Visumsbestimmungen lediglich Selbstzweck wäre, d. h. der Ausländer nur zum Zwecke der Visumserteilung sein Heimatland aufsuchen müsste, obgleich die Ausländerbehörde die Zustimmung zum Visum bereits vorab erklärt hat oder erklären könnte. Zu einer zweiten Fallgruppe gehört der Fall, dass dem Ausländer eine Ausreise in sein Heimatland zum Zwecke der Visumserteilung aus individuellen Gründen nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. Ausnahmen sind also möglich, wenn das Bestehen auf einer Einhaltung der Visumsbestimmungen nur ein bloßer Formalismus wäre oder wenn in der Person des Ausländers begründete individuelle Hindernisse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit den Verzicht auf das formale Erfordernis gebieten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb hier eine weitere Differenzierung dergestalt vorgenommen werden soll, ob der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon aus einem einschlägigen Tatbestand selbst folgt (strikter Anspruch) oder ob er darauf beruht, dass jede Ablehnung angesichts der konkreten Umstände ermessenfehlerhaft wäre. Vielmehr sind jedenfalls die Fälle, in denen die konkreten Umstände nur eine – positive – Ermessensentscheidung zulassen, nach Ansicht des Senats ebenso zu behandeln, wie die Fälle, in denen ein strikter Anspruch gegeben ist. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch diese Fälle im Sinne eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geregelt hätte, wenn er dies hätte tun müssen (vgl. ebenso: Bäuerle, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 9 Rdnr. 8).
Im Falle der Klägerin bedeutet dies, dass ihr nicht zugemutet werden kann, als Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich zur Einhaltung des Visumsverfahrens nach Tunesien zurückzukehren, zumal ihr dies aufgrund ihrer Krankheit objektiv derzeit unmöglich ist.
Dem steht auch nicht § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen. Denn diese Vorschrift ist im Lichte der Art. 6 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG verfassungskonform dahin einzuschränken, dass sie jedenfalls dann eine gerichtliche Kontrolle nicht ausschließen kann, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, z. B. weil – wie hier – das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert ist (ebenso: Nds. OVG, B. v. 06.02.1996 - 13 M 460/96 - NVwZ-RR, 1997, S. 68; Funke-Kaiser, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 71 Rdnr. 8 m.w.N.). Anderenfalls wäre die verfassungsrechtlich garantierte Gewährung umfassenden Rechtsschutzes nicht mehr gewährleistet. (...)”

Weitere Dokumente 6/2003

OVG Saarland: Ein dem Studium vorgeschalteter Deutschkurs und die Immatrikulation in einem anderen Fach zur Überbrückung einer Wartezeit bis zum Studiumbeginn im eigentlichen Studienfach stellen keinen Wechsel des Aufenthaltszwecks gem. § 28 Abs. 3 AuslG dar; erteilt die zuständige Ausländerbehörde fehlerhaft die Auskunft, dass kein Wechsel des Aufenthaltszweckes vorliege und eine Aufenthaltsbewilligung für den angestrebten Zweck erteilt werden könne, und trifft daraufhin der Ausländer nachhaltige Dispositionen im Vertrauen auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, liegt kein Regelfall des § 28 Abs. 3 AuslG vor.
Beschluss vom 28.2.2003 - 2 W 12/03 - (7 S., M3465)

Weitere Dokumente 3/2003

EuGH: Ein türkischer Staatsangehöriger, dem eine Aufenthaltsbewilligung zur Berufsausbildung bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt worden ist und der in diesem Zusammenhang einer Erwerbstätigkeit bei dem Arbeitgebern nachgegangen ist, ist ein Arbeitnehmer i.S.d. Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 EWG/Türkei; ist ein türkischer Arbeitnehmer rechtswidrig abgeschoben werden, kann die Abschiebung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht gem. § 8 Abs. 2 AuslG entgegen gehalten werden.
Urteil vom 19.11.2002 - C-188/00 - (15 S., M3233)

OVG Nieders.: Zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 35 AuslG
Urteil vom 18.6.2002 - 11 LC 183/02 - (17 S., M2708)

Leitsätze des Gerichts:
“1. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus. Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder sonstige eigene, auf einer Beitragsleistung beruhende Mittel sind daher nicht geeignet, eine Sicherung des Lebensunterhalts aus ‘eigener Erwerbstätigkeit’ oder ‘eigenem Vermögen’ im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu gewährleisten.
2. Der Sozialhilfebezug oder die Sozialhilfebedürftigkeit von Familien- und Haushaltsangehörigen eines Ausländers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und für die der Ausländer unterhaltspflichtig ist, steht der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG entgegen.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AuslG verneint.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier nicht insgesamt vor. Der Kläger ist zwar seit 1990 und damit seit mehr als acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist aber sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen nicht gesichert (a). Darüber hinaus liegt nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG ein Ausweisungsgrund vor (b).
a) Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus eigenem Vermögen gesichert. Die erste Alternative setzt voraus, dass der Ausländer tatsächlich erwerbstätig und sein Lebensunterhalt hierdurch gesichert ist. Eigene Erwerbstätigkeit setzt regelmäßig das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: September 2001, § 35 Rdnr. 3 m.w.N.). Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und sonstige Entgeltersatzleistungen wie das Unterhaltsgeld rechnet das Ausländergesetz nicht zu der notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes durch “eigene Erwerbstätigkeit” oder aus “eigenem Vermögen”. Dies ergibt sich zum einen hinsichtlich der ersten Alternative der eigenen Erwerbstätigkeit bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, zum anderen wird dies aber auch hinsichtlich dieser und der zweiten Alternative des eigenen Vermögens durch einen Vergleich mit anderen Vorschriften des Ausländergesetzes bestätigt. Das Ausländergesetz differenziert in Abweichung vom zivilrechtlichen Vermögensbegriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und verwendet diese differenzierte Begrifflichkeit, wie ein Blick etwa auf §§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 a Abs. 1 Satz 2 AuslG zeigt, auch im Weiteren. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass jeder der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten Arten der Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des Ausländergesetzes eine eigenständige Bedeutung zukommt und deshalb in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht erwähnte Unterhaltsleistungen zu einer Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift nicht genügen (OVG NRW, Beschl. v. 25.10.2001 - 18 A 469/01 - NVwZ-RR 2002, 309; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1. 1996 - 11 S 221/95 - AuAS 1996, 74). Ein näherer Blick insbesondere auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG einerseits und § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG andererseits bestätigt diese Annahme. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind ebenso wie in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Alternativen des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe gerade nicht genannt, während in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bei einem nicht erwerbstätigen Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe neben der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen Mitteln (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) ausdrücklich als ausreichend bezeichnet wird. Dieser Vergleich zeigt, dass der Gesetzgeber die Arten der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen einerseits und Entgeltersatzleistungen andererseits sehr wohl unterscheidet und hinsichtlich dieser verschiedenen Arten der Sicherung unterschiedliche Konsequenzen zieht. Es entspricht mithin der Systematik des Gesetzes, das die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Vorstufe der Aufenthaltsberechtigung (s. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) nur solchen Ausländern zugebilligt wird, deren Lebensunterhalt auf der Grundlage einer eigenständigen wirtschaftlichen Existenz auf Dauer gesichert ist. Diese strenge Vor- aussetzung kann nicht durch eine analoge Anwendung des für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG umgangen werden. Für eine solche Analogie fehlt die erfor- derliche Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände. Die Betroffenen in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG und des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG befinden sich in einer nicht vergleichbaren Ausgangssituation: Während der Betroffene im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis, einem gegenüber einer Aufent- haltserlaubnis schwächeren Aufenthaltstitel, erst eine Besserstellung durch erstmalige Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis erstrebt, ist der Betroffene im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bereits im Besitz (wenn auch befristeten) Aufenthaltserlaubnis und damit in einer gegenüber dem Besitz (nur) einer Aufenthaltsbefugnis besseren Position. Im übrigen kann nach § 24 Abs. 2 Satz 2 AuslG im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, dass sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Sicherung des Lebensunterhaltes “aus eigener Erwerbstätigkeit/eigenen Mitteln”, wozu auch Entgeltersatzleistungen gehören, nicht gleichgesetzt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 27.10.1995 - 1 B 43. 95 -, InfAuslR 1996, 54). Deshalb geht der Hinweis des Verwaltungsgerichts, beim Arbeitslosengeld, bei der Arbeitslosenhilfe oder wie hier beim Unterhaltsgeld handele es sich um Entgeltersatzleistungen, die dem Grundsatz nach auf eigene Leistungen der Versichertengemeinschaft und damit auch auf solchen des zuvor viele Jahre erwerbstätig gewesenen Klägers beruhten, so dass diese Leistungen von der Sozialhilfe deutlich zu unterscheiden seien, fehl. Auch wenn diese Entgeltersatzleistungen Folgeansprüche des auf früherer Erwerbstätigkeit beruhenden Entgeltanspruches darstellen, können sie – wie aufgezeigt – nach dem eindeutigen Wortlaut und dem systematischen Aufbau des Gesetzes im aufenthaltsrechtlichen Sinn nicht mit dem Erfordernis der eigenen Erwerbstätigkeit oder dem des eigenen Vermögens gleichgesetzt werden. Wenn der Gesetzgeber eine solche Gleichsetzung gewollt hätte, wäre es für ihn ein leichtes gewesen, dies ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies ist aber gerade nicht geschehen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann der hinter der Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestehende Anspruch auf Einbürgerung ist, anders als der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung, nicht darauf gerichtet, dem Ausländer durch Aufenthaltsverfestigung die weitere Integration zu erleichtern, sondern zieht die Konsequenz daraus, dass eine solche Integration als Folge eines langjäh- rigen andauernden rechtmäßigen Aufenthaltes regelmäßig bereits stattgefunden hat und erfolgreich abgeschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54, 55 zum vergleichbaren § 86 Abs. 1 AuslG a. F.). Etwas anderes kann auch nicht aus dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I 1618) abgeleitet werden. Durch dieses Gesetz ist lediglich das Einbürgerungsrecht z. T. reformiert worden (vgl. hierzu allgemein Renner, Nachtrag “Staatsangehörigkeitsrecht” zur 7. Auflage des Kommentars Ausländerrecht, 2000, Vorbem. § 85 Rdnr. 1 ff.), ohne dass zugleich die Regelungen hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und insbesondere § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG ge- ändert worden sind.
b) Des Weiteren liegt wegen des Sozialhilfebezuges von Familienangehörigen des Klägers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen gegenüber der Kläger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG vor. Der Senat verweist auf seine (dieselben Verfahrensbeteiligten betreffenden) Ausführungen im  Urteil vom 22. August 1996 - 11 L 7407/95 - und hält an ihnen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage fest. Seinerzeit hatte der Senat angeführt, die Beklagte habe zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG wegen Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienmitglieder verneint. Der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Widerspruch zwischen § 35 Abs. 1 AuslG einerseits und § 46 Nr. 6 AuslG andererseits bestehe nicht. Bei der Ausweisung handele es sich um einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Rechts- und Freiheitsraum des Ausländers, so dass die Ausweisungsgründe relativ eng gefasst seien. Demgegenüber gehe es bei den Vorschriften über die Erteilung, Verlängerung oder Versagung der Aufenthaltsgenehmigung um die Frage, ob der Rechts- und Freiheitsraum des Ausländers erweitert werden solle. Hier habe der Gesetzgeber weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten, so dass er berechtigt sei, die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufenthaltsrechten um so enger zu fassen, je endgültiger der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet festgeschrieben werden solle. Da § 35 AuslG einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen ermögliche, werde von dem Antragsteller nicht nur die Sicherung seines eigenen Lebensunterhaltes aus eigener Er- werbstätigkeit/eigenem Vermögen erwartet, sondern auch, dass etwaige Familienmitglieder des Ausländers nicht der Sozialhilfe anheim fielen. Ein Daueraufenthalt eines Ausländers sei nämlich, auch wenn er seinen Unterhalt selbst bestreiten könne, nur dann im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, wenn auch seine Familienangehörigen, die in der Regel aus seiner Rechtsposition ebenfalls langfristige Aufenthaltsrechte ableiteten, aller Voraussicht nach zumindest unabhängig von öffentlichen Sozialhilfemitteln leben könnten.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist hieran uneingeschränkt festzuhalten. Für die gegenteilige Interpretation des Verwaltungsgerichtes, der in Bezug genommene Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG sei einschränkend dahingehend anzuwenden, dass lediglich der Sozialhilfebezug der antragsberechtigten Person selbst – hier des Klägers – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließe, findet sich Ausländergesetz kein hinreichende Stütze. Selbst wenn der Wortlaut des § 46 Nr. 6 AuslG für den Fall einer – hier aber gerade nicht – verfügten Ausweisung wegen seines Zwecks der teleologischen
Reduktion dahin bedarf, dass der Sozialhilfebezug nur der (deutschen oder bleibeberechtigten ausländischen) Familienangehörigen eines Ausländers dessen Ausweisung nach § 46 Nr. 6 AuslG nicht rechtfertigt, wenn der Auszuweisende selbst derartige Mittel nicht bezieht (vgl. in diesem Sinn VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.1993 - 24 L 2782/93 -, InfAuslR 193, 344 ), ist eine solche Auslegung des § 46 Nr. 6 AuslG im hier vorliegenden Fall der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht gerechtfertigt. Bei der Ausweisung wegen Inanspruchnahme von Mitteln der Sozialhilfe geht es um Gefahrenabwehr in Gestalt der Gefahr weiterer Belastung öffentlicher Haushalte, so dass eine Ausweisung auf die Nummer 6 des § 46 AuslG nur gestützt werden kann, wenn dadurch der abzuwehrenden Gefahr begegnet werden kann. Bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geht es hingegen um eine Erweiterung der Rechtsposition des Ausländers.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis. Zwar ist es richtig, dass Ausländer nach dem System des AuslG 1990 nach bestimmten Wartezeiten und gewissen Integrationsbedingungen Statusverbesserungen erlangen können. Es ist aber nicht gleich- heitswidrig und stellt daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn – wie hier – auch Ausländer mit einer größeren Anzahl von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen die im Gesetz normierten Voraussetzungen erfüllen müssen. Der Gesetzgeber hat gerade im Bereich der Leistungsgewährung, zu der auch die Regelungen über die Statusverbesserungen von Ausländern gehören, einen großen Gestaltungsspielraum. Auch wenn es für Ausländer mir vielen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses des fehlenden Sozialhilfebezuges ungleich schwieriger ist, in den Genuss von Statusverbesserungen zu kommen, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Ausländer mit vielen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im aufenthalts- rechtlichen Sinn wie Ausländer zu behandeln, die nur eine kleine Anzahl solcher Angehöriger haben und die deshalb grundsätzlich leichter in den Genuss von Statusverbesserungen kommen können. Es gibt zudem für Ausländer allgemein und insbesondere für Ausländer mit einer Vielzahl von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen keinen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung höherer Qualität.
Auch die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang konstatierte Systemwidrigkeit besteht nicht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. August 1996 - 11 L 7407/95 - ausgeführt, der Umstand, dass im Jahre 1990 bei Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der niedersächsischen Bleiberechtsregelung die damals gegebene Sozialhilfebedürftigkeit der gesamten Familie nicht zu deren Lasten gewertet worden sei, hindere nicht, sie nunmehr zu berücksichtigen, da der Kläger mit der von ihm gewünschten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine weitergehende Rechtsstellung erstrebe. Hieran hält der Senat fest. Es entspricht im Gegenteil gerade der Systematik des AuslG 1990, im Fall einer beanspruchten Statusverbesserung die Erfüllung der gesetzlich fixierten Voraussetzungen zu verlangen. (...)”
Einsender: OVG Niedersachsen

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VG Frankfurt a.M.: Keine Aufenthaltsgenehmigung für Lebenspartner ohne Visumsverfahren
Beschluss vom 28.2.2002 - 1 G 4419/01(1) - (4 S., M1974)

“(…) Der Antragsteller begehrt bei der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Wetzlar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Hintergrund der geschlossenen Lebenspartnerschaft. Nach § 27 a Satz 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) finden auf die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners u. a. § 17 Abs. 2 bis 5 und § 23 AuslG entsprechende Anwendung. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, soweit die Lebenspartnerschaft tatsächlich gelebt wird. (…) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen. Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf das vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorgesehene Visumsverfahren zu verweisen. Für seinen nunmehrigen Aufenthaltszweck hat der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 AuslG die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Hiervon ist gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 AuslG i. V. m. der Durchführungsverordnung zum AuslG auch keine Ausnahme normiert. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG kann eine Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck nach der Einreise, also ohne Visumsverfahren, nur dann eingeholt werden, wenn sich ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einer Eheschließung im Bundesgebiet ergibt. Der Antragsteller hat vorliegend keine Ehe geschlossen, sondern eine sogenannte Lebenspartnerschaft.
Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG ist nicht eröffnet. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke voraus. Eine Gesetzeslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Anpassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG auch auf Fälle der Lebenspartnerschaft befindet sich im Entwurf des sogenannten Lebenspartnerschafts- Ergänzungsgesetz, dem zustimmungsbedürftigen Teil des Gesamtgesetzesvorhabens. Dieser zustimmungsbedürftige Teil wurde vom Bundesrat abgelehnt (vgl. hierzu Wegner, Neues Aufenthaltsrecht für binationale gleichgeschlechtliche Paare, ZAR 2001, S. 159). Mit einer analogen Anwendung würde das Gericht dem Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens unzulässigerweise vorgreifen. (…)”

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