Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht |
VG Stuttgart: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis wegen guter Integration
Urteil vom 24.6.2004 - 11 K 4809/03 - (10 S., M6406)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Gegen diese Entscheidung des VG Stuttgarts ist seitens der unterlegenden Ausländerbehörde ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH Ba-Wü gestellt worden. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung liegt bislang aber nicht vor.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt - was beim Kläger der Fall ist -, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. (...)
aa) Insoweit jedenfalls ist das vom Kläger in Anspruch genommene Abschiebungshindernis seiner gelungenen Integration rechtlich von Bedeutung. Es ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auch tatsächlich gegeben. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration eines fast 15-jährigen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländers, ist im Hinblick auf das Schutzgut des 'Privatlebens' in Art. 8 Abs. 1 EMRK als rechtliches Abschiebungshindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u. a. seines Privatlebens, zu dem die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehören; der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu umfassend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 18. Februar 1991, - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim gegen Belgien -, InfAuslR 1991, 149). Dies gebietet insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf ein von den Behörden in Anspruch genommenes legitimes Ziel in Ansehung des beabsichtigten Eingriffs. Legitim ist ohne Zweifel das Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften auch im Einzelfall zur Geltung zu bringen. Grundsätzlich steht insoweit auch fest, dass der Kläger kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hatte und zur Ausreise verpflichtet war. Dieses legitime Ziel nunmehr aber zwangsweise durchzusetzen, stellt sich im Fall des Klägers als unverhältnismäßig dar, weshalb von einem rechtlichen Abschiebungshindernis ausgegangen werden muss.
Das Gericht sieht die Integration des Klägers - im Unterschied zu derjenigen seiner Eltern - weitgehend als erfolgreich abgeschlossen an. Der Kläger nimmt hier am sozialen Leben teil, besucht - mit Erfolg - eine weiterführende Schule, spricht in seiner Umgebung und auch innerhalb der Familie - jedenfalls mit seinen Geschwistern - mehrheitlich deutsch, und weist alle Merkmale eines sog. 'faktischen Inländers' auf. Er ist nicht vorbestraft und lebt auch nicht unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Seine Abschiebung nach Vietnam würde sich rein tatsächlich nicht als eine Rückkehr ins Heimatland darstellen - vielmehr als eine Art 'Verbannung' in die Fremde. Mit Blick auf die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt hinzu, dass das Hineinwachsen des Klägers in diese Integration von mehreren Faktoren begünstigt wurde, nicht zuletzt von dem Umstand, dass es den Behörden in der Vergangenheit einfach nicht gelungen ist, die aufenthaltsrechtliche Situation der Familie 'in den Griff' zu bekommen. So dauerte etwa allein das Widerspruchsverfahren in Bezug auf die Verfügung der Beklagten vom (...) über drei Jahre, was mit der eingelegten Petition in dieser Zeit nur sehr bedingt zu erklären ist. Selbst im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Verwaltungsprozess - mit Zustimmung der Behörde - fast ein Jahr gemäß § 251 ZPO zum Ruhen gebracht. Auch das vorangegangene Asylverfahren der Eltern nahm einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ein, wobei die Eltern jedenfalls in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht durchaus erfolgreich waren. Schließlich ist es den Behörden auch nach dem für sie insoweit erfolgreichen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.04.2001 nicht gelungen, die ab da bestandskräftige Abschiebungsandrohung durchzusetzen. Dass in Bezug auf das jüngste Geschwister des Klägers den Verwaltungsakten der Beklagten noch nicht einmal irgendeine ausländerrechtliche Vorgehensweise zu entnehmen ist, verdeutlicht den Befund.
Integriert sich ein im Bundesgebiet geborener ausländischer Jugendlicher aber in all den Jahren auf Grund der genannten Umstände derart erfolgreich - wie hier der Kläger -, wird das an sich legitime Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften letztendlich doch noch durchzusetzen, schließlich unverhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und es ist von einem eingetretenen rechtlichen Abschiebungshindernis auszugehen.
bb) Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98 -, BVerwGE 108, 21, = NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) ist allerdings geklärt, dass § 30 Abs. 4 AuslG auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers abstellt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Den unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer, wie er in § 30 Abs. 4 AuslG als Normadressat vorausgesetzt ist, trifft im Grundsatz die Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Aus dieser Pflicht folgt dann, dass sich der betroffene Ausländer in den Stand setzen muss, dieser Ausreisepflicht zu genügen. Zu fragen ist insoweit, ob er ihm zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a. a. O). Gerade dieser Rechtsgedanke des § 30 Abs. 4 AuslG verfängt vorliegend jedoch nicht. Für den Kläger wäre es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zumutbar, sein Privatleben i. S. d. Art. 8 Abs. 1 EMRK aufzugeben um seiner Ausreisepflicht zu genügen. Und einen Verlust seiner erfolgreich abgeschlossenen Integration vermag er rein tatsächlich nicht herbeizuführen.
cc) Sind somit die Tatbestandvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG erfüllt und der Beklagten somit ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis eröffnet, führen die vorstehenden Ausführungen zugleich zu der Erkenntnis, dass dieses Ermessen mit Blick auf den Kläger - und allein auf ihn kommt es insoweit an - 'auf Null' reduziert ist. Dem Umstand, dass die Eltern des Klägers an seinem Hineinwachsen in die festgestellte Integration möglicherweise vorwerfbar beteiligt waren, kann hier gerade keine Bedeutung zukommen. Würde der Kläger trotz des zu konstatierenden Abschiebungshindernisses (vgl. oben) auf Grund des Verhaltens seiner Eltern 'bestraft', wäre er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht. Dies lässt die Rechtsordnung nicht zu. (...)"
Weitere Dokumente 3/2005
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "Die Entscheidung des Bundesamts nach § 24 Abs. 2 AsylVfG über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG erfordert als Statusentscheidung eine ausdrückliche - positive oder negative Feststellung - im Tenor seines Bescheids. Eine bloße Inzidentprüfung im Rahmen der Entscheidung über den Abschiebezielstaat in der Abschiebungsandrohung reicht nicht aus.
Ist eine derartige Feststellung unterblieben, ist das dafür nach wie vor allein zuständige Bundesamt verpflichtet, die Entscheidung nachzuholen; die Ausländerbehörden sind während dieses Zeitraums gehindert, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Rahmen ihrer Entscheidung über eine Duldung nach § 55 Abs. 2 oder einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 AuslG eigenständig zu prüfen (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung vgl. Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 - [27 S., M5685])." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - (27 S., M6094)
VGH Ba-Wü: Aufenthaltsbefugnis nach Bleiberechtsregelung von 2001 für erwerbstätige Personen aus Jugoslawien setzt nicht voraus, dass mit der zurückliegenden Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt gesichert wurde; auch freiwillige gemeinnützige Arbeit kann Erwerbstätigkeit darstellen; Einweisung in kommunale Unterkunft hindert nicht die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis.
Urteil vom 26.8.2004 - 1 S 1894/03 - (16 S., M5576)
Weitere Dokumente 1-2/2005
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Die Antragsfrist der Bleiberechtsregelung für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina und der BR Jugoslawien von 2001 ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich ist.
Beschluss vom 19.8.2004 - 7 TG 862/04 - (2 S., M5623)
VG Dresden: Aufenthaltsbefugnis bei nicht bestandskräftigen Widerruf der
Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 25.11.2004 - 2 K 2398/04 - (7 S., M5889)
"(...) Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte bzw. geltend zu machende Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wären.
In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen einer solchen Regelungsanordnung gegeben.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus § 70 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 AuslG.
Danach ist einem Ausländer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis dann zu gewähren, wenn (a) das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und (b) die Abschiebung dieses Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
(a) Wegen der Bindungswirkung des § 4 S. 1 AsylVfG obliegt die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausschließlich dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die auch für die jeweils zuständige Ausländerbehörde verbindlich ist. Diese ausschließliche Kompetenz des Bundesamtes soll parallele Prüfungen anderer Behörden und sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausschließen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1 C 21/87 - VBlBW 1992, 417 ff., 418). Der Ausländerbehörde steht danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich in ihrem Bescheid vom 27. September 2004 ausdrücklich darauf stützt keine eigene, von der Befugnis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge losgelöste Beurteilung nach § 34 Abs. 2 AuslG zu, wonach die Aufenthaltsbefugnis dann nicht verlängert werden darf, wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind (vgl. Hailbronner, Kay in: ders.: Ausländerrecht Kommentar; Ordner 2; 22. Erg.-Lfg. April 2000: § 70 Rn. 14). Vielmehr ist sie an die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge solange gebunden, als sie Rechtswirkungen entfaltet. Vorliegend hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst mit Bescheid vom 29. April 1998 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zwar widerrief es mit Bescheid vom 9. Juli 2004 diese Feststellung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG und stellte weiterhin fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, doch war dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin am 27. September 2004 noch nicht bestandskräftig, da er von der Antragstellerin mit einer Klage angegriffen worden ist und diese Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, denn der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer FIüchtlinge war und ist auch nicht im Hinblick auf die nach § 75 AsylVfG gegebene aufschiebende Wirkung einer solchen Klage für sofort vollziehbar erklärt worden. In Anbetracht der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen diesen Bescheid ist die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG damit nicht unanfechtbar widerrufen worden, d. h. die mit der Erstentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. April 1998 dokumentierte Rechtsstellung besteht derzeit noch ungeschmälert fort, so dass die Antragsgegnerin von dem Weiterbestehen des Vorliegens der Vorausetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auszugehen hat und daher die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 AuslG nicht verweigern durfte. Die Verlängerung dürfte erst dann verweigert werden, wenn die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden ist. Solange die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht eintreten, besteht der Verlängerungsanspruch wegen der Fortgeltung der mit der genannten Erstentscheidung dokumentierten Rechtsstellung fort (vgl. dazu Marx, Reinhard: Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl. Neuwied-Kriftel-Berlin 1995; § 70 Rn. 15). Diese Auffassung des Gerichts wird durch die §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG bestätigt. Denn während der Ausländer im Falle des Erlöschens seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, den Anerkennungsbescheid sowie den Reiseausweis unverzüglich bei der zuständigen Ausländerbehörde abzugeben hat, darf er beides im Falle eines Widerrufs seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen bis zum Eintritt dessen Unanfechtbarkeit behalten.
Die Antragsgegnerin vermag sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu berufen. Für eine solche analoge Anwendung besteht schon keine Regelungslücke. Im Übrigen stellt das Asylverfahrensgesetz eine lex specialis gegenüber dem Ausländergesetz dar mit der Folge, dass seine Regelungen nicht durch analoge Anwendungen von ausländerrechtlichen Vorschriften unterlaufen werden dürfen. Genau dies wäre aber zu befürchten, wenn man zuließe, dass die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG ohne einen bestandskräftigen Widerruf ihrer asylrechtlichen Voraussetzungen ausländerrechtlich mißachtet werden dürfte.
(b) Wegen der Fortwirkung der mit Bescheid vom 29. April 1998 getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist eine Abschiebung der Antragstellerin aus rechtlichen Gründen unmöglich. Auch ist diese Unmöglichkeit nicht nur vorübergehender Natur, da nicht absehbar ist, in welchem Zeitraum über die Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf vom 9. Juli 2004 entschieden werden wird.
Die Antragstellerin hat ferner auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie hat dargelegt, dass ihr im Hinblick auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2004, der insbesondere eine Ausreisepflicht bis zum 31. Dezember 2004 beinhaltet, wesentliche Nachteile drohen, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar erscheinen lassen. Daran ändert auch die am 19. Oktober 2004 erteilte Duldung der Antragsgegnerin nichts, beinhaltet sie doch einen anderen, im Vergleich zu der Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erkennbar geringwertigeren, nur die zeitweise Aussetzung der Abschiebung sichernden Status der Antragstellerin.
Dem Erlass der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO steht schließlich nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Wie ausgeführt, darf zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes von diesem Verbot ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und bei einem hinreichend wahrscheinlichen Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Davon ist hier auszugehen. Denn ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erscheint dem Gericht als sehr wahrscheinlich. Für die Zeit bis zur endgültigen Klärung der Asyl-Rechtslage die ausländerrechtlichen Einschränkungen, die mit der Mißachtung der Aufenthaltsbefugnis des § 70 AsylVfG durch die Antragsgegnerin verbunden sind, hinzunehmen, erscheint dem Gericht als so unzumutbar, dass sich die Vorwegnahme der Hauptsache im Ergebnis aufdrängt. (...)"
Einsender: RA Ton, Dresden
Hinweise des Einsenders: Zum Suspensiveffekt nach § 75 AsylVfG siehe auch:
VG Berlin: Aufenthaltsbefugnis bei Passlosigkeit und Sozialhilfebezug
Urteil vom 9.8.2004 - VG 21 A 589/02 - (8 S., M5692)
"(...) Über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (...) war auf der Grundlage von §§ 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten zu entscheiden, denn die in beiden Vorschriften genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Beklagten vor. Insbesondere stehen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers weder Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat (Abs. 3) noch weigert er sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen (Abs. 4). Soweit der Beklagte dem Kläger entgegenhält, er habe seine Passlosigkeit zu vertreten und damit die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 3 bzw. 30 Abs. 4 AuslG ausgeschlossen, widerspricht dies bereits der Einschätzung der Senatsverwaltung für Inneres, wie sie in der Weisung an das Landeseinwohneramt zur Streichung der Auflage über das Verbot der Erwerbstätigkeit zum Ausdruck gekommen ist. Offenkundig war seinerzeit die Senatsverwaltung für Inneres davon ausgegangen, der Kläger habe die ihm abzuverlangenden Anforderungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung durch das Ausfüllen der nötigen Antragsformulare sowie die Überlassung der ihm zur Verfügung stehenden Dokumente im Original zur Weiterleitung an die Botschaft des Libanon ausreichend erfüllt. Diese Einschätzung der Senatsverwaltung für Inneres teilt das erkennende Gericht. Übernimmt es die zuständige Ausländerbehörde, für den Ausländer ein die Rückführung ermöglichendes Dokument zu beschaffen, scheitert sie aber mit diesen Bemühungen am Verhalten des Heimatstaates, so kann dem Ausländer grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, er habe eigene ihm zumutbare Bemühungen unterlassen (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2002, S. 115, 117). Der Ausländer genügt deshalb seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Reisedokumentes, wenn er einen Antrag stellt und die erforderlichen Formulare ausfüllt (vgl. OVG Bautzen, InfAusIR 2002, S. 298, 299). Ihm kann hingegen nicht abverlangt werden, eine Einreise in den Zielstaat ohne Papiere zu versuchen oder gar in einer mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats nicht zu vereinbarenden Weise ein Reisedokument durch Bestechung, oder ähnlicher Handlungen zu erlangen (vgl. auch VG Lüneburg, InfAuslR 2002, S. 367). (...)
Einer Entscheidung nach Ermessen auf der Basis von §§ 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG stand ferner nicht der Regelversagungsgrund des fortdauernden Sozialhilfebezuges gemäß § 7 Abs. 2 AuslG entgegen, denn die Kombination aus Rechts- und Sachlage, insbesondere im Fall des Arbeitsmarktes in Berlin führt nach Auffassung des Gerichts zur Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund. Selbst wenn einem geduldeten Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht durch ausländerrechtliche Auflage ausdrücklich untersagt ist, stehen der Arbeitsaufnahme noch immer annähernd unüberwindliche Hürden entgegen. So bedarf ein lediglich geduldeter Ausländer für die Arbeitsaufnahme gemäß § 284 Abs. 1 SGB III einer Arbeitserlaubnis, welche gemäß § 285 Abs. 1 SGB III nur dann erteilt werden darf, wenn sich weder nachteilige Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben, noch für die konkrete Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder ihnen gleichstehende Ausländer zur Verfügung stehen. Angesichts der seit Jahren andauernden Situation auf dem Berliner Arbeitsmarkt und nur auf diesen sind die betreffenden Ausländer aufgrund von § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG beschränkt kann es als praktisch ausgeschlossen angesehen werden, dass ein Arbeitgeber Arbeitsplätze an einen lediglich geduldeten Ausländer vergibt und sich damit der langwierigen Prüfung des Arbeitsamtes nach § 385 Abs. 1 SGB III aussetzt, falls kein Ausnahmefall extremer Qualifikation oder verwandtschaftlicher bzw. freundschaftlicher Beziehung vorliegt. Selbst wenn im Einzelfall derartige Arbeitsplatzzusagen vorliegen sollten, scheitert die Aufnahme der Arbeit an der fehlenden Arbeitserlaubnis (...). Bei dieser Sachlage kann einem Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann, die ermangelnde Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nicht entgegengehalten werden. (...)"
Einsender: RA v. Planta, Berlin
Weitere Dokumente 11/2004
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "1. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses und eines nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses. Beide Merkmale sind getrennt zu prüfen. Es kommt dabei darauf an, ob der Eintritt oder die Beseitigung des jeweiligen Abschiebungshindernisses bzw. ob die freiwillige Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist.
2. Während der Wirksamkeit einer Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG darf der Ausländer aus Rechtsgründen nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den betreffenden Zielstaat verwiesen werden. Eine Parallelprüfung der Ausländerbehörde ist unzulässig. Dies gebietet die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und die dieses Kompetenzsystem absichernde Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 - (27 S., M5685)
Weitere Dokumente 10/2004
IM NRW: Die Anrechung der Zeiten des Asylverfahrens nach § 35 Abs. 1 S. 2 AuslG setzt nicht voraus, dass das Asylverfahren der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis unmittelbar voran geht oder einen erfolgreichen Abschluss gefunden hat.
Erlass vom 15.7.2004 - 15-39.06.02 - (2 S., M5432)
IM Schleswig-Holstein: Vorgriffsregelung zur Härtefallregelung des § 23 a AufenthG: Duldung von Personen, die voraussichtlich unter die Härtefallregelung fallen werden oder die bereits von der bestehenden Härtefallkommission als Härtefall eingestuft worden sind.
Erlass vom 9.7.2004 - 988-3261/-3290 - (4 S., M5410)
Weitere Dokumente 9/2004
OVG Hamburg: "1.) Nach Wortlaut und Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist davon auszugehen, dass dem im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kind einer Ausländerin nur dann eine Aufenthaltsbefugnis von Amts wegen erteilt wird, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt selbst im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist.
2.) Auch wenn der Vater eines im Bundesgebiet geborenen Kindes zur Zeit der Geburt eine Aufenthaltsbefugnis besessen hat, hat das Kind allein deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG (entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2002, AuAS 2002, 218 [10 S., M2268]) oder mit Art. 6 GG (wie BVerwG, Urt. v. 29.3.1996, InfAuslR 1997, 24)." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 7.5.2004 - 1 Bs 1/04 - (5 S., M5243)
Innensenat Berlin: Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Drittstaat steht einer Aufenthaltbefugnis für Flüchtlinge aus Bosnien und dem Kosovo nicht entgegen, sondern nur eine dauerhafte Niederlassung.
Schreiben an RA Reimann vom 4.8.2004 - I B 2 - 0345/990 - (2 S., M5476)
Weitere Dokumente 7-8/2004
VG Dresden: Die Härtefallregelung vom 10.12.1999 schließt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG auf dem Ermessensweg aus.
Urteil vom 25.3.2004 - 3 K 3417/00 - (7 S., M4952)
VG Braunschweig: "Die durch Erlass des Nds. Innenministeriums vom 22.05.2001 (Nds. MBl. S. 492) getroffene 'Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes (AuslG) zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschl. Kosovo und Montenegro)' begegnet rechtlichen Bedenken nicht, soweit sie eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis für Ausländer ausschließt, die zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden sind und dabei Familienmitglieder im Sinne des § 31 AuslG einschließt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.3.2004 - 6 B 83/04 - (6 S., M5053)
Weitere Dokumente 6/2004
VGH Ba-Wü: Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung von Erlassen der obersten Landesbehörde ist deren wirklicher Wille, der bei Unklarheiten notfalls durch Rückfrage zu ermitteln ist.
Urteil vom 26.2.2004 - 1 S 141/03 - (8 S., M4866)
Weitere Dokumente 4/2004
VGH Hessen: "Die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG aufgrund der Altfallregelung vom November 1999 einerseits und nach §§ 30, 55 Abs. 2 AuslG wegen überlanger Verfahrensdauer bilden zwei selbständige Verfahrensgegenstände." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 29.1.2004 - 12 UZ 2530/03 - (4 S., M4754)
VG Cottbus: Ein Rechtsmittel gegen eine auflösende Bedingung zu einer Aufenthaltsbefugnis, wonach diese bei Ausreise erlischt, hat aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 13.1.2004 - 3 L 536/03 - (8 S., M4611)
VG Hamburg: Es liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse, dass die Aufenthaltsbefugnis eines Ausländers nach Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen (hier: Widerruf der Flüchtlingsankerkennung) widerrufen wird.
Beschluss vom 27.10.2003 - 22 VG 3846/2003 - (5 S., M4766)
Weitere Dokumente 3/2004
VG Hamburg: Eine freiwillige Ausreise i. S. d. § 30 Abs. 3 AuslG setzt voraus, dass die Ausreise nicht nur technisch möglich, sondern auch rechtlich zumutbar ist; das ist bei Vorliegen eines Abschiebungsstopps gem. § 54 AuslG regelmäßig nicht der Fall; eine Weisung der obersten Landesbehörde, dass Angehörigen eines bestimmten Staates generell keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden darf, bedarf der Zustimmung des Bundesinnenministiums gem. § 32 S. 2 AuslG; eine solche Regelung verstößt außerdem gegen das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien/Afghanistan).
Urteil vom 20.1.2004 - 6 K 2444/03 - (18 S., M4715)
Weitere Dokumente 1-2/2004
VG Karlsruhe: Ist das BAFl für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig, kann die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG nicht selbst das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse prüfen.
Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - (10 S., M4587)
VGH Hessen: Erlass zu § 32 AuslG darf IMK-Beschluss einschränkend
umsetzen
Beschluss vom 5.9.2003 - 9 UZ 826/02 - (6 S., M4338)
"(...) Im Übrigen kann es auch nach Einschätzung des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Frage, ob in Hessen unter Beachtung der Härtefallregelung 1999 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann, allein nach der gemäß § 32 AuslG ergangenen Anordnung der obersten Landesbehörde bestimmt und nicht nach einem - eventuell von einer solchen Anordnung abweichenden - Beschluss der Innenministerkonferenz. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22 [= ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 42]) davon aus, dass es sich bei der Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht um eine Rechtsvorschrift handelt, die ggf. aus sich heraus auszulegen ist, sondern um eine Willenserklärung der obersten Landesbehörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass ein auf § 32 AuslG und eine nach dieser Vorschrift ergangene Anordnung der obersten Landesbehörde gestützter Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur insoweit bestehen kann, als er in der Anordnung und der auf ihr basierenden tatsächlichen Verwaltungspraxis eine Stütze findet. (...) Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung, wonach Personen, die zwar vor dem Stichtag eingereist sind, ihren Asylantrag jedoch erst geraume Zeit nach Einreise und nach dem Stichtag gestellt haben, nicht in den Genuss der Härtefallregelung kommen, unwirksam wäre. (...) Selbst wenn die oberste Landesbehörde die ursprüngliche Anordnung vom 22. November 1999 (in Verbindung mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999) und damit den von dieser begünstigten Personenkreis durch die vorgenannte 'Präzisierung' eingeschränkt hätte, könnte sich ein Ausländer nicht allein auf die großzügigere Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz 1999 berufen. Denn weder dieser Beschluss noch das in Ansehung dieses Beschlusses generell hergestellte Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern begründen die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich zum Beschluss - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Satz 1 AuslG räumt den obersten Landesbehörden lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassenen Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so mag die (einschränkende) Anordnung möglicherweise wegen fehlenden (erneuten) Einvernehmens unwirksam sein, ein Anspruch des Ausländers darauf, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt zu werden, resultiert hieraus indes nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66/97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16). Sollte sich auf der Grundlage des zuvor Ausgeführten der Zustand ergeben, dass eine bestimmte Ausländergruppe in verschiedenen Bundesländern aufgrund der jeweils erlassenen Anordnungen nach § 32 AuslG ungleich behandelt wird, wäre dies - da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur die Behörden eines jeden Bundeslandes zwingt, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Bürger nicht willkürlich ungleich zu behandeln - nicht von rechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, a. a. O.). (...)"
VGH Ba-Wü: § 30 Abs. 2 AuslG bei in Deutschland geborenen Kind
Beschluss vom 30.7.2003 - 13 S 2048/02 - (3 S., M4364)
"(...) [Das Verwaltungsgericht] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anwendung des § 30 Abs. 2 AuslG entgegenstehe, dass die Klägerin sich nicht rechtmäßig, sondern nur geduldet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Denn die Klägerin hat sich gemäß § 69 Abs. 3 AuslG zum Zeitpunkt des Behördenentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG gilt der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dem wie der Klägerin nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist und für das der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Geburt zu stellen ist (§ 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG), nämlich bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zu Entscheidung der Ausländerbehörde grundsätzlich als erlaubt. Wird der Antrag - wie hier - erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt, wird der Aufenthalt mit der Antragstellung und ab diesem Zeitpunkt erneut rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14/99 -, InfAuslR 2000, 340 = NVwZ-RR 2000, 540). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verlassen des Bundesgebietes für die Klägerin eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bedeuten würde. (...)."
Einsender: RA Balbach, Stuttgart
Weitere Dokumente 12/2003
Sonstige Materialien:
IM NRW: Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den Erlassen vom 13.12.2000 (traumatisierte Bosnier), vom 8.3.2001 und 21.6.2001 (Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina und BR Jugoslawien) und vom 29.12.1999 (Altfallregelung) nicht entgegen.
Stellungnahme vom 28.3.2003 - 14/44.361-B2/Jel - (2 S., M4355)
BayVGH: Zum Streitgegenstand bei Klage auf Aufenthaltsbefugnis
Urteil vom 9.4.2003 - 10 B 01.1089 - (12 S., M4301)
(...) Die (zugelassene) Berufung ist zulässig und begründet.
Gegenstand der Berufung ist nach deren teilweiser Rücknahme in der mündlichen Verhandlung (...), welche das Begehren der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach dem IMK-Beschluss vom 19. November 1999 i.V.m. dem IMS vom 25. Novmeber 1999 (sog. Altfallregelung) betraf, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2001 nur noch insoweit, als es einen Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 4 AuslG verneinte. Da letzteres Begehren nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht das von den Klägern erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel zugrundegelegt, ist damit über das Klagebegehren hinausgegangen und hat daher gegen § 88 VwGO verstoßen.
1. (...) Entgegen der (...) Auffassung der Beklagten, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ganz allgemein die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen sowohl auf der Rechtsgrundlage des § 30 AuslG als auch nach § 32 AuslG, ist der Senat der Auffassung, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Denn der Streitgegenstand, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, lässt sich teilen, und zwar in einem Anspruchsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG einerseits und in ein Anspruchsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG andererseits. Diese beiden Ansprüche kenzeichnen nicht nur unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren (vgl. hierzu BVerwG v. 3.11.1994 NvwZ 1996, 66 = DVBl 1995, 925; s. a. Rennert in Eyermann a.a.O [VwGO, 11. Aufl.], RdNr. 24 zu § 121), sondern es handelt sich dabei um trennbare Teile des Streitgegenstandes. Die Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 bzw. § 32 AuslG sind nicht auf einen einheitlichen Klagegrund, sondern auf verschiedene tatsächliche Klagegründe gestützt (Anspruchskonkurrenz), so dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (Rennert in Eyermann a.a.O.).
Dies ergibt sich nicht nur aus den verschiedenen Zielrichtungen der beiden Normen, sondern auch aus den Folgen, die für die betreffenden Ausländer aus dem Erhalt einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG bzw. § 32 AuslG resultieren. Während mit der Anspruchsgrundlage des § 30 AuslG humanitär begründete Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden sollen (Hailbronner, AuslR, RdNr. 1 zu § 32 AuslG), denen wegen ihres singulären Charakters grundsätzlich keine Präzedenzwirkung zukommen kann und soll, schafft § 32 AuslG die Möglichkeit, auch generell bestimmte Gruppen von Ausländern durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu schützen. (...) Bei einer Anordnung nach § 32 AuslG handelt es sich um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG vom 19.9.2000, a.a.O. [=ASYLMAGAZIN 12/2001, S. 42]). Aufenthaltsbefugnisse, die aufgrund einer sog. Altfallregelung nach § 32 AuslG erteilt werden, sollen langjährig sozial und wirtschaftlich in die Bundesrepublik integrierten Ausländergruppen ermöglichen, in ein Daueraufenthaltsrecht gleichsam hineinzuwachsen. Während § 30 AuslG eine fortdauernde Zweckbindung des grundsätzlich vorübergehenden Aufenthalts fordert, um die Aufenthaltsbefugnis verlängern zu können, richtet sich die Verlängerung einer auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nach den in der Anordnung der Obersten Landesbehörde niedergelegten Voraussetzungen (Hailbronner a.a.O., RdNr. 4 zu § 34 AuslG).
Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind der Entscheidung vom 19. September 2000 (a.a.O.), dass eine Härtefallregelung eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende Regelung darstelle, die die Vorschrift des § 30 AuslG unberührt lasse (...), sprechen nicht gegen die hier vertretene Ansicht; denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet nur die bis dahin offene Frage, ob Ausländer, die sich auf Regelungen nach § 32 berufen, noch einen möglichen Anspruch nach § 30 AuslG haben können, dahingehend, dass bei dieser Fallkonstellation die Vorschrift des § 30 AuslG unberührt bleibt. Eine darüber hinausgehende Aussage, etwa in dem Sinne, dass eine Entscheidung betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis quasi nur im Verbund ergehen kann (vgl. BayVGH vom 18.12.2001 Az. 10 ZB 01.1568), enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht. (...)
Einsender: RA Heinhold, München
Weitere Dokumente 10/2003
OVG Niedersachsen: Bleiberechtserlass für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und Jugoslawien vom 22.5.2001: Keine Aufenthaltsbefugnis, wenn die Voraussetzungen des Erlasses erst nach der behördlichen Entscheidung über den Antrag eingetreten sind.
Beschluss vom 22.8.2003 - 8 ME 131/03 - (1 S., M4050)
VGH Ba-Wü: Der Ausländer hat das Ausreise- und Abschiebungshindernis der Passlosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten, wenn er zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Beseitigung dieses Hindernisses verweigert. Es ist einem ausreisepflichtigen Ausländer zumutbar, ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten (hier: Geburtsurkunde) aus seinem Heimatstaat [hier: Äthiopien] zu unternehmen, wenn die Beantragung eines Ausweispapiers bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates unter Vorlage dieser Dokumente nicht von vornherein aussichtslos erscheint (...). (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 - (17 S., M4115)
VG Hannover: Zur Beweislast bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem.
§ 30 Abs. 4 AuslG
Urteil vom 21.7.2003 - 6 A 3718/00 - (12 S., M4005)
(...) Die zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Denn die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger durch den Bescheid des Beklagten (...) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover (...) ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig (§ 114 Satz 1 VwGO) und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Sache ist jedoch noch nicht spruchreif, so dass der Beklagte nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis, sondern lediglich zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der im Folgenden auszuführenden Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). (...)
Ferner kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger weigerte, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Mit dieser Voraussetzung stellt die Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG auf die Obliegenheit des Ausländers ab, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass er sich förmlich weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen. Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Derartige Handlungen können allerdings nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können. Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Hindernis schuldhaft geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 15.02.2001, a.a.O., m.w.N.).
Dabei folgt aus der Formulierung des Gesetzes (es sei denn), dass es sich insoweit nicht um eine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsausschließende Tatsache handelt. Insoweit sind wie generell im Verwaltungsprozess die allgemeinen Beweislastregeln und der Grund- satz der materiellen Beweislast zu beachten: Nach allgemeinen Beweislastregeln hat derjenige, der einen Anspruch im Prozess als Kläger geltend macht, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Dies gilt etwa hinsichtlich des § 30 Abs. 3 AuslG für den Umstand, dass das Ausreise- und Abschiebungshindernis nicht von dem Ausländer zu vertreten sein darf; dieses negative, anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal hat im Zweifel der Ausländer zu beweisen. Kann eine solche Tatsache letztlich trotz der nach § 86 Abs. 1 VwGO vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltserforschung nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht diese Nichterweislichkeit auch im Verwaltungsprozess nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers. Sind hingegen alle anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt worden, ist es Sache desjenigen, der sich als Beklagter eines Anspruches erwehren will, etwaige anspruchsausschließende Tatsachen darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Können derartige Tatsachen nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht dies nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten mit der Folge, dass der Klage grundsätzlich stattzugeben ist.
Dementsprechend obliegt es im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG der Ausländerbehörde, darzulegen und im Zweifel zu beweisen, welche ihm möglichen und zumutbaren Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise der Ausländer konkret unterlassen oder verzögert hat und dass diese Handlungen nicht von vornherein aussichtslos (gewesen) wären (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.1997 - 1 S 103/96 - EZAR 017 Nr. 13). Kann eine dahingehende Feststellung vom Gericht nicht getroffen werden, geht dies in diesem Zusammenhang zu Lasten der Behörde. So liegt es hier. (...)
Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG nicht maßgeblich darauf ankommt, ob und inwieweit der Ausländer auf Grund seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens das Bestehen des Abschiebungshindernisses zu vertreten oder gar schuldhaft herbeigeführt hat. Entscheidend ist an dieser Stelle vielmehr ausschließlich die Frage, ob und ggf. welche konkreten und nicht von vornherein aussichtlosen Handlungen der Ausländer gegenwärtig noch zur alsbaldigen Beseitigung des bestehenden Abschiebungshindernisses unternehmen kann. Dies konkret darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen ist indes, wie dargelegt, Sache des Beklagten. (...)
Vielmehr haben sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde bislang im Wesentlichen auf die schlichte Behauptung beschränkt, dem Kläger sei ein weiteres Bemühen um die Beschaffung von Identitätsnachweisen möglich und zumutbar, ohne jedoch im Einzelnen darzulegen, worin diese Bemühungen bestehen sollten. Derart unsubstantiierte Andeutungen und Vermutungen sind aber nicht ausreichend, um der Darlegungs- und Beweislast der Ausländerbehörde im Rahmen von § 30 Abs. 4 AuslG hinreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr geht es jedenfalls dann, wenn sich die Ausländerbehörde selbst bereits jahrelang erfolglos um die Beschaffung von Heimreisedokumenten für den Ausländer bemüht hat, zu ihren Lasten, wenn sie trotzdem nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen kann, welche konkreten Bemühungen um die Beschaffung derartiger Dokumente der Ausländer noch unternehmen könnte, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist; in einem solchen Fall kann regelmäßig nicht festgestellt werden, dass dem Ausländer weitere Bemühungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses im Sinne von § 30 Abs. 4 letzter Halbsatz AuslG zumutbar wären (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2001 - 4 K 2185/01 - NVwZ-RR 2002, 539). So liegt es hier, und dies geht zu Lasten des Beklagten. (...)
Weitere Dokumente 9/2003
OVG Brandenburg: Altfallregelung 1999: Der Ausschluss einer Familie aus dem Anwendungsbereich der Altfallregelung wegen der Straffälligkeit eines Familienmitgliedes (Nr. 1.3.6 des Erlasses des Innenministeriums Nr. 147/2000 vom 5.12.2000) ist zulässig.
Beschluss vom 23.5.2003 - 4 B 105/03 - (7 S., M3886)
BayVGH: Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis müssen nach Sinn und Zweck einige tatbestandlichen Voraussetzung der Ersterteilung nicht mehr vorliegen; solange das Abschiebungshindernis, aufgrund dessen die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, fortbesteht, ist sie grundsätzlich zu verlängern, wenn nicht die für die Ermessensausübung bei ihrer Erteilung ausschlaggebenden Umstände entfallen sind.
Beschluss vom 19.3.2003 - 10 C 03.511 - (7 S., M3871)
VG Potsdam: Der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch dann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wenn die Ausreise oder Abschiebung nicht absehbar ist.
Urteil vom 13.6.2003 - 14 K 2545/00 - (15 S., M3845)
Weitere Dokumente 7-8/2003
IM Nieders.: Regelmäßig keine Wohnsitznahme von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen UdSSR in Hannover.
Erlass vom 28.2.2003 - 45.21 - 47100/1-1 - (5 S., M3743)
OVG Niedersachsen: Anspruch auf Änderung einer Wohnsitzauflage
zur Aufenthaltsbefugnis
Urteil vom 27.5.2003 - 7 LB 207/02 - (6 S., M3694)
(...) I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
1. Der Klageantrag ist nach seinem Wortlaut darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die wohnsitzbeschränkende Auflage in den Aufenthaltsbefugnissen zu streichen. An die Formulierung des Antrags ist das Gericht nicht gebunden. Maßgebend ist das erkennbare, auch der Begründung zu entnehmende Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO). Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass die Kläger mit ihrem Begehren und der gegebenen Begründung nicht schlechthin den Wegfall der wohnsitzbeschränkenden Auflage mit dem Ziel einer uneingeschränkten Freizügigkeit (§ 12 Abs. 1 AuslG), sondern wie bereits aus dem bei dem Beklagten gestellten Antrag ersichtlich ist die Änderung der Auflage erreichen wollen. Sie wenden sich gegen die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Landkreis Hildesheim (mit Ausnahme des Stadtgebietes Hildesheim) und möchten stattdessen ihren Wohnsitz in E.-H., dem Wohnort ihrer Angehörigen, nehmen können. Ihr Interesse besteht hingegen nicht darin, bei der Wahl ihres ständigen Aufenthalts völlig frei zu sein. Über diesen dem Willen der Kläger entsprechenden Antrag auf Änderung der Auflage hat der Senat zu entscheiden.
2. Bei der die Wohnsitznahme regelnden Auflage handelt es sich entweder um eine in jeder Hinsicht von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängige Anordnung, die schon deswegen isoliert angefochten werden kann. Dafür lässt sich insbesondere die Regelung des § 44 Abs. 6 AuslG anführen, wonach Beschränkungen und Auflagen auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Auch wenn man eine derartige Selbständigkeit nicht bejaht, handelt es sich grundsätzlich um eine der Anfechtung zugängliche belastende Teilregelung der Genehmigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 - 1 C 34.93 -, DVBl. 1997, 165). Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass die erstmals am 26. August/6. September 1999 den Aufenthaltsbefugnissen beigefügte Auflage bestandskräftig beworden ist, so dass die Kläger mit ihrem (erneuten) Antrag vom 11. Dezember 2000 zutreffend einen Antrag auf Änderung der Auflage gestellt haben. Dieser Antrag ist wie geschehen mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen.II. Die Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 20. Juni 2001, mit dem die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger, die unter den hier gegebenen Umständen einen Anspruch auf Änderung der Auflage haben, in ihren Rechten.
1. Der Beklagte ist passivlegitimiert, diesen Anspruch zu erfüllen. Allerdings bestimmt der aktuell geltende Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 16. Oktober 2002 (NdsMBl. Nr. 40/2002 v. 20.11. 2002, S. 938) hinsichtlich des Verfahrens und der Zuständigkeit, dass bei einem beabsichtigten Wohnsitzwechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde zuvor das Einvernehmen mit der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde herzustellen ist. Versagt die aufnehmende Ausländerbehörde ihre Zustimmung, hat sie der zuständigen Behörde alle hierfür maßgeblichen Gründe darzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die bisher örtlich zuständige Ausländerbehörde liegt (Nr. 4.1.1 des Runderlasses). Ein derartiges Einvernehmen ist zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen nicht zustande gekommen. Gleichwohl sieht der Senat die Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung, die der Runderlass ihr unter den dort genannten Voraussetzungen offenbar als Ausgangsbehörde einräumt, nicht als gegeben an. Die Zuständigkeitsverlagerung auf die Bezirksregierung knüpft an das zuvor beschriebene Verfahren an und ist wirksam geworden mit Inkrafttreten des Runderlasses. In diesem Zeitpunkt waren indes im vorliegenden Fall das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren abgeschlossen. Der Beklagte hatte den Antrag der Kläger abschlägig beschieden, nachdem der Rechtsvorgänger der Beigeladenen seine Zustimmung versagt hatte. Über den dagegen erhobenen Widerspruch hatte die Bezirksregierung Hannover als Widerspruchsbehörde entschieden. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Runderlass für derart beendete Verwaltungsverfahren eine Regelungswirkung entfalten will. Dafür hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft, die der Erlass für derartige Konstellationen aber nicht trifft. Daraus ist zu schließen, dass der Anspruch auf Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage klageweise nur dann gegenüber der Bezirksregierung geltend zu machen ist, wenn das Verwaltungsverfahren mit den in Nr. 4.1.1 des Runderlasses vorgesehenen Verfahrensschritten durchlaufen worden ist und die Bezirksregierung über den Antrag als Ausgangsbehörde entschieden hat.
2. Rechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung mit Auflagen verbunden werden. Die den Aufenthaltsbefugnissen der Kläger beigefügte Regelung über die Wohnsitznahme begrenzt anders als die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung den Geltungsbereich der Aufenthaltsbefugnis nicht. Es handelt sich vielmehr um eine freizügigkeitsbeschränkende Maßnahme, aufgrund derer es verboten ist, außerhalb der von der Auflage erfassten Region Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. Huber, in: Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, II. Systematische Darstellung, Rn. 180 f.; Discher, in: GK- AuslR, § 12 AuslG Rn. 251 f.; für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG Renner, AuslR in Deutschland, S. 343).
An der wohnsitzbeschränkenden Auflage muss ein öffentliches Interesse bestehen. Sie dient nach dem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 16. Oktober 2002 (vgl. schon die Vorgängerfassung v. 24.7.1998) insbesondere dazu, ungleiche Belastungen der Träger der Sozialhilfe zu vermeiden. Dabei handelt es sich um ein auch aufenthaltsrechtlich erhebliches öffentliches Interesse, das mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.1996, aaO; Nds. OVG, Beschl. v. 6.7.2001 - 9 LB 1404/01 -). Bei der Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Freizügigkeit gegen das private Interesse an einer weitergehenden Bewegungsfreiheit abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Grundrechte und die durch sie verkörperte Wertordnung und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Ermessensausübung kann zulässigerweise aus sachlichen Erwägungen durch einen ministeriellen Erlass konkretisiert werden. Gewichtigen Interessen des Ausländers, aufgrund seiner speziellen Lebenssituation außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der an sich zuständigen Ausländerbehörde zu wohnen, ist bei der Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. Nr. 5.3 des Runderlasses v. 16.10. 2002).
Hier liegen derartige überwiegende Interessen der Kläger vor. Mangels durchgreifender entgegenstehender Gesichtspunkte ist das dem Beklagten zustehende Ermessen dahingehend reduziert, den Klägern eine Wohnsitznahme bei deren Angehörigen im Gebiet der Beigeladenen zu ermöglichen.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover stellen auf den Zweck des ministeriellen Erlasses (seinerzeit in der Fassung vom 24.7.1998) ab und halten das Interesse der Kläger für nachrangig, weil deren Sohn den früheren gemeinsamen Wohnsitz nicht hätte aufgeben müssen und im Übrigen durch ihn auch eine Betreuung von seinem Wohnsitz in E. -H. aus erfolgen könne. Damit werden jedoch die Interessen der Kläger nicht angemessen erfasst. Abgesehen davon, dass die Kläger vorgetragen hatten, auch von ihrer Tochter und deren Familienangehörigen, die ebenfalls in E. ansässig sind, betreut werden zu können, sind auch sonst die wesentlichen individuellen Lebensverhältnisse der Kläger in den bisher ergangenen Verwaltungsentscheidungen unberücksichtigt geblieben. Die Kläger haben des näheren auf ihre individuellen Lebensumstände, die aus ihrer Sicht eine Familienzusammenführung notwendig machen, aufmerksam gemacht und durch ärztliche Atteste belegt. Sie haben dabei insbesondere auf ihr hohes Alter, ihre Krankheiten, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten und die räumliche Entfernung zu ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn sowie deren Kinder hingewiesen. Die von dem Beklagten eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 17. Januar 2003 bestätigt, dass beide Kläger in ihrer körperlichen Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sind, der Kläger aufgrund eines schweren Wirbelsäulenleidens und einer chronischen Herzerkrankung, die Klägerin aufgrund degenerativer Gelenkveränderungen. Aus amtsärztlicher Sicht sind beide zwar weitgehend selbständig hinsichtlich der Körperpflege, jedoch außerstande, die groben Hausarbeiten (Einkäufe, Waschen, Putzen etc.) selbst zu leisten und insofern auf Hilfe angewiesen. Die Kinder und der Schwiegersohn der Kläger, aber auch deren Enkel, sind zur notwendigen Hilfe und Betreuung bereit und grundsätzlich in der Lage. Die Kläger haben indes im Einzelnen glaubhaft dargelegt, dass die notwendige Hilfe durch ihre Kinder und den Schwiegersohn, die alle berufstätig sind, insbesondere aufgrund der Arbeitszeiten und der Entfernung zwischen den gegenwärtigen Wohnsitzen der Kläger und ihrer Angehörigen nur unter erheblichen Belastungen und in eingeschränktem Maße aufrechterhalten werden kann. Die Kläger haben ein gewichtiges Interesse daran, dass der familiäre Beistand nicht erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Deren Wunsch, mit ihren nahen Angehörigen zusammenzuleben und von ihnen betreut zu werden, verdient auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG Vorrang vor dem Interesse am Fortbestand der verfügten Wohnsitzauflage.
In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn aufenthaltsberechtigte Ausländer eine Beschäftigung gegebenenfalls auch im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufnehmen und damit der Bezug von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz möglichst entbehrlich wird. Diese Bewertung liegt ersichtlich auch den Runderlassen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 24. Juli 1998 und 16. Oktober 2002 zugrunde. Diesem öffentlichen Interesse wird die Ausländerbehörde nicht gerecht, wenn sie dem Ausländer, dessen Bemühungen um eine eigene Erwerbstätigkeit erfolgreich sind, pauschal entgegenhält, er hätte unter Verzicht auf diese Erwerbstätigkeit privaten Interessen, wie der Betreuung seiner Eltern, den Vorzug geben sollen. Auch wenn ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die mit der Aufnahme und Unterbringung von Ausländern verbundenen Kosten innerhalb des Landes möglichst gleichmäßig verteilt werden und eine ungeregelte Binnenwanderung vermieden wird, können nicht nur andersartige öffentliche Interessen, wie die Einsparung von Sozialhilfeaufwendungen überhaupt, sondern auch gewichtige private Interessen des Ausländers, wie Hilfsbedürftigkeit oder sonstige dringende familiäre Gründe, die Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage rechtfertigen. Dabei entspricht es im Allgemeinen und auch hier einer sachgerechten Verfahrensweise, dass nicht erwerbstätige Familienangehörige Gelegenheit erhalten, zu den Erwerbstätigen und Betreuungsbedürftige zu den Betreuern zu ziehen.
Soweit das Verwaltungsgericht den Klägern entgegengehalten hat, es sei Aufgabe des Sozialhilfeträgers, ihre Betreuung im Krankheitsfall zu gewährleisten, vernachlässigt dieser Einwand zum einen das auch verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Kläger an einer Betreuung durch nahe Angehörige, mit denen zudem keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten bestehen. Zum anderen bleibt dabei unberücksichtigt, dass es nicht im öffentlichen Interesse liegt, Hilfeleistungen hilfewilliger Angehöriger erheblich zu erschweren und die erforderliche Hilfe von dem Träger der Sozialhilfe zu erwarten (vgl. nur § 2 Abs. 1 BSHG). (...)
RAin Kerstin Müller, Köln: Die Aufenthaltsbefugnis ein Titel mit sieben Siegeln
Theoretisch gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten:
- aufgrund der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG im Rahmen des Asylverfahrens
- wegen des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 30 AuslG
- aufgrund einer Altfallregelung
- aufgrund eines Aufenthaltes als Bürgerkriegsflüchtling gemäß § 32 a AuslG (der mangels praktischer Relevanz hier nicht behandelt wird).
Dennoch ist die Durchsetzung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gegenüber der Ausländerbehörde oft mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, da sie in der Regel auf einem Ermessenstatbestand basiert.
I. Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG
Fall: Bei Frau Muttusamy wurden im Rahmen ihres Asylverfahrens Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, eine Anerkennung als Asylberechtigte allerdings abgelehnt. Sie beantragt nun bei ihrer Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Dies wird ihr verweigert mit der Begründung, sie müsse zunächst einen Pass oder einen anderen Identitätsnachweis vorlegen, da Zweifel an ihrer Identität bestünden.
§ 70 Abs. 1 AuslG gewährt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für anerkannte Flüchtlinge gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehende unmöglich ist. Doch selbst im Falle eines Anspruches ist die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 AuslG vorliegt. Hierzu zählt auch die ungeklärte Identität, § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Einem anerkannten Flüchtling darf die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG aber grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, sondern regelmäßig nur dann, wenn sich die Möglichkeit seiner Abschiebung in einen Drittstaat konkret abzeichnet. Selbst wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 AuslG bei Frau Muttusamy vorliegt, sperrt dies nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 3.02 -, ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 33). Die Ausländerbehörde muss Frau Muttusamy daher die Aufenhaltsbefugnis erteilen.
II. Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG
Da die Beantragung einer Aufenthaltsbefugnis vom Ausland aus (§ 30 Abs. 1 AuslG) bzw. während eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 30 Abs. 2 AuslG) nur eine untergeordnete Bedeutung hat, soll hier nur auf die Aufenthaltsbefugnis aufgrund des Vorliegens von Abschiebungshindernissen (§ 30 Abs. 3 AuslG) bzw. nach mindestens zweijährigem Aufenthalt (§ 30 Abs. 4 AuslG) eingegangen werden. Nach negativem Ausgang eines Asylverfahrens kann sich ein Ausländer gemäß § 30 Abs. 5 AuslG auch nur auf diese beiden Absätze des § 30 AuslG berufen, eine Erteilung gemäß § 30 Abs. 2 AuslG scheidet in diesem Fall aus.
§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG stellen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in das Ermessen der Ausländerbehörde. Sie muss bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen alle relevanten Aspekte, die für oder gegen die Erteilung sprechen, berücksichtigen und gegeneinander abwägen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung ist grundsätzlich auf Ermessensfehler beschränkt.1. Vorliegen von Abschiebungshindernissen (§ 30 Abs. 3 AuslG)
§ 30 Abs. 3 AuslG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, wenn im Falle eines unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.Fall: Das Asylverfahren von Herrn Malekama endet mit einem negativen Urteil. Er beantragt nun die Aufenthaltsbefugnis, da seine Ehefrau, die wie er aus der DR Kongo stammt, hier als politischer Flüchtling im Sinne des § 51 AuslG lebt. Die Ausländerbehörde verweist ihn auf das Visumsverfahren, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei.
Die Ausländerbehörde übersieht, dass der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG und damit auch eine Einreise ohne erforderliches Visum die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG nicht hindert.
Fall: Der 12jährige Yonas reist ohne Begleitung illegal in das Bundesgebiet ein. Politische Gründe für seine Ausreise liegen nicht vor. In seiner Heimat Äthiopien sind jedoch keine Verwandten mehr. Darüber hinaus existiert kein soziales Netz, das ihn aufnehmen könnte. Sein Vormund wendet sich an die zuständige Ausländerbehörde.
Da für Yonas kein Asylantrag gestellt wurde, bleibt die Ausländerbehörde für die Feststellung von Abschiebungshindernissen zuständig. Weil Yonas im Fall einer Rückkehr mangels familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern, geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt (VGH Hessen, Urt.v. 16.1. 2002 - 9 UE 3468/98.A -, 30 S., M2545; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.11.2002 - 4 E 4225/99.A(4) -, 10 S., M2903; VG Köln, Urt. v. 23.7.2002 - 2 K 1544/97.A -, 5 S., M2640).
Insofern ist im Falle von Yonas ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG zu bejahen. § 30 Abs. 3 AuslG setzt allerdings neben dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses eine unanfechtbare Ausreisepflicht voraus. Ein Ausländer ist grundsätzlich unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn ein Asylantrag oder ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt, er ausgewiesen oder sein Aufenthalt aufgrund einer Verfügung der Ausländerbehörde aufgehoben wird oder die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat (BVerwG, Urt. v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, 13 S., M0567; BVerwGE 114, 9). Die genannten Entscheidungen müssen unanfechtbar, d. h. endgültig sein (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002 - BVerwG 1 C 14.00 -, InfAuslR 2001, 72).
Bei Yonas sind diese Voraussetzungen bisher nicht erfüllt. Die Ausländerbehörde müsste daher zunächst seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ablehnen bzw. ihm die Abschiebung nach Äthiopien androhen, um ihm eine Aufenthaltsbefugnis erteilen zu können!
Deutlich wird anhand von Yonas Situation, dass in jedem Fall ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen muss. Es kann tatsächlicher Art (z. B. fehlender Pass, fehlende Transportmöglichkeiten in den Herkunftsstaat o. ä.) oder rechtlicher Art (z. B. Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG bzw. Art. 6 GG) sein. Bei der Prüfung des Antrages soll berücksichtigt werden, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses gerechnet werden muss. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG schließen die Erteilung aus, wenn das Abschiebungshindernis voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate entfällt (Nr. 30.3.7). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Ausländer bei Antragstellung oder Entscheidung bereits im Besitz einer aufgrund des Abschiebungshindernisses erteilten Duldung ist (BVerwG, InfAuslR 1997, 416, 418).Fall: Bei Frau Yesilcam aus der Türkei wurde im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt. Sie erhält derzeit Sozialhilfe.
Die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis u. a. dann nicht entgegen, wenn der Ausländer
- erwerbsunfähig ist,
- wegen notwendiger Kinderbetreuung einer ausreichenden Berufstätigkeit nicht nachgehen kann,
- sich nachweislich erfolglos um einen Arbeitsstelle bemüht hat
(vgl. Nr. 30.3.8.1-3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG). Frau Yesilcam muss daher entweder nachweisen, dass sie erwerbsunfähig ist oder aber eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, die zur Unabhängigkeit von Sozialhilfe führt. Dabei kann sie sich auf den Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 8.1.2001 stützen, der in Fällen traumatisierter Ausländer, die sich wegen ihrer Traumatisierungen bereits auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden, die Anwendung der Härtefallregelung des § 1 Abs. 2 ArGV und damit die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von einer Arbeitsmarktüberprüfung ermöglicht.
Fall: Herr Milan aus Rumänien ist unanfechtbar ausreisepflichtig. Er erklärt gegenüber seinen Heimatbehörden den Verzicht auf seine rumänische Staatsangehörigkeit. Daraufhin können keine Heimreisepapiere mehr erlangt werden. Er beantragt daher die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Herr Milan wird keine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG erhalten: Ein Ausländer hat im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis grundsätzlich zu vertreten, wenn dieses darauf beruht, dass er seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat, ohne eine neue zu erwerben (BVerwG, InfAuslR 1999, 106). Das Vertretenmüssen erfasst jedes dem Ausländer zurechenbare und vorwerfbare Handeln oder Unterlassen, durch das die freiwillige Ausreise oder Abschiebung gehindert wird (BVerwG InfAuslR 1997, 416). Nicht zu vertreten ist allerdings ein rechtliches Abschiebungshindernis, wenn die freiwillige Ausreise zwar möglich, aber nicht zumutbar ist (OVG Berlin, InfAuslR 1997, 168).
2. Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG
§ 30 Abs. 4 AuslG setzt ebenfalls eine unanfechtbare Ausreisepflicht voraus. Darüber hinaus muss der Ausländer anders als bei § 30 Abs. 3 AuslG bereits im Besitz einer Duldung im Sinne der §§ 55 Abs. 2 oder 3 AuslG sein.Fall: Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Mai 2000 wird Herrn Aslanyan zunächst eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt. Da sein Heimatstaat keine Heimreisepapiere ausstellt, erhält er im August 2001 eine Duldung und beantragt im August 2002 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Die Ausländerbehörde ist der Ansicht, er könne den Antrag erst im August 2003 stellen.
Die Ausländerbehörde übersieht, dass man nur seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig sein muss, der Besitz einer Duldung muss erst im Zeitpunkt der Entscheidung (bzw. letzten mündlichen Verhandlung) gegeben sein (BVerwG, Urt. v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 - (13 S., M0567); BVerwG InfAuslR 1999, 106; unzutreffend insoweit Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nr. 30.4.6).
Fall: Herr Yasar wurde aufgrund von Betäubungsmittel-Delikten ausgewiesen, wird jedoch wegen der Ehe mit einer Deutschen und der Tatsache, dass er zwei kleine Kinder hat, seit drei Jahren geduldet. Nun beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
§ 30 Abs. 4 AuslG ermöglicht anders als alle anderen Aufenthaltsgenehmigungsvorschriften ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, obwohl eine Ausweisung vorliegt und damit der Tatbestand des § 8 Abs. 2 AuslG ein zwingender Versagungsgrund vorliegt.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG scheidet aus, wenn sich der Ausländer weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu unternehmen. Eine schematische Beurteilung der Zumutbarkeit verbietet sich dabei.
Zu den im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses kann es gehören, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit zu richten, wenn diese nicht von vornherein aussichtslos ist (BVerwG, InfAuslR 1999, 106).III. Familienzusammenführung
§ 31 AuslG regelt die Familienzusammenführung zu Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Ausländer, der den Zuzug begehrt, ebenfalls die Voraussetzungen des § 30 AuslG erfüllen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird verwiesen auf den Aufsatz von RA Stiegeler Familienzusammenführung zu Flüchtlingen im ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 4.IV. Altfallregelungen
Ende der 90er Jahre wurden wiederholt durch die Innenministerkonferenz so genannte Altfallregelungen geschaffen, die Ausländern, die sich bereits seit langem im Bundesgebiet befanden, ohne dass der Aufenthalt geregelt wurde, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglichen sollte. Hierzu gab es Ländererlasse, die inhaltlich teilweise differierten.Fall: Herr Ünlü aus der Türkei, der in Bayern lebt, beruft sich auf die von den Innenministern und -senatoren am 29.3.1996 beschlossene Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigen Aufenthalt, die durch einen Erlass des bayerischen Innenministeriums umgesetzt wurde. Die Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab mit der Begründung, da er einen Asylfolgeantrag gestellt habe, müsse generell davon ausgegangen werden, dass er seinen Aufenthalt vorsätzlich hinausgezögert habe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes begründet eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese haben lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 - ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 42). Ein Verwaltungsgericht darf daher nicht beurteilen, ob ein Asylfolgeantrag als ein vorsätzliches Hinauszögern zu werten ist, sondern kann allein untersuchen, ob die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde der durch den Erlass geregelte landeseinheitliche Handhabung durch die Verwaltung widerspricht und damit gegen den Anspruch auf Gleichbehandlung verstößt.
V. Daueraufenthalt
§ 35 AuslG sieht die Möglichkeit vor, statt einer Aufenthaltsbefugnis eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.Fall: Frau Lawson aus Togo stellte nach ihrer Einreise 1995 einen Asylantrag. 1998 heiratet sie einen deutschen Staatsangehörigen, von dem sie 1999 geschieden wird. Im gleichen Jahr wird bei ihr eine HIV-Infektion diagnostiziert, so dass sie im Jahr 2000 eine Aufenthaltsbefugnis erhält. 2003 beantragt sie die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
§ 35 AuslG erfordert den Besitz einer Aufenthaltbefugnis für mindestens acht Jahre. Die Zeiten eines Asylverfahrens werden dabei angerechnet, die Zeiten eines Asylfolgeverfahrens nur, wenn jedenfalls ein weiteres Verfahren durchgeführt wurde (Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nr. 35.1.3.4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10. 1995 - 13 S 628/95 -). Andere rechtmäßige Aufenthaltszeiten sollen nur dann anrechenbar sein, wenn sie nach ihrem Grund einem aufgrund einer Aufenhaltsbefugnis genehmigten Aufenthalt entsprechen (BVerwG, NVwZ 1992, 1211). Eine zu anderen Zwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis im Falle von Frau Lawson die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung soll demgegenüber nicht anrechenbar sein (Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nr. 35.1.4.2).
Fall: Herr Tesfaye aus Äthiopien, der 1995 in das Bundesgebiet einreiste, erhält nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 1999 zunächst Duldungen, da die äthiopische Botschaft sich weigert, Heimreisepapiere auszustellen. Anfang 2000 wird ihm daher eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. 2003 beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 AuslG.
Eine Duldung ist gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 AuslG nur dann anrechenbar, wenn sie auf der Grundlage von § 53 Abs. 1, 2, 4, oder 6 oder § 54 AuslG erteilt wurde. Eine Duldung, die wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse wie Passlosigkeit erteilt wurde, wird von der Anrechnung nicht erfasst, so dass bei Herrn Tesfaye die Zeiten seiner Duldung nicht berücksichtigt werden können und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis derzeit ausscheidet.
VI. Allgemein Wissenswertes
Eine Aufenthaltsbefugnis kann gemäß § 34 Abs. 1 AuslG für jeweils längstens zwei Jahre erteilt und mit Auflagen versehen werden. Ist das zugrundeliegende Abschiebungshindernis weggefallen, kann sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 2 AuslG).
Mit Ausnahme von Ausländern, denen die Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der §§ 32, 32 a AuslG besitzen, die Leistungen lediglich nach dem AsylbLG erhalten können (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG), fallen Befugnisinhaber unter das BSHG.
Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Aufenthaltsbefugnis zur Privilegierung auf dem Arbeitsmarkt. So muss einem Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist und sich seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, eine Arbeitsberechtigung erteilt werden (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB III). Ausländern, die vor ihrer Volljährigkeit in das Bundesgebiet eingereist sind und eine Befugnis innehaben, ist dann eine Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn sie z. B. hier einen Schul- oder Ausbildungsabschluss erworben oder einen Ausbildungsvertrag für einen anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben (§ 3 Abs. 3 ArGV). Dies gilt auch für Minderjährige im Besitz einer Befugnis, die sich zuvor mindestens fünf Jahre rechtmäßig (eine Duldung reicht daher nicht) im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 3 Abs. 4 ArGV).
Weitere Dokumente 5/2003
VG Potsdam: Altfallregelung 1999: Allein das Fehlen einer ausreichend großen Wohnung muss nach der Verwaltungspraxis nicht zur Versagung der Aufenthaltsbefugnis führen; zur Verwaltungspraxis in Brandenburg bezüglich des Nachweises von Bemühungen um einen Arbeitsvertrag.
Urteil vom 7.2.2003 - 14 K 611/02 - (14 S., M3455)
Weitere Dokumente 1-2/2003
Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Zur Altfallregelung 1999, insbesondere: Anspruch auf Gleichbehandlung bei von Erlasslage abweichenden ständigen Verwaltungshandeln, Anforderungen an ausreichende Arbeitsbemühungen, missbräuchliches Verzögern der Abschiebung.
Beschluss vom 6.8.2002 - 4 B 110/02 - (12 S., M3036)
VG Schleswig: Ausländerbehörde hat auch dann über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu entscheiden, wenn zwar nicht die Voraussetzungen einer Altfallregelung, aber die von § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG vorliegen.
Beschluss vom 10.9.2002 - 15 B 44/02 - (7 S., M3022)
OVG Berlin: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit bei einer Aufenthaltsbefugnis
gemäß § 31 AuslG
Beschluss vom 6.6.2002 - OVG 8 S 59.02 - (6 S., M2677)
“(…) Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiges Recht (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus § 55 Abs. 2 AuslG. Die Abschiebung des Antragstellers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Gründen des Familienschutzes rechtlich unmöglich.
Solcher Schutz folgt nicht aus §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 AuslG. Danach hat die Ausländerbehörde nach Ermessen (“darf”) darüber zu befinden, ob sie dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG erteilt. Das Ermessen ist vorliegend aber nicht eröffnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm muss der Ausländer die Aufenthaltsbefugnis inne haben, während das Kind noch minderjährig ist, soll das Erteilungsermessen eröffnet sein. Es genügt nicht, dass der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Ausländer nach Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes eine Aufenthaltsbefugnis erhält, sei es auch, dass er die zu ihrem Erwerb erforderlichen Schritte noch während dessen Minderjährigkeit eingeleitet hat. Diese dem Wortlaut folgende Interpretation trägt auch dem Zweck der Norm, nämlich dem Schutz der aus Eltern und minderjährigen Kindern bestehenden Kleinfamilie, und damit auch Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung. Gegenteiliges lässt sich dem Urteil des VGH BW, von 29. Juni 2000 (- 13 S 2740.99 - VBlBW 01, 30; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 31 AuslG Rn. 6 und Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 31 AuslG Rn. 6 ff.) nicht entnehmen. Ob dann etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG missbräuchlich verzögert wird, mag dahinstehen, denn dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Allein die lange Verfahrensdauer genügt dafür nicht. (…)”
Einsender: OVG Berlin
Weitere Dokumente 12/2002
VG Lüneburg: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis bei Verweigerung der Heimreisepapiere
Urteil vom 22.4.2002 - 1 A 1/98 - (11 S., M2596)
“(…) Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG. (…)
2. Da der Kläger bisher nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG also nicht zum Zuge kommt, kann der Kläger (…) eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG beanspruchen. Diese Vorschrift stellt ebenso wie die anderen Absätze eine allgemeine Härteklausel neben § 70 AsylVfG dar (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 30 AuslG Rdn. 2), die u. a. dann eingreift, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen und die Abschiebung (aus rechtlichen oder auch nur tatsächlichen Gründen) für einige Zeit – nicht nur vorübergehend – unmöglich ist. Dabei ist der gesetzlich bestehende Ermessensspielraum zum Zwecke der Reduzierung von ‘Dauerduldungen’ “möglichst auszuschöpfen, insbesondere in den Fällen, in denen sich eine Rückkehrmöglichkeit weiterhin nicht abzeichnet” (so ausdrücklich der Erlass des Nds.MI v. 21.1.2002 - 45.2-12230/ 1-1, § 30).
2.1 Der Kläger ist ohne Frage unanfechtbar ausreisepflichtig: Hierfür reicht es aus, dass er kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig i.S.v. § 42 AuslG ist (VG Stuttgart, InfAuslR 1996, 423). (…)
2.2 Für einen Anspruch aus § 30 Abs. 3 AuslG kommt es auf die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG an, nämlich u. a. auf die Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Insoweit enthält § 30 Abs. 3 AuslG eine Rechtsgrundverweisung (Nds. OVG v. 19.4.1996 - 4 M 625/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 87 m.w.N.; Nds. OVG v. 20.1.1997 - 4 M 7062/ 96 -, NVwZ-Beilage 1997, 28 = AuAS 1997, 154–155; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Bd. 1, Loseblattsammlung/Std. Juli 2001, § 30 Rdn. 107), deren Voraussetzungen hier gegeben sind, zumal es bei § 55 Abs. 2 AuslG gar nicht darauf ankommt, ob der Ausländer auch (…) freiwillig ausreisen könnte (BVerwG, NVwZ 1998, 297). Im Übrigen ist es nach dem gen. Erlass des Nds. MI v. 21. Januar 2002 so, dass dann, “wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, … diese Gründe regelmäßig auch einer freiwilligen Ausreise entgegen(stehen). Dies ist auch der Fall, wenn die Rückkehr unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation unzumutbar ist” – Pkt. 3 letzter Absatz d. Erl.
Hierbei ist der Ermessenspielraum “grundsätzlich zugunsten der ausländischen Staatsangehörigen auszuschöpfen, um langjährige Duldungszeiten möglichst zu vermeiden” (Pkt. 3 vorletzter Abs. d. Erl.). Das ist der Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG. Demgemäß ist im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid (…), demzufolge die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis “zwingend” ausgeschlossen sei, solange (noch) eine freiwillige Ausreise möglich sei, vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetzeszweck und dem gen. Erlass davon auszugehen, dass schon bei Vorliegen entsprechender Gründe (s. o.) oder aber bei Unzumutbarkeit einer Rückkehr eine Rückkehrmöglichkeit für den betreffenden Ausländer nicht mehr angenommen werden kann. Seine Rückkehr ist damit im vorausgesetzten Sinne unmöglich. Nachdem der Kläger hier bisher keine Ausweispapiere von der vietnamesischen Botschaft hat erhalten können, obwohl Anträge auf Rückübernahme seitens des Beklagten unter Vorlage des Reisepasses des Klägers gestellt worden sind (…), liegt es so, dass aus tatsächlichen Gründen – dem Verweigern seitens der vietnamesischen Behörden bzw. dem Fehlen von Einreisepapieren – sowohl eine Ausreise wie auch eine Abschiebung derzeit unmöglich sind. Damit liegen die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vor. Denn diese kommt gem. 30 Abs. 3 AuslG “vorrangig dann in Betracht, wenn die Abschiebung ... aus rechtlichen Grün- den auf einen längeren Zeitraum gesehen unmöglich erscheint. Denn mit Hilfe einer Duldung kann die Abschiebung nur zeitweise ausgesetzt werden ...; auch kommt ihr nicht die Funktion … eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu” (OVG Bautzen, InfAusIR 2000, 76/77).
2.2.1 Es fehlt hier an der Aufnahmebereitschaft des vietnamesischen Staates, so dass eine Ausreise des Klägers insgesamt nicht möglich ist. Nach Auffassung des BMI v. 30.9.1997 (Az. A 2b - 125 610 VIE / 1) fallen auch vietnamesische Staatsangehörige, die freiwillig nach Vietnam zurückkehren wollen, in den Anwendungsbereich des mit Vietnam geschlossenen Rückübernahmeabkommens, “sofern sie nicht im Besitz von gültigen Heimreisedokumenten (einschließlich Heimreisevisum) sind”. In Art. 1 dieses Abkommens ist ein Übernahmeermessen festgelegt, dem sich ein mehrstufiges Verfahren nebst Überprüfung der einschlägigen Unterlagen anschließt (Art. 2 ff. des Protokolls). (…)
Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge stellt jedoch der vietnamesische Staat auch außerhalb des gen. Abkommens die erforderlichen Reisedokumente, (u. a. Heimreisevisum) nicht aus, u. zw. vor allem dann nicht, wenn klar wird, dass der Antragsteller früher als Vertragsarbeitnehmer (…) tätig war. In diesen Fällen verneint die jeweilig vietnamesische Botschaft ihre “Zuständigkeit”. (…) Die Möglichkeit, über Bestechungsgelder Zutritt zur vietnames. Botschaft und letztlich auch zu Heimreisepapieren zu erlangen, hat hier außer Betracht zu bleiben. (…)
Unter diesen Umständen gehört es nicht mehr zu den Obliegenheiten des Klägers, eine Einreise nach Vietnam tatsächlich zu versuchen. Denn solche Versuche sind dann nicht mehr zumutbar, wenn sie von vorneherein aussichtslos sind (BVerwG, Urt. v. 15.2.2001 - BVerwG 1 C 23.00 -). So liegt es jedoch angesichts der Gesamtumstände hier, wie die im Januar 1996 fruchtlos gestellten Anträge auf Rückübernahme des Klägers, die dem Landeskriminalamt Niedersachsen im Mai 1997 übermittelte “Rückführungsliste/R-Liste” sowie die sog. “N-Liste” vom Jan. 2002 aufzeigen, welche in einer Reihe von Fällen die Unmöglichkeit einer Rückführung nach Vietnam nachhaltig belegt hat (vgl. dazu Urteile der Kammer v. 20.2.02 - 1 A 141/98, 1 A 144/98, 1 A 137/97, 1 A 377/99).
2.2.2 Diese tatsächlichen wie rechtlichen Hindernisse für eine freiwillige Ausreise, bzw. Abschiebung hat der Kläger nicht etwa zu vertreten: Es ist gerichtsbekannt, dass vom vietnamesischen Staat Heimreisepapiere an “Renegaten” nicht ausgegeben werden, dieser Staat die Rückreise solcher Personen nicht wünscht bzw. behindert, was angesichts der bekannt gewordenen “N-Liste” plausibel ist. Art und Umfang einer – freiwilligen – Mithilfe des Klägers haben dabei kein Gewicht, da die Grenzschutzdirektion Koblenz die Angaben in allen Rückübernahmeanträgen selbständig noch in die Form des Selbstangabe-Vordrucks umsetzt (so Antwort des Staatssekretärs Schapper auf Frage 13 der Kl. Anfrage gem. Presseinformation des Nds. MI v. 5.8.1997), um eine Bearbeitung durch die vietnamesischen Seite sicher zu stellen. (…) Alle diese Hindernisse hat der Kläger nicht zu vertreten, da sie objektiver Art sind.
Die konkrete Möglichkeit der Rückführung/Abschiebung des Klägers ist damit z. Z. nicht gegeben – wenngleich es immer noch nicht ausgeschlossen zu sein scheint, dass der Zielstaat Vietnam sich (ohne rechtliche Verpflichtung) zu einer Aufnahme entschließt, was dann ausreichte (Renner, Ausländerrecht, Komm. 7. Aufl. 2000, § 55 Rdn. 8). Derzeit jedenfalls gibt es dafür keinerlei Anzeichen, so dass eine entsprechende Prognose (vgl. Renner, aaO.) negativ ausgeht und damit zu Gunsten des Klägers ausschlägt.
2.3 Selbst dann, wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, für den Kläger, dessen Abschiebung nicht möglich ist, sei eine freiwillige Ausreise noch irgendwie denkbar und auch tatsächlich möglich, so wäre sie ihm als solche jedenfalls nicht zuzumuten. Denn § 30 Abs. 3 AuslG fungiert auch als Auffangvorschrift in Fällen, in denen – etwa mit Blick auf Art 3, 6 od. Art. 8 EMRK – dem Ausländer die Ausreise rechtlich nicht möglich (vgl. Nds. OVG in InfAusIR 2001, S. 333) bzw. sie für ihn aus entsprechenden Gründen nicht zumutbar ist (Renner, aaO. § 30 Rdn. 9; BVerwG, EZAR 021 Nr. 6; Erlass des Nds. MI v. 21.1.2002 / Pkt. 3 letzter Absatz). Solche Unzumutbarkeit liegt hier vor.
Im Falle des Zielstaates Vietnam ist für den Kläger mit erniedrigenden Strafen oder Behandlungen iSv Art. 3 EMRK zu rechnen, da das diktatorische Regime in Vietnam Ausländer, die lange in Europa gelebt haben, möglicherweise – was von Zufällen abhängt – nicht iSv Art. 3 EMRK fair behandeln wird, sondern sie in aller Regel zunächst in Erstaufnahmelager verbringt, aus denen die Rückkehrer erst nach einigen Tagen, häufig gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes, wieder frei kommen (so Gutachten von amnesty intern. v. 4.6.1998, S. 2). Eine dann folgende dauerhafte Internierung bzw. sogar Verhaftung ist möglich (ai, aaO., S. 3). Auch die Heranziehung zu unbezahlter Arbeit und anderen (sklavenähnlichen) Diensten ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht auszuschließen. Somit liegen ausreichende Gründe in dem Sinne vor, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland “einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer vor Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen zu werden” (EGMR, Kammer - 3. Sektion, Urt. v. 6.3.2001, InfAusIR 2001, S. 417).
2.4 Bei dieser Lage der Dinge und mit Rücksicht auf die hartnäckige (langjährige) Weigerung des vietnamesischen Staates, einige seiner Staatsangehörigen zurückzunehmen (…) ist im Rahmen der Beweiswürdigung (§§ 86, 108 VwGO) nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass für den Kläger derzeit keine Möglichkeit besteht, nach Vietnam zurückzukehren – vorallem auch nicht, wie der Beklagte meint, durch freiwilliges Handeln. Es ist hinreichend dargelegt und belegt, dass das offenbar nicht möglich ist. Weitere Nachweise – über die Feststellungen oben hinaus – sind dem Kläger nicht mehr abzuverlangen. Unter diesen Umständen hat nun der Beklagte seinerseits zu beweisen, dass – trotz der verweigernden Haltung des vietnamesischen Staates, wie sie u. a. auch in der “N- Liste” deutlich zum Ausdruck gekommen ist – eine freiwillige Ausreise für den Kläger doch noch überhaupt tatsächlich möglich und ihm aber auch zumutbar ist (Beweislastumkehr). Hierbei ist die durchaus ernstliche und nicht etwa nur vage Möglichkeit einer solchen Rückreise und ihrer Zumutbarkeit vom Beklagten nachzuweisen (BVerfG NJW 1992, 226). (…)
Da der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger keine Regelversagungsgründe entgegenstehen, der Kläger bereits seit vielen Jahren immer wieder Duldungen erhalten hat und dieser Zustand aller Voraussicht noch fortbestehen wird, was u. a. dem Sinn des gen. Erlasses des Nds. MI v. 21.2.2002 – Reduktion von Dauerduldungen – eindeutig widerspricht, ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände eine sog. Ermessensreduzierung auf Null festzustellen – mit der Folge, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hat. (…)”
Einsender: VG Lüneburg
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OVG Saarland: Altfallregelung 1999: Berechnung des Einkommens bei Familien
B.v. 22.10.2001 - 3 V 26/01 -; 8 S., M1406
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Antragsteller (Vater mit vier minderjährigen Kindern) ihren Lebensunterhalt ohne Bezug von Sozialhilfe sichern können, um so Aufenthaltsbefugnisse nach der Altfallregelung 1999 (Erlass IM Saarland v. 20.12.1999) zu erhalten. In häuslicher Gemeinschaft mit den Antragstellern leben drei volljährige Kinder, die die Möglichkeit haben, erwerbstätig zu werden. Das VG Saarland stellte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstinstanzlich fest, dass das potenzielle Einkommen der volljährigen Kinder auch zugunsten des Vaters und der minderjährigen Geschwister berücksichtigt werden könne (B.v. 9.8.2001 - 11 F 28/01 -; 7 S., M1414). Das OVG bestätigt diese Entscheidung.Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Anwendung der Bleiberegelung setzt nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 voraus, dass der Lebensunterhalt der Familie einschließlich Krankenversicherungsschutzes durch legale Erwerbstätigkeit ohne Mittel der Sozialhilfe gesichert ist, wobei grundsätzlich eine andere Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere durch Zuwendungen dritter Personen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht ausreichend ist. Die Frage, wann der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist, orientiert sich danach an sozialhilferechtlichen Maßstäben allerdings mit der einschränkenden Maßgabe, dass Zuwendungen Dritter ohne Rechtsanspruch außer Betracht zu bleiben haben. Das Sozialhilferecht behandelt Leistungen volljähriger Kinder zum Familienunterhalt, auch soweit sie ohne Unterhaltsverpflichtung den Geschwistern gewährt werden, nicht wie Zuwendungen ohne Rechtsanspruch, sondern sieht in ihnen Zuwendungen auf Grund sittlicher Verpflichtung, für die die §§ 78 Abs. 2 und 16 BSHG einschlägig sind. Aus § 78 Abs. 2 BSHG, wonach Zuwendungen, die ein anderer ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt, als Einkommen außer Betracht bleiben sollen, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde, ergibt sich, dass das BSHG Zuwendungen auf Grund einer sittlichen Verpflichtung auf dieselbe Stufe stellt wie solche auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung und beide als Einkommen nach § 76 Abs. 1 BSHG anrechnet. Ob eine sittliche Verpflichtung zur Leistung besteht, ist nach allgemeinen Gepflogenheiten und nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen; für die Hilfe zum Lebensunterhalt geht die Sonderregelung des § 16 BSHG der allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 2 BSHG vor (...). Weitergehend als § 78 Abs. 2 BSHG, aus dem sich die Grundsätzliche Anrechenbarkeit der auf sittlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen – so sie feststehen – ergibt, stellt § 16 BSHG – vor dem Hintergrund einer sittlichen Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand der Mitglieder einer Familiennotgemeinschaft – sogar die Vermutung auf, dass ein in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebender Hilfesuchender von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Des Rückgriffs auf diese Vermutung bedarf es jedoch nur, wenn sachverhaltsmäßig unbekannt ist, welchen Beitrag die Mitglieder der Familiengemeinschaft zum Unterhalt des oder der Hilfesuchenden leisten. Ist dagegen bekannt, dass die Mitglieder der Familiengemeinschaft ihr Einkommen vor Geltendmachung eines Selbstbehalts primär zur Deckung des Gesamtbedarfs einsetzten und übersteigt das Gesamteinkommen diesen Bedarf, so liegt für keines der Mitglieder Sozialhilfebedürftigkeit vor. Dies ergibt sich nicht nur aus der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit der auf sittlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen, sondern entspricht auch dem Nachranggrundsatz, wonach u.a. derjenige, der die erforderliche Hilfe von Angehörigen erhält, keinen Sozialhilfeanspruch hat (§ 2 Abs. 1 BSHG).
Ausgehend von diesen Überlegungen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Frage eines ohne Sozialhilfemittel gesicherten Lebensunterhalts der Antragsteller das – nach den vorgelegten Bescheinigungen mögliche – Erwerbseinkommen der volljährigen Kinder des Antragstellers zu 1) berücksichtigungsfähig ist. Diese erfüllen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Bleiberegelung für Familien mit minderjährigen Kindern. Dass sie darüber hinaus ohne diese häusliche Gemeinschaft auch den Stichtag des 1.1.1990 für alleinstehende Personen erfüllen würden, kann nicht zu ihrer von der Familie isolierten Betrachtung führen. Denn dies hätte faktisch eine von der Bleiberegelung nicht gewollte Erschwerung der wirtschaftliche Integrationsvoraussetzungen für ihre Familienangehörigen zur Folge im Vergleich zu Familien mit – auch – volljährigen Kindern, die nur den Stichtag des 1.7.1993 erfüllen. Da sich Nr. 2 Spiegelstrich 1 auf die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie bezieht, zu der auch die nach der Bleiberegelung einbeziehbaren in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Familie lebenden volljährigen Kinder zählen, unterfällt ihr mögliches Erwerbseinkommen schon begrifflich nicht den “Zuwendungen dritter Personen”, denn die Mitglieder eines Familienhaushalts sind nach üblichem Sprachgebrauch keine “dritten Personen”. Darüber hinaus handelt es sich nach der dargelegten sozialhilferechtlichen Betrachtung, an der die Bleiberegelung die Sicherung des Lebensunterhalts orientiert, bei Zuwendungen von im Familienverband lebenden volljährigen Kindern, auch soweit sie nicht nur – auf Grund Unterhaltspflicht – den Eltern zufließen, sondern auf Grund sittlicher Verpflichtung auch den Geschwistern, um eine eigene Kategorie von Zuwendungen, die sie den Zuwendungen vergleichbar macht, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Für die Sicherung des Familienunterhalts haben sie jedenfalls auf Grund ihrer Verankerung in einer sittlichen Verpflichtung eine ganz andere tragfähige Basis als die in der Bleiberegelung genannten Zuwendungen Dritter, auf die kein Rechtsanspruch besteht und bei denen deshalb jede dauerhafte Verlässlichkeit fehlt. (...)
Die Auffassung des Antragsgegners, dass bei Anwendung des § 16 BSHG ein Selbstbehalt der volljährigen Kinder nach Maßgabe der Sozialhilferichtlinien Nr. 16.1 berücksichtigt werden müsse und dann der Familienunterhalt nicht mehr aus dem möglichen Erwerbseinkommen der Familienmitglieder gedeckt werden könne, ist, wie sich schon aus obigen Darlegungen ergibt, keineswegs zwingend. Die Sozialhilferichtlinien dienen der Handhabe, wie “in der Regel” zu verfahren ist, um die an die Leistungsfähigkeit der Angehörigen oder Verschwägerten geknüpfte Vermutung des § 16 BSHG abzuschätzen und den nur durch die Vermutung gestützten Unterhaltsbeitrag zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sozialhilferichtlinien pauschaliert vorgehen, zudem der Personenkreis der Angehörigen oder Verschwägerten große Unterschiede familiärer Bindungen und dementsprechend sittlicher Verpflichtungen aufweist, und von daher wie auch unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten in einer stark individualistisch eingestellten Gesellschaft der Selbstbehalt relativ großzügig betrachtet wird. Auf die Gepflogenheiten in einer kurdischen bzw. libanesischen Familie, in der der familiäre Zusammenhalt noch hochgehalten wird, sind die Sozialhilferichtlinien nicht ausgerichtet. (...)”
Einsender: RA Adam, Saarbrücken
Landeseinwohneramt Berlin: Bleiberechtsregelung für alleinstehende minderjährige
Asylbewerber
Erlass vom 17.09.2001; 2 S., M1166
Zusammenfassung:
Das Landeseinwohneramt Berlin hat im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministeriums eine Bleiberechtsregelung gem. § 32 AuslG für Asylbewerber, die als alleinstehende Minderjährige zwischen dem 1.1.1990 und einschließlich dem 30.6. 1993 eingereist sind. Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Andernfalls wird eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, damit der Ausländer sich dann einen Arbeitsplatz suchen kann. Vorübergehender Sozialhilfebezug kann ferner in besonderen Fällen, insbesondere Ausbildung etc., für i.d.R. längstens ein Jahr außer Betracht bleiben.
Es dürfen ferner keine Ausweisungsgründe mit Ausnahme des Sozialhilfebezuges vorliegen und der Ausländer darf nicht eine vorsätzliche Straftat begangen haben, wobei Strafen von insgesamt nicht mehr als 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben.
Alle sonstigen asyl- oder ausländerrechtlichen Anträge oder Rechtsbehelfe müssen zurückgenommen werden.
Die Anträge müssen bis zum 31.12.2001 gestellt werden.
Weitere Dokumente 10/2001
VGH Ba-Wü: Status des Kontingentflüchtlings kann nur vor Einreise erworben
werden
B.v. 09.07.2001 - A 6 S 2218/99 -, 10 S., M0944:
Amtliche Leitsätze:
"1. Der Flüchtlingsstatus nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz kann nur durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern auf Dauer vor Aufnahme ins Bundesgebiet erworben werden.
2. Durch die Ausstellung eines Reiseausweises mit dem Vermerk "Flüchtling im Sinne des §1 Abs. 1 HumHAG" nach Einreise ins Bundesgebiet kann der Status des §1 HumHAG nicht vemittelt werden.
3. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung" die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gibt es nicht (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.1999, Inf- AuslR 2000, 466)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der angefochtene Bescheid vom 20.5. 1998, mit dem das Bundesamt die Rechtsstellung gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - HumHAG - widerrufen hat, verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, weil dieser den Status nach § 1 Abs. 1 HumHAG nie erworben hat.
Unstreitig und mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte geklärt ist, dass die sogenannten albanischen Botschaftsflüchtlinge, die Anfang Juli 1990 auf das Gelände der deutschen Botschaft in Tirana geflüchtet waren, sich weigerten, die Botschaft wieder zu verlassen und dann am 13./14.7.1990 mit Hilfe der Bundesregierung nach Deutschland reisen konnten, nicht die Rechtsstellung nach § 1 HumHAG erhalten haben, weil das allein entscheidungsbefugte Bundesministerium des Innern vor der Aufnahme dieser Flüchtlinge keine Entscheidung über eine dauerhafte Übernahme getroffen hat (vgl. u.a. VGH Bad.Württ., Urteil vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - und vom 11.4.1997 - A 16 S 503/96 -; OVG RheinlandPfalz, Urteil vom 12.9. 1996 - 11 A 10136/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.9.1998 - 23 A 2907/95 -; nieders. OVG, Urteil v. 10.1.1997 - 1 L 3062/96 -).
Der Kläger hat den Status des § 1 HumHAG auch nicht durch die Ausstellung des Reiseausweises mit dem Vermerk, er sei ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG, erlangt. Zwei ähnlich gelagerte Fälle sind mittlerweile durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 26.11.1999 - InfAusIR 2000, 466 f.) und den bayerischen VGH (Beschluss vom 4.12.2000 - 25 ZB 00.3358 -) entschieden worden. In beiden Fällen ist die Zulassung der Berufung mit der Begründung abgelehnt worden, die Frage der Anwendbarkeit des § 2b HumHAG auf Fälle der Kontingentflüchtlingsanerkennung würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung", die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden könne, gebe es nicht. Die Rechtsstellung als Kontingentflüchtling nach § 1 Abs. 1 HumHAG entstehe kraft Gesetzes, ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren sei im Gesetz nicht vorgesehen (auch unter Verweis auf BVerwG v. 27.2.1996, VBIBVV 1996, 255).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, denn eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung", die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gibt es in der Tat nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut begründet nur die Aufnahme die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG. Ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen, vielmehr entsteht die Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 HumHAG kraft Gesetzes. Es ist ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass die ausländischen Flüchtlinge nach Abschluss des Sichtvermerks- oder Übernahmeverfahrens nicht "ein nochmaliges Verwaltungsverfahren durchlaufen müssen", um Start- und Eingliederungshilfen zu bekommen, sondern diese "sofort nach ihrem Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen können", und deshalb "mit der Aufnahme im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion in der Bundesrepublik Deutschland ... die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention" erhalten (vgl. die amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., vor § 1 HumHAG). Gemäß § 2 HumHAG erhält "der Flüchtling im Sinne des § 1" zwar eine amtliche Bescheinigung "zum Nachweis seiner Rechtsstellung"; die Erteilung dieser Bescheinigung setzt mithin aber das Bestehen der Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 HumHAG voraus und kann deshalb nicht konstitutiv für deren Entstehen sein. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, wenn unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen gemäß § 2a HumHAG "die Rechtsstellung nach § 1 erlischt" bzw. gemäß § 2b HumHAG "die Rechtsstellung nach § 1 ... widerrufen werden" kann, während demgegenüber z.B. die Vorschriften der §§ 72 f. AsylVfG, unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen vorsehen, dass "die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen", erlöschen bzw. widerrufen werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Ebenso wie das AsylVfG spricht auch § 18 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - a.F. vom "Einziehen" des Ausweises bzw. von "Rücknahme und Widerruf einer Bescheinigung" (§ 15 Abs. 3 BVFG n.F.). Auch nach dem BVFG a. F. entsteht der Status nach §§ 1 bis 8 BVFG bzw. die Spätaussiedlereigenschaft nach dem BVFG n.F. ebenso wie im Falle des HumHAG kraft Gesetzes. Ein Vertriebenenausweis hat nur deklaratorische Wirkung, ist nicht konstitutiv und die Ausweisausstellung hat auf das Bestehen eines Status keinen Einfluss (Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, § 15 RdNr. 2; zur Spätaussiedlerbescheinigung vgl. v. Schenckendorff, Vertriebenen und Flüchtlingsrecht, § 15 BVFG n.F. Anm. 1). Folgerichtig enthält § 18 BVFG a.F. eine Sonderregelung für die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts, wenn die Ausstellung eines Vertriebenenausweises rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für den Statuserwerb nicht vorlagen (Häußer/Kapinos/Christ a.a.O. § 18 RdNr. 1). Dadurch wird deutlich, dass allein durch das Vorliegen eines Verwaltungsakts der Statuserwerb nicht begründet werden kann. Für das vorliegende Verfahren folgt aus all dem, dass der Vermerk über die Flüchtlingseigenschaft, auch wenn es sich um einen Verwaltungsakt handeln mag, nicht den Status des Kontingentflüchtlings begründen kann.
Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Flüchtling im Hinblick auf die besondere Stabilität des Kontingentflüchtlingsstatus unabhängig vom Fortbestand der Situation, die ihn hat fliehen lassen, den Status eines Kontingentflüchtlings nur erhalten kann, wenn er aufgrund einer politischen Entscheidung des Bundesministers des Innern und deren rechtlich verbindlicher Verlautbarung ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer und nicht nur vorübergehend aufgenommen werden sollte (BVerwG, VBIBW 1996, 255 <256>). Des Weiteren ist in dieser Entscheidung von dem "erworbenen" Status als Kontingentflüchtling die Rede und nicht davon, dass dieser Status durch einen Bescheid anerkannt wurde. In der Entscheidung vom 23.3.1999 (- 9 B 980/98 - Buchholz 402.255 § 2 b HumHAG Nr. 1) stellt das Bundesverwaltungsgericht auch nochmals klar, dass entscheidend für den Rechtsstatus der albanischen Botschaftsflüchtlinge die Aufnahme aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern ist, das die politische Entscheidung zu treffen hatte, ob den Flüchtlingen der Status nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz verliehen werden sollte oder nicht. Der Status nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz sollte den albanischen Botschaftsflüchtlingen jedoch nach einhelliger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte gerade nicht verliehen werden (a.a.O.). Gleiches gilt für den nach Aufnahme im Bundesgebiet aufgrund der Erlasslage in Niedersachsen eingefügten Vermerk im Reiseausweis des Klägers, wonach dieser Kontingentflüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG sei. Auch dieser Vermerk kann nicht gegen den Willen des Bundesministers des Innern einen Kontingentflüchtlingsstatus des Klägers begründen, dies schon deshalb nicht, weil, e