Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

Aufenthaltsstatus von Asylberechtigten, Flüchtlingen und Geduldeten (ohne Ausreisezentren)

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Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Ein Antrag auf länderübergreifende "Umverteilung" eines geduldeten Ausländers ist auch dann an die für den zugewiesenen Wohnort zuständige Ausländerbehörde zu richten, wenn sich der Ausländer mit Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereichs regelmäßig bei seinem Ehegatten aufhält.
Urteil vom 16.11.2004 - 9 LB 156/04 - (10 S., M5953)

VGH Hessen: Zum Verbot der Erwerbstätigkeit bei mangelnder Mitwirkung
Beschluss vom 28.1.2005 - 9 UZ 1412/04 - (4 S., M6143)

"(...) Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, die Nebenbestimmung 'Erwerbstätigkeit nicht gestattet' aufzuheben, die den den Klägern erteilten Duldungen beigefügt ist (im Folgenden: Erwerbstätigkeitsauflage). (...)
Zunächst stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet zu einer Aufenthaltsverfestigung des Ausländers beiträgt. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Arbeitsaufnahme zu einer rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts führt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine berufliche Betätigung zu einer verstärkten Integration in die hiesigen Verhältnisse führt, die bei ausreisepflichtigen Ausländern, die nicht im notwendigen Umfang an ihrer Aufenthaltsbeendigung mitwirken, als problematisch anzusehen ist. Infolge dessen stellt die Vermeidung einer Aufenthaltsverfestigung eine sachgerechte Begründung für die streitgegenständliche Erwerbstätigkeitsauflage dar.
Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger nicht alle ihnen zumutbaren Handlungen unternommen haben, die ihnen eine Ausreise ermöglichen würden. Entgegen der Auffassung der Kläger ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Nichterfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten von Bedeutung. Den Ausländern obliegt es vielmehr, alle geeigneten und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Voraussetzungen für Ausreise zu schaffen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit rechtfertigt es, eine Erwerbstätigkeitsauflage auszusprechen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 30. September 2003 - 9 TG 2221/03 -).
Die vorgenannte Obliegenheit haben die Kläger dadurch verletzt, dass sie die vom iranischen Staat für die Ausstellung von Passersatzpapieren verlangte Erklärung, dass sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren werden, nicht abgegeben haben.
Der Senat schließt sich der vom OVG Niedersachsen (Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ-Beilage 2003, 54) geäußerten Auffassung an, wonach die Abgabe einer derartigen Freiwilligkeitserklärung rechtskräftig abgelehnten und vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbern sowie sonstigen ausreisepflichtigen Ausländern zumutbar ist. Ob der iranische Staat sich insoweit völkerrechtswidrig verhält (verneinend: OVG Lüneburg - Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 371/02 -, a. a. O.), kann hier dahingestellt bleiben. Selbst ein völkerrechtswidriges Verhalten des iranischen Staates unterstellt, führte dies nicht dazu, dass den Klägern die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung nicht zumutbar wäre. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin im Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 25 W 8380/99 -, InfAuslR 2000, 229, auf die sich der Kläger zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung berufen, ist hier bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie offenbar durch die Besonderheiten des Rechts der Abschiebehaft geprägt ist (vgl. auch insoweit: OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -, a. a. O.). (...)"

VGH Ba-Wü: Kein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Ausweisung
Urteil vom 27.10.2004 - 13 S 865/02 - (14 S., M6090)

"(...) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht kann es nicht beanstandet werden, dass die Ausländerbehörde von der Ermächtigung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz im Falle des Klägers keinen Gebrauch gemacht und die Erteilung eines Reiseausweises abgelehnt hat. Offen bleiben kann dabei, ob sich der Kläger auf die Wohlwollensklausel des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GK berufen kann. Hieran bestehen Zweifel, da diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut - eigentlich - nur Anwendung finden kann, wenn es für den Flüchtling noch ein Land des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts gibt, deren Behörden ihm einen Reiseausweis ausstellen könnten. Hieran fehlt es im Falle des Klägers wohl deswegen, weil insoweit als Land der 'Zuordnung' allenfalls die Türkei in Betracht kommt. Die Türkei dürfte für den Kläger im Hinblick auf seine langjährige Abwesenheit von dort sowie angesichts der Tatsache, dass in Bezug auf dieses Land ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist, jedoch nicht - mehr - das Land des gewöhnlichen rechtlichen Aufenthalts im Sinne der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GK verankerten Wohlwollensklausel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 30.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 und Urteil vom 16.10.1990 - 1 C 15.88 -, InfAuslR 1991, 76 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.10.1993 - 11 S 1999/92 -, zitiert nach Juris).
Die Frage, ob im Hinblick auf das Fehlen eines Landes des rechtmäßigen Aufenthalts die Wohlwollensklausel im Falle des Klägers überhaupt Anwendung finden kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die wohlwollende Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GK setzt nämlich jedenfalls voraus, dass die Entscheidung über diesen Antrag noch ergebnisoffen ist, d. h. der zuständigen Behörde noch die Wahl verbleibt, ob sie von der Ermächtigung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GK Gebrauch machen will oder nicht. Hieran fehlt es jedoch im Falle des Klägers, da sich der Entscheidungsspielraum der Beklagten im Hinblick darauf, dass der Kläger bestandskräftig ausgewiesen worden ist, bereits dahingehend verengt hat, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises im Ermessenswege gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GK nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der nach Art. 28 Abs. 1 GK auszustellende Reiseausweis hat den primären Zweck, dem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Band 2, Art. 28 GK RdNr. 1 und BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 1.03 -, DVBl. 2004, 970 [=ASYLMAGAZIN 7-8/2004, S. 36). Dementsprechend sieht § 13 Abs. 1 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention auch die Verpflichtung jedes der vertragsschließenden Staaten vor, dem Inhaber eines von ihm gemäß Art. 28 GK ausgestellten Reiseausweises die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Mindest-Geltungsdauer des Reiseausweises von drei Monaten (vgl. § 13 Abs. 3 und § 5 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention) zu gestatten. Zur Einräumung eines derartigen, mit der Ausstellung des Flüchtlingsausweises unabdingbar verknüpften Rückkehrrechts ist die Beklagte nach innerstaatlichem (Ausländer)Recht im Falle des Klägers jedoch nicht ermächtigt. Dem steht § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen. Diese Vorschrift schreibt nämlich eine gesetzliche Einreisesperre (Einreiseverbot) und damit zwangsläufig auch eine Aufenthaltssperre (Aufenthaltsverbot) für Ausländer vor, die - wie der Kläger - ausgewiesen oder/und abgeschoben worden sind (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Für ausgewiesene und/oder abgeschobene Ausländer, die sich im Ausland aufhalten, besteht daher ein generelles Verbot, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren und sich dort aufzuhalten (vgl. insoweit auch die Begründung zum Gesetzesentwurf vom 27.1.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 57), das nur ausnahmsweise durch die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG für einen kurzfristigen Aufenthalt durchbrochen werden kann (vgl. insoweit Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 9 AuslG RdNr. 38 f.). Die Sperrwirkungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG gelten für jede Ausweisung und/oder Abschiebung. Ausnahmen hiervon können nur aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften zugelassen werden (vgl. Hailbronner, AuslR, § 8 RdNr. 42). Eine derartige innerstaatliche Regelung existiert indes nicht für die Gruppe derjenigen Ausländer, die - wie der Kläger - den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention inne haben, deren Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des mit der Sperrwirkung einer Ausweisung verbundenen Aufenthaltsverbots bei Fortbestehen der Ausreisepflicht gemäß § 55 AuslG jedoch lediglich geduldet wird. Hiernach ist der Beklagten in Bezug auf den Kläger anders als in den Fällen der 'nur' geduldeten, nicht aber (auch) ausgewiesenen Ausländer mit Flüchtlingsstatus (vgl. insoweit Jakober/Welte, a. a. O., § 56 AuslG RdNr. 22) von Gesetzes wegen die Einräumung der mit der Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GK unabdingbar verbundenen Rückkehrberechtigung untersagt. Dies verwehrt der Beklagten folgerichtig auch die Ausstellung des vom Kläger begehrten Reiseausweises nach der Ermessensvorschrift des Art. 28 Abs. 1 GK. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist dem Kläger mithin auch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz ohne Rechtsverstoß der begehrte Reiseausweis versagt worden. (...) "

VG Frankfurt a. M.: Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge
Gerichtsbescheid vom 22.9.2004 - 1 E 1962/03 (V) - (11 S., M5755)

"(...) Die Klage ist begründet. Die streitbefangene Wohnsitzauflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Mögliche Rechtsgrundlage für die streitige Wohnsitzauflage ist § 14 Abs. 2 S. 1 AuslG. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung, wozu nach § 5 Abs. 1 S. 3 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis gehört, auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt § 12 Abs. 1 S. 2 AuslG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 AuslG gilt die Aufenthaltsgenehmigung für das Bundesgebiet. Nach Satz 2 kann sie auch nachträglich räumlich beschränkt werden. Bei der streitigen Wohnsitzauflage handelt es sich jedoch nicht um eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Klägerin den ihr zugewiesenen räumlichen Bezirk nicht verlassen dürfte. Eine solche Beschränkung wollte der Beklagte gegenüber der Klägerin jedoch nicht erlassen. Vielmehr ist der Klägerin nur aufgeben ihren Wohnsitz im ...-Kreis zu nehmen. Damit wird die Klägerin zwar in ihrer Wohnsitznahme beschränkt, jedoch nicht in ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb Deutschlands. Durch die Auflage soll nur sichergestellt werden, dass die Klägerin - solange sie Sozialhilfe bezieht - ihren Wohnsitz im ...-Kreis beibehält, um zu verhindern, dass die Sozialhilfelasten auf einen anderen Träger übergehen (vgl. Bayerisches Verwaltungsgericht München U. v. 11.06.2002 InfAuslR 2003, 30 [28 S., M3128]; GA Ausländeramt § 12 AuslG RN 251 11).
Bedingungen und Auflagen können verfügt werden, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen geboten erscheint (vgl. Ziff. 14.03 der Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz). Mit der Auflage soll gesichert werden, dass öffentliche Interessen durch den Aufenthalt des Ausländers nicht beeinträchtigt werden (BT-Drs. 1116321 S. 59). § 14 Abs. 2 8. 1 AuslG eröffnet ein behördliches Ermessen, welches durch das Gericht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen ist.
Vorliegend ergibt sich, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hat, weil er die rechtlichen Bindungen aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (BGBl. II 1956, 564) und dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen vom 11.12.1953 (BGBl. II 1956, S. 578) nicht beachtet hat. Nach Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) verpflichtet sich jeder Vertragsschließende, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinem eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Fall seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen der sozialen Fürsorge in Sinne dieser Vorschrift gehören in Deutschland unter anderem die im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistungen (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss v. 01.07.1997, InfAuslR 1997, 410).
Nach Art. 2 des Zusatzprotokolls finden die Vorschriften des Teiles I des Fürsorgeabkommens und damit auch Art. 1 EFA auf die Flüchtlinge i. S. d. Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf die Staatsangehörigen der Vertragsschließenden. Art. 2 des Zusatzprotokolls beruht auf dem Wunsch der Vertragsstaaten, die Bestimmungen des EFA auf Flüchtlinge i. S. d. Genfer Abkommens auszudehnen und sie damit in die Inländergleichbehandlungsregelung des Art. 1 EFA einzubeziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 18.05.2000, NVwZ 2000 Seite 1414).
Dem gemäß hat die Klägerin einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung. Die Klägerin hat nach § 3 AsylVfG die Stellung einer politisch Verfolgten. (...)
Die Klägerin ist im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG und hält sich deshalb erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Hält sich die Klägerin somit in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt auf, sind ihr als Bedürftigen die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Art. 1 EFA in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie den eigenen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland. In gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen meint der gewöhnlichen Bedeutung dieser Bestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie deren Ziel und Zweck nach nicht diese Leistungen durch den Vertragsstaat dem vom Fürsorgeabkommen in Schutz genommenen Person auch unter den gleichen Bedingungen erbracht werden wie den eigenen Staatsangehörigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 18.05.2000 a. a. O.).
Nichts anderes folgt im Übrigen aus Art. 23 GK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Denn auch die gleiche Behandlung ist ein weitgefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen (vgl. hierzu auch Delsenroth ZAR 2000, Seite 7 (14)).
Da Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Hilfsbedürftigkeit keinen Einschränkungen unterliegen, die an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfen, fehlt es an einer sozialhilferechtlichen Residenzpflicht. Wenn daher die Gewährung von Sozialhilfe an Inländer nicht mit Beschränkungen des Aufenthaltsorts verbunden werden darf, gilt dies auch für Flüchtlinge wie die Klägerin. Die streitbefangene Wohnsitzauflage verstößt daher sowohl gegen Art. 1 EFA i. V. m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls als auch gegen Art. 23 GK.
Soweit dem gegenüber vertreten wird, dass das Recht auf Teilhabe an der öffentlichen Fürsorge nicht das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes einschließe (vgl. insoweit VG Dresden, Urteil v. 07.11.2001, AuAS 2002 Seite 135 [=ASYLMAGAZIN 4/2002, S. 39]), widerspricht dem, dass sowohl Art. 1 EFA als auch Art. 23 GK ausdrücklich vorsehen, dass die Leistungen dem geschützten Personenkreis unter den gleichen Bedingungen zu gewähren sind. (...)"
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.

OVG Sachsen: Zur "Umverteilung" bei Duldung
Beschluss vom 19.5.2004 - 3 BS 380/03 - (4 S., M5873)

"(...) Die Ausländerbehörde des Antragsgegners ist für die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung für den Aufenthaltsort Stuttgart örtlich nicht zuständig, weil sich in ihrem Amtsbezirk die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung nicht ergibt (vgl. § 3 Abs. 1 der Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung der Sächsischen Staatsregierung i. d. F. v. 13.7.1993 – AAZuVO –, SächsGVBl. 1993, 590). Auch wird aus der gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG zwingend vorgegebenen Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs einer Duldung auf das Gebiet eines Bundeslandes allgemein der Schluss gezogen, dass eine sog. länderübergreifende Erteilung einer Duldung nicht möglich ist. Daraus folgt, dass für Entscheidungen über Duldungen für einen bestimmten Aufenthaltsort nur eine Ausländerbehörde desjenigen Bundeslandes örtlich zuständig sein kann, in dem dieser Aufenthaltsort liegt. Einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist oder der den daran anknüpfenden nachwirkenden Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 6 AuslG unterliegt, kann eine weitere Duldung für einen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nur von einer Ausländerbehörde dieses Bundeslandes erteilt werden. Die Erteilung einer weiteren Duldung zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wechsels des Aufenthaltsortes kommt in Fällen in Betracht, in denen zwingende Gründe wie etwa dringende familiäre Gründe oder Hilfsbedürftigkeit den Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort erfordern (vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschl. v. 24.6.1996, InfAuslR 1996, 360, 361; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26.11.2003, InfAuslR 2004, 108, 109; VG Berlin, Beschl. v. 4.8.1999, NVwZ-Beilage I 2000, 11; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 56 RdNr. 8; Renner, AuslG, 7. Aufl., § 56 RdNr. 7; Verwaltungsvorschrift zum AuslG unter Nr. 56.3.1). Durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes aufgrund einer weiteren Duldung dürfte eine noch in Kraft befindliche erste Duldung ebenso wirkungslos werden wie sich darauf beziehende nachwirkende Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 6 AuslG. (...)"

Weitere Dokumente 12/2004

Rechtsprechung:
VG Aachen: Ein anerkannter Flüchtling hat Anspruch auf Herausgabe seines von der Ausländerbehörde einbehaltenden Flüchtlingspasses in entsprechender Anwendung des § 985 BGB, solange die Flüchtlingsanerkennung bestandskräftig ist; der Anspruch kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Vorwegnahme der Hauptsache durchgesetzt werden.
Beschluss vom 16.3.2004 - 1 L 2022/03 - (5 S., M5787)

Weitere Dokumente 11/2004

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Eine Auflage zur Duldung, mit der die Erwerbstätigkeit verboten wird, ist rechtswidrig, wenn sie nicht schriftlich begründet wird; Nebenbestimmungen zur Duldung sind keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
Beschluss vom 25.5.2004 - 2 Bs 145/04 - (3 S., M5641)
VG Hamburg: Bei der Ermessensausübung über die Verhängung eines Verbots selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Auflage gem. § 14 Abs. 2 AuslG zur Aufenthaltsbefugnis eines anerkannten Flüchtlings darf nicht berücksichtigt werden, dass durch die Erwerbstätigkeit eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts eintreten könnte oder dass selbständige Erwerbstätigkeit Deutschen oder bevorzugten Ausländern vorbehalten bleiben sollen.
Urteil vom 17.6.2004 - 10 K 599/04 - (8 S., M5661)

Weitere Dokumente 10/2004:

VG Braunschweig: Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Verlassen des räumlichen Geltungsbereich der Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG für einen Ausländer im Ausreisezentrum, um einen Vortrag zu halten; bei über § 56 Abs. 3 AuslG hinausgehender Beschränkung des Geltungsbereichs können Ausnahmegenehmigungen nicht auf Notfälle beschränkt werden.
Beschluss vom 2.6.2004 - 4 B 255/04 - (4 S., M5291)

Weitere Dokumente 9/2004:

VGH Ba-Wü: Kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG, wenn die Abschiebung in einen anderen Staat nur deshalb unmöglich ist, weil der Ausländer seine Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung verletzt.
Urteil vom 17.3.2004 - 11 S 1216/02 - (19 S., M5416)
OVG Rheinland-Pfalz: Die Zuweisungsentscheidung aus dem Asylverfahren bleibt auch nach dessen Abschluss gültig; zur Vermeidung wesentlicher Nachteile kann es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Ausländerbehörde aufgegeben werden, von der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtung zum Verlassen ihres Zuständigkeitsbereiches abzusehen.
Beschluss vom 16.1.2004 - 10 B 11661/03.OVG - (10 S., M5277)
VG Leipzig: Ein Antrag auf länderübergreifende "Umverteilung" eines geduldeten Ausländers ist als Antrag auf Erteilung einer Duldung für das Gebiet des Landes, in dem der Ausländer sich aufhalten will, an die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes zu richten.
Urteil vom 10.6.2004 - 5 K 442/03 - (13 S., M5372)
IM NRW: Die Anrechnung der Zeit eines Asylverfahrens bei § 35 erfordert weder eine unmittelbare zeitliche Anknüpfung an ein Asylverfahren noch dessen erfolgreichen Abschluss.
Erlass vom 15.7.2004 - 15-39.06.02 - (7 S., M5376)
IM Schleswig-Holstein: Vorgriffsregelung auf Härtefallregelung im AufenthG: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die Härtefallregelung des § 23 a AufenthG fallen werden.
Erlass vom 9.7.2004 - IV 606-29-212 - (4 S., M5346)
IM Sachsen-Anhalt: Zu den ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen des Widerrufes der Flüchtlingsanerkennung irakischer Staatsangehöriger, insbesondere Widerruf der Aufenthaltserlaubnis, Aussetzung von Anträgen auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis während des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt, Widerruf der Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen, keine Einbürgerung während des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt.
Erlass vom 13.5.2004 - 42.31-12231-90/42.22-11020 - (5 S., M5221)

BVerwG: Zur Ausstellung eines Flüchtlingspasses bei Zweifel an der Identität
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 1.03 - (16 S., M5209)

"(...) Soweit das Berufungsurteil hinsichtlich des erstrebten Reiseausweises die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, verstößt es gegen Bundesrecht. Die Sache ist insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
1. In Betracht kommt allein ein Anspruch der Klägerinnen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl II 1953 S. 560/BGBl II 1954 S. 619). Danach stellen die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
Die Klägerinnen können sich für den von ihnen geltend gemachten Anspruch unmittelbar auf Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention berufen, der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz zugestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen bei Art. 28 GFK vor (vgl. Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <257> m. w. N.). (...)

3. Soweit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK den rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings in der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt, bestehen im Ergebnis keine Bedenken, dass die Klägerinnen jedenfalls inzwischen - nach Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse im Revisionsverfahren - über den hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen.
Rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet beinhaltet, wie der Senat zu der gleich lautenden Vorschrift des Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk - (BGBl II 1976 S. 473/ BGBl II 1977 S. 235) entschieden hat (Urteil vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <14 f.>), eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird (vgl. Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <266 ff.>). (...)
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Ausländer bedürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG, sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen, einer Aufenthaltsgenehmigung. Ohne eine derartige Aufenthaltsgenehmigung oder die Befreiung von diesem Erfordernis nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist der Ausländer nach § 42 Abs. 1 AuslG verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Sein Aufenthalt ist dann nicht rechtmäßig. Die bloße Anwesenheit des Ausländers, mag sie auch von der Behörde hingenommen werden, genügt mithin nach deutschem Recht unabhängig von ihrer Dauer nicht für einen rechtmäßigen Aufenthalt.
Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK (vgl. VGH München, InfAuslR 2004; 109; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 99; UNHCR, Stellungnahme zu Art. 28 GFK, August 2003, ZAR 2003, 330 <332>; vgl. ferner Nr. 51.0.3.3 AuslG-VwV vom 28. Juni 2000, GMBl 2000, 618). Abgesehen davon, dass dieser Aufenthalt - unter der Voraussetzung gleich bleibender tatsächlicher Verhältnisse - grundsätzlich auf Dauer angelegt ist, hat der deutsche Gesetzgeber nämlich dem anerkannten Konventionsflüchtling in § 70 Abs. 1 AsylVfG als Rechtsfolge seiner Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerade diesen und zunächst nur diesen Aufenthaltsstatus zugeordnet.
Offen bleiben kann, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis angenommen werden kann, wenn der Flüchtling (...) zwar bestandskräftig anerkannt ist und alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erfüllt, diese ihm jedoch rechtswidrig vorenthalten wird (hier allerdings noch vor dem die Rechtslage klärenden Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 1 C 3.02 - BVerwGE 117, 276 [=ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 33]). (...)

4. Der auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK gerichtete Anspruch eines Konventionsflüchtlings, der sich rechtmäßig im Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhält, kann Einschränkungen unterliegen, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Identität bestehen.
a) Maßgeblich für die Zulässigkeit derartiger Einschränkungen ist die Identifikationsfunktion des Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK. Diese Funktion wird dort zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist aber dem Konventions-Reiseausweis nach dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung immanent. Dieser Ausweis soll Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Staates ermöglichen, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten (vgl. zur Garantie der Gestattung einer Wiedereinreise § 13 des Anhangs zur GFK; vgl. auch Weis, The Refugee Convention, 1951, S. 241). Zugleich hat der Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Er wird nämlich zu dem Zweck ausgestellt, dem Inhaber als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Reisepasses zu dienen, wie sich aus dem Text in dem Muster-Reiseausweis in der Anlage der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt (vgl. auch UNHCR a. a. O. S. 331). Zudem nehmen die Bestimmungen des Anhangs zu der Konvention auf nationale Pässe Bezug (vgl. § 3 und § 10). Damit soll der Konventions-Reiseausweis in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzen, wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausgeführt hat. Auf von diesem angeführte, teilweise gegenüber nationalen Reisepässen bestehende Besonderheiten (keine Erklärung des einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK ausstellenden Staates, dass er den Inhaber als eigenen Staatsangehörigen in Anspruch nimmt und ihm konsularischen Schutz gewährt) kommt es hier nicht an. Es besteht kein Zweifel, dass nationale Reisepässe als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung (auch) eine Identifikationsfunktion haben. Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. Jansen, ZAR 1998, 70 ff.; ders., VerwArch 1999, 267 ff. jeweils m. w. N.; vgl. auch Gaerte, in: Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 1961, 2. Band, S. 745 zum Stichwort Passrecht). Für den - wie ausgeführt den nationalen Pass ersetzenden - Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch er soll bescheinigen, dass die aufgeführten Personendaten (insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort; vgl. Muster in der Anlage zu der Konvention) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Ausweisinhabers entsprechen. Ungeachtet dessen bestimmen und berühren die Ausstellung des Reiseausweises und die darin angebrachten Vermerke nicht die Rechtsstellung des Ausweisinhabers, insbesondere nicht seine Staatsangehörigkeit (vgl. § 15 des Anhangs zur GFK).
b) Bestehen an der Identität des Flüchtlings ernsthafte Zweifel, so kann im Falle der Ausstellung eines Reiseausweises dessen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK vorausgesetzte Identifikationsfunktion beeinträchtigt sein.
Der nach dieser Bestimmung auszustellende Reiseausweis hat - untrennbar verbunden mit seinem primären Zweck, dem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen zu ermöglichen - zugleich bestimmte Ordnungs- und Kontrollfunktionen. Diese können gefährdet sein, wenn Flüchtlinge trotz ernsthafter Zweifel an ihrer Identität über einen Reiseausweis (ohne geeignete Hinweise; vgl. unten e) verfügen. Im internationalen Reiseverkehr erfüllt dieser als passersetzendes Papier u. a. den Zweck, die Entscheidung dritter Staaten über die Gestattung der Einreise, Durchreise und Ausreise zu ermöglichen, etwa durch den Abgleich der im Pass enthaltenen Daten des Inhabers mit Fahndungs- oder Sperrdateien. Eine Beeinträchtigung der Identifikationsfunktion würde ein erhöhtes Risiko von Missbrauchsfällen und Straftaten bedeuten.
In diesem Zusammenhang ist, wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausgeführt hat, auch zu berücksichtigen, dass ein internationaler Reiseausweis weitgehend ungehinderte Reiseaktivitäten ermöglicht, an denen auch Personen aus dem Umfeld des internationalen Terrorismus ein Interesse haben. Gelingt es diesen, ihre wahre Identität durch Verwendung von Reiseausweisen mit falschen Personenangaben zu verschleiern, so können sie bei ihren Reiseaktivitäten erfolgreich Personenfahndungen umgehen. Nach der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1373 (2001) vom 28. September 2001 (in: Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002, Seite 316 ff. = S/RES/1373 <2001>) werden alle Staaten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus aufgefordert, die Reisetätigkeit von Terroristen oder terroristischen Gruppen durch wirksame Grenzkontrollen und Kontrollen bei der Ausstellung von Ausweisen und Reisedokumenten sowie durch Maßnahmen zur Verhinderung von Nachahmung, Fälschung oder betrügerischem Gebrauch von Ausweisen und Reisedokumenten zu verhindern. Außerdem werden alle Staaten aufgerufen, im Einklang mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass der Flüchtlingsstatus nicht für terroristische Handlungen missbraucht wird.
Weder dem dargestellten Zweck noch der Entstehungsgeschichte des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK kann entnommen werden, dass der Reiseausweis ungeachtet ernsthafter Zweifel an der Identität uneingeschränkt auszustellen ist. Zwar wird hinsichtlich des Personalausweises nach Art. 27 GFK die Auffassung vertreten, es könne sich insoweit um ein vorläufiges Dokument handeln und die behauptete Identität des Inhabers könne sich sogar als falsch herausstellen. Damit werde sogar ein rechtswidrig in einem Aufenthaltsstaat befindlicher Flüchtling vor den Schwierigkeiten einer Person ohne jede Dokumente bewahrt (vgl. Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee Convention, 1951, Art. 27 Anm. 3 m. w. N.; Takkenberg/Tahbaz, The Collected Travaux preparatoires of the 1951 Geneva Convention Relating to the Status of Refugees, Band II S. 130; vgl. auch Band III, S. 303). Art. 27 GFK setzt allerdings anders als Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Es genügt die physische Anwesenheit des Flüchtlings im Staatsgebiet (vgl. Robinson, Convention Relating to the Status of Refugees, Its History, Contents and Interpretation, 1953, Art. 27, der weiter ausführt, bei dem Personalausweis müsse es sich nicht um ein offizielles Dokument handeln.) Jedenfalls kann die erwähnte Auffassung zu den Voraussetzungen einer Ausweisausstellung nach § 27 GFK - unabhängig davon, ob ihr in vollem Umfang zu folgen ist - nicht auf den Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK übertragen werden, da diesem weitergehende Funktionen zukommen und er an zusätzliche Voraussetzungen (rechtmäßiger Aufenthalt, Nichteingreifen des ordre public-Vorbehalts) gebunden ist.
c) Die erwähnten Einschränkungen, denen der Anspruch des Konventionsflüchtlings auf Erteilung eines Reiseausweises unterliegt, finden ihre Grenzen in Wortlaut und Systematik des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK sowie seinem Sinn und Zweck.
Danach stellt die Ausstellung von Reiseausweisen an Flüchtlinge, die sich rechtmäßig im Gebiet eines Vertragstaates aufhalten, die Regel und die Nicht-Ausstellung die Ausnahme dar. Hierauf deutet bereits der Zweck des Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK hin, auch einem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen zu ermöglichen. Vor allem aber kommt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem ordre public-Vorbehalt zum Ausdruck. Nach dessen Wortlaut stehen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (in den maßgeblichen englischen und französischen Fassungen: 'compelling reasons of national security or public order' bzw. 'des raisons impérieuses de sécurité nationale ou d'orde public') der Ausweiserteilung entgegen. Die Bezugnahme auf 'zwingende' Gründe legt eine restriktive Auslegung nahe (vgl. etwa Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee Convention, Art. 28 Rz. 5). Es kann offen bleiben, ob Einschränkungen des Anspruchs auf Ausweiserteilung wegen Zweifeln hinsichtlich der Identität des Flüchtlings auch auf den ordre public-Vorbehalt gestützt werden können. Jedenfalls folgt aus dem in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis, dass Einschränkungen des Anspruchs auf Erteilung eines Reiseausweises nur im Falle ernsthafter [Herv. im Orig.] Zweifel an der Identität des Flüchtlings - und nicht schon bei jedem wie auch immer gearteten Zweifel - gegeben sind. Die den Konventionsflüchtling insoweit treffenden Einschränkungen bedeuten nicht notwendig, dass ihm bei Identitätszweifeln stets der Reiseausweis zu versagen wäre. Vielmehr kommt im Ausnahmefall auch die Erteilung eines Ausweises mit einem geeigneten Hinweis in Betracht (vgl. unten e).
d) Im Einzelnen hat die Ausländerbehörde folgendes zu beachten: Sie ist zwar nicht befugt, die im Asylverfahren bejahte Flüchtlingseigenschaft - und damit regelmäßig etwa das Fortbestehen der Verfolgungsgefahr - selbst zu prüfen. Ergeben sich aber insbesondere aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an der Identität des Flüchtlings, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen (vgl. auch § 41 Abs. 1 AuslG). Dabei ist allerdings im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob dies dem Flüchtling - insbesondere wegen der Verhältnisse im Verfolgerstaat - zumutbar ist. Insofern ist eine Beweisnot des Flüchtlings hinsichtlich des Nachweises seiner Identität zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u. a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde (vgl. auch § 72 Abs. 1 AsylVfG). Je nach Lage des Einzelfalles ist ggf. zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte bzw. einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde. Unterbleibt eine zumutbare Mitwirkung des Flüchtlings oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären - wobei die Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Flüchtlings keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet -, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen. Soweit der Flüchtling mitwirkt, aber gefälschte Dokumente vorlegt, begründet dies ernsthafte Zweifel an seiner Identität. Auch insoweit setzt aber die Versagung des Konventions-Reiseausweises die Zumutbarkeit der zuvor geforderten Mitwirkung voraus. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, aufgrund welcher Unterlagen der Ausweis ausgestellt wird, kann dann allerdings etwa der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
e) Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK schließt einen solchen Vermerk nach seinem Wortlaut und Sinn und Zweck nicht aus, wenn die Identität des Konventionsflüchtlings wegen der Unzumutbarkeit seiner Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung nicht geklärt werden kann (vgl. auch VG Frankfurt a. M, Asylmagazin [1-2/]2004, 37): Der die Ausweisausstellung ermöglichende Hinweis, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen, trägt der bei derartigen Fallkonstellationen bestehenden Beweisnot des Flüchtlings Rechnung und entspricht damit dem Geist der Genfer Flüchtlingskonvention. Verneinte man die Zulässigkeit eines solchen Hinweises, so hätte dies zur Folge, dass der Reiseausweis in solchen Fällen nicht aufklärbarer ernsthafter Identitätszweifel versagt werden könnte, da mangels Erkennbarkeit dieser Zweifel dessen erwähnte Ordnungs- und Kontrollfunktionen beeinträchtigt wären. Für die Zulässigkeit des in Rede stehenden Vermerks spricht auch § 15 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention, der auf im Reiseausweis angebrachte Vermerke abstellt. Zwar bezieht sich die Rubrik in Ziff. (4) Nr. 2 des Musters nach ihrem Wortlaut auf eine 'Urkunde oder Urkunden, auf Grund deren dieser Ausweis ausgestellt wird'. Dies schließt indessen den Hinweis darauf nicht aus, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
Dementsprechend geht das innerstaatliche deutsche Recht von der Zulässigkeit eines solchen Hinweises aus (vgl. Welte, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Band 3, A 1.2.1 § 22 DVAuslG Rn. 3). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 DVAuslG (in der geänderten Fassung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 <BGBl I S. 361>) dürfen Passersatzpapiere, zu denen Reiseausweise für Flüchtlinge nach Art. 28 GFK gehören (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 b DVAuslG), - neben einer Seriennummer und einer Zone für das automatische Lesen - nur die in § 39 Abs. 1 AuslG bezeichneten Daten und damit auch den Hinweis enthalten, 'dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen' (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG in der ebenfalls durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geänderten Fassung). Der amtlichen Begründung zufolge trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass bei der Ausstellung vielfach geeignete Urkunden oder sonstige Sachmittelbeweise zur Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit des Inhabers nicht vorliegen und die in den Ausweisersatz einzutragenden Angaben daher häufig lediglich auf eigenen Angaben des Betroffenen beruhen (BTDrucks 14/7386 S. 54 f.). Darüber hinaus sehen Verwaltungsvorschriften mehrerer Bundesländer derartige Hinweise für Konventions-Reisausweise vor. (...)"

VG München: Landesgesetzliche Regelung der Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer verfassungswidrig
Beschluss vom 4.5.2004 - M 24 S 03.60568 - (15 S., M5278)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG München hält die landesgesetzliche Regelung zur Umverteilung von Ausländern, auf die insbesondere die Einweisung in so genannte Ausreisezentren gestützt wird, aus zwei Gründen für verfassungswidrig. Es hätte nicht die Möglichkeit geschaffen werden dürfen, von der Anhörung des Betroffenen abzusehen und es fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Das VG ordnet deshalb die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft an. Im Hauptsacheverfahren wird das Gericht, dem die Normverwerfungskompetenz für förmliche Gesetze fehlt, die Frage der Gesetzgebungskompenz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen haben.
Die Entscheidung stellt zwar die Praxis der Aufreisezentren in Bayern in Frage, nicht aber die Zulässigkeit dieser Einrichtungen als solche. Denn das VG bemängelt lediglich, dass der Landesgesetzgeber eine eigene Regelung geschaffen hat. Es äußert keine Zweifel daran, auf Grundlage von § 56 Abs. 3 AuslG einen Ausländer in ein Ausreisezentrum einzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in der Sache Erfolg. (...)
Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass die vom Antragsteller erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft in E. ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erfolgte, obwohl hierin ein erheblicher Eingriff in seine Rechtssphäre liegt (2.2). (...) Zum anderen wird die Klage auch aus materiellen Gründen voraussichtlich Erfolg haben, denn dem Landesgesetzgeber fehlt nach Auffassung des Gerichts die Gesetzgebungskompetenz für die der Umverteilung des Antragstellers zu Grunde gelegten Vorschriften (2.3).

2.2 Nach § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl, beruhend auf der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2, 3 AufnG, finden 'hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung [...] § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG entsprechende Anwendung' u. a. auf nach § 55 AuslG geduldete Ausländer im Verfahren der landesinternen Umverteilung, also auch auf den Antragsteller. (...)
2.2.1 Problematisch ist zunächst, dass § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl lediglich hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung eine Regelung trifft, wovon jedoch - zumindest dem Wortlaut nach - nicht der in § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG bestimmte Fortfall der Anhörungspflicht erfasst ist; bei der Anhörung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine die Form der Entscheidung betreffende Vorschrift, sondern um eine Verfahrensvorschrift [Herv. i. Orig.]. Eine über den Wortlaut des § 7 Abs. 4 DVAsyl hinausgehende analoge Anwendung von Verfahrensvorschriften des § 50 Abs. 4 AsylVfG ist jedoch nicht zulässig, wenn - wie hier - in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (vgl. VG München, Beschluss vom 5.2.2004, Az. M 24 S 03.60654).
2.2.2 Die Übernahme von § 50 Abs. 4 AsylVfG durch den bayerischen Verordnungsgeber für die Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer ist - ungeachtet der unter 2.2.1 dargestellten Problematik und unabhängig von der Frage nach der Kompetenz des Freistaats Bayern für den Erlass einer hierzu ermächtigenden landesrechtlichen Bestimmung - verfassungswidrig. Das Gericht verwirft daher § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl, der eine Norm im Range unter dem formellen bayerischen Landesgesetz ist, im Rahmen der ihm zukommenden allgemeinen Prüfungskompetenz (vgl. zur Verwerfungskompetenz: Geiger in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 10 zu § 1).
2.2.2.1 Das Gericht hat durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, den Antragsgegner von jeglicher Anhörung des betroffenen Ausländers freizustellen, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - im Besitz einer Duldung ist und sich schon längere Zeit an seinem bisherigen Wohnsitz aufhält, ohne dass er auf Grund besonderer Umstände mit einer Umverteilung rechnen musste. Das Recht des Einzelnen auf Gehör vor einer belastenden Verwaltungsentscheidung ist das elementare Recht des Beteiligten in jedem Verwaltungsverfahren und ermöglicht als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips erst eine sachgerechte Entscheidung der Behörde (vgl. allgemein zu Funktion und Bedeutung der Anhörung: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. RdNr. 1 ff. zu § 28 VwVfG).
Zur Rechtfertigung kann insbesondere nicht der dem Asylverfahren zugrunde liegende Beschleunigungsgedanke herangezogen werden; bereits hinsichtlich einer Umverteilung der noch im Asylverfahren befindlichen Ausländer hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der unterbliebenen Anhörung des Betroffenen geäußert, da bei der Umverteilung - im Gegensatz zur Erstverteilung - individuelle Umstände des Einzelfalles eine ausschlaggebende Bedeutung haben können und der Betroffene mit einer von Amts wegen verfügten Umverteilung im Normalfall nicht zu rechnen braucht (Beschluss vom 17.10.1985, EZAR 228 Nr. 7). Diese Aussage gilt in gleicher Weise erst recht für diejenigen ausreisepflichtigen Ausländer, die nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens oder, ohne ein solches jemals durchgeführt zu haben, ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen können oder wollen.
Das Absehen von jeglicher Anhörung ist in Fällen der vorliegenden Art insbesondere deshalb als verfassungswidrig anzusehen, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl im Ermessen [Herv. i. Orig.] der zuständigen Regierungsaufnahmestelle steht, aus Gründen des öffentlichen Interesses eine landesinterne Umverteilung zu verfügen. Das Ermessen kann ohne Kenntnis der Belange des Betroffenen in der Regel nicht sachgerecht ausgeübt werden. (...)

2.3 Die Notwendigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen, ergibt sich schließlich daraus, dass nach Auffassung des Gerichts der Freistaat Bayern keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Art. 4 Abs. 1, 4 AufnG besaß, soweit damit die Zuweisung ausreisepflichtiger und im Besitz einer Duldung befindlicher Ausländer in eine Gemeinschaftsunterkunft geregelt wird. Auch deswegen dürfte die Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben. Dabei wird nicht verkannt, dass das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmung des Aufnahmegesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müsste, bevor das Verwaltungsgericht entscheiden könnte (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GG).
Einem Bundesland ist es verwehrt, ohne gesonderte bundesrechtliche Ermächtigung ein Gesetz zu erlassen, das nähere Bestimmungen zum Wohnort ausreisepflichtiger Ausländer enthält und damit direkt auf die Rechtsverhältnisse dieser Personengruppe einwirkt. Die Gesetzgebungskompetenz hierzu steht vielmehr dem Bund im Rahmen von Art. 74 Nr. 4 GG zu, wonach das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt; Aufenthalt ist dabei auch das Verweilen einschließlich des Wohnsitznehmens eines Ausländers (vgl. Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Stand: Februar 2003, RdNr. 95 zu Art. 74). Der Bund hat von der ihm zustehenden konkurrierenden Kompentenz mit dem Erlass des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) Gebrauch gemacht; soweit es die Rechtsverhältnisse ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer betrifft, hat er unter der Überschrift 'Durchsetzung der Ausreisepflicht' Regelungen in §§ 49 ff. AuslG erlassen; im vorliegenden Zusammenhang sind dabei insbesondere die §§ 55, 56 AuslG von Interesse. (...) Gerade auch die Möglichkeit zum Erlass einer Auflage, seinen Wohnsitz in einer näher bezeichneten Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. zuletzt: OVG Koblenz: Beschluss vom 19.11.2003, NVwZ-Beilage I, 21 f [9 S., M4501]; ferner Renner, AuslR, 7. Aufl., RdNr. 7 zu § 56 AuslG; GK AuslR, Stand: Nov. 2003, RdNr. 20 zu § 56 AuslG).
Demnach spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber eine Regelungslücke gelassen hätte, deren Existenz erst dem Bayerischen Landesgesetzgeber die Möglichkeit geben könnte, entsprechende gesetzliche [Herv. i. Orig.] Regelungen zu erlassen, die auf die Rechtsverhältnisse der betroffenen geduldeten Ausländer einwirken könnten. (...)
Es ist dem Landesgesetzgeber verwehrt, eine seinen Ausländerbehörden bundesrechtlich zustehende Ermessensnorm gesetzlich dadurch zu modifizieren, dass er parallel hierzu eine eigene Befugnisnorm für Eingriffe in das Aufenthaltsrecht des geduldeten Ausländers schafft und damit letztlich Bundesrecht abändert.
Noch dazu legt er den Vollzug des Aufnahmegesetzes nicht in die Hand einer Ausländerbehörde, etwa der Regierung von Oberbayern - Zentrale Rückführungsstelle Südbayern -, sondern in die Hand der für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Regierung von Oberbayern - Regierungsaufnahmestelle -, die in § 1 AVAuslG gerade nicht als Ausländerbehörde im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG benannt wird; (...). (...)"

Weitere Dokumente 7-8/2004

VGH Hessen: Kein Erwerbsverbot durch Duldungsauflage wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung, wenn der Betroffene den konkret aufgegebenen Mitwirkungshandlungen stets nachgekommen ist und nicht feststeht, ob die nunmehr erwarteten Mitwirkungshandlungen überhaupt erfüllbar sind.
Beschluss vom 30.3.2004 - 12 TG 517/04 - (3 S., M5031)

BayVGH: Zum Anspruch auf Reiseausweis nach GFK bei Aufenthaltsbefugnis
Beschluss vom 18.8.2003 - 10 C 03.1864 - (6 S., M5016)

"(...) Die Klage bietet deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil dem Kläger mit hoher Voraussicht ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Nr. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) - Genfer Konvention (GK) - zusteht.
Nach Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK stellen die Vertragsstaaten Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Die Flüchtlingseigenschaft i. S. des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK bestimmt sich nach dem in Art. 1 GK umschriebenen Flüchtlingsbegriff. Die Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne dieser Bestimmung wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen (...).
Das Verwaltungsgericht ist allerdings mit dem Beklagten der Ansicht, dass sich der Kläger, der sich seit 3. Februar 2003 im Besitz einer bis zum 2. Februar 2005 gültigen Aufenthaltsbefugnis befindet, nicht rechtmäßig i. S. des Art. 28 Nr.  1 Satz 1 GK im Bundesgebiet aufhalte, weil nicht jeder legale Aufenthalt ohne Rücksicht auf dessen Dauer, sondern lediglich eine dauerhafte Niederlassung einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittle. Nach Auffassung des Senats hält sich der Kläger jedoch rechtmäßig im Sinne der vorerwähnten Bestimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet beinhaltet, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der gleichlautenden Vorschrift des Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl 1976 II S. 473/BGBl 1977 II S. 235) in der Entscheidung vom 16. Oktober 1990 (DVBl 1991, 270 = InfAuslR 1991, 72 = NVwZ 1991, 787) festgestellt hat, eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird. Die GK regelt ebenso wenig wie das Staatenlosen-Übereinkommen, wann im einzelnen ein Aufenthalt rechtmäßig ist. Vielmehr bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes grundsätzlich nach den für die Aufenthaltnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Ausländer bedürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG, sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Die dem Kläger befristet erteilte Aufenthaltsbefugnis ist eine Form der Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat zwar in einer Entscheidung vom 31. Oktober 1972 (BayVGH n. F. 26, 17) die Auffassung vertreten, dass der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht genüge, um von einem rechtmäßigen Aufenthalt i. S. des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK auszugehen; die Frage, ob der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis allgemein geeignet ist, den rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der vorerwähnten Bestimmung zu begründen, hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 4. Juni 1991 (a. a. O.) offen gelassen, allerdings ausgeführt, dass eine befristete Aufenthaltserlaubnis jedenfalls dann ausreiche, wenn deren Erteilung auf die Erwägung gestützt wurde, dass der Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet hingenommen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1993 (NVwZ 1993, 782 = InfAuslR 1993, 268 = DVBl 1993, 1011) ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die eine Form der Aufenthaltsgenehmigung darstelle und anders als die Duldung nicht nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung beinhalte, sondern einen legalen Aufenthaltsstatus einräume, genüge, um einen rechtmäßigen Aufenthalt (i. S. des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit) zu vermitteln. In der Entscheidung vom 16. Juli 1996 (NVwZ 1998, 180 = InfAuslR 1997, 58) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die englische und französische Formulierung des gleichlautenden Vertragstextes des Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen auf die Notwendigkeit einer gewissen Aufenthaltsverfestigung hingewiesen und weiter ausgeführt, dass sich dem Vertragstext entnehmen lasse, dass nicht jede (rechtmäßige) Anwesenheit eines Staatenlosen im Hoheitsgebiet bereits einen rechtmäßigen Aufenthalt darstelle. Andererseits sei es für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbestimmte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauerhaften Niederlassung verfestigt hat. Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung reiche jedenfalls dann aus, wenn sie erteilt wird, weil ein Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet hingenommen werden solle.
So liegen die Dinge auch hier. Der Kläger, der bis zum Abschluss seines Asylverfahrens zunächst im Besitz einer Aufenthaltsgestattung war und seit Februar 2003 über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt, hält sich damit rechtmäßig i. S. des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK im Bundesgebiet auf. Die Ausländerbehörde wollte damit den Aufenthalt des Klägers nicht nur faktisch hinnehmen, sondern war bereit, ihm bis auf weiteres einen Verbleib im Bundesgebiet aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. November 2002 im Bundesgebiet zu ermöglichen. (...)"

Weitere Dokumente 6/2004

IM Rheinland-Pfalz: Ausländerrechtliche Konsequenzen des Widerrufs der Asylanerkennung oder der Feststellung der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG durch das BAFl; zur Ausübung des Widerrufsermessens der Ausländerbehörde.
Erlass vom 7.5.2004 - 19 324:316 - (7 S., M5088)

VG Hamburg: Zum Arbeitsverbot durch Duldungsauflage bei fehlender Mitwirkung
Beschluss vom 27.1.2004 - 13 VG 5857/2003 - (5 S., M4823)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen pakistanischen Staatsangehörigen, dem die Ausländerbehörde vorwirft, bei der Passbeschaffung nur mangelhaft mitzuwirken, obwohl er einen Antrag auf Passausstellung gestellt hatte. Die Ausländerbehörde verfügte ein Arbeitsverbot als Duldungsauflage mit der Begründung, in anderen Fällen sei ein Pass problemlos ausgestellt worden. Das VG Hamburg ordnet die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen die Auflage an.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (...) gegen die Duldungsauflage 'Selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeitsaufnahme nicht gestattet' (...) wird angeordnet. (...)
Der Aussetzungsantrag ist begründet, da eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Auflage verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an deren Erteilung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Sein Interesse weiterhin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können ist höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, dies zu verhindern und so dem Antragsteller einen Anreiz zu nehmen, weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben. Denn nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, wird der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben, da die angegriffene Auflage rechtswidrig ist und ihn dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Antragsgegnerin darf gem. § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG die Duldung durch das Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beschränken. Das ihr dabei eingeräumte Ermessen ist allerdings nicht schrankenlos, sondern die ausgesprochene Einschränkung muss ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes finden (vgl. § 36 Abs. 3 HmbVwVfG). Nach der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist ein Erwerbstätigkeitsverbot zu dem Zwecke zulässig, einem Ausländer nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens den Anreiz zu nehmen, durch Verweigerung der erforderlichen Mithilfe bei Beschaffung von Heimreisedokumenten seinen grundsätzlich zu beendenden Aufenthalt in Deutschland zu verlängern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.01.1999 - 3 S 3190/98).
Davon ausgehend dürfte sich die Antragsgegnerin hier nicht darauf berufen, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht hinreichend nachgekommen ist. Maßgeblich ist dabei nicht, wie sich der Antragsteller irgendwann einmal in der Vergangenheit verhalten hat, sondern ob er derzeit seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Hierzu ist unbestritten, dass der Antragsteller Ende letzten Jahres bei seiner Botschaft vorgesprochen und dort die notwendigen Dokumente und Erklärungen abgegeben hat, um einen Pass oder ein anderes Heimreisedokument zu erhalten. Warum ihm dennoch die Botschaft die Hergabe solch eines Identitätspapiers verweigert, bleibt unklar. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dies an einem bestimmten Verhalten des Antragstellers liegt. Dass der Antragsteller u. U. dennoch einen Pass erhalten könnte, reicht nicht aus, ihm vorzuhalten er genüge nicht seinen Mitwirkungspflichten. Denn es bleibt unklar, was konkret der Antragsteller tun oder u. U. auch unterlassen sollte, um dies zu erreichen.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass es - auch der Erfahrung des Gerichtes nach - bei pakistanischen Staatsangehörigen immer wieder vorkommt, dass diese einen Pass erhalten, obwohl dies angeblich seit Jahren zuvor unmöglich gewesen sein soll. Insbesondere der Umstand, dass dies dann zu beobachten ist, wenn die Erteilung eines Aufenthaltsrechts im Raume steht, rechtfertigt jedoch nicht schon die Vermutung, die zuvor zu beobachtende Verweigerung sei allein auf das Verhalten des Ausländers zurückzuführen, so dass im Umkehrschluss vermutet werden darf, dass eine Passerteilung durch den Ausländer auch dann erreicht werden könne, wenn er kein Aufenthaltsrecht erlangen kann. Denn es ist durchaus denkbar, dass hinter diesen Abläufen - zumindest auch - andere Interessen stehen, so z. B. die des Heimatstaates, der u. U. ein finanzielles Interesse daran hat, dass seine Angehörigen weiterhin in Deutschland verbleiben, um von hier Arbeitseinkommen nach Pakistan zu überweisen.
Es fehlt daher an einer hinreichenden Basis für die Vermutung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe es selbst in der Hand, sich einen Pass zu beschaffen. (...)"
Einsenderin: RAin Klaffke, Hamburg

Weitere Dokumente 4/2004

VGH Ba-Wü: "Das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die einer ausländerrechtlichen Duldung beigefügt werden, sind keine Akte der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO. Für gerichtliche Verfahren, die diese Auflagen betreffen, erhält der Rechtsanwalt die volle Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.12.2003 - 13 S 2544/03 - (7 S., M4802)
VG Frankfurt a. M.: Das Verbot der Erwerbstätigkeit durch Auflage zur Duldung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Ausländer nicht hinreichend bei der Passbeschaffung mitwirkt.
Urteil vom 9.12.2003 - 1 E 5572/02 (1) - (5 S., M4621)

VG Saarland: Streichung einer Wohnsitzauflage bei Aufenthaltsbefugnis wegen Ehe
Urteil vom 9.12.2003 - 3 K 171/03 - (9 S., M4717)

"(...) Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Aufhebung der in ihrer (...) Aufenthaltsbefugnis enthaltenen Auflage 'Die Wohnsitznahme ist auf das Saarland beschränkt' zu.
Zwar handelt es sich bei der Entscheidung, ob die Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 AuslG mit einer Auflage verbunden wird, um eine Ermessensentscheidung, bei der - im Falle der notwendigen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts - das öffentliche Interesse an einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Bundesländern Berücksichtigung finden kann. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, ist diese Ermessenentscheidung jedoch vorliegend dahingehend auf Null reduziert, dass die Auflage der Beschränkung der Wohnsitznahme auf das Saarland nach der Eheschließung der Klägerin mit dem irakischen Staatsangehörigen ..., der nach Aktenlage lediglich über eine auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkte Duldung verfügt, aufzuheben ist. Das öffentliche Interesse an einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Bundesländern hat demgegenüber zurückzutreten.
Die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltende wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und einer etwaigen Auflage die familiären Bindungen des aufenthaltsbegehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG InfAuslR 1996, 341).
Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft erfordert nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein und einen Lebensmittelpunkt besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im Allgemeinen eine gemeinsame Wohnung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher dem Schutzgedanken des Art. 6 GG nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klägerin oder ihrem Ehemann jeweils vorübergehend Erlaubnisse zum Verlassen des Aufenthaltslandes erteilt werden. (...)
Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann im Saarland ist nicht möglich, da der Ehemann der Klägerin lediglich über eine auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkte Duldung und nicht wie die Klägerin über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt.
Im Hinblick auf das Gewicht, dass Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und der darin enthaltenen wertentscheidenen Grundsatznorm des Schutzes von Ehe und Familie zukommt, ist der Beklagte als gemäß § 63 AuslG zuständige Behörde an der Aufhebung der streitigen Auflage auch nicht durch das fehlende Einvernehmen der Ausländerbehörden in Paderborn und Duisburg gehindert. § 64 Abs. 2 AuslG regelt nur den umgekehrten Fall, dass andere Ausländerbehörden zur Aufhebung der Auflage auf das Einvernehmen des Beklagten angewiesen sind. (...)"
Einsender: RA Sommerfeld, Soest

VG Frankfurt a. M.: Vermerk in Flüchtlingspass über ungeklärte Identität zulässig
Urteil vom 12.11.2003 - 11 E 6103/03 (V) - (4 S., M4463)

"(...) Die Entscheidung des Oberbürgermeisters der Beklagten (...), mit der in der Sache die Erteilung eines internationalen Reiseausweises nach der Genfer Konvention ohne den Zusatzvermerk 'Personalien und Staatsangehörigkeit sind nicht nachgewiesen und beruhen auf eigenen Angaben' versagt wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz  1 VwGO).
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist die Einführung und Zulassung von amtlichen Ausweisen als Passersatz der Regelung des Bundesministeriums des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates überlassen. Nach § 22 DVAuslG sind die in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Passersatzpapiere - als solcher werden in § 14 Abs. 2 Nr. 1b auch die Reiseausweise für Flüchtlinge, ausgestellt aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) aufgeführt - nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt, deren Ausstellungsmodalitäten durch das Bundesministerium des Innern bestimmt werden. In § 22 Abs. 2 DVAuslG ist vorgesehen, dass die Passersatzpapiere, die in § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten können. In § 39 Abs. 1 Nr. 10 AuslG (...) ist vorgesehen ein Hinweis, dass die Personalien auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen. Die sich daraus ergebende Zulässigkeit der Anbringung des vom Kläger angegriffenen Vermerks in seinem Passersatzdokument wird auch nicht durch die völkerrechtlichen Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - in Frage gestellt. Nach Artikel 28 GK sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise auszustellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebiets gestatten. Dabei haben die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen Anwendung auf diese Ausweise zu finden. Aus Artikel 28 GK ergibt sich zunächst, dass (...) der Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention allein dem Zweck dient, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig auf einem Staatsgebiet aufhalten, Reisen außerhalb dieses Gebiets zu gestatten. Damit ist klargestellt, dass keine Zwecksetzung besteht, als inländisches Legitimationspapier im Aufnahmestaat zu dienen. Dies kommt auch deutlich in dem in der Anlage des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Musterreiseausweis zum Ausdruck, dem der in Artikel 28 vorgesehen Reiseausweis gemäss § 1 des Anhangs zu entsprechen hat. Darin ist unter (1) 1. angeführt 'dieser Ausweis wird lediglich zu dem Zweck ausgestellt, dem Inhaber als Reiseausweis anstelle eines nationalen Reisepasses zu dienen. Er stellt keine Entscheidung über die Staatsangehörigkeit des Inhabers dar und berührt diese nicht.' Daran zeigt sich, dass der in § 39 Abs. 1 Nr. 10 AuslG vorgesehene Hinweis, lediglich eine zusätzliche Klarstellung enthält, die nicht dem Geist und dem Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention und des darin geregelten Reiseausweises widersprechen. Als inländisches Legitimationspapier für einen Ausländer, der einen nationalen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, ist nach § 39 AuslG ein Ausweisersatz auszustellen, in den gerade auch der vom Kläger angegriffene Hinweis aufzunehmen ist, dass die Personalangaben auf eigenen Angaben des Ausländers beruhen (§ 39 Abs. 1 Nr. 10 AuslG). Weder die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention noch sonstige internationale Verträge geben nämlich dem Aufnahmestaat eine Möglichkeit, Feststellungen zur Identität eines Ausländers, der keinen nationalen Pass besitzt, anhand der in seinem Heimatstaat geführten Personenstandsregister zu treffen.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger irrt, wenn er meint, unmittelbare praktische Folge der faktischen Versagung des Identitätspapiers für ihn sei unter anderem, dass ihm die Eheschließung versagt werde. Zunächst ist ihm nicht die Eheschließung versagt worden, sondern lediglich eine Geburtsurkunde von ihm verlangt worden. Die Vorlage einer Abstammungsurkunde ist nach § 5 Personenstandsgesetz aber grundsätzlich - auch neben der Vorlage eines Ausweises oder Passdokumentes - zu verlangen. Zudem kann der Standesbeamte die Verlobten von der Beibringung von Urkunden und Bescheinigungen befreien, und notfalls zum Nachweis eidesstattliche Versicherungen der Verlobten oder anderer Personen verlangen. (...)"

Weitere Dokumente 1-2/2004

VG Braunschweig: Familienangehörige mit Wohnsitzbeschränkungen können nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche zu führen, sondern haben Anspruch auf einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt; können sich die betroffenen niedersächsischen Ausländerbehörden nicht auf die Änderung einer Wohnsitzauflage zu einer Duldung einigen, muss die Bezirksregierung ein Einvernehmen der Behörden herstellen; die dabei erforderlichen Ermessenserwägungen können nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.
Urteil vom 10.7.2003 - 1 A 124/01 - (10 S., M4553)

Weitere Dokumente 12/2003

VG Lüneburg: Wohnsitzauflagen für sozialhilfebedürftige anerkannte Flüchtlinge sind grundsätzlich zulässig.
Urteil vom 26.8.2003 - 3 A 191/01 - (6 S., M4193)

Sonstige Materialien:
IM Sachsen-Anhalt: Beschränkung der Wohnsitznahme auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde bei Bezug von Sozialleistungen für Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsbefungnis (einschließlich anerkannter Flüchtlinge).
Erlass vom 16.10.2003 - 42-12231-80 - (2 S., M4320)
IM Niedersachsen: Wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Aufenthaltsbefugnis oder Duldung.
Erlass vom 18.10.2002 - 45.11 - 12230/1-1 (§14)N1 VORIS 26 100 - (8 S., M4413)

Weitere Dokumente 10/2003

OVG Brandenburg: Die erstmalige Anordung einer Wohnsitzauflage zur Duldung ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt; es ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung; die Wiederholung der Auflage bei Verlängerung der Duldung ist nicht anfechtbar; wird dem Inhaber einer Duldung mit Wohnsitzauflage eine Aufenthaltsbefugnis mit der selben Wohnsitzauflage erteilt, kann darin nach den Umständen des Einzelfalls eine neue Wohnsitzauflage gesehen werden; ein Antrag auf eine auflagenfreie Aufenthaltsbefugnis ist zugleich ein Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage.
Beschluss vom 30.4.2003 - 4 B 412/02 - (5 S., M4158)
VG Gera: Ist aus zwingenden Gründen der Aufenthalt eines Ausländers mit geduldetem Aufenthalt in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes dem Ausländer eine Duldung erteilen.
Urteil vom 5.5.2003 - 4 K 2525/02 GE - (8 S., M3930)
VG Braunschweig: Die erstmalige Anordnung einer Wohnsitzauflage zur Duldung (hier: Einweisung in “Ausreisezentrum”) ist eine selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung, die ihre Wirkung erst durch die Ausreise des Ausländers verliert; die Wiederholung der Auflage bei Verlängerung der Duldung ist nicht anfechtbar; der Ausländer kann einen Antrag auf Rücknahme oder Widerruf der Wohnsitzauflage gem. §§ 48, 49 VwVfG stellen.
Beschluss vom 30.4.2003 - 3 B 242/03 - (3 S., M4058)
UNHCR: Zum Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge.
Stellungnahme vom August 2003 (9 S., M4028)

Weitere Dokumente 9/2003

VG Karlsruhe: Eine Wohnsitzauflage zur Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG ist unverhältnismäßig, wenn dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Lastenverteilung in anderer Weise Geltung verschafft werden kann und gewichtige Interessen des Betroffenen der Auflage entgegenstehen (hier: Fortsetzung einer psycho-therapeutischen Behandlung).
Urteil vom 27.3.2003 - 6 K 3675/02 - (8 S., M3633)

BVerwG: Zum Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung nach Verlust der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 - (19 S., M3787)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Kläger des Verfahrens ist ein albanischer Staatsangehöriger, der 1990 als Asylberechtigter anerkannt worden war. 1994 widerrief das Bundesamt die Anerkennung; der Bescheid wurde 1997 bestandskräftig. Im Anschluss daran widerrief die Ausländerbehörde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Nach erfolglosem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde der Kläger nach Albanien abgeschoben.
Die Entscheidung betrifft die Frage, wie die Ausländerbehörde beim Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Verlust der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung ihr Ermessen auszuüben hat. Das BVerwG äußert sich zu der Frage, ob und wie etwaige Ansprüche des Betroffenen auf eine Aufenthaltsgenehmigung auf anderer Rechtsgrundlage zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus geht es auf die Berücksichtigung von Straftaten des Betroffenen sowie dessen familiäre Bindungen zu deutschen Staatsangehörigen ein.

Aus den Entscheidungsgründen:
 “(...) 3. Rechtsgrundlage für den Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung des asylberechtigten Ausländers nur  widerrufen werden, ”wenn die Anerkennung als Asylberechtigter ... erlischt oder unwirksam wird”. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt, da mit dem bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Juli 1994 die Asylberechtigung des Klägers entfallen ist. Der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stand danach im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen hat die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ausgeübt.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dieses Widerrufsermessen nicht in der Weise beschränkt war, dass nur ein Absehen vom Widerruf rechtmäßig gewesen wäre. Die hierfür gegebene Begründung ist indes nicht mit Bundesrecht vereinbar. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Widerruf ausgeschlossen wäre, wenn der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG oder einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG erfüllt hätte, hat dann aber wegen der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers das Vorliegen der Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG verneint. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der wohl auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 16. Oktober 1996 - 13 S 2408/95 - (EzAR 214 Nr. 5; ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, § 68 AsylVfG Rn. 15 und Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 68 Rn. 11) zurückgeht, findet im Gesetz keine Stütze.
 Allerdings trifft es zu, dass ein Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG dann nicht in Betracht kommt, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, etwa weil er bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Asylberechtigung im Besitz einer  unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist oder ihm im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels aus anderen Rechtsgründen (etwa auf der Grundlage von Familiennachzugsbestimmungen) zusteht. Denn die Behörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht widerrufen. Um einen solchen auf anderen Rechtsgründen beruhenden Anspruch handelt es sich bei dem vom Berufungsgericht geprüften Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG bzw. einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 AuslG unter Berücksichtigung des erlaubten Aufenthalts aufgrund der Asylanerkennung indes nicht. Ein derartiges, auf der Asylanerkennung aufbauendes Aufenthaltsrecht ist selbst asylbedingt und unterliegt ebenfalls dem Widerruf; es kann daher dem Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nicht entgegenstehen (so auch Fraenkel, Einführende Hinweise zum Ausländergesetz, S. 236 f., vgl. auch Nr. 43.1.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 – AuslG-VwV –, GMBl S. 618; Renner, Ausländerrecht in Deutschland 1998, § 39 Rn. 82 und wohl auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 43 AuslG Rn. 18 f.). Dafür spricht im Übrigen schon der Wortlaut des § 43 Abs. 1 AuslG, nach dem “die Aufenthaltsgenehmigung”, d. h. jede Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG und damit auch eine Aufenthaltsberechtigung widerrufen werden kann.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG bestätigt. Nach dem Ausländergesetz 1965 führte der Widerruf der Asylberechtigung bereits kraft Gesetzes zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung (§ 9 Abs. 1 AuslG 1965). Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 43 Abs. 1 AuslG 1990 (BTDrucks 11/6321, S. 71) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich die gesetzliche Erlöschensautomatik durch die Widerrufsmöglichkeit, die eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles erlaubt, ersetzen, um mitunter sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zu vermeiden, insbesondere bei langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt und wirtschaftlichem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. An der Möglichkeit, jeden aufgrund der Asylanerkennung erworbenen Aufenthaltsstatus – also auch eine Aufenthaltsberechtigung – zu widerrufen, sollte nichts geändert werden. Von einer solchen Möglichkeit geht im Übrigen auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz ohne weiteres aus (etwa in Nr. 43.1.4.4 und Nr. 43.1.4.6 AuslG-VwV a.a.O.; vgl. ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, § 43 AuslG Rn. 19; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 68 AsylVfG Rn. 8). § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG hat mit anderen Worten die früher kraft Gesetzes eintretende zwingende Rechtsfolge einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde überantwortet. Eine irreversible Aufenthaltsverfestigung trotz Wegfalls der Asylberechtigung war dagegen nicht das Ziel der Änderung.
b) Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 27 Abs. 2 oder auch des § 24 AuslG auch sonst nicht als Leitlinie bei der Ausübung des Widerrufsermessens nach Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden kann. Mit der Zwischenschaltung einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung in allen Fällen wollte der Gesetzgeber ersichtlich nicht davon abweichen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich zieht. Dem entspricht auch der an den Fortbestand der politischen Verfolgungssituation im Herkunftsland geknüpfte Charakter des Asylrechts und der sonstigen in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG genannten Rechtspositionen (vgl. § 73 Abs. 1 AsylVfG und § 2 b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge – HuMHAG –, eingefügt durch Gesetz vom 29. Oktober 1997, BGBl I S. 2584). Der Gesetzgeber hat das der Ausländerbehörde in § 43 Abs. 1 AuslG eingeräumte Ermessen dabei nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft, sondern insoweit einen weiten Spielraum eröffnet. Die Behörde darf danach grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Rechtsgründen ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Bei ihrer Ermessensausübung muss die Ausländerbehörde allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführt sind (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslG-VwV). Dazu gehören u. a. insbesondere auch die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Auf die in anderem Regelungszusammenhang normierten speziellen Erteilungsvoraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung nach § 24 AuslG oder eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 AuslG kommt es darüber hinaus jedoch nicht an. Es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Tatbestände der Aufenthaltsbeendigung zu übertragen sind (vgl. hinsichtlich der Ausweisung: Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10).
c) Nach diesen Grundsätzen kommt es auf die im bisherigen Verfahren im Vordergrund stehende Frage, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen erfüllt hat und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die Spezialvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG hat, nicht an. Sie muss deshalb nicht weiter geprüft und entschieden werden.
Gleichwohl ist die angefochtene Widerrufsverfügung aufzuheben, weil die Beklagte das ihr zustehende Widerrufsermessen aus anderen Gründen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Die angefochtenen Bescheide gehen in wesentlichen Punkten von unzutreffenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen aus, auf denen die Ermessenserwägungen beruhen. Den Verwaltungsgerichten ist es verwehrt, diese fehlerhaften Erwägungen durch eigene Überlegungen zu ersetzen (§ 114 VwGO). Der Widerruf ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ermessensfehlerhaft und rechtswidrig.
d) Der Widerruf ist namentlich darauf gestützt, dass der Kläger mit seinen zahlreichen Straftaten Ausweisungsgründe im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht habe und deshalb gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten. Diese ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den zeitlichen Zusammenhängen und dem Gewicht der einzelnen Straftaten sowie der Wiederholungsgefahr getroffene Bewertung der Verurteilungen reicht als Grundlage einer rechtlich einwandfreien Betätigung des Ermessens für eine Aufenthaltsbeendigung nicht aus.
Allerdings war die Beklagte weder im Hinblick auf § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG noch aus anderen Rechtsgründen von vornherein gehindert, die gesamten während des Aufenthalts des Klägers seit 1990 begangenen Straftaten heranzuziehen. Insbesondere waren auch die länger zurückliegenden Verurteilungen nicht durch ein Verhalten der Beklagten, das zu einer schutzwürdigen Vertrauensposition des Klägers hätte führen können, verbraucht. Denn die Beklagte hatte erstmals nach dem Widerruf der Asylberechtigung Anlass und Gelegenheit, aus diesen Straftaten Konsequenzen zu ziehen, da dem Kläger während des Bestands seiner Asylberechtigung der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zustand. Die Beklagte hätte sich aber nicht damit begnügen dürfen, allein auf die Anzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen abzustellen, ohne die Straftaten im Einzelnen zu würdigen und zu prüfen, welches Maß an Gefährdung künftig vom Kläger ausgeht. Dies wäre hier auch  deshalb geboten gewesen, weil neun der zehn Verurteilungen Straftaten im Zeitraum von 1991 bis 1994 betreffen. Außerdem hätte bedacht werden müssen, dass ein Teil der Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängt worden ist und der Kläger nach seinem Vortrag inzwischen eine Fahrerlaubnis besitzt. Auch damit, dass der Kläger seit mehr als sechs Jahren in den deutschen Arbeitsmarkt integriert war, setzen sich die Bescheide nicht auseinander.
e) Der Widerruf ist auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Widerspruchsbescheid die vom Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Beziehung zu seiner in Deutschland geborenen und hier lebenden nichtehelichen Tochter nicht ausreichend – unter Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG – bewertet und gewichtet hat.
Soweit die Widerspruchsbehörde zunächst ausgeführt hat, das neue Vorbringen des Klägers über seine Vaterschaft spiele für die Entscheidung über den Widerruf keine Rolle, sondern sei im Rahmen des Antrags auf Befristung der Wirkung der Abschiebung zu berücksichtigen, geht sie von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 14. Mai 2001 war aber der Behörde die vom Kläger vorgetragene Vaterschaft bekannt und musste deshalb in die Ermessenerwägungen eingestellt werden. Der Umstand, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht nach § 70 Abs. 1 AuslG verletzt hat, indem er die nur ihm bekannte Vaterschaft erst nach seiner Abschiebung geltend gemacht hat, entband die Behörde nicht von der Pflicht, auch dieses Vorbringen des Klägers bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch – erstmals – zu berücksichtigen. Eine materielle Präklusion verspäteten Vorbringens im Widerspruchsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. Auch die Tatsache, dass der Kläger in sofortiger Vollziehung der Ausgangsverfügung vom 10. November 1999 inzwischen abgeschoben worden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob sich die sog. Sperrwirkung einer Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG im vorliegenden Zusammenhang überhaupt auswirken kann. Eine Sperrwirkung hätte allenfalls eine rechtmäßige Abschiebung entfalten können (vgl. hierzu Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 - DVBl 2003, 76 <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen> [21 S., M2661]). Daran fehlt es hier, weil die Widerrufsverfügung rechtswidrig war.
Die hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zu der vom Kläger geltend gemachten Beziehung zu seiner nichtehelichen Tochter sind ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Sie verkennen den Umfang und das Gewicht der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Beziehung zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem Kind und damit zugleich deren Rechte auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK; sie beruhen insoweit auch auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage.
Der Schutzbereich des nicht auf Deutsche beschränkten Grundrechts aus Art. 6 GG umfasst auch die Beziehung des nicht sorgeberechtigten Vaters zu seinem nichtehelichen Kind. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiäre Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (BVerfGE 80, 81 <93>). Dabei setzt eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition nicht notwendig eine häusliche Gemeinschaft voraus. Bei einem getrennt lebenden nichtehelichen Vater bedarf es allerdings besonderer Anhaltspunkte – namentlich etwa intensiver Kontakte und der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen –, um eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können (vgl. Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 28.96 - Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4). Zu berücksichtigen ist auch, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl 1997 I S. 2942) die Rechtsposition des Kindes und des nichtehelichen Vaters sowohl hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden ist. Neben der Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern für ihr nichteheliches Kind (§ 1626 a BGB; vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -) hat das Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist seinerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (vgl. auch § 1626 Abs. 3 BGB). Auch wenn sich hieraus allein noch keine veränderte aufenthaltsrechtliche Beurteilung ergeben mag, ist seither maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. die neueren Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849 [=ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37] und vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59 und etwa OVG Koblenz vom 10. April 2000 - 10 B 10369/00 - NVwZ-RR 2000, 831). Dem werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht gerecht.
Darin ist lediglich ausgeführt, der Kläger habe vor seiner Abschiebung am 21. September 2000 nicht mit der Mutter und dem gemeinsamen Kind zusammengelebt, sondern sich seit dem 5. Juni 2000 in eine eigene Wohnung umgemeldet; es sei daher davon auszugehen, dass schon vor der Abschiebung keine Lebens- und Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Kind bzw. dessen Mutter bestanden habe. Die Widerspruchsbehörde hat damit zu Unrecht ausschließlich auf das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft des Vaters mit dem Kind und der Mutter des Kindes abgestellt. Sie hat ersichtlich nicht in Betracht gezogen, dass unter Umständen auch intensive Kontakte des getrennt lebenden nicht sorgeberechtigten Vaters zu seinem nichtehelichen Kind auch ohne Einbeziehung der Mutter eine im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG schutzwürdige Position darstellen können. Ebenso wenig hat sie berücksichtigt, dass auch das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung einer tatsächlich praktizierten persönlichen Beziehung zu seinem Vater in die Abwägung einzustellen ist. (...)”

Weitere Dokumente 6/2003

VG Frankfurt a.M.: Keine Zurückweisung gem § 60 Abs. 1 AuslG eines in Deutschland anerkannten Asylberechtigten, nur weil sein Reiseausweis nach der GFK abgelaufen ist; soll ein Asylberechtigter gem. § 60 Abs. 2 AuslG zurückgewiesen werden, müssen seine Interessen, insbesondere seine Schutzberechtigung als Asylberechtigter, in die Abwägung miteinbezogen werden.
Beschluss vom 26.3.2003 - 11 G 1373/03(V) - (4 S., M3556)

BVerwG: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Konventionsflüchtlinge
Urteil vom 17.12.2002 - BVerwG 1 C 3.02 - (12 S., M3481)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren hatte die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG an einen anerkannten Konventionsflüchtling mit der Begründung verweigert, die Identität des Betroffenen sei ungeklärt. Der BayVGH verpflichtete die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltsbefugnis mit Urteil vom 10.12.2001 (ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 38). Das BVerwG bestätigt die Entscheidung im Ergebnis, allerdings mit abweichender Begründung.

Amtliche Leitsätze:
“1. Die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG darf einem anerkannten Flüchtling grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, sondern regelmäßig nur dann, wenn sich die Möglichkeit seiner Abschiebung in einen Drittstaat konkret abzeichnet.
2. § 8 Abs. 1 AuslG sperrt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Ein Ausschluss des Anspruchs nach § 70 Abs. 1 AsylVfG gemäß Abs. 2 der Vorschrift kommt hier nicht in Betracht.
1. Der Kläger erfüllt die erste nach § 70 Abs. 1 bestehende Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch. Das Bundesamt hat nämlich mit Bescheid vom 22. März 2000 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2000 festgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf den Irak vorliegen. An diese – nach wie vor wirksame, insbesondere weder nichtige noch nach § 72 AsylVfG erloschene – Statusfeststellung ist die Ausländerbehörde nach § 4 AsylVfG gebunden.
2. Der Kläger erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass seine Abschiebung nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG begründet stets zugleich die nicht nur vorübergehende Unmöglichkeit der Abschiebung in den Verfolgerstaat. Die in § 70 Abs. 1 AsylVfG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kann sich danach nur auf einen Drittstaat beziehen. Für einen aufnahmebereiten Drittstaat, in den der Kläger abgeschoben werden könnte, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
a) Das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung ist dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nur ausgeschlossen ist, wenn sich die Möglichkeit der Abschiebung konkret abzeichnet (vgl. auch Vormeier, in: GK-AsylVfG § 70 Rn. 15 ff.). Dafür spricht die Absicht des Gesetzgebers, die frühere Praxis der Erteilung einer Duldung als eines subsidiären Aufenthaltstitels für Fälle faktischer Aufenthaltsgewährungen zu beenden und die Duldung auf ihre eigentliche Funktion einer lediglich vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zurückzuführen. Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen Aufenthalt gewährt wird, sollten statt dessen einen formell legalen Aufenthaltsstatus in Gestalt einer Aufenthaltsbefugnis erhalten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321 S. 48; Fraenkel, Einführende Hinweise zum Ausländergesetz, S. 94). Dies gilt auch für nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannte Flüchtlinge, deren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ursprünglich in § 30 Abs. 5 Satz 1 a. F., der Vorläuferbestimmung des § 70 Abs. 1 AsylVfG, geregelt war. Ist ihre Abschiebung in einen Drittstaat für einen nicht überschaubaren Zeitraum unmöglich, so können sie nicht auf eine Duldung verwiesen werden.
Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob eine solche Abschiebung überhaupt durchgeführt werden kann. Ähnlich wie im Fall der Prüfung der Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG (vgl. Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232, 238) ist vielmehr zu klären, innerhalb welchen Zeitraums eine Abschiebung möglich ist. Eine Aufenthaltsbefugnis ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder wenn der erforderliche Zeitraum ungewiss ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung erforderliche Zeitraum nur ein vorübergehendes Hindernis für die Abschiebung darstellt. Dies kann indessen nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist diese im Sinne des § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht nur vorübergehend unmöglich mit der Folge, dass dem Ausländer bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist.
b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Abschiebung des Klägers in einen Drittstaat aus tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich, da sich eine derartige Möglichkeit nicht konkret abzeichnet. Seine Abschiebung nach Kuwait ist – selbst bei Unterstellung einer kuwaitischen Staatsangehörigkeit – aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er keine Identitätspapiere dieses Staates hat und nicht absehbar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausstellung eines kuwaitischen Passes möglich sein soll. Konkrete Anhaltspunkte für eine Abschiebungsmöglichkeit in einen sonstigen Staat sind nicht festgestellt. Danach erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge, dass er eine Aufenthaltsbefugnis beanspruchen kann.
c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auf etwaige Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich ebenso wenig an wie auf die Frage einer Mitwirkungspflicht nach § 70 AuslG, § 15 AsylVfG oder sonstigen Vorschriften. Die Ausländerbehörde ist zwar nach § 41 AuslG befugt und verpflichtet, Zweifeln über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers nachzugehen. Diese Vorschrift ermächtigt die Ausländerbehörde aber nicht, die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG vorliegen. Ist nicht absehbar, dass die Zweifelsfragen zeitnah geklärt werden können, und ergibt sich – wie hier – noch keine konkrete Abschiebungsmöglichkeit in einen Drittstaat, so darf dem Ausländer die Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht vorenthalten werden.
Zeichnet sich eine Abschiebung in einen Drittstaat nicht konkret ab, so kommt es auch nicht darauf an, ob die nach § 4 AsylVfG bestehende Bindungswirkung der Anerkennung (vgl. oben 1.) sich auch auf die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers erstreckt. Zu Unrecht vertritt allerdings das Berufungsgericht die Auffassung, es sei dem Beklagten wegen der “prozessualen Bindungswirkung” der bereits erwähnten rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2000 verwehrt, der begehrten Aufenthaltsbefugnis entgegenzusetzen, der Kläger habe an der Aufklärung seiner Identität nicht mitgewirkt; damit werde das Ergebnis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angezweifelt. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Nach § 121 VwGO, auf den das Berufungsgericht sinngemäß abstellt, binden rechtskräftiqe Urteile – außer im hier nicht vorliegenden Fall des § 65 Abs. 3 VwGO –, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Da der Beklagte nicht an dem Asylverfahren des Klägers beteiligt war, ist er jedenfalls nicht aus prozessualen Gründen an die in Rede stehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden.
Schließlich stellt § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht auf die von der Revision erörterte Frage ab, ob der Ausländer etwaige Abschiebungshindernisse zu vertreten hat.
d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG hier anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz versagt, wenn die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt.
Nach der Rechtsprechung des Senats sperrt § 8 Abs. 1 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht für Rechtsansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen als denen des Ausländergesetzes beruhen (vgl. Urteile vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 18.96 - und vom 9. September 1997 - BVerwG 1 C 20.97 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 und 14). Um einen solchen Rechtsanspruch handelt es sich bei demjenigen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG, so dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG hier nicht anzuwenden ist (so auch Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 Rn. 378).
An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG als Anspruch nach dem Ausländergesetz im Sinne des § 8 Abs. 1 AuslG ansähe, weil er – ursprünglich in § 30 Abs. 5 Satz 1 AuslG a. F. enthalten – durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) im Wesentlichen unverändert in das Asylverfahrensgesetz übernommen worden ist. Dieser Anspruch ist ein aus dem Ermessensgrundtatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG herausgenommener und zu einem Rechtsanspruch verdichteter Spezialfall. Er bestand und besteht deshalb auch, wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 AuslG gegeben ist (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 99 f.). Andernfalls ergäbe sich ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch zu den von § 8 Abs. 1 AuslG dispensierenden Vorschriften des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG, da der anerkannte Flüchtling im Ergebnis schlechter gestellt würde als ein Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist.
3. Sind die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG gegeben, so kann die Ausländerbehörde je nach den Umständen des Einzelfalles die – nach § 34 Abs. 1 AuslG für längstens zwei Jahre zu erteilende – Aufenthaltsbefugnis auch für einen nur kurzen Zeitraum erteilen, wenn mit einem Wegfall der für ihre Erteilung maßgeblichen Gründe zu rechnen ist. Sie kann weiter die Aufenthaltsbefugnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränken, wenn eine für ihre Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Ferner kann ein Widerruf der Aufenthaltsbefugnis nach § 43 AuslG oder deren Rücknahme (vgl. auch Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298, 304) in Betracht kommen. Darüber hinaus kann sich die Ausländerbehörde bei fortbestehenden Zweifeln an der Identität und Staatsangehörigkeit mit der Anregung an das Bundesamt wenden, die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG gemäß § 73 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. zu § 73 AsylVfG Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80). Die Ausländerbehörde ist aber nicht ermächtigt, die Aufenthaltsbefugnis abzulehnen und den anerkannten Flüchtling auf eine Duldung zu verweisen. (...)”
Einsender: RA Auer, Regensburg

BVerfG: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt bei Anspruch auf Duldung
Beschluss vom 6.3.2003 - 2 BvR 397/02 - (8 S., M3339)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerfG gibt der Verfassungsbeschwerde eines abgelehnten Asylbewerbers gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Aufenthalts ohne Duldung gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG statt. Der Beschwerdeführer war ohne Identitätspapiere eingereist und hatte ein erfolgloses Asylverfahren durchlaufen. Die zuständige Ausländerbehörde forderte ihn auf, einen Identitätsnachweis vorzulegen. Eine Duldung wurde ihm nicht erteilt. Bemühungen um Passersatzpapiere scheiterten.
Das AG Kempten (Allgäu) verurteilte den Beschwerdeführer nach Strafanzeige der Ausländerbehörde wegen Verstoßes gegen. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Be- rufung verwarf das LG Kempten mit Urteil vom 24.9. 2001. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das BayObLG mit Beschluss vom 13.2.2002. Es stellte entscheidend darauf ab, dass der Beschwerdeführer keine Duldung besaß. Auf die Frage, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hatte, käme es nicht an.
Das BVerfG gibt der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot statt. Es betont dabei im Anschluss an das BVerwG die Verpflichtung der Ausländerbehörde, einem ausreisepflichtigen Ausländer sofort eine Duldung zu erteilen, wenn er nicht abgeschoben werden kann. Die Entscheidung hat daher über das Strafrecht hinaus Bedeutung für die verbreitete Praxis von Ausländerbehörden, statt Duldungen sogenannte “Grenzübertrittsbescheinigungen” oder kein Papier auszustellen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Ziff. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Zuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
1. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Anwendung des sog. einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt haben. Die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich dabei – ohne sich freilich darauf zu beschränken – auch auf eine Überprüfung, ob das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Recht auf eine willkürfreie Entscheidung beachtet ist.
Willkürlich ist ein Richterspruch dann, wenn er unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 59 <103>; 69, 248 <254>; 74, 102 <127>; stRspr). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 ff.>; stRspr).
2. Gemessen an diesem Maßstab halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers damit begründet, es sei ihm möglich gewesen, Identitätsnachweise zur Erlangung der Einreisepapiere nach Syrien zu erlangen und damit auszureisen; im Übrigen sei er vom Vorwurf der unterlassenen Ausreise deshalb nicht entlastet, weil er mit einem gefälschten Paß eingereist sei, seine eigenen Personalpapiere in der Heimat zurückgelassen und deshalb die faktische Unmöglichkeit seiner Ausreise selbst herbeigeführt habe. Für diese Begründung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers durch das Bayerische Oberste Landesgericht war notwendige Voraussetzung, dass es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht darauf ankomme, ob ein Anspruch auf Duldung bestehe oder nicht.
a) Diese Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbar und deshalb willkürlich.
Das Bayerische Oberste Landesgericht kann sich mit seiner Ansicht zwar auf den Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stützen, der allein darauf abstellt, ob sich der Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG und ohne Duldung nach § 55 AuslG in der Bundesrepublik aufhält. Es hat tatbestandliches Unrecht vom Gesetzeswortlaut her auch für gegeben erachtet, wenn eine förmliche Duldung nicht vorlag, aber hätte erteilt werden müssen. Auch kann sich das Bayerische Oberste Landesgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt berufen, die im Anschluss an die von dem Beschwerdeführer für seine Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 111, 62 ff.) getroffen worden ist und gleichwohl an der Annahme einer Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG festgehalten hat (vgl. NStZ-RR 2001, S. 57; ebenso KG, NStZ-RR 2002, S. 220). Die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist jedoch – vor allem mit Blick auf das durch die Anwendung von Strafrechtsnormen berührte Freiheitsrecht des betroffenen Ausländers und den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, die hier auf die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG einwirken – nicht mehr verständlich; sie bildet den Ausgangspunkt für eine Entscheidung, die nicht nur eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende willkürliche Verwaltungspraxis sanktioniert, sondern es darüber hinaus dem freien Ermessen der Ausländerbehörden überlässt, ob und in welchem Umfang ein Ausländer sich strafbar macht. Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Ausländergesetzes, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 55 Abs. 2 AuslG zu dulden. Dabei hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann eine Abschiebung des Ausländers durchgeführt und zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Schon dann, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung geführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist – unabhängig von einem Antrag des Ausländers – als “gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis“ eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwGE 105, 232 <235 f., 238>). Damit verträgt es sich entgegen der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht, der Ausländerbehörde unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 3 AuslG regelmäßig sechs Monate Zeit zu geben, um die Voraussetzungen für eine Abschiebung zu schaffen. Die Systematik des Ausländergesetzes lässt – wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festhält – grundsätzlich keinen Raum für einen derartig ungeregelten Aufenthalt (vgl. BVerwGE 105, 232 <236>), der den Zeitpunkt der Duldungserteilung – wie der zu Grunde liegende Fall zeigt, in dem die Ausländerbehörden den Sechs-Monats-Zeitraum sogar überschritten und eine Duldung erst nach fast neun Monaten erteilt haben – ins Belieben der Behörden stellt.
Da der Ausländer auch zu dulden ist, wenn er die Entstehung des Hindernisses (z. B. durch Mitführen gefälschter Papiere bei der Einreise) oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung (etwa durch unterlassene Mitwirkung bei der Beschaffung notwendiger Identitätspapiere) zu vertreten hat (vgl. BVerwGE 111, 62 <64 f.>), ist kein